Stahltüren
BOU-KN01: Kenn, am Kenner Haus 20
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Allgemeine Vorbemerkung VERTRAGSART Die Abrechnung der einzelnen Leistungen erfolgt auf Einheitspreisbasis. Davon abweichend kann bei Einverständnis beider Vertragspartner eine Pauschalpreis Vereinbarung getroffen werden. ABKÜRZUNGEN In diesem Leistungsverzeichnis werden folgende Abkürzungen für die jeweiligen Vertragsparteien verwendet: Auftraggeber: AG Auftragnehmer: AN Bauüberwachung: BÜ Allgemeine Vorbemerkungen BAUBESCHREIBUNG NACH VOB C / DIN 18 299 Bei der Baumaßnahme handelt es sich um die Revitalisierung des Mosel-Einkaufszentrum in Kenn aus dem Jahr 1969. Die Liegenschaft wurde zuletzt als real Markt betrieben. Seit Ende 2021 stehen die Gebäude leer. Aus bauplanungsrechtlichen Gründen müssen alle tragenden Bauteile des Hauptgebäudes erhalten bleiben und dürfen im Zuge der Revitalisierung nicht geändert oder ergänzt werden. Dies betrifft die Fundamente, tragende Stützen und Wände und das Dachtragwerk. Diese besteht aus Holzfachwerkträgern mit eingeschlitzten Knotenblechen. Verstärkungen oder Ergänzungen sind baurechtlich nicht möglich. Geplant ist die vollständige Erneuerung der Gebäudeaußenhülle einschließlich der Dachdeckung, die Erneuerung aller TGA Installationen eine Neustrukturierung der Nutzflächen mit dem Ziel 10 Mieteinheiten unterschiedlicher Größe darstellen zu können. Dabei wird das gesamte Gebäude auf einen aktuellen technischen Standard ertüchtigt. Ziel ist nicht nur die Erfüllung aller Anforderungen gemäß GEG sondern darüber hinaus die Zertifizierung des Gebäudes nach DGNB Gold Standard. Die drei Ankermieter der Hauptmietflächen stehen bereits fest. Diese sind ein REWE Einkaufsmarkt, eine dm drogerie Filiale und eine ALDI Süd Filiale. Für weitere 7 Mietflächen unterschiedlicher Größe werden aktuell noch Betreiber gesucht bzw. wird mit potentiellen Mietern verhandelt. 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung. Bauherr: ALDI SÜD Projektentwicklungs-GmbH & Co. KG Im Wöhr 7-9 76437 Rastatt Projekt: Revitalisierung des ehemaligen Mosel-Einkaufszentrum Kenn Adresse Bauvorhaben: Mosel-Einkaufzentrum AM KENNER HAUS 20; 54344 KENN Die Haupterschließung erfolgt durch eine Zufahrt von der nördlich gelegenen L 145 "Am Kenner Haus". Eine weitere Kundenzufahrt befindet sich an der westlichen Grundstückseite von der Straße "In der Ringebach". Hier befindet sich etwas weiter südlich auch eine LKW Ausfahrt für den Anliegerverkehr über die auch das etwas höher südlich liegende Nebengebäude eines ehemaligen Baumarktes erschlossen wird. In der südwestlichen Grundstückecke zum benachbarten Betonwerk hin steht noch ein fussläufiger Zugang zum Grundstück für Anwohner der Gemeinde Kenn zur Verfügung. Jegliche Fahrzeuge, insbesondere LKWs und Kräne sind beim Rückwärts- und Heranfahren unbedingt durch einen Einweiser zu sichern. 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen Lärmschutz: Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des BImSchG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission - , die Bundesschutzgesetze inkl. zugehöriger Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften weiterhin folgende Festlegungen: Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an den Lärmschutz (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV - Baulärm) eingehalten werden. Für die Arbeiten sind dem Stand der Technik bzw. der Lärmminderungstechnik entsprechende Bauverfahren und Baumaschinen zu verwenden. Folgende Nachweise sind hierzu nach Aufforderung vom AN zu erbringen: - Angabe der beabsichtigten Bauverfahren sowie vorgesehenen Baumaschinen - Fotodokumentation. Durch den AN muss sichergestellt werden, dass die nachfolgend formulierten Anforderungen eingehalten werden. Laut der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Ferner hat der AN auf möglichst schonende Bauverfahren sowie besondere Arbeitsweisen zurückzugreifen und für eine entsprechende Ausgestaltung der Baumaschinen zu sorgen. Der ausschließliche Einsatzgeräuscharmer Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik sowie die Beachtung von Schutzzeiten sind hierbei verpflichtend. Der AN hat vorgenanntes über aussagekräftige Unterlagen zu belegen. Folgende Nachweise sind hierzu vom AN zu erbringen: - Auszüge aus Unterlagen, die Maßnahmen zur Lärmminderung nachweisen ( z.B . lärmfreie Zeiten [Bautagebuch] , - Einsatz lärmarmer Baumaschinen; Nachweis gemäß RAL - UZ53 Bautechnologische Prozesse, Abläufe sowie Einsatz lärmarmer Maschinen- und Geräte etc. [Datenblätter mit Auskunft zum Geräuschpegel - Schallabschirmung [ Fotos] etc .), als Stichworte für die einfachsten Maßnahmen beim Bau können genannt werden ( unvollständige Aufzählung) : - Motoren wartender Fahrzeuge und Maschinen abzuschalten - lärmarme ( schallgekapselte) Maschinen und Geräte einzusetzen Vom AN ist nachzuweisen, dass die eingesetzten Maschinen der 32 .BlmSchV ( Geräte- u . Maschinenlärmschutzverordnung) entsprechen. Es sind nur langsam laufende, staubarm arbeitende Bearbeitungsgeräte einzusetzen. Staubschutz allgemein Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen sind einzuhalten . Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist zu verhindern, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw .Nassverfahren oder saugende Verfahren eingesetzt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft . Erschütterungsschutz Bauprozesse sind weitestgehend erschütterungsfrei zu gestalten. Wenn nennenswerte Erschütterungen unabdingbar sind, müssen die betreffenden Arbeiten mindestens 48 h vorab bei der OÜ angekündigt werden. 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen Allgemein: Die Grenzen der BE Fläche sind zwingend einzuhalten. Jede Abweichung ist vorab durch die Bauleitung freizugeben. Die Baumaßnahme umfasst den vollständigen Rückbau der Tankstelle und der Waschhalle /Kfz-Werkstatt einschließlich aller unterirdischen Anlagenteile. Dies gilt insbesondere für alle Erdtank- und Leitungsanlagen, Leichtflüssigkeitsabscheider und sonstige technische Einbauten. Das Hauptgebäude, zuletzt genutzt als real Markt, wird umfassend saniert. Dabei wird die Gebäude Außenhülle vollständig erneuert und die Anliefersituation auf der Rückseite des Gebäudes vollumfänglich neu gestaltet. Das Gebäude strukturiert sich wie folgt. Der eingeschossige westliche Hallenteil (ca. 60 x 50 m) wird die neuen Filialflächen für ALDI Süd und den dm drogeriemarkt beherbergen. Der zweigeschossige Verbindungsbau (ca. 15,60 x 50 m) zwischen den beiden Hallen stellt im EG neben dem Haupteingang weitere Flächen zur Verfügung. Dies sind neben allgemeinen Verkehrsflächen zur Erschließung aller Mieteinheiten im EG und über ein Treppenhaus und einen Fahrstuhl auch im OG weitere Räumlichkeiten für das Facility-Management und umfangreibe Sanitärräume für die Kunden sowie weitere kleinere Mietflächen mit einem Mall-Charakter. Im hinteren Teil ist im teilunterkellerten Untergeschoss eine Technikebene zur die TGA Einbauten der Allgemeinbereiche vorhanden. Diese wird über eine neue Treppenanlage auf der Rückseite erschlossen. Im Obergeschoß ist eine Gastronomiefläche mit einem eigenen Lastenaufzug sowie Räumlichkeiten für eine Nutzung als Praxis oder Büro vorhanden. In der sich anschließenden, wieder eingeschoßigen östlichen Halle (ca. 85 x 50 m) wird durch REWE belegt. REWE betreibt darüber hinaus außerhalb des eigentliche REWE Marktes eine kleine Cafeteria mit Sitzgelegenheiten in der Mall und im Freien. Die bestehenden Außenanlage werden vollständig überplant und neu strukturiert. Alle Ver- und Entsorgungseinrichtung werden neu erstellt. Auf dem Gelände befinden sich zwei weitere Gebäude (ein ehemaliger Baumarkt und eine kleinere Verkaufsstätte) über deren weitere Nutzung eine Entscheidung noch aussteht. Alle im Zusammenhang mit diesen beiden Gebäuden notwendige Leistungen werden gesondert ausgeschrieben. Tragkonstruktion: Das Tragwerk der beiden seitlichen Hallen besteht aus Stahlstützen auf Einzelfundamenten mit Unterzügen aus Stahlprofilen parallel zur Hauptfassade. Auf diesen Unterzügen spannen Holzfachwerkträger mit eingeschlitzten Knotenblechen als Einfeldträger (Spannweite ca. 12,50 m) von Stützenreihe zu Stützenreihe. Somit ergibt sich eine wiederkehrende Dachgeometrie aus vier aufeinanderfolgenden Satteldächern mit 7,2 ° Dachneigung und dazwischenliegender linienförmiger Entwässerung. Der Verbindungsbau ist davon abweichend massiv errichtet. Die Teilunterkellerung und das EG besitzen Massivdecken. Das Dach besteht wiederum aus Satteldachbindern der bereits beschriebenen Bauweise. Diese lasten auf den Außenwänden des Verbindungsbau ab. Die Decke über den EG lastet neben den Außenwänden auch auf Unterzüge die teils auf Stützen, teils auf Massivwänden aufliegen. Dachbeläge: Warmdach mit Trapezblechen, MiFa Wärmedämmung und FPO-Dachbahn. Außenwände: Die Hallen erhalten eine EI60 Sandwich Fassade ähnlich der Dacheindeckung. Als Dämmstärke sind mindestens 160mm erforderlich. In Teilbereichen wird innenseitige eine GK-Vorsatzschale als Verblendung ausgeführt. Die massiven Außenwände des Verbindungsbau aus Mauerwerk erhalten eine nicht brennbare WDVS Fassade. Innenwände: Mauerwerkwerkswände aus HLZ, KS bzw.PP2 . Nichttragende Innenwände in Trockenbaukonstruktion als Metallständerwände mit Gipskartonbekleidung. Innenwandbekleidung: teilweise Spachtelung teilweise Innenputz, Fliesen in Sanitärbereichen. Innentüren: - Türelemente mit und ohne Brandschutzanforderungen als - Stahlblechtüren - Rohrrahmentüren - Holztüren - Nassraumtüren - Feuchtraumtüren - Edelstahltüren - Schiebetüren Bodenbekleidung Auf den ALDI Süd, REWE und Mallflächen werden Rüttelböden im Verbund ausgeführt In den übrigen Mietflächen PVC- oder Fliesen-Bodenbeläge auf schwimmenden bzw . Verbundestrichen: - Beschichtungen in Technik und Lagerräumen - Fliesen in Nass- und Sanitärräume, Umkleiden und in Teilbereichen Putzräume bzw. OP Räumen - PVC in Verkaufsbereichen und Nebenräumen Deckenbekleidung: - Nichtbrennbare Unterdecke System Focus A Ecophon - In Nebenräumen teilweise Abhangdecke als Rasterdecke soweit statisch möglich 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen Die Baustelle ist über die L 145 "Am Kenner Haus" und die Gemeindestraße In der Ringebach zu erreichen. Auf die beengten örtlichen Verhältnisse wird ausdrücklich hingewiesen. Die dem AN auf dem für Lagerzwecke zugewiesenen Flächen sind unbedingt einzuhalten. Lagerflächen und Baustelleneinrichtungsflächen sind ausschließlich innerhalb des Baufeldes - gemäß Baustelleneinrichtungsplan - möglich. Alle zugewiesenen Flächen und Zufahrtsstraßen bzw. - Wege sind sauber zu halten. Es gilt die StVO. Sperrungen und Baustellenverkehr auf der Landesstraße / Gemeindestraße sind unzulässig. 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Straßen und die Zufahrtstraßen zum bestehenden Einkaufszentrum jederzeit für den Verkehr freigehalten werden und der fließende Verkehr nicht behindert wird. Parkplätze, insbesondere die als reserviert gekennzeichneten, dürfen grundsätzlich nicht belegt werden. Sperrungen oder Teilsperrungen sind grundsätzlich im Vorfeld mit den AG bzw. Behörden im Vorfeld abzustimmen. Die Sperrungen bzw. Teilsperrungen sind gemäß den gültigen Vorschriften zu sichern. Die Verkehrsssicherung erfolgt durch den AN. Feuerwehraufstellflächen und Ihre Zufahrten bzw. Flächen vor den Hydranten sind jederzeit freizuhalten. 0.1.6 Lage, Art, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen Siehe Baustelleneinrichtungsplan. Die Koordinierung mit anderen Firmen die zeitgleich Leistungen im Baufeld erbringen obliegt zunächst den Unternehmen. Streitigkeiten regelt die örtliche BÜ. Allen Anweisungen der übergeordneten Bauleitung sind umgehend Folge zu leisten. 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswerte und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser Siehe hierzu die besonderen Vertragsbedingungen Bauwasser: Bauwasser wird dem AN bis zum Übergabepunkt im Baufeld kostenlos zur Verfügung gestellt. Der vorherrschende Wasserdruck beträgt ca. 16bar. Abwasser: Abwassereinrichtungen werden bauseits gestellt. Baustrom: Baustrom wird dem AN kostenlos zur Verfügung gestellt. Es werden kostenfrei Hauptverteilungen und Unterverteilungen auf der Baustelle an zentralen Stellen bzw. geschossweise aufgestellt. Der AN kann diese nach Bedarf auf seine Kosten ergänzen. Zusätzliche Leitungszuführungen sind eigenständig zu schützen und zu sichern. Elektrische Großverbraucher, wie z.B. Kräne, sind mit einem Sanftanlauf auszuführen, um ein Ausfall der Stromversorgung bei der Baumaßnahme zu vermeiden. Der AN hat sämtliche Ver- und Entsorgungsanlagen ab dem Übergabepunkt im Baufeld, zur Erbringung aller seiner Leistungen aus der Leistungsbeschreibung, sowie seiner eigenen Baustelleneinrichtung komplett in Eigenregie zu übernehmen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden nicht gesondert vergütet. Es ist verboten, Bauabfälle und Reinigungsausscheidungen (z.B. Farbreste, Putz- und Estrichreste, Spachtelungen usw.) im öffentlichen Kanalnetz zu entsorgen. 0.1.8 Lage und Ausmaß der vom Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume Lagerplätze für den AN sind nur innerhalb des Baufeldes möglich bzw. alternativ nach vorheriger Abstimmung mit dem AG. Jegliches Aufstellen von - beispielsweise - Einrichtungs-, Material- oder Schuttcontainer muss mit der örtlichen Bauüberwachung abgestimmt werden. Der Bedarf ist 14 Tagen vor Anlieferung an die örtliche Bauüberwachung schriftlich anzumelden. Bauseits werden durch den AG mit dem Baulogistiker Einheitspreise für Containermiete zur Nutzung durch die AN als Pausen-, Umkleide- und Aufenthaltsräume sowie Bürocontainer für die gewerkeeigene Bau- und Montageleitung ausgehandelt. Es steht dem AN frei, auf dieser Grundlage bei dem Baulogistiger Container auf eigene Kosten anzumieten. Die Aufstellung von Container, gleich ob über den Baulogistiker oder eigene Container, Bauseits werden die Sanitären Anlagen zur Verfügung gestellt Die ausgewiesenen Stellflächen für beispielsweise Material- und Schuttcontainer sind dem vorliegenden Baustelleneinrichtungsplan des Bauherrn zu entnehmen und zwingend einzuhalten. Der AN hat grundsätzlich kein Anspruch auf bestimmte Flächen. Abweichungen zum Baustelleneinrichtungsplan müssen mit ausreichendem Vorlauf mit der örtlichen Bauüberwachung besprochen werden. Eventuelle Mannschafts- und Materialcontainer sind dem Leistungsstand anzupassen. Nach Abschluss einzelner Leistungen sind die Anzahl zwingend - aufgrund der beengten Verhältnisse vor Ort - anzupassen. 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen entfällt. 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen. Betankungen und Wartungen dürfen nur auf befestigten Flächen stattfinden. 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Alle Arbeiten haben erschütterungs-, lärm und staubarm zu erfolgen. 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. Einschränkungen für die Beseitugung von Abwasser und Abfall Zu beseitigende Materialien, Abfälle und Abwässer jeder Art sind entsprechend der aktuellen Fassung der Abfallsatzung des Landkreises bzw. der Gemeinde und der Abfallnachweisverordnung des Bundes zu entsorgen. Entsprechend den deutschen Bestimmungen ist der anfallende Bauschutt getrennt zu entsorgen. Farb- und Lösungsmittelreste, die durch z.B. das Reinigen von Farbpinseln und/oder Farbrollen entstanden sind, dürfen nicht über das Schmutzwassersystem oder Müllcontainer auf der Baustelle beseitigt werden. Abrissmaterial, Abfall, Bauschutt, Verpackungsmaterialien und ähnlicher Abfall sind auf eine zugelassene Mülldeponie außerhalb der Einrichtung abzufahren. Es dürfen keine Abfälle in Straßenabläufe, Toiletten oder Mülltonnen geworfen werden. Der AN hat dafür zu sorgen, dass keine Verschmutzung des Grundwassers bzw. Bodens durch unsachgemäße Lagerung von flüssigen Brennstoffen, chemischen Mitteln und Farbmaterialien verursacht wird. Die Entsorgung hat den gültigen rechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Es ist verboten, Bauabfälle und Reinigungsausscheidungen (z.B. Farbreste, Putz- und Estrichreste, Spachtelungen usw.) im öffentlichen Kanalnetz zu entsorgen. 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z.B. wegen Forderungen des Gewässers-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen. Die Bauamaßnahme grenzt unmittelbar an ein gesetzliches Überschwemmungsgebiet an, liegt aber nicht innerhalb des Risikogebietes. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, bauteilen, bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle Die als Lagerflächen genutzten Bereiche sowie die das Gebäude umgebenden Flächen und Straßen sind vor Verunreinigungen zu schützen und nach Arbeitsende wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Staubbelastung der umliegenden Flächen ist während der Arbeiten auf ein Minimum zu reduzieren. 0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs keine besonderen Einschränkungen 0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer Im Baufeld befinden sich Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen sowie Strom-, und Kommunikationsleitungen. Vor Beginn der Rückbau- und Erdarbeiten sind durch den AN die aktuellen Leitungspläne einzuholen und mit der BÜ abzustimmen. Der AN hat sich über die Lage aller Abwasser- und Versorgungsleitungen sowie von Kabeln und Leitungen bei den entsprechenden Dienststellen zu informieren. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Vor dem Trennen der Elektroleitungen ist eine Freimessung erforderlich, um die Außerbetriebnahme der Leitungen zu gewährleisten. vorab ist die entsprechende Freigabebestätigung bei den Versorgungsträgern einzuholen. Bei allen Netzabtrennungen ist die Ver- und Entsorgung der Bestandsgebäude stets sicherzustellen. Etwaige technisch unvermeidliche Unterbrechungen der Ver- und Entsorgung sind innerhalb von 4 Wochen schriftlich bei den Versorgern zu beantragen und mit dem AG abzustimmen. Die bisher bekannten, im Baugelände vorhandenen Anlagen, insbesondere intakte Abwasser- und Versorgungsleitungen, sind in den beigefügten Plänen enthalten. Diese sind bei Bauarbeiten am Gebäude und den dazugehörigen Außenanlagen vor Beschädigungen zu schützen. Die bisher bekannten im Baugelände vorhandenen Leitungen, Kabel, Kanäle usw. sind in den beigefügten Plänen enthalten. Zur genauen Lokalisierung sind vor Grabungsbeginn Suchgräben, bzw. Suchschlitze anzulegen. 0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zur Erkundungs- und ggfs. Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden Eine Kampfmittelfreiheitsbescheinigung liegt vor. Allgemein kann das Vorhandensein von Fundmunition nie restlos ausgeschlossen werden. Beim Auffinden von Blindgängern sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständigen Stellen (OÜ, Bauleitung, Polizei , Kampfmittelräumdienst, Bauherrschaft) zu benachrichtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN generell bei Erdarbeiten eine visuelle Beobachtung der Aushubmassen bzw. des Baugrundes mindestens durch den Maschinenführer durchzuführen hat. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen SIGE-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan). Diese Baumaßnahme unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998. Somit sind die allgemeinen Grundsätze nach Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes Bestandteil jeder Leistung. Der Auftarggeber stellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SIGEKO) für die gesamte Baumaßnahme. Der SIGEKO erstellt den SIGE-Plan in Abstimmung mit dem Bauablaufplan der Baumaßnahme. Die Tätigkeit des SIGEKO's befreit den AN nicht von der Abstimmungspflicht mit den anderen Unternhemner entsprechend § 8 ArbschG und DGUV-V 1, Grundsätze der Prävention (§ 6 UVV Allgemeine Vorschriften) Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen Entsprechend der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) hat der Bauherr für diese Baumaßnahme einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt. Die vom SiGeKo erstellte Sicherheits - und Gesundheitsschutzdokumentation gilt für diese Baustelle. Sie kann auf der Baustelle eingesehen werden. Für alle sich aus der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ergebenden Leistungen des Unternehmers und deren Umsetzung während der gesamten Bauzeit , erfolgt keine gesonderte Vergütung. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder Ähnliches , die zu Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Kosten, welche auf Grund mangelhafter Sicherheitsmaßnahmen entstehen, sind durch den Verursacher zu tragen (z.B. verlängerte Standzeiten, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen etc. ). 0.1.19 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer oder der anderen Weisungsberechtigten von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle keine besonderen Einschränkungen. 0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen Siehe beigefügte Bausubstanz Untersuchung. 0.1.21 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten Vorhandene Bäume wurden vor Baubeginn nicht gefällt. Sollten Fäll- oder Rodungsarbeiten notwendig werden,sind sämtlicher Abraum bestehend aus Astwerk, Holzresten, Blattwerk und Baumresten aufzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. 0.1.22 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Im Baufeld werden weitere Unternehmer tätig sein, sodass eine ständige Abstimmung über die geplanten Arbeiten untereinander erfolgen muss. Für den erhöhten Koordinierungsaufwand mit anderen auf der Baustelle arbeitenden Firmen erfolgt keine gesonderte Vergütung. Der Mehraufwand ist bei der Kalkulation der Einheitspreise einzurechnen. 0.1.23 Nachhaltigkeits-Zertifizierung Für das Bauvorhaben wird eine Nachhaltigkeits-Zertifizierung nach dem System der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) angestrebt. Ziel ist die Erlangung des Gold-Zertifikat nach DGNB: Entsprechende Anforderungen an den Auftragnehmer ergeben sich dabei aus dem Technischen Vertragsbestandteil DGNB (als Anlage zum LV) sowie weiterer darin benannter Anlagen. 0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer Für die Erschwernisse und Einschränkungen bei der Bauausführung erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Arbeiten erfolgen parallel mit den Arbeiten anderer Gewerke. Dies ist einzukalkulieren. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht. Konkret wird das Baufeld durch Tiefbauarbeiten eingeschrängt. Ein Arbeitsfeld von ca. 10m Breite zwischen fassade und Baugrube Tiefbau wird gewährleistet. 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen. Der Verkehr darf außerhalb der Baustelle nicht behindert werden. Für jegliche Trenn- und Schweißarbeiten sowie Arbeiten mit offenere Feuererscheinung und Lötarbeiten sind in unmittelbarer Nähe ein den gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsrechende Anzahl von Feuerlöchern vorzuhalten. Die Lagerung nicht unmittelbar verwendeter brennbarer Baustoffe ist im Gebäude selbst und auch außerhalb nicht erlaubt. Diese Stoffe sind nach jedem Arbeitstag von der Baustelle zu entfernen. 0.2.3 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. Siehe hierzu vorliegende Gutachten zur Schadstoffbelastung der Bestandsgebäude. 0.2.4 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Behälter für die getrennte Erfassung Für die Zwischenlagerung von Aushubmaterial auf der Baustelle sowie Lagerung von Baumaterial, Baugeräten und Einrichtungen für den Baubetrieb stehen nur die im Baustelleneinrichtungsplan markierten Bereiche zur Verfügung. Tagesunterkünfte für die eigenen Mitarbeiter und die Mitarbeiter beauftragten Nachunternehmen sind in ausreichendem Umfang bereit zu stellen. Während der Bauphase ist die Baustelle gegen das Betreten Unbefugter zu sichern. Tägliches Kontrollieren ist einzukalkulieren. es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Ein genauer Plan über die Lagerflächen des AN ist vor Baubeginn dem AG vorzulegen. Dieser Plan ist mit dem AG abzustimmen und während der gesamten Bauzeit verbindlich einzuhalten. Vom Baustellenbetrieb darf keine Grundwassergefährdung ausgehen. Beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Fahrzeuge und Baumaschinen sind gegen Kraftstoff- und Ölverluste zu sichern. Das Betanken, Reparieren und Abschmieren von Maschinen und Fahrzeugen ist unabhängig von der jeweiligen Wasserschutzzone innerhalb des Baufeldes nur auf der hierfür vorgesehenen Fläche zulässig. Vor ihrem erstmaligen Einsatz auf der Baustelle und während des Betriebes sind die Baumaschinen täglich durch den vom AN benannten Verantworlichen auf Dichtheit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Über die Kontrolle ist Buch zu führen. Defekte Baumschinen sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Eine Reparatur vor Ort ist unzulässig. Geräte zur Aufnahme von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff sind auf der Baustelle ständig bereitzuhalten. Außerdem sind ölsaugende Stoffe, die das Eindringen des Öls in den Untergrund hemmen, in ausreichender Menge (siehe Herstellerangabe) auf der Baustelle zu lagern. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, insbesondere Öl, Benzin, Dieselöl und Bindemittel ist nur in fest verschließbaren Fässern und nur in geringen, dem augenblicklichen Bedarf dienenden Mengen vorübergehen gestattet. Die Behälter snd in dichte und für das gelagerte Medium zugelassene Auffangwannen zu stellen. Der Rauminhalt der Wannen ist so zu bemessen, dass das gesamte Lagervolumen zurückgehalten wird. Seitlich gelagertes Material und Bauschutt sind für die Dauer der Lagerung mit wasserdichten Folien abzudecken. Die Folien sind stumrfest zu sichern. Pausen-, Lager- und Aufenthaltscontainer dürfen nur in Abstimmung mit dem AG und der BÜ gestellt werden. Die Lage der Materialcontainer usw. müssen vor Aufstellung durch den AN mit dem AG abgeklärt werden. 0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, ggfs. auch wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt. Alle Anforderungen an die Regelung und Sicherung des Baustellenverkehrs bei gelichzeitiger Tätigkeit verschiedener unabhängiger Unternehmen sind zu beachten. Die hierdurch entstehenden Einschränkungen und Erschwernisse bei der Bauausführung sind bei der Kalkulation der Preise zu berücksichtigen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Verkehrssicherungspflicht und damit sämtliche Verkehrssicherungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der im Baufeld liegenden und angrenzenden Straßen und Wege für Baustellenzufahrten und -abfahrten, sowie Lagerplätze usw., sind Sache des AN. Sämtliche Arbeiten sind unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs sowie Baustellenverkehrs anderer im Baufeld tätiger Baufirmen auszuführen. Die anliegenden Straßen, Fahrwege und Parkplätze sind generell freizuhalten. 0.2.6 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise wie z.B. Herstellernachweise, Zulassungsbescheide, Prüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen, Errichterbescheinigung, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Fachkundebescheinigung, allgmeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Fachbauleitererklärung sind vorzulegen. Angaben über vorzulegende Nachweise sind in den Gewerkespezifischen Vorbemerkungen benannt. Diese sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten / Montage der Fachbauleitung zur Freigabe vorzulegen. Es wird ausdrücklich auf die Anforderungen gemäß Punkt 0.1.23 Nachhaltigkeits Zertifizierung verwiesen. 0.2.7 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten Im Leistungstext der einzelnen Positionen ist vorgegeben, ob der bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen anfallende Wertstoff bzw. Abfall bei der Entsorgung zu verwerten oder zu beseitigen ist. 0.2.8 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche für maschinelle und elektronische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag. siehe Leistungsverzeichnispositionen in den jeweiligen Gewerken. Wartungsangebote sind gemäß den gewerkespezifischen Vorbemerkungen vorzulegen 0.3 Abrechnungseinheiten siehe hierzu einzelne Positionen 0.4. Besondere Hinweise Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern. Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen. Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG. Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.). Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit. Vergütung: Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart. Ausführungsunterlagen: Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt. Ausführung: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen. Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben. Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers. Haftung: Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt. Schriftverkehr: Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die BÜ zu erfolgen. 0.7 Leistungsumfang Der Auftraggeber behält sich ausdrückliche das Recht vor, Teile der Leistungen nicht oder an einen fremden Dritten zu vergeben. Sollte dieser Fall eintreten wird ausdrücklich KEIN Ausgleich der auf die nicht beauftragten Leistungen entfallenden kalkulierten Deckungsbeiträge für Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn fällig. Weiterhin wird der Ausschluss des § 2 Abs. 3 VOB/B gegenseitig vereinbart. Umgekehrt werden Angebote in denen definierte Teilleistungen nicht enthalten grundsätzlich gewertet. Es ist ausdrücklich gestattet Angebote einzureichen in denen einzelne Titel der Gesamteistung nicht angeboten werden. Bei dem Entfall einzelner Positionen behält sich der AG dagegen ausdrücklich das Recht vor, Angebote von der Wertung auszuschließen.
Allgemeine Vorbemerkung
Technische Vorbemerkungen Schlosserarbeiten Nachhaltigkeitszertifizierung DGNB, QNG Revitalisierung Mosel-Einkaufszentrum Kenn Technischer Vertragsbestandteil - Nachhaltigkeitsaspekte in der Ausschreibung, Gewerk: Metallbauarbeiten / Glasfassade DGNB Auditor Planungsgesellschaft Jörg Kühn mbH Herr Johannes Schäfer Am Kloster 2 66571 Eppelborn 1 Nachhaltigkeitszertifizierung - System DGNB Vortext Für das Projekt Revitalisierung Mosel-Einkaufszentrum Kenn in 54344 Kenn wird eine DGNB Zertifizierung angestrebt. Zur Anwendung kommt das DGNB System Geschäftshaus Sanierung 2021, 3 Auflage. Die im Folgenden benannten oder in Bezug gesetzten Nachhaltigkeitsqualitäten sind während der Planung und Bauausführung zu berücksichtigen, einzuhalten und nachzuweisen. Die ausführenden Unternehmen, Produzenten und Lieferanten werden dazu verpflichtet, die festgelegten Anforderungen und vereinbarten Qualitätsstandards zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass diese Standards und Anforderungen innerhalb des jeweiligen Verantwortungsbereiches erfüllt bzw. nicht gefährdet werden. Bei Unklarheiten ist der zuständige Nachhaltigkeitsauditor zu konsultieren. Dieser unterstützt Entscheidungsfindungen und legt dar, welche Auswirkung Planungs- und Ausführungsänderungen im Sinne der Nachhaltigkeit haben könnten. Weiterhin dient der Nachhaltigkeitsauditor als Ansprechpartner für Rückfragen hinsichtlich der zu erbringenden Dokumentation. Nachweispflicht und Fristen Grundsätzlich sind für benannte Qualitäten Nachweise durch die jeweilig zuständigen Firmen zu erbringen. Alle zu erstellenden Nachweise, Dokumentationen und Planunterlagen sind an das realisierte Gebäude anzupassen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Kennzeichnende Auszüge aus diesen Unterlagen werden vom Auditor für die Nachweisführung zur Zertifizierung und der Einreichung bei der DGNB benötigt. Dabei sind die Dokumente aufzubereiten, sodass die für die Zertifizierung erforderlichen Informationen ersichtlich sind. Für Rückfragen zur DGNB Konformität steht der Auditor zur Verfügung. Zugehörige Fristen sind zu beachten. Erforderliche Eingangsdaten und Nachweise für die Zertifizierung sind dem Auditor in Absprache mit dem Auftraggeber unaufgefordert und baubegleitend, jedoch spätestens 4 Wochen nach Gebäudefertigstellung für die Dokumentation zur Zertifizierung durch elektronische Übermittlung zugänglich zu machen. Insbesondere sind Baumaterialien und Bauprodukte vor dem Einbau durch den Auditor zu prüfen und erst nach Freigabe zu verwenden. Die Datenblätter oder vergleichbare Konformitätsbescheinigungen der Hersteller für die eingebauten Produkte sind dem Auditor unaufgefordert mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Einbau digital zu übersenden inklusive Angaben zum Einbauort. Anschließend prüft der Auditor das Produkt auf Konformität zu der geltenden DGNB Materialmatrix. Bei Konformität wird das jeweilige Bauprodukt zum Einbau und zur Verwendung freigegeben. Sofern Baumaterialanforderungen vom Produkt nicht eingehalten werden, ist dem Auditor ein neues Produkt vorzulegen. Es erfolgen stichprobenartige Kontrollen durch den Auditor während der Bauausführung. Details hierzu folgen im nächsten Abschnitt. Glossar DGNB e.V. - Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. 2 Bauprodukte und Baumaterialien Zur Vermeidung oder Minimierung von Risiken durch Schadstoffe in Bauprodukten und Baumaterialien sind produktbezogene Anforderungen zur Planung, Bemusterung und bei der Freigabe zur Verwendung zu berücksichtigen. Es werden alle Bauteile und Bauteilschichten betrachtet, die potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt und den Nutzer des Gebäudes haben könnten. Hierzu sind die zum Einbau geplanten Baumaterialien mit genügend zeitlichem Vorlauf mit allen relevanten Dokumenten und relevanten Parametern zur Nachweisführung dem DGNB Auditor zu übermitteln. Nicht freigegebene Materialien dürfen nicht verbaut werden. Fehlanwendungen sind unmittelbar zu melden, sodass Kompensationsmaßnahmen getroffen werden können. Ziel ist es, durch diesen Prozess eine hohe Innenraumlufthygiene gewährleisten zu können. Im Rahmen der DGNB Zertifizierung gelten für alle Bauprodukte und Materialien die Anforderungen bzw. Schadstoffgrenzwerte aus der DGNB Materialmatrix nach dem DGNB Kriterium ENV 1.2 Risiken für die lokale Umwelt. Zur Sicherstellung einer hohen Innenraumluftqualität wird die Qualitätsstufe 4 als Ziel gesetzt. Gewerkspezifisch wird eine Vorauswahl typischer Materialien getroffen, um eine Zuordnung im Vorfeld zu erleichtern. Die Vorauswahl dient als Orientierung. In jeden Fall ist die gesamte DGNB Materialmatrix zu berücksichtigen. Baustoffspezifisch sind die Produkteigenschaften in Bezug auf die einzuhaltenden Vorgaben zu deklarieren. Der Nachweis kann über die Dokumentation von technischen Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern, Nachhaltigkeitsdatenblättern, Prüfzeugnissen, EMICODE, GISCODE oder anderweitigen Gütesiegeln erfolgen. Sind die einzuhaltenden Anforderungen nicht auf diesem Wege nachzuweisen, so ist stattdessen eine Herstellererklärung zu erbringen, die die Einhaltung der Anforderungen bestätigt. Neben der erforderlichen Dokumentation der Produktqualitäten sind unter anderem folgende Angaben zu übermitteln: Produktart, Produktname, Hersteller, Einbauort und Bauteilname/-gruppe. Alle verbauten Materialien und die dazugehörigen Datenblätter sind mit Kennzeichnung relevanter Kennwerte fortlaufend in einem Materialkataster zusammenzutragen und im ständigen Austausch zwischen den ausführenden Gewerken, Bauleitung und dem Auditor zu halten. Berücksichtigt werden insbesondere folgende Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen): - Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG)) o krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR) o persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) o sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) o besorgniserregend (z. B. endokrine Disruptoren) - Halogenierte und teilhalogenierte Treibmittel - Schwermetalle - Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen - Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG) - Organische Lösungsmittel und Weichmacher Über die spezifischen Anforderungen an die Bauprodukte und -materialien hinaus sind folgende Mindeststandards von den Herstellern und Lieferanten zu beachten und im Einzelfall nachzuweisen, sofern erforderlich: Keine Kinderarbeit, keine Zwangsarbeit und kein illegaler Rohstoffabbau entlang der gesamten Supply Chain. Nachweis sind über entsprechende Herstellererklärung zu führen. Nach aktuellem Stand werden diese Mindeststandards für Produkte aus dem EU-Wirtschaftsraum automatisch erfüllt. Weiterhin wird die Verankerung folgender Aspekte im Unternehmensleitbild bzw. in den Richtlinien abgefragt. Keine Korruption/Bestechung, Verhinderung bzw. Reduzierung von negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen im Umgang mit Ressourcen und Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen. Im Rahmen der Zertifizierung ist mindestens die Einhaltung dieser Mindeststandards von 4 verschiedenen Herstellern für 4 Produkte nachzuweisen (4 Hersteller à 1 Produkt). Auswahl typischer Baumaterialien und -produkte zur Umweltverträglichkeit, gewerkspezifisch Grundsätzlich ist die vollständige DGNB Materialmatrix ENV 1.2 von allen Fachplanern und insbesondere von allen bauausführenden Firmen zu berücksichtigen. Bei Vergabe der Gewerke wird in der Materialmatrix DGNB in den jeweiligen Anforderungs-Zeilen ergänzend eine Vorauswahl an Baumaterialien getroffen, die erwartungsgemäß zum Einsatz kommen und damit die Umsetzung bzw. Kontrolle erleichtert werden kann. Die Zeilen werden farblich hellgrün hervorgehoben. Grundsätzlich sind alle Anforderungs-Zeilen je Gewerk zu beachten. Die Materialmatrix DGNB wird als Anlage bereitgestellt: Materialmatrix-DGNB21_Metallbau.pdf Die Materialanforderungen gelten für das gesamte Gebäude inklusive der Allgemeinflächen und Mietflächen. Nachhaltige Materialgewinnung - Holz und Holzwerkstoffe Die Verwendung von nicht zertifizierten tropischen, subtropischen und borealen Hölzern ist zu vermeiden. Stattdessen sind zertifizierte Hölzer aus mitteleuropäischen Regionen zu bevorzugen. Zu den zugelassenen Zertifikaten gehören die Gütesiegel PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) und FSC (Forest Stewardship Council). Vergleichbare Zertifikate sind ebenfalls zugelassen, sofern diese die geltenden Kriterien des PEFC oder FSC abdecken. Betrachtet werden alle dauerhaft verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe. Hierfür sind entsprechende Dokumente bereitzustellen, die folgende Angaben enthalten: - Zertifikate inkl. CoC-Nummer und zeitlicher Gültigkeit - Lieferscheine mit Deklaration der CoC-Nummer - Nachweis des Herkunftslands - Auflistung der verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe nach Gewerk - Mengenaufstellung mit vereinheitlichter Bezugsgröße (Volumen) Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit und Trennbarbarkeit von Materialien Bei der Auswahl sämtlicher Materialien und Bauteile ist auf die Dauerhaftigkeit, Instandhaltungs- und Reinigungsfreundlichkeit sowie auf eine möglichst einfache Trennbarkeit der verbauten Komponenten zu achten. Ziel ist es, eine langfristige Gebrauchstauglichkeit sicherzustellen, den Wartungsaufwand während der Nutzungsphase zu minimieren und zugleich die Rückbaufähigkeit der Bauteile im Sinne einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zu fördern. Die eingesetzten Baustoffe und Bauteilschichten sollen so konzipiert und kombiniert sein, dass sie unter normalen Nutzungsbedingungen eine hohe Beständigkeit gegenüber mechanischen, chemischen und klimatischen Einflüssen aufweisen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass regelmäßige Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mit einem minimalen Ressourceneinsatz (z. B. Wasser, Reinigungsmittel, Energie) durchgeführt werden können und das Verschleißteile gegebenenfalls ohne erheblichen baulichen Eingriff ersetzt werden können. Die Trennbarkeit betrifft sowohl den sortenreinen Rückbau als auch die Wiederverwendbarkeit oder das Recycling der eingesetzten Materialien am Ende ihres Lebenszyklus. Verbundmaterialien oder stofflich schwer trennbare Konstruktionen sind - sofern technisch möglich - zu vermeiden. Stattdessen sollen lösbare Verbindungen, modulare Bauweisen sowie dokumentierte Materialübergänge bevorzugt eingesetzt werden. Die genaue Auswahl und Spezifizierung der Materialien erfolgt im Zuge der Bemusterung in enger Abstimmung mit dem DGNB-Auditor. Bereits in der Planungsphase ist darauf zu achten, dass die Kriterien zur Nachhaltigkeit, insbesondere im Hinblick auf Wartung, Reinigung und Rückbau, nachvollziehbar und überprüfbar integriert werden. Zur Sicherstellung dieser Anforderungen ist für alle wesentlichen Bauteile mindestens eine Rückbauanleitung zu erstellen. Materialzirkularität und Sekundärmaterialien - Wiederverwendung von Materialien Die Verwendung von Sekundärmaterialien wird pauschal nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich wird im Sinne eines verantwortungsvollen Ressourcenschutzes ausdrücklich der Erhalt und/oder die Aufbereitung von Materialien aus dem Bestandsgebäude angestrebt. Ebenso ist der gezielte Einsatz von Sekundärmaterialien - sofern technisch und qualitativ geeignet - erwünscht. Ziel ist es, vorhandene Ressourcen möglichst effizient zu nutzen, Abfallmengen zu reduzieren und den ökologischen Fußabdruck der Baumaßnahme weiter zu minimieren. Bezug zum Gewerk: Schlosser / Metallbau Im Metallbau ist auf eine dauerhaft korrosionsbeständige, mechanisch belastbare und wartungsarme Ausführung der Konstruktionen zu achten. Oberflächen sind entsprechend der Nutzung und Exposition zu schützen, beispielsweise durch Pulverbeschichtung, Feuerverzinkung oder geeignete Legierungen. Verbindungen und Bauteile sollen so geplant sein, dass sie im Betrieb einfach inspiziert, gewartet oder ausgetauscht werden können. Zur Förderung der Rückbaufähigkeit sind lösbare Verbindungen wie Schrauben, Bolzen oder Stecksysteme gegenüber festen Schweiß- oder Klebeverbindungen zu bevorzugen. Bauteile sollen so ausgeführt werden, dass eine sortenreine Trennung von Metallen und anderen Werkstoffen, wie Dichtungen oder Dämmstoffen, beim Rückbau mit geringem Aufwand möglich ist. Der Einsatz von Metallprodukten mit Recyclinganteil ist ausdrücklich erwünscht, insbesondere bei Aluminium und Stahl. Bestehende Metallbauteile, wie Geländer, Unterkonstruktionen oder Fassadenelemente, sind auf ihre Wiederverwendbarkeit oder Aufarbeitung zu prüfen. 3 Gebäudeebene Die Bauausführung hat so zu erfolgen, dass die für die angestrebte DGNB Zertifizierung definierten Zielsetzungen erreicht werden. Dazu gehörende Anforderungen wie die Schadstofffreiheit und die Barrierefreiheit gemäß DGNB Vorgaben, der Wärme- und Feuchteschutz gem. GEG als auch der Schallschutz nach DIN 4109. Weitere, nach Abstimmung festgelegte Anforderungen sind gemäß der Ergebnisse des PreChecks oder des Nachhaltigkeitspflichtenhefts im weiteren Planungs- und Ausführungsprozess zu integrieren. Messungen zur Qualitätskontrolle der Bauausführungen sind vorzusehen. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung sind entsprechend zu treffen und gemäß Abstimmung zu befolgen. Hinweispflicht des Auftragnehmers Liegt es im Vermögen des Auftragnehmers zu erkennen, dass eine Anforderung in diesem Dokument der Planung und/oder Bauausführung des Auftragnehmers oder der Leistung Dritter widerspricht oder einen Leistungsbereich behindert, so ist es nach bestem Wissen und Gewissen seine Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer unterliegt der Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber, sofern eine Anforderung der Zertifizierung im Ausführungsverlauf nicht eingehalten werden kann oder deren Einhaltung gefährdet ist. 4 Baustelle und Bauprozess Abfallvermeidung und Abfalltrennung Die Bauplanung, Bauleitung und ausführende Gewerke haben die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit dem Hinweis auf §6 Abs.1 Nr.1 KrwG zu berücksichtigen. Vorrangig sollte vermieden werden, dass Abfall überhaupt entsteht. Die Abfallvermeidung ist unter anderem bei der Auswahl der Gebindegrößen, Verpackungen, Zuschnitte und Abdeckmaterialien zu beachten. Sondermüll ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen und durch die Auswahl umweltschonender Materialien zu reduzieren. Alle auf der Baustelle anfallenden Abfälle sind nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen und Problemabfällen zu trennen. Die am Bauprozess beteiligten Personen sind bezüglich der Abfallvermeidung zu schulen. Für die Schulung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Teilnahme bzw. Kenntnisnahme ist durch Stellvertreter je Gewerk durch eine Unterschrift zu bestätigen Die Einhaltung der Anforderungen an die Abfallarmut ist für die gewerkeigenen Bereiche eigenständig zu kontrollieren. Es erfolgen Kontrollen durch die Bauleitung und den Auditor, um der Nachweispflicht nachzukommen. Zu den anzuwendenden, gesetzlichen Vorschriften zählen insbesondere folgende: - Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwir tschaftsgesetz - KrWG). / Februar 2012 - Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz). Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. / Mai 1993 - Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. /Juli 2007 - Landesabfallgesetze - jeweilige Ortssatzungen Lärmschutz Zur Wahrung des Lärmschutzes ist die Einhaltung von Schutzzeiten sowie die Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen umzusetzen. Die jeweiligen Gewerke haben dafür zu sorgen, dass der durch die Bauprozesse verursachte Lärm dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung liegt oder dass die von der örtlichen Bauleitung festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere sind bevorzugt lärmarme Baumaschinen zu verwenden. Die gesetzlichen Schutzzeiten sind einzuhalten und zu überprüfen. Insbesondere sind für Nacht- und Wochenendarbeiten lokal geltende Regeln zu berücksichtigen. Zu den anzuwendenden, gesetzlichen Vorschriften zählen insbesondere folgende: - Bundes-Immissionsschutzgesetzes. § 27 Emissionserklärung Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. / Oktober 2007 - RAL-UZ 53 Lärmarme Baumaschinen RAL und Umweltbundesamt. / April 2011 - 2000/14/EG. Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Outdoor-Richtlinie Europäisches Parlament und Rat. / Mai 2000 Staubschutz Für die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist zu sorgen und auf Verlangen nachzuweisen. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feuchtbzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden und zum Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Die Erfüllung wird kontrolliert und dokumentiert. Zu den anzuwendenden, gesetzlichen Vorschriften zählen insbesondere folgende: - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH. / November 2010 - Techn. Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Ausschuss für Gefahrstoff. /Dezember 2006 - Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staub-Emissionen durch Bautätigkeit Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. / Juli 2005 Bodenschutz Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Beim Befüllen von Baumaschinen oder ähnlichen Prozessen sind Vorsichtmaßnahmen wie z.B. die Verwendung von Schutzfolien zu ergreifen. Der Boden ist weiterhin vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen. Schädliche mechanische Einflüsse sind z.B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten. Es ist sicherzustellen, dass keine mit H-/P-Sätzen gekennzeichneten Stoffe in Kontakt mit der Umwelt kommen, siehe CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Sämtliche Sätze sind der Verordnung zu entnehmen. In Abhängigkeit der Verwendung benannter Stoffe sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Darin enthalten sind unter anderem folgende Kategorien: - H200-H279: Physikalische Gefahren (Entzündbare Gefahren, explosive Stoffe, Entzündungsfähige Stoffe, Gase unter Druck) - H290-H319: Gesundheitsgefahren (Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt, Gesundheitsschädlich bei Einatmen, Verursacht schwere Augenschäden, Verursacht schwere Augenreizung, Atemwege reizen) - H320-H349: Gesundheitsgefahren (Verursacht Augenreizung, Kann Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen, Kann Krebs verursachen, Kann genetische Defekte verursachen,kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen) - H350-H359: Gesundheitsgefahren (Kann Krebs verursachen, Verdacht auf krebserzeugende Wirkung, kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen) - H360-H379: Gesundheitsgefahren (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen, Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen, Kann die Organe schädigen, Kann die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition schädigen) - H400-H410: Umweltgefahren (Sehr giftig für Wasserorganismen, Giftig für Wasserorganismen, Akut oder chronisch gewässergefährdend) - H411-H413: Umweltgefahren (Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung, Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung) Zu den anzuwendenden, gesetzlichen Vorschriften zählen insbesondere folgende: - BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. / Januar 2010 Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg Eine Informationsplattform des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt -, Berlin. / Mai 2008 - Für einen wirksamen Bodenschutz im Hochbau - Tipps und Richtlinien für die Planung. Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Umwelt BafU. / Februar 2008 - DIN EN ISO 14001. Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung. Ressourcenschutz - Wasserverbrauch und Energieverbrauch Grundsätzlich gilt es zu beachten, in einem hohem Maße sparsam mit den eingesetzten Ressourcen Wasser und Energie auch während der Bauausführung umzugehen. Beispielsweise kann mittels Monitoringkonzept und kontinuierlichen Erfassung der Verbräuche während der Bauausführung der Einfluss von Sparmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen CO2-Emissionen, evaluiert werden. Es handelt sich hierbei jedoch um keine Vorgabe. Die Kenntnisnahme und ein bewusster Umgang mit den begrenzt verfügbaren Ressourcen bilden bereits eine wichtige Grundlage. Eine allgemeine Schulung durch den zuständigen DGNB Auditor zu diesem und den vorherigen Themen erfolgt im Rahmen der Vorstellung zur DGNB Zertifizierung vor Beginn des Bauprozesses.
Technische Vorbemerkungen Schlosserarbeiten Nachhaltigkeitszertifizierung DGNB, QNG
Techn. Vorbemerkungen Vertragsbestandteil für den Auftragsfall: Die Ausführung der vertraglichen Leistungen hat in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vertrags- bedingungen (VOB), den gültigen DIN Normen, den Fachregeln der Verbände, den Verordnungen der Baubehörden sowie den Hinweisen und Verarbeitungsvorschriften der Werkstoffhersteller / Lieferanten, ihrer jeweils neuesten Fassung zuen: erfolgen. Sie gelten vollinhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung. Ausführungsgrundlagen: Verdingungsordnung für Bauwesen VOB, Teil A Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB, Teil B und C Mitgeltende Normen und Vorschriften: - Unfallverhütungsvorschriften - Bauberufsgenossenschaft - allgemeine Vorschriften VBGG 1 - Leitern und Tritte VBG 74 - Landesbauordnung - allgemein anerkannte Regeln der Technik Die angegebenen Leistungen verstehen sich einschließlich Herstellung, Lieferung und Montage aller erforderlichen Materialien und Werkstoffe frei Baustelle. Es sei denn, es wird ausdrücklich anderes verlangt. Die Produkte, Stoffe , etc. sind in Qualität, Zusammensetzung, Beschaffenheit und gegenseitiger Verträglichkeit aufeinander abzustimmen. System-Konformität: Alternativ-Systeme, mit Nachweis der geforderten System- und Systemkomponenten-Eigenschaften, sind als komplettes System zulässig. Zur einwandfreien, fachgerechten Ausführung sind die vom Systemhersteller angebotenen Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu benutzen, sowie die Ausführungshinweise der Technischen Merkblätter des Herstellers zu beachten. Der Nachweis der geforderten Eigenschaften muss auf Anfrage des AG erbracht werden. Er muss bezüglich der Anwendung (gleiches Anwendungsgebiet) und der Stoffzusammensetzung (Nachweis durch Laboranalyse) geführt werden. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Schäden und Behinderungen die erst während der Bauausführung erkennbar werden, sind schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise wird vom AG festgelegt. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Leistung sind vor Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen. Für die Sicherung der Baustelle (einschl. Beschilderung, etc.), die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, die Erfüllung der Auflagen des SIGE-Plans sowie die Verkehrssicherung ist der Auftragnehmer über die gesamte Bauzeit verantwortlich. Evtl. anfallende Kosten hierfür sind miteinzukalkulieren. Bei Verwendung von Dämmstoffen ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 und DIN EN 832 zu berechnen und nachzuweisen. Es sind die Grundsätze der Energiesparverordnung zu beachten. Eventuell erforderlichen Maßnahmen zur Baustellenvorbereitung und Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte vergütung dieser Leistungen erfolgt nicht. Rechnungsprüfung - Massenprüfung und Einheitspreise Der VOB/B Bauvertrag enthält Bestimmungen hinsichtlich der Abrechnung von Bauleistungen. Demnach sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege der Abrechnung beizufügen. Des Weiteren sind die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreise einzuhalten. Die Bestimmungen des VOB/B Bauvertrages sind zwingend einzuhalten.
Techn. Vorbemerkungen
01 Schlosserarbeiten, Stahltüren
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Schlosserarbeiten, Stahltüren
01.01 Außentüren in Metall-Sandwich-Wand
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Außentüren in Metall-Sandwich-Wand
01.02 Außentüren in Mauerwerkswand
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Außentüren in Mauerwerkswand
01.03 Zusätzliche Tür Ausstattung
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Zusätzliche Tür Ausstattung
01.04 Tagelohnarbeiten
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Tagelohnarbeiten

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