Schüttgut Entsorgung Mischgut
Bietigheim-Bissingen, Kanalsanierung- und stilllegung
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09 ERD- UND VERBAUARBEITEN
09
ERD- UND VERBAUARBEITEN
09.02 Bettungs- und Verfüllarbeiten
09.02
Bettungs- und Verfüllarbeiten
14 DECKENSCHLUSS
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DECKENSCHLUSS
Deckenschluss Für alle verwendeten Baustoffe und Materialien müssen alle Zertifikate, Prüfberichte, Zulassungsbescheide, Lieferscheine, usw. zur Kontrolle des AGs auf der Baustelle hinterlegt sein. Für Material und Herstellung von befestigten Flächen - aus Betonsteinen bzw. Betonplatten sind die DIN EN 1338 bzw. DIN EN 1339, DIN 18318, sowie TL Pflaster - StB und ZTV Pflaster der aktuellen Fassung maßgebend - Asphalt sind die DIN 18317, sowie ZTV Asphalt-STB; ZTV A-STB in der aktuellen Fassung maßgebend. Folgende Nebenarbeiten/Kosten sind in die jeweiligen Positionen für den Deckenschluss (Asphalt-, Beton und Pflasterarbeiten) mit einzukalkulieren: - das höhenmäßige Anpassen von Straßenkappen und Schachtdeckeln incl. des provisorischen Verschlusses mit Stahlplatten beim Asphaltieren sowie des Anhebens auf Endhöhe incl. aller notwendigen Arbeiten nach dem Deckenschluss einzukalkulieren. - das Setzen von Ausgleichsringen (Maße der Ringe 4 - 10 cm) und/oder Keilen ist einzukalkulieren (Höhenanpassung bis 30 cm mit äußerem Schutzanstrich) - Behinderungen durch Bäume und Bahnbetriebsanlagen - Straßenbau-, Pflaster- und Asphaltarbeiten nicht in einem Zuge erfolgen können - Tagesanschlüsse, soweit sie nicht vom AG zu vertreten sind. - Wenn das Herstellen von Einbauten, Borden etc. im Leistungsumfang des AN enthalten ist, gehören alle dadurch verursachten Erschwernisse zum Leistungsumfang. Überdies bei Asphaltarbeiten sind folgende Nebenarbeiten/ besondere Leistungen in die jeweiligen Positionen mit einzukalkulieren: - Übergabe der geforderten Probeeimer beim Bau von Schwarzdecken - Der Mehrverbrauch des Asphaltmischgutes beim Einbau auf Fräsflächen durch die Strukturtiefe gehört zum Leistungsumfang, wenn der Einbau mit Einbaudicke nach m2 abgerechnet wird. - Schutzmaßnahmen gegen mineralische Stäube (TRGS 559) und potenziell asbesthaltige Stäube (TRGS 517) gehören zum Leistungsumfang. - Beim Feinfräsen ist ein einwandfreier Wasserabfluss der gefrästen Fläche zu gewährleisten. Überdies bei Pflasterarbeiten sind folgende Nebenarbeiten/Kosten in die jeweiligen Positionen mit einzukalkulieren: Es sind folgende Arbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren: - der Anschluss des Pflasters an Schächte, Mauern usw. einschließlich des erforderlichen Zuarbeitens des Pflasters. - das Auspflastern von Restflächen und Zwickeln mit Granitmosaikpflaster. - das Anlegen von erforderlichen Dehnungsfugen. - das Abkehren und Säubern des Pflasters nach der Ausfugung. - Das Zuarbeiten oder Schneiden von Bord- und Einfassungssteinen aus Naturstein oder Beton zum Längenausgleich, soweit es nicht durch Einbauten o.ä. verursacht wird. Eine Freigabe des Deckenschlusses erfolgt durch die Bauleitung ausschließlich dann, wenn vom AN sämtliche Nachweise über Eignungsprüfungen und Eigenüberwachungsnachweise für den Unterbau, das Planum und die Medien- und Rohrgräben wie Verdichtungsnachweise,  Materialzertifikate über eingebaute Materialien, Abnahmen und Teilabnahmen von Medien / Kanälen im betreffenden Bereich sowie sonstige notwendige Unterlagen vollständig  mind. 5 Werktage vor dem geplantem Einbau zur Prüfung vorgelegt werden (soweit diese nicht schon vorliegen), und diese nach Prüfung durch den AG vollständig und mangelfrei sind. Der AG behält sich im Streitfall vor, kurzfristig entsprechende Schiedsuntersuchungen zu veranlassen. Zusätzlich entstehende Kosten für Baustillstand, Materiallieferungen etc. bei nicht rechtzeitig übergebenen Unterlagen, unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen bzw. bei festgestellten Mängeln am Bauwerk gehen voll zu Lasten des AN. Abrechnung allgemein: - In befestigten Flächen liegende Schächte und andere Aussparungen von mehr als 1,0 m² Einzelgröße werden von der Gesamtfläche abgezogen. Abrechnung Asphalt: - Wenn einzelvertraglich ein Abzug bei Unterschreitung des Einbaugewichtes bzw. der Einbaudicke, sowohl der Decke als auch der Decke und der Asphalttragschicht zusammen vereinbart wird, gilt folgendes: Der Abzugsbetrag wird für jede Schicht gesondert berechnet. Die so berechneten Abzugsbeträge der einzelnen Schichten werden addiert. - Sofern nicht gesondert ausgeschrieben, werden Aufweitungen in Fahrbahnen (wechselnde Breiten) sowie Kreuzungsbereiche (Einmündungen), nach den normalen Trag- und Deckschichtpositionen abgerechnet.
Deckenschluss
14.01 Oberbau
14.01
Oberbau
14.03 Asphaltfläche 2-schichtiger Aufbau (Bk1,8)
14.03
Asphaltfläche 2-schichtiger Aufbau (Bk1,8)
14.08 Pflasterarbeiten
14.08
Pflasterarbeiten
17 STILLLEGUNGSARBEITEN
17
STILLLEGUNGSARBEITEN
17.03 Schächte und Bauwerke
17.03
Schächte und Bauwerke
18 ENTSORGUNG
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ENTSORGUNG
Vorbemerkung Entsorgung Bei allen vom AN zu erbringenden Leistungen hat dieser die vom Vorhaben berührten aktuellen Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfall-, Bodenschutz-, Gewässerschutz- und Immissionsschutzrechtes und die vertraglich vereinbarten Richtlinien, Merkblätter und technischen Regelwerke zu berücksichtigen. Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, ist Abfallerzeuger nach § 3 KrWG Abs. 8, für die Abfälle, die unmittelbar aus der Maßnahme stammen. Die rechtliche Verantwortung des Abfallerzeugers bezieht sich nur auf diese Abfälle. Die Auftragnehmer werden für diese Abfälle Abfallbesitzer nach § 3 Abs. 9 KrWG. Der Auftragnehmer (AN) ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer nach §3 Abs. 8 bzw. Abs. 9 KrWG für die Abfälle, die u.a. durch Lieferung, Betrieb und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verpackungen von Baumaterial, Betriebs- und Hilfsstoffe, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verbaumaterial etc.). Diese Abfälle sind von ihm selbstständig gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in einem separaten Stoffstrom zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem Auftraggeber die Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben. Umgang mit Abfällen Im Rahmen der Baumaßnahme sind alle anfallenden Bauabfälle nach Abfallart und Schadstoffgehalt getrennt aufzunehmen, zu lagern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei der Zwischenlagerung von eventuell kontaminiertem Material sind insbesondere die Vorschriften des WHG, BBodSchG und BImSchG in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Anfallende Abfälle sind grundsätzlich mit den erforderlichen Geräten und Arbeitsschutzvorkehrungen zu lösen, zu bergen, zu trennen und für die Andienung zur Entsorgung in geeigneter Form bereitzustellen und zu sichern. Die Bereitstellung von erforderlichen geeigneten Behältnissen zugelassener Entsorgungsunternehmen obliegt dem AN und ist in die jeweilige Position des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Sach- und Fachkundenachweise Die Entsorgung der Abfälle hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und zugelassene Transporteure zu erfolgen. Die Zertifizierungs-Forderung entfällt nur im Zusammenhang mit der Verwertung außerhalb genehmigter Entsorgungsanlagen. Entsprechende Unterlagen, inklusive der Fach- und Sachkundenachweise, sowie Genehmigungen seines Betriebes/Personals bzw. seiner Nachunternehmer in Kopie und bei namentlicher Nennung, sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor der geplanten Entsorgung zur Prüfung und Bestätigung zu übergeben. Die in das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) eingebundenen Beteiligten (beauftragten Personen) müssen über die entsprechende Sach und Fachkunde im Umgang mit dem Verfahren verfügen, diese nachweisen und sie sind namentlich zu benennen. Für die signaturberechtigten Mitarbeiter ist ein Nachweis über deren abfallrechtliche Qualifikation erforderlich. Entsorgungskonzept Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens vor der Entsorgung ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der Vorlage „Erfassungsbogen und Entsorgungskonzept“ aus dem Prozess „Entsorgung sicherstellen  Grundprozess“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzeptes vom AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines durch den AG bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen. Der AN hat den AG als Abfallerzeuger unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage zu informieren. Deklarationsanalytik Die Deklarationsanalytik erfolgt auf die für die jeweiligen Abfälle erforderlichen Parameter gemäß den Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) und der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), der Mantelverordnung und unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben. Sie wird durch den Auftraggeber bei einem Dienstleister veranlasst oder kann in Abstimmung mit dem Auftraggeber auch durch den AN erfolgen bzw. veranlasst werden. Entsprechende Nebenangebote zur Durchführung der Deklarationsanalytik sind zugelassen. Der Auftragnehmer hat das Erfordernis zur Durchführung von Deklarationsanalysen rechtzeitig im Vorfeld der Entsorgung anzuzeigen und die Durchführung rechtzeitig beim Auftraggeber zu veranlassen. Die Deklarationsanalyse ist dem AG zu übergeben, damit der Entsorgungsnachweis erstellt werden kann. Unter bestimmten Umständen kann auf eine Deklarationsanalyse verzichtet werden, wenn die Art und Beschaffenheit des Abfalls bzw. abfallbestimmende Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind (z.B. Schlämme aus Leichtflüssigkeitsabscheider) oder die Einstufung gem. Gefährlichkeitskriterien nach NachwV erfolgt. Nachweisführung Zur vollständigen Erfassung und Auswertung sowie der Ermöglichung eines ganzheitlichen Abfallmanagements erfolgt für alle in der Maßnahme anfallenden Abfälle, gefährliche wie nicht gefährliche Abfälle, für die der Auftraggeber Abfallerzeuger ist, eine qualitative und quantitative Erfassung der entsorgten Mengen. Die Nachweisführung erfolgt mittels des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV), für gefährliche Abfälle mittels Begleitscheins und für nicht gefährliche Abfälle mittels Registerbeleg. Der AN hat aktiv bei der Vorbereitung und Erstellung der erforderlichen Nachweisunterlagen für die Verbleibskontrolle im eANV mitzuwirken. Hierfür erforderliche Leistungen gehen zu Lasten des ANs und sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Eine Abweichung vom elektronischen Nachweisverfahren, bspw. für nicht gefährliche Abfälle, ist nur bei nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten (was nachzuweisen ist) und nach entsprechender Abstimmung mit dem Auftraggeber möglich und dann mit Wiegenoten oder anderen Mengennachweisen durchzuführen. Die gesetzlich vorgeschrieben Reihenfolge der Signatur der Transportpapiere ist einzuhalten. Sofern die Beförderer abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge erst vor der Abfallübergabe beim Entsorger signieren werden, haben AG und Beförderer darüber nach § 19(2) NachwV vor Beginn der Entsorgung eine entsprechende Vereinbarung über die verspätete Signatur abzuschließen. Der AG behält sich im Zusammenhang mit der verspäteten Signatur ausdrücklich die Bestätigung der vorgesehenen Abfallbeförderer vor. Der Abschluss der Vereinbarung zur verspäteten Signatur ist für Registerbelege nicht erforderlich. Bei Verwertung nicht gefährlicher Abfälle hat der Auftragnehmer die schadlose Verwertung sowie den Verbleib schriftlich zu bestätigen (Angaben zur Annahmestelle, Material inkl. abfalltechnischer Einstufung und Mengen). Technische Voraussetzungen Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, verwendet als technisches System zur Abwicklung der elektronischen Nachweisführung das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Für alle am Entsorgungsprozess Beteiligten wird empfohlen sich, sofern nicht vorhanden, für einen Zugang zur ZEDAL-Portallösung anzumelden. Der AN hat die erforderlichen eANV-Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen zur Verfügung zu stellen. Hierfür erforderliche Leistungen gehen zu Lasten des ANs und sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Sammelentsorgung Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen ist für die Entsorgung gefährlicher Abfälle von Mengen bis zu 20 t je Abfallschlüssel und Erzeugernummer pro Jahr möglich, sofern es sich um einsammelbare Abfälle mit dem gleichen Entsorgungsweg handelt. Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Abfallerzeugers zulässig. Findet das Sammelentsorgungsnachweisverfahren Anwendung, muss der Übernahmeschein dem Abfallerzeuger elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen Der Auftraggeber behält es sich vor, die erforderlichen Transportgenehmigungen oder Beförderungserlaubnisse auf Verlangen einzusehen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Unterlagen folgende Unterlagen mitzuführen: -    Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben -    ggf. Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV, sofern BS vor Beginn des Transports vom Beförderer noch nicht elektronisch signiert wurde (verspätete Signatur des Beförderers). Abrechnung von Transport- und Entsorgungsleistungen Der Transport und die Entsorgung beinhaltet das Be- / Entladen und eventuelles Umladen in Container. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise der Entsorgungspositionen einzukalkulieren. Zur Abrechnung der Entsorgungsleistung sind vom Auftragnehmer folgende Unterlagen unaufgefordert vorzulegen: - Tabellarische Aufstellung der entsorgten Materialien mit Auflistung der Abfallrechtlichen Verbleibsnachweise (für gefährliche Abfälle) und Wiegescheinen mit Nettotonnage der einzelnen Transporteinheiten für nicht gefährliche Abfälle. - Bei der Abrechnung der Leistungen gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Volumen bzw. Mengeneinheiten. Hierzu sind ggf. entsprechende Umrechnungsfaktoren dem AG unaufgefordert mit anzugeben. - Die Vorlage der abfallrechtlichen Verbleibsnachweise sowie Wiegescheine sind immer unabdingbare Voraussetzung für die Abrechnung. - Alle in den Vorbemerkungen beschriebenen Regelungen inkl. Nachweisführung sind einzuhalten, durchzuführen und in die Einheitspreise der Entsorgungspositionen einzukalkulieren. - Die folgenden Positionen im LV-Titel ‚Entsorgung' beinhalten jeweils die kompletten Leistungen der Entsorgung einschließlich der Deklaration, das Sammeln/Zwischenlagern, das Abfahren und Andienen beim Entsorger sowie Verwertungs-/Beseitigungskosten, alle anfallenden Gebühren sowie die elektronische Dokumentation und Nachweisführung. Diese Leistungen sind in die Abfallpositionen entsprechend einzukalkulieren.
Vorbemerkung Entsorgung
18.04 Transport und Entsorgung von Bodenmaterial nach EBV
18.04
Transport und Entsorgung von Bodenmaterial nach EBV
18.08 Transport und Entsorgung sonstige Bau- und Abbruchabfälle AVV 17
18.08
Transport und Entsorgung sonstige Bau- und Abbruchabfälle AVV 17
18.09 Transport und Entsorgung von Siedlungsabfällen (AVV 20)
18.09
Transport und Entsorgung von Siedlungsabfällen (AVV 20)