Stahlbau: Fein- und Grobrechen
Bedarf Perach; B1
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
00 Allgemeine Vorbemerkungen
00
Allgemeine Vorbemerkungen
Vorbemerkung ZTV-ING Soweit in den einzelnen Positionen / Titeln nichts abweichendes vereinbart ist, gilt die ZTV-ING als vereinbart. Für Verkehrsbereiche (LB910, LB911, LB913) gilt die ZTV E-StB.
Vorbemerkung ZTV-ING
Hinweis auf Baubeschreibung Die Regelungen der Baubeschreibung sind bei der Angebotsstellung zu berücksichtigen. Sie enthält auch wichtige Informationen zum Bauablauf.
Hinweis auf Baubeschreibung
Begriffsdefinition Die Arbeiten umfassen 2 Teilbereiche, die ca. 40m voneinander getrennt liegen. - "Baustelle Hundmühl", südlicher Teilbereich:     Gewässerausbau auf ca. 200m Länge unterstrom der     Mündung des Hauzinger Bachs -  Baustelle Hauzinger Bach", nördlicher Teilbereich:     Mündungsbereich des Hauzinger Bachs in den Weitbach Die Angaben "Links" und "Rechts" beziehen sich - soweit nicht anders angegeben - auf Blickrichtung in Fließrichtung des jeweiligen Gewässers.
Begriffsdefinition
Vorbemerkung Bauleitung Die Bauleitung des AN muss während der gesamten Bauzeit erreichbar sein. Dies gilt auch über die täglichen Bauarbeiten hinaus sowie an Sonn- und Feiertagen. Hierzu muss die Mobilnummer der Bauleitung des AN bekannt gegeben werden. Für die Baumaßnahme ist während der gesamten Bauzeit der gleiche Bauleiter vorzusehen. Ein Wechsel des Bauleiters ist nur bei nachgewiesener Krankheit zulässig. Die Weisungsbefugnis muss gegenüber allen Leistungserbringern in diesem Baulos vorhanden sein. Die Erreichbarkeit für AG, BOL und BÜ während und außerhalb der Arbeitszeiten muss gewährleistet werden.
Vorbemerkung Bauleitung
Vorbemerkung Zwischenlager, Beprobung Überschüssiges Oberboden- und Aushubmaterial wird zu einer Zwischenlagerfläche des AN transportiert und dort zur Beprobung in Mieten aufgesetzt. Oberbodenmieten dürfen nicht höher sein als 2m und keinesfalls befahren werden. Die Beprobung erfolgt durch den AN. Dabei sind jeweils möglichst mehrere Beprobungen zu einem Termin sinnvoll zusammenzufassen. Die örtliche Bauüberwachung ist über die Beprobungstermine mind. 1 Woche vorher zu informieren. Der Transport zur Zwischenlagerfläche sowie das erneute Laden, Abfahren und Verwerten werden über die jeweilgen Positionen vergütet.
Vorbemerkung Zwischenlager, Beprobung
Vorbemerkung Gewässerschutz Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass keine schädlichen Stoffe in den Untergrund versickern. Das Auslaufen von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die Vorschriften der Verordnung über das Lagern wassergefährdender und brennbarer Flüssigkeiten sind einzuhalten. Bei der Verwendung wassergefährdender Stoffe darf der Untergrund und das Grundwasser nicht verunreinigt werden. Vorsorglich sind Präventivvorkehrungen zu treffen (Ölbindemittel vorhalten). Sämtliche Aufwendungen und Kosten für die Gewährleistung des Wasserschutzes sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Vorbemerkung Gewässerschutz
Vorbemerkung gem. StLK Allgemeine Vorbemerkungen 1. Die Vorbemerkungen zu den einzelnen Leistungs- bereichen der LB StB-By sind Vertragsbestandteil. 2. Für LV-Positionen, die auf Standardtexte der LB StB-By zurückgreifen, gilt der Wortlaut des Langtextes als vertraglich vereinbart. 3. Leistungen, deren Text nicht dem in der LB StB-By abgedruckten entspricht, haben keine StL-Nr., sondern lediglich eine Ordnungszahl (OZ) erhalten. Sämtliche Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten der LB StB-By gelten jedoch für  alle in dem jeweiligen Abschnitt aufgeführten Leistungen, gleichgültig, ob sie eine StL-Nr. oder lediglich eine OZ erhalten haben. Die allgemeinen Vorbemerkungen der LB StB-By sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und gelten für alle Leistungen. 4. Für die Anwendung der Standardtexte sowie der Ausführung von Leistungen nach der LB StB-By sind die VOB Teil B und C sowie etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV), Technische Lieferbedingungen (TL) und Technische Prüfbedingungen (TP) in den aktuellen Fassungen in Verbindung mit den durch die Oberste Baubehörde veröffentlichten Bekanntmachungen vertraglich vereinbart. Weitere Einzelheiten richten sich nach den Festlegungen in der Baubeschreibung. 5. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz *oder gleichwertig* immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 6. Die Unterlagen des AG umfassen alle der Ausschreibung zugrundeliegenden Unterlagen. Als Unterlagen des AG gelten auch die nach den ZTV-ING vom AN zu liefernden Ausführungsunterlagen. 7.  Recycling-Baustoffe, deren Bautaug- lichkeit und Umweltverträglichkeit durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe der TL BuB E-StB , der TL G SOB-StB und der ZTV wwG-StB By nachgewiesen wurde, sind gleichwertig zu natürlichen Baustoffen. Ergänzend dazu sind die Einbauklassen anzugeben. 8. Beton und Zementmörtel: 8.1 Der Beton sowie Zementmörtel muss - soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes enthalten ist - der DIN EN 206-1 und der DIN 1045-2 sowie den ZTV-ING entsprechen. 8.2 Bei der Bezeichnung der Expositionsklassen handelt es sich um eine verkürzte Schreibweise. Die Ergänzung (D) für die deutsche Regelung entsprechend DIN-Fachbericht 100 (Beton) gilt als vereinbart. 8.3 Soweit Mindestdruckfestigkeitsklassen bei den Expositionsklassen angegeben sind, resultieren diese allein aus der Expositionsklasse bzw. der Kombination der Expositionsklassen. 8. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KRW) beinhaltet Entsorgung Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
Vorbemerkung gem. StLK
13 LB 914: Beton, Stahlbeton, Stahl
13
LB 914: Beton, Stahlbeton, Stahl
Vorbemerkung gem. StLK LB 914 Vorbemerkungen zu LB 914 1. Beton und Zementmörtel 1.1 Die Angaben in Klammern unterhalb von Begriffen wie z.B. der Druckfestigkeitsklasse und der Expositionsklasse werden nicht Vertragsbestandteil.
Vorbemerkung gem. StLK LB 914
13.03 Stahl
13.03
Stahl