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Description
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Allgemeine Baubeschreibung
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von
fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 46
Wohneinheiten. Alle Baukörper sind unterkellert, mit
Nutzung als Tiefgarage und Kellerräumen.
Alle Gebäude verfügen über Keller,- Erd,-Ober- und
Dachgeschoß. Das Dachgeschoß ist als
Satteldach ausgebildet. Die Gebäude werden
giebelseitig angebaut und bilden eine geschlossene
Bebauung. Jedes Gebäude verfügt über ein eigenes
Treppenhaus und einen Personenaufzug von
Keller bis Dachgeschoß. Das Kellergeschoß, bzw. die
Tiefgarage gehen über den aufgehenden
Baukörper hinaus.
Aufgrund der Geländetopografie werden die Baukörper
abgetreppt zueinander erstellt. Zum Ausgleich
der Höhenunterschiede wird der Tiefgaragenboden
oberhalb der horizontalen Bodenplatte mit einem
schrägen Aufbeton versehen.
Derzeitig sind auf dem Grundstück ein Wohn- und
Gewerbeobjekt und eine Parkplatzfläche aus Asphalt
und Verbundsteinpflaster vorhanden. Im rückwärtigen
Bereich (hinter dem Gebäude) befinden sich eine
Halle und Garagen. Diese müssen während der Bauzeit
zugänglich für PKW und Kleintransporter
bleiben. Das Gebäude und die Parkplatzfläche werden
bauseits abgebrochen.
Die Baumaßnahme ist in zwei Bauabschnitten geplant,
wobei diese unmittelbar nacheinander zur
Ausführung kommen werden. Der erste Bauabschnitt
umfasst die Häuser 3-5,der zweite Bauabschnitt
umfasst die Häuser 1 und 2, sowie die außenliegende
Zufahrtsrampe der Tiefgarage.
Der erste Bauabschnitt wird ab dem 01.06.2024 mit dem
Rückbau der Parkplatzfläche begonnen. Der
zweite Bauabschnitt wird ab dem 01.11.2024 begonnen.
Hierzu ist der Rückbau des Gebäudes und der
umgebenden Pflasterflächen erforderlich. Im Anschluss
werden die gleichen Erd- und
Spezialtiefbauarbeiten wie am ersten Bauabschnitt
ausgeführt.
Im Anschluss erfolgt der Aufbau einer geschlossenen
Wasserhaltung. Nach erfolgter
Grundwasserabsenkung wird die Baugrube ausgeschachtet.
Zur Baugrundverbesserung werden
anschließend Vollverdrängerpfähle bis ca. 5m unterhalb
der Sohle eingebracht.
An der Nord/Westlichen Grundstückgrenze liegt ein
weiteres Grundstück, mit steigender Hanglage,
welches sich ebenfalls im Besitz des Bauherrn
befindet. Parallel zu der hier beschriebenen
Baumaßnahme soll auf diesem Grundstück ein weiteres
Mehrfamilienhaus entstehen. Die
Baustelleneinrichtung muss unter diesem Umstand so
geplant werden, dass das weitere Projekt von
der Hauptbaumaßnahme aus bedient werden kann. Temporär
kann das Grundstück für die
Baustelleneinrichtung in Anspruch genommen werden.
Zurzeit befindet sich das zusätzliche Objekt in
der Genehmigungsplanung und ist nicht Gegenstand
dieser Ausschreibung.
Die Baustelleinrichtung ist im Vorfeld zu planen und
mit der Bauleitung abzustimmen. Abweichungen
von der Planung bedürfen der individuellen Genehmigung
durch die Bauleitung.
Sämtliche erdberührende Bereiche werden als Weisse-
Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse
NK-Ae ausgeführt.
Für die Bestimmung der Bodenverhältnisse wurde ein
Baugrundgutachten vom Büro Kühn Baugrund
Beratung GmbH erstellt, dass als Grundlage für die
weitere Planung und Ausschreibung der Gewerke
dient.
Bauteile
Sämtliche Gründungsbauteile sind vor dem Betonieren
entsprechend durch den Statiker und den
Bodengutachter abnehmen zu lassen.
Die Erdberührten Bauteile werden als
Weisse-Wanne-Konstruktion der Nutzungsklasse NK-Ae
ausgeführt.
Die Sohlplatte und die Aussenwände werden hierbei als
Betonbauteile mit Begrenzung der Rissbreiten
entsprechend der Klassifizierung E-RS gem.
WU-Richtlinie ausgeführt.
Im Bereich von Betonbauteilen der Klassifizierung E-RS
ggf. auftretende Risse, die sich nicht im Zuge
der "Selbstheilung" verschließen, sind durch das
ausführende Gewerk bis zur Gebäudeübergabe, bzw.
Nutzungsbeginn des Gebäudes von innen zu verpressen.
Die Anschlüsse der Außenwände an die Bodenplatte,
sowie das Ausbilden der Arbeitsfugen erfolgt
mittels beschichteter Dichtbleche für druckwasserfeste
Konstruktionen.
Es dürfen hierbei nur Dichtbleche mit entsprechender
bauaufsichtlicher Zulassung und /oder Angabe
des Tragwerkplaners verwendet werden.
Arbeitsfugen und deren druckwasserfeste Ausbildung
sind mit dem Tragwerksplaner abzustimmen und
dürfen nur nach dessen Vorgaben ausgeführt werden.
Die Außenwände werden als Fertigteilbetonbauteile mit
einer Wandstärke von 20 cm bis 30 cm (gem.
Statik) und Mauerwerkswänden mit einer Wandstärke von
24 bis 17,5 cm (gem. Statik) ausgeführt und
erhalten ein Wärmedämmverbundsystem gem.
Wärmeschutzgutachten und einen mineralischen
Oberputz.
Der Anschluss der Mauerwerkswände an die Betonwände
erfolgt hierbei mittels Halfenschienen gem.
Statik.
Sockelbereiche erhalten einen Sockelputz auf
Sockeldämmplatten und eine Bitumendickbeschichtung
hinter den Sockeldämmplatten von -0,30 m unter OKFFB
EG bis ca. 30 cm über GOK. Die
Innenwandflächen der Außenwände erhalten einen
Maschinengipsputz.
Die Aufzugswände werden durch alle Geschosse als Ort-
oder Fertigteibetonwände mit einer
Wandstärke von 20 cm hergestellt. In die
Schalpositionen werden für die spätere Aufzugsmontage
bauseits gelieferte
Halfenschienen nach Vorgabe durch den Aufzugsbauer
eingebaut. Die Aufzugsschachtwände werden nur
außenseitig / auf der Treppenhausseite verputzt.
Die tragenden Innenwände EG bis DG werden als
Fertigteil-,Ortbetonwände oder Mauerwerkswände mit
einer
Wandstärke von 17,5 - 24 cm, (gem. Statik) ausgeführt
und erhalten einen Kalk-Gipsputz. Der Anschluss der
Mauerwerkswände an die Betonwände erfolgt hierbei
mittels Halfenschienen gem. Statik. Nichttragende
Innenwände werden als Trockenbauwänden ausgeführt und
in Q-2- oder Q-3-Qualität malerfertig gespachtelt.
Geschossdecken werden als Ortbetondecken oder
Filigrandecken gem. Statik ausgeführt. Die Stoßfugen
der
Filgrandecken, sowie Ausbrüche und Fehlstellen in der
Plattenuntersicht sind durch den Rohbauunternehmer zu
schließen und in Q-2 zu spachteln.
Sämtliche Ringbalken, Unter- und Überzüge werden als
konventionell geschalte Ortbetonbauteile ausgeführt
und sofern erforderlich im Zuge der WDVS-Arbeiten
gedämmt (keine eingelegte Dämmung). Das Ausbilden von
Stürzen über Mauerwerksöffnungen kleiner 100 cm
erfolgt ohne statischen Nachweis im Innenwandbereich
mittels Fertigteil- Betonstürzen (gesonderte Vergütung
i. S. der VOB nur für Bereiche > 2,5 m²).
Auskragende Balkone werden als Ortbetonbalkone oder
Fertigteilbalkone in Sichtbetonqualität ausgeführt und
erhalten keinen Verputz oder Anstrich.
Die Balkonränder werden mit kleiner Randaufkantung und
innenseitig verlaufender Bodenplattenvertiefung als
Entwässerungsrinne ausgeführt.
Die Entwässerung erfolgt über einbetonierte
Entwässerungselemente und Notüberläufe.
Die Anschlüsse zu aufgehenden Bauteilen und
Terrassentüren, etc., werden mit Flüssigkunststoff
eingedichtet.
Die Balkone erhalten einen Oberbelag aus Betonplatten
im Format 40 x 40 cm auf Stelzlagern und
Schallentkopplungsmatte gem. Schallschutz- gutachten.
Sämtliche Fenster und Terrassentüren werden als
Kunststoffelemente mit 2-bzw.
3-Scheiben-Isoliervergalsung
gem. Wärmeschutznachweis ausgeführt und erhalten
integrierte Zwangsbelüftungen, bzw. Schalldämmlüfter.
Die Fenster und die verbauten Fensterfalzlüfter, bzw.
Schalldämmlüfter, müssen den gem.
Schallschutzgutachten erforderlichen und in den
Leistungspositionen ausgewiesenen Schallschutzklassen
und
Schallschutzanforderungen entsprechen.
Sämtliche Fenster und Terrassentüren erhalten
Neubau-Aufsatzrolläden oder Neubau-Raffstorenkästen
(ohne
seitlichen Mauerwerkseinstand) mit Elektroantrieb.
Sämtliche Terrassentüren werden mit barrierearmer
Schwelle (max. 20 mm) ausgebildet und erhalten eine vor
den Türen angeordnete Entwässerungs rinne als
Kompensation.
Die Fensteroberflächen werden innen in Farbe weiß und
außen in Farbe anthrazit ausgebildet.
Sämtliche Fenster (einschl. der Rolladenkästen) werden
durch das aus führende Gewerk innenseitig mit
umlaufender Dampfbremse und außen seitig mit
umlaufender Abdichtung oder Dichtband eingebaut.
Fensterbänke erhalten einen lichten Überstand auf die
fertige Fassade von 40-50 mm.
Hierbei dürfen nur Fensterbänke mit dichter Innenecke
und entsprechender Zulassung verwendet werden. Der
entsprechende Nachweis ist durch das ausführende
Gewerk unauf- gefordert bis zur Abnahme der Bauleistung
vorzulegen.
Die Treppenhauszugänge werden als Aluminium-Haustüren
mit Glasfüllung ausgebildet und erhalten einen
Stoßgriff in Edelstahl und einen Obentürschließer.
Die Zugangstüren zu den Wohneinheiten werden als
Wohnungseingangstüren aus Holz mit absenkbarer
Schall-Ex- Dichtung gem. Schallschutzgutachten
ausgeführt.
Die Zugangstüren zu den notwendigen Treppenräumen im
KG erhalten Brandschutztüren T-30-RS und die
Zugangsschleusen T-30-Türen.
Die Fassadenflächen erhalten ein
Wärmedämmverbundsystem und mineralischem Oberputz.
Im Bereich der Geschoßdecken und ggf. zusätzlich im
Bereich der Fensterstürze sind Brandriegel gem.
Brandschutzgutachten, bzw. Systemzulassung einzubauen.
Die endgültige Festlegung und Anordnung der
Brandschutzriegel erfolgt durch das ausführende Gewerk
gem.
Vorgabe des Systemherstellers und ist spätestens bei
Gewerkabnahme zu dokumentieren und zu bescheinigen.
Das WDVS wird im Bereich der Leibungen möglichst als
Anschlag in die Öffnung überstehen gelassen.
Alle Geschoßdecken erhalten einen schwimmend verlegten
Estrich mit keramischen Oberbelägen, Parkett oder
Teppich entsprechend dem Raumbuch des Bauherrn. Die
Treppenhäuser erhalten einen Oberbelag aus
Naturstein- oder Beton- Werksteinplatten.
Filigrandecken werden durch den Rohbauunternehmer im
Bereich der Plattenstöße ebenengleich zur
Deckenunterseite (keine Erhebungen) gespachtelt und
armiert.
Die Deckenunterseiten werden malerseitig flächig
gespachtelt und erhalten einen Malervlies und / oder
einen
Anstrich in Farbe weiß.
Ortbetondecken werden verputzt und weiß gestrichen.
Sämtliche gemauerten Wände in den Wohneinheiten werden
geputzt und erhalten Rauhfasertapete oder
Malervlies und einen deckenden Anstrich in Farbe weiß,
sofern vom Erwerber nicht anders gewünscht.
Gipskartonoberflächen sind in Q-2/-3-Qualität
herzustellen und malerfertig zu spachteln und werden
ebenfalls
mit Rauhfaser oder Malervlies tapeziert und in Farbe
weiß gestrichen, sofern vom Erwerber nicht anders
gewünscht (Sonderwunsch).
Gebäudetechnik
Das Gebäude erhält eine Hybridheizungk gem.
Fachplanung Heizung.
Die Wohnungen erhalten Fußbodenheizungen in allen
Geschossen.
Die Erdung des Gebäudes erfolgt über Banderder und
Erdungsfahnen gem. Planung des Fachplaners
Elektro.
Das Treppenhaus wird mit Aufzugsanlagen vom KG bis zum
DG ausgestattet.
Außenanlagen
Die Freiflächen werden gemäß Außenanlagenplan
landschaftsgärtnerisch angelegt und begrünt.
Baustraße / Baustelleneinrichtung
Vor Beginn der Rohbauarbeiten ist durch die Gewerke
Tiefbau und Rohbau ein
Baustelleneinrichtungsplan auszuarbeiten.
Der Baustelleneinrichtungsplan ist mit dem SiGeKo und
der Bauleitung abzustimmen und von diesen
freigeben zu lassen.
Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Einrichtung und
Aufstellung von Aufenthalts-, Material- und
Sozialcontainern, sowie der Materiallagerflächen,
Baustellenanschlüsse, Kranstandorte und sonstiger
Sicherheitseinrichtungen.
Durch den Unternehmer sind die Kräne so auszulegen,
daß das Abdecken / Erreichen der gesamten
Baustelle gewährleistet ist.
Die Baustelleneinrichtungen dürfen die öffentlichen
Bereiche und Nachbargrundstücke nicht
beeinträchtigen.
Baustellenablauf
Durch das jeweilige Gewerk ist für den
gewerkspezifischen Bauablauf ein Terminplan unter
Berücksichtigung der Vorgaben des übergeordneten
Bauzeitenplanes zu erstellen und mit der
Bauleitung und der Projektleitung abzustimmen.
Für einen reibungslosen und zeitoptimierten Bauablauf
sind die Bauabläufe, Zwischen- und Endtermine
vor und während der Ausführung mit der Bauleitung und
ggf. mit den anderen am Baubeteiligten
Gewerken abzustimmen.
Durch Abhängigkeiten der Leistungen anderer
Unternehmer können ggf. nicht alle ausgeschriebenen
Leistungen ohne Unterbrechung ausgeführt werden,
sondern müssen an den Bauablauf angepasst
werden.
Ausführungszeitraum
Der erste Bauabschnitt wird ab dem 01.06.2024 mit dem
Rückbau der Parkplatzfläche begonnen.
Im Anschluss erfolgt der Aufbau einer geschlossenen
Wasserhaltung. Nach erfolgter
Grundwasserabsenkung wird die Baugrube ausgeschachtet.
Zur Baugrundverbesserung werden
anschließend Vollverdrängerpfähle bis ca. 5m unterhalb
der Sohle eingebracht.
Der zweite Bauabschnitt wird ab dem 01.11.2024
begonnen. Hierzu ist der Rückbau des Gebäudes
und der umgebenden Pflasterflächen erforderlich. Im
Anschluss werden die gleichen Erd- und
Spezialtiefbauarbeiten, wie am ersten Bauabschnitt
ausgeführt.
Die vertraglich einzuhaltenden Ausführungsfristen der
einzelnen Gewerke gem. den Besonderen
Vertragsbedingungen (BVB) sind durch den Bieter
eigenverantwortlich zu garantieren und einzuhalten.
Architekten und Fachingenieure
Die Ingenieurleistungen werden durch nachstehende
Büros durchgeführt und überwacht.
Rückfragen sind ggf. direkt mit den zuständigen Büros
zu klären:
Entwurf & Planung:
Skandella Architektur - Innenarchitektur
Schanzenstraße 7
51063 Köln
Tel.: 0221-9558770
Ausschreibung & Bauleitung:
Piedmont & Lukaszyk architektur & bauleitung GmbH
Bergische Straße 40
51766 Engelskirchen
Tel.: 02263-4869574
Tragwerksplanung:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Prüfstatik
Dipl. Ing. Wilfried Kunze
Büro Güldenpfennig - Schlich
Krefelder Straße 147
52070 Aachen
0241 144014
info@ibg-gueldenpfennig.de
Wärmeschutz:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Schallschutz:
NOWOTNY & HUBERTZ
Beratende Ingenieure PartG mbB
Mühlenstraße 22
51143 Köln
Tel.: 02203 / 29 50 30
Fax: 02203 / 29 50 31
E-Mail : info@nh-statik.de
www.nh-statik.de
Brandschutzgutachten:
Büro Burckhardt, Pabst + Partner
Herr Grünewald
Lüderichstraße 2-4
51105 Köln
0221 88 09 11 90
info@bpp-ing.de
Baugrundgutachten:
Büro Kühn Baugrund Beratung GmbH
Birker Weg 5
42899 Remscheid
02191 94810
info@kuehn-baugrund.de
Vermessungsleistungen:
Vermessungsbüro Thielen
Heidestr. 13
51147 Köln
Tel.: 02203/62034
Sicherheitstechnik (SiGeKo) :
Reuter Sicherheitstechnik
Arbeitssicherheit & Umweltschutz
Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik
Jochen Reuter
Lehner Mühle 56
51381 Leverkusen
Telefon 02171 / 394 8526
Mobil 0172 / 586 1294
Heizung & Sanitärplanung :
Planungsgesellschaft itg mbHSaarstraße 19
51375 Leverkusen
Tel.: 0214/870097-26
Elektroplanung:
Daniel Schlachter (HKM)
Oulustraße 19
51375 Leverkusen
Tel.: 0214-20649980
Allgemeine Baubeschreibung
1.- Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von
Einheitspreisen
2.- Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung hat der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers eine Vertragser-
füllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der
Nettoauftragssumme gegen Kostenerstattung zu stellen.
Der Auftragnehmer übersendet dem Architekten die
Bürgschaftserklärung auf Verlangen zusammen
mit dem von ihm unterzeichneten Vertrag.
3.- Bei der Überschreitung der Vertragsfristen hat der
Auftragnehmer für jeden Arbeitstag eine
Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes zu
zahlen, jedoch begrenzt auf insgesamt 10 % der
Nettoauftragssumme. Maßgebend ist hierbei die bei
Vertragsabschluss vereinbarte Ausführungs- frist.
Kann der Arbeitnehmer die Ausführungsfristen aufgrund
fehlender Vorleis- tungen Dritter nicht
einhalten, so hat er dies unverzüglich schriftlich der
Bauleitung unter Benennung der Gründe
anzuzeigen.
Nachträglich oder nach Ablauf der Ausführungsfrist
vorgebrachte Behin- derungsanzeigen sind
gegenstandslos und haben keinen Einfluss auf die
o. a. Vertragsfristen und Vertragsstrafen.
4.- Der Auftragnehmer verlangt eine förmliche Abnahme
der Gewerk- leistung. Die Inbenutzungnahme
der Leistung ersetzt nicht die förmliche Abnahme.
5.- Die Angebotspreise sind Festpreise für den
Ausführungszeitraum bis zur abgeschlossenen
Leistung.
Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer haben keinen
Anspruch auf Änderung der Einheitspreise
bei Mehr- oder Mindermassen bis zu einer Abweichung
von maximal +/- 10 % des
Gesamtauftragswertes.
6.- Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Grundlage
der VOB, Teil B, DIN 1961, § 14.
Die Abrechnung wird vom Auftragnehmer nach
gemeinschaftlichem Aufmaß beider Vertragsparteien
aufgestellt.
Das Aufmaß ist hierbei durch den Auftragnehmer
gemeinsam mit der Bau- leitung als Vertreter des
Bauherrn und dem Fortgang der Arbeiten ent- sprechend
vor Unkenntlichwerden der Leistung oder
einzelner Teilleis- tungen zu erstellen.
7.- Stundenlohnarbeiten werden nur auf ausdrückliche
Anweisung durch die Bauleitung ausgeführt und
auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 15
abgerechnet.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch den
Arbeitnehmer durch Stundenlohnzettel zu
dokumentieren und der Bauleitung täglich, spätes- tens
jedoch nach einer Woche zur Prüfung und
Gegenzeichnung vorzulegen.
8.- Für alle Zahlungen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, §
16.
Schluss- und Abschlagszahlungen sind rechnungs- und
leistungsmäßig in Umfang und Höhe nach
dem Angebot zu belegen und prüffähig in min. 2-facher
Ausfertigung einzureichen.
Abschlagszahlungen ohne Massennachweise gelten als
nicht prüf- und freigabefähig.
Abschlagszahlungen werden auf Nachweis bis zu 90 % des
anrechenbaren Leistungsstandes
vergütet.
9.- Für Abnahmen gilt VOB, Teil B, DIN 1961, § 12.
Die Leistung gilt nur dann als abgenommen, wenn ein
schriftlicher Ab- nahmevertrag zwischen den
Vertragsparteien abgeschlossen ist und die prüffähige
Schlussrechnung vorliegt.
10.- Über das Angebot hinausgehende Leistungen sind
auf Grundlage der VOB, Teil B, DIN 1961, § 1,
Abs. 4, auf der Grundlage des Hauptangebotes vor
Ausführung anzubieten und nach Angebotsprüfung
und Freigabe durch die Bauleitung durch den
Arbeitnehmer mit auszuführen.
11.- Firmenseitige Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen, die dem Angebot, der
Auftragsbestätigung
oder Rechnungsforderung beigefügt oder in anderer
Weise zugestellt werden, haben keinerlei
Gültigkeit.
12.- Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt und
der örtliche Bauleiter handeln als Vertreter des
Auftraggebers im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, § 4,
Abs. 1.
Der mit der Oberbauleitung betreute Architekt sowie
der örtliche Bau- leiter, sind berechtigt,
notwendige Anweisungen für die termin- und
werkgerechte Ausführung zu treffen und das Hausrecht
auf der Baustelle auszuüben.
Anweisungen und Handlungen aller auf dem Bau
beteiligten Fachplaner / Führungskräfte, die den
Bauvertrag ändern, bedürfen der gegenseitigen
Schriftform.
Anweisungen des/der Bauherren/in hat sich der AN vor
Ausführung vom bauleitenden Architekten
schriftlich bestätigen zu lassen.
Wurden Leistungen auf Anweisung des AG durch den AN
ausgeführt, ohne dass diese durch den AN
dem bauleitenden Architekten angezeigt und vor
Ausführung vom Architekten bestätigt wurden, haftet
der AN eigenverant- wortlich für die hieraus ggf.
entstehenden Schäden, Kosten für Planungs-
änderungen, Rückbaumaßnahmen, etc..
13.- Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Leistung
gem. VOB, Teil B, DIN 1961, § 4, Abs. 2,
unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus-
zuführen.
Der Architekt und sein Vertreter sind nicht berechtigt
und verpflichtet, in die Obliegenheiten des
Auftragnehmers oder dessen Fachbauleiters
einzugreifen, die den Schutz der Leistung der am Bau
tätigen Personen betrifft.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Überwachung
seiner Leistung und Pflichten aus diesem
Vertrag durch den Architekten oder seiner Vertreter.
14.- Für die unternehmerseitige Leistung ist
firmenseitig ein geeigneter und qualifizierter
Fachbauleiter
zu benennen. Geschieht dies aus eigener Veranlassung
durch den Auftragnehmer nicht, so tritt dieser
selbst unwiderruflich an diese Stelle.
Die Pflichten des Fachbauleiters sind in der
Landesbauordnung LBO NW benannt und
eigenverantwortlich durch den AN einzuhalten.
Vom Anbieter auszufüllen :
Name des Fachbauleiters :
..............................................
15.- Forderungsabtretung : Forderungen aus diesem
Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer dürfen
nicht abgetreten werden.
16.- Streitigkeiten (VOB, Teil B, DIN 1961, § 18, Abs.
3) :
Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren in
Ergänzung und Erwei- terung obiger Bestimmungen,
dass über alle technischen Meinungsver-
schiedenheiten, die aus diesem Vertrag entstehen, vor
Beschreiten des Rechtsweges ein Sachverständiger
gehört werden muss.
Können sich die Vertragsparteien nicht auf einen
Sachverständigen einigen, so soll die zuständige
Industrie- und Handelskammer einen für den
entsprechenden Fall geeigneten, unparteiischen und
vereidigten Sachverständigen benennen.
17.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem
Architekten den Schaden zu ersetzten, der ihm daraus
entseht, dass ihn der Bauherr wegen Verletzung der
Bauaufsicht in Anspruch nimmt und die
mangelhafte Leistung aus diesem Vertrag vom AN zu
vertreten ist oder war.
Dies gilt auch, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen
den AN bereits verjährt sind.
Der Architekt ist aus dieser Vereinbarung unmittelbar
berechtigt, seine Ansprüche in eigenem Namen
geltend zu machen.
18.- Die gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung
sind zu beachten und einzuhalten. Im
Schadensfall trägt der Auftragnehmer allein die volle
Verantwortung im Sinne der LBO NW.
19.- Durch den AN ist spätestens bei Vertragsabschluss
unaufgefordert eine
"Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei
Bauleistungen gemäß § 48 b, Abs. 1, Satz 1 des
Einkommenssteuergesetztes (EstG)" vorzulegen.
20.- Im Auftragsfall werden sämtliche o.a. Positionen
der "Allgemeinen Vertragsbedingungen"
Bestandteil des Vertrages.
Anerkannt :
.......................................................
.................
Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel,
rechtsverbindliche Unterschrift
1.- Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von
1.- Allgemeines
1.1.- Die Baustelle liegt im Gebiet der
Gemeinde:
51371 Leverkusen
Gemarkung: Bürrig
Straße :
Von-Ketteler-Str. 79-81a
1.2.- Die Abgabe des Angebotes gilt als Bestätigung
des Unternehmers, dass er die Angebotsunterlagen als
ausreichend und
vollständig ansieht und über die, für eine frist- und
fachgerechte Ausführung der angebotenen Arbeiten,
erforderlichen
Betriebseinrichtungen, Fachkenntnisse und den
notwendigen Personalbestand verfügt.
1.3.- Der Anbieter ist verpflichtet, sich über die
genaue Lage der Zufahrtsmöglichkeiten und
Lagerflächen, der Park- und
Haltemöglichkeiten, sowie deren Befahr- und
Belastbarkeit vor Angebotskalkulation zu informieren.
Hierzu sind die Örtlichkeiten vom Anbieter vor
Angebotsabgabe zu besichtigen.
Sofern für die Angebotsabgabe erforderlich sind durch
den Anbieter die Planunterlagen der örtlichen
Versorgungsunternehmen und der öffentlichen Ver- und
Entsorgungsleitungen einzusehen.
Nachforderungen aufgrund geringer
Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen, erhöhter
Umsetzkosten, etc., werden nicht
vergütet.
1.4.- Die Auflagen und textlichen Erläuterungen der
Baugenehmigung gelten als Anlage zu den BVB und sind
als Bestandteil
des Auftrages zu beachten und einzuhalten.
Bei beantragten, aber noch nicht erteilten
Baugenehmigungen werden die zukünftigen Auflagen der
Baugenehmigung bereits
jetzt Bestandteil des Vertrages und vor Unterzeichnung
der schriftlichen Beauftragung zur Kenntnisnahme
nachgereicht.
2.- Vertragsgrundlagen
2.1.- Allen Ausschreibungen und Verträgen liegen als
Bestandteil die nachfolgend aufgeführten Unterlagen
und Bedingungen
zugrunde.
Bei Widersprüchen gilt die Reihenfolge der Aufzählung :
1.- Leistungsbeschreibung
2.- Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
3.- Zusätzlichen Vertragsbedingungen (BVB)
4.- Technische Vorbemerkungen (TV)
5.- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen VOB/C
6.- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen VOB/B
2.2.- Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des
Auftragnehmers haben keine Gültigkeit, auch wenn vom
Auftraggeber hierzu nicht aus- drücklich widersprochen
wird.
2.3.- Werden durch den Bieter andere als im
Leistungsverzeichnis ausgewiesene Produkte und
Materialen angeboten, so ist
die Gleichwertigkeit dieser Produkte durch den
Anbieter mit Angebotsabgabe in Form von
bauaufsichtlichen Zulassungen,
etc., nachzuweisen.
Veränderungen des Leistungstextes aus der
Leistungsbeschreibung sind vom Auftragnehmer gesondert
anzuzeigen.
3.- Werkpläne, Montagepläne und Revisionsunterlagen
3.1.- Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer
Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die
der
Auftragnehmer nach dem Vertrag, insbesondere den
Technischen Vorbemerkungen oder der gewerblichen
Verkehrssitte, zu
beschaffen hat.
3.2.- Sind durch den Auftragnehmer zur Erbringung
seiner Gewerkleistung Werk- und Montagepläne
anzufertigen, so sind
diese so rechtzeitig anzu- fertigen und der Bauleitung
zur Freigabe vorzulegen, dass hierdurch Bau-
verzögerungen
verhindert werden können.
3.3.- Sofern die Bestellung von Fenstern nicht nach
den Ausführungsplänen des Architekten erfolgt, sind
durch den
beauftragten Fensterbauer die Fertigungsmaße der
Fenster örtlich aufzumessen.
Hierbei sind die Werkpläne der Fenster so rechtzeitig
anzufertigen und der Bauleitung zur Freigabe
vorzulegen, daß hierdurch
Bauverzögerungen verhindert werden können.
3.4.- Erfolgt die Bestellung von Fenstern auf
Grundlage der Ausführungspläne, sind durch den AN 2
Wochen nach
Auftragserteilung die Werkpläne der Fenster mit allen
Fertigungsangaben dem planenden Architekten zur
Freigabe
vorzulegen. Dies gilt als Ausführungsfrist und wird
Gegenstand des Bauvertrages.
Mit der Produktion der Fenster darf erst nach Vorlage
der durch den Architekten freigezeichneten Werkpläne
begonnen
werden.
3.5.- Bei Leistungen der Gewerke Heizungs-, Lüftungs-,
Sanitär- und Elektroanlagen sind nach Durchführung der
Arbeiten
spätestens jedoch bei Schlussrechnungslegung
Revisionspläne lichtpausfähig oder 3-fach gepaust, mit
allen der Örtlichkeit
entsprechenden Eintragungen der ausge- führten
Leistung ohne zusätzliche Vergütung anzufertigen und
vorzulegen.
3.6.- Bei Grundleitungs- und Kanalarbeiten sind nach
Durchführung der Arbeiten durch den AN spätestens
jedoch bei
Schlussrechnungslegung Revisionspläne lichtpausfähig
oder 3-fach gepaust, mit allen, der Örtlichkeit
entsprechenden
Eintragungen der ausgeführten Leistung ohne
zusätzliche Vergütung anzufertigen und vorzulegen.
4.- Bauablauf und Baustellenordnung
4.1.- Flächen auf dem Baugrundstück für Lager- und
Arbeitsplätze stehen dem Auftragnehmer nur mit
vorheriger
Zustimmung der örtlichen Bauleitung zur Verfügung. Für
eine etwaige Mitbenutzung von Straßenflächen oder
sonstigem
Gelände, über das weder Auftragnehmer, noch
Auftraggeber verfügen dürfen, muss der Auftragnehmer
die erforderlichen
Genehmigungen selbständig einholen. Die Gebühren
hierfür trägt der Auftragnehmer.
4.2.- Auf der Baustelle darf kein Unrat verbrannt
werden.
Sämtlicher Unrat, Verpackungsmaterial und Schutt des
Auftragnehmers hat dieser unverzüglich und
unaufgefordert auf
eigene Kosten abzutrans- portieren. Die Zufahrts- und
Gehwegflächen sind stets besenrein zu halten. Nach
Abschluss der
Gewerkarbeiten sind die Räumlichkeiten besenrein zu
verlassen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur
Beseitigung von Schutt, Abfall,
Verpackungsmaterialien, etc, aus seiner Gewerkleistung
nicht nach, so erfolgt die Beseitigung
bauseits zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3.- Soll die öffentliche Verkehrsfläche, z. B. zum
vorübergehenden Zwischenlagern von Baumaterial, etc.
in Anspruch
genommen werden, bedarf es einer
Sondernutzungserlaubnis, die vom AN
eigenverantwortlich und auf eigene Kosten beim
zuständigen Straßenverkehrsamt einzuholen ist.
Beschädigungen der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem
Grundstück werden durch den städtischen
Vertragsunternehmer
auf Kosten des Verursachers beseitigt.
4.4.- Bei der Durchführung der Leistung sind die
Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften
durch den AN
eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten und
von dessen Fachbauleiter alleinverantwortlich zu
überwachen. Die
zeitlichen Abnahmen durch TÜV, Berufsgenossenschaft,
Schornstein- feger, etc., sind vom AN
eigenverantwortlich zu
terminieren, herbeizu- führen, schriftlich zu
protokollieren, und der Bauleitung spätestens mit der
Schlussrechnungslegung,
auf Verlangen jedoch früher, vorzulegen.
4.5.- Schutzeinrichtungen sind bis zum Einbau der
endgültigen Einbau- teile zu belassen und vorzuhalten.
Dies gilt
insbesonder an Treppen, Treppenlöchern, Balkonen,
offenen Fenster, Aufzugschächten, etc., und insgesamt
an allen
Absturz- und Gefährdungsstellen.
Die Unterhaltung nach Grundsätzen
berufsgenossenschaftlicher Anordnung ist Sache des
Auftragnehmers und seiner
verantwortlichen Fachbauleiter gemäß Landesbauordnung
NRW.
4.6.- Durch das Gewerk Rohbau sind Meterrisse
geschoßweise in allen Treppenhäusern an den
Aufzugsschächten so
herzustellen, dass die Markierungen durch die
Folgewerke als verbindlich angenommen werden können.
Hierzu sind die
Meterrisse mittels angedübelter
Kunststoff-Markierungen mit erhabener, waagerechter
Meterriss-Markierung auszubilden und
vor- zuhalten. Der beauftragte Rohbauunternehmer
haftet hierbei für Rückbaumaßnahmen in Folge falsch
gesetzter
Rißmarken und den hieraus resultierenden Kosten.
4.7.- Fenster- und Terrassentüren, WE- und Innentüren,
Estriche und Oberböden sind durch die jeweiligen
Gewerke bindend
nach den Meterrißmarkierungen des Rohbauers einzubauen.
Hierbei sind die Meterrisse durch das jeweilige
ausführende Gewerk eigenverantwortlich von den
Treppenhäusern an die
Einbaupositionen zu übertragen.
4.8.- Durch das Gewerk Estrich sind die
Meterrißmarkierungen des Rohbauers vor Verlegen des
Estrichs auf Ihre korrekte
Höhenlage zu prüfen. Werden die Dämmschichten unter
dem Estrich (z. B. bei Fußbodenheizungen) nicht durch
das Gewerk
Estrich, sondern durch das Gewerk Heizung ver- legt,
so ist die korrekten Höhenlage der
Meterrißmarkierungen vor
Verlegung der Dämmschichten durch das Gewerk Heizung
zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten oder
Abweichungen
von den Planvorgaben sind durch das verantwortliche
Gewerk unverzüglich der Bauleitung schriftlich
anzuzeigen.
4.9.- Gewerbliche Werbung auf der Baustelle durch die
ausführenden Gewerke ist nur nach vorheriger
Rücksprache und
Zustimmung mit dem Auftraggeber zulässig.
Wird von Seiten des Auftraggebers ein Bauschild
gestellt, kann sich der Auftragnehmer auf dem
Bauschild gegen
Kostenumlage eintragen.
4.10.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit allen
an der Baumaßnahme beteiligten Fachplanern, Firmen und
Gewerken
kooperativ zusammenzuarbeiten. Hierzu wird dem
Auftragnehmer mit Vertragsabschluss eine Firmenliste
übergeben, die
durch das Architekturbüro oder den Auftraggeber
fortlaufend aktualisiert wird, und die durch den AN an
seinen Fachbauleiter
auf der Baustelle weiterzuleiten ist.
4.11.- Ortstermine für Abnahmen, etc., sind durch den
AN eigenverant- wortlich und rechtzeitig mit dem
verantwortichen
Fachplaner zu terminieren und der Bauleitung zur
Kenntnisnahme anzuzeigen.
Eine Liste der zuständigen Fachingenieure ist in der
Allgemeinen Baubeschreibung enthalten.
4.12.- Vom Auftragnehmer ist ein Bautagebuch mit
täglichen Eintragungen aller wichtigen Ereignisse und
Vorkommnisse zu
führen und auf Verlangen der Bauleitung vorzulegen.
4.13.- Die Ausführungsfrist verlängernde Umstände, die
der AN nicht zu vertreten hat, sind unverzüglich unter
Angabe der
Gründe der Bauleitung schriftlich anzuzeigen.
Nachträgliche Anzeigen bleiben hierbei gegenstandslos
und haben keine fristverlängernde Wirkung. Dies gilt
insbesondere
für Schlechtwetter tage, fehlende Vorleistungen, etc.
4.14.- Ergänzend zu dem Bautagebuch des Unternehmers
werden durch
das bauleitende Architekturbüro die
Baustellenbesprechungen in Form von Aktennotizen
protokolliert und an alle betroffenen
Firmen per Email oder per Fax mit Sendeprotokoll
verteilt.
Die Aktennotizen sind durch den AN an seinen
Fachbauleiter auf die Baustelle weiterzuleiten und
deren Umsetzung zu
gewährleisten.
Ggf. vorhandene Bedenken oder Widersprüche gegen die
in den Aktennotizen aufgeführten Positionen sind durch
den AN
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.15.- Subunternehmer sind nur nach vorheriger
Rücksprache und Einverständnis des Auftraggebers
zulässig und sind zu
benennen.
Wurde das Angebot unter Berücksichtigung, bzw.
Mitwirkung eines Subunternehmers kalkuliert, so ist
dieser mit
Angebotsabgabe anzuzeigen :
Name und Anschrift des Subunternehmers
.........................
5.- Krangestellung, Arbeits- und Hilfsgerüste
5.1.- Sofern in den Leistungspositionen nicht anders
ausgeschrieben werden äußere Arbeitsgerüste mit
Dachdeckerfang
separat ausgeschrieben und stehen dem Anbieter zur
Mitbenutzung zur Verfügung. Erforderliche
Gerüststellungen oder
Umrüstarbeiten sind durch das jeweilige Gewerk mit
mindestens 5 Werktagen Vorlauf bei der Bauleitung
anzufordern.
Für Bauunterbrechungen durch nicht rechtzeitig
angeforderter Gerüststellung oder -umrüstung haftet
das verursachende
Gewerk. Die Gerüste sind von allen Gewerken von
Verschmutzungen frei zu halten, bzw. diese
unverzüglich zu entfernen.
Über das äußere Arbeitsgerüst hinausgehende eventuell
erforderliche Hilfs- und Schutzgerüste sind vom Bieter
in die
entsprechenden Positionen eigenverantwortlich mit
einzukalkulieren.
5.2.- Sämtliche für die Bauausführung erforderlichen
Baugeräte und Maschinen, sowie deren Bedienstunden,
sind nach dem
Bedarf für die Baudurchführung in eigenem Ermessen
durch den Anbieter mit einzukalkulieren.
Dies versteht sich einschl. Vorhalten,
Betriebssicherung und Abnahme durch die
Gewerbeaufsicht, den Technischen
Überwachungsverein und die Bauberufsgenossenschaft,
der betrieblichen und einsatzmäßigen Überwachung im
Rahmen der
verantwortlichen Bauleitung und Einholung sämtlicher
erforderlicher behördlicher und sonstiger
Genehmigungen.
5.3.- Zur Erbringung der Leistung erforderliche
Hebewerkzeuge und Kräne werden bauseits nicht zur
Verfügung gestellt und
sind mit einzukalkulieren. Regelungen zwischen den
Gewerken hinsichtlich der Mitbenutzung von Kran- und
Hebewerkzeugen bleiben hiervon unberührt.
6.- Lohn- und Gehaltsnebenkosten
6.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung der
Baustelleneinrichtung gehört zu den vertraglichen
Leistungen des
Rohbauunternehmers, sofern im Vertrag nichts anderes
geregelt ist. Die Baustelleneinrichtungen sind hierbei
allen am Bau
beteiligten Firmen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.2.- Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich
einschl. sämtlicher Transportkosten zur und von der
Verwendungsstelle.
Die Rücksendung von Verpackungsmaterial und Behälter
obliegt dem Auftragnehmer.
6.3.- Durch die angebotenen Einheitspreise sind
sämtliche tariflichen Trennungsentschädigungen,
Wegegelder, Fahrgelder
und sonstige Zuschläge abgegolten.
6.4.- Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, sowie
Sonn- und Feiertagsarbeiten, sofern deren Leistung für
die Einhaltung
der vereinbarten Termine notwendig ist, sind in den
Preisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
6.5.- Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
Zusatzaufträge zu den Preisen des Hauptangebotes
auszuführen.
Für nicht im Hauptangebot enthaltene Leistungen hat
der Auftragnehmer entsprechende Nachtragsangebote mit
Preisen auf
der Basis des Hauptangebotes zu unterbreiten und auf
Verlangen die Kalkulation hierfür offen zu legen.
Zusatzleistungen bedürfen vor Ausführung stets der
schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
7.- Stundenlohnarbeiten
7.1.- Werden Leistungen auf Stundenbasis ausgeführt,
so sind diese vor Beginn der Stundenlohnarbeiten der
Bauleitung
schriftlich anzuzeigen und in Form von prüffähigen
Stundenlohnzetteln wöchentlich zur Prüfung und
Unterschrift vorzulegen.
Hierbei müssen die Stundenlohnzettel qualifizierte
Aussagen über Anzahl und Qualifikation der Arbeiter,
die Stundenanzahl
und die erbrachte Leistung, einschl. gesonderter
Materialkosten (soweit angefallen) enthalten.
7.2.- Für nicht rechtzeitig eingereichte
Stundenlohnzettel kann gem.VOB Teil B § 15, Nr. 5
durch den AG für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen anstelle der
Stundenlohnarbeiten eine ortsübliche Vergütung
verlangt werden.
Die tatsächlich ausgeführten Leistungen sind hierbei
durch den AN prüffähig in Form von Massenblättern und
Materialverbrauch schriftlich zu dokumentieren und der
Bauleitung zur Prüfung vorzulegen.
Für die Prüfung gilt VOB, Teil B, § 16, Nr. 3, Satz 1.
8.- Zahlungsmodalitäten
8.1.- Unabhängig von vereinbarten Skontofristen gelten
für Schlussrechnungen die in der VOB, Teil B, § 16,
Nr. 3, Satz 1,
genannten Fristen. Vereinbarte Skontofristen gelten
nur für Aconto-Forderungen, auch wenn in den
Vergabeunterlagen nicht
nochmals gesondert darauf hingewiesen wird.
8.2.- Aufmaße für Aconto- oder Schlussrechnungen haben
generell gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen.
Bei Aufmaßen die in Ausnahmefällen und nach vorheriger
Rücksprache ohne die Bauleitung genommen werden, sind
sämtliche aufgemessenen Maße in Aufmaßpläne oder die
Ausführungspläne zu übertragen, ggf. zusätzliche
Maßskizzen
anzufertigen und die Aufmaßzeichnungen gemeinsam mit
der Rechnung zur Prüfung vorzulegen. Fehlende oder
nicht
zuzuordnende Maße in den Aufmaßzeichnungen, bzw. der
Rechnung werden bei der Schlussrechnungsprüfung nicht
berücksichtigt. Zur Prüfung vorgelegte Massenblätter,
die ohne gemeinsames Aufmaß mit der Bauleitung
erstellt wurden oder
ohne Aufmaßzeichnungen zur Prüfung eingereicht werden,
gelten als nicht prüffähig.
8.3- Bei allen Rechnungs- und Massenaufstellungen sind
die Positionsnummern der Leistungstexte aus dem
Leistungsverzeichnis einzuhalten und auszuweisen.
Rechnungen und Aufstellungen ohne Bezug auf das
Leistungsverzeichnis und die entsprechenden
Leistungspositionen gelten als nicht prüffähig.
9.- Baustellenumlagen
9.1.- Die Beschaffung und Vorhaltung von Bauwasser und
Baustrom gehören zu den vertraglichen Leistungen des
Rohbauunternehmers und wird über die entsprechenden
Leistungspositionen des LV´s vergütet. Die
entsprechenden
LV-Positionen verstehen sich hierbei immer einschl.
behördlicher Gebühren für die Gestellung und
Vorhaltung des Baustrom-
zählers und des Wasserzählers.
Hierbei sind durch den Auftragnehmer die Vorschriften
der örtlichen Versorgungsbetriebe eigenverantwortlich
zu beachten
und einzuhalten und die entsprechenden Anträge so
frühzeitig zu stellen, daß zum Rohbaubeginn die
benötigten Bauwasser-
und Baustromanschlüsse zur Verfügung stshen.
Die Bauwasser- und Baustromanschlüsse sind allen
anderen am Bau beteiligten Firmen unendgeldlich zur
Mitbenutzung zur
Verfügung zu stellen.
Der Verbrauch an Bauwasser und Baustrom wird pauschal
mit 0,4 % der Netto-Abrechnungssumme je Auftragnehmer
umgelegt.
9.2.- Zur Sicherung der Leistung wird vom Auftraggeber
eine Bauwesenversicherung zur Abdeckung der in VOB/B,
§ 7
genannten Risiken abgeschlossen.
Die Prämie ist anteilig vom Auftragnehmer mit 0,3 %
der Netto- Abrechnungssumme zu übernehmen und wird von
der
Schlussrechnungssumme abgezogen.
9.3.- Für die zusätzliche Baureinigung wird von der
Schlußrechnungssumme ein Betrag in Höhe von 0,3 % der
Netto-Abrechnungssumme abgezogen und einbehalten. Die
Reinigungspflicht des Unternehmers nach VOB bleibt
hiervon
unberührt.
10.- Ausführungsfristen
10.1.- Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine
Terminbaustelle.
Die folgenden Ausführungsfristen werden daher
Vertragsbestandteil und sind bindend einzuhalten:
Beginn Beschichtung Tiefgarage :
Abschluß Beschichtung Tiefgarage :
10.2.- Die endgültige Festlegung der
Ausführungsfristen erfolgt mit Vergabe der
Gewerkleistung. Der Unternehmer
verpflichtet sich bei Auftragserteilung ausreichend
Fachpersonal zur Einhaltung der Aus- führungsfristen
auf der Baustelle
abzustellen.
Bei Terminschwierigkeiten räumt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber das Recht ein, zur Verkürzung der
Ausführungszeit
eine stärkere Baustellenbesetzung zu verlangen und
verpflichtet sich, diesem Verlangen binnen 48 Stunden
zu entsprechen.
10.3.- Der Anbieter verpflichtet sich im Auftragsfall,
sich durch regelmäßige Anwesenheit bei den
Baustellenbesprechungen
über den Bauablauf zu informieren, auszuführende
Leistungen dem Bauablauf anzupassen und zur Sicherung
eines
kontinuierlichen Bauablaufes Arbeiten auf Anweisung
der Bauleitung auch kurzfristig auszuführen.
Das mehrmalige Anrücken auf der Baustelle wird hierbei
nicht separat vergütet, sondern ist in die Positionen
mit
einzukalkulieren.
10.4.- Die Ausführung der Gewerkleistung ist nach den
verbindlichen Vertragsfristen zu beginnen, angemessen
zu fördern
und abzuschließen.
Wird ein Bauzeitenplan erstellt, so werden die für den
Baufortgang der Gesamtmaßnahme wichtigen Einzelfristen
des
Bauzeitenplanes vertraglich bindende Vertragsfristen,
die durch den AN eigenverantwortlich einzuhalten sind.
Zur Sicherung
und Optimierung des Bauablaufs können durch den
Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weitere
Einzelfristen für in sich
abgeschlossene Teile der Gewerkleistung bestimmt
werden.
10.5.- Bei Angabe von Fristen nach Arbeitstagen behält
sich der Auftraggeber die endgültige datumsmäßige
Festlegung im
Auftragsschreiben vor. Die im Auftragsschreiben
genannten Fristen gelten als Vertragsfristen im Sinnen
der AVB, Pos. 4.
10.6.- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der
Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder
kommt er der
Aufforderung zur Erhöhung der Baustellenbesetzung
nicht nach, so kann der Auftraggeber unter
Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadensersatz nach VOB/B § 6 Nr.6 verlangen
oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe
(VOB/B § 8 Nr.3).
11.- Sonstiges
11.1.-Der Bauherr behält sich vor, die Statik- und
Ausführungspläne bauabschnittsweise zur Verfügung zu
stellen. Hierzu ist
durch den Auftragnehmer bei Auftragsvergabe unter
Datumsangabe verbindlich mitzuteilen, wann die
jeweiligen Statik- und
Ausführungspläne verbindlich benötigt werden.
Die Lieferzeiten der Hersteller sind hierbei durch den
Auftragnehmer eigenverantwortlich zu berücksichtigen,
so dass
Verzögerungen in Folge einer verspäteten Bestellung
ausgeschlossen werden können.
11.2.- Der Bauherr behält sich vor, in einzelnen
Titeln zu vergeben, bzw. ganze Positionen oder Titel
nicht ausführen zu
lassen. Hierbei ist eine Änderung der Einheitspreise
durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
11.3.- Streitigkeiten aus dem Vertrag sollen möglichst
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im
schiedsrichterlichem Verfahren ausgetragen werden.
Im Bedarfsfall wird eine besondere, nur das
Schiedsverfahren betreffende Urkunde vereinbart.
11.4.- Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem
Vertrag richtet sich nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des
Auftraggebers zuständige Stelle.
11.5.- Im Auftragsfall werden alle o. a. Positionen
der "Besonderen Vertragsbedingungen" Bestandteil des
Vertrages.
Anerkannt :
.......................................................
.................
Der Unternehmer : Ort, Datum, Stempel,
rechtsverbindliche Unterschrift
1.- Allgemeines
Allgemeine Vorbemerkungen:
Der Anbieter hat sich vor Angebotsabgabe über den
Umfang der auszuführenden Arbeiten zu überzeugen und
die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Bedenken gegen die Art der im Leistungsverzeichnis
beschriebenen Arbeiten sind vor Beginn der Ausführung
dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Nachträge
außerhalb dieser Ausschreibung sind nur möglich, wenn
sie der örtlichen Bauleitung bzw. deren Stellvertretung
innerhalb einer angemessenen Frist vor Ausführung
mitgeteilt und von dieser ausdrücklich genehmigt
werden.
Für die Ausführung der Arbeiten sind die Aus-
führungsanweisungen des Materialherstellers
unbedingt einzuhalten. Die Technischen Merkblätter
gelten als verbindliche Grundlage des Angebotes.
Der Materialhersteller hat den Nachweis eines
zertifizierten
Qualitätsmanagementsystems nach
DIN ISO 9001/2000 zu erbringen.
In die Einheitspreise sind alle Aufwendungen
einzurechnen, die zur Erreichung des in der jeweiligen
Position beabsichtigten Endzustandes erforderlich
werden.
Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen
Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn
sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf
Sicherheit,
Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit
gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot
eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit
dem Angebot nachzuweisen.
Baustoffe oder Bauteile, die dem Vertrag nicht ent-
sprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers von
der Baustelle zu entfernen.
Der Auftragnehmer hat die angebotenen Leistungen selbst
auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Der Auftragnehmer hat bei Weitervergabe von
Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) zugrunde zu legen. Die Nachunternehmer sind dem
Auftraggeber vor Auftragserteilung schriftlich zu
benennen.
Es sind Referenzen, die der Art und Größe der
ausgeschriebenen Arbeiten entsprechen, bei
Angebotsabgabe nachzuweisen.
Der Aufragnehmer übernimmt gemäß VOB, Teil B/§ 13, die
Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die
vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den
anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mit dem
Tag der Abnahme gilt eine Gewährleistung nach VOB, Teil
B/§ 13 Absatz 4, als vereinbart.
Es sind Produkte der Fa. SIKA Deutschland GmbH,
Stuttgart
ausgeschrieben. Werden andere als im LV genannte
Materialien bzw. Systeme angeboten, so ist deren
Gleichwertigkeit durch dem Angebot beizufügende
Unterlagen (Prüfzeugnisse, Technische Merkblätter)
nachzuweisen.
Bei gleichwertig angebotenen Materialien sind die
entsprechenden Produktnamen je Position zu benennen und
ins LV einzutragen. Ohne entsprechende Produktnennungen
gilt das ausgeschriebene System als angeboten.
Angebotenes Fabrikat:
'...........................................'
Es dürfen nur die Produkte/Systeme eines
Materialherstellers angeboten werden. Der Einsatz von
Materialien unterschiedlicher Hersteller ist aus
Gewährleistungsgründen und der nicht sichergestellten
Verträglichkeit bzw. Haftung untereinander nicht
erlaubt.
Zur Überprüfung der Materialeigenschaften ist die
Bauleitung berechtigt, auf der Baustelle Materialproben
zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten hierfür trägt der
Auftraggeber.
Bei im LV genannten Schichtdicken darf die geforderte
Mindestschichtdicke nicht unterschritten werden.
Vor dem Beginn der Beschichtungsarbeiten hat der AN
grundsätzlich die Oberfläche auf Eignung und
Haftzugfestigkeit für die geplanten
Beschichtungsarbeiten zu überprüfen(siehe z.B. BEB
Merkblatt
oder DAfStb-Richtlinie, Teil 2 Abschnitt 2.2 und 2.3
bzw. Teil 3,
Anhang A). Evtl. Einwände
sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Die in den Technischen Merkblättern des
Materialherstellers genannten
Mindestverarbeitungstemperaturen und der Taupunkt sind
während der Ausführung täglich zu kontrollieren und in
ein Protokoll einzutragen. Die Oberflächentemperatur
muss mind. 3 Grad Celsius über dem Taupunkt liegen. Bei
Unterschreitung der erforderlichen Temperaturen sind
mit der Bauleitung weitere Maßnahmen abzusprechen.
Die Produkte für den Schutz und die Instandsetzung von
Betonbauteilen werden in der Liste C der Bauregelliste
des
Deutschen Instituts für Bautechnik geführt. Bei diesen
Produkten entfallen Verwendbarkeits- und
Übereinstimmungsnachweise; (die Liste C gilt allgemein
für
Bauprodukte, für die es weder Technische
Baubestimmungen
noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und
für die
die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur
eine
untergeordnete Bedeutung haben).
Bei Ausführungen, die für die Erhaltung der
Standsicherheit
von Betonbauteilen erforderlich sind, sind
* die DAfStb-Richtlinie "Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen" des Deutschen Ausschusses für
Stahlbeton
(Instandsetzungs-Richtlinie, Ausgabe 10/2001)
und für den Bereich des Bundesministers für Verkehr,
Bau und
Stadtentwicklung (BMVBS)
* die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)
insbesondere Teil 3, Massivbau, Abschnitt 4
(Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen) und
Abschnitt
5 (Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen)
mit
ihren Technischen Lieferbedingungen (TL) bzw.
Technischen
Prüfvorschriften (TP) einzuhalten.
Die Stoffe/Materialien werden in der Bauregelliste A,
Teil 2, lfd.
Nr. 2.22 - 2.25 des DIBt geführt.
(Hinweis:
Ob die geplante Maßnahme für die Erhaltung der
Standsicherheit erforderlich ist, und welche Maßnahmen
zur
Überwachung der Ausführung (siehe Teil 3 der
DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie) zu treffen sind,
legt der
sachkundige Planer fest. Diese Angaben sind in die
Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.
Wir empfehlen lt. Abschnitt 3.3 im Teil 1 der
DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie die Ausfertigung eines
Instandhaltungsplans, der planmäßige Inspektionen und
Angaben zur Wartung und Instandhaltungsmaßnahmen
enthält.)
Im Teil 3 der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie sind die
Anforderungen an die Betriebe und die Überwachung der
Ausführung zu beachten.
Die Musterverordnung über Anforderungen an Hersteller
(=Ausführer) von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
(MHAVO) und über die Überwachung von Tätigkeiten mit
Bauprodukten und bei Bauarbeiten (MÜTVO) sind aufgrund
der
§20 und §23 bzw. §81 der Musterbauordnung - MBO - und
deren Einführung in die Landesbauordnung -LBO -
verbindlich
zu beachten.
Angaben über Güteklasse und Oberflächenzustand der
Tragschicht:
Bei den zu beschichtenden Oberflächen handelt es sich
um '..........'
> Beispiel: eine flügelgeglättete, monolithische
Betonplatte C 30/37 XM 2 nach DIN EN 206-1 / DIN
1045-2 mit
einem Gefälle von 1 % <
> Beispiel: einen Zementestrich CT-C 30 - F 4 nach DIN
EN
13813, ausgeführt als Verbundestrich, ohne Gefälle <
Allgemeine Vorbemerkungen:
01 Vorbereitung
01
Vorbereitung
01.__. 1 Entsorgung Bauschutt Sämtlicher Bauschutt ist vom
Ausführer nach den
geltenden Vorschriften zu entsorgen.
Das Vorhalten
entsprechender Mulden und der
Abtransport ist mit
einzukalkulieren.
01.__. 1
Entsorgung Bauschutt
1.00
psch
01.__. 2 Baustelleneinrichtung An- und Abtransport, Auf- und Abbau der
Baustelleneinrichtung für die gesamte im nachfolgenden
Leistungsverzeichnis näher beschriebene Baumaßnahme,
mit allen zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen
Maschinen und Geräten, Personalunterkünften gemäß
Arbeitsstättenverordnung sowie den notwendigen
Baustoff- und Werkzeugdepots. Herstellen der
Versorgungsanschlüsse für Bauwasser und Baustrom an
bauseits vorhandene Einrichtungen für die Dauer der
Bauzeit sowie An- und Abreise des Personals.
01.__. 2
Baustelleneinrichtung
1.00
psch
01.__. 3 Schutzabdeckung von Einbauteilen Einbauten wie Maschinen, Schaltschränke o.ä. sind
durch staubdichtes Abdecken und Abkleben mit PE-Folie
zu schützen.
01.__. 3
Schutzabdeckung von Einbauteilen
50.00
m²
01.__. 4 Absperrmaßnahmen Die zu beschichtenden Flächen sind durch Spannen von
rot-weißen Kunststoffbändern vor unbefugtem Betreten
und Befahren abzugrenzen. An den Sperrbändern sind
Warnhinweise mit dem Datum der frühestmöglichen
mechanischen Belastbarkeit anzubringen.
01.__. 4
Absperrmaßnahmen
1.00
psch
02 Oberflächenvorbereitung Fußboden,
Stützen und Wandsockel
02
Oberflächenvorbereitung Fußboden,
Stützen und Wandsockel
02.__. 1 Kugelstrahlen Bodenflächen Trockene Bodenflächen durch staubfreies Kugelstrahlen
im
Kreuzgang intensiv behandeln, um lose Teile,
Verschmutzungen und Zementschlämme restlos zu entfernen
und die Oberfläche aufzurauen. Randbereiche sind
maschinell
von Hand nachzuarbeiten. Anschließend gründlich mit dem
Industriestaubsauger reinigen. Die Oberfläche muss eine
Haftzugfestigkeit von mind. 1,5N/mm² aufweisen.
Anfallender
Bauschutt ist durch den AN zu entsorgen.
02.__. 1
Kugelstrahlen Bodenflächen
1,218.495
m²
02.__. 2 Schleifen von Sockelflächen Trockene Sockelflächenflächen mit
Diamant-Schleifscheibe intensiv
anschleifen. Anschließend mit dem
Industriestaubsauger gründlich
reinigen.
Anfallender Schutt ist durch den AN
zu entsorgen.
02.__. 2
Schleifen von Sockelflächen
252.31
m
02.__. 3 Fräsen Bodenflächen Unebenheiten, Überhöhungen, lose bzw. verseuchte
Oberflächenbereiche des Bodens durch Fräsen und
Nachstrahlen entfernen. Anschließend gründlich mit dem
Industriestaubsauger reinigen. Die Oberfläche muss eine
Haftzugfestigkeit von mind. 2,0N/mm² aufweisen.
Anfallender
Schutt ist durch den AN zu entsorgen.
Frästiefe bis 3 mm
02.__. 3
Fräsen Bodenflächen
O
1.00
m²
02.__. 4 Zulage für Mehrtiefen Zulagepreis je weiterer mm Frästiefe.
02.__. 4
Zulage für Mehrtiefen
O
1.00
m²
03 Prüfungen am Objekt
03
Prüfungen am Objekt
03.__. 1 Prüfen der Haftzugfestigkeit Überprüfen der Haftzugfestigkeit der vorbereiteten
Oberfläche
im Beisein der Bauleitung gem. DAfStb-Richtlinie
Schutz und
Instandsetzung von Betonbauteilen (Rili-SIB, 2001) bzw.
ZTV-ING. Die Ergebnisse (Prüfstelle, Werte, Trennfall)
sind in
einem Protokoll festzuhalten und der Bauleitung zu
übergeben.
Liegen die Werte außerhalb der vom Materialhersteller
vorgegebenen Grenzwerte, sind mit der Bauleitung
weitere
Maßnahmen abzusprechen.
03.__. 1
Prüfen der Haftzugfestigkeit
5.00
Psch
03.__. 2 Prüfen der Feuchtigkeit des Untergrundes Feuchtigkeit des Untergrundes im Beisein der Bauleitung
überprüfen. Das Messverfahren ist vorher zu definieren
(CM-Gerät, Darrofen oder glw.). Die Ergebnisse sind in
einem
Protokoll festzuhalten und der Bauleitung zu
übergeben. Liegen
die Werte außerhalb der vom Materialhersteller
vorgegebenen
Grenzwerte, sind mit der Bauleitung weitere Maßnahmen
abzusprechen.
03.__. 2
Prüfen der Feuchtigkeit des Untergrundes
5.00
Psch
03.__. 3 Kontrolle der Verarbeitungsbedingungen und des Taupunkts Vor, während und nach der gesamten Beschichtungs-
maßnahme sind die Oberflächen- und Lufttemperatur
sowie die
Luftfeuchtigkeit laufend zu kontrollieren (mind. jede
Stunde 1x)
und der Taupunkt zu bestimmen. Die gemessenen Werte
sind
in ein Protokoll bzw. Bautagebuch einzutragen und der
Bauleitung nach Fertigstellung der Arbeiten zu
übergeben.
Liegen die Werte außerhalb der vom Materialhersteller
vorgegebenen Grenzwerte, sind mit der Bauleitung
weitere
Maßnahmen abzusprechen.
03.__. 3
Kontrolle der Verarbeitungsbedingungen und des Taupunkts
5.00
Psch
03.__. 4 Messung der Rauhtiefe Rauhtiefenbestimmung nach der Oberflächenvorbereitung
im
Beisein der Bauleitung gem. DAfStb-Richtlinie Schutz
und
Instandsetzung von Betonbauteilen (Rili-SIB, 2001) bzw.
ZTV-ING (Sandflächenverfahren).
Liegen die Werte außerhalb der vom Materialhersteller
vorgegebenen Grenzwerte, sind mit der Bauleitung
weitere
Maßnahmen abzusprechen. Bei Rauhtiefen > 0,5 mm ist
eine
Egalisierung der Bodenflächen erforderlich.
03.__. 4
Messung der Rauhtiefe
5.00
Psch
03.__. 5 Prüfung der Mindestschichtdicke durch Bohrkernentnahme Überprüfung der geforderten systemspezifischen
Mindestschichtdicken im Beisein des Bauherren und
Architekten durch die Entnahme von Bohrkernen. Die
Entnahmestellen der Proben werden vom Bauherren und
Architekten festgelegt. Das fachgerechte Schließen der
überprüften Stellen im OS-8 und Os-11a Bereich ist in
den Preis
mit einzukalkulieren.
03.__. 5
Prüfung der Mindestschichtdicke durch Bohrkernentnahme
5.00
Stk
04 Rissbehandlung
04
Rissbehandlung
04.__. 1 Tränkung von Rissen Risse in Beton- und Estrichflächen maschinell
aufweiten und
gründlich mit dem Industriestaubsauger reinigen.
Anschließend
durch mehrfache Pinseltränkung bis zur Sättigung des
Risses
mit einem lösemittelfreien 2-komp. Epoxidharz
verfüllen. Die
Risse mit gestelltem Epoxidharz oberflächenbündig
nachspachteln und lose mit Quarzsand
0,3 - 0,8 mm absanden.
Produkt: Sikafloor-150 oder glw.
Anforderungen an das Produkt:
Das Produkt muss die VOC-Grenzwerte der EU-Richtlinie
2004/42/EG unterschreiten.
Angebotenes Produkt:
'........................................'
04.__. 1
Tränkung von Rissen
50.00
m
05 Egalisierung - Kratzspachtelung
05
Egalisierung - Kratzspachtelung
05.__. 1 EP-Egalisierung, Rautiefe bis 1 mm Egalisierung/Kratzspachtelung der Bodenflächen mit
einem
2-komp. Epoxidharz, gefüllt mit Quarzsand 0,1-0,3 mm
im MV
bis zu 1:0,7.
Rautiefe: bis 1 mm
Rautiefenbestimmung nach der Oberflächenvorbereitung
entsprechend Rili-SIB (2001).
Produkt: Sikafloor-161 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch Bindemittel: ca. 0,8 kg/m²/mm
Bei Überschreitung der Überarbeitungszeit ist die noch
frische
Egalisierung/Kratzspachtelung lose mit ca. 0,6 - 0,8
kg/m²
Quarzsand 0,3-0,8 mm abzustreuen.
Anforderungen an das Produkt:
entspr. DIN EN 13813 SR-B1,5
Physiologisch unbedenklich
Geeignet als Grundierung gemäß:
Rili DAfStb (2001) sowie DIN V 18026:2006-06 unter
Berücksichtigung der DIN EN 1504-2:2005-01
für OS-Systeme.
Prüfung der Abreißfestigkeit und Blasenbildung nach
56 Tagen bei rückseitiger Feuchteeinwirkung.
Das Produkt muss die VOC-Grenzwerte der EU-Richtlinie
2004/42/EG unterschreiten.
Angebotenes
Produkt:'...........................................'
05.__. 1
EP-Egalisierung, Rautiefe bis 1 mm
O
1.00
m²
05.__. 2 EP-Egalisierung, Rautiefe je weiterer mm Egalisierung/Kratzspachtelung der Bodenflächen mit
einem
2-komp. Epoxidharz, gefüllt mit Quarzsand 0,1-0,3 mm
im MV
bis zu 1:0,7.
Rautiefe: je weiterer mm
Rautiefenbestimmung nach der Oberflächenvorbereitung
entsprechend Rili-SIB (2001).
Produkt: Sikafloor-161 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch Bindemittel: ca. 0,8 kg/m²/mm
Bei Überschreitung der Überarbeitungszeit ist die noch
frische
Egalisierung/Kratzspachtelung lose mit ca. 0,6 - 0,8
kg/m²
Quarzsand 0,3-0,8 mm abzustreuen.
Anforderungen an das Produkt:
entspr. DIN EN 13813 SR-B1,5
Physiologisch unbedenklich
Geeignet als Grundierung gemäß:
Rili DAfStb (2001) sowie DIN V 18026:2006-06 unter
Berücksichtigung der DIN EN 1504-2:2005-01
für OS-Systeme.
Prüfung der Abreißfestigkeit und Blasenbildung nach
56 Tagen bei rückseitiger Feuchteeinwirkung.
Das Produkt muss die VOC-Grenzwerte der EU-Richtlinie
2004/42/EG unterschreiten.
Angebotenes Produkt:
'...........................................'
05.__. 2
EP-Egalisierung, Rautiefe je weiterer mm
O
1.00
m²
06 Keile aufgehende Bauteile
06
Keile aufgehende Bauteile
06.__. 1 Dreieckskeil aus EP-Mörtel, starr Herstellen von Dreieckskeilen mit einem
lösemittelfreien,
2-komp. Epoxidharz und Quarzsand inkl. Grundierung.
Produkt: Sikafloor-150 oder glw.
Materialverbrauch:
Grundierung: ca. 0,4 kg/m²
Mörtel: ca. 3 kg/m im MV 1:10
Zahl der Arbeitsgänge: 2 (Grundierung + Mörteleinbau)
Der Mörtel wird mit der Grundierung frisch in frisch
eingebracht.
Schenkellänge: ca. 30 x 30 mm
Angebotenes Produkt:
'...........................................'
06.__. 1
Dreieckskeil aus EP-Mörtel, starr
252.31
m
06.__. 2 Dreieckskeil, abgestellt u. verfugt Herstellen von abgestellten Dreieckskeilen mit einem
lösemittelfreien, 2-komp. Epoxidharz und Quarzsand
inkl.
Grundierung.
Produkt: Sikafloor-150 oder glw.
Abstellung von der Wand: 10 mm
Materialverbrauch:
Grundierung: ca. 0,4 kg/m²
Mörtel: ca. 3 kg/m im MV 1:10
Zahl der Arbeitsgänge: 2 (Grundierung + Mörteleinbau)
Der Mörtel wird mit der Grundierung frisch in frisch
eingebracht.
Schenkellänge: ca. 30 x 30 mm
Nach Aushärtung der Dreieckskeile ist der Zwischenraum
zwischen Wand und Dreieckskeil mit einem
Polyurethan-Dichtstoff zu verfugen.
Produkte: Sikaflex-PRO 3 (zzgl. Sika Rundschnur PE,
Sika
Primer 3N) oder glw.
Angebotenes Produkt:
'...........................................'
06.__. 2
Dreieckskeil, abgestellt u. verfugt
O
1.00
m
07 Sockelbeschichtung, Anschluss Gully und
Entwässerungsrinne
07
Sockelbeschichtung, Anschluss Gully und
Entwässerungsrinne
07.__. 1 Sockelbeschichtung hinter WDVS 15 cm
(siehe Detailzeichnung SIKA) Sockelbeschichtung hinter WDVS herstellen.
Bestehend aus einer Grundierung, Poren- und
Lunkerspachtelung und Vollabsandung.
Sockelhöhe = 15 cm
Grundierung der Flächen mit einem
lösemittelfreien, farblosen 2-komp.
Epoxidharz.
Produkt: Sikafloor-161 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Angebotenes
Produkt:'...................................'
Poren und Lunkerspachtelung der Flächen mit einem
2-komp.
Epoxidharz, gefüllt mit Quarzsand 0,1-0,3 mm im MV bis
zu 1:1.
unter Zugabe von Stellmittel T
Produkt: Sikafloor-151 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Die noch frische Egalisierung wird im Überschuss mit
Quarzsand 0,3-0,8 mm abgestreut.
Angebotenes
Produkt:'...................................'
Applikation des gewünschten WDVS.
07.__. 1
Sockelbeschichtung hinter WDVS 15 cm
(siehe Detailzeichnung SIKA)
O
1.00
m
07.__. 2 Sockelbeschichtung aufgehende Bauteile 50 cm Sockelbeschichtung herstellen.
Bestehend aus einer Grundierung, Poren- und
Lunkerspachtelung und zweifache Deckversiegelung.
Sockelhöhe = 50 cm
Grundierung der Flächen mit einem
lösemittelfreien, farblosen 2-komp.
Epoxidharz.
Produkt: Sikafloor-161 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Angebotenes
Produkt:'...................................'
Poren und Lunkerspachtelung der Flächen mit einem
2-komp.
Epoxidharz, gefüllt mit Quarzsand 0,1-0,3 mm im MV bis
zu 1:1.
unter Zugabe von Stellmittel T
Produkt: Sikafloor-151 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Die noch frische Egalisierung nach Bedarf lose mit
Quarzsand 0,3-0,8 mm abstreuen.
Angebotenes
Produkt:'...................................'
Applikation der Versiegelung mit einem
lösemittelfreien,
farbigen, abriebfesten, elastifizierten, mechanisch
und chemisch
beständigen 2-komp.
Epoxidharz unter Zugabe von Stellmittel T aufbringen.
Produkt: Sikafloor-378
Zahl der Arbeitsgänge: mind. 2
Farbton: nach Wahl des AG
Angebotenes
Produkt:'...................................'
Inkl. aller Nebenarbeiten (abkleben, beschneiden, etc.)
07.__. 2
Sockelbeschichtung aufgehende Bauteile 50 cm
252.31
m
07.__. 3 Anarbeiten an Gullys und Abläufe Zulage für das Anarbeiten des ausgeschriebenen
Beschichtungssystems an
Gullys und Abläufe. Im Übergang
Gully/Beton ist eine Nut von ca. 5mm Breite und
ca. 15 mm Tiefe einzuschneiden und anschließend mit dem
Industriestaubsauger gründlich zu reinigen.
Die Nut ist mit dem Grundierharz zu verfüllen.
Inkl. aller Nebenarbeiten (abkleben, beschneiden,
etc.).
07.__. 3
Anarbeiten an Gullys und Abläufe
O
1.00
St
07.__. 4 Anarbeiten an Ablaufrinnen Zulage für das Anarbeiten des ausgeschriebenen
Beschichtungssystems an
Ablaufrinnen. Im Übergang
Rinne/Beton ist eine Nut von ca. 5mm Breite und
ca. 15 mm Tiefe einzuschneiden und anschließend mit dem
Industriestaubsauger gründlich zu reinigen.
Die Nut ist mit dem Grundierharz zu verfüllen.
Inkl. aller Nebenarbeiten (abkleben, beschneiden,
etc.).
07.__. 4
Anarbeiten an Ablaufrinnen
7.00
m
08 Tiefgarage: OS 8 Sikafloor MutliDur
EB-38 DE (statisch rissüberbrückend)
08
Tiefgarage: OS 8 Sikafloor MutliDur
EB-38 DE (statisch rissüberbrückend)
Gemäß Planung ist ein OS 8 - System
für Parkhäuser und Tiefgaragen auf
der Bodenplatte mit einem
zusätzlichen Leistungsmerkmal
vorgesehen. Bei dem zusätzlichen
Leistungsmerkmal handelt es sich um
die statische Rissüberbrückung des
Systems.
Der Nachweis der statischen
Rissüberbrückung ist durch Vorlage
des entsprechenden Prüfberichtes
beim Auftraggeber, Planer / Statiker
zu belegen.
Stat. Rissüberbrückung Klasse A2 (>
0,25 mm) gemäß
DIN EN 1062-7 -Verfahren A (-10 °C)
im Anschluss an die
Konditionierung nach EN 1062-11 (7
Tage bei 70°C).
Stat. Rissüberbrückung = 0,3 mm.
Einsatzmöglichkeiten:
Stand- und Fahrflächen sowie auf
Rampen in Parkhäusern, Tiefgaragen
bei denen mit Rissen nicht gerechnet
werden muss oder mit begleitender
Rissbehandlung (Bsp.
rissüberbrückende Bandagen)
geplant sind.
Gemäß Planung ist ein OS 8 - System
08.__. 1 EP-Grundierung, gefüllt Grundierung der Bodenflächen mit einem
lösemittelfreien,
wirtschaftlichen farblosen 2-komp. Epoxidharz.
Produkt: Sikafloor-161 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch gemäß Prüfzeugnis
ca. 0,3 - 0,5 kg/m²
Die frische Grundierung lose mit ca. 0,6-0,8 kg/m²
Quarzsand 0,3-0,8 mm abstreuen.
Anforderungen an das Produkt:
geeignet als Grundierung gemäß:
Rili DAfStb (2001) für OS 8 sowie DIN EN
1504-2:2005-01 unter
Berücksichtigung der DIN V 18026:2006-06 für OS 8
Prüfung
der Abreißfestigkeit und Blasenbildung nach 56 und 230
Tagen
bei rückseitiger Feuchteeinwirkung.
Angebotenes
Produkt:'...................................'
08.__. 1
EP-Grundierung, gefüllt
991.94
m²
08.__. 2 EP-Einstreuschicht elastifiziert Elastifizierte, hoch mechanisch belastbare
Parkhausbeschichtung mit einem flüssigkeitsdichten,
2-komp.
Epoxidharz herstellen.
Produkt: Sikafloor-591 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch ist abhängig von der RT gemäß
Prüfzeugnis
(ca. 2,0 kg/m² bei RT = 0,5)
Abstreuen im Überschuss mit feuergetrocknetem Quarzsand
der Körnung 0,3 - 0,8 mm.
Überschüssigen Quarzsand nach dem Aushärten entfernen.
Farbton: RAL Standardfarbtöne des Herstellers
Anforderungen an das Produkt:
Geeignet als Einstreuschicht für das
Oberflächenschutzsystem
OS 8 gemäß Rili DAfStb (2001).
Stat. Rissüberbrückung Klasse A2 (> 0,25 mm) gemäß DIN
EN
1062-7 -Verfahren A (-10 °C) im Anschluss an die
Konditionierung nach EN 1062-11 (7 Tage bei 70°C).
Stat. Rissüberbrückung = 0,3 mm.
Siehe "Allgemeine Vorbemerkungen" der Sika Deutschland
GmbH!
Angebotenes
Produkt:-'...................................'
08.__. 2
EP-Einstreuschicht elastifiziert
991.94
m²
08.__. 3 EP-Versiegelung elastifiziert Kopfversiegelung auf volldeckend abgestreute
Verschleißschicht mit einem elastifizierten, farbigen,
mechanisch und chemisch beständigen 2-komp. Epoxidharz
aufbringen.
Produkt: Sikafloor-591 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch gemäß Prüfzeugnis ca. 0,5 - 0,7
kg/m².
Farbton: RAL Standardfarbtöne des Herstellers
Anforderungen an das Produkt:
Geeignet als Versiegelung für das
Oberflächenschutzsystem
OS 8 gemäß Rili DAfStb (2001).
Beständig gegen Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoffe,
Motorenöle, Harnstofflösungen, gesättigte
NaCl-Lösungen,
Batterieflüssigkeiten und Schmierstoffe gemäß den ZG
des
DIBt.
Das Produkt muss die VOC-Grenzwerte der EU-Richtlinie
2004/42/EG unterschreiten
Angebotenes Produkt:
'...................................'
08.__. 3
EP-Versiegelung elastifiziert
991.94
m²
09 Rampe: OS 10 Sikafloor MultiFlex PB-59
und -59 UV
09
Rampe: OS 10 Sikafloor MultiFlex PB-59
und -59 UV
Hochelastische, rissüberbrückende
Beschichtung für Parkhäuser und
Tiefgaragen mit Funktionstrennung
von Schwimm- und Verschleißschicht.
Die Schwimmschicht enthält kein
Phthalat als Weichmacher.
Die Verschleißschicht enthält die
i-Cure® Technologie.
Durch die optimale
Polymervernetzung entsteht ein
besserer Haftverbund zur
Schwimmschicht und es gibt kein
Aufschäumen (hohe
Feuchtigkeitstoleranz) mehr.
Weiterhin kann durch die i-Cure®
Technologie die mechanische
Beständigkeit stark erhöht werden.
Ergebnis Parking Abrasion Test (PAT):
Intaktes System noch nach 5.000
Zyklen bei nachfolgenden widrigen
Applikationsbedingungen: 8°C und
80% r.L.
Dynamische Rissüberbrückung IVT+V
(-20 °C) und
B 4.2 (-20 °C).
Geprüfte rückseitige
Druckwasserbeständigkeit:
150 kPa (15 m Wassersäule) bei einer
Rissbreite bis 0,5 mm nach 200
Tagen.
Systembezeichnung nach der DAfStb
Richtlinie: Schutz und Instandsetzung
von Betonbauteilen, Ausgabe
Oktober 2001: OS 10.
Siehe: 00 Vorbemerkungen/Allg.
Vorbemerkungen
Einsatzmöglichkeiten:
Stand- und Fahrflächen in
Parkhäuser, Tiefgaragen und
Zwischendecksdecks, begeh- und
befahrbare Flächen auf Brücken und
-kappen.
Hochelastische, rissüberbrückende
09.__. 1 EP-Grundierung, gefüllt Grundierung der Bodenflächen mit
einem lösemittelfreien,
wirtschaftlichen farblosen 2-komp.
Epoxidharz.
Produkt: Sikafloor-161 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch gemäß
Prüfzeugnis
ca. 0,4 - 0,5 kg/m²
Die frische Grundierung lose mit ca.
0,6-0,8 kg/m²
Quarzsand 0,3-0,8 mm abstreuen.
Anforderungen an das Produkt:
Geeignet als Grundierung gemäß den
Anforderungen der DAfStb Richtlinie:
Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen, Ausgabe Oktober
2001: OS 10.
Zusätzliche Anforderung an das
Produkt im hier genannten System:
Geprüfte rückseitige
Druckwasserbeständigkeit:
150 kPa (15 m Wassersäule) bei einer
Rissbreite bis 0,5 mm nach 200 Tagen
Nachweis der geprüften
Druckwasserbeständigkeit ist vor
Angebotsvergabe vorzulegen.
Angebotenes
Produkt:'...................................'
09.__. 1
EP-Grundierung, gefüllt
O
100.42
m²
09.__. 2 PU-Dichtungsschicht inkl. Rautiefe 0,5 Hochelastische, mechanisch belastbare
Parkhausbeschichtung
mit einem Total solid, flüssigkeitsdichten, 2-komp.
Polyurethan
herstellen.
Produkt: Sikafloor-376 oder glw.
Mindestschichtdicke: 2,0 mm
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch gemäß Prüfzeugnis
mind. 2,5 kg/m²
Farbton: hellbraun
Anforderungen an das Produkt:
Geeignet als Dichtungsschicht gemäß den Anforderungen
der
DAfStb Richtlinie: Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen, Ausgabe Oktober 2001: OS 10.
Dynamische Rissüberbrückung IVT+V (-20 °C) und B 4.2
(-20 °C).
Reißdehnung: ca. 500 %
Zugfestigkeit: 2,1 N/mm²
Phthalatfrei
Lösemittelfrei
siehe "Allgemeine Vorbemerkungen" der Sika Deutschland
GmbH!
Zusätzliche Anforderung an das Produkt im hier
genannten
System:
Geprüfte rückseitige Druckwasserbeständigkeit:
150 kPa (15 m Wassersäule) bei einer Rissbreite bis
0,5 mm
nach 200 Tagen
Nachweis der geprüften Druckwasserbeständigkeit ist vor
Angebotsvergabe vorzulegen.
Angebotenes
Produkt:'...................................'
09.__. 2
PU-Dichtungsschicht inkl. Rautiefe 0,5
O
100.42
m²
09.__. 3 PU-Verschleißschicht Verschleiß- und rutschfeste, zähharte
Verlaufbeschichtung mit
einem Total solid, flüssigkeitsdichten, 2-komp.
Polyurethan
herstellen.
Produkt: Sikafloor-377 oder glw.
Schichtdicke: ca. 4,0 mm
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch gemäß Prüfzeugnis
ca. 3,3 kg/m² (2,2 kg/m² Polyurethan + 1,1 kg/m²
Quarzsand)
Quarzsand 0,1 - 0,3 mm
Farbton: beige
Abstreuen im Überschuss mit feuergetrocknetem Quarzsand
der Körnung 0,3 - 0,8 mm.
Überschüssigen, nicht gebundenen Quarzsand nach dem
Aushärten entfernen.
Anforderungen an das Produkt:
Geeignet als Verschleißschicht gemäß den Anforderungen
der
DAfStb Richtlinie: Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen, Ausgabe Oktober 2001: OS 10.
Luftfeuchtetoleranz bis 80% rel. F.
i-Cure® Technologie
Kein Aufschäumen (hohe Feuchtigkeitstoleranz)
Parking Abrasion Test:
Mind. 5.000 Zyklen bei 8°C/80% r.L.
Siehe Allgemeine Vorbemerkungen" der Sika Deutschland
GmbH!
Zusätzliche Anforderung an das Produkt im hier
genannten
System:
Geprüfte rückseitige Druckwasserbeständigkeit:
150 kPa (15 m Wassersäule) bei einer Rissbreite bis
0,5 mm
nach 200 Tagen
Nachweis der geprüften Druckwasserbeständigkeit ist vor
Angebotsvergabe vorzulegen.
Angebotenes
Produkt:'...................................'
09.__. 3
PU-Verschleißschicht
O
1.00
m²
09.__. 4 EP-Versiegelung elastifiziert Elastifizierte Kopfversiegelung auf volldeckend
abgestreute
Parkhausbeschichtung mit einem Total solid, farbigen,
abriebfesten, mechanisch und chemisch hoch beständigen
2-komp. Epoxidharz aufbringen.
Produkt: Sikafloor-378 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch gemäß Prüfzeugnis
ca. 0,7 kg/m²
Farbton: RAL Standardfarbton des Herstellers
Anforderungen an das Produkt:
Geeignet als Versiegelung gemäß den Anforderungen der
DAfStb Richtlinie: Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen, Ausgabe Oktober 2001: OS 10.
Beständig gegen Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoffe,
Motorenöle, Harnstofflösungen, gesättigte
NaCl-Lösungen,
Batterieflüssigkeiten und Schmierstoffe gemäß den ZG
des
DIBt.
Das Produkt muss die VOC-Grenzwerte der EU-Richtlinie
2004/42/EG unterschreiten.
Zusätzliche Anforderung an das Produkt im hier
genannten
System:
Geprüfte rückseitige Druckwasserbeständigkeit:
150 kPa (15 m Wassersäule) bei einer Rissbreite bis
0,5 mm
nach 200 Tagen
Nachweis der geprüften Druckwasserbeständigkeit ist vor
Angebotsvergabe vorzulegen.
Angebotenes
Produkt:'...................................'
09.__. 4
EP-Versiegelung elastifiziert
O
100.42
m²
09.__. 5 EP-Versiegelung, schnell Kopfversiegelung auf volldeckend abgestreuter
Einstreuschicht mit einem lösemittelfreien, farbigen,
schnellen,
mechanisch und chemisch beständigen 2-komp. Epoxidharz
aufbringen.
Produkt: Sikafloor-2640 oder glw.
Zahl der Arbeitsgänge: 1
Materialverbrauch gemäß Prüfzeugnis: min. 0,6 kg/m²
Farbton: RAL Standardfarbtöne des Herstellers
Anforderungen an das Produkt:
Geeignet als Versiegelung gemäß den Anforderungen der
DAfStb Richtlinie: Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen, Ausgabe Oktober 2001: OS 10.
Parking Abrasion Test:
VK 1 nach mind. 15.000 Zyklen bei 8°C/80 r.LF.
Physiologisch unbedenklich
Beständig gegen Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoffe,
Motorenöle, Harnstofflösungen, gesättigte
NaCl-Lösungen,
Batterieflüssigkeiten und Schmierstoffe gemäß den ZG
des
DIBt.
Das Produkt muss die VOC-Grenzwerte der EU-Richtlinie
2004/42/EG unterschreiten.
Schon ab 5°C verarbeitbar.
AgBB - konform und entspricht dem Emicode 1 Plus.
Angebotenes Produkt: '.............................'
09.__. 5
EP-Versiegelung, schnell
O
100.42
m²
10 Markierungsarbeiten
10
Markierungsarbeiten
10.__. 1 Oberflächenvorbereitung Beschichtung falls verschmutzt intensiv reinigen.
Anschließend
mit dem Industriestaubsauger gründlich absaugen.
Anfallender Schutt ist durch den AN zu entsorgen.
Bereich Stellplätze
10.__. 1
Oberflächenvorbereitung
599.96
m²
10.__. 2 Boden - Markierungslinien aufbringen Markierung der Stellflächen durch Aufbringen einer
witterungsbeständigen, abriebfesten und
farbtonstabilen,
2-komp. Polyurethan- Markierungsfarbe nach Angaben des
AG.
Produkt: SikaCor EG 5 oder glw.
Linienbreite: 10 cm
Zahl der Arbeitsgänge: 2
Materialverbrauch: ca. 0,2 kg/m² je Arbeitsgang
Farbton: weiß
Angebotenes Produkt:
'...........................................'
10.__. 2
Boden - Markierungslinien aufbringen
273.85
m
10.__. 3 Nummerierung der Stellplätze Aufbringen einer fortlaufenden Nummerierung der
Stellplätze mit einer witterungsbeständigen,
abriebfesten und
farbtonstabilen, 2-komp. Polyurethan- Markierungsfarbe
nach
Angaben des AG.
Produkt: SikaCor EG 5 oder glw.
Größe der Nummern: ca. 15 cm
Zahl der Arbeitsgänge: 2
Materialverbrauch: ca. 0,2 kg/m² je Arbeitsgang
Farbe: weiß
Angebotenes Produkt:
'...........................................'
Stückzahl pro Ziffer
10.__. 3
Nummerierung der Stellplätze
57.00
Stk
10.__. 4 Aufbringen von Richtungspfeilen Aufbringen von Fahrbahn - Richtungspfeilen mit einer
witterungsbeständigen, abriebfesten und
farbtonstabilen,
2-komp. Polyurethan- Markierungsfarbe nach Angaben des
AG.
Produkt: SikaCor EG 5 oder glw.
Größe: ca. 3-5 m
Zahl der Arbeitsgänge: 2
Materialverbrauch: ca. 0,2 kg/m² je Arbeitsgang
Farbe: weiß
Angebotenes Produkt:
'...........................................'
10.__. 4
Aufbringen von Richtungspfeilen
O
1.00
Stk
10.__. 5 Aufbringen von Symbolen Aufbringen von Symbolen zur Kennzeichnung von
Behinderten- oder Frauenparkplätzen mit einer
witterungsbeständigen, abriebfesten und
farbtonstabilen,
2-komp. Polyurethan- Markierungsfarbe nach Angaben des
AG.
Produkt: SikaCor EG 5 oder glw.
Größe: ca. 1 x 1 m
Zahl der Arbeitsgänge: 2
Materialverbrauch: ca. 0,2 kg/m² je Arbeitsgang
Farbe: weiß
Angebotenes Produkt:
'...........................................'
10.__. 5
Aufbringen von Symbolen
O
1.00
Stk
11 Stundenlohnarbeiten
11
Stundenlohnarbeiten
11.01 Facharbeiter/Helferstunden
11.01
Facharbeiter/Helferstunden
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