Erdarbeiten
Besucherzentrum Inden
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Allgemeine Baubeschreibung 1. Baubeschreibung 1.1 Bezeichnung der Baumaßnahme und Anschrift Errichtung eines Besucherzentrums Am Indemann N.N. 52459 Inden 1.2 Bauherr Bauherr: Gemeinde Inden Rathausstraße 1 52459 Inden 1.3 Lage der Baustelle Die Baustelle für den Neubau des Besucherzentrums Indeland befindet sich auf der Goltsteinkuppe bei Lucherberg, einer rekultivierten Abraumhalde in unmittelbarer Nähe des künftigen Indesees. Das Baufeld befindet sich süd-östlich direkt neben dem Indemann. 1.4 Art und Lage der baulichen Anlagen Das neue Gebäude beim Indemann soll ein Besucherzentrum werden. Vor dem Gebäude entsteht ein kleiner Platz direkt unter dem "Arm" des Indemanns, der den Besucherstrom in das Gebäude leitet. Der Baukörper entwickelt sich als Faltwerkarchitektur aus Dachplatten zu einem pyramidenförmigen Körper, dessen Traufe umlaufend auf dem Boden aufsetzt. Ausnahme hiervon ist die aus dem Volumen herausgeschnittene Glasfassadenseite mit Haupteingang Richtung Indemann. Eine der Dachflächen wird als Tribünenanlage auf einer Erdanschüttung ausgebaut. Die Konstruktion besteht aus einer Bodenplatte auf Streifenfundamenten als Balkenrost und einer die Erdanschüttung eingrenzenden Beton-Außenwandkonstruktion. Das restliche Tragwerk besteht aus konstruktiven Holzelementen in Form von Brettsperrholz-Deckenelementen und Brettschichtholzwänden-, Stützen und Trägern. 1.5. Verkehrsverhältnisse Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die öffentliche Straße "Indemann" aus Richtung Lamersdorf im Ort Inden. Diese Zuwegung ist ebenfalls für den üblichen Besucherstrom des Areals vorgesehen. Bei der Ein- und Ausfahrt ist der Fußgänger- und Radverkehr zu berücksichtigen. Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt über den Bereich des Besucherparkens bis direkt vor den Indemann. Die erforderlichen Anträge sind vom AN bei den zuständigen Behörden zu stellen. Die anfallenden Gebühren trägt der AN.
Allgemeine Baubeschreibung
Vorbemerkungen zur Baustelle 2. Vorbemerkungen zur Baustelle 2.1 Lage der Baustelle Siehe Angaben zur Baumaßnahme 1.3 2.2 Freizuhaltende Flächen, Transporteinrichtungen und -wege Die Zufahrt der Feuerwehr zum Besucherzentrum erfolgt ebenso über die Straße "Indemann". Freizuhaltende Flächen für die Feuerwehr befinden sich unmittelbar vor dem Indemann auf ebenem Untergrund. Verunreinigungen in Verkehrswegen außerhalb des eingezäunten Baugeländes, welche durch Materialan-/ und abtransport entstehen, sind umgehend durch den Verursacher nach Entstehung zu beseitigen. Die Zufahrt des Areals seitens Lucherberg ist für den Zeitraum der Erdarbeiten mit offenliegendem Böschungsbereich nicht möglich. 2.3 Liefer- und Transportlogistik, Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen Liefer- und Transportlogistik: Bei Materialanlieferungen müssen Mitarbeiter des AN zur Annahme vor Ort sein. Die Lieferungen werden nicht vom AG entgegengenommen. Es ist vor Ort sicherzustellen, dass die Beschaffenheit der Zuwegung für die Art der Anlieferung gewährleistet ist. Parkflächen und Parkordnung: Fahrzeuge dürfen die Baustelle nur zum Zwecke des Be- und Entladens befahren. Abstellen von Baufahrzeugen ist nur, sofern für den Baubetrieb erforderlich, im Bereich der dem AN zugewiesenen Lagerflächen möglich. Das Parken von privaten Fahrzeugen auf der Baustelle ist verboten. Für Mitarbeiter des AN stehen auf dem Baustellengelände keine Parkflächen zur Verfügung. Zufahrtsmöglichkeiten: Lage und Art der zur Verfügung stehenden Zufahrten sind dem beiliegenden Lageplan und in Teilen dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Feuerwehrzufahrten und Andienungen der Nachbargebäude sind stets freizuhalten. Eine Schneeräumung der Verkehrsflächen bis zur Baustelle erfolgt wenn nötig durch den AG. Baustellenzugang: Die Baustelle ist vollständig mit einem Bauzaun umschlossen, dessen Verlauf den beiliegenden Baustelleneinrichtungsplanzu entnehmen ist. Hauptzufahrt ist die Zufahrt in der Straße Indemann. Der Bauzaun wird durch das Gewerk der Rohbauarbeiten übernommen und ist vorzuhalten sowie zu unterhalten. Der Bauzaun wird bei getrennter Vergabe der Erdarbeiten von den Rohbauarbeiten bereits zum Start der Baustelle durch den Rohbauunternehmer aufgestellt. Der umlaufende Bauzaun darf nicht geöffnet werden, Tore und Türen im Bauzaun sind ständig geschlossen zu halten. Die erforderlichen Schlösser zum Bauzaun sind an alle betroffenen Gewerke im Laufe der Bauphase zu verteilen. Auf dem Baugelände sind die Verkehrswege und Lagerflächen größtenteils geschottert ausgeführt. Das Gelände wurde bereits im Vorlauf zur Verlegung der Kanalanschlüsse freigeräumt und in betroffenen Bereichen mit kiesigem Oberbelag aufgefüllt. Bei Rangier- und Wendemanövern ist ein Einweiser vom AN bereitszustellen. Es stehen keine Wartezonen und keine LKW-Aufstellflächen im direkten Umfeld der Maßnahme zur Verfügung. Der Rückstau von Fahrzeugen an Baustellenein- und -ausfahrten ist auszuschließen. Zugänge und Zufahrten von benachbarten Gebäuden und Grundstücken müssen jederzeit freigehalten werden. Fahrzeuge dürfen im Baustellenbereich nur die als Fahrwege ausgewiesenen Baustraßen benutzen. Fahrzeugführer dürfen sich auch während des Be- und Entladens nicht von ihren Fahrzeugen entfernen, um im Notfall den Weg für Rettungsfahrzeuge frei zu machen. Auf der Baustelle darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht des AG beschränkt sich auf die BE-Flächen gemäß den beiliegenden Baustelleneinrichtungsplanund wird vom AGübernommen. Die Kosten hierfür trägt der AG. Sollten außerhalb dieser BE-Flächen vom AN Flächen in Anspruch genommen werden, so ist dieser eigenständig für die Sondernutzungserlaubnis, verkehrsbehördliche Beantragungen und verkehrssichere Beschaffenheit der Verkehrssicherungseinrichtungen zuständig. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des AN. Die Zeiten der An- und Abfahrt von Gütern der Baustelle durch LKW-Verkehr ist in Absprache mit dem AG anhand des aufkommenden Besucherverkehrs auf der Goltsteinkuppe im Vorfeld zu koordinieren. Es wird empfohlen, den Verkehr zwischen 06:00 und 07:30 Uhr bzw. 17:00 und 18:30 Uhr zu terminieren. 2.4 Lagerflächen / Lagerflächenzuteilung Lagerflächen stehen grundsätzlich in beschränktem Maße zur Verfügung. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine tägliche Belieferung und Entsorgung der Materialien für die Baustelle zu erfolgen hat. Stoffe, Bauteile, Geräte und Werkzeuge sind daher abgestimmt auf den kurzfristigen Bedarf dem Baufortschritt entsprechend anzuliefern. Vor Ausführungsbeginn hat der AN mit der örtlichen Bauleitung des AGsfestzulegen, wo die Materiallieferungen zu entsorgenden Baustoffeauf der Baustelle gelagert / aufgestellt werden können. Eine Lagerfläche für Geräte und Werkzeug ist gemäß Baustelleneinrichtungsplan vorgesehen. Restliche Lagerflächen werden zunächst dem seitlich zu lagerndem Aushub zugewiesen. Flächen für Baucontainer, Schuttcontainer und Baustellen-WC sind ebenfalls verzeichnet. Alle darüber hinaus nötigen Flächen sind mit der Bauleitung im Vorfeld abzustimmen. Lagerflächen stehen den AN unentgeltlich zur Verfügung. Ein Anspruch des AN auf die exklusive Nutzung von BE-Flächen bestimmter Größe und Lage besteht nicht. Material- oder Magazincontainer werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Die Flächen auf dem Baufeld sind nicht witterungsgeschützt. Sie sind gemeinsam von allen auf der Baustelle tätigen Unternehmern zu nutzen. Ein eventuell nötiger Witterungsschutz von Lagerflächen ist vom AN miteinzuberechnen. 2.5 Freizuhaltende Flächen, Vorbeugender Brandschutz Baustellenzufahrten sowie die Verkehrsflächen auf der Baustelle sind jederzeit für den Verkehr, insbesondere für Feuerwehr und Rettungsdienste, freizuhalten und dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten beeinträchtigt werden.Feuerwehraufstellflächen und ihre Zufahrten sowie Hydranten und ihre Zugänge sind dauernd freizuhalten. Flucht- und Rettungswege sind grundsätzlich freizuhalten, insbesondere darf in diesen kein Material gelagert werden. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist auf der gesamten Baustelle untersagt. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen, z.B. an Wochenenden und Feiertagen, sind Maschinen und Geräte so abzustellen, dass Feuerwehr und Rettungsdienste alle Gebäudeteile ungehindert erreichen können. Vorbeugender Brandschutz: Der AN ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ausführung von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Aufbau- und Trennschleifarbeiten (feuergefährliche Arbeiten) vor Ort entsprechende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen. 2.6 Zugangskontrolle Zugang zur Baustelle erhalten nur Personen der derzeit auf der Baustelle anwesenden Gewerke und Planer. Der rechtmäßige Aufenthalt von Personen auf der Baustelle ist stets durch die anwesenden Poliere der jeweiligen Firmen zu prüfen. Baustellenöffnungszeiten Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 18:30 Uhr Samstag von 06:30 Uhr bis 14:30 Uhr Sonn- und Feiertags ist die Baumaßnahme geschlossen. Regelarbeitszeit Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt. Jede Abweichung von der Regelarbeitszeit ist mit der örtlichen Bauleitung des AG vorher schriftlich zu vereinbaren und im Vorfeld mit der hierfür zuständigen Behörde durch den AN abzustimmen und genehmigen zu lassen. Ein Anspruch auf die Möglichkeit der Ausführung von Arbeiten außerhalb dieser Regelarbeitszeiten besteht nicht. Alle Mitarbeiter müssen zum Ende der Baustellenöffnungszeit die Baustelle verlassen. 2.7 Baustrom, Bauwasser, Abwasser, Beleuchtung Hinweis: Die nachfolgenden Leistungen beschreiben den Endzustand der Leistungen nach Aufbau der Baustelleneinrichtung. Die Baustrom- und Bauwasserversorgung sowie die allgemeine Grundbeleuchtung der Verkehrsflächen bis zur Baustelle und des umgebenden Bereichs wird vom AG bereitgestellt. Die nötige Beleuchtung der Baustelle innerhalb des Bauzauns ist stets durch den AN zu gewährleisten. Dabei sind jahreszeitenabhängige Gegebenheiten, sowie die eigenen Arbeitszeiten in Abhängigkeit zur Tageszeit zu bedenken. Entsprechende Beleuchtung ist vom AN für seine Arbeiten vorzuhalten. 2.7.1 Allgemein Baustrom und Bauwasser stehen an Übergabepunkten gemäß Baustelleneinrichtungsplan auf dem Baustellengelände zur Verfügung. Ein Gasanschluss steht nicht zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, sorgfältig und kostensparend mit den zur Verfügung gestellten Medien umzugehen. Eine Beleuchtung der Verkehrswege wird durch den AG sichergestellt. Die Arbeitsplatzbeleuchtung liegt im Verantwortungsbereich des AN und ist als Teil der gewerkespezifischen Baustelleneinrichtung zu planen. Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie und den Zähler/Messer trägt der AG. 2.7.2 Bauwasser Es sind 2 Bauwasserzapfstellen im Außenbereich vorgesehen. Diese sind jeweils mit 2 Auslaufventilen DN20 inkl. Rückflussverhinderer ausgestattet. 2.7.3 Baustelleneinrichtung Stromversorgung/Beleuchtung 2.7.3.1 Baustromanschluss Die Baustromversorgung erfolgt über die Mobile Transformatorstation gemäß Position im Baustelleneinrichtungsplan. 2.7.3.2 Baustrom Im Außenbereich stehen den AN Baustromverteiler zur Verfügung. Deren Positionen sind den anliegenden Plänen zu entnehmen. 2.7.3.3 Baubeleuchtung Die Baubeleuchtung als Leistung des AG umfasst Flucht- und Rettungswege außerhalb der umzäunten Baustelle in Form der generellen Beleuchtung des Areals der Goltsteinkuppe. Die Beleuchtung der Baustelle ist Leistung des AN. 2.7.4 Abwasser/Schmutzwasser Auf dem Baufeld sind keine Entwässerungspunkte für Abwasser vorgesehen. 2.8 Kampfmittel Es besteht kein Nachweis auf Kampfmittelfreiheit auf dem Grundstück. Gleichzeitig gibt es keinen Hinweis auf eine von Kampfmitteln ausgehende konkrete Gefahr. Das Vorkommen von Kampfmitteln kann nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden. Werden zum Beispiel bei Erdarbeiten Kampfmittel oder verdächtige Gegenstände aufgefunden, müssen die Arbeiten sofort eingestellt und die Bezirksverwaltung oder die Polizei über den Notruf informiert werden. 2.9 Hindernisse, Ver- und Entsorgungsleitungen Hydranten, Schachtabdeckungen, Leitungen und Kanäle der öffentlichen Leitungsträger müssen an jeder Stelle jederzeit frei zugänglich gehalten werden und dürfen nicht durch Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen überbaut werden. Die von den zuständigen Leitungsträgern zum Schutz ihrer Leitungen und sonstigen Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten. 2.10 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit Angaben zum Baugrund sind dem Baugrundgutachten zum Baufeld vom 28.02.2024 zu entnehmen. Die Tragfähigkeit des Bodens ist bei der Wahl der Krananlagen, Betonpumpen etc. durch den AN zu berücksichtigen 2.11 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern Ein Bemessungswasserstand liegt aufgrund der Höhe des Baufeldes im Vergleich zum umliegenden Gebiet gemäß Bodengutachten nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass Stau-, Schichten- und Sickerwasser Einfluss auf die Baumaßnahme haben kann. Anfallendes Wasser kann sich ggf. in der Baugrubensohle einstauen, entsprechende Komponenten zur Beseitigung des Wassers sind daher für die Dauer der Baumaßnahme vorzuhalten. 2.12 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen usw. Der erforderliche Baumschutz ist Bestandteil der vertraglichen Leistung des Baustelleneinrichters. Im Bereich des Baufeldes ist kein schützenswerter Baumbestand vorhanden. 2.13 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen Für Arbeiten mit Eingriffen in das Erdreich gilt die allgemeine Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht gemäß der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie dem DVGW-Arbeitsblatt GW 315. Ungeachtet dessen hat das bauausführende Unternehmen vor Aufnahme der genannten Arbeiten in öffentlichen oder privaten Grundstücken bei allen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen unmittelbar vor Baubeginn eine aktuelle Auskunft über das Vorhandensein von Versorgungsleitungen in Nähe der Arbeitsstelle einzuholen. Schächte und Hydranten dürfen nicht überbaut werden. 2.14 Besondere Vorgaben für die Entsorgung (Abfälle aus dem Bereich des AN) Der Anfall von Baustellenabfällen ist weitestmöglich zu vermeiden. Unvermeidbare Abfälle sind vom AN möglichst sortenrein zu erfassen und zu entsorgen. Im Bereich des AN anfallender Abfall, z.B. Verpackungen, nicht mehr verwendungsfähige Restmaterialien, ist vom AN nach Abfallarten getrennt zu sammeln und zu entsorgen. In den Arbeitsbereichen des AN anfallender Abfall ist arbeitstäglich zu vom AN auf der Baustelle bereitzustellenden Abfalllcontainern zu fördern. Die Sammlung der Abfälle hat in verschließbaren und mit Angabe der Abfallart beschrifteten Abfallcontainern zu erfolgen. Gefüllte Abfallcontainer sind von der Baustelle zu entfernen. Die Zeiten der An- und Abfahrt von Gütern der Baustelle durch LKW-Verkehr ist in Absprache mit dem AG anhand des aufkommenden Besucherverkehrs auf der Goltsteinkuppe im Vorfeld zu koordinieren. Es wird empfohlen, den Verkehr zwischen 06:00 und 07:30 Uhr bzw. 17:00 und 18:30 Uhr zu terminieren. 2.15 Baustellenordnung, sicherheitstechnische Maßnahmen, SiGeKo Der Verzehr alkoholischer Getränke oder der Gebrauch sonstiger die Wahrnehmung oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigender Mittel ist während der Arbeitszeit verboten. Bei Zuwiderhandlungen sowie beim Verstoß gegen die Baustellenordnung oder bei unsachgemäßem Eingriff in die denkmalgeschützte Bausubstanz sind der AG und die örtliche Bauleitung des AG berechtigt, die betreffenden Mitarbeiter des AN unverzüglich von der Baustelle zu weisen. Den auf der Baustelle beschäftigten Personen ist das Betreten und der Aufenthalt in Bereichen/Räumen, die sie nicht für die Ausführung ihrer Leistungen betreten müssen, nur mit Zustimmung der Bauleitung des AG erlaubt. Weitere Einzelheiten der Baustellenordnung und sicherheitstechnischer Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit dem vom AG beauftragten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) per Aushang durch den SiGe-Plan und die Baustellenordnung bekannt gegeben. Der AN hat sich und seine Arbeitnehmer umfassend von den sich daraus ergebenden Regelungen zu informieren sowie deren strikte Einhaltung zu überwachen. Von seiner Verantwortung zur Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und den Regelwerken der zuständigen Berufsgenossenschaften wird der AN nicht entbunden. Der AN ist insbesondere verpflichtet: - seine Mitarbeiter über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten, - seine Mitarbeiter für die sicherheitstechnischen Einweisungen freizustellen, - die gemäß BGV A4 erforderliche Anzahl Ersthelfer und die in seinem Betrieb verantwortliche Fachkraft für Arbeitssicherheit rechtzeitig schriftlich gegenüber dem AG zu benennen und deren Ausbildung nachzuweisen, -die Hinweise des vom AG bestellten Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) zu berücksichtigen. 2.16 Rauchverbot In allen Räumen gilt absolutes Rauchverbot. Im Innen- und Außenbereich ist ferner offenes Feuer und Grillen untersagt.
Vorbemerkungen zur Baustelle
Vorbemerkungen und Hinweise zur Ausführung 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Rücksichtnahme Nachbarschaft Die Belästigung der Nachbarschaft durch die Baustelle ist Lärm so weit wie möglich zu minimieren. Arbeitstechniken, Geräteeinsatz und Schutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung dieser Forderung zu wählen. 3.2 Vom AG veranlasste Vorarbeiten Der AG veranlasst als Voraussetzung für die Arbeiten des AN im Wesentlichen folgende Arbeiten auf der Baustelle: - Abbrucharbeiten des bestehenden Zaunes um den Indemann - Herstellen von Versorgungsleitungen / Kanalführungen - Bereitstellung Baustrom und Zähler - Bereitstellung Bauwasser und Zähler - Beleuchtung der Zufahrt 3.3 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Die Ausführung der Leistungen des AN erfolgt zeitlich parallel zu Leistungen anderer AN. Die Vorgaben des AG zur Sicherstellung eines geordneten und reibungslosen Bauablaufes im Zusammenwirken mit den anderen Unternehmern sind zu beachten. Es sind Abstimmungen mit den parallel auf der Baustelle tätigen Unternehmern erforderlich. Folgende Leistungen werden von anderen AN durchgeführt, die im direkten Zusammenhang mit den Leistungen des AN stehen: - Blitzschutzarbeiten / Erdungsanlage - Grundleitungsverlegung - Setzung des Bauzauns 3.4 Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen Vom AN eigenverantwortlich zu vertretende Arbeitsunterbrechungen / Arbeitsabschnitte und daraus ggf. entstehende Kosten gehen vollständig zu Lasten des AN. 3.5 Besondere Anforderungen an Transportwege Vor Beginn der Arbeiten sind Transportwege mit dem AG bzw. Planer abzustimmen. 3.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der auf der Baustelle Beschäftigten sind vom AN durch der jeweiligen Baustellensituation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen auszuschließen. Den Hinweisen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators ist Folge zu leisten. Sich hieraus ergebende Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz sind vom AN umzusetzen. Die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Auflagen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz obliegt unabhängig hiervon dem AN in alleiniger Verantwortung. Sämtliche auf der Baustelle eingesetzten Personen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angemeldet, arbeitsmedizinisch untersucht, mit obligatorischem Arbeitsschutz und betriebssicheren Arbeitsmitteln ausgerüstet sein. Der AN hat sein Personal den jeweiligen Gefährdungen entsprechend mit den notwendigen Schutzausrüstungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen von seinen Beschäftigten auf der Baustelle getragen und ordnungsgemäß benutzt werden. Die Beschäftigten haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen. 3.7 Gefährdungsbeurteilung Vor Arbeitsaufnahme ist vom AN eine Gefährdungsbeurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren, welche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle für seine Beschäftigten erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung und der zugehörige Maßnahmenkatalog sind dem SiGeKo und der Objektüberwachung des AG unaufgefordert rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Der AN hat seinem Personal vor Arbeitsbeginn die der Gefährdungsbeurteilung entsprechenden Anweisungen zu erteilen und in die Besonderheiten der Baustelle einzuweisen. Montage-, Abbruch- und Arbeitsanweisungen für potentiell gefährliche Arbeiten und Montagen sind dem SiGeKo vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen und in endgültiger Fassung der Objektüberwachung des AG zu übergeben. Der AN hat auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung einen Notfallplan für Notfälle/Havarien aufzustellen, in dem erforderliche Gegenmaßnahmen, Informationswege, Ansprechpartner, Gerätestandorte beschrieben sind. Dieser ist dem AG und dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. 3.8 Besondere Anforderungen an Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen Die Sicherung von Gefahrenbereichen in den Arbeitsbereichen des AN liegt in der Verantwortung des AN. Vor einer Unterbrechung der Arbeiten hat der AN dafür zu sorgen, dass keine gefahrdrohenden Zustände bestehen bleiben. Vom AN erstellte Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind auch nach Abschluss der Leistungen des AN so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Die vom AN erstellten Unfallverhütungseinrichtungen sind laufend zu überprüfen, instandzuhalten und der Baustellensituation entsprechend anzupassen. 3.9 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Die Baustelle muss zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit jederzeit aufgeräumt sein. Der im Bereich des AN anfallende Abfall, z.B. Verpackungen, Restmaterialien, ist durch den AN arbeitstäglich restlos aus den Arbeitsbereichen zu entfernen und und gemäß den Regelungen in den "Besonderen Vorgaben für die Entsorgung" (s. Angaben zur Baustelle in diesem Leistungsverzeichnis, Nr. 2.14) zu entsorgen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass sein Personal die Arbeitsbereiche in sauberen aufgeräumten Zustand verlässt. Es wird besonderer Wert daraufgelegt, dass die Baustelle jederzeit in einem ordnungsgemäßen und aufgeräumten Zustand ist. Dazu sind, sofern andere am Bau Beteiligte dadurch nicht bei ihrer Leistungserbringung behindert werden, die Arbeitsplätze täglich zu reinigen. Kommt der AN auch nach zweimaliger, schriftlicher Aufforderung mit Nachfristsetzung durch den AG oder dessen Bevollmächtigten seiner Pflicht zur regelmäßigen Beräumung der Baustelle von Schutt und Restmaterialien nicht nach, behält sich der AG vor, Abfall und Restmaterialien zu Lasten des jeweiligen AN beräumen zu lassen. Stoffe/Materialreste, die durch Wind oder Regen bewegt werden könnten, insbesondere auf Dachflächen und Gerüsten, sind sofort zu beseitigen. Die Zwischenlagerung von Material und Abfall darf weder zu Brandlasten noch zur Versperrung von Verkehrswegen oder zur Behinderung der Arbeiten anderer Unternehmer führen. Gerüste sind grundsätzlich frei von Bauschutt / Abfall zu halten. Die Verunreinigung von Verkehrswegen, insbesondere auch von öffentlichen Straßen, ist zu vermeiden. Durch den AN verursachte Verunreinigungen von Verkehrswegen auf der Baustelle und den angrenzenden Straßen sind vom AN umgehend zu beseitigen. Die Arbeitsbereiche, Unterkünfte und sanitäre Anlagen sind in einem ordentlichen Zustand zu halten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Staub ist zu minimieren, an der Entstehungsstelle zu erfassen und mittels Industriesauger aufzunehmen. Das trockene Kehren von Baustaub ist verboten. 3.10 Gerüste Gerüste werden als eigenes Gewerk ausgeschrieben, vergeben und bereitsgestellt. Die Nutzung der Gerüste is für jedes Gewerk gewährleistet. 3.11 Kräne, Hebezeuge und Aufzüge, Zeitfensterzuteilung Kräne und andere Hebezeuge stehen dem AN im Außenbereich von Seiten des AG nicht zur Verfügung. Ein Kran wird im Zuge der einzelnen Gewerke ausgeschrieben. 3.12 Sanitäre Anlagen, Container Der AN für die Rohbauarbeiten stellt, unterhält und reinigt Sanitärcontainer und mobile Baustellentoiletten für die AN. Gleiches gilt für Sanitätscontainer, Aufenthaltsräume und Unterkünfte. Diese sind von den Auftragnehmern der folgenden Gewerke beim AN Rohbauarbeiten nach Bedarf anzumieten. 3.13 Beleuchtung s. Angaben zur Baustelle in diesem Leistungsverzeichnis, Punkt 2.7.3.3. 3.14 Messarbeiten Das Abstecken der Hauptachsen und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlage wird gemäß § 3 Nr. 2 VOB /B vom AG übernommen. Der AN darf die übergebenen Vermessungspunkte nicht verändern oder beschädigen. Alle weiteren Messarbeiten und Kontrollmessungen, die zur Ausführung und Abrechnung der Arbeiten des AN erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Vom AN angelegte Messpunkte sind nach Abschluss der Arbeiten und Aufforderung durch die Objektüberwachung rückstandsfrei zu beseitigen. Vom AG angegebene Maße sind vom AN vor Ausführungs-/ Fertigungsbeginn auf Übereinstimmung mit der örtlichen Situation zu prüfen. Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN 18202 und 18203 die Fertigungsmaße mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Sämtliche dem Auftragnehmer (AN) übergebene Vermessungsleistungen (Baustellennetz, Absteckungen usw.) sind durch diesen eigenverantwortlich während der Bauzeit zu sichern. Verloren gegangene Punkte sind bei Bedarf vom AN zu erneuern. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Das für die Feinabsteckung benötigte Schnurgerüst wird durch den AN erstellt. Über die Übergabe der Feinabsteckung und des Schnurgerüstes ist ein Übergabeprotokoll zu führen. 3.15 Bemessungen Die Bemessung der Materialdicken, Verankerungen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln von nichttragenden Bauteilen - unter Beachtung der gestalterischen und konstruktiven Vorgaben des AG - ist Leistung des AN. In der Leistungsbeschreibung genannte Stärken und Dicken sind Mindestangaben. Die endgültige Bemessung und Verantwortung bleibt beim AN. 3.16 Eignungs- und Gütenachweise Prüfzeugnisse, Herstellerdatenblätter und Zulassungen für die vom AN zum Einbau oder zeitweisen Überlassung vorgesehenen Stoffe und Bauteile zum Nachweis ihrer Eignung und Güte sind dem AG vom AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn in übersichtlicher, prüfbarer Papierform 1-fach sowie digital im Format .pdf zu übergeben. 3.17 Einbindung Prüfstatiker durch den AN Der AN ist verpflichtet, auch bei Sondervorschlägen, seine Unterlagen / Berechnungen durch den vom Bauherrn bestellten Prüfstatiker prüfen zu lassen. Eine Entscheidung über die Prüfung durch den Prüfingenieur trifft jedoch der AG. Die Gebühren für die Prüfung der Unterlagen/Berechnungen durch den Prüfstatiker trägt der AG. Dem AG sind vom AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn in übersichtlicher, prüfbarer Papierform 1-fach sowie digital im Format .pdf zu übergeben. Bei vom AN veranlassten Änderungen der Ausführung des AG sowie in Folge von mehrfach eingereichten fehlerhaften Berechnungen nach Prüfung der Erstunterlagen gehen die für eine wiederholte Prüfung der Unterlagen/Berechnungen anfallenden Gebühren vollständig zu Lasten des AN. 3.18 Schäden Sollte der AN einen Schaden verursachen, so hat er das Schadensbild nach Möglichkeit zu dokumentieren. Er darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den AG nur verändern, soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern. Der AN hat dem AG jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Vorbemerkungen und Hinweise zur Ausführung
VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS ERDARBEITEN 4 VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS ERDARBEITEN 4.1 Leistungsumfang Dieses Leistungsverzeichnis umfasst die Erdarbeiten für das Besucherzentrum Indeland am Indemann. Hierzu gehören insbesondere die Herstellung der Baustelleneinrichtung für das eigene Gewerk bezugnehmend auf den beigelegten BE-Plan des AG. Anschließend wird Ober-, und Unterboden entsprechend Planung ausgehoben und seitlich für den späteren Wiedereinbau gelagert. Die offene Baugrube muss unmittelbar gemäß der Angaben aus dem Bodengutachten gesichert werden und eine Tragschicht aus verdichtungsfähigem Material eingebracht werden. Die Tragschicht muss einem Lastplattendruckversuch unterzogen werden. Die Gründungsarbeiten werden womöglich zeitversetzt zur Fertigstellung der Baugrube ausgeführt, weshalb die Baugrube zunächst vollflächig bis auf Oberkante der Tragschicht verfüllt wird. Die Böschungsbereiche werden vollflächig mit Folie zur Böschungssicherung abgedeckt. Ab dem Übergabeniveau übernimmt der AN Rohbauarbeiten das jeweilige Baufeld und führt die weiteren erforderlichen Erdarbeiten zur Herstellung der Grundleitungen und der Vertiefungen der Bodenplatte für die Streifenfundamente aus. Der Aushub in Baugruben ist zur Vermeidung von Bodenstörungen im Baugrubensohlenbereich rückschreitend auszuführen. Etwaige Leistungen des Bieters sind zu berücksichtigen und in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Wird der Boden im Sohlbereich durch unsachgemäßen Bodenaushub, Befahren, durch mangelnden Schutz vor Niederschlägen oder durch sonstige Umstände, die der AN zu vertreten hat, gestört, aufgelockert oder aufgeweicht, so ist in Abstimmung mit dem AG ein Bodenaustausch vorzunehmen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Nach Freigabe durch den AG (Baugrundgutachter) ist die Aushubsohle / das Planum abschnittsweise unmittelbar bzw. ggf. nach Herstellung des Bodenaustauschs durch die Schottertragschicht auf Geovlies zu sichern, um sie gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Böschungen sind mit Folie abzudecken. Der Einbau und die sorgfältige Verdichtung von Auf- und Verfüllstoffen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Für sämtliche Auffüllungen darf nur Material verwendet werden, das sich gut verdichten lässt und frei von jeglicher Kontamination ist. Die Art der Verdichtung und die Art der zum Verdichten verwendeten Geräte ist unter Berücksichtigung der angrenzenden Bauwerke zu wählen. Die jeweils geforderte Lagerungsdichte / Verdichtung ist durch ein amtlich anerkanntes Sachverständigengutachten auf Kosten des AN nachzuweisen, ebenso für die Baugrubensohle. Der Erdaushub ist zur Zwischenlagerung vor Wiedereinbau auf der Baustelle in Haufwerk von ca. 350m³ Größe zwischenzulagern. Gemäß AG ist für das möglich anfallende und zu entsorgende Restvolumen keine Probennahme nötig. DIese entspricht einer Deklaration Z0. Die Entsorgung von nicht nachweispflichtigen Abfällen wird vollverantwortlich durch den Auftragnehmer organisiert und von dem AG überwacht. Zur Entsorgung und Abrechnung sind die o.g. Hinweise zu beachten. Die auf der Baustelle tätigen Unternehmer werden verpflichtet, kooperativ mit anderen Gewerken zusammenzuarbeiten. Grobe Kennwerte des Bauvorhabens im Überblick: - Bodenaushub, lagern:ca. 350m² - Oberboden, entsorgen:ca. 270m² - Planum herstellen:ca. 700m² - Tragschicht herstellen, Kies:ca. 170m³ 4.2 Anstehende Bodenarten/-klassen Die beim Aushub vorkommenden Bodenarten sind im Baugrundgutachten beschrieben. Die Belastung des Bodens wurde im Zuge der geotechnischen Untersuchungen anhand von mehreren Proben untersucht. Generell hat der AN vor dem Aushub gemeinsam mit der fachgutachterlichen Bauüberwachung Bodenproben zu entnehmen und zu analysieren. Es dürfen hierdurch keine Verzögerungen im Bauablauf entstehen. Unterschiedliche Homogenbereiche (bei unsachgemäßer Behandlung / Durchnässung der bindigen Schichten) sind möglich. 4.3 Baustelleneinrichtungsflächen Die zur Verfügung stehenden Baustelleneinrichtungsflächen sowie deren Geometrie sind dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan des AG zu entnehmen. Sobald nachfolgende Gewerke auf der Baustelle tätig sind, werden die BE-Flächen von alle Gewerken genutzt. 4.4 Bauseitige Vorbereitung Baustelleneinrichtungen Im Vorfeld der Arbeiten des AN werden als Vorleistung durch andere Unternehmer folgendes hergestellt: - Abbrucharbeiten des bestehenden Zaunes um den Indemann - Herstellen von Versorgungsleitungen / Kanalführungen - Bereitstellung Baustrom und Zähler - Bereitstellung Bauwasser und Zähler - Beleuchtung der Zufahrt 4.5 Materiallieferungen des AN Für alle vom AN vorgesehenen Materialien und Baustoffe sind dem AG Eignung und Herkunft nachzuweisen. Der AG behält sich vor, ggf. die Verwendung von bestimmten Materialien und/oder Baustoffen abzulehnen. Zum Einsatz dürfen nur unbelastete Materialien und/oder Baustoffe kommen. Es sind nur Baustoffe zugelassen, die die Zustimmung der amtlichen Baustoffprüfung haben bzw. der ZTVE-StB 09 entsprechen. Baustoffmuster sind auf Verlangen dem Bauherrn zwecks Einholung der Einbauerlaubnis zusammen mit den entsprechenden Zeugnissen vorzulegen. Es darf nur asbest- und PCB-freies Material verwendet werden. Außer den Güte- und Eignungsprüfungen gemäß DIN sind alle Eignungs- und Beständigkeitsnachweise nach Forderung der Aufsichtsbehörde und der Bauleitung für verwendete Materialien zu führen. Soweit im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die Kosten dafür in die Einheitspreise einzurechnen. Für den Verfüllboden ist der örtlichen Bauleitung vor dem Einbau eine Bescheinigung über die Einstufung gemäß LAGA Z0 unaufgefordert vorzulegen. Vorher dürfen gelieferte Materialien nicht eingebaut werden. Für die nicht gemäß LAGA Z0 eingestuften Böden haftet der AN voll, auch für evtl. Schadenersatzansprüche. Eventuelle Auffüllungen, die mit den Baustelleneinrichtungen zusammenhängen, werden nicht vergütet. 4.6 Entsorgung durch den AN Der AN hat ein Entsorgungskonzept aufzustellen. Das Konzept wird der zuständigen Behörde vorgelegt. Ohne Zustimmung der Behörde zu dem Konzept dürfen keine Abfälle abgefahren werden. In dem Konzept müssen die entsprechenden Entsorgungswege aufgezeigt werden. Darüber hinaus sind die Kriterien der einzelnen Annahmestellen zu berücksichtigen. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist verpflichtend. Die komplette Dokumentation der Entsorgung ist spätestens am Ende der Bauzeit dem AG übergeben. Entsorgungsnachweise sind in wöchentlichem Turnus bei der Bauleitung des AG unaufgefordert abzugeben. Alle im Zuge der Erdarbeiten anfallenden Erdaushubmassen sind vom AN abzufahren und zu verwerten bzw. zu entsorgen. Hierüber hat er die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlichen Nachweise vorzulegen. Bei der Entsorgung von Stoffen zur Verwertung bzw. Beseitigung sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung entstehen, einschließlich aller Annahme-, Verwertungs-, Deponiegebühren sowie die Anlieferung zu der gewählten Deponie im vertraglichen Einheitspreis enthalten. Hierzu gehören u. a. auch evtl. von der Annahme-/Verwertungsstelle geforderte ergänzende Deklarationsanalysen inkl. Probenahme sowie das entsorgungsgerechte Zerkleinern, Laden, ggf. erforderliches Vorbehandeln oder Verpacken und Transportieren des Abfalls zu der vom Bieter angebotenen bzw. kalkulierten Annahme-/ Verwertungsstelle, Beantragen, Erstellen und Einholen der erforderlichen Transportgenehmigungen etc. Soweit nach Abschluss der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Begleitscheine, Annahmeerklärungen o. ä. anfallen, die der AN selbst für seine Nachweisführung der Abfallbehandlung benötigt, sind dem AG entsprechende Kopien/Ausdrucke der Wiege-, Begleit-, Übernahmescheine oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Nachweisführung oder Abrechnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Deklaration des Baugrubenaushubs erfolgt aushubbegleitend entsprechend den Angaben des Baugrundgutachters. Hieraus resultierender Aufwand ist in die Positionen mit einzurechnen. Die Kosten für die Lagerung bis zur Entsorgung sowie die fachgerechte Entsorgung werden nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise der Positionen einzurechnen. 4.7 Aufmaß und Abrechnung von Entsorgungsleistungen Grundlage der Massenermittlung ist die gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung vorzunehmende, vermessungstechnische Aufnahme des vom AN Baugrube übergebenen Planums. Sie dient als Grundlage für die Abrechnung der Erdarbeiten (Abrechnungsart nach gemeinsamer Festlegung mit der Bauleitung und schriftlicher Bestätigung durch den AG). Kosten hierfür, einschließlich Messgehilfen, sind in die Aushubpositionen einzurechnen. Der AN hat die Aufmaße im Beisein der Bauleitung oder eines Vertreters des AG durchzuführen. Der AN stellt dem AG eine nachvollziehbare und prüfbare Mengenermittlung zur Verfügung. Der AN trägt sämtliche Kosten für das Aufmaß der entsprechenden Flächen / Aufhaldungen sowie der Mengenermittlung. Vergütungen für Entsorgungsleistungen werden erst fällig, wenn: - Die erforderlichen abfallrechtlichen Nachweise (z. B. nach der Nachweisverordnung) für eine ordnungsgemäße Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) dem Auftraggeber vorgelegt wurden. - Die entsprechenden Liefer- und Wiegescheine u. ä. im Original dem Auftraggeber vorgelegt wurden und wenn der Auftragnehmer die Kosten der Abfallentsorgung (Verwertung/ Beseitigung) vertraglich übernommen hat. - Eine Bestätigung des Verwertungs- oder Beseitigungsträgers vorgelegt wurde, aus der ersichtlich ist, für welche Menge und welches angelieferte Material die Entsorgungs- und/oder Verwertungsgebühren entrichtet wurden. Alle im Zusammenhang mit den vorbeschriebenen Angaben entstehenden Kosten sind, sofern nicht in Einzelpositionen ausgewiesen, in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Aushub, Verfüllung und Transport werden nach fester Masse, gemäß Aufmaßplan abgerechnet. Die Geländeoberfläche ist im amtlichen Lageplan festgehalten. Daraus entstehende Mehrkosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Innerhalb der Gesamtmengen der einschlägigen Positionen sind Massenverschiebungen möglich. Dies bedingt jedoch keine Änderung der Einheitspreise. Aushub und Wiederverfüllung von erforderlichen Vertiefungen der Baugrubensohle für baubetriebliche Zwecke werden nicht vergütet. 4.8 Tagwasserhaltung Zur Beseitigung von anfallendem Tag- und Schichtwasser ist das anfallende Wasser über eine offene Wasserhaltung (mit Vorflut) abzuleiten / abzupumpen. Die Beschaffung von Einleitungsmöglichkeiten für das Wasser sowie die Übernahme sämtlicher Einleitgebühren ist Sache des AN. Für die Entwässerung von Vertiefungen sind ggf. entsprechende Pumpen vorzuhalten. Die anfallenden Kosten aus Tagwasserhaltungsmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Eine Grundwasserhaltung ist nicht vorgesehen. 4.9 Datenaustausch Sämtliche Unterlagen und Pläne sind nur elektronisch erhältlich. Die Teilnahme an der Projektkommunikation über die Projektplattform des AG ist für den AN verbindlich und wird nicht gesondert vergütet. Die Bereitstellung von Plänen und Dokumenten erfolgt für AN und AG digital. Bei der Einstellung von Plänen und anderen projektrelevanten Unterlagen benachrichtigt der Einsteller per E-Mail (Link auf Plattform) die jeweils zuständigen Beteiligten. Der AG wird dem AN die für die Ausführung nötigen Unterlagen nicht in Papierform, sondern ausschließlich in digitaler Form über die Projektplattform zur Verfügung stellen. Soweit der AN die freigegebenen Pläne in Papierform z. B. für die Baustelle benötigt, hat er diese Unterlagen selbst zu erstellen. Eine Vergütung erhält der AN hierfür nicht. Dateien sind ausschließlich nach Vorgabe der Konventionen zu benennen. Planungen des AN, wie z. B. Werk- und Montageplanungen, sind, für den AG kostenlos, 3-fach in Papierform vorzulegen. Rechnungen und zugehörige Pläne sind vom AN, für den AG kostenlos, digital und 3-fach in Papierform vorzulegen. Unterlagen zur Dokumentation, Wartung, Revison und dergleichen sind vom AN digital und 3-fach in Papierform vorzulegen. 4.10 Bedenken gegen die Ausführung Bei Bedenken über Art der ausgeschriebenen Leistung hat der Bewerber / Bieter die Vergabestelle im Rahmen des Zeitraums der Angebotsabgabe zu informieren. 4.11 Zustandsfeststellungen Der AG führt Zustandsfeststellungen durch, z. B. für Grundleitungen, Abdichtungs- oder Dämmarbeiten, Oberflächenbeschaffenheiten von Bauteilen, etc. Die Teilnahme der Bauleitung des AN hieran ist verpflichtend. Werden Bauteile überbaut oder sonstwie unzugänglich, hat der AN min. drei Werktage zuvor darauf hinzuweisen und die entsprechenden Zustandsfeststellungen einzufordern. 4.12 Überwachung und Kontrolle des Bauablaufs Der AN hat einen verantwortlichen Fachbauleiter gemäß Landesbauordnung zu stellen und vor dem Beginn der Arbeiten zu benennen. Der AN hat innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung einen Bauzeitenplan anzufertigen, aus dem die auszuführenden Leistungen, Zwischentermine sowie die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte hervorgehen, und dem AG bzw. dessen Bauleitung zur Freigabe vorzulegen. Der vom Auftragnehmer zu erstellende detaillierte Bauzeitenplan ist ständig unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufes zu aktualisieren und dem AG unverzüglich, spätestens wöchentlich, vorzulegen. Alle darin aufgeführten bzw. zu erkennenden Terminänderungen sowie Bauzeitverschiebungen müssen zuvor mit dem AG abgestimmt werden. Falls diese Terminänderungen bzw. Bauzeitverschiebungen Verzögerungen bei den vertraglich vereinbarten Terminen und Fristen hervorrufen bzw. hervorrufen können, sind vom Auftragnehmer geeignete Gegenmaßnahmen (z. B. Beschleunigungsmaßnahmen) vorzunehmen und in die Bauzeitenpläne einzuarbeiten. Bei vom AG zu vertretenden oder in dessen Risikosphäre fallenden Terminänderungen bzw. Bauzeitverschiebungen hat der AN hierauf rechtzeitig schriftlich hinzuweisen und geeignete Gegenmaßnahmen (z. B. Beschleunigungsmaßnahmen) vorzuschlagen. Versäumt der AN, dem AG rechtzeitig Terminveränderungen mitzuteilen, gehen die aus der Terminveränderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu Lasten des AN, soweit diese Kosten bei rechtzeitiger Mitteilung hätten vermieden oder vermindert werden können. Der AN hat täglich Bautagesberichte zu verfassen und diese der Bauleitung des AG wöchentlich vorzulegen. In den Bautagesberichten sind folgende Punkte aufzuführen: - Detaillierte Beschreibung der täglichen Arbeiten an Bauteil - Bericht über die eingesetzten Arbeitskräfte - Geräteeinsatz - Temperaturen und Witterungsverhältnisse während der Arbeitszeit - Materiallieferungen - Besondere Vorkommnisse Alle bei der Erstellung, Fortschreibung und Vervielfältigung von Bauzeitenplänen und Bautagesberichten anfallenden Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. 4.13 Preisinhalte Soweit im LV nichts anderes vorgesehen ist, beinhalten die LV-Positionen in Ergänzung der DIN-Vorschriften: - Gerüste, Bauaufzüge und sonstige Hilfsmittel, sofern nicht einzeln ausgeschrieben, - Zwischenlagerung, sofern vom AG nicht ausdrücklich verlangt, - jahreszeitlich bedingte oder witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen normalerweise gerechnet werden muss, - Abdeckung von Halden belasteten Materials als Schutz vor normalen Niederschlägen, - mehrmaliges Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, - Verkehrssicherung und unverzügliche laufende Reinigung (auch gem. evtl. behördlichen Auflagen) der benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des AN bzw. seiner Subunternehmer entstanden ist und, soweit es sich nicht ausdrücklich um besondere Leistungen handelt, - Staubschutz bei Abbruch und Transporten, - Warte- und Standzeiten bei der An- und Abfahrt von Materialien, - Kosten für die Teilnahme an dem elektronischen Nachweisverfahren. Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen, so hat er den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS ERDARBEITEN
02 Aushubarbeiten
02
Aushubarbeiten
02.__.0002 Oberboden (Mutterboden) abtragen, fördern, laden und entsorgen. Abtragshöhe 30cm Oberboden, profilgerecht abtragen, fördern, im Behälter AN sammeln, Transport über öffentliche Straßen, auf LKW des AN laden, transportieren, entsorgen, Vergütung der Entsorgung gegen Nachweis, Abfall ist nicht gefährlich, nicht schadstoffbelastet, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170504 Boden/Stein, zur Verwertungsanlage, Transportweg bis 10 km, Behältergröße nach Wahl des AN, Bodengruppe 1 DIN 18915 (organisch), 3 Bodengruppen, Bodengruppe 1 GU DIN 18196 (Kies-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 3 TL DIN 18196 (leicht plastischer Ton), Abtragshöhe über 20 bis 30 cm, Mengenermittlung nach Aufmaß auf dem Fahrzeug, Ausführung gemäß Zeichnung.
02.__.0002
Oberboden (Mutterboden) abtragen, fördern, laden und entsorgen. Abtragshöhe 30cm
100.00
m3
0.00
02.__.0003 Oberboden (Kies) abtragen, fördern, laden und entsorgen. Abtragshöhe 30cm Oberboden, profilgerecht abtragen, fördern, im Behälter AN sammeln, Transport über öffentliche Straßen, auf LKW des AN laden, transportieren, entsorgen, Vergütung der Entsorgung gegen Nachweis, Abfall ist nicht gefährlich, nicht schadstoffbelastet, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170504 Boden/Stein, zur Verwertungsanlage, Transportweg bis 10 km, Behältergröße nach Wahl des AN, Bodengruppe 2b DIN 18915 (nicht bindig, kiesig), 3 Bodengruppen, Bodengruppe 1 GU* DIN 18196 (Kies-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 SU DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 3 TL DIN 18196 (leicht plastischer Ton), Abtragshöhe über 20 bis 30 cm, Mengenermittlung nach Aufmaß auf dem Fahrzeug, Ausführung gemäß Zeichnung.
02.__.0003
Oberboden (Kies) abtragen, fördern, laden und entsorgen. Abtragshöhe 30cm
170.00
m3
0.00
02.__.0004 Bodenaushub lösen, lagern Boden für Bodenplatte, nach Abtrag des Oberbodens, profilgerecht lösen, außerhalb der Baugrube lagern, Abfall ist nicht gefährlich, nicht schadstoffbelastet, ohne Festlegung eines Zuordnungskriteriums LAGA/DepVO/EBV/RuVA, mit geböschten Wänden, Aushubtiefe bis 1 m, Homogenbereich 1, mit 3 Bodengruppen, Bodengruppe 1 GU* DIN 18196 (Kies-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 2 SU* DIN 18196 (Sand-Schluff-Gemisch), Bodengruppe 3 TL DIN 18196 (leicht plastischer Ton), Tiefe oberer Horizont des Homogenbereiches von 0 m, Tiefe unterer Horizont des Homogenbereiches bis 6 m, Baumaßnahme der Geotechnischen Kategorie 1 DIN 4020, Ausführung gemäß Zeichnung, Mengenermittlung nach Aufmaß an der Entnahmestelle.
02.__.0004
Bodenaushub lösen, lagern
340.00
m3
03 Verfüllarbeiten
03
Verfüllarbeiten
03.__.0001 Geotextil GRK3, Vliesstoff, Überlappungsbreite min. 20cm Schicht aus Geotextilien, Vliesstoff, Einbau in Baugrube, Überlappungsbreite mind. 20 cm, Abrechnung in der Abwicklung der Bearbeitungsflächen.
03.__.0001
Geotextil GRK3, Vliesstoff, Überlappungsbreite min. 20cm
905.00
m2
03.__.0002 Füllstoff einbauen verdichten Schotter liefern D 25-30cm Füllstoff einbauen und verdichten, profilgerecht, mit Schotter, liefern, Körnung 32/45, Schichtdicke über 25 bis 30 cm, Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Ausführung gemäß Zeichnung.
03.__.0002
Füllstoff einbauen verdichten Schotter liefern D 25-30cm
165.00
m3
03.__.0003 Planum Abweichung +/-2cm EV2 45MPa Planum in Baugrube herstellen, zulässige Abweichung von der Sollhöhe +/- 2 cm, Verformungsmodul mind. EV2 45 MPa.
03.__.0003
Planum Abweichung +/-2cm EV2 45MPa
681.00
m2
03.__.0004 Lastplattendruckversuch Statischer Lastplattendruckversuch nach DIN 18134, Nachweis der geforderten Verdichtung durch Bodens bzw. Tragschicht; Ausführung und Auswertung, sowie Gerätestellung durch neutrales Prüflabor nach Wahl des AN. Abrechnung je Versuch, inkl. aller Geräte, Honorare, Nebenkosten. Frostempfindlichkeitsklasse Boden = F3 gem. Angabe Bodengutachten
03.__.0004
Lastplattendruckversuch
1.00
St

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