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Allgemeine Vorbemerkungen 1.0 Allgemeine Vorbemerkungen
1.1
Grundsätzlich gelten sämtliche DIN Vorschriften, Normen und Richtlinien in Ihrer neuesten Fassung, die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Bauordnung BW, Herstellerrichtlinien- und Vorschriften, sowie Zulassungsbescheide und alle sonstigen Bau- und ortspolizeilichen Vorschriften sowie das BGB.
1.2
Sämtliche Positionen verstehen sich wie folgt Liefern und Einbauen aller Materialien, einschl. allen Befestigungsmaterialien sowie aller erforderlichen Hilfs- und Nebenleistungen.
1.3
Die angebotenen Preise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit, welche alle Leistungen abgelten, die nach der Leistungsbeschreibung einschl. Vorbemerkungen sowie der gewerblichen Verkehrssitte zur Vertragsleistung gehören.
1.4
Die Auftragserteilung ist erst verbindlich, wenn ein schriftlicher, vom Auftraggeber unterzeichneter Vertrag vorliegt. Die Leistung wird erst durch eine förmliche Abnahme mit der Bauleitung abgenommen.
Sie ist vorher zu beantragen. Die Abnahmekosten trägt der AN.
1.5
Gewährleistung die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für die Mängelbeseitigung endet nicht vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeit. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre nach BGB, § 638, vom Tage der mängelfreien Übergabe.
1.6
Der Auftraggeber empfiehlt dem Bieter, vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse zu überprüfen und sich Klarheit über die technische sowie baurechtliche Durchführbarkeit zu verschaffen. Alle Maß- und Höhenangaben sind vom AN örtlich zu prüfen. Nachtragsforderungen die aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse herrühren werden ausgeschlossen.
1.7
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind überschlägig ermittelt. Sie sind für Zwecke der Materialbeschaffung nicht verbindlich. Die Ermittlung der Massen obliegt dem AN.
1.8
Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb durchzuführen eine teilweise oder komplette Übertragung auf einen Dritten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers und unter namentlicher Bekanntgabe des evtl. Nachunternehmers zulässig.
1.9
Der AN übernimmt die volle Verantwortung, dass die beauftragten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Alle Arbeiten werden, soweit betroffen nach DIN-18202, Maßtoleranzen im Hochbau, Tabelle 3 - Zeile 2, mit erhöhten Anforderungen ausgeführt.
1.10
Der AG behält sich vor, den Auftrag nach eigenem Ermessen zu vergeben. Aus der Abgabe eines Angebotes entstehen dem Bauherrn bzw. Erfüllungsgehilfen keine Verpflichtungen. Das Ausarbeiten des Angebotes erfolgt unentgeltlich.
1.11
Der Text des Leistungsverzeichnisses darf nicht verändert werden. Auf evtl. Ergänzungen oder Unstimmigkeiten in der Ausschreibung müssen in einem Begleitschreiben hingewiesen werden.
1.12
Für erforderlich werdende, im LV nicht erfasste Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht ersichtlich waren, muss rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein Nachtrag eingereicht werden. Nachträge werden nur vergütet, wenn Sie vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Leistung eingereicht werden. Die Kalkulation des Nachtrages muss auf Grundlage des Hauptangebotes und der Vorbemerkungen erstellt werden. Ein Kalkulationsnachweis kann jederzeit bei der Bauleitung angefordert werden. Die Urkalkulation ist bei Auftragsvergabe in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen.
1.13
Regiearbeiten können nur dann vergütet werden, wenn diese vor Anfall durch AN dem AG schriftlich angezeigt und vom AG dem Grunde und der Höhe nach schriftlich gegenüber dem AN freigegeben wurden. Nicht schriftlich freigegebene Regiearbeiten sind nicht zur Zahlung fällig, ein Anspruch auf Vergütung entsteht für den AN nicht. In dringenden Einzelfällen kann eine Freigabe durch die Bauleitung erfolgen, wobei mit Freigabe der Tätigkeit durch die Bauleitung ein Anerkenntnis des AG der Höhe nach nicht verbunden ist. Die Vergütung wird in diesen Fällen nach Stundennachweis und Prüfung durch Bauleitung und AG berechnet.
1.14
Den Anordnungen des SiGeKo ist stets Folge zu leisten.
1.15
Baustelleneinrichtungskosten sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten. Baustrom, Bauwasser, werden vom Bauherren allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt.
Diese Regelung gilt bis zur restlosen Fertigstellung des Bauvorhabens.
2.0 Allgemeine Technische Vorbemerkungen
2.1
Die Baustelleneinrichtung mit sämtlichen erforderlichen Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Unterkünften und sanitären Anlagen hat in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
Sie hat so umfangreich zu sein, dass alle Arbeiten zügig durchgeführt werden können.
Die Baustelleneinrichtungskosten sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten.
2.2
Benutzt der Auftragnehmer Flächen außerhalb des Grundstückes, hat er hierfür die erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
2.3
Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit den anfallenden Bauschutt und die Verpackungsmaterialien aus eigener Arbeit sachgerecht zu entsorgen.
Die Baustelle ist stets ordentlich zu hinterlassen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorgenannten Forderung den Bauschutt auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten besenrein an die Bauleitung zu übergeben.
2.4
Zum Schutz vor Beschädigungen und Verschmutzungen an Bauteilen jeder Art sind vom Auftragnehmer geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Er hat seine Leistungen und Fremdleistungen ab Beginn des Einbaus bis zur Abnahme durch die Bauleitung zu schützen.
2.5
Alle Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherung sowie dauernde Reinigung der durch Baustellenverkehr verschmutzten öffentlichen Straßen und Wege sind in den Einheitspreisen enthalten.
2.6
Verkehrssicherheit obliegt dem AN insgesamt, somit ist dieser voll verantwortlich.
2.7
Eventuell benötigte Hebezeuge oder Hilfsgerüste sind vom Auftragnehmer in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Das Einrichten der Baustelle, das Vorhalten der Baustelleneinrichtung und der Schutz von Bauteilen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Grundlagen Grundlagen des Angebots:
- Plansätze Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Detailpläne April/Mai 2026
- Hinweise beachten!
- in die Leistungspositionen sind alle Neben-, besondere und zusätzliche Leistungen
einzukalkulieren, die für die fix und fertig herzustellende Auftragsleistung notwendig sind
Grundlagen
08 Innentüren
08
Innentüren
ZTV Innentüren Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Innentüren, Tore
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere
- ATV DIN 18355 - Tischlerarbeiten,
- ATV DIN 18357 - Beschlagarbeiten,
- ATV DIN 18358 - Rollladenarbeiten,
- ATV DIN 18360 - Metallbauarbeiten,
- ATV DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
- BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- FTA: Fachverband Türautomation e. V.,
- GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
- GSB International e. V.,
- ift Rosenheim GmbH,
- Informationsverein Holz e. V.,
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.,
- VDE Verlag GmbH,
- VdS Schadenverhütung GmbH.
2 Vorbereitung und Planung
Rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungs-beginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Lehren etc. integrale Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
- statische Bemessung der Scheibenstärken (angegebene Glasstärken sind nur als Gestaltungs-vorschlag zu verstehen),
- Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, unter Berücksichtigung möglicher auftretender Verformungen und Spannungen durch Stoß und thermische Belastungen,
- Bemessung der Konstruktionen einschließlich Verkehrslasten einschließlich der Unter-konstruktionen und der Verankerung,
- Türlisten unter Berücksichtigung der erforderlichen Öffnungs-/Durchgangsbreiten und Öffnungs-richtungen sowie aller für den Brandschutz relevanten Einbauteile, Funktionsmechanismen, Schließer sowie Schließfolgeregelung, FSA, Beschläge, Fluchttürwächter, Fluchttürterminals. Jede Türanlage erhält eine Nummer, die in den Grundrissen eingetragen wird.
Der AN erstellt Übersichtspläne über elektrisch oder elektronisch aufzuschaltende Türelemente unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Beauftragung, zur Vorlage beim AG. Der AN stimmt diese auch mit dem Elektrogewerk ab. Soweit elektromotorische Türantriebe Leistungsbestandteil des AN sind, erstellt dieser unaufgefordert eine Gefährdungsanalyse für jede unterschiedliche Einbausituation zum Nachweis der Zulässigkeit des Einbaus am konkreten Einbauort.
Der AN prüft im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung die Elektroinstallationsplanung des AG auf Vollständigkeit und Lage der Anschlüsse für die Türelemente. Der AN weist auf erforderliche Vorleistungen in den Trockenbauwänden hin. Der AN klärt mit Erstellung der Türliste rechtzeitig vor Bestellung der Türen die erforderliche Einbauhöhe der Türdrücker und weist den AG auf die Vorgabehöhe 850 mm aus DIN 18040-2 Tabelle 1 hin. Soweit Tür- oder Fensterlisten sowie Glasstärken in der Leistungsbeschreibung benannt, gelten diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage.
Der AN unterbreitet dem AG mit Angebotsabgabe ein weiteres, gesondertes Angebot für die regelmäßige jährliche Wartung aller brandschutzrelevanten Bauteile für die Dauer von 5 Jahren. Die Wartung ist von qualifizierten Fachkräften nach EN 14677 durchzuführen.
3 Türen
3.1 Türliste des AN, Werkstatt- und Montageplanung
Der AN erstellt innerhalb einer Woche nach Auftragserhalt eine Türliste auf Grundlage eines örtlichen Aufmaßes, der zugrunde liegenden Planung, der Leistungsbeschreibung und dieser ZTV. Stellt der AN in diesem Zusammenhang Widersprüche zwischen den verschiedenen Ausführungsgrundlagen fest, weist er den AG auf diese Widersprüche ausnahmslos hin und fordert Aufklärung und Entscheidung des AG rechtzeitig vor Materialbestellung ein. Die Erstellung der AN-seitigen Türliste gilt als Werkstatt- und Montageplanung des AN. Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die sich aus der Kombination seiner Türkonstruktionen und der vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Eckstöße von Bekleidungen und Verleistungen sind auf Gehrung auszuführen. Bekleidungen und Verleistungen sind im Material und mit der gleichen Oberflächenbehandlung wie die Einbauelemente herzustellen. Falzdichtungen und Türdrücker sind erst nach Ausführung der Malerarbeiten einzubauen und in den Türecken auf Gehrung zu schneiden.
3.2 Zargen
Die Zargen und Türschlagrichtung aller Türen sind so auszuwählen, dass die Zargenspiegel-Ansichtsbreiten von Türen unterschiedlicher Funktion gleichartig erscheinen. Die Zargen sind flucht-, lot- und maßgerecht einzubauen. Dabei sind die zulässigen Toleranzen, speziell die Winkeltoleranzen in horizontaler und vertikaler Richtung, der vorleistenden Gewerke auszugleichen. Ein Einschäumen von Türen mit Rauch- oder Brandschutzanforderung ist nicht zulässig, es sind Türen mit entsprechender Einbauanweisung vorzusehen.
Stahlzargen und Zargen aus Holzwerkstoffen müssen Abweichungen von geplanten Soll-Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können. Stahlzargen sind mit einer Mindestblechdicke von 1,5 mm für Türen ohne Funktionsanforderung im Wohnungsbau und 2 mm für alle übrigen Türen auszuführen.
3.3 Unterer Abschluss
Der AN stellt durch seine Montage sicher, dass die Fuge unterhalb von Rauchschutztüren nicht größer als in der Einbauanleitung des Herstellers vorgegeben ist. Sollte die bauliche Vorleistung hierfür nicht geeignet sein, so informiert der AN den AG rechtzeitig vor Ausführung hierüber.
Brandschutztüren dürfen unterseitig nur bis zu einer maximalen Höhe, in der Regel nicht mehr als 2 cm, unterseitig gekürzt werden. Unterschnitte zur Nachströmung gemäß Prüfzeugnis oder bauaufsichtlicher Zulassung unter Brandschutztüren sind unzulässig.
3.4 Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse
Rauch- und Brandschutztüren sind generell als geprüfte Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen als einheitliches System auszuführen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Als Betriebszustand gilt "ständig geschlossen", falls nicht beschrieben oder in den Planungsunterlagen ersichtlich. Zu jeder Funktionstür sind vom Hersteller Einbau- und Wartungsanleitungen sowie Einbaurichtlinien aus dem Zulassungsbescheid mitzuliefern. Erforderliche Abnahmen und Inbetriebnahmen sind als Leistung des AN rechtzeitig durchführen zu lassen und zu dokumentieren.
3.5 Schließung
Alle Rahmentüren sowie alle Mietbereichszugangstüren sind generell so vorzurüsten, dass ein nachträglicher Austausch der Schließbleche gegen elektrische Türöffner ohne weitere Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen unter Wahrung der Zulassung des Elements stattfinden kann. Die entsprechenden Kabel sind als Vorrüstung verdeckt einzulegen, Schließbleche sind in entsprechender Dimensionierung vorzusehen. Die Kabelführung ist für die spätere Nachrüstung von im Türfalz liegenden ("verdeckten") Kabelschaukeln vorzusehen.
3.6 Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen
Anti-Panikbeschläge sind an allen Türen in Flucht- und Rettungswegen mit Betätigung in Fluchtrichtung erforderlich, um ein jederzeitiges ungehindertes Öffnen dieser Türen sicherstellen Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind ausschließlich mit nach EN 179 geprüften Türdrückern auszurüsten. Die in diesen Normen geforderten geringen Betätigungskräfte werden vom Türhersteller in der Kombinationsprüfung von Tür und Beschlag mit Prüfnachweisen belegt. Sofern Türen in Flucht- und Rettungswegen permanent geschlossen gehalten werden sollen, kann dies nur über Fluchttürterminals gewährleistet werden, die den Türverschluss bei Auslösung der Brandmeldeanlage aufheben. Alternativ hierzu können mechanisch-elektroakustische Fluchttürwächter eingesetzt werden, die akustischen Alarm bei unberechtigter Türöffnung geben.
3.7 Türschließer
Soweit nicht anders beschrieben, ist die Oberfläche von Türschließern in Aluminiumsilber vorzusehen. Scherentürschließer sind nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich in nachfolgenden Leistungspositionen gefordert. Obentürschließer sind standardmäßig mindestens als Gleitschienentürschließer (GLS) mit mechanischer Rastfeststellung auszuführen. Die Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom AN unmittelbar vor der Abnahme einzustellen. Eine Nachbegehung ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme zum Nachstellen aller Türschließer gehört zum Leistungsumfang des AN.
Sämtliche Befestigungsmittel für Türen am Baukörper müssen aus nichtrostendem Material bestehen oder verzinkt sein. Gegebenenfalls sind Verstärkungen vorzusehen, die ein Ausreißen des Schließmechanismus verhindern, wenn die Türkonstruktion dies erfordert.
3.8 Feststellanlagen und Freilauftürschließer
Überall dort, wo mit betriebsbedingter Offenhaltung von Türen und Toren mit Brand- und/oder
Rauchschutzanforderung zu rechnen ist, muss eine Türfeststellanlage (FSA) eingebaut werden. Bei allen flurquerenden Türen, die keinen Nutzungseinheitenabschluss darstellen, ist davon auszugehen, dass diese mit einer FSA auszustatten sind. Der AN weist den AG auf die Erfordernis von Feststellanlagen im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hin. Alle FSA erhalten einen separaten Wandtaster zur Auslösung der FSA mit Beschriftung "Tür schließen". Die Offenhaltung bei Drehflügeltüren erfolgt in der Regel als teilintegrierte Anlage im Obentürschließer mit im Sturz integriertem Rauchmelder, soweit nicht ausdrücklich mit Haftmagneten beschrieben. Der Offenhaltungswinkel soll mindestens 115° betragen.
Alle Feststellanlagen sind als in die Gleitschienentürschließer integrierte Feststellanlagen einschließlich Rauchmeldezentrale auszuführen. Die Höhe des auf den Rahmen aufbauenden Bauteils soll nicht mehr als 35 mm betragen. Soweit nicht an anderer Stelle anderslautend beschrieben, sollen folgende Schnittstellen bei der Ausführung von FSA gelten:
- Lieferung + Einbau Türschließer AN,
- Lieferung + Einbau Rauchmeldezentrale AN,
- Lieferung + Einbau FSA AN,
- Zuführung 230 V bis zur Tür AG (Elektrogewerk),
- Zuführung Buskabel bis zur FSA AG (Elektrogewerk),
- Zuleitung unter Putz für Taster, Taster AG (Elektrogewerk),
- BMA-Buskoppler zur Aufschaltung AG,
- Prüfbuch, Prüfbescheinigung, Inbetriebnahme AN.
3.9 Kraftbetätigte Türen
Kraftbetätigte ("angetriebene") Türen sind generell an behindertengerechten Gebäudezugängen, Gewerbeküchenzugängen und allen Türen, die regelmäßig von Personen mit Warenverkehr begangen werden,vorzusehen. Es sind ausschließlich flachbauende Antriebe, H < 70 mm, vorzusehen, alle Rahmenprofile sind hierauf abzustimmen. Alle kraftbetätigten Türen erhalten zusätzlich zum Sensorleistenantrieb beschriftete Unterputz-Betätigungstaster. Soweit nicht an anderer Stelle anderslautend beschrieben, sollen folgende Schnittstellen bei der Ausführung kraftbetätigter Türen gelten:
- Lieferung + Einbau Türantrieb AN,
- Lieferung + Einbau Bedienterminal AN,
- Lieferung + Einbau Sensorleiste (n) AN,
- Zuführung 230 V bis zur Tür AG (Elektrogewerk),
- Unterputz-Taster und Kabelzuführung AG (Elektrogewerk),
- Prüfbuch, Prüfbescheinigung, Inbetriebnahme AN.
3.10 Beschläge, allgemein
Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge standardmäßig für alle Türen mit Rundrosetten für Drücker und Schloss anstelle von Schildern vorzusehen. Sämtliche Bänder von Stahlblech- und Glas-Rahmentüren sind in der gleichen Farbe wie Türelemente zu verbauen. Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind vom AN während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen.
Malerarbeiten sollen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Der AN wird - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine Beschläge anbauen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen.
Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder Rosetten stehen, Überstände < 5 mm sind zulässig, Rückstände sind unzulässig. Werden Bodendichtungen für Schalldämmzwecke an Türen gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen.
Oliven und Rosetten sind standardmäßig mit Edelstahloberfläche auszuführen. Farb-beschichtete Oberflächen sind unzulässig. Oliven innerhalb einer Nutzungseinheit sind gleich-schließende Schlösser auszuführen. Beschläge benachbart angeordneter Elemente (z. B. Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf gleicher Höhe über OKF eingebaut werden.
Notausgangstüren
Bänder: 3-tlg., mindestens 3 Bänder, pulverbeschichtet im Profilfarbton, mit
Abschraubsicherung bei außenliegenden Bändern
Drücker: Drücker nach EN 179 in Edelstahl, kugelgelagert, mit eigener Rückstellfeder,
außenseitig Knauf als Rohrrahmenbeschlag
Rosetten: Außenseitig als Sicherheitsrosette mit Anbohrschutz
Schloss: Panikschloss zur Öffnung von der Innenseite als Fallenriegelschloss,
Dreifachverriegelung
Überwachung: Magnetkontakt für Verschlussüberwachung
Obentürschließer: OTS als Gleitschienenschließer, silberfarbig, raumseitig, mit Anschlag-
begrenzer
Schließblech: Als Sicherheitsschließblech zur Vorrüstung für Türöffner
Verglasung: VSG aus 2-mal SPG beidseitig als ISO-Scheiben; erforderliche Kenn-
zeichnung nach BG-Vorgabe durch Folierung
3.12 Verglasungen
Soweit großflächige Verglasungen an Türen oder Ganzglastüren vorgesehen sind, sind diese vom AN entsprechend berufsgenossenschaftlicehr und ASR-Anforderungen mittels deutlich sichtbarer Folierung auf Augenhöhe zu kennzeichnen. Verglasungen im Brüstungsbereich von Türen und deren Seitenteilen unterhalb 80 cm sind splittergeschützt durch Verwendung von ESG- oder VSG-Scheiben auszuführen.
Eine einbauort- und nutzungsspezifische Gefährdungsanalyse dazu, ob splitter- oder absturzsichernde Verglasungen erforderlich sind, obliegt dem AN als Teil seiner Werkstatt- und Montageplanung. Sind die entsprechenden Leistungen nicht Gegenstand der Beauftragung des AN, bietet dieser dem AG die entsprechenden Mehraufwendungen unaufgefordert an. Soweit Verglasungen in Türen absturzsichernde Funktionen zukommen, sind die Verglasungen vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung ebenso wie die Befestigungs- und Lasteinleitpunkte der Türelemente selber entsprechend prüffähig statisch zu bemessen.
ZTV Innentüren
08.01 Türen WC und Küchenbereich
08.01
Türen WC und Küchenbereich