ELT
Babelsberger Straße 4
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Objektangaben Auf dem Grundstück der Gemarkung Wilmersdorf, Flur 3, Flurstücke 505 und 506, Babelsberger Straße 4a und 4b, 10715 Berlin, mit einer grundbuchlichen Grundstücksgröße von 2.836 m² wird ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit 37 Eigentumswohnungen und einer Tiefgarage errichtet. Das Gebäude wird im Grundstücksinnenbereich mit Anschluss an die vorhandene Brandwand des Nachbargebäudes errichtet. Die Erschließung erfolgt über das Vorderhaus Babelsberger Straße 3-4 und den Innenhof. Geplant sind 6 bzw. 5 Vollgeschosse.Das Kellergeschoss wird als Tiefgarage mit 23 Pkw-Stellplätzen, für Technik- und Abstellräume verschiedener Größen genutzt. Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über einen PKW-Aufzug. Die Zufahrt dazu befindet sich an der Durchfahrt vom Vorderhaus Babelsberger Straße 4. Die Wohnungen im EG erhalten eine Terrasse und einen Gartenbereich zur Sondernutzung. Es entstehen 7 Wohnungen im EG.Im 1. und 2. Obergeschoss entstehen jeweils 8 Wohnungen je Etage, im 3. und 4. Obergeschoss jeweils 6 Wohnungen und im 5. Obergeschoss 2 Wohnungen. Jede Wohnung erhält einen Abstellraum im Keller. Insgesamt 19 Wohnungen werden gem. § 50 BauO Berlin barrierefrei hergestellt.
Objektangaben
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1 1   Allgemeiner Teil 1.1          Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1   Diese Vorbemerkungen sind Zusätzliche technische Vertragsbedingungen - ZTV. 1.1.2   Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 1.1.3        Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Den Auftragnehmer trifft insoweit auch eine Kontrollpflicht über seine Subunternehmer. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten. 1.1.4      Werden unter 2.1 des Besonderen Teils - Geltungsbereich - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. 1.1.5       Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.6       Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. 1.1.7   Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.1.8   Die in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers oder seines Architekten dar. 1.1.9   Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 1.1.10   Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so sollen sie den gesetzlichen Bestimmungen und der VOB/C nicht widersprechen. 1.1.11      Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.1.12      Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.1.13      Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2          Stoffe, Bauteile 1.2.1       Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2       Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotener Hersteller/ Typ" (gleichbedeutend: Hersteller, Typ, Erzeugnis) verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn nur ein einziges Fabrikat die Bedingungen der Leistungsbeschreibung erfüllt oder wenn das angebotene Fabrikat bereits in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses angegeben wurde. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz" oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so muss ein Fabrikat gleichwertiger Art nicht zwingend angeboten werden; die Gleichwertigkeit ist als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit der Art im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotene Hersteller / Typ: . . ." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur als Nebenangebot gewertet werden. 1.2.3       Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4       Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 1.2.5   Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von der Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 1.2.6       Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 1.3          Ausführung 1.3.1       Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 1.3.2       Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. 1.3.3       Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4       Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5       Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Werden Container bauseits bereit gestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe oder Anteil zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach - Wertstoffen - Wiederverwertbarem Abfall - Deponierbaren Abfällen Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m3 bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m3 zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden. 1.3.6       Gerüste Werden Gerüste bauseits bereit gestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.3.7       Baustelleneinrichtung 1.3.7.1   Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.7.2   Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.7.3   Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.3.7.4   Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: - Krane und Krananlagen (außer Mobilkrane) - Mischeinrichtungen und Silos - Fördereinrichtungen und Aufzüge Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. 1.3.7.5   Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. 1.3.7.6   Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereit gestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.7.7   Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. 1.3.7.8   Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereit gestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen. 1.3.7.9   Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen  Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. 1.3.7.10   Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen. 1.3.7.11   Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.7.12   Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten. 1.3.8   Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereit gestellt: - eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser, - die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang   des Auftragnehmers gehören, - die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom   Auftragnehmer zu erbringen sind, - die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen   Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in   unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten.   Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro   Geschoss und Gebäude angegeben. 1.3.9   Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie die Vorleistung zu nehmen. 1.3.10   Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. 1.3.11   Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 1.3.12   Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 1.3.13   Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. 1.3.14   Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen und dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. 1.3.15   Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einen mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen. 1.3.16   Anpassung der Ausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt. Änderungen müssen grundsätzlich vom Auftraggeber und dem Projektanten genehmigt werden, und zwar vor der Ausführung. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 1.3.17   Arbeiten im Bestand, Baureparaturen Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mit zu teilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten. Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen. Auf Treppen darf kein Material gelagert werden. Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern. Anpflanzungen sind zu schützen. Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen. Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen. 1.4   Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte, Preisbildung 1.4.1   Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). 1.4.2   Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen. 1.4.3   Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist. 1.4.4   Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offen zu legen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten: - Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe   einschließlich aller Lade- und Transportleistungen, - Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten   und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe, - Einbau der gelieferten oder bauseits bereit gestellten Stoffe. 1.4.5   Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C). 1.4.6   Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise. 1.4.7   Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.8   In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend - einzurechnen: - Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn - Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten   sind - Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom Auftragnehmer zu vertreten sind - Entgelt für übliche Wegezeiten - Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss,   Übernachtungskosten) - Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen - Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) - Gemeinkosten der Baustelle - allgemeine Geschäftskosten - vermögensbildende Maßnahmen - Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte - Wagnis und Gewinn - Winterbauumlage Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt. 1.4.9   Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit   Uhrzeitangabe) - Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte - Materialverbrauch - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten - indirekt zurechenbare Kosten Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 1.4.10   In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.11   Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.12   Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u. ä.) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u. ä., jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises -falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet. Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der übliche Zuschlag anzusetzen. Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis verpflichtet ist. 1.4.13   Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.4.14   Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören: - Eignungsprüfungen - Eigenüberwachungsprüfungen - Fremdüberwachungsprüfungen - Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei. 1.4.15   Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. 1.4.16   Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 1.4.17   Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen. 1.5   Abrechnungshinweise 1.5.1   Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C). 1.5.2   Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. Zulagepositionen sind nur abrechenbar, wenn die Leistung nicht bereits in der Grundposition enthalten ist. 1.5.3   Zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl. sowie im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.4   Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für den Fall, dass eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können hilfsweise die Verbrauchsanteile bezogen auf den Leistungsumfang umgelegt werden, wenn die Sätze in den Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen. 1.5.5   Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: - Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt : 0,82 - Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton : 0,68 Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle. 1.5.6   Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden. 1.5.7   Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.8   Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein. 1.6   Besondere Angaben zur Bauausführung Das Bauwerk wird in Ortbetonbauweise hergestellt, teilweise mit Sichtbeton, teilweise glatt gespachtelt und gestrichen. Es ist entsprechend sorgsam zu installieren. Kabeldurchführungen durch Decken sind von unten zu bohren und wieder unter Berücksichtigung brandschutztechnischer Bestimmungen wieder zu verschließen. Alle Kernbohrungen sind vor der Ausführung abzustimmen und durch die Bauleitung freizugeben, angrenzende Wandflächen sind entsprechend vor Verunreinigung zu schützen 1.7   Besondere Angaben zu den Bedingungen und örtlichen Gegebenheiten der Baustelle: Aufzug und Treppenhauskern, alle Umfassungswände sowie alle Wohnungstrennwände werden als Massivkonstruktion in Stahlbeton nach statischen und Schallschutz-Anforderungen ausgeführt. Die Fassade ist massiv, als Ziegelvorsatzschale auf Stahlbeton- bzw. Edelstahlkonsolen mit Fingerspalt. 1.8   Besondere Anforderungen zur späteren Nutzung der vereinbarten Werkleistung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 2 Gewerk 053 Niederspannungsanlagen 2 Besonderer Teil - Niederspannungsanlagen 2.1   Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18382 - Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV und den folgenden technischen Regeln. Ergänzend sind zu berücksichtigen: DIN 18384 - Blitzschutzanlagen DIN 18386 - Gebäudeautomation Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 18014 - Fundamenterder DIN 18015 - Elektrische Anlagen in Wohngebäuden DIN EN 60669 - Schalter für Haushalt und ähnliche ortsfeste elektrische Installationen DIN EN 61082 - Dokumente der Elektrotechnik - DIN-Vorschriften bzw. Sonderzulassungen der eingebauten Kabel, Schalter, Verteilungen, Sicherungen,   Geräte, Hilfsvorrichtungen und Leuchten - DIN-Vorschriften über Beschilderungen und Schaltungsunterlagen Weitere Ausführungsgrundlagen sind u.a.: - Anschlussvorschriften des EVU - VDE-Vorschriften - Vorschriften des Stromversorgungsbetriebes und der Deutschen Bundespost - Entscheidungen und Festlegungen der DKE (Deutsche Elektronische Kommission im DIN) Für einzubauende Aggregate, Steuer-, Mess- und Regeleinrichtungen u. dgl. gelten die jeweils zutreffen den DIN-Vorschriften. Zu beachtende Technische Regeln: VDS 2005 - Leuchten - Richtlinien zur Schadensverhütung VDS 2015 - Elektrische Geräte und Anlagen - Richtlinien zur Schadensverhütung VDS 2025 - Kabel- und Leitungsanlagen - Richtlinien zur Schadensverhütung VDS 2046 - Sicherheitsvorschriften für Elektrische Anlagen bis 1000 Volt 2.2   Stoffe, Bauteile Die angebotenen Geräte, Verteiler u. dgl. müssen den vorgegebenen Bauwerksmaßen entsprechen. Fehlen diese in den Unterlagen, sind sie rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern. Baumstromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen. Für Einbaugeräte, Verteiler, Schaltanlagen u. dgl. ist nach Möglichkeit eine einheitliche Bauform und ein Fabrikat zu verwenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn Jahren gesichert sein. 2.3   Ausführung 2.3.1   Allgemeines Schlitze und Durchbrüche werden, sofern nichts anderes ausgeschrieben ist, bauseitig entsprechend den Angaben des Auftragnehmers und in Absprache mit der Bauleitung hergestellt und geschlossen. Der Auftragnehmer kann bei Bedarf die Übergabe der Planungsunterlagen für Blitzschutzarbeiten verlangen. Wenn nicht anders ausgeschrieben, werden Kabelgräben mit planierter Sohle, jedoch ohne zusätzlichen Aushub für Kopflöcher bereit gestellt. Maße für Fundamente, Nischen u. dgl. sind vom Auftragnehmer rechtzeitig dem Auftraggeber mitzuteilen, soweit sie das angebotene Fabrikat betreffen. Durch die Nutzung von Räumen als Unterkunft und Lager dürfen die Leistungen anderer Gewerke nicht behindert werden. Bauseitig gestellte Bauteile sind zu prüfen und einschließlich aller Nebenleistungen einzubauen bzw. anzuschließen und mit dem Einheitspreis anzubieten. Stellt der Auftragnehmer Abweichungen zwischen Ausführungsplänen und Leistungsverzeichnis fest, hat er sich sofort mit dem Planungsbüro in Verbindung zu setzen. Eigenmächtige Änderungen dürfen nicht vorgenommen werden. Sämtliche zur Verfügung stehende Pläne müssen als Ausführungspläne gekennzeichnet sein. Vorabzugspläne dürfen nicht als Ausführungspläne benützt werden. Sofern nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich, ist mit dem Bauherren eine Absprache über die nutzungsgerechte räumliche Verteilung von Auslässen, Steckdosen und Anschlüssen zu treffen. Die in den aufgeführten technischen Regeln geforderte Mindestanzahl ist dessen ungeachtet einzuhalten, wenn dem der ausdrückliche Wunsch des zuvor beratenen Bauherren nicht entgegensteht. Die gesamte Installation sowie die Anordnung von Geräten, Leuchtenanschlusspunkte, Leitungsführung usw. sind vor Beginn der Arbeiten anhand der Montagepläne und mit der Bauleitung endgültig festzulegen. Im Wohnungsbau ist jeder Wohnungstür eine Schaltmöglichkeit für die Treppenhausbeleuchtung zuzuordnen. Bei der Installation von Verteilungsleitungen für Heizung, Lüftung usw. soll der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn mit den ausführenden Heizungs- bzw. Lüftungsfirmen Verbindung aufnehmen. Bei der Montage des Rohrs für die Telefonleitung ist auf einen ausreichenden gegenseitigen Abstand zwischen Fernmelde- und Starkstromleitung zu achten. Das Erstellen von Schlitzen an Leichtbauwänden und Mauerwerk darf nur mit Mauerfräsen vorgenommen werden. Stemmarbeiten sind mit geeignetem Werkzeug unter möglichster Schonung der Bauwerke auszuführen, Aussparungen für die wichtigsten Durchbrüche werden nach Möglichkeit vorgesehen. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass Schornsteine und Luftschächte nicht beschädigt werden, ggf. ist ein anderer Leitungsweg zu wählen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Die Erdung der Badewannen, Brausetassen, Einläufe usw. ist nach DIN VDE 0100, Teil 701 vorzunehmen. In den Bädern, Duschen und ähnlichen Räumen sind die Vorschriften für das Verlegen von elektrischen Installationen gemäß DIN VDE 0100 Teil 701, 702 zu beachten. Sämtliche metallische leitende Teile müssen in den Potentialausgleich einbezogen werden. Verteilungsanlagen, Sicherheitsschalter und sonstige zur Sicherheit dienende Betriebsmittel sind zu beschriften. Beschriftungen müssen dauerhaft angebracht sein; eine handschriftliche Ausführung ist nicht zulässig. Alle Verteilungen müssen einen Schaltplan in einer Schaltbildtasche enthalten; codierte Bezeichnungen sind zu erläutern. Bei Einlegearbeiten in Ortbeton muss der Bieter in der Lage sein, auf Abruf die Arbeiten am folgenden Werktag zu beginnen. Bauseitig gelieferte Einbauteile, Leuchten, Motoren usw. sind entgegenzunehmen, einzulagern und vor dem Einbau abzunehmen, soweit es ohne Funktionsprobe möglich ist. Das Anbringen von Elektrobauteilen unter wasserführenden Rohrleitungen bzw. sanitär- und heizungstechnischen Objekten, bei denen Undichtigkeiten nicht absolut auszuschließen sind, ist grundsätzlich zu vermeiden. Im Ausnahmefall sind Bauteile mit dem entsprechenden Schutzgrad gegen Wasser einzubauen oder Abdeckungen anzubringen. Alle einzubauenden elektrischen Verbraucher - auch im Austausch - sind für die Nennspannungen 230 bzw. 400 V auszulegen. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Die vorzunehmenden Einweisungen und zu übergebenden Unterlagen schließen auch ein: - Bestandspläne der neuen Anlage - Technische Beschreibung von Geräten - Ersatzteillisten - die Einweisung über die Überwachung und Wartung der Anlage. Die Gestaltung eines Wartungsvertrages wird hiervon nicht berührt. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Stoppdübel u. dgl. dürfen nicht in Mauerwerk verwendet werden. In Betonwänden und -decken können, wenn geeignete Werkzeuge dafür vorhanden sind, Stoppdübel angewandt werden. Eine Befestigung von Zählertafeln, ob EDV- oder Privatzähler, sowie Schaltgeräte und Verteilungen, ist mit Stoppdübeln nicht zulässig. Das Einsetzen von Holzdübeln und Eisenbügeln in Beton darf nur mit Zement vorgenommen werden. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Falls nicht anders festgelegt, werden die allgemeinen Steckdosen 0,3 m, Arbeitsplatzsteckdosen 1,2 m und oberster Schalter 1,05 m (Türklinkenhöhe) über dem Fertigfußboden angebracht. Einbauten in bauseits zu erbringende Werke sind in koordinierter Zusammenarbeit wie folgt zu erbringen: - Werkstattzeichnung/Detail und auf Anforderung Muster. - Übergabe an Bauleitung oder nach Maßgabe an den Lieferanten des Werkes. - gemeinsame Bemusterung mit dem Architekten/Bauherrenvertreter - endgültige Werkstattzeichnung. - Übernahme in die Installation bei Anschluss und Prüfung. Einbauten sind z.B. Alarmkontakte in Fenstern, Leuchten in Verkleidungen, Tableaus/Schalter/Melder in Einrichtungen Für Fremdgewerke wie z.B. Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär, Türen, Rauchabzugsanlagen, Fördertechnik, Verfahrenstechnik usw. sind alle erforderlichen Kabel, Leitungen und Dosen zu installieren. Hierzu gehören auch alle Hilfskonstruktionen zur ordnungsgemäßen Verlegung bis an das Gerät heran. Die Geräte werden vom Ersteller der Fremdgewerke angeschlossen und in Betrieb genommen. Alle tragenden Teile sind mit Spezialdübeln zu befestigen, Belastungsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen. 2.3.2   Kabel Sofern bei Aderleitungen kein Neutralleiter erforderlich ist, darf die blaue Ader in mehradrigen Kabeln und Leitungen für eine andere Funktion, nicht jedoch als Schutzleiter, PEN-Leiter oder als Anschlussleiter für den Potentialausgleich verwendet werden. Der Auftragnehmer darf sich nicht auf die Farbkennzeichnung einer ihm unbekannten Anlage verlassen. Bei Renovierungsarbeiten ist zu beachten, dass die VDE-Bestimmungen auch für Erweiterungen sowie den Wiederaufbau elektrischer Anlagen anzuwenden sind. Bei Installationen, die als Bestand belassen werden, ist sorgfältig zu prüfen, welche Ader als Schutzleiter verwendet wurde. Nach Fertigstellung der Installationen sind auch sämtliche Anschlüsse der alten Anlage zu prüfen, um Verwechslungen von Außen- und Schutzleiter sowie unbefugte Eingriffe Dritter auszuschließen. Alte und neue Systeme dürfen keinesfalls in einem Rohr gemeinsam verlegt sein. Sofern mineralisolierte Leitungen (NUM) ausgeschrieben sind, ist auf die speziellen Endabschlüsse zu achten. Bei der Verlegung von Stahlpanzerrohren oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Sichtbeton-Decken und Wänden ist eine ständige Anwesenheit eines verantwortlichen Monteurs auf der Baustelle erforderlich. Die Panzerrohre sind in Verbindung mit der Baufirma in die Schalung einzulegen. Stoßstellen der Mantelrohre oder Kabelkanäle müssen gegen flüssigen Beton dicht sein. Schalungsstützen für Kabel oder Rohrenden müssen korrosionsgeschützt sein. Werden Leitungen auf Putz in öffentlichen Gebäuden in Kunststoff-Rohren verlegt, so ist halogenfreies Material zu verwenden. Das gilt auch bei Verlegung in Kabelkanälen. Alle Kunststoffrohre und -mantelleitungen sind bei der Lagerung vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Bei Deckendurchführungen sind unter Putz verlegte Leitungen im Bereich von Scheuerleisten oder sonstigen gefährdeten Bereichen mit 2 mm dickem verzinktem Stahlblech oder Stahlpanzerrohren zu schützen. Alle Kabel, Adern und Klemmen sind deutlich, unverlierbar, übersichtlich und systematisch in Klemmkästen, Verbrauchern, Verteilungen und Plänen zu beschriften. Reservekabel und -adern sind darüber hinaus auf eigene Klemmen zu führen. Auch für den Fall, dass Installationsrohre vor dem Betonieren mit Leitungen versehen werden, müssen die Rohre die Festigkeitsanforderungen nach DIN VDE 0100-520 erfüllen (Typ AS). Risiko und Beweislast für beim Betoniervorgang zerdrückte oder eingedrückte Schutz- oder Installationsrohre liegen beim Auftragnehmer. Analog ist bei einer Verlegung von Installationsrohren der Klassifizierung nach DIN EN 50 086-1 - Elektroinstallationsrohrsysteme für elektrische Installationen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen - zu verfahren. Im Kabelgraben sind die Kabel auf der gesamten Länge mit mindestens 10 cm Sandfüllung zu verlegen und durch Kabel-Abdeckplatten oder Abdeckhauben abzudecken, dabei sind luftgefüllte Hohlräume zu vermeiden. Die Verlegung der Verteilungsleitungen hat genau nach den Installationsplänen zu erfolgen. Abweichungen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber erfolgen. In Bereichen mit mechanischer Beanspruchung für Kabel und Leitungen sind diese in Panzerrohr zu verlegen. Alle Leitungen für Starkstrom, die in Rohren verlegt werden, müssen in NYA-Ausführung garantiert gleichstromfest sein. Der Rohrdurchmesser für die einzelnen Querschnitte und Aderzahlen richtet sich nach der Verlegungsart und Angabe der Herstellerfirma der Kunststoffrohre. Sämtliche Leitungen müssen das VDE-Zeichen (Verbandszeichen) für Leitungen mit Isolierhüllen aus thermoplastischen Kunststoffen als Aufdruck - in regelmäßigen Abständen wiederkehrend - sowie einen Hinweis auf das Herstellerwerk, ebenfalls als Aufdruck, tragen. Betriebsfertiges Verlegen ist nicht nur das Verlegen der Leitungen selbst, sondern auch das ordnungsgemäße Absetzen und Anklemmen der Leitungen an allen Verbindungs- bzw. Abzweigstellen, soweit das nicht Angelegenheit des Installateurs der Geräte ist. Besondere Sorgfalt ist bei der Verlegung von Kunststoffrohren bei der Aufputzmontage zu beachten. Alle Leitungen sind parallel oder senkrecht zur Deckenebene zu verlegen. Sinngemäß sind auch die Leitungen zu den Leuchten rechtwinkelig zu den Wänden zu führen. Auf die Installationszonen nach DIN 18 015-3 wird besonders hingewiesen. Für das Elektrogewerk installierte Kabelzugrohre, Wanddurchführungen usw. mit Verbindung zum Außenbereich sind während der Bauphase gegen eindringendes Wasser, Schmutz und Kleintiere sicher abzudichten. Schwachstromkabel sind getrennt von Starkstromkabeln auf eigener Trasse zu verlegen, die genormten Abstände sind einzuhalten. Bei der Montage von Installationsrohren für geschlossene Verlegung ist leichtes Auswechseln bzw. Einziehen zu gewährleisten. Knicke oder enge Bögen sind nicht erlaubt. Bei größeren Längen bzw. mehr als 3 Bögen sind Zugkästen vorzusehen. Alle Leerrohre sind mit Zugdraht auszurüsten. Stegleitungen dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine andere Leitungsart wegen der vorhandenen Unter- und Deckkonstruktion zu aufwändig ist. Gegebenenfalls ist eine Vereinbarung mit der Bauleitung zu treffen. In jedem Fall aber ist eine Reserveader zusätzlich zu verlegen. Für die Deckenauslässe sind spezielle Auslässe für Stegleitungen zu verwenden. Die Befestigung erfolgt mit Spezialkleber, d.h. ohne Gips. Werden Feuchtraumleitungen mit Abstands-Isolier-Schellen verlegt, sind Wanddurchführungen durch putzbündige Kunststoff-Panzerrohre herzustellen. Für jede Leitung ist ein separates Rohr zu verlegen. Feuchtraumleitungen auf Putz sollen mit Greif-Isolierschellen (gleicher Abstand, max. 30 cm) befestigt werden. Bei mehr als drei parallel verlaufenden Leitungen sollen Registerschienen verwendet werden. Kabeldurchführungen in Decken und Wänden sind grundsätzlich durch Schutzrohre (putzbündig, abgedichtet) herzustellen. Für jede Leitung ist in der Regel ein eigenes Rohr zu verlegen. Bei senkrechter Verlegung in Schichten sind Schellen mit Druck- und Gegenwanne zu verwenden. In Werkstätten, Lagerräumen u.ä. sind die Leitungen bis 2,50 m über OKF durch eine offene Kunststoff- oder Stahlpanzerrohr-Umhüllung zu schützen. Kabelträgersysteme (Kabelpritschen) sind in verzinkter Ausführung anzubieten. Entsprechende Formstücke für horizontale oder vertikale Richtungsänderungen sind einzubauen. Gitterträger sind nur nach Absprache mit dem Auftraggeber zugelassen. Wenn nicht anders ausgeschrieben, sind Kabelträgersysteme mit Wandkonsolen zu befestigen. Jede Art von Abhängung an Decken bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch die Bauleitung. Sämtliche Leitungen in Zwischendecken oder Trockenbauwänden, die nicht auf Kabelpritschen liegen, sind mit Sammelhalterzu befestigen oder in Kunststoffrohren zu verlegen. Querverlaufende Verkabelung im Hohlraumboden ist nicht zulässig. 2.3.3   Verteilungen, Dosen, Geräte Werden Kabelkanäle und -verteilungen im Estrich verlegt und sind Anforderungen an den Schallschutz zu beachten, so darf keine starre Verbindung mit der Rohdecke entstehen, d.h. dass nur Nivellierschrauben mit Dämmelement verwendet werden. Trennungen und Anschlüsse sind gegen das Eindringen von Beton zu schützen. Die Teile dürfen sich beim Einbringen des Estrichs nicht verformen. Zu öffnende, mit dem Fußboden abschließende Bauteile sind während der Montagezeit gegen Verschmutzungen und Beschädigungen durch Dritte zu schützen und ggf. provisorisch zu schließen. Sind nachträglich Bohrungen im Estrich erforderlich, ist der Bohrstaub während des Bohrens abzusaugen. Dosen sind mit Schutzdeckeln zu schließen. Alle Bauteile des Unterflur-Kanalsystems sind auf die Nutzung der Bodenfläche abzustimmen, insbesondere auf zu erwartende Punktlasten. Für Schalter- und Steckdosen müssen Isolierstoff-Unterputzdosen für Schraubbefestigung verwendet werden. Schalter und Steckdosen, sowie Einsätze für Kombinationen müssen mit Tragringen ausgerüstet sein und sind mittels Schrauben in den Isolierstoff-Unterputzdosen zu befestigen. Spreizklemmenbefestigung als alleinige Halterung ist nicht zugelassen. Für Schalter und Steckdosen, sowie Einsätze für Kombinationen und Lichtdrücker darf im gesamten Bauvorhaben nur ein einheitliches Fabrikat verwendet werden. Werden nicht näher bezeichnete Mehrfachsteckdosen ausgeschrieben, können diese als mehrere Dosen unter einem Abdeckrahmen oder als Mehrfachsteckdose in nur einer Gerätedose eingebaut werden. Schalter und Steckdosen mit Steckklemmen müssen einen Durchsteckschutz besitzen. Durchbrüche und Schlitze, die für andere Installationen vorgesehen sein können, dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung belegt werden. Beim Anbringen von Schaltern und Steckdosen ist auf die Schlagrichtung der Türen zu achten. Isolierstoffdosen und -kästen müssen mit eingepressten Metall-Gewindebuchsen für die Deckelbefestigung ausgestattet sein. Dosen und Kästen mit Gewinde, hierfür in Pressstoff eingeschnitten, sind nicht zugelassen. Im Zuge der Rohrverlegung dürfen Kästen und Dosen nicht festgegipst werden, sondern diese sind - soweit notwendig - nur behelfsmäßig zu befestigen. Erst nach Beendigung der Verputzarbeiten sind Dosen und Kästen genau putzeben zu richten und so im Mauerwerk zu befestigen, dass ein einwandfreier Sitz gewährleistet wird. Ferner ist darauf zu achten, dass - alle Kästen senkrecht sitzen - Abzweigdosen bzw. -kästen jeweils in gleicher Höhe liegen - die Dosen für Schalter bzw. Steckdosen jeweils in gleicher Höhe liegen - die ggf. bei tropf- oder spritzwassergeschützten Betriebsmitteln vorgesehenen Entwässerungsöffnungen an der   Unterseite des Gehäuses vor dem An- oder Einbau geöffnet und nicht durch Gips o. ä. verschlossen werden. Und wenn nichts anderes angegeben wird, dass - untereinander- bzw. nebeneinander liegende Schalterdosen genau in lotrechter bzw. waagrechter Linie liegen - Schalterdosen sollten möglichst in gefliesten Wänden genau im Fugenschnitt gesetzt  werden   (Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger) - bei nebeneinander liegenden Dosen oder Kästen, sofern die   Abweichungen nicht zu groß sind, entweder nur   Dosen oder nur Kästen verwendet werden - Schalter in der Kippstellung "oben aus" montiert werden. Steckdosen im Außenbereich sind grundsätzlich gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Stahlblechkästen für Auf- oder Unterputzmontage sind mit innenliegenden Winkeleisenrahmen mit Deckel im Falz und Messingschrauben zu befestigen, sie sind mit einem glatten, einwandfrei haftenden Grundanstrich zu liefern. Bei Verlegung von Stark- und Schwachstromleitungen in einem Kasten sind Trennwände und bei Postleitungen getrennte Deckel vorzusehen. Sämtliche Verteilungen sind, wenn nicht besonders vermerkt, nach den Standardmaßen für öffentliche Bauten zu fertigen. Für sämtliche Verteilungen sind einheitliche Schlösser vorzusehen, eine Ausnahme bilden Hauptverteilungen. Hier sind Schlösser nach Vorschrift des zuständigen EVU einzubauen. Sämtliche Motorschutzgeräte, auch bauseits gelieferte, müssen auf die Nennstromstärke des jeweils zu schützenden Motors eingestellt werden. Die Überprüfung der Relais hat nach Vorschrift der Herstellerfirma zu erfolgen. 2.3.4   Beleuchtungskörper Der Bieter verpflichtet sich, nur Leuchten anzubieten und zu liefern, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Auf Anforderung sind die angebotenen Leuchten zu bemustern bzw. durch Prospekte vorzustellen. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren sollte eingeholt werden. Der Bieter muss im Angebot Typenbezeichnung und Fabrikat der Leuchten angeben. Die Leuchten müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass eine sichere Montage und einfache Wartung gewährleistet ist. Befestigungsschrauben von Abdeckungen, die bei der Wartung gelöst werden, sollen unverlierbar sein. Ein einwandfreier Korrosionsschutz aller Metallteile muss entsprechend dem Verwendungszweck der Leuchten gewährleistet sein. Die Lackierung muss außerdem genügend licht- und alterungsbeständig, bei besonderen Beanspruchungen, z.B. Außenleuchten, genügend witterungsbeständig sein. Lichttechnisch wirksame Teile und Flächen von Leuchten-Abdeckungen, Reflektoren, müssen ausreichend alterungsbeständig sein. Alle freien Enden der Deckenauslässe sind mit Lüsterklemmen zu versehen, desgleichen sind normale Deckenhaken überall dort einzuschrauben, wo Beleuchtungskörper nicht fest an den Decken montiert werden (Lüster, Pendel usw.), soweit in der Leistungsbeschreibung keine andere Befestigung vorgeschrieben ist. 2.3.5   Elektrische Fußbodenheizungen Heizleitungen müssen eine thermische Beständigkeit von mindestens 180° (Mantel 105°) besitzen und bezüglich der Werkstoffe und Mäntel DIN VDE 0253 "Isolierte Heizleitungen" entsprechen. Für Leitungen in Feuchträumen ist DIN VDE 0100 Teil 520 A 3 zu beachten. Flächenheizelemente sind nach DIN EN 60335-2-96 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Anforderungen für Flächenheizelemente", zu gestalten. Bei der Verlegung von Heizleitungen darf ein Biegeradius des fünffachen Außendurchmessers nicht unterschritten werden. Direktheizungen müssen mindestens 16 Stunden unter Volllast betrieben werden können; die Art des Fußbodenaufbaus ist dabei zu beachten und ggf. zu erfragen. Die Leistungsaufnahme bei Direkt- und Speicherheizungen soll 180 W/m² bzw. 15 W/m nicht überschreiten. 2.4   Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18382 gelten als Nebenleistung: - Bestückung der Leuchten mit den dafür vorgesehenen Leuchtmitteln bzw. Lampen. - Anschließen von Leitungen und Kabeln an vorhandene Anschlussklemmen von Bauteilen. - Zubehör für Kabelträgersysteme, wie Befestigungswinkel, Klemmwinkel, Distanzstücke, Trägerklauen,   Verankerungen (ohne bauseitige oder in anderen Positionen enthaltene Leistungen), Verbindungsstücke,   Anschlussstücke, Wandbügel, Trägerlaschen, Schutzkappen, Eckbleche, Auflagerwinkel und -konsolen,   Halterkupplungen, Leiterhalter und sonstige Kleinmaterialien. - Bohr-, Stemm-, Fräs-/Schlitzarbeiten gelten einschließlich Beseitigung des anfallenden Bauschuttes - Hilfs- und Haltekonstruktionen, z.B. C- oder L-Profile, für die ausgeschriebene Verlegeart. - Kleinmaterial, wie Lötzinn, Dichtbuchsen, Schellen, Haken, Schmelzeinsätze, Bindemitteln, Kitt, Dübeln,   Schrauben u. dgl. - Leistungen gemäß Nr. 3.2.1 DIN 18 382. - Die notwendigen und üblichen Beschilderungen und Beschriftungen für Befehlsgeber, sonstige   Steuereinrichtungen und Geräte sowie ggf. für Kästen und Abzweige. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und   lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Produktbedingte Abweichungen der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Maße für Einbauteile bis 20 mm in   Länge, Breite, Höhe. Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten die im "Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA-Einheitsblatt 24 186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffentlicht und im Beuth Verlag zu beziehen. Ergänzend zu Nr. 4.3 DIN 18382 gelten als Besondere Leistung: - Das Anschließen oder Abklemmen von Kabeln oder Leitungen an bzw. von bauseitig vorhandenen Bauteilen. 2.5   Abrechnungshinweise Bei Abrechnung nach Einheitspreisen gilt: Es ist ein baubegleitendes prüfbares Aufmaß (Massen aufgeteilt auf LV-Positionen, Stromkreise und Räume) zu erstellen, das unaufgefordert und rechtzeitig vor Sichtentzug der Leistungen durch den Baufortschritt zur Prüfung vorzulegen ist. Eine Abrechnung nach Plänen bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 2
Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Produkte gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Anbieter ein einheitliche Qualitätsgrundlage. Sie werden durch die Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, das die Leistung nicht ausschöpfend beschrieben ist, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), die entsprechenden DIN Vorschriften und die VOB Teil B und C. Die technischen Vorgaben nach den DIN (VDE) bzw. EU-Richtlinien sind einzuhalten. Bei Abweichungen sind die entsprechenden Prüfzeugnisse von sämtlich anerkannten Institutionen für die angebotenen Anlagen und Konstruktionen vorzulegen. Es gelten weiterhin die Anschlussbedingungen der Energieunternehmen in Berlin. Für die Ermittlung der Allgemeinbeleuchtungsstärke sind die DIN 5035, Teile 1, 2 und 4 sowie die EN 12464 anzuwenden. Sämtliche Schlitze, Durchbrüche und Dosenausschnitte in den Wänden sind Bestandteil des Preises und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für Bauteile aus Beton und Stahlbeton. Das Herstellen von Wand- und Deckenschottung der Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102 sind Bestandteil des Preises. Das angebotene System muss vom Institut für Bautechnik bauaufsichtlich zugelassen sein. Die ständige Fremdüberwachung der verwendeten Baustoffe ist nachzuweisen. Die zur Verwendung kommenden Hilfsschutzmittel dürfen nicht zur Rissbildung neigen. Auf-Putz-Installationen sind nur zulässig, wenn in der entsprechenden Position ausdrücklich beschrieben. Die Aufwendungen für die eigene Baustelleneinrichtung inklusive Verbrauch an Strom und Wasser werden nicht gesondert vergütet. Bauseitig gestellte Bauteile sind zu prüfen und einschließlich aller Nebenleistungen einzubauen bzw. anzuschließen. Die Preisbildung der elektrotechn. Erschließung und Hauptstromversorgung erfolgt auf der Grundlage der beigefügten Grundrisse. Die Installationspläne, für die einzelnen Wohnungen, sind den Erwerbern zur Bestätigung und Freigabe vorzulegen. Die Aufwendungen sind im Preis enthalten. Vor endgültiger Freigabe der Pläne kann mit der Installation nicht begonnen werden. Die Unterverteilungen, in den Wohnungen werden in den Abstellräumen angeordnet (siehe Installationspläne Elektro). Verteilerschränke müssen auch für den Unterputz- und Hohlwandeinbau geeignet sein. Für diese Montageart müssen zum System passende Blendrahmen seitens des Herstellers lieferbar sein, die die Stoßkante zwischen Wand und Verteilerkante abdecken. Sie sind mit verschließbaren Türen, einschließlich Schloss und Schlüssel, mit einheitlicher Schließung für alle Verteiler anzubieten. Der Einbau der Unterverteilungen in den Wohnungen erfolgt in neu errichteten Trockenbauwänden. Bei der Installation von Verteilungsleitungen für Heizung, Lüftung usw. soll der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn mit den ausführenden Heizungs- bzw. Lüftungsfirmen Verbindung aufnehmen. Das Erstellen von Schlitzen an Leichtbauwänden und Mauerwerk darf nur mit Mauerfräsen vorgenommen werden. Stemmarbeiten sind mit geeignetem Werkzeug unter möglichster Schonung der Bauwerkssubstanz auszuführen, Aussparungen für die wichtigsten Durchbrüche werden nach Möglichkeit vorgesehen. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass Kamine und Luftschächte nicht beschädigt werden, ggf. ist ein anderer Leitungsweg zu wählen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen zu orten. Sämtliche metallische leitende Teile müssen in den Potentialausgleich einbezogen werden. Sämtliche Kabel und Leitungen sind einschließlich aller Metallzuschläge anzubieten. Verteilungsanlagen, Sicherheitsschalter und sonstige zur Sicherheit dienende Betriebsmittel sind zu beschriften. Das Anbringen von Elektrobauteilen unter wasserführenden Rohrleitungen bzw. sanitär- und heizungstechnischen Objekten, bei denen Undichtigkeiten nicht absolut auszuschließen sind, ist grundsätzlich zu vermeiden. Die vorzunehmenden Einweisungen und zu übergebenden Unterlagen schließen auch ein: - Bestandspläne der neuen Anlage - Technische Beschreibung von Geräten - Ersatzteillisten Sämtliche Leitungen in Zwischendecken oder Trockenbauwänden, die nicht auf Kabelpritschen liegen, sind mit Schellen zu befestigen oder in Kunststoffrohren zu verlegen. Alle freien Enden der Deckenauslässe sind mit Lüsterklemmen zu versehen, desgleichen sind normale Deckenhaken überall dort einzuschrauben, wo Beleuchtungskörper nicht fest an den Decken montiert werden (Lüster, Pendel usw.). Leuchten sind grundsätzlich mit den vorgesehenen Leuchtmitteln und Zubehörteilen funktionsfähig zu bestücken. Alle Verteilungen, soweit sie nicht mit Einbauautomaten ausgerüstet sind, sind mit komplettem Sicherungsmaterial, mit Passschrauben, Stöpselköpfen und Sicherungspatronen bestückt, anzubieten. Der Verbrauch von Kleinmaterial, wie Lötzinn, Dichtbuchsen, Schellen, Haken, Schmelzeinsätzen, Bindemitteln, Kitt, Dübeln, Schrauben etc. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Das Anfertigen und die Übergabe der Revisionspläne ist Bestandteil dieses Angebotes.
Leistungsbeschreibung
1 Allgemeinbereiche
1
Allgemeinbereiche
1.01 Baustrom
1.01
Baustrom
1.02 Einspeisung und Messung
1.02
Einspeisung und Messung
1.03 Verteilung
1.03
Verteilung
1.04 Verlegesystemne
1.04
Verlegesystemne
1.05 Potentialausgleich
1.05
Potentialausgleich
1.06 Brandschutz
1.06
Brandschutz
1.07 Kabel und Leitungen
1.07
Kabel und Leitungen
1.08 Allgemeinbereiche
1.08
Allgemeinbereiche
1.09 Sicherheitsbeleuchtung Einzelbatt.
1.09
Sicherheitsbeleuchtung Einzelbatt.
1.10 Türsprechanlage
1.10
Türsprechanlage
1.11 Zutrittsanlage
1.11
Zutrittsanlage
1.12 Infrastruktur BK und Netzwerk
1.12
Infrastruktur BK und Netzwerk
1.13 Videoüberwachung
1.13
Videoüberwachung
1.14 DSL
1.14
DSL
1.15 RWA
1.15
RWA
1.16 Sonnenschutz
1.16
Sonnenschutz
1.17 PV Anlage Mikrowechselrichter
1.17
PV Anlage Mikrowechselrichter
1.18 PKW-Ladung
1.18
PKW-Ladung
1.19 Besondere Leistungen
1.19
Besondere Leistungen
1.20 Kernbohrungen
1.20
Kernbohrungen
1.21 Abnahme- und Bestandsunterlagen
1.21
Abnahme- und Bestandsunterlagen
1.22 Regiearbeiten
1.22
Regiearbeiten
2 Wohnungsbereiche
2
Wohnungsbereiche
Babelsberger Str. 4/5
Babelsberger Str. 4/5
2.01 Wohnungen
2.01
Wohnungen