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13 Trockenbauarbeiten
13
Trockenbauarbeiten
Allgemeine Vorbemerkungen A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung
Definition Beteiligte:
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur Leistungsbeschreibung:
Technische Vorschriften und Richtlinien, die als "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" gelten, sind der Teilleistung oder dem Abschnitt des LV vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil der Positionstexte. Bei Abweichung hat der Positionstext Vorrang.
In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, gilt folgende Vorgehensweise als gefordert.
Alle im Leistungsverzeichnis mit Punktfolgen gekennzeichneten Stellen sind vom Bieter auszufüllen bzw. zu ergänzen. Die Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate ist vom Bieter mit Abgabe des Leistungsverzeichnisses nachzuweisen und wird vom AG geprüft. Wird die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen.
Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind einzuhalten. Auch bei Alternativ- und Eventualangeboten sind diese Leistungen ebenfalls als voll funktionsfähige Einheit mit den geforderten Eigenschaften zu sehen. Fabrikats- und typenspezifische Merkmale der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Fabrikate und Typen sind durch diese Alternativ- oder Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom Bieter detailliert auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig vorzugehen; für nicht erfüllbare Eigenschaften sind angemessene Minderkosten auszuweisen.
Werden nicht erfüllbare Eigenschaften, die gemäß Leistungsverzeichnis gefordert sind oder im LV ausgeschriebenen Fabrikaten und Typen eigen sind, bei Einreichung einer Alternativ- oder Eventualposition nicht genannt und mit entsprechenden Minderkosten belegt, so gelten die Eigenschaften der im LV ausgewiesenen Fabrikate und Typen als vertraglich vereinbart und können bei der Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Vertreter gefordert werden. Die Freigabe erfolgt nach der technischen Prüfung in jedem Fall durch den Auftraggeber. Das Ergebnis der technischen Prüfung ist nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf. Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück beizufügen. Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine Bedenken mitgeteilt, so übernimmt der AN die uneingeschränkte Verantwortung für die beschriebene, zu erbringende Leistung.
Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der Leistungsbeschreibung, welche nach Angebotsabgabe geltend gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe zu Lasten des AN.
Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal und fachtechnisch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen.
Vollständigkeit der angebotenen Leistung:
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen. Die angebotene Leistung muss letztendlich immer und ohne Einschränkung den Allgemein anerkannten Regeln der Technik (A.a.R.d.T.) entsprechen.
In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten, Materialien und Aufwendungen einzukalkulieren (auch wenn sie in den Positionen im Einzelnen nicht mehr genannt werden), die die vertraglich vereinbarte Erstellung der Gesamtleistung gewährleisten, also zur fix und fertigen, dem geplanten Einsatz entsprechenden, funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Hierzu gehören auch der gesamte horizontale und vertikale Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie sämtliche zur Erstellung der geforderten Leistung notwendigen Werkzeuge und Werkzeugkosten. Werkzeugkosten sind auch u.a. Die Herstellung von Neuprofilen und die Herstellung von anders gearteten konstruktiven Lösungen, welche aus Gründen der firmenspezifischen Eigenheiten resultieren. Einsetzen von Befestigungsteilen und die erforderlichen Bohrarbeiten.
Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und Abnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen und durchzuführen.
Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben:
Baustelleneinrichtung des AN:
In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN entstehenden Kosten zu erfassen, auch wenn sie in den Positionen des LV nicht nochmals beschrieben werden, insbesondere für die nachfolgenden Punkte.
Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres Unterhalten, Abbau und Abtransport der erforderlichen Baustelleneinrichtung, z. B. Unterkunftscontainer und Lagerflächen.
Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen.
Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle und den Zu- und Abfahrtswegen.
Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen Abdeckungen, Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und Treppen,
Absturzsicherungen und dgl. bis zum Abruf durch die AG-Bauleitung.
Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Abbau und Abtransport der erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elt.-, Fernmelde- und Heizungsanschlüssen ab einem Übergabepunkt des AG.
Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen WC-Einrichtungen und Beleuchtungen der Verkehrswege sowie über eine ausreichende Anzahl an Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser, Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt.
Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu errichten und die Betriebsmittel so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen und Sachen nicht gefährdet sind.
Es gelten die entsprechenden DIN VDE Bestimmungen.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen.
Bauleitung:
Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt.
Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe:
Einregulierung und Leistungsmessungen, Inbetriebnahme und Abnahme, einschließlich der erforderlichen Betriebsstoffe und Personalkosten für diese Tätigkeit. Nachweis der Stromaufnahme der Antriebsmotore und Verteilungen. Die Protokolle hierüber sind den Abnahmeunterlagen beizufügen. Vor Abnahme wird ein Probebetrieb bis zur mängelfreien Übergabe gefordert. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Teile ohne gesonderte Vergütung zu säubern. Die Termine für die Säuberung sind im Einvernehmen mit dem AG festzulegen. Einweisung des Bedienungspersonals mit Übergabeprotokoll gehört zur Abnahme.
Bemusterung:
Für alle wesentlichen Bauteile von formaler oder grundsätzlicher Bedeutung wird eine Bemusterung verlangt werden. Absprachen hierzu sind rechtzeitig mit der Bauleitung zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG sind ergänzend Original-Muster vom AN unentgeltlich vorzulegen.
Transporte:
Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur Verwendungsstelle, inklusive der dazu notwendigen Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten sind zu berücksichtigen.
Sicherung:
Alle Kosten für notwendig werdende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Bauteile (Frostschutzmittel oder Schutz gegen Witterungseinflüsse allgemeiner Art), Kosten für das hierzu Erforderliche Betriebs- und Aufsichtspersonal.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Vorschriften, Richtlinien, Auflagen:
Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und Auflagen sind für die Ausführung unter anderem zu beachten. Der AN schuldet zunächst die Einhaltung all dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit Gültigkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, bei Vertragsabschluss mit Gültigkeit des Datums zum Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist der AN verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu unverzüglich zu unterrichten und an der Entscheidungsfindung über die Anwendung der jeweiligen Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet die Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das Aufzeigen von Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen und qualitativen Auswirkungen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten, d.h.. Die VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, d.h.. Die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages.
Bestimmungen und Auflagen von Behörden, Versorgungsunternehmen, des Bauherren und seiner Planungsbeteiligten, wie z. B. Die Baugenehmigung, die Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften, Anschlussbestimmungen der Energieversorger, Schall-, Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten der Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der Sachversicherer und die Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Richtlinien jeweils im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen.
Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung vorgesehenen bau- und haustechnischen Gewerke, die von den Materialherstellern empfohlenen Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu beachten, wie Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und Verfügungen der zuständigen Fachverbände.
Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse und Produktinformationen zur Prüfung vorzulegen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zur Bauausführung und Vertragsabwicklung
Baustellenorganisation und -koordination:
Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Rohbauarbeiten, den Arbeiten der Gebäudetechnik und den Ausbauarbeiten sowie Ggf. Den Arbeiten in der Außenanlage nach Anweisung der Bauleitung des AG durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit den Vor- und Folgegewerken und der örtlichen Bauleitung so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf aller Leistungen gewährleistet ist. Bei der Durchführung seiner Arbeiten ist der AN an die Weisungen der Fachbauleitung gebunden. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt nach einem vom AG aufgestellten Terminplan. Der Auftragnehmer hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über den Bauablauf und den Fortgang der Arbeiten an der Baustelle bzw. bei der Bauleitung zu informieren.
Den Anforderungen der örtlichen Bauführung hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Vertragsleistungen und der zeitlichen Rücksichtnahme auf Leistungen Dritter ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN wird darauf hingewiesen, dass er seine Montagearbeiten grundsätzlich dem Baufortschritt anzupassen hat. Eventuell erforderliche Montageunterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen.
Der AN hat sich an sämtlichen, vor Montagebeginn stattfindenden Koordinationsbesprechungen zusammen mit den anderen ausführenden Firmen bei der örtlichen Bauleitung und beim AG zu beteiligen; ebenso an den weiteren gemeinsamen Besprechungen zur Klärung von Detailfragen.
Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner Fertigung mit der AG-Bauleitung festzulegen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Abmessungen dienen nur zur Kalkulation des Angebots und dürfen nicht zur Materialbestellung und Leistungsausführung verwendet werden.
Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen genannten Massen, Maße und Angaben sind vor Erstellung seiner Leistungen vom AN am Bau zu überprüfen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der AG-Bauleitung zu klären.
Alle erforderlichen Konstruktionen sind am Tag der Abnahme fachgerecht und nach dem Stand der Technik auszuführen.
Der anfallende Bauschutt ist täglich unaufgefordert und dauernd von der Baustelle zu entfernen und abzufahren. Sollte dies nicht erfolgen, wird nach einer einmaligen Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des Auftraggebers eine andere Firma auf Kosten des Auftragnehmers mit der Baureinigung beauftragt. Abrechnungsgrundlage ist der gegenseitige Stundenlohnsatz.
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem er alle Ereignisse, Geschehnisse und Gegebenheiten aufzeichnet, die mit dem Konstruktions- und Ausführungsprozess im Zusammenhang stehen. Eine Kopie des Bautagebuches wird wöchentlich dem AG und auch, soweit einschlägig, jedem vom AG dem AN benannten zur Einsicht berechtigten ausgehändigt, ohne dass dies bedeuten würde, dass dies eine Bestätigung oder Genehmigung von dessen Inhalt durch den AG oder von Dritten darstellt.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen Erfasst sind.
Baustelleneinrichtung:
Im Baukörper dürfen vom AN nur unter Zustimmung der Bauleitung Werkstätten, Lagerräume, Aufenthaltsräume oder ähnliches eingerichtet werden. Leistungsabgrenzung und Umlagen gemäß Kapitel A) und C). Die erforderlichen Trassen für die Hausanschlüsse sowie Verkehrswege im und außerhalb des Gebäudes sind von jeglicher Baustelleneinrichtung freizuhalten. Vom AN ist eine Detailabstimmung mit allen Beteiligten vorzunehmen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Bauabwicklung, Baustoffe und Bauteile, Anlagen:
Bauaufsichtliche / baurechtliche Prüfzeugnisse und Zulassungsbescheide von staatlich anerkannten Instituten sind vom AN unaufgefordert vor Montagebeginn vorzulegen. Für die Durchführung der Leistungen sind die vom AG beigestellten Leistungsverzeichnisse, Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne verbindlich.
Die verwendeten Bauteile müssen aus der laufenden Fertigung/Produktion stammen. Ist ihre Fertigung in Frage gestellt, so dürfen sie nicht verwendet werden. Die Nachlieferung ist für 5 Jahre zu gewährleisten. Dies gilt auch für Bauelemente, die von Unterlieferanten bezogen werden. Die Lieferung von geeigneten Nachfolge- oder Ersatztypen ist zugelassen, wenn dadurch dem AG keine Zusatzkosten entstehen.
Es dürfen nur zugelassene Dübel verwendet werden. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche, nicht feuerverzinkte Anlagenteile sind mit einem dauerhaften, sicher wirkenden Rostschutzanstrich zu versehen. Zur Vermeidung von Kontaktkorrosion beim Zusammenbau unterschiedlicher Materialien sind geeignete Trennschichten einzubauen.
Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. -markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu entfernen.
Es wird gefordert, dass voll funktionsfähige Anlagen dem heutigen Stand der Technik entsprechend angeboten und geliefert werden. Die Anlagen müssen völlige Betriebssicherheit garantieren. Durch sinnvollen Aufbau der Anlagen ist eine einfache Wartung, Prüfung und Instandhaltung zu gewährleisten.
Vor Bestellung von Materialien, Maschinen, etc. und Anfertigung von Anlagenteilen sind vom AN Montagezeichnungen, die mit den übrigen Ausbaugewerken abgestimmt sein müssen, anzufertigen und von der Bauleitung, den betreffenden Behörden sowie Versorgungsunternehmen genehmigen zu lassen. Es ist
Sicherzustellen, dass die einzelnen Anlagenteile durch die vorhandenen Montageöffnungen einzubringen und auch demontiert werden können.
Der Transport schwerer Anlagenteile innerhalb des Gebäudes bis hin zum Aufstellungsort ist auf der Grundlage der konstruktiven Gegebenheiten zu sichern.
Erforderliche Prüfatteste sind preislich in das Gesamtangebot einzubeziehen und vor Montagebeginn bzw. Bestellung von Zusatzteilen bei Unterlieferanten vorzulegen. Konstruktionsarbeiten, die im Zuge der Ausführung der Anlagen erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat vor Lieferung der Gegenstände bzw. Ausführung der Leistungen zu überprüfen, ob diese einen ordnungsgemäßen Gebrauch gewährleisten. Bedenken hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten, spätestens bei Einreichung der Montagepläne, auf die Unwirtschaftlichkeit bestimmter Ausführungsarten hinzuweisen.
Arbeiten anderer AN, die zur Erfüllung seiner Leistungen Voraussetzung sind, sind zu überprüfen und abzunehmen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AN diese Prüf- und Anzeigepflicht, so ist er für die mangelhafte Vorleistung verantwortlich. Müssen aufgrund dessen Änderungen an den Bauteilen durchgeführt werden, so gehen diese Kosten zu Lasten des AN.
Der AN verpflichtet sich, bei Montage festgestellte Abweichungen von den Planvorgaben rechtzeitig dem AG und dessen Erfüllungsgehilfen zu melden.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Werk- und Montageplanung/Ausführungsunterlagen:
Die Erstellung der kompletten Werk- und Montageplanung auf Grundlage der vom AG beigestellten Planung und der Forderungen des Bauherrn einschließlich aller Berechnungen sowie geforderte Zeichnungen und Unterlagen ist Leistungsbestandteil des AN und mit einzukalkulieren. Die vom AG beigestellte Planung wird dem AN über den Planserver zur Verfügung gestellt.
Planunterlagen, die zur Fertigstellung der Montagepläne erforderlich sind und die Architekten und Fachingenieure zu liefern haben, sind rechtzeitig durch den AN anzufordern.
Einzelnen sind folgende Montageunterlagen unter Zugrundelegung der Ausführungsplanung anzufertigen:
Werk- und Montagepläne und Detailzeichnungen (mit letztem Stand der Werkpläne) Fabrikats- und Materialliste
Die Montage darf am Bau nur mit genehmigten Plänen durchgeführt werden. Änderungen gegenüber dem Stand der Pläne sind umgehend in den vorhandenen Montageplänen des bauleitenden Monteurs und der Bauleitung einzutragen und vor Ausführung durch die Bauleitung zu genehmigen.
Der AN hat alle ihm übergebenen Unterlagen auf Abweichungen von den örtlichen vorhandenen Maßen in alleiniger Verantwortung zu überprüfen. Hat der AN Bedenken, so muss er sie schriftlich anmelden. Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktionselemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen.
Bei der Entwicklung von Detaillösungen in sichtbaren Raumbereichen ist der Architekt beratend hinzuzuziehen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofErn nicht im Leistungs- Verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Vermessung/Toleranzen:
Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet.
Für die Achs- und Höheneinmessungen werden vom AG je Geschoss an den Treppenhauskernen geeignete Messmarken gesetzt. Alle weiteren, erforderlichen Messmarken sind vom AN kostenlos und eigenverantwortlich zu setzen. Für die Einmessarbeiten empfiehlt es sich, den Vermesser des AG zu beauftragen.
Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktions-Elemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen.
Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, so dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Der AN hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeit erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte ohne besondere Entschädigung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, das für die Vermessungsarbeiten erforderliche Absteck- und Vermarkungsmaterial ständig an der Baustelle bereitzuhalten.
Die Bautoleranzen angrenzender Gewerke müssen so aufgenommen werden, dass alle Anforderungen in Hinsicht auf Fugengestaltung, Ausbildung der Verankerungsdetails sowie auf Dichtigkeit und Festigkeit der Einzelteile erfüllt werden.
Unvermeidbare Bautoleranzen innerhalb der zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 sind zwischen den Beteiligten abzustimmen. Hinweise auf die DIN-Normen reichen nicht aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwischen aneinandergrenzenden Gewerken haben unverzüglich zu erfolgen. Werden vereinbarte Bautoleranzen überschritten, so sind eventuelle Nacharbeiten nur mit Zustimmung der AG-Bauleitung zulässig. Verbindungen und Verankerungsteile zum Bauwerk müssen so ausgebildet sein, dass eine Toleranzausgleich bis zu plus/minus 30 mm gegenüber dem Rohbau möglich ist.
Auslotung des Rohbaues und die Anbringung von Mess-Fixpunkten, etc. sind Leistungsbestandteil des AN.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofErn nicht im Leistungs- Verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Brandschutzmaßnahmen:
Entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Brandschutzdirektion und des Bauherrn sind brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen und vorzusehen.
Bei Schweißarbeiten ist auf Brandschutz erhöhter Wert zu
Legen. Die Montagefirmen müssen daher eine geschulte Brandwache auf der Baustelle mit der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragen. Weiterhin ist jederzeit ein geprüfter
Feuerlöscher griffbereit zu halten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebots- preisen einzurechnen, sofern nicht im nachfolgenden Leistungs- Verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
C) Zusätzliche Vertragsbedingungen
Sind im Vertrag und dessen Anlagen Leistungen nicht aufgeführt, die sich während der Durchführung der Arbeiten als notwendig erweisen, so müssen diese Leistungen vor Ausführung schriftlich angezeigt und angeboten werden. Der AN ist verpflichtet, jegliche Mehr- oder Minderkosten verursachenden Änderungen der Massen oder Konstruktionen dem AG schriftlich mitzuteilen und die Höhe der Kosten anzugeben sowie auf
Terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Vor grundsätzlicher Freigabe der Änderungen durch den AG dürfen die Arbeiten nicht ausgeführt werden. Der AG ist bei Nichteinhaltung dieser Forderung nicht zur Zahlung zusätzlicher Leistungen verpflichtet.
Der AN übergibt zwei KW nach Auftragserteilung seine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag an den AG.
Der AN tritt für alle Personen- und Sachschäden ein, die bei der Durchführung der übernommenen Leistungen entstehen soweit sie durch den AN verursacht wurden.
Der AN haftet allein für die Vollständigkeit und Sicherheit der von ihm aufgestellten und aufzustellenden Geräte und der Schutzvorrichtungen sowie für deren Unterhaltung.
Bis zur Abnahme der Leistungen steht der AN für die Einhaltung der behördlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften ein.
Der AN hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den AG zu schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher Art.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und Teilleistungen. Alternativangebote für Einzelleistungen sind zulässig, jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf Anerkennung. Sämtliche Preise gelten bauteilübergreifend.
Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, ist die dafür angegebene Zahl an Stunden unverbindlich. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten täglich Stundenlohnzettel einzureichen und von der örtlichen Bauleitung des AG unterschreiben zu lassen. Im Stundenlohn werden nur effektiv auf der Baustelle geleistete Stunden vergütet.
Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen bedingten oder anderweitig sich einstellenden Notwendigkeiten, kann vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Vorleistungen oder Anschlussleistungen für Installationen und technischen Ausbau o.ä.. Leistungen müssen auch nach Abschluss der eigentlichen Arbeiten ausgeführt werden und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel oder sonstige vertragswidrige Leistungen festgestellt werden, so sind diese unverzüglich auf Kosten des AN zu beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu ersetzen, die sich aus der mangelhaften Leistung ergeben.
Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung der Einzelmassen über 10% sind nicht vorgesehen, auch wenn sich die Gesamtabrechnungssumme gegenüber der Auftragssumme ändert.
Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit den Vertragspreisen insbesondere abgegolten:
Kosten für die Bereitstellung von Werk- und Lagerplätzen, soweit sie vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und privater Wege und Anlagen. Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für Stundenlohnarbeiten, soweit Verrechnungssätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung Baustelle, sofern im Leistungsverzeichnis keine entsprechende Position ausgeschrieben ist. Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den technischen und vertragsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise. Wenn im Verhandlungsprotokoll nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich der AN die Festpreise bis 6 Monate über das Ende der Bauzeit zu halten.
Aufstellungen des Bieters für die Abschlagszahlungen erfolgen kumuliert nach den Positionen der Leistungsbeschreibung. Abschlagszahlungen sind mit Leistungsnachweis und prüfbaren Maßangaben zu beantragen. Jede AZ wird durchgehend nummeriert und muss die bereits geforderten AZ´s erkennen lassen. Der Schlussrechnung sowie den Zwischenrechnungen sind Abrechnungspläne beizufügen. Die Schlussrechnung mit allen Anlagen (Massenberechnung, prüfbare Abrechnungszeichnungen, etc.) ist innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung der Gesamtarbeiten kostenlos in 3-facher Fertigung beim AG einzureichen.
Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen:
Allgemeine Umlagen: 1,8 %
Bauleistungs- und Betriebshaftpflichtversicherung: 0,5 %
Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht.
Es erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit dem AG und dessen Beauftragten. Weiterhin behält sich der Bauherr Werksabnahmen für bestimmte Anlagen vor. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Es müssen alle erforderlichen Abnahme- und genehmigten Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prüfung vorliegen. Liegen diese Unterlagen nicht vollständig vor, wird der AG die Abnahme verweigern. Sämtliche sich daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten des AN.
Die Bezeichnungen auf den Bezeichnungsschildern an der Anlage bzw. am Bauteil müssen mit denen auf den Revisions- und Bestandsplänen übereinstimmen.
Wird aus besonderen Gründen eine Anlage oder Anlagenteile vom AG ohne vorherige Abnahme benutzt, so gilt dies nicht als stillschweigende Abnahme.
Rechtzeitig vor der vorgesehenen Abnahme sind Überprüfungen und Begehungen unter schriftlicher Erstellung eines gemeinsam zu unterzeichnenden Protokolls durchzuführen. Die bei diesen Überprüfungen und Begehungen festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zur Abnahme zu beseitigen. Hinsichtlich der Leistungen, für die bei Abnahme Mängel festgestellt und vorbehalten werden, treten keine Abnahmewirkungen ein. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich und unter Hinweis darauf, dass diese Teilleistungen bei Abnahme nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von rechtsgeschäftlichen Teilabnahmen. Die bei diesen Überprüfungen festgestellten Mängel sind innerhalb angemessener Fristen zu beseitigen.
Der AG ist berechtigt, bei zur Zeit der Abrechnung bekannter und durch den AN zu behebender Mängel zusätzliche Sicherheitsbeiträge bis zur Beseitigung dieser Mängel einzubehalten. Die Höhe dieser Sicherheitsbeiträge wird nach Aufwand bemessen, den ein Dritter AN zur Mängelbeseitigung hätte.
Abnahmeunterlagen
Im Einzelnen sind unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll folgende Abnahmeunterlagen anzufertigen:
Revisionszeichnungen/-unterlagen jeweils mit Zeichnungsliste
Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:50 Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:50 Detailzeichnungen, mindestens im Maßstab 1:20 Statische Berechnungen Hinweise auf Herstellungsunterlagen sind zulässig, die Unterlagen müssen dann dort vorhanden sein.
Lose mitgelieferte und nicht festinstallierte Anlagenteile sind im Rahmen der Abnahme dem AG zu übergeben.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass er alle für seine Tätigkeit seitens der Regierungsbehörden oder seitens anderer erlaubniserteilenden Behörden erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Abschlusserklärungen, Abnahmen (auch technisch), Testzertifikate, Erklärungen von spezialisierten Unternehmen und ähnliche Unterlagen erhält und aufrecht erhält.
In dem Umfang, in dem besondere Genehmigungen oder Erlaubnisse nur von den Eigentümern oder dem AG erhalten werden können, wird der AN die notwendigen Formulare, Anträge und Begleitunterlagen zur Unterzeichnung durch den Eigentümer oder den AG je nach Fall vorbereiten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofErn nicht im Leistungs- Verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
D) Baustellenordnung
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle gewährleistet sein.
Der AN hat Sorge zu tragen, dass öffentliche Flächen nicht über das unvermeidbare Maß hinaus verschmutzt werden. Verschmutzungen sind umgehend wieder zu beseitigen.
Die Abfallverordnung der zuständigen Behörden ist zu beachten. Private PKW erhalten keine Zufahrt auf das Baustellengelände. Sie sind außerhalb der Baustelle abzustellen. Der AN hat für sein Personal entsprechende Transportkapazitäten vorzusehen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zufahrtberechtigung erstreckt sich auf alle Zulieferfahrzeuge sowie Werkstattwagen des AN.
Im Einfahrtbereich zur Baustelle sowie im Bereich der Baustelle selbst ist mit Verkehrsbehinderungen und Wartezeiten aufgrund des Gesamtverkehrsaufkommens, resultierend aus den parallel laufenden Maßnahmen zu rechnen.
Besondere Vorkommnisse (wie Diebstahl, Brände, Unfälle, Beschädigung von Nachbargebäuden) sind der AG-Bauleitung sofort anzuzeigen.
Es dürfen nur die Wasch- und WC-Anlagen benutzt werden, die auf der Baustelle errichtet sind. Vom AN sind geeignete Materialcontainer aufzustellen. Die Flächenfreigabe erfolgt grundsätzlich mit Genehmigung der AG-Bauleitung und Rücksprache mit dem Sicherheitskoordinator. Das Benutzen Von Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes ist ausdrücklich nicht gestattet. Der AG stellt gegen Rechnung Aufenthaltscontainer zur Verfügung soweit dies für das betreffende Bauvorhaben vorgesehen ist.
Es gelten die Arbeitsstättenrichtlinien.
Arbeitsgeräte, Baubuden u.ä. Sind aus Gründen des Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu versehen.
Wohn- und Schlafunterkünfte dürfen auf dem gesamten Betriebsgelände und im Baustellenbereich nicht aufgestellt werden.
Zu erhaltende Grünflächen und befestigte Flächen sind ausreichend gegen Beschädigung zu schützen. Benutzte Flächen sind nach Benutzung in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben rechtzeitig zu informieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Für die Ausführung der Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB/ C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen ( ATV ) in der jeweils gültigen Fassung
DIN 18340 Trockenbauarbeiten - Gipskartonständerwände
1.Normen / Richtlinien
ergänzend zu den Vertragsgrundlagen der Allgemeinen Geschäfts- Bedingungen gelten:
Die Herstellerrichtlinien
Die Richtlinien der Fachverbände
Die relevanten DIN-Normen Die relevanten VDE-Richtlinien
Die relevanten VDI-Richtlinien
Für Maßtoleranzen: DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7 (für erhöhte Anforderungen) in der jeweils neuesten Fassung
Die in den ZTV festgelegten Forderungen sind als Nebenleistungen auszuführen und in die Einheitspreise der Hauptpositionen einzurechnen.
2. Zulassungen / Zeugnisse
Die Forderungen hinsichtlich Einbruch-, Güte-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz, Befestigungen, Gleichwertigkeit bei alternativen Angeboten usw. sind nachzuweisen, z. B. Durch Prüfzeugnisse.
3. Nebenleistungen
In den Einheitspreisen sind folgende Leistungen, sofern nicht als LV Position beschrieben, enthalten:
Alle erforderlichen Schrägschnitte
Sämtliche erforderliche Schutzmaßnahmen an allen betroffenen Bauteilen gegen Verschmutzung und Beschädigung, anbringen und nach Beendigung der Arbeiten wieder restlos entfernen
Die Herstellung von Wandverbindungen untereinander (Ecken, T-Stößen, Kreuzstöße) inkl.dauerelastische Verfugung an allen Anschlüssen
Das Anlegen von evtl. erforderlichen Dehn- und Bewegungsfugen, diese sind in Abstimmung mit der Bauleitung Peter Gross festzulegen der Einbau von Pass-, Rand- und Zuschnittstücken die Herstellung von Leibungen
die Herstellung der dichten Anschlüsse an Massivbauteile und Fassaden mit Dichtstreifen, die Fugen sind allseitig mit dauerelastischem Kunststoffkitt bündig zu verfugen
die Herstellung aller Aussparungen bis zu einer Größe von 0,01 m² für Installationsarmaturen und -anschlüsse, Lüftungs-, Elektroeinbauteile, Brandschutzklappen etc. in üblicher Installationsdichte, einschl. Verschließen der Aussparungen und Anarbeiten an die Einbauteile auch wenn sie nicht in einem Zuge mit den übrigen Arbeiten ausgeführt werden können.
Ausklinken der Wände im Bereich von Unterzügen, ohne Beeinträchtigung der brandschutztechnischen und bauphysikalischen Anforderungen
Alle Ecken und Kanten sind mit Kantenschutzprofilen zu Versehen
Dämmstoffe sind abgleitsicher einzubauen
Erstellung eines Estrichstreifens
4. Aufmaß und Abrechnung
Alle nach Fertigstellung der Arbeiten nicht mehr sichtbaren besonderen Unterkonstruktionen, Dämmstofflagen usw., die lt. LV besonders berechnet werden, sind vor Anbringen der Wand- Bekleidung gemeinsam mit der Bauleitung aufzumessen, da andernfalls die Leistung nicht anerkannt werden kann. Bei über den DIN- und VOB-Vorschriften liegenden Rohbautoleranzen ist recht- zeitig vor Beginn der Arbeiten die Bauleitung zu verständigen, um für die Beseitigung dieser Mängel zu sorgen. Ist dies nicht möglich, erteilt die Bauleitung den Auftrag für das Anbringen von Ausgleichs- Konstruktionen und dergleichen vor Beginn der Arbeiten. Nachträgliche Mehrforderungen für Toleranzausgleich und ähnliches werden nicht anerkannt.
5.Revisionsunterlagen
In den Einheitspreisen enthalten ist die vollständige Darstellung der vertragsmäßig erstellten Leistung in Form von Revisionsunterlagen. Diese müssen im Einzelnen enthalten:
Prüfzeugnisse und Zulassungen Dokumentation der verwendeten Materialien Wartungs-, Bedienungs- und Pflegeanweisungen Prüfprotokolle soweit erforderlich Abnahmebescheinigungen
Die Revisionsunterlagen sind in Papierform sowie auf Datenträger als PDF und DWG (DXF) geordnet zu übergeben.
6.Gerüste
In die Einheitspreise sind sämtliche Gerüste für die GK Wände bis zu einer Einbauhöhe von ca. 4,50 m einzukalkulieren
Technische Vorbemerkungen
13.01 Trockenbauarbeiten Wände
13.01
Trockenbauarbeiten Wände
13.02 Trockenbau Decken
13.02
Trockenbau Decken
13.03 Hinweise
13.03
Hinweise
14 Innenputzarbeiten
14
Innenputzarbeiten
Allgemeine Vorbemerkungen A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung
Definition Beteiligte:
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur Leistungsbeschreibung:
Technische Vorschriften und Richtlinien, die als "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" gelten, sind der Teilleistung oder dem Abschnitt des LV vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil der Positionstexte. Bei Abweichung hat der Positionstext Vorrang.
In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, gilt folgende Vorgehensweise als gefordert.
Alle im Leistungsverzeichnis mit Punktfolgen gekennzeichneten Stellen sind vom Bieter auszufüllen bzw. zu ergänzen. Die Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate ist vom Bieter mit Abgabe des Leistungsverzeichnisses nachzuweisen und wird vom AG geprüft. Wird die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen.
Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind einzuhalten. Auch bei Alternativ- und Eventualangeboten sind diese Leistungen ebenfalls als voll funktionsfähige Einheit mit den geforderten Eigenschaften zu sehen. Fabrikats- und typenspezifische Merkmale der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Fabrikate und Typen sind durch diese Alternativ- oder Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom Bieter detailliert auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig vorzugehen; für nicht erfüllbare Eigenschaften sind angemessene Minderkosten auszuweisen.
Werden nicht erfüllbare Eigenschaften, die gemäß Leistungsverzeichnis gefordert sind oder im LV ausgeschriebenen Fabrikaten und Typen eigen sind, bei Einreichung einer Alternativ- oder Eventualposition nicht genannt und mit entsprechenden Minderkosten belegt, so gelten die Eigenschaften der im LV ausgewiesenen Fabrikate und Typen als vertraglich vereinbart und können bei der Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Vertreter gefordert werden. Die Freigabe erfolgt nach der technischen Prüfung in jedem Fall durch den Auftraggeber. Das Ergebnis der technischen Prüfung ist nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf. Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück beizufügen. Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine Bedenken mitgeteilt, so übernimmt der AN die uneingeschränkte Verantwortung für die beschriebene, zu erbringende Leistung.
Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der Leistungsbeschreibung, welche nach Angebotsabgabe geltend gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe zu Lasten des AN.
Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal und fachtechnisch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen.
Vollständigkeit der angebotenen Leistung:
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen. Die angebotene Leistung muss letztendlich immer und ohne Einschränkung den Allgemein anerkannten Regeln der Technik (A.a.R.d.T.) entsprechen.
In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten, Materialien und Aufwendungen einzukalkulieren (auch wenn sie in den Positionen im Einzelnen nicht mehr genannt werden), die die vertraglich vereinbarte Erstellung der Gesamtleistung gewährleisten, also zur fix und fertigen, dem geplanten Einsatz entsprechenden, funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Hierzu gehören auch der gesamte horizontale und vertikale Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie sämtliche zur Erstellung der geforderten Leistung notwendigen Werkzeuge und Werkzeugkosten. Werkzeugkosten sind auch u.a. Die Herstellung von Neuprofilen und die Herstellung von anders gearteten konstruktiven Lösungen, welche aus Gründen der firmenspezifischen Eigenheiten resultieren. Einsetzen von Befestigungsteilen und die erforderlichen Bohrarbeiten.
Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und Abnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen und durchzuführen.
Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben:
Baustelleneinrichtung des AN:
In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN entstehenden Kosten zu erfassen, auch wenn sie in den Positionen des LV nicht nochmals beschrieben werden, insbesondere für die nachfolgenden Punkte.
Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres Unterhalten, Abbau und Abtransport der erforderlichen Baustelleneinrichtung, z. B. Unterkunftscontainer und Lagerflächen.
Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen.
Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle und den Zu- und Abfahrtswegen.
Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen Abdeckungen, Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und Treppen,
Absturzsicherungen und dgl. bis zum Abruf durch die AG-Bauleitung.
Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Abbau und Abtransport der erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elt.-, Fernmelde- und Heizungsanschlüssen ab einem Übergabepunkt des AG.
Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen WC-Einrichtungen und Beleuchtungen der Verkehrswege sowie über eine ausreichende Anzahl an Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser, Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt.
Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu errichten und die Betriebsmittel so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen und Sachen nicht gefährdet sind.
Es gelten die entsprechenden DIN VDE Bestimmungen.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen.
Bauleitung:
Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt.
Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe:
Einregulierung und Leistungsmessungen, Inbetriebnahme und Abnahme, einschließlich der erforderlichen Betriebsstoffe und Personalkosten für diese Tätigkeit. Nachweis der Stromaufnahme der Antriebsmotore und Verteilungen. Die Protokolle hierüber sind den Abnahmeunterlagen beizufügen. Vor Abnahme wird ein Probebetrieb bis zur mängelfreien Übergabe gefordert. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Teile ohne gesonderte Vergütung zu säubern. Die Termine für die Säuberung sind im Einvernehmen mit dem AG festzulegen. Einweisung des Bedienungspersonals mit Übergabeprotokoll gehört zur Abnahme.
Bemusterung:
Für alle wesentlichen Bauteile von formaler oder grundsätzlicher Bedeutung wird eine Bemusterung verlangt werden. Absprachen hierzu sind rechtzeitig mit der Bauleitung zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG sind ergänzend Original-Muster vom AN unentgeltlich vorzulegen.
Transporte:
Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur Verwendungsstelle, inklusive der dazu notwendigen Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten sind zu berücksichtigen.
Sicherung:
Alle Kosten für notwendig werdende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Bauteile (Frostschutzmittel oder Schutz gegen Witterungseinflüsse allgemeiner Art), Kosten für das hierzu Erforderliche Betriebs- und Aufsichtspersonal.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Vorschriften, Richtlinien, Auflagen:
Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und Auflagen sind für die Ausführung unter anderem zu beachten. Der AN schuldet zunächst die Einhaltung all dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit Gültigkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, bei Vertragsabschluss mit Gültigkeit des Datums zum Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist der AN verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu unverzüglich zu unterrichten und an der Entscheidungsfindung über die Anwendung der jeweiligen Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet die Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das Aufzeigen von Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen und qualitativen Auswirkungen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten, d.h.. Die VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, d.h.. Die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages.
Bestimmungen und Auflagen von Behörden, Versorgungsunternehmen, des Bauherren und seiner Planungsbeteiligten, wie z.B. Die Baugenehmigung, die Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften, Anschlussbestimmungen der Energieversorger, Schall-, Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten der Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der Sachversicherer und die Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Richtlinien jeweils im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen.
Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung vorgesehenen bau- und haustechnischen Gewerke, die von den Materialherstellern empfohlenen Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu beachten, wie Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und Verfügungen der zuständigen Fachverbände.
Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse und Produktinformationen zur Prüfung vorzulegen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zur Bauausführung und Vertragsabwicklung
Baustellenorganisation und -koordination:
Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Rohbauarbeiten, den Arbeiten der Gebäudetechnik und den Ausbauarbeiten sowie Ggf. Den Arbeiten in der Außenanlage nach Anweisung der Bauleitung des AG durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit den Vor- und Folgegewerken und der örtlichen Bauleitung so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf aller Leistungen gewährleistet ist. Bei der Durchführung seiner Arbeiten ist der AN an die Weisungen der Fachbauleitung gebunden. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt nach einem vom AG aufgestellten Terminplan. Der Auftragnehmer hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über den Bauablauf und den Fortgang der Arbeiten an der Baustelle bzw. bei der Bauleitung zu informieren.
Den Anforderungen der örtlichen Bauführung hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Vertragsleistungen und der zeitlichen Rücksichtnahme auf Leistungen Dritter ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN wird darauf hingewiesen, dass er seine Montagearbeiten grundsätzlich dem Baufortschritt anzupassen hat. Eventuell erforderliche Montageunterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen.
Der AN hat sich an sämtlichen, vor Montagebeginn stattfindenden Koordinationsbesprechungen zusammen mit den anderen ausführenden Firmen bei der örtlichen Bauleitung und beim AG zu beteiligen; ebenso an den weiteren gemeinsamen Besprechungen zur Klärung von Detailfragen.
Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner Fertigung mit der AG-Bauleitung festzulegen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Abmessungen dienen nur zur Kalkulation des Angebots und dürfen nicht zur Materialbestellung und Leistungsausführung verwendet werden.
Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen genannten Massen, Maße und Angaben sind vor Erstellung seiner Leistungen vom AN am Bau zu überprüfen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der AG-Bauleitung zu klären.
Alle erforderlichen Konstruktionen sind am Tag der Abnahme fachgerecht und nach dem Stand der Technik auszuführen.
Der anfallende Bauschutt ist täglich unaufgefordert und dauernd von der Baustelle zu entfernen und abzufahren. Sollte dies nicht erfolgen, wird nach einer einmaligen Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des Auftraggebers eine andere Firma auf Kosten des Auftragnehmers mit der Baureinigung beauftragt. Abrechnungsgrundlage ist der gegenseitige Stundenlohnsatz.
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem er alle Ereignisse, Geschehnisse und Gegebenheiten aufzeichnet, die mit dem Konstruktions- und Ausführungsprozess im Zusammenhang stehen. Eine Kopie des Bautagebuches wird wöchentlich dem AG und auch, soweit einschlägig, jedem vom AG dem AN benannten zur Einsicht berechtigten ausgehändigt, ohne dass dies bedeuten würde, dass dies eine Bestätigung oder Genehmigung von dessen Inhalt durch den AG oder von Dritten darstellt.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen Erfasst sind.
Baustelleneinrichtung:
Im Baukörper dürfen vom AN nur unter Zustimmung der Bauleitung Werkstätten, Lagerräume, Aufenthaltsräume oder ähnliches eingerichtet werden. Leistungsabgrenzung und Umlagen gemäß Kapitel A) und C). Die erforderlichen Trassen für die Hausanschlüsse sowie Verkehrswege im und außerhalb des Gebäudes sind von jeglicher Baustelleneinrichtung freizuhalten. Vom AN ist eine Detailabstimmung mit allen Beteiligten vorzunehmen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Bauabwicklung, Baustoffe und Bauteile, Anlagen:
Bauaufsichtliche / baurechtliche Prüfzeugnisse und Zulassungsbescheide von staatlich anerkannten Instituten sind vom AN unaufgefordert vor Montagebeginn vorzulegen. Für die Durchführung der Leistungen sind die vom AG beigestellten Leistungsverzeichnisse, Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne verbindlich.
Die verwendeten Bauteile müssen aus der laufenden Fertigung/Produktion stammen. Ist ihre Fertigung in Frage gestellt, so dürfen sie nicht verwendet werden. Die Nachlieferung ist für 5 Jahre zu gewährleisten. Dies gilt auch für Bauelemente, die von Unterlieferanten bezogen werden. Die Lieferung von geeigneten Nachfolge- oder Ersatztypen ist zugelassen, wenn dadurch dem AG keine Zusatzkosten entstehen.
Es dürfen nur zugelassene Dübel verwendet werden. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche, nicht feuerverzinkte Anlagenteile sind mit einem dauerhaften, sicher wirkenden Rostschutzanstrich zu versehen. Zur Vermeidung von Kontaktkorrosion beim Zusammenbau unterschiedlicher Materialien sind geeignete Trennschichten einzubauen.
Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. -markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu entfernen.
Es wird gefordert, dass voll funktionsfähige Anlagen dem heutigen Stand der Technik entsprechend angeboten und geliefert werden. Die Anlagen müssen völlige Betriebssicherheit garantieren. Durch sinnvollen Aufbau der Anlagen ist eine einfache Wartung, Prüfung und Instandhaltung zu gewährleisten.
Vor Bestellung von Materialien, Maschinen, etc. und Anfertigung von Anlagenteilen sind vom AN Montagezeichnungen, die mit den übrigen Ausbaugewerken abgestimmt sein müssen, anzufertigen und von der Bauleitung, den betreffenden Behörden sowie Versorgungsunternehmen genehmigen zu lassen. Es ist
Sicherzustellen, dass die einzelnen Anlagenteile durch die vorhandenen Montageöffnungen einzubringen und auch demontiert werden können.
Der Transport schwerer Anlagenteile innerhalb des Gebäudes bis hin zum Aufstellungsort ist auf der Grundlage der konstruktiven Gegebenheiten zu sichern.
Erforderliche Prüfatteste sind preislich in das Gesamtangebot einzubeziehen und vor Montagebeginn bzw. Bestellung von Zusatzteilen bei Unterlieferanten vorzulegen. Konstruktionsarbeiten, die im Zuge der Ausführung der Anlagen erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat vor Lieferung der Gegenstände bzw. Ausführung der Leistungen zu überprüfen, ob diese einen ordnungsgemäßen Gebrauch gewährleisten. Bedenken hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten, spätestens bei Einreichung der Montagepläne, auf die Unwirtschaftlichkeit bestimmter Ausführungsarten hinzuweisen.
Arbeiten anderer AN, die zur Erfüllung seiner Leistungen Voraussetzung sind, sind zu überprüfen und abzunehmen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AN diese Prüf- und Anzeigepflicht, so ist er für die mangelhafte Vorleistung verantwortlich. Müssen aufgrund dessen Änderungen an den Bauteilen durchgeführt werden, so gehen diese Kosten zu Lasten des AN.
Der AN verpflichtet sich, bei Montage festgestellte Abweichungen von den Planvorgaben rechtzeitig dem AG und dessen Erfüllungsgehilfen zu melden.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Werk- und Montageplanung/Ausführungsunterlagen:
Die Erstellung der kompletten Werk- und Montageplanung auf Grundlage der vom AG beigestellten Planung und der Forderungen des Bauherrn einschließlich aller Berechnungen sowie geforderte Zeichnungen und Unterlagen ist Leistungsbestandteil des AN und mit einzukalkulieren. Die vom AG beigestellte Planung wird dem AN über den Planserver zur Verfügung gestellt.
Planunterlagen, die zur Fertigstellung der Montagepläne erforderlich sind und die Architekten und Fachingenieure zu liefern haben, sind rechtzeitig durch den AN anzufordern.
Einzelnen sind folgende Montageunterlagen unter Zugrundelegung der Ausführungsplanung anzufertigen:
Werk- und Montagepläne und Detailzeichnungen (mit letztem Stand der Werkpläne) Fabrikats- und Materialliste
Die Montage darf am Bau nur mit genehmigten Plänen durchgeführt werden. Änderungen gegenüber dem Stand der Pläne sind umgehend in den vorhandenen Montageplänen des bauleitenden Monteurs und der Bauleitung einzutragen und vor Ausführung durch die Bauleitung zu genehmigen.
Der AN hat alle ihm übergebenen Unterlagen auf Abweichungen von den örtlichen vorhandenen Maßen in alleiniger Verantwortung zu überprüfen. Hat der AN Bedenken, so muss er sie schriftlich anmelden. Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktionselemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen.
Bei der Entwicklung von Detaillösungen in sichtbaren Raumbereichen ist der Architekt beratend hinzuzuziehen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofErn nicht im Leistungs- Verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Vermessung/Toleranzen:
Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet.
Für die Achs- und Höheneinmessungen werden vom AG je Geschoss an den Treppenhauskernen geeignete Messmarken gesetzt. Alle weiteren, erforderlichen Messmarken sind vom AN kostenlos und eigenverantwortlich zu setzen. Für die Einmessarbeiten empfiehlt es sich, den Vermesser des AG zu beauftragen.
Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktions-Elemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen.
Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, so dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Der AN hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeit erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte ohne besondere Entschädigung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, das für die Vermessungsarbeiten erforderliche Absteck- und Vermarkungsmaterial ständig an der Baustelle bereitzuhalten.
Die Bautoleranzen angrenzender Gewerke müssen so aufgenommen werden, dass alle Anforderungen in Hinsicht auf Fugengestaltung, Ausbildung der Verankerungsdetails sowie auf Dichtigkeit und Festigkeit der Einzelteile erfüllt werden.
Unvermeidbare Bautoleranzen innerhalb der zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 sind zwischen den Beteiligten abzustimmen. Hinweise auf die DIN-Normen reichen nicht aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwischen aneinandergrenzenden Gewerken haben unverzüglich zu erfolgen. Werden vereinbarte Bautoleranzen überschritten, so sind eventuelle Nacharbeiten nur mit Zustimmung der AG-Bauleitung zulässig. Verbindungen und Verankerungsteile zum Bauwerk müssen so ausgebildet sein, dass eine Toleranzausgleich bis zu plus/minus 30 mm gegenüber dem Rohbau möglich ist.
Auslotung des Rohbaues und die Anbringung von Mess-Fixpunkten, etc. sind Leistungsbestandteil des AN.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofErn nicht im Leistungs- Verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Brandschutzmaßnahmen:
Entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Brandschutzdirektion und des Bauherrn sind brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen und vorzusehen.
Bei Schweißarbeiten ist auf Brandschutz erhöhter Wert zu
Legen. Die Montagefirmen müssen daher eine geschulte Brandwache auf der Baustelle mit der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragen. Weiterhin ist jederzeit ein geprüfter
Feuerlöscher griffbereit zu halten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebots- preisen einzurechnen, sofern nicht im nachfolgenden Leistungs- Verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
C) Zusätzliche Vertragsbedingungen
Sind im Vertrag und dessen Anlagen Leistungen nicht aufgeführt, die sich während der Durchführung der Arbeiten als notwendig erweisen, so müssen diese Leistungen vor Ausführung schriftlich angezeigt und angeboten werden. Der AN ist verpflichtet, jegliche Mehr- oder Minderkosten verursachenden Änderungen der Massen oder Konstruktionen dem AG schriftlich mitzuteilen und die Höhe der Kosten anzugeben sowie auf
Terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Vor grundsätzlicher Freigabe der Änderungen durch den AG dürfen die Arbeiten nicht ausgeführt werden. Der AG ist bei Nichteinhaltung dieser Forderung nicht zur Zahlung zusätzlicher Leistungen verpflichtet.
Der AN übergibt zwei KW nach Auftragserteilung seine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag an den AG.
Der AN tritt für alle Personen- und Sachschäden ein, die bei der Durchführung der übernommenen Leistungen entstehen soweit sie durch den AN verursacht wurden.
Der AN haftet allein für die Vollständigkeit und Sicherheit der von ihm aufgestellten und aufzustellenden Geräte und der Schutzvorrichtungen sowie für deren Unterhaltung.
Bis zur Abnahme der Leistungen steht der AN für die Einhaltung der behördlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften ein.
Der AN hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den AG zu schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher Art.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und Teilleistungen. Alternativangebote für Einzelleistungen sind zulässig, jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf Anerkennung. Sämtliche Preise gelten bauteilübergreifend.
Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, ist die dafür angegebene Zahl an Stunden unverbindlich. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten täglich Stundenlohnzettel einzureichen und von der örtlichen Bauleitung des AG unterschreiben zu lassen. Im Stundenlohn werden nur effektiv auf der Baustelle geleistete Stunden vergütet.
Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen bedingten oder anderweitig sich einstellenden Notwendigkeiten, kann vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Vorleistungen oder Anschlussleistungen für Installationen und technischen Ausbau o.ä.. Leistungen müssen auch nach Abschluss der eigentlichen Arbeiten ausgeführt werden und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel oder sonstige vertragswidrige Leistungen festgestellt werden, so sind diese unverzüglich auf Kosten des AN zu beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu ersetzen, die sich aus der mangelhaften Leistung ergeben.
Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung der Einzelmassen über 10% sind nicht vorgesehen, auch wenn sich die Gesamtabrechnungssumme gegenüber der Auftragssumme ändert.
Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit den Vertragspreisen insbesondere abgegolten:
Kosten für die Bereitstellung von Werk- und Lagerplätzen, soweit sie vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und privater Wege und Anlagen. Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für Stundenlohnarbeiten, soweit Verrechnungssätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung Baustelle, sofern im Leistungsverzeichnis keine entsprechende Position ausgeschrieben ist. Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den technischen und vertragsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise. Wenn im Verhandlungsprotokoll nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich der AN die Festpreise bis 6 Monate über das Ende der Bauzeit zu halten.
Aufstellungen des Bieters für die Abschlagszahlungen erfolgen kumuliert nach den Positionen der Leistungsbeschreibung. Abschlagszahlungen sind mit Leistungsnachweis und prüfbaren Maßangaben zu beantragen. Jede AZ wird durchgehend nummeriert und muss die bereits geforderten AZ´s erkennen lassen. Der Schlussrechnung sowie den Zwischenrechnungen sind Abrechnungspläne beizufügen. Die Schlussrechnung mit allen Anlagen (Massenberechnung, prüfbare Abrechnungszeichnungen, etc.) ist innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung der Gesamtarbeiten kostenlos in 3-facher Fertigung beim AG einzureichen.
Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen:
Allgemeine Umlagen: 1,8 %
Bauleistungs- und Betriebshaftpflichtversicherung: 0,5 %
Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht.
Es erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit dem AG und dessen Beauftragten. Weiterhin behält sich der Bauherr Werksabnahmen für bestimmte Anlagen vor. Die Kosten hierfür Sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Es müssen alle erforderlichen Abnahme- und genehmigten Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prüfung vorliegen. Liegen diese Unterlagen nicht vollständig vor, wird der AG die Abnahme verweigern. Sämtliche sich daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten des AN.
Die Bezeichnungen auf den Bezeichnungsschildern an der Anlage bzw. am Bauteil müssen mit denen auf den Revisions- und Bestandsplänen übereinstimmen.
Wird aus besonderen Gründen eine Anlage oder Anlagenteile vom AG ohne vorherige Abnahme benutzt, so gilt dies nicht als stillschweigende Abnahme.
Rechtzeitig vor der vorgesehenen Abnahme sind Überprüfungen und Begehungen unter schriftlicher Erstellung eines gemeinsam zu unterzeichnenden Protokolls durchzuführen. Die bei diesen Überprüfungen und Begehungen festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zur Abnahme zu beseitigen. Hinsichtlich der Leistungen, für die bei Abnahme Mängel festgestellt und vorbehalten werden, treten keine Abnahmewirkungen ein. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich und unter Hinweis darauf, dass diese Teilleistungen bei Abnahme nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von rechtsgeschäftlichen Teilabnahmen. Die bei diesen Überprüfungen festgestellten Mängel sind innerhalb angemessener Fristen zu beseitigen.
Der AG ist berechtigt, bei zur Zeit der Abrechnung bekannter und durch den AN zu behebender Mängel zusätzliche Sicherheitsbeiträge bis zur Beseitigung dieser Mängel einzubehalten. Die Höhe dieser Sicherheitsbeiträge wird nach Aufwand bemessen, den ein Dritter AN zur Mängelbeseitigung hätte.
Abnahmeunterlagen
Im Einzelnen sind unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll folgende Abnahmeunterlagen anzufertigen:
Revisionszeichnungen/-unterlagen jeweils mit Zeichnungsliste
Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:50 Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:50 Detailzeichnungen, mindestens im Maßstab 1:20 Statische Berechnungen Hinweise auf Herstellungsunterlagen sind zulässig, die Unterlagen müssen dann dort vorhanden sein.
Lose mitgelieferte und nicht festinstallierte Anlagenteile sind im Rahmen der Abnahme dem AG zu übergeben.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass er alle für seine Tätigkeit seitens der Regierungsbehörden oder seitens anderer erlaubniserteilenden Behörden erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Abschlusserklärungen, Abnahmen (auch technisch), Testzertifikate, Erklärungen von spezialisierten Unternehmen und ähnliche Unterlagen erhält und aufrecht erhält.
In dem Umfang, in dem besondere Genehmigungen oder Erlaubnisse nur von den Eigentümern oder dem AG erhalten werden können, wird der AN die notwendigen Formulare, Anträge und Begleitunterlagen zur Unterzeichnung durch den Eigentümer oder den AG je nach Fall vorbereiten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofErn nicht im Leistungs- Verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
D) Baustellenordnung
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle gewährleistet sein.
Der AN hat Sorge zu tragen, dass öffentliche Flächen nicht über das unvermeidbare Maß hinaus verschmutzt werden. Verschmutzungen sind umgehend wieder zu beseitigen.
Die Abfallverordnung der zuständigen Behörden ist zu beachten. Private PKW erhalten keine Zufahrt auf das Baustellengelände. Sie sind außerhalb der Baustelle abzustellen. Der AN hat für sein Personal entsprechende Transportkapazitäten vorzusehen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zufahrtberechtigung erstreckt sich auf alle Zulieferfahrzeuge sowie Werkstattwagen des AN.
Im Einfahrtbereich zur Baustelle sowie im Bereich der Baustelle selbst ist mit Verkehrsbehinderungen und Wartezeiten aufgrund des Gesamtverkehrsaufkommens, resultierend aus den parallel laufenden Maßnahmen zu rechnen.
Besondere Vorkommnisse (wie Diebstahl, Brände, Unfälle, Beschädigung von Nachbargebäuden) sind der AG-Bauleitung sofort anzuzeigen.
Es dürfen nur die Wasch- und WC-Anlagen benutzt werden, die auf der Baustelle errichtet sind. Vom AN sind geeignete Materialcontainer aufzustellen. Die Flächenfreigabe erfolgt grundsätzlich mit Genehmigung der AG-Bauleitung und Rücksprache mit dem Sicherheitskoordinator. Das Benutzen Von Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes ist ausdrücklich nicht gestattet. Der AG stellt gegen Rechnung Aufenthaltscontainer zur Verfügung soweit dies für das betreffende Bauvorhaben vorgesehen ist.
Es gelten die Arbeitsstättenrichtlinien.
Arbeitsgeräte, Baubuden u.ä. Sind aus Gründen des Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu versehen.
Wohn- und Schlafunterkünfte dürfen auf dem gesamten Betriebsgelände und im Baustellenbereich nicht aufgestellt werden.
Zu erhaltende Grünflächen und befestigte Flächen sind ausreichend gegen Beschädigung zu schützen. Benutzte Flächen sind nach Benutzung in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben rechtzeitig zu informieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Für die Ausführung der Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB/ C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) in der jeweils gültigen Fassung.
DIN 18350 Putz - und Stuckarbeiten
Für die Ausführung gelten weiterhin sämtliche Normen, Vorschriften, Technischen Regelwerke, Richtlinien, Verordnungen, Erlasse, Ausführungsbestimmungen, Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller etc., die auf die beschriebenen und geforderten Leistungen anzuwenden sind.
Ausführungsspezifische Normen und Regelwerke:
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen, Begriffe, Prüfungen, Anforderungen
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau, Bauwerke
DIN 4102 Brandschutz im Hochbau
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18540 Abdichtung mit Fugendichtmassen
DIN 18163 Wandbauplatten aus Gips
DIN 18165 Faserdämmstoffe für das Bauwesen
DIN 1060 Baukalk
DIN 1164 Portlandzement
DIN 1168 Baugips
DIN 18550 Putze -Begriffe und Anforderungen
DIN 18557 Werktrockenmörtel - Herstellung,
Überwachung und Lieferung
Werden weitere DIN- Normen berührt, gelten diese sinngemäß.
Verarbeitungs- und Ausführungsrichtlinien der Hersteller.
Technische Vorschriften der Fachverbände.
Angebot:
Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen, Arbeiten und Bauteile verstehen sich als komplette Leistung aus Lieferung und Einbau bzw. Montage.
Im Text des Leistungsverzeichnisses wird auf selbstverständliche Beschreibungen verzichtet wie:
Lieferung und Montage Herstellen einschließlich Materiallieferung und Verschnitt als komplette in sich abgeschlossene Leistung
In den Technischen Vorbedingungen aufgeführte Vorleistungen und Nebenarbeiten, die nicht gesondert in Positionen der Leistungsbeschreibung enthalten sind, zur Erbringung der Leistungen aber erforderlich sind oder gefordert werden, sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Sofern im Leistungsverzeichnis ein gleichwertiges Fabrikat angeboten werden kann, ist die Gleichwertigkeit durch technische Werte, Konstruktionszeichnungen, Prüfzeugnisse und Muster nachzuweisen.
Sämtliche Hilfskonstruktionen, Hilfsgerüste etc. zum Einbau der Bauteile sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Ausführung:
Sämtliche Detailpunkte, Anschlüsse, Abschlüsse, etc. sind vor Montagebeginn mit der Bauleitung zu klären, wenn sie nicht im Leistungstext zweifelsfrei beschrieben sind.
Sämtliche angrenzenden Bauteile sind während der Arbeiten dauerhaft gegen Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.
Es sind ausschließlich Baustoffe zu verwenden, die während der Verarbeitung und im Betrieb als gesundheitlich unbedenklich eingestuft sind.
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter sind wirksam gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
Die in den Positionstexten angegebenen Putzarten und Putzgüten sind vom AG vor Ausführung auf ihre Eignung bezüglich des Putzgrundes und ihrer Anwendung zu prüfen.
Für die Ausführung sind ausschließlich güteüberwachte Putze nach DIN 18550 zu verwenden.
Die zur Ausführung vorgesehenen Putze sind als aufeinander abgestimmte Systemkomponenten herzustellen.
Sämtliche Detailpunkte, Anschlüsse, Abschlüsse, etc. sind vor Montagebeginn mit der Bauleitung zu klären, wenn sie nicht im Leistungstext zweifelsfrei beschrieben sind.
Sämtliche angrenzenden Bauteile sind während der Arbeiten dauerhaft gegen Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.
Es sind ausschließlich Baustoffe zu verwenden, die während der Verarbeitung und im Betrieb als gesundheitlich unbedenklich eingestuft sind.
Fenster - und Türelemente, Verglasungen etc. sind vollflächig durch geeignete Folien abzukleben.
Nach Beendigung der Arbeiten sind evtl. Rückstände von Klebstoffen rückstandsfrei zu entfernen.
Flächen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder Risse zu erwarten sind, sind vor Ausführung mit der Bauleitung zu besichtigen, festzulegen und die Maßnahmen abzustimmen.
Meterrisse an Wänden sind zu schützen und dürfen durch die Putzarbeiten nicht verdeckt werden.
Die Putze bzw. ihre Zusammensetzung sind so abzustimmen, dass unterschiedliche Dehn - und Schwindverhalten des Untergrundes schadensfrei aufgenommen werden können.
Elektro-Unterputzdosen sind für das spätere Wiederauffinden kenntlich zu machen.
Gebäudefugen sind mit entsprechenden Fugenprofilen auszubilden.
Putzabschlüsse an Fenster- und Türrahmen sind mit Abschlussprofilen so herzustellen, dass eine Fuge von ca. 5 - 10 mm verbleibt. Die Fuge ist mit elastischem Fugendichtband zu verschließen.
Sämtliche horizontale und vertikale Ecken erhalten Kantenschutzprofile, wenn durch die Bauleitung nichts anderes vorgeschrieben wird.
Wandputze sind bis auf die Betondecke zu führen und dort scharfkantig abzustoßen, so dass der Estrichrandstreifen sauber gestellt werden kann.
Unterputz-Wandeinbauteile wie UP-Dosen etc. sind für das spätere Wiederauffinden kenntlich zu machen.
Sämtliche Unterputz - Einbauteile sind nach Beendigung der Arbeiten wieder zu öffnen.
An Installationsschächten ist nach Angabe der Bauleitung die Front freizulassen.
Alle gegen Holz- oder Stahlprofile, Betonummantelungen, Stahlbetonstützen und Wände angrenzenden Putzfugen sind durch geeignete Putzanschlussprofile und Leisten, bzw. Kellenschnitte zu trennen
Das Abkleben und Schützen von Fenstern und Türen und die Beseitigung und Entsorgung nach Beendigung der Arbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen
14.01 Innenputzarbeiten
14.01
Innenputzarbeiten
15 Maler-, Tapezier - Beschichtungen
15
Maler-, Tapezier - Beschichtungen
Technische Vorbemerkung T echnische Vertragsbedingungen
Gewerk Malerarbeiten
Allgemein
Bei der Angebotsausbearbeitung sind diese technischen Vertragsbedingungen und die allgemeinen Ausschreibungs- und Vergabebedingungen sowie ggf. die besonderen Vertragsbedingungen und die . projektspeziefischen Randbedingen des Auftraggebers (AG) als Angebotsgrundlage zu beachten.
Alternativvorschläge zur beschriebenen Ausführung, die zu wirtschaftlicheren Lösungen führen können, sind grundsätzlich erwünscht, soweit die geforderten Funktionen nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschläge sind unter Angabe der Minderkosten klar zu erläutern.
Zu beachten ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen und Normen.
Ausführungshinweise
Bei allen Positionen ist die Herstellung, Materiallieferung und Montage eingeschlossen, sofern in den beschriebenen Positionen keine anderen Angaben erfolgt sind.
Alle Nebenleistungen gem. VOB/C bzw. der DIN 18299, wie z.B. die Lieferung und Vorhaltung aller zur Erbringung der Leistung notwendigen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, sind in die Positionen einzurechnen.
Der AN hat die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt auch im Hinblick auf die zu erwartende Beanspruchung. Sinnvolle oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind je nach Umfang mit einer entsprechenden Begründung in einem Zusatzangebot einzureichen bzw. als Änderung direkt in der jeweiligen Position zu vermerken.
Die Ausführungszeichnungen werden dem AN via Planserver zur Verfügung gestellt .
Die Bestimmung der Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile erfolgt in Abstimmung mit
dem AG.
Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen gelten als Nebenleistungen.
Sämtliche Detailpunkte, Anschlüsse, Abschlüsse, etc. sind vor Montagebeginn mit der Bauleitung
zu klären, wenn sie nicht im Leistungstext zweifelsfrei beschrieben sind.
Soweit in den Positionen nicht näher bestimmt, kommen Farben (RAL und Sonderfarben) nach Wahl des AG zur Ausführung. Für Dis persions-, Silikatfarben usw. mit unterschiedlichen Farbton-Bezeichnungen gelten:
Hellbezugswert 51 - 100 hell getönt Farbtongruppe I
Hellbezugswert 26 - 50 mittel getönt Farbtongruppe II
Hellbezugswert 11 - 25 satt getönt Farbtongruppe III
Hellbezugswert 0 - 10 Volltonfarbe Farbtongruppe IV
Bei Zweifeln über die Farbtonzuordnung ist der vom Hersteller angegebene Hellbezugswert maßgebend.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung und die darin enthaltene Leistung wird durch den AG erbracht und betrieben.
Ggfs. zusätzlich vom AN gewünschte Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AG.
Hierauf hat der AN keinen Anspruch.
Das Umsetzen Lagerplätze in Abhängigkeit der anderen Ausbaugewerke ist zu berücksichtigen
Die Baustelleneinrichtung wie Tagesunterkünfte, Magazine, usw. inkl. Auf- und Abbau werden vomAN bzw .
vom AG zu Lasten des AN gestellt.
Wasser und Strom wird frei Zapfstelle gegen entsprechender Kostenbeteiligung durch den AG gestellt.
Die WC-Container und deren wöchentlichen Reinigung ist Sache des AG.
Der Transport von Materialien ist im Leistungsumfang des AN enthalten und ist eigenständig mit
dem zuständigen Bauleiter/Polier täglich zu koordinieren und abzustimmen. Eventuell entstehenden Standzeiten aus mangelnder Koordination, Abstimmung , unvorhergesehenes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN.
Für die ausreichende Beleuchtung in seinem Einsatzbereich hat der AN auf seine Kosten während der gesamten Bauzeit (Zeitraum der Erfüllung seiner Leistung) zu sorgen.
Werden vom AN bereits vorhandene oder vom AG aufgestellte Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen entfernt oder verändert, ist nach Beendigung der Arbeiten der Arbeiten bzw . spätestens am Ende des Arbeitstages der ordnungsgemäße Zustand vom AN kostenlos wieder herzustellen.
Baustellenverkehr, Verkehrssicherungspflicht
Der AN ist verpflichtet, auf den durch den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen und privaten Straßen einschließlich der Gehwege jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen durch eigene Leistungen zu vermeiden bzw. auf seine Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen.
Personal
Der AN verpflichtet sich die erforderlichen Malerarbeiten in der jeweils benötigten Menge und Umfang termingerecht auf der Baustelle auszuführen. Der AN verpflichtet sich, den von der Bauleitung zu erstellenden Abruf - bzw. Terminplan einzuhalten. Die Geräte- und Personalstärke ist dem Baufortschritt anzupassen.
Für die Abstimmung der Leistungserbringung als auch für die Entgegennahme von Weisungen benennt der AN einen Vorarbeiter bzw. Polier, der über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und über die gesamte Dauer der Bauzeit anwesend sein muss. Ein Wechsel der Aufsicht ist nur im Einvernehmen mit der Bauleitung von PG zulässig.
Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten.
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als nsprechpartner unmittelbar vor Ort sein.
Malerarbeiten
Sämtliche angrenzenden Bauteile sind während der Arbeiten dauerhaft gegen Verschmutzung und
Beschädigung zu schützen. Vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen etc. sind nach Rücksprache mit der Bauleitung vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen; andernfalls sind sie abzukleben.
Beim Streichen oder Spritzen der Wand und Deckenflächen dürfen haustechnische Installationen
wie z.B. Lüftungskanäle, Elektro-Kabelkanäle, Leuchten, Sockel, Lichtschalter, Steckdosen etc.,
nicht mit überstrichen bzw. überspritzt werden.
Fenster - und Türelemente, Verglasungen etc. sind vollflächig durch geeignete Folien abzukleben.
Eloxierte Alu-Teile sind über die Ziff. 4.1.2 VOB, DIN 18 363, hinausgehend zu schützen.
Beschädigungen an diesen Teilen sind voll zu ersetzen.
Farbspuren, Farbspritzer und dergleichen aus den Arbeiten des Auftragnehmers sind zu beseitigen. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung Silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen.
Die beschriebenen vorbereitenden Arbeiten (Grund-, Voranstrich usw.) sind entsprechend den angetroffenen Untergründen und den jeweiligen Herstellervorschriften eigenverantwortlich festzulegen, auch wenn in der Positionsbeschreibung ggfs. anders vorgesehen. Das verwendete Material ist vom AN entsprechend dem vorhandenen Untergrund zu wählen. Die Vorbereitung der zu streichenden Oberflächen muss so erfolgen, dass ausreichend Farbhaftung gewährleistet ist.
Die Oberflächen sind von Rost , Öl, Schmutz, Kalk, Staub, Zunder, Ausblühungen sowie anderen Fremdstoffen zu reinigen. Schadstellen wie Löcher, Verkratzungen und Risse in den zu beschichtenden Oberflächen müssen mit geeignetem Füllmaterial verspachtelt und wenn nötig versiegelt werden, um die Verträglichkeit mit den nachfolgenden Farbanstrichen zu gewährleisten.
Bauübliche Roststellen an grundierten Stahlbauteilen sind zu Entrosten (Entrostungsgrad SA 2½ gemäß DIN) und Walzhaut und Zunder an rohen Stahlteilen ist zu entfernen. Beschädigte erzinkungen sind auszubessern. Alle verzinkten Stahl- oder sonstigen Zinkteile müssen vor einem Anstrich mit verdünnter Säurelösung abgesäuert, neutralisiert und mit Zinkstaub-Zinkoxyd grundiert werden.
Vorhandene Randdämmstreifen sind auf ca. 5cm über OKFFB zurückzuschneiden, wo der Randdämmstreifen über den Sockelbereich hinausragt. Der Randdämmstreifen darf nicht bündig
mit OKFFB abgeschnitten werden. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten aller erforderlichen Arbeitsgerüste und Hebebühnen, auch höher als
2,0 m über Gelände oder Fußboden (oder höher als 3,50 m Arbeitshöhe), für die eigene Leistung erfolgt durch den AN. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, sofern nicht im LV etwas anderes beschrieben ist.
Anschlüsse von Anstrichen und Tapezierungen an angrenzende Bauteile wie Türen, Zargen etc. und von verschiedenfarbigen Anstrichen sind sauber, scharf und absolut gradlinig auszuführen.
An Materialübergängen sind Gewebestreifen zur Überbrückung auszuführen.
Abdeck- und Revisionsplatten etc. sind im Wand- und Deckenton mitzustreichen.
Ansetzen und Beseitigen von bis zu 3 Mustern mit ca. 2 m² Fläche pro Anstrichart. Bei Anstrichen, die das Ansetzen von Mustern auf dem Untergrund nicht zulassen, sind geeignete Tafeln zur Verfügung zu stellen. Alle Farben müssen fabrikmäßig hergestellt sein mit festgelegtem Mischverhältnis und mit Farbtönung als einzig erlaubtem Zusatz. Alle Schlussanstriche müssen deckend ausgeführt werden.
Gegebenenfalls ist ein Vorwegstreichen von Heizkörpernischen und dergleichen erforderlich. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht.
Anstrich auf Sonderbauteilen:
Zum Wandanstrich gehört auch der Anstrich auf Nischen, Pfeilern, Stützen, Wandvorsprüngen usw ., zum Deckenanstrich auch der Anstrich an Dachvorsprüngen, Kragplatten, Unterzügen, Lichtkuppelleibungen und ähnliches, sofern hierfür im LV keine besonderen Positionen enthalten sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht.
Das Ausbessern und Nachstreichen von Beschädigungen bis zur Schlussabnahme ist einzuplanen.
Die Entsorgung von Farb- und Lösungsmittelresten auch bei hygienischer Unbedenklichkeit in Sanitärgegenstände, Gebäudeentwässerung , Kanalisation oder Außenanlagen ist verboten.
Folgendes Material ist zu Übergeben:
- Wand-/Deckenfarbe: 1 Eimer (15 - 20l) pro Farbart/Farbe
- Lacke: 1x 5l pro Farbart/Farbe
Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist , gilt in
Ergänzung der DIN-18363 als Nebenleistungen:
- Arbeitsunterbrechungen bzw. Mehraufwendungen bei zeitlich getrennten Arbeitsgängen
- Leistungen nach 4.2.5
Revisionsunterlagen
In den Einheitspreisen enthalten ist die vollständige Darstellung der vertragsmäßig erstellten Leistung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach digital im PDF-Format, bei Plänen im PDF- und DWG/DXF-Format abzugeben. Diese müssen im Einzelnen enthalten:
- Fachbauleitererklärung
- Fachunternehmerbescheinigung
- Datenblätter
- Dokumentation der verwendeten Materialen
- Pflegeanweisungen
Technische Vorbemerkung
Allgemeine Hinweise Leistungsumfang umfasst nur Flächen gemäß Plänen als SB2, SB3 bzw. Q3. SB1‑Flächen erhalten keine Beschichtung.
Es sind nur unverschnittene Materialien aus Originalgebinden zu verwenden; emissionsarm, lösemittel‑ und weichmacherfrei, foggingfrei, nach Abbinden geruchlos und gesundheitlich unbedenklich.
Vor Beginn: Ebenheit/Flucht prüfen, Untergründe reinigen, grundieren; Sinter abtragen; Unebenheiten/Beschädigungen spachteln und ansatzlos verschleifen; ggf. Korrosionsschutz erneuern.
Verarbeitung durch Streichen/Rollen/Spritzen; beim Spritzen sind Schutzmaßnahmen gegen Farbnebel einzukalkulieren.
Alle gefährdeten Bauteile sorgfältig abdecken/abkleben; Verunreinigungen umgehend entfernen, rückstandsfreie Schutzmaßnamen.
An‑/Einbauteile (Abdeckungen, Beschläge etc.) ausbauen, verwahren und nach Abschluss fachgerecht wieder einbauen.
Bemusterung/Farbtonfreigabe durch AG; Ausführung entsprechend freigegebenen Mustern.
Allgemeine Hinweise
Sicherheitsmaßnahmen Innerhalb des Betriebsgeländes von BASF gelten hohe Sicherheitsmaßnahmen.
Im Vorfeld betriebsfremder Firmeneinsätze sind umfangreiche Sicherheitsbelehrungen/Schulungen zu berücksichtigen. Entsprechendes Personal ist für einen Einsatz einzuplanen.
Sicherheitsmaßnahmen
15.01 Wände
15.01
Wände
15.02 Decken
15.02
Decken
15.03 Lackierarbeiten
15.03
Lackierarbeiten