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1 Vorbemerkung Landschaftsbauarbeiten
1
Vorbemerkung Landschaftsbauarbeiten
Inhaltsverzeichnis der Vorbemerkungen:
01 Angaben zur Baumaßnahme
02 Angaben zur Baustelle
03 Allgemeine und Technische Vorbemerkungen
01 Angaben zur Baumaßnahme
Bei der Sanierung, Ausbau und Umnutzung der
Einfliegerhalle
(EFH) werden auch die Außenanlagen neu gestalltet.
Die Einfliegerhalle bestehend aus drei Teilabschnitten
(Westflügel, Kontrollturm (Tower) und Ostflügel) nebst
geplanten Anbauten, Nebenanlagen, Anlagen zur
Energieversorgung, Zuwegungen und Grünanlagen sowie
oberirdischen Pkw-Stellplatzanlagen. Die im Bestand
vorhandene Einfliegerhalle befindet sich in der
Gemeinde
Rangsdorf auf dem Grundstück der ehemaligen
Bücker-Werke
und des Reichssportflughafens von 1936.
Zu den wesentlichen Arbeiten zählen
- Herstellung von Zufahrten und Stellplätzen aus
Betonsteinpflaster
- Herstellung von Wegen in Betonsteinpflaster
- Terrassenbauarbeiten
- Neubepflanzung mit Bäumen, Gehölzen, Stauden und
Gräsern
- Einbau unterschiedlicher Außenleuchten
- Herstellung von Fahrradstellplätzen
- Herstellung einer Fahrradeinhausung
- Herstellung der Regenwasser Grundleitung bis zur
Anbindung
an das Gebäude.
- Herstellung von Versickerungsanlagen in Form von
Hohlkörperrigolen sowie einer Mulde als
Notentwässerung.
- Herstellung von Ranksystemen
02 Angaben zur Baustelle
Hinsichtlich der Zufahrten und Lagermöglichkeiten ist
das
Grundstück in Augenschein zu nehmen und mit der
örtlichen
Bauleitung abzustimmen.
Lagerflächen
Stehen auf dem Grundstück zur Verfügung.
Baustrom und Bauwasser
Für Baustrom und Bauwasser hat der AN Sorge zu tragen.
03 Allgemeine und Technische Vorbemerkungen
(bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages)
0.3.1. Grundlage für die Angebotsabgabe und
Vertragsbestandteil sind:
A) die nachstehenden Leistungsverzeichnisse in
Verbindung mit
den Plänen,
Zeichnungen und Details,
B) alle Teile der VOB (neueste Ausgabe),
C) die einschlägigen DIN-Vorschriften, insbesondere:
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 318 Pflasterdecken, Plattenbeläge und
Einfassungen
DIN 18 320 Landschaftsgärtnerische Arbeiten
DIN 18 330 Maurerarbeiten
DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
DIN 18 915 Bodenarbeiten für vegetationstechnische
Zwecke
1/2/3
DIN 18 916 Pflanzen und Pflanzarbeiten
DIN 18 919 Unterhaltungsarbeiten der Vegetationsflächen
DIN 18 920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetation
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 68 360 Güte des Holzes, Tischlerarbeiten
DIN 571 Schrauben
DIN 1 052 Holzbauwerke, Berechnung / Ausführung
DIN 4 074 Bauholz für Holzbauteile
0.3.2. Die dem Leistungsverzeichnis nicht beigefügten
Ausführungs- und Detailpläne.
0.3.3. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes
von den
Örtlichkeiten in Kenntnis zu setzen
und alle für das Angebot maßgeblichen Bedingungen und
Verhältnisse zu prüfen. Aus
Unkenntnis der Baustelle verursachte Schwierigkeiten
und
Fehler gehen in vollen Umfang zu
Lasten des Bieters.
0.3.4. Für das Angebot darf ausschließlich der vom
Bauherrn
übersandte Vordruck verwendet
werden. Ändert der Bieter die Verdingungsunterlagen,
so kann
dies zum Ausschluss des
Angebotes bei der Auswertung führen. Der Bieter kann
Vorschläge zusammen mit dem
Angebot als Nebenangebot einreichen. Das Nebenangebot
ist
auf einer angehefteten
Anlage als solches deutlich zu kennzeichnen.
0.3.5. Sind im Leistungsverzeichnis Material- bzw.
Fabrikationsangaben gemacht, welche auch von
anderen Firmen gleichwertig hergestellt werden und im
Positionstext mit "oder gleichwertig"
gekennzeichnet sind, so kann der Bieter, unter Nennung
des
Herstellers und der exakten
Produktbezeichnung im Anschreiben zum Angebot, diese
Produkte anbieten. Der Bieter
garantiert, dass die von ihm angebotenen Erzeugnisse,
bzw.
Leistungen alle Anforderungen
der vom Bauherrn ausgeschriebenen Leistungen erfüllen
und
verpflichtet sich, etwaige
Abweichungen dem Bauherrn uneingeschränkt darzulegen.
Prüfzeugnisse anerkannter
Institute sind auf Anforderung kostenfrei vorzulegen.
Ist im
Positionstext "oder gleichwertig"
nicht genannt, so ist ausschließlich das beschriebene
Produkt
oder Erzeugnis anzubieten.
0.3.6. Bestehen seitens des Bieters gegen die in der
Ausschreibung gewählten Konstruktionen
oder Materialien Bedenken, so hat er dies in einem
besonderen
Schreiben zum Angebot dem Bauherrn mitzuteilen. Später
diesbezu¨glich erhobene Einwände werden als
Begründung für eine Minderung der Gewährleistung nicht
anerkannt.
0.3.7. Die angebotenen Einheitspreise müssen, wenn
dies nicht
ausdrücklich in der
Leistungsbeschreibung anders vermerkt ist, alle
Leistungen und
Lieferungen, die zur
fachgerechten Durchführung erforderlich sind,
enthalten.
0.3.8. Alle in den Zeichnungen und
Leistungsverzeichnissen
genannten Maße sind am Bau
hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen.
Mangelhafte
oder nach fehlerhaften
Maßen ausgeführte Arbeiten sind auf die erste
Aufforderung der
Bauleitung hin durch
fehlerfreie, vorschriftsmäßige Leistungen zu ersetzen,
einschl.
aller dazugehörigen
Nebenleistungen.
0.3.9. Alle angegebenen Maße und Werte beziehen sich
auf
den gewachsenen, verdichteten bzw.
endgültigen Zustand.
0.3.10. Zur Vermessung notwendige Fixpunkte, die
seitens
anderer Gewerke erstellt wurden und für
die Durchführung der angebotenen Leistung maßgeblich
sind,
sind auf ihre Genauigkeit zu
prüfen. Werden diesbezu¨glich vom Auftragnehmer
Abweichungen festgestellt, so hat er in
Absprache mit der Bauleitung die Fertighöhe
dahingehend zu
ändern, dass die
Funktionstüchtigkeit (Entwässerung, Wegeanschlüsse,
Standfestigkeit, Entwurf, etc.) des
von ihm fertigzustellenden Bauwerkes jederzeit
gewährleistet
ist. Dies gilt insbesondere für
Fertighöhen von Bauteilen, deren Änderungen einen
nicht zu
rechtfertigenden finanziellen
Aufwand hätten.
0.3.11. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner
Arbeiten
von der fachtechnisch einwandfreien
Art der vor ihm geleisteten Arbeit zu überzeugen und
diese
abzunehmen. Mit Beginn seiner
Arbeiten übernimmt er die volle Haftung für das
Vorgeleistete.
Dies gilt insbesondere für
Bodenaufschüttungen im Hausbereich.
0.3.12. Der Nachweis der Proctordichte und
Tragfähigkeit bei
Erdauffüllungen, Wegeunterbau,
Leitungsgräben usw. ist auf Verlangen der Bauleitung zu
erbringen. Die Kosten sind vom
Auftragnehmer zu tragen.
0.3.13. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über
die Lage
der vorhandenen und noch zu
legenden Leitungen und Kabel zu unterrichten. Er
haftet für alle
durch seine Bauarbeiten
entstehenden Schäden an Anlagen. Vermessungspunkte,
Zapfstellen und ähnliche
Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten in
geeigneter Weise
vor Beschädigungen zu
schützen. Grenzsteine, die vom Auftragnehmer bei der
Herstellung des Objektes
beschädigt, verändert oder beseitigt werden, sind zu
dessen
Lasten durch einen öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur einzumessen und neu zu
setzen.
0.3.14. Erforderliche Überquerungsgenehmigungen,
Aufgrabescheine, usw. hat sich der
Auftragnehmer im Bedarfsfall rechtzeitig bei der
zuständigen
Behörde zu beschaffen und bei
Aufforderung der Bauleitung binnen 24 Stunden
vorzulegen.
Anfallende Gebühren
übernimmt der Auftragnehmer.
0.3.15. Abzufahrender Bauschutt und einzubauende
Materialien
sind auf öffentlichen und privaten
Flächen so zu lagern, dass die Be- und Entwässerung
dieser
Flächen nicht beeinträchtigt
wird. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und
Folgekosten, die aus der
Nichtbeachtung dieser Bedingung entstehen. Darüber
hinaus ist
die Lagerungszeit auf ein
Minimum zu reduzieren.
0.3.16. Die Sicherung der bauseitigen und eigenen
Lieferungen
auf der Baustelle, sowie die
Sicherung von Maschinen, Werkzeugen, Gerüsten und der
gesamten Baustelleneinrichtung
geht ausschließlich zu Lasten des AN. Ersatzansprüche
bei
Verlust werden vom Bauherren
oder von der Bauleitung nicht anerkannt. Die Sicherung
erstreckt sich bis zur Abnahme,
bzw. Übergabe.
0.3.17. Der Auftragnehmer ist zur ordnungsgemäßen
Sicherung
der Baustelle verpflichtet. Dies gilt
für das Baugrundstück ebenso wie für Lagerflächen auf
Fremdgrundstücken und
öffentlichen Flächen. Eventuelle Verschmutzungen und
Beschädigungen der Wege, Straßen
und sonstiger Fremdflächen durch Maßnahmen, Geräte und
Fahrzeuge des Unternehmers,
sind zu vermeiden bzw. sofort kostenlos zu beseitigen.
Der
Auftragnehmer haftet für alle
hieraus entstandenen Personen- und Sachschäden.
0.3.18. Vorhandene Sträucher und Bäume, soweit diese
nicht
gerodet werden, sind ausreichend zu
schützen. Es gilt die DIN 18920 und die RAS-LG
Abschnitt 4.
Entstehen Schäden so wird ein
Gutachten zu Lasten des Auftragnehmers erstellt. Bei
eigenem
Verschulden hat der
Auftragnehmer zu seinen Lasten in Absprache mit dem
Bauherrn einen gleichwertigen
Ersatz zu erbringen.
0.3.19. Die aufgeführten Düngemittel sind nach
Positionen
geschlossen anzuliefern, mess- und
zählbar zu lagern und werden vor der Einbringung von
der
Bauleitung abgenommen. Die
Abrechnung erfolgt nur nach Originallieferscheinen,
die am
Tage der Lieferung von der
Bauleitung abgezeichnet werden.
0.3.20. Öl, Diesel und andere Trieb- und Schmierstoffe
sowie
sonstige wasser-, boden- und
pflanzenschädlichen Stoffe sind so zu lagern, dass ein
Eindringen in den Boden
ausgeschlossen ist. Zudem sind die zuvor genannten
Stoffe so
zu lagern, dass Unbefugten
der Zutritt verwehrt ist und Missbrauch ausgeschlossen
werden
kann.
0.3.21. Der Unternehmer hat für die Zeit der
Ausführungsarbeiten einen qualifizierten Bauleiter
entsprechend Bauordnung (neuste Fassung) schriftlich zu
benennen und unterschriftlich
bestätigen zu lassen. Veränderungen in der Besetzung
der
Bauleitung sind dem
Gartenarchitekten mitzuteilen.
0.3.22. Der Bieter
verpflichtet sich, im
Auftragsfalle einen
deutschsprachigen Polier
mit
abgeschlossener Berufsausbildung, der für die
auszuführenden
Arbeiten besonders
qualifiziert ist, namentlich der Bauleitung des AG
bekanntzugeben und diesen während der
gesamten Ausführungszeit auf der Baustelle zu belassen.
0.3.23. Die Arbeiten sind von fachkundigen Personen
auszuführen. Der Auftraggeber sowie dessen
Bauleitung üben das Hausrecht auf der Baustelle aus.
Sie
haben daher das Recht,
undisziplinierte Arbeitskräfte von der Baustelle zu
verweisen.
Hieraus entstehende
Folgekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
0.3.24. Die Bauleitung des AG behält sich das Recht
vor,
während der Bauzeit Auflagen über die
Anzahl der am Bau beschäftigten Arbeitskräfte zu
machen,
wenn deutlich wird, dass durch
personelle Unterbesetzung der Baustelle die Einhaltung
der
Fertigstellungstermine nicht
gewährleistet ist. Diese Auflagen sind innerhalb von
24 Stunden
zu erfüllen.
0.3.25. Der Bauleitung sind die Nachweise für die
sachgerechte
Entsorgung kontaminierten Bodens
und des Abbruchmaterials unaufgefordert vorzulegen.
0.3.26. Bei Abrechnung nach Wagenaufmaß hat die
Lieferungen unter Anwesenheit der
zuständigen Bauleitung zu erfolgen. Der Lieferschein
muss:
Datum, Baustelle,
Fahrzeugnummer, Tragfähigkeit des Fahrzeuges sowie die
Unterschrift des Fahrers
enthalten. Bei Lieferung per Wagenaufmaß von
Schüttgütern
wird ein Abzug von 15%, bei
Abfuhr von 20% für Auflockerung berechnet. Auf
Verlangen ist
der Baustoff vom Bieter auf
dem Wagen messbar glatt zu schieben.
0.3.27. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn
diese
von der Bauleitung des Auftraggebers
angeordnet werden. Über Stundenlohnarbeiten ist ein
täglicher
Nachweis zu führen.
Stundenzettel sind der Bauleitung des AG unverzüglich
zur
Anerkennung vorzulegen.
0.3.28. Der Landschaftsarchitekt behält sich vor,
während der
Bauzeit, Veränderungen in der
Ausführung der Arbeiten anzugeben, ohne daß hierdurch
weitere Ansprüche durch den
Unternehmer geltend gemacht werden können. Für
Arbeiten,
die im LV nicht aufgeführt
worden sind, hat der Unternehmer ein schriftliches
Nachtragsangebot einzureichen.
0.3.29. Der Auftragnehmer hat zur Abrechnung ein
prüffähiges
Aufmaß des Neuzustandes mit
Eintragung aller oberflächlich sichtbaren Flächen und
Einbauten
vorzulegen. Leistungen, die
nach Fertigstellung an der Oberfläche nicht
nachvollzogen
werden können sind in der
Abwicklung planmäßig darzustellen und von der
Bauleitung
gegenzeichnen zu lassen.
Reicht der Auftragnehmer kein prüffähiges Aufmaß zur
Schlussabrechnung ein, kann nach
einmaliger erneuter und wieder unbeachteter
Aufforderung
durch den Bauherrn/Bauleitung
ein Aufmaß zu Lasten und Kosten des AG veranlasst
werden.
0.3.30. Lieferscheine und Massennachweise sind der
Bauleitung spätestens 4 Wochen nach Lieferung / Abfuhr
einzureichen.
0.3.31. Nachweise über fachliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit des Auftragnehmers
können jeder Zeit gefordert werden. Erfolgt auf
Aufforderung
kein Nachweis, so kann dies
zum Ausschluss vom Auftrag führen. Referenzen können am
Ende des
Leistungsverzeichnisses in einem Begleitschreiben
nachgewiesen werden.
0.3.32. Beachtung und Einhaltung der wasserrechtlichen
Erlaubnis!
0.3.33 Arbeiten in TWSZ.
Verweis und Beachtung zur Einhaltung der entsprechenden
Baumaßnahme.
0.3.34. Für die Vergabe von Leistungen an
Nachunternehmer
hat der Bieter bei der Einholung von Angeboten
insbesondere §
2 VOB/A zu beachten und sicherzustellen, dass nur
fachkundige
und leistungsfähige Firmen für die Bauausführung
vorgesehen
werden.
0.3.35. Unvollständig ausgefüllte Angebote können von
der
Wertung ausgeschlossen werden. Ein Rechtsanspruch auf
Wertung besteht nicht.
0.3.36. Sollten einzelne Positionen dieser
Vertragsbedingungen
nicht
anwendbar sein, verlieren die übrigen jedoch nicht an
Gültigkeit.
Inhaltsverzeichnis der Vorbemerkungen:
5 KG 500 Außenanlagen
5
KG 500 Außenanlagen
5.1 KG 510 Erdbau
5.1
KG 510 Erdbau
5.2 KG 520 Gründung und Unterbau
5.2
KG 520 Gründung und Unterbau
5.3 KG 530 Oberbau, Deckschichten
5.3
KG 530 Oberbau, Deckschichten
5.4 KG 540 Baukonstruktionen Außenanlagen
5.4
KG 540 Baukonstruktionen Außenanlagen
5.5 KG 550 Technische Anlagen in
Außenanlagen
5.5
KG 550 Technische Anlagen in
Außenanlagen
5.6 KG 560 Einbauten in Außenanlagen
5.6
KG 560 Einbauten in Außenanlagen
5.7 KG 570 Vegetationsflächen
5.7
KG 570 Vegetationsflächen
5.9 KG 590 Sonstige Maßnahmen für
Außenanlagen
5.9
KG 590 Sonstige Maßnahmen für
Außenanlagen
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