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Unit price EUR
Net total EUR
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen,
Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die
eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus,
und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen
und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung
des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen.
Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten
des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften
zu beseitigen und die Baustelle während seiner
Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in
sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro
Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen
oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder
die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG
die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen
und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu
nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von
Betonbauwerken e. V.,
Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V.,
DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.
V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.
V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder
Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese
Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit
Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil
des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit
nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der
AN alle Abmessungen, Betongüten,
Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten,
Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den
beigefügten
Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung,
den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und
Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf
Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu
ermitteln.
Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen
Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw.
Mindestqualitäten.
Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der
AN unverzüglich, jedoch spätestens vor
Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene
Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf
Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu
überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen
Bedenken beim AG anzumelden.
Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein
Schalversatzplan mit der Darstellung aller
vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten,
Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur
Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung
beim AG einzureichen.
Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in
seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN
obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination
des Elektrogewerks für Einbauten in
Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine
Arbeitsausführung.
Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die
WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf
Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die
WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen
vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit
Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern.
Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor
Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu
übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern
und Firmen von Fremdgewerken wie z. B.
Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung
zum Einbau in die vom AN vorgesehenen
Konstruktionen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei Einsatz von Beton mit mindestens der
Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von
WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der
Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach
DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche
Überwachung durch eine anerkannte
Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C
durchzuführen. Sämtliche erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil
des AN von diesem zu dokumentieren und dem
AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben.
Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw.
Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass
während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser
in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen
gelangen.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen
Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN
durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher,
dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu
erwartenden Setzungen von den vorhandenen
Grundleitungen aufgenommen werden können.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der
Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes
Planum ausreichend maßhaltig ist.
3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu
Fertigteilen
Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche
Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche
Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben
der Tragwerksplanung vorzusehen.
Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist
dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben.
Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind
vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise
bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu
erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren
für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt
der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich
die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene
Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von
Baustahl oder höhere Preise für Stahl in
(Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten
Änderungen nicht vergütet.
3.1.4 Material, Güte
Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter
Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden
Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur
Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen
eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen,
wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies
zwingend erfordert.
Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere
Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden.
Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel.
Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann
verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im
Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton
sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Die Expositionsklassen sind entsprechend den
Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen
Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung
genannten Expositionsklassen gelten als
Mindestforderung und sind vom AN nochmals
anforderungsbezogen zu prüfen.
Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand
gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt
insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls
erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung
entsprechend zu erhöhen.
Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem
Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen.
Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig
aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser
kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen
Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit
einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als
Anstrichsystem ausgeführt werden.
Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die
Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen,
Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse
Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar
verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne
Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie
beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände
im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen
ausgeführt.
Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt
"Sichtbeton Planung, Ausschreibung,
Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu
beachten.
Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden
mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt
ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur
Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden
absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder
Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt.
Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder
Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher
Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden.
In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen
werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen.
Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die
Zustimmung zu Nachbesserungen an
Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen
werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie
diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen
Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und
Konstruktion gewährleisten.
Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen
Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur
Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von
gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu
vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser
des Sichtbetons soll durch nicht direkt
anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine
Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung
verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln
und vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe
liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben.
Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der
Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55
hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht
überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und
Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten
sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn
Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche
zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden
Bodenbeschichtung herzustellen.
Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle
Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für
Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen
(keine erhöhten Anforderungen!).
3.1.6 Schalung
Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von
Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche
durch
Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit
regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und
Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen.
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten,
damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen
entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die
Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des
Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen
der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht
statthaft.
Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils
gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung
eingesetzt
werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen.
Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher
und
Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind
gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft
zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen
sind dafür geeignete Spannelemente zu
verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich
abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken
sind zu entgraten.
Der AN duldet während seiner Schalarbeiten
Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA-
und Elt-Montage in bauüblichem und
mindesterforderlichem Umfang.
3.1.7 Bewehrung
Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung
des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu
vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist
eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten
Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben.
Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß
geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter
Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive
Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für
Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und
Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu
berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung
gelangt.
3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile
Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m
außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen
werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung,
insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen
keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
Die Verankerung von Mauerwerkswänden an
Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und
systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN
legt die Systemschienen in die Schalung ein.
Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter
Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven
und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere
Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu
Aussparungen vorzusehen.
Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte
Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN
unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch
rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende
Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind.
Soweit Bewehrungsmindestabstände
unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen
die Ausführung an.
3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche
Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig
erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind
vom
AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen
und baulich umzusetzen. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Öffnungen so geschlossen
werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu
verschließen sind, andererseits die bauphysikalischen
Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz,
Gasdichtigkeit) an das durchdrungene Bauteil
berücksichtigen.
3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton
Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen,
d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes
liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als
wasserundurchlässige Konstruktion gemäß
DAfStb-Richtlinie
"Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton"
(WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert
oder
beschrieben.
Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt,
soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse
A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die
Anforderungen für hochwertig genutzte Räume
gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen.
3.1.11 Stahlbetonfertigteile
Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile
beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen
abweichend
beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage
von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Trag-
und Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der
Klasse B nach DIN EN 12812),
Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen
(Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von
Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche
Mehraufwendungen aus Montagezuständen und
Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht
ausschließlich im Zusammenhang mit der
Arbeitsausführung
Dritter erforderlich sind.
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen
keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die
Oberfläche in der nutzungsentsprechenden
Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung
auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach
DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt:
Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse
Decken unterseitig glatt 2
Unterzüge 3-seitig glatt 2
Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2
Wände 2-seitig glatt 2
Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2
Treppen fertig allseitig glatt 2
Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der
Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen.
3.1.12 Faserbeton
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz
bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei
Glasfasern)
gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern
zugegeben werden.
3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand
Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig
verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger
statischer
Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den
Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN
kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in
Höhen-Teilabschnitten ein.
4 Aufmaß/Bautoleranzen
Der AN legt die Meterrisse an, soweit er
Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein
Messraster < 2,50 x
2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus
diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je
Deckenebene Meterrisse fest.
Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und
unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf
weitere
Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch
mindestens ein Meterriss je Wohn- oder
Gewerbeeinheit, übertragen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Technische Bearbeitung
01
Technische Bearbeitung
01.__. 1 Werkpläne Erstellen der Schal- und Bewehrungspläne für
Betonfertigteilstützen zur Produktion sowie Vorlage
bei dem
Prüfstatiker mit dem entsprechenden Nachweis.
01.__. 1
Werkpläne
1.00
psch
01.__. 2 Einmessarbeiten Einmessen der notwendigen Bauchsen, sowie des
Nivellements nach den behördlichen Höhenangaben, sowie
den Plänen und der örtl. Angaben der Bauleitung
01.__. 2
Einmessarbeiten
O
1.00
psch
02 Stb. Fertigteilkonstruktion
02
Stb. Fertigteilkonstruktion
Herstellen, liefern und montieren einschließlich aller
Einbauteile und Vergussmörtel.
Der Preis ist incl. der Stellung eines geeigneten
Kranes
durch den NU zu Kalkulieren. Eine Kranstellung direkt
vor
den Stützen ist möglich.
Im Bereich der Außenstützen, Waagerechter Einbau von 3
Stück HALFEN oder gleichwertig
Trapezblech-Befestigungsschiene HTU 60/25/2,5 - S in
selbstverankernder Ausführung für die Befestigung von
Stahltrapezblechprofilen.
Eingespannt in bauseits gereinigte Köcher. Dreiseitig
schalrein
und einfüllseitig handgeglättet. Inkl. der kompletten
Bewehrung.
Stützenkopf mit Gabellagerung bzw. Giebellager für
BSH-Binder
Anpralllast für Staplerverkehr bis 3,1 t enthalten.
Herstellen, liefern und montieren einschließlich aller
02.__. 1 Fertigteilstütze 40x40 Pos. 13 mit Gabellager Abmessung [HxBxD]: ca. 7,43x0,40x0,40m
Stütze Länge ca. 6,20m ab 0,0m FFB
Ausführung mittels Gabellager
Aus Beton C35/45 XC1,
02.__. 1
Fertigteilstütze 40x40 Pos. 13 mit Gabellager
3.00
St
02.__. 2 Zulage Trapezblech-Befestigungsschine HTU Waagerechter Einbau von HALFEN oder gleichwertig
Trapezblech-Befestigungsschiene HTU 60/25/2,5 - S in
selbstverankernder Ausführung für die Befestigung von
Blechsandwichfassaden.
L= 0,40m
02.__. 2
Zulage Trapezblech-Befestigungsschine HTU
H
9.00
St
02.__. 3 Zulage Ankerplatte (Zugplatte) Liefern und Einbau gemäß statischen Angaben
Typ: Welda Ankerplatte 200x200-162
02.__. 3
Zulage Ankerplatte (Zugplatte)
H
3.00
St
02.__. 4 Zulage Ankerplatte (Druckplatte) Liefern und Einbau gemäß statischen Angaben
Typ: Welda Ankerplatte 200x300-165
02.__. 4
Zulage Ankerplatte (Druckplatte)
H
3.00
St
02.__. 5 Fertigteilstütze 40x40 Pos. 13A mit Giebellager Abmessung [HxBxD]: ca. 7,73x0,40x0,40m
Stütze Länge ca. 6,40m ab 0,0m FFB
Ausführung als Giebelstütze
Aus Beton C35/45 XC1,
02.__. 5
Fertigteilstütze 40x40 Pos. 13A mit Giebellager
1.00
St
02.__. 6 Zulage Trapezblech-Befestigungsschine HTU Waagerechter Einbau von HALFEN oder gleichwertig
Trapezblech-Befestigungsschiene HTU 60/25/2,5 - S in
selbstverankernder Ausführung für die Befestigung von
Blechsandwichfassaden.
L= 0,40m
02.__. 6
Zulage Trapezblech-Befestigungsschine HTU
H
3.00
St
02.__. 7 Zulage Ankerplatte (Zugplatte) Liefern und Einbau gemäß statischen Angaben
Typ: Welda Ankerplatte 200x200-162
02.__. 7
Zulage Ankerplatte (Zugplatte)
H
1.00
St
02.__. 8 Zulage Ankerplatte (Druckplatte) Liefern und Einbau gemäß statischen Angaben
Typ: Welda Ankerplatte 200x300-165
02.__. 8
Zulage Ankerplatte (Druckplatte)
H
1.00
St
02.__. 9 Fertigteilstütze 40x40 Pos. 13B mit Gabellager Abmessung [HxBxD]: ca. 7,43x0,40x0,40m
Stütze Länge ca. 6,20m ab 0,0m FFB
Ausführung mittels Gabellager
Aus Beton C35/45 XC1,
02.__. 9
Fertigteilstütze 40x40 Pos. 13B mit Gabellager
1.00
St
02.__. 10 Zulage Trapezblech-Befestigungsschine HTU Waagerechter Einbau von HALFEN oder gleichwertig
Trapezblech-Befestigungsschiene HTU 60/25/2,5 - S in
selbstverankernder Ausführung für die Befestigung von
Blechsandwichfassaden.
L= 0,40m
02.__. 10
Zulage Trapezblech-Befestigungsschine HTU
H
3.00
St
02.__. 11 Betonstahl Bewehrung aus Betonstahl, in unterschiedlichen
abmessungen.
Betonstahl: Bst 500A
Abrechnung erfolgt gemäß Stahlliste
02.__. 11
Betonstahl
1,350.00
kg
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
03.__. 1 Stundenlohn Mittellohn Mittellohn Maurer
03.__. 1
Stundenlohn Mittellohn
O
1.00
h