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Technische Vorbmerkungen 1. Technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
1.1 Inhalt des vorliegenden Leistungsverzeichnisses
Die Aurubis AG beabsichtigt am Standort Hamburg im Rahmen des Projektes "DOWA Turm" Umbaumaßnahmen.
Im Zusammenhang mit dem Neubau des DOWA Turms im Bereich von Strang 1 soll eine Betonkonstruktion über dem bestehenden Gebläsehaus errichtet werden, welche als Aufstellort für den Turm dient.
Beiderseits des DOWA-Behälters werden zudem zwei Treppentürme mit einem verbindenden Laufgang als Fachwerkkonstruktion aufgestellt.
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, einen Teil des Bestandsgebäudes vor Beginn der Baumaßnahmen zurückzubauen.
Zur Aufnahme einer neuen Dampfleitung aus glasfaserverstärktem Kunststoff wird die Absorberbrücke aufgestockt. Die unterstützenden Konstruktionen stehen teilweise auch auf dem Gebläsehaus.
Durch den erhöhten Lasteintrag muss die bestehende Stahlkonstruktion punktuell verstärkt werden. Dies ist durch die höheren Horizontalasten aus Wind zu begründen. Außerdem greifen die Lasten der neuen Rohrleitung in sehr großer Höhe an.
Im Rahmen der Verstärkungsmaßnahmen werden seitliche Abstrebungen in den Stützenachsen zur Aussteifung montiert, sowie Verbände ausgetauscht oder ergänzt.
Die zusätzlich anfallenden Lasten auf dem Gebläsehaus werden durch eine Unterstüzungskonstruktion aus Stahl übertragen.
Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses sind die Bauleistungen für sämtliche Abfangungs- und Tragkonstruktionen (diverse Stahlbaukonstruktionen einschließlich Gründungen mit Fundamenten und Pfählen, Stahlbetonkonstruktionen als Voll- und Halbfertigteile), die im Zuge des Projektes DOWA für die Anlagenbaukomponenten und Rohrleitungen auszuführen sind.
Inhalt dieses Vergabeloses:
--> Stahlbau- / Metallbauarbeiten - Rohrleitungsunterstützungen, Treppen und Geländer
--> Beton- und Stahlbetonarbeiten - Bodenplatten, Fundamente, Sockel etc.
--> Pfahlgründungsarbeiten
1.2 Lage der Baustelle
1.2.1 Lage der Baustelle
Aurubis AG Hamburg, Werk Ost (KAWO)
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über öffentliche Straßen.
Während der Bauausführung ist jederzeit die Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge zu gewährleisten.
1.3. Leistungsumfang allgemein/ Vollständigkeitsklausel
Der AN hat alle erforderlichen Leistungen für eine vollständige und voll funktionsfähige Leistung innerhalb dieses Vergabeloses zu erbringen. In den Einheitspreisen sind alle erforderlichen Nebenleistungen zu berücksichtigen, die zur fachgerechten und termingerechten Erstellung des beschriebenen Bauteiles erforderlich sind, auch wenn dies in den einzelnen Positionen nicht gesondert beschrieben ist.
Mit den in den nachfolgenden LV-Positionen enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessung gelten auch der Herstellungsvorgang und Herstellungsablauf bis zur fertigen und voll funktionsfähigen Leistung unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften als beschrieben. Alle Leistungen umfassen grundsätzlich auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, wenn in den LV-Positionen nichts anderes vorgeschrieben ist.
Es kann nicht damit gerechnet werden, dass fremde Transportmittel und Hebezeuge zur Verfügung stehen.
Folgende Leistungen gelten als Nebenleistungen und sind auch ohne besondere Erwähnung in den LV-Positionen in den Einheitspreisen zu berücksichtigen:
- Die nach den Unfallverhütungsvorschriften, den behördlichen Bestimmungen und der Baustellenordnung erforderlichen Maßnahmen.
- Die Sicherungsarbeiten gegen Unbilden der Witterung sowie alle Erschwernisse durch Witterungseinflüsse einschl. Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden.
- Die spätere Ausführung von Restarbeiten.
- Alle zur Umsetzung der Baumaßnahmen erforderlichen temporären Bauzustände, Provisorien, Bauwerke, Baubehelfe etc. sowie die zugehörigen Planungsleistungen und statischen Nachweise dieser temporären Maßnahmen.
- Die Ausführung von Arbeiten in Teilabschnitten bzw. mit Arbeitsunterbrechungen entsprechend Bauzeitenplan.
- Die Beseitigung von Verschmutzungen auf Baustraßen sowie privaten und öffentlichen Verkehrsflächen. Kommt der AN trotz Aufforderung diesen Verpflichtungen nicht sofort nach, erfolgt die Schmutzbeseitigung durch den AG zu Lasten des AN.
- Aufwendungen für sämtliche Abstimmungen und Besprechungen mit dem AG sowie mit anderen bei der Planung oder Bauausführung betroffenen Firmen an den jeweils festgelegten Orten
- arbeitstägliches Bautagebuch entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers
- aktive Teilnahme eines verantwortlichen Mitarbeiters an den Bauberatungen
1.4. Standortbedingungen
Die Leistungen sind auf einem bestehenden bzw. im Betrieb befindlichen Industriegelände zu realisieren.
Beim Ein- und Ausfahren sowie Befahren des Werksgeländes können Wartezeiten möglich sein.
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Es wird davon ausgegangen, dass dem Bieter/ Auftragnehmer die örtlichen Randbedingungen bekannt sind und bei der Kalkulation des Angebotes berücksichtigt wurden. Der Bieter hat vor Angebotsabgabe die örtlichen Verhältnisse der Baustelle, die Lage der Baustelle, die möglichen Standorte für seine Baustelleneinrichtung, die vorhandenen Fahr- und Transportwege, die Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten und die Möglichkeiten der Strom- und Wasserversorgung/ Abwasserentsorgung zu prüfen.
Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen am Standort normalerweise gerechnet werden muss, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Es ist zu beachten, dass auf dem Werksgelände und auf dem Baufeld gleichzeitig mehrere Auftragnehmer tätig sein werden. Verzögerungen und Behinderungen aus der gleichzeitigen Leistungsausführung mehrerer Unternehmer berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
Es dürfen nur die Grundstücke oder Grundstücksbereiche benutzt und betreten werden, die zur Ausführung der beschriebenen und verlangten Leistung benutzt oder betreten werden müssen.
Die Anweisungen sowie die Ge- und Verbote der örtlichen Bauleitung sind genau zu beachten. Die Straßen und Fahrwege, die benutzt werden können, werden von der Bauleitung angegeben.
Vorkommen und Lage oberirdischer und unterirdischer Leitungen und Bauwerke
Der AN muss sich rechtzeitig vor dem Beginn seiner Leistungen über das Vorkommen und die Lage von oberirdischen und besonders unterirdischen Baulichkeiten und Leitungen aller Art im Baubereich selbst Gewissheit und die nötigen Angaben (Maße, Tragfähigkeit usw.) beim AG verschaffen. Leitungen und Baulichkeiten dürfen nur im Auftrage des AG und unter Aufsicht des Eigentümers oder eines Berechtigten unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und Weisungen freigelegt oder verändert werden. Für Schäden, die durch eine Unterlassung dieser Verpflichtung entstehen, haftet allein der AN.
Am Ausführungsort der geplanten Maßnahmen anzutreffende ober- und unterirdische Leitungen wurden vor Beginn der Bauarbeiten im Auftrag des AG umverlegt oder beseitigt.
Der AN bestätigt mit der Unterschrift unter seinem Angebot, dass er sich ausreichend über Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der vertraglich vereinbarten Leistungen informiert hat.
Mehrforderungen aus Unkenntnis der v.g. Punkte werden nicht vergütet.
Technische Vorbmerkungen
1.5 Vorschriften, Richtlinien, Normen 1.5. Vorschriften, Richtlinien, Normen
Der AN hat bei der Ausführung des Auftrages alle Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien in der bei Auftragserteilung geltenden Fassung zu beachten, soweit diese für die Lieferungen und Leistungen des AN zutreffend sind.
Hierzu zählen insbesondere:
- Gesetze der Bundesrepublik Deutschland
- Gültige Richtlinien und Mitteilungen der Europäischen Union
- Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes
- Gesetze und Verordnungen der Freien Stadt Hamburg
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke (BGVR)
- Unfallverhütungsvorschriften (DGUV)
- Arbeitsschutz
- Regionale Bauvorschriften
- Technische Regeln, Regelwerke, Normen
- Firmenstandards und Firmenrichtlinien des AG
Normen sind unabhängig von ihrer bauaufsichtlichen Einführung zu berücksichtigen.
Für die einzelnen Gewerke/ Leistungsbereiche gelten die "Allgemeinen Technischen Vorschriften" für Bauleistungen (ATV) der VOB, Teil C sowie alle darin genannten leistungsbezogenen DIN-Vorschriften.
Es sind alle gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Regeln und Richtlinien, auch wenn sie hier nicht besonders angesprochen sind, zu berücksichtigen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
(VOB Teil C DIN 18299)
1.5 Vorschriften, Richtlinien, Normen
1.6 Baustelleneinrichtung 1.6. Baustelleneinrichtung
Der AN hat selbst für die ordnungsgemäße Baustelleneinrichtung, welche für die gesamte Bauzeit notwendig ist, um die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten termingemäß und entsprechend den Erfordernissen durchführen zu können, zu sorgen. In den nachfolgenden Positionen sind alle erforderlichen Leistungen zur Einrichtung, Vorhaltung und Beseitigung der erforderlichen Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Es stehen nur begrenzte Baustelleneinrichtungs-Flächen zur Verfügung. Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom AN nur auf eigene Gefahr benutzt werden und sind nach Abschluss der Arbeiten im urspünglichen Zustand zu verlassen. Die Nutzung von Flächen ist generell nur in Abstimmung mit der AG-Bauleitung möglich.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der AG-Bauleitung.
Das Abladen der Teile und sonstigen Materialien von Straßenfahrzeugen, das Lagern dieser Teile sowie der Transport zur Verwendungsstelle sind im Leistungsumfang eingeschlossen. Für Transporte können keine Hilfsmittel vorausgesetzt werden. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom AN mit diesen zu vereinbaren.
Treten bei der Benutzung bauseits zur Verfügung gestellter Anlagen oder Grundstücke an diesen Schäden durch Verschulden des AN ein, so ist der AN dem AG dafür schadensersatzpflichtig.
Das für die Montagearbeiten und Baustelleinrichtung betroffene Gelände, die Zufahrtsstraßen sowie die öffentlichen Straße und der gesamte Arbeits- und Montagebereich sind bei Verschmutzung durch den AN durch diesen sofort zu reinigen.
Bewachung und Verwahrung der Baustelleneinrichtungen, Geräte, Werkzeuge usw. des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen ‑auch außerhalb der Arbeitszeiten ist Sache des AN. Der AG kann bei etwaigem Verlust nicht verantwortlich gemacht werden, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinem Grundstück befinden.
Alle nicht mehr erforderlichen Geräte, Gerüste und Materialien sind vom AN sobald wie möglich zu entfernen. Sollte der AN der Aufforderung durch die Bauüberwachung nicht nachkommen, so ist diese berechtigt, diese Gegenstände durch Dritte zu Lasten des AN entfernen zu lassen.
Dem bei der Montage beschäftigten Personal ist das Betreten und der Aufenthalt in anderen als den durch die zugewiesene Arbeit bedingten Räumen und Betriebsstellen nur mit Zustimmung der Bauüberwachung des AG gestattet.
Baustrom/ Bauwasser
Baustrom- und Wasseranschlüsse werden durch den AG an einem zentralen Übergabepunkt kostenfrei gestellt. Die weitere Verteilung der Medien zum Arbeitsort gehört zum Leistungsumfang des AN und ist entsprechend einzukalkulieren. Die Verbrauchkosten Baustrom/Wasser sind für den AN kostenfrei.
Abwasser
Der zentrale Abwassereinleitungspunkt wird durch den AG bereit gestellt und dem AN bei Auftragserteilung mitgeteilt.
Grundsätzlich dürfen keine belasteten Abwässer in das Entwässerungssystem des Hausnetzes bzw. des öffentlichen Netzes entsorgt werden.
Sanitäreinrichtungen
Die Errichtung, Vorhaltung und Beräumung von sanitären Einrichtungen entsprechend den geltenden Vorschriften gehört zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. Sanitäre Einrichtungen des Auftraggebers dürfen nicht benutzt werden.
Beleuchtung
Die erforderliche Beleuchtung für Arbeitsbereiche und BE-Flächen/ -Einrichtungen gehört ebenfalls zum Leistungsumfang des AN.
Telefon- und Datenanschlüsse
Telefon- und Datenanschlüsse hat der AN bei öffentlichen Anbietern auf seine Kosten zu beantragen. Die Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der AN.
Beigestellte Leistungen
Folgende Leistungen werden durch den AG zur Nutzung für alle Gewerke beigestellt:
- Zentrale Anschlüsse Baustrom und Bauwasser
1.6 Baustelleneinrichtung
1.7 Baustellensauberkeit und /-sicherheit 1.7. Baustellensauberkeit und -sicherheit
Der AN ist zur sachgemäßen und zeitnahen Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle verpflichtet.
Rück- und Abbruchmaterialien sind nach Anfall fachgerecht zu beseitigen und deren ordnungsgemäße Abfuhr in die Einzelpositionen einzurechnen. Für die ordnungsgemäße Schutt- und Abfallbeseitigung unter Beachtung der Abfall- und Umweltschutzbedingungen ist der Auftragnehmer beweispflichtig. Die Entsorgungsnachweise sind dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Die Zahlungsfreigabe für die betreffenden Leistungspositionen erfolgt nur, wenn die Entsorgungsnachweise vollständig vorgelegt wurden.
Für die spätere Nutzung ist es erforderlich, dass auf dem Grundstück bzw. im Gebäude keinerlei
Baureststoffe verbleiben.
Der AN hat geeignete Behälter bzw. Container auf der Baustelle vorzuhalten und regelmässig die Entsorgung durchzuführen.
Das Vergraben von jeglichen Abfällen und Reststoffen ist untersagt.
Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre Bau- und Montagestellen, Lager, Magazine, Unterkünfte, Baustelleneinrichtungsplätze und Sozialeinrichtungen in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Diebstahl und Verlust sowohl eigener als auch beigestellter Gegenstände (Montagetechnik, Werkzeuge u. ä.) zu treffen.
Beschädigungen und Verschmutzungen durch Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Personen sind zu vermeiden. Verhindert oder vermeidet der AN diese nicht selbst, wird der AG die Beschädigungen und Verschmutzungen auf Kosten des AN durch einen Dritten beseitigen lassen.
1.7 Baustellensauberkeit und /-sicherheit
1.8 Sicherheits- und Gesundheitsschutz 1.8. Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Vom Auftraggeber wird ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SIGEKO) bestellt. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet sich unaufgefordert über den Inhalt des ausgehängten Sicherheits- und Gesundheitsplanes zu informieren, an der Einweisung durch den Sigeko teilzunehmen und die Anweisungen des SIGEKO zu befolgen.
Die Baustellenordnung wird den AG bei Auftragserteilung übergeben und ist durch den AN einzuhalten.
Der AN ist für die Sicherheit auf der Baustelle selbst verantwortlich.
Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind zu beachten.
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie Provisorien für den eigenen Leistungsumfang im Gesamtangebotspreis zu berücksichtigen. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
1.8 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
1.9. Lärmschutz 1.9. Lärmschutz
Grundsätzlich sind lärmarme Bautechniken und Arbeitsweisen sowie der Einsatz von geräuscharmen Baumaschinen vorzusehen. Die im Rahmen der Baumaßnahme zum Einsatz kommenden Anlagen, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Maschinen, Geräte, Ver- und Entsorgungs-, Transport- und Beschickungsanlagen sind unter Beachtung des Standes der Technik zur Lärmminderung und Reduzierung von Erschütterungen zu errichten und zu betreiben.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG, die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen" sowie die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV (BGBL I S. 3478) sind in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und einzuhalten.
1.9. Lärmschutz
1.10. Bauleitung/ Peronaleinsatz/ Nachunternehmer 1.10. Bauleitung / Personaleinsatz
1.10.1 Personaleinsatz
Durch den Auftragnehmer ist sachkundiges Personal einzusetzen. Die Baudurchführung ist durch einen fachkundigen Bauleiter zu leiten und zu überwachen. Der Bauleiter ist vorab zu benennen. Während der Bauzeit ist von einem wöchentlichen Baugespräch unter Leitung der örtlichen AG - Bauüberwachung auszugehen. Nach Auftragserteilung findet vor Ort ein Baustellenstartgespräch statt.
Vom Auftragnehmer muss ein bevollmächtigter Vertreter (Bauführer oder Obermonteur) für das Vorhaben schriftlich benannt werden, der berechtigt ist, gegenüber der Bauleitung verbindliche Erklärungen abzugeben und Anordnungen des Auftraggebers entgegenzunehmen. Dieser darf ohne Genehmigung nicht ausgetauscht werden.
1.10.2 Verkehrssprache
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Die Verkehrssprache auf der Baustelle ist deutsch. Die Verständigung mit anderssprachigen, ausführenden Arbeitskräften muss stets, insbesondere auch für Notfälle, sichergestellt sein.
1.10.3 Nachunternehmer
Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist bei Angebotsabgabe anzukündigen. Die entsprechenden Gewerke/ Teilleistungen sind zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu benennen. Ein späterer Wechsel von Nachunternehmern darf nur nach schriftlicher Bestätigung durch den AG erfolgen.
Die anfallenden Arbeiten dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, deren Qualifikation und Leistungsfähigkeit diese Arbeiten zulassen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich leistungsfähige Nachunternehmer zu beauftragen. Es sind sämtliche einschlägige Rechtsvorschriften nach dem Arbeiternehmerentsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie sämtliche sozialversicherungsrechtliche und tarifrechtliche Regelungen und Gesetze zu beachten.
Für den Einsatz von Nachunternehmern ist grundsätzlich vor deren Einsatz die Zustimmung des AG einzuholen.
1.10. Bauleitung/ Peronaleinsatz/ Nachunternehmer
1.11 - Bautagesberichte 1.11. Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat für jeden Arbeitstag einen Bautagesbericht zu führen. Der Originalbericht ist der Bauüberwachung des Auftraggebers von jeweils einer Kalenderwoche zu Beginn der darauf folgenden Kalenderwoche unaufgefordert zu übergeben.
Eine Kopie der Bautagesberichte ist im Baubüro des AN zur Einsicht durch den AG bereit zu halten.
Im Bautagesbericht sind alle Angaben enthalten, die zur Ausführung und Abrechnung des Auftrages sowie die Darstellung des Baufortschrittes von Bedeutung sein können.
Ein Muster zur Erstellung der Bautagesberichte wird vor Auftragserteilung an den AN übergeben.
Bautagesberichte werden nicht als Regieberichte für zusätzliche Leistungen (z.B. Stundenlohnarbeiten) anerkannt. Für zusätzliche Leistungen sind durch den AN Zusatzangebote zu unterbreiten und/oder zeitnah Stundennachweise vorzulegen.
Ein Muster für den Nachweis der Stundenlohnarbeiten wird vor Auftragserteilung an den AN übergeben.
1.11 - Bautagesberichte
1.12 - Arbeitsablauf und Koordinierung 1.12. Arbeitsablauf und Koordinierung
Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Einschränkungen und Erschwernisse durch paralleles Arbeiten der unterschiedlichen Ausführungsunternehmen, durch das Arbeiten in Abschnitten und die gleichzeitige Nutzung von Arbeitsbereichen sind bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen.
Der AN hat eine Mitwirkungspflicht bei der Koordinierung der Leistung.
Beistellungen durch den AG sind durch den AN rechtzeitig abzurufen.
Abnahmen aller Art sind rechtzeitig zu beantragen.
1.12 - Arbeitsablauf und Koordinierung
1.13 - Baubesprechungen 1.13. Baubesprechungen
Es sind regelmäßige Baubesprechungen vorgesehen. Der Besuch der Baubesprechung ist vom Projekt- und/oder Bauleiter oder dessen Vertretern wahrzunehmen. Urlaubsvertretungen sind rechtzeitig bekannt zu geben.
Der AN ist verpflichtet, die im Baubesprechungsprotokoll festgelegten Vereinbarungen und Termine einzuhalten.
Zusätzlich findet eine tägliche Abstimmung auf der Baustelle statt (LEAN-Construction / Last Planner Planning).
Last-Planner-Meeting:
Zu Planungs-, Informations- und Koordinierungszwecken müssen die täglichen Arbeiten zwischen verschiedenen Disziplinen und Auftragnehmern in kurzen täglichen Meetings koordiniert werden. Die aktive Teilnahme des AN gilt als vereinbart.
Der Auftragnehmer verständigt sich wöchentlich durch aktive Teilnahme an einem Meeting mit den verschiedenen Baustellen-Stakeholdern (Baustellen-Beteiligten) am Standort. Das Meeting findet ausschließlich zu Planungs- und Koordinierungszwecken unter Verwendung des Last Planner-Systems statt. Es werden 6-wöchige „Lookahead“ -Planungstafeln verwendet, in denen die täglichen Aktivitäten für die folgende Woche vom Auftragnehmer gemäß den vorgegebenen Teilmeilensteinen detailliert dargestellt werden müssen.
1.13 - Baubesprechungen
1.14 - Vergütung und Abrechnung 1.14. Vergütung und Abrechnung
1.14.1. Vergütungsform
Die Abrechnung erfolgt zum Aufmass. Es gelten die im Leistungsverzeichnis eingetragenen Einheitspreise.
Alle Angebotspreise enthalten Material, Geräte, Lohn- und Nebenleistungen als gebrauchsfertige Leistung. Ausnahmen sind in den betreffenden LV-Positionen explizit beschrieben.
In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist.
1.14.2. Nachlässe
Der in der Endverhandlung vereinbarte Nachlass gilt für sämtliche Einheitspreise und wird auch bei der Abrechnung geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen (Nachträge) berücksichtigt.
1.14.3. Lohn- und Materialpreis-Gleitung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der Bauzeit. Spätere Materialpreis- oder Lohnerhöhungen sowie sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Veränderung der Vertragspreise. Es werden keine Gleitklauseln vereinbart.
1.14.4. Kostenbeteiligungen
Verbrauch Baustrom/ Wasser/ Abwasser:
0,0% des Nettoauftragswertes einschl.beauftragter Zusatzleistungen
1.14 - Vergütung und Abrechnung
1.15 - Dokumentation 1.15. Dokumentation / Abschlussdokumentation
Die Dokumentation einschl. Abschlussdokumentation ist nach den Vorgaben des AG zu erstellen (Papier und elektronisch).
Die Übergabe der vollständigen Dokumentationsunterlage hat spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme zu erfolgen.
Die Schlusszahlung erfolgt erst nach vollständiger Übergabe der Abschlussdokumentation. Für die Prüfung der Abschlussdokumentation durch den AG oder seinen Beauftragten ist ein angemessener Zeitrahmen zu berücksichtigen.
1.15.1 - Anforderungen an die Dokumentation
Neben den nachfolgenden Ausführungen sind die Anforderungen der Dokumentationsrichtlinie des Bauherrn an zu erstellende Unterlagen zu berücksichtigen.
Alle Unterlagen sind ausschließlich in deutscher Sprache und unter Verwendung deutscher Darstellungsnormen zu erstellen.
Für eine Übersicht des aktuellen Stands der Dokumentation während des Projektablaufes ist durch den Auftragnehmer monatlich eine aktualisierte vollständige Unterlagen- und Zeichnungsliste (Excel-Datei) aller gelieferten bzw. noch zu liefernden Dokumente zur Verfügung zu stellen. Diese Liste (Excel-Datei) muss die folgenden Angaben umfassen:
* Laufende Nummer
* Dokumentennummer
* Dateiname und -typ
* Anlagenkennzeichnung
* Erstellungsdatum bzw. vorgesehener Erstelltermin
* Änderungsdatum
* Version
* Format
* Dokumententitel
* Projektnummer und -name
* DCC (Dokumentenartenkennzeichen)
Jedes Dokument muss mit mindestens einem Anlagenkennzeichen versehen sein. Ist das Dokument für mehrere Anlagenteile bzw. Bauteile gültig, so sind diese Anlagenkennzeichen auch in das Dokument aufzunehmen.
Die in den Zeichnungen verwendeten und auf den Dokumenten aufgebrachten Anlagenkennzeichen müssen mit der Anlagenkennzeichnungsliste abgeglichen werden und übereinstimmen.
1.15.2 - Anforderungen an die Enddokumentation
Zum Liefer- und Leistungsumfang gehört die gesamte Enddokumentation in revidierter Ausführung.
Der Inhalt der Enddokumentation ist rechtzeitig vor Übergabe mit dem Auftraggeber abzustimmen und gemäß den Vorgaben für die Struktur der Dokumentation einzugliedern.
Es sind die Anforderungen der Dokumentationsrichtlinie des Auftraggebers zu berücksichtigen.
Die Ausführungs- und die QS-Dokumentation sind baubegleitend unter Beachtung der oben aufgeführten Richtlinien aufzubauen und elektronisch an den Auftraggeber zu übergeben. Diese Dokumentation ist dem Auftraggeber auf der Baustelle jederzeit in Papierform zugänglich zu machen und in abgestimmten Zeiträumen auf Datenträger zu übergeben.
Der Aufbau der elektronischen Dokumentation und des verwendeten Verzeichnisses muss identisch mit dem Inhaltsverzeichnis, den Abschnitten und Inhalten der gedruckten Dokumentation sein. Die verwendeten Speichermedien dürfen nicht kopiergeschützt sein.
Dokumente, die nicht in Papierform vorliegen, müssen eingescannt werden (PDF/A-Format) , siehe Dokumentationsrichtlinie (Beilage C0.12). Die Enddokumentation ist als Papierform in 2-facher Ausfertigung und in elektronischer Form über das vorgegebene Datenaustauschsystem übergeben.
Elektronische Dokumente sind entsprechend den Formatvorgaben für elektronische Dokumente aus der Dokumentationsrichtlinie zu übergeben. Nicht aufgeführte Formate für elektronische Dokumente sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Spätestens 3 Wochen vor Lieferung der vertraglich vereinbarten Enddokumentation ist ein Satz in Papierform und auf Datenträger zur Überprüfung beim Auftraggeber einzureichen. Die Enddokumentation in vertraglich vereinbarter Form darf erst nach Freigabe durch den Auftraggeber geliefert werden.
1.15 - Dokumentation
1.16 - QS-Management 1.16. Qualitätssicherung/ Qualitätskontrolle
1.16.1. QS-Management
Sowohl der Auftragnehmer als auch seine Nachunternehmer müssen Inhaber einer Zertifzierung gemäß ISO 9001 oder einer gleichwertigen international anerkannten Norm sein.
1.16.2. Auftragsspezifisches QS-Handbuch
Der Auftragnehmer hat ein auftragsspezifisch verfasstes QS-Handbuch zu erstellen, das inhaltlich mindestens Folgendes umfassen muss:
* Zweck, Zuständigkeiten, Vertragsgrundlagen
* Basis- und Projektorganisation
* QS-Management mit Definition der Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Aufgaben
* Termine
* Leistungsumfang
* Bauprüf- und Inspektionspläne, Schweißpläne, Arbeits- und Prüfanweisungen für alle relevanten Gewerke und Systeme
* Prüfung und Überwachung durch Abnahmeinstanzen und Kunden
* Behandlung von Abweisungen
* Dokumentationsrichtlinien, Protokolle, Formulare usw.
* alle behördlich vorgeschriebenen und/oder vertraglich vereinbarten Prüfungen und Abnahmen seiner Lieferungen und/oder Leistungen und Einreichung des Programms an den Auftraggeber
* SIL-Analyse und Verfolgung der SIL-Qualifizierung
Das QS-Handbuch bedarf der Genehmigung und vorherigen Freigabe des Auftraggebers.
1.16.3. Fertigungs- und Qualitätskontrollen
Der Auftraggeber behält sich eigene Fertigungs- und Qualitätskontrollen vor. Dieses schließt auch die Nachunternehmer des Auftragnehmers ein. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch externes Fachpersonal einzusetzen. Der Auftragnehmer hat durch regelmäßige Berichte den Fertigungsstand zu dokumentieren.
Der Auftragnehmer hat für die Kontrollen in den Herstellerwerken die dazu erforderlichen Dokumente wie Prüfprotokolle, Bestellunterlagen für Unterlieferanten, Qualitätsmanagement-Unterlagen, Befähigungsnachweise etc. vorzulegen und auf Verlangen dem Auftraggeber zu übergeben.
Die Fertigstellung dieser Teile ist vom Auftragnehmer rechtzeitig anzuzeigen, so dass der Auftraggeber entsprechend inhaltlich und terminlich disponieren kann.
Der Auftragnehmer trägt die ihm und seinen Nachunternehmern entstehenden Kosten für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen. Dieses gilt auch für die Kosten, die z.B. aus der Bereitstellung der üblichen Mess- und Prüfwerkzeuge, Materialien, Einrichtungen und des Hilfspersonals entstehen.
Die Prüfungen und Kontrollen gelten weder als Teilabnahmen, noch wird dadurch eine Mitverantwortung des Auftraggebers oder seiner Beauftragten für die mängelfreie Ausführung begründet. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen befreit den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für die vertragsgerechte Erfüllung.
Bei den Prüfungen und/oder Kontrollen festgestellte Mängel sind vom Auftragnehmer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Falls erforderlich, ist die Prüfung zu wiederholen. Dem Auftraggeber hieraus entstehe nde Kosten sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen überwachungspflichtigen Anlagen und Anlagenteilen Kontrollen und Prüfungen vornehmen zu lassen und dem Auftraggeber die betreffenden Prüfzertifikate (EX-Schutz, WHG etc.) dem Projektfortschritt entsprechend, spätestens aber bis zum Beginn des Probebetriebes zu übergeben.
1.16 - QS-Management
1.17 - Gesundheit, Sicherheit, Umweltmanagement 1.17. Gesundheit, Sicherheit, Umweltmanagement
Die relevanten Gesetze, Verordnungen, Normen, Vorschriften und Richtlinien, auch die der Berufsgenossenschaft, sind einzuhalten.
Vom Auftragnehmer sind aktuelle Gefährdungsbeurteilungen für die beauftragten Tätigkeiten nach Arbeitsschutzgesetz und nach Betriebssicherheitsverordnung für die eingesetzten Arbeitsmittel vorzulegen.
Es dürfen nur geprüfte und geeignete Arbeitsmittel für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten genutzt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV V2 in Bezug auf die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung (Sicherheitsfachkräfte, arbeitsmedizinische Betreuung) darzulegen. Ferner ist anzugeben, welche zertifizierten Managementsysteme für den Arbeits- , Umwelt- und Gesundheitsschutz vorhanden sind und ob diese für das gesamte Unternehmen umgesetzt sind. Vom Auftragnehmer ist zu bestätigen, dass das eingesetzte Personal regelmäßig für die anstehenden Tätigkeiten unterwiesen und eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern vor Ort anwesend ist.
Es ist sicherzustellen, dass während der Auftragsausführung die notwendigen und geforderten Aufsichtspersonen die deutsche Sprache beherrschen und das mit den eingesetzten Mitarbeitern verständlich kommuniziert werden kann.
Die notwendigen Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen müssen vorliegen, und für die geplanten Arbeiten taugliches (fachlich, körperlich und geistig geeignetes) Personal eingesetzt werden.
Geeignete und notwendige Persönliche Schutzausrüstung entsprechend der durchzuführenden Tätigkeiten gemäß der erstellten Gefährdungsbeurteilung müssen vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.
Maßnahmen zur Ersten Hilfe sind nach §10 ArbSchG und §24 ff DGUV Vorschrift 1 sind vorzusehen. Alle Unfälle sind dem Auftraggeber zu melden.
Der Einsatz von Gefahrstoffen ist vor der Durchführung mit dem Auftraggeber vor Ort abzustimmen.
Für die eingesetzten Subunternehmer sind die gleichen Voraussetzungen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu schaffen wie für eigenes Personal.
Die eingesetzten Beschäftigten müssen über die notwendige und aktuell gültige Qualifikation für den Einsatz verfügen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Prüfungen und Kontrollen während der Ausführung vor Ort durch Mitarbeiter des Auftraggebers durchzuführen.
1.17 - Gesundheit, Sicherheit, Umweltmanagement
1.19 - Toleranzen im Stahbau 1.19. Toleranzen im Stahlbau
Die Montagetoleranzen gemäß DIN EN 1090-2, Tabelle B.15, Klasse 1 gelten als vereinbart.
Damit sind Toleranzen von max. +/- 10mm zulässig.
Ergänzend: Die nachfolgende Tabelle mit zulässigen Toleranzen für die Rohrauflager müssen bei der Stahlbauplanung und -montage berücksichtigt werden.
1.19 - Toleranzen im Stahbau
1.18 - Werkstoffe und Zulassungen 1.18. Werkstoffe und Fabrikatangaben
Alle verwendeten Baustoffe und Einbauteile müssen bauaufsichtlich zugelassen sein.
Beabsichtigt der AN die Verwendung von Stoffen und/oder Bauteilen, für die eine behördliche Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, so hat der AN diese selbst einzuholen und die Kosten hierfür zu tragen.
Grundsätzlich müssen alle Stoffe und Bauteile, die Bestandteil von Leistungen werden, vor ihrer Anlieferung auf die Baustelle vom AG für ihre Verwendbarkeit genehmigt werden. Die Genehmigung der Verwendung von Stoffen und Bauteilen durch den AG schränkt die Verantwortung und Haftung des AN für seine Leistungen in keiner Weise ein.
Grundlage für die Genehmigung der Verwendung der Stoffe und Bauteile bilden Bemusterungen und Eignungsprüfungen.
Die Verarbeitungs- und Montagevorschriften der Hersteller sind einzuhalten.
Es dürfen nur Baumaterialien verwendet werden, für die eine gesundheitliche Gefährdung der im Gebäude tätigen Personen grundsätzlich oder wegen unbedenklicher Dosis von ausgasenden Schadstoffen nicht gegeben ist. Bewertung nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung).
1.18 - Werkstoffe und Zulassungen
01 Asphaltbelag - Abbruch und Wiederherstellung
01
Asphaltbelag - Abbruch und Wiederherstellung
Hinweis Hinweis:
Für den Neubau von Straßen in Asphaltbauweise gilt die „Richtlinie für die Standardisierung
des Oberbaus von Verkehrsflächen (RSt012).
Die für die Dimensionierung des Asphaltoberbaus gewählte Belastungsklasse ist >= 3,2 bis max. 10 (ausreichend für LKW und Gabelstapler)
Bauausführung/Bauüberwachung und Qualitätssicherung erfolgt auf Basis der ZTV Asphalt.
Hinweis
01.__.0010 Asphaltbelag inkl. Unterbau aufbrechen und beseitgen Asphaltbelag aufbrechen, einschneiden oder abkanten und Unterbau ausbauen. Ausführung in Teilflächen
Unbrauchbares Material ladegerecht zerkleinern und einer sachgerechten Wiederverwendung zuführen bzw. entsorgen einschl. Deponiegebühr.
Asphalt-Schichtdicke: 10 - 20 cm
Unterbaudicke: 30-40 cm
01.__.0010
Asphaltbelag inkl. Unterbau aufbrechen und beseitgen
150.00
m2
01.__.0020 Mehrpreis je 2 cm Mehrdicke für Abbruch der Asphaltschicht
01.__.0020
Mehrpreis je 2 cm Mehrdicke für Abbruch der Asphaltschicht
150.00
m2
01.__.0030 Asphaltbelag inkl. Unterbau wieder herstellen Asphaltbelag einschl. Unterbau (nach RSt012)
in vorgefundener Art und Form liefern und in Anlehnung an Bestand einbringe und wieder herstellen, einschl. Anarbeiten an Bestand.
Belastungklasse >=3,2 bis max. 10 (ausreichend für LKW und Gabelstapler)
Asphalt-Schichtdicke: 20 cm
Unterbaudicke: 30-40 cm
Ausführung gemäß Werksnorm WN-HH03-01
01.__.0030
Asphaltbelag inkl. Unterbau wieder herstellen
150.00
m2
01.__.0040 Mehrpreis je 2 cm Mehrdicke für Wiederherstellung der Asphaltschicht
01.__.0040
Mehrpreis je 2 cm Mehrdicke für Wiederherstellung der Asphaltschicht
150.00
m2
02 Massivbau
02
Massivbau
in EP einzurechnen - laufender Betrieb und begrenzte Platzverhältnisse In den EP einzurechnen sind die Arbeiten wärend laufendem Betrieb der Anlage und stark begrenzte Platzverhältnisse!
in EP einzurechnen - laufender Betrieb und begrenzte Platzverhältnisse
02.01 Erdarbeiten
02.01
Erdarbeiten
02.02 Wasserhaltungsarbeiten
02.02
Wasserhaltungsarbeiten
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