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18 ENTSORGUNG
18
ENTSORGUNG
Vorbemerkung Entsorgung Bei allen vom AN zu erbringenden Leistungen hat dieser die vom Vorhaben berührten aktuellen Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfall-, Bodenschutz-, Gewässerschutz- und Immissionsschutzrechtes und die vertraglich vereinbarten Richtlinien, Merkblätter und technischen Regelwerke zu berücksichtigen.
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, ist Abfallerzeuger nach § 3 KrWG Abs. 8, für die Abfälle, die unmittelbar aus der Maßnahme stammen. Die rechtliche Verantwortung des Abfallerzeugers bezieht sich nur auf diese Abfälle.
Die Auftragnehmer werden für diese Abfälle Abfallbesitzer nach § 3 Abs. 9 KrWG.
Der Auftragnehmer (AN) ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer nach §3 Abs. 8 bzw. Abs. 9 KrWG für die Abfälle, die u.a. durch Lieferung, Betrieb und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verpackungen von Baumaterial, Betriebs- und Hilfsstoffe, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verbaumaterial etc.). Diese Abfälle sind von ihm selbstständig gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in einem separaten Stoffstrom zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem Auftraggeber die Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
Umgang mit Abfällen
Im Rahmen der Baumaßnahme sind alle anfallenden Bauabfälle nach Abfallart und Schadstoffgehalt getrennt aufzunehmen, zu lagern und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bei der Zwischenlagerung von eventuell kontaminiertem Material sind insbesondere die Vorschriften des WHG, BBodSchG und BImSchG in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
Anfallende Abfälle sind grundsätzlich mit den erforderlichen Geräten und Arbeitsschutzvorkehrungen zu lösen, zu bergen, zu trennen und für die Andienung zur Entsorgung in geeigneter Form bereitzustellen und zu sichern.
Die Bereitstellung von erforderlichen geeigneten Behältnissen zugelassener Entsorgungsunternehmen obliegt dem AN und ist in die jeweilige Position des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.
Sach- und Fachkundenachweise
Die Entsorgung der Abfälle hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und zugelassene Transporteure zu erfolgen.
Die Zertifizierungs-Forderung entfällt nur im Zusammenhang mit der Verwertung außerhalb genehmigter Entsorgungsanlagen.
Entsprechende Unterlagen, inklusive der Fach- und Sachkundenachweise, sowie Genehmigungen seines Betriebes/Personals bzw. seiner Nachunternehmer in Kopie und bei namentlicher Nennung, sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor der geplanten Entsorgung zur Prüfung und Bestätigung zu übergeben.
Die in das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) eingebundenen Beteiligten (beauftragten Personen) müssen über die entsprechende Sach und Fachkunde im Umgang mit dem Verfahren verfügen, diese nachweisen und sie sind namentlich zu benennen.
Für die signaturberechtigten Mitarbeiter ist ein Nachweis über deren abfallrechtliche Qualifikation erforderlich.
Entsorgungskonzept
Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens vor der Entsorgung ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der Vorlage „Erfassungsbogen und Entsorgungskonzept“ aus dem Prozess „Entsorgung sicherstellen Grundprozess“ zu erstellen.
Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzeptes vom AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.
Das Vorliegen eines durch den AG bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
Der AN hat den AG als Abfallerzeuger unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage zu informieren.
Deklarationsanalytik
Die Deklarationsanalytik erfolgt auf die für die jeweiligen Abfälle erforderlichen Parameter gemäß den Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) und der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), der Mantelverordnung und unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben.
Sie wird durch den Auftraggeber bei einem Dienstleister veranlasst oder kann in Abstimmung mit dem Auftraggeber auch durch den AN erfolgen bzw. veranlasst werden. Entsprechende Nebenangebote zur Durchführung der Deklarationsanalytik sind zugelassen.
Der Auftragnehmer hat das Erfordernis zur Durchführung von Deklarationsanalysen rechtzeitig im Vorfeld der Entsorgung anzuzeigen und die Durchführung rechtzeitig beim Auftraggeber zu veranlassen.
Die Deklarationsanalyse ist dem AG zu übergeben, damit der Entsorgungsnachweis erstellt werden kann. Unter bestimmten Umständen kann auf eine Deklarationsanalyse verzichtet werden, wenn die Art und Beschaffenheit des Abfalls bzw. abfallbestimmende Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind (z.B. Schlämme aus Leichtflüssigkeitsabscheider) oder die Einstufung gem. Gefährlichkeitskriterien nach NachwV erfolgt.
Nachweisführung
Zur vollständigen Erfassung und Auswertung sowie der Ermöglichung eines ganzheitlichen Abfallmanagements erfolgt für alle in der Maßnahme anfallenden Abfälle, gefährliche wie nicht gefährliche Abfälle, für die der Auftraggeber Abfallerzeuger ist, eine qualitative und quantitative Erfassung der entsorgten Mengen. Die Nachweisführung erfolgt mittels des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV), für gefährliche Abfälle mittels Begleitscheins und für nicht gefährliche Abfälle mittels Registerbeleg.
Der AN hat aktiv bei der Vorbereitung und Erstellung der erforderlichen Nachweisunterlagen für die Verbleibskontrolle im eANV mitzuwirken. Hierfür erforderliche Leistungen gehen zu Lasten des ANs und sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Eine Abweichung vom elektronischen Nachweisverfahren, bspw. für nicht gefährliche Abfälle, ist nur bei nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten (was nachzuweisen ist) und nach entsprechender Abstimmung mit dem Auftraggeber möglich und dann mit Wiegenoten oder anderen Mengennachweisen durchzuführen.
Die gesetzlich vorgeschrieben Reihenfolge der Signatur der Transportpapiere ist einzuhalten.
Sofern die Beförderer abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge erst vor der Abfallübergabe beim Entsorger signieren werden, haben AG und Beförderer darüber nach § 19(2) NachwV vor Beginn der Entsorgung eine entsprechende Vereinbarung über die verspätete Signatur abzuschließen. Der AG behält sich im Zusammenhang mit der verspäteten Signatur ausdrücklich die Bestätigung der vorgesehenen Abfallbeförderer vor.
Der Abschluss der Vereinbarung zur verspäteten Signatur ist für Registerbelege nicht erforderlich.
Bei Verwertung nicht gefährlicher Abfälle hat der Auftragnehmer die schadlose Verwertung sowie den Verbleib schriftlich zu bestätigen (Angaben zur Annahmestelle, Material inkl. abfalltechnischer Einstufung und Mengen).
Technische Voraussetzungen
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, verwendet als technisches System zur Abwicklung der elektronischen Nachweisführung das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Für alle am Entsorgungsprozess Beteiligten wird empfohlen sich, sofern nicht vorhanden, für einen Zugang zur ZEDAL-Portallösung anzumelden.
Der AN hat die erforderlichen eANV-Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen zur Verfügung zu stellen. Hierfür erforderliche Leistungen gehen zu Lasten des ANs und sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Sammelentsorgung
Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen ist für die Entsorgung gefährlicher Abfälle von Mengen bis zu 20 t je Abfallschlüssel und Erzeugernummer pro Jahr möglich, sofern es sich um einsammelbare Abfälle mit dem gleichen Entsorgungsweg handelt.
Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Abfallerzeugers zulässig. Findet das Sammelentsorgungsnachweisverfahren Anwendung, muss der Übernahmeschein dem Abfallerzeuger elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Der Auftraggeber behält es sich vor, die erforderlichen Transportgenehmigungen oder Beförderungserlaubnisse auf Verlangen einzusehen.
Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Unterlagen folgende Unterlagen mitzuführen:
- Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben
- ggf. Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV, sofern BS vor Beginn des Transports vom Beförderer noch nicht elektronisch signiert wurde (verspätete Signatur des Beförderers).
Abrechnung von Transport- und Entsorgungsleistungen
Der Transport und die Entsorgung beinhaltet das Be- / Entladen und eventuelles Umladen in Container. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise der Entsorgungspositionen einzukalkulieren.
Zur Abrechnung der Entsorgungsleistung sind vom Auftragnehmer folgende Unterlagen unaufgefordert vorzulegen:
- Tabellarische Aufstellung der entsorgten Materialien mit Auflistung der Abfallrechtlichen Verbleibsnachweise (für gefährliche Abfälle) und Wiegescheinen mit Nettotonnage der einzelnen Transporteinheiten für nicht gefährliche Abfälle.
- Bei der Abrechnung der Leistungen gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Volumen bzw. Mengeneinheiten. Hierzu sind ggf. entsprechende Umrechnungsfaktoren dem AG unaufgefordert mit anzugeben.
- Die Vorlage der abfallrechtlichen Verbleibsnachweise sowie Wiegescheine sind immer unabdingbare Voraussetzung für die Abrechnung.
- Alle in den Vorbemerkungen beschriebenen Regelungen inkl. Nachweisführung sind einzuhalten, durchzuführen und in die Einheitspreise der Entsorgungspositionen einzukalkulieren.
- Die folgenden Positionen im LV-Titel ‚Entsorgung' beinhalten jeweils die kompletten Leistungen der Entsorgung einschließlich der Deklaration, das Sammeln/Zwischenlagern, das Abfahren und Andienen beim Entsorger sowie Verwertungs-/Beseitigungskosten, alle anfallenden Gebühren sowie die elektronische Dokumentation und Nachweisführung. Diese Leistungen sind in die Abfallpositionen entsprechend einzukalkulieren.
Vorbemerkung Entsorgung
18.04 Transport und Entsorgung von Bodenmaterial nach EBV
18.04
Transport und Entsorgung von Bodenmaterial nach EBV
18.08 Transport und Entsorgung sonstige Bau- und Abbruchabfälle AVV 17
18.08
Transport und Entsorgung sonstige Bau- und Abbruchabfälle AVV 17
18.09 Transport und Entsorgung von Siedlungsabfällen (AVV 20)
18.09
Transport und Entsorgung von Siedlungsabfällen (AVV 20)