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Description
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Net total EUR
1. Projektbeschreibung
Der Neubau umfasst ein kombiniertes Produktions- und
Bürogebäude am Standort Am Ziegelköppel 7 in
35444 Biebertal. Die Planung basiert auf den
freigegebenen Bauunterlagen vom 02.06.2023 in
Verbindung
mit den aktualisierten Eintragungen vom 29.04.2025.
Das Gebäude dient der industriellen Fertigung sowie
der Unterbringung zugehöriger Verwaltungs- und
Büroflächen.
Das Bauwerk wird als Stahl- bzw.
Stahlrahmenkonstruktion mit einem Pultdach ausgeführt.
Die Grundfläche
des Gebäudes beträgt insgesamt 1.041 m².
2. Gebäudedaten
Gebäudelänge: 36,48 m + 26,40 m
Gebäudebreite: 15,00 m / 20,00 m
Wandhöhe: 7,25 m (OK Rohfußboden bis OK Dachhaut)
Sockelhöhe: 30 cm
Grundfläche: 1.041 m²
Innenraumtemperatur: > 19 °C (Produktions- und
Bürobereiche)
3. Baukonstruktion
3.1 Gründung und Bodenplatte
Ausführung als tragende Stahlbetonbodenplatte,
Teilbereich mit Sockelhöhe 30 cm.
3.2 Tragwerk
Stahlrahmenkonstruktion für die Hallenbereiche.
Ausführung gemäß statischer Berechnung unter
Berücksichtigung der Schneelastzone 2.
3.3 Außenwände
Holzständerwände in Großtafelbauweise
3.4 Innenwände
Holzständerwände in Großtafelbauweise,
Metallständerwände
4. Dachkonstruktion
4.1 Dachform
Pultdach, Dachneigung: 5° über der gesamten
Gebäudefläche.
Entwässerung über Dachrinnen und Fallrohre.
4.3 Lastannahmen
Schneelast: 0,68 kN/m² (Sk am Dach)
Schneelastzone 2 (< 208 m ü. NN)
5. Nutzung und Raumkonzept
5.1 Produktionsbereich - Großflächige Bereiche für
Produktionsprozesse.
5.2 Bürobereich - Abgetrennte Büro- und
Verwaltungsflächen.
5.3 Technische Räume - Flächen für Haustechnik,
Elektroverteilungen und Lagerzonen.
1. Projektbeschreibung
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen,
Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die
eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus,
und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen
und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung
des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen.
Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten
des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften
zu beseitigen und die Baustelle während seiner
Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in
sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro
Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen
oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder
die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG
die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen
und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu
nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Vertragsbedingungen:
Vertragsgrundlagen werden nacheinander:
1. Das Auftragsschreiben bzw. der Vertrag zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer.
2. Die Baubeschreibung
3. Die Leistungsbeschreibung
4. Die besonderen Vertragsbedingungen
5. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen
6. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen
7. Die allgemeinen technischen Vorschriften für
Bauleistungen (VOB Teil C) in ihrer neuesten Fassung
8. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des BGB in ihrer
neuesten Fassung.
9. Abweichend dem BGB gelten für die Gewährleistung 5
Jahre,
und 6 Monate ab der gemeinsamen mängelfreien
Abnahme.
Die förmliche Abnahme ist vom AN schriftlich zu
beantragen
und gemeinsam mit Bauherrnschaft und Bauleitung
durchzuführen.
Eine fiktive Abnahme wird nicht anerkannt.
10. Die einschlägigen DIN-Vorschriften
11. Pauschalpreisvereinbarung
- Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so
erfolgt die
Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten
Massen.
- Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne
etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese
für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
- Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des
Pauschalpreises.
- Mit dem Pauschalpreis sind alle Leistungen
abgegolten, die für die
Betriebsfertige Installation und Inbetriebsetzung
des Gebäudes
erforderlich sind, auch wenn diese nicht im Detail
in den Plänen
aufgeführt oder beschrieben sind.
Der AN schuldet im Sinne des Vertrages ein in sich
vollfunktionsfähige
Leistung bei Abnahme.
Angebot:
1. Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich.
2 Die Ausschreibungsunterlagen sind vollständig und
radierfest auszufüllen und rechtsverbindlich zu
unterschreiben. Änderungen, Zusätze oder
Streichungen in den
Ausschreibungsunterlagen dürfen vom AN (Bieter)
nicht vorgenommen werden; sie sind rechtsunwirksam.
Eventuelle Anmerkungen sind als Anlage beizufügen.
3 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle
Leistungen und Lieferungen, die der Unternehmer
(Auftragnehmer=AN) dem Bauherrn (Auftraggeber = AG)
anbietet und die von diesem oder in seinem Namen
und Auftrag von einem beauftragten Architekten oder
Ingenieur
vergeben werden.
4 Vertrags- und Lieferbedingungen des AN gelten nur
insoweit, als sie den Vertragsbedingungen des AG
nicht widersprechen bzw. vom AG ausdrücklich
schriftlich
anerkannt sind.
Vertragsbedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen:
1. Ausführungsfristen
a) Die Ausführung ist, zu dem vom Auftraggeber
im Auftragsschreiben genannten Termin, zu beginnen.
b) Voraussichtlichter Ausführungstermin: ca. KW 31/2026
c) Fertigstellungstermin: ca. KW 04/2027
2. Bauführung
Die technische Bauleitung obliegt dem vom AG
beauftragen Bauleiter oder Planungsbüro.
Die Weisungsbefugnis, der vom AG mit der Objektplanung
und -überwachung beauftragten Projektanten, erstreckt
sich nicht auf Erklärungen und Handlungen, aus denen
rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen für den AG
entstehen können.
Der AN hat sich in allen Vertragsangelegenheiten
unmittelbar an den AG zu wenden.
3. Überprüfen der Ausführungspläne
Der AN erhält vom AG die Ausführungspläne in digitaler
form
Pläne und Schriftstücke bis DIN A4 werden als PDF oder
Word Datei übersandt. Pläne ind PDF und DWG.
Die Kosten für Druck der Pläne und sonstigend
Ausführungs-
unterlagen sind vom AN zu tragen.
Die Ausführungspläne beinhalten:
- Übersichtpläne Elektro
- Schematas:
- Starkstrom, Netzwerk, Potentialausgleich, KNX-Bus
- Berechnung der Hauptleitungen zu den Unterverteiler
- Verteilerpläne der Hautpt- und Unterverteiler
- Netzwerkverteiler - Kabelliste mit Belegungslisten
Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen zu erbringen:
- Überprüfen der Ausführungspläne
- Einwendungen und Bedenken sind jeweils unverzüglich
beim AG bzw. der Bauleitung schriftlich anzumelden.
- Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so
hat er für alle
daraus entstehenden Schäden zu haften.
- Erstellen von Werk- und Montageplanung, sowie
fabrikbezogenen Detailplänen.
- Die Erstellung gegebenenfalls erforderlicher
Detailpläne, sind
im Zuge der Werk- und Montageplanung zu erbringen,
sofern der AN diese für die Ausführung als
erforderlich erachtet.
- Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen.
Die Kosten hierfür sind durch die Vertragspreise
abgegolten.
4. Nachträge
Werden Leistungen erforderlich, die nicht Bestandteil
der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung
sind, sind die hierfür anfallenden Preise vor Beginn
der Ausführung gesondert zu vereinbaren. Hierzu sind
Nachtragsangebote zu erstellen. Eine Ausführung der
Nachtragsleistungen darf erst nach schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers erfolgen; erst mit dieser
Zustimmung werden die angebotenen Preise verbindlich.
Nachträge sind auf Basis der Grundkalkulation des
Hauptangebotes zu erstellen.
Die Erstellung von Nachtragsangeboten wird nicht
gesondert vergütet. Dies gilt auch dann, wenn seitens
des Auftraggebers kein Nachtragsleistungsverzeichnis
zur Verfügung gestellt wird und / oder, die Anforderung
der Nachträge formlos oder im Rahmen von
Baubesprechungen erfolgt.
5. Zufahrtswege und Anschlüsse
Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze, usw. hat sich
der Auftragnehmer zubeschaffen. Die Kosten hierfür sind
durch die Vertragspreise abgegolten. Baustrom und
Bauwasser wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
6. Maßnahmen zur Feststellung der Lage von Hindernissen
Zu den Nebenleistungen gehören auch die Maßnahmen zur
Feststellung der Lage von Hindernissen, Leitungen,
Kanälen, Dränagen, Kabeln, Grenzsteinen und dgl.,
soweit hierfür im Leistungsvezeichnis keine eigene
Position ausgeschrieben ist.
7. Verpackungsmaterial
Alle Abfälle, Verpackungs- und Restmaterial, bleibt
Eigentum des AN und ist von ihm auf seine Kosten zu
entsorgen. Wird vom Auftraggeber Müll des
Auftragnehmers entsorgt, werden mindestens 0,2% der
Schlußrechnungssumme oder die tatsächlichen Kosten von
der Schlußrechnung abgezogen.
8. Beseitigung von Verunreinigungen
Zu den Nebenleistungen gehört auch die Beseitgung aller
Verunreinigungen (Abfälle, Bauschutt und dgl.), die von
den Arbeitern des Auftragnehmers herrühren. Die
Arbeiten sind so durchzuführen, daß keine Behinderungen
irgendwelcher Arbeiten gibt. Kommt der Auftragnehmer
seiner Verpflichtung der Schuttbeseitigung nicht nach,
ist der Auftraggeber nach Ablauf einer Mahnfrist
berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftragnehmers
entfernen zu lassen.
9. Ausführungszeichnungen - Vorlage - Freigabe
Ausführungszeichnungen und notwendige Berechnungen sind
unter Beachtung der vorhandenen Aussparungspläne,
anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Mutterpausen der Rohbaupläne zu erstellen und dem
Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, zur
Genehmmigung vorzulegen.
Prüfung und Freigabe von Plänen entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner vollen Verantwortung für
die Ingenieurleistung.
10. Abnahmeunterlagen
Bei Abnahme der Leistung hat der AN dem AG zu übergeben
1. Bestandszeichnungen 1-fach Papier + Digital
2. Alle Konstruktions- und Werkstattzeichnungen,
die der Auftragnehmer zur Ausführung seiner
Leistung
angefertigt hat.
11. Terminüberwachung
Die Termine werden anhand eines Terminplanes überwacht.
12. Terminüberschreitung
Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft die
Vertragsfristen, ist eine Vertragsstrafe von EUR 100,00
pro Tag zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der
Auftragssumme.
13. Eventualpositionen
Die Notwendigkeit der Anordnung und der Umfang von
Eventualpositonen ergibt sich erst im Zuge der
Vertragsabwicklung. Sofern im LV die Ausführung nur
nach Anordnung des AG vorgeschrieben ist, bedeutet
dies, daß auch mit der Vorbereitung zur Ausführung
erst nach besonderer Aufforderung des AG zu beginnen
ist.
14. Bemusterung
Dem Auftraggeber sind vor Beginn der Ausführung
kostenlos Muster der vorgesehenen Leuchten, Schalter
sowie der sonstigen vorgesehenen Materialien zur
Genehmigung vorzulegen.
Die zu bemusternden Bauteile sind zuvor anhand einer
vom Auftragnehmer erstellten Bemusterungsliste, der
Bauleitung oder dem Auftraggeber zur Abstimmung
vorzulegen.
Auf der Bemusterungsliste sind mindestens die exakten
Hersteller- und Typenbezeichnungen sowie die Farbe,
entsprechende Abbildungen und - sofern relevant -
Angaben zu Größe oder Leistung darzustellen.
15. Leistungsumfang
Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen
abgegolten, die zur betriebsfertigen Funktion des
Projektes und zur restlosen Fertigstellung der Maßnahme
notwendig sind. In der Verdin- gungsunterlage sind nur
die zwingenden Forderungen für die Ausführung
festgelegt.
16. Übernahme
Sofern die Prüfung auf Vertragsfähigkeit
(Funktionsprüfung) aus Gründen, die der AN nicht zu
vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung
der Leistung vorgenommen werden kann, findet zunächst
keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt. Mit
der Übernahme endet die Schutzpflicht des AN nach § 4
Nr. 5 VOB/B. Geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf
den AG über, sind die, bis dahin erbrachten Leistungen
abzurech- nen, wenn der AN eine Sicherheit in Höhe von
10 % der Abrechnungssumme stellt. Eine für die
vertragsmäßige Erfüllung gestellte Sicherheit wird
angerechnet. Eine wegen Verzugs erwirkte Vertragsstrafe
wird bis zum Tage
der Übernahme berechnet. Die Leistung wird nach § 12
VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch
eine Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der offiziellen Abnahme.
17. Nachunternehmer
Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässing sein, insbesondere Ihren gesetzlichen
Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sein und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat rechtzeitig vor der beabsichtigten
Übertragung Art und Umfang der Leistungen, so wie Name
und Anschrift des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers
bekanntzugeben und die schriftliche Zustimmung gemäß §
4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beim AG über das
Planungsbüro zu beantragen.
Der AN hat mitzuteilen, bei welcher
Berufsgenossenschaft der jeweilige Nachunternehmer
Mitglied ist (einschl. Angabe der Mitgliedsnummer) und
zu welchem Bereich der Nachunter- nehmer gehört
(Handwerk, Industrie, Handel, sonstiges).
18. Preisabsprachen
Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe
nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er
als Schadenersatz 5 % der Auftragssumme an den
Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß eine andere
Schadenshöhe nachgewiesen wird,
dies gilt auch wenn der Vertrag gekündigt oder bereits
erfüllt ist.
19. Zahlungsweise und Sicherheitsleistung
Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt, so
werden abrechnungsfähige Abschlagsrechnungen mit 90 %
der Nettosumme erstattet. Restzahlung nach geprüfter
Schlußrechnung. Die Sicherheitsleistung nach
vorbehaltloser Abnahme der Schlußrechnung beträgt 5 %
aus der Abrechnungssumme.
20. Lohn- und Materialpreiserhöhung
Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht
vergütet.
21. Bauwesenversicherung
Wird vom Auftraggeber eine Bauwesenversicherung
abgeschlossen, werden im Schadensfall 10% der
Schadenssumme, jedoch mindestens EUR 300,00
Selbstbeteiligung vom Auftragnehmer erbracht.
22. Bauschild
Ein Bauschild darf nur nach Abstimmung mit der
Bauleitung am Bauwerk angebracht werden. Wird eine
Bautafel errichtet, hat sich der AN daran zu
beteiligen.
23. Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungshaftpflichtversicherung des AN muß
mindestens betragen:
für Personenschäden 3.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 1.500.000,00 EUR
der Versichrungsschutz muß insbesondere das Risiko der
allmählichen Einwirkung von Feuchtigkeit, Gasen,
Dämpfen und Ähnlichem (§4 1-5AHB) einschließen.
24. Der Bauherr behält sich die freihändige Vergabe der
Arbeiten vor.
Angaben zur Personalstärke:
Der Bieter wird zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung
für das angebotene Gewerk und Bauvorhaben im ei-
genen Betrieb eine Personalstärke
von___________Personen zur Verfügung haben.
Diese gliedert sich wie folgt auf:
Ingenieure:_____________
Techniker: _____________
Meister: _____________
Obermonteure: _________
Monteure: _____________
Helfer: _____________
Besondere Vertragsbedingungen:
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der
zitierten Normen
1.00 Allgemeiner Teil der ZTV
1.01 Normen und Regeln von Bauleistungen
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
einzuhalten.
1.02 Leistungsverzeichnis
Bei technisch widersprüchlichen Angaben im
Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im
AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im
Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.03 Bieterpflicht
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen
unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht
richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für
den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.04 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an
keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
1.05 Unterschrift
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, dass diese Regelungen
Vertragsbestandteil werden.
1.06 Baustelleneinrichtung
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben
sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber
gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise
einzubeziehen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist
Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.06 Lagerräume
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder
Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht
behindert werden.
1.07 Lagerung
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer
ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte
Räume innerhalb von zwei Werktagen besenrein zu räumen.
1.08 Baustellentransporte
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom
Auftragneh- mer in eigener Regie durchzuführen und bei
Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen,
falls vorhandene Förder- mittel und Hebezeuge
mitbenutzt werden sollen.
1.08 Abnahmen
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder
technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den
Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden
oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen,
falls das nicht Angele- genheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des
Liefer- und Leistungsumfangs sowie die
Funktionskontrolle.
1.09 Brandschutz
Die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes sind
einzuhalten und die Errichtung aller
Brandschutztechnischen Einrichtungen und Abschottungen
ist zu dokumentieren und den Bestands- unterlagen
beizulegen.
1.10 Jour-Fixe
1x wöchentlich finden Jour-Fixe-Termine statt.
Die ausführende Firma hat zu jedem eingeladenen
Jour-Fixe-Termin zu erscheinen. Alle
Besprechungstermine
sind mit den Einhetspreisen abgegolten.
2.00 Teil-2 Elektroinstallation
2.01 Die Sicherheitsvorschriften der Fachverbände VDE,
ABB, VDEW, Fernmelde- und Telekomvorschriften,
RGA-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschrift GUV
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind
einzuhalten.
2.02 Die Vorschriften des örtlichen
Energieversorgungsunternehmens, insbes. die TAB mit
deren Anlagen in der jeweils neuesten Fassung sind
einzuhalten.
2.03 Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen
der Sachversicherer einsch. aller Berechnungen und
Zeichnungen.
2.04 Zu den Nebenleistungen des AN gehört es,
alle erforderlichen Meldungen zu erstatten, sowie die
erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zum
Bau und Betrieb der Anlage einzuholen, einschl.
aller Berechnungen und Zeichnungen.
2.05 Der AN haftet für die Standsicherheit (bei
Durchbrüchen, Stemmarbeiten etc.) der bestehenden
Bauwerke, soweit diese durch sine Arbeiten unmittel-
bar betroffen oder in das Bauwerk einbezogen werden.
Er hat im Zweifelsfall die Standsicherheit auf ei-
gene Kosten nachzuweisen. Alle Stemmarbeiten, wel-
che über die, von der DIN 1053 Teil 3, zugelassenen
Werte gehen, sind vor Beginn mit der Bauleitung
abzu-stimmen.
Schlitze und Aussparungen dürfen weder Brand-, Wär-
me- nach Schallschutz in unzulässinger Weise mindern.
Die Vorschriften wie DIN 18015 Teil 1, 4109, 4108,
4102 usw. sind unbedingt einzuhalten.
2.06 Sämtliche Schlitze dürfen nur gefräst werden
und haben sich innerhalb den von der DIN 18015
Teil 3 zugelassnen Installationszonen zu halten. Die
Preise dafür, müssen in den Einheitspreisen ent-
halten sein.
2.07 Es dürfen nur Materialien und Bauteile einge-
baut werden, die das VDE Prüfzeichen tragen. Als
Leitungsmaterial sind nur Kupfer-Leiter zulässig.
Alle mehrfach benötigten Materialien und Bauteile
sind in Form, Farbe und Konstruktion vom gleichen
Fabrikat zu wählen.
2.08 Zu den Nebenleistungen gehört es, Rohre und
Dosen in Betonteilen sorgfältig an der Schalung zu
befestigen und während des Betonierens zu überwa-
chen und Rohrenden und Dosen vor dem Eindringen
von Beton zu schützen und Gewinde-Öffnungen zu
verschließen.
2.09 Für die Aufteilung und Absicherung der Strom-
kreise ist das Schaltschema verbindlich. Die Strom-
kreise sind entsprechend der tatsächlichen Belastung
auf die Phasen aufzuteilen.
2.10 Fabrikathinweise mit dem Zusatz "oder gleich-
wertig wie", dienen nur der techn. Kennzeichnung.
Es bleibt dem Bieter überlassen, ein anderes,
mindestens gleichwertiges Fabrikat anzubieten und
zu liefern, soweit dies in Qualität, Form, Ab-
messungen, Funktionseigenschaften, Kundendienst
und Wartung etc., als gleichwertig gelten kann. Da
auch die Montageverhältnisse und die TAB des EVU
zu beach ten sind, ist im Zweifelsfall vor Angebots-
abgabe Rückfrage bei der Bauleitung erforderlich.
Bei Nichteinhaltung dieser Weisung ist der Auftrag-
nehmer verpflichtet, durch kostenlosen Austausch
den geforderten Zustand herzustellen.
2.11 Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Anordnung
und Höhenlage der Brennstellen, Schalter und Steck
dosen sind mit der Bauleitung abzusprechen.
2.12 Bei Wand- und Deckendurchführungen sind Fut-
terrohre einzubauen.
2.13 Dehnungsfugen sind durch in Schlaufen verlegte
Rohre zu überbrücken.
2.14 An gefährdeten Stellen sind Maßnahmen zum
Korrosionsschutz der Leitungen und zur Vermeidung
von Schallbrücken vorzusehen.
2.15 Die Prüfungen nach DIN VDE 0100 Teil 610 sind
durchzuführen und die Prüfprotokolle sind der Baulei
tung in 3-fach Ausfpührung mit der Schlußrechnung
zu übergeben..
2.16 Wenn nicht ausdrücklich in der Leistungsbe-
schreibung vermerkt, sind in die Angebotspreise die
Lieferung und die betriebsfertige Montage einzu-
rechnen. Lampen und Leuchten sind einschl. Leucht-
mittel, Lichtfarbe, bei Leuchtstoffröhren nach Raum-
chrakter und als Lumiluxröhren anzubieten. Alle
induktiven Leuchten sind mit Kompensationskonden-
satoren entsprechender Stärke anzubieten.
2.17 Bei Positionen mit erhöhter Montagehöhe
(Montagehöhe ab 4,01m), sind in Einheitspreise die
Kosten für Hilfsmittel wie z.B. Hebebühnen, Hubsteiger,
Gerüst usw., mit einzurechnen.
Befestigungen, Formteile, Trennstege usw. sind
entsprechend einzukalkulieren, und werden nicht
gesondert berechnet.
Rohre werden nicht besonders Vergütet sondern sind mit
dem Aufschlag der Kabel abgegolten.
Montagehöhen bis 4,00m, sind in den Grundpeis mit
einzukalkulieren.
2.18 Die Befestigung der UP-Einbaugeräte hat in
den Schalterdosen per Schrauben zu erfolgen.
2.19 Bei einseitigem Sichtmauerwerk sind die
Leitungen hierfür an der Seite zu verlegen, die
später verputz werden. Bei beidseitigem Sichtmaue-
werk ist das Verlegen der Leitungen in den Fugen
mit einzukalkulieren.
2.20 Bei der Verlegung sind die Mindestabstände
zwischen Starkstromleitungen und Schwachstrom
nach VDE zu berücksichtigen, sowie eine evtl. Be-
einflussung durch diese.
2.21 Bei aP-Verlegung der Kabel an Decken und
Wänden innerhalb des Gebäudes muß die Befestigung
mittels mitzuliefernder Abstandschellen erfolgen.
Bei mehr als 3 Leitungen ist eine Kabelkanal zu
verlegen. Schellen sind in einer Reihe über und
nebeneinander anzuordnen. Der maximale Abstand
darf 30 cm nicht überschreiten. Innerhalb der Ge-
bäude sind die Kabel bei aP-Verlegung im
PVC-Rohr zu verlegen.
2.22 Sämtliche Kabelstrecken sind in einer durch-
gehenden Länge, entsprechend für den jeweiligen
Kabeltyp größtmöglichen Fertigungslänge zu ver-
legen. Verbindungsmuffen werden deshalb in diesem
Bereich nicht zugelassen. Bei allen Verlegungsarten
ist auf eine saubere und gerade ausgerichtete Mon-
tage zu achten.
2.23 Jede Kabelstrecke >=10mm², ist min. am Anfang und
am
Ende mit Kabelbezeichnungsschildern zu versehen,
welche den Kabeltyp, den Querschnitt sowie die Aus-
gangs- und Zielbezeichnung enthalten müssen.
2.24 In den Elektroverteilern sind die revidierten
Verteilerpläne, sowie Laminierte Legenden
zu hinterlegen.
2.24 Vor dem Bau der Elektroverteiler, sind die vom
Verteilungsbauer erstellten Stromlaufpläne und
Aufbauzeichnung zur Freigabe vorzulegen.
Für die Verteiler ist eine Wärmeberechung
durchzuführen. Die Verteilern müssen ersichtlich
den Errichter und CE-Kennzeichnung aufweisen.
2.25 In die Einheitspreise der Automaten und der
übrigen Verteilereinbaugeräte ist der Anschluß der
abgehenden Leitungen sowie anteilig Klemmen,
Phasenschienen usw. einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Baubeschreibung Elektro
Bauvorhaben:
Neubau eines Produktions- und Bürogebäudes
Bauherr:
RE-CH GmbH & Co. KG
Parkstrasse 48, 61231 Bad Nauheim
Bauort:
Am Ziegelköppel 7, 35444 Biebertal
Gebäude:
Das 2-Geschossige Gebäude wird in Holzbauweise
erstellt.
Wände in Holzständer / Holzrahmenbauweise und
Zwischendecken Vollholz Brettstapeldecke /
Brettschichtholz oder dergl. Dach als Dachstuhl mit F30
Unterdeckenverkleidung.
Geometrie, Höhen, Flächen usw. ist den beiliegende
Architektur Werkplänen ersichtlich.
Wände:
Außenwände:
Schallschutz: Rw 46 dB mit 12,5 mm Gipsbeplankung innen
Feuerschutz: F 30 B
- 012,0 mm OSB Holzwerkstoffplatte (nicht
oberflächenfertig)
- diffusionshemmende Schicht
- 200,0 mm Holzständer mit 200 mm dazwischenliegender
Wärmedämmung
- 012,0 mm OSB Holzwerkstoffplatte (nicht
oberflächenfertig)
Innenwände
Fertigteilwände-Haas:
- 012,5 mm Gipskarton, malerfertig verspachtelt
(Qualitätsstufe 2)
- 012,0 mm Holzwerkstoffplatte
- Holzständer mit dazwischen liegender Wärmedämmung
- 012,0 mm Holzwerkstoffplatte
- 012,5 mm Gipskarton, malerfertig verspachtelt
(Qualitätsstufe 2)
GK-Wände
Teilweise Wände in Metallständerbauweise örtlich
erstellt.
Vorsatzwände in Metallständerbauweise
Installation
Die Installation erfolgt grundsätzlich Unterputz
In Technik- und Produktionsbereichen teilweise Aufputz.
Für die Hauptwege werden Kabeltrassen installiert, Die
Raumverkabelung erfolgt in Bereichen mit Abhangdecke
mittels Sammelhalter / Kabelklammer nach Anforderung.
Bereiche ohne Abhangdecke Aufputz in Rohr (Alu oder
PVC) oder Kabelkanal.
Teilweise auf Rohboden in geschützter Verlegung.
In den werkseitig hergestellten Wänden der Fa. Haas
Fertigbau sind ab Werk die Schalterdosen vorgebohrt. In
den Wänden befinden sich Zugbänder zum Einziehen der
Leitungen in die Wände. Für ggf. zusätzliche Bohrungen
ist eine Position im LV enthalten.
Verkabelung Fremdgewerke:
Im Umfang der Elektroinstallation sind folgende
Verkabelungen mit auszuführen:
Verkabelung für Gewerke Heizung / Lüftung / Sanitär
Verkabelung für das Gewerk Sicherheitstechnik
Verkabelung Vorbereitung zu PV-Anlage
Verkabelung Gewerk Architektur (z.B. Stromversorgung /
Türen Tore usw.)
Zuleitung Aufzugsanlage
Für die Auszuführenden Verkabelung werden Pläne oder
Kabellisten übergeben
Anschluss und Inbetriebnahmen hat aus
Gewährleitungsgründen in Verantwortung der jeweiligen
Firma zu erfolgen.
Ausgenomen:
Hiervon ausgenommen sind Komponenten, für die die
Ansteurung teil des Gewerkes Elektro berücksichtigt
sind, oder in der Ausschreibung enthalten sind. z.B.:
Beschattungsanlage
Heizung / Stellantriebe
Türen / Ansteurung Sprechanlage
Bus-System:
Das Gebäude erhält ein Bus-System. Umfang nach LV /
gesonderter KNX-Beschreibung der Grundprogrammierung.
Außenanlagen:
Im Zuge der Ausführung der Außenanlagen sind diese
Elektroseitig mit auszuführen.
Kabelgräben, Fundamente werden bauseits erstellt.
Hinweis:
Vor stehende Beschreibung ist eine grobe
Kurzbeschreibung und keine Vollumfängliche Beschreibung
der Aufzuführenden Leistungen.
Allgemeine Baubeschreibung Elektro
01 Elektro Gebäude
01
Elektro Gebäude
01.01 Kabel - ECA
01.01
Kabel - ECA
01.02 Stark- und Schwachstromleitungen - ECA
01.02
Stark- und Schwachstromleitungen - ECA
01.03 Verlegesysteme
01.03
Verlegesysteme
01.04 Installationsgeräte
01.04
Installationsgeräte
01.05 Niederspannungsschaltgeräte
01.05
Niederspannungsschaltgeräte
01.06 Verteiler
01.06
Verteiler
01.07 Sicherungsmaterial
01.07
Sicherungsmaterial
01.08 Bus-System
01.08
Bus-System
01.09 Sprechanlage
01.09
Sprechanlage
01.10 Netzwerktechnik
01.10
Netzwerktechnik
01.11 Unterflursystem
01.11
Unterflursystem
01.12 Brüstungskanal
01.12
Brüstungskanal
01.13 Beleuchtung
01.13
Beleuchtung
01.14 Außenbeleuchtung Gebäude
01.14
Außenbeleuchtung Gebäude
01.15 Notbeleuchtung
01.15
Notbeleuchtung
01.16 Erdung
01.16
Erdung
01.17 Brandschutzmaßnahmen
01.17
Brandschutzmaßnahmen
01.18 Sonstiges
01.18
Sonstiges
02 Elektro Aussenanlagen
02
Elektro Aussenanlagen
02.01 Kabel - ECA
02.01
Kabel - ECA
02.02 Verteiler und Sicherungsmaterial
02.02
Verteiler und Sicherungsmaterial
02.03 Außenbeleuchtung
02.03
Außenbeleuchtung
02.04 Sonstiges
02.04
Sonstiges
03 E-Mobilität
03
E-Mobilität
03.01 Kabel - ECA
03.01
Kabel - ECA
03.02 Verteiler und Sicherungsmaterial
03.02
Verteiler und Sicherungsmaterial
03.03 Netzwerk
03.03
Netzwerk
03.04 Ladestationen
03.04
Ladestationen
04 Elektro Allgemein
04
Elektro Allgemein
04.01 Abnahme und Bestandunterlagen
04.01
Abnahme und Bestandunterlagen
04.02 Regiearbeiten
04.02
Regiearbeiten