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Firma Gewerk : Gleitschichtarbeiten
Bau-Nr. : D520
Projekttitel : New Alcoholates Plant Ludwigshafen
Anlagen hierzu : siehe Anlagen- und Zeichnungsverzeichnis
Zeichnungen hierzu: siehe Anlagen- und Zeichnungsverzeichnis
Dem Angebot liegen zugrunde, in der jeweils neuesten Fassung zum Stand
der Vergabe:
- Einkaufsbedingungen Heberger Gruppe
- LU-R-OSA 001 Arbeitssicherheit (Extranet)
- LU-R-OSA 002 Sicherheit beim Einsatz von Kontraktoren (Extranet)
Firma
5. Lage des Bauvorhabens : BASF SE Ludwigshafen, Werksteil Süd, an der Diaminstraße,
im Blockfeld D 500.
6. Leistungsbeschreibung, Termine und vorzulegende Dokumente:
6.1 Leistungsbeschreibung
Herstellen und Ausführen einer WHG-Bodenplatte mit Grube welche auf
Pfählen
aufgelagert ist, einem flachgegründeten Schaltraum sowie zweier
Einzelfundamente zur
Aufstellung von Transformatoren, ein
Einzelfundament zur Aufstellung eines Behälters, ein Einzelfundament zur
Aufstellung einer internen Rohrbrücke D576i, flachgegründeten
Bodenplatte für die Sekundärkühlwasserstation, der benötigten
Einbauteilen, kleinerer Stahlau, etc.
10 Tage vor Ausführungsbeginn sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gefährdungsbeurteilung
6.3 Termine
Ausschreibung: bis 12.08.2025
Vergabe: in KW33
Geplanter Baubeginn: 26.08.2025 (KW35)
Geplantes Bauende : 01.09.2025
5. Lage des Bauvorhabens :
7. Die Ausführung von Teilbereichen des Bauwerkes hat nach der
DAfStb-Richtlinie
"Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu erfolgen.
( mit Beteiligung WHG Sachverständigen)
Für Baumassnahmen, die nach AwSV der Fachbetriebspflicht
unterliegen,
ist der Bauleitung des AG, vor Beginn der Arbeiten,
- die Zertifizierung als Fachbetrieb nach der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- sowie eine Liste mit den betrieblich verantwortlichen Personen
des AN vorzulegen.
Die genannten Dokumente sind auch auf der Baustelle (Bauleitung
des AN) vorzuhalten.
Die Liste mit den betrieblich verantwortlichen Personen ist
ständig aktuell zu halten.
7.
9. Umsetzung der Baustellenverordnung auf Baustellen der BASF SE. .1 Im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens hat der
BASF-Sicherheitskoordinator,
im folgenden SiKo genannt, Weisungsbefugnisse
in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes.
Diese Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende
Verantwortung des
beauftragten AN zur Einhaltung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften bzw.
der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
geltenden Gesetze,
Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen.
Die vorgenannte Weisungsbefugnis des BASF-SiKo befreit den AN
ebenfalls
nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen
und/oder
Arbeitgebern entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention"
(DGUV Vorschrift 1 bisher BGV A 1, # 6 Abs. 2), den Vorgaben der
Baustellenverordnung
und der betreffenden Landesbauordnungen.
.2 Beauftragt der AN Subunternehmer mit Arbeiten auf der
Baustelle,ist der AN selbst
zur Koordinierung der Zusammenarbeit dieser Subunternehmer
verpflichtet.
In diesem Umfang nimmt der AN die Aufgaben eines SiKo wahr.
Dem BASF-SiKo obliegt daneben nur die Gesamtkoordination der
Ausführung
des Bauvorhabens.
Unterlagen des AN, die der Koordinierung der Arbeiten der
Subunternehmer dienen,
sind dem BASF-SiKo vorzulegen. Die Verantwortlichkeit für die
Übereinstimmung
der vorgelegten Unterlagen mit den Vorgaben der
Baustellenverordnung und den
sonstigen einschlägigen Vorschriften verbleibt bei dem von BASF
beauftragten AN.
Darüber hinaus muss der AN den BASF-SiKo fortlaufend über
arbeitssicherheits-
und gesundheitsrechtlich relevante Vorgänge informieren, die
a) für eine ordnungsgemäße Koordinierung der Arbeiten der vom
AN beauftragten
Subunternehmer von Bedeutung sind,
b) die Abstimmung der Arbeiten mit anderen von BASF
beauftragten ANbetreffen
oder
c) Mängel in der Arbeitssicherheit an der Baustelle betreffen
und vom AN nicht
selbst abgestellt werden bzw. abgestellt werden können.
9. Umsetzung der Baustellenverordnung auf Baustellen der BASF SE.
10. Leistung AG/AN : 10.1.1 Elektrische Energie für Baustelle und
Baustelleneinrichtungen.
10.1.2 Lieferung von Flusswasser für Baustelle und
Baustelleneinrichtungen. Jeweils ab Übergabestelle
Achtung Änderung: Die Versorgung mit Trinkwasser der
Baustelle bzw. der Sozialcontainer
erfolgt durch den AN (für seine Leistungen). Trinkwasser
wird vom AG nur noch für
Sanitäreinrichtungen, die der AG betreibt, gestellt.
10.1.3 Gleis- und Strassensperrung einschl. Beleuchtung,
Verkehrzeichen soweit in OZ nicht separat aufgeführt.
10. Leistung AG/AN :
11. Die Arbeiten sind im und/oder am Bau bei laufendem Betrieb Die Baustelle ist durch angrenzende Bauten, mit laufenden Betrieben,
und Verkehrswege, Gleis und Straße, eingeengt.
Durch externe Alarmereignisse kann es zu kurzzeitigen
Arbeitsunterbrechungen kommen.
11. Die Arbeiten sind im und/oder am Bau bei laufendem Betrieb
12. Mit den im LV enthaltenen Angaben über Bauprodukte, Bauarten und Mit den im LV enthaltenen Angaben über Bauprodukte, Bauarten und
Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur
fertigen Leistung als beschrieben.
Es dürfen nur Bauprodukte bzw. Bauarten nach LBauO verwendet
werden. Sollte eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich sein, so ist
dies bei Angebotsabgabe dem AG mitzuteilen.
Sämtliche Baustoffe und Bauteile liefert der AN, sofern in
einzelnen OZ nichts anderes beschrieben wird, z.B. Lieferung vom AG.
12. Mit den im LV enthaltenen Angaben über Bauprodukte, Bauarten und
14. Maßtoleranzen : DIN 18 201 Begriffe, Grundsätze, Anwendung,Prüfung
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
Tabelle 3, Zeile 2 bis 6
Tabelle 3, Zeile 7 für Aufzugschachtwände
Tabelle 3, Zeile 3 für die Oberfläche von Behälterfundamenten
Tabelle 3, Zeile 7 für Verdichterfundamente
DIN 18 203 Toleranzen im Hochbau
Teil 1 : Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
Tabelle 1 bis 3
14. Maßtoleranzen :
20. Die Zahlung der Schlussrechnung setzt voraus, dass die vollständige
20. Die Zahlung der Schlussrechnung setzt voraus, dass die vollständige
II. Sicherheitsbestimmungen (Die Sicherheitsbestimmungen sind allgemeingültig für
Bauleistungen aller Art. Nichtzutreffende Passagen sind unbeachtet zu
lassen.)
1.
Vor dem ersten Betreten eines Betriebes sind durch den
Kontraktorbeauftragten
generell erforderliche Sicherheitsunterweisungen auf der Meldestelle des
Betriebes zu erfragen
und zu leisten. Der Kontraktorbeauftragte , dass alle Mitarbeiter seiner
Firma die Sicherheitsunterweisung ableisten.
3.
Erlaubnisscheine (Arbeits-, Befahr-, Feuererlaubnisscheine u.Ä.) sind
täglich vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
9.
Kosten für BASF spezifische Sicherheitsauflagen, wie
Sicherheitsbegehungen, Sicherheitsbelehrungen, Sicherheitsunterweisungen
etc., sind in die OZ einzurechnen.
10.
Subunternehmer sind anzumelden und von der Bauleitung des AG genehmigen
zu lassen.
11.
Aus Sicherheitsgründen dürfen ausländische Mitarbeiter auf Baustellen
nur dann eingesetzt werden, wenn mit ihnen eine Verständigung in
deutscher Sprache möglich ist.
12.Schutzbrillentragepflicht
Die Regelung zum verpflichtenden Tragen der Schutzbrille wurde in die
Verfahrensanweisung VA EST/B 008 aufgenommen.
II. Sicherheitsbestimmungen
03 Produktionsgebäude Stahlbetonarbeiten
03
Produktionsgebäude Stahlbetonarbeiten
03.02 Gründungsbauteile, Schächte und
Boden-/Gründungsplatten
03.02
Gründungsbauteile, Schächte und
Boden-/Gründungsplatten
07 Grube Stahlbetonarbeiten
07
Grube Stahlbetonarbeiten
07.02 Gründungsbauteile, Schächte und
Boden-/Gründungsplatten
07.02
Gründungsbauteile, Schächte und
Boden-/Gründungsplatten
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