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Allgemeine Vorbemerkungen Die Bauherrenschaft der Brech & Veneziano Immobilien GmbH & Co. KG plant den Neubau eines Bürogebäudes samt angeschlossener Lagerhalle in der Am Erlenbach 10, 61273 Wehrheim (Hessen).
Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer mit der Ausführung der Baumaßnahme ab Oberkante Fundamente beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt seit dem 27. April 2026 vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem zweistöckigen Bürogebäuden mit angeschlossener Lagerhalle.
Bürogebäude:
Das Bürogebäude wird in Hozständerbauweise errichtet. Die Außenwände werden in Holztafelbauweise (Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz) sowie einer Fassadenschalung ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt (Q2)
Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke ausgeführt.
Abmessungen:
Länge: ca. 31,77 m
Breite: ca. 16,50 m
Höhe: ca. 7,30 m
Raumhöhen:
lichte Höhe EG: ca. 2,96 m
Rohbauhöhe EG: ca. 3,15 m
lichte Höhe OG: ca. 2,95 m
Rohbauhöhe OG: ca. 3,15 m
Bauteile Oberbau:
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
200 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, eingefärbt
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2
An den OG Wänden kommt eine waagerechte aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung.
Innenwand:
HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der Wände beidseitig mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt; 75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Decken Büro/Dach:
Zwischendecke Gewerbebereich:
Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System Brettstapeldecke),
Sichtqualität
Nutzlast bis 2,00 kN/m²
Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung
Dachaufbau (Büro):
Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben wie folgt
diffusionshemmende Schicht
Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige Gefällekeildämmung
Dachhaut:
FPO-Folie 1,8 mm
Farbton nach Herstellerliste
inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung (Seilsystem)
Entwässerung mittels Attikagullys
Hallenkonstruktionen:
Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur statischen Aussteifung kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung.
Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten Blechsandwichfassade mit 100mm Kerndämmung verkleidet.
Im Bereich der Lagerhalle kommt eine Stahl-Trapezblechtragschale mit einer 160mm EPS Aufdachdämmung und einer 1,8mm FPO-Folie + Dachbegrünung zur Ausführung
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab Ende Oktober 2026 realisiert werden. Die geplante Bauzeit beträgt ca. 8 Monate. Der Gesamtfertigstellung ist für ca. Juni 2027 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A661 Ausfahrt 1 Oberursel Ost. Von der Autobahn abfahren und in Richtung Norden (Wertheim) fahren. Auf der B456 ca. 9km folgen und an der Ausfahrt Friedrichsdorf / Wehrheim abfahren. An der Kreuzung nach der Abfahrt gerade aus in Richtung Wehrheim fahren.
Am Ortseinfahrt Wehrheim rechts in die Zielstraße Am Erlenbach abbiegen.
Die Baustelle befindet sich nach ca. 250m auf der rechten Seite.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten für Transport und Einbau der Materialien sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf. erforderliche Leistungen hierfür in den Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die einschlägigen Fachregeln und Normen zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der erforderlichen Dokumentation (wie Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur Weiterleitung an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas nimmt sich vor falls diese zum Tag der eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen Einbehalt von bis zu 20% auf die offene Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt im Bereich des Bürogebäudes für die Bauphase ein Fassadengerüst zur Verfügung, welches für die WDVS- sowie Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann. Im Hallenbereich kommt die Absturzsicherung vom Dachdecker.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten. Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt den Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen Geräte, Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste, Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung, Umkleidemöglichkeit usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die erste Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für die Leistungen des AN sind den gesetzlichen Vorschriften entsprechen d zu entsorgen und die Kosten in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für den Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen des AG beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu entsorgen.
Pläne/Anlagen:
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB) 1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 € pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
Allgemeine Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB)
Vorbemerkung zum Gewerk Maße und Maßaufnahme am Bau
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Maßaufnahme am Rohbau durchzuführen. Er hat vor Fertigungsbeginn zu prüfen, ob die Ausführung am Bau nach den vereinbarten Details und den zulässigen Toleranzen erfolgt ist. Für Toleranzen gelten DIN 18202, Blatt 1 und 4, DIN 18203, Blatt 1. Änderungs- oder Zusatzmaßnahmen sind vor Fertigungsbeginn zu vereinbaren. Abweichend hiervon kann die Fertigung nach theoretischen Maßen (Planmaßen) vereinbart werden.
Meterrisse, Achsen, Einbauebene
Die Montage der Fenster- und Türelemente muss flucht- und lotgerecht nach den bauseits in jedem Geschoss angelegten Meterrissen und Achsen erfolgen. Die Einbauebene ist in der Genehmigungszeichnung festzulegen.
Befestigungsmittel
Alle zur Montage erforderlichen Befestigungsmittel sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Der Auftragnehmer hat die Größe, Lage und Einteilung der Befestigungsmittel eigenverantwortlich zu ermitteln.
Anschlüsse und Abdichtungen
Die Anschlüsse und die Abdichtungen zum Baukörper müssen den bauphysikalischen Anforderungen entsprechen, d.h. Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu beachten.
Bei der Abdichtung der Anschlussfugen mit elastischen Dichtstoffen sind die Anwendungshinweise der Hersteller zu beachten. Bei der Festlegung der Fugenbreite ist die zulässige Gesamtverformung des Dichtstoffes zu berücksichtigen.
Bei Abdichtung der Fenster und Fassaden zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien ist DIN 18195 zu beachten. Wird die Bauabdichtungsfolie verklebt, so müssen die Klebeflächen frei von Verunreinigungen und Fremdstoffen sein. Lufteinschlüsse an den Klebeflächen müssen vermieden werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
Bedienungswerkzeuge
Erforderliche Bedienungswerkzeuge und die notwendigen Anleitungen für die Bedienung, Reinigung und Wartung beweglicher Öffnungselemente sind der Bauleitung bzw. dem Bauherrn auszuhändigen.
Montage
Die Montage und Montagetermine der Elemente ist mit dem zuständige Bau- bzw. Projektleiter des Auftraggebers abzustimmen. Bauteile wie Feststellanlagen, Fluchtwächter, Klemmschutzteile usw. dürfen erst kurz vor Fertigstellung des Objektes eingebaut werden. Dafür ist ein zusätzlicher Einsatz einzuplanen. Dieser zusätzliche Einsatz ist vom Auftragnehmer auch dazu zu nutzen alle Elemente auf einwandfreie Funktion zu prüfen und ggf. nachzuarbeiten.
Es ist ein Fassadengerüst vorhanden und kann bei Bedarf benutzt werden. Eventuel zusätzlich erforderliche Gerüste und Hebegeräte sind in Abstimmung mit dem Bauleiter der Fa.Haas Fertigbau GmbH vom AN zu organisieren und vorzuhalten. Die Kosten dafür sind vom AN zu tragen.
Funktionsprüfungen
Bereits vor der Bauabnahme sind, ohne Aufforderung durch die Bauleitung, sämtliche Fenster und Türen auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
Reinigung der Baustelle
Für Art und Umfang gilt DIN 18299, Absatz 4.1.11 bzw. 4.1.12 (VOB) d.h. der Auftragnehmer entsorgt alle Verunreinigungen, die von seinen Arbeiten herrühren.
Soll von dieser Regel abgewichen werden, so ist hierfür im Leistungsverzeichnis eine gesonderte Position (Reinigung) ausgewiesen.
Anforderungen an die Konstruktion
Statische Anforderungen
Die Konstruktion einschließlich der Verbindungselemente muss alle planmäßig auf sie einwirkenden Kräfte aufnehmen und an die Tragwerke des Baukörpers abgeben können. Hierbei dürfen keine Kräfte aus dem Rohbau auf Fenster und Fassaden einwirken. Alle Verbindungen, Befestigungen müssen so konstruiert sein, dass ein Toleranzausgleich gegenüber dem Rohbau möglich ist. Die Befestigungsmittel dürfen temperaturbedingte Dehnungen nicht behindern. Sie müssen eine geräuschfreie Aufnahme der Dehnung an Bauanschlüssen und Stößen ermöglichen. Bauwerksbewegungen, Setzungen des Rohbaus und absehbare Formänderungen sind durch geeignete Bauanschlüsse zu berücksichtigen.
Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit
Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit müssen entsprechend DIN 18055, DIN EN 12154, DIN EN 12207, DIN EN 12208 und DIN EN 13050 gewährleistet sein.
Verarbeitung
Die Verarbeitung ist nach den Richtlinien des Systemherstellers durchzuführen.
Profilauswahl
Profil- und Zubehörauswahl je nach den auftretenden Belastungen und dem Verwendungszweck. Qualitative und formale Vorgaben sind einzuhalten, ggf. auf Anforderung kostenloser Nachweis.
Die für das Profilsystem zulässigen maximalen und minimalen Flügelgrößen, -formate und -gewichte sind einzuhalten. Bei Fassaden sind die Pfosten- und Riegelprofile gemäß den statischen Erfordernissen und den zulässigen Durchbiegungen anzuwenden.
Profilverbund und Isolierstege
Profilverbundherstellung ausschließlich werkseitig, durch Betriebe mit Zertifizierung nach ISO 9000 ff. Profilverbund mit Qualitätssicherung und Werksgarantie auch für nachträgliche Oberflächenbehandlung (Anodisieren, Nass- und Pulverbeschichtung).
Profilsysteme mit Eigenverbund durch den ausführenden Metallbaubetrieb werden als Angebot nicht akzeptiert.
Für Fenster, Türen und Schiebetüren gilt (außer Brandschutzkonstruktionen):
Isolierstegverbund aus Kunststoff-Hohlkammerleisten PA 6.6, 200°C hitzebeständig, 25 % Glasfaseranteil und stirnseitiger Einlage aus Klebeschmelzdraht, zur Erhöhung der Schubfestigkeit. Herstellung grundsätzlich im werkseitigen Verfahren.
Die Eignung des Werkstoffes für die Dämmstege, muss gemäß der IfBT-Richtlinie durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen werden (Prüfzeitraum 1000 Stunden).
Isolierstege resistent gegen chemische Einflüsse.
Oberflächenbeschichtungen, vor Isolierverbund, sind nicht zulässig, da die geforderten Bemessungswerte, gemäß DIN V 4108, nicht erreicht werden können.
Isolierschaumeinlagen im Dämmsteghohlraum (Verbundstoff) sowie PVC- bzw. Polythermid-Isolierstege (ABS - und PS- Isolierstege) sind ökologisch und ökonomisch nicht ausreichend nachhaltig und deswegen aus umweltrechtlichen- und Personenschutzgründen, insbesondere im Brandfall (toxische Ausgasungen), nicht gestattet.
Konstruktionsdichtungen
Die Qualität muss DIN 7863 entsprechen. Dichtprofile entsprechen in Beschaffenheit, Abmessung und Gestaltung dem vorgesehenen Verwendungszweck, Klassifizierung nach EN 12365-1 bis 12365-4 (DIN 18361 und DIN 18540). Ihre elastischen Eigenschaften (insbesondere Rückstellkräfte) genügen den Anforderungen im vorkommenden Temperaturbereich. Sie dürfen nach DIN 52460 keine aggressiven Bestandteile beinhalten.
Gemäß der Anforderungen in der Bauprodukt-Richtlinie, Anhang I unter "Wesentliche Anforderungen", Punkt 3, "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz", sind die Verglasungs-, Mittel-, und Anschlagdichtungen etc. gleitpolymer beschichtet auszuführen.
Entwässerung der Konstruktion
Falze und Kammern der Profile, in die Niederschlagwasser eindringen kann, müssen den Verarbeitungsrichtlinien des Systemherstellers entsprechend entwässert werden.
Verglasung, Ausfachung
Bei der Verglasung sind die Vorschriften der Glashersteller, der einschlägigen Fachverbände und des Profilsystemherstellers zu beachten.
Besonders hingewiesen wird auf die Forderung nach Entwässerung und Belüftung des Falzraumes bei Verglasung mit dichtstofffreiem Falzgrund und auf die fachgerechte Verklotzung der Scheiben.
Bauphysikalische Forderungen
Wärme- und Feuchtigkeitsschutz
Die Anforderungen der gültigen Energieeinsparverordnung, sowie DIN 4108 sind einzuhalten. Wärmebrücken sind zu vermeiden. Für nichttransparente Füllungen (Paneele) in Fenstern und Fensterwänden gelten die Anforderungen an leichte Außenwände. Die geforderte Wärmeleitfähigkeitsgruppe wird im Leistungsverzeichnis gesondert angegeben. Die Einwirkung von Schlagregen und Tauwasser ist so zu begrenzen, dass Schäden (z.B. unzulässige Minderung des Wärmeschutzes) vermieden werden.
Lage und Anordnung von Dampfsperren und Folien müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, sowie den Angaben des Systemherstellers entsprechen. Die Abdichtungen zum Baukörper sind luft- und feuchtigkeitsdicht und raumseitig dampfdicht herzustellen.
Werkstoffe
Aluminiumprofile
Für Aluminiumprofile in Eloxalqualität ist die Legierung EN AW-6060 nach DIN EN 573 und DIN EN 755 zu verwenden. Für höher beanspruchte Teile ist EN AW-6063 bzw EN AW-6082 einzusetzen. Für die Toleranzen gilt DIN EN12020-2.
Aluminiumbleche
Für Aluminiumbleche ist die Legierung AlMg1, halbhart, EN AW 5005A nach DIN EN 573 und DIN EN 485 in Eloxalqualität zu verwenden. Die Blechdicke ist nach statischen Anforderungen zu dimensionieren. Bei Fassadenblechen ist auf eine einheitliche Walzrichtung im eingebauten Zustand zu achten.
Recyclingprozess für den Werkstoff Aluminium
Der AN hat sicherzustellen, dass die von ihm angebotenen und verarbeiteten Aluminiumbauteile von Lieferanten stammen, die der A/U/F Initiative, Recycling im Bausektor, angehören, oder einen gleichwertigen schlüssigen produktspezifischen Recyclingprozess (PRP) nachweisen können. Es ist sicherzustellen, dass Produktionsabfälle und demontierte Elemente (Sanierungsbau) aus Aluminium dem Verwertungsprozess, für die Herstellung von Fenster- und Fassadenprofilen, zurückgeführt werden.
In diesem Zusammenhang ist die Veröffentlichung des Gesamtverbandes der deutschen Aluminiumindustrie e.V., Aluminium im Bauwesen, "ökologisch und nachhaltig", Grundlage der v. g. Forderung.
Es muss ein nachweisbarer produktspezifischer Recyclingprozess für eine Nachhaltigkeitsbewertung (EPD = Environmental Product Deklarationals) als Grundlage für Gebäudezertifizierungssysteme (LEED Leadership in Energy and Environmental Design, DGNB Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen, BNB Bewertungssystem nachhaltiges Bauen) beigebracht werden, um einen optimalen Ressourceneinsatz zu gewährleisten.
Auf Anforderung des AG hat der AN über die Einhaltung der v. g. Forderungen projektbezogene Bescheinigungen des Herstellers bzw. Prüfzeugnisse und Nachweise vorzulegen.
Stahlteile
Statisch beanspruchte Bauteile, die im Kalt- oder Außenbereich von Fassaden entsprechend DIN 18516, T1, liegen, müssen aus Edelstahl, Aluminium oder aus einem korrosionsfreien Material gefertigt werden.
Verbindungen
Tragende Befestigungsmittel wie Schrauben, Bolzen und dergleichen, müssen aus nichtrostendem Stahl oder Aluminium bestehen. Für Außenwandbekleidungen gilt DIN 18516. Belastete Schraubverbindungen in dünne Wandungen von Aluminiumprofilen müssen durch Füllstücke, Muttern, Gewindeniete oder gleichwertig verstärkt werden.
Bei geklemmten Verbindungen müssen Sicherungen gegen selbsttätiges Lösen angebracht werden z.B. Schraubensicherungsmittel.
Dichtungen
Konstruktionsfugen, Baukörperanschlüsse und sonstige Abdichtungen sind mit ozon-, witterungs-, alterungsbeständigen, temperaturfesten Materialien auszubilden.
Für Dichtprofile sind elastomere Werkstoffe, vorzugsweise EPDM (APTK) zu verwenden. Die Qualität muss DIN 7863 entsprechen.
Dichtstoffe müssen in ihren Eigenschaften dem Verwendungszweck entsprechen (DIN 18361 und DIN 18540). Sie dürfen nach DIN 52460 keine aggressiven Bestandteile beinhalten.
Die Dimensionierung der Fugen entsprechend der Dehn- und Komprimierfähigkeit des Dichtstoffes und auftretender Dehnungen und Schrumpfung des Bauelements.
Bauabdichtungsbahnen sind nach DIN 7864 zu liefern, müssen dem Verwendungszweck nach DIN 18533 entsprechen. Sie dürfen nur nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers eingesetzt und verarbeitet werden.
Beschläge
Zur Verwendung kommen ausschließlich RAL-geprüfte und zugelassene Systembeschläge. Geliefert und montiert werden alle zur einwandfreien Funktion erforderlichen Beschlagteile, so z.B. bei flächenbündigen Flügeln auch die Begrenzungsscheren. Wenn nichts anderes verlangt ist, kommen verdeckt liegende Einhand-Beschläge zur Ausführung. Eine ausführliche Anleitung zur Wartung und Instandhaltung der Beschläge ist dem Angebot beizulegen.
Glas
Das Glas muss in Güte und Abmessung der DIN 18361 entsprechen. Die besonderen Richtlinien und Vorschriften der Glashersteller sind zu beachten, insbesondere beim Einsatz von Isolier- und Sondergläsern.
Absturzsichernde Verglasungen sind nach DIN 18008-4, Glas im Bauwesen-Teil 4, nachzuweisen. Die Tragfähigkeit der Konstruktion ist nach EN 1990, Grundlagen der Tragwerksplanung, und EN 1991, Einwirkungen auf Tragwerke, nachzuweisen.
Nachweise
Ebenso sind alle Dokumentationsunterlagen in digitaler Form bereitzustellen. Dazu gehören:
die Fachunternehmererklärung
Element-Datenblätter
Nachweise z. B. Lieferscheine für Sicherheits- oder Sonnenschutzgläser, Panikbeschläge
Nachweise zu den Anforderungen wie Brandschutz, Schallschutz, Absturzsicherheit mit einem prüffähigen statischen Nachweis über Befestigung, Rahmen und Verglasung. Dieser Nachweis muss vor Produktion zur Prüfung vorgelegt werden. Dass Diese Vorgaben bei der Ausführung eingehalten wurden, ist vom AN schriftlich zu bestätigen.
Wartung
Der Auftragnehmer hat direkt an den Nutzer ein Angebot zu richten das die Wartung der verbauten Elemente beinhaltet. Eine eventuelle Beauftragung erfolgt direkt vom Betreiber.
Die nach DIN 14677 vorgeschriebenen Wartungsintervalle (12 Monate) für z. B Brandschutztüren oder Feststellanlagen sind dabei zu berücksichtigen. Eine Funktionsprüfung der Feststellanlagen (3 Monate) ist ebenfalls aufzuführen.
Vorbemerkung zum Gewerk
01 Aluminium-Rohr-Rahmenelemente Außenbereich
01
Aluminium-Rohr-Rahmenelemente Außenbereich
Beschreibung allgemein Oberfläche der Profile:
innen und außen pulverbeschichtet
RAL 7016 Feinstruktur matt hochwetterfest
Pulvernummer Tiger 68/70190
Türschloss:
Mehrfachverriegelung (min. 3-fach) manuell verriegelnd
Beanspruchungsklasse 4
sichtbare Bandteile, Türschließer: C0, EV1 oder silberfarbig
Montage und Abdichtung:
Die Montagefugen sind auszuschäumen und innen mit geeigneten Bändern abzudichten. Zusätzlich sind Dichtbänder (15/2-6) zum Anschlag an die Putzfassade zu verlegen
Die untere Abdichtung außen auf Beton ist entsprechend DIN18533-1 von AN herzustellen. Vorzugsweise ist hierfür Flüssigkunststoff einzusetzen
Die Befestigung hat Druckfrei mit Rahmenschrauben zu erfolgen, die Befestigungspunkte sind Druckfest zu hinterlegen
Unterbau:
z. B. Purenit o. ä. für 18 cm Bodenaufbauhöhe
technische Anforderungen:
Wärmedurchlasswiderstand u D/W ≤ 1,5 W/m²K
Die weiteren Angaben zu Funktion und Anforderung sind der Beschreibung in den jeweiligen Positionen angegeben.
Beschreibung allgemein
01.01 Türelemente
01.01
Türelemente
01.02 Festverglasungen
01.02
Festverglasungen
02 Aluminium-Rohr-Rahmenelement Innenbereich
02
Aluminium-Rohr-Rahmenelement Innenbereich
Ausführungsbeschreibung allgemein Aluminium-Rohr-Rahmenelement ohne thermische Trennung.
Brandschutzanforderung F30
Oberfläche pulverbeschichtet nach RAL 9016 verkehrsweiß
Einbausituation:
Der Einbau erfolgt in Holzständerwände F30-B.
Die Leibungen sind fertig mit GKF-Platten beplankt
Montage:
Die Montagefugen sind zu hinterfüllen und dauerelastisch sowie überstreichbar zu verfugen.
Die Befestigung hat druckfrei mit Rahmenschrauben zu erfolgen, die Befestigungspunkte sind druckfest zu hinterlegen
Nachweise:
Die Übereinstimmungserklärungen mit Prüfzeugnissen sowie die Dokumentationsunterlagen sind unmittelbar nach erfolgter Montage zu erstelle und dem AG in digitaler Form zu übergeben.
Ausführungsbeschreibung allgemein
02.__.0001 Durchblickfenster F30, IV001, Raum Empfang EG BÖM Breite ca. 1,00 m
BÖM Höhe ca. 1,80 m
Brüstungshöhe 0,35 m ab FFB
eine Scheibe im Rahmen fest verglast
Verglasung:
1-fach Brandschutzglas UV-stabil
Einbauort: Obergeschoß Treppenhaus-Lagerhalle
Angeb. System:
02.__.0001
Durchblickfenster F30, IV001, Raum Empfang EG
1.00
St
02.__.0002 Absturzsicherungsstange Rohrprofil in der Leibung befestigt mit Wandflansche
Verschraubung in Holzständerwand
Oberfläche: Edelstahl gebürstet
Länge: ca. 980 mm
02.__.0002
Absturzsicherungsstange
O
1.00
St
03 Kunststofffenster
03
Kunststofffenster
Ausführungsbeschreibung Kunststofffenstern mit Aluschale Kunststofffenster außen mit Aluminiumschale
min. 5-Kammer-Profil mit min. 76mm Bautiefe
Profilbreite außen ≥ 84mm
Anschlagdichtungsstem, EPDM-Dichtungen in schwarz
Entwässerung nach vorne
Blendrahmenverbreiterung unten ca. 30 mm hoch für Befestigung eines Fensterbleches
uW-Wert ≤ 0,95 W/m²K
Oberflächen:
innen PVC weiß ähnlich RAL 9016
außen Aluschale pulverbeschichtet RAL 7016 anthrazitgrau
Pulvernummer 68/70190 Tiger Feinstruktur matt
Lieferung und Montage:
Lieferung an den Bauort und ausführen der Montage.
Der Einbau erfolgt in eine BSH-Rahmenkonstruktion mit Blechsandwichfassade.
Herstellen der umlaufenden Abdichtung 3-Zonen Systemband, Innenseite flankenstabil und UV-beständig. Die Fuge bleibt innen sichtbar.
Die Befestigung hat druckfrei mit Rahmenschrauben zu erfolgen. Die Befestigungspunkte sind druckfest zu hinterlegen
Durch den Fassadenbauer werden die Leibungsbereiche mit Blechkantteilen verkleidet. Die Befestigung erfolgt mit Nieten oder Schrauben in die Fensterrahmen.
Angeb. System/Typ:
Ausführungsbeschreibung Kunststofffenstern mit Aluschale
03.__.0001 Fenster, Halle Raum WCs EG und OG Elementbreite 720 mm
Elementhöhe 830 mm
Dreh/Kipp links
Verglasung:
3-fach uG-Wert 0,6 W/m²K
Fenster FE007, 008, 110, 111
03.__.0001
Fenster, Halle Raum WCs EG und OG
4.00
St
03.__.0002 Fenster, Halle Raum Kleinteile EG und Lager OG Elementbreite 1570 mm
Elementhöhe 830 mm
Dreh links / Dreh-Kipp rechts (Stulpflügel)
Verglasung:
3-fach uG-Wert 0,6 W/m²K
Fenster FE009, 112
03.__.0002
Fenster, Halle Raum Kleinteile EG und Lager OG
2.00
St
03.__.0003 Fenster, Halle Raum Lehrlingsfläche EG und Pausenraum OG Elementbreite 2070 mm
Elementhöhe 1420 mm
Dreh links / Dreh-Kipp rechts (Stulpflügel)
Verglasung:
3-fach uG-Wert 0,6 W/m²K
Fenster FE010, 113
03.__.0003
Fenster, Halle Raum Lehrlingsfläche EG und Pausenraum OG
2.00
St
03.__.0004 Magnet Verschluss Überwachung Set eingebaut mit min. 6 m Anschlusskabel
VDS-Klasse B
Überwachung Verschluss, keine Kippstellung
Fabrikat/Typ: Roto MVS-B
Das Anschlusskabel ist Element in der Montagefuge so zu verlegen, dass es an geeigneter Stelle vom Elektriker weiter bearbeitet werden kann.
Je Flügel 1 Stück, Fenster FE007, 008, 009, 010
angebotenes System:
03.__.0004
Magnet Verschluss Überwachung
6.00
St
03.__.0005 Rahmenverbreiterungen ca. 30mm breit Rahmenverbreiterungen zur Befestigung der Tropf- und Leibungsbleche.
Fenster FE110, 111, 112 nur oben
Fenster FE007, 008, 090, 010, 113 nur seitlich
je ca. 30 mm breit und flächenbündig, mit Aluschale beschichtet wie Fenster.
03.__.0005
Rahmenverbreiterungen ca. 30mm breit
14.00
m
03.__.0006 Raffstore WCs EG Raffstorelement vorgesetzt Führungssschienen am Fensterelement montiert wie auf Skizze dargestellt:
Größe der Anlage B/H: ca. 680 mm x 910 mm
Motor 230V kabelgebunden mit Hirschmannkupplung + Stecker
vor der Blechsandwichwand laufend
Kasten eckig
Drei-Bogen-Lamellen 70mm, lichtgrau
Kästen und Führungsschienen pulverbeschichtet wie Fenster
angebotenes System:
03.__.0006
Raffstore WCs EG
2.00
St
03.__.0007 Raffstor, Raum Kleinteile EG Raffstorelement wie vorher beschrieben
Größe der Anlage B/H: ca. 1530 mm x 910 mm
Fenster FE009
03.__.0007
Raffstor, Raum Kleinteile EG
1.00
St
03.__.0008 Raffstore Raum Lehrlingsfläche EG und Pausenraum OG Raffstorelement wie vorher beschrieben
Größe der Anlage B/H: ca. 2030 mm x 1500 mm
Fenster FE010, 113
03.__.0008
Raffstore Raum Lehrlingsfläche EG und Pausenraum OG
2.00
St
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und Auftragssumme mit dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und freigegeben werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur bei Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der vereinbarten Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten
04.__.0001 Stundenlohn Mittellohn Mittellohn Dachdecker
04.__.0001
Stundenlohn Mittellohn
O
1.00
h