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An der Wuhlheide
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Allgemeine Projektbeschreibung Allgemeine Projektbeschreibung Der Bauherr die degewo Köpenicker Wohnungsbaugesellschaft mbH, beabsichtigt den Neubau einer Wohnanlage für Auszubildende und Studenten An der Wuhleide 82, 84 in 12459 Berlin Oberschönweide, bestehend aus zwei identischen Gebäuden mit insgesamt ca. 90 Wohneinheiten. Angaben zur Baustelle Lage Das Baufeld befindet sich in Berlin Wuhlheide,  Liegenschaft Treptow-Köpenick Oberschönheide, Gemarkung Köpenick, Flur 489 Flurstücke 185, 207. Es grenzt Nordwestlich an die Firlstraße, und befindet sich in süd- und östlicher Richtung innerhalb eines bestehenden Wohngebietes. Nördlich schließt sich ein N aturschutzgebiet mit einem Friedhof an. Zufahrt zum Baufeld Geplant ist die Zufahrt zum Baufeld über die Straße An der Wuhlheide. Nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung hat der AN eine Bescheinigung der Stadt Berlin vorzulegen, aus der hervorgeht, dass gegen den AN oder AG keine Ansprüche aus der Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen bestehen (Freistellungsbescheinigung). Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden. Wir empfehlen, vor der Verpreisung, einen Termin vor Ort.
Allgemeine Projektbeschreibung
Angebotsunterlagen Angebotsgrundlagen Folgende Unterlagen und Pläne sind dem Leistungsverzeichnis beigelegt: - Baustellenverordnung - BaustellV                    Baugenehmigung vom                                                                        09.02.2026 Planunterlagen: Werkplanung Architektur: Nokera Planning GmbH Lageplan                              127 WUH 40-0Außenanlagen 2025 10 13.vwx              20.10.2025 Grundrisse Erdgeschoss. 250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-GR-00-EG-521_ 16.02.2026 1. Obergeschoss 250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-GR-01-RG-522_ 16.02.2026 2.Obergeschoss 250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-GR-02-RG-523 16.02.2026 3. Obergeschoss 250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-GR-03-RG-524_ 16.02.2026 4. Obergeschoss (SG) 250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-GR-04-SG-525 16.02.2026 Schnitte Schnitt A-A   250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-SC-AA- 16.02.2026 Schnitt B-B   250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-SC-BB- 16.02.2026 Ansichten Ansicht Südwest 250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-AN-SW-XX-532 16.02.2026 Ansicht Südost 250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-AN-SO-XX-534_ 16.02.2026 Ansicht Nordwest 250002-WUH-00-H2-NOP-4-ARC-AN-XX-XX-433 26.02.2026 Ansicht Nordost 250002-WUH-00-H2-NOP-5-PLN-AN-NO-XX-531 16.02.2026
Angebotsunterlagen
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1.1. Allgemeine Vorbemerkungen Die Erfüllung aller einschlägigen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, des DIN- und VDI-Normwerkes, Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften, kurzum Stand der Technik, ist sicherzustellen und bei allen Leistungen einzuhalten. Dies gilt für alle neu einzubringenden Bauteile ohne Einschränkung. Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten sind für den jeweiligen Einzelfall Rücksprache und schriftliche Klärung mit der Bauleitung / Architekt zu führen. Auch ohne besondere Erwähnung umfassen die Arbeiten alle Lieferungen, Nebenlieferung, Leistung und Nebenleistung, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind oder werden. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene bzw. in den Planunterlagen zeichnerisch dargestellte Leistungen, Baumaterialien, Teil- und Ausstattungsmaterialien, die jedoch zur Leistungserfüllung benötigt werden, sind in ihrer Güte, Form, Oberflächenbeschaffenheit, Aussehen und Verarbeitung entsprechend dem in dem Leistungsverzeichnis sonst vorgesehenen Qualitätsstandard zu liefern und einzubauen. Es wird dringend empfohlen, die Lage des Objektes, die Möglichkeiten der Baustelleneinrichtung und die verwendeten Baustoffe vor Angebotsabgabe zu studieren. Bei Angebotsabgabe wird die Kenntnis unterstellt. Das nachfolgende Leistungsverzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde jedoch sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt, um eine sichere Kalkulationsgrundlage zu geben, um so diese Bauleistungen umfassend und ohne Nachträge vertraglich durchführen zu können. In das Angebot sind, soweit sie anfallen, Kosten und Gebühren mit einzurechnen für Sonder- und Änderungsvorschläge, Werkstattzeichnungen beteiligter Firmen Abnahmen wie z. B. TÜV, Bauaufsicht u. ä., das Stellen von Anträgen, die mit der Baudurchführung vor Ort zusammenhängen (Ausnahme Baugenehmigung), das Besorgen aller nötigen Bescheinigungen, Gebrauchsanweisungen, Inhaltsbeschreibungen u.ä. Einweisen des Auftraggebers zur Bedienung von „Technik im weitesten Sinne“, ordnungsgemäße Entsorgung von Abbruchmaterial, Aushub, Schutt, Abfällen auf Deponien u. ä. 1.2. Sicherheits- und Gesundheitsschutz Auf die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft wird hingewiesen; die Auflagen des Arbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten. Alle Leistungen der damit verbundenen Baustellenverordnung „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ in der aktuellen Fassung – auch die des Auftraggebers – obliegt in eigener Verantwortung. Aufwendungen der Maßnahmen des Auftragnehmers, die auf Grund der COVID-19 Pandemie, auf der Baustelle über den Leistungszeitraum des Auftragnehmers zusätzlich anfallen (hierzu zählen u.a.: hygienebedingte persönliche Schutzbekleidung, wie Masken, Handschuhe etc., Hygienemittel, Mehraufwand von Fahrzeugen für den täglichen Personentransport zur Baustelle, erhöhte Materialpreise durch gestörte Lieferketten, Hinweise und Warntafeln, usw.) sind durch den Auftragnehmer in der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht zusätzlich vergütet. 1.3. Nachbarschaft Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft auszuführen, die Vermeidung von übermäßiger Staub- und Lärmbelästigung ist zwingend. Auf die Absicherung der Baustelle innen und außen ist größte Sorgfalt zu verwenden - besonders nach Arbeitsschluss und über die Wochenenden. Kinder, Obdachlose und neugierige Interessenten dürfen keine Zugangsmöglichkeit finden. Entsprechende Schutzvorkehrungen sind vorzusehen. Den nachbarschaftsrechtlichen Vereinbarungen ist Rechnung zu tragen, diese sind mit Baubeginn zu übergeben. 1.4. Forderungen Nachfolgend eine Aufzählung von zu beachtenden Forderungen: -                  Alle Werkstatt-, Detail-, oder evtl. Ausführungsskizzen sind vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn von                    den planenden Architekten, Nokera Planning GmbH, freigeben zu lassen. -                  Verwendete Dichtstoffe/-profile müssen mit angrenzenden Stoffen verträglich und gegen Alterung sowie                    Witterungseinflüsse beständig sein – Dichtprofile müssen auszuwechseln sein. -                  Abzubrechende Bauteile, übrigbleibender Aushub, Bauschutt u. ä. werden Eigentum des AN und sind zu                    entfernen, soweit nicht eine Wiederverwendung vorgesehen ist. -                  Zur Vermeidung von elektrolytischer Korrosion sind alle verwendeten Metalle aufeinander abzustimmen. -                  Alle Befestigungsmittel und Materialien, die der Feuchtigkeit oder Witterung ausgesetzt sind, müssen                    nichtrostend sein. 1.5. Schutz der Leistungen Alle Unternehmer / Subunternehmer, Bauwerker, kurzum alle an der Bauausführung Beteiligte sind auf den Schutz und die Schonung der bereits erstellten (Vor-) Leistungen eigener wie anderer Gewerke ausdrücklich zu verpflichten. 1.6. Bauordnung Es gilt die Landesbauordnung Berlin mit allen ergänzenden Vorschriften! 1.7. Widersprüche Widersprüche in diesem Leistungsverzeichnis zu Angaben in der zeichnerischen Planung und /oder den beigefügten Anlagen gemäß des Inhaltsverzeichnisses sind vor Ausführung mit dem Bauherren und der örtlichen Bauleitung zu klären und abzustimmen. 1.8. Umweltsschutz - Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes sind zwingend einzuhalten.                    Maßnahmen, die zur Beeinträchtigung führen können, sind untersagt. Während der Bauphase ist die                    Flächeninanspruchnahme auf ein Mindestmaß zu beschränken. - Das Bundes-lmmissionsschutzgesetz BImSchG ist bei der Maßnahme im Bezug auf dem Schutz vor                    schädlichen Umwelteinflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. in Gänze zu                    beachten. -                  Bei der Durchführung aller Arbeiten sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen des Um-                    weltschutzes, insbesondere für Landschaftsschutz, Abfallbeseitigung, Wasser- und Luftreinhaltung sowie                    Lärmschutz zu beachten.                    Schädliche Verunreinigungen des Grundwassers sind durch den Baubetrieb auszuschließen. Ggf. sind                    besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Baustelle ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine                    Verunreinigung des Geländes durch umweltgefährdende Stoffe ausgeschlossen werden kann. -                  Wassergefährdende Wartungs- und Reparaturarbeiten (zum Beispiel Waschen, Ölwechsel) sind im                    Baubereich nicht gestattet. -                  Die Baumaschinen und -geräte müssen den Sicherheitserfordernissen genügen, in einem                    wartungstechnisch einwandfreien Zustand und gegen Tropfverluste gesichert sein. Die Überprüfung ist                    anzuzeigen und nachzuweisen. -                  In den Boden oder das Gewässer gelangte Schadstoffe sind unverzüglich zu beseitigen.                    Bindemittel sind in einer ausreichenden Menge bereitzuhalten.                    Schadensfälle sind unverzüglich dem AG, der Unteren Wasserbehörde und der örtlichen                    Ordnungsbehörde anzuzeigen. Verseuchter Boden muss sofort abgefahren und entsorgt werden. Sämtliche vorgenannten Auflagen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen bzw. auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses umzulegen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. 1.9. Baustelleneinrichtung Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der allgemeinen Baustelleneinrichtung erfolgt bauseits durch das Los Baustelleneinrichtung in dem Umfang, wie sie für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich ist. Dies schließt den Bauzaun, Sanitäranlagen und allgemeine Verkehrsanlagen ein. Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der eigenen gewerkespezifischen Baustelleneinrichtung erfolgt in Abstimmung mit dem AG / PS. Während der Bauzeit notwendige Umsetzungen und Veränderungen sind ausgeschlossen. Räumung der gesamten Einrichtung nach Terminabstimmung. Inanspruchnahme öffentlicher oder im Privatbesitz befindlicher Flächen liegt nach Maßgabe der eigenen Baustelleneinrichtung im Ermessen des Auftragnehmers. Behördliche und verkehrspolizeiliche Auflagen und Anforderungen für Straßen- und Gehwegsperrungen, Fußgängerumführungen, Beleuchtungen, Beschilderungen usw. sind bindend. Alle daraus entstehenden Kosten, auch bezüglich Standdauer, einschl. ggf. Verlängerungsgenehmigungen, sowie alle Maßnahmen bezüglich Änderungen und Unterhaltungen liegen im Leistungsbereich des AN. 1.10. Santäreinrichtung Toiletten und Wascheinrichtungen werden in ausreichendem Umfang entsprechend behördlicher Vorschriften und Arbeitsstättenrichtlinien bauseits aufgestellt und für die Dauer der Bauzeit unterhalten einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Be- und Entwässerung. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten. 1.11. Baubeleuchtung Im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes ist eine Baubeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung jeweils nach Erfordernis in ausreichendem Umfang durch den Auftragnehmer zu erstellen, vorzuhalten und zu unterhalten. Die Leistungen sind bis zum Abbau am Ende der Bauzeit zu erbringen. 1.12. Verkehrssicherung Notwendige Beseitigung von Verschmutzungen und/oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Baustellenverkehr sind zu erbringen. Auch der Transport, Aufbau, Vorhaltung und Entfernung der für alle Leistungen des AN erforderlichen Transportmittel, Baumaschinen, Autokräne und Geräte ist im Leistungsumfang des AN enthalten. 1.13. Arbeitssicherheit Erstellung, Vorhaltung, ständige Unterhaltung und laufende Kontrolle aller für die Arbeitssicherheit erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen der eigenen Leistungen des AN wie z.B. Sicherheitsgeländer und Abschrankungen, Öffnungsabdeckungen, Bautreppen nach entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft etc. 1.14. provisorische Absicherungen Die Erstellung und Vorhaltung von provisorischen Absicherungen, wie z.B. Verschließen von Öffnungen, provisorischen Entwässerungen etc., sind vom AN zu erbringen. 1.15. Baugrobreinigung Grobreinigung über die Bauzeit ist wöchentlich Freitags einzutakten. Bauschutt und überschüssige Materialreste müssen dabei entfernt werden. Im Besonderen sei auf die jeweils zügige und ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials hingewiesen. Diese Materialien sind mit der nötigen Sorgfaltspflicht und Umsicht für verbleibende Bauteile zu entsorgen. 1.16. Lärm und Arbeitszeiten -                  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm gemäß §66 des BImSchG,                    AW Baulärm  Geräuschimmissionen, vom 19.08.1970 Bei der Abwicklung der Baustelle sind die zulässigen Lärmimmisionswerte gem. Baugenehmigung einzuhalten. Das Baugebiet befindet sich in einem Wohngebiet nach § 6 BauNVO. Die Ausführung der Arbeiten ist zwischen 7:00 und 20:00 Uhr erlaubt. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes einer gesonderten Genehmigung. Die Immissionsrichtwerte sind bei sämtlichen Bauarbeiten bindend einzuhalten. Der AN hat alle betroffenen Anwohner rechtzeitig und umfassend über die Maßnahmen und die damit ggf. verbundenen Beeinträchtigungen zu informieren. Das Informationsmaterial des AN ist vorab dem AG zur Freigabe vorzulegen. Maßnahmen zum Schutz der gewerblichen Arbeitnehmer infolge Lärmbelästigung sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 1.18. zeitversetztes Arbeiten und parallel laufende Arbeiten Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass es bei den nachfolgenden Leistungen zu einer zeitversetzten Ausführung kommen kann. Die nachfolgenden Mengenansätze der Leistungen können im Zusammenhang mit der Gesamtbaumaßnahme zeitversetzt durch die örtl. Bauüberwachung abgerufen werden. Die zeitversetzte Leistungserbringung wird nicht gesondert vergütet. Behinderungen auf Grund von Schnittstellen der einzelnen Gewerke und der evtl. damit einhergehenden gegenseitigen Rücksichtnahme sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. 1.19. Angaben zur Ausführung Sicherungsmaßnahmen Der AN hat die Verkehrssicherheit im Baustellenbereich zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Baustelle ist gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der StVO zu sichern. Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht. Die Baustellenverordnung ist zwingend zu beachten. Abrechnung Die Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig erkennen lassen. Mengenermittlungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt schlussrechnungsreif aufzustellen. Bei Lieferscheinnachweisen verbleibt nach Anerkennung des Lieferscheins durch die BÜ vorab eine Ausfertigung des Lieferscheins bei der BÜ. Die Originallieferscheine sind gesondert und aufgelistet mit der Schlussrechnung vorzulegen. Von der BÜ nicht bestätigte Lieferscheine werden nicht anerkannt.
Allgemeine Vorbemerkungen
ZTV - Allgemeiner Teil 2                 Allgemeiner Teil 2.1               Geltungsbereich, Allgemeines 2.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 2.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 2.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. 2.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 2.1.5 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 2.1.6 Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so sollen sie den gesetzlichen Bestimmungen und der VOB/C nicht widersprechen. 2.1.7 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 2.1.8 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist, welcher auch Weisungen der Bauleitung umsetzen kann. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. 2.2               Stoffe, Bauteile 2.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 2.2.2 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 2.2.3 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 2.2.4 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 2.2.5 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 2.3               Ausführung 2.3.1 Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er verpflichtet darauf umgehend schriftlich hinzuweisen. Änderungen und Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 2.3.2            Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach -                  Wertstoffen -                  Wiederverwertbarem Abfall -                  Deponierbaren Abfällen 2.3.3            Baustelleneinrichtung 2.3.3.1 Die Standorte für Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: 2.3.3.2 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Der Aufstellort ist mit der Bauleitung des AG abzustimmen. 2.3.3.3 Dem Auftragnehmer obliegt die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. 2.3.3.4 Kosten für die Nutzung von Baustrom, Bauwasser, BE/Sanitäreinrichtungen sowie Kosten zu Versicherungen und Gebühren werden mit dem Auftragnehmer im Bauherrengespräch verhandelt. 2.3.3.5 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. ¿2. 2.3.3.6 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 2.3.3.7 Alle Baustellentransporte sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen. 2.3.4            Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. 2.3.5 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen (wie z.B. Produktnachweise etc.) zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und  auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 2.3.6 Durch Rechtsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle. 2.3.7 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. 2.3.8 Anpassung der Ausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt. Erstellt der Auftragnehmer Werkszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 2.3.9 Festgestellte Abweichungen mit notwendigen Änderungen der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Bei den Arbeiten ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten. Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Pflanzungen sind zu schützen. Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
ZTV - Allgemeiner Teil
Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten 3. Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten 3.1. Mitgeltende Normen und Regeln 3.1.1. Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die im Leisungsverzeichnis ausgeschriebene Arbeiten umfassen im wesentlichen gem. VOB Teil C Bauleistungen nach: - DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18451 - Gerüstarbeiten Es sind alle gültigen DIN-Normen, Rechtsnormen, Merkblätter und Richtlinien der jeweiligen Gewerke bei der Ausführung zu beachten! DIN 685 Normenreihe: Geprüfte Rundstahlketten DIN EN 13374 Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und Prüfverfahren DIN EN 13377 Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz - Anforderungen, Klassifizierung und Nachweis DIN EN 13411-5 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 5: Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel DIN EN 13414-1 Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit - Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke DIN EN 15113-1 (Norm-Entwurf) Vertikale Schalungen - Teil 1: Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bewertung BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten BGI 825 Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten BGR 179 Einsatz von Schutznetzen 3.2. Angaben zur Baustelle 3.2.1. Nachbarschaft und Umgebung Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind benachbarte Bauwerke (Arbeitsstätten, Wohnstätten etc.) vorhanden. 3.2.2. Gebäudeüberwachung Die Beauftragung einer Gebäudeüberwachung erfolgt durch den Bauherr. 3.3. Angaben zur Ausführung An den Fassaden sollen Montagepunkte für einen Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand zu verankern. Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit Thermohaut geputzt, Natursteinfassade, Betonsichtflächen, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist. Die gewählte Befestigung ist aus diesem Grund vor Ausführungsbeginn im Detail mit der Bauleitung des Auftraggebers und dem zuständigen Statiker abzustimmen. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den Auftragnehmer der Fassadenarbeiten geschlossen. Dazu ist rechtzeitig der Abbautermin mit der Bauleitung und dem Auftragnehmer der Fassadensanierung abzustimmen.
Technische Vorbemerkungen Gerüstarbeiten
Hinweise Gerüstarbeiten Hinweise Gerüstarbeiten Das Baufeld besteht aus 2 identischen Gebäuden, die, nach derzeitigem Stand, nacheinander gebaut werden. Die vorliegende Ausschreibung beschreibt die Gerüstflächen für ein Haus. Begonnen wird mit der Errichtung Haus 2. - Folgende Gerüststandzeiten sind Kalkulationsgrundlage: -                  Haus 2         > ca. 26 Wochen (Staffelgeschoß 3.OG 6 Wochen) Gebäudehöhen oberirdisch : -                  Haus 2         > EG-3.OG ca. 13,95 m (zzgl. Staffelgeschoss ca. 4,2 m) Wandaufbauten: - 24 cm Holzrahmen mit Wärmedämmung, 8 cm Wärmedämmung,   9 cm Lattung (horizontal und vertikal)                    bzw. Sichtholzschalung (Nut und Feder) (1.-4. OG) Eine Beschreibung der Gerüstverankerung mittels Blechwinkel und 8x260 mm Holzsschrauben sowie das vorgegebene und einzuhaltende Raster von 62,5 cm wird dem Unternehmer vor Ausführungsbeginn zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung der Verankerungsmaterialien erfolgt durch den GÜ. Die Montage dieser erfolgt durch den AN. Dabei ist zwingend darauf zu achten, dass die Holzschrauben mit den vertikalen Holzrahmen verschraubt sind (siehe Wandaufbau). Ein entsprechender Verankerungsplan wird den AN zur Verfügung gestellt. Dies ist einzukalkulieren. Der Abstand zwischen Gerüst und Rohbau bzw. Fassade ist jederzeit unter Beachtung der geltenden Normen und Regeln sowie Vorschriften zwingend einzuhalten. Fassadengerüste müssen im Zuge des Bauprozesses umgerüstet werden. Das schrittweise Rückrüsten des Fassadengerüstes sowie der innenliegenden Gerüstverbreiterung ist in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Das Verschließen und Überstreichen der Ankerlöcher ist in die Positionen mit einzukalkulieren.
Hinweise Gerüstarbeiten
Bestätigung Grundvoraussetzung Bestätigung Grundvoraussetzung Vom ausführenden Unternehmen ist zu bestätigen, dass nur bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt bzw. eingebaut werden (über CE-Kennzeichnung). ........................................................................ Datum, rechtsgültige Unterschrift, Stempel
Bestätigung Grundvoraussetzung
01 GERÜSTARBEITEN Haus 2
01
GERÜSTARBEITEN Haus 2
01.01 GERÜSTWERBUNG
01.01
GERÜSTWERBUNG
01.02 FASSADENGERÜSTE
01.02
FASSADENGERÜSTE
01.03 FANGGERÜSTE
01.03
FANGGERÜSTE
01.04 GERÜSTAUFZÜGE
01.04
GERÜSTAUFZÜGE
01.05 TREPPENAUFGÄNGE
01.05
TREPPENAUFGÄNGE
01.06 INNENGERÜSTE
01.06
INNENGERÜSTE
01.07 STUNDENLOHNARBEITEN
01.07
STUNDENLOHNARBEITEN
02 GERÜSTBAUARBEITEN HAUS 1
02
GERÜSTBAUARBEITEN HAUS 1
02.01 GERÜSTWERBUNG
02.01
GERÜSTWERBUNG
02.02 FASSADENGERÜSTE
02.02
FASSADENGERÜSTE
02.03 FANGGERÜSTE
02.03
FANGGERÜSTE
02.04 GERÜSTAUFZÜGE
02.04
GERÜSTAUFZÜGE
02.05 TREPPENAUFGÄNGE
02.05
TREPPENAUFGÄNGE
02.06 INNENGERÜSTE
02.06
INNENGERÜSTE
02.07 STUNDENLOHNARBEITEN
02.07
STUNDENLOHNARBEITEN