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Allgemeine Vorbemerkungen 1.0 Allgemeine Vorbemerkungen
1.1
Grundsätzlich gelten sämtliche DIN Vorschriften, Normen und Richtlinien in Ihrer neuesten Fassung, die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Bauordnung BW, Herstellerrichtlinien- und Vorschriften, sowie Zulassungsbescheide und alle sonstigen Bau- und ortspolizeilichen Vorschriften sowie das BGB.
1.2
Sämtliche Positionen verstehen sich wie folgt Liefern und Einbauen aller Materialien, einschl. allen Befestigungsmaterialien sowie aller erforderlichen Hilfs- und Nebenleistungen.
1.3
Die angebotenen Preise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit, welche alle Leistungen abgelten, die nach der Leistungsbeschreibung einschl. Vorbemerkungen sowie der gewerblichen Verkehrssitte zur Vertragsleistung gehören.
1.4
Die Auftragserteilung ist erst verbindlich, wenn ein schriftlicher, vom Auftraggeber unterzeichneter Vertrag vorliegt. Die Leistung wird erst durch eine förmliche Abnahme mit der Bauleitung abgenommen.
Sie ist vorher zu beantragen. Die Abnahmekosten trägt der AN.
1.5
Gewährleistung die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für die Mängelbeseitigung endet nicht vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeit. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre nach BGB, § 638, vom Tage der mängelfreien Übergabe.
1.6
Der Auftraggeber empfiehlt dem Bieter, vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse zu überprüfen und sich Klarheit über die technische sowie baurechtliche Durchführbarkeit zu verschaffen. Alle Maß- und Höhenangaben sind vom AN örtlich zu prüfen. Nachtragsforderungen die aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse herrühren werden ausgeschlossen.
1.7
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind überschlägig ermittelt. Sie sind für Zwecke der Materialbeschaffung nicht verbindlich. Die Ermittlung der Massen obliegt dem AN.
1.8
Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb durchzuführen eine teilweise oder komplette Übertragung auf einen Dritten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers und unter namentlicher Bekanntgabe des evtl. Nachunternehmers zulässig.
1.9
Der AN übernimmt die volle Verantwortung, dass die beauftragten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Alle Arbeiten werden, soweit betroffen nach DIN-18202, Maßtoleranzen im Hochbau, Tabelle 3 - Zeile 2, mit erhöhten Anforderungen ausgeführt.
1.10
Der AG behält sich vor, den Auftrag nach eigenem Ermessen zu vergeben. Aus der Abgabe eines Angebotes entstehen dem Bauherrn bzw. Erfüllungsgehilfen keine Verpflichtungen. Das Ausarbeiten des Angebotes erfolgt unentgeltlich.
1.11
Der Text des Leistungsverzeichnisses darf nicht verändert werden. Auf evtl. Ergänzungen oder Unstimmigkeiten in der Ausschreibung müssen in einem Begleitschreiben hingewiesen werden.
1.12
Für erforderlich werdende, im LV nicht erfasste Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht ersichtlich waren, muss rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein Nachtrag eingereicht werden. Nachträge werden nur vergütet, wenn Sie vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Leistung eingereicht werden. Die Kalkulation des Nachtrages muss auf Grundlage des Hauptangebotes und der Vorbemerkungen erstellt werden. Ein Kalkulationsnachweis kann jederzeit bei der Bauleitung angefordert werden. Die Urkalkulation ist bei Auftragsvergabe in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen.
1.13
Regiearbeiten können nur dann vergütet werden, wenn diese vor Anfall durch AN dem AG schriftlich angezeigt und vom AG dem Grunde und der Höhe nach schriftlich gegenüber dem AN freigegeben wurden. Nicht schriftlich freigegebene Regiearbeiten sind nicht zur Zahlung fällig, ein Anspruch auf Vergütung entsteht für den AN nicht. In dringenden Einzelfällen kann eine Freigabe durch die Bauleitung erfolgen, wobei mit Freigabe der Tätigkeit durch die Bauleitung ein Anerkenntnis des AG der Höhe nach nicht verbunden ist. Die Vergütung wird in diesen Fällen nach Stundennachweis und Prüfung durch Bauleitung und AG berechnet.
1.14
Den Anordnungen des SiGeKo ist stets Folge zu leisten.
1.15
Baustelleneinrichtungskosten sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten. Baustrom, Bauwasser, werden vom Bauherren allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt.
Diese Regelung gilt bis zur restlosen Fertigstellung des Bauvorhabens.
2.0 Allgemeine Technische Vorbemerkungen
2.1
Die Baustelleneinrichtung mit sämtlichen erforderlichen Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Unterkünften und sanitären Anlagen hat in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
Sie hat so umfangreich zu sein, dass alle Arbeiten zügig durchgeführt werden können.
Die Baustelleneinrichtungskosten sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten.
2.2
Benutzt der Auftragnehmer Flächen außerhalb des Grundstückes, hat er hierfür die erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
2.3
Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit den anfallenden Bauschutt und die Verpackungsmaterialien aus eigener Arbeit sachgerecht zu entsorgen.
Die Baustelle ist stets ordentlich zu hinterlassen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorgenannten Forderung den Bauschutt auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten besenrein an die Bauleitung zu übergeben.
2.4
Zum Schutz vor Beschädigungen und Verschmutzungen an Bauteilen jeder Art sind vom Auftragnehmer geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Er hat seine Leistungen und Fremdleistungen ab Beginn des Einbaus bis zur Abnahme durch die Bauleitung zu schützen.
2.5
Alle Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherung sowie dauernde Reinigung der durch Baustellenverkehr verschmutzten öffentlichen Straßen und Wege sind in den Einheitspreisen enthalten.
2.6
Verkehrssicherheit obliegt dem AN insgesamt, somit ist dieser voll verantwortlich.
2.7
Eventuell benötigte Hebezeuge oder Hilfsgerüste sind vom Auftragnehmer in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Das Einrichten der Baustelle, das Vorhalten der Baustelleneinrichtung und der Schutz von Bauteilen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Grundlagen Grundlagen des Angebots:
- Plansätze Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Detailpläne September/Oktober 2026
- Hinweise beachten!
- in die Leistungspositionen sind alle Neben-, besondere und zusätzliche Leistungen
einzukalkulieren, die für die fix und fertig herzustellende Auftragsleistung notwendig sind
Grundlagen
11 Baufeinreinigung
11
Baufeinreinigung
ZTV Baureinigungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Baureinigungsarbeiten
1. Geltungsbereich und Grundlagen
1.1. Diese ZTV gelten für alle Baufeinreinigungs- und Bauschlussreinigungsleistungen des Bauvorhabens CAB Gastronomie + Sozialbereich.
1.2. Sie ergänzen die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge nach VOB/B.
1.3. Der Auftragnehmer (AN) bestätigt, dass er die RAL-GZ 902 Güterichtlinie für die Gebäudereinigung (Bereich Baureinigung) als Mindeststandard für die Ausführungsqualität anerkennt.
2. Anforderungen an die Ausführung & Fachkunde
2.1. Besichtigungspflicht: Der AN ist verpflichtet, das Objekt vor Abgabe des Angebots sowie rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu besichtigen, um sich über den Grad der Bauverschmutzung und die örtlichen Gegebenheiten zu informieren.
2.2. Personaleinsatz: Es darf nur geschultes Fachpersonal mit ausreichenden Kenntnissen in der Material- und Reinigungschemiekunde eingesetzt werden. Die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk) sowie die Tariftreue sind zwingend einzuhalten
2.3. Subunternehmer: Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers (AG)
3. Technische Richtlinien und Materialschutz
3.1. Oberflächenschonung: Alle Arbeiten sind dem neuesten Stand der Technik im Hinblick auf Werterhalt und Oberflächenschonung entsprechend auszuführen
3.2. Reinigungsmittel-Restriktionen:
Der Einsatz von säurehaltigen Reinigern (z. B. Zementschleierentferner) auf kalkhaltigen Natursteinen (z. B. Marmor, Solnhofener Platten) ist strikt untersagt.
Für beschichtete Eloxal- und Pulverlack-Fassadenelemente sowie Kunststoff- fensterrahmen dürfen keine abrasiven (kratzenden) oder lösemittelhaltigen Reiniger verwendet werden, die die Oberflächen stumpf machen oder anlösen.
Auf kratzempfindlichen Gläsern (z. B. ESG/VSG mit Spezialbeschichtungen) ist die Verwendung von Glasschabern (Klingen) untersagt. Schmutz ist durch ausreichendes Einweichen zu lösen.
3.3. Technische Gebäudeausrüstung (TGA): Sicherheitsrelevante Bauteile (z. B. Rauchmelder, Sensorik, elektronische Schalter) dürfen nicht nass gereinigt werden [2.6]. Hier ist ausschließlich trocken oder nebelfeucht zu arbeiten, um Kurzschlüsse oder Fehlfunktionen zu vermeiden
4. Beistellungen und Logistik
4.1. Wasser und Strom: Der AG stellt Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom kostenfrei in zumutbarer Entfernung (max. 50 Meter) zur Verfügung. Die Kosten für die Zuleitung ab Entnahmestelle sowie benötigte Adapter/Verlängerungen trägt der AN.
4.2. Entsorgung: Der AN hat den anfallenden Reinigungsschmutz (z. B. abgezogene Folien, entleerte Eimerinhalte, Grobschmutz) zu sammeln [2.1, 2.3]. Die Entsorgung erfolgt über die vom AG bereitgestellten Mischbauschutt-Container vor Ort, sofern keine Gefahrstoffe (z. B. Chemikalienreste) vorliegen. Gefahrstoffe hat der AN eigenverantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
5. Abnahme und Gewährleistung
5.1. Reinigungsfreigabe: Die Baufeinreinigung darf erst beginnen, wenn die betroffenen Bereiche durch die Bauleitung offiziell für die Reinigung freigegeben wurden (Abschluss der staubproduzierenden Gewerke).
5.2. Qualitätskontrolle (Streiflicht): Die Abnahme der Reinigungsleistung erfolgt gemeinsam durch AG und AN bei normalen Lichtverhältnissen. Glasflächen werden zusätzlich unter Streiflicht auf Schlieren- und Kratzerfreiheit geprüft.
5.3. Mängelprotokoll: Bereits vor der Reinigung vorhandene Beschädigungen (z. B. Kratzer im Glas, Macken im Parkett) sind vom AN sofort und vor Arbeitsbeginn schriftlich und fotografisch der Bauleitung zu melden (Vorab-Dokumentation zur Vermeidung von Haftungsansprüchen)
ZTV Baureinigungsarbeiten
11.1 Baufeinreinigung/Bauendreinigung
11.1
Baufeinreinigung/Bauendreinigung