HLS - Installation
BV Haas, Oswald-Grimb-Straße 2, 84307 Eggenfelden
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1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt) 2. Vertragsgrundlage Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge: 2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde 2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB), 2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen 2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen, 2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind. 2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 3. Vergabe 3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich. 3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen. 3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen. 3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen. 3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren. 3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben. 4. Vertragspreis 4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise. 4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten. 5. Pauschalpreisvereinbarung 5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. 5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen. 5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises. 6. Umfang der Leistungen 6.1. Es gilt die VOB /B § 4 6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter. 6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN. 6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen. 6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle. 6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn. 6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen. 6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot 6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten 6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden 6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen 7. Mehr- oder Minderleistungen 7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete 7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen. 7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt. 8. Ausführungsunterlagen 8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. 8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet. 8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. 8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen. 8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften. 8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren. 8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN. 8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt. 9. Bauzustand 9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen. 9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen. 9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten. 10. Auftragsdurchführung 10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen. 10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten. Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen. 10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen. Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen. 10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. 10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll. Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen. 10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist. 10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen. 10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet. 10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen. 11. Behinderungen jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen. 12. Bauleistungsversicherung 12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen. 12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten. 13. Fristen und Haftung 13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart. Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll. Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können. Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen. 13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind. 14. Aufmaß und Abrechnung 14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen. 14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe. 15. Zahlungen 15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen. 15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen. 15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 16.  Sicherheitsleitung 16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern. Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten. 16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B. 17. Abnahme 17.1.  Es findet eine förmliche Abnahme statt. 17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen. 17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern. 17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist. 17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist. 18. Gewährleistung 18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate. 18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen. 18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. 18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab. 19. Arbeitsberichte 19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen. 19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen. 19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind: Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse, Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben. 19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen. 20. Versicherungen 20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind. 20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. 21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft. 22. Forderungen des AG Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399). 23. Inkrafttreten des Auftrages 23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt 23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB. 24. Teilunwirksamkeit 24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. 25. Gerichtsstand 25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
A2 Allgemeine Anforderungen an Bestands- und Dokumentationsunterlagen (AABD) Der Auftragnehmer (AN) hat nachfolgend aufgeführten Bestands- und Dokumentationsunterlagen zeitnah und eigenverantwortlich zu erstellen und dem Auftraggeber (AG) wie folgt zu übergeben: - Vorlage vor der Abnahme und Übergabe an den Bauherrn 1-fach farbig zur Prüfung und Freigabe (zeitliche Abfolge nach Angabe des AG) - Digitale Übermittlung inkl. Inhaltsverzeichnis 1. Bescheinigungen - Errichterbescheinigung nach entsprechenden Anforderungen der Berufsgenossenschaften und / oder Fachverbände - Konformitätserklärung (auch der Hersteller) - erforderliche Prüfzeugnisse und Zulassungen (auch der Hersteller) - Güte- und Qualitätsnachweise der eingebauten Stoffe und Materialien - bestätigte Einweisung- und Übergabeprotokolle - jegliche Brandschutzmaßnahmen sind zu dokumentieren, ebenso Schallschutzmaßnahmen 2. Komplette Anlagenbeschreibung, inkl. notwendiger Bedienungsanleitungen 3. Planunterlagen - Ausführungs-, Montage- und Werkstattpläne als Revisionspläne, nummeriert nach Vorgabe des AG und mit entsprechend geändertem Plankopf (keine Stempelaufdrucke), mit Darstellung aller Einbauten - Detailpläne, auch des Herstellers - Schemata - Verteilerpläne mit Aufbauzeichnungen - Sonstige für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderliche Planunterlagen 4. Mängelfreie Abnahmebescheinigungen von dafür bestimmten Stellen wie z. B.: - TÜV, ERG, Dekra, LGA - Prüfstatiker - VDS, BOB - Sonstige öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige 5. Berechnungen prüfen und Richtigkeit nachweisen, basierend auf der tatsächlichen Ausführung der fertiggestellten Anlagen - Statik - Rohrnetzberechnung f. Heizung, Lüftung, Sanitär, Kälte, Sprinkler, Druckluft - Berechnungen für Schmutz- u. Regenwasseranfall, Luftmengenberechnung, Kanaldimensionierung - Wärmebedarf, Heizflächenauslegung, Kältebedarfberechnung - Geräteauslegungen (z.B. Kessel, Kältemaschinen, usw.) - Kurzschluss- und Lastberechnungen - Selektivität - Sonstige für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Berechnungen und Nachweise 6. Messprotokolle - Luftmengen und Volumenströme in allen Räumen - Druckproben für Rohrleitungen im Bereich Heizung, Sanitär, Kälte, Sprinkler - Spülprotokolle des Rohrleitungssystems im Bereich Heizung, Sanitär, Kälte - Erdung, Isolation, Auslöseprüfungen von Überlast- und Fehlerstromschutz - Daten- und TK-Netzmessungen nach DIN 50173, Beleuchtungsmessungen in allen Räumen - Sonstige erforderliche Messprotokolle 7. Dokumentation sämtlicher durchgeführter Qualitätskontrollen während der Ausführung 8. Bautagebuch 9. Zusammenstellen von Ersatzteillisten, mit Übersicht und Auflistung aller verwendeten Bauteile, Bestellnummer, Hersteller- und Errichterdaten, Datenblätter, etc. 10. Wartungs- und Pflege- und Instandhaltungsanleitung mit Auflistung aller zu wartenden Bauteile und Angabe der Wartungsintervalle (unabhängig von der Beauftragung an den AN), inkl. Gesamtübersicht aller notwendigen Wartungsumfänge 11. Prüf- und Wartungsbücher (unabhängig von der Beauftragung an den AN) gemäß den gesetz- oder/und behördlichen Bestimmungen 12. Umfassendes Wartungsangebot (unabhängig von der Beauftragung an den AN) über die Wartung der Anlagen ggf. unter Berücksichtigung der Wartungsverträge des Bauherrn 13. Alle sonstigen im Leistungsverzeichnis oder in den Vertragsunterlagen noch geforderten Bestands- und Dokumentationsunterlagen 14. Brandschutz - Übersichtsplan mit eindeutiger Kennzeichnung aller Brandschutzelemente (BSK, Schottungen, Brandschutzverkleidungen, Brandschutzdecken, Brandschutzwände) - Übersichtstabelle mit Element-Nr. (BSK, Schott, Verkleidung, Decke, Wand), Einbauort (BT, Ebene, Achse), Hersteller & Zulassungs-Nr. - Register mit allen BSK, Schotts, Verkleidungen, Decken, Wände, Zulassungen, Fotos der Schottungen, BSK von beiden Seiten im fertigen Zustand - Die Zulassungen sind vor Ausführungen der Bauleitungen zu übergeben - Erstellung von Konformitätserklärungen
A2 Allgemeine Anforderungen an Bestands- und
A.3 Allgemeine  Baubeschreibung Das Gebäude wird als viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit 16 Wohneinheiten errichtet. Jede Wohnung verfügt über 2,5 Zimmer, inklusive eines Wohn- und Essbereichs, Küche, Badezimmer und Balkon, bzw. Terrassen im Erdgeschoss. Die Wohnungen sind über einen Laubengang zu erreichen Das Gebäude wird in Holzständerbauweise auf einem Stahlbeton-Keller, mit teilweise tragenden Innenwänden und einem Flachdach aus Brettschichtholz ausgeführt. Die Fassade wird mit einem Wärmedämmverbundsystem (Steinwolle A1 nicht brennbar) versehen. Die Wohneinheiten werden barrierefrei geplant, und es gibt einen Aufzug, der direkt an das freistehende Treppenhaus angrenzt und zu den Laubengängen führt. Alle Wohnungen werden über Fußbodenheizung, 3-fach-verglaste Fenster und eine kontrollierte Wohnraumlüftung verfügen. Im Kellergeschoss gibt es für jede Wohneinheit einen kleinen Abstellkeller. Hausanschlussraum und Abstellraum befinden sich ebenfalls im Kellergeschoss. Außenanlagen wie Carports, PKW-Stellplätze, Fahrradabstellräume und Grünflächen werden ebenfalls angelegt.
A.3 Allgemeine  Baubeschreibung
Für das Gebäude wird eine QNG-Plus Zertifizierung nach dem Bewertungssystem BiRN für ressourceneffizientes und nachhaltiges Bauen angestrebt. Dafür ist es notwendig, dass alle eingesetzten Baumaterialien dem QNG-Anforderungskatalog Anhangdokument 313 entsprechen. Aus diesem Grund ist vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Arbeiten eine Qualitätssicherungsvereinbarung und nach Durchführung des jeweiligen Gewerks eine Leistungserklärung zu unterschreiben, in welchen die Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung bestätigt wird. Diese sind dann umgehend an die Firma Haas weiterzuleiten. Für alle oberflächennahen, der Innenluft anliegenden Bauprodukte (Belagoberflächen, Kleb- und Dichtstoffe, Farben.) sind zusätzlich Datenblätter, z.B. technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Nachhaltigkeitsdatenblätter o.ä. vor Einbau/Bestellung an die Firma Haas zu übermitteln. Das entsprechende Anhangdokument 313 erhalten sich im Anhang mit den Planunterlagen.
Für das Gebäude wird eine QNG-Plus Zertifizierung nach
01 Sanitärinstallationen
01
Sanitärinstallationen
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen) - Sanitäre Installation 1. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen der Leistungsbeschreibung und den Betriebsanforderungen genügen. 2. Bei sämtlichen Verbindungen mit dem Bauwerk ist auf erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu achten. 3. Zur Befestigung von Bauteilen an Betondecken oder Wänden sind ausschließlich Metalldübel zulässig. 4. Verarbeitungs- und Montagevorschriften der Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten. 5. Werden Versorgungstrassen von mehreren Gewerken benutzt, so ist der jeweilige Raumbedarf vor der Montage mit der Bauleitung und allen Beteiligten zu koordinieren. 6. Bei der Ausführung sind sämtliche derzeit anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 7. Bauteile, welche bereits lackiert oder endbehandelt sind, dürfen erst kurz vor der Abnahme montiert werden, oder müssen bis zur Fertigstellung vor Beschädigungen ausreichend geschützt werden. 8. Fachunternehmererklärungen bzgl. Brandschutz etc. zu den entsprechenden Bereichen sind mit den Bestandsunterlagen abzugeben. 9. Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur Verfügung des AG und der Bauleitung zu halten. Dieser Vertreter muss spätestens bei Ausführungsbeginn schriftlich benannt werden und als Sachkundiger, veranwortlicher Fachbauleiter berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen. Er hat an den regelmäßigen Jour-Fix Terminen teilzunehmen. Dies ist eine zu erbringende Leistung und wird bei Nichteinhaltung von der Rechnung abgezogen. 10. Der Vertreter des AN hat ein Bautagebuch zu führen und der Bauleitung wöchentlich zur Unterschift vorzulegen (Bautagebuch mit Durchschreibeverfahren). 11. Das Liefern und Montieren ist bei allen Positionen im Leistungsverzeichnis,   bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. 12. Die hydraulische Einregulierung der Anlage bis zur einwandfreien Funktion ist als Insgemeinleistung mit einzukalkulieren. 13. Nach Fertigstellung, noch vor dem Isolieren oder Schließen von Mauerschlitzen, ist die Anlage entsprechend Ihrer Einordnung abzudrücken. 14. Bei Arbeitsunterbrechung sind offene Rohrleitungen mittels kompakter Materialien zu verschließen. 15. Sanitäre Objekte und sonstige Größere Bauteile sind vor der Bestellung hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen und gegebenenfalls in Absprache mit der Bauleitung abzuändern. Bemusterungen sind auf Verlangen ohne zusätzliche Kosten durchzuführen. 16. Alle Bauteile sind so anzuordnen, dass Wartung, Reparatur und der Austausch ungehindert möglich sind. Die Platzierung ist zweckmäßigerweise mit der Bauleitung abzusprechen. 17. Die Montage der Einrichtung erfolgt gemäß der Wandabwicklungen des Architekturbüros. (Fliesenspiegel) 18. Die angebotenen Komponenten haben dem Ausschreibungstext zu entsprechen. 19. Allgemein ergibt sich in den Stockwerken eine erhöhte Installationsdichte. Dies erfordert einen hohen Koordinationsaufwand zwischen den Gewerken. Um andere Gewerke nicht zu blockieren werden kurzfristige Arbeitseinsätze notwendig sein. An- und Abfahrten hierfür werden nicht gesondert vergütet. 20.  Bevollmächtigter des AN: Der AN hat für die gesamte Baustelle einen bevollmächtigten, deutsch sprechenden Vertreter namentlich zu benennen und bereitzustellen. Der Vertreter hat geeignet zu sein, die verantwortliche Fachbauleitung im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle Subunternehmer. Er darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des AGs ausgetauscht werden, aus triftigen Gründen kann der AG jedoch seine sofortige Ablösung verlangen. Er muss ständig bei den auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein und über alle notwendigen Kenntnisse und Vollmachten verfügen. 21. Während der Bauphase finden wöchentliche Jour-Fixe-Termine statt, die Teilnahme daran ist für die Bauleitung des ANs zwingend. Sofern  die AG-Bauleitung die Teilnahme von Subunternehmern des ANs fordert sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen. Nach Aufforderung des AGs hat der AN auch an weiteren Besprechungen  teilzunehmen. 22. Vor Vergabe der Aufträge werden zur Angebotsaufklärung angebotene Fabrikate und Typen abgefragt. Nach Aufforderung sind entsprechende Angaben innerhalb von 6 Werktagen zu liefern. 23. Um die Zwischentermine und den Endtermin realisieren zu können, muss bei der Kalkulation davon ausgegangen werden, dass in 2-3 Montagebereichen parallel mit jeweils mindesten 2-3 Monteuren montiert werden muss.
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
B.1 Anlagenbeschreibung: Abwasser-; Wasserversorgung Abwasseranlagen: Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über eine Hauseinführung DN150 verbaut in Kellerwand. Auf dem Grundstück vorderhalb Grundstücksgrenze wird ein neuer SW-Übergabeschacht (bauseits) errichtet. Alle Entwässerungsgegenstände befinden sich über der geodätischen Rückstauebene und bedürfen keiner weiteren Sicherheitsmaßnahmen. Lediglich für das Ausgussbecken im Kellergeschoss wird eine kleine Überflurhebeanlage errichtet. Die Fallleitungen werden einzeln über Dach entlüftet. Die Abwasseranlage wird nach DIN EN12056 und DN1986 aus dickwandigem PE-Rohr und entsprechenden Formstücken ausgeführt. Die Leitungen werden gegen Übertragungen von Körperschall zusätzlich gedämmt. Der Brandschutz durch Wände und Decken erfolgt gemäß MLAR über zugelassene Brandschotts oder Ummantelungen. Wasseranlagen: Die Trinkwasserversorgung erfolgt über einen neuen Wasseranschluss. Der Wasserzähler befindet sich innerhalb der Technikzentrale. Die Kaltwasserverteilung erfolgt teilweise mittels Strömungsteilern im Venturi-Durchflussprinzip. Innerhalb der Wohnungen gilt die 3-Liter-Regel für das Warmwasser. Auf Zirkulationsleitungen wird bewusst verzichtet. Für die Wasserenthärtung kommt eine Enthärtungsanlage zur Ausführung. Die Versorgungstrasse im Keller wird im Deckenbereich angeordnet. Zur Vermeidung von Stagnation werden alle Entnahmestellen entsprechend der VDI 6023 durchgeschliffen. Die geschossweise Verteilung der Kalt- und Warmwasserleitung erfolgt auf dem Rohfußboden. Die Leitungen werden mittels Dämmhülsen isoliert. Die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral an den jeweiligen Wohnungsstationen. Diese werden im Vier-Leiter-System angefahren. Für das Brauchwasser warm ist eine Wassertemperatur von ca. 52°C sichergestellt. Das gesamte Wasserversorgungssystem wird gem. DIN1988 bzw. DIN EN 1717 und VDI6023 ausgeführt. Es werden korrosionssichere Rohrleitungen und Formstücke aus Edelstahl, Armaturen aus Rotguss bzw. Edelstahl verwendet. Die Dämmung der Warmwasser- und Zirkulationsleitung wird mit Mineralfaserschalen, die Dämmung der Kaltwasserleitungen mit synthetischem Kautschuk realisiert.
B.1 Anlagenbeschreibung: Abwasser-; Wasserversorgung
C.1 Technische Vorbemerkungen - Wärmedämmarbeiten 1. Es dürfen nur unbrennbare bzw. schwerentflammbare Materialien verwendet werden. Bei Kaltwasser, Kühlmittel-, sowie Regenwasserleitungen ist auf eine diffusionsdichte Ausführung zu achten. Sichtbar verlegte Leitungen sind gemäß DIN mit entsprechenden Farbmarkierungen zu kennzeichnen. Bei Wand- oder Deckendurchführungen sind beidseitig Abschlüsse mit stabilen Blechmanschetten herzustellen. 2. Bei Verwendung von Ummantelungen mit Kunststoffolie, sind die Verbindungen durch Nieten herzustellen, Klebebänder werden nicht zugelassen. 3. Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten und Grundlage der Leistung. 4. Die Auflagen des GEG  sind somit zutreffend genauestens einzuhalten. Differenzen mit der Leistungsbeschreibung sind vor der Ausführung abzuklären. 5. Soweit vom Arbeitsablauf her notiert, können Teile der Wärmedämmarbeiten auch durch andere Unternehmen erbracht werden. Minderungen des Leistungsumfanges haben keinen Einfluß auf die Einheitspreise des Angebotes.
C.1 Technische Vorbemerkungen - Wärmedämmarbeiten
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und Deckenabschottungen für Leitungsanlagen
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
01.01 Einrichtung und Zubehör
01.01
Einrichtung und Zubehör
01.02 Trinkwasserinstallation und Zubehör
01.02
Trinkwasserinstallation und Zubehör
01.03 Abwasserinstallation und Zubehör
01.03
Abwasserinstallation und Zubehör
01.04 Brandschutz und Zubehör
01.04
Brandschutz und Zubehör
01.05 Dämmung und Zubehör
01.05
Dämmung und Zubehör
01.06 Spezifische Nebenarbeiten
01.06
Spezifische Nebenarbeiten
02 Heizungsinstallationen
02
Heizungsinstallationen
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen) - Mediengewerke 1. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen der Leistungsbeschreibung und den Betriebsanforderungen genügen. 2. Bei sämtlichen Verbindungen mit dem Bauwerk ist auf erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu achten. 3. Zur Befestigung von Bauteilen an Betondecken oder Wänden sind ausschließlich Metalldübel zulässig. 4. Verarbeitungs- und Montagevorschriften der Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten. 5. Werden Versorgungstrassen von mehreren Gewerken benutzt, so ist der jeweilige Raumbedarf vor der Montage mit der Bauleitung und allen Beteiligten zu koordinieren. 6. Bei der Ausführung sind sämtliche derzeit anerkannten Regeln der Technik zu beachten, insbesondere des GEG. 7. Bauteile, welche bereits lackiert oder endbehandelt sind, dürfen erst kurz vor der Abnahme montiert werden, oder müssen bis zur Fertigstellung vor Beschädigungen ausreichend geschützt werden. 8. Fachunternehmererklärungen bzgl. Brandschutz etc. zu den entsprechenden Bereichen sind mit den Bestandsunterlagen abzugeben. 9. Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur Verfügung des AG und der Bauleitung zu halten. Dieser Vertreter muss spätestens bei Ausführungsbeginn schriftlich benannt werden und als Sachkundiger, veranwortlicher Fachbauleiter berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen. Er hat an den regelmäßigen Jour-Fix Terminen teilzunehmen. Dies ist eine zu erbringende Leistung und wird bei Nichteinhaltung von der Rechnung abgezogen. 10. Der Vertreter des AN hat ein Bautagebuch zu führen und der Bauleitung wöchentlich zur Unterschift vorzulegen (Bautagebuch mit Durchschreibeverfahren). 11. Das Liefern und Montieren ist bei allen Positionen im Leistungsverzeichnis,   bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. 12. Die hydraulische Einregulierung der Anlage bis zur einwandfreien Funktion ist als Insgemeinleistung mit einzukalkulieren, sofern hierfür kein eigener Titel vorgesehen ist. 13. Nach Fertigstellung, noch vor dem Isolieren oder Schließen von Mauerschlitzen, ist die Anlagen entsprechend Ihrer Einordnung abzudrücken. 14. Bei Arbeitsunterbrechung sind offene Rohrleitungen mittels kompakter Materialien zu verschließen. 15. Heizflächen, und sonstige größere Bauteile sind vor der Bestellung hinsichtlich der Voraussetzung eigenverantwortlich zu prüfen und gegebenenfalls in Absprache mit der Bauleitung abzuändern. 16. Alle Bauteile sind so anzuordnen, dass Wartung, Reparatur und der Austausch ungehindert möglich sind. Die Platzierung ist zweckmäßigerweise mit der Bauleitung abzusprechen. 17. Die angebotenen Komponenten haben dem Ausschreibungstext zu entsprechen. 18. Allgemein ergibt sich in den Stockwerken eine erhöhte Installationsdichte. Dies erfordert einen hohen Koordinationsaufwand zwischen den Gewerken. Um andere Gewerke nicht zu blockieren werden kurzfristige Arbeitseinsätze notwendig sein. An- und Abfahrten hierfür werden nicht gesondert vergütet. 19.  Bevollmächtigter des AN: Der AN hat für die gesamte Baustelle einen bevollmächtigten, deutsch sprechenden Vertreter namentlich zu benennen und bereitzustellen. Der Vertreter hat geeignet zu sein, die verantwortliche Fachbauleitung im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle Subunter- nehmer. Er darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des AGs ausgetauscht werden, aus triftigen Gründen kann der AG jedoch seine sofortige Ablösung verlangen. Er muss ständig bei den auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein und über alle notwendigen Kenntnisse und Vollmachten verfügen. 20. Während der Bauphase finden wöchentliche Jour-Fixe-Termine statt, die Teilnahme daran ist für die Bauleitung des ANs zwingend. Sofern die AG-Bauleitung die Teilnahme von Subunternehmern des ANs fordert sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen. Nach Aufforderung des AGs hat der AN auch an weiteren Besprechungen teilzunehmen. 21. Vor Vergabe der Aufträge werden zur Angebotsaufklärung angebotene Fabrikate und Typen abgefragt. Nach Aufforderung sind entsprechende Angaben innerhalb von 6 Werktagen zu liefern. 22. Um die Zwischentermine und den Endtermin realisieren zu können, muss bei der Kalkulation davon ausgegangen werden, dass in 2-3 Montagebereichen parallel mit jeweils mindesten 2-3 Monteuren montiert werden muss. 23. Das Aufmass hat gemäß VOB, leicht nachvollziehbar, und mit raumweiser Zuordnung zu erfolgen.
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
B.1 Anlagenbeschreibung: Wärmeversorgungsanlagen Wärmeversorgungsanlagen: Die Wärmeversorgung erfolgt mittels zwei Luft-Wasser-Wärmepumpen mit dem Kältemittel R290. In der Technikzentrale stehen 2 Stück Pufferspeicher mit je 800 Liter für die Warmwasserbereitung und 2 Stück Pufferspeicher mit je 500 Liter für die Fußboden- heizung. Die Wohnungsstationen werden im Vier-Leiter-System angefahren. Die Fußbodenheizung hat eine Vorlauftemperatur von 40°C. Die Heizleitungen für die Warmwasserbereitung haben eine Vorlauftemperatur von 55°C, somit ist eine Warmwasser- brauchtemperatur von ca. 52°C sichergestellt. Die Wärmeübertragung auf die Brauchwasserseite erfolgt mittels Plattenwärmetauscher, welche in der Wohnungsstation verbaut ist. Alle Heizleitungen in der Technikzentrale werden als schwarzes Stahlrohr ausgeführt. Alle Verteilleitungen werden als Heizungsedelstahlrohr ausgeführt. Die Leitungsführung im Kellergeschoss erfolgt unterhalb der Rohdecke. Die Leitungsführung in den Wohngeschossen erfolgt auf dem Rohfußboden.
B.1 Anlagenbeschreibung: Wärmeversorgungsanlagen
C.1 Technische Vorbemerkungen - Mediengewerke 1. Bei der Ausführung der Anlage sind sämtliche derzeit anerkannten Regeln der Technik zu beachten, insbesondere des GEG. 2. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen dem Leistungsverzeichnis, sowie den Betriebsanforderungen genügen. 3. Die hydraulische Einregulierung der Anlage bis zur einwandfreien Funktion ist als Insgemeinleistung mit einzukalkulieren sofern hierfür kein eigener Leistungstitel vorgesehen ist. 4. Die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ist bei sämtlichen Leistungen einzuhalten. Wandschlitze sind zu fräsen. Bei Rohrbefestigungen und Aufhängungen ist besonders auf die Vermeidung von Schallübertragung zu achten. Es dürfen nur 2-teilige Rohrschellen mit Gummieinlagen, welche eine Rohrausdehnung zulassen, zur Verwendung kommen. 5. Für Befestigung an Decken- und Wänden sind nur Metalldübel zulässig. Bei Rohrtrassen sind Installationschienen zu verwenden, eine extra Vergütung erfolgt nicht. 6. Verarbeitungs- bzw. Einbaurichtlinien von Herstellern sind zu beachten und sorgfältig einzuhalten. 7. Sind in einer Rohrtrasse Leitungen verschiedener Gewerke zu verlegen, so ist vor der Montage, die Platzierung gemeinsam mit den Bauleitern der anderen Gewerke zu koordinieren. 8. Nach Fertigstellung, noch vor dem Isolieren oder Schließen von Mauerschlitzen, ist die Anlage, entsprechend Ihrer Einordnung abzudrücken und einer Probeheizung zu unterziehen. 9. Bei Arbeitsunterbrechungen sind offene Rohrleitungen mittels kompakter Materialien zu verschließen. 10. Heizflächen und sonstige größere Bauteile sind vor der Bestellung hinsichtlich der baulichen Voraussetzung eigenverantwortlich zu prüfen und gegebenenfalls in Absprache mit der Bauleitung abzuändern. 11. Alle Bauteile sind so anzuordnen, daß die Wartung, Reparatur und der Austausch ungehindert möglich ist. Die Platzierung ist zweckmäßigerweise mit der Bauleitung abzusprechen. 12. Lackierte oder sonstige empfindliche Geräte sind bis zur Schlußabnahme vor Beschädigungen ausreichend zu schützen. 13. Während der Bauphase finden wöchentlich Jour-Fixe-Termine statt, an denen bei Einladung unentgeltlich teilzunehmen ist. 14. Vor Vergabe der Aufträge werden zur Angebotsaufklärung angebotene Fabrikate und Typen abgefragt. Nach Aufforderung sind entsprechende Angaben innerhalb von 3 Werktagen zu liefern.
C.1 Technische Vorbemerkungen - Mediengewerke
C.2 Technische Vorbemerkungen - Wärmedämmarbeiten 1. Es dürfen nur unbrennbare bzw. schwerentflammbare Materialien verwendet werden. Bei Kaltwasser, Kühlmittel-, sowie Regenwasserleitungen ist auf eine diffusionsdichte Ausführung zu achten. Sichtbar verlegte Leitungen sind gemäß DIN mit entsprechenden Farbmarkierungen zu kennzeichnen. Bei Wand- oder Deckendurchführungen sind beidseitig Abschlüsse mit stabilen Blechmanschetten herzustellen. 2. Bei Verwendung von Ummantelungen mit Kunststoffolie, sind die Verbindungen durch Nieten herzustellen, Klebebänder werden nicht zugelassen. 3. Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten und Grundlage der Leistung. 4. Die Auflagen des  GEG  sind somit zutreffend genauestens einzuhalten. Differenzen mit der Leistungsbeschreibung sind vor der Ausführung abzuklären. 5. Soweit vom Arbeitsablauf her notiert, können Teile der Wärmedämmarbeiten auch durch andere Unternehmen erbracht werden. Minderungen des Leistungsumfanges haben keinen Einfluß auf die Einheitspreise des Angebotes.
C.2 Technische Vorbemerkungen - Wärmedämmarbeiten
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und Deckenabschottungen für Leitungsanlagen
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
02.01 Wärmeerzeugungsanlagen
02.01
Wärmeerzeugungsanlagen
02.02 Heizflächen und Zubehör
02.02
Heizflächen und Zubehör
02.03 Pumpen und Zubehör
02.03
Pumpen und Zubehör
02.04 Rohrleitungen und Zubehör
02.04
Rohrleitungen und Zubehör
02.05 Armaturen und Zubehör
02.05
Armaturen und Zubehör
02.06 Wärmedämmung und Zubehör
02.06
Wärmedämmung und Zubehör
02.07 Brandschutz und Zubehör
02.07
Brandschutz und Zubehör
02.08 Spezifische Nebenarbeiten
02.08
Spezifische Nebenarbeiten
02.09 Winterbauheizung
02.09
Winterbauheizung
03 Lüftungsinstallationen
03
Lüftungsinstallationen
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen) - Lüftungsanlagen 1. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen der Leistungsbeschreibung und den Betriebsanforderungen genügen. 2. Bei sämtlichen Verbindungen mit dem Bauwerk ist auf erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu achten. 3. Zur Befestigung von Bauteilen an Betondecken oder Wänden sind ausschließlich Metalldübel zulässig. 4. Verarbeitungs- und Montagevorschriften der Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten. 5. Werden Versorgungstrassen von mehreren Gewerken benutzt, so ist der jeweilige Raumbedarf vor der Montage mit der Bauleitung und allen Beteiligten zu koordinieren. 6. Alle Lüftungsgeräte sind so anzuordnen, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten, sowie ein Austausch der Bauteile ohne Behinderung möglich ist. 7. Bauteile, welche bereits lackiert oder endbehandelt sind, dürfen erst kurz vor der Abnahme montiert werden, oder müssen bis zur Fertigstellung vor Beschädigungen ausreichend geschützt werden. 8. Fachunternehmererklärungen bzgl. Brandschutz etc. zu den entsprechenden Bereichen sind mit den Bestandsunterlagen abzugeben. 9. Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur Verfügung des AG und der Bauleitung zu halten. Dieser Vertreter muss spätestens bei Ausführungsbeginn schriftlich benannt werden und als Sachkundiger, veranwortlicher Fachbauleiter berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen. Er hat an den regelmäßigen Jour-Fix Terminen teilzunehmen. Dies ist eine zu erbringende Leistung und wird bei Nichteinhaltung von der Rechnung abgezogen. 10. Der Vertreter des AN hat ein Bautagebuch zu führen und der Bauleitung wöchentlich zur Unterschift vorzulegen (Bautagebuch mit Durchschreibeverfahren). 11. Das Liefern und Montieren ist bei allen Positionen im Leistungsverzeichnis,   bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. 12. Alle Lüftungskomponenten, Kanäle und Bauteile sind in Sauberkeitsqualität /-klasse gem.: VDI 6022 Blatt 1.3 Entwurf und  Blatt 1 "Empfehlung " (entspricht "hoch" nach DIN EN 15780 T4) zu liefern und zu installieren. 13. Die VDI 6022 und DIN 1946 T4 sind in ihrer aktuellsten Fassung einzuhalten 14. Die angebotenen Komponenten haben dem Ausschreibungstext zu entsprechen. 15. Allgemein ergibt sich in den Stockwerken eine erhöhte Installationsdichte. Dies erfordert einen hohen Koordinationsaufwand zwischen den Gewerken. Um andere Gewerke nicht zu blockieren, werden kurzfristige Arbeitseinsätze notwendig sein. An- und Abfahrten hierfür werden nicht gesondert vergütet. 16.  Bevollmächtigter des AN Der AN hat für die gesamte Baustelle einen bevollmächtigten, deutsch sprechenden Vertreter namentlich zu benennen und bereitzustellen. Der Vertreter hat geeignet zu sein, die verantwortliche Fachbauleitung im Sinne der Bauordnung zu übernehmen, auch für alle Subunternehmer. Er darf nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des AGs ausgetauscht werden, aus triftigen Gründen kann der AG jedoch seine sofortige Ablösung verlangen. Er muss ständig bei den auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein und über alle notwendigen Kenntnisse und Vollmachten verfügen. 17. Während der Bauphase finden wöchentliche Jour-Fixe-Termine statt, die Teilnahme daran ist für die Bauleitung des ANs zwingend. Sofern die AG-Bauleitung die Teilnahme von Subunternehmern des ANs fordert sind diese verpflichtet, ebenfalls daran teilzunehmen. Nach Aufforderung des AGs hat der AN auch an weiteren Besprechungen  teilzunehmen. 18. Vor Vergabe der Aufträge werden zur Angebotsaufklärung angebotene Fabrikate und Typen abgefragt. Nach Aufforderung sind entsprechende Angaben innerhalb von 6 Werktagen zu liefern. 19. Um die Zwischentermine und den Endtermin realisieren zu können, muss bei der Kalkulation davon ausgegangen werden, dass in 2-3 Montagebereichen parallel mit jeweils mindestens 2-3 Monteuren montiert werden muss.
A.4 ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
B.1 Anlagenbeschreibung: Raumluftechnische Anlagen Lüftungsanlagen Badezimmer: Die Badezimmer erhalten eine Einzelraumlüftung mit Feuchtesensor, Timer und Intervallfunktion. Die Anlage läuft permanent in Phase 1 mit 15 m³/h, so das auch der Feuchteschutz gewährleistet wird. In Phase 2 läuft die Anlage mit 60 m³/h sobald der Lichtschalter betätigt wird. Die Nachlauffunktion ist variabel einstellbar. Feuchtegeführte Kellerlüftung. Funktionsweise: Die Taupunkt Lüftungssteuerungen belüften und entfeuchten die Räume nur, wenn die Außenluft Feuchtigkeit aufnehmen und transportieren kann. Dies wird mittels Taupunktmessung (Taupunkt ist das Maß der absoluten Feuchtigkeit in der Luft) ermittelt. Hierfür befindet sich ein Feuchtigkeitssensor außen am Haus, sowie ein Feuchtigkeitssensor im feuchtesten Raum des Kellers. Ist die Taupunkttemperatur außen niedriger, als die Taupunkttemperatur im Keller, wird gelüftet. Kontrollierte Wohnraumlüftung Die kontrollierte Wohnraumlüftung mittels dezentralen, beispielsweise "iV14-Zero Connect" Lüftern wird extern geplant und auch verbaut. --- Nicht Umfang des Leistungsangebotes ---
B.1 Anlagenbeschreibung: Raumluftechnische Anlagen
C.1 Technische Vorbemerkungen - Lüftungsanlagen 1. Alle verwendeten Materialien und Bauteile müssen der Leistungsbeschreibung und den Betriebsanforderungen genügen. 2. Bei sämtlichen Verbindungen mit dem Bauwerk ist auf erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu achten. 3. Zur Befestigung von Bauteilen an Betondecken oder Wänden sind nur Metalldübel zulässig. 4. Verarbeitungs- und Montagevorschriften der Hersteller sind sorgfältigst einzuhalten. 5. Werden Versorgungstrassen von mehreren Gewerken benutzt, so ist der jeweilige Raumbedarf vor der Montage mit der Bauleitung und allen Beteiligten zu koordinieren. 6. Alle Lüftungsgeräte sind so anzuordnen, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten, sowie ein Austausch der Bauteile ohne Behinderung möglich ist. 7. Bauteile, welche bereits lackiert oder endbehandelt sind, dürfen erst kurz vor der Abnahme montiert werden, oder müssen bis zur Fertigstellung vor Beschädigungen ausreichend geschützt werden.
C.1 Technische Vorbemerkungen - Lüftungsanlagen
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und Deckenabschottungen für Leitungsanlagen
Brandschutz: Musterbauteilliste Wand- und
Brandschutz: Musterbauteilliste Absperrvorrichtungen
Brandschutz: Musterbauteilliste Absperrvorrichtungen
03.01 Geräte und Zubehör
03.01
Geräte und Zubehör
03.02 Lüftungskanäle
03.02
Lüftungskanäle
03.03 Kanaleinbauteile und Zubehör
03.03
Kanaleinbauteile und Zubehör
03.04 Brandschutzklappen und Zubehör
03.04
Brandschutzklappen und Zubehör
03.05 Spezifische Nebenarbeiten
03.05
Spezifische Nebenarbeiten
04 Allgemeine Nebenarbeiten
04
Allgemeine Nebenarbeiten
04.01 Sonstiges
04.01
Sonstiges
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
05.01 Regiearbeiten
05.01
Regiearbeiten
06 Wartungsarbeiten
06
Wartungsarbeiten
06.01 Wartungsvertrag
06.01
Wartungsvertrag