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Allgemeine Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB) 1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 € pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
Allgemeine Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB)
Beschreibung Türelemente Beschreibung Türelemente
Die Zargen und Türblätter sind vom AN (Auftragnehmer) an die Baustelle zu liefern, zu entladen und umgehend nach Anlieferung zum Schutz in das Gebäude an den Einbauort zu bringen.
Die Elemente und das Zubehör wie Türschließer usw. sind vom AN zum Einbauort zu transportieren, dort betriebsfertig zu montieren und optimal einzustellen. Alle Elemente werden Eingebaut in Holztafelbau-, Beton- oder Metallständerwände. Es ist eine zur Benutzung fertige Komplettleistung anzubieten.
Über Wartungsarbeiten ist dem Betreiber ein Angebot zu erstellen. Hier sind soweit verbaut, die Wartungsintervalle von Bandschutztüren, Feststellanlagen und automatischen Türen zu berücksichtigen.
Vom Auftragnehmer ist folgendes zu liefern und muss in den Einzelpreisen der nachfolgend aufgeführten Positionen enthalten sein:
Hinterfüllmaterial für die Zargen (Montageschaum bzw. Mineralwolle oder Antidröhnstreifen)
alle Befestigungs- Unterlege und Hilfsmittel
Türzargen
Türblätter
Türbänder 3-teilig
Drückergarnituren Drücker/Drücker
Türschließer und ggf. Schließfolgeregler
Entsorgung der Verpackung und Abfälle
Kosten für Arbeits-, Fahr- und Rüstzeiten
Alle Elemente sind 2125 mm hoch / Türblatthöhe 2110 mm, Breiten und Anforderungen sind in den einzelnen Positionen beschrieben.
Holztürblätter:
Gesamtdicke 40 mm dick, gefälzt
Vollspankern
PZ-Türschlösser Klasse 3, mit Riegel und Falle
Fabrikat Garant oder ´gleichwertig.
Oberfläche CPL grau - akt. mögl. Farbe ist noch festzulegen, Rundkante
Türbänder dreiteilig, z. B. V0026WF + V8000/18WF vernicklelt
Türelemente mit der Brandschutzanforderung T30 sind wegen des Einbaus in F 30-B Holzständerwände ausschließlich vom Hersteller Prüm mit der Zulassung Z-6.20-2095 zu verwenden. Werden andere Fabrikate angeboten, sind deren Zulassungen vom Anbieter vorab auf Übereinstimmung zu prüfen.
Stahlzargen
2-schalige Stahl-Umfassungszargen geeignet für den nachtäglichen Einbau in Holztafelbau-, Metallständer- und Betonwände
ohne Bodeneinstand
Hohlräume sind mit geeigneter Mineralwolle zu hinterfüllen - Material liefert Auftragnehmer.
dreiseitig umlaufende EPDM-Lippendichtung (schwarz, in den Wohnungen OG und DG grau) ist nach erfolgten Lackierarbeiten einzuziehen. Die Lackierarbeiten sind nicht Bestandteil des Leistungsumfanges. Dichtungen und Zubehör sind sind vom AN bis dahin zu verwahren.
Fabrikat BOS Typ 15zBUD grundiert oder gleichwertig,
Achung: Zargenspiegelbreite 55/40 mm, Putzkante 20 mm
Beschläge:
Rosetten-Drückergarnituren aus Edelstahl satiniert
Gebrauchskategorie 3
Fabrikat: Südmetall Typ Paula edelstahl sat od. gleichwertig
Türschließer silberfarbig nur wenn erforderlich (z. B. T30, Rauchschutz) oder separat beschrieben. Ausführung silberfarig mit Gleitschiene
Stahlblechtürelemente:
Hersteller: Domoferm
T30 Anforderung :Typ Prestige UT631
ohne Anforderung: Typ Universal UT 401
64 mm Türblattdicke, VX 3D-Bänder, PZ-Einsteckschloss Klasse 4 mit Edelstahl-Stulp
U-Zarge 2-schalig, verdeckte Befestigung, mörtellose Hinterfüllung gemäß Anforderung (Mineralwolle)
Einbau in Holzständerwand
Spiegelbreite 50/65 mm, Falzbreite 20 mm
-----------------------------------------------------
Es gelten alle für die im Leistungsprogramm enthaltenen Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften, insbesondere gelten:
DIN 18101 - Innentüren
DIN 18111 - Stahlzargen
DIN 68706 - Innentüren
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalte
DIN 18 202 - Maßtoleranzen im Hochbau
DIN 18 299 - Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 355 - Tischlerarbeiten
DIN EN 1155 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren - Anforderungen und Prüfverfahren
ggf. BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
Einbauanleitung des jeweiligen Herstellers
Unfallverhütungsvorschriften der DGUV
Nachweise:
folgende Nachweise müssen unmittelbar nach Fertigstellung an den AG übergeben werden:
Übereinstimmungserklärung (Brand- und Schallschutz)
Nachweis verbauter Sicherheitsgläser
Fachunternehmererklärung
Wartungs- Betriebs- und Pflegeanleitungen
Planliste:
00_EG_Grundriss.pdf
01_OG_Grundriss.pdf
02_DG_Grundriss.pdf
251106_Innentürliste BV Bachner.xlsx
Beschreibung Türelemente
01 Türelemente ohne Anforderung
01
Türelemente ohne Anforderung
01.__.0001 Türelement einflüglig
Türblattmaß 860 x 2110
Wandstärke 125 mm 231432 siehe Türliste und Beschreibung Türelemente
01.__.0001
Türelement einflüglig
Türblattmaß 860 x 2110
Wandstärke 125 mm 231432
6.00
St
01.__.0002 Türelement einflüglig
Türblattmaß 860 x 2110
Wandstärke 190 mm 231432 siehe Türliste und Beschreibung Türelemente
01.__.0002
Türelement einflüglig
Türblattmaß 860 x 2110
Wandstärke 190 mm 231432
1.00
St
01.__.0003 Türelement einflüglig
Türblattmaß 985 x 2110
Wandstärke 125 mm 231433 siehe Türliste und Beschreibung Türelemente
01.__.0003
Türelement einflüglig
Türblattmaß 985 x 2110
Wandstärke 125 mm 231433
4.00
St
01.__.0004 Türelement einflüglig
Türblattmaß 985 x 2110
Wandstärke 190 mm 231433 siehe Türliste und Beschreibung Türelemente
01.__.0004
Türelement einflüglig
Türblattmaß 985 x 2110
Wandstärke 190 mm 231433
6.00
St
01.__.0005 Unterschnitt als Zulage zu vorgenannten Holztürblättern
Lüftungstechnisch erforderlich bis 20 mm
Türblatt parallel kürzen und Kanten brechen
01.__.0005
Unterschnitt
O
1.00
Stk
01.__.0006 Türelement einflüglig, Galstürblatt
Türblattmaß 959 x 2097
Wandstärke 190 mm 231433 mit Ganzglastürblatt
10 mm ESG, Kanten poliert
Türschloss nicht absprerrbar, Dorma OFFICE Junior edelstahl mit Türbänder für Stahlzarge
Drücker in edelstahl, Form wie Südmetall Typ Paula
sonst siehe Türliste und Beschreibung Türelemente
angebotener Beschlag Hersteller/Typ:
01.__.0006
Türelement einflüglig, Galstürblatt
Türblattmaß 959 x 2097
Wandstärke 190 mm 231433
16.00
St
01.__.0007 Sondermaß Glastürblatt-Höhe als Zulage zu vorgenannten Glastürblättern
Lüftungstechnisch erforderlich vergrößerte Bodenluft
Türblatt bis ca. bis 20 mm kürzer
01.__.0007
Sondermaß Glastürblatt-Höhe
O
1.00
Stk
02 Stahlblechtürelemente
02
Stahlblechtürelemente
02.__.0001 Türelement einflüglig
Rohbauöffnung 1010 x 2130
Wandstärke 190 mm 231448 siehe Türliste und Beschreibung Stahlblechtürelemente
02.__.0001
Türelement einflüglig
Rohbauöffnung 1010 x 2130
Wandstärke 190 mm 231448
2.00
St
02.__.0002 Türelement zweiflüglig
Rohbauöffnung 2010 x 2130
Wandstärke 190 mm 231448 Teilung mittig,
siehe Türliste und Beschreibung Stahlblechtürelemente
02.__.0002
Türelement zweiflüglig
Rohbauöffnung 2010 x 2130
Wandstärke 190 mm 231448
1.00
St
02.__.0003 Lichtausschnitt als Zulage zu vorgenannten Positionen
Normgröße nach Din 68706
fertig verglast mit Sicherheitsglas 6 mm klar
Glasleisten passend zur Türoberfläche
IT021
02.__.0003
Lichtausschnitt
1.00
St
02.__.0004 Türelement - T30 einflüglig
Rohbauöffnung 1010 x 2130
Wandstärke 190 mm 231448 Brandschutzanforderung T30
Die entsprechende Brandschutz-Drückergarnitur muss enthalten sein.
siehe Türliste und Beschreibung Stahlblechtürelemente
IT019
02.__.0004
Türelement - T30 einflüglig
Rohbauöffnung 1010 x 2130
Wandstärke 190 mm 231448
1.00
St
03 Ergänzungen und Zubehör Innentüren
03
Ergänzungen und Zubehör Innentüren
03.__.0001 Türstopper liefern und ankleben Ø ca. 40 mm, Höhe ca. 12 mm
selbstklebend
weiß
03.__.0001
Türstopper liefern und ankleben
25.00
St
03.__.0002 Boden-Türstopper liefern und montieren Ø ca. 50 mm, Höhe ca. 20 mm
Dübel-Schraubbefestigung (Achtung Fußbodenheizung)
edeltahlfraben
03.__.0002
Boden-Türstopper liefern und montieren
O
1.00
St
03.__.0003 WC-Schloß und Frei-Besetzt-Anzeige WC-Schloß sowei eine zur Drückergarnitur passende Verriegelung mit Frei-Besetzt-Anzeige ist zu liefern und einbauen
als Aufpreis zu Tür mit PZ-Schloß und PZ-Rosette
IT008, 016
03.__.0003
WC-Schloß und Frei-Besetzt-Anzeige
2.00
St
03.__.0004 Türschließer als Zulage zu Türelemente ohne Anforderung Verwendung an Türen mit Anforderung DS (siehe Türliste)
Gleitschienentürschließer
barrierefrei nach DIN 18040
mit Öffnungsunterstützung
silberfarbig
Lieferung, Montage und optimale Einstellung
03.__.0004
Türschließer als Zulage zu Türelemente ohne Anforderung
1.00
St
03.__.0005 Entfall Stahlzarge (weil Leistung Gewerk Trockenbau) Minderpreis für entfallen der Stahlzarge
Stahlzarge liefer und montiert das Gewerk Trockenbau.
Lieferung und Montage von Türblatt, Bänder und Beschlägen bleibt beim Gewerk Innentüren.
03.__.0005
Entfall Stahlzarge (weil Leistung Gewerk Trockenbau)
O
1.00
St
04 Glastrennwandanlage
04
Glastrennwandanlage
04.__.0001 Glastrennwandanlage als nichttragende innere Trennwandkonstruktion bestehend aus Einscheiben-Verglasung ohne vertikale Ständerprofile.
Endlosverglasung ohne festes Breitenraster. Decken-, Wand- und Bodenanschlussprofile aus Aluminium, Oberfläche pulverbeschichtet nach RAL 7016 anthrazitgrau.
Der Baukörper besteht seitlich und oben aus einer Holzrahmenkonstruktion und einem Zement-Heizestrich unten. Für die Befestigung ist die Holzrahmenkonstruktion mit Massivholz hinterlegt.
Die Fuge zwischen Anschlussprofil und Baukörper ist abzudichten, bei Bedarf dauerelastisch verfugen oder mit Gleitprofil herzustellen. Vertikale Fugen zwischen den Glasscheiben stumpf gestoßen und eben. Verbindung hergestellt mit transparentem Klebeprofil oder sauber ausgeführter Silikonfuge.
Aluminiumzarge pulverbeschichtet RAL 7016 anthrazitgrau, mit Dichtungsprofil 3-seitig, unten absenkbare Bodendichtung
Glas-Türflügel, Din rechts
Türschloss nicht absprerrbar, Dorma OFFICE Junior, edelstahl mit Türbänder für vorgenannte Zarge
Drücker in edelstahl, Form wie Südmetall Typ Paula
vorhandenses Bauöffnungsmaß:
Breite 4630 mm
Höhe 2250 mm ab FFB
Beispiel:
04.__.0001
Glastrennwandanlage
1.00
Stk
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und Auftragssumme mit dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und freigegeben werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur bei Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der vereinbarten Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten
05.__.0001 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
05.__.0001
Stundenlohn Facharbeiter
O
1.00
h
05.__.0002 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
05.__.0002
Stundenlohn Hilfsarbeiter
O
1.00
h