Rohbauarbeiten
Black F Hotelumbau mit Aufstockung
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Projektvorstellung Aufstockung und Sanierung eines Hotelgebäudes mit Gastroeinheit in der Pettenkoferstraße 3, 80336 München. Das Gebäude besteht aus einer zweistöckigen Tiefgarage und drei verschiedenen Gebäudeteilen, die über ein Treppenhaus erschlossen werden. Hauptgebäude: Erdgeschoss zzgl. 4 Vollgeschossen sowie Dachaufbau Nebengebäude: Erdgeschoss zzgl. 2 Vollgeschossen sowie Dachaufbau Hinterhofgebäude: Erdgeschoss zzgl. 5 Vollgeschossen sowie Dachaufbau Zustand: Das Gebäude wird vollständig entkernt übergeben. Sämtliche Einbauten sowie Leitungsführungen aller Art wurden entfernt. Eine provisorische Versorgung mit Strom und Wasser ist über den Keller gewährleistet. Bauaufgabe: Gegenstand der Baumaßnahme ist die Aufstockung und Sanierung eines bestehenden Hotelgebäudes mit integrierter Gastronomieeinheit. Das Gebäude besteht aus einer zweigeschossigen Tiefgarage, einem Erdgeschoss sowie sechs Obergeschossen. Ab dem Erdgeschoss verfügt das Gebäude über einen zentral angeordneten, nach oben offenen Innenhof. Im Erdgeschoss befinden sich die Gastronomieeinheit sowie der Haupteingang mit Zugang zur Hotellobby. Darüber hinaus sind auf dieser Ebene fünf Hotelzimmer angeordnet, von denen ein Zimmer barrierefrei ausgeführt ist. Ergänzt wird das Raumprogramm des Erdgeschosses durch Gäste-WCs sowie die für den Hotelbetrieb erforderlichen Backoffice-Bereiche. Die weiteren 78 Hotelzimmer verteilen sich auf die sechs Obergeschosse. Insgesamt umfasst das Hotel somit 83 Gästezimmer. Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme wird das bestehende Gebäude umfassend saniert und durch eine Aufstockung erweitert. Ziel der Maßnahme ist die funktionale, technische und energetische Modernisierung des Gebäudes sowie die Erweiterung der Nutzflächen unter Berücksichtigung der bestehenden Gebäudestruktur und Nutzung.
Projektvorstellung
01 KG 300 - Baukonstruktion Rohbau
01
KG 300 - Baukonstruktion Rohbau
V o r b e m e r k u n g e n ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG (AVL) 1.1               GRUNDLAGEN Diese AVL ergänzt die  Vertragsbedingungen des AG und ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Vertragsgrundlagen sind in dieser Rangfolge, soweit im Werkvertrag nicht abweichen geregelt, gültig: 1.                 Der Werkvertrag inkl. dessen Vertragsbedingungen sowie die                    Verhandlungsprotokolle, 2.                 die Baugenehmigungen, deren Auflagen, Einschränkungen sowie anderen                    Bestandteile dieser Baugenehmigungen, 3.                 das nachfolgende Leistungsverzeichnis, 4.                 AVL und ATV, 5.                 die beigefügten Planunterlagen, 6.                 die VOB Teil B und C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, 7.                 die zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Regeln der Technik, 8.                 die einschlägigen DIN- und EN Vorschriften mit ihren ergänzenden Bestimmungen                    zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung. Geltung der Unterlagen bei Widersprüchen Diese AVL und nachfolgende ATV haben den Rang der Besonderen Vertragsbedingungen zu den einzelnen Gewerken. Übereinstimmend mit Zusätzlichen Vertragsbedingungen des AG gelten bei Widersprüchen  Unterlagen in dieser Reihenfolge: 1.                 LV 2.                 Anlagen zum LV 3.                 AVL 4.                 ATV 5.                 VOB/C 6.                 VOB/B Sollten einzelne Bestimmungen der Leistungsbeschreibung unwirksam werden, bleiben die Übrigen verbindlich. Die aufgeführten Bestandteile sind bei der Preiskalkulation angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die darin beschriebenen allgemeinen Leistungsmerkmale, selbst wenn in den einzelnen Unterbeschreibungen auf diese nicht gesondert eingegangen wurde. Sofern der Bauentwurf (abgebildet in den beiliegenden Unterlagen und Anlagen) nicht vollständig ist, ist dessen Vervollständigung Sache des Bieters / Auftragnehmers und im Zuge der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen. Gesamtes LV samt Anlagen und Datenaustauschdatei GAEB 2000 p.83 bzw. GAEB 90 d.83 ist in digitaler Form den Ausschreibungsunterlagen beigefügt. 1.2               ANGEBOT Grundsätzlich müssen die angebotenen Preise der einzelnen Positionen und Titel, die fertige Vertragsleistung einschließlich aller erforderlichen Vor-, Neben- und Nachleistungen beinhalten. Auch wenn diese Leistungen nicht ausdrücklich oder besonders im Einzelnen nicht erwähnt werden oder nicht zu den Nebenleistungen laut VOB gehören, jedoch zur sach- und fachgerechten Herstellung der vollständigen Leistung erforderlich sind. Als Nebenleistungen sind darüber hinaus sämtliche Maßnahmen in die Angebotspreise mit einzukalkulieren, die im Sinne von Nebenleistungen erforderlich werden, um die in den AVL, Allg. Baubeschreibung angeführten Angaben und Anforderungen zu erfüllen. Zusätzliche Angaben zum Angebot Folgende Nachweise und Angaben sollen mit Abgabe des Angebotes eingereicht werden: - Angaben zum Betrieb:                                      Mitarbeiterzahlen unterteilt nach Berufsgruppen (Facharbeiter, usw.)                                      Bescheinigung über die Eintragung in das Berufsregister                                      Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt, Berufsgenossenschaft und                                       Krankenkasse - Angaben zum Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Referenzen von vergleichbaren Objekten aus den letzten Jahren, mit Angaben   zum Planer und Auftraggeber mit Ansprechpartner. 1.3               NEBENANGEBOT Zur Wahrung einer einheitlichen Verdingungsunterlage darf der Text des Leistungsverzeichnisses nicht verändert werden. Bei willkürlichen Änderungen der Texte des Leistungsverzeichnisses behält sich die ausschreibende Stelle ausdrücklich vor, derartige Angebote auszusondern und vom Zuschlag auszuschließen. Die Bieter können aber nach anderen Ausführungsarten oder Stoffen suchen, wobei die Gestaltungsabsicht sowie die technische Qualität der vorliegenden Planung nicht verändert werden darf. Dies ist in einer als Nebenangebot gekennzeichneten, gesonderten Anlage zu tun. 1.4               SUBUNTERNEHMER Die Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer bedarf der Zustimmung des AG. Die Zustimmung ist rechtzeitig schriftlich einzuholen. Die vom AN vorgesehenen Nachunternehmer sind mit Angebotsangabe zu benennen. Die unter Pkt. 1.2 geforderten Unterlagen sind ebenfalls vom NU einzureichen. 1.5                PREISBILDUNG Die Preisbindung wird bei den Vergabeverhandlungen vereinbart. In die Einheitspreise sind all jene Aufwendungen einzurechnen, die zur Erreichung des in der jeweiligen Position beabsichtigten Endzustandes erforderlich werden. Hier ist ebenfalls die Einhaltung des Baulogistikkonzeptes zu beachten. Nachträge werden nur dann genehmigt, wenn deren Ursache für den Bieter trotz seiner einschlägigen Erfahrung nicht erkennbar war. In diesem Zusammenhang hat sich der Bieter über alle seine Preisbildung beeinflussenden Faktoren durch eine Ortsbesichtigung eigenverantwortlich zu informieren. Er hat alle Erschwernisse, die ihm aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung bekannt sind oder bekannt sein müssten, der Preisbildung zugrunde zu legen. Soweit im Zuge der Angebotsbearbeitung Fragen auftreten, die nicht aus den bestehenden Unterlagen und auch nicht auf dem Wege einer Ortsbesichtigung geklärt werden können, entsteht dem Bieter die Verpflichtung, auf einem Beiblatt zum Angebot auf die nach seiner Meinung unklaren Punkte hinzuweisen. Der Bieter hat alle Nachunternehmerleistungen gesondert aufzulisten. 1.6                ABRECHNUNGSHINWEISE Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der vom AN gefertigten und von der Bauleitung abgezeichneten Aufmaße. Diese sind stets rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Sollten sich AG und AN auf eine Pauschalierung der Gesamtleistung einigen, erfolgt die Vergütung auf Grundlage eines vom AN aufzustellenden und zwischen AG und AN abgestimmten Zahlungsplan. 1.7                TAGELOHNARBEITEN Bei  Vergütung von Leistungen, die von der Bauleitung des AG auf Nachweis in Auftrag gegeben werden, werden  Aufwendungen gem. § 15 Nr.1, Abs. 2 VOB/B nicht gesondert vergütet. Die ausgewiesenen Stundensätze gelten grundsätzlich für alle Gewerke dieses Leistungsverzeichnisses. Bei der Abrechnung gelten die vereinbarten Auftragskonditionen (Nachlass / Skonto). 1.8               AUSFÜHRUNGSFRISTEN UND ARBEITSZEITEN Es gelten die Ausführungsfristen gemäß  beiliegenden Bauablaufplan. Die im Rahmenterminplan angegebenen Anfangs-, End- und Zwischenfristen sind für die Kalkulation maßgebend. Der Auftragnehmer hat seinen erforderlichen Personaleinsatz entsprechend den vorgegebenen Terminen und dem Bauablauf zu planen und sicherzustellen. Für die Kalkulation ist von einer 5-Tage-Woche, Montag bis Freitag, mit regulären Arbeitszeiten innerhalb des Zeitfensters von 07:00 bis 18:00 Uhr auszugehen. Arbeiten außerhalb dieses Zeitfensters sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich nicht vorgesehen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen erforderliche Personalstärke ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen. Die einschlägigen behördlichen Vorgaben zu zulässigen Arbeitszeiten und Emissionen sind einzuhalten und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 1.9               Anlagenverzeichnis Die Anlagen sind Vertragsbestandteil. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen in digitaler Form einen wesentlichen Teil der Leistungsbeschreibung darstellen, ohne dessen eine fundierte Kalkulation nicht möglich ist.
V o r b e m e r k u n g e n
A l l g e m e i n e T e c h n. V e r t r a g s b e d i n g u n g e n Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) 1                  Art und Umfang der Leistungen Der Auftragnehmer schuldet die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen einschließlich derjenigen Nebenleistungen, die nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen sowie den Bestimmungen der VOB/C zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich sind, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich dem Auftraggeber zugewiesen wurden. Der Auftraggeber stellt, soweit im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist, die für die Ausführung erforderlichen Baustoffe, Materialien, Bauteile, Maschinen, Geräte, Gerüste, Vermessungsleistungen, Ausführungsplanung sowie die allgemeine Baustelleneinrichtung und Baustellenlogistik. Darüber hinausgehende Leistungen des Auftragnehmers sind nur geschuldet, soweit sie vertraglich vereinbart oder als notwendige Nebenleistungen zur mangelfreien Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich sind. Die Beauftragung erfolgt nach Maßgabe der Vertragsunterlagen und der gewerblichen Verkehrssitte, den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Funktionalität und Wirtschaftlichkeit. 2                  Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtungsflächen Den Ausschreibungsunterlagen ist als Anlage 3 das Logistikkonzept beigefügt, welches übergeordnet einen BE-Plan  enthält. Die darin enthaltene Leistung wird durch den AG separat beauftragt. Die zusätzlich vom AN gewünschte Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und der Objektüberwachung. Hierauf hat der AN keinen Anspruch. Bei Arbeitsende sind Maschinen außerhalb der umzäunten BE, in unmittelbarer Nähe der öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrswege mit dem notwendigen Sicherheitsabstand ebenfalls mit einem Bauzaun zu umstellen. Geräte und Maschinen sind im Nichtbetriebszustand so zu parken, dass eine Behinderung des öffentlichen Verkehrs vollständig ausgeschlossen ist. Die Abstellflächen sind ebenfalls mit einem Bauzaun zu umwehren. 3                  Baustellenverkehr, Verkehrssicherungspflicht Die allgemeine Verkehrssicherung der Baustelle, der Baustellenzufahrten sowie der allgemeinen Verkehrs- und Rettungswege obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist innerhalb seines Arbeits- und Gefahrenbereiches für die Verkehrssicherung solcher Gefahrenstellen verantwortlich, die er durch seine eigenen Leistungen, Einrichtungen, Arbeitsmittel oder Arbeitnehmer verursacht oder schafft. Der Auftragnehmer hat erkennbare Mängel der allgemeinen Verkehrssicherung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4                  Baustellenbeleuchtung Für die ausreichende allgemeine Beleuchtung des Baufeldes, der Baustelle, der Einfahrten sowie der allgemeinen Zugangs-, Rettungs- und Verkehrswege sorgt der AG im Rahmen der allgemeinen Baustelleneinrichtung. Der AN hat innerhalb seines unmittelbaren Arbeitsbereiches für eine sichere Ausführung seiner Arbeiten zu sorgen und eine zusätzliche arbeitsplatzbezogene Beleuchtung anzufordern, soweit diese aufgrund der konkreten Arbeitsausführung erforderlich ist und nicht durch die allgemeine Baustellenbeleuchtung des AG gewährleistet wird. 5                  Vermessungsarbeiten Sämtliche für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Vermessungs-, Einmessungs- und Absteckarbeiten werden durch den AG bzw. durch einen vom AG beauftragten Vermesser durchgeführt und bereitgestellt. Das Einmessen des Gebäudes bzw. der Baugrenzen im Baufeld sowie das Schaffen und Vorhalten der erforderlichen Höhenfestpunkte und Achsen erfolgt durch den AG. Der AN hat die ihm übergebenen Achsen, Höhenpunkte, Absteckungen und sonstigen Vermessungsangaben vor Beginn der jeweiligen Arbeiten auf Plausibilität und erkennbare Widersprüche zu prüfen. Erkennbare Abweichungen oder Bedenken sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. 6                  Bautagebuch, Baubesprechungen Der Auftragnehmer hat einen täglichen Leistungsnachweis über die von ihm erbrachten Leistungen zu führen. Dieser Leistungsnachweis hat insbesondere Angaben zu Personalstärke, ausgeführten Leistungen, Arbeitszeiten, Behinderungen, Unterbrechungen und besonderen Vorkommnissen zu enthalten. Ein gesondertes Bautagebuch ist nur zu führen, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der AN ist verpflichtet, an den wöchentlichen Baubesprechungen, welche zwischen dem AG und den beteiligten Auftragnehmern stattfinden, teilzunehmen. Die Ergebnisse werden protokolliert. Der AN hat einen verantwortlichen Ansprechpartner auf der Baustelle zu benennen, der zur Entgegennahme von Anweisungen des AG hinsichtlich der Durchführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen berechtigt ist. 7                  Bauleiter (LBO) und Ablaufkontrollen LP 8 Objektüberwachung, Bauleiter (LBO): Der AG stellt den Bauleiter nach Art. 52 LBO Bayern. Bauleitung / Qualitätssicherung des AG: Der AG hat eine eigene Bauleitung, die die Ausführung des Bauvorhabens begleitet. Ablaufkontrollen: Der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter führt in regelmäßigen Abständen (wöchentlich) Ablaufkontrollen durch. Der Auftragnehmer hat an diesen Ablaufkontrollen auf eigene Kosten teilzunehmen. Die zur Ablaufkontrolle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, auf dessen Verlangen auch in Form von Prüflisten. Gegenstand der Ablaufkontrollen sind im Kontrollzeitraum abgeschlossene, weiterlaufende und neu begonnene Vorgänge, jeweils mit Ist-Terminen und Restdauern sowie Termin- und Kapazitätsänderungen oder -ergänzungen. Werden aufgrund von Kontrollergebnissen Termin- und Fristüberschreitungen festgestellt oder sonstige Ablaufbedingungen nicht eingehalten, so dass die Terminziele gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach einer entsprechenden Aufforderung des Auftraggebers, einen aktualisierten Ablaufplanvorschlag auf der Grundlage des bisher gültigen Ablaufplanes unter Einbeziehung geeigneter Anpassungsmaßnahmen des Auftraggebers vorzulegen mit dem Ziel, die Vertragstermine und fristen sowie sonstige Ablaufbedingungen einzuhalten. 8                  Bauleiter/Polier Der Auftragnehmer hat einen verantwortlichen und ausreichend qualifizierten Ansprechpartner für die von ihm ausgeführten Arbeitsleistungen zu benennen. Dieser ist bevollmächtigt und verpflichtet, an den vom Auftraggeber oder dessen Vertreter einberufenen Baubesprechungen teilzunehmen sowie Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen entgegenzunehmen und deren Umsetzung innerhalb des vom AN eingesetzten Personals zu veranlassen. Soweit aufgrund des Umfangs oder der Art der beauftragten Arbeitsleistungen erforderlich, hat der AN einen qualifizierten Vorarbeiter bzw. Polier auf der Baustelle einzusetzen. Der AG ist berechtigt, bei nachgewiesener Ungeeignetheit oder wiederholtem Fehlverhalten des verantwortlichen Ansprechpartners dessen Austausch zu verlangen. Der AN hat in diesem Fall innerhalb angemessener Frist eine geeignete Ersatzperson zu benennen. Der AN hat für die Durchführung seiner beauftragten Arbeitsleistungen ausreichend qualifizierte Arbeitskräfte einzusetzen und deren ordnungsgemäße fachliche Anleitung sicherzustellen. 9                  Arbeitskräfte des Auftragnehmers Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften einschl. der Gerüstbauordnung vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner unmittelbar vor Ort sein. 10                Ausführungsplanung Unterlagen des Auftraggebers: Nach Auftragserteilung werden dem AN folgende Unterlagen digital zur Verfügung gestellt: - Die neuesten Ansichts-, Schnitt- und Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:100, - Leitdetails, aus denen die funktionalen und gestalterischen Absichten des   Auftraggebers erkennbar sind, - weitere Planungsunterlagen des AG im Zuge der Baudurchführung (Schal- und   Bewehrungspläne). Zusätzlich ist folgendes zu beachten: - Der Auftragnehmer muss die ihm übergebenen Ausführungsunterlagen   unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung   mit den anderen Vertragsbestandteilen überprüfen. - Droht durch die vorgesehene Planlieferung nach Auffassung des Auftragnehmers   eine Verzögerung in der Bauausführung, so hat er dies dem Auftraggeber   unverzüglich schriftlich mitzuteilen. - Die Planungsunterlagen stellen die formal-gestalterischen Anforderungen an die   Konstruktion und die technischen Anlagen dar. Sie dienen nicht als endgültige   Ausführungsunterlagen. - Auch, wenn die Unterlagen vom Auftraggeber gestellt werden, trägt der AN die   Verantwortung für die fachgerechte Ausführung. 11                Zusätzliche Leistungen; Änderungen des Bauentwurfs Der Auftraggeber ist im Umfang von §1 Ziff. 4 VOB/B berechtigt, vom Auftragnehmer die Erbringung zusätzlicher Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer verzichtet im Hinblick auf die im LV angefragten unterschiedlichen Leistungen (Erdbauleistung, Rohbau, vorgezogene Abdichtungsarbeiten, Gerüstbau usw.) auf den Einwand, sein Betrieb sei zur Erbringung der zusätzlichen Leistungen nicht eingerichtet. Führen vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Leistungen, Zusatzaufträge oder Änderungen des Bauentwurfs zu einer Verlängerung der Bauzeit, hat der Auftragnehmer hierauf im Falle einer gesonderten Vereinbarung bei Abgabe seines Angebotes, anderenfalls vor Abnahme und Ausführung der geänderten Bauausführung, unter Angabe der Verzögerungsdauer hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, bleibt die vereinbarte Bauzeit unberührt. Hat der AN Anspruch auf die zusätzliche Vergütung für die zusätzlichen oder geänderten Leistungen, erfolgt die Prüfung auf der Basis der hinterlegten Auftragskalkulation. Angebots- und Auftragskalkulation müssen in ihren Strukturen miteinander vergleichbar sein. Der AN ist verpflichtet, die Preisbildung für zusätzliche oder geänderte Leistungen auf den Grundlagen der bisherigen Preisermittlung gem. VOB/B aufzubauen. Soweit die Kalkulation, die für die Preisbildung zusätzlicher oder geänderter Leistungen erforderlichen Informationen nicht enthält, hat sie der AN auf Anforderung des AG nachvollziehbar darzulegen. Über die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Unterlagen entscheidet der AG, der AN ist nach Aufforderung durch den AG zur Nachbesserung verpflichtet. An Nachträge des AN werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche im Hinblick auf die Prüfbarkeit folgende Anforderungen gestellt: Genaue Beschreibung der Anspruchsgrundlagen nach Vertrag und vertragsgegenständlichen Anlagen. Genaue Beschreibung der zusätzlichen oder geänderten Leistung. Vorlage einer Kopie der Ankündigung des Vergütungsanspruches bei Zusatzleistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Bestätigung des AN, dass der Nachtrag auf der Basis der Grundlagen bisheriger Preisermittlung gerechnet ist. Erklärung des AN, dass das Nachtragsangebot vollständig ist. Kalkulation des Nachtrages nach den Vorschriften der VOB/B. Vorlage des für die Beurteilung maßgeblichen Auszuges aus der Auftragskalkulation. Nachtragsstellung: Sind aufgrund zusätzlicher Leistungen oder Massenänderungen nach der Auftragserteilung neue Preise zu vereinbaren, so hat der Auftragnehmer diese auf der Grundlage der Kalkulation der Vertragspreise, wie davor beschrieben, zu ermitteln. Ein eingeräumter oder vereinbarter Nachlass erstreckt sich auch auf Nachaufträge gemäß § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B. Zur Prüfung von Nachträgen hat der AN bei Fabrikatsänderungen bzw. Materialänderungen den Nachweis des Materialpreises über die Lieferantenrechnung zu führen. Die Nachträge sind seitens des AN wie folgt zu stellen: - Massenansätze sind nachvollziehbar bzw. prüffähig in Verbindung mit   Aufmaßblättern und Plänen etc. aufzustellen. - Nachträge müssen als echte Mehrkosten gegenüber den bereits beauftragten   Kosten aufgestellt werden und müssen die Aufstellung aller Teilleistungen /   Abrechnungspositionen enthalten, die aufgrund des Nachtrags nicht oder nur   zum Teil zur Ausführung kommen. Die entfallenen Leistungen sind mit den neuen   Leistungen zu verrechnen (Aufstellung jeweils in separaten Untertiteln   des Nachtrags). - Eine Nachtragsbegründung mit der Erläuterung der Sachinhalte ist beizufügen. - Die Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren. Nachträge, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, werden als nicht prüffähig zur Entlastung der Bauherrschaft an den AN zurückgesandt. 12                Qualität der Leistung 12.1             Der AG ist berechtigt, jederzeit Einblick in den Stand der Arbeiten des Auftragnehmers bzw. seiner Subfirmen zu nehmen, um sich Gewissheit über die Qualität sowie dem Stand der Leistungen zu verschaffen bzw. sich zu informieren. Zur Sicherstellung der gewünschten Qualität wird der AG bzw. dessen Vertreter mit dem AN wöchentliche Begehungen durchführen. Die Ergebnisse dieser Begehung werden unter Zuhilfenahme des Dokumentations-Tools durch die Bauleitung dokumentiert. 12.2             Falls der AG Planungs-, Bauausführungs- oder Bauausstattungsleistungen berechtigterweise rügt, hat der Auftragnehmer innerhalb der kurzmöglichsten Frist auf eigene Kosten eine Mängelbeseitigung oder eine Ersatzleistung auszuführen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer von AG schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG nach Ablauf einer Nachfrist die entsprechenden Leistungen durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers erbringen lassen. 12.3             Für den hochwertigen Ausbaustandard des Projektes wird eine solide Ausführung und Qualität erwartet. Für alle Gewerke in allen Bereichen wird eine handwerksgerechte Arbeit unter Verwendung entsprechenden Materials und dem Einsatz qualifizierter Arbeitskräfte gefordert. 12.4             Die im Vertrag mit seinen Anlagen nicht oder nicht präzisiert genug beschriebenen Leistungen, die jedoch zur vollständigen Fertigstellung oder Funktion des Objektes oder einer Bauleistung üblicherweise nach den anerkannten Regeln der Technik dazugehören, sind vom Auftragnehmer im Rahmen des Gesamtauftrages zu erbringen und sind im Vertragspreis enthalten. Für die Spezialarbeiten hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen entsprechend den maßgebenden Vorschriften selbst anzufertigen und zur Prüfung vorzulegen. Er trägt, auch wenn die Unterlagen teilweise vom AG beigebracht werden, die volle Verantwortung für die Stand- und Betriebssicherheit, die Wirtschaftlichkeit und Dauerhaftigkeit seiner Arbeiten nach dem heutigen Stand der Technik. 13                Beweissicherung Der AG hat eine Beweissicherung an nachbarlichem Gelände und öffentlichen Bereichen vor Beginn der Arbeiten durchgeführt. Vor Beginn der Arbeiten des AN wird eine Übergabe der Flächen inkl. einer protokollierten Zustandsfeststellung zwischen AG und AN durchgeführt. Ebenfalls wird der Zustand nach Abschluss der Arbeiten des AN vom AG kontrolliert. Werden eigenes oder nachbarliches Gelände oder sonstige Vermögen durch Bauarbeiten einschließlich Nebenarbeiten jeglicher Art gefährdet, der Beschädigung oder Verschmutzung ausgesetzt, sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers zu treffen und zwar so, dass es erstens zu keinerlei Schäden kommt und zweitens, falls es zu Schäden gekommen sein sollte, nach Fertigstellung der Arbeiten der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.  Der Auftragnehmer haftet dafür in vollem Umfang. Sind bleibende Sicherungen notwendig, so sind diese von Auftragnehmer zu erbringen und mit dem Angebot abgegolten. Schadensersatzansprüche Dritter, die aus der Tätigkeit des Auftragnehmers oder von ihm beauftragter Dritter entstanden sind, unterliegen in der Regulierung ausschließlich dem Auftragnehmer. 14                 Auflagen und Bestimmungen der Behörden Bei Abgabe seines Angebotes und insbesondere bei der Durchführung des Bauvorhabens hat der Auftragnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, Bestimmungen und Vorschriften zu berücksichtigen und zu erfüllen. Im Besonderen sind dies: die Landesbauordnung, sowie deren Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die Auflagen und Erlasse der Bauaufsichtsbehörde, die Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes, die Vorschriften des Ordnungsamtes, die Vorschriften der Berufsgenossenschaft, die Arbeitsstättenrichtlinien und Arbeitsstättenverordnung, die Vorschriften der Feuerwehr und der Brandschutzbehörde. 15                Weitere Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers Maßnahmen zum Schutze seiner Leistungen gegen Witterungseinflüsse, Grund-, Schichten- und Tagwasser, Schnee u. ä., zu treffen. Wasser, Schnee, Eis und dergleichen sind, soweit für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlich, ohne besondere Vergütung zu entfernen. Der Auftragnehmer hat laufend, jedoch mind. einmal wöchentlich ohne besondere Aufforderung die Abfälle seiner Arbeiten in durch den AG gestellten Entsorgungsmöglichkeiten zu entsorgen und für die Reinigung der Baustelle zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird diese Arbeit auf seine Kosten durch Dritte ausgeführt. Welche Abfälle von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren, entscheidet in Streitfällen die Bauleitung des AG. 16                Veröffentlichungen / Baustellenwerbung 16.1             Sämtliche Veröffentlichungen über das Bauvorhaben oder zu einzelnen Bauleistungen sind mit dem AG abzustimmen. 16.2             Werbung gleich welcher Art ist auf dem Baugrundstück nur nach schriftlicher Zustimmung des AG erlaubt.
A l l g e m e i n e T e c h n. V e r t r a g s b e d i n g u n g e n
Besondere Vertragsbedingungen Ausführungszeitraum: Ca. Mitte Nov 2026 - März 2027 Umlagen: Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen: Allgemeine Umlagen: 1,6% Bauleistungsversicherung: 0,5% Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht. Bei sämtlichen Schriftverkehr ist die Projektmail zu verwenden: 1070052-blackf-m@gross-bau-projekte.de
Besondere Vertragsbedingungen
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Beton- und Stahlbetonarbeiten
01.02
Beton- und Stahlbetonarbeiten
01.03 Mauerwerksarbeiten
01.03
Mauerwerksarbeiten
01.04 Einbauteile Ortbeton
01.04
Einbauteile Ortbeton
01.05 Dämmung und Schutzschichten
01.05
Dämmung und Schutzschichten