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1. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Baubeschreibung
Der Orbach verläuft mittig durch die Ortschaft Odendorf, Gemeinde Swisttal und
ist westseitig 680,00 m und ostseitig 725,00 m durch Ufermauern eingefasst. Der
Erft-verband aus Bergheim führt die Baumaßnahme der beidseitigen Ufermauern für
die Gemeinde Swisttal als Baulastträger aus. Im Laufe der Jahre sind
altersbedingte Schäden an der Betonoberfläche entstanden, weitere Schäden kamen
durch die Flut am 14.07.2021 hinzu.
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Grundlage der Instandsetzung ist die Bauwerksuntersuchung der Ingenieur-beratung
Lorenz GmbH vom 03.11.2023. Der Bericht ist in den Ausschreibungs-unterlagen
beigefügt.
Im 2. Bauabschnitt sind Maßnahmen zum Teil-Neubau eines Gerinnesabschnitts
umzusetzen. Hierbei werden die, in Fließrichtung gesehen, rechten Ufer-mauern
sowie die Sohlen erneuert. Die Sohlen werden mit der im 1. BA bereits
instandgesetzen linken Ufermauer konstruktiv verbunden, so dass ein statisch
wirksamer Rahmen entsteht.
Die Erneuerung der Wände im Bauabschnitt 5+070 - 5+243 bedingt auch
Sicherungsmaßnahmen für die erfdorderliche Baugrubenerstellung. Hier ist die
Erstellung einer eingespannten, frei tragenden Trägerbohlwand vorgesehen, die
allerdings aufgrund der vorhandenen erdverlegten Infrastrukturleitungen nur mit
65 cm Abstand zum außenseitigen Wandfuß erstellt werden kann, so dass die
Baugrube für die nachfolgenden Arbeiten normabweichend schmal ist.
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Folgende Teilleistungen sind Bestandteil des hier vorliegenden 2. Bau-
abschnitts:
a) Sicherung Straßenraum
Der z.T. recht enge Straßenraum wird durch Bauzäune vom Arbeitsbereich
abgetrennt. Es ist hierbei eine Mindestbreite für den Verkehrsraum von 3,25 m
sicherzustellen.
b) Wasserhaltung fließende Welle
Auf der Bachsohle werden Fange- und Leitdämme, z.B. aus Stahlblechwänden mit
entsprechender Aussteifung errichtet, die auf der Gewässersohle unter Einlage
eines Dichtungsprofils verdübelt / verankert werden. Die Wasserführung wird
durch die Querdämme am Anfang und Ende der Leitdämme so geleitet, dass die
fließende Welle in ca. 40 % der Gerinnebreite durchgeleitet wird. Ggf.
durchtretendes Sicker- und eindringendes Niederschlagswasser wird abgepumpt und
in den Mischwasserkanal eingeleitet.
c) Baugrubensicherung
Die erforderliche Baugrube wird durch Trägerbohlwände gegen den angrenzenden
Straßenraum gesichert. Die Verbauwände werden im Untergrund eingespannt, eine
Aussteifung ist aufgrund der Geometrie des Gerinnes nicht möglich.
Rückverankerungen können aufgrund der angrenzenden, erdverlegten
Infrastrukturleitungen nicht in Betracht gezogen werden. Die Einspannlänge
erreicht hierbei gemäß beiliegender Vorbemsssung bis zu 5,20 m Die Verbauträger
werden in einem Abstand von ca. 2,50 m einvibriert. Der Einbau erfolgt hier in
Bohrlöcher, die vorab mit Lockerungsbohrungen vorbereitet wurden. Das
Einvibrieren der Verbauträger wird durch Erschütterungs-messungen begleitet.
Vor den Trägerbohrungen sind Detektionsbohrungen zur Überprüfung auf Kampfmittel
erforderlich, auch wenn die Luftbildauswertung des KBD Düsseldorf hier keine
Verdachtsbereiche ausgewiesen hat.
d) Rückbauarbeiten
Die bestehende rechte Ufermauer wird abgebrochen. Die gepflasterte
Sohlbefestigung wird aufgenommen, das Pflaster wird zum Wiedereinbau außerhalb
des Gerinnes palettiert gelagert. Der Pflasterunterbau ist rd. 55 cm tief
abzubrechen.
Straßenseitig wird die Ufermauer auf ca. 1,00 m Breite freigeschachtet, wobei
vorab die Straßenbefestigungen aus Asphalt, Betonsteinpflatten und Schotterrasen
auszubauen sind.
Die erforderlichen Baugruben werden im Schutz der Verbauwand ausge-schachtet.
Das Bodenmaterial wird auf dem Lagerplatz des ehemaligen Sportgeländes an der
Flamersheimer Straße zwischengelagert. Nach finaler Schadstoff-Deklaration und
bei technischer Nicht-Eignung für den Wiedereinbau wird das Aushubmaterial
entsorgt.
Die spätere Wiederverfüllung der schmalen, längslaufenden Baugrube erfolgt nur
mit zwischengelagertem Aushub oder Kiessand 0/32 und ab GOK -60 cm mit Schotter
0/45, da die Gemeinde Swisttal im Folgejahr die Erneuerung der Orbachstraße
plant.
e) Erneuerung der Ufermauer
Die rechte Ufermauer sowie die Gewässersohle werden auf einer Länge von 173
vollständig erneuert und in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Ausführung erfolgt
halbseitig neben der fließenden Welle des Orbachs. Auf die beengten Baugruben
erdseitig der Ufermauer wird noch einmal hingewiesen.
e) Erhöhung der Ufermauer
Die Ufermauer wird durch einen neu zu erstellenden Kopfbalken erhöht. Auf dem
Kopfbalken wird ein neues Füllstabgeländer nach RIZ Gel 4 mit Drahtseil im
Handlauf montiert.
Für die Leistungen ist eine Bauzeit von 8 Monaten vorgesehen.
Die Maßnahme befindet sich in der Ortslage von Swisttal - Odendorf in der
Orbachstraße zwischen Burg Odendorf und Brücke Schornbuschstraße
Die Baustelle ist erreichbar über die Ortsstraßen in Odendorf.
1.2 Projektabwicklung
Objekt- und Bauüberwachung
Die Objekt- und Bauüberwachung sowie die Sicherheits- und Gesundheits-
schutzkoordination (Baustellenverordnung) obliegt dem Auftraggeber. Der
Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Aufgaben der Objekt- und / oder
Bauüberwachung sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination an
Dritte zu übertragen. Hierüber wird der Auftragnehmer rechtzeitig informiert.
Bauzeiten
Die Bauzeiten sind vertraglich festgelegt. Werden mit der Beauftragung
zusätzlicher Leistungen (Nachtrag) keine neuen vertragliche Fristen vereinbart,
bleiben die im Angebot festgelegten Fristen bestehen. Der Auftragnehmer hat
spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung einen Bauzeitenplan unter
Berücksichtigung aller in den Vertragsunterlagen enthaltenen Termine und
weiteren Randbedingungen zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.
Projektleitung
Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer benennen spätestens 14 Tage nach
Auftragsvergabe jeweils eine(n) vertretungsbefugte(n) Projektleiter(in), der /
die während den normalen Arbeitszeiten immer erreichbar sein muss.
Soweit im weiteren Verlauf der Maßnahme nichts anderes vereinbart wird, finden
wöchentlich Baustellenbesprechungen statt. An diesen nehmen die / der
Projektleiter(innen) verpflichtend teil.
Das Führungspersonal hierzu gehört auch der Ansprechpartner(in) auf der
Baustelle - muss der deutschen Sprache auch in Schriftform - mächtig sein. Vom
Auftragnehmer sind nur fachkundige Bauführer(innen) und Poliere einzusetzen. Auf
Verlangen ist Ausbildung und Erfahrung nachzuweisen. Der / die Bauleiter(in) und
die Poliere dürfen während der Bauzeit nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers
von der Baustelle abgezogen werden.
Fachkraft:
Der auf der Baustelle ständig anwesende, technisch geschulte Vertreter des
Unternehmers muss ermächtigt sein, Anordnungen der Bauleitung entgegen-zunehmen
und ausführen zu lassen.
Bauleiter:
Der Auftragnehmer stellt für den Zeitraum der Ausführung seiner Leistungen mit
Annahme des Auftrages automatisch einen für die planmäßige Ausführung
verantwortlichen, örtlichen Fachbauleiter im Sinne der Landesbauordnung.
Die Fachbauleitung umfasst auch die Überwachung von erforderlichen
Schutzmaßnahmen (UVV, Gefährdungsanalyse und Risikobewertung) sowie die
Einhaltung der einschlägigen geltenden Vorschriften der Entsorgung.
Qualifizierte Führungskraft:
Weiterhin ist namentlich zu benennen, wer auf Seiten des Auftragnehmers
verantwortlich ist für die Art der Ausführung der Leistungen, für den
Ausbildungsstand der Mitarbeiter und demnach als "Technischer Leiter" fungiert.
Prüfungen durch Dritte
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer mit, welche Sachverständigen-prüfungen,
die der Auftraggeber veranlasst, durch Dritte (z. B. Prüfstatiker,
Baugrundgutachter, etc.) durchgeführt werden.
Der Auftragnehmer ist für Ausführung seiner Leistung allein verantwortlich.
Deshalb informiert er den Auftraggeber rechtzeitig, zu welchem Zeitpunkt diese
Prüfungen durchgeführt werden können.
Vorzeitige Inbetriebnahme
Eine Inbetriebnahme einzelner Bauabschnitte oder Teilleistungen kann aus
betrieblichen Gründen erforderlich werden, obwohl die Leistungsnachweise gem.
Leistungsbeschreibung noch nicht durchgeführt werden konnten. Diese
Inbetriebnahmen sind keine Abnahme im Sinne der VOB / B, § 12.
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat bereits im Zuge des Vergabeverfahrens das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
Änderungen jeglicher Art in der Haftpflichtversicherung dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Angebot
Informationspflicht des Auftragnehmers:
Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe eingehend durch
Einsichtnahme in die technischen Unterlagen über die Örtlichkeit und den Zustand
des Bauwerks zu informieren.
Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass die ihm überlassenen
Unterlagen ausreichend und fachtechnisch richtig sind.
Mitteilungspflicht des Auftragnehmers:
Lässt die Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis oder in den
Vertragsunterlagen verschiedene Auslegungen zu, hat der Unternehmer spätestens
bei Angebotsabgabe, also vor Vertragsabschluss, darauf aufmerksam zu machen oder
durch vorherige Anfrage seine Verpflichtungen schriftlich und einwandfrei zu
klären. Werden vom Bieter oder Auftragnehmer Abweichungen zwischen dem Wortlaut
des Leistungsverzeichnisses und den Werks- und Detailzeichnungen festgestellt,
so ist dies mit der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten zu klären und die Art der
Ausführung festzulegen. Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung
erforderlichen Maße am Bau zu nehmen.
Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, nach Lösungsmöglichkeiten zur Erhöhung
der Wirtschaftlichkeit zu suchen und diese im gegebenen Fall vorzuschlagen und
dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn diese möglich erscheinen, ohne die
angestrebte und geforderte Qualität einzuschränken.
1.4 Ausführung und Regelwerke
Alle Leistungen sind nach den gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften
auszuführen.
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes nachzuweisen, dass er über die
notwendigen Voraussetzungen zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen
sowohl in Form der technischen Ausstattung wie personell verfügt.
Die Baustoffe müssen die in den einschlägigen technischen Bestimmungen
vorgeschriebenen Güteeigenschaften besitzen und den dort angegebenen
Mindestanforderungen genügen. Wo Abweichungen zu diesem Regelwerk von Seiten der
Planung eingegangen werden müssen, ist dies in den Beschreibungen der
Leistungspositionen ausdrücklich erwähnt.
Die Baustoffe sind so auszuwählen, dass sie für sich und in ihrem Zusammenwirken
den Ansprüchen gerecht werden, welche die vorliegende Bauaufgabe stellt.
Insbesondere sind aufeinander aufbauende und somit untereinander abhängige
Arbeitsschritte ausschließlich aus dem System eines Produktherstellers zu
verwenden.
Die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen sind gemeinsam mit der
Bauleitung an Ort und Stelle aufzunehmen, soweit sie nicht zeichnungsgemäß
festliegen und für die Rechnungsstellung auszuarbeiten sind.
Wenn Mehrverbrauchsmengen gemäß den entsprechend formulierten Positionen geltend
gemacht werden sollen, so muss dies während der laufenden Arbeiten gegenüber der
Bauleitung angekündigt werden derart, dass die Bauleitung die Mehrstärken /
Mehrverbrauchsmengen nachvollziehen und nachmessen kann. Andernfalls kann
Mehraufwand durch Mehrstärken im Auf- oder Abtrag oder Mehrverbrauch nicht
geltend gemacht werden.
Zum Einbau zugelassen sind nur qualitäts- bzw. güteüberwachte Baustoffe. Die
entsprechenden Prüfzeugnisse, Zulassungen und technischen Datenblätter sind
mind. 1 Woche vor Baubeginn der Bauüberwachung des AG zur Zustimmung vorzulegen.
Es dürfen nur aufeinander abgestimmte Produkte eines Herstellers verwendet
werden.
Für alle Baustoffe hat der AN Lieferscheine und Qualitätsnachweise vorzulegen.
Sofern in den Leistunsgpositionen nicht anders vermerkt, sind alle
erforderlichen Stoffe zu liefern.
1.5 Qualifikationsnachweise
Der Auftragnehmer muss während der Werkleistung die fachliche Qualifikation
(Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen
Vertragserfüllung) und soweit Anforderungen an eine Gütesicherung im Zuge des
Vergabeverfahrens oder in den Vertragsunterlagen gestellt wurden, auch diese,
sicherstellen und erfüllen.
Dieser Abschnitt gilt auch für alle Nachunternehmer.
1.6 Baustellenordnung und Baustellenorganisation
Baustellenordnung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, eine Baustellenordnung zu erlassen.
Sie ist dann in den Vertragsunterlagen enthalten.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Ergänzend zur DIN 18299 sind vom Auftragnehmer neben den berufs-
genossenschaftlichen Regeln und Vorschriften auch deren Informationen,
Grundsätze und Empfehlungen zwingend einzuhalten.
Einweisung vor Beginn der Arbeiten
Vor Beginn der Arbeiten wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber über die
anlagenspezifischen Gefahren, Vorschriften und Verhaltensweisen unterwiesen.
Hierzu hat der Auftragnehmer rechtzeitig mit dem Auftraggeber einen Termin zu
vereinbaren. Der Auftragnehmer hat seine Subunternehmer entsprechend zu
unterweisen und diese Unterweisung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen.
Auf den Betriebsstellen des Erftverbandes sind immer, soweit die
Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers oder andere Vorschriften keine höheren
Anforderungen festlegen, Warnwesten nach DIN EN ISO 20471, Klasse 2 zu tragen.
Baustellensicherung
Die Lieferung und Aufstellung der zur Sicherung der Baustelle sowohl für die
eigenen Mitarbeiter(innen) als auch gegenüber Dritte erforderliche Absperrung,
Beschilderung und Beleuchtung und sonstige notwendige Einrichtungen, deren
Vorhaltung, Unterhaltung, Inbetriebnahme, laufende Kontrolle und spätere
Beseitigung sind allein Sache des AN.
Der AG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verbesserungen an
Sicherheitsvorkehrungen zu fordern, ohne dass dem AN ein Anspruch auf eine
besondere Vergütung erwächst, sofern der Auftragnehmer die oben beschriebenen
Forderungen nicht erfüllt hat. Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG oder
Dritten aus Nichtbeachtung der Bestimmungen entstehen.
Baustellenorganisation
Tagesberichte
Durch den Auftragnehmer sind Tagesberichte zu führen.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des
Auftrages von Bedeutung sein können, mindestens aber folgende:
- Datum
- Klimadaten
- Name und Qualifikation des einsetzten Personals und deren Arbeitszeit
eingesetzte Geräte und deren Arbeitszeit
- Beschreibung der durchgeführten Arbeiten
- Bemerkungen des Auftragnehmers
- Raum für Bemerkungen des Auftraggebers
- Unterschrift des Auftragnehmers
- Unterschriftenzeile für den Auftraggeber
Der örtlichen Bauüberwachung sind die Tagesberichte des Auftragnehmers
wöchentlich in mindestens 2 facher Ausfertigung vorzulegen. Der Auftragnehmer
erhält eine von der örtlichen Bauleitung unterzeichnete Ausfertigung zurück.
1.7 Abrechnung
Leistungsfeststellungen (Aufmaße und Abrechnungszeichnungen)
Die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung ist gemeinsam mit der örtlichen
Bauleitung des Auftraggebers festzustellen. Hierzu sind Aufmaße und
Abrechnungszeichnungen gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung des Auftrag-gebers
auf der Baustelle aufzustellen und von beiden zu unterschreiben.
Die Originale verbleiben bei der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers.
Rechnungen
Rechnungen, die ohne die oben beschriebenen notwendigen Leistungsfeststellungen
eingereicht werden, erfüllen nicht die in der VOB / B, § 14 und § 16, (1)
beschriebenen Voraussetzungen zur Prüfung.
1.8 Abnahme
Der Auftraggeber verlangt gemäß VOB / B, § 12, (4), 1 eine förmliche Abnahme.
1. Allgemeine Vorbemerkungen
03 Neubau Bachgerinne
03
Neubau Bachgerinne
03.03 Geländer
03.03
Geländer