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Allgemeine Informationen der Baustelle 1. Projektdaten
Projekt:Neubau Wohnquartier mit 98 WE in zwei Wohngebäuden mit TG
Bauort:Wehrmathen Quartier B
12529 Schönefeld
2. Projektbeschreibung
Als Teil einer Quartierentwicklung werden auf dem Baufeld B in Wehrmathen, 12529 Schönefeld zwei mehrgeschossige Wohngebäude mit Außenanlagen errichtet. Die Bebauung besteht aus zwei nahezu baugleichen, rechteckigen, parallel zueinander freistehenden Gebäuderiegeln mit einseitigem quadratischen Kopfbau. Die rechteckigen Längsbauten verfügen über fünf oberirdische Geschosse (inkl. Staffelgeschoss), die Kopfbauten über sechs oberirdische Geschosse (inkl. Staffelgeschoss). Die Gebäude sind vollunterkellert. Im Untergeschoss sind beide Gebäude durch eine eingeschossige Tiefgarage miteinander verbunden. Weiterhin befinden sich im Untergeschoss Keller-, Lager- und Technikräume. Die Tiefgarage wird über eine Rampe zwischen den Gebäuderiegeln mit Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche Wehrmathen östlich des Wohnquartiers erschlossen. Südlich der Rampe befindet sich ein eingehauster Müllplatz sowie ein Fahrradabstellbereich. Beide Bereiche sowie die Rampe werden von einer Stahlkonstruktion überdacht.
Alle Dächer erhalten eine extensive Dachbegrünung.
Im gesamten Areal entstehen 98 Wohnungen, davon werden 72 barrierefrei geplant. Den insgesamt acht Treppenhäusern als Stahlbetongebäudekern sind die Aufzugsschächte gegenüberliegend angeordnet. Die Treppen führen wie die Aufzugsanlagen jeweils vom Keller bis in das Dachgeschoss. In den Außenanlagen befinden sich neben den Zuwegungen, einem zentralen Müllstandort und drei Spielplätzen Flächen für mind. 50 Fahrradstellplätze. Weitere 146 Fahrradstellplätze werden im Untergeschoss angeordnet. Die Tiefgarage bietet Platz für 98 PKW-Stellplätze, sechs davon behindertengerecht.
Allgemeine Informationen der Baustelle
ZTV-1 - Bemerkungen - Besondere Hinweise ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1 Diese Bemerkungen und besonderen Hinweise sind
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig
die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis
und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen
Zeichnung ist die FLB vorrangig; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt.
1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des
Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet
werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht
von seinen eigenen Prüf- und Hinweispflichten. Diese
bleiben unberührt.
1.1.4 Die Bauleistungen hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt
grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft
befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen
späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden
1.1.5 Die in diesen Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen
bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch
stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers oder seines Architekten dar.
1.1.6 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel
anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel
zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der
zitierte Teil Ausführungsgrundlage.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1 Werden für einzubauendes Material
Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften,
DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so
gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein
Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder
einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder
der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen
geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die
Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist
der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die
Verpflichtung entfällt, wenn nur ein einziges Fabrikat
die Bedingungen der Leistungsbeschreibung erfüllt oder
wenn das angebotene Fabrikat bereits in einer anderen
Position des Leistungsverzeichnisses angegeben wurde.
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem
Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so muss
ein Fabrikat gleichwertiger Art nicht zwingend
angeboten werden; die Gleichwertigkeit ist als
Mindestforderung zu verstehen.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen
nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger
Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes
Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt
im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber
eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die
Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch
Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig
darzulegen.
Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne
dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige
Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch
verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur
als Nebenangebot gewertet werden.
1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse
Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für
eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht
erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung.
Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht
ersetzen.
1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind
sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch
ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen
den Anforderungen nicht.
1.3 Ausführung
1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen
Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch
dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte
Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet
sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte
des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft
angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines
Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen.
Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort
geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von
Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die
nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt
insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und
in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen,
Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. Die
Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit
der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen
Unterlagen.
1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen
ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen
grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des
Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt
werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung
ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und dergleichen ist täglich vom
Auftragnehmer kostenlos von der Baustelle und deren
Umgebung zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Bei Nichtbeachtung wird die Räumung bauseits ohne
Vorankündigung durchgeführt und die anteiligen Kosten
von der Schlussrechnung abgezogen.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine
Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem
Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der
effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf
der Baustelle ist untersagt.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und
Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den
Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des
Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns
entsprechend den Vorschriften und behördlichen
Auflagen.
Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von
Sonderabfall, insbesondere für asbesthaltige Baustoffe
bei Abbruch, sind streng einzuhalten.
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem
Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor
Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der
baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die
Grenze von 1m3 bezieht sich auf einen Auftrag, bei
mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos).
Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr
als 1m3 zu entsorgen, kann der Auftragnehmer
verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der
Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in
der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum
Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der
Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen
und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist
dem Auftraggeber vorzulegen.
1.3.6 Gerüste
Sofern Gerüste bauseits bereitgestellt werden, so
können sie unter der Voraussetzung der
Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr
benutzt werden. Für die Erhaltung und sichere
Benutzung, die Betriebssicherheit der Gerüste, sowie
die bestimmungsgemäße Verwendung ist der Auftragnehmer
verantwortlich.
Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung
der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach
Beendigung der Arbeiten vorschriftsmäßig
wiederherzustellen.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub,
Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind
grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie
übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil
der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur
an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung
mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung
erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen
ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom
Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die
Preise einzubeziehen. Für den Verschluss von Lager-
und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume
hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist
Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3 Die Benutzung von Räumen im Bauvorhaben als Unterkunft oder Baustofflager ist nicht gestattet. Ausnahmen sind mit der Bauleitung abzustimmen. (insbeondere tägl. Abfallentsorgung, wie Essensreste etc.)
1.3.7.4 Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe auf
der Baustelle bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung
der Bauleitung.
1.3.7.5 Die Standorte für folgende Baumaschinen und
Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder
in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
· Krane und Krananlagen (außer Mobilkrane)
· Mischeinrichtungen und Silos
· Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe,
Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch,
wenn ein noch nicht bestätigter
Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
1.3.7.6 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene
Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht
verschmutzt wird.
1.3.7.7 Die Kosten für die Ausstattung der
Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die
Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und
Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat
der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.8 Das Heranführen der Ver- und
Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und
von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung.
Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur
Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen
von Mess-Sätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim
Versorgungsunternehmen.
1.3.7.9 Der Auftraggeber stellt für den
Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der
baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen
ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die
Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz
rechtsmängelfrei zur Verfügung.
1.3.7.10 Gebühren für die Inanspruchnahme
öffentlicher Flächen sind vom Auftragnehmer zu tragen.
1.3.7.11 Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich
der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung,
Besondere Leistung) - die gewerkeüblichen Maßnahmen
zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers,
auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die
Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299ff.
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner
Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze
infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie
unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu
reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a.
kostenlos bereitgestellt:
- eine Anschlußstelle für Baustrom und Bauwasser
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum
Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht
vom Auftragnehmer zu erbringen sind
1.3.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche
Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der
Auftragnehmer daran gebunden.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische
Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist
Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke zu nehmen.
1.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie
für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, erhöhte Anforderung.
1.3.11 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger
Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines
mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu
erbringen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird
dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des
Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluß oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen,
Preisinhalte
1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend.
Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und
Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von
Rechen- oder Eingabefehler).
1.4.2 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von
Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen
vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt
der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem
Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene
Leistungen handelt. Gesetzliche oder anderweitig
vorgesehene Anspruchsgrundlagen des Auftragnehmers
werden davon nicht berührt.
1.4.3 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Sie ist mit
dem zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Steuersatz zu
berechnen.
1.4.5 Mit den Preisen werden alle Leistungen
abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den
Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem
abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert
darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu
die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt
sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der
Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den
besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem
folgenden Leistungen abgegolten:
Lieferung der einzubauenden Stoffe und der
Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und
Transportleistungen,Vorhaltung und Unterhaltung von
Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das
Bauwerk eingehenden Stoffe, Einbau der gelieferten
oder bauseits bereitgestellten Stoffe.
1.4.6 Nebenleistungen werden nicht gesondert
vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen
Leistung.
Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und
Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
1.4.7 Für die Kosten für Strom, Wasser, Baustelleneinrichtung sowie Baustellenlogistik wird bei Vertragsschluss eine Umlage vereinbart.
1.4.8 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert
vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.9 Leistungen im Stundenlohn werden
grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem
Beginn vereinbart werden.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
· Art der ausgeführten Leistung
· Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit
Uhrzeitangabe)
· Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
· Materialverbrauch
· bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und
Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
· Kosten für Bedienungspersonal
· Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und
Energie
· Vorhaltung
· Reparaturkosten
· indirekt zurechenbare Kosten
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes
einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und
notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich
in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen
Positionen bereits enthalten sind und wenn die
Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach
Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.4.10 In die Preise sind grundsätzlich
einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich
aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie
für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften
ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen
darstellen.
1.4.11 Materialpreise - sofern gefordert im
Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle
abgeladen. Das Vertragen der Materialien auf der
Baustelle zum Einbauort ist ebenfalls mit den
Einheitspreisen abgegolten.
1.4.12 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im
Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden
hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die
Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder
Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten,
Rollgeld, Verpackung u. ä.) abzüglich aller erzielten
Preisnachlässe (Mengennachlässe u. ä., jedoch nicht
Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen
gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises -
falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die
Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet.
Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein
Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des
kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser
Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der
übliche Zuschlag anzusetzen.
Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf
Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der
Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu
belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis
verpflichtet ist.
1.4.13 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und
Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich
abgegolten.
1.4.14 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen
und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der
KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der
Bauunternehmen -. Die Verordnung PR Nr. 1/72 wird in
ihrem Geltungsbereich davon nicht berührt.
1 .5 Vorleistungen und Baufreiheit
Das Schaffen der erforderlichen Höhenbezugspunkte je
Geschoss ein Höhenfestpunkt i.B. des Aufzugs bzw. Treppenanlage, ist Sache des Auftraggebers.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit
der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige
Toleranzen oder Änderungen des geplanten
Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken
verpflichtet, muss er auch auf die nachteiligen Folgen
aufmerksam machen.
1.6 Zusätzliche Bestimmungen
Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im
Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die
Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht.
Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden
Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der
effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche
Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion
nicht erreicht wird.
Werden für nicht genormte Erzeugnisse
Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt, z. B.
Prüfzeugnisse, und kann für eingebaute Erzeugnisse ein
solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als
Fehler des Auftragnehmers.
Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht
ersetzen.
ZTV-1 - Bemerkungen - Besondere Hinweise
ZTV-2 - Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde, ZTV-2. Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zu Grunde
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde,
soweit in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses keine abweichenden Ergänzungen und Änderungen verbindlich
festgelegt sind:
Allgemeine Technische Vorschriften VOB Teil C der jeweils neuesten Fassung:
Sämtliche einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften
sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik
die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft.
die beiliegenden Pläne.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter
die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen
oder Nebenleistungen, die sich mit der Ausführung der
ausgeschriebenen Positionen zwangsläufig ergeben, hat
er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Der Bieter erklärt durch Unterschrift, dass er von
allen Angebotsbestandteilen Kenntnis genommen hat und
die geforderten Leistungen aus den ihm bekannten
örtlichen Bedingungen klar und ohne Widerspruch
erkennbar sind.
Mehrforderungen aufgrund Unkenntnis der Pläne und/oder
der örtlichen Bedingungen sind grundsätzlich
ausgeschlossen.
Folgende Punkte sind in entsprechenden Positionen der
Einheitspreise miteinzurechnen und werden nicht gesondert vergütet:
Verunreinigungen auf öffentlichen Wegen sind täglich
zu beseitigen.
Hebezeuge zum bestücken der Arbeitsflächen (bauseitiger Kran steht nicht zur Verfügung)
Die Positionen verstehen sich, sofern nicht anders beschrieben, inkl. Beseitigung des eventuell anfallenden Schutts, sowie einschließlich der Kippgebühren.
Sämtliche berufsgenossenschaftlich erforderlichen
Schutzmaßnahmen, alle erforderlichen Arbeits- und
Schutzgerüste - auch, wenn es sich dabei um eine besondere Leistung handelt-, eventuelle Nottreppen sowie deren
Vorhaltung für andere Gewerke.
Die Baustelleneinrichtung des AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
ZTV-2 - Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde,
01 Schlosserarbeiten
01
Schlosserarbeiten
01.01 Geländer - Treppenhaus und Balkone
01.01
Geländer - Treppenhaus und Balkone
01.02 Vordächer
01.02
Vordächer
01.03 Sichtschutz Balkone
01.03
Sichtschutz Balkone
01.04 Abdeckungen - feuerverzinkt
01.04
Abdeckungen - feuerverzinkt
01.05 TG-Rampeneinhausung
01.05
TG-Rampeneinhausung
01.06 Lüftungshutzen
01.06
Lüftungshutzen
01.07 Fahrradstellplätze BIKE LIFT
01.07
Fahrradstellplätze BIKE LIFT
01.08 WERK- UND MONTAGEPLANUNG IN DIGITALER FORM
01.08
WERK- UND MONTAGEPLANUNG IN DIGITALER FORM
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