Fliesenarbeiten
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Allgemeine Vorbemerkungen 1.0 Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Grundsätzlich gelten sämtliche DIN Vorschriften, Normen und Richtlinien in Ihrer neuesten Fassung, die VOB  Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Bauordnung BW, Herstellerrichtlinien- und Vorschriften, sowie Zulassungsbescheide und alle sonstigen Bau- und ortspolizeilichen Vorschriften sowie das BGB. 1.2 Sämtliche Positionen verstehen sich wie folgt  Liefern und Einbauen aller Materialien, einschl. allen Befestigungsmaterialien sowie aller erforderlichen Hilfs- und Nebenleistungen. 1.3 Die angebotenen Preise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit, welche alle Leistungen abgelten, die nach der Leistungsbeschreibung einschl. Vorbemerkungen sowie der gewerblichen Verkehrssitte zur Vertragsleistung gehören. 1.4 Die Auftragserteilung ist erst verbindlich, wenn ein schriftlicher, vom Auftraggeber unterzeichneter Vertrag vorliegt. Die Leistung wird erst durch eine förmliche Abnahme mit der Bauleitung abgenommen. Sie ist vorher zu beantragen. Die Abnahmekosten trägt der AN. 1.5 Gewährleistung  die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für die Mängelbeseitigung endet nicht vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeit. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre nach BGB, § 638, vom Tage der mängelfreien Übergabe. 1.6 Der Auftraggeber empfiehlt dem Bieter, vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse zu überprüfen und sich Klarheit über die technische sowie baurechtliche Durchführbarkeit zu verschaffen. Alle Maß- und Höhenangaben sind vom AN örtlich zu prüfen. Nachtragsforderungen die aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse herrühren werden ausgeschlossen. 1.7 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind überschlägig ermittelt. Sie sind für Zwecke der Materialbeschaffung nicht verbindlich. Die Ermittlung der Massen obliegt dem AN. 1.8 Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb durchzuführen  eine teilweise oder komplette Übertragung auf einen Dritten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers und unter namentlicher Bekanntgabe des evtl. Nachunternehmers zulässig. 1.9 Der AN übernimmt die volle Verantwortung, dass die beauftragten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Alle Arbeiten werden, soweit betroffen nach DIN-18202, Maßtoleranzen im Hochbau, Tabelle 3 - Zeile 2, mit erhöhten Anforderungen ausgeführt. 1.10 Der AG behält sich vor, den Auftrag nach eigenem Ermessen zu vergeben. Aus der Abgabe eines Angebotes entstehen dem Bauherrn bzw. Erfüllungsgehilfen keine Verpflichtungen. Das Ausarbeiten des Angebotes erfolgt unentgeltlich. 1.11 Der Text des Leistungsverzeichnisses darf nicht verändert werden. Auf evtl. Ergänzungen oder Unstimmigkeiten in der Ausschreibung müssen in einem Begleitschreiben hingewiesen werden. 1.12 Für erforderlich werdende, im LV nicht erfasste Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht ersichtlich waren, muss rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein Nachtrag eingereicht werden. Nachträge werden nur vergütet, wenn Sie vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Leistung eingereicht werden. Die Kalkulation des Nachtrages muss auf Grundlage des Hauptangebotes und der Vorbemerkungen erstellt werden. Ein Kalkulationsnachweis kann jederzeit bei der Bauleitung angefordert werden. Die Urkalkulation ist bei Auftragsvergabe in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen. 1.13 Regiearbeiten können nur dann vergütet werden, wenn diese vor Anfall durch AN dem AG schriftlich angezeigt und vom AG dem Grunde und der Höhe nach schriftlich gegenüber dem AN freigegeben wurden. Nicht schriftlich freigegebene Regiearbeiten sind nicht zur Zahlung fällig, ein Anspruch auf Vergütung entsteht für den AN nicht. In dringenden Einzelfällen kann eine Freigabe durch die Bauleitung erfolgen, wobei mit Freigabe der Tätigkeit durch die Bauleitung ein Anerkenntnis des AG der Höhe nach nicht verbunden ist. Die Vergütung wird in diesen Fällen nach Stundennachweis und Prüfung durch Bauleitung und AG berechnet. 1.14 Den Anordnungen des SiGeKo ist stets Folge zu leisten. 1.15 Baustelleneinrichtungskosten sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten. Baustrom, Bauwasser, werden vom Bauherren allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Diese Regelung gilt bis zur restlosen Fertigstellung des Bauvorhabens. 2.0 Allgemeine Technische Vorbemerkungen 2.1 Die Baustelleneinrichtung mit sämtlichen erforderlichen Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Unterkünften und sanitären Anlagen hat in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen. Sie hat so umfangreich zu sein, dass alle Arbeiten zügig durchgeführt werden können. Die Baustelleneinrichtungskosten sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten. 2.2 Benutzt der Auftragnehmer Flächen außerhalb des Grundstückes, hat er hierfür die erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und die Kosten hierfür zu übernehmen. 2.3 Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit den anfallenden Bauschutt und die Verpackungsmaterialien aus eigener Arbeit sachgerecht zu entsorgen. Die Baustelle ist stets ordentlich zu hinterlassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorgenannten Forderung den Bauschutt auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten besenrein an die Bauleitung zu übergeben. 2.4 Zum Schutz vor Beschädigungen und Verschmutzungen an Bauteilen jeder Art sind vom Auftragnehmer geeignete Vorkehrungen zu treffen. Er hat seine Leistungen und Fremdleistungen ab Beginn des Einbaus bis zur Abnahme durch die Bauleitung zu schützen. 2.5 Alle Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherung sowie dauernde Reinigung der durch Baustellenverkehr verschmutzten öffentlichen Straßen und Wege sind in den Einheitspreisen enthalten. 2.6 Verkehrssicherheit obliegt dem AN insgesamt, somit ist dieser voll verantwortlich. 2.7 Eventuell benötigte Hebezeuge oder Hilfsgerüste sind vom Auftragnehmer in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Einrichten der Baustelle, das Vorhalten der Baustelleneinrichtung und der Schutz von Bauteilen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Grundlagen Grundlagen des Angebots: - Plansätze Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Detailpläne April/Mai 2026 - Hinweise beachten! - in die Leistungspositionen sind alle Neben-, besondere und zusätzliche Leistungen einzukalkulieren, die für die fix und fertig herzustellende Auftragsleistung notwendig sind
Grundlagen
07 Fliesenarbeiten
07
Fliesenarbeiten
ZTV Fliesenarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Fliesen-/Plattenarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18352 Fliesen-/Plattenarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - AKQR: Arbeitskreis Qualitätssicherung Rüttelbeläge Säurefliesner-Vereinigung e. V., - BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - Fachverband Fliesen und Naturstein e. V., - GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V., - Interessengemeinschaft Rüttelböden, - ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, - IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AG Fliesenpläne zur Verfügung stellt, sind diese vom AN auf Maßhaltigkeit und Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Baukörper zu prüfen und ggf. vom AN rechtzeitig vor Leistungserbringung zu überarbeiten. Überarbeitete Pläne sind dem AG vom AN rechtzeitig vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen. Soweit Sockelplatten aus Bodenfliesen geschnitten werden, führt der AN einen Untergrund-ausgleich derart aus, dass der Fliesensockel bündig und plan zum Wandfliesenbelag liegt. 2.1 Einfache Montageplanung: Verlegerichtungspläne Soweit nicht vom AG vorgegeben, werden bei allen Wandbelägen mit einer Kantenlänge von > 5 cm vom AN rechtzeitig vor der Ausführung Verlegerichtungspläne erstellt und dem AG zur Freigabe überlassen. Hierbei sind Installationsgegenstände nach Möglichkeit auf Fliesenmitte oder Fliesenkreuz zu planen, die Verlegerichtungen und Verlegestart sind darzustellen. In die Verlegerichtungspläne sind alle Ausstattungsgegenstände wie Spiegel, Leuchten, Türen usw. einzubeziehen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Innerhalb einer zusammenhängenden Fläche ist der Einbau von Fliesen aus verschiedenen Chargen grundsätzlich nicht zulässig. Der AG ist vorher darauf hinzuweisen, wenn dies aus produkttechnischen Gründen nicht zu vermeiden ist und dadurch leichte Unterschiede in Struktur und Farbe entstehen können. Es ist davon auszugehen, dass die Verlegung der Bodenbeläge nicht in einem Zuge erfolgen kann, sondern sich nach dem Baufortschritt, der Baustellenlogistik oder der Belegungsreihenfolge von Mietflächen zu richten hat. Türzargenhohe Bekleidungen und Bekleidungen mit der Höhenangabe 2,00 m oder 2,13 m sind abweichend von den Höhenangaben stets bis Oberkante des Zargenspiegels der fertig eingebauten Türzarge zu führen . Bodenfliesen sind grundsätzlich höhengleich mit angrenzenden Bodenbelägen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle anderslautend beschrieben. Nach dem Verlegen sind die fertig verlegten Bereiche durch wirksame Absperrungen bis zur Begehbarkeit zu schützen. 3.2 Untergrund, Vorbereitung Bei Bekleidungen aus Platten in Feucht- bzw. Nassräumen ist die Abdichtung als Verbundabdichtung auszuführen. Scheinfugen im Estrich sind vom AN vor Ausführung der Fliesenarbeiten mit Kunstharz kraftschlüssig zu vergießen, bei Erfordernis zu vernadeln. 3.3 Abdichtung Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: - Eignung des Untergrunds samt Putzprofilen - Wasserbeanspruchungsklasse, - Rissklasse, - Rissüberbrückungsklasse, sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. Soweit Durchdringungen durch den Fußboden einschließlich der Abklebung erforderlich sind, werden grundsätzlich für alle Durchführungen Futterrohre mit Flanschen verwendet, die in die Dichtung einbinden. Für Futterrohre sind ausschließlich nichtrostende Materialien zulässig. Der Zwischenraum zwischen Futterrohren und Leitungen bzw. Kabeln wird mit Schrumpf-Schlauchdichtungen verschlossen. Futterrohre sollen mindestens 15 cm über OK Fliesen hinausstehen. Übergänge von Böden zu Wänden sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Soweit Abdichtungen oberhalb schwimmender Estrichen ausgeführt werden, ist zur Aufnahme der zu erwartenden Bewegungen ein 40 mm breiter Randstreifen aus herausnehmbarer Mineralwolle herzustellen, in den die Abdichtung im Übergangsbereich Wand-Boden schlaufenförmig vertieft eingearbeitet werden kann. Abdichtungsdurchdringende Rohrführungen im Bereich von Fußboden- und Deckendurchbrüchen sind rechtzeitig vor Ausführung der Abdichtungen mit geraden Kanten einzuschalen und mit Estrich zu verfüllen, um die Abdichtung auch im Bereich der Rohre ordnungsgemäß aufbringen zu können. Ein am Wannenrand verklebtes Wannendichtband muss vom AN nach Einbau der Duschwanne noch zusätzlich in die bereits vorhandene Abdichtungsebene mit eingedichtet werden. Diese Abdichtung ist im Duschbereich seitlich generell mind. 30 cm über den gefliesten Rand der Bade- oder Duschwanne bzw. Duschabtrennung zu führen. Oberhalb von Wannen-dichtungsbändern und Dichtungsinnenecken ist im Ixel ein Schnittschutzband einzubauen, um die Abdichtung bei Wartung/Wechseln der Silikonfugen zu schützen. Armaturen im Dusch- und Badewannenbereich sind stets mit Dichtmanschetten in die Flächenabdichtung einzuarbeiten, eine Anarbeitung der Rohrstutzen mit dauerelastischer Fugendichtmasse ist nicht ausreichend! Fliesenbeläge in Türlaibungen sind gemäß Vorgabe der DIN 18534 in ein zum abgedichteten Raum hin geneigtes Gefälle zu legen, sodass Oberflächenwasser in den angedichteten Raum zurückfließt, bzw. eine "Abdichtungsaufkantung" des Fußbodens im abgedichteten Raum entsteht. Zwischen Fliesen und Duschtassen ist ein ausreichender Abstand von ca. 4 mm - 5 mm für ausreichende Flankenhaftung der Dichtstofffugen erforderlich. Vor dem Einbau der Silikonfuge ist eine Füllschnur als Unterbau einzulegen. 3.4 Verlegung Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen sind die Fugen entsprechend durchlaufend Wand-Boden-Wand vorzusehen. Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu vermeiden. Passstücke sind stets am äußeren Rand, nicht in der Mitte von Flächen, anzuordnen. Bodenflächen vor Wänden ohne Wandfliesenbelag erhalten einen Fliesensockel aus dem Material der Bodenfliesen, sofern nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Sofern Sockelfliesen aus dem Herstellerprogramm der Bodenfliesen erhältlich sind, sind diese zu verwenden. Nur wenn spezielle Sockelfliesen nicht erhältlich sind oder die Bodenfliesen glasierte Kanten aufweisen, können Bodenfliesen zu Sockelfliesen geschnitten werden. 3.5 Abschlüsse, Kanten Sofern das vom AG ausgewählte Fliesenmaterial glasierte Kanten enthält, sind diese als Außenecken zu verwenden, soweit nicht abweichend etwas anderslautend beschrieben ist. Sind keine glasierten Außenecken für die ausgewählten Fliesen verfügbar, sollen Edelstahl-Abschlussprofile an allen stoßgefährdeten Außenecken von Fliesenbelägen zur Ausführung gelangen (= Regelausführung). 3.6 Bodeneinläufe und Rinnen Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten zu verwenden oder sie sind mit Klebeflansch einzubauen. Ist ein Anschluss für den Potenzialausgleich vorgesehen, muss dieser vom Elektrofachbetrieb angeschlossen werden. Dichtmanschetten und -flansche von Bodeneinläufen sind so weit in den Estrich einzulassen, dass es durch die Materialstärke dieser Bauteile nicht zu Aufdickungen im Bereich um die Einläufe kommt, und die beabsichtigte Gefällebildung pfützenfrei erfolgt. Trichtergefälle und Diagonalanschnitte vor Fliesen kommen nur dann zur Ausführung, wenn sie ausdrücklich beschrieben wurden. 3.7 Material, Güte, Nutzungsqualität Die Fliesenart/das Fliesenmaterial, deren Oberfläche und Kantenlänge sind mit dem AG abzustimmen. Nicht maßhaltige Fliesen sind auszusondern, ebenso unebene Fliesen. Kleber für den Innenbereich muss mindestens den Klassen C2S1 nach DIN EN 12004 entsprechen. 3.8 Einbauten, Einbauteile Übergänge zu anderen Belägen sind, nach Wahl des AG, mit Edelstahl- oder Messingtrennschienen abzutrennen. Die Trennschienen sind mittig unter dem Türblatt anzuordnen. Insoweit erkundigt sich der AN eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Ausführung beim AG über die Schlagrichtung der Türen. Zu den Leistungen des AN gehört das An- und Einarbeiten aller Installationseinrichtungen. 3.9 Fugen Großflächige Fliesenbeläge müssen entsprechend den möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu erwartenden Bauteilbewegungen. Soweit Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die Prüfung der vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn durchzuführen. 3.10 Fliesenbeläge unterhalb von Türen Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz vom AG abfordern, aus dem er die aktuelle Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der Fliesenfugen in den Türlaibungen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen und dauerelastisch zu versiegeln. Unterhalb der Türblätter von Brand- und Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im Fliesenbelag nicht höher als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu gewährleisten. 3.11 Dauerelastische Versiegelung Badewannen oder Brausetassen sind mit einem Abstand von 10 mm von umgebenden Bauteilen (Entkopplungsstreifen) einzubauen. Als Fugenfüllstoffe sind ausschließlich dauerelastische Fugenversiegelungsstoffe mit einem zulässigen Gesamtverformungsmaß (ZGV) von 25 % oder besser einzusetzen. 3.12 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. 3.13 Sonstiges Nach Abschluss der Verlegearbeiten müssen Zementreste und Zementschleier entfernt werden. Hierbei sind salzsäurefreie Mittel zu verwenden, die jedoch den Zementschleier vollständig entfernen müssen
ZTV Fliesenarbeiten
07.01 Fliesenarbeiten Sanitärräume
07.01
Fliesenarbeiten Sanitärräume
07.02 Fliesen sind zur Bemusterung vorzulegen
07.02
Fliesen sind zur Bemusterung vorzulegen
07.03 Fliesen sind zur Bemusterung vorzulegen
07.03
Fliesen sind zur Bemusterung vorzulegen
07.04 Fliesen sind zur Bemusterung vorzulegen
07.04
Fliesen sind zur Bemusterung vorzulegen