Schlosserarbeiten
Beseitigung Flutschäden an Ufermauern,
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1. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Baubeschreibung Der Orbach verläuft mittig durch die Ortschaft Odendorf, Gemeinde Swisttal und ist westseitig 680,00 m und ostseitig 725,00 m durch Ufermauern eingefasst. Der Erft-verband aus Bergheim führt die Baumaßnahme der beidseitigen Ufermauern für die Gemeinde Swisttal als Baulastträger aus. Im Laufe der Jahre sind altersbedingte Schäden an der Betonoberfläche entstanden, weitere Schäden kamen durch die Flut am 14.07.2021 hinzu. [Bild] [Bild] Grundlage der Instandsetzung ist die Bauwerksuntersuchung der Ingenieur-beratung Lorenz GmbH vom 03.11.2023. Der Bericht ist in den Ausschreibungs-unterlagen beigefügt. Im 2. Bauabschnitt sind  Maßnahmen zum Teil-Neubau eines Gerinnesabschnitts umzusetzen. Hierbei werden die, in Fließrichtung gesehen, rechten Ufer-mauern sowie die Sohlen erneuert. Die Sohlen werden mit der im 1. BA bereits instandgesetzen linken Ufermauer konstruktiv verbunden, so dass ein statisch wirksamer Rahmen entsteht. Die Erneuerung der Wände im Bauabschnitt 5+070 - 5+243 bedingt auch Sicherungsmaßnahmen für die erfdorderliche Baugrubenerstellung. Hier ist die Erstellung einer eingespannten, frei tragenden  Trägerbohlwand vorgesehen, die allerdings aufgrund der vorhandenen erdverlegten Infrastrukturleitungen nur mit 65 cm Abstand zum außenseitigen Wandfuß erstellt werden kann, so dass die Baugrube für die nachfolgenden Arbeiten normabweichend schmal ist. [Bild] Folgende Teilleistungen sind Bestandteil des hier vorliegenden 2. Bau- abschnitts: a) Sicherung Straßenraum Der z.T. recht enge Straßenraum wird durch Bauzäune vom Arbeitsbereich abgetrennt. Es ist hierbei eine Mindestbreite für den Verkehrsraum von 3,25 m sicherzustellen. b) Wasserhaltung fließende Welle Auf der Bachsohle werden Fange- und Leitdämme, z.B. aus Stahlblechwänden mit entsprechender Aussteifung errichtet, die auf der Gewässersohle unter Einlage eines Dichtungsprofils verdübelt / verankert werden. Die Wasserführung wird durch die Querdämme am Anfang und Ende der Leitdämme so geleitet, dass die fließende Welle in ca. 40 % der Gerinnebreite durchgeleitet wird. Ggf. durchtretendes Sicker- und eindringendes Niederschlagswasser wird abgepumpt und in den Mischwasserkanal eingeleitet. c) Baugrubensicherung Die erforderliche Baugrube wird durch Trägerbohlwände gegen den angrenzenden Straßenraum gesichert. Die Verbauwände werden im Untergrund eingespannt, eine Aussteifung ist aufgrund der Geometrie des Gerinnes  nicht möglich. Rückverankerungen können aufgrund der angrenzenden, erdverlegten Infrastrukturleitungen nicht in Betracht gezogen werden. Die Einspannlänge erreicht hierbei gemäß beiliegender Vorbemsssung bis zu 5,20 m  Die Verbauträger werden in einem Abstand von ca. 2,50 m einvibriert. Der Einbau erfolgt hier in Bohrlöcher, die vorab mit Lockerungsbohrungen vorbereitet wurden. Das Einvibrieren der Verbauträger wird durch Erschütterungs-messungen begleitet. Vor den Trägerbohrungen sind Detektionsbohrungen zur Überprüfung auf Kampfmittel erforderlich, auch wenn die Luftbildauswertung des KBD Düsseldorf hier keine Verdachtsbereiche ausgewiesen hat. d) Rückbauarbeiten Die bestehende rechte Ufermauer wird abgebrochen. Die gepflasterte Sohlbefestigung wird aufgenommen, das Pflaster wird zum Wiedereinbau außerhalb des Gerinnes palettiert gelagert. Der Pflasterunterbau ist rd. 55 cm tief abzubrechen. Straßenseitig wird die Ufermauer auf ca. 1,00 m Breite freigeschachtet, wobei vorab die Straßenbefestigungen aus Asphalt, Betonsteinpflatten und Schotterrasen auszubauen sind. Die erforderlichen Baugruben werden im Schutz der Verbauwand ausge-schachtet. Das Bodenmaterial wird auf dem Lagerplatz des ehemaligen Sportgeländes an der Flamersheimer Straße zwischengelagert. Nach finaler Schadstoff-Deklaration und bei technischer Nicht-Eignung für den Wiedereinbau wird das Aushubmaterial entsorgt. Die spätere Wiederverfüllung der schmalen, längslaufenden Baugrube erfolgt nur mit zwischengelagertem Aushub oder Kiessand 0/32 und ab GOK -60 cm mit Schotter 0/45, da die Gemeinde Swisttal im Folgejahr die Erneuerung der Orbachstraße plant. e) Erneuerung der Ufermauer Die rechte Ufermauer sowie die Gewässersohle werden auf einer Länge von 173 vollständig erneuert und in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Ausführung erfolgt halbseitig neben der fließenden Welle des Orbachs. Auf die beengten Baugruben erdseitig der Ufermauer wird noch einmal hingewiesen. e) Erhöhung der Ufermauer Die Ufermauer wird durch einen neu zu erstellenden Kopfbalken erhöht. Auf dem Kopfbalken wird ein neues Füllstabgeländer nach RIZ Gel 4 mit Drahtseil im Handlauf montiert. Für die Leistungen ist eine Bauzeit von 8 Monaten vorgesehen. Die Maßnahme befindet sich in der Ortslage von Swisttal - Odendorf in der Orbachstraße zwischen Burg Odendorf und Brücke Schornbuschstraße Die Baustelle ist erreichbar über die Ortsstraßen in Odendorf. 1.2 Projektabwicklung Objekt- und Bauüberwachung Die Objekt- und Bauüberwachung sowie die Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordination (Baustellenverordnung) obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Aufgaben der Objekt- und / oder Bauüberwachung sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination an Dritte zu übertragen. Hierüber wird der Auftragnehmer rechtzeitig informiert. Bauzeiten Die Bauzeiten sind vertraglich festgelegt. Werden mit der Beauftragung zusätzlicher Leistungen (Nachtrag) keine neuen vertragliche Fristen vereinbart, bleiben die im Angebot festgelegten Fristen bestehen. Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung einen Bauzeitenplan unter Berücksichtigung aller in den Vertragsunterlagen enthaltenen Termine und weiteren Randbedingungen zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen. Projektleitung Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer benennen spätestens 14 Tage nach Auftragsvergabe jeweils eine(n) vertretungsbefugte(n) Projektleiter(in), der / die während den normalen Arbeitszeiten immer erreichbar sein muss. Soweit im weiteren Verlauf der Maßnahme nichts anderes vereinbart wird, finden wöchentlich Baustellenbesprechungen statt. An diesen nehmen die / der Projektleiter(innen) verpflichtend teil. Das Führungspersonal  hierzu gehört auch der Ansprechpartner(in) auf der Baustelle - muss der deutschen Sprache  auch in Schriftform - mächtig sein. Vom Auftragnehmer sind nur fachkundige Bauführer(innen) und Poliere einzusetzen. Auf Verlangen ist Ausbildung und Erfahrung nachzuweisen. Der / die Bauleiter(in) und die Poliere dürfen während der Bauzeit nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers von der Baustelle abgezogen werden. Fachkraft: Der auf der Baustelle ständig anwesende, technisch geschulte Vertreter des Unternehmers muss ermächtigt sein, Anordnungen der Bauleitung entgegen-zunehmen und ausführen zu lassen. Bauleiter: Der Auftragnehmer stellt für den Zeitraum der Ausführung seiner Leistungen mit Annahme des Auftrages automatisch einen für die planmäßige Ausführung verantwortlichen, örtlichen Fachbauleiter im Sinne der Landesbauordnung. Die Fachbauleitung umfasst auch die Überwachung von erforderlichen Schutzmaßnahmen (UVV, Gefährdungsanalyse und Risikobewertung) sowie die Einhaltung der einschlägigen geltenden Vorschriften der Entsorgung. Qualifizierte Führungskraft: Weiterhin ist namentlich zu benennen, wer auf Seiten des Auftragnehmers verantwortlich ist für die Art der Ausführung der Leistungen, für den Ausbildungsstand der Mitarbeiter und demnach als "Technischer Leiter" fungiert. Prüfungen durch Dritte Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer mit, welche Sachverständigen-prüfungen, die der Auftraggeber veranlasst, durch Dritte (z. B. Prüfstatiker, Baugrundgutachter, etc.) durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist für Ausführung seiner Leistung allein verantwortlich. Deshalb informiert er den Auftraggeber rechtzeitig, zu welchem Zeitpunkt diese Prüfungen durchgeführt werden können. Vorzeitige Inbetriebnahme Eine Inbetriebnahme einzelner Bauabschnitte oder Teilleistungen kann aus betrieblichen Gründen erforderlich werden, obwohl die Leistungsnachweise gem. Leistungsbeschreibung noch nicht durchgeführt werden konnten. Diese Inbetriebnahmen sind keine Abnahme im Sinne der VOB / B, § 12. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat bereits im Zuge des Vergabeverfahrens das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungen jeglicher Art in der Haftpflichtversicherung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 1.3 Angebot Informationspflicht des Auftragnehmers: Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe eingehend durch Einsichtnahme in die technischen Unterlagen über die Örtlichkeit und den Zustand des Bauwerks zu informieren. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass die ihm überlassenen Unterlagen ausreichend und fachtechnisch richtig sind. Mitteilungspflicht des Auftragnehmers: Lässt die Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis oder in den Vertragsunterlagen verschiedene Auslegungen zu, hat der Unternehmer spätestens bei Angebotsabgabe, also vor Vertragsabschluss, darauf aufmerksam zu machen oder durch vorherige Anfrage seine Verpflichtungen schriftlich und einwandfrei zu klären. Werden vom Bieter oder Auftragnehmer Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses und den Werks- und Detailzeichnungen festgestellt, so ist dies mit der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten zu klären und die Art der Ausführung festzulegen. Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Maße am Bau zu nehmen. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, nach Lösungsmöglichkeiten zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit zu suchen und diese im gegebenen Fall vorzuschlagen und dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn diese möglich erscheinen, ohne die angestrebte und geforderte Qualität einzuschränken. 1.4 Ausführung und Regelwerke Alle Leistungen sind nach den gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften auszuführen. Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes nachzuweisen, dass er über die notwendigen Voraussetzungen zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen sowohl in Form der technischen Ausstattung wie personell verfügt. Die Baustoffe müssen die in den einschlägigen technischen Bestimmungen vorgeschriebenen Güteeigenschaften besitzen und den dort angegebenen Mindestanforderungen genügen. Wo Abweichungen zu diesem Regelwerk von Seiten der Planung eingegangen werden müssen, ist dies in den Beschreibungen der Leistungspositionen ausdrücklich erwähnt. Die Baustoffe sind so auszuwählen, dass sie für sich und in ihrem Zusammenwirken den Ansprüchen gerecht werden, welche die vorliegende Bauaufgabe stellt. Insbesondere sind aufeinander aufbauende und somit untereinander abhängige Arbeitsschritte ausschließlich aus dem System eines Produktherstellers zu verwenden. Die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen sind gemeinsam mit der Bauleitung an Ort und Stelle aufzunehmen, soweit sie nicht zeichnungsgemäß festliegen und für die Rechnungsstellung auszuarbeiten sind. Wenn Mehrverbrauchsmengen gemäß den entsprechend formulierten Positionen geltend gemacht werden sollen, so muss dies während der laufenden Arbeiten gegenüber der Bauleitung  angekündigt werden derart, dass die Bauleitung die Mehrstärken / Mehrverbrauchsmengen nachvollziehen und nachmessen kann. Andernfalls kann Mehraufwand durch Mehrstärken im Auf- oder Abtrag oder Mehrverbrauch nicht geltend gemacht werden. Zum Einbau zugelassen sind nur qualitäts- bzw. güteüberwachte Baustoffe. Die entsprechenden Prüfzeugnisse, Zulassungen und technischen Datenblätter sind mind. 1 Woche vor Baubeginn der Bauüberwachung des AG zur Zustimmung vorzulegen. Es dürfen nur aufeinander abgestimmte Produkte eines Herstellers verwendet werden. Für alle Baustoffe hat der AN Lieferscheine und Qualitätsnachweise vorzulegen. Sofern in den Leistunsgpositionen nicht anders vermerkt, sind alle erforderlichen Stoffe zu liefern. 1.5 Qualifikationsnachweise Der Auftragnehmer muss während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und   soweit Anforderungen an eine Gütesicherung im Zuge des Vergabeverfahrens oder in den Vertragsunterlagen gestellt wurden, auch diese, sicherstellen und erfüllen. Dieser Abschnitt gilt auch für alle Nachunternehmer. 1.6 Baustellenordnung und Baustellenorganisation Baustellenordnung Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, eine Baustellenordnung zu erlassen. Sie ist dann in den Vertragsunterlagen enthalten. Sicherheits- und Gesundheitsschutz Ergänzend zur DIN 18299 sind vom Auftragnehmer neben den berufs- genossenschaftlichen Regeln und Vorschriften auch deren Informationen, Grundsätze und Empfehlungen zwingend einzuhalten. Einweisung vor Beginn der Arbeiten Vor Beginn der Arbeiten wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber über die anlagenspezifischen Gefahren, Vorschriften und Verhaltensweisen unterwiesen. Hierzu hat der Auftragnehmer rechtzeitig mit dem Auftraggeber einen Termin zu vereinbaren. Der Auftragnehmer hat seine Subunternehmer entsprechend zu unterweisen und diese Unterweisung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. Auf den Betriebsstellen des Erftverbandes sind immer, soweit die Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers oder andere Vorschriften keine höheren Anforderungen festlegen, Warnwesten nach DIN EN ISO 20471, Klasse 2 zu tragen. Baustellensicherung Die Lieferung und Aufstellung der zur Sicherung der Baustelle sowohl für die eigenen Mitarbeiter(innen) als auch gegenüber Dritte erforderliche Absperrung, Beschilderung und Beleuchtung und sonstige notwendige Einrichtungen, deren Vorhaltung, Unterhaltung, Inbetriebnahme, laufende Kontrolle und spätere Beseitigung sind allein Sache des AN. Der AG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verbesserungen an Sicherheitsvorkehrungen zu fordern, ohne dass dem AN ein Anspruch auf eine besondere Vergütung erwächst, sofern der Auftragnehmer die oben beschriebenen Forderungen nicht erfüllt hat. Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG oder Dritten aus Nichtbeachtung der Bestimmungen entstehen. Baustellenorganisation Tagesberichte Durch den Auftragnehmer sind Tagesberichte zu führen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können, mindestens aber folgende: - Datum - Klimadaten - Name und Qualifikation des einsetzten Personals und deren Arbeitszeit eingesetzte Geräte und deren Arbeitszeit - Beschreibung der durchgeführten Arbeiten - Bemerkungen des Auftragnehmers - Raum für Bemerkungen des Auftraggebers - Unterschrift des Auftragnehmers - Unterschriftenzeile für den Auftraggeber Der örtlichen Bauüberwachung sind die Tagesberichte des Auftragnehmers wöchentlich in mindestens 2 facher Ausfertigung vorzulegen. Der Auftragnehmer erhält eine von der örtlichen Bauleitung unterzeichnete Ausfertigung zurück. 1.7 Abrechnung Leistungsfeststellungen (Aufmaße und Abrechnungszeichnungen) Die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung ist gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers festzustellen. Hierzu sind Aufmaße und Abrechnungszeichnungen gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung des Auftrag-gebers auf der Baustelle aufzustellen und von beiden zu unterschreiben. Die Originale verbleiben bei der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers. Rechnungen Rechnungen, die ohne die oben beschriebenen notwendigen Leistungsfeststellungen eingereicht werden, erfüllen nicht die in der VOB / B, § 14 und § 16, (1) beschriebenen Voraussetzungen zur Prüfung. 1.8 Abnahme Der Auftraggeber verlangt gemäß VOB / B, § 12, (4), 1 eine förmliche Abnahme.
1. Allgemeine Vorbemerkungen
03 Neubau Bachgerinne
03
Neubau Bachgerinne
03.03 Geländer
03.03
Geländer