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1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Maler-/Lackierarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere
ATV DIN 18363: Maler-/Lackierarbeiten,
ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten,
ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
bauforumstahl e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Korrosionsschutz e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu
prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung
der Beschichtungssysteme für die beschriebenen
Untergründe,
Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der
Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten,
Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei
der Auswahl der Beschichtungssysteme,
Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme
hinsichtlich der Aufbringreihenfolge,
Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und
Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363,
Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit,
bleibender Schutz gegen Schlagregen und
sonstige Bewässerung,
Wasserdampf-Diffusionsanforderung und Farbechtheit,
Schützen der Flächen gegen Veränderung durch
Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine
fotografische Dokumentation.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich
Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte
desselben Herstellers und derselben Produktlinie
verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei
nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf
Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im
Zusammenhang mit den Maler- und Lackierarbeiten für
Bauteile und Einrichtungen werden nicht gesondert
vergütet. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern,
Fassaden, Türen, Bodenbelägen usw.
Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern,
Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten
und
eingelegten Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner
Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und
nach Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im
Außenbereich für vorhandene Hausnummern,
Außenleuchten usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind
deren Beschläge vor Ausführung der Arbeiten
vollständig zu entfernen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch
Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am
Herkunftsort wieder eingebaut werden.
Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung
silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch
Abkleben zu
schützen.
Flexible Dichtungen dürfen nicht mit Lösungsmitteln
auf Nitrozellulosebasis in Verbindung kommen.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS
einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen
grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der
Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht
zu
vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde
gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von
Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis
verlangen.
Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker
Sonneneinstrahlung durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls ist in Absprache mit der
Bauleitung eine Verschattung durch Planen o. Ä.
vorzunehmen.
Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim
Abrüsten entstehen, sowie zum Schließen von
Befestigungslöchern - diese Arbeiten werden wegen der
Geringfügigkeit vom Gerüstbauer durchgeführt - hat
der AN Kleinstmengen des verwendeten Materials in der
Originalfarbe der Bauleitung zu überlassen. Eine
gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Menge 20 %
eines Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg
übersteigt.
Strahlmittelrückstände sind so aufzunehmen, zu sammeln
und nach landesrechtlichen Bestimmungen
abzufahren, dass keine schädliche Belastung der Umwelt
entsteht. Zeigt sich, dass die Rückstände als
gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist zur
Abstimmung des weiteren Vorgehens der AG einzubeziehen.
Ein Verteilen der Strahlmittelrückstände im
umliegenden Verkehrsraum, in Poren, Fugen und
dergleichen
sowie auf dem Gerüst ist aus diesem Grund durch
geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem
Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu
beschichten.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter
u. A., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst
nach
ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel
beschichtet sind.
Für die Fassadenreinigung muss der Bieter in der Lage
sein, kurzfristig eine Probefläche nach dem
ausgeschriebenen Verfahren zu reinigen bzw.
vorzubehandeln.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung
Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten
schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung
(Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die
Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei
Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser
Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff
enthalten.
Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die
Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels
vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist
grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend
nachzuwaschen.
Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder
Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf
den unbeschichteten Untergrund.
Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich
grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung
auszuführen.
Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen
angegeben, so gelten folgende Unterteilungen,
wobei ein fließender Übergang möglich ist, für
deckende Beschichtungen (als Orientierung):
helle Tönung: RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80
mittlere Tönung: RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert <
80
dunkle Tönung: RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig
verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung
Streiflicht entstehen kann oder als künstliche
Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind
Oberflächen
streiflichttauglich herzustellen.
Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen und
nachfolgenden deckenden Lackierungen Löcher und Risse
mit einem für den Untergrund geeigneten Holzkitt in
passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden
Anstrichen ist zuvor eine Absprache mit dem AG
erforderlich. Letzteres gilt auch bei festgestellten
Rissen im
Außenbereich.
Schleifarbeiten auf Hölzern sind nur in
Holzfaserrichtung zulässig, Farbabtrag mit
Winkelschleifern,
rotierenden Bürsten etc. ist unzulässig.
Furnierte Flächen dürfen vor dem Beizen nicht
gewässert werden.
Sieht der AN Abbeizen durch Flammstrahlen vor, so ist
eine ausdrückliche Genehmigung des AG
einzuholen.
Können Gegenstände nicht in Strahlräumen gestrahlt
werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass
unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden.
Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das
Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder
Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller
mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die
Oberflächen
nicht beschädigt und nicht poliert werden.
Für konstruktive Stahlbauten sind keine
Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden.
Bei Stahlblech, Walzprofilen u. Ä. umfasst das
Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen
Walzhaut sowie von Öl, Fett oder Staub.
Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach
ausdrücklicher Zustimmung durch den AG angewendet
werden.
3.1.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle
Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem
für die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des
Herstellers auszuführen. Abweichungen bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung des AG.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe
müssen eine Zulassung für die Verwendung als
Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
Sämtliche Metallanstriche und Holzanstriche werden,
soweit nicht anders beschrieben, in seidenglänzender
Ausführung hergestellt.
Rohrleitungen innerhalb von Deckendurchbrüchen und
später nicht mehr zugänglichen Stellen erhalten einen
entsprechenden Anstrich, besonders unter dem
Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes. Dies gilt auch,
wenn
die Leitungen mit einer Isolierung aus Armaflex o. Ä.
versehen werden.
Hartmetallisolierungen erhalten einen weißen,
waschfesten Anstrich.
Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung
erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte
Isolierungen wie auch Folienabdeckungen von
Isolierungen.
Sämtliche Schaltschränke, auch wenn sie andersfarbig
serienmäßig geliefert werden, erhalten einen
einheitlichen Schlussanstrich bzw. sind in einer
einheitlichen Farbe, die mit dem AG abzustimmen ist, zu
liefern.
3.1.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum
benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und
nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als
mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume
als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.2 Besondere Ausführung
3.2.1 Brand- und Korrosionsschutzbeschichtung
Der AN hat zusammen mit der Angebotsabgabe seine
Qualifikation für Korrosionsschutzarbeiten gemäß
Abschnitt 3.1 DIN EN ISO 12944-7 (KOR-Schein)
vorzulegen.
Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den
nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein und
darf bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere
Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung
verwendet oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor,
so sind die Verträglichkeit und Eignung anhand
entsprechender Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu
beachten:
Die Grundbeschichtung muss den
Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten
die für den
Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen.
Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht
überschreiten (einschließlich eventuell vorhandener
Verzinkung).
Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum
Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach DIN
EN ISO 2409 ist durchzuführen.
Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über
ca. 5 Minuten ergeben, dass die
vorhandene Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst
oder durch Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss
sichergestellt sein, dass der Brandschutz auch unter
höchsten Temperaturbelastungen funktionsfähig
bleibt.
Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten:
Es ist Sache des AN, die erforderlichen Schichtdicken
je nach Untergrund, Dicke des zu beschichtenden
Bauteils, dem U/A-Verhältnis gemäß
Herstellervorschrift und Zulassung zu ermitteln. Dies
gilt auch für die
Untergrundvorbereitung, Anzahl und Art der einzelnen
Beschichtungen,
U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein,
damit der Ausführende weiß, welche
Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen,
Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen der
Brandschutzbeschichtungen ist vom Hersteller durch
regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen.
Beschichtete Bauteile dürfen nach der Beschichtung
keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das
Aufschäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall
behindern. Der Mindestabstand sollte 40 mm betragen.
Vom AN ist als Nebenleistung an der beschichteten
Konstruktion (ggf. mehrfach) ein Schild an auffälliger
Stelle anzubringen, welches aufweist:
Zulassungsnummer und Aussteller,
Ausführungsdatum,
Name und Anschrift der Firma des AN,
Anzahl der Schichten,
Gesamtdicke der Trockenschicht,
Art der Schlussbeschichtung,
Datum der nächsten Prüfung,
Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder
Beschichtungen.
3.2.2 Renovierungsarbeiten
Leim- und Kaseinfarben sind vollständig vom Untergrund
zu entfernen. Ein Überstreichen dieser Untergründe
ist absolut untersagt.
Saugende, aber überstreichbare Altanstriche sind stets
vor der weiteren Behandlung zu grundieren.
Kreidende Untergründe sind gründlich zu reinigen;
Anschleifen ist zulässig.
Schleifstaub von Holz- und Metallanstrichen ist vor
Anstrichsausführung abzusaugen.
Sofern im Innenbereich auf Holzuntergründen Risse zu
verspachteln sind, sind diese vor Auftragen des
Grundanstriches nach ausreichender Trocknung
abzuschleifen. Vor dem Verspachteln breiter Risse ist
der
Auftraggeber zu verständigen, um zu klären, ob
eventuell darauf verzichtet wird. Im Außenbereich sind
vollflächige Spachtelungen auf Holz unzulässig; vor
Fleckspachteln ist Rücksprache mit dem Auftraggeber
erforderlich.
Das Abbrennen von Altanstrichen bedarf der
ausdrücklichen Erlaubnis durch die Bauleitung.
Mögliche Einlassstellen für Regen- oder Kondenswasser
- auch in Kittfalzen - sind vor der Beschichtung mit
geeigneter Spachtelmasse zu schließen.
3.2.3 Tapezierarbeiten
Falls aus der Sicht des AN alte Tapeten überklebt
werden können, ist der AG darauf hinzuweisen und seine
Zustimmung einzuholen. Der AN haftet für die
Tragfähigkeit des bauseitigen Untergrundes, wenn
Bestandstapeten verbleiben.
Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit
anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt
werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das
gilt entsprechend für das Überkleben elastischer
Fugen.
Für die Verarbeitung der Tapeten sind die Angaben des
Herstellers zu beachten; sie sind zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Soll danach auf Stoß geklebt werden,
sind Überlappungen nicht zulässig. Stöße,
Überlappungen und Doppelnahtschnitte sind unmittelbar
an einspringenden Ecken anzuordnen, ein
großflächiges Überkleben ist dort zu vermeiden.
Anstrichstoffe für Textilien dürfen diese nicht
anlösen und sind so dünn aufzutragen, dass die
Faserstrukturen bzw. -poren nicht verklebt werden.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer
zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht
zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen
unvermeidbar, dass leichte Struktur- und
Farbunterschiede
auftreten können, so sind die Einzelteile aus
verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der
Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und
um sein Einverständnis zu ersuchen.
3.2.4 Fenster-Renovierungsanstriche
Die gesamte Ausführung erfolgt mindestens in Umfang
und Qualität gemäß BFS-Merkblatt Nr. 18.
Im unteren Höhendrittel des Fensters sind alle
Altanstriche außenseitig zustandsunabhängig bis auf
das
rohe Holz vollständig zu entfernen, der
Beschichtungsaufbau ist ab dem Schutzgrund neu
aufzubauen.
Vorhandene Fügefugen sind keilförmig aufzuweiten und
mit Fugenfüllmasse beschichtungssystemimmanent
zu verfüllen.
Alle annähernd horizontalen Holzkanten sind vom AN mit
einer Schräge > 15° im Zuge der Schleifarbeiten
auszuarbeiten, sodass eine zuverlässige Entwässerung
gewährleistet ist.
Soweit Farbabtrag durch Schleifen erfolgt, sind
lediglich Bandschleifgeräte mit Schliffrichtung in
Holzfaserrichtung zulässig; nur in Eckbereichen dürfen
Exzenterschleifer zum Einsatz gelangen.
Der AN prüft sämtliche Glasversiegelungen auf
Ablösung, Versprödung und Funktionsfähigkeit. Nicht
intakte
Glasversiegelungen sind vollständig zu entfernen und
mit überstreichfähiger Dichtstoffmasse zu erneuern.
3.3 Sonstiges
Soweit nicht anders beschrieben, sind sonstige
kleinere Flächen nach Angabe des AG im Rahmen der
schlüsselfertigen Gesamterstellung entsprechend mit
einem Anstrich bzw. Anstrichsystem zu versehen.
Von angemischten Farbtönen ist dem AN je Objekt
jeweils 1 Liter Orginalgebinde für
Ausbesserungsarbeiten
unaufgefordert zu überlassen. Von Tapeten ist
mindestens eine Rolle je Muster zu übergeben.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01.__. 1 Abkleben Bauelemente und Flächen 231461 wie z. B. Fenster, Türen, Wandfliesen sichtbare
Holzedecken
bzw. Blechsandwichwand der Halle
Vorhalten während der Malerarbeiten und nach Abschluss
der
Arbeiten restlos entfernen und entsorgen.
01.__. 1
Abkleben Bauelemente und Flächen 231461
380.00
m2
01.__. 2 Schutzabdeckung, Boden, Vlies 231593 Schutzabdeckung der Bodenbeläge vor Aufbringen der
Endbeschichtung, inkl. Vorhalten, wieder Entfernen und
Entsorgen.
Die Ränder der Abdeckungsbahnen müssen ausreichend
überlappen.
Abdeckung: Vlies
Masse: 200 gr/m²
Abrechnung nach abgedeckter Bodenfläche
01.__. 2
Schutzabdeckung, Boden, Vlies 231593
O
1,345.00
m2
01.__. 3 Spachtelung, von Fehlstellen nach erstem Anstrich 231463 Nachspachteln von Fehlstellen nach erstem pikmentierten
Anstrich
Qualitätsstufe: Q2
Untergrund: Gipskarton
Angebotenes Produkt:
.
01.__. 3
Spachtelung, von Fehlstellen nach erstem Anstrich 231463
O
10.00
m2
01.__. 4 Dauerelastische Verfugung mit Acryl 231543 Dauerelastische Anschlussfugen mit Acryl-Dichtstoff
(Überstreichbar) unter Flankenandruck in die Fuge
einspritzen.
Bei winkeligen Anschlüssen als Dreiecksfuge
einspritzen.
Ausführung in fertiger Leistung incl. Abklebearbeiten
und
Untergrundvorbehandlung gemäß Herstellervorschriften.
Im Preis muss das vorherige Abkleben sowie das
anschließende Entfernen der Klebebänder enthalten sein.
Angebotenes Produkt:
.
01.__. 4
Dauerelastische Verfugung mit Acryl 231543
450.00
m
02 Malerarbeiten Holzbau
02
Malerarbeiten Holzbau
02.__. 1 Malervlies Wandfläche 231467
Bürogebäude Liefern und aufbringen eines dekorativen ,
hochbeanspruchbaren, dimensionsstabilen und
rissüberbrückenden Malervlies.
Verlegung auf Stoß oder mittel ausreichender
überlappung
Doppelschnitt.
Die Anschlüsse der Laibungen und Außenecken sind in
einem
Winkel von 45° abzuschneiden um ein abreißen des
Vlieses zu
vermeiden.
Vollflächige Verklebung mittels Dispersionskleber.
Ausführung in fertiger Leistung für anschließende
Malerarbeiten.
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Fabr. Joka oder gleichwertig
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 1
Malervlies Wandfläche 231467
Bürogebäude
1,300.00
m2
02.__. 2 Grundieranstrich Wandflächen
Dispersionsfarbe 231466
Halleneinbau Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Wandflächenflächen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einem
wässrigen
Grundieranstrich versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Farbton: farblos
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 2
Grundieranstrich Wandflächen
Dispersionsfarbe 231466
Halleneinbau
3,000.00
m2
02.__. 3 GK-Wandflächen 1. Anstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231468
Halleneinbau Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Wandflächen
entsprechend
den Herstellervorschriften mit einem ersten Anstrich
versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Typ: Dispersionsfarbe
Farbton: weiß
Auftragung: kurzflorige Rolle
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 3
GK-Wandflächen 1. Anstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231468
Halleneinbau
3,000.00
m2
02.__. 4 GK-Wandflächen streichen als Schlussanstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231469
Halleneinbau Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Wandflächen
entsprechend
den Herstellervorschriften mit einem deckenden
Schlußanstrich
versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Typ: Dispersionsfarbe
Farbton: weiß
Auftragung: kurzflorige Rolle
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 4
GK-Wandflächen streichen als Schlussanstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231469
Halleneinbau
3,000.00
m2
02.__. 5 GK-Wandflächen Grundbeschichtung isolierend - inkl. Material 231471
Halleneinbau Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Wandflächen
entsprechend
den Herstellervorschriften mit einer isolierenden
Grundbeschichtung zur Verhinderung von Durchblutungen
von
wasserlöslichen Inhaltsstoffen (Lignin,
Wasser-/Rostflecken
u.v.m.) versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Weiß pigmentiert für innen.
Ausführung nach vorheriger Absprache mit der örtlichen
Bauleitung.
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 5
GK-Wandflächen Grundbeschichtung isolierend - inkl. Material 231471
Halleneinbau
O
3,000.00
m2
02.__. 6 Zulage für die Ausführung mit Latexfarbe 231470
Bürogebäude Mehrpreis für die Ausführung mit Latexfarbe im
Bürogebäude,
entsprechend den Herstellervorschriften. Die Zulage
umfasst
beide Anstriche (Erst- und Schlussanstrich).
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Pos. 02.1 beschriebenes Malervlies
Typ: Latexfarbe
Farbton: weiß
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 6
Zulage für die Ausführung mit Latexfarbe 231470
Bürogebäude
1,300.00
m2
02.__. 7 Zulage für darbigen Latexanstrich Mehrpreis für den vor beschriebenen Latexanstrich in
einem
noch zu bemusterten Farbton
02.__. 7
Zulage für darbigen Latexanstrich
O
H
300.00
m
02.__. 8 Zulagenposition für Hallenseitige Giebelwand Zulage für den Anstrich der Hallenseitigen Giebelwand
Wandhöhe bis ca. 9,35m
Wandflche ca. 180m²
Der AG organisiert für die Arbeiten an der Giebelwand
eine
geeignete Hebebühne.
Der AN sorgt dafür, dass diese während der Arbeiten
entsprechend Abgedeckt und geschützt wird.
02.__. 8
Zulagenposition für Hallenseitige Giebelwand
1.00
psch
02.__. 9 Malervlies Fensterlaibungen 231477
Bürogebäude Liefern und aufbringen eines dekorativen ,
hochbeanspruchbaren, dimensionsstabilen und
rissüberbrückenden Malervlies im Bereich der Fenster
und
Türlaibungen.
Die Anschlüsse der Laibungen sind in einem Winkel von
45°
abzuschneiden um ein abreißen des Vlieses zu vermeiden.
Vollflächige Verklebung mittels Dispersionskleber.
Ausführung in fertiger Leistung für anschließende
Malerarbeiten.
Laibungsbreite: bis 12cm
Fabr. Joka oder gleichwertig
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 9
Malervlies Fensterlaibungen 231477
Bürogebäude
230.00
m
02.__. 10 Grundieranstrich Fensterlaibungen
Dispersionsfarbe 231476 Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Fensterlaibungen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einem
wässrigen
Grundieranstrich versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Farbton: farblos
Laibungsbreite: bis 12cm
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 10
Grundieranstrich Fensterlaibungen
Dispersionsfarbe 231476
230.00
m
02.__. 11 GK-Fensterlaibungen 1. Anstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231478 Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Fensterlaibungen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einem
ersten
Anstrich versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Typ: Dispersionsfarbe
Farbton: weiß
Auftragung: kurzfloorige Rolle
Laibungsbreite: bis 12cm
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 11
GK-Fensterlaibungen 1. Anstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231478
230.00
m
02.__. 12 GK-Fensterlaibungen streichen als Schlußanstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231479 Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Fensterlaibungen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einem
deckend
Schlußanstrich versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Typ: Dispersionsfarbe
Farbton: weiß
Auftragung: kurzfloorige Rolle
Laibungsbreite: bis 12cm
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 12
GK-Fensterlaibungen streichen als Schlußanstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231479
230.00
m
02.__. 13 GK-Fensterlaibungen Grundbeschichtung isolierend - inkl. Material
231480 Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Fensterlaibungen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einer
isolierenden
Grundbeschichtung zur Verhinderung von Durchblutungen
von
wasserlöslichen Inhaltsstoffen (Lignin,
Wasser-/Rostflecken
u.v.m.) versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Weiß pigmentiert für innen.
Ausführung nach vorheriger Absprache mit der örtlichen
Bauleitung.
Laibungsbreite: bis 12cm
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 13
GK-Fensterlaibungen Grundbeschichtung isolierend - inkl. Material
231480
O
230.00
m
02.__. 14 Zulage für die Ausführung der Fensterlaibungen mit Latexfarbe
Bürogebäude Mehrpreis für die Ausführung der Fensterlaibungen mit
Latexfarbe im Bürogebäude, entsprechend den
Herstellervorschriften. Die Zulage umfasst beide
Anstriche
(Erst- und Schlussanstrich).
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Pos. 02.8 beschriebenes Malervlies
Typ: Latexfarbe
Farbton: weiß
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 14
Zulage für die Ausführung der Fensterlaibungen mit Latexfarbe
Bürogebäude
230.00
m2
02.__. 15 Grundieranstrich Deckenflächen
Dispersionsfarbe 231472 Malerfertig gespachtelte
Gipskarton-Deckenflächenflächen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einem
wässrigen
Grundieranstrich versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Farbton: farblos
Höhe bis 4,0m
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 15
Grundieranstrich Deckenflächen
Dispersionsfarbe 231472
105.00
m2
02.__. 16 GK-Deckenflächen 1. Anstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231473 Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Deckenflächen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einem
ersten
Anstrich versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Typ: Dispersionsfarbe
Farbton: weiß
Auftragung: kurzfloorige Rolle
Höhe bis 4,0m
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 16
GK-Deckenflächen 1. Anstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231473
105.00
m2
02.__. 17 GK-Deckenflächen streichen als Schlussanstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231474 Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Deckenflächen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einem
deckend
Schlußanstrich versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Typ: Dispersionsfarbe
Farbton: weiß
Auftragung: kurzfloorige Rolle
Höhe bis 4,0m
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 17
GK-Deckenflächen streichen als Schlussanstrich - inkl. Material
Dispersionsfarbe 231474
105.00
m2
02.__. 18 GK-Deckenflächen Grundbeschichtung isolierend - inkl. Material 231475 Malerfertig gespachtelte Gipskarton-Deckenflächen
entsprechend den Herstellervorschriften mit einer
isolierenden
Grundbeschichtung zur Verhinderung von Durchblutungen
von
wasserlöslichen Inhaltsstoffen (Lignin,
Wasser-/Rostflecken
u.v.m.) versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Untergrund: Gipskarton gespachtelt Q2
Weiß pigmentiert für innen.
Ausführung nach vorheriger Absprache mit der örtlichen
Bauleitung.
Höhe bis 4,0m
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 18
GK-Deckenflächen Grundbeschichtung isolierend - inkl. Material 231475
O
105.00
m2
03 Malerarbeiten Betonwände
03
Malerarbeiten Betonwände
03.__. 1 Spachteln/schleifen Betonflächen 231494
Halleneinbau Schließen von Rissen und Fugen sowie schleifen als
Vorbehandlung für Beschichtungen.
Ort: Hallenseitige Brandwand
Untergrund: Stb. Fertigteilwand Handgeglättet
Qualitätsstufe: Q2 für anschließenden farbigen Anstrich
Angebotenes Produkt:
.
03.__. 1
Spachteln/schleifen Betonflächen 231494
Halleneinbau
O
210.00
m2
03.__. 2 Betonflächen1. Anstrich - inkl. Material 231490
Halleneinbau Betonflächen nach Herstellervorschrift mit einem ersten
Anstrich versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Ort: Hallenseitige Brandwand
Untergrund: Stb. Fertigteilwand Handgeglättet
Typ: Dispersionsfarbe
Farbton: weiß
Angebotenes Produkt:
.
03.__. 2
Betonflächen1. Anstrich - inkl. Material 231490
Halleneinbau
O
210.00
m2
03.__. 3 Beton Wandflächen streichen (Schlußanstrich)- inkl. Material 231491
Halleneinbau Betonflächen nach Herstellervorschrift mit einem
Schlußanstrich
versehen.
Fertige Leistung inklusiv Materiallieferung
Ort: Hallenseitige Brandwand
Untergrund: Stb. Fertigteilwand Handgeglättet
Typ: Dispersionsfarbe
Farbton: weiß
Angebotenes Produkt:
.
03.__. 3
Beton Wandflächen streichen (Schlußanstrich)- inkl. Material 231491
Halleneinbau
O
210.00
m2
04 Lackierarbeiten Stahlblechtüren
04
Lackierarbeiten Stahlblechtüren
04.__. 1 Stahlblechtrür lackieren bis 1250 x 2260
Türblatt + Zarge deckend mit schnell trocknendem Lack streichen, ggf.
ist die
Grundierung nachzubessern bzw. anzuschleifen.
Element: Umfassungszarge und Türblatt
Elementgröße: max. 1250 x 2260 mm.
Untergrund: Stahlblech verzinkt und werkseitig
grundiert
Farbe: RAL wird noch bemustert
Die hier angebotene Leistung muss folgende
Nebenleistungen
enthalten:
Abdeck- und Abklebearbeiten inkl. Material sowie das
anschließende Entfernen
Herausnehmen, verwahren und anschließende wieder
einbringen des Dichtungsprofils
Hinweis: Bei Verwendung eines Alkydharzlackes muss ein
alkydharzfreier Zwischenanstrich aufgebracht werden.
Dieser
muss dann im Angebotspreis enthalten sein.
04.__. 1
Stahlblechtrür lackieren bis 1250 x 2260
Türblatt + Zarge
3.00
St
04.__. 2 Stahlblechtrür lackieren bis 1600 x 2260
2-flügl. Türblatt + Zarge deckend mit schnell trocknendem Lack streichen, ggf.
ist die
Grundierung nachzubessern bzw. anzuschleifen.
Element: Umfassungszarge und 2-flügl. Türblatt
Elementgröße: max. 1600 x 2260 mm.
Untergrund: Stahlblech verzinkt und werkseitig
grundiert
Farbe: RAL wird noch bemustert
Die hier angebotene Leistung muss folgende
Nebenleistungen
enthalten:
Abdeck- und Abklebearbeiten inkl. Material sowie das
anschließende Entfernen
Herausnehmen, verwahren und anschließende wieder
einbringen des Dichtungsprofils
Hinweis: Bei Verwendung eines Alkydharzlackes muss ein
alkydharzfreier Zwischenanstrich aufgebracht werden.
Dieser
muss dann im Angebotspreis enthalten sein.
04.__. 2
Stahlblechtrür lackieren bis 1600 x 2260
2-flügl. Türblatt + Zarge
1.00
St
08 Stundenlohnarbeiten
08
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
08.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
08.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
5.00
h
08.__. 3 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
08.__. 3
Stundenlohn Facharbeiter
10.00
h
08.__. 4 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
08.__. 4
Stundenlohn Hilfsarbeiter
10.00
h
08.__. 5 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
08.__. 5
Stundenlohn Auszubildender
10.00
h