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Vorbemerkungen
AGBs Diese "Allgemeinen Bedingungen" sind Bestandteil dieser Auschreibung und gelten mit der Unterschrift des Bieters unter das Leistungsverzeichnis als anerkannt.
Für die Ausschreibung, die Ausführung der Bauleistung und die Abrechnung gelten die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" der DIN 1961 (VOB Teil B) und die "Allgemeinen TechnischenVertragsbedingungen" (DIN 18299 bis 18459) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil C), sofern nachstehend oder im Auftragsschreiben nichts anderes bestimmt wird. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den AG unverbindlich und kostenlos. Eine vertrauliche Behandlung des Angebotes wird zugesichert.
Der Bieter hält sich an das Angebot bis zur Entscheidung über die Auftragserteilung innerhalb einer angemessenen Frist gebunden.
Die Vorschriften des GEG in der aktuell geltenden Fassung, die behördlichen Vorschriften, die Vorschriften der Träger öffentlicher Ent- und Versorgungseinrichtungen und die sonstigen einschlägigen technischen und baupolizeilichen Bestimmungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften sind ebenfalls Vertragsbestandteil.
Das Angebot ist unter Verwendung des vom AG übergebenen LVs aufzustellen. Änderungen dieses LVs sind unstatthaft. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf gesonderten Anlagen gemacht werden.
Terminvereinbarungen dazu sind mit der Bauleitung zu tätigen. Angebote ohne Datum und Unterschrift und nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Angebote werden nicht berücksichtigt.
Die Arbeiten sind mit den beteiligten Handwerkern bzw. Nachunternehmern abzustimmen. Arbeiten außerhalb des LVs sowie Tagelohnarbeiten sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Bauleitung und nach entsprechender Preisvereinbarung auszuführen. Bei Vernachlässigung dieser Bestimmungen entfällt eine Vergütung dieser Arbeiten. Alle Nachtragsangebote unterliegen den gleichen Grundsätzen der Preisbindung wie das Hauptangebot.
Mit den Angebotspreisen sind alle Kosten für Baustelleneinrichtung und Gerätevorhaltung einschließlich Gerüste abgegolten falls im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt. Mit den EP´s sind alle Lieferungen und Leistungen sowie Nebenleistungen, die zur Herstellung der fertigen Arbeit anfallen, auch wenn im einzelnen nicht besonders beschrieben, abgegolten.
Der Bieter ist auf Verlangen des AG´s zur Vorlage von Aufgliederungen der einzelnen Angebotspreise verpflichtet.
Die Kosten für Versicherungen gegen Beschädigung und Verlust von Geräten und Material bis zur restlosen Fertigstellung aller eigenen Arbeiten und deren Abnahme durch die Bauleitung sind bei den EPs zu berücksichtigen.
AG ist der Bauherr, für dessen Namen und Rechnung die Bauleistungen erfolgen. Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Bauherrn schriftlich bestätigt werden.
Der AG ist berechtigt, bei Änderungen im Bauentwurf die sich dadurch ergebenen Arbeiten zu den EPs des Angebotes durchführen zu lassen. Bei Änderungen von zu EPs vergebenen Leistungen durch Anordnungen des AGs werden die Mehr- und Minderleistungen nach den Einheitssätzen des Angebotes unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Zusatzbedingungen errechnet.
Der AG ist berechtigt, die Ausschreibung ganz aufzuheben oder die Arbeiten nach Losen getrennt zu vergeben. Die Vergabe der Arbeiten und/oder Lieferungen erfolgt nach freiem Ermessen des AGs. Er behält sich die Vergabe zu einem Pauschalpreis - also ohne Abrechnung der einzelnen Massen - sowie die Herausnahme einzelner Teilarbeiten und Lieferungen vor. Hierüber werden jedoch bei der Auftragserteilung genaue Vereinbarungen getroffen. Ist für die Gesamtleistung ein Pauschalbetrag vereinbart, so bleiben Abweichungen der Massen einzelner Teilleistungen gegenüber den veranschlagten Massen unberücksichtigt, soweit sie nicht auf Änderungen der Zeichnungen oder sonstigen vertraglichen Unterlagen beruhen. Im letzteren Fall sind den Leistungsänderungen die EPs zugrunde zu legen.
Im Falle einer Auftragserteilung ist der Bieter bzw. AN verpflichtet, dem AG auf Verlangen folgende Nachweise vorzulegen:
Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes darüber, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erteilung von Aufträgen vorliegen (Freistellungsbescheinigung Finanzamt § 48 b EStG).
Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über geleistete Beitragszahlungen (Unbedenklichkeits-bescheinigung der Berufsgenossenschaft).
Bescheinigungen der zuständigen Krankenkasse (oder der mit der Einbeziehung der nachstehend aufgeführten Versicherungsbeiträge betrauten Stelle) darüber, dass der Bieter seine Beitragspflichten aus der Kranken-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung erfüllt hat.
Nachweis über ausreichende Haftpflichtversicherung des Betriebes.
Bescheinigung bzw. Erklärung, dass in dem Betrieb des ANs Tariflöhne bezahlt werden (Tariftreueerklärung gemäß Landesvergabegesetz (§3))
Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Fachkundenachweis z.B. Meisterbrief.
Erklärung, dass die gewerberechtlichen Vorraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt werden.
Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften oder das Hinzuziehen von Subunternehmern bedarf in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des AG. Zu den kostenfrei zu erfüllenden Pflichten des ANs nach Erhalt der entsprechenden Zeichnungen gehören:
die Prüfen der Massen
Meldung an die Bauleitung von eventuell festgestellten Unstimmigkeiten vor der Ausführung der Arbeiten.
Die Übernahme der alleinigen Verantwortung für die genaue Einhaltung der Angaben der Ausführung.
Die Erwirkung der behördlichen Genehmigungen, soweit diese für die Ausführung von Spezialarbeiten besonderserforderlich sind.
Die Erbringung evtl. erforderlicher Nachweise für die Stand- und Betriebssicherheit der von ihm während der Bauzeit verwandten Gerüste und Geräte.
Die Anfertigung genauer Abrechnungszeichnungen nach Beendigung der Arbeiten.
Die schriftliche Mitteilung von etwaigen Bedenken, die der AN gegen die bauseits vorgesehene Ausführungsart hat.
Der AN ist allein verantwortlich für die rechtzeitige Anlieferung der Baustoffe. Werden diese in Ausnahmefällen von dem AG bereitgestellt, so hat der AN den rechtzeitigen Abruf des jeweiligen Bedarfs vorzunehmen. Vom AG angelieferte Stoffe und Bauteile sind vom AN auf der Baustelle abzuladen, ordnungsgemäß und zählgerecht zu stapeln und mit der üblichen Sorgfalt zu verwahren. Soweit erforderlich, sind diese gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Hat der AN Bedenken gegen die Güte der vom AG gelieferten Stoffe oder gegen die Leistungen anderer AN, so hat er sie dem AG unverzüglich mitzuteilen. Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein.
Der AN ist allein verantwortlich für die rechtzeitige Bestellung und Vorhaltung der für seine Arbeiten und sonstigen Gewerke erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste nach den Vorschriften der Gerüstordnung DIN 4420 in der z.Zt. gültigen Fassung.
Kurzfristige Unterbrechungen der Arbeiten oder Verzögerungen der Fertigstellungstermine durch Ursachen, die nicht vom AG zu vertreten sind, z.B. weil andere Gewerke im Rückstand sind, berechtigen den AN ebensowenig zu Schadensersatzansprüchen wie Unterbrechungen seiner Arbeiten durch Witterungseinflüsse oder sonstige höhere Gewalt. Bei Unterbrechung der Arbeiten hat der AN für entsprechenden Schutz der fertiggestellten Leistungen gegen Frost-, Schnee-, Wasser- und Windschäden zu sorgen.
Der AN haftet voll verantwortlich für seine eigenen Leistungen und Objekte bis zur endgültigen Abnahme, auch für evtl. Beschädigungen oder dergleichen durch andere Firmen. Der AN hat alle zur Sicherung der Bauteile erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung zu treffen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem AG erwachsenen unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den AG von allen gegen diesen etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügende Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen.
Den AG trifft im Verhältnis zum AN keinerlei eigene Sicherungspflicht.
Der Bieter bestätigt, dass die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt wurden und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
Firmenschilder dürfen nur mit Genehmigung des AGs oder der Bauleitung und nach deren Angaben angebracht werden. Kommen bauseitig Firmentafeln für alle Auftragnehmer zur Aufstellung, so erklärt sich der AN bereit, die auf ihn anfallenden Kosten zu tragen.
AN = Auftragnehmer AG = Auftraggeber EP = Einheitspreis LV = Leistungsverzeichnis
Gelesen und anerkannt:
_____________________________________________________
Datum Unterschrift + Firmenstempel
AGBs
Besondere Bedingungen - Die Kenntnis der Baustelle ist für die Unterzeichnung des Vertrages erforderlich.
- Die Ausführung (Detailpunkte) hat nach den neuesten anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Es findet eine Luftdichtigkeitsmessung (Blower-Door-Test) statt.
- Der Auftragnehmer/in hat die Durchführung seiner Arbeiten mit dem Auftraggeber/in bzw. mit der Bauleitung so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist.
- Vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer/in rechtzeitig die Arbeitsbedingungen auf der Baustelle zu überprüfen, die bauseits vorhandenen Höhenmaße (Meterrisse) sind gemeinsam mit dem Auftraggeber/in zu prüfen und die für die Ausführung und abrechnungverbindlichen Konstruktionshöhen schriftlich festzulegen bzw. zu bestätigen.
- Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer/in nur vorzuhalten hat, die also nicht in das Bauwerk eingehen, dürfen nach Wahl des Auftragnehmer/in gebraucht oder ungebraucht sein.
- Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer/in zu liefern und einzubauen hat, die also in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein. Wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe gelten als ungebraucht, wenn sie für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sind. Stoffe und Bauteile, für die DIN-Normen bestehen, müssen den DIN-Güte- und DIN-Maßbestimmungen entsprechen.
- Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der bei den Arbeiten angefallene Schutt (Mörtelreste, Papiersäcke, Eimer und dgl.) im und um den Bau herum sauber aufzunehmen und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fachgerecht zu entsorgen. Bei nicht einwandfreier Beseitigung des Schutts durch den Auftragnehmer/in behält sich die Bauleitung vor, eine Fremdfirma mit Reinigungsarbeiten zu beauftragen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer/in mit den Kosten belastet.
Besondere Bedingungen
Umgebungsbedingungen Umgebungsbedingungen:
bestehemdes Wohngebiet, Zufahrt erfolgt über eine Privatstraße. Diese ist durch den AN vor Beschädigungen zu schützen. Dazu ist vor Beginn der Arbeiten eine gemeinsame Begehung und Dokumentation mit der Bauleitung durchzuführen.
Der AN hat sich vor Angebotserstellung selbst die Baustelle und die Zufahrtsmöglichkeiten angesehen und in der Kalkulkation berücksichtigt.
Zufahrtsmöglichkeiten:
die Baustelle befindet sich in einer asphaltierten Straße. Die Anfahrt erfolgt über ein bestehendes Wohngebiet. Flächen zur Materiallagerung und Baustelleneinrichtung sind mit der örtlichen Bauleitung für eine mögliche Nutzung abzustimmen.
Bodenverhältnisse, Baugrund und Tragfähigkeit
Baugrund- und Gründungsgutachten liegt vor. Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen usw. ist vorab mit dem Auftraggeber/in abzuklären
Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle (z.B. Leitungen, Kanäle, Bauwerksreste usw.) - keine
Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen nicht bekannt
Sonstiges:
Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC werden vom Auftraggeber/in gestellt, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt.
Umgebungsbedingungen
Wohngesundheit Wohngesundheit ist ein hohes Gut.
Aus diesem Grund sind Datenblätter und Volldeklarationen der verwendeten Stoffe und Materialien auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen der Bauleitung dieser auszuhändigen.
Um Abfall zu vermeiden ist der Verschnitt so gering wie möglich zu halten. Baustoffe sind nur in der benötigten Menge zu liefern.
Der Einsatz von Bauschaum ist nur in Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Bauleitung zulässig. In diesen Fällen ist ein wohngesundes Produkt (z.Bsp. Illbruck) einzusetzen.
Wohngesundheit
Spezifische Bedingungen Grundlage und Bestandteil bilden die Bedingungen der VOB, Teil C, die technischen Bauunterlagen sowie die Verarbeitungsrichtlinien und technischen Merkblätter der Produkthersteller.
Vor Beginn der Arbeiten ist der Untergrund auf Risse, Hohlstellen und Festigkeit zu prüfen.
Die entsprechenden Produktdatenblätter sind dem Auftraggeber/in auszuhändigen. Wenn andere als die in diesen ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen angegeben.
Spezifische Bedingungen
02 Garagentor
02
Garagentor
02.__.0001 Garagen-Sektionaltor RenoMatic - Hörmann M-Sicke, Planar, Farbe: Verkehrsweiß CH 9016 (unter Vorbehalt) Matt deluxe, weitere Größen auf Anfrage: Breite 5,500 m, Höhe 2,320 m Garagentor
02.__.0001
Garagen-Sektionaltor RenoMatic - Hörmann
1.00
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