Schlosserarbeiten
Berlin-Schönefeld, Neubau Wohnquartier B
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Allgemeine Informationen der Baustelle 1.       Projektdaten Projekt:Neubau Wohnquartier mit 98 WE in zwei Wohngebäuden mit TG Bauort:Wehrmathen Quartier B                              12529 Schönefeld 2.       Projektbeschreibung Als Teil einer Quartierentwicklung werden auf dem Baufeld B in Wehrmathen, 12529 Schönefeld zwei mehrgeschossige Wohngebäude mit Außenanlagen errichtet. Die Bebauung besteht aus zwei nahezu baugleichen, rechteckigen, parallel zueinander freistehenden Gebäuderiegeln mit einseitigem quadratischen Kopfbau. Die rechteckigen Längsbauten verfügen über fünf oberirdische Geschosse (inkl. Staffelgeschoss), die Kopfbauten über sechs oberirdische Geschosse (inkl. Staffelgeschoss). Die Gebäude sind vollunterkellert. Im Untergeschoss sind beide Gebäude durch eine eingeschossige Tiefgarage miteinander verbunden. Weiterhin befinden sich im Untergeschoss Keller-, Lager- und Technikräume. Die Tiefgarage wird über eine Rampe zwischen den Gebäuderiegeln mit Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche Wehrmathen östlich des Wohnquartiers erschlossen. Südlich der Rampe befindet sich ein eingehauster Müllplatz sowie ein Fahrradabstellbereich. Beide Bereiche sowie die Rampe werden von einer Stahlkonstruktion überdacht. Alle Dächer erhalten eine extensive Dachbegrünung. Im gesamten Areal entstehen 98 Wohnungen, davon werden 72 barrierefrei geplant. Den insgesamt acht Treppenhäusern als Stahlbetongebäudekern sind die Aufzugsschächte gegenüberliegend angeordnet. Die Treppen führen wie die Aufzugsanlagen jeweils vom Keller bis in das Dachgeschoss. In den Außenanlagen befinden sich neben den Zuwegungen, einem zentralen Müllstandort und drei Spielplätzen Flächen für mind. 50 Fahrradstellplätze. Weitere 146 Fahrradstellplätze werden im Untergeschoss angeordnet. Die Tiefgarage bietet Platz für 98 PKW-Stellplätze, sechs davon behindertengerecht.
Allgemeine Informationen der Baustelle
ZTV-1 - Bemerkungen - Besondere Hinweise ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Bemerkungen und besonderen Hinweise sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist die FLB vorrangig; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. 1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seinen eigenen Prüf- und Hinweispflichten. Diese bleiben unberührt. 1.1.4 Die Bauleistungen hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden 1.1.5 Die in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers oder seines Architekten dar. 1.1.6 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. 1.2 Stoffe, Bauteile 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn nur ein einziges Fabrikat die Bedingungen der Leistungsbeschreibung erfüllt oder wenn das angebotene Fabrikat bereits in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses angegeben wurde. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so muss ein Fabrikat gleichwertiger Art nicht zwingend angeboten werden; die Gleichwertigkeit ist als Mindestforderung zu verstehen. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur als Nebenangebot gewertet werden. 1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist täglich vom Auftragnehmer kostenlos von der Baustelle und deren Umgebung zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Bei Nichtbeachtung wird die Räumung bauseits ohne Vorankündigung durchgeführt und die anteiligen Kosten von der Schlussrechnung abgezogen. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall, insbesondere für asbesthaltige Baustoffe bei Abbruch, sind streng einzuhalten. Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1m3 bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1m3 zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Auftraggeber vorzulegen. 1.3.6 Gerüste Sofern Gerüste bauseits bereitgestellt werden, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Für die Erhaltung und sichere Benutzung, die Betriebssicherheit der Gerüste, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsmäßig wiederherzustellen. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.3.7 Baustelleneinrichtung 1.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.7.3 Die Benutzung von Räumen im Bauvorhaben als Unterkunft oder Baustofflager ist nicht gestattet. Ausnahmen sind mit der Bauleitung abzustimmen. (insbeondere tägl. Abfallentsorgung, wie Essensreste etc.) 1.3.7.4 Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe auf der Baustelle bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. 1.3.7.5 Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: · Krane und Krananlagen (außer Mobilkrane) · Mischeinrichtungen und Silos · Fördereinrichtungen und Aufzüge Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. 1.3.7.6 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. 1.3.7.7 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.7.8 Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Mess-Sätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen. 1.3.7.9 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. 1.3.7.10 Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen sind vom Auftragnehmer zu tragen. 1.3.7.11 Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerkeüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299ff. Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt: - eine Anschlußstelle für Baustrom und Bauwasser - die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören - die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind 1.3.9 Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke zu nehmen. 1.3.10 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, erhöhte Anforderung. 1.3.11 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu erbringen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluß oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen. 1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). 1.4.2 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Gesetzliche oder anderweitig vorgesehene Anspruchsgrundlagen des Auftragnehmers werden davon nicht berührt. 1.4.3 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Sie ist mit dem zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Steuersatz zu berechnen. 1.4.5 Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgenden Leistungen abgegolten: Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen,Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe, Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe. 1.4.6 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C). 1.4.7 Für die Kosten für Strom, Wasser, Baustelleneinrichtung sowie Baustellenlogistik wird bei Vertragsschluss eine Umlage vereinbart. 1.4.8 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.9 Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: · Art der ausgeführten Leistung · Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) · Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte · Materialverbrauch · bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie · Kosten für Bedienungspersonal · Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie · Vorhaltung · Reparaturkosten · indirekt zurechenbare Kosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 1.4.10 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.11 Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen. Das Vertragen der Materialien auf der Baustelle zum Einbauort ist ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten. 1.4.12 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u. ä.) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u. ä., jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises - falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet. Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der übliche Zuschlag anzusetzen. Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis verpflichtet ist. 1.4.13 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.4.14 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen -. Die Verordnung PR Nr. 1/72 wird in ihrem Geltungsbereich davon nicht berührt. 1 .5 Vorleistungen und Baufreiheit Das Schaffen der erforderlichen Höhenbezugspunkte je Geschoss ein Höhenfestpunkt i.B. des Aufzugs bzw. Treppenanlage, ist Sache des Auftraggebers. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. 1.6 Zusätzliche Bestimmungen Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion nicht erreicht wird. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt, z. B. Prüfzeugnisse, und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler des Auftragnehmers. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
ZTV-1 - Bemerkungen - Besondere Hinweise
ZTV-2 - Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde, ZTV-2. Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zu Grunde 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde, soweit in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses keine abweichenden Ergänzungen und Änderungen verbindlich festgelegt sind: Allgemeine Technische Vorschriften VOB Teil C der jeweils neuesten Fassung: Sämtliche einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft. die beiliegenden Pläne. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen oder Nebenleistungen, die sich mit der Ausführung der ausgeschriebenen Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter erklärt durch Unterschrift, dass er von allen Angebotsbestandteilen Kenntnis genommen hat und die geforderten Leistungen aus den ihm bekannten örtlichen Bedingungen klar und ohne Widerspruch erkennbar sind. Mehrforderungen aufgrund Unkenntnis der Pläne und/oder der örtlichen Bedingungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Punkte sind in entsprechenden Positionen der Einheitspreise miteinzurechnen und werden nicht gesondert vergütet: Verunreinigungen auf öffentlichen Wegen sind täglich zu beseitigen. Hebezeuge zum bestücken der Arbeitsflächen (bauseitiger Kran steht nicht zur Verfügung) Die Positionen verstehen sich, sofern nicht anders beschrieben, inkl. Beseitigung des eventuell anfallenden Schutts, sowie einschließlich der Kippgebühren. Sämtliche berufsgenossenschaftlich erforderlichen Schutzmaßnahmen, alle erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste - auch, wenn es sich dabei um eine besondere Leistung handelt-, eventuelle Nottreppen sowie deren Vorhaltung für andere Gewerke. Die Baustelleneinrichtung des AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
ZTV-2 - Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde,
01 Schlosserarbeiten
01
Schlosserarbeiten
01.01 Geländer - Treppenhaus und Balkone
01.01
Geländer - Treppenhaus und Balkone
01.02 Vordächer
01.02
Vordächer
01.03 Sichtschutz Balkone
01.03
Sichtschutz Balkone
01.04 Abdeckungen - feuerverzinkt
01.04
Abdeckungen - feuerverzinkt
01.05 TG-Rampeneinhausung
01.05
TG-Rampeneinhausung
01.06 Lüftungshutzen
01.06
Lüftungshutzen
01.07 Fahrradstellplätze BIKE LIFT
01.07
Fahrradstellplätze BIKE LIFT
01.08 WERK- UND MONTAGEPLANUNG IN DIGITALER FORM
01.08
WERK- UND MONTAGEPLANUNG IN DIGITALER FORM

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