Hohlraumboden
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Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - allgemein Allgemein 1.01 Alle Kosten, die durch Leistungsdefinitionen dieser ZTV entstehen, sind vom Bieter in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, soweit nicht im Leistungsverzeichnis eigene Positionen dafür ausgewiesen sind. 1.02 Dem Bieter wird dringend empfohlen, die Baustelle und deren Umfeld vor Angebotsabgabe zu besichtigen. Spätere Nachforderungen aus Gründen, die bereits zum Zeitpunkt der Angebotsbearbeitung erkennbar waren, werden nicht anerkannt. Es ist ein Termin mit Werkstudio 9 Krahl - Nowak Architektinnen PartGmbB vereinbaren. 1.03 Die angegebenen Einheitspreise verstehen sich grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben, für die Gesamtleistung (Liefern und Einbauen) und aller damit verbundenen Leistungen sowie der erforderlichen Baustelleneinrichtung unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. 1.04 Im Falle von Nachtragsangeboten behält sich der AG vor, nach schriftlicher Vorankündigung die Übereinstimmung der Nachtragspreise mit der hinterlegten Preisermittlung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. 1.05 Bei Leistungen, die nicht Bestandteil des Gebäudes werden, ist immer die Gesamtleistung einschließlich Ausbauen und Abfahren/Entsorgen verlangt. 1.06 Der AN hat zur Feststellung des Zustandes des Baugrundstücks sowie der angrenzenden Grundstücks- und Verkehrsflächen mit der BL vor Beginn und nach Abschluss seiner Arbeiten eine Begehung durchzuführen. Der Befund ist zur Beweissicherung in einem Protokoll festzuhalten, welches von den Beteiligten verbindlich gegenzuzeichnen ist. 1.07 Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu verfassen und diese jeweils unaufgefordert und wöchentlich an die BL zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung der beauftragten Leistungen von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperatur, Art und Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte, den wesentlichen Arbeitsfortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, gegliedert nach Bauteilen), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse. Diese Aufzeichnungen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform nach den Bestimmungen der VOB/B. In diesen Fällen sind jedenfalls gesonderte Schreiben an den AG erforderlich. 1.08 Erforderliche behördliche Genehmigungen für Arbeiten außerhalb der gesetzlich zulässigen Regelarbeitszeiten (z.B. für Nacht- oder Sonntagsarbeit) sind vom AN zu beschaffen. 1.09 Die einschlägigen Vorschriften u. behördlichen Auflagen hinsichtlich der zulässigen Immissionen, insbesondere Lärm- und Staubentwicklung sowie Erschütterungsschutz sind vom AN strikt einzuhalten. Immissionsschutz: Für den Zeitraum der Bauarbeiten ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) zu beachten. Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Geräte betrieben werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BlmSchV) hinsichtlich der Beschaffenheit sowie der Betriebszeiten von Baumaschinen in Wohngebieten sind zu beachten. Ausführung lärmarm, Lärmpegel max. 80 dB(A): Der Auftragnehmer hat seinen Baubetrieb so zu planen und durchzuführen, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm und die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (jeweils neueste Fassung) eingehalten werden. Ausführung erschütterungsarm DIN 4150: Die Leistungserbringung ist so erschütterungsarm wie möglich auszuführen, z. B. durch entsprechenden erschütterungsgedämpften Geräteeinsatz. Staubarmes Arbeiten Ausführung staubarm BGI 5047: Staubentwicklungen beim Abbruch und Ausbau (maßvolle Befeuchtung mit geeigneten Spritzen, Abschottungen), beim Materialtransport durch das Gebäude und beim Verladen in die Container sind zu minimieren. Staubentwicklungen ist zu jeder Zeit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen effektiv entgegenzuwirken. Entsprechende Vorkehrungen und Materialien sind ausreichend mit einzukalkulieren, sofern nicht separat ausgeschrieben. Bei Staubentwicklung sind zusätzlich zur üblichen Schutzkleidung Staubmasken zu tragen. Montage Alle für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Gerüste sind vom Auftragnehmer zu stellen und in die einzelnen Positionen mit einzurechnen. Alle angegebenen Maße sind ca.-Maße. WÄNDE / DECKEN Qualitätsmerkmale Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit oder Maßhaltigkeit Maßnahmen zur Erreichung höherer Oberflächenqualität Q3 Ausführung gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7 Oberfläche geeignet für z. B. feine Anstriche und Wandbekleidungen etc. ist nach "Merkblatt Nr. 2, Stand April 2003 - Hinweise und Richtlinien für Trockenbauarbeiten mit Gipsplatten-Systemen" der Industriegruppe Gipsplatten e.V. auszuführen Verspachtelung umfasst: Ausführung gemäß Q2 Breiteres Ausspachteln der Fugen sowie scharfes Abziehen der restlichen Kartonoberfläche
Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - allgemein
04 Hohlraumboden
04
Hohlraumboden
04.__.0001 Bodentank schließen Schließen des Hohlraumbodens in Hohlraumbodenqualität und Anarbeiten an Bestandsbodens sowie Randdämmstreifen nach Bedarf. Bodentanks verschließen bis Ø = 305mm OKF: bis 170mm
04.__.0001
Bodentank schließen
11.00
St
04.__.0002 Löcher im Boden schließen Schließen des Hohlraumbodens in Hohlraumbodenqualität und Anarbeiten an Bestandsbodens sowie Randdämmstreifen nach Bedarf. Heizungsrohre verschließen bis Ø = 20mm Kabelverzüge verschließen bis Ø = 50mm OKF: bis 170mm
04.__.0002
Löcher im Boden schließen
10.00
St
04.__.0003 Bestehende Schlitze im HoBo schließen (Bereich abgebrochener Wände) analog eines Bodenschots, inkl. Randdämmstreifen
04.__.0003
Bestehende Schlitze im HoBo schließen (Bereich abgebrochener Wände)
7.50
lfm
04.__.0004 EP - Verklammerung des Estrichs (Bedarfsposition) Einbringen von Wellenverbindern in notwendiger Anzahl zur Verklammerung und anschließender Verharzung der Fugen mit Epoxidharz Ausführung nur nach Abstimmung mit der Bauleitung
04.__.0004
EP - Verklammerung des Estrichs (Bedarfsposition)
O
1.00
04.__.0005 5 Erstellen eines Ausschnitts mit Hohlraumboden für den bauseitigen Kabelverzug bis ca. Ø = 50mm inkl. Entsorgung des Bohrkerns
04.__.0005
5 Erstellen eines Ausschnitts mit Hohlraumboden
2.00
St
04.__.0006 Erstellen eines Bodenausschnitts mit Hohlraumboden für die bauseitigen eines ELT-Bodentanks bis ca. Ø = 305mm inkl. Entsorgung des Bohrkerns und Ergänzung der Stützfüße OKF: bis 170mm
04.__.0006
Erstellen eines Bodenausschnitts mit Hohlraumboden
8.00
St
04.__.0007 Bodentanköffnungen während der Bauphase abdecken Abdeckung gegen Verschieben und Abheben absichern.
04.__.0007
Bodentanköffnungen während der Bauphase abdecken
20.00
St
04.__.0008 Abdecken der Bodenschlitze bis zur Schließung der Bodenschlitze (Brücken erstellen zur Begehbarkeit)
04.__.0008
Abdecken der Bodenschlitze
7.50
lfm