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17 GEBÄUDEREINIGUNGSARBEITEN
17
GEBÄUDEREINIGUNGSARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Neubau von 6 Doppelhaushälften mit Gemeinschaftsgrundstück, ausgebautem Keller und Fertiggarage in Bonn Lessenich
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Bonn Lessenich, Johann-Bieser-Straße
- 6 Doppelhaushälften
- 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Gesamtwohnfläche: 1.089 m²
- Kubatur: 4.497 m³ (davon 1.267 m³ Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung liegt vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Rohbau: Oktober 2025
Beginn Ihrer Leistung: ca. April 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf
Jede Woche wird ein neues Doppelhaus begonnen:
- Woche 1: Beginn: Haus 70 und Haus 69 (grüne Farbe)
- Woche 2: Beginn Haus 78 und Haus 76 (gelbe Farbe)
- Woche 3: Beginn Haus 72 und Haus 74 (orange Farbe)
Geschätzte Zeiten des AG
1 Arbeitstag Reinigung je Doppelhaus inkl. Fenster, Rollläden, Balkon, Terrasse
3 Arbeitstage Reinigung von drei Doppelhäusern inkl. Fenster, Rollläden, Balkon, Terrasse
Baureinigung/Endreinigung
_____ Arbeitstage Reinigung je Doppelhaus inkl. Fenster, Rollläden, Balkon, Terrasse
_____ Arbeitstage Reinigung von drei Doppelhäusern inkl. Fenster, Rollläden, Balkon, Terrasse
Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich
Eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl um _____Mitarbeiter ist
mit einem Vorlauf von _____ Wochen möglich.
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15 %
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus den "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten", aufgestellt vom GAEB.
Außerdem sind in zweiter Rangfolge die "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk", herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, zu beachten.
Weiterhin ist zu beachten:
RAL-GZ 902 - Gebäudereinigung; Gütesicherung
- die einschlägigen Grund- und Fachregeln des Gebäude- und Fassadenreinigungs-
handwerks
- Reinigungs- und Pflegevorschriften der Hersteller
- Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten, Grundsätze der Prävention und Merkblätter der
Berufsgenossenschaft
- die Ausführungspläne der Planer und Sonderfachleute
- die Leistungsbeschreibung ergänzt durch die Angaben der Bauleitung
Es ist möglich, dass die Arbeiten in mehreren Einzelabschnitten zeitlich versetzt, als in sich abgeschlossene Leistungen, bereichsweise auszuführen sind. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Ausführung
Bei Reinigungsarbeiten wird zwischen Baureinigung und Unterhaltsreinigung unterschieden. Nachfolgende Punkte beziehen sich auf die Baureinigung.
Der Auftragnehmer hat die örtlichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob sie für die Durchführung seiner Leistung geeignet sind. Er hat dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich mitzuteilen.
Bedenken sind insbesondere geltend zu machen, wenn die zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände in einem für die Ausführung ungeeigneten Zustand sind, bei ungeeigneten Temperatur- und Luftverhältnissen und bei Hindernissen.
Werden bestimmte Reinigungsverfahren oder Reinigungsmittel vorgeschrieben, so hat der Auftragnehmer unverzüglich Bedenken anzumelden, wenn damit der angestrebte Erfolg nicht erreicht werden kann. Allgemein obliegt es dem Auftragnehmer, Reinigungs- und Pflegemittel auf die zu reinigenden Flächen und Gegenstände abzustimmen. Insbesondere sind dabei auch Fugen, Dichtungen u. dgl. zu beachten.
Vor Arbeitsaufnahme sind die zu reinigenden Flächen und Bauteile vom Auftragnehmer auf Beschädigung oder auf herkömmliche Art nicht zu beseitigende Verunreinigungen zu untersuchen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Spezielle Reinigungsvorschriften bestimmter Materialien werden durch die Bauleitung des AG nach Beauftragung übergeben. Diese sind zu beachten.
Sollten von den Arbeiten anderer Gewerke verursachte Verunreinigungen vorgefunden werden, die nicht Bestandteil des Auftrages sind, ist der Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten grundsätzlich zu informieren.
Wasserverunreinigende Substanzen dürfen weder innerhalb noch außerhalb des Gebäudes über Einläufe entsorgt werden.
Grundsätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur zugelassene Reinigungsmittel zu verwenden, die keine Rückstände hinterlassen oder zu Schäden auf den Materialoberflächen führen.
Vom Auftraggeber werden folgende Qualitätsanforderungen gestellt, soweit es nach dem Stand der Technik möglich ist:
- staubfrei
- schlierenfrei
- fleckenfrei
Das Beseitigen von Rückständen, die von anderen Gewerken in unüblicher Weise hinterlassen worden sind und eine Besondere Leistung darstellen können, ist der Bauleitung unverzüglich und möglichst vor Ausführung der Leistung anzuzeigen.
Wenn in der Leistungsbeschreibung folgende nicht genormte Begriffe verwendet werden, bedeutet das als Leistungsumfang:
Kehren
Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen durch manuelles bzw. maschinelles Fegen.
Saugen
Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vorhandener Verschmutzungen durch Staubsaugen.
Feuchtwischen
Entfernen von Verschmutzungen in einem Arbeitsgang mit einem Feuchtwischgerät mit nebelfeuchtem oder imprägniertem Mopp oder Tuch.
Nasswischen
Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen mit einem Nasswischgerät mit Doppelfahreimer, Presse- und Fransenmopp oder kombiniert arbeitender Maschine.
Cleanern
Entfernen von Verschmutzungen durch Aufsprühen eines Reinigungs-/Pflegemittels sowie Polieren in einem Arbeitsgang.
Polieren
Glätten des Pflegemittelfilms.
Wenn in einzelnen Leistungspositionen oder in objektbezogenen Vorgaben nichts anderes vorgesehen ist, gelten folgende Reinigungsarten:
Reinigung von Böden mit Belag aus keramischen Platten
Reinigungssorte : Bäder und WCs
Reinigung durch: Nasswischen unter Zusatz von Reinigungsmitteln zum Entfernen von Zementschleier, Fugen säubern, Cleanern
Reinigung von Wänden mit Belag aus keramischen Platten
Reinigungssorte: Bäder/Gäste-WC
Reinigung durch: Feuchtwischen unter Zusatz von Reinigungsmitteln zum Entfernen von Zementschleier, Fugen säubern, Cleanern
Reinigung von Fenstern einschließlich Rahmenreinigung
Reinigung durch: Feuchtwischen, Zusatzforderung beachten
Reinigung von Zargen und Türblättern aus Holz oder Stahl sowie Aluminiumhaustür
Reinigung durch: Staub entfernen, Feuchtwischen
Reinigung von WC-Einrichtungen sowie Sanitärgegenständen, Versorgungs- und Ablaufarmaturen
Reinigung durch: Staub entfernen, Cleanern
Reinigung von Geländern und Handläufen
Reinigung durch: Staub entfernen, Feuchtwischen
Zusätzliche Anforderungen bei Reinigung für:
- Eloxierte Alu-Bleche und Profile:
Zement-, Kalk-, und Mörtelrückstände sind auf jeden Fall nur mit Wasser abzuwaschen, sie
sind keinesfalls mit Metallschabern abzukratzen, da sonst die eloxierte Oberfläche des
Aluminiums zerkratzt wird.
Bei evtl. stärker verschmutzten Aluminiumflächen ist eine Nachreinigung mit einem
Spezialaluminium-Reiniger vorzunehmen. Danach sind die eloxierten Alu-Flächen zu kon-
servieren und zu polieren.
- Einbrennlackierte Alu-Bleche und Profile:
Reinigung mit warmen Wasser mit Zusatz von waschaktiven Substanzen oder gleichwertig
neutral reagierenden Zusätzen. Die Reinigung erfolgt zweckmäßigerweise mit Schwamm,
bzw. Bürste oder durch rotierende Bürste.
Der entstehende Schaum ist durch Abziehen mit entsprechenden Hilfsgeräten zu beseitigen.
Besonders stark verschmutzte Flächen sind durch Nachreinigung mit einem
Spezial-Lackreiniger zu behandeln. Dieser Lackreiniger ist auf der trockenen Fassade mit
weichem Lappen anzuwenden, wobei besonders hartnäckig verschmutzte Stellen durch
mehrmaliges Reiben zu säubern sind.
Edelstahlflächen sind zu reinigen und einzupflegen.
Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die feuergefährliche oder gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten, sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten.
Nachbehandlungsmittel, wie z.B. konservierende oder hydrophobierende Mittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Leistungsbeschreibung vorgeschrieben sind.
Toiletten, Bade- und Waschräume einschließlich der Einrichtungsgegenstände sind mit desinfizierenden Mitteln zu reinigen.
Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers bestehen, sind auch nach diesen Vorschriften zu verarbeiten.
Durch den Einsatz von Reinigungsmitteln dürfen am Arbeitsplatz grundsätzlich die nach TRGS 900 festgelegten Grenzwerte in der Luft - MAK- und TAK-Werte - nicht - auch nicht kurzzeitig überschritten werden. Im Ausnahmefall muss die Exposition Dritter ausgeschlossen sein.
Der Einsatz der in der TRGS 905 aufgeführten stark gesundheitsschädlichen Stoffe ist absolut verboten.
Bäder mit sanitären Einrichtungsgegenständen sind von Resten, wie Schutzfolien, Aufklebern etc. frei zu machen und schlierenfrei mit geeignetem Reinigungsmittel zu wischen; einschließlich Nachtrocknung in einem zweiten Arbeitsgang. Sanitär-Porzellan ist gründlich nass zu reinigen. Armaturen sind zu polieren.
Rutschhemmend ausgebildete Natursteinbeläge der Rutschsicherheitsgruppe R 9 dürfen nur mit rückstandsfreien, für Naturstein geeigneten Reinigern behandelt werden; anderenfalls wird die rutschhemmende Wirkung aufgehoben.
Bauelemente aus Holz wie Türfutter, Türblattoberflächen, feste Einbauten, Parkettoberflächen etc. sind mit besonderer Sorgfalt zu reinigen und es ist im besonderen darauf zu achten, dass keinerlei Wasserflecken zurückbleiben. Das Reinigen beinhaltet auch das Reinigen der Beschläge und Beschilderungen.
Glasflächen an Fassaden sind bei grober Verschmutzung mit einem Spezialglashobel zu bearbeiten, wobei dieser so einzusetzen ist, dass ein Verkratzen und sonstige Kratzspuren in jeder Form auszuschließen sind. Zum Reinigen gehört das Säubern der Fensterstöcke mit Fensterflügeln innen und außen sowie der Paneelkonstruktionen und der Zwischenräume.
Beim Reinigen von Fenstern und Fassaden ist im besonderen darauf zu achten, dass Dichtungen und Glaskitt unverletzt bleiben.
Kunststoffbeschichtete Flächen sind unter Zusatz antistatischer Mittel feucht zu reinigen. Lackierte Flächen sind grundsätzlich feucht zu reinigen.
Decken- und Wandflächen sind trocken zu entstauben.
Größere Verschmutzungen sind zunächst mechanisch zu entfernen.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben, gilt beim Reinigen von Kücheneinrichtungen auch das Säubern der inneren Korpusteile, einschließlich Fachunterteilungen und sonstiger Kücheneinbauten.
Heizkörper sind mit geeignetem Gerät zu reinigen, dabei entdeckte Undichtigkeiten sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Ventile dürfen dabei nicht anders eingestellt werden.
Vordächer und Wintergärten mit verglasten Flächen sind zunächst abzukehren, dann nass zu reinigen.
Technische Installationen sind zu entstauben; eventuelle Farbreste u. dgl. sind sorgfältig zu beseitigen.
Teppichbeläge sind ihrer Qualität entsprechend mit geeignetem Gerät zu reinigen. Sollten dabei Mängel in der Teppichoberfläche festgestellt werden, sind diese unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.
Nassreinigungen bedürfen einer besonderen Absprache. In diesem Fall ist besonders festzulegen, ob eine Trocknung maschinell erfolgen soll. Die Pflegehinweise des Belagherstellers sind zu beachten, ggf. sind sie vom Auftraggeber anzufordern.
Es ist dem Reinigungspersonal untersagt, im Gebäude zu rauchen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass das Rauchverbot eingehalten wird.
Fensterbretter und Sohlbänke dürfen grundsätzlich nur mit lastverteilenden Auflagen und nach Absprache mit der Bauleitung betreten werden.
Durch Reinigungsarbeiten vorübergehend glatte Fußbodenflächen sind abzusperren. Falls Verkehrswege davon betroffen sind, ist abschnittsweise zu arbeiten.
Die Weitergabe von Schlüsseln an Dritte ist untersagt. Für Schlüsselübergabe an Mitarbeiter ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Der Auftragnehmer hat sich durch Besichtigung der Örtlichkeit und der Pläne vor Angebotsabgabe zu informieren, ob alle seiner Kalkulation zu Grunde liegenden Annahmen gegeben sind. Irgendwelche Forderungen, die durch Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder der Planunterlagen von Seiten des Auftragnehmers entstehen sollten, werden nicht anerkannt.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Preisinhalte
Die Kostenabgrenzung nach Neben- und Besonderen Leistungen ergibt sich aus der unter 2.1 bezeichneten Richtlinie des GEAB.
Dürfen Räume während der Reinigungsarbeiten oder nach deren Durchführung zeitweise nicht durch Dritte betreten werden, so gelten die Absperrmaßnahmen bzw. Lüftungsarbeiten als Nebenleistung.
Falls im Leistungsverzeichnis keine Gerüste ausgewiesen sind, so sind fahrbare Gerüste vom Auftragnehmer zu stellen und in die Preise einzurechnen. Das gilt nicht, wenn bauseits Befahranlagen zur Fassadenreinigung bereitgestellt werden. Feststehende Gerüste bis 2 m Arbeitsbühnenhöhe sowie Anlege- und Stehleitern bis 4 m gelten immer als Nebenleistung.
Wasser und Energie für die Reinigungsarbeiten werden dem Auftragnehmer an den vorhandenen Anschlussstellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Mülltransport ist in den Einheitspreisen mit zu erfassen. Das Abfallbeseitigungsgesetz ist bezüglich Reinigungsmitteln, Behälter und ähnlichem zu berücksichtigen.
Weiterhin gelten als Nebenleistung:
- Heranbringen von Wasser und Energie von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen.
- Vorhalten der Geräte und Werkzeuge.
- Liefern der Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel.
- Befördern aller Stoffe und Geräte, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen des zu bearbeitenden Objektes zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.
- Reinigen der Abstellräume und Abstellschränke für Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte.
- Herstellen von höchstens 5 Probeflächen in Einzelgrößen bis zu 2 m2, insgesamt je Reinigungsart höchstens bis zu 1% der zu bearbeitenden Fläche.
- Schutz der für die Ausführung übergebenen Stoffe und Geräte vor Beschädigung und Diebstahl bis zur Rückgabe.
- Das Abschließen der Türen nach Beendigung der Reinigung der Räume und das Abgeben der Schlüssel bei der angegebenen Stelle.
- Herstellernachweis über die Eignung der Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel.
- Reinigen von Beschlägen bei Reinigung von Fenstern, Türen und Einrichtungsgegenständen.
- Beseitigen aller Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
- Das Umstellen von Einrichtungsgegenständen, z.B. Stühle, Tische, Papierkörbe usw. zur Durchführung der Unterhaltsreinigung.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
17.01 Gebäudereinigung Doppelhaushälften Bonn Lessenich
17.01
Gebäudereinigung Doppelhaushälften Bonn Lessenich
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