Innenausbau
BASF Neubau Klimakammergebäude Li422
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Trockenbauarbeiten
Allgemeine Vorbemerkungen A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Zum Leis­tungs­ver­zeich­nis und zur An­ge­bot­s­er­stel­lung De­fi­ni­ti­on Be­tei­lig­te: AN = Auf­trag­neh­mer, Nachunternehmer/Su­bun­ter­neh­mer, Bie­ter AG = Auf­trag­ge­ber, Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer Hin­wei­se zum Leis­tungs­ver­zeich­nis bzw. zur Leis­tungs­be­schrei­bung: Tech­ni­sche Vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en, die als "Zu­sätz­li­che Tech­ni­sche Ver­trags­be­din­gun­gen" gel­ten, sind der Teil­leis­tung oder dem Ab­schnitt des LV vor­an­ge­stellt für den sie gel­ten. Sie sind Be­stand­teil der Positionstexte. Bei Ab­wei­chung hat der Positionstext Vor­rang. In der Re­gel gel­ten die im Leis­tungs­ver­zeich­nis an­ge­ge­be­nen Fa­bri­ka­te als Leitfabrikate zur De­fi­ni­ti­on der ge­for­der­ten op­ti­schen und qua­li­ta­ti­ven Ei­gen­schaf­ten. So­weit im LV die Mög­lich­keit be­steht, ein gleich­wer­ti­ges Fa­bri­kat an­zu­bie­ten, gilt fol­gen­de Vor­ge­hens­wei­se als ge­for­der­t. Alle im Leis­tungs­ver­zeich­nis mit Punkt­fol­gen ge­kenn­zeich­ne­ten Stel­len sind vom Bie­ter aus­zu­fül­len bzw. zu er­gän­zen. Die Gleich­wer­tig­keit der an­ge­bo­te­nen  Fa­bri­ka­te ist vom Bie­ter mit Ab­ga­be des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses nach­zu­wei­sen und wird vom AG ge­prüft. Wird die Gleich­wer­tig­keit nicht an­er­kannt, gel­ten die vom Bie­ter ein­ge­setz­ten Ein­heits­prei­se für die vom Auf­trag­ge­ber ge­for­der­ten Fa­bri­ka­te und Ty­pen. Die in der Aus­schrei­bung ge­for­der­ten Qua­li­tä­ten sind ein­zu­hal­ten. Auch bei Al­ter­na­ti­v- und Eventualangeboten sind die­se Leis­tun­gen eben­falls als voll funk­ti­ons­fä­hi­ge Ein­heit mit den ge­for­der­ten Ei­gen­schaf­ten zu se­hen. Fa­bri­kats- und typenspezifische Merk­ma­le der im Leis­tungs­ver­zeich­nis aus­ge­wie­se­nen Fa­bri­ka­te und Ty­pen sind durch die­se Al­ter­na­ti­v- oder Eventualpositionen min­des­tens gleich­wer­tig zu er­fül­len oder es sind die nicht er­füll­ba­ren Ei­gen­schaf­ten vom Bie­ter de­tail­liert aus­zu­wei­sen. Hier­bei ist sorg­fäl­tig vor­zu­ge­hen; für nicht er­füll­ba­re Ei­gen­schaf­ten sind an­ge­mes­se­ne Minderkosten aus­zu­wei­sen. Wer­den nicht er­füll­ba­re Ei­gen­schaf­ten, die ge­mäß Leis­tungs­ver­zeich­nis ge­for­dert sind oder im LV aus­ge­schrie­be­nen Fa­bri­ka­ten und Ty­pen ei­gen sind, bei Ein­rei­chung ei­ner Al­ter­na­ti­v- oder Eventualposition nicht ge­nannt und mit ent­spre­chen­den Minderkosten be­legt, so gel­ten die Ei­gen­schaf­ten der im LV aus­ge­wie­se­nen Fa­bri­ka­te und Ty­pen als ver­trag­lich ver­ein­bart und kön­nen bei der Ab­nah­me vom Auf­trag­ge­ber oder des­sen Ver­tre­ter ge­for­dert wer­den. Die Frei­ga­be er­folgt nach der tech­ni­schen Prü­fung in je­dem Fall durch den Auf­trag­ge­ber. Das Er­geb­nis der tech­ni­schen Prü­fung ist nicht mit ei­ner Frei­ga­be gleich­zu­set­zen. So­fern der AN Be­den­ken ge­gen die vor­ge­se­he­ne und be­schrie­be­ne Art der Aus­füh­rung oder ge­gen zu ver­wen­den­de Ma­te­ria­li­en, Kon­struk­tio­nen usw. hat, ist er ver­pflich­tet die­se mit sei­ner Be­grün­dung und ggf. Al­ter­na­tiv­vor­schlä­gen mit ent­spre­chen­den Kostenangaben bei An­ge­bots­ab­ga­be schrift­lich mit­zu­tei­len bzw. den Angebotsunterlagen als ge­son­der­tes Schrift­stück bei­zu­fü­gen. Wer­den vom AN zur An­ge­bots­ab­ga­be kei­ne Be­den­ken mit­ge­teilt, so über­nimmt der AN die un­ein­ge­schränk­te Verant­wor­tung für die be­schrie­be­ne, zu er­brin­gen­de Leis­tung. Spä­te­re Be­den­ken des AN ge­gen In­hal­te der Leis­tungs­be­schrei­bung, wel­che nach An­ge­bots­ab­ga­be gel­tend ge­macht wer­den, ge­hen in je­der Art und Höhe zu Las­ten des AN. Än­de­run­gen sind nur durch­führ­bar, so­fern die­se for­mal und fachtechnisch mit dem In­halt der Leis­tungs­be­schrei­bung gleich­wer­tig sind und kei­ne zu­sätz­li­chen Kos­ten für den AG nach sich zie­hen. Voll­stän­dig­keit der an­ge­bo­te­nen Leis­tung: Der AN muss als Fach­fir­ma bei der Kal­ku­la­ti­on die Be­schrei­bung der ver­lang­ten Leis­tung auf Ihre fach­li­che Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ein­deu­tig­keit über­prü­fen, falls er­for­der­lich auf ei­nem Bei­blatt sei­ne Be­rich­ti­gun­gen, Er­läu­te­run­gen oder Er­gän­zun­gen ein­rei­chen. Die an­ge­bo­te­ne Leis­tung muss letzt­end­lich im­mer und ohne Ein­schrän­kung den All­ge­mein an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik (A.a.R.d.T.) ent­spre­chen. In den ein­zel­nen Po­si­tio­nen sind je­weils alle Ar­bei­ten, Ma­te­ria­li­en und Auf­wen­dun­gen ein­zu­kal­ku­lie­ren (auch wenn sie in den Po­si­tio­nen im Ein­zel­nen nicht mehr ge­nannt wer­den), die die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Er­stel­lung der Ge­samt­leis­tung ge­währ­leis­ten, also zur fix und fer­ti­gen, dem ge­plan­ten Ein­satz ent­spre­chen­den, funk­ti­ons­fä­hi­gen Leis­tung er­for­der­lich sin­d. Hier­zu ge­hö­ren auch der ge­sam­te ho­ri­zon­ta­le und ver­ti­ka­le Ma­te­ri­al­trans­port bis zur Ver­wen­dungs­stel­le so­wie sämt­li­che zur Er­stel­lung der ge­for­der­ten Leis­tung not­wen­di­gen Werk­zeu­ge und Werk­zeug­kos­ten. Werk­zeug­kos­ten sind auch u.a. Die Her­stel­lung von Neuprofilen und die Her­stel­lung von an­ders ge­ar­te­ten kon­struk­ti­ven Lö­sun­gen, wel­che aus Grün­den der fir­men­spe­zi­fi­schen Ei­gen­hei­ten re­sul­tie­ren. Ein­set­zen von Be­fes­ti­gungs­tei­len und die er­for­der­li­chen Bohr­ar­bei­ten. Alle er­for­der­li­chen bau- und si­cher­heits­tech­ni­schen Prü­fun­gen, Zu­las­sun­gen, Ge­neh­mi­gun­gen, Nach­wei­se und Ab­nah­men hat der AN ei­gen­ver­ant­wort­lich zu ver­an­las­sen und durch­zu­füh­ren. Alle vorbeschriebenen Leis­tun­gen sind in die Ein­heits­prei­se ein­zu­rech­nen und wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. In die An­ge­bots­prei­se sind dar­über hin­aus fol­gen­de Leis­tun­gen ein­zu­rech­nen, so­weit nicht in se­pa­ra­ten Po­si­tio­nen aus­ge­schrie­ben: Bau­stel­len­ein­rich­tung des AN: In die­sem Be­reich sind die im Zu­sam­men­hang mit der Leis­tungs­er­brin­gung des AN ent­ste­hen­den Kos­ten zu er­fas­sen, auch wenn sie in den Po­si­tio­nen des LV nicht noch­mals be­schrie­ben wer­den, ins­be­son­de­re für die nach­fol­gen­den Punk­te. Antransport, Auf­stel­len, Vor­hal­ten und ver­kehrs­si­che­res Un­ter­hal­ten, Ab­bau und Ab­trans­port der er­for­der­li­chen Bau­stel­len­ein­rich­tung, z. B. Unterkunftscontainer und La­ger­flä­chen. Ein­hal­ten der Ord­nung auf der Bau­stel­le und den Zu­fahrts­we­gen; hier­zu ge­hört auch die um­ge­hen­de Be­sei­ti­gung von Ve­run­rei­ni­gun­gen. Vor­keh­run­gen für die Si­cher­heit auf der Bau­stel­le und den Zu- und Ab­fahrts­we­gen. Auf­bau, Vor­hal­ten und Ab­bau al­ler not­wen­di­gen Ab­de­ckun­gen, Umwehrungen von Öff­nun­gen, Schäch­ten und Trep­pen, Ab­sturz­si­che­run­gen und dgl. bis zum Ab­ruf durch die AG-Bau­lei­tung. Ein­rich­tung, Be­trieb, Un­ter­halt, Ab­bau und Ab­trans­port der er­for­der­li­chen Was­ser-, Ab­was­ser-, Elt.-, Fern­mel­de- und Heizungsanschlüssen ab ei­nem Über­ga­be­punkt des AG. Der AG stellt die Was­ser- und Strom­ver­sor­gung ab ei­nem zen­tra­len Über­ga­be­punkt zur Ver­fü­gung und sorgt für die er­for­der­li­chen WC-Ein­rich­tun­gen und Be­leuch­tun­gen der Ver­kehrs­we­ge so­wie über eine aus­rei­chen­de An­zahl an Elektrounterverteilern. Die An­schlüs­se an Was­ser, Ab­was­ser so­wie Sanitärcontainer wer­den al­len am Bau be­tei­lig­ten Fir­men zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Elek­tri­sche An­la­gen auf der Bau­stel­le sind so zu er­rich­ten und die Be­triebs­mit­tel so aus­zu­wäh­len, dass bei be­stim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung Per­so­nen und Sa­chen nicht ge­fähr­det sin­d. Es gel­ten die ent­spre­chen­den DIN VDE Be­stim­mun­gen. Der AN hat sich vor Ab­ga­be des An­ge­bo­tes durch Be­sich­ti­gung des Bau­ge­län­des Klar­heit über die Ört­lich­kei­ten zu ver­schaf­fen. Bau­lei­tung: Die An­we­sen­heit ei­nes deutsch­spra­chi­gen bauführenden In­ge­nieurs,  Meis­ters, Obermonteurs oder Vor­ar­bei­ters, der alle Ar­bei­ten über­wacht und bei Baubesprechungen den AN ver­ant­wort­lich ver­trit­t. In­be­trieb­nah­me, Ab­nah­me, Über­ga­be: Ein­re­gu­lie­rung und Leis­tungs­mes­sun­gen, In­be­trieb­nah­me und Ab­nah­me, ein­schließ­lich der er­for­der­li­chen Be­triebss­tof­fe und Per­so­nal­kos­ten für die­se Tä­tig­keit. Nach­weis der Strom­auf­nah­me der An­triebs­mo­to­re und Ver­tei­lun­gen. Die Pro­to­kol­le hier­über sind den Abnahmeunterlagen bei­zu­fü­gen. Vor Ab­nah­me wird ein Pro­be­be­trieb bis zur män­gel­frei­en Über­ga­be ge­for­der­t. Vor In­be­trieb­nah­me der An­la­ge sind alle Tei­le ohne ge­son­der­te Ver­gü­tung zu säu­bern. Die Ter­mi­ne für die  Säu­be­rung sind im Ein­ver­neh­men mit dem AG fest­zu­le­gen. Ein­wei­sung des Be­die­nungs­per­so­nals mit Über­ga­be­pro­to­koll ge­hört zur Ab­nah­me. Be­mus­te­rung: Für alle we­sent­li­chen Bau­tei­le von for­ma­ler oder grund­sätz­li­cher Be­deu­tung wird eine  Be­mus­te­rung ver­langt wer­den. Ab­spra­chen hier­zu sind recht­zei­tig mit der Bau­lei­tung zu ver­ein­ba­ren. Auf Ver­lan­gen des AG sind er­gän­zend Ori­gi­nal-Mus­ter vom AN un­ent­gelt­lich vor­zu­le­gen. Trans­por­te: Alle Trans­port­kos­ten zur Bau­stel­le bzw. zur Ver­wen­dungs­stel­le, in­klu­si­ve der dazu not­wen­di­gen He­be­zeu­ge so­wie die freie Rück­sen­dung not­wen­di­ger Ver­pa­ckung und dgl., Um­bau und Um­la­ge­rung von Bau­stof­fen, Bau­ge­rä­ten sind zu be­rück­sich­ti­gen. Si­che­rung: Alle Kos­ten für not­wen­dig wer­den­de Si­cher­heits­maß­nah­men zum Schutz der Bau­tei­le (Frost­schutz­mit­tel oder Schutz ge­gen  Wit­te­rungs­ein­flüs­se all­ge­mei­ner Art), Kos­ten für das hier­zu Er­for­der­li­che Be­triebs- und  Auf­sichts­per­so­nal. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Vor­schrif­ten, Richt­li­ni­en, Auf­la­gen: Nach­ste­hend aus­ge­wähl­te Vor­schrif­ten, Richt­li­ni­en und Auf­la­gen sind für die Aus­füh­rung un­ter an­de­rem zu be­ach­ten. Der AN schul­det zu­nächst die Ein­hal­tung all die­ser Vor­schrif­ten, Richt­li­ni­en, Auf­la­gen mit Gül­tig­keit zum Zeit­punkt der An­ge­bot­s­er­stel­lung, bei Ver­trags­ab­schluss mit Gül­tig­keit des Da­tums zum Ver­trags­ab­schluss. Nach die­sem Zeit­punkt ist der AN ver­pflich­tet, den AG über all­fäl­li­ge Än­de­run­gen hier­zu un­ver­züg­lich zu un­ter­rich­ten und an der Ent­schei­dungs­fin­dung über die An­wen­dung der je­wei­li­gen Un­ter­la­ge ak­tiv mit­zu­wir­ken. Dies bein­hal­tet die Be­ra­tung des AG und ggf. auch des Bau­herrn und das Auf­zei­gen von Mehr- und Minderkosten so­wie ter­min­li­chen und qua­li­ta­ti­ven Aus­wir­kun­gen. Die all­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen für die Aus­füh­rung von Bau­ar­bei­ten, d.h.. Die VOB/B und die All­ge­mei­nen Tech­ni­schen Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­leis­tun­gen, d.h.. Die VOB/C in Ih­rer je­weils zum Zeit­punkt des An­ge­bo­tes gül­ti­gen Fas­sung wer­den Be­stand­teil des Ver­tra­ge­s. Be­stim­mun­gen und Auf­la­gen von Be­hör­den, Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, des Bau­her­ren und sei­ner Planungsbeteiligten, wie z. B. Die Bau­ge­neh­mi­gung, die Lan­des­bau­ord­nung und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, Anschlussbestimmungen der Ener­gie­ver­sor­ger, Schall-, Akus­ti­k-, Wär­me- und Brand­schutz­gut­ach­ten der Sach­ver­stän­di­gen, Vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en des Ge­wer­be­auf­sichtsam­tes, des Um­welt­am­tes, der Sachversicherer und die Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung und zu­ge­hö­ri­ge Richt­li­ni­en je­weils im Zu­sam­men­hang mit der Er­stel­lung des Bau­wer­kes und sei­ner An­la­gen. Tech­ni­sche Nor­men wie DIN-Nor­men der für die Aus­füh­rung vor­ge­se­he­nen bau- und haustechnischen Ge­wer­ke, die von den Materialherstellern emp­foh­le­nen Anwendungs- und Ver­ar­bei­tungs­richt­li­ni­en sind eben­so zu be­ach­ten, wie Auf­la­gen und Vor­schrif­ten des Tech­ni­schen Über­wa­chungs­ver­ei­nes und ein­schlä­gi­ge Emp­feh­lun­gen und Ver­fü­gun­gen der zu­stän­di­gen Fach­ver­bän­de. Für sämt­li­che Ma­te­ria­li­en sind dem AG recht­zei­tig bauaufsichtliche Zu­las­sun­gen und Prüf­zeug­nis­se und Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen zur Prü­fung vor­zu­le­gen. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zur Bau­aus­füh­rung und Ver­trags­ab­wick­lung Bau­stel­len­or­ga­ni­sa­ti­on und -koordination: Die Ar­bei­ten sind in Ab­stim­mung mit den Rohbauarbeiten, den Ar­bei­ten der Ge­bäu­de­tech­nik und den Aus­bau­ar­bei­ten so­wie Ggf. Den Ar­bei­ten in der Au­ßen­an­la­ge nach An­wei­sung der Bau­lei­tung des AG durch­zu­füh­ren. Der Auf­trag­neh­mer hat die Durch­füh­rung sei­ner Ar­bei­ten mit den Vor- und Folgegewerken und der ört­li­chen Bau­lei­tung so ab­zu­spre­chen, dass ein rei­bungs­lo­ser Ablauf al­ler Leis­tun­gen ge­währ­leis­tet ist. Bei der Durch­füh­rung sei­ner Ar­bei­ten ist der AN an die Wei­sun­gen der Fachbauleitung ge­bun­den. Die Durch­füh­rung der Ar­bei­ten er­folgt nach ei­nem vom AG auf­ge­stell­ten Ter­min­plan. Der Auf­trag­neh­mer hat sich vor Auf­nah­me der Ar­bei­ten über den Bau­a­b­lauf und den Fort­gang der Ar­bei­ten an der Bau­stel­le bzw. bei der Bau­lei­tung zu in­for­mie­ren. Den An­for­de­run­gen der ört­li­chen Bau­füh­rung hin­sicht­lich der Rei­hen­fol­ge der ein­zel­nen Ver­trags­leis­tun­gen und der zeit­li­chen Rück­sicht­nah­me auf Leis­tun­gen Drit­ter ist un­be­dingt Fol­ge zu leis­ten. Der AN wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er sei­ne Mon­ta­ge­ar­bei­ten grund­sätz­lich dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen hat. Even­tu­ell er­for­der­li­che Montageunterbrechungen wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Der AN hat für eine recht­zei­ti­ge und aus­rei­chen­de Koor­di­na­ti­on mit den sei­ne Leis­tun­gen be­rüh­ren­den Ge­wer­ken Sor­ge zu tra­gen. Der AN hat sich an sämt­li­chen, vor Mon­ta­ge­be­ginn statt­fin­den­den Koordinationsbesprechungen zu­sam­men mit den an­de­ren aus­füh­ren­den Fir­men bei der ört­li­chen Bau­lei­tung und beim AG zu be­tei­li­gen; eben­so an den wei­te­ren ge­mein­sa­men Be­spre­chun­gen zur Klä­rung von De­tail­fra­gen. Der AN hat sei­nen Leis­tungs­um­fang vor Be­ginn sei­ner Fer­ti­gung mit der AG-Bau­lei­tung fest­zu­le­gen. Die im Leis­tungs­ver­zeich­nis an­ge­ge­be­nen Men­gen und Ab­mes­sun­gen die­nen nur zur Kal­ku­la­ti­on des An­ge­bots und dür­fen nicht zur Ma­te­ri­al­be­stel­lung und Leis­tungs­aus­füh­rung ver­wen­det wer­den. Die in Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen und Be­schrei­bun­gen ge­nann­ten Mas­sen, Maße und An­ga­ben sind vor Er­stel­lung sei­ner Leis­tun­gen vom AN am Bau zu über­prü­fen. Die ört­li­chen Ver­hält­nis­se sind bei der Aus­füh­rung zu be­rück­sich­ti­gen. Fest­ge­stell­te Un­stim­mig­kei­ten sind mit der AG-Bau­lei­tung zu klä­ren. Alle er­for­der­li­chen Kon­struk­tio­nen sind am Tag  der Ab­nah­me fach­ge­recht und nach dem Stand der Tech­nik aus­zu­füh­ren. Der an­fal­len­de Bau­schutt ist täg­lich un­auf­ge­for­dert und dau­ernd von der Bau­stel­le zu ent­fer­nen und abzufahren. Soll­te dies nicht er­fol­gen, wird nach ei­ner ein­ma­li­gen Auf­for­de­rung durch die ört­li­che Bau­lei­tung des Auf­trag­ge­bers eine an­de­re Fir­ma auf  Kos­ten des Auf­trag­neh­mers mit der Baureinigung be­auf­trag­t. Abrech­nungs­grund­la­ge ist der ge­gen­sei­ti­ge Stundenlohnsatz. Der AN hat ein Bau­ta­ge­buch zu füh­ren, in dem er alle Er­eig­nis­se, Ge­scheh­nis­se und Ge­ge­ben­hei­ten auf­zeich­net, die mit dem Konstruktions- und Aus­füh­rungs­pro­zess im Zu­sam­men­hang ste­hen. Eine Ko­pie des Bau­ta­ge­bu­ches wird wö­chent­lich dem AG und auch, so­weit ein­schlä­gig, je­dem vom AG dem AN be­nann­ten zur Ein­sicht be­rech­tig­ten aus­ge­hän­digt, ohne dass dies be­deu­ten wür­de, dass dies eine Be­stä­ti­gung oder Ge­neh­mi­gung von des­sen In­halt durch den AG oder von Drit­ten dar­stell­t. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen Er­fasst sin­d. Bau­stel­len­ein­rich­tung: Im Bau­kör­per dür­fen vom AN nur un­ter Zu­stim­mung der Bau­lei­tung Werk­stät­ten, La­ger­räu­me, Auf­ent­halts­räu­me oder ähn­li­ches ein­ge­rich­tet wer­den. Leistungsabgrenzung und Um­la­gen ge­mäß Ka­pi­tel A) und C). Die er­for­der­li­chen Tras­sen für die Haus­an­schlüs­se so­wie Ver­kehrs­we­ge im und au­ßer­halb des Ge­bäu­des sind von jeg­li­cher Bau­stel­len­ein­rich­tung frei­zu­hal­ten. Vom AN ist eine De­tail­ab­stim­mung mit al­len Be­tei­lig­ten vor­zu­neh­men. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Bau­ab­wick­lung, Bau­stof­fe und Bau­tei­le, An­la­gen: Bauaufsichtliche / bau­recht­li­che Prüf­zeug­nis­se und Zu­las­sungs­be­schei­de von staat­lich an­er­kann­ten In­sti­tu­ten sind vom AN un­auf­ge­for­dert vor Mon­ta­ge­be­ginn vor­zu­le­gen. Für die Durch­füh­rung der Leis­tun­gen sind die vom AG bei­ge­stell­ten Leis­tungs­ver­zeich­nis­se, Be­schrei­bun­gen, Zeich­nun­gen und Plä­ne ver­bind­lich. Die ver­wen­de­ten Bau­tei­le müs­sen aus der lau­fen­den Fer­ti­gung/Pro­duk­ti­on stam­men. Ist ihre Fer­ti­gung in Fra­ge ge­stellt, so dür­fen sie nicht ver­wen­det wer­den. Die Nach­lie­fe­rung ist für 5 Jah­re zu ge­währ­leis­ten. Dies gilt auch für Bau­ele­men­te, die von Un­ter­lie­fe­ran­ten be­zo­gen wer­den. Die Lie­fe­rung von ge­eig­ne­ten Nach­fol­ge- oder Er­satz­ty­pen ist zu­ge­las­sen, wenn da­durch dem AG kei­ne Zu­satz­kos­ten ent­ste­hen. Es dür­fen nur zu­ge­las­se­ne Dü­bel ver­wen­det wer­den. Nach­wei­se sind auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen. Sämt­li­che, nicht feu­er­ver­zink­te An­lagen­tei­le sind mit ei­nem dau­er­haf­ten, si­cher wir­ken­den Rostschutzanstrich zu ver­se­hen. Zur Ver­mei­dung von Kon­takt­kor­ro­si­on beim Zu­sam­men­bau un­ter­schied­li­cher Ma­te­ria­li­en sind ge­eig­ne­te Trenn­schich­ten ein­zu­bau­en. Eti­ket­ten, Kle­be­strei­fen und Schutz­über­zü­ge bzw. -markierungen sind vor der Über­ga­be kos­ten­los zu ent­fer­nen. Es wird ge­for­dert, dass voll funk­ti­ons­fä­hi­ge An­la­gen dem heu­ti­gen Stand der Tech­nik ent­spre­chend an­ge­bo­ten und ge­lie­fert wer­den. Die An­la­gen müs­sen völ­li­ge Be­triebs­si­cher­heit ga­ran­tie­ren. Durch sinn­vol­len Auf­bau der An­la­gen ist eine ein­fa­che War­tung, Prü­fung und In­stand­hal­tung zu ge­währ­leis­ten. Vor Be­stel­lung von Ma­te­ria­li­en, Ma­schi­nen, etc. und An­fer­ti­gung von An­lagen­tei­len sind vom AN Mon­ta­ge­zeich­nun­gen, die mit den üb­ri­gen Ausbaugewerken ab­ge­stimmt sein müs­sen, an­zu­fer­ti­gen und von der Bau­lei­tung, den be­tref­fen­den Be­hör­den so­wie Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ge­neh­mi­gen zu las­sen. Es ist Si­cher­zu­stel­len, dass die ein­zel­nen An­lagen­tei­le durch die vor­han­de­nen Montageöffnungen ein­zu­brin­gen und auch de­mon­tiert wer­den kön­nen. Der Trans­port schwe­rer An­lagen­tei­le in­ner­halb des Ge­bäu­des bis hin zum Auf­stel­lungs­ort ist auf der Grund­la­ge der kon­struk­ti­ven Ge­ge­ben­hei­ten zu si­chern. Er­for­der­li­che Prüfat­tes­te sind preis­lich in das Ge­samt­an­ge­bot ein­zu­be­zie­hen und vor Mon­ta­ge­be­ginn bzw. Be­stel­lung von Zu­satz­tei­len bei Un­ter­lie­fe­ran­ten vor­zu­le­gen. Kon­struk­ti­ons­ar­bei­ten, die im Zuge der Aus­füh­rung der An­la­gen er­for­der­lich sind, wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Der AN hat vor Lie­fe­rung der Ge­gen­stän­de bzw. Aus­füh­rung der Leis­tun­gen zu über­prü­fen, ob die­se einen ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­brauch ge­währ­leis­ten. Be­den­ken hat er un­ver­züg­lich und un­ter An­ga­be der Grün­de mit­zu­tei­len. Dar­über hin­aus ist er ver­pflich­tet, recht­zei­tig vor Aus­füh­rung der Ar­bei­ten, spä­tes­tens bei Ein­rei­chung der Mon­ta­ge­plä­ne, auf die Un­wirt­schaft­lich­keit be­stimm­ter Aus­füh­rungs­ar­ten hin­zu­wei­sen. Ar­bei­ten an­de­rer AN, die zur Er­fül­lung sei­ner Leis­tun­gen Voraus­set­zung sind, sind zu über­prü­fen und ab­zu­neh­men. Sie dür­fen kei­ne Män­gel auf­wei­sen. Bean­stan­dun­gen sind un­ver­züg­lich schrift­lich an­zu­zei­gen. Ver­säumt der AN die­se Prüf- und An­zei­ge­pflicht, so ist er für die man­gel­haf­te Vor­leis­tung ver­ant­wort­lich. Müs­sen auf­grund des­sen Än­de­run­gen an den Bau­tei­len durch­ge­führt wer­den, so ge­hen die­se Kos­ten zu Las­ten des AN. Der AN ver­pflich­tet sich, bei Mon­ta­ge fest­ge­stell­te Ab­wei­chun­gen von den Plan­vor­ga­ben recht­zei­tig dem AG und des­sen Er­fül­lungs­ge­hil­fen zu mel­den. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Werk- und Mon­ta­ge­pla­nung/Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen: Die Er­stel­lung der kom­plet­ten Werk- und Mon­ta­ge­pla­nung auf Grund­la­ge der vom AG bei­ge­stell­ten Pla­nung und der For­de­run­gen des Bau­herrn ein­schließ­lich al­ler Be­rech­nun­gen so­wie ge­for­der­te Zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen ist Leistungsbestandteil des AN und mit ein­zu­kal­ku­lie­ren. Die vom AG bei­ge­stell­te ­Planung wird dem AN über den Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Planunterlagen, die zur Fer­tig­stel­lung der Mon­ta­ge­plä­ne er­for­der­lich sind und die Archi­tek­ten und Fa­ch­in­ge­nieu­re zu lie­fern ha­ben, sind recht­zei­tig durch den AN an­zu­for­dern. Ein­zel­nen sind fol­gen­de Montageunterlagen un­ter Zu­grun­de­le­gung der Aus­füh­rungs­pla­nung an­zu­fer­ti­gen: Werk- und Mon­ta­ge­plä­ne und De­tail­zeich­nun­gen (mit letz­tem Stand der Werk­plä­ne) Fa­bri­kats- und Materialliste Die Mon­ta­ge darf am Bau nur mit ge­neh­mig­ten Plä­nen durch­ge­führt wer­den. Än­de­run­gen ge­gen­über dem Stand der Plä­ne sind um­ge­hend in den vor­han­de­nen Mon­ta­ge­plä­nen des bauleitenden Mon­teurs und der Bau­lei­tung ein­zu­tra­gen und vor Aus­füh­rung durch die Bau­lei­tung zu ge­neh­mi­gen. Der AN hat alle ihm über­ge­be­nen Un­ter­la­gen auf Ab­wei­chun­gen von den ört­li­chen vor­han­de­nen Ma­ßen in al­lei­ni­ger Verant­wor­tung zu über­prü­fen. Hat der AN Be­den­ken, so muss er sie schrift­lich an­mel­den. Die in den Zeich­nun­gen und Be­schrei­bun­gen ge­nann­ten Maße so­wie alle für die tech­ni­sche Be­ar­bei­tung, Fer­ti­gung und Mon­ta­ge er­for­der­li­chen Maße sind vor Her­stel­lung der Leis­tun­gen vom AN am Bau recht­zei­tig, kostenneutral und ei­gen­ver­ant­wort­lich zu er­mit­teln bzw. zu über­prü­fen. Fer­ti­gung und Ein­bau dür­fen nur nach ört­li­chem Auf­maß in Ab­stim­mung mit der Pla­nung er­fol­gen. Un­stim­mig­kei­ten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bau­lei­tung un­ver­züg­lich schrift­lich mit­zu­tei­len. Die Kon­struk­ti­ons­ele­men­te sind un­ter Be­ach­tung der vor­ge­ge­be­nen To­le­ran­zen bzw. ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Aufmaßauswertung zu fer­ti­gen. Bei der Ent­wick­lung von De­tail­lö­sun­gen in sicht­ba­ren Raum­be­rei­chen ist der Archi­tekt be­ra­tend hin­zu­zu­zie­hen. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen,­ sofErn nicht im Leistungs- Ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Ver­mes­sung/To­le­ran­zen: Die vom AN durch­zu­füh­ren­den und für die Er­brin­gung sei­ner Leis­tun­gen er­for­der­li­chen Ver­mes­sungs­ar­bei­ten gel­ten als Ne­ben­leis­tung und wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Für die Achs- und Höheneinmessungen wer­den vom AG je Ge­schoss an den Treppenhauskernen ge­eig­ne­te Mess­mar­ken ge­setz­t. Alle wei­te­ren, er­for­der­li­chen Mess­mar­ken sind vom AN kos­ten­los und ei­gen­ver­ant­wort­lich zu set­zen. Für die Einmessarbeiten emp­fiehlt es sich, den Ver­mes­ser des AG zu be­auf­tra­gen. Die in den Zeich­nun­gen und Be­schrei­bun­gen ge­nann­ten Maße so­wie alle für die tech­ni­sche Be­ar­bei­tung, Fer­ti­gung und Mon­ta­ge er­for­der­li­chen Maße sind vor Her­stel­lung der Leis­tun­gen vom AN am Bau recht­zei­tig, kostenneutral und ei­gen­ver­ant­wort­lich zu er­mit­teln bzw. zu über­prü­fen. Fer­ti­gung und Ein­bau dür­fen nur nach ört­li­chem Auf­maß in Ab­stim­mung mit der Pla­nung er­fol­gen. Un­stim­mig­kei­ten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bau­lei­tung un­ver­züg­lich schrift­lich mit­zu­teilen. Die Konstruktions-Ele­men­te sind un­ter Be­ach­tung der vor­ge­ge­be­nen To­le­ran­zen bzw. ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Aufmaßauswertung zu fer­ti­gen. Alle Absteckungen und Ver­mes­sun­gen, die wäh­rend der Aus­füh­rung er­for­der­lich wer­den, hat der AN selbst und so recht­zei­tig durch­zu­füh­ren, so dass eine Nach­prü­fung ohne Be­hin­de­rung der Bau­ar­bei­ten mög­lich ist. Er trägt für die rich­ti­ge plan­mä­ßi­ge Lage und Höhe al­ler von ihm aus­ge­führ­ten Ar­bei­ten die al­lei­ni­ge Verant­wor­tung. Der AN hat die zur Prü­fung und Ab­nah­me sei­ner Ar­beit er­for­der­li­chen Gerä­te und Ar­beits­kräf­te ohne be­son­de­re Ent­schä­di­gung zu stel­len. Der AN ist ver­pflich­tet, das für die Ver­mes­sungs­ar­bei­ten er­for­der­li­che Ab­steck- und Vermarkungsmaterial stän­dig an der Bau­stel­le be­reit­zu­hal­ten. Die Bau­to­le­ran­zen an­gren­zen­der Ge­wer­ke müs­sen so auf­ge­nom­men wer­den, dass alle An­for­de­run­gen in Hin­sicht auf Fugengestaltung, Aus­bil­dung der Verankerungsdetails so­wie auf Dich­tig­keit und Fes­tig­keit der Ein­zel­tei­le er­füllt wer­den. Un­ver­meid­ba­re Bau­to­le­ran­zen in­ner­halb der zu­läs­si­gen To­le­ran­zen nach DIN 18202 sind zwi­schen den Be­tei­lig­ten ab­zu­stim­men. Hin­wei­se auf die DIN-Nor­men rei­chen nicht aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwi­schen an­ein­an­der­gren­zen­den Ge­wer­ken ha­ben un­ver­züg­lich zu er­fol­gen. Wer­den ver­ein­bar­te Bau­to­le­ran­zen über­schrit­ten, so sind even­tu­el­le Nach­ar­bei­ten nur mit Zu­stim­mung der AG-Bau­lei­tung zu­läs­sig. Ver­bin­dun­gen und Verankerungsteile zum Bau­werk müs­sen so aus­ge­bil­det sein, dass eine To­le­ranz­aus­gleich bis zu plus/mi­nus 30 mm ge­gen­über dem Roh­bau mög­lich ist. Aus­lo­tung des Rohbaues und die An­brin­gung von Mess-Fix­punk­ten, etc. sind Leistungsbestandteil des AN. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen,­ sofErn nicht im Leistungs- Ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Brand­schutz­maß­nah­men: Ent­spre­chend den Be­stim­mun­gen der zu­stän­di­gen Brandschutzdirektion und des Bau­herrn sind brandschutztechnischen Si­cher­heits­maß­nah­men zu be­rück­sich­ti­gen und vor­zu­se­hen. Bei Schweiß­ar­bei­ten ist auf Brand­schutz er­höh­ter Wert zu Le­gen. Die Mon­ta­ge­fir­men müs­sen da­her eine ge­schul­te Brand­wa­che auf der Bau­stel­le mit der Über­wa­chung die­ser Tä­tig­kei­ten be­auf­tra­gen. Wei­ter­hin ist je­der­zeit ein ge­prüf­ter Feu­er­lö­scher griff­be­reit zu hal­ten. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots- prei­sen ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im nach­fol­genden Leistungs- Ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. C) Zu­sätz­li­che Ver­trags­be­din­gun­gen Sind im Ver­trag und des­sen An­la­gen  Leis­tun­gen nicht auf­ge­führt, die sich wäh­rend der Durch­füh­rung der Ar­bei­ten als not­wen­dig er­wei­sen, so müs­sen die­se Leis­tun­gen vor Aus­füh­rung schrift­lich an­ge­zeigt und an­ge­bo­ten wer­den. Der AN ist ver­pflich­tet, jeg­li­che Mehr- oder Minderkosten ver­ur­sa­chen­den Än­de­run­gen der Mas­sen oder Kon­struk­tio­nen dem AG schrift­lich mit­zu­tei­len und die Höhe der Kos­ten an­zu­ge­ben so­wie auf Ter­min­li­che Aus­wir­kun­gen hin­zu­wei­sen. Vor grund­sätz­li­cher Frei­ga­be der Än­de­run­gen durch den AG dür­fen die Ar­bei­ten nicht aus­ge­führt wer­den. Der  AG ist bei Nicht­ein­hal­tung die­ser For­de­rung nicht zur Zah­lung zu­sätz­li­cher Leis­tun­gen ver­pflich­tet. Der AN über­gibt zwei KW nach Auf­trags­er­tei­lung sei­ne Urkalkulation in ei­nem ver­schlos­se­nen Um­schlag an den AG. Der AN tritt für alle Per­so­nen- und Sach­schä­den ein, die bei der Durch­füh­rung der über­nom­me­nen Leis­tun­gen ent­ste­hen so­weit sie durch den AN ver­ur­sacht wur­den. Der AN haf­tet al­lein für die Voll­stän­dig­keit und Si­cher­heit der von ihm auf­ge­stell­ten und auf­zu­stel­len­den Gerä­te und der Schutz­vor­rich­tun­gen so­wie für de­ren Un­ter­hal­tung. Bis zur Ab­nah­me der Leis­tun­gen steht der AN für die Ein­hal­tung der be­hörd­li­chen Be­stim­mun­gen und der Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten ein. Der AN hat sei­ne Leis­tun­gen bis zur Ab­nah­me durch den AG zu schüt­zen und haf­tet für Be­schä­di­gun­gen jeg­li­cher Art. Die Ent­schei­dung zur An­wen­dung der ein­zel­nen Po­si­tio­nen aus der Leis­tungs­be­schrei­bung trifft die ört­li­che Bau­lei­tung des AG, d.h. es be­steht kein An­spruch auf die An­wen­dung der be­schrie­be­nen Po­si­tio­nen und Teil­leis­tun­gen. Al­ter­na­tiv­an­ge­bo­te für Ein­zel­leis­tun­gen sind zu­läs­sig, je­doch ohne recht­li­chen  An­spruch auf Aner­ken­nung. Sämt­li­che Prei­se gel­ten bauteilübergreifend. Sind im Leis­tungs­ver­zeich­nis Stun­den­lohn­ar­bei­ten vor­ge­se­hen, ist die da­für an­ge­ge­be­ne Zahl an Stun­den un­ver­bind­lich. Der AN hat über Stun­den­lohn­ar­bei­ten täg­lich Stundenlohnzettel ein­zu­rei­chen und von der ört­li­chen Bau­lei­tung des AG un­ter­schrei­ben zu las­sen. Im Stun­den­lohn wer­den nur ef­fek­tiv auf der Bau­stel­le ge­leis­te­te Stun­den ver­gü­tet. Bei zeit­lich ab­schnitts­wei­ser Durch­füh­rung der Leis­tung, ins­be­son­de­re auch bei Leis­tun­gen ge­rin­gen Um­fangs, ent­spre­chend den ört­li­chen be­d­ingten oder an­der­wei­tig sich ein­stel­len­den Not­wen­dig­kei­ten, kann vom AN aus Un­ter­bre­chung usw. kein An­spruch auf zu­sätz­li­che Ver­gü­tung ab­ge­lei­tet wer­den. Es han­delt sich hier­bei vor­wie­gend um Vor­leis­tun­gen oder An­schluss­leis­tun­gen für In­stal­la­tio­nen und tech­ni­schen Aus­bau o.ä.. Leis­tun­gen müs­sen auch nach Ab­schluss der ei­gent­li­chen Ar­bei­ten aus­ge­führt wer­den und be­rech­ti­gen nicht zu Mehr­for­de­run­gen. Soll­ten wäh­rend der Durch­füh­rung der Leis­tun­gen Män­gel oder sons­ti­ge ver­trags­wid­ri­ge Leis­tun­gen fest­ge­stellt wer­den, so sind die­se un­ver­züg­lich auf Kos­ten des AN zu be­sei­ti­gen. Der AN hat alle Schä­den zu er­set­zen, die sich aus der man­gel­haf­ten Leis­tung er­ge­ben. Einzelpreisänderungen we­gen Über- bzw. Un­ter­schrei­tung der Ein­zel­mas­sen über 10% sind nicht vor­ge­se­hen, auch wenn sich die Gesamtabrechnungssumme ge­gen­über der Auf­trags­s­um­me än­der­t. So­weit im Leis­tungs­ver­zeich­nis oder an an­de­rer Stel­le nicht aus­drück­lich et­was an­de­res be­stimmt ist, sind mit den Ver­trags­prei­sen ins­be­son­de­re ab­ge­gol­ten: Kos­ten für die Be­reit­stel­lung von Werk- und La­ger­plät­zen, so­weit sie vom AG nicht zur   Ver­fü­gung ge­stellt wer­den. Kos­ten für die Be­nut­zung be­ste­hen­der öf­fent­li­cher und pri­va­ter Wege und An­la­gen. Lohn- und Ge­halts­ne­ben­kos­ten. Dies gilt auch für Stun­den­lohn­ar­bei­ten, so­weit Ver­rech­nungs­sät­ze im Leis­tungs­ver­zeich­nis vor­ge­se­hen sin­d. Kos­ten der Ein­rich­tung, Vor­hal­tung und Räu­mung Bau­stel­le, so­fern im Leis­tungs­ver­zeich­nis kei­ne ent­spre­chen­de Po­si­ti­on aus­ge­schrie­ben ist. Kos­ten für For­de­run­gen, wie sie sich aus den tech­ni­schen und vertragsrechtlichen Vor­schrif­ten er­ge­ben. Die An­ge­bots­prei­se sind grund­sätz­lich Fest­prei­se. Wenn im Ver­hand­lungs­pro­to­koll nicht an­de­res ver­ein­bart wur­de, ver­pflich­tet sich der AN die Fest­prei­se bis 6 Mo­na­te über das Ende der Bau­zeit zu hal­ten. Auf­stel­lun­gen des Bie­ters für die Ab­schlags­zah­lun­gen er­fol­gen ku­mu­liert nach den Po­si­tio­nen der Leis­tungs­be­schrei­bung. Ab­schlags­zah­lun­gen sind mit Leis­tungs­nach­weis und prüf­ba­ren Maß­an­ga­ben zu be­an­tra­gen. Jede AZ wird durch­ge­hend num­me­riert und muss die be­reits ge­for­der­ten AZ´s er­ken­nen las­sen. Der Schluss­rech­nung so­wie den Zwi­schen­rech­nun­gen sind Abrechnungspläne bei­zu­fü­gen. Die Schluss­rech­nung mit al­len An­la­gen (Mas­sen­be­rech­nung, prüf­ba­re Abrechnungszeichnungen, etc.) ist in­ner­halb von 10 Ta­gen nach Vollen­dung der Ge­samt­ar­bei­ten kos­ten­los in 3-fa­cher Fer­ti­gung beim AG ein­zu­rei­chen. Der AG er­hebt beim AN fol­gen­de Um­la­gen: All­ge­mei­ne Um­la­gen: 1,8 % Bauleistungs- und Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung: 0,5 % Die Be­trä­ge wer­den bei den Ab­schlags­zah­lun­gen und zur Zah­lung der Schluss­rech­nung an den AN in Ab­zug ge­bracht. Es er­folgt eine ge­mein­sa­me förm­li­che Ab­nah­me mit dem AG und des­sen Be­auf­trag­ten. Wei­ter­hin be­hält sich der Bau­herr Werksabnahmen für be­stimm­te An­la­gen vor. Die Kos­ten hier­für sind in die Ein­heits­prei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren. Es müs­sen alle er­for­der­li­chen Ab­nah­me- und ge­neh­mig­ten Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prü­fung vor­lie­gen. Lie­gen die­se Un­ter­la­gen nicht voll­stän­dig vor, wird der AG die Ab­nah­me ver­wei­gern. Sämt­li­che sich dar­aus er­ge­ben­den Kon­se­quen­zen ge­hen zu Las­ten des AN. Die Be­zeich­nun­gen auf den Bezeichnungsschildern an der An­la­ge bzw. am Bau­teil müs­sen mit de­nen auf den Revisions- und Be­stand­splä­nen über­ein­stim­men. Wird aus be­son­de­ren Grün­den eine An­la­ge oder An­lagen­tei­le vom AG ohne vor­he­ri­ge Ab­nah­me be­nutzt, so gilt dies nicht als still­schwei­gen­de Ab­nah­me. Recht­zei­tig vor der vor­ge­se­he­nen Ab­nah­me sind Über­prü­fun­gen und Be­ge­hun­gen un­ter schrift­li­cher Er­stel­lung ei­nes ge­mein­sam zu un­ter­zeich­nen­den Pro­to­kolls durch­zu­füh­ren. Die bei die­sen Über­prü­fun­gen und Be­ge­hun­gen fest­ge­stell­ten Män­gel sind un­ver­züg­lich, spä­tes­tens bis zur Ab­nah­me zu be­sei­ti­gen. Hin­sicht­lich der Leis­tun­gen, für die bei Ab­nah­me Män­gel fest­ge­stellt und vor­be­hal­ten wer­den, tre­ten kei­ne Abnahmewirkungen ein. Bis zur  Ab­nah­me nicht mehr sicht­ba­re oder nicht mehr zu­gäng­li­che Teil­leis­tun­gen sind nach ih­rer Fer­tig­stel­lung, die dem AG schrift­lich und un­ter Hin­weis dar­auf, dass die­se Teil­leis­tun­gen bei  Ab­nah­me nicht mehr sicht­bar oder zu­gäng­lich sind, an­zu­zei­gen ist, ge­mein­sam zu über­prü­fen. Hier­über ist ein schrift­li­ches Pro­to­koll zu er­stel­len. Der­ar­ti­ge Über­prü­fun­gen und Pro­to­kol­le ha­ben nicht den Cha­rak­ter von rechts­ge­schäft­li­chen Teil­ab­nah­men. Die bei die­sen  Über­prü­fun­gen fest­ge­stell­ten Män­gel sind in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Fris­ten zu be­sei­ti­gen. Der AG ist be­rech­tigt, bei zur Zeit der Abrech­nung be­kann­ter und durch den AN zu be­he­ben­der Män­gel zu­sätz­li­che Sicherheitsbeiträge bis zur Be­sei­ti­gung die­ser Män­gel ein­zu­be­hal­ten. Die Höhe die­ser Sicherheitsbeiträge wird nach Auf­wand be­mes­sen, den ein Drit­ter AN zur Män­gel­be­sei­ti­gung hät­te. Abnahmeunterlagen Im Ein­zel­nen sind un­ter Berück­sich­ti­gung der dies­be­züg­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Ver­hand­lungs­pro­to­koll fol­gen­de Abnahmeunterlagen an­zu­fer­ti­gen: Revisionszeichnungen/-un­ter­la­gen je­weils mit Zeich­nungs­lis­te Grundrisszeichnungen im Maß­stab 1:50 An­sichts­zeich­nun­gen im Maß­stab 1:50 De­tail­zeich­nun­gen, min­des­tens im Maß­stab 1:20 Sta­ti­sche Be­rech­nun­gen Hin­wei­se auf Herstellungsunterlagen sind zu­läs­sig, die Un­ter­la­gen müs­sen dann dort vor­han­den sein. Lose mit­ge­lie­fer­te und nicht fes­tin­stal­lier­te An­lagen­tei­le sind im Rah­men der Ab­nah­me dem AG zu über­ge­ben. Der AN ist da­für ver­ant­wort­lich, dass er alle für sei­ne Tä­tig­keit sei­tens der Re­gie­rungs­be­hör­den oder sei­tens an­de­rer erlaubniserteilenden Be­hör­den er­for­der­li­chen Ge­neh­mi­gun­gen, Er­laub­nis­se, Ab­schlus­s­er­klä­run­gen, Ab­nah­men (auch tech­nisch), Testzertifikate, Er­klä­run­gen von spe­zia­li­sier­ten Un­ter­neh­men und ähn­li­che Un­ter­la­gen er­hält und auf­recht er­häl­t. In dem Um­fang, in dem be­son­de­re Ge­neh­mi­gun­gen oder Er­laub­nis­se nur von den Ei­gen­tü­mern oder dem AG er­hal­ten wer­den kön­nen, wird der AN die not­wen­di­gen For­mu­la­re, An­trä­ge und Begleit­un­ter­la­gen zur Un­ter­zeich­nung durch  den Ei­gen­tü­mer oder den AG je nach Fall vor­be­rei­ten. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen,­ sofErn nicht im Leistungs- Ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. D) Baustellenordnung Ord­nung und Sau­ber­keit müs­sen auf der Bau­stel­le ge­währ­leis­tet sein. Der AN hat Sor­ge zu tra­gen, dass öf­fent­li­che Flä­chen nicht über das un­ver­meid­ba­re Maß hin­aus ver­schmutzt wer­den. Ver­schmut­zun­gen sind um­ge­hend wie­der zu be­sei­ti­gen. Die Ab­fall­ver­ord­nung der zu­stän­di­gen Be­hör­den ist zu be­ach­ten. Pri­va­te PKW er­hal­ten kei­ne Zu­fahrt auf das Bau­stel­len­ge­län­de. Sie sind au­ßer­halb der Bau­stel­le ab­zu­stel­len. Der AN hat für sein Per­so­nal ent­spre­chen­de Trans­port­ka­pa­zi­tä­ten vor­zu­se­hen. Die Auf­wen­dun­gen hier­für sind in die Ein­heits­prei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren. Die Zufahrtberechtigung er­streckt sich auf alle Zulieferfahrzeuge so­wie Werk­statt­wa­gen des AN. Im Einfahrtbereich zur Bau­stel­le so­wie im Be­reich der Bau­stel­le selbst ist mit Ver­kehrs­be­hin­de­run­gen und War­te­zei­ten auf­grund des Gesamtverkehrsaufkommens, re­sul­tie­rend aus den par­al­lel lau­fen­den Maß­nah­men zu rech­nen. Be­son­de­re Vor­komm­nis­se (wie Dieb­stahl, Brän­de, Un­fäl­le, Be­schä­di­gung von Nach­bar­ge­bäu­den) sind der AG-Bau­lei­tung so­fort an­zu­zei­gen. Es dür­fen nur die Wasch- und WC-An­la­gen be­nutzt wer­den, die auf der Bau­stel­le er­rich­tet sin­d. Vom AN sind ge­eig­ne­te Materialcontainer auf­zu­stel­len. Die Flächenfreigabe er­folgt grund­sätz­lich mit Ge­neh­mi­gung der AG-Bau­lei­tung und Rück­spra­che mit dem Si­cher­heits­ko­or­di­na­tor. Das Be­nut­zen Von Räum­lich­kei­ten in­ner­halb des Ge­bäu­des ist aus­drück­lich nicht ge­stat­tet. Der AG stellt ge­gen Rech­nung Aufenthaltscontainer zur Ver­fü­gung so­weit dies für das be­tref­fen­de Bau­vor­ha­ben vor­ge­se­hen ist. Es gel­ten die Ar­beits­stät­ten­richt­li­ni­en. Ar­beits­ge­rä­te, Bau­buden u.ä. Sind aus Grün­den des Ei­gen­tums­nach­wei­ses mit der Firmenaufschrift zu ver­se­hen. Wohn- und Schla­fun­ter­künf­te dür­fen auf dem ge­sam­ten­ Betri­eb­sge­län­de und im Bau­stel­len­be­reich nicht auf­ge­stellt wer­den. Zu er­hal­ten­de Grün­flä­chen und be­fes­tig­te Flä­chen sind aus­rei­chend ge­gen Be­schä­di­gung zu schüt­zen. Be­nutz­te Flä­chen sind nach Be­nut­zung in den ur­sprüng­li­chen Zu­stand zu brin­gen. Der AG ist über den be­ab­sich­tig­ten Ab­bau der Bau­stel­len­ein­rich­tung oder von we­sent­li­chen Tei­len der­sel­ben recht­zei­tig zu in­for­mie­ren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Für die Ausführung der Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB/ C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen ( ATV ) in der jeweils gültigen Fassung DIN 18340 Trockenbauarbeiten - Gipskartonständerwände 1.Normen / Richtlinien ergänzend zu den Vertragsgrundlagen der Allgemeinen Geschäfts- Bedingungen gelten: Die Herstellerrichtlinien Die Richtlinien der Fachverbände Die relevanten DIN-Normen Die relevanten VDE-Richtlinien Die relevanten VDI-Richtlinien Für Maßtoleranzen: DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7 (für erhöhte Anforderungen) in der jeweils neuesten Fassung Die in den ZTV  festgelegten Forderungen sind als Nebenleistungen auszuführen und in die Einheitspreise der Hauptpositionen einzurechnen. 2. Zulassungen / Zeugnisse Die Forderungen hinsichtlich Einbruch-, Güte-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz, Befestigungen, Gleichwertigkeit bei alternativen Angeboten usw. sind nachzuweisen, z. B. Durch Prüfzeugnisse. 3. Nebenleistungen In den Einheitspreisen sind folgende Leistungen, sofern nicht als LV Position beschrieben, enthalten: Alle erforderlichen Schrägschnitte Sämtliche erforderliche Schutzmaßnahmen an allen betroffenen Bauteilen gegen Verschmutzung und Beschädigung, anbringen und nach Beendigung der Arbeiten  wieder restlos entfernen Die Herstellung von Wandverbindungen untereinander (Ecken, T-Stößen, Kreuzstöße)  inkl.dauerelastische Verfugung an allen Anschlüssen Das Anlegen von evtl. erforderlichen Dehn- und Bewegungsfugen, diese sind in Abstimmung mit der Bauleitung Peter Gross festzulegen der Einbau von Pass-, Rand- und Zuschnittstücken die Herstellung von Leibungen die Herstellung der dichten Anschlüsse an Massivbauteile und Fassaden mit Dichtstreifen, die Fugen sind allseitig mit dauerelastischem Kunststoffkitt bündig zu verfugen die Herstellung aller Aussparungen bis zu einer Größe von 0,01 m² für Installationsarmaturen und -anschlüsse, Lüftungs-, Elektroeinbauteile, Brandschutzklappen etc. in üblicher Installationsdichte, einschl. Verschließen der  Aussparungen und Anarbeiten an die Einbauteile auch wenn sie nicht in einem Zuge mit den übrigen Arbeiten ausgeführt werden können. Ausklinken der Wände im Bereich von Unterzügen, ohne Beeinträchtigung der brandschutztechnischen und bauphysikalischen Anforderungen Alle Ecken und Kanten sind mit Kantenschutzprofilen zu Versehen Dämmstoffe sind abgleitsicher einzubauen Erstellung eines Estrichstreifens 4. Aufmaß und Abrechnung Alle nach Fertigstellung der Arbeiten nicht mehr sichtbaren besonderen Unterkonstruktionen, Dämmstofflagen usw., die lt. LV besonders berechnet werden, sind vor Anbringen der Wand- Bekleidung gemeinsam mit der Bauleitung aufzumessen, da andernfalls die Leistung nicht anerkannt werden kann. Bei über den DIN- und VOB-Vorschriften liegenden Rohbautoleranzen ist recht- zeitig vor Beginn der Arbeiten die Bauleitung zu verständigen, um für die Beseitigung dieser Mängel zu sorgen. Ist dies nicht möglich, erteilt die Bauleitung den Auftrag für das Anbringen von Ausgleichs- Konstruktionen und dergleichen vor Beginn der Arbeiten. Nachträgliche Mehrforderungen für Toleranzausgleich und ähnliches werden nicht anerkannt. 5.Revisionsunterlagen In den Einheitspreisen enthalten ist die vollständige Darstellung der vertragsmäßig erstellten Leistung in Form von Revisionsunterlagen. Diese müssen im Einzelnen enthalten: Prüfzeugnisse und Zulassungen Dokumentation der verwendeten Materialien Wartungs-, Bedienungs- und Pflegeanweisungen Prüfprotokolle soweit erforderlich Abnahmebescheinigungen Die Revisionsunterlagen sind  in Papierform sowie auf Datenträger als PDF und DWG (DXF) geordnet zu übergeben. 6.Gerüste In die Einheitspreise sind sämtliche Gerüste für die GK Wände bis zu einer Einbauhöhe von ca. 4,50 m einzukalkulieren
Technische Vorbemerkungen
13.01 Trockenbauarbeiten Wände
13.01
Trockenbauarbeiten Wände
13.02 Trockenbau Decken
13.02
Trockenbau Decken
13.03 Hinweise
13.03
Hinweise
14 Innenputzarbeiten
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Innenputzarbeiten
Allgemeine Vorbemerkungen A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Zum Leis­tungs­ver­zeich­nis und zur An­ge­bot­s­er­stel­lung De­fi­ni­ti­on Be­tei­lig­te: AN = Auf­trag­neh­mer, Nachunternehmer/Su­bun­ter­neh­mer, Bie­ter AG = Auf­trag­ge­ber, Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer Hin­wei­se zum Leis­tungs­ver­zeich­nis bzw. zur Leis­tungs­be­schrei­bung: Tech­ni­sche Vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en, die als "Zu­sätz­li­che Tech­ni­sche Ver­trags­be­din­gun­gen" gel­ten,  sind  der Teil­leis­tung oder dem Ab­schnitt des LV vor­an­ge­stellt für den sie gel­ten. Sie sind Be­stand­teil der Positionstexte. Bei Ab­wei­chung hat der Positionstext Vor­rang. In der Re­gel gel­ten die im Leis­tungs­ver­zeich­nis an­ge­ge­be­nen Fa­bri­ka­te als Leitfabrikate zur De­fi­ni­ti­on der ge­for­der­ten op­ti­schen und qua­li­ta­ti­ven Ei­gen­schaf­ten. So­weit im LV die Mög­lich­keit be­steht, ein gleich­wer­ti­ges Fa­bri­kat an­zu­bie­ten, gilt fol­gen­de Vor­ge­hens­wei­se als ge­for­der­t. Alle im Leis­tungs­ver­zeich­nis mit Punkt­fol­gen ge­kenn­zeich­ne­ten Stel­len sind vom Bie­ter aus­zu­fül­len bzw. zu er­gän­zen. Die Gleich­wer­tig­keit der an­ge­bo­te­nen  Fa­bri­ka­te ist vom Bie­ter mit Ab­ga­be des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses nach­zu­wei­sen und wird vom AG ge­prüft. Wird die Gleich­wer­tig­keit nicht an­er­kannt, gel­ten die vom Bie­ter ein­ge­setz­ten Ein­heits­prei­se für die vom Auf­trag­ge­ber ge­for­der­ten Fa­bri­ka­te und Ty­pen. Die in der Aus­schrei­bung ge­for­der­ten Qua­li­tä­ten sind ein­zu­hal­ten. Auch bei Al­ter­na­ti­v- und Eventualangeboten sind die­se Leis­tun­gen eben­falls als voll funk­ti­ons­fä­hi­ge Ein­heit mit den ge­for­der­ten Ei­gen­schaf­ten zu se­hen. Fa­bri­kats- und typenspezifische Merk­ma­le der im Leis­tungs­ver­zeich­nis aus­ge­wie­se­nen Fa­bri­ka­te und Ty­pen sind durch die­se Al­ter­na­ti­v- oder Eventualpositionen min­des­tens gleich­wer­tig zu er­fül­len oder es sind die nicht er­füll­ba­ren Ei­gen­schaf­ten vom Bie­ter de­tail­liert aus­zu­wei­sen. Hier­bei ist sorg­fäl­tig vor­zu­ge­hen; für nicht er­füll­ba­re Ei­gen­schaf­ten sind an­ge­mes­se­ne Minderkosten aus­zu­wei­sen. Wer­den nicht er­füll­ba­re Ei­gen­schaf­ten, die ge­mäß Leis­tungs­ver­zeich­nis ge­for­dert sind oder im LV aus­ge­schrie­be­nen Fa­bri­ka­ten und Ty­pen ei­gen sind, bei Ein­rei­chung ei­ner Al­ter­na­ti­v- oder Eventualposition nicht ge­nannt und mit ent­spre­chen­den Minderkosten be­legt, so gel­ten die Ei­gen­schaf­ten der im LV aus­ge­wie­se­nen Fa­bri­ka­te und Ty­pen als ver­trag­lich ver­ein­bart und kön­nen bei der Ab­nah­me vom Auf­trag­ge­ber oder des­sen Ver­tre­ter ge­for­dert wer­den. Die Frei­ga­be er­folgt nach der tech­ni­schen Prü­fung in je­dem Fall durch den Auf­trag­ge­ber. Das Er­geb­nis der tech­ni­schen Prü­fung ist nicht mit ei­ner Frei­ga­be gleich­zu­set­zen. So­fern der AN Be­den­ken ge­gen die vor­ge­se­he­ne und be­schrie­be­ne Art der Aus­füh­rung oder ge­gen zu ver­wen­den­de Ma­te­ria­li­en, Kon­struk­tio­nen usw. hat, ist er ver­pflich­tet die­se mit sei­ner Be­grün­dung und ggf. Al­ter­na­tiv­vor­schlä­gen mit ent­spre­chen­den Kostenangaben bei An­ge­bots­ab­ga­be schrift­lich mit­zu­tei­len bzw. den Angebotsunterlagen als ge­son­der­tes Schrift­stück bei­zu­fü­gen. Wer­den vom AN zur An­ge­bots­ab­ga­be kei­ne Be­den­ken mit­ge­teilt, so über­nimmt der AN die un­ein­ge­schränk­te Verant­wor­tung für die be­schrie­be­ne, zu er­brin­gen­de Leis­tung. Spä­te­re Be­den­ken des AN ge­gen In­hal­te der Leis­tungs­be­schrei­bung, wel­che nach An­ge­bots­ab­ga­be gel­tend ge­macht wer­den, ge­hen in je­der Art und Höhe zu Las­ten des AN. Än­de­run­gen sind nur durch­führ­bar, so­fern die­se for­mal und fachtechnisch mit dem In­halt der Leis­tungs­be­schrei­bung gleich­wer­tig sind und kei­ne zu­sätz­li­chen Kos­ten für den AG nach sich zie­hen. Voll­stän­dig­keit der an­ge­bo­te­nen Leis­tung: Der AN muss als Fach­fir­ma bei der Kal­ku­la­ti­on die Be­schrei­bung der ver­lang­ten Leis­tung auf Ihre fach­li­che Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ein­deu­tig­keit über­prü­fen, falls er­for­der­lich auf ei­nem Bei­blatt sei­ne Be­rich­ti­gun­gen, Er­läu­te­run­gen oder Er­gän­zun­gen ein­rei­chen. Die an­ge­bo­te­ne Leis­tung muss letzt­end­lich im­mer und ohne Ein­schrän­kung den All­ge­mein an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik (A.a.R.d.T.) ent­spre­chen. In den ein­zel­nen Po­si­tio­nen sind je­weils alle Ar­bei­ten, Ma­te­ria­li­en und Auf­wen­dun­gen ein­zu­kal­ku­lie­ren (auch wenn sie in den Po­si­tio­nen im Ein­zel­nen nicht mehr ge­nannt wer­den), die die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Er­stel­lung der Ge­samt­leis­tung ge­währ­leis­ten, also zur fix und fer­ti­gen, dem ge­plan­ten Ein­satz ent­spre­chen­den, funk­ti­ons­fä­hi­gen Leis­tung er­for­der­lich sin­d. Hier­zu ge­hö­ren auch der ge­sam­te ho­ri­zon­ta­le und ver­ti­ka­le Ma­te­ri­al­trans­port bis zur Ver­wen­dungs­stel­le so­wie sämt­li­che zur Er­stel­lung der ge­for­der­ten Leis­tung not­wen­di­gen Werk­zeu­ge und Werk­zeug­kos­ten. Werk­zeug­kos­ten sind auch u.a. Die Her­stel­lung von Neuprofilen und die Her­stel­lung von an­ders ge­ar­te­ten kon­struk­ti­ven Lö­sun­gen, wel­che aus Grün­den der fir­men­spe­zi­fi­schen Ei­gen­hei­ten re­sul­tie­ren. Ein­set­zen von Be­fes­ti­gungs­tei­len und die er­for­der­li­chen Bohr­ar­bei­ten. Alle er­for­der­li­chen bau- und si­cher­heits­tech­ni­schen Prü­fun­gen, Zu­las­sun­gen, Ge­neh­mi­gun­gen, Nach­wei­se und Ab­nah­men hat der AN ei­gen­ver­ant­wort­lich zu ver­an­las­sen und durch­zu­füh­ren. Alle vorbeschriebenen Leis­tun­gen sind in die Ein­heits­prei­se ein­zu­rech­nen und wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. In die An­ge­bots­prei­se sind dar­über hin­aus fol­gen­de Leis­tun­gen ein­zu­rech­nen, so­weit nicht in se­pa­ra­ten Po­si­tio­nen aus­ge­schrie­ben: Bau­stel­len­ein­rich­tung des AN: In die­sem Be­reich sind die im Zu­sam­men­hang mit der Leis­tungs­er­brin­gung des AN ent­ste­hen­den Kos­ten zu er­fas­sen, auch wenn sie in den Po­si­tio­nen des LV nicht noch­mals be­schrie­ben wer­den, ins­be­son­de­re für die nach­fol­gen­den Punk­te. Antransport, Auf­stel­len, Vor­hal­ten und ver­kehrs­si­che­res Un­ter­hal­ten, Ab­bau und Ab­trans­port der er­for­der­li­chen Bau­stel­len­ein­rich­tung, z. B. Unterkunftscontainer und La­ger­flä­chen. Ein­hal­ten der Ord­nung auf der Bau­stel­le und den Zu­fahrts­we­gen; hier­zu ge­hört auch die um­ge­hen­de Be­sei­ti­gung von Ve­run­rei­ni­gun­gen. Vor­keh­run­gen für die Si­cher­heit auf der Bau­stel­le und den Zu- und Ab­fahrts­we­gen. Auf­bau, Vor­hal­ten und Ab­bau al­ler not­wen­di­gen Ab­de­ckun­gen, Umwehrungen von Öff­nun­gen, Schäch­ten und Trep­pen, Ab­sturz­si­che­run­gen und dgl. bis zum Ab­ruf durch die AG-Bau­lei­tung. Ein­rich­tung, Be­trieb, Un­ter­halt, Ab­bau und Ab­trans­port der er­for­der­li­chen Was­ser-, Ab­was­ser-, Elt.-, Fern­mel­de- und Heizungsanschlüssen ab ei­nem Über­ga­be­punkt des AG. Der AG stellt die Was­ser- und Strom­ver­sor­gung ab ei­nem zen­tra­len Über­ga­be­punkt zur Ver­fü­gung und sorgt für die er­for­der­li­chen WC-Ein­rich­tun­gen und Be­leuch­tun­gen der Ver­kehrs­we­ge so­wie über eine aus­rei­chen­de An­zahl an Elektrounterverteilern. Die An­schlüs­se an Was­ser, Ab­was­ser so­wie Sanitärcontainer wer­den al­len am Bau be­tei­lig­ten Fir­men zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Elek­tri­sche An­la­gen auf der Bau­stel­le sind so zu er­rich­ten und die Be­triebs­mit­tel so aus­zu­wäh­len, dass bei be­stim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung Per­so­nen und Sa­chen nicht ge­fähr­det sin­d. Es gel­ten die ent­spre­chen­den DIN VDE Be­stim­mun­gen. Der AN hat sich vor Ab­ga­be des An­ge­bo­tes durch Be­sich­ti­gung des Bau­ge­län­des Klar­heit über die Ört­lich­kei­ten zu ver­schaf­fen. Bau­lei­tung: Die An­we­sen­heit ei­nes deutsch­spra­chi­gen bauführenden In­ge­nieurs,  Meis­ters, Obermonteurs oder Vor­ar­bei­ters, der alle Ar­bei­ten über­wacht und bei Baubesprechungen den AN ver­ant­wort­lich ver­trit­t. In­be­trieb­nah­me, Ab­nah­me, Über­ga­be: Ein­re­gu­lie­rung und Leis­tungs­mes­sun­gen, In­be­trieb­nah­me und Ab­nah­me, ein­schließ­lich der er­for­der­li­chen Be­triebss­tof­fe und Per­so­nal­kos­ten für die­se Tä­tig­keit. Nach­weis der Strom­auf­nah­me der An­triebs­mo­to­re und Ver­tei­lun­gen. Die Pro­to­kol­le hier­über sind den Abnahmeunterlagen bei­zu­fü­gen. Vor Ab­nah­me wird ein Pro­be­be­trieb bis zur män­gel­frei­en Über­ga­be ge­for­der­t. Vor In­be­trieb­nah­me der An­la­ge sind alle Tei­le ohne ge­son­der­te Ver­gü­tung zu säu­bern. Die Ter­mi­ne für die  Säu­be­rung sind im Ein­ver­neh­men mit dem AG fest­zu­le­gen. Ein­wei­sung des Be­die­nungs­per­so­nals mit Über­ga­be­pro­to­koll ge­hört zur Ab­nah­me. Be­mus­te­rung: Für alle we­sent­li­chen Bau­tei­le von for­ma­ler oder grund­sätz­li­cher Be­deu­tung wird eine  Be­mus­te­rung ver­langt wer­den. Ab­spra­chen hier­zu sind recht­zei­tig mit der Bau­lei­tung zu ver­ein­ba­ren. Auf Ver­lan­gen des AG sind er­gän­zend Ori­gi­nal-Mus­ter vom AN un­ent­gelt­lich vor­zu­le­gen. Trans­por­te: Alle Trans­port­kos­ten zur Bau­stel­le bzw. zur Ver­wen­dungs­stel­le, in­klu­si­ve der dazu not­wen­di­gen He­be­zeu­ge so­wie die freie Rück­sen­dung not­wen­di­ger Ver­pa­ckung und dgl., Um­bau und Um­la­ge­rung von Bau­stof­fen, Bau­ge­rä­ten sind zu be­rück­sich­ti­gen. Si­che­rung: Alle Kos­ten für not­wen­dig wer­den­de Si­cher­heits­maß­nah­men zum Schutz der Bau­tei­le (Frost­schutz­mit­tel oder Schutz ge­gen  Wit­te­rungs­ein­flüs­se all­ge­mei­ner Art), Kos­ten für das hier­zu Er­for­der­li­che Be­triebs- und  Auf­sichts­per­so­nal. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Vor­schrif­ten, Richt­li­ni­en, Auf­la­gen: Nach­ste­hend aus­ge­wähl­te Vor­schrif­ten, Richt­li­ni­en und Auf­la­gen sind für die Aus­füh­rung un­ter an­de­rem zu be­ach­ten. Der AN schul­det zu­nächst die Ein­hal­tung all die­ser Vor­schrif­ten, Richt­li­ni­en, Auf­la­gen mit Gül­tig­keit zum Zeit­punkt der An­ge­bot­s­er­stel­lung, bei Ver­trags­ab­schluss mit Gül­tig­keit des Da­tums zum Ver­trags­ab­schluss. Nach die­sem Zeit­punkt ist der AN ver­pflich­tet, den AG über all­fäl­li­ge Än­de­run­gen hier­zu un­ver­züg­lich zu un­ter­rich­ten und an der Ent­schei­dungs­fin­dung über die An­wen­dung der je­wei­li­gen Un­ter­la­ge ak­tiv mit­zu­wir­ken. Dies bein­hal­tet die Be­ra­tung des AG und ggf. auch des Bau­herrn und das Auf­zei­gen von Mehr- und Minderkosten so­wie ter­min­li­chen und qua­li­ta­ti­ven Aus­wir­kun­gen. Die all­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen für die Aus­füh­rung von Bau­ar­bei­ten, d.h.. Die VOB/B und die All­ge­mei­nen Tech­ni­schen Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­leis­tun­gen, d.h.. Die VOB/C in Ih­rer je­weils zum Zeit­punkt des An­ge­bo­tes gül­ti­gen Fas­sung wer­den Be­stand­teil des Ver­tra­ge­s. Be­stim­mun­gen und Auf­la­gen von Be­hör­den, Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, des Bau­her­ren und sei­ner Planungsbeteiligten, wie z.B. Die Bau­ge­neh­mi­gung, die Lan­des­bau­ord­nung und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, Anschlussbestimmungen der Ener­gie­ver­sor­ger, Schall-, Akus­ti­k-, Wär­me- und Brand­schutz­gut­ach­ten der Sach­ver­stän­di­gen, Vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en des Ge­wer­be­auf­sichtsam­tes, des Um­welt­am­tes, der Sachversicherer und die Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung und zu­ge­hö­ri­ge Richt­li­ni­en je­weils im Zu­sam­men­hang mit der Er­stel­lung des Bau­wer­kes und sei­ner An­la­gen. Tech­ni­sche Nor­men wie DIN-Nor­men der für die Aus­füh­rung vor­ge­se­he­nen bau- und haustechnischen Ge­wer­ke, die von den Materialherstellern emp­foh­le­nen Anwendungs- und Ver­ar­bei­tungs­richt­li­ni­en sind eben­so zu be­ach­ten, wie Auf­la­gen und Vor­schrif­ten des Tech­ni­schen Über­wa­chungs­ver­ei­nes und ein­schlä­gi­ge Emp­feh­lun­gen und Ver­fü­gun­gen der zu­stän­di­gen Fach­ver­bän­de. Für sämt­li­che Ma­te­ria­li­en sind dem AG recht­zei­tig bauaufsichtliche Zu­las­sun­gen und Prüf­zeug­nis­se und Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen zur Prü­fung vor­zu­le­gen. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zur Bau­aus­füh­rung und Ver­trags­ab­wick­lung Bau­stel­len­or­ga­ni­sa­ti­on und -koordination: Die Ar­bei­ten sind in Ab­stim­mung mit den Rohbauarbeiten, den Ar­bei­ten der Ge­bäu­de­tech­nik und den Aus­bau­ar­bei­ten so­wie Ggf. Den Ar­bei­ten in der Au­ßen­an­la­ge nach An­wei­sung der Bau­lei­tung des AG durch­zu­füh­ren. Der Auf­trag­neh­mer hat die Durch­füh­rung sei­ner Ar­bei­ten mit den Vor- und Folgegewerken und der ört­li­chen Bau­lei­tung so ab­zu­spre­chen, dass ein rei­bungs­lo­ser Ablauf al­ler Leis­tun­gen ge­währ­leis­tet ist. Bei der Durch­füh­rung sei­ner Ar­bei­ten ist der AN an die Wei­sun­gen der Fachbauleitung ge­bun­den. Die Durch­füh­rung der Ar­bei­ten er­folgt nach ei­nem vom AG auf­ge­stell­ten Ter­min­plan. Der Auf­trag­neh­mer hat sich vor Auf­nah­me der Ar­bei­ten über den Bau­a­b­lauf und den Fort­gang der Ar­bei­ten an der Bau­stel­le bzw. bei der Bau­lei­tung zu in­for­mie­ren. Den An­for­de­run­gen der ört­li­chen Bau­füh­rung hin­sicht­lich der Rei­hen­fol­ge der ein­zel­nen Ver­trags­leis­tun­gen und der zeit­li­chen Rück­sicht­nah­me auf Leis­tun­gen Drit­ter ist un­be­dingt Fol­ge zu leis­ten. Der AN wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er sei­ne Mon­ta­ge­ar­bei­ten grund­sätz­lich dem Bau­fort­schritt an­zu­pas­sen hat. Even­tu­ell er­for­der­li­che Montageunterbrechungen wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Der AN hat für eine recht­zei­ti­ge und aus­rei­chen­de Koor­di­na­ti­on mit den sei­ne Leis­tun­gen be­rüh­ren­den Ge­wer­ken Sor­ge zu tra­gen. Der AN hat sich an sämt­li­chen, vor Mon­ta­ge­be­ginn statt­fin­den­den Koordinationsbesprechungen zu­sam­men mit den an­de­ren aus­füh­ren­den Fir­men bei der ört­li­chen Bau­lei­tung und beim AG zu be­tei­li­gen; eben­so an den wei­te­ren ge­mein­sa­men Be­spre­chun­gen zur Klä­rung von De­tail­fra­gen. Der AN hat sei­nen Leis­tungs­um­fang vor Be­ginn sei­ner Fer­ti­gung mit der AG-Bau­lei­tung fest­zu­le­gen. Die im Leis­tungs­ver­zeich­nis an­ge­ge­be­nen Men­gen und Ab­mes­sun­gen die­nen nur zur Kal­ku­la­ti­on des An­ge­bots und dür­fen nicht zur Ma­te­ri­al­be­stel­lung und Leis­tungs­aus­füh­rung ver­wen­det wer­den. Die in Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen und Be­schrei­bun­gen ge­nann­ten Mas­sen, Maße und An­ga­ben sind vor Er­stel­lung sei­ner Leis­tun­gen vom AN am Bau zu über­prü­fen. Die ört­li­chen Ver­hält­nis­se sind bei der Aus­füh­rung zu be­rück­sich­ti­gen. Fest­ge­stell­te Un­stim­mig­kei­ten sind mit der AG-Bau­lei­tung zu klä­ren. Alle er­for­der­li­chen Kon­struk­tio­nen sind am Tag  der Ab­nah­me fach­ge­recht und nach dem Stand der Tech­nik aus­zu­füh­ren. Der an­fal­len­de Bau­schutt ist täg­lich un­auf­ge­for­dert und dau­ernd von der Bau­stel­le zu ent­fer­nen und abzufahren. Soll­te dies nicht er­fol­gen, wird nach ei­ner ein­ma­li­gen Auf­for­de­rung durch die ört­li­che Bau­lei­tung des Auf­trag­ge­bers eine an­de­re Fir­ma auf  Kos­ten des Auf­trag­neh­mers mit der Baureinigung be­auf­trag­t. Abrech­nungs­grund­la­ge ist der ge­gen­sei­ti­ge Stundenlohnsatz. Der AN hat ein Bau­ta­ge­buch zu füh­ren, in dem er alle Er­eig­nis­se, Ge­scheh­nis­se und Ge­ge­ben­hei­ten auf­zeich­net, die mit dem Konstruktions- und Aus­füh­rungs­pro­zess im Zu­sam­men­hang ste­hen. Eine Ko­pie des Bau­ta­ge­bu­ches wird wö­chent­lich dem AG und auch, so­weit ein­schlä­gig, je­dem vom AG dem AN be­nann­ten zur Ein­sicht be­rech­tig­ten aus­ge­hän­digt, ohne dass dies be­deu­ten wür­de, dass dies eine Be­stä­ti­gung oder Ge­neh­mi­gung von des­sen In­halt durch den AG oder von Drit­ten dar­stell­t. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen Er­fasst sin­d. Bau­stel­len­ein­rich­tung: Im Bau­kör­per dür­fen vom AN nur un­ter Zu­stim­mung der Bau­lei­tung Werk­stät­ten, La­ger­räu­me, Auf­ent­halts­räu­me oder ähn­li­ches ein­ge­rich­tet wer­den. Leistungsabgrenzung und Um­la­gen ge­mäß Ka­pi­tel A) und C). Die er­for­der­li­chen Tras­sen für die Haus­an­schlüs­se so­wie Ver­kehrs­we­ge im und au­ßer­halb des Ge­bäu­des sind von jeg­li­cher Bau­stel­len­ein­rich­tung frei­zu­hal­ten. Vom AN ist eine De­tail­ab­stim­mung mit al­len Be­tei­lig­ten vor­zu­neh­men. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Bau­ab­wick­lung, Bau­stof­fe und Bau­tei­le, An­la­gen: Bauaufsichtliche / bau­recht­li­che Prüf­zeug­nis­se und Zu­las­sungs­be­schei­de von staat­lich an­er­kann­ten In­sti­tu­ten sind vom AN un­auf­ge­for­dert vor Mon­ta­ge­be­ginn vor­zu­le­gen. Für die Durch­füh­rung der Leis­tun­gen sind die vom AG bei­ge­stell­ten Leis­tungs­ver­zeich­nis­se, Be­schrei­bun­gen, Zeich­nun­gen und Plä­ne ver­bind­lich. Die ver­wen­de­ten Bau­tei­le müs­sen aus der lau­fen­den Fer­ti­gung/Pro­duk­ti­on stam­men. Ist ihre Fer­ti­gung in Fra­ge ge­stellt, so dür­fen sie nicht ver­wen­det wer­den. Die Nach­lie­fe­rung ist für 5 Jah­re zu ge­währ­leis­ten. Dies gilt auch für Bau­ele­men­te, die von Un­ter­lie­fe­ran­ten be­zo­gen wer­den. Die Lie­fe­rung von ge­eig­ne­ten Nach­fol­ge- oder Er­satz­ty­pen ist zu­ge­las­sen, wenn da­durch dem AG kei­ne Zu­satz­kos­ten ent­ste­hen. Es dür­fen nur zu­ge­las­se­ne Dü­bel ver­wen­det wer­den. Nach­wei­se sind auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen. Sämt­li­che, nicht feu­er­ver­zink­te An­lagen­tei­le sind mit ei­nem dau­er­haf­ten, si­cher wir­ken­den Rostschutzanstrich zu ver­se­hen. Zur Ver­mei­dung von Kon­takt­kor­ro­si­on beim Zu­sam­men­bau un­ter­schied­li­cher Ma­te­ria­li­en sind ge­eig­ne­te Trenn­schich­ten ein­zu­bau­en. Eti­ket­ten, Kle­be­strei­fen und Schutz­über­zü­ge bzw. -markierungen sind vor der Über­ga­be kos­ten­los zu ent­fer­nen. Es wird ge­for­dert, dass voll funk­ti­ons­fä­hi­ge An­la­gen dem heu­ti­gen Stand der Tech­nik ent­spre­chend an­ge­bo­ten und ge­lie­fert wer­den. Die An­la­gen müs­sen völ­li­ge Be­triebs­si­cher­heit ga­ran­tie­ren. Durch sinn­vol­len Auf­bau der An­la­gen ist eine ein­fa­che War­tung, Prü­fung und In­stand­hal­tung zu ge­währ­leis­ten. Vor Be­stel­lung von Ma­te­ria­li­en, Ma­schi­nen, etc. und An­fer­ti­gung von An­lagen­tei­len sind vom AN Mon­ta­ge­zeich­nun­gen, die mit den üb­ri­gen Ausbaugewerken ab­ge­stimmt sein müs­sen, an­zu­fer­ti­gen und von der Bau­lei­tung, den be­tref­fen­den Be­hör­den so­wie Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ge­neh­mi­gen zu las­sen. Es ist Si­cher­zu­stel­len, dass die ein­zel­nen An­lagen­tei­le durch die vor­han­de­nen Montageöffnungen ein­zu­brin­gen und auch de­mon­tiert wer­den kön­nen. Der Trans­port schwe­rer An­lagen­tei­le in­ner­halb des Ge­bäu­des bis hin zum Auf­stel­lungs­ort ist auf der Grund­la­ge der kon­struk­ti­ven Ge­ge­ben­hei­ten zu si­chern. Er­for­der­li­che Prüfat­tes­te sind preis­lich in das Ge­samt­an­ge­bot ein­zu­be­zie­hen und vor Mon­ta­ge­be­ginn bzw. Be­stel­lung von Zu­satz­tei­len bei Un­ter­lie­fe­ran­ten vor­zu­le­gen. Kon­struk­ti­ons­ar­bei­ten, die im Zuge der Aus­füh­rung der An­la­gen er­for­der­lich sind, wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Der AN hat vor Lie­fe­rung der Ge­gen­stän­de bzw. Aus­füh­rung der Leis­tun­gen zu über­prü­fen, ob die­se einen ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­brauch ge­währ­leis­ten. Be­den­ken hat er un­ver­züg­lich und un­ter An­ga­be der Grün­de mit­zu­tei­len. Dar­über hin­aus ist er ver­pflich­tet, recht­zei­tig vor Aus­füh­rung der Ar­bei­ten, spä­tes­tens bei Ein­rei­chung der Mon­ta­ge­plä­ne, auf die Un­wirt­schaft­lich­keit be­stimm­ter Aus­füh­rungs­ar­ten hin­zu­wei­sen. Ar­bei­ten an­de­rer AN, die zur Er­fül­lung sei­ner Leis­tun­gen Voraus­set­zung sind, sind zu über­prü­fen und ab­zu­neh­men. Sie dür­fen kei­ne Män­gel auf­wei­sen. Bean­stan­dun­gen sind un­ver­züg­lich schrift­lich an­zu­zei­gen. Ver­säumt der AN die­se Prüf- und An­zei­ge­pflicht, so ist er für die man­gel­haf­te Vor­leis­tung ver­ant­wort­lich. Müs­sen auf­grund des­sen Än­de­run­gen an den Bau­tei­len durch­ge­führt wer­den, so ge­hen die­se Kos­ten zu Las­ten des AN. Der AN ver­pflich­tet sich, bei Mon­ta­ge fest­ge­stell­te Ab­wei­chun­gen von den Plan­vor­ga­ben recht­zei­tig dem AG und des­sen Er­fül­lungs­ge­hil­fen zu mel­den. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Werk- und Mon­ta­ge­pla­nung/Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen: Die Er­stel­lung der kom­plet­ten Werk- und Mon­ta­ge­pla­nung auf Grund­la­ge der vom AG bei­ge­stell­ten Pla­nung und der For­de­run­gen des Bau­herrn ein­schließ­lich al­ler Be­rech­nun­gen so­wie ge­for­der­te Zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen ist Leistungsbestandteil des AN und mit ein­zu­kal­ku­lie­ren. Die vom AG bei­ge­stell­te ­Planung wird dem AN über den Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Planunterlagen, die zur Fer­tig­stel­lung der Mon­ta­ge­plä­ne er­for­der­lich sind und die Archi­tek­ten und Fa­ch­in­ge­nieu­re zu lie­fern ha­ben, sind recht­zei­tig durch den AN an­zu­for­dern. Ein­zel­nen sind fol­gen­de Montageunterlagen un­ter Zu­grun­de­le­gung der Aus­füh­rungs­pla­nung an­zu­fer­ti­gen: Werk- und Mon­ta­ge­plä­ne und De­tail­zeich­nun­gen (mit letz­tem Stand der Werk­plä­ne) Fa­bri­kats- und Materialliste Die Mon­ta­ge darf am Bau nur mit ge­neh­mig­ten Plä­nen durch­ge­führt wer­den. Än­de­run­gen ge­gen­über dem Stand der Plä­ne sind um­ge­hend in den vor­han­de­nen Mon­ta­ge­plä­nen des bauleitenden Mon­teurs und der Bau­lei­tung ein­zu­tra­gen und vor Aus­füh­rung durch die Bau­lei­tung zu ge­neh­mi­gen. Der AN hat alle ihm über­ge­be­nen Un­ter­la­gen auf Ab­wei­chun­gen von den ört­li­chen vor­han­de­nen Ma­ßen in al­lei­ni­ger Verant­wor­tung zu über­prü­fen. Hat der AN Be­den­ken, so muss er sie schrift­lich an­mel­den. Die in den Zeich­nun­gen und Be­schrei­bun­gen ge­nann­ten Maße so­wie alle für die tech­ni­sche Be­ar­bei­tung, Fer­ti­gung und Mon­ta­ge er­for­der­li­chen Maße sind vor Her­stel­lung der Leis­tun­gen vom AN am Bau recht­zei­tig, kostenneutral und ei­gen­ver­ant­wort­lich zu er­mit­teln bzw. zu über­prü­fen. Fer­ti­gung und Ein­bau dür­fen nur nach ört­li­chem Auf­maß in Ab­stim­mung mit der Pla­nung er­fol­gen. Un­stim­mig­kei­ten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bau­lei­tung un­ver­züg­lich schrift­lich mit­zu­tei­len. Die Kon­struk­ti­ons­ele­men­te sind un­ter Be­ach­tung der vor­ge­ge­be­nen To­le­ran­zen bzw. ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Aufmaßauswertung zu fer­ti­gen. Bei der Ent­wick­lung von De­tail­lö­sun­gen in sicht­ba­ren Raum­be­rei­chen ist der Archi­tekt be­ra­tend hin­zu­zu­zie­hen. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen,­ sofErn nicht im Leistungs- Ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Ver­mes­sung/To­le­ran­zen: Die vom AN durch­zu­füh­ren­den und für die Er­brin­gung sei­ner Leis­tun­gen er­for­der­li­chen Ver­mes­sungs­ar­bei­ten gel­ten als Ne­ben­leis­tung und wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet. Für die Achs- und Höheneinmessungen wer­den vom AG je Ge­schoss an den Treppenhauskernen ge­eig­ne­te Mess­mar­ken ge­setz­t. Alle wei­te­ren, er­for­der­li­chen Mess­mar­ken sind vom AN kos­ten­los und ei­gen­ver­ant­wort­lich zu set­zen. Für die Einmessarbeiten emp­fiehlt es sich, den Ver­mes­ser des AG zu be­auf­tra­gen. Die in den Zeich­nun­gen und Be­schrei­bun­gen ge­nann­ten Maße so­wie alle für die tech­ni­sche Be­ar­bei­tung, Fer­ti­gung und Mon­ta­ge er­for­der­li­chen Maße sind vor Her­stel­lung der Leis­tun­gen vom AN am Bau recht­zei­tig, kostenneutral und ei­gen­ver­ant­wort­lich zu er­mit­teln bzw. zu über­prü­fen. Fer­ti­gung und Ein­bau dür­fen nur nach ört­li­chem Auf­maß in Ab­stim­mung mit der Pla­nung er­fol­gen. Un­stim­mig­kei­ten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bau­lei­tung un­ver­züg­lich schrift­lich mit­zu­teilen. Die Konstruktions-Ele­men­te sind un­ter Be­ach­tung der vor­ge­ge­be­nen To­le­ran­zen bzw. ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Aufmaßauswertung zu fer­ti­gen. Alle Absteckungen und Ver­mes­sun­gen, die wäh­rend der Aus­füh­rung er­for­der­lich wer­den, hat der AN selbst und so recht­zei­tig durch­zu­füh­ren, so dass eine Nach­prü­fung ohne Be­hin­de­rung der Bau­ar­bei­ten mög­lich ist. Er trägt für die rich­ti­ge plan­mä­ßi­ge Lage und Höhe al­ler von ihm aus­ge­führ­ten Ar­bei­ten die al­lei­ni­ge Verant­wor­tung. Der AN hat die zur Prü­fung und Ab­nah­me sei­ner Ar­beit er­for­der­li­chen Gerä­te und Ar­beits­kräf­te ohne be­son­de­re Ent­schä­di­gung zu stel­len. Der AN ist ver­pflich­tet, das für die Ver­mes­sungs­ar­bei­ten er­for­der­li­che Ab­steck- und Vermarkungsmaterial stän­dig an der Bau­stel­le be­reit­zu­hal­ten. Die Bau­to­le­ran­zen an­gren­zen­der Ge­wer­ke müs­sen so auf­ge­nom­men wer­den, dass alle An­for­de­run­gen in Hin­sicht auf Fugengestaltung, Aus­bil­dung der Verankerungsdetails so­wie auf Dich­tig­keit und Fes­tig­keit der Ein­zel­tei­le er­füllt wer­den. Un­ver­meid­ba­re Bau­to­le­ran­zen in­ner­halb der zu­läs­si­gen To­le­ran­zen nach DIN 18202 sind zwi­schen den Be­tei­lig­ten ab­zu­stim­men. Hin­wei­se auf die DIN-Nor­men rei­chen nicht aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwi­schen an­ein­an­der­gren­zen­den Ge­wer­ken ha­ben un­ver­züg­lich zu er­fol­gen. Wer­den ver­ein­bar­te Bau­to­le­ran­zen über­schrit­ten, so sind even­tu­el­le Nach­ar­bei­ten nur mit Zu­stim­mung der AG-Bau­lei­tung zu­läs­sig. Ver­bin­dun­gen und Verankerungsteile zum Bau­werk müs­sen so aus­ge­bil­det sein, dass eine To­le­ranz­aus­gleich bis zu plus/mi­nus 30 mm ge­gen­über dem Roh­bau mög­lich ist. Aus­lo­tung des Rohbaues und die An­brin­gung von Mess-Fix­punk­ten, etc. sind Leistungsbestandteil des AN. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen,­ sofErn nicht im Leistungs- Ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. Brand­schutz­maß­nah­men: Ent­spre­chend den Be­stim­mun­gen der zu­stän­di­gen Brandschutzdirektion und des Bau­herrn sind brandschutztechnischen Si­cher­heits­maß­nah­men zu be­rück­sich­ti­gen und vor­zu­se­hen. Bei Schweiß­ar­bei­ten ist auf Brand­schutz er­höh­ter Wert zu Le­gen. Die Mon­ta­ge­fir­men müs­sen da­her eine ge­schul­te Brand­wa­che auf der Bau­stel­le mit der Über­wa­chung die­ser Tä­tig­kei­ten be­auf­tra­gen. Wei­ter­hin ist je­der­zeit ein ge­prüf­ter Feu­er­lö­scher griff­be­reit zu hal­ten. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots- prei­sen ein­zu­rech­nen, so­fern nicht im nach­fol­genden Leistungs- Ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. C) Zu­sätz­li­che Ver­trags­be­din­gun­gen Sind im Ver­trag und des­sen An­la­gen  Leis­tun­gen nicht auf­ge­führt, die sich wäh­rend der Durch­füh­rung der Ar­bei­ten als not­wen­dig er­wei­sen, so müs­sen die­se Leis­tun­gen vor Aus­füh­rung schrift­lich an­ge­zeigt und an­ge­bo­ten wer­den. Der AN ist ver­pflich­tet, jeg­li­che Mehr- oder Minderkosten ver­ur­sa­chen­den Än­de­run­gen der Mas­sen oder Kon­struk­tio­nen dem AG schrift­lich mit­zu­tei­len und die Höhe der Kos­ten an­zu­ge­ben so­wie auf Ter­min­li­che Aus­wir­kun­gen hin­zu­wei­sen. Vor grund­sätz­li­cher Frei­ga­be der Än­de­run­gen durch den AG dür­fen die Ar­bei­ten nicht aus­ge­führt wer­den. Der  AG ist bei Nicht­ein­hal­tung die­ser For­de­rung nicht zur Zah­lung zu­sätz­li­cher Leis­tun­gen ver­pflich­tet. Der AN über­gibt zwei KW nach Auf­trags­er­tei­lung sei­ne Urkalkulation in ei­nem ver­schlos­se­nen Um­schlag an den AG. Der AN tritt für alle Per­so­nen- und Sach­schä­den ein, die bei der Durch­füh­rung der über­nom­me­nen Leis­tun­gen ent­ste­hen so­weit sie durch den AN ver­ur­sacht wur­den. Der AN haf­tet al­lein für die Voll­stän­dig­keit und Si­cher­heit der von ihm auf­ge­stell­ten und auf­zu­stel­len­den Gerä­te und der Schutz­vor­rich­tun­gen so­wie für de­ren Un­ter­hal­tung. Bis zur Ab­nah­me der Leis­tun­gen steht der AN für die Ein­hal­tung der be­hörd­li­chen Be­stim­mun­gen und der Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten ein. Der AN hat sei­ne Leis­tun­gen bis zur Ab­nah­me durch den AG zu schüt­zen und haf­tet für Be­schä­di­gun­gen jeg­li­cher Art. Die Ent­schei­dung zur An­wen­dung der ein­zel­nen Po­si­tio­nen aus der Leis­tungs­be­schrei­bung trifft die ört­li­che Bau­lei­tung des AG, d.h. es be­steht kein An­spruch auf die An­wen­dung der be­schrie­be­nen Po­si­tio­nen und Teil­leis­tun­gen. Al­ter­na­tiv­an­ge­bo­te für Ein­zel­leis­tun­gen sind zu­läs­sig, je­doch ohne recht­li­chen  An­spruch auf Aner­ken­nung. Sämt­li­che Prei­se gel­ten bauteilübergreifend. Sind im Leis­tungs­ver­zeich­nis Stun­den­lohn­ar­bei­ten vor­ge­se­hen, ist die da­für an­ge­ge­be­ne Zahl an Stun­den un­ver­bind­lich. Der AN hat über Stun­den­lohn­ar­bei­ten täg­lich Stundenlohnzettel ein­zu­rei­chen und von der ört­li­chen Bau­lei­tung des AG un­ter­schrei­ben zu las­sen. Im Stun­den­lohn wer­den nur ef­fek­tiv auf der Bau­stel­le ge­leis­te­te Stun­den ver­gü­tet. Bei zeit­lich ab­schnitts­wei­ser Durch­füh­rung der Leis­tung, ins­be­son­de­re auch bei Leis­tun­gen ge­rin­gen Um­fangs, ent­spre­chend den ört­li­chen be­d­ingten oder an­der­wei­tig sich ein­stel­len­den Not­wen­dig­kei­ten, kann vom AN aus Un­ter­bre­chung usw. kein An­spruch auf zu­sätz­li­che Ver­gü­tung ab­ge­lei­tet wer­den. Es han­delt sich hier­bei vor­wie­gend um Vor­leis­tun­gen oder An­schluss­leis­tun­gen für In­stal­la­tio­nen und tech­ni­schen Aus­bau o.ä.. Leis­tun­gen müs­sen auch nach Ab­schluss der ei­gent­li­chen Ar­bei­ten aus­ge­führt wer­den und be­rech­ti­gen nicht zu Mehr­for­de­run­gen. Soll­ten wäh­rend der Durch­füh­rung der Leis­tun­gen Män­gel oder sons­ti­ge ver­trags­wid­ri­ge Leis­tun­gen fest­ge­stellt wer­den, so sind die­se un­ver­züg­lich auf Kos­ten des AN zu be­sei­ti­gen. Der AN hat alle Schä­den zu er­set­zen, die sich aus der man­gel­haf­ten Leis­tung er­ge­ben. Einzelpreisänderungen we­gen Über- bzw. Un­ter­schrei­tung der Ein­zel­mas­sen über 10% sind nicht vor­ge­se­hen, auch wenn sich die Gesamtabrechnungssumme ge­gen­über der Auf­trags­s­um­me än­der­t. So­weit im Leis­tungs­ver­zeich­nis oder an an­de­rer Stel­le nicht aus­drück­lich et­was an­de­res be­stimmt ist, sind mit den Ver­trags­prei­sen ins­be­son­de­re ab­ge­gol­ten: Kos­ten für die Be­reit­stel­lung von Werk- und La­ger­plät­zen, so­weit sie vom AG nicht zur   Ver­fü­gung ge­stellt wer­den. Kos­ten für die Be­nut­zung be­ste­hen­der öf­fent­li­cher und pri­va­ter Wege und An­la­gen. Lohn- und Ge­halts­ne­ben­kos­ten. Dies gilt auch für Stun­den­lohn­ar­bei­ten, so­weit Ver­rech­nungs­sät­ze im Leis­tungs­ver­zeich­nis vor­ge­se­hen sin­d. Kos­ten der Ein­rich­tung, Vor­hal­tung und Räu­mung Bau­stel­le, so­fern im Leis­tungs­ver­zeich­nis kei­ne ent­spre­chen­de Po­si­ti­on aus­ge­schrie­ben ist. Kos­ten für For­de­run­gen, wie sie sich aus den tech­ni­schen und vertragsrechtlichen Vor­schrif­ten er­ge­ben. Die An­ge­bots­prei­se sind grund­sätz­lich Fest­prei­se. Wenn im Ver­hand­lungs­pro­to­koll nicht an­de­res ver­ein­bart wur­de, ver­pflich­tet sich der AN die Fest­prei­se bis 6 Mo­na­te über das Ende der Bau­zeit zu hal­ten. Auf­stel­lun­gen des Bie­ters für die Ab­schlags­zah­lun­gen er­fol­gen ku­mu­liert nach den Po­si­tio­nen der Leis­tungs­be­schrei­bung. Ab­schlags­zah­lun­gen sind mit Leis­tungs­nach­weis und prüf­ba­ren Maß­an­ga­ben zu be­an­tra­gen. Jede AZ wird durch­ge­hend num­me­riert und muss die be­reits ge­for­der­ten AZ´s er­ken­nen las­sen. Der Schluss­rech­nung so­wie den Zwi­schen­rech­nun­gen sind Abrechnungspläne bei­zu­fü­gen. Die Schluss­rech­nung mit al­len An­la­gen (Mas­sen­be­rech­nung, prüf­ba­re Abrechnungszeichnungen, etc.) ist in­ner­halb von 10 Ta­gen nach Vollen­dung der Ge­samt­ar­bei­ten kos­ten­los in 3-fa­cher Fer­ti­gung beim AG ein­zu­rei­chen. Der AG er­hebt beim AN fol­gen­de Um­la­gen: All­ge­mei­ne Um­la­gen: 1,8 % Bauleistungs- und Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung: 0,5 % Die Be­trä­ge wer­den bei den Ab­schlags­zah­lun­gen und zur Zah­lung der Schluss­rech­nung an den AN in Ab­zug ge­bracht. Es er­folgt eine ge­mein­sa­me förm­li­che Ab­nah­me mit dem AG und des­sen Be­auf­trag­ten. Wei­ter­hin be­hält sich der Bau­herr Werksabnahmen für be­stimm­te An­la­gen vor. Die Kos­ten hier­für Sind in die Ein­heits­prei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren. Es müs­sen alle er­for­der­li­chen Ab­nah­me- und ge­neh­mig­ten Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prü­fung vor­lie­gen. Lie­gen die­se Un­ter­la­gen nicht voll­stän­dig vor, wird der AG die Ab­nah­me ver­wei­gern. Sämt­li­che sich dar­aus er­ge­ben­den Kon­se­quen­zen ge­hen zu Las­ten des AN. Die Be­zeich­nun­gen auf den Bezeichnungsschildern an der An­la­ge bzw. am Bau­teil müs­sen mit de­nen auf den Revisions- und Be­stand­splä­nen über­ein­stim­men. Wird aus be­son­de­ren Grün­den eine An­la­ge oder An­lagen­tei­le vom AG ohne vor­he­ri­ge Ab­nah­me be­nutzt, so gilt dies nicht als still­schwei­gen­de Ab­nah­me. Recht­zei­tig vor der vor­ge­se­he­nen Ab­nah­me sind Über­prü­fun­gen und Be­ge­hun­gen un­ter schrift­li­cher Er­stel­lung ei­nes ge­mein­sam zu un­ter­zeich­nen­den Pro­to­kolls durch­zu­füh­ren. Die bei die­sen Über­prü­fun­gen und Be­ge­hun­gen fest­ge­stell­ten Män­gel sind un­ver­züg­lich, spä­tes­tens bis zur Ab­nah­me zu be­sei­ti­gen. Hin­sicht­lich der Leis­tun­gen, für die bei Ab­nah­me Män­gel fest­ge­stellt und vor­be­hal­ten wer­den, tre­ten kei­ne Abnahmewirkungen ein. Bis zur  Ab­nah­me nicht mehr sicht­ba­re oder nicht mehr zu­gäng­li­che Teil­leis­tun­gen sind nach ih­rer Fer­tig­stel­lung, die dem AG schrift­lich und un­ter Hin­weis dar­auf, dass die­se Teil­leis­tun­gen bei  Ab­nah­me nicht mehr sicht­bar oder zu­gäng­lich sind, an­zu­zei­gen ist, ge­mein­sam zu über­prü­fen. Hier­über ist ein schrift­li­ches Pro­to­koll zu er­stel­len. Der­ar­ti­ge Über­prü­fun­gen und Pro­to­kol­le ha­ben nicht den Cha­rak­ter von rechts­ge­schäft­li­chen Teil­ab­nah­men. Die bei die­sen  Über­prü­fun­gen fest­ge­stell­ten Män­gel sind in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Fris­ten zu be­sei­ti­gen. Der AG ist be­rech­tigt, bei zur Zeit der Abrech­nung be­kann­ter und durch den AN zu be­he­ben­der Män­gel zu­sätz­li­che Sicherheitsbeiträge bis zur Be­sei­ti­gung die­ser Män­gel ein­zu­be­hal­ten. Die Höhe die­ser Sicherheitsbeiträge wird nach Auf­wand be­mes­sen, den ein Drit­ter AN zur Män­gel­be­sei­ti­gung hät­te. Abnahmeunterlagen Im Ein­zel­nen sind un­ter Berück­sich­ti­gung der dies­be­züg­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Ver­hand­lungs­pro­to­koll fol­gen­de Abnahmeunterlagen an­zu­fer­ti­gen: Revisionszeichnungen/-un­ter­la­gen je­weils mit Zeich­nungs­lis­te Grundrisszeichnungen im Maß­stab 1:50 An­sichts­zeich­nun­gen im Maß­stab 1:50 De­tail­zeich­nun­gen, min­des­tens im Maß­stab 1:20 Sta­ti­sche Be­rech­nun­gen Hin­wei­se auf Herstellungsunterlagen sind zu­läs­sig, die Un­ter­la­gen müs­sen dann dort vor­han­den sein. Lose mit­ge­lie­fer­te und nicht fes­tin­stal­lier­te An­lagen­tei­le sind im Rah­men der Ab­nah­me dem AG zu über­ge­ben. Der AN ist da­für ver­ant­wort­lich, dass er alle für sei­ne Tä­tig­keit sei­tens der Re­gie­rungs­be­hör­den oder sei­tens an­de­rer erlaubniserteilenden Be­hör­den er­for­der­li­chen Ge­neh­mi­gun­gen, Er­laub­nis­se, Ab­schlus­s­er­klä­run­gen, Ab­nah­men (auch tech­nisch), Testzertifikate, Er­klä­run­gen von spe­zia­li­sier­ten Un­ter­neh­men und ähn­li­che Un­ter­la­gen er­hält und auf­recht er­häl­t. In dem Um­fang, in dem be­son­de­re Ge­neh­mi­gun­gen oder Er­laub­nis­se nur von den Ei­gen­tü­mern oder dem AG er­hal­ten wer­den kön­nen, wird der AN die not­wen­di­gen For­mu­la­re, An­trä­ge und Begleit­un­ter­la­gen zur Un­ter­zeich­nung durch  den Ei­gen­tü­mer oder den AG je nach Fall vor­be­rei­ten. Die Kos­ten der vor­ste­hen­den Leis­tun­gen sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­rech­nen,­ sofErn nicht im Leistungs- Ver­zeich­nis ein­zel­ne Leis­tun­gen durch Po­si­tio­nen er­fasst sin­d. D) Baustellenordnung Ord­nung und Sau­ber­keit müs­sen auf der Bau­stel­le ge­währ­leis­tet sein. Der AN hat Sor­ge zu tra­gen, dass öf­fent­li­che Flä­chen nicht über das un­ver­meid­ba­re Maß hin­aus ver­schmutzt wer­den. Ver­schmut­zun­gen sind um­ge­hend wie­der zu be­sei­ti­gen. Die Ab­fall­ver­ord­nung der zu­stän­di­gen Be­hör­den ist zu be­ach­ten. Pri­va­te PKW er­hal­ten kei­ne Zu­fahrt auf das Bau­stel­len­ge­län­de. Sie sind au­ßer­halb der Bau­stel­le ab­zu­stel­len. Der AN hat für sein Per­so­nal ent­spre­chen­de Trans­port­ka­pa­zi­tä­ten vor­zu­se­hen. Die Auf­wen­dun­gen hier­für sind in die Ein­heits­prei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren. Die Zufahrtberechtigung er­streckt sich auf alle Zulieferfahrzeuge so­wie Werk­statt­wa­gen des AN. Im Einfahrtbereich zur Bau­stel­le so­wie im Be­reich der Bau­stel­le selbst ist mit Ver­kehrs­be­hin­de­run­gen und War­te­zei­ten auf­grund des Gesamtverkehrsaufkommens, re­sul­tie­rend aus den par­al­lel lau­fen­den Maß­nah­men zu rech­nen. Be­son­de­re Vor­komm­nis­se (wie Dieb­stahl, Brän­de, Un­fäl­le, Be­schä­di­gung von Nach­bar­ge­bäu­den) sind der AG-Bau­lei­tung so­fort an­zu­zei­gen. Es dür­fen nur die Wasch- und WC-An­la­gen be­nutzt wer­den, die auf der Bau­stel­le er­rich­tet sin­d. Vom AN sind ge­eig­ne­te Materialcontainer auf­zu­stel­len. Die Flächenfreigabe er­folgt grund­sätz­lich mit Ge­neh­mi­gung der AG-Bau­lei­tung und Rück­spra­che mit dem Si­cher­heits­ko­or­di­na­tor. Das Be­nut­zen Von Räum­lich­kei­ten in­ner­halb des Ge­bäu­des ist aus­drück­lich nicht ge­stat­tet. Der AG stellt ge­gen Rech­nung Aufenthaltscontainer zur Ver­fü­gung so­weit dies für das be­tref­fen­de Bau­vor­ha­ben vor­ge­se­hen ist. Es gel­ten die Ar­beits­stät­ten­richt­li­ni­en. Ar­beits­ge­rä­te, Bau­buden u.ä. Sind aus Grün­den des Ei­gen­tums­nach­wei­ses mit der Firmenaufschrift zu ver­se­hen. Wohn- und Schla­fun­ter­künf­te dür­fen auf dem ge­sam­ten­ Betri­eb­sge­län­de und im Bau­stel­len­be­reich nicht auf­ge­stellt wer­den. Zu er­hal­ten­de Grün­flä­chen und be­fes­tig­te Flä­chen sind aus­rei­chend ge­gen Be­schä­di­gung zu schüt­zen. Be­nutz­te Flä­chen sind nach Be­nut­zung in den ur­sprüng­li­chen Zu­stand zu brin­gen. Der AG ist über den be­ab­sich­tig­ten Ab­bau der Bau­stel­len­ein­rich­tung oder von we­sent­li­chen Tei­len der­sel­ben recht­zei­tig zu in­for­mie­ren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Für die Aus­füh­rung der Leis­tun­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen der VOB/ C All­ge­mei­ne Tech­ni­sche Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­leis­tun­gen (ATV) in der je­weils gül­ti­gen Fas­sung. DIN 18350 Putz - und Stuck­ar­bei­ten Für die Aus­füh­rung gel­ten wei­ter­hin sämt­li­che Nor­men, Vor­schrif­ten, Tech­ni­schen Re­gel­wer­ke, Richt­li­ni­en, Ver­ord­nun­gen, Er­las­se, Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen, Ver­ar­bei­tungs­richt­li­ni­en der Materialhersteller etc., die auf die be­schrie­be­nen und ge­for­der­ten Leis­tun­gen an­zu­wen­den sin­d. Ausführungsspezifische Nor­men und Re­gel­wer­ke: DIN 18299      All­ge­mei­ne Re­ge­lun­gen für Bau­ar­bei­ten je­der Art DIN 18201      To­le­ran­zen im Bau­we­sen, Be­grif­fe, Prü­fun­gen, An­for­de­run­gen DIN 18202      To­le­ran­zen im Hoch­bau, Bau­wer­ke DIN   4102      Brand­schutz im Hoch­bau DIN   4108      Wär­me­schutz im Hoch­bau DIN   4109      Schall­schutz im Hoch­bau DIN 18540      Ab­dich­tung mit Fugendichtmassen DIN 18163      Wand­bau­plat­ten aus Gips DIN 18165      Fa­ser­dämm­stof­fe für das Bau­we­sen DIN   1060      Bau­kalk DIN   1164      Port­land­ze­ment DIN   1168      Bau­gips DIN 18550      Put­ze -Be­grif­fe und An­for­de­run­gen DIN 18557      Werktrockenmörtel - Her­stel­lung, Über­wa­chung und Lie­fe­rung Wer­den wei­te­re DIN- Nor­men be­rührt, gel­ten die­se sinn­ge­mäß. Verarbeitungs- und Aus­füh­rungs­richt­li­ni­en der Her­stel­ler. Tech­ni­sche Vor­schrif­ten der Fach­ver­bän­de. An­ge­bot: Die im Leis­tungs­ver­zeich­nis be­schrie­be­nen Leis­tun­gen, Ar­bei­ten und Bau­tei­le ver­ste­hen sich als kom­plet­te Leis­tung aus Lie­fe­rung und Ein­bau bzw. Mon­ta­ge. Im Text des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses wird auf selbst­ver­ständ­li­che Be­schrei­bun­gen ver­zich­tet wie: Lieferung und Montage Her­stel­len ein­schließ­lich Ma­te­ri­al­lie­fe­rung und Ver­schnitt als komplette in sich abgeschlossene Leistung In den Tech­ni­schen Vor­be­din­gun­gen auf­ge­führ­te Vor­leis­tun­gen und Ne­ben­ar­bei­ten, die nicht ge­son­dert in Po­si­tio­nen der Leis­tungs­be­schrei­bung ent­hal­ten sind, zur Er­brin­gung der Leis­tun­gen aber er­for­der­lich sind oder ge­for­dert wer­den, sind in den An­ge­bots­preis ein­zu­kal­ku­lie­ren. So­fern im Leis­tungs­ver­zeich­nis ein gleich­wer­ti­ges Fa­bri­kat an­ge­bo­ten wer­den kann, ist die Gleich­wer­tig­keit durch tech­ni­sche Wer­te, Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen, Prüf­zeug­nis­se und Mus­ter nach­zu­wei­sen. Sämt­li­che Hilfs­kon­struk­tio­nen, Hilfs­ge­rüs­te etc. zum Ein­bau der Bau­tei­le sind in die Ein­heits­prei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren. Aus­füh­rung: Sämt­li­che De­tail­punk­te, An­schlüs­se, Ab­schlüs­se, etc. sind vor Mon­ta­ge­be­ginn mit der Bau­lei­tung zu klä­ren, wenn sie nicht im Leistungstext zwei­fels­frei be­schrie­ben sin­d. Sämt­li­che an­gren­zen­den Bau­tei­le sind wäh­rend der Ar­bei­ten dau­er­haft ge­gen Ver­schmut­zung und Be­schä­di­gung zu schüt­zen. Es sind aus­schließ­lich Bau­stof­fe zu ver­wen­den, die wäh­rend der Ver­ar­bei­tung und im Be­trieb als ge­sund­heit­lich un­be­denk­lich ein­ge­stuft sin­d. Be­reits fer­tig ge­stell­te Leis­tun­gen Drit­ter sind wirk­sam ge­gen Be­schä­di­gung und Ver­schmut­zung zu schüt­zen. Die in den Positionstexten an­ge­ge­be­nen Putzarten und Putzgüten sind vom AG vor Aus­füh­rung auf ihre Eig­nung be­züg­lich des Putz­grun­des und ih­rer An­wen­dung zu prü­fen. Für die Aus­füh­rung sind aus­schließ­lich güteüberwachte Put­ze nach DIN 18550 zu ver­wen­den. Die zur Aus­füh­rung vor­ge­se­he­nen Put­ze sind als auf­ein­an­der ab­ge­stimm­te Sys­tem­kom­po­nen­ten her­zu­stel­len. Sämt­li­che De­tail­punk­te, An­schlüs­se, Ab­schlüs­se, etc. sind vor Mon­ta­ge­be­ginn mit der Bau­lei­tung zu klä­ren, wenn sie nicht im Leistungstext zwei­fels­frei be­schrie­ben sin­d. Sämt­li­che an­gren­zen­den Bau­tei­le sind wäh­rend der Ar­bei­ten dau­er­haft ge­gen Ver­schmut­zung und Be­schä­di­gung zu schüt­zen. Es sind aus­schließ­lich Bau­stof­fe zu ver­wen­den, die wäh­rend der Ver­ar­bei­tung und im Be­trieb als ge­sund­heit­lich un­be­denk­lich ein­ge­stuft sin­d. Fens­ter - und Türelemente, Ver­gla­sun­gen etc. sind vollflächig durch ge­eig­ne­te Fo­li­en ab­zu­kle­ben. Nach Been­di­gung der Ar­bei­ten sind evt­l. Rück­stän­de von Kleb­stof­fen rück­stands­frei zu ent­fer­nen. Flä­chen, an de­nen Ris­se im Putz­grund sicht­bar sind oder Ris­se zu er­war­ten sind, sind vor Aus­füh­rung mit der Bau­lei­tung zu be­sich­ti­gen, fest­zu­le­gen und die Maß­nah­men ab­zu­stim­men. Meterrisse an Wän­den sind zu schüt­zen und dür­fen durch die Putz­ar­bei­ten nicht ver­deckt wer­den. Die Put­ze bzw. ihre Zu­sam­men­set­zung sind so ab­zu­stim­men, dass un­ter­schied­li­che Dehn - und Schwindverhalten des Un­ter­grun­des schadensfrei auf­ge­nom­men wer­den kön­nen. Elek­tro-Un­ter­putz­do­sen sind für das spä­te­re Wie­der­auf­fin­den kennt­lich zu ma­chen. Gebäudefugen sind mit ent­spre­chen­den Fugenprofilen aus­zu­bil­den. Putzabschlüsse an Fens­ter- und Tür­rah­men sind mit Abschlussprofilen so her­zu­stel­len, dass eine Fuge von ca. 5 - 10 mm  ver­bleib­t. Die Fuge ist mit elas­ti­schem Fugendichtband zu ver­schlie­ßen. Sämt­li­che ho­ri­zon­ta­le und ver­ti­ka­le Ecken er­hal­ten Kan­ten­schutz­pro­fi­le, wenn durch die Bau­lei­tung nichts an­de­res vor­ge­schrie­ben wird. Wand­put­ze sind bis auf die Be­ton­de­cke zu füh­ren und dort scharf­kan­tig ab­zu­sto­ßen, so dass der Estrichrandstreifen sau­ber ge­stellt wer­den kann. Unterputz-Wandeinbauteile wie UP-Dosen etc. sind für das spä­te­re Wie­der­auf­fin­den kennt­lich zu ma­chen. Sämt­li­che Un­ter­putz - Ein­bau­tei­le sind nach Been­di­gung der Ar­bei­ten wie­der zu öff­nen. An Installationsschächten ist nach An­ga­be der Bau­lei­tung die Front freizulassen. Alle ge­gen Holz- oder Stahl­pro­fi­le, Betonummantelungen, Stahlbetonstützen und Wän­de an­gren­zen­den Putzfugen sind durch ge­eig­ne­te Putzanschlussprofile und Leis­ten, bzw. Kellenschnitte zu tren­nen Das Abkleben und Schützen von Fenstern und Türen und die Beseitigung und Entsorgung nach Beendigung der Arbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen
14.01 Innenputzarbeiten
14.01
Innenputzarbeiten
15 Maler-, Tapezier - Beschichtungen
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Maler-, Tapezier - Beschichtungen
Technische Vorbemerkung T echnische Vertragsbedingungen Gewerk Malerarbeiten Allgemein Bei der Angebotsausbearbeitung sind diese technischen Vertragsbedingungen und die allgemeinen Ausschreibungs- und Vergabebedingungen sowie ggf. die  besonderen Vertragsbedingungen und die . projektspeziefischen Randbedingen des Auftraggebers (AG) als Angebotsgrundlage zu beachten. Alternativvorschläge zur beschriebenen Ausführung, die zu wirtschaftlicheren Lösungen führen können, sind grundsätzlich erwünscht, soweit die geforderten Funktionen nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschläge sind unter Angabe der Minderkosten klar zu erläutern. Zu beachten ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen und Normen. Ausführungshinweise Bei allen Positionen ist die Herstellung, Materiallieferung und Montage eingeschlossen, sofern in den beschriebenen Positionen keine anderen Angaben erfolgt sind. Alle Nebenleistungen gem. VOB/C bzw. der DIN 18299, wie z.B. die Lieferung und Vorhaltung aller zur Erbringung der Leistung notwendigen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, sind in die Positionen einzurechnen. Der AN hat die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt auch im Hinblick auf die zu erwartende Beanspruchung. Sinnvolle oder notwendig erscheinende Änderungen oder Zusätze sind je nach Umfang mit einer entsprechenden Begründung in einem Zusatzangebot einzureichen bzw. als Änderung direkt in der jeweiligen Position zu vermerken. Die Ausführungszeichnungen werden dem AN via Planserver zur Verfügung gestellt . Die Bestimmung der Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile erfolgt in Abstimmung mit dem AG. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen gelten als Nebenleistungen. Sämtliche Detailpunkte, Anschlüsse, Abschlüsse, etc. sind vor Montagebeginn mit der Bauleitung zu klären, wenn sie nicht im Leistungstext zweifelsfrei beschrieben sind. Soweit in den Positionen nicht näher bestimmt, kommen Farben (RAL und Sonderfarben) nach Wahl des AG zur Ausführung. Für Dis persions-, Silikatfarben usw. mit unterschiedlichen Farbton-Bezeichnungen gelten:                Hellbezugswert 51 - 100 hell getönt Farbtongruppe I                Hellbezugswert 26 - 50 mittel getönt Farbtongruppe II                Hellbezugswert 11 - 25 satt getönt Farbtongruppe III                Hellbezugswert 0 - 10 Volltonfarbe Farbtongruppe IV Bei Zweifeln über die Farbtonzuordnung ist der vom Hersteller angegebene Hellbezugswert maßgebend. Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung und die darin enthaltene Leistung wird durch den AG erbracht und betrieben. Ggfs. zusätzlich vom AN gewünschte Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AG. Hierauf hat der AN keinen Anspruch. Das Umsetzen Lagerplätze in Abhängigkeit der anderen Ausbaugewerke ist zu berücksichtigen Die Baustelleneinrichtung wie Tagesunterkünfte, Magazine, usw. inkl. Auf- und Abbau werden vomAN bzw . vom AG zu Lasten des  AN gestellt. Wasser und Strom wird frei Zapfstelle gegen entsprechender Kostenbeteiligung durch den AG gestellt. Die WC-Container und deren wöchentlichen Reinigung ist Sache des AG. Der Transport von Materialien ist im Leistungsumfang des AN enthalten und ist eigenständig mit dem zuständigen Bauleiter/Polier täglich zu koordinieren und abzustimmen. Eventuell entstehenden Standzeiten aus mangelnder Koordination, Abstimmung , unvorhergesehenes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Für die ausreichende Beleuchtung in seinem Einsatzbereich hat der AN auf seine Kosten während der gesamten Bauzeit (Zeitraum der Erfüllung seiner Leistung) zu sorgen. Werden vom AN bereits vorhandene oder vom AG aufgestellte Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen entfernt oder verändert, ist nach Beendigung der Arbeiten der Arbeiten bzw . spätestens am Ende des Arbeitstages der ordnungsgemäße Zustand vom AN kostenlos wieder herzustellen. Baustellenverkehr,  Verkehrssicherungspflicht Der AN ist verpflichtet, auf den durch den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen und privaten Straßen einschließlich der Gehwege jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen durch eigene Leistungen zu vermeiden bzw. auf seine Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen. Personal Der AN verpflichtet sich die erforderlichen Malerarbeiten in der jeweils benötigten Menge und Umfang termingerecht auf der Baustelle auszuführen. Der AN verpflichtet sich, den von der Bauleitung zu erstellenden Abruf - bzw. Terminplan einzuhalten. Die Geräte- und Personalstärke ist dem Baufortschritt anzupassen. Für die Abstimmung der Leistungserbringung als auch für die Entgegennahme von Weisungen benennt der AN einen Vorarbeiter bzw. Polier, der über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und über die gesamte Dauer der Bauzeit anwesend sein muss. Ein Wechsel der Aufsicht ist nur im Einvernehmen mit der Bauleitung von PG zulässig. Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als nsprechpartner unmittelbar vor Ort sein. Malerarbeiten Sämtliche angrenzenden Bauteile sind während der Arbeiten dauerhaft gegen Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen etc. sind nach Rücksprache mit der Bauleitung vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen; andernfalls sind sie abzukleben. Beim Streichen oder Spritzen der Wand und Deckenflächen dürfen haustechnische Installationen wie z.B.  Lüftungskanäle, Elektro-Kabelkanäle, Leuchten, Sockel, Lichtschalter, Steckdosen etc., nicht mit überstrichen bzw. überspritzt werden. Fenster - und Türelemente, Verglasungen etc. sind vollflächig durch geeignete Folien abzukleben. Eloxierte Alu-Teile sind über die Ziff. 4.1.2 VOB, DIN 18 363, hinausgehend zu schützen. Beschädigungen an diesen Teilen sind voll zu ersetzen. Farbspuren, Farbspritzer und dergleichen aus den Arbeiten des Auftragnehmers sind zu beseitigen. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung Silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen. Die beschriebenen vorbereitenden Arbeiten (Grund-, Voranstrich usw.) sind entsprechend den angetroffenen Untergründen und den jeweiligen Herstellervorschriften eigenverantwortlich festzulegen, auch wenn in der Positionsbeschreibung ggfs. anders vorgesehen. Das verwendete Material ist vom AN entsprechend dem vorhandenen Untergrund zu wählen. Die Vorbereitung der zu streichenden Oberflächen muss so erfolgen,   dass ausreichend Farbhaftung gewährleistet ist. Die Oberflächen sind von Rost , Öl, Schmutz, Kalk, Staub, Zunder, Ausblühungen sowie anderen Fremdstoffen zu reinigen. Schadstellen wie Löcher, Verkratzungen und Risse in den zu beschichtenden Oberflächen müssen mit geeignetem Füllmaterial verspachtelt und wenn nötig versiegelt werden, um die Verträglichkeit mit den nachfolgenden Farbanstrichen zu gewährleisten. Bauübliche Roststellen an grundierten Stahlbauteilen sind zu Entrosten  (Entrostungsgrad SA 2½ gemäß DIN) und Walzhaut und Zunder an rohen Stahlteilen ist zu entfernen. Beschädigte erzinkungen sind auszubessern. Alle verzinkten Stahl- oder sonstigen Zinkteile müssen vor einem Anstrich mit verdünnter Säurelösung abgesäuert, neutralisiert und mit Zinkstaub-Zinkoxyd grundiert werden. Vorhandene Randdämmstreifen sind auf ca. 5cm über OKFFB zurückzuschneiden, wo der Randdämmstreifen über den Sockelbereich hinausragt. Der Randdämmstreifen darf nicht bündig mit OKFFB abgeschnitten werden. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten aller erforderlichen Arbeitsgerüste und Hebebühnen, auch höher als 2,0 m über Gelände oder Fußboden (oder höher als 3,50 m Arbeitshöhe), für die eigene Leistung erfolgt durch den AN. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, sofern nicht im LV etwas anderes beschrieben ist. Anschlüsse von Anstrichen und Tapezierungen an angrenzende Bauteile wie Türen, Zargen etc. und von verschiedenfarbigen Anstrichen sind sauber, scharf und absolut gradlinig auszuführen. An Materialübergängen sind Gewebestreifen zur Überbrückung auszuführen. Abdeck- und Revisionsplatten etc. sind im Wand- und Deckenton mitzustreichen. Ansetzen und Beseitigen von bis zu 3 Mustern mit ca. 2 m² Fläche pro Anstrichart. Bei Anstrichen, die das Ansetzen von Mustern auf dem Untergrund nicht zulassen, sind geeignete Tafeln zur Verfügung zu stellen. Alle Farben müssen fabrikmäßig hergestellt sein mit festgelegtem Mischverhältnis und mit Farbtönung als einzig erlaubtem Zusatz. Alle Schlussanstriche müssen deckend ausgeführt werden. Gegebenenfalls ist ein Vorwegstreichen von Heizkörpernischen und dergleichen erforderlich. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht. Anstrich auf Sonderbauteilen: Zum Wandanstrich gehört auch der Anstrich auf Nischen, Pfeilern, Stützen, Wandvorsprüngen usw ., zum Deckenanstrich auch der Anstrich an Dachvorsprüngen, Kragplatten, Unterzügen, Lichtkuppelleibungen und ähnliches, sofern hierfür im LV keine besonderen Positionen enthalten sind. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht. Das Ausbessern und Nachstreichen von Beschädigungen bis zur Schlussabnahme ist einzuplanen. Die Entsorgung von Farb- und Lösungsmittelresten auch bei hygienischer Unbedenklichkeit in Sanitärgegenstände, Gebäudeentwässerung , Kanalisation oder Außenanlagen ist verboten. Folgendes Material ist zu Übergeben:                - Wand-/Deckenfarbe: 1 Eimer (15 - 20l) pro Farbart/Farbe                - Lacke: 1x 5l pro Farbart/Farbe Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist , gilt in Ergänzung der DIN-18363 als Nebenleistungen: - Arbeitsunterbrechungen bzw. Mehraufwendungen bei zeitlich getrennten Arbeitsgängen - Leistungen nach 4.2.5 Revisionsunterlagen In den Einheitspreisen enthalten ist die vollständige Darstellung der vertragsmäßig erstellten Leistung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach digital im PDF-Format, bei Plänen im PDF- und DWG/DXF-Format abzugeben. Diese müssen im Einzelnen enthalten:                - Fachbauleitererklärung                - Fachunternehmerbescheinigung                - Datenblätter                - Dokumentation der verwendeten Materialen                - Pflegeanweisungen
Technische Vorbemerkung
Allgemeine Hinweise Leistungsumfang umfasst nur Flächen gemäß Plänen als SB2, SB3 bzw. Q3. SB1‑Flächen erhalten keine Beschichtung. Es sind nur unverschnittene Materialien aus Originalgebinden zu verwenden; emissionsarm, lösemittel‑ und weichmacherfrei, foggingfrei, nach Abbinden geruchlos und gesundheitlich unbedenklich. Vor Beginn: Ebenheit/Flucht prüfen, Untergründe reinigen, grundieren; Sinter abtragen; Unebenheiten/Beschädigungen spachteln und ansatzlos verschleifen; ggf. Korrosionsschutz erneuern. Verarbeitung durch Streichen/Rollen/Spritzen; beim Spritzen sind Schutzmaßnahmen gegen Farbnebel einzukalkulieren. Alle gefährdeten Bauteile sorgfältig abdecken/abkleben; Verunreinigungen umgehend entfernen, rückstandsfreie Schutzmaßnamen. An‑/Einbauteile (Abdeckungen, Beschläge etc.) ausbauen, verwahren und nach Abschluss fachgerecht wieder einbauen. Bemusterung/Farbtonfreigabe durch AG; Ausführung entsprechend freigegebenen Mustern.
Allgemeine Hinweise
Sicherheitsmaßnahmen Innerhalb des Betriebsgeländes von BASF gelten hohe Sicherheitsmaßnahmen. Im Vorfeld betriebsfremder Firmeneinsätze sind umfangreiche Sicherheitsbelehrungen/Schulungen zu berücksichtigen. Entsprechendes Personal ist für einen Einsatz einzuplanen.
Sicherheitsmaßnahmen
15.01 Wände
15.01
Wände
15.02 Decken
15.02
Decken
15.03 Lackierarbeiten
15.03
Lackierarbeiten