Schlosserarbeiten
BFA Burgfriedenstraße Augsburg
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Schlosserarbeiten
Objekt- und Projektbeschreibung Objekt- und Projektbeschreibung Die geplante Sanierung und Erweiterung des denkmalgeschützten Wohngebäudes aus dem frühen 20. Jahrhundert umfasst umfangreiche Maßnahmen zur Modernisierung und Aufwertung der Immobilie. Das bestehende Gebäude mit acht Wohneinheiten wird durch den Ausbau des Daches um eine weitere Wohneinheit ergänzt, wodurch die Gesamtzahl auf neun Wohneinheiten steigt. Im Zuge der Fassadensanierung werden Ausbesserungsarbeiten durchgeführt und ein neuer Anstrich aufgebracht, um das äußere Erscheinungsbild aufzuwerten und zu schützen. Zur Verbesserung der Belichtungssituation im Spitzboden werden zusätzliche Dachflächenfenster sowie eine ca. 4,2 m2 große Dachverglasung installiert. Der Dachstuhl erfährt eine umfassende Sanierung, bei der eine Zwischensparrendämmung angebracht und die Dacheindeckung erneuert wird. Hierbei kommen Biberschwanzziegel zum Einsatz, die dem historischen Charakter des Gebäudes Rechnung tragen. Zusätzlich wird eine Solarthermieanlage auf der Dachfläche installiert, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu steigern. Die Grundrisse der bestehenden Wohnungen bleiben weitgehend erhalten, um den ursprünglichen Charakter des Gebäudes zu bewahren. Die vorhandenen Holzfenster und -türen werden fachgerecht saniert, teilweise neu positioniert und mit moderner Verglasung ausgestattet. Eine umfassende Erneuerung der Böden, Wandflächen und Badezimmer trägt zur Modernisierung der Wohneinheiten bei. Als zeitgemäße Ergänzung erhält das Gebäude an der Südseite neue Balkone in Form einer vorgesetzten Stahlkonstruktion, die den Wohnkomfort erhöhen und gleichzeitig das äußere Erscheinungsbild behutsam ergänzen. Um den Anforderungen des Denkmalschutzes gerecht zu werden und das historische Erscheinungsbild zu erhalten, erfolgen sämtliche Materialauswahlen, Arbeiten und Ausführungen in enger Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Dies gewährleistet, dass die Sanierung und Erweiterung im Einklang mit den denkmalpflegerischen Vorgaben stehen und gleichzeitig modernen Wohnstandards entsprechen.
Objekt- und Projektbeschreibung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein 1. Allgemein Sämtliche Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Die aktuelle DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art mit den dort aufgeführten Querverweisen zu anderen technischen Regeln ist zu beachten. Im Leistungsverzeichnis angegebene Maße sind Cirka-Abmessungen. Maßangaben in Details und Ausschreibungsplänen sind vollständig als Richtwerte zu verstehen und in der weiteren Planung des Auftragnehmers zu konkretisieren Folgende Regelungen sind zu berücksichtigen: - anerkannte Regeln der Technik - Regelungen SiGePlan - Auflagen aus der Baugenehmigung 2. Baufeld Das Bestandsgebäude liegt im Augsburger Stadtteil Hochfeld. Das Baufeld unterliegt einer ständigen Verkehrslast, sowie beengten Platz- und Zuliefermöglichkeiten. Die Anlieferzone befindet sich in der Burgfriedenstraße. Rund um das Baufeld herrschen begrenzte Parkmöglichkeiten. Auf die Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle wird sehr viel Wert gelegt. Dementsprechend hat der Auftragnehmer für eine ständige (tägliche) Reinigung und Ordnung zu sorgen. Bei stärkerer Verschmutzung ist das Intervall zu verkürzen. Die Reinigung ist zu dokumentieren. Die üblichen Ruhezeiten sind bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten. Aus den vorgenannten Umständen evtl. resultierende Erschwernisse hat der Auftragnehmer bei der Bemessung der Bauzeit und bei der Kalkulation seiner Leistungen und Preise berücksichtigt. Ansprüche auf Mehrvergütung oder Bauzeitverlängerung können daraus nicht abgeleitet werden. 3. Unfallverhütung -SiGe-Plan Bei der Ausführung aller Arbeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, auch wenn in den einzelnen Positionen nicht extra darauf hingewiesen wird. Die Arbeitskräfte müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten und Aufsichtsführenden Personen, die weisungsbefugt sind, geleitet und beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Fehlende Einrichtungen bzw. Mängel an Gerüsten, Betriebseinrichtungen, an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sowie an Schutzvorrichtungen sind von Seiten des Auftragnehmers, auch soweit diese nicht durch ihn selbst errichtet bzw. instandgehalten werden müssen, unverzüglich der örtlichen Objektüberwachung zu melden. Die Vorschriften der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -BaustellV)" der Bundesregierung Deutschland sind strikt einzuhalten, den Weisungen des über diese Verordnung wachenden Sicherheitsingenieurs auf der Baustelle ist unbedingt Folge zu leisten. 4. Qualität der Leistung Die Leistungen des Auftragnehmers haben den Vorgaben des Auftraggebers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Sämtliche zum Einsatz kommende Materialien haben die relevante DIN Konformität zu erfüllen oder eine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen. 5. Planung und Ausführungsunterlagen AG Alle Maße und Eintragungen in den Planunterlagen sind eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung und im Verlauf der Bauzeit zu überprüfen. Übernommene Festpunkte sind örtlich zu kontrollieren und festgestellte Abweichungen oder Bedenken vor Ausführung der Arbeiten dem AG schriftlich mitzuteilen. 6. Produkte, Baustoffe, Fabrikate Die angebotenen Produkte in einer Produktgruppe müssen, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, von einem Hersteller sein. Dies ist aus gestalterischen und technischen Gründen sowie der einheitlichen Lagerhaltung für Ersatzteile zwingend erforderlich. Vor der Ausführung sind zu allen Stoffen und Bauteilen die Werksgarantien und Lieferscheine, die technischen Merkblätter und Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, sowie die notwendigen gültigen bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide und sonstige erforderliche Qualitätsnachweise vorzulegen. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein Güteschutzzeichen einer anerkannten Überwachungs- /Güteschutzgemeinschaft (Zustimmung im Einzefall) vorliegt. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Genehmigung des AG vor dem Einbau dieser Stoffe und Bauteile einzuholen. Im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikate sind Empfehlungen. Sie sind vom Auftragnehmer dahingehend zu prüfen, ob sie technisch ausreichend sind, damit die eigenen Leistungen technisch ordnungsgemäß und termingerecht umgesetzt werden können. Abweichende Fabrikate sind zu benennen und zu bemustern. 7. Entsorgung Gemäß DIN 18299 ist festgelegt, dass der Auftragnehmer alle von seinen Arbeiten bzw. im Zusammenhang mit der Leistungserbringung herrührenden Verunreinigungen, z.B. Abfälle, Bauschutt, Verpackungsmaterial und dergleichen zu beseitigen hat. Diese sind sortenrein zu trennen und durch den Auftragnehmer sortenrein getrennt, fachgerecht zu entsorgen. 8. Immissionsschutzmaßnahmen Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, die Emissionen Lärm, Erschütterungen und Staub auf ein Minimum zu beschränken. Die im Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegten maximalen Schallpegel dürfen vom AN bei der Durchführung der Bauleistungen nicht überschritten werden. Bei der Ausführung der Arbeiten sind die Bestimmungen über die Bekämpfung des Baulärms unbedingt einzuhalten. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Kriterien zur Luftreinhaltung der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) einzuhalten sind. Auf der Baustelle sind stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. 8.1 Lärm und Staubbelastung Sämtliche Baumaschinen sind als lärmarme Maschinen vorzuhalten. Dauerhafte und unverhältnismäßige Lärmemissionen sind zu vermeiden. Für die Reduzierung der Lärmentwicklung bei allen Gewerken sollten nur lärmarme Baumaschinen nach DE-UZ53 sowie schallgedämmte und erschütterungsarme bzw. -freie Motoren eingesetzt werden. Staubbelastungen sind generell auf ein Minimum zu begrenzen. Die erforderlichen Maßnahmen sind in Einheitspreise mit einzukalkulieren. Für die Reduzierung der Staubentwicklung bei der Be- und Verarbeitung von Baustoffen durch eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten sind die Maßnahmen nach BG Bau einzuhalten. Lärm- und staubintensive Arbeiten sind grundsätzlich nur tagsüber - außerhalb der örtlich geregelten Ruhezeiten - und von Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 16.00 Uhr zulässig. Samstags finden keine lärmintensiven Arbeiten statt. Dies ist in die Preise einzukalkulieren. 8.2 Erschütterungsimmissionen Erschütterungsimmissionen während der Arbeiten sind gemäß DIN 4150-2 auf ein zumutbares Maß zu beschränken; die festgelegten Grenzwerte für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden sind einzuhalten. 9. Nebenangebote und Änderungsvorschläge Änderungsvorschläge gegenüber den ausgeschriebenen Leistungen sind möglich. Diese sind jedoch gesondert vom Bieter zu kennzeichnen. Durch den Bieter sind sämtliche aus seinem Nebenangebot bzw. seinem Änderungsvorschlag resultierende Planungs- und Ingenieurleistungen, Genehmigungsgebühren und dgl. eigenverantwortlich und vollumfänglich im Angebot zu berücksichtigen. Nebenangebote sind stets mit Erläuterungsberichten zu ergänzen. Die Vergleichbarkeit mit der Leistungsbeschreibung sowie die Gleichwertigkeit mit den im LV beschriebenen Anforderungen ist zu gewährleisten. 10. Aufmaß und Abrechnung Rechnungen und Aufmaße sind kumulierend zu stellen und gemäß ihrer Art als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Das Stellen von Einzelrechnungen ist vorab mit dem AG abzustimmen. Die Abrechnung richtet sich nach dem nachgewiesenen Bauleistungsstand. Die Abrechnung hat auf Grundlage der zur Ausführung freigegebenen Planungsunterlagen zu erfolgen. Dies ist Voraussetzung für die Prüffähigkeit der Rechnungen. Alle Aufmaße sind ebenso wie die Rechnungen positionsbezogen zu stellen und nachvollziehbar mit Abrechnungsplänen auf Grundlage der freigegebenen Ausführungsplanung zu belegen. Aufmaße und Aufmaßpläne sind digital zu erstellen und im GAEB-Standard bzw. im PDF-Standard zu übergeben. Vor der Abrechnung hat ein gemeinsames Aufmaß mit der Objektüberwachung zu erfolgen. Eine Leistung, die durch den Baufortschritt verdeckt wird oder bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar ist, ist idealerweise gemeinsam aufzumessen und zu dokumentieren (z.B. Fotografie). 11. Legende Mengeneinheiten (in diesem LV) hStunde kgKilogramm cmZentimeter mMeter m2Quadratmeter m3Kubikmeter pschPauschal StStück WoWochen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Schlosserarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Schlosserarbeiten 1. Allgemein 1.1 Geltungsbereich Sämtliche Leistungen sind nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere sind dabei die - VOB, Teil C - DIN 18299 (ATV) DIN 18331 Betonarbeiten DIN 18360 Metallbauarbeiten DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten inkl. der dort aufgeführten Normen und Querverweise zu anderen technischen Regeln zu beachten, sowie die im Folgenden aufgeführten Regelwerke und Normen: DIN EN 1090 Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken DIN EN ISO 12944 Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Maßgebend sind für die Bearbeitung und Ausführung alle Erlässe, Merkblätter, Technische Regeln, ergänzende DIN-Normen und Richtlinien in den jeweils gültigen Fassungen. Die o.g. Aufstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten sich Normen und Richtlinien geändert haben so gilt die jeweils letzte gültige Fassung. Bei allen Arbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft und Baubehörden einzuhalten. Die entsprechenden Zulassungsbescheide, Verwendungsnachweise, Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller sind ebenso zu beachten und einzuhalten. Sämtliche Leistungen und Ausführungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. 1.2 Grundlagen und Schnittstellen Der Auftragnehmer erstellt im Wesentlichen: - Vorgesetzte Balkone - Geländer für Balkone - Stahlwangentreppe - Balkonentwässerung - Einzelfundamente für Balkonstützen und Treppe 1.3 Baufeld Das Gebäude befindet sich in einer Seitenstraße im Augsburger Stadtteil Hochfeld. Für die Anlieferung sind die eingeschränkten Platzverhältnisse zwingend zu beachten und möglichst. vorab durch eine Ortsbesichtigung zu beurteilen. Die auszuführenden Bauteile befinden sich an der Straßenabgewandten Südseite der Gebäudes an der Fassade. Die Einfahrt ist durch das zum Zeitpunkt der Ausführung in der Zufahrt gestellte Gerüst beschränkt. Falls erforderlich sind für den Transport zusätzliche Transportmittel erforderlich. Das bestehende Gerüst im Arbeitsbereich des AN wird für die Erbringung der Leistung rückgebaut. Die Montage der Balkontürme erfolgt vom EG bis ins 2. OG. Die gewerkespezifische Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Hierzu zählen ebenfalls alle zur Anlieferung und Montage erforderlichen Hebezeuge und Montageunterstützungen wie Böcke, sonstige Hilfsunterstützungen und Hilfsvorrichtungen. Sämtliche Erschwernisse durch die Gegebenheiten vor Ort sind ebenfalls einzukalkulieren. 1.4 Technische Planung, Ausführung und Schutzmaßnahmen für Stahlkonstruktion Sämtliche Stahlkonstruktionen und Stahlbauteile sind vom AN statisch zu berechnen (Statik als prüffähige Statik). Sämtliche statischen Angaben und Dimensionierungen sind lediglich Vordimensionierungen und müssen vom AN im Zuge der Werk- und Montageplanung geprüft werden. Alle für seine Arbeiten erforderlichen Maße hat der Unternehmer eigenverantwortlich am Bau zu nehmen; er hat sich von der Bauleitung des AG in den Meterriss einweisen zu lassen bzw. das Herstellen und Ergänzen des Meterrisses zu veranlassen. Konstruktive Änderungen können im Rahmen der Statik vorgenommen werden, wenn dies aus wirtschaftlichen und/oder funktionalen Gesichtspunkten erforderlich erscheint. Das äußere Erscheinungsbild ist in jedem Fall mit dem Bauherrn abzustimmen. Die tatsächliche Ausführung der Konstruktion muss den Zulassungsbescheiden bzw. Prüfzeugnissen und den entsprechenden Vorschriften der Herstellerwerke entsprechen bzw. muss eine Zulassung im Einzelfall erwirkt werden. Die Verantwortung für die ausreichende statische Bemessung der eigenen Konstruktion, die richtige Wahl von Dübeln, Schrauben und anderen Verbindungsmitteln, deren Anwendung und Verarbeitung trägt der Aufttragnehmer; ebenso für die Teilung der Werkstücke in transportable Einheiten. Statisch tragende Schweißverbindungen dürfen nur von Facharbeitern hergestellt werden, die über die entsprechenden Prüfnachweise verfügen. Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei von Oxid- und Zunderschicht sein. Anlauffarben dürfen nicht sichtbar sein. Schweißarbeiten auf der Baustelle sind auszuschließen. Alle Konstruktionen sind - wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben - grundsätzlich in verzinkter Ausführung anzubieten und auszuführen. Schrauben, Schraubenbolzen und andere Verbindungsmittel sind grundsätzlich in rostgeschützter Ausführung bzw. in Edelstahl rostfrei zu verwenden. Der sachgemäße Schutz anderer Gewerke im Arbeitsbereich des Auftragnehmers ist in geeigneter Form herzustellen, z.B. durch Abkleben der Flächen oder Schutz mit Weich-/Hartfaserplatten und dergleichen. Das spätere Entfernen und die fachgerechte Entsorgung der Schutzmaßnahmen, ist Aufgabe des AN. Beschädigungen und Verschmutzungen sind unbedingt zu vermeiden. Sämtliche Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 1.5 Stoffe, Bauteile Alle verwendeten Baustoffe und Konstruktionen müssen eine gültige bauaufsichtliche Zulassung (Prüfzeichen) besitzen bzw. muss die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck durch Prüfzeugnis eines amtlich anerkannten Prüfinstituts nachgewiesen werden können. Die Prüfzeugnisse sind der Bauleitung rechtzeitig vor Ausführungsbeginn unaufgefordert zu übergeben. Soweit für die zu liefernden Stoffe und Bauteile keine Normen oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vorhanden sind, hat der Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten die Verwendbarkeit auf Verlangen selbst nachzuweisen. Der Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das geplante Beschichtungssystem abzustimmen. 1.5.1 Materialgüten Sofern in der Position nicht anders vermerkt, sind folgende Materialgüten [] - Aluminiumprofile, Legierungen hochkorrosionsfeste Qualität Al-Mg-Si 0,5 mit F 22-25 - Aluminiumbleche Al-Mg 3 halbhart. - Edelstahl, Werkstoff Nr. 1.4301 - Stahlgüte der Stahl-/Metallkonstruktionen S235 bzw. nach statischem Erfordernis - Alle Verbindungsmittel (Schrauben, Bolzen etc.) aus Edelstahl V2A Alle im LV aufgeführten Bestandteile der Konstruktionen müssen aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein, um die uneingeschränkte Funktion der Konstruktion zu gewährleisten. Bei gegenseitigen Materialanschlüssen mit unterschiedlichem elektrischem Potential sind an den Kontaktstellen Folienzwischenlagen anzuordnen, um eine Kontaktkorrosion zu vermeiden. Verschraubungen sind mit Edelstahlschrauben vorzunehmen. Ferner sind Materialausdehnungen durch Temperaturschwankungen zu berücksichtigen. Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders geeignete Stahlwerkstoffe zu liefern und eine verzinkungsgerechte Konstruktion anzubieten. 1.6 Ausführung Für die Ausführung sämtlicher Stahlbauteile ist DIN EN 1090 gültig. Der Untergrund für die Befestigung der Bauteile besteht im Wesentlichen aus Stahlbeton und Mauerwerk. Bei Dübelbefestigungen ist nur die Verwendung von Metalldübeln zulässig. Alle Bohrungen und Dübelungen im Stahlbeton müssen vor der Ausführung mit dem Tragwerksplaner bzw. dem Prüfingenieur abgestimmt werden. Der Aufwand für Rücksprachen und Abstimmung mit dem Tragwerksplaner sowie dem Prüfingenieur sind in die Werk- und Montageplanung einzukalkulieren. Zur Vorbereitung der Dübelung ist ein Eisensuchgerät zu verwenden, um unnötige Fehlbohrungen zu vermeiden. Zum Bohren der Dübellöcher dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die den einwandfreien Sitz der Dübel garantieren. Jeder Dübel ist auf seinen festen Sitz zu prüfen. Für diese Prüfung sind zuverlässige Geräte wie z.B. Drehmomentschlüssel oder dergleichen einzusetzen. Über die Prüfung sind entsprechend der Zulassung Protokolle zu führen und dem AG unaufgefordert zu übergeben. Lose Dübel sind zu entfernen oder wenn dies nicht möglich ist unbrauchbar zu machen. Leere Fehlbohrungen sind auf der vollen Bohrlochtiefe zu schließen. Dazu sind schwindungsarme Kunstharzmörtel zu verwenden. Funkenflugerzeugende Arbeiten dürfen nicht in Bereichen mit oberflächenfertigen Leistungen (Fassade, Sichtbetonflächen, Einbauteile, Beläge, Glasbauteilen, etc.) ausgeführt werden. Für alle zu erstellenden Bauteile sind zwingend Aufmaße vor Ort notwendig. Über die fertigungstechnisch notwendigen Rohbaumaße ist ein Aufmaßprotokoll zu erstellen und unaufgefordert dem AG vorzulegen. Die Vergütung des Aufmaßes erfolgt über separate Position. Die Bearbeitung von sichtbaren Edelstahlblechen und -profilen ist mit großer Sorgfalt vorzunehmen. Besonders ist darauf zu achten, dass bei der Bearbeitung keine großen Wärmeentwicklungen entstehen, damit ein Verformen und Anlaufen vermieden werden. Sofern im Positionstext nicht anders beschrieben, sind sichtbare Edelstahlteile grundsätzlich mit geschliffenen Oberflächen herzustellen (Korn 240). Nacharbeiten wie Schweißen, Schleifen usw. an oberflächenfertigen, sichtbaren Edelstahlteilen ist nicht zulässig. Bauteile, die keine einwandfreie gleichmäßige Oberflächenstruktur aufweisen, sind auszutauschen. Schnittkanten sind zu entgraten und abzufasen. 1.6.1 Schweißarbeiten Für sämtliche Schweißarbeiten gelten die Anforderungen der DIN EN 1090-2 in der aktuellen Fassung. Durch den Bieter sind mit Abgabe des Angebotes folgende Nachweise vorzulegen: - Zertifizierung für die Ausführungsklasse EXC1 nach DIN EN 1090-2 - Schweißnachweise (zur Angebotsabgabe vorzulegen). Schweißnähte sind als Werkstattschweißnähte herzustellen, es ist ein möglichst hoher Vorfertigungsgrad zu erzielen. S Eckausbildungen und Richtungs- bzw. Neigungswinkel sind, sofern nichts anderes vorgegeben, immer auf Gehrung zuzuschneiden und zu verschweißen. Alle nichtbezeichneten Nähte müssen mindestens mit einer Naht von a = 4 mm ausgeführt werden. Alle Schweißnähte sind sauber zu verschleifen; Kanten sind zu entgraten.Hohlprofile und Rohre erhalten im Innern keinen zusätzlichen Korrosionsschutz, sind jedoch luftdicht zu verschweißen. Die Luftdichtigkeit der Schweißnähte ist vor dem Aufbringen der Beschichtung zu überprüfen. 1.6.2 Korrosionsschutz / Oberflächenbeschichtung Sofern nichts anderes vorgegeben, ist für alle Stahlbauteile ein Metallüberzug durch verzinken als Stückverzinkung nach DIN EN ISO 1461, aus Zink Zn 99,99 nach DIN EN 1179 mit einer Mindestschichtdicke von 50-85 µm vorzusehen. Der Oberflächenvorbereitungsgrad SA 2 1/2 hierzu ist durch Sandstrahlen gemäß DIN ISO 8501-1 vorzunehmen. Die Stahlteile sind absolut verzugsfrei zu verzinken. Eventuell notwendige Bohrungen (Abtropflöcher) für die Verzinkung der Stahlkonstruktion sind in den einzelnen Positionen einzukalkulieren. Erforderliche Bohrungen und Durchbrüche in den Bauteilen sind vor dem Verzinken so auszulegen, dass ein Aufbohren oder Nachsetzen bei der Montage ausgeschlossen ist. Nach dem Verzinken dürfen keinerlei spanabhebende Bearbeitungen vorgenommen werden. Grundierungen sind so herzustellen, dass die weiteren Beschichtungsarbeiten ohne zusätzlichen Grundierungsanstrich erfolgen kann und muss für alle Kunstharz-, Kunststoff-, 2-Komponenten-Reaktions- und NC-Lacke universell verträglich sein. Während der Montage auftretende Beschädigungen sind vollwertig auszubessern, bzw. die Teile sind zu ersetzen. 1.7 Schutz fertiggestellter Leistungen Fertiggestellte Leistungen sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Die Schutzmaßnahmen müssen folgende Kriterien erfüllen: - Schutz vor Beschädigung durch Stoßen - Kanten und Ecken sind besonders zu schützen - Schutzmaßnahmen dürfen keine Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der fertiggestellten Leistungen haben. Sämtliche Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle Schutzmaßnahmen sind zur Abnahme zu entfernen und sach- und fachgerecht zu entsorgen.Die Entsorgungskosten sind in den Einheitspreísen einzukalkulieren. 1.8 Planung Der AN erstellt die gesamte Werk- und Montageplanung einschließlich sämtlicher statischer Berechnungen einschließlich Prüfstatik auf Grundlage der mit dem Leistungsverzeichnis versandten Planunterlagen in Abstimmung mit dem Architekten bzw. Auftraggeber und übergibt diese unaufgefordert an den vom AG gestellten Tragwerksplaner/Prüfingenieur zur Prüfung und Freigabe. 1 8 1 Ingenieurleistungen des Auftragnehmers Es wird darauf hingewiesen, dass die in den mitgelieferten Planunterlagen dargestellten Lösungen als Grundlage für die weitere Bearbeitung zu verstehen sind. Es wird ausdrücklich gefordert, dass die Planung vom AN verantwortlich überarbeitet und vorgelegt wird. Alle Arbeiten dürfen nur auf der Grundlage genehmigter Ausführungspläne ausgeführt werden. Bei der Erstellung der Planungs- und Ingenieurleistungen sind die Vorgaben des AG umzusetzen. Der AN erstellt unter anderem: - statische Berechnungen, statischer Nachweis - Werk- und Montageplanung aller Metallbauarbeiten - technische Bearbeitung, Statik Alle Unterlagen, Pläne, Berechnungen und Nachweise des AN sind dem AG mindestens 10 Tage vor Ausführungsbeginn bzw. gemäß Abstimmung und Terminvereinbarung vorzulegen, so dass eventuelle Ergänzungen und Nachbesserungen sowie Korrekturen ohne hinderlichen Einfluss auf den Bauablauf möglich bleiben. Die Werk- und Montagepläne und statische Nachweise sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG zur Prüfung einzureichen. Aus diesen Zeichnungen müssen alle zur Montage und Beurteilung der Konstruktionen notwendigen Einzelheiten wie z. B. Abmessungen, Materialien, Verbindungen, Anschlüsse, etc. klar hervorgehen. Der AN ist verpflichtet die für seine Ausführung erforderlichen Pläne und Angaben rechtzeitig beim AG anzufordern und zu prüfen. Planläufe für ggf. erforderliche technische Klärungen sind zu berücksichtigen. Die Werk- und Montageplanung ist durch den AN fortzuschreiben. Änderungen, die sich während des Baufortschrittes ergeben, werden nicht besonders vergütet. Sämtliche statischen Berechnungen, Nachweise und Prüfzeugnisse sind vom AN zu erstellen, soweit der AN diese zur Vorlage bei den Baugenehmigungsbehörden aufzustellen bzw. zu führen oder zu erbringen hat. Die Abstimmung und ordnungsgemäße Ausführung aller Brandschutzmaßnahmen ist baubegleitend durch einen fachkompetenten Sachverständigen zu dokumentieren. Es ist mit einer Prüffrist des AG von ca. 10 Werktagen und mindestens zwei Prüfläufen zu rechnen. Termine zur Vorlage der W+M-Planung werden abgestimmt und gemäß Bauzeitenplan als Vertragsfristen vereinbart. Es ist darauf zu achten, dass für die beschriebenen Einsatzgebiete eine geprüfte Typenstatik und Zulassungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so sind Zulassungen im Einzelfall (ZiE) einzuholen. Alle für die ZiE erforderlichen Prüfungen, Bauteilversuche und gutachterlichen Stellungnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Beibringung der Zustimmungen im Einzelfall ist falls notwendig vom AN in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Werk- und Montageplanung und die statischen Nachweise werden gesondert vergütet. Die Kosten für die Prüfstatik trägt der AG. Den Prüfstatiker bestimmt der AG. 1 9 Vermessung Sämtliche Messpunkte und insbesondere Meterrisse sind deutlich zu kennzeichnen und zu schützen. Bei Toleranznormen gilt immer die höchste Genauigkeitsklasse. Abmessungen dürfen nicht kumuliert werden (gilt auch für Fluchten). 1.10 Weitere Leistungen, die in die Einheitspreise einzukalkulieren sind Ergänzend zu den Nebenleistungen der VOB werden folgende Leistungen nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht besondere Positionen dafür vorgesehen sind: - Die eigenverantwortliche Koordination der Schnittstellen zu tangierenden Gewerken: Rohbau, Fassade, Fenster, Balkontüren, Dach. - Auf- und Abbauen sowie Vorhalten aller notwendigen Gerüste für die eigene Leistung - Das Liefern und Einbauen aller erforderlichen Befestigungs- und Verbindungsmittel und Kleineisenteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Unterlagsscheiben, Verbund- und Dübelanker, Schlaudern, Klammern, usw. nur aus Edelstahl - Ausführung von Ausgleichsschichten unter den Fuß-, Kopf-, Stirn- und Anschlussplatten mit schwindarmem Vergussmörtel sofern nicht anderweitig in der Position beschrieben - Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen inkl. Abklebearbeiten - Sofortiges Ausbessern des Korrosionsschutzes an allen beschädigten Stellen sowie dessen Ergänzungen an den Montageverbindungsstellen über die gesamte Fertigungs- und Montagezeit bis zur Abnahme.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Schlosserarbeiten
01.01 Schlosserarbeiten, Stützenfundament
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Schlosserarbeiten, Stützenfundament
01.02 Bestandsdokumentation, Stundenlohnarbeiten
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Bestandsdokumentation, Stundenlohnarbeiten

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