Außenanlagen
Bücker-Werke Rangsdorf - Einfliegerhalle
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Vorbemerkung Landschaftsbauarbeiten
Inhaltsverzeichnis der Vorbemerkungen: 01 Angaben zur Baumaßnahme 02 Angaben zur Baustelle 03 Allgemeine und Technische Vorbemerkungen 01 Angaben zur Baumaßnahme Bei der Sanierung, Ausbau und Umnutzung der Einfliegerhalle (EFH) werden auch die Außenanlagen neu gestalltet. Die Einfliegerhalle bestehend aus drei Teilabschnitten (Westflügel, Kontrollturm (Tower) und Ostflügel) nebst geplanten Anbauten, Nebenanlagen, Anlagen zur Energieversorgung, Zuwegungen und Grünanlagen sowie oberirdischen Pkw-Stellplatzanlagen. Die im Bestand vorhandene Einfliegerhalle befindet sich in der Gemeinde Rangsdorf auf dem Grundstück der ehemaligen Bücker-Werke und des Reichssportflughafens von 1936. Zu den wesentlichen Arbeiten zählen - Herstellung von Zufahrten und Stellplätzen aus Betonsteinpflaster - Herstellung von Wegen in Betonsteinpflaster - Terrassenbauarbeiten - Neubepflanzung mit Bäumen, Gehölzen, Stauden und Gräsern - Einbau unterschiedlicher Außenleuchten - Herstellung von Fahrradstellplätzen - Herstellung einer Fahrradeinhausung - Herstellung der Regenwasser Grundleitung bis zur Anbindung an das Gebäude. - Herstellung von Versickerungsanlagen in Form von Hohlkörperrigolen sowie einer Mulde als Notentwässerung. - Herstellung von Ranksystemen 02 Angaben zur Baustelle Hinsichtlich der Zufahrten und Lagermöglichkeiten ist das Grundstück in Augenschein zu nehmen und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Lagerflächen Stehen auf dem Grundstück zur Verfügung. Baustrom und Bauwasser Für Baustrom und Bauwasser hat der AN Sorge zu tragen. 03 Allgemeine und Technische Vorbemerkungen (bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages) 0.3.1. Grundlage für die Angebotsabgabe und Vertragsbestandteil sind: A) die nachstehenden Leistungsverzeichnisse in Verbindung mit den Plänen, Zeichnungen und Details, B) alle Teile der VOB (neueste Ausgabe), C) die einschlägigen DIN-Vorschriften, insbesondere: DIN 18 300 Erdarbeiten DIN 18 318 Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen DIN 18 320 Landschaftsgärtnerische Arbeiten DIN 18 330 Maurerarbeiten DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten DIN 18 915 Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke 1/2/3 DIN 18 916 Pflanzen und Pflanzarbeiten DIN 18 919 Unterhaltungsarbeiten der Vegetationsflächen DIN 18 920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetation DIN 18 355 Tischlerarbeiten DIN 68 360 Güte des Holzes, Tischlerarbeiten DIN 571 Schrauben DIN 1 052 Holzbauwerke, Berechnung / Ausführung DIN 4 074 Bauholz für Holzbauteile 0.3.2. Die dem Leistungsverzeichnis nicht beigefügten Ausführungs- und Detailpläne. 0.3.3. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den Örtlichkeiten in Kenntnis zu setzen und alle für das Angebot maßgeblichen Bedingungen und Verhältnisse zu prüfen. Aus Unkenntnis der Baustelle verursachte Schwierigkeiten und Fehler gehen in vollen Umfang zu Lasten des Bieters. 0.3.4. Für das Angebot darf ausschließlich der vom Bauherrn übersandte Vordruck verwendet werden. Ändert der Bieter die Verdingungsunterlagen, so kann dies zum Ausschluss des Angebotes bei der Auswertung führen. Der Bieter kann Vorschläge zusammen mit dem Angebot als Nebenangebot einreichen. Das Nebenangebot ist auf einer angehefteten Anlage als solches deutlich zu kennzeichnen. 0.3.5. Sind im Leistungsverzeichnis Material- bzw. Fabrikationsangaben gemacht, welche auch von anderen Firmen gleichwertig hergestellt werden und im Positionstext mit "oder gleichwertig" gekennzeichnet sind, so kann der Bieter, unter Nennung des Herstellers und der exakten Produktbezeichnung im Anschreiben zum Angebot, diese Produkte anbieten. Der Bieter garantiert, dass die von ihm angebotenen Erzeugnisse, bzw. Leistungen alle Anforderungen der vom Bauherrn ausgeschriebenen Leistungen erfüllen und verpflichtet sich, etwaige Abweichungen dem Bauherrn uneingeschränkt darzulegen. Prüfzeugnisse anerkannter Institute sind auf Anforderung kostenfrei vorzulegen. Ist im Positionstext "oder gleichwertig" nicht genannt, so ist ausschließlich das beschriebene Produkt oder Erzeugnis anzubieten. 0.3.6. Bestehen seitens des Bieters gegen die in der Ausschreibung gewählten Konstruktionen oder Materialien Bedenken, so hat er dies in einem besonderen Schreiben zum Angebot dem Bauherrn mitzuteilen. Später diesbezu¨glich erhobene Einwände werden als Begründung für eine Minderung der Gewährleistung nicht anerkannt. 0.3.7. Die angebotenen Einheitspreise müssen, wenn dies nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung anders vermerkt ist, alle Leistungen und Lieferungen, die zur fachgerechten Durchführung erforderlich sind, enthalten. 0.3.8. Alle in den Zeichnungen und Leistungsverzeichnissen genannten Maße sind am Bau hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen ausgeführte Arbeiten sind auf die erste Aufforderung der Bauleitung hin durch fehlerfreie, vorschriftsmäßige Leistungen zu ersetzen, einschl. aller dazugehörigen Nebenleistungen. 0.3.9. Alle angegebenen Maße und Werte beziehen sich auf den gewachsenen, verdichteten bzw. endgültigen Zustand. 0.3.10. Zur Vermessung notwendige Fixpunkte, die seitens anderer Gewerke erstellt wurden und für die Durchführung der angebotenen Leistung maßgeblich sind, sind auf ihre Genauigkeit zu prüfen. Werden diesbezu¨glich vom Auftragnehmer Abweichungen festgestellt, so hat er in Absprache mit der Bauleitung die Fertighöhe dahingehend zu ändern, dass die Funktionstüchtigkeit (Entwässerung, Wegeanschlüsse, Standfestigkeit, Entwurf, etc.) des von ihm fertigzustellenden Bauwerkes jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für Fertighöhen von Bauteilen, deren Änderungen einen nicht zu rechtfertigenden finanziellen Aufwand hätten. 0.3.11. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten von der fachtechnisch einwandfreien Art der vor ihm geleisteten Arbeit zu überzeugen und diese abzunehmen. Mit Beginn seiner Arbeiten übernimmt er die volle Haftung für das Vorgeleistete. Dies gilt insbesondere für Bodenaufschüttungen im Hausbereich. 0.3.12. Der Nachweis der Proctordichte und Tragfähigkeit bei Erdauffüllungen, Wegeunterbau, Leitungsgräben usw. ist auf Verlangen der Bauleitung zu erbringen. Die Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen. 0.3.13. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über die Lage der vorhandenen und noch zu legenden Leitungen und Kabel zu unterrichten. Er haftet für alle durch seine Bauarbeiten entstehenden Schäden an Anlagen. Vermessungspunkte, Zapfstellen und ähnliche Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten in geeigneter Weise vor Beschädigungen zu schützen. Grenzsteine, die vom Auftragnehmer bei der Herstellung des Objektes beschädigt, verändert oder beseitigt werden, sind zu dessen Lasten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einzumessen und neu zu setzen. 0.3.14. Erforderliche Überquerungsgenehmigungen, Aufgrabescheine, usw. hat sich der Auftragnehmer im Bedarfsfall rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu beschaffen und bei Aufforderung der Bauleitung binnen 24 Stunden vorzulegen. Anfallende Gebühren übernimmt der Auftragnehmer. 0.3.15. Abzufahrender Bauschutt und einzubauende Materialien sind auf öffentlichen und privaten Flächen so zu lagern, dass die Be- und Entwässerung dieser Flächen nicht beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Folgekosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingung entstehen. Darüber hinaus ist die Lagerungszeit auf ein Minimum zu reduzieren. 0.3.16. Die Sicherung der bauseitigen und eigenen Lieferungen auf der Baustelle, sowie die Sicherung von Maschinen, Werkzeugen, Gerüsten und der gesamten Baustelleneinrichtung geht ausschließlich zu Lasten des AN. Ersatzansprüche bei Verlust werden vom Bauherren oder von der Bauleitung nicht anerkannt. Die Sicherung erstreckt sich bis zur Abnahme, bzw. Übergabe. 0.3.17. Der Auftragnehmer ist zur ordnungsgemäßen Sicherung der Baustelle verpflichtet. Dies gilt für das Baugrundstück ebenso wie für Lagerflächen auf Fremdgrundstücken und öffentlichen Flächen. Eventuelle Verschmutzungen und Beschädigungen der Wege, Straßen und sonstiger Fremdflächen durch Maßnahmen, Geräte und Fahrzeuge des Unternehmers, sind zu vermeiden bzw. sofort kostenlos zu beseitigen. Der Auftragnehmer haftet für alle hieraus entstandenen Personen- und Sachschäden. 0.3.18. Vorhandene Sträucher und Bäume, soweit diese nicht gerodet werden, sind ausreichend zu schützen. Es gilt die DIN 18920 und die RAS-LG Abschnitt 4. Entstehen Schäden so wird ein Gutachten zu Lasten des Auftragnehmers erstellt. Bei eigenem Verschulden hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten in Absprache mit dem Bauherrn einen gleichwertigen Ersatz zu erbringen. 0.3.19. Die aufgeführten Düngemittel sind nach Positionen geschlossen anzuliefern, mess- und zählbar zu lagern und werden vor der Einbringung von der Bauleitung abgenommen. Die Abrechnung erfolgt nur nach Originallieferscheinen, die am Tage der Lieferung von der Bauleitung abgezeichnet werden. 0.3.20. Öl, Diesel und andere Trieb- und Schmierstoffe sowie sonstige wasser-, boden- und pflanzenschädlichen Stoffe sind so zu lagern, dass ein Eindringen in den Boden ausgeschlossen ist. Zudem sind die zuvor genannten Stoffe so zu lagern, dass Unbefugten der Zutritt verwehrt ist und Missbrauch ausgeschlossen werden kann. 0.3.21. Der Unternehmer hat für die Zeit der Ausführungsarbeiten einen qualifizierten Bauleiter entsprechend Bauordnung (neuste Fassung) schriftlich zu benennen und unterschriftlich bestätigen zu lassen. Veränderungen in der Besetzung der Bauleitung sind dem Gartenarchitekten mitzuteilen. 0.3.22. Der Bieter verpflichtet sich, im Auftragsfalle einen deutschsprachigen Polier mit abgeschlossener Berufsausbildung, der für die auszuführenden Arbeiten besonders qualifiziert ist, namentlich der Bauleitung des AG bekanntzugeben und diesen während der gesamten Ausführungszeit auf der Baustelle zu belassen. 0.3.23. Die Arbeiten sind von fachkundigen Personen auszuführen. Der Auftraggeber sowie dessen Bauleitung üben das Hausrecht auf der Baustelle aus. Sie haben daher das Recht, undisziplinierte Arbeitskräfte von der Baustelle zu verweisen. Hieraus entstehende Folgekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 0.3.24. Die Bauleitung des AG behält sich das Recht vor, während der Bauzeit Auflagen über die Anzahl der am Bau beschäftigten Arbeitskräfte zu machen, wenn deutlich wird, dass durch personelle Unterbesetzung der Baustelle die Einhaltung der Fertigstellungstermine nicht gewährleistet ist. Diese Auflagen sind innerhalb von 24 Stunden zu erfüllen. 0.3.25. Der Bauleitung sind die Nachweise für die sachgerechte Entsorgung kontaminierten Bodens und des Abbruchmaterials unaufgefordert vorzulegen. 0.3.26. Bei Abrechnung nach Wagenaufmaß hat die Lieferungen unter Anwesenheit der zuständigen Bauleitung zu erfolgen. Der Lieferschein muss: Datum, Baustelle, Fahrzeugnummer, Tragfähigkeit des Fahrzeuges sowie die Unterschrift des Fahrers enthalten. Bei Lieferung per Wagenaufmaß von Schüttgütern wird ein Abzug von 15%, bei Abfuhr von 20% für Auflockerung berechnet. Auf Verlangen ist der Baustoff vom Bieter auf dem Wagen messbar glatt zu schieben. 0.3.27. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn diese von der Bauleitung des Auftraggebers angeordnet werden. Über Stundenlohnarbeiten ist ein täglicher Nachweis zu führen. Stundenzettel sind der Bauleitung des AG unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen. 0.3.28. Der Landschaftsarchitekt behält sich vor, während der Bauzeit, Veränderungen in der Ausführung der Arbeiten anzugeben, ohne daß hierdurch weitere Ansprüche durch den Unternehmer geltend gemacht werden können. Für Arbeiten, die im LV nicht aufgeführt worden sind, hat der Unternehmer ein schriftliches Nachtragsangebot einzureichen. 0.3.29. Der Auftragnehmer hat zur Abrechnung ein prüffähiges Aufmaß des Neuzustandes mit Eintragung aller oberflächlich sichtbaren Flächen und Einbauten vorzulegen. Leistungen, die nach Fertigstellung an der Oberfläche nicht nachvollzogen werden können sind in der Abwicklung planmäßig darzustellen und von der Bauleitung gegenzeichnen zu lassen. Reicht der Auftragnehmer kein prüffähiges Aufmaß zur Schlussabrechnung ein, kann nach einmaliger erneuter und wieder unbeachteter Aufforderung durch den Bauherrn/Bauleitung ein Aufmaß zu Lasten und Kosten des AG veranlasst werden. 0.3.30. Lieferscheine und Massennachweise sind der Bauleitung spätestens 4 Wochen nach Lieferung / Abfuhr einzureichen. 0.3.31. Nachweise über fachliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers können jeder Zeit gefordert werden. Erfolgt auf Aufforderung kein Nachweis, so kann dies zum Ausschluss vom Auftrag führen. Referenzen können am Ende des Leistungsverzeichnisses in einem Begleitschreiben nachgewiesen werden. 0.3.32. Beachtung und Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis! 0.3.33 Arbeiten in TWSZ. Verweis und Beachtung zur Einhaltung der entsprechenden Baumaßnahme. 0.3.34. Für die Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer hat der Bieter bei der Einholung von Angeboten insbesondere § 2 VOB/A zu beachten und sicherzustellen, dass nur fachkundige und leistungsfähige Firmen für die Bauausführung vorgesehen werden. 0.3.35. Unvollständig ausgefüllte Angebote können von der Wertung ausgeschlossen werden. Ein Rechtsanspruch auf Wertung besteht nicht. 0.3.36. Sollten einzelne Positionen dieser Vertragsbedingungen nicht anwendbar sein, verlieren die übrigen jedoch nicht an Gültigkeit.
Inhaltsverzeichnis der Vorbemerkungen:
5 KG 500 Außenanlagen
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KG 500 Außenanlagen
5.1 KG 510 Erdbau
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KG 510 Erdbau
5.2 KG 520 Gründung und Unterbau
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KG 520 Gründung und Unterbau
5.3 KG 530 Oberbau, Deckschichten
5.3
KG 530 Oberbau, Deckschichten
5.4 KG 540 Baukonstruktionen Außenanlagen
5.4
KG 540 Baukonstruktionen Außenanlagen
5.5 KG 550 Technische Anlagen in Außenanlagen
5.5
KG 550 Technische Anlagen in Außenanlagen
5.6 KG 560 Einbauten in Außenanlagen
5.6
KG 560 Einbauten in Außenanlagen
5.7 KG 570 Vegetationsflächen
5.7
KG 570 Vegetationsflächen
5.9 KG 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen
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KG 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen

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