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Berufsfachschule Aichach
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1 │ VORBEMERKUNGEN ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG 1 │ VORBEMERKUNGEN ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG
1 │ VORBEMERKUNGEN ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG
1.1 | Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme 1.1 | Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme Allgemeine Regeln Alle Positionen dieses Leistungsverzeichnisses beinhalten die Herstellung, Lieferung des erforderlichen Materials und die Montage vor Ort auf der Baustelle, einschließlich aller hierfür notwendigen Personal- und Lohnkosten und des vollständigen Einsatzes aller notwendigen Maschinen und Werkzeuge, sofern dies nicht anders in der Position beschrieben ist. Leistungen, die für die vollständige Erbringung der Positionen zwangsläufig notwendig sind, sind grundsätzlich in die Einheitspreise einzurechnen, auch wenn in den Positionstexten nicht besonders darauf hingewiesen wird. Für alle Technischen Vorbemerkungen gilt, dass die Kosten für die Erfüllung der genannten Forderungen in die Angebotspreise einzurechnen sind, sofern dafür nicht eine gesonderte Ordnungszahl (Position) in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist. Für die Ausführung gelten die "Allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst", die "Allgemeinen Technischen Vorschriften" (ATV) VOB/C sowie z. B. alle in Anwendung zu bringenden Normen, Verordnungen, DIN-Vorschriften und Richtlinien, die Ausführungs- und Verarbeitungsempfehlungen sowie Vorschriften der Hersteller. Die Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerfirmen sind grundsätzlich zu befolgen. Fachleute der Herstellerfirmen sind im Zweifelsfall hinzuzuziehen. Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den nachfolgend genannten technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau, Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. Auftragnehmer die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen. Es dürfen grundsätzlich nur schadstofffreie Baustoffe zur Ausführung kommen. Nachweise über die Schadstofffreiheit der entsprechenden Baustoffe sind rechtzeitig vor deren Bestellung dem Bauherr vorzulegen. Auf Anforderung sind Muster der verwendeten Bauteile zur Begutachtung, Prüfung und Freigabe dem Bauherren kostenfrei zu übergeben, sofern dafür nicht eine gesonderte Ordnungszahl (Position) in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist. Öffentlich-rechtliche Anforderungen Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen ist durch die Einbeziehung von  entsprechenden Fachplanern gewährleistet. Da sich der Erweiterungsbau im unbeplanten Außenbereich befindet, wird derzeit ein qualifizierter B-Plan für das Planungsgebiet aufgestellt, sodass Planungsrecht geschaffen wird. Ein Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 73 „Erweiterung Berufsschule“ wurde bereits öffentlich ausgelegt. Der Bebauungsplan wird aus dem derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt. Gerüststellungen Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Hebezeuge Sämtliche Hebezeuge, die für die Ausführung aller ausgeschriebenen Leistungen notwendig sind, sind, wenn nicht in eigener Position ausgeschrieben, in die EP einzurechnen. Baustellenabwicklung: Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie die Vorleistung zu nehmen. Die zur Durchführung der eigenen Leistungen erforderlichen Messungen und Bauabschnürungen sind vom AN zu erbringen, vgl. auch weitere besondere Vertragsbedingungen "Vermessungspunkte". Alle Maße sind vom Auftragnehmer im Zuge seiner Arbeitsvorbereitung am Bau zu nehmen. Baustelleneinrichtung: Die Baustelleneinrichtung wird im Umfang des beiliegendem Baustelleneinrichtungsplan bauseits gestellt, sofern im Folgenden nicht anders beschrieben. Die für die im folgenden beschriebenen Leistungen weiterhin erforderliche Baustelleneinrichtung ist, wenn nicht in gesonderter Position ausgeschrieben, in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und mit diesen abgegolten! Die Baustelle ist durch einen Bauzaun abgegrenzt. Änderungen für unterschiedliche Bauzustände müssen mit dem AG abgestimmt werden. Nach Arbeitsende ist das Bauzauntor zu verschließen, der AN ist für das geschlossen Halten des Bauzauns während seiner Tätigkeiten verantwortlich. Die Baustellenlogistik aller Firmen ist selbstständig und selbstverantwortlich darauf abzustellen, dass besondere Vorsicht auf Grund der schulischen Lage gegeben wird. Alle Lieferanten und Subunternehmer sind selbstständig eigenverantwortlich davon in Kenntnis zu setzen und für eine reibungslose Umsetzung ist Sorge zu tragen.
1.1 | Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme
1.2 | Normungen 1.2 | Normungen Alle derzeit gültigen Gesetze, Regelungen und Vorgaben des Gesetzgebers, der Fachverbände, der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherer sind einzuhalten, insbesondere die Bayerische Bauordnung BayBO, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften UVV und DGUV der gesetzlichen Unfallversicherung, sowie die Vorgaben der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und die derzeit gültigen Arbeitsstättenrichtlinien. Für alle Gewerke und Ausführungen sind die einschlägigen Gesetze, Regelungen und Vorgaben des Gesetzgebers, der Fachverbände, der Berufsgenossenschaften hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Angaben von Herstellern, sowie die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse der Hersteller und die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die VOB Teil B und C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) in der zum Zeitpunkt der Bauausführung gültigen Fassung sowie alle für den Auftrag maßgeblichen gewerkspezifischen DIN- und EN-Vorschriften werden Vertragsbestandteil und müssen ebenso eingehalten werden. Notwendige Zertifikate, Nachweise und Anmeldungen sind dem Bauherrn unaufgefordert und rechtzeitig vorzulegen.
1.2 | Normungen
1.3 | Weitere besondere Vertragsbedingungen 1.3 │ Weitere besondere Vertragsbedingungen Die Anlage "weitere besondere Vertragsbedingungen" ist fester Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und vollumfänglich zu beachten. Die Bedingungen werden teilweise durch Vorbemerkungen erweitert. Es sind dringend beide Vertragsbestandteile zu beachten. Aus den Bedingungen entstehende Mehr-/Minderaufwendungen sind in die Preise einzukalkulieren.
1.3 | Weitere besondere Vertragsbedingungen
1.4 │ Termine 1.4 | Termine Die vereinbarten Ausführungsziele sind dem beigefügten Termin- und Bauzeitenplan zu entnehmen. -Siehe Vertragsbedingungen-
1.4 │ Termine
1.5 │ Vergütung 1.5 │ Vergütung Die vom AN zu erbringende vertragliche Leistung wird durch den angebotenen Pauschalpreis abgegolten. Durch den Pauschalpreis sind auch diejenigen Leistungen abgegolten, die in den Vergabeunterlagen nicht bzw. nicht ausdrücklich genannt sind, jedoch erforderlich sind, um den durch den Vertrag und die Vertragsbestandteile bestimmten Vertragszweck schlüsselfertig zu verwirklichen. Der Vergütungsanspruch gegenüber nachträglichen Änderungen durch den Bauherren, die von der beschriebene Leistung maßgeblich abweicht, bleibt davon unberührt. Die Nachweispflicht für eine derartige maßgebliche Abweichung ist durch den AN kalkulatorisch 14 Tage vor Ausführung prüffähig beim Bauherren einzureichen. In zeitkritischen Fällen kann, sofern vor Umsetzung/Ausführung zwischen AG und AN einvernehmlich vereinbart, von der Frist abgesehen werden. Der Bieter hat den Pauschalfestpreis nach Leistungsbereichen gemäß seiner Kalkulation aufzugliedern. Der AN übernimmt das Mengenermittlungsrisiko. Mit dem Pauschalfestpreis sind deshalb insbesondere auch alle Mengen und Massen der zu erbringenden Teilleistungen abgegolten. Neben den Pauschalpreisen werden für fertige Sichtoberflächen, wie Boden- und Wandbeläge, Mengenpositionen abgefragt. Es ist ein gültiger EP einzutragen. Die Mengenermittlung beruht auf der beiliegenden Entwurfsplanung.
1.5 │ Vergütung
1.6 │ Rechnungen und Aufmaße 1.6 │ Rechnungen und Aufmaße Rechnungen und Aufmaße sind in digitaler Form (PDF und GAEB/XML) einzureichen. Die genauen Zahlungsabläufe, Prüffristen, Einreichungsformate, etc. sind nach Auftragserteilung, insbesondere hinsichtlich E-Rechnungspflicht ab 2027, eng mit dem AG und der Objektüberwachung abzustimmen. Die Abstimmungen werden protokolliert und Leistungsbestandteil. Der Aufwand für die digitale Rechnungsstellung, bzw. E-Rechnungsstellung und damit zusammenhängende Prüfläufe gemäß oben genannter Abstimmungen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.6 │ Rechnungen und Aufmaße
1.7 │ Gewährleistungsfristen 1.7 │ Gewährleistungsfristen Gewährleistungsfrist für die Bauleistungen gem. VOB (Verzeichnis mit den Fristen ist vom AN zu erstellen). Gewährleistungsfrist für die Planungsleistungen gem. BGB.
1.7 │ Gewährleistungsfristen
1.8 │ Sonstiges 1.8 │ Sonstiges Die Höhenangabe OKFFB aus Entwurfsplanung ist Grundlage. Die Höhe OKFFB ist so zu gestalten, dass die Zugänge zu den Eingängen barrierefrei zu erschließen sind. Der AN ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Maßangabe. Die Höhenlage des Gebäudes ist vom AN so herzustellen, dass die Flächenentwässerung um das Gebäude sowie die fachgerechte Abdichtung der erdnahen Bauteile gegen Wasser entsprechend dem Baugrundgutachten sichergestellt ist (Siehe Anlagen).
1.8 │ Sonstiges
2 │ VORBEMERKUNGEN ZU DEN ORTSPEZIFISCHEN SITUATIONEN 2 │ VORBEMERKUNGEN ZU DEN ORTSPEZIFISCHEN SITUATIONEN
2 │ VORBEMERKUNGEN ZU DEN ORTSPEZIFISCHEN SITUATIONEN
2.1 │ Erschließung und Sicherung der Baustelle 2.1 │ Erschließung und Sicherung der Baustelle Die Erschließung der Baustelle erfolgt über die Schulstraße. Bauseits wird eine Baustraße hergestellt, welche als verbindung zwischen öffentlicher Straße und dem Baufeld dient. Die Baustelle wird bauseits durch einen Bauzaun abgegrenzt. Änderungen für unterschiedliche Bauzustände müssen mit dem AG abgestimmt werden. Nach Arbeitsende ist das Bauzauntor zu verschließen, der AN ist für das geschlossen Haltens des Bauzauns während seiner Tätigkeiten verantwortlich. Ebenso werden bauseitig Baumschutzmaßnahmen getroffen, die ausnahmslos zu beachten und einzuhalten sind. Die Baustellenlogistik aller Firmen ist selbstständig und selbstverantwortlich darauf abzustellen, dass besondere Vorsicht auf Grund der schulischen Lage gegeben wird. Alle Lieferanten sind selbstständig eigenverantwortlich davon in Kenntnis zu setzen und für eine reibungslose Umsetzung Sorge zu tragen.
2.1 │ Erschließung und Sicherung der Baustelle
2.2 │ Baugrund 2.2 │ Baugrund Die Boden- und Grundwasserverhältnisse sind dem beigefügten Bodengutachten zu entnehmen Eine Begehung der Örtlichkeiten im Zuge der Angebotserstellung wird allen Bietern ausdrücklich empfohlen. Nachforderungen nach Auftragserteilung, die auf einer Unkenntnis der Gebäude- und Grundstücksverhältnisse beruhen, werden grundsätzlich nicht anerkannt.
2.2 │ Baugrund
2.3 │ Lärmintensive Arbeiten und Baulärm 2.3 │ Lärmintensive Arbeiten und Baulärm Für den Schutz gegen Baulärm gelten die Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften gegen Baulärm Geräuschemission und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften jeweils in aktuellster Fassung so- wie die Vorgaben aus den weiteren besonderen Vertragsbedingungen 11.2.16. Lärm-, Staub-, Umweltschutz Um eine rechtzeitige Fertigstellung der Baumaßnahme zu ermöglichen, ist es dem AN gestattet, unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Lärmschutzauflagen, gemäß der weiteren besonderen Vertragsbedingungen 11.2.18. Arbeitszeiten in Ausnahmen auch samstags zu arbeiten. Eine gesonderte Vergütung für die am Wochenende ausgeführten Arbeiten erfolgt nicht, dies betrifft ebenfalls das eventuell notwendige Einholen von Sondergenehmigungen im Zusammenhang mit der Wochenendarbeit.
2.3 │ Lärmintensive Arbeiten und Baulärm
2.4 │ Rauchverbot 2.4 │ Rauchverbot Innerhalb des Modulbaus darf nicht geraucht werden. Entstandener Müll (Zigarettenstummel, Verpackungen, etc.) ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
2.4 │ Rauchverbot
2.5 │ Müll- / Schuttbeseitigung 2.5 │ Müll- / Schuttbeseitigung Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der Bauabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bauabfälle unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bauabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen, vorzuhalten, sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. Die Abfallwirtschaftssatzung im Landkreis Aichach-Friedberg ist in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung für die Müllentsorgung erfolgt nicht. Bei nicht-Beseitigung wird gemäß der weiteren besonderen Vertragsbedingungen 11.2.11. Schuttbeseitigung verfahren.
2.5 │ Müll- / Schuttbeseitigung
2.6 | Lagerräume / Besprechungscontainer 2.6 | Lagerräume / Besprechungscontainer Das Aufstellen von Lager-, Material- und Schuttcontainern ist nur auf der Baustelleneinrichtungsfläche möglich. Für die vorgesehenen Baubesprechungen wird bauseits ein warmer 20m2 Besprechungscontainer mit vorgehalten. Der Container wird u.A. mit 6 Tischen und 16 Stühlen ausgestattet sein. Das Aufstellen von Wohncontainern oder Wohnmöglichkeiten für auswärtige Arbeitskräfte oder Gastarbeiter wird nicht gestattet. Ebenso ist der Aufenthalt von Arbeitskräften in den Containern außerhalb der Arbeitszeit untersagt.
2.6 | Lagerräume / Besprechungscontainer
2.7 | Bauzaun / Bauschließanlage 2.7 │ Bauzaun / Bauschließanlage Während der Bauausführung hat der Auftragnehmer die Baustelle bis zur Übergabe des Bauwerks an den Auftraggeber gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die Baustelle muss in jeder Bauphase bis zur Übergabe des Gebäudes ausreichend gesichert sein. Der dazu notwendige Bauzaun ist vom AG über die gesamte Bauzeit gestellt. Der Bauzaun ist stets geschlossen zu halten und regelmäßig zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um evtl. Nachbarbebauung, alle umliegenden öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsflächen sowie Grünbereiche und sonstige durch die Bauausführung gefährdeten Einrichtungen zu sichern. Der Auftragnehmer hat für die Bauzeit eine Bau-Schließanlage vorzusehen. Hierzu sind alle Außentüren der Anlage mit Schließzylindern auszustatten. Dem AG und der Bauleitung sind hierzu Schlüssel zu überlassen. Das eventuell notwendige Umsetzen des Bauzauns ist dem AG rechtzeitig, jedoch mind. 7 Tage im Voraus mitzuteilen.
2.7 | Bauzaun / Bauschließanlage
3 │ ALLGEMEINE MINDESTANFORDERUNGEN 3 │ ALLGEMEINE MINDESTANFORDERUNGEN
3 │ ALLGEMEINE MINDESTANFORDERUNGEN
3.1 │ Bauweise und Konstruktion 3.1 │Bauweise und Konstruktion Es handelt sich hier um einen 2-geschossigen, nicht-unterkellerten Holzmodulbau auf einer Stahlbeton Flachgründung mit erweitertem Satteldach und Innenhof. Die Flachgründung wird bauseits hergerichtet. Es handelt sich um Gebäudeklasse GK 3, Sonderbau. Raster Das Gebäude mit fast quadratischer Grundfläche ist in ein Achsraster von 2,85m auf 2,85m eingeteilt. Die Module bilden sich aus einem Vielfachen diese Rasters. Konstruktion Module Die Module sind in sechs Typen (M1-M5; T) gegliedert, zu jedem Typ gibt es bis zu drei Untertypen (z.B. M2.1-M2.3), darunter das Sondermodul für die Treppenhäuser im EG T1 und OG T2. Die Untertypen unterscheiden sich hauptsächlich in der Anzahl und Lage der abschließenden Wandelement. Innenliegende Trennwände und Unterzüge sind grundsätzlich doppelwandig mit einer Zwischendämmung auszuführen. Die Modulböden der oberen Module sind zwischengedämmt auf den Moduldecken der unteren Modulen zu lagern. Nach dem selben Prinzip ist der Komplex auf der bauseitigen Bodenplatte zu lagern. Wände, wie auch Decken sind mit CLT zu konstruieren. An Lastabtragungspunkten (insb. Außenecken der Module) ist die Konstruktion durch Stützen verstärkt. Dachkonstruktion Es handelt sich hier um eine Kaltdachkonstruktion als symmetrisches Satteldach mit ca. 15° und 21,5° Neigung. Die Dachkonstruktion wurde mit Fachwerkträgern aus Nagelplattenbindern vorbemessen. Auf der Holzverschalung ist eine hinterlüftete Dachsteindeckung zu realisieren. Großflächig ist das Dach mit einer PV-Anlage zu bestücken, diese ist in den statischen Vorbemessungen bereits berücksichtigt. Fassadenkonstruktion Die Fassade ist in vier horizontale Bänder gegliedert, die die Ober- und Unterkante der Fensterelemente je Geschoss aufgreifen. Der Modulbau soll aus der Fassade nicht ablesbar sein, daher ist ein sinnvoller Grad an Vorfertigung und Baustellenmontage zu wählen. Die Holzlamellenfassade, senkrecht, ist mit Lattung und Konterlattung vor der Außendämmung zu konstruieren. Die Verkleidung der dezentralen Lüftungen, bzw. Fensterflächen ist hingegen als Rahmen konstruiert und erhält eine Aussteifung zur Verstärkung der Absturzsicherung und Windlastaufnahme. Stahlkonstruktion Die auskragenden Module im Eingangsbereich sollen mit einer Stahlkonstruktion aus Trägern und Stützen abgetragen werden, bei der es lediglich Stützenreihen entlang der Gebäudeflucht gibt. Die Stützenfundamente werden als Köcherfundermente bauseits erstellt. In gleicher Typologie soll ein überdachter Verbindungsgang mit Flachdachaufbau zum Bestand geschaffen werden. Dabei soll die Stahlkonstruktion nicht konstruktiv mit den Gebäuden (Bestand u. Neubau) verbunden werden. Getragen von vier eingespannten Stützen, kragt das Dach an beiden Seiten um je ca. ein Achsmaß in Richtung der Gebäude aus.
3.1 │ Bauweise und Konstruktion
3.2 │ Raumprogramm 3.2 │ Raumprogramm Das Raumprogramm ist gemäß der beiliegenden Grundrisspläne zu realisieren.
3.2 │ Raumprogramm
3.3 │ Maßnahmen zur Terminsicherung 3.3 │ Maßnahmen zur Terminsicherung Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der vereinbarten Termine für Planung, Bau, Abnahme, etc. gehören zu den Leistungen des AN. Hierzu gehören auch die Maßnahmen und damit verbundenen Kosten für Arbeitsgenehmigungen außerhalb der normalen Arbeitszeiten – diese sind jedoch auf Grund der umliegenden Wohnbebauung möglichst zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, neben den Grobterminplänen ausführliche Detailterminpläne für nachfolgende Einzelbereiche zu erstellen: Terminplanung der Ausführungs- und Detailplanung Planliste mit Versanddaten zur Prüfung/Genehmigung Terminplanung zur Bauausführung über alle Gewerke Bemusterungsterminplan Entscheidungsterminplan Abnahmeterminplan gem. 4.1  Erstellung der Ausführungsplanung und Werk- u. Montageplanung Für alle vollständig und abschließend übergebenen Planungen und Unterlagen behält sich der AG eine Prüffrist von bis zu 20 Werktagen vor. Voraussetzung für die Gewährleistung der Prüffrist, ist die Übergabe einer Planliste unter Angabe, wann welche Pläne zur Prüfung vorgelegt werden, mindestens 14 Kalendertage vor der ersten Planübergabe, damit entsprechende Kapazitäten zur Prüfung bereitgestellt werden können.
3.3 │ Maßnahmen zur Terminsicherung
3.4 | Statik - Standsicherheit 3.4 | Statik - Standsicherheit Für das gesamte Gebäude und allen zusätzlichen Bauteilen wie dem Verbindungsgang ist ein statischer Nachweis in prüf- und genehmigungsfähiger Form zum Einreichen bei der Baugenehmigungsbehörde zu erstellen: die Statik für gewählte Modulbauweise (Gebäudestatik) den statischen Nachweis aller zusätzlichen Bauteile und sonstiger für das Tragwerk des Gebäudes erforderlichen tragenden und absturzsichernden Konstruktionen, wie: Dach, Vordächer, Treppen, Geländer, Fenster bzw. Fassaden und Fassadenbauteile; Verbindungsgang Dabei ist von folgenden Grundvoraussetzungen auszugehen: Einwirkungen auf Tragwerke, Verkehrs- Nutzlasten und Lastannahmen nach DIN EN 1991-1-1 / NA: 2010-12 derzeit gültiger Stand bzw. den derzeit gesetzlichen Vorgaben Schnee- u. Windlastzone für Aichach-Friedberg Eine PV Anlage ist mit 25kg/m² Dachfläche im Lastansatz zu berücksichtigen mit den zum Genehmigungszeitpunkt bauaufsichtlich eingeführten Normen und Richtlinien. Schwingungsnachweise für Decken sind nach Deckenklasse 1 nach HAMM/RICHTER bzw. gleichwertig zu planen Die Fundamente werden gem. beiliegenden Plänen bauseitig zur Verfügung gestellt. Die Lasten dürfen nicht überschritten werden.
3.4 | Statik - Standsicherheit
3.5 │ Brandschutz (s. Brandschutzgutachten) 3.5 │ Brandschutz (s. Brandschutzgutachten) Das Gebäude ist gemäß den derzeit gesetzlich gültigen brandschutzrechtlichen Bestimmungen zu errichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen: Gebäudeklasse 3; BayBO Sonderbau; BayBO beiliegendes Brandschutzkonzept Brandmeldeanlage gemäß Brandschutzkonzept und Vorgaben Fachplanung Elektrotechnik Sicherheitsbeleuchtung nach BGR / EN / DIN / VDE (entsprechend der Anforderungen in Anlehnung an Muster Beherbergungsstättenverordnung bzw. nach den Vorgaben der Fachplanung Elektrotechnik und Brandschutzkonzept) Türen und Feuerschutztüren gemäß beiliegendem Brandschutzkonzept bzw. Planangaben sowie Angaben der Konstruktionsbeschreibung Für alle Gebäude und Bauteile mit Brandschutzanforderungen sind nur Bauprodukte und Bauarten nach Abschnitt III der BayBO, sowie der BayTB Teil A 2 zugelassen. Die beiliegende Planung ist hinsichtlich der Anforderungen aus dem Brandschutzkonzept zu überprüfen. Die Planung ist dahingehend gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Nachweise zu den Brandschutzanforderungen bzgl. Standsicherheit und Raumabschluss gemäß der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) sind zu beachten. Die Brandschutzanforderungen sind in dem vom AG bereitgestellten und bauaufsichtlich genehmigten Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept vorgegeben und zu beachten. Der Nachweis zu den Brandschutzanforderungen ist durch einen vom AN zu beauftragenden Sachverständigen für Brandschutz baubegleitend zu dokumentieren. Die Nachweise zur Erreichung der Schutzziele der BayBO (Gebäudeklasse 3) hinsichtlich der Anforderung feuerhemmend können folgendermaßen erfolgen: 1. Nachweis der Anforderung feuerhemmend gemäß BayBo Nachweis R 30 bzw. REI 30 bzw. EI 30 gemäß DIN EN 1991-1-2 :2010-12-Tabellenwerte oder Nachweis R 30 bzw. REI 30 bzw. EI 30 nach gemäß DIN EN 1991-1-2: 2010-12 -vereinfachtes Nachweisverfahren oder Nachweis R 30 bzw. REI 30 bzw. EI 30 nach gemäß DIN EN 1991-1-2:2010-12 - allgemeines Bemessungsverfahren mit simulierter Brandeinwirkung für mindestens 30 Minuten gemäß Einheitstemperaturzeitkurve 2. Alternativ zu 1: Nachweis der Erfüllung der Brandschutzanforderungen mittels einer gleichwertigen Lösung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO: Mittels eines Real-Brandversuches, der mindestens dem Niveau der Einheitstemperaturzeitkurve entspricht, ist der Standsicherheitsnachweis über 30 Minuten zu führen (vgl. Nationalen Anhang zum Eurocode). Zur Bemessung und Bewertung der Gleichwertigkeit sind folgende Parameter zu Grunde zu legen: Brandlastdichten mindestens 800 MJ/m2, Nutzlasten 2,0 kN/m2, maximale Raumgröße bis 400 m2, die ermittelte Temperatur-Zeit-Kurve liegt für mindestens 30 Minuten oberhalb des Niveaus der Einheitstemperaturzeitkurve (Darstellung als Diagramm). Der Nachweis muss durch eine gutachterliche Stellungnahme einer baurechtlich anerkannten Prüf,-, Überwachungs- und Zertifizierungsanstalt erbracht werden und ist zwingend bereits mit Angebotsabgabe, spätestens jedoch innerhalb von 6 Kalendertage nach Verlangen durch die Vergabestelle vorzulegen. Ebenfalls zwingend mit Angebotsabgabe ist eine Bestätigung derselben Prüf.-, Überwachungs- und Zertifizierungsanstalt vorzulegen, welche besagt, dass der durchgeführte Real-Brandversuch auf das angebotene Objekt anwendbar ist. Die Gleichwertigkeit der technischen Lösung ist durch den AN nachvollziehbar und prüfbar nachzuweisen. Die Änderungen werden ggf. bauaufsichtlich oder durch einen Prüfsachverständige/n für Brandschutz im Genehmigungsverfahren geprüft. Die dafür erforderlichen Anträge auf Abweichung sind vom AN eigenverantwortlich zu erstellen und zur Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Kosten sind vom AN zu tragen. Die Genehmigung muss dem AG vor Baubeginn vorgelegt werden. Hinweis: Ein Nachweis der Feuerwiderstandsdauer mittels Naturbrandmodellierung wird nicht als gleichwertige Lösung anerkannt. Vom Bieter ist die gewählte Alternative anzugeben. In jedem Falls ist vom AN ein Übereinstimmungsnachweis vorzulegen, der besagt, dass das Gebäude gemäß genehmigtem Brandschutznachweis errichtet worden ist.
3.5 │ Brandschutz (s. Brandschutzgutachten)
3.6 │ Wärmeschutz 3.6 │ Wärmeschutz Das Gebäude ist unter der Maßgabe der zum Zeitpunkt des Bauantrags vom Juli 2024 gültigen Gebäudeenergiegesetz GEG, in Verbindung mit der DIN V 18599:2018 zu errichten. Als Zielsetzung wurde der Effizienzhaus Standard 40 vereinbart. Zusätzlich soll zur Erreichung des Förderstandards KFNWG eine Ökobilanz durchgeführt werden. Hierbei können zusätzliche erforderliche planerische oder bauliche Vorgaben zur Zielerreichung, insbesondere bei der PV-Anlage, erforderlich werden. Folgende Mindestanforderungen an die Gebäudehülle sind gem. des beiliegenden GEG Nachweises zu berücksichtigen und zu erfüllen: Umax-Werte [W/(m2K)]: Außenwand 0,19 Boden gegen Außenluft 0,14 Boden gegen Erdreich 0,18 oberste Geschossdecke 0,12 Aufzugsunterfahrt 0,23 Fenster (optimierter Randverbund) 0,85, 3-fach Verglasung Eingangstüren 1,30 Wärmebrückenkorrektur/Zuschlag: UWB 0,10 W/(m2K), in Bezug auf den Feuchteschutz kritische Anschlusspunkte müssen durch AN überprüft und gegebenenfalls vorgelegt werden. Blower-Door-Test: Ein auf die Hüllfläche bezogener Zielwert q50 < 1,0 mh-1 oder n50 < 1,0 h-1 Sommerlicher Wärmeschutz gemäß DIN 4108 Teil 2. Für den öffentlich-rechtlichen Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2 sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten: farbneutrale Sonnenschutzverglasung mit einem Gesamtenergiedurchlassgrad g=0,40 Abminderungsfaktor für außenliegende Sonnenschutzsysteme Fc = 0,35 kein Einsatz erhöhter Nachtlüftung der Nachweis ist im Sonneneintragskennwerteverfahren zu führen
3.6 │ Wärmeschutz
3.7 | Raumakustische und Schallschutztechnische Anforderungen 3.7 | Raumakustische und Schallschutztechnische Anforderungen Das Gebäude ist entsprechend den Mindestanforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109-1 2018-01 Tab. 6 "Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen" in der derzeit neuesten Fassung zu errichten. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen. Die Maßgaben aus dem beiliegenden Bauakustikkonzept und Schallschutzkonzept sind Planungsgrundlage und im Angebot zu beachten und einzukalkulieren. Bauakustikkonzept und Schallschutzkonzept im weiteren Prozess ggf. weiterführen und an den Planstand anzupassen.
3.7 | Raumakustische und Schallschutztechnische Anforderungen
3.8 | Elektrische Anlage allgemein 3.8 | Elektrische Anlage allgemein Grundlage für den Bereich Elektrotechnik sind neben dem LV-Text die beigefügten Anlagen. Allgemeine Beschreibung Das Gewerk Elektrotechnik umfasst die Planung, Projektierung und Ausführung der für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb des Gebäudes erforderlichen elektrischen Infrastruktur. Hierzu gehören insbesondere: Allgemeine Elektroinstallation inkl. Energieversorgung und Leitungsführung Beleuchtung inkl. Leuchtenauswahl nach aktuellem Stand der Technik Sicherheitsbeleuchtung zur Kennzeichnung der notwendigen Flucht- und Rettungswege gemäß DIN EN 1838 / DIN VDE 0108 Hausalarmanlage zur Alarmierung der im Gebäude befindlichen Personen (z. B. bei Brandfall) Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) für das Treppenhaus Besondere Anforderungen aus der Modulbauweise Abweichend von konventionellen Bauweisen basiert das Projekt auf einem modularen Holzbaukonzept mit einer besonders schlanken, vorgefertigten Infrastruktur: Jedes Raummodul ist werkseitig mit allen erforderlichen elektrischen Komponenten ausgestattet (u. a. Medienkanäle, Leuchten, Schalter, Steckdosen, Sonnenschutzsteuerung, Brandmelder). Die elektrische Verbindung zwischen den Modulen erfolgt über Systemstecker und vordefinierte Anschlussstellen (z. B. Flachbandkabel mit Steckkupplungen). Nach Montage der Module zu vollständigen Raumzellen sind nur noch wenige Steckverbindungen herzustellen  die Räume sind unmittelbar betriebsbereit. Die Planung berücksichtigt eine hohe Vorfertigungstiefe mit dem Ziel, eine möglichst steckerfertige Elektroinstallation zu realisieren (sinngemäß vergleichbar mit dem Anschluss per „Kabeltrommel"). Die Elektroplanung hat sich konsequent an diesem modularen Konzept zu orientieren. Eine detaillierte Schnittstellenkoordination mit den Modulbauern ist im Rahmen der Ausführung sicherzustellen. Technische Abnahme der Elektroanlage Die fertiggestellte Elektroanlage ist durch eine unabhängige Prüfstelle  z. B. den TÜV oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen  auf Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften (insbesondere DIN VDE, DIN EN und landesspezifische Bestimmungen) zu prüfen. Es ist ein vollständiges, mängelfreies Prüfprotokoll vorzulegen. Dieses ist Bestandteil der Dokumentation und Voraussetzung für die förmliche Abnahme durch den Auftraggeber. Die Prüfbescheinigung muss mindestens folgende Inhalte umfassen: Funktionsprüfung aller sicherheitsrelevanten Anlagen (u. a. RCD, Notbeleuchtung, Überspannungsschutz) Messprotokolle nach DIN VDE 0100-600 Sichtprüfung auf normgerechte Ausführung Nachweis der Einhaltung aller Blitz- und Überspannungsschutzmaßnahmen Hinweis: Etwaige Mängel sind fristgerecht und vollständig zu beheben; eine Wiederholungsprüfung kann vom Auftraggeber gefordert werden. Siehe auch Vorbemerkungen Punkt IAÜ  Inbetriebnahme  Abnahme - Übergabe
3.8 | Elektrische Anlage allgemein
3.9 | Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen 3.9 | Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen Für das Schulgebäude ist eine vollständige äußere Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) zu planen und auszuführen. Dabei sind alle relevanten Dachaufbauten  insbesondere Photovoltaikanlagen, Lüftungsgeräte und sonstige Anlagenteile  in die Schutzmaßnahmen einzubeziehen. Die Fang- und Ableitungsanlagen sind in das architektonische Konzept des Gebäudes zu integrieren. Insbesondere gilt: Die Montage der Ableitungen erfolgt im Hohlraum der Konterlattung für die Holz-Fassade. Trennungsabstand zum Gebäude ist somit ausreichend. Die Ableiter sind aufgrund der Holzfassade / Holzschalung nicht sichtbar. Zusätzlich sind in sämtlichen Haupt- und Unterverteilungen geeignete Überspannungsschutzeinrichtungen nach DIN VDE 0100-443 und -534 vorzusehen. Der Schutz muss alle relevanten Stromkreise und Datenleitungen erfassen, insbesondere in Bereichen mit IT-Technik, Beleuchtung und sicherheitsrelevanten Systemen.
3.9 | Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen
3.10 | Sicherheitsbeleuchtung 3.10 | Sicherheitsbeleuchtung Für das Gebäude ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage vorzusehen. Diese ist gemäß dem geltenden Brandschutzkonzept sowie den einschlägigen Vorschriften (insbesondere DIN EN 1838, DIN VDE 0108-100) zu planen und auszuführen. Die Sicherheitsbeleuchtung umfasst: Fluchtwegbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung mittels LED-Leuchten mit Piktogrammen nach ISO 7010 Antipanikbeleuchtung in erforderlichen Bereichen Die Ausführung erfolgt in 230-V-Technik als Einzelbatteriesystem mit zentraler, funkbasierter Überwachungseinheit. Die gewählte Technik muss eine zentrale Zustands- und Funktionsüberwachung aller Leuchten ermöglichen, einschließlich Prüfung nach DIN VDE 0711-400. Funktionale Anforderungen: LED-Technik für alle Sicherheitsleuchten (Fluchtweg- und Antipanikbeleuchtung) Einzelbatteriebetrieb mit automatischer Selbsttestfunktion Zentrale Überwachungseinheit mit Visualisierung von Statusmeldungen (z. B. Störungen, Batteriefehler, Funktionstests) Installation gemäß Vorgaben des Brandschutzkonzepts und in Abstimmung mit den Flucht- und Rettungswegplänen.
3.10 | Sicherheitsbeleuchtung
3.11 | Stecksystem 3.11 | Stecksystem Aufgrund der modularen Bauweise des Gebäudes soll ein möglichst hoher Vorkonfektionierungsgrad erreicht werden. Eine konventionelle Verlegung und Installation der Leitungsanlage nachträglich auf der Baustelle würde zu erheblichen Eingriffen in die fertigen Module führen und in der Folge zu einem nicht vertretbaren Bauzeitenverzug führen. Aus diesem Grund sind alle Leitungen in den Modulen steckbar auszuführen. Die Leitungen werden je Klassenzimmer oder Fachklasse in der Systembox (Mini-Verteiler), welcher sich im Medienschrank befindet, angeschlossen. Die Stecker und Verteiler sind bereits vorab vorkonfektioniert zu planen und anschließend zu montieren. Geplant wurde das gesamte Stecksystem mit dem WINSTA MIDI von WAGO. Dieses Konzept ist zu empfehlen, da auch die BMA-Anlage steckbar ausgeführt wird. Hierzu ist dem LV ein Gutachten beigefügt. Die Angaben aus dem Gutachten sind zwingend einzuhalten. Das Stecksystem ist für folgende Anlagen geplant: Sonnenschutzanlage Steuerung Allgemeinbeleuchtung über DALI Brandmeldeanlage Elektrische Stromversorgung (Steckdosen und Festanschlüsse) Alle Stecker, Buchsen und notwendigen Teile für das Stecksystem sind in den Kosten zu berücksichtigen. Die Umsetzung des Stecksystems wird gemäß Gutachten für die Umsetzung empfohlen und als Grundvoraussetzung für die Abwicklung vom Projekt betrachtet. Die Anbindung der Unterverteilung erfolgt über Flachbandleitungen in welcher die Abgänge ebenfalls steckbar auszuführen sind.
3.11 | Stecksystem
3.12 | Elektroverteilungen 3.12 | Elektroverteilungen Für das Gebäude sind alle erforderlichen Niederspannungsverteilungen gemäß geltenden technischen Regeln (insbesondere DIN VDE 0100, VDE 0660, DIN EN 61439) sowie den TAB des zuständigen Netzbetreibers zu planen, zu dimensionieren und auszuführen. Dies beinhaltet Haupt-, Unter-, und Etagenverteilungen sowie ggf. sicherheitsstromversorgte Unterverteilungen. Planung und Dokumentation Aufbau- und Stromlaufpläne sind spätestens 10 Arbeitstage nach Anforderung durch die Fachplanung zur Prüfung vorzulegen. Pläne und Unterlagen sind sowohl in Papierform (2-fach) als auch digital (DWG, PDF) bereitzustellen. Jede Verteilung ist mit dauerhaft befestigtem Stromlaufplan an der Türinnenseite zu versehen (inkl. Nennwerte, Bezeichnungen und Kurzschlussfestigkeit). Aufbau und Ausführung Die Verteilungen sind in Felderbauweise mit klarer Trennung der Netzarten (z. B. Allgemeinstrom/Sicherheitsstrom) auszuführen. Es sind Systemverteiler mit ausreichender mechanischer Stabilität und allseitig geschlossenen Gehäusen zu verwenden. Die Einbaugeräte müssen leicht zugänglich, ohne Demontage von Abdeckungen bedienbar und mit 20 % Reserveplatz ausgestattet sein. Eine gute Wärmeabfuhr ist sicherzustellen. Gegebenenfalls ist eine Zwangsentlüftung vorzusehen. Wärmequellen sind so anzuordnen, dass andere Geräte nicht beeinträchtigt werden. Sämtliche Einbaugeräte sind, wo möglich, als Reiheneinbaugeräte (TE 17,5 mm) auszuführen. Alle Strompfade sind klar auf Klemmen zu führen; auch nicht gezeichnete Verbindungen sind vollständig anzuschließen. Kennzeichnung und Beschriftung Alle Klemmen und Leiter sind dauerhaft mit Kunststoffschildern oder -hülsen zu beschriften, handschriftliche oder unklare Markierungen sind unzulässig. Hauptverteilungen erhalten ein übersichtliches Blindschaltbild. Spannungsführende Teile in spannungsfrei geschalteten Verteilungen sind zu kennzeichnen und abzusichern. Kabeleinführung und Anschlussräume Leitungseinführungen erfolgen über geeignete Kabelverschraubungen bzw. Kunststoffnippel (IP-Schutzart entsprechend Einbauort). Einschleifraum, Geräteraum und Klemmraum sind ausreichend zu dimensionieren. Kabelauffangschienen sind zu verwenden. Klemmtechnik nach DIN, N-Leiter als Trennklemmen. Besondere Anforderungen Alle Geräte müssen geräuschfrei im Betrieb sein. Geräte ohne spezifische Angabe sind für 16 A Bemessungsstrom auszulegen. Der Anschluss erfolgt über Drehstromschienen, Phasen sind nebeneinander anzuordnen. Bei Gesamtanschlusswert > 100 kW ist eine separate Einspeisezelle vorzusehen. Die genaue Dimensionierung, Platzierung und Ausstattung der Verteilungen ist in enger Abstimmung mit der TGA-Fachplanung sowie dem Modulhersteller vorzunehmen. Besonderheiten aus der Modulbauweise (z. B. vorkonfektionierte Stränge, steckbare Anschlüsse) sind zu berücksichtigen. Die Checkliste "Technische Anforderungen Elektroverteilungen" und „Technische Anforderungen Raumverteiler", die als Anlage beigefügt sind, sind eine strukturierte Selbstprüfung der angebotenen Lösung und dem Angebot zur Wertung zu übergeben.
3.12 | Elektroverteilungen
3.13 | Datentechnik 3.13 | Datentechnik Die Ausführung des Datenschranks (inkl. Mindesttiefe, Aufbau und Belüftung) erfolgt in Abstimmung mit dem Bauherrn bzw. der IT-Fachplanung. Der Datenschrank ist anforderungsgerecht für den Betrieb aktiver Komponenten auszulegen. Das technische Datennetz (z. B. Gebäudeleittechnik, Steuerungssysteme) ist physikalisch vollständig getrennt vom schulischen pädagogischen Netzwerk zu realisieren. Dies betrifft sowohl die strukturierte Verkabelung als auch die aktive Netzwerktechnik. Alle EDV-Steckdosenstromkreise, die nicht Bestandteil der vorgesehenen dezentralen Modulstruktur sind, sind separat über FI/LS-Schalter (30 mA) abzusichern. Dies gilt insbesondere für die Stromversorgung von Datenschränken und IT-Infrastrukturkomponenten. Die Checkliste "Datentechnik", die als Anlage beigefügt ist, ist eine strukturierte Selbstprüfung der angebotenen Lösung und ist dem Angebot zur Wertung zu übergeben.
3.13 | Datentechnik
3.14 | Brandmeldeanlage 3.14 | Brandmeldeanlage Gemäß der brandschutztechnischen Vordimensionierung ist eine vollflächige Brandmeldeanlage gemäß DIN 14675 und DIN VDE 0833 zu installieren. Die Anlage ist auf die zuständige Leitstelle aufzuschalten. Als Systemarchitektur ist eine automatische Brandmeldeanlage mit Ringbustechnologie vorzusehen. Die Alarmierung erfolgt über akustische Signalgeber entsprechend den Vorgaben des Brandschutzkonzepts. Die genaue Ausführung und Lage der Melder, Alarmierungseinrichtungen und Systemkomponenten ergibt sich aus der gesonderten Anlagenbeschreibung und ist mit dem Fachplaner abzustimmen. Es ist zwingend die gutachtliche Stellungnahme zur fachtechnischen Bewertung der steckbaren Ausführung einer Brandmeldeanlage mit dem System WAGO MIDI im Rahmen eines Modulbau-Projekts, siehe Anhang, zu beachten Sollte ein alternatives Fabrikat angeboten werden, ist der Nachweis für eine SV-Abnahme des Stecksystems zu erbringen. Die Verwendung vom Stecksystemen hat aufgrund vom Bauzeitenverzug durch die längere Ausführung vor Ort zu erfolgen. Alle erforderlichen Unterlagen für die Bescheinigung Brandschutz II und für die Aufschaltung auf die zuständige Integrierte Leitstelle sind rechtzeitig im Hinblick auf die vereinbarten Abnahmetermine vom AN einzureichen. Hinweis: Grundsätzlich ist die Brandmeldeanlage so auszulegen, dass die Lüftungsanlage im Brandfall außer betrieb genommen werden kann.
3.14 | Brandmeldeanlage
3.15 | Alarmierungsanlagen 3.15 | Alarmierungsanlagen Gemäß der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) ist eine Alarmierungsanlage vorzusehen, mit der im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Gebäudeteile eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich eindeutig vom regulären Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule deutlich wahrnehmbar sein. Die Auslösung des Hausalarms muss mindestens an einer während der Schulbetriebszeit ständig besetzten Stelle (z. B. Sekretariat, Hausmeisterbüro) oder an einer jederzeit zugänglichen Alarmierungsstelle innerhalb des Gebäudes möglich sein. An diesen Stellen sind Telefone zu installieren, mit denen Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. Die Abstimmung zur Ausgestaltung und technischen Umsetzung der Hausalarmierung erfolgt frühzeitig mit der örtlich zuständigen Branddirektion und dem Brandschutzgutachter. Im Rahmen des übergeordneten Gebäudekonzepts ist der Einsatz eines funkvernetzten Alarmierungssystems (siehe Anlagenbeschreibung) vorgesehen. Dabei wird weitgehend auf zentrale Automatisierung verzichtet: Jeder Raum ist autark funktionsfähig konzipiert. Ausgenommen hiervon ist der Sonnenschutz, der über ein übergeordnetes, funkvernetztes System mit Wetterstation zentral steuerbar ist.
3.15 | Alarmierungsanlagen
3.16 │ Sicherheitsanforderungen allgemein 3.16 │ Sicherheitsanforderungen allgemein In den Raum ragende Fenster dürfen grundsätzlich nicht unkontrolliert aufzudrehen sein (nur z.B. zu Reinigungszwecken). Fenster ohne Öffnungsbegrenzer, die also ganz geöffnet werden und in den Raum hineinragen können, sind beidseitig mit Sicherheitsverglasung VSG oder ESG auszuführen. Drahtverglasungen sind nicht zugelassen. Türschließer sind grundsätzlich barrierefrei gem. DIN 18040-1 auszuführen.
3.16 │ Sicherheitsanforderungen allgemein
3.17 │ Raumluftqualität, Raumluftmessung 3.17 │ Raumluftqualität, Raumluftmessung Der AN hat dafür zu sorgen, dass schon während der Bauzeit alle Räume ausreichend gelüftet werden. Nach Baufertigstellung finden auf Veranlassung des AG, Raumluftmessungen auf Formaldehyd und flüchtige organische Verbindungen (VOCs) durch ein sachverständiges Ingenieurbüro gemäß DIN EN ISO 16000 statt. Die Kosten der weiter notwendigen Kontroll-Raumluftmessungen übernimmt der AN.
3.17 │ Raumluftqualität, Raumluftmessung
3.18 │ Barrierefreiheit 3.18 │ Barrierefreiheit Der gesamte Neubau inkl. der Zu- und Ausgänge, der Verwaltungs- und Gemeinschaftsräume ist gemäß den Anforderungen BayBO Art. 48 barrierefrei herzustellen und entsprechend der DIN 18040 umzusetzen.
3.18 │ Barrierefreiheit
3.19 │ Mindest- und Richtmaße 3.19 │ Mindest- und Richtmaße Türmaße Das Mindestmaß im Lichten darf an keiner Stelle unterschritten werden Durchgangsbreite der Türen min. 90cm gem. DIN 18040 Türhöhen min. 210cm Bewegungsflächen Rollstühle Grundsätzlich sind Bewegungsflächen für Rollstühle gem. DIN 18040 vorzusehen Lichte Raumhöhen mind. 300cm Die Maße sind als Mindestmaße zu sehen und entsprechend der Konstruktion auf ein Standardmaß nach Wahl des AN anzupassen, Unterkonstruktionen sind hinzuzurechnen. Hinweis: In Fluren, Nebenräumen, Umkleiden und WC Anlagen kann die lichte Raumhöhe, in Abstimmung mit dem Bauherrn unterschritten werden.
3.19 │ Mindest- und Richtmaße
3.20 │ Standardbeschreibungen/ Baustoffe 3.20 │ Standardbeschreibungen/ Baustoffe BODENBELÄGE Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Kleb- und Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) gemäß Giscode-Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG erlaubt. Textile Bodenbeläge Textile Bodenbeläge sind staubbindend/allergikerfreundlich und im Fliesenformat auszuführen. Vollholzböden im Klebeverbund Es dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern ist ausgeschlossen (auch: Europa, Sibirien). Es sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer - insbesondere Kiefernholz - (z. B. verarbeitet als Fensterprofile,  Seekiefer -, OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Bei Fichtenholz sind harzarme Sortierungen zu wählen. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 176 (Blauer Engel) oder des  natureplus-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Fliesenbeläge Für Fliesen und Platten sind grundsätzlich mineralische Fliesenkleber zu verwenden. Im Bereich der Wassereinwirkungsklasse W2-I und höher ist ein Klebersystem zu wählen, der eine Verfugung mit Epoxidharz ermöglicht. Erstpflege Bodenbeläge Spätestens 10 Tage vor Ausführung der Erstpflege übermittelt der AN das Produkt- und EU-Sicherheitsdatenblatt des Erstpflegeprodukts, die Pflegeanleitung für den Boden und den Termin für die Erstpflege digital an den AG und die Objektüberwachung. DÄMMSTOFFE Akustikvliese in Innenräumen Akustikvliesauflagen müssen WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein. Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern Produkte aus künstlichen Mineralfasern (KMF) müssen die Anforderungen des RAL-Gütezeichens  Erzeugnisse aus Mineralwolle erfüllen. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. KMF-Dämmstoffen oder -Vliese mit Kontakt zum Innenraum Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliese mit Kontakt zum Innenraum, wie in Akustikelementen (Decken oder Wände), Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen, ist ausgeschlossen. Sind KMF aus brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche). HOLZWERKSTOFFE Bei Bau und Ausstattung dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Nachweis: Holz-von-Hier-Umweltlabel, PEFC-Regional-Label. Bei FSC oder PEFC ist zusätzlich der Ausschluss von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern nachzuweisen. Bei Fichtenholz sind harzarme Sortierungen zu wählen. Alle Bauteile sollen der Gebrauchsklasse 0 oder 1 gem DIN 68800 zuzuordnen sein. Holzschutz Holzschutzmittel für tragende Bauteile müssen das Prüfzeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik aufweisen. Der Holzschutz muss für alle Transport-, Lager- und Bauzustände zu jederzeit zu gewährleistet sein. UV-Schutz Alle innenliegende sichbaren Holzflächen sind werkseitig mit einer effektiven Schutzlasur gegen durch Licht (UV-Strahlung) ausgelöstes Nachdunkeln der Oberflächen zu versehen. Die Lasur muss geeignet sein für den Innenbereich bzw. giftklassefrei. FARBEN UND LACKE Innenwand- und Deckenfarben Bei Innenwand- und Deckenfarben sind reine Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) oder lösemittel und konservierungsfreie Dispersionsfarben zu verwenden.
3.20 │ Standardbeschreibungen/ Baustoffe
4 │ VORBEMERKUNGEN ZUR PLANUNG 4 │ VORBEMERKUNGEN ZUR PLANUNG Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherstellung des Werkerfolgs erforderlichen notwendigen Planungsleistungen, gutachterlichen Leistungen und sonstige Leistungen zu erbringen und gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen, mindestens jedoch die nachfolgend aufgeführten. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht entsprechende Abrechnungspositionen ausgewiesen sind, sind sie ohne gesonderte Vergütung zu erbringen.
4 │ VORBEMERKUNGEN ZUR PLANUNG
4.1 │ Erstellung der Ausführungsplanung und Werk- u. Montageplanung 4.1 │ Erstellung der Ausführungsplanung und Werk- u. Montageplanung Für sämtliche Leistungen der Baukonstruktion; TGA-Elektro-, Kommunikationstechnik, TGA-Sanitär-, Heizungsinstallationen, Lüftung, Gebäudeautomation auf Grundlage der zuvor beschriebenen Anforderungen, der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bzw. der Leistungsbeschreibung, beiliegenden Planunterlagen und Anlagen des AG, sowie unter nachfolgend angegebenen Anforderungen bis zur ausführungsreifen Lösung. Die Planungs- und Ausführungsaufgabe des Auftragnehmers zur schlüsselfertigen Errichtung umfasst auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsunterlagen alle für den Werkerfolg erforderlichen Leistungen der Ausführungsplanung, Werkstatt- und Montageplanungen mit allen für die Bauausführung erforderlichen Angaben (Maße, Material- und Konstruktionsangaben, Höhenkoten u.ä.) mindestens im in den nachfolgenden Leistungsbildern aufgeführten Umfang und Leistungen analog HOAI Stand 2021 §34 Anlage 10 - Gebäude und Innenräume LPH 5, davon nur Teile a) + b) + anteilig e) §51 Anlage 14 - Tragwerksplanung LPH 5, davon nur Teile c) + d) + anteilig e) §55 Anlage 15 - Technische Ausrüstung LPH 5, davon nur Teile a) + b) + c) sowie alle vom Auftraggeber geforderten Angaben und Details, alle Abstimmungen mit dem Auftraggeber, den Nutzern, Behörden und Sachverständigen, Versorgungsunternehmern und sonstigen externen Beteiligten. Grundsätzliche Anforderungen an die Ausführungsplanung bzw. zu liefern sind: konstruktiv aussagekräftige Pläne zur Prüfung durch die Objekt- und Fachplaner je 2-fach in Papierform und digital (pdf, dxf, dwg) Freigabeexemplare aller Pläne je 1-fach digital als pdf und dxf/dwg (je an den AG, Fachplaner und Objektüberwachung) Bei Einsatz von Nachunternehmern hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Ausführungs-, Werkstatt- und Montagezeichnungen zwischen den verschiedenen Nachunternehmern koordiniert und abgestimmt werden. Dies gilt auch für die Abstimmung mit Nachunternehmern der Gebäudetechnik. Die Ausführungs- , Werkstatt- und Montageplanung ist in Abhängigkeit von den technischen Lösungen und Planungsinhalten gewerkeweise aufzustellen. Die Ausführungs-, Detail-, und Konstruktionszeichnungen Werkstatt- und Montagezeichnungen sind nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen zu erstellen und im üblichen Maßstab zu fertigen. Konstruktionen, Materialien, Dimensionen, Verbindungen, Anschlüsse etc. sind im Detail mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben klar und umfassend darzustellen. Alle Planungsinhalte, die aus den Zeichnungen nicht hervorgehen und die ein ausführender Unternehmer unter Berücksichtigung seines Fachwissens zur Ausführung seiner Leistungen benötigt sind detailliert textlich zu ergänzen, die zeichnerischen und textlichen Darstellungen müssen so ausführlich und so aussagekräftig sein, dass sich mündliche Erläuterungen hierzu erübrigen. Der Differenzierungsgrad der Ausführungsunterlagen muss unbeschadet der Anforderungen des Auftraggebers mindestens dem Fachwissen der ausführenden Unternehmen gerecht werden. Die Planungsleistungen sind unverzüglich nach Auftragserteilung anzufertigen bzw. nach den unter den besonderen Vertragsbedingungen angegebenen Fristen fertig zu stellen. Sie sind so zu liefern, dass der vorgegebene Fertigstellungstermin der Gebäude nicht gefährdet wird. Für alle vollständig und abschließend übergebenen Planungen und Unterlagen behält sich der AG eine Prüffrist von bis zu 20 Werktagen vor. Voraussetzung für die Gewährleistung der Prüffrist, ist die Übergabe einer Planliste unter Angabe, wann welche Pläne zur Prüfung vorgelegt werden, mindestens 14 Kalendertage vor der ersten Planübergabe, damit entsprechende Kapazitäten zur Prüfung bereitgestellt werden können. Alle Planungsunterlagen sowie Angaben über sämtliche vorgesehenen Einbauteile sind daher rechtzeitig dem Auftraggeber und/oder dessen Vertretern, entsprechend dem vom Auftragnehmer aufgestellten Terminplan spätestens jedoch 20 Werktagen vor dem für den Projektablauf notwendigen Freigabetermin zur Prüfung (Sichtvermerk) vorzulegen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen mit Übergabe der jeweiligen Planung vorliegen, um auftraggeberseitige Entscheidungen treffen zu können, d.h. dass prüffähige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und die vorgelegten Unterlagen nicht gegen rechtliche Bestimmungen oder die Vorgaben des vereinbarten Leistungsumfangs verstoßen. Die Abstimmung und Anfertigung der Planungsunterlagen und die Koordination der einzelnen Planungsersteller ist im Vorfeld durchzuführen. Auf den Plänen, die dem Auftraggeber zur Sichtung vorgelegt werden, ist mit Vermerk des Auftragnehmers zu bestätigen, dass diese Koordination durchgeführt und die Ergebnisse daraus wie auch der Planinhalt selbst vom Auftragnehmer geprüft wurden. Sie sind vom Auftragnehmer mit Freigabevermerk als richtig und mit der Ausführungsplanung des Auftragnehmers übereinstimmend frei zu geben. Der Auftraggeber oder dessen Vertreter wird einen Sichtvermerk binnen 20 Werktagen erteilen, sofern die freizugebenden Unterlagen nicht gegen rechtliche Bestimmungen oder die Vorgaben des vereinbarten Leistungsumfangs verstoßen. Der aus der Prüfung hervorgehende Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf wird vom Auftragnehmer in der laufenden Planung und Ausführung berücksichtigt. Für den sich aus den Prüfungen ergebenden Abstimmungsbedarf sind durch den Auftragnehmer Ansprechpartner für die unterschiedlichen Planungsbereiche zu benennen. Der Sichtvermerk ist keine Freigabe und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die rechtliche, technische und maßgebliche Richtigkeit und Vollständigkeit der freigegebenen Unterlagen sowie die Verifizierung auf Übereinstimmung mit dem Vertrag und der in der Leistungsbeschreibung gestellten Forderungen. Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn die endgültigen Detailabstimmungen mit Genehmigung der Bauverantwortlichen und schriftlicher Bestätigung des Architekten, des Tragwerkplaners und des Prüfstatikers abgeschlossen sind. Änderungen in der Ausführungsplanung, die nach der Ausschreibung und Vergabe angeordnet und/oder zeichnerisch ausgeführt worden sind, sind vom AN aufzuzeigen und zu dokumentieren, um eine entsprechende Nachtragsbearbeitung und Nachtragsprüfung vornehmen und die Kostenauswirkungen im Vorfeld einer Nachtragsbeauftragung prüfen zu können. Die Ausführungsplanung ist um Änderungen, die vom Auftraggeber angeordnet oder genehmigt wurden, bis zum Stand der tatsächlichen Bauausführung fortzuschreiben. Die Ausführungsunterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, etc.) sind gemäß der tatsächlichen Bauausführung laufend zu aktualisieren. Die Ausführungsunterlagen sind in der jeweils aktuellen Fassung den an der Planung und Objektüberwachung Beteiligten und den weiteren ausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Abweichungen der Ausführungsunterlagen von der genehmigten Entwurfsplanung oder der Baugenehmigung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Notwendige Abweichungen gegenüber der Entwurfsplanung oder der Baugenehmigung sind dem Auftraggeber zu benennen. Sofern sie finanzielle und/oder terminliche Auswirkungen haben, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Konsequenzen aufzuzeigen. Unter Vorgabe des zuvor beschrieben Leistungsumfangs der Planung sind für die einzelnen Leistungsbilder folgende Planungsleistungen mindestens zu erstellen: Leistungsbild Gebäude und Objektplanung Grundrisszeichnungen M 1:100, M 1:50 (dazu gehören u. a. auch Pläne der Dachkonstruktion mit PV-Anlage) Schnittzeichnungen M 1:100, M 1:50, M 1:20 alle Ansichten M 1:100 Detailzeichnungen aller relevanten Anschlusspunkte (Dach, Sockel, Geschossdecken, Fensteranschlüsse, Vordächer, PV, dezentrale Lüftung, etc.), M 1:10, M 1:5, M 1:2 Dachaufsicht M 1:100, M 1:50 Fliesenspiegel (Boden und Wände) aller gefliesten Räume, M 1:20 Deckenspiegel mit Darstellung Revisionsklappen, Technische Ein- und Aufbauten (Leuchten, Lautsprecher etc.), M 1:100, M 1:50 Bodenspiegel mit Darstellung Bodenabläufe, Bodentanks, Materialübergänge, Rutschfestigkeitsklassen, M 1:100, M1:50 Werkstattzeichnungen aller Treppen inkl. Geländer, Handläufe und Anschluss an die Geschossdecken M 1:10, M 1:5, M 1:2 vollständige Tür-, Fenster und Estrichlisten mit eindeutiger Angabe zur Lage und Angaben zur Konfiguration (Beschläge, Ausrichtung, Zubehör, etc.) und bauseits benötigter Angaben, wie PZ-Längen Fassadenreinigungs- und Wartungskonzept Ergänzung des Baustelleneinrichtungsplans für die eigenen Leistungen auf Grundlage des bauseitigen BE-Plans relevante Planungen zur Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß BaustellV und RAB32 Türliste und Schließplan inkl. Abstimmung mit dem AG. Leistungsbild Technische Anlagen allgemein Grundrisszeichnungen mindestens M 1:50, Zentralen 1:25 Detail- und Schnittzeichnungen Schlitz- und Durchbruchspläne, Leerrohrpläne (soweit erforderlich), Belegungspläne, Stromlaufpläne, Klemmenpläne, Potentialausgleichpläne Elektropläne und Schaltschrankpläne Beleuchtungsstärken-Berechnung (soweit erforderlich) Datenpunktliste, Geräte- und Stücklisten Anlagen- und Funktionsbeschreibungen TÜV-, Eingabe- und Genehmigungsunterlagen Ver- und Entsorgungsanträge Technische Berechnungen aller Medien Leistungsbild TGA- Elektro-, Kommunikationstechnik gemäß Angaben im Leistungsbereich TGA- Elektro-, Kommunikationstechnik, für 3.8 bis 3.16 Leistungsbild TGA-Heizung, Lüftung Sanitär, GLT Heizlastberechnung DIN EN 12831 (ausführliches Verfahren) Luftmengenberechnung DIN 18017-3, 1946, 13779 bzw. DIN EN 16798 Heizflächenberechnung VDI 6030 Blatt 1 Rohrnetzberechnung aller Medien (Heizung, Lüftung und Sanitär) Sachverständigen- und Sachkundigenbescheinigungen zur Betriebssicherheit (§2 Abs. 4 SPrüfV) Verwendbarkeitsnachweise (AbZ, ABP, ZiE), Übereinstimmungs-Bestätigungen und Fachunternehmererklärungen für z.B. Brandschutzklappen, Brandabschottungen Weiterhin gemäß den Angaben im Leistungsbereich TGA-Heizung- Lüftung- Sanitär- und GLT-Installationen, Lüftung, Gebäudeautomation. Vom AG zur Verfügung gestellte Pläne siehe Inhaltsverzeichnis LV-Anlagen
4.1 │ Erstellung der Ausführungsplanung und Werk- u. Montageplanung
4.2 │ Farb- und Materialkonzept / Bemusterung 4.2 │ Farb- und Materialkonzept / Bemusterung Die Ausführungs-, Werkstatt- und Montageplanung beinhaltet auch den Nachweis der Güte der Baustoffe mit dazu gehörigen Datenblättern. Der AN liefert zur Bemusterung die zum Einbau vorgesehenen Produkte. Für die zur Verwendung und zum Einbau bestimmten Produkte und Bauteile sind mind. 10 Arbeitstage vor Ausführung die Produkt- und Materialblätter vorzulegen. Produktgruppen, die insbesondere den Bereich der Schadstoffuntersuchung berühren (Bsp. Lacke, Dämmstoffe, Zusatzstoffe in Bauteilen des Innenausbaus, etc.) müssen unmittelbar nach Auftragserteilung abgestimmt, überprüft und durch den Auftraggeber freigegeben werden. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören auch die Gewerke übergreifende und zusammenhängende technische und gestalterische Beratung für alle Materialien als Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber in Ergänzung zum vorgenannt beschriebenen Bemusterungsprozess. Die Entscheidung über die vom Auftragnehmer vorgeschlagene Farbauswahl liegt immer beim Auftraggeber und/oder dessen Vertretern. Vom AN ist eine vollständige Bemusterungsliste mit aussagekräftigen Produktbezeichnungen vorzulegen. Anzahl und Art der vorzulegenden Muster ist den Beschreibungen der jeweiligen Bauteile der Baukonstruktion und der technischen Ausbaugewerken zu entnehmen. Im Bereich Hochbau sind mindestens folgende Bauteile zu bemustern: Oberflächen von Böden (Fliesen, Linoleum, Beschichtungen) Sockelleiste Farben (Fassaden, Wände, Stahlbauteile etc.) Fassadenbekleidungen, u. a. aus Holz und zementgebundenen Fassadentafeln Fenster und Türen (Oberflächen, Farben, Beschläge, Drücker, etc.) Ausstattungsbauteile (Schilder, etc.) Schreinereinbauten Treppen: Stufen, Stahlbauteile, Handläufe, Konsolen, etc. Metallfensterrahmen und Absturzsicherung Sonnenschutz Im Bereich TGA Heizung Lüftung Sanitär sind folgende Bauteile zu bemustern: alle sanitären Einrichtungsgegenstände alle sanitären Armaturen alle statischen Heizflächen alle technischen Lüftungseinrichtungen Im Bereich TGA Elektro sind folgende Bauteile zu bemustern: alle elektronischen Einrichtungsgegenstände gemäß der beiliegenden Bemusterungsliste ELT Für die angebotenen Produkte und Einbauteile sind nach Auftragserteilung und mindestens 10 AT vor Beginn der Ar- beiten alle Produkt- und Materialdatenblätter abzugeben.
4.2 │ Farb- und Materialkonzept / Bemusterung
4.3 │ Erstellung des prüf- und genehmigungsfähigen Standsicherheitsnachweises einschließlich der für den Brandschutz erforderlichen Nachweise 4.3 │ Erstellung des prüf- und genehmigungsfähigen Standsicherheitsnachweises einschließlich der für den Brandschutz erforderlichen Nachweise Für: sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, statisch relevanter Bauteile, einschließlich geprüfter Nachweise, Klärungen mit dem AG, seinen Erfüllungsgehilfen sowie Behörden und Sachverständigen auf Grundlage der zuvor beschriebenen statischen und brandschutztechnischen Voraussetzungen und Anforderungen Die Unterlagen zur statischen Prüfung sind digital (PDF-A und DWG/DXF) zu liefern. Die Prüfung wird über die Plattform ELBA abgewickelt. Die Nutzung der Plattform ist verpflichtend, der Aufwand in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Nachweise sind unverzüglich nach Auftragserteilung bzw. nach den in den besonderen Vertragsbedingungen angegebenen Fristen anzufertigen, sie sind so zu liefern, dass der vorgegebene Fertigstellungstermin nicht gefährdet wird. Dabei ist ein ausreichender Zeitraum für die Prüfung durch den Prüfstatiker zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Gewährleistung einer angemessenen Prüfzeit, ist die Übergabe einer Planliste unter Angabe, wann welche Pläne zur Prüfung vorgelegt werden, mindestens 14 Kalendertage vor der ersten Planübergabe, damit entsprechende Kapazitäten zur Prüfung bereitgestellt werden können. Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn die endgültigen Detailabstimmungen mit Genehmigung der Bauverantwortlichen und schriftlicher Bestätigung des Tragwerkplaners u. des Prüfstatikers abgeschlossen sind. Die Leistungen sind in einem solchen Umfang und Maßstab zu erbringen, dass eine einwandfreie Ausführung gewährleistet ist. Die Unterlagen sind in prüf- und genehmigungsfähiger Form mit dem durch die Genehmigungsbehörde bestellten Prüfingenieur abzustimmen und von diesem vor Ausführung genehmigen zu lassen. Aufstellen einer prüf- und genehmigungsfähigen statischen Berechnung für das Tragwerk unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen und Berücksichtigung von Bauzuständen. Anfertigen von Positionsplänen für das Tragwerk mit Eintragungen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen. Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung. Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren inkl. Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne. Nachweise der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile gem. zuvor beschriebener Anforderungen zum Brandschutz. Holz- und Stahlbaupläne bzw. Konstruktionspläne mit allen notwendigen statisch relevanten Detailangaben und erforderlichen Erläuterungen Die Zeichnungen sind als Ausführungszeichnungen zu kennzeichnen. Erstellung eines Bauwerksbuches gem. VDI6200 Sämtliche Leistungen sind in deutscher Sprache auszuführen.
4.3 │ Erstellung des prüf- und genehmigungsfähigen Standsicherheitsnachweises einschließlich der für den Brandschutz erforderlichen Nachweise
4.4 │ Erstellung von bauphysikalischen Nachweisen 4.4 │ Erstellung von bauphysikalischen Nachweisen Leistung einschließlich Klärungen mit dem AG, seinen Erfüllungsgehilfen sowie Behörden und Sachverständigen auf Grundlage der beschriebenen Anforderungen und Voraussetzungen, der Genehmigungsplanung bzw. der Leistungsbeschreibung beiliegenden Planunterlagen und Anlagen des AG. Die Unterlagen sind je 2-fach in Papierform und digital (pdf, dxf, dwg) zu liefern. Aufstellen des prüffähigen Nachweises nach aktueller Gesetzeslage des Gebäudeenergiegesetzes GEG (nach dem zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigem Stand) gem. DIN V18599 einschließlich des Nachweises eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes, bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa, bezogen auf das beheizte Luftvolumen entsprechend GEG §26: q50= 2,5 mh-1 Ausstellung eines Energieausweises nach berechnetem Energiebedarf des Gebäudes unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes. Übergabe der kompletten Berechnungsergebnisse (GEG Nachweis, Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz) an die Projektleitung. Nachweis über den erforderlichen Schallschutz Ökobilanzierung für KFW Förderung
4.4 │ Erstellung von bauphysikalischen Nachweisen
4.5 │ Nachweis über die Einhaltung des geforderten Brandschutzes 4.5 │ Nachweis über die Einhaltung des geforderten Brandschutzes Leistung gemäß der unter Punkt "3.5 Brandschutz" aufgeführten Anforderungen und Voraussetzungen, inkl. Planungsfortschreibung auf einen aktuellen Stand der tatsächlichen Bauausführung. Je nach gewähltem System ist mit dem Angebot, spätestens jedoch ab Verlangen der Vergabestelle innerhalb von 6 Kalendertagen, abzugeben: Aussage über das gewählte Nachweisverfahren sowie Nachweise über die Einhaltung der Brandschutzanforderungen nach BayBO oder der in Punkt "3.5 Brandschutz" beschriebenen Unterlagen.
4.5 │ Nachweis über die Einhaltung des geforderten Brandschutzes
4.6 │ Brandschutztechnische Begleitung der Bauausführung 4.6 │ Brandschutztechnische Begleitung der Bauausführung Die brandschutztechnische Begleitung der Bauausführung in Form von Prüfung der prinzipiellen Übereinstimmung mit der Brandschutzplanung sowie die Konformitätsbescheinigung ist Leistung des Auftragnehmers. In der Konformitätsbescheinigung ist zu bestätigen, dass die brandschutztechnische Ausführung allen öffentlich-rechtlichen Anforderungen aus der Baugenehmigung entspricht. Zusätzlich ist die ordnungsgemäße Bauausführung vom Auftragnehmer durch Einbindung eines Sachverständigen für Brandschutz in Anlehnung an BayBO Art. 77 (2) Satz 2 nachzuweisen.
4.6 │ Brandschutztechnische Begleitung der Bauausführung
4.7 │ Einmessarbeiten 4.7 │ Einmessarbeiten Bauseitig beauftragtes Vermessungsbüro gem. weiterer Vertragsbedingungen 11.2.15. Darüber hinaus sind vom AN sind sämtliche für die Errichtung der Gebäude bzw. Leistungen des AN notwendigen Einmessarbeiten, Schnurgerüste inkl. Einmessbescheinigung nach Art. 68 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayBO zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde auf Grundlage der beiliegenden Genehmigungsplanung für die Aufstellung der Modulanlagen eigenständig durchzuführen.
4.7 │ Einmessarbeiten
4.8 │ Prüfzeugnisse, Prüfprotokolle, Zertifikate, Zulassungsbescheinigungen, Unterlagen, Abnahmeprüfung und Nachweise gemäß Richtlinien des DIBt, sonstige Nachweise 4.8 │ Prüfzeugnisse, Prüfprotokolle, Zertifikate, Zulassungsbescheinigungen, Unterlagen, Abnahmeprüfung und Nachweise gemäß Richtlinien des DIBt, sonstige Nachweise Alle nachweispflichtigen Bauteile insbesondere der Absturzsicherung und der eingebauten Brandschutzelemente bzw. -türen und Feststellanlagen inkl. der dazugehörigen Prüfbücher, sowie Erstellen von Grundrissplänen mit Angabe der Lage der Feststellanlagen und der Türbezeichnung sowie der Dokumentation der Übergabe mit Einweisungsbestätigung an die technische Hausverwaltung/ Bauleitung des Auftraggebers. Die Zulassungen sind vor Ausführung dem Auftraggeber vorzulegen und grundsätzlich in die in Abschnitt 5.16 beschriebene Projektdokumentation einzufügen. Das Zusammenstellen der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholungsprüfungen bei Brandschutzeinrichtungen ist ebenfalls im Angebotspreis enthalten. Eine Bestätigung, dass die Gebäude gemäß der Genehmigungsplanung, des abschließenden Brandschutzkonzeptes, der freigegebenen Prüfstatik, der freigegeben Ausführungsplanung und den Anforderungen des GEG zum Zeitpunkt der Genehmigung (Errichtererklärung) errichtet wurden, sowie Hersteller- und Fachunternehmererklärung für alle Gewerke sind vorzulegen. Der Auftragnehmer hat für das Erstellen von Tragwerken im bauaufsichtlichen Bereich die Bedingungen nach DIN EN 1090 (Teil 1-3) für tragende Aluminium - Stahlkonstruktionen zu erfüllen. Vor Auftragsvergabe ist ein gültiges Zertifikat über die werkseigene Produktionskontrolle sowie das dazugehörige ergänzende und für die Ausführung notwendige Schweißzertifikat (Schweißverfahren) für die entsprechenden Ausführungsklassen (EXC 1-3) vorzulegen. Die Einstufung der Klasse ist durch den AN nachzuweisen. Je nach gewähltem System ist der Nachweis mit dem Angebot, spätestens jedoch ab Verlangen der Vergabestelle innerhalb von 6 Kalendertagen, abzugeben: Beim Einsatz von Brettsperrholzbauteilen und tragendem Brettschichtholz muss der beauftragte Betrieb den Eignungsnachweis zum Leimen von tragenden Holzbauteilen Bescheinigung A bzw. B, nach DIN 1052 Teil 1, Anhang A erbracht haben. Dieser ist auf Verlangen vorzuweisen.
4.8 │ Prüfzeugnisse, Prüfprotokolle, Zertifikate, Zulassungsbescheinigungen, Unterlagen, Abnahmeprüfung und Nachweise gemäß Richtlinien des DIBt, sonstige Nachweise
4.9 │ Notwendige Abnahmen durch Sachverständige nach SPrüfV 4.9 │ Notwendige Abnahmen durch Sachverständige nach SPrüfV Abnahmeprotokolle entsprechend den Angaben in den Bereichen Elektro-, Kommunikationstechnik sowie Sanitär- und Heizungsinstallation, Lüftungsbauarbeiten sind vorzulegen.
4.9 │ Notwendige Abnahmen durch Sachverständige nach SPrüfV
4.10 │ Terminplan 4.10 │ Terminplan Der Auftragnehmer muss einen detaillierten Terminablaufplan der Maßnahme, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann, zur Abstimmung unmittelbar nach Auftragserteilung, jedoch spätestens nach 10 Werktagen, vorlegen. In dem Terminablaufplan müssen alle entscheidenden Ecktermindaten für die Einzelabschnitte der Baumaßnahme (Planung, Produktion, Lieferung/Transport, Montage (mit allen Einzelgewerken), Ausbau (mit allen Einzelgewerken), Abnahme und Mängelbeseitigung, etc.) enthalten sein. Für die Freigabe der Ausführungs-, Werkstatt-, Detailplanung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber sind entsprechende Prüffristen in der Termingestaltung zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat die Terminplanung in regelmäßigen Abständen mit der vom AG beauftragte Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen, fortzuschreiben und gegebenenfalls anzupassen.
4.10 │ Terminplan
4.11 │ Objektüberwachung und -betreuung 4.11 │ Objektüberwachung und -betreuung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer der Baustelle eine der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende deutschsprachige, sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen. Der benannte projektverantwortliche Bauleiter ist für die gesamte Dauer der Baustelle mit der Überwachung der Bauausführung zu betrauen. Die etwaige Bestellung einer anderen Person als projektverantwortlicher Bauleiter darf nur nach schriftlicher Anzeige gegenüber dem Auftraggeber erfolgen. Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass sämtliche Bauleistungen mangelfrei vertragsgerecht ausgeführt werden. Die Vorortpräsenz ist von ihm in erforderlichen Maß zu gewährleisten. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sorgfältig zu kontrollieren und dokumentieren. Der AN hat hierzu während seines Ausführungszeitraumes einen bevollmächtigten Bauleiter zu entsenden. Dies gilt auch für die firmenseitig beauftragten Fachplaner der haustechnischen Gewerke. Die Teilnahme ist verpflichtend. Mängel aufgrund fehlender Informationen wegen Nichterscheinens gehen zu Lasten des AN. Der Aufwand ist im Angebotspreis mit einzukalkulieren. In den Bautagesberichten und Lohnscheinen müssen alle Angaben enthalten sein, die für die Abrechnung und Ausführung von Bedeutung sind. Der AG bzw. die Objektüberwachung bestätigen bei rechtzeitiger Vorlage die Kenntnisnahme durch Unterschrift
4.11 │ Objektüberwachung und -betreuung
4.12 │ Sicherheits- und Gesundheitskoordination 4.12 │ Sicherheits- und Gesundheitskoordination Der Auftragsnehmer hat im Sinne § 8 Arbeitsschutzgesetz die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zur Verhütung von Gefahren einzuhalten. Veränderungen der Baustelleneinrichtung und der Auf- und Abbau von Großgeräten dürfen während der Bauzeit nur nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung sowie durch den AG beauftragen Bauleiter erfolgen. Bei Gefahr in Verzug hat der SiGeKo ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Beteiligten.
4.12 │ Sicherheits- und Gesundheitskoordination
4.13 │ Dokumentation während Planung und Bau 4.13 │ Dokumentation während Planung und Bau Es sind alle Angaben und Unterlagen gemäß der kompletten vertraglichen Leistungen für alle am Bau Beteiligten durch den Auftragnehmer vorzulegen, die ein vollständiges Controlling durch den Auftraggeber ermöglichen. Darüber hinaus können weitere Unterlagen durch den Auftraggeber abgefragt werden, wie z. B.: Protokolle aller Abstimmungstermine Bautestate mit aktuellen Bautenstandsberichten ( Soll-Ist-Vergleiche ) Erläuterungsberichte zu allen Planungs- und Bauausführungsphasen Protokolle über die Koordination der an Planung und Bauausführung Beteiligten aktualisierte Bauzeitenpläne Protokolle über Bemusterungstermine Bemusterungshandbuch Übersicht Bemusterungstermine Die Dokumentation ist digital und auf besonders Verlangen des AG in Papierform einzureichen. Für die digitale Übermittlung ist die Projektplattform des AG zu verwenden. Die Nutzung der Plattform ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Des Weiteren sind die weiteren besonderen Vertragsbedingungen 11.2.19. Güteüberwachung zu beachten.
4.13 │ Dokumentation während Planung und Bau
4.14 │ Schlussdokumentation zur Inbetriebnahme 4.14 │ Schlussdokumentation zur Inbetriebnahme Bereits im Zuge der Ausführungsplanung stellt der Auftragnehmer eine Liste auf, über die erforderlichen technischen Nutzungseinweisungen, und die baubegleitend und/oder zur Abnahme der Leistungen als Gesamtpaket vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zur Baubestandsdokumentation. Für die Baubestandsdokumentation sind alle für den späteren Betrieb und die Nutzung sowie spätere bauliche Maßnahmen erforderlichen Dokumente (inkl. Planunterlagen und Berechnungen) zu einem Bauwerksbuch gem. VDI 6200 zusammenzustellen. Außerdem ist eine Dokumentation in folgender Struktur zu erstellen und an den AG zu übergeben: Die Dokumentationsunterlagen sind 1-fach in einem DIN-A4-Ordner und 1-fach auf digitalem Datenträger (CD-ROM, DVD-ROM oder USB-Stick) mit gleicher, nachstehender Ordnerstruktur rechtzeitig vor Abnahme an die zuständige Objektüberwachung zur Prüfung zu übergeben. Als Dateiformat ist grundsätzlich „pdf“ zu verwenden. Planunterlagen sind im Format “dwg“ oder „dxf“ und „pdf“ zu speichern. Eine Abnahme ohne vollständige, geprüfte Bestandsunterlagen wird vom Auftraggeber verweigert. Die Unterlagen sind gem. nachstehender Liste in die jeweiligen Reiter einzusortieren. Sollte ein DIN-A4-Ordner nicht ausreichen, so sind die Ordner in entsprechender Reihenfolge inkl. der Gesamtanzahl an Ordnern zu nummerieren. Auf den Rückenschildern sind ferner das Bauvorhaben, die Gewerkenummer, das Gewerk und die ausführende Firma zu verzeichnen. Je nach Gewerk kann es zu einzelnen Abschnitten keine Angaben geben. Dies ist kenntlich zu machen (z.B. durch Hinweis: „entfällt“) und die entsprechenden Reiter sind leer zu lassen. Sollten die Bestandsunterlagen fehlen oder unvollständig sein, wird ein Einbehalt vom Rechnungsbetrag in Höhe der zu erwartenden Kosten für die Beschaffung und Zusammenstellung der Unterlagen durch Dritte (z.B. die zuständige Objektüberwachung) getätigt. Ordnerinhalt Reiter-Nr. Inhaltsverzeichnis Bauvorhaben, LV-Nummer und 1 Gewerk, Firmenangaben und Ansprechpartner Fachunternehmererklärung / 2 Konformitätserklärungen / Übereinstimmungserklärungen Kopie Abnahmeprotokoll(e) 3 – wird vom AG eingefügt Bestätigung der Mängelbeseitigung – wird ggf. vom AN nachgereicht Einweisungsprotokolle 4 Reinigungs-/Wartungs- und 5 Pflegehinweise Herstellernachweise / 6 Systembeschreibungen / Produktdatenblätter / Sicherheitsdatenblätter Prüfzeugnisse / 7 Zulassungsbescheide (z.B. für Brandschutz, Schallschutz, Dämmwerte, Druckprüfungen, Spülprotokolle, etc.) Prüfbescheinigung Standfestigkeit TÜV-Zertifikate / 8 TÜV-Abnahmen / Sachverständigenabnahmen / Gutachterliche Stellungnahmen Vollständige Liste der 9 verwendeten Werkstoffe bzw. Materialien inkl. der genauen Herstellerbezeichnung Bedienungsanleitungen 10 Planverzeichnis und 11 Bestandspläne, wie Werkpläne mit Eintragung abweichender (tatsächlicher) Ausführung, Werkstattzeichnungen, Verlegepläne, Aufbauzeichnungen, Schemata, Verteilerpläne, etc. Anlagenverweise (z.B. 12 Prüfbücher) Ergänzend für das Gewerk Elektro sind folgende Dokumente einzuordnen: Schnittstellenbezogene Klemmpläne Installationspläne Licht, Steckdosen gem. DIN 40 717 ohne Leitungsführung von Endstromkreisen, mit letztgültigen Raumbezeichnungen Leuchtenliste je Raum mit Angaben über Fabrikat, Leuchtmittel, Sockel, Lichtfarbe, Ausstrahlwinkel Nachweis und Dokumentation der Brandschotte (Zulassung und Standorte) Sämtliche beschriebenen zu erbringende Nachweise bezüglich Brandschutz, Standsicherheit, Bauphysik, Prüfzeugnisse und Abnahmeprotokolle sind zwingend zum VOB-Abnahmetermin vorzulegen. Die Übergabe der Nachweise und der geprüften Dokumentation ist Abnahmevoraussetzung. Für die digitale Übermittlung ist außerdem die Projektplattform des AG zu verwenden. Die Nutzung der Plattform ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
4.14 │ Schlussdokumentation zur Inbetriebnahme
4.15 │ IAÜ Inbetriebnahme - Abnahme - Übergabe 4.15 │ IAÜ Inbetriebnahme - Abnahme - Übergabe Vor der Fertigstellungsmeldung, ggf. unterteilt in Bau und Technische Anlagen, führt der Auftragnehmer einen eigenen Probebetrieb durch. Er muss den Auftraggeber nur über den Beginn des Probebetriebs und das resultierende Ergebnis informieren. Bauliche Inbetriebnahme/ Einweisungen: Die Verantwortlichen und das Betreiberpersonal des Bauherren sind in geeigneter Weise in alle Leistungen des Gebäudemanagements einzuweisen insbesondere bezüglich: Funktionsweise des Gebäudes Funktionsweise der technischen Anlagen Bedienung der technischen Anlagen Zusammenhänge zwischen Anlagen und Systemen Fehlererkennung Wartung und Instandhaltung der Anlagen Alle für die Einweisung notwendigen Unterlagen und Geräte sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bereit zu stellen. Über die Durchführung der Einweisungen (Zeitpunkt, Zeitraum, Teilnehmer und die vermittelten Inhalte) sind Nachweise zu führen und von den Teilnehmern gegenzeichnen zu lassen. Der Auftragnehmer dokumentiert die Nachweise und übergibt sie dem Auftraggeber. Grundsätzlich muss die erste Einweisung zur Inbetriebnahme der technischen Anlagen erfolgen, eine wiederholte Einweisung erfolgt nach 4 bis 6 Wochen in Abstimmung mit dem AG im Nachgang. Eine gesonderte Vergütung dieser Leistung erfolgt nicht, sie ist mit Vergütung der Planungs- und Dokumentationsleistungen abgegolten. Ergänzende Angaben bezüglich der zu erbringenden Einweisungen der haustechnischen Gewerke befinden sich in den entsprechenden Teilbereichen der Ausschreibung. Abnahme und Übergabe: Die Abnahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle vorgenannten Bescheinigungen und erforderlichen Abnahmen durch TÜV, Behörden, Unfallkasse oder sonstige Dienststellen vorgelegt hat bzw. diese erfolgreich durchgeführt wurden.
4.15 │ IAÜ Inbetriebnahme - Abnahme - Übergabe
01 KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen
01
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen
Leistungsbeschreibung Hochbau Der Auftragnehmer (AN) übernimmt: Grundstück Das Baugrundstück wird dem AN zum abgestimmten Beginn der Bauausführung zur Verfügung gestellt. Ab diesem Termin trägt der AN die etwaig notwendige Verkehrssicherungspflicht für das Baugrundstück und insbesondere die Pflicht, es vor unbefugtem Betreten zu schützen Zuwegung Die Zufahrtsstraßen sind mit dem AG abzustimmen. Der sich im umgebenden Bereich der Baumaßnahmen befindliche Baumbestand ist zu achten. Die Befahrbarkeit mit Schwerlastverkehr ist standortabhängig auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aus dem beiliegenden Bodengutachten zu prüfen. Logistikkonzept Nach Beauftragungist vom AN für die jeweiligen Standorte ein Logistikkonzept (neben dem Montagekonzept) zu erstellen, dass im Wesentlichen alle notwendigen standortbezogenen logistischen Gegebenheiten einschließt und umfassend erläutert. Das Konzept sollte die Durchführung der Baumaßnahme beschreiben, darunter Durchführung der Anlieferung und Montage der Elemente und sonstiger Baustoffe, ggf. Nutzung von externen temporären Lagerflächen außerhalb des Baugrundstücks (z.B. Wartepositionen für Anlieferung), Aufstellung Container für Belegschaft und Lagerung Material, Zuwegung und Trennung Baustellenverkehr vom Nutzerverkehr, usw. Arbeits- und Schutzkonzept Angabe zum Schutz der Holzbauleistung gegen Witterung (nach DIN 68800-1 bis -4) im besonderen Tagwasser, Regen, Schnee, Hagel, UV-Einstrahlung, Starkwind). Angaben zum wirksamen Brandschutz während der Arbeiten. Montageanweisungen mit den objektspezifischen Besonderheiten sowie notwendige Gefährdungsermittlungen. Baustelleneinrichtung Ein Baustelleneinrichtungsplan wurde vom AG erstellt und liegt den Anlagen bei. Gemäß der nachfolgenden Beschreibung und den weiteren besonderen Vertragsbedingungen zu bauseitigen Leistungen durch den AG, wird die Baustelleneinrichtung hergerichtet sein. Die Kosten für die weitere notwendige Baustelleneinrichtung sind in den Gesamtpreis einzukalkulieren. Für den Baustellenbetrieb wird ausdrücklich auf die Einhaltung der gesetzl. Regelungen, insbesondere zur Arbeitssicherheit, Staubvermeidung, zum Lärmschutz, zur Abfallvermeidung und zum Grundwasserschutz verwiesen. Der Bauzaun wird während der gesamten Bauzeit bauseits durch den AG vorgehalten. Der Bauzaun muss stets geschlossen und dicht sein. Zur Erschließung wird ein Tor mit Kette und Schloss montiert. Der arbeitstägliche Verschluss des Bauzaunes ist Leistung des AN. Baustrom und Bauwasser in den Außenbereich gemäß weiterer besonderer Vertragsbedingungen 11.2.12. Bauwasser und Baustrom. Der Verzug von Baustrom ins Gebäude mit Baustromverteiler in den Geschossen ist durch den AN zu organisieren. Lager- und Arbeitsplätze sind innerhalb des zur Verfügung gestellten Baufeldes vorzusehen. Außerhalb der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen ist das Lagern von Baumaterialien und das Abstellen von Baugeräten nicht gestattet. Das Herstellen, Vorhalten und Entfernen der notwendigen Arbeitsgeräte, Kräne, Abdeckungen, Absperrungen etc. sowie Schuttabfuhr sind Teil der vom AN zu erbringenden Leistung. Lieferung und Vorhaltung von Aufenthalts-, sowie Lager- und Materialcontainer sind Teil der vom AN zu erbringenden Leistung. Die Aufstellung eines Bürocontainers durch den AN ist, wenn benötigt, mit dem AG abzustimmen. Eine Doppelnutzung des bauseitigen Aufenthaltscontainers ist gegebenenfalls möglich. Der AN hat für Verschluss und Bewachung seiner Geräte, Baustoffe, Container, etc. selbst Sorge zu tragen. Eine Haftung für am Bau lagernde Materialien, Geräte, usw. und fertige Leistungen übernimmt der AG bis zur vollständigen Abnahme des schlüsselfertigen Gebäudes nicht. Bauüberwachung Der AN ist verpflichtet, für die gesamte Dauer der Baustelle eine der Art und dem Umfang entsprechende sachverständige, deutschsprachige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen. Der benannte projektverantwortliche Bauleiter ist für die gesamte Dauer der Baustelle mit der Überwachung der Bauausführung zu betrauen. Ein Wechsel des Bauleiters ist dem AN schriftlich anzuzeigen. Der AN hat die Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass sämtliche Bauleistungen mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Die Vorort-Präsenz des AN im erforderlichen Maß ist zu gewährleisten. Sicherheit und Sauberkeit Durch den AG wird ein SiGeKo gestellt. Dieser ist bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zu Rate zu ziehen und neben Bauherr und Objektüberwachung über sicherheitsrelevante Ereignisse zu informieren. Alle vom AN einzubauenden Gegenstände sind unverzüglich unter Verschluss zu nehmen und gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen, Diebstahl usw. durch den AN zu schützen. Der Bau ist insgesamt und in seinen Einzelteilen vor schädigenden Witterungseinflüssen zu schützen. Der AN hat bis zur schlüsselfertigen Übergabe des Gebäudes an den Bauherren für die ständige Reinhaltung der Gebäude und des Baugeländes Sorge zu tragen. Wohnunterkünfte für Belegschaftsmitglieder des AN auf der Baustelle sind nicht zugelassen. Eventuelle notwendige Baubeheizung ist Leistung des AN. Für die Bauzeit ist ein Bauschloss in die Zugangstüren einzubauen – drei Schlüssel soll die Objektüberwachung des AG erhalten. Alternativ sind ausreichend sichere Zahlenschlösser zu montieren. Abnahme: 14 Tage vor Abnahme ist vom AG gemeinsam mit dem AN eine Vorbegehung zur ersten Mängelaufnahme durchzuführen. Zu diesem Termin muss eine Baureinigung (besenrein) erfolgt sein. Die bei dieser Begehung festgestellten Mängel und Restarbeiten werden protokolliert und bis zur Abnahme vom AN beseitigt. Zum Termin der Abnahme muss eine weitere Baufeinreinigung des gesamten Gebäudes erfolgt sein. Im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel und/ oder Restarbeiten werden bis zur Übergabe an den Nutzer beseitigt, eine erneute Baufeinreinigung ist vor der Übergabe durchzuführen. Die Reinigungsarbeiten beinhalten sämtliche Bauteile innen und außen.
Leistungsbeschreibung Hochbau
Bauseitige Leistungen durch den AG Der Auftraggeber (AG) übernimmt: Baustelleneinrichtung gem. Baustelleneinrichtungsplan: die Umschließung der durch einen umlaufenden Bauzaun aus Stahlgitterzaun, Höhe 2m, mit Bauzauntor und Verschlusskette mit Vorhängeschloss, sowie eines geschlossenen Bretterzauns zum Schutz der benachbarten Gärten und Sportfelder. Baum- und Wurzelschutz die Lieferung und Vorhaltung von Sanitärcontainern (D/H) die Lieferung und Vorhaltung eines Besprechungscontainers Baustrom im Außenbereich (nicht im Gebäude!) Bauwasser-Entnahmestelle Erdarbeiten: die Herstellung einer Baustraße der Aushub für Gründung und Grundleitungen Gründung: eine Baugrundverbesserung eine Bodenplatte aus Stahlbeton, Fundamente für die Stützen des Vordachs sowie des Verbindungsganges Kranfundamente (Stützenpunktfundamente) ausgelegt für einen Liebherr LHM 1450 Mobilkran, Lage und Abmessungen siehe beiliegenden Schalungsplan Kanal-Entwässerungen das Herstellen aller Grundleitungen, inkl. Durchstoßpunkte in Bodenplatte gemäß Gründungsplan
Bauseitige Leistungen durch den AG
01.01 Außenwände / Vertikale Baukonstruktionen, außen
01.01
Außenwände / Vertikale Baukonstruktionen, außen
01.02 Innenwände / Vertikale Baukonstruktionen, innen
01.02
Innenwände / Vertikale Baukonstruktionen, innen
01.03 KG 350 Decken / Horizontale Baukonstruktionen
01.03
KG 350 Decken / Horizontale Baukonstruktionen
01.04 KG 360 Dächer
01.04
KG 360 Dächer
01.05 KG 380 Baukonstruktive Einbauten
01.05
KG 380 Baukonstruktive Einbauten
01.06 KG 390 Sonstige Maßnahmen für die Baukonstruktion
01.06
KG 390 Sonstige Maßnahmen für die Baukonstruktion
02 KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen
02
KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen
Allgemeine technische Vorbemerkungen HKLS Allgemeine technische Vorbemerkungen HKLS Die Kosten für die Hebezeuge bzw. Autokran zur Einbringung der Anlagenteile sind einzukalkulieren, soweit dies in der Leistungsbeschreibung nicht separat ausgewiesen ist. Der Unternehmer erhält vom Planungsbüro eine Entwurfsplanung. Das Erstellen von Ausführungsplänen, sowie Montageplänen, in Abstimmung mit den anderen am Bau beteiligten Unternehmen, Werkstatt- und Detailzeichnungen ist Sache des Auftragnehmers. Die Insgemeinkosten und die Einrichtung und Unterhaltung der Baustelle, sowie die ordnungsgemäße Überwachung der Baustelle nach den Vorschriften sowie DIN-Normen und den geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Aufmaß ist mit einem Vertreter der Bauüberwachung zu erstellen. Das Aufmaß ist auf vorgedruckte Formularen, die vom Unternehmer zu stellen sind, in 4-facher Ausfertigung für den Bauherrn zu erstellen. Zur Abrechnung ist eine Aufmaß Zusammenstellung anzufertigen, auf der die Aufmaßblattnummern und die in  diesem Blatt enthaltenen Massen klar ersichtlich sind. Das Projekt ist vom Unternehmer vor Inangriffnahme der Arbeiten in allen Einzelheiten zu prüfen. Die Pläne sind mit der tatsächlichen Bauausführung zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind dem Planungsbüro zu melden und zu berücksichtigen. Für die fachgerechte Ausführung und einwandfreie Funktion der Anlagen übernimmt der Unternehmer die volle Gewähr. .Ferner ist nicht nur das unter den ZVB und ZTV genannte maßgebend, sondern auch die bauaufsichtlichen Vorschriften sowie die Auflagen der M-LüAR. Der Unternehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten und auch während der Montage mit den übrigen am Bau beschäftigten Firmen, sowie der Objekt. Für die Baustelle ist ein Obermonteur zu bestimmen, der die Baustelle während der gesamten Bauzeit zu führen hat, er darf nur mit Zustimmung der Objektüberwachung ausgetauscht werden. Der Obermonteur muss an der Baustelle ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung haben. Die ausführende Firma wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Montage der Anlage auf sauberste und fachgerechte Arbeit besonders zu achten ist. Um eine Kostenüberschreitung zu vermeiden, sind die Kosten sofort schriftlich entsprechend dem Baufortschritt zu prüfen, etwaige zu erwartende Kostenüberschreitungen sind sofort zu melden. Abschlagsrechnungen, entsprechend dem Baufortschritt, können eingereicht werden, die Leistungen sind durch Aufmaße nachzuweisen. Es ist ein Bautagebuch zu führen, die Bautageberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können. Außerdem sind Anzahl und Art der an der Baustelle beschäftigten Arbeits-kräfte, der wesentliche Baufortschritt, das Aufstellen wesentlicher Bauteile, Abdrücken, Inbetriebnahme etc. festzuhalten. Das Original u. eine Kopie sind wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Einreichen aller erforderlichen Eingaben an die Behörden, Abnahme der Anlage, Anfertigen der Werkstatt-zeichnungen und Montagezeichnungen ist vom Unternehmer zu erledigen. Abrechnungs- und Bestandspläne 3-fach. Schaltschemata der neuen Anlagen und Bedienungsanweisungen zum Aufhängen in den Zentralen einschließlich Verglasung und Rahmen sind spätestens eine Woche vor der Abnahme dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer ist voll verantwortlich für die Überprüfung der Leistungs daten u. Kanalnetzberechnung, für die einwandfreie Funktion der Anlage, Aufnehmen der Maße an der Baustelle, Massenprüfung, Überprüfung der Montageöffnungen und der richtigen Bauvoraussetzungen hinsichtlich des Projektes an der Baustelle. Vom Unternehmer sind nach Auftragserteilung in Abstimmung mit den vom Ing.-Büro gelieferten Ausführungsplänen sämtl. notwendigen Kernbohrun gen, Wanddurchbrüche und Wandschlitze anzuzeichnen, bzw. deren Richtigkeit zu prüfen. Auftretende Unstimmigkeiten sind anzuzeigen. Die Herstellung der zu vor genannten Aussparungen erfolgt in der Regel durch den Rohbauunternehmer. Verschließen von Brandschutzdurchführungen, z. B. Feuerschutzklappen durch den Auftragnehmer mittels Schottung. Ferner sind Angaben zu machen über alle erforderlichen Fundamente, sowie sonstige bauliche Nebenarbeiten, die für die Montage der Anlage erforderlich sind. Mit dem Unternehmer für Sanitär-, Heizung-, Wärmedämmungs- und Elektroarbeiten ist engster Kontakt zu pflegen. Bei etwaigen Unklarheiten sind die bei der Objektüberwachung oder beim zuständigen Ingenieurbüro aufliegenden Zeichnungen einzusehen. Bedienungs- und Wartungsanweisung: Die Bedienungs- und Wartungsanweisung ist in 3-facher Ausfertigung zu liefern. Der Wartungsumfang ist in einer Inspektionstabelle aufzulisten. Die Bedienungs- und Wartungsanweisung soll folgendermaßen gegliedert sein: Art und Umfang Logische und zeitliche Folge Störfälle und deren Behebung Anlagenbeschreibung mit Ortsbestimmung Garantiewerte Betriebsdaten Installationsdaten Anlagenspezifische Merkmale Bedienungsanweisung Funktion und Lage der Bedienungsorgane Bedienungsreihenfolge i. Abhängigkeit d. Betriebsweise Anzeige-,Steuer-,Schalt-u. Regelgeräte Sicherheitseinrichtungen Betriebsunterbrechung (Außerbetrieb-u. Inbetriebset.) Wartungsanweisungen Adressen-Aufstellung Erläuterung der Störmeldung Schmier-u. Dichtungsarbeiten Spezialwerkzeuge Eigenschaften von Betriebsmitteln Behördliche Kontrollen u. Prüfungen (Zeitfolge, Anschr.) Art u. Zeitfolge der Überwachung (Wartungskalender) Muster für die Führung eines Betriebsbuches Ersatzteilaufstellung Verschleißteile Ersatzteilliste mit Angaben von: Hersteller (Hauptwerk) Auslieferungslager u. Kundendienststützpunkt mit Anschrift und Telefon Nr., Typ-bzw. Fabrikat-Nr., Größe, Leistung und Bestelldaten. Allgemeine Hinweise: Abnahme können nur mit erfolgter Einweisung des Auftraggebers erfolgen. Regieberichte sind unverzüglich von der Bauleitung unterzeichnen zu lassen. Nicht unterschriebene Berichte sindungültig. zusätzliche Leistungen bedürfen einer schriftlichen Anweisung des  Auftraggebers.
Allgemeine technische Vorbemerkungen HKLS
Zusätzliche technische Vorschriften HKLS Zusätzliche technische Vorschriften HKLS 1.1 Außer den in den Verdingungsunterlagen genannten Bedingungen sind für die Ausführung der Arbeiten und für die zu verwendenden Materialien maßgebend: Die Vorschriften der Ver- und Entsorgungsträger Die ortspolizeilichen Vorschriften Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, der Ver- und Entsorgungsträger, sowie die Vorschriften der für den Installateur zuständingen Berufsgenossenschaft. Die einschlägigen DIN-Vorschriften, sowie die Regelwerke des DVGW und der ATV in der jeweils neuesten Fassung. 1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofort nach Auftragserteilung die aufliegenden Pläne darauf zu prüfen ob alle notwendigen Schlitze und Durchbrüche vorgesehen sind. Bei Nichtbeachtung übernimmt der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten für die Nachbearbeiten. Alle notwendigen Änderungen sind vor Ausführung mit der Bauleitung zu besprechen und deren schriftliche Zustimmung einzuholen. 1.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofort nach Auftragserteilung bei den zuständigen Behörden bzw. Versorgungsträgern sich Gewissheit über Vorschriften, Trassenführungen, Höhenlagen der Rohrleitungen etc. zu ver schaffen und das Gesamtprojekt daraufhin zu überprüfen. Haus- und Grundstücksanschlüsse sind entsprechend den Erfordernissen abzusprechen und festzulegen. 1.4 Alle erforderlichen Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen und Abnahme ersuchen hat der Auftragnehmer selbst und rechtzeitig bei den zuständigen Stellen vorzunehmen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bauleitung. „Eine Abnahme der Anlage nach VOB kann erst erfolgen, nachdem die Inbetriebnahme sowie ein störungsfreier und ununterbrochener 14-tägiger Probebetrieb stattgefunden hat und dokumentiert worden ist.“ 1.5 Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Montage-, Werkstatt und Detailpläne zu erstellen und rechtzeitig vor Ausführung der Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers wird durch die Genehmigung in keiner Weise aufgehoben. Die Planunterlagen sind unter Berücksichtigung und in Abstimmung mit der anderen Gewerken anzufertigen. 1.6 Der Auftragnehmer hat vor und während der Ausführung mit allen anderen am Bau beteiligten Firmen die technische und terminliche Abwicklung der Arbeiten abzuklären. Die Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten hat der Auftragnehmer zu veranlassen und durchzuführen. 1.7 Vor Ausführungsbeginn sind alle Maße, Standort- und Höhenlagen aller sanitären Einrichtungen im Benehmen mit der Bauleitung nach den örtlichen gegebenen Erfordernissen zu überprüfen, festzulegen und laufend zu besprechen, da sich während der Bauzeit noch Änderungen ergeben können. 1.8 Der Auftragnehmer hat vor Bestellung die Zulässigkeit und Verwendbarkeit der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Materialien verbindlich zu prüfen. Bedenken sind sofort schriftlich anzuzeigen und zu begründen. 1.9 Sämtliche Gegenstände sind vor Bestellung mit dem Auftraggeber bzw. dessen Vertretung im Ausstellungsraum des Großhändlers zu besichtigen und auf die Eignung für die vorgesehene Verwendung zu überprüfen. Die endgültige Festlegung sowie die genaue Lage und Einbauanordnung von Anlagen, Anlagenteilen, Armaturen, etc. ist vor Bestellung mit der Bauleitung abzusprechen. Der Auftraggeber behält sich nachträgliche Abänderungen vor. Auf Aufforderung hat der Auftragnehmer ohne Kostenvergütung eine Bemusterung der zur Verwendung kommenden Materialien durchzuführen. Bestellungen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. 1.10 Welche Materialmengen zu welchem Zeitpunkt an der Baustelle angeliefert werden müssen, ist der Bauleitung rechtzeitig bekanntzugeben und abzusprechen. Materialien und Gegenstände müssen sofort nach Anlieferung im Bauinneren gelagert werden. Lagern im Freien ist nicht erlaubt. Trinkwasserleitungen sind vor Verschmutzungen zu schützen (Rohrendkappen, nicht direkt) 1.11 Sämtliche Rohrleitungen, Kanäle, Geräte und sonstige Anlagenteile sind unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 4109, 1946,1986, 1988) durchausreichende Schalldämmaßnahmen gegen den Baukörper zu befestigen bzw. aufzustellen. Bei schall- und geräuschübertragenden Werkstoffen ist eine direkte Verbindung bzw. Berührung mit dem Baukörper unzulässig. 1.12 Die Rohrleitungen sind so anzulegen, dass sie später einzeln isoliert werden können. Bei der Leitungsverlegung ist daher Rücksicht auf die erforderliche Isolierstärke zu nehmen. 1.13 Warmwasser- und Zirkulationsleitungen sind unter Berücksichtigung der Wärmeausdehnung zu verlegen. Die ausführende Installationsfirma hat dafür zu sorgen, dass die geschaffenen Rohrdehnungsmöglichkeiten durch die Arbeiten nachfolgender Handwerker nicht beeinflusst werden. Die Dehnungs- stellen sind durch einen Hinweis zu kennzeichnen. 1.14 Für Kaltwasser-Hauptverteilungsleitungen, sowie für sämtliche Warmwasser- und Zirkulationsleitungen dürfen nur Bogenformstücke verwendet werden. Rohrschellen mindestens in jeder Stockwerksmitte. 1.15 Alle Gewindeverbindungen sind von überschüssigem Hanf zu reinigen. 1.16 Bei Rohrleitungen, welche durch Brandwände und -Decken geführt werden, sind die Durchführungen mittels Futterrohren herzustellen. Bei Kunststoffrohr-Durchführungen durch Brandwände und Decken sind zugelassene Brandschutzmanschetten zu verwenden. 1.17 In Heizräumen, Übergabestationen, Verteilerstationen und dergleichen, bei welchen Schallschluckdecken und Schallschluckwände zur Ausführung kommen oder evtl. später vorgesehen sind, ist dies bei der Verlegung von Rohrleitungen zu berücksichtigen. 1.18 Alle Anlagenteile sind gegen Beschädigung und Verschmutzung während der Bauzeit zu schützen. Gegenstände aus Porzellan dürfen erst nach Beendingung der Bauarbeiten montiert werden. Bade- und Brausewannen und der- gleichen sind dauerhaft gegen Beschädigung zu sichern. 1.19 Für die termingerechte Fertigstellung, die vorschriftsmäßige Ausführung unter Beachtung der Schallschutzmaß nahmen sowie für die einwandfreie Funktion der Anlagen haftet in jedem Fall der Auftragnehmer. 1.20 für evtl. erforderliche Leistungen, welche nicht in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung enthalten sind ist vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot mit Kalkulationsnachweisen auf Basis des Hauptangebotes bei der Bauleitung einzureichen und genehmigen zu lassen. 2. Wärmedämmarbeiten (DIN 18421) 2.1 Bei der Ausführung der Wärmedämmarbeiten sind alle Anforderungen der aktuellen EnEV zu beachten. 2.2 Der Auftragnehmer hat vor Bestellung die Zulässigkeit und Verwendbarkeit der im Leistungsbeschrieb aufgeführten Materialien verbindlich zu prüfen. Bedenken sind sofort schriftlich anzuzeigen und zu begründen. 2.3 Auf Aufforderung hat der Auftragnehmer ohne Kostenvergütung eine Bemusterung der zur Verwendung kommenden Materialien durchzuführen. 2.4 Die Abstimmung und Koordination mit den anderen am Bau beschäftigten Firmen hat der Auftragnehmer zu veranlassen und durchzuführen. Der Auftragnehmer hat vor und während der Ausführung mit allen Beteiligten die technische und terminliche Abwicklung der Arbeiten abzuklären. 2.5 Falls notwendig, sind die Arbeiten auch abschnittsweise auszuführen. Besonders in Bereichen, in denen Rohrleitungen und Lüftungskanäle in mehreren Lagen montiert werden, müssen die Leistungen zeitlich so abgewickelt werden, dass die Montage der nächsten Lage nicht behindert wird. 2.6 Rohrleitungen, welche durch Brandwände und Decken geführt werden, sind entsprechend den Anforderungen der MLAR 03/2000 (Muster-Leitungs-Anlagen Richtlinien) abzuschotten. 2.7 Die Leitungen sind immer einzeln zu isolieren, niemals gebündelt, d.h. niemals mehrere Rohrleitungen in einem Isoliermantel. 2.8 Abzweige und Halterungen sind durch entsprechende Einschnitte so einzupassen, dass die Isolierungen vollkommen dicht aneinander stoßen. 2.9 Über die Erfüllung der Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung, sowie entsprechende Übereinstimmungs-erklärungen hat der Auftragnehmer schriftliche Bestätigung dem Auftraggeber mit der Schlussrechnung zu übergeben.
Zusätzliche technische Vorschriften HKLS
Beschreibung der Teilleistungen HKLS Beschreibung der Teilleistungen HKLS Mit den angebotenen Einheits- bzw. Pauschalpreisen sind sämtliche, für eine den technischen Vorschriften entsprechende funktionsgerechte Anlage erforderlichen Lieferungen und Leistungen, abgegolten. Sämtliche Materialien sind, soweit im Beschrieb nichts anderes bestimmt ist, vom Auftragnehmer zu liefern und zu montieren. Im Beschrieb aufgeführte Fabrikate bzw. Katalog-Nummern dienen zur Modellerläuterung. Sämtliche Fabrikatsbezeichnungen verstehen sich mit dem Zusatz "oder gleichwertig". Fabrikatsabweichungen gegenüber der Leistungsbeschreibung sind bei Angebotsabgabe auf einem gesonderten  beiliegenden Blatt mit Gleichwertigkeitsnachweis beizufügen. Die in der Beschreibung aufgeführten Positionen sind vollständig anzubieten, bzw. auszufüllen. Gepunktete Freistellen sind vom Bieter auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse können bei der Angebots-wertung nicht berücksichtigt werden. In die Einheitspreise sind, soweit in der Leistungsbeschreibung keine besonderen Positionen vorgesehen sind oder nichts anderes bestimmt wird, außerdem einzukalkulieren: GWA - Installationsarbeiten, Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen, Abnahmeersuchen, Erledigung aller schriftlichen Formalitäten, Aufmaßlisten, Massenzusammenstellungen, Einsatz von Arbeitsmaschinen jeglicher Art für Montage, Transport, etc. Montage, Lieferung, Abladung, Lagerung und Transport. Kleinmaterialien Schweißverbindungen, Sämtliche Schalldämm-Maßnahmen entsprechend den Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften Für im Erdreich zu verlegende Rohrleitungen: Überwachung der Rohrgrabenarbeiten, Prüfen der Grabensohle auf Ebenmäßigkeit und Gefälle, Unterstopfen und seitliches Beistampfen der Rohrleitungen, Überwachen der Rohrgrabeneinfüllung, Einregulieren der Warmwasserzirkulation in der gesamten Anlage, Inbetriebnahme der Anlage - ggf. in Teilabschnitten-, Einweisung des Bedienungspersonals, Erstellen und Übergabe der Betriebsanleitungen, Übergabe der Anlage mit den entsprechenden Übereinstimmungserklärungen, Montage-, Werkstatt- und Detailzeichnungen nach Fertigstellung der Anlage muß eine Prüfung auf Funktionsfähigkeit durchgeführt werden. Rohrisolierungs- und Wärmedämmarbeiten, Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen, Abnahmeersuchen, Erledigung aller schriftlichen Formalitäten, Aufmaßlisten, Massenzusammenstellungen, Isolieren von Befestigungs- und Kleinmaterialien z.B. Rohrschellen etc. Alle Leistungen, die zur Ausführung der Arbeiten entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften und der Heizungsanlagen Verordnung (neueste Fassung) erforderlich sind einschl. schriftliche Erklärung über die Erfüllung der Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung an die zuständige Behörde.
Beschreibung der Teilleistungen HKLS
02.01 KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
02.01
KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
02.02 KG 420 Wärmeversorgungsanlagen
02.02
KG 420 Wärmeversorgungsanlagen
02.03 KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
02.03
KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
02.04 KG 440 Elektrische Anlagen
02.04
KG 440 Elektrische Anlagen
02.05 KG 450 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02.05
KG 450 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02.06 KG 460 Förderanlagen
02.06
KG 460 Förderanlagen
02.07 KG 470 Nutzungsspezifische Anlagen
02.07
KG 470 Nutzungsspezifische Anlagen
02.08 KG 480 Gebäude- und Anlagenautomation
02.08
KG 480 Gebäude- und Anlagenautomation
02.09 KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen
02.09
KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen
03 KG 500 Außenanlagen und Freiflächen
03
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen
03.01 KG 550 Technische Anlagen
03.01
KG 550 Technische Anlagen
04 KG 600 Ausstattungen
04
KG 600 Ausstattungen
04.01 KG 610 Allgemeine Ausstattung
04.01
KG 610 Allgemeine Ausstattung
05 KG 700 Planungsleistungen
05
KG 700 Planungsleistungen
05.01 KG 710-790
05.01
KG 710-790
06 Wartungsarbeiten
06
Wartungsarbeiten
Hinweis Wartungsverträge Hinweis Wartungsverträge Das Formblatt 242.H ist zu beachten. Auf Seite 2 des Formblatts 213.H (Angebotsschreiben) ist unter Nr. 2.1 nichts einzutragen, da die Wartung und Instandhaltung im Leistungsverzeichnis beinhaltet ist. Mit dem Zuschlag werden die Wartungen beauftragt. Der AG behält sich jedoch vor für die Wartungen eigene Wartungsverträge abzuschließen. Wartung aller nachgenannten Anlagen nach aktueller und gültiger Normenlage für die ersten 4 Jahre nach der mängelfreien Abnahme. Um die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht während der Gewährleistung (VOB/B §13, Abs. 4) zu beeinträchtigen, wird eine Wartung für den Gewährleistungszeitraum beauftragt. Die Wartung für den Gewährleistungszeitraum, gerechnet vom Tage der mängelfreien Abnahme, umfasst: - die Überprüfung und Pflege der Anlage einschl. Gestellung allen erforderlichen Schmier- und Putzmaterials, gemäß den gesetzlichen Vorschriften, den Prüfzeugnissen, sowie den Angaben der Hersteller. - die kostenlose Behebung aller in diesem Zeitraum auftretenden Mängel und Betriebsstörungen, einschl. allen hierfür erforderlichen Materials. Ausgeschlossen sind nur solche Reparaturarbeiten, die sich nachweislich auf die unsachgemäße Benutzung durch den Betreiber zurückführen lassen. Die anerkannten Wartungsnachweise sind dem Betreiber vorzulegen. Die Wartungskosten während des Gewährleistungszeitraums werden erst nach erbrachter Leistung vergütet. Die Kosten der Positionen beziehen sich grundsätzlich auf ein komplettes Kalenderjahr. Sollten während des laufenden Wartungsvertrages außerordentliche Stundenlohnarbeiten anfallen bzw. notwendig werden, sind diese gemäß Titel "Stundenlohnarbeiten" abzurechnen. Stundenlohnabrechnungen dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Bauherrn oder dessen Stellvertreter erfolgen.
Hinweis Wartungsverträge
06.01 Wartung Hochbau
06.01
Wartung Hochbau
06.02 Wartung Elektrotechnik
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Wartung Elektrotechnik
06.03 Wartung HLS
06.03
Wartung HLS
06.04 Wartung Küche
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Wartung Küche

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