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Baubeschreibung Baugrundstück
Das Grundstück , bei dem es sich um ein ehemaliges Tankstellengelände handelt, befindet sich in Berlin-Köpenik, Flur 475, Flurstück 232, 233 und 273 (Alte Kaulsdorfer Straße 29, 32 ,34 / Am Bahndamm 27, 29,31). Auf dem Gelände befinden sich ein ehemaliges Tankstellengebäude, verschiedene Flachbauten und Garagen, welche bis auf das Werkstattgebäude abgerissen werden.
Projektadresse
Am Bahndamm 31
12555 Berlin - Köpenick
Bauaufgabe
Das Bauprojekt umfasst den Neubau eines 5-geschossigen, nicht unterkellerten Wohngebäudes mit Microappartements und einer Gewerbeeinheit im EG sowie den dazugehörigen Außenanlagen.
Die Zielgruppe für das Gebäude sind Studenten und Auszubildende.
Im Aussenbereich werden Zufahrten, Stellplätze, Terrassen- und Gartenflächen sowie Spielplatzflächen als auch Möblierungen vorgesehen.
Im Neubau werden ca. 77 % 1-Zimmer-WE sowie ca. 23 % 2-Zimmer-WE vorgesehen, es werden insgesamt 96 Wohneinheiten vorgesehen, die sich wie folgt verteilen:
- 12 WE im EG (+ Gewerbefläche)
- jeweils 21 WE in den Obergeschossen 1 - 4
Die Grundfläche des Gebäudes wird ca. 1170 m² betragen, die maximale Ausdehnung beträgt ca. 34,8 m in Nord-Süd-Richtung bzw. ca. 73 m in Ost-West-Richtung.
Grundriss EG
Grundriss 1.-4. Obergeschoss
Ansicht
Angaben zur Bauausführung
Das Gebäude ist als Holzhybridbau geplant. Der zentrale Erschließungskern, die Wohnungen in der segmentierten Gebäudeecke sowie das komplette Erdgeschoss werden in Massivbauweise errichtet. 76 von insgesamt 96 Wohnungen werden in Raummodulen in massiver Holzbauweise inklusive Ausbau vorgefertigt. Die Laubengänge werden aus Betonfertigteilen als vorgestellt Konstruktion hergestellt. Die Balkone an der Nordfassade in Metallbau sind ebenfalls vorgestellt. Die Fassade erhält einen Mix aus Holzfassade und Wärmedämmverbundsystem. Das Dach wird als begrüntes Retentionsdach ausgeführt und für die Ausführung einer Photovoltaikanlage vorgesehen. Das Gebäude sowie alle Mietflächen sind barrierefrei zugänglich. Die Bestandsremise (bzw. Autowerkstatt) soll für die Unterbringung der Fahrradabstellplätze instandgesetzt werden.
Angaben zur Baustelle
Materiallagerflächen können nur nach Freigabe durch die örtliche Bauleitung des AG zur Verfügung gestellt werden. Die Baustelle ist täglich zu reinigen.
Der Auftraggeber stellt gegen Umlage die Baustelleneinrichtung wie folgt zur Verfügung:
- Lager und Arbeitsplätze in Absprache mit der Bauleitung
- Verkehrswege auf der Baustelle
- Wasseranschlüsse
- Stromanschlüsse
- Sanitärcontainer/ Baustellentoiletten
Für alle sonstigen Transport- und Montageleistungen ist der AN selbst verantwortlich; die Kosten für Hubbühnen, Fahrgerüste etc. die für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich sind, sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Das Grundstück befindet sich in einem Wohngebiet - evtl. daraus resultierende Anforderungen und Maßnahmen bei der Durchführung der Baumaßnahme sind durch den AN bei der Kalkulation zu berücksichtigen
Baubeschreibung
besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen bei der MBN GmbH Die Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (BVB) können unter dem nachfolgenden Link eingesehen werden. Die BVB werden Vertragsbestandteil.
https://www.mbn.de/unternehmen/nachunternehmer-lieferanten
besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen bei der MBN GmbH
Technische Vertragsbedingungen Die Bauausführung erfolgt gem. VOB Teil B und C und muss den anerkannten Regeln der Technik sowie den aktuellen Normen und Richtlinien entsprechen.
Es gelten des Weiteren:
Die einschlägigen Vorschriften, Empfehlungen, Gütebestimmungen von Fachverbänden und Überwachungsvereinen, Verarbeitungsrichtlinien, Prüfzeugnisse und Konstruktionsblätter, die baurechtlichen und privatrechtlichen Grundlagen und Gesetzestexte, Landesbauordnungen, DIN-Normen, DIN EN Normen, Technischen Regeln, Richtlinien, Arbeitsstättenrichtlinien, Vorgaben der öffentlichen Versorger und sonstigen relevanten Vorschriften und Verordnungen sowie die herstellerspezifischen Verarbeitungsrichtlinien.
Die nachstehenden Angaben und Hinweise gelten für alle Gewerke, die für die Planung und Errichtung des funktionsfähigen Werks erforderlich sind. Die Leistungen des AN haben auf Grundlage der vom AG übergebenen Unterlagen, Planungen und Angaben unter Beachtung der aktuellen und einschlägigen
- Musterverordnungen (z.B. die Muster-Garagenverordnung)
- Vorgaben der Ver- und Entsorgungsunternehmen
- Unfallverhütungsvorschriften und Vorgaben des Arbeitsschutzes
- Festlegungen und Anweisungen des SiGeKo
- Vorgaben/Anordnungen der Berufsgenossenschaften und Baubehörden
- Vorschriften und Auflagen des Straßen- und Tiefbauamtes,
- Auflagen der Baugenehmigungen,
- Ersatzbaustoffverordnung
- Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung, Abfallverzeichnis
- Bundesimmissionsschutzgesetz und die entsprch. Verordnungen und Durchführungsvorstrichten,
- Bauordnung des Landes Berlin und ergänzende Durchführungsvorschriften
- Vorschriften zum Baumschutz, des Natur- und Artenschutzes (BNatSchG, Schutzvorschriften für
besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Bln, USchadG, etc.)
- sämtliche sonst für die Errichtung, Einrichtung, Zulassung, Abnahme und Inbetriebnahme von Bauten, Anlagen und Einrichtungen geltenden Vorschriften sowie alle weiteren Unterlagen gemäß Anlagenverzeichnis zu erfolgen.
Verpflichtungen gem. GewAbfV
Der AG weist darauf hin, dass das Land Berlin bei Bauvorhaben neben der Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch strikt auf die Einhaltung der GewAbfV achtet. Der AN hat daher unbeschadet etwaiger eigener Verpflichtungen des AG die GewAbfV, insbesondere die Pflichten für Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen zur getrennten Sammlung, Beförderung sowie zur Vorbereitung und Wiederverwendung oder Recycling gem. § 8 GewAbfV gewissenhaft einzuhalten. Die gem. § 8 Abs. 3 GewAbfV geschuldete Dokumentation ist dem AG regelmäßig, spätestens aber zur Abnahme zu übergeben. Auf Weisung des AG hat der AN die Dokumentation auch unmittelbar der zuständigen Behörde des Landes Berlins zu übergeben.
Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, Reste, Verschnitte und Verpackungen etc. der von ihm oder in seinem Auftrag auf das Baugrundstück der AG verbrachten Materialien oder Bauteile nach Beendigung des jeweiligen Verarbeitungsvorgangs, spätestens aber nach Abschluss seiner Baumaßnahme eigenständig und vollständig vom Grundstück des AG zu entfernen. Er ist nicht berechtigt, das Eigentum oder den Besitz an diesen auf dem Baugrundstück des AG aufzugeben.
Der AN gibt dem AG jederzeit und vollständig Auskunft über die Entsorgung der der GewAbfV unterfallenden Bauabfälle.
Auch sind grundsätzlich die Auflagen aus den Fachingenieurleistungen zu beachten und umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere die statischen, energetischen, brandschutz- und schallschutztechnischen Vorgaben.
Technische Nachweise, Gutachten, Prüfzeugnisse und Zulassungen sind bei der Angebotsabgabe zu benennen und spätestens auf Anforderung des Auftraggebers vorzulegen.
Die im Leistungsverzeichnis genannten Maße und Massen sind vor Ausführungsbeginn anhand der Planung zu überprüfen.
Die Arbeiten müssen im Zuge des Baufortschritts erstellt werden. Mit Unterbrechungen der Arbeiten ist zu rechnen. Eine besondere Vergütung für mehrmaliges An- und Abrücken zur Baustelle erfolgt nicht, sondern ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der AN muss damit rechnen, dass zum Zeitpunkt seiner Arbeiten andere Gewerke für die vertraglicher Erfüllung ihrer Leistungen parallel zur Ausführung seiner Leistungen am Bau beschäftigt sind. Es ist Sache des AN in selbstständiger Koordination mit den anderen am Bau beteiligten Unternehmen Störungen im Bauablauf zu vermeiden.
Die Kosten für das rechtzeitige Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der gewerkespezifischen Baustelleneinrichtung in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung ausgeführten Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung sowie des kompletten NU-Vertrages ist durch den AN im Rahmen der Ausführung auf der Baustelle vorzuhalten.
Der Auftragnehmer hat vor Ort jederzeit eine aktuelle Namensliste mit allen auf der Baustelle Beschäftigten zu führen. Diese Liste ist wöchentlich beim AG, bzw. seinem Vertreter und
dem durch den AG gestellten SiGe-Koordinator zu hinterlegen. Nichtaufgeführte Mitarbeiter erhalten erst nach Rücksprache mit dem AG bzw. seinem Vertreter Zugang zur Baustelle.
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur mit Zustimmung und schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen.
Technische Vertragsbedingungen
Baustoffe, Ökologie und Nachhaltigkeit Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen von Baustoffen
Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Baustoffe sollen stofflich oder energetisch verwertbar sein.
Verwendungsverbote
Es dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe und Materialien verwendet werden.
U.a. die nachfolgend aufgeführten Materialien und Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Dies gilt besonders für:
- asbesthaltige und formaldehydhaltigen Materialien und Baustoffen
- Baustoffe, die vollhalogenierte oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW, HFCKW, CFCI)
enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden
- Bauteile aus Tropenholz, es sei denn das Tropenholz bzw. Tropenholzprodukt ist gemäß Forest Stewardship Council (FSC) oder gleichwertig zertifiziert. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Zertifizierungssystemen ist bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VI A (federführend), zu erfragen.
- Bitumenlösungen und lösungsmittelhaltigen Grundierungen
Verwendungseinschränkung
Der Einsatz von Hilfsmittel wie Kleber, Montageschaum u.w. ist nur nach schriftlicher Zustimmung der MBN-Bauleitung zulässig. Weiterhin ist der Einsatz von PVC- Materialien sowie FCKW-haltigen Treibmitteln zu minimieren.
Der Einsatz von Bauteilen aus Aluminium ist nur zulässig wenn eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zum produktbezogenen Recycling und eine Erklärung des AN über die chromfreie Grundierung bei farbigen Alu-Bauteilen vorliegt.
Darüberhiaus gelten selbstverständlich auch alle aktuell gültigen und in absehbarer Zeit gültig werden Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften.
Ökologie und Nachhaltigkeit
Der Grundsatz der Umweltverträglichkeit ist bei der Herstellung der Gebäude und technischen Anlagen zu beachten. Bei den verwendeten Materialien sollen vorwiegend natürliche Baustoffe zum Einsatz kommen. Der Einsatz von Ressourcen schonenden und energiesparenden Anlagen und Antrieben mit absolut niedrigen Verbrauchswerten ist vorzusehen.
Verwendete Hölzer müssen ein Naturland-Zertifikat, FSC-Zertifikat oder PEFC-Zertifikat verfügen. Beim vorbeugenden Holzschutz sind alle konstruktiven Maßnahmen zum Holzschutz auszuschöpfen. Der Einsatz chemischer Mittel ist auf das notwendige Maß zu beschränken und nach Möglichkeit zu vermeiden. Werden fixierende Holzschutzmittel verwendet, müssen diese arsen- und chromfrei sein. Wenn sichergestellt ist, dass das Holz vor Regen- und Spritzwasser ständig geschützt ist, sind Borsalzpräparate einzusetzen.
Es dürfen nur Span- und Verbundplatten verwendet werden, die formaldehydfrei sind oder deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum nicht überschreitet.
Gütenachweis bzw. Qualitätssicherung
Zur Qualitätssicherung dürfen nur Materialien und Teile in Originalverpackungen und/oder Originalbehältern auf die Baustelle geliefert werden. Die Lieferscheine sind im Bedarfsfall nach Aufforderung der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich vorzulegen. Der Bieter/AN ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbesondere durch Fremdüberwachung in seiner Preisfindung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind Aufbauten, zum Beispiel Gipskartonkonstruktionen, Wärmedämmverbundsysteme, Abdichtungssysteme, brandschutztechnische Anstriche usw. systemgerecht aus Materialien eines Herstellers zu verwenden und nach Herstellervorgaben einzubauen. Einbauteile sind nach den Vorschriften der Hersteller zu behandeln, einzubauen und anzuarbeiten. Zusätzlich ist die Ausführung in kurzen Zeitabständen lückenlos und direkt von Systemherstellern vor Ort zu überwachen und zu protokollieren.
Die Ortstermine der Herstellerüberwachung sind der Bauleitung des Auftraggebers stets bekannt zu geben. Die Überwachungsprotokolle sollen auf Nachfrage vorgelegt werden.
Bei der Ausführung von Beschichtungen, Abdichtungen u.ä. sind die vom Auftraggeber geforderten Schichtstärken durch zerstörungsfreie Messungen vom Auftragnehmer auf Anfrage nachzuweisen. Die Messprotokolle sind an die Bauleitung des Auftraggebers auf Nachfrage vorzulegen. Bei Unterschreitung der geforderten Schichtstärken ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend den Vorschriften bzw. Richtlinien auszuführen bzw. zu wiederholen.
Materialauswahl
Die Fabrikats- und Typenangaben in der Leistungsbeschreibung und den beigefügten Anlagen dienen zur Bestimmung der Mindestqualität und gelten als produktneutral oder in gleichwertiger Qualität im Sinne der VOB, Teil A. Bei Abweichungen von den als Richtqualität vorgegebenen Fabrikaten ist die Gleichwertigkeit anhand von technischen Datenblättern und Prüfzeugnissen vom Bieter/AN nachzuweisen
Grundsätzlich gilt bei Qualitätsvorgaben, dass gleichwertige Fabrikate darüber hinaus vorgestellt werden können. Der Auftragnehmer muss bei Material- oder Produktabweichungen vergleichbare Muster für die Ausführung in ausreichender Qualität vorstellen, d.h. z.B. mit Materialmustervorlagen, Datenblätter etc., damit eine Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber gegeben ist. Über die angebotenen Systeme oder weiteren Muster und deren Gleichwertigkeiten entscheidet der AG. Abweichungen zu Fabrikats-Vorgaben, speziell zu Oberflächen und Objekten, sind nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Genehmigung des AG.
In den Positionen eingetragene Produkte / Fabrikate gelten als qualitative Festlegung und können, sofern in den Positionen nicht anders festgelegt, durch gleichwertige Produkte ersetzt werden. Dies ist jedoch durch den AN im Zuge des Angebotes anzumelden. Der AG behält das Recht über die letztendliche Freigabe des Alternativproduktes. Eine Änderung der angemeldeten Fabrikate nach Vertragsschluss bedarf der Zustimmung des AG.
Der Bieter hat mit Abgabe seines Angebotes auf der Grundlage der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen technischen, gestalterischen, funktionalen und qualitativen Anforderungen sowie der a.a.R.d.T. alle Materialien, Fabrikate und Produkte, die er bei der Ausführung verwenden will und auf denen seine Angebotskalkulation beruht, zu benennen. Nachträgliche Fabrikatsänderungen sind explizit zu beantragen und bedürfen einer Neubewertung des Angebotes.
Eine Nichtbenennung kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
Die Produktfreigabe erfolgt durch den Bauherrn nach Bemusterung. Erst nach schriftlicher Freigabe sind die Bauteile zur Ausführung freigegeben!
Bemusterung
Gegenstand der Bemusterung sind folgende Leistungen:
sämtliche Oberflächen und sichtbare Einbauten des Gebäudeinneren, die nicht in den degewo Ausstattungsstandards festgelegt sind, hinsichtlich der verwendeten Materialien, Farben bzw. Qualitäten und der Art und Weise der Oberflächenbehandlung. Alle Oberflächen z.B. Sichtbetonqualitäten sind vom AN vor Ausführung mit dem AG als Referenz zu bemustern!
Schlußbemerkung
Von Seiten des AG besteht der Wunsch einen hohen Anteil an recyclingfähigen Materialien und nachwachsenden Rohstoffen einzusetzen. Außerdem sollten die Bauteile und Materialien beim Rückbau sortenrein trennbar sein, im Sinne eines „Materialdepots“ für spätere Um-/Rückbauten. Bei der Montage sollte wo möglich „stecken statt kleben“ und „schrauben statt nageln/klammern“ gelten. Ergänzend zur textlichen Beschreibung sind gem. den Hinweisen in den Positionen die beiliegenden Planunterlagen zu berücksichtigen.
Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Verwendungsverbote und -beschränkungen behält sich der Auftrag-geber vor, Unternehmen, die im Unternehmer- und Lieferverzeichnis für öffentliche Aufträge (ULV) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingetragen sind, für zwei Jahre aus dem ULV streichen zu lassen.
Bei Nichtbeachtung sind die widerrechtlich eingebauten Baustoffe und Materialien auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, umweltgerecht nachgewiesen zu entsorgen oder einem umweltgerechten Recyclingverfahren zuzuführen und durch Baustoffe und Materialien zu ersetzen, die nicht unter diese Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen fallen. Der Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen.
Baustoffe, Ökologie und Nachhaltigkeit
A. BAUSTELLE, AUSFÜHRUNG, AUSSCHREIBUNG A.1 ALLGEMEINE ANGABEN ZUR BAUSTELLE
A.1.1 Hinweis
Die Besichtigung des Baubereichs zur Information über die örtlichen Verhältnisse sowie über die genauen Verkehrsverhältnisse vor Ort, die Einfluss auf die Preisermittlung und die auszuführenden Arbeiten haben können, wird ausdrücklich angeraten.
A.1.2 Allgemein
Vom AG werden keine Arbeitsplatzbeleuchtung und keine Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt. Diese sind vom AN selbst zu errichten.
Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig. Der AG stellt stattdessen eine Bautafel mit definiertem, anteiligem Platz für Firmentafeln zur Verfügung. Die Herstellung und Montage darf nur durch den AG erfolgen, die Kosten für die jeweilige Firmentafel hat der AN zu tragen.
Übernachtungen auf dem Baugrundstück sind nicht zulässig.
A.1.3 Hebezeug, Geräte, Gerüste
Die Erfordernis von Arbeitsgerüsten, Arbeitsbühnen, Schutzgerüsten, Hebezeuge usw. hat jeder Auftragnehmer selbst, auch unter Berücksichtigung der Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu prüfen und ggf. nach den aktuell gültigen Vorschriften auszuführen. Die Kosten für eventuell erforderliche Gerüste sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren, sofern es hierfür keine separate Position gibt.
A.1.4 Vermessungsleistungen
In allen Geschossen steht dem AN jeweils ein mit der Oberbauleitung des AG abgestimmter und gekennzeichneter Meterriss zur Verfügung, nach dem sich alle Auftragnehmer zu richten haben. Alle weiteren, für die Erfüllung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungen (Übertragung der Meterrisse etc.) sind Leistungen des AN und mit einzukalkulieren. Der AN hat alle Maße eigenverantwortlich zu prüfen, Abweichungen von den Ausführungsplänen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
A 1.5 Massenermittlung
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind ca. Massen. Massen für Materialbestellungen sind anhand der freigegebenen Montageplanung auf Basis der freigegeben Ausführungsunterlagen zu ermitteln.
A.1.6 Baustrom / Bauwasser / Sanitäranlagen:
Bauwasseranschlüsse sind bauseits vorhanden. und allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Für den Transport zum Verbrauchsort hat der AN selbst zu sorgen. Sofern der AN für die Nutzung von Baustrom und Bauwasser keine, durch eine unabhängige verbrauchsmessende Stelle, erstellte Verbrauchsermittlung gem. den Besonderen Vertragsbedingungen vorlegen kann, ist der AG berechtigt, jeweils einen Abzug von 1,3% vorzunehmen. Hier sind die Kosten für die Bauwesenversicherung bereits enthalten. Sanitäranlagen werden ebenfalls vom Gewerk Rohbauarbeiten zur Mitbenutzung sämtlicher am Bau beteiligter Firmen errichtet und unterhalten.
A 1.7 Zufahrts- und Transportwege
Parkmöglichkeiten für Firmenfahrzeuge oder Privatfahrzeuge stehen nicht zur Verfügung.
A.1.8 Erschließung
Die Erschließung der einzelnen Bauteile und der Geschosse erfolgt grundsätzlich über das zentrale Trepppenhaus zwischen BT A und BT B.
Über das zentrale Treppenhaus erfolgt der gesamte Personalverkehr, Kleinmaterial- und Gerätetransport.
Länge Einbringweg und Höhenunterschied siehe beiliegenden Planunteragen
A.1.9 Baustelleneinrichtung
Siehe hierzu den beiliegenden Baustellenlageplan.
Die Kosten der für die Durchführung der gesamten eigenen Arbeiten notwendigen Lager-
und Arbeitsplätze sowie Unterkünfte und Materiallager gelteen folgende Regelungen in Abstimmung mit der BL. Fremd-BE-Flächen sind eigenverantwortlich anzumieten, ansonsten darf die Materialanlieferung für maximal1-2 Tage erfolgen, dann muß es zu den Einbauorten verbracht sein.
Containerflächen, Fremdcontainerstellung nicht möglich, Mannschaftscontainer können über MBN für 350,00€/mtl. angemietet werden.
A.1.10 Materialtransport mittels Krannutzung
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, sollte es notwendig werden, dass Hebezeuge zur Einbringung von
Material und Geräte, benötigt werden, dies mittels des vor Ort durch den Baumeister betriebenen Kran erfolgt. Durch die engen Platzverhältnisse vor Ort ist es nicht möglich, dass durch die am Bau beteiligten
Firmen eigene Hebezeuge und Kräne aufgestellt werden. Über die gesamte Bauzeit, d.h bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme aller Bauteile, hat der Baumeister den Kranbetrieb nicht nur für seine eigene Leistung, sondern auch für die Ausführung und Nutzung durch andere an der Baumaßnahme beteiligten Firmen sicher zu stellen. Das bedeutet auch, das der Baumeister nach dem er seine eigene
Leistung fertig gestellt hat, den Kranbetrieb auch für alle anderen an der Baumaßnahme beteiligten Firmen sicher zu stellen hat.
Die Krannutzung ist mit ausreichend Vorlauf vom jeweiligen am Bau Beteiligten/Krannutzer anzuzeigen. D.h die Nutzung ist unter Absprache der Beteiligten und der Bauleitung des AG abzustimmen und der Einsatz je Hub / Stunde und Anfahrtszeit des Kranfahrers, wenn erforderlich, zu dokumentieren. Die Anzeige zur Nutzung des Krans hat mindestens 2 Wochen vorab in den wöchentlich stattfindenden Baustellenbesprechungen zu erfolgen. Die Krannutzung durch am Bau beteiligten Firmen, kann jedoch
nur unter Zustimmung der Bauleitung des AG erfolgen. Die Kosten für die Nutzung des Kranes werden auf
der Grundlage der v.g Dokumentation und der in der Folge der zu vereinbarenden Verrechnungssätze für Hub / Kranstunde und Anfahrt bei dem Krannutzer in Rechnung gestellt, bzw. von den Abschlags- oder der Schlußrechnung des Krannutzers in Abzug gebracht.
Die Kosten für die Nutzung des vom Baumeister zu stellenden Kranes, sind in den Einheitspreisen der Angebote, der am Bau beteiligten Firmen mit einzukalkulieren.
Alle Firmen müssen die notwendigen Anschlagmittel, welche zum Anheben und zum Transport mit dem Kran notwendig sind, eigenverantwortlich zu Verfügung stellen.
A.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
A.2.1 Ausführungsgrundlage
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den anerkannten Regeln der Bautechnik, den einschlägigen Normen, insbesondere den Bestimmungen der VOB, sowie den UVV der Bauberufsgenossenschaft. Ergänzend hierzu gelten sonstige Regelwerke von Fachverbänden und Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung und bauordnungsrechtliche Bestimmungen mit den Auflagen für den Brandschutz.
A.2.2 Leistungsumfang
Soweit nicht ausdrücklich in einer Position ausgeschlossen, gelten alle Einheitspreise einschließlich Herstellung, Abbinden, Lieferung, Transport zum Einbauort, Einbau und Montage mit allen Nebenleistungen und sonstigen Nebenkosten, falls nicht anderweitig beschrieben, unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und rechtlicher Bestimmungen. Mit den Einheitspreisen sind folglich sämtliche Kosten für die vollständige, in allen Teilen funktionsfähige Leistung abgegolten.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauarten, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der gültigen DIN-Normen, als beschrieben. Alle dem AN zur Verfügung gestellte Planunterlagen sind vor der Ausführung hinsichtlich Maße, Konstruktion und Materialien eigenverantwortlich zu prüfen, auftretende Unstimmigkeiten oder Bedenken sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Vom AN zu erstellende Werkstatt- und Montagepläne, Baustelleneinrichtungspläne, rechnerische Nachweise o.ä. hat der Auftragnehmer dem AG kostenfrei und so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu übergeben, dass dieser ausreichend Zeit zur Prüfung und Freigabe hat.
Die Teilnahme an den Baubesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig min. 1x wöchentlich durchführt, durch einen geeigneten, bevollmächtigten und weisungsberechtigten Vertreter des AN, ist bindend und einzukalkulieren.
Die Baustelle ist während der Ausführungszeit durch einen deutschsprachigen weisungsberechtigten Mitarbeiter ständig zu besetzen.
A.2.3 Besondere Anordnung des Auftragsgebers
Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung "nach besonderer Anordnung des AG" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung durch den AG zu beginnen ist.
A.2.4 Hinweise zu Zertifikaten und Bescheinigungen
Die für die Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen, Nachweise, Zertifikate, Prüfzeugnisse etc. sind vom AN eigenverantwortlich einzuholen, in die Positionspreise einzukalkulieren und spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn der Objektüberwachung zu übergeben.
A.2.5 Koordination mit anderen Firmen
Der AN hat sich mit den anderen am Bau beteiligten Firmen so abzusprechen, dass ein reibungsloser Bauablauf erfolgen kann. Vorleistungen anderer Firmen hat der AN vor Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und Eignung für die zu erbringende Leistung zu prüfen. Fehlende oder mangelhafte Vorleistungen anderer AN sind spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn, so dass eine Nachbesserung noch möglich ist, schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Behinderungsanzeige nicht, ist der AN zur termingerechten Erfüllung der Vertragsleistung verpflichtet. Angaben, die von Fremdgewerken benötigt werden, sind von diesen rechtzeitig einzufordern, Angaben die Fremdgewerke benötigen, sind diesen rechtzeitig mitzuteilen (z.B. Aussparungen, Schließen/ Öffnen von Durchbrüchen etc.). Der Auftragnehmer hat einzukalkulieren, dass andere Gewerke parallel ausgeführt werden und sich hierdurch entsprechende Behinderungen und Arbeitsunterbrechungen ergeben können.
A.2.6 Arbeitseinsätze
Mehrmalige, zeitlich verschiedene Arbeitseinsätze entsprechend dem Baufortschritt und den Forderungen der Bauleitung bzw. Unterbrechungen nach abschnittsweisem Bauten- und Ausführungsstand sind mit einzukalkulieren. Eine besondere Vergütung für erforderliche Unterbrechungen, Behinderungen usw. erfolgt nicht.
A.2.7 Tagesberichte
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu erstellen, mit Angaben über Belegschaftsstärke, Leistungsumfang, Witterungsverhältnisse, besondere Vorkommnisse etc.
Hierzu ist Punkt A.2.14 zu beachten.
Diese sind der Objektüberwachung in regelmäßigen Abständen (mindestens wöchentlich) zu übergeben. Andernfalls behält sich der AG das Recht vor, diese nicht mehr anzuerkennen.
A.2.8 Müllentsorgung
Die Materialentsorgung ist Sache des AN und in die EP der entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Anfallender Abfall, Verpackungen, Paletten o. Ä. und Schutt sind arbeitstäglich gegen Abend zu entsorgen. Die Kosten hierfür sowie alle anfallenden Genehmigungen, Gebühren o.ä. sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Entsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Vorrangig ist zu prüfen, ob Abfallmaterial einer Wiederverwertung zugeführt werden kann.
Container zur Entsorgung werden bauseits NICHT zur Verfügung gestellt. Die Aufstellflächen von Containern des AN sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Nach Beendigung der Arbeiten bzw. bei Arbeitsunterbrechungen ist der Arbeitsplatz besenrein zu säubern.
Durch Baumaßnahmen oder Baustellenverkehr entstandene Verschmutzungen der Baustelle, der Zufahrtswege oder der öffentlichen Straßen sind UNVERZÜGLICH zu beseitigen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Reinigungspflicht die Müllbeseitigung durch Dritte vornehmen zu lassen und dem Verursacher die Kosten in Rechnung zu stellen. Die Reinigung der Baustelle ist eigenverantwortlich mit den anderen am Bau tätigen Firmen zu koordinieren. Bei Unklarheiten wird die notwendig gewordene Baureinigung auf alle, in den entsprechenden Bereichen tätigen Firmen, anteilig umgelegt.
A.2.9 Freigaben Stoffe und Muster, Lieferungen
Bei Materialien, Oberflächenstrukturen und Farben ist rechtzeitig vor Herstellungs- bzw. Bestellbeginn die schriftliche Zustimmung des AG, soweit noch nicht vorher festgelegt, einzuholen. Sofern Muster verlangt werden sind diese in geeigneter Form vorher dem AG vorzulegen. Die Muster verbleiben anschließend beim AG, wenigstens bis zur Endabnahme aller Leistungen.
Bei bauseitigen Lieferungen sind die Originallieferscheine mit Empfangsbestätigung des AN der BL jeweils unverzüglich auszuhändigen. Die gelieferten Teile sind vom AN zur Einbaustelle zu transportieren und ggf. sachgerecht zwischenzulagern.
A.2.10 Schutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer ist für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiter auf der Baustelle verantwortlich. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Die Baustelle unterliegt der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen". Der Bauherr setzt deshalb einen Koordinator nach BaustellV ein.
Vor Beginn von feuergefährlichen Arbeiten wie Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie Arbeiten mit offener Flamme ist eine schriftliche Erlaubnis durch die Bauleitung des AN mit den vorgegebenen Formblättern einzuholen. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von brennbaren Bauteilen sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Sicherheitseinrichtungen sind ständig betriebsbereit zu halten. Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden und ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
Der AN hat die von ihm zu beherrschenden Gefahren auszuschließen, für Ordnung und Sicherheit auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Treffen Leistungen mit den Leistungen anderer Unternehmen auf der Baustelle zeitlich und/oder örtlich zusammen, haben sich der AN mit diesem Unternehmen gemäß §6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1 bzw. BGV A1) abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und eine Gefährdung Dritter zu vermeiden.
A.2.11 Ausführungsfristen
Für seine eigenen Leistungen hat der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragsvergabe einen detaillierten Ausführungsterminplan einschließlich Kapazitätsplanung vorzulegen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zu Bauabläufen sind zu berücksichtigen.
Aus dem Terminplan des AN muss folgendes hervorgehen:
Reihenfolge und Dauer der wesentlichen Vorgänge
Planungs-, Arbeits-, Bestell- und Fertigungsvorlauf
Randbedingungen der Ausführung
Vorleistungen anderer als Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten des AN
Schnittstellen zu anderen Gewerken
Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter
Mit der Bestätigung der Einzel- und Fertigstellungsfristen durch den AG wird der Ausführungsterminplan Vertragsbestandteil.
Der AN hat seine Vorarbeiten (Genehmigungen, Werkstattzeichnungen, statischen Berechnungen etc.) so einzurichten, dass er zum vereinbarten Termin mit der Arbeitsausführung beginnen kann.
Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht, ebenso ist einzuplanen, dass Leistungen parallel in verschiedenen Gebäudeteilen erbracht werden müssen. Sämtliche Mehraufwendungen durch den Bauablauf, wie z.B. mehrmalige An- und Abfahrten oder das Umsetzen von Geräten etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
A.2.12 Bestandsdokumentation
Prüfzeugnisse, Zulassungen, Wartungsanweisungen etc. sowie in LV-Positionen geforderte Werkstatt-, Montage- und Detailpläne sind auf den Stand des ausgeführten Zustandes zu bringen und in beschrifteten Ordnern, mit Inhaltsverzeichnissen und Trennblättern, vom AN zusammenzustellen.
Folgende Unterlagen sind abhängig vom Leistungsbereich vom AN jeweils 1-fach in Papierform und 1-fach in digitaler Form (pdf, dwg) zu übergeben:
Übereinstimmungserklärungen (Fachunternehmererklärungen) über die verwendeten Baustoffe und Bauverfahren
Leistungserklärung für mit einem CE-Zeichen gekennzeichnete Produkte oder Produkte nach ETA (DoP)
Zulassungen und Prüfzeugnisse für Baustoffe mit Zulassungspflicht
Produktdatenblätter der verwendeten Baustoffe
Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Baustoffe
Werkstattplanungen, Einbau- und Montagepläne, Detailpläne
Betriebs- und Bedienungsanleitungen
Wartungsanweisungen
Pflegeanweisungen
Messprotokolle
Entsorgungsnachweise
Bautagesberichte
Fotos etc.
Die vollständige Bestandsdokumentation muss 4 Wochen vor der Abnahme zur Prüfung vorliegen. Sie ist Voraussetzung für die Abnahme.
A.2.13 Abrechnung
Die Abrechnung ist auf Grundlage der VOB Teil C zu erstellen. Die Abrechnung erfolgt vorrangig anhand der Ausführungsplanung und nach den tatsächlich eingebauten Massen und Stückzahlen.
Aus den Aufmaßblättern und/oder -zeichnungen muss eine eindeutige Zuordnung zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses hervorgehen.
Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen.
Grundsätzlich ist vor Rechnungsstellung ein prüffähiges Aufmaß über die abzurechnende Leistung zu erstellen, das der Objektüberwachung zur Prüfung übergeben wird. Erst nach erfolgter Freigabe durch diese kann die Rechnungsstellung auf Basis des geprüften Aufmaßes erfolgen.
Sämtlichen Rechnungen sind Aufmaße und sonstige Leistungsnachweise im Original beizufügen. Werden Regieleistungen abgerechnet so sind die durch die Objektüberwachung unterschriebenen Regieberichte beizufügen.
Leistungen und Materialien, welche im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind, müssen als Nachtragsangebot sofort gemeldet und von der Objektüberwachung genehmigt werden.
Zu einer vollständigen Nachtragsstellung gehören Kostennachweise, Kalkulation auf EFB-Grundlage, Angebot als GAEB-Datei.
A.3 ZU DIESER AUSSCHREIBUNG
A.3.1 Bautechnische Unterlagen - Anlagen zum LV
Die im Plananlageverzeichnis genannten Unterlagen sind neben dem LV Teil der Ausschreibung.
A.3.2 Bauüberwachung
Der AN hat die Leitung der Baustelle einem erfahrenen deutschsprachigen Polier zu übertragen und diesen dem AG zu benennen.
Der Auftragnehmer hat für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Abnahme aller statisch beanspruchten Konstruktionsteile und Befestigungs- und Anschlagpunkte durch den Tragwerksplaner zu sorgen.
Die Koordinierung und Abstimmung der stat. Abnahmen direkt mit dem Tragwerksplaner oder dem Prüfstatiker durch den AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und Vertragsbestandteil.
Vor der Abnahme dürfen diese Teile nicht durch Schalungen oder Bekleidungen verdeckt werden.
Können Konstruktionsausbildungen an einem Gebäudeteil oder Tragwerksglied nach der Fertigstellung nicht mehr eingesehen, beurteilt und geprüft werden, dann muss eine Kontrolle im Ausführungsstadium vom ausführenden Unternehmer angefordert werden, in der die Konstruktion zweifelsfrei auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Dies gilt insbesondere für die Überwachung der Bewehrung von Stahlbetonkonstruktionen vor dem Einbringen des Betons. Erfolgt eine solche Anforderung nicht, so hat der Unternehmer den Nachweis der Fehlerlosigkeit und Richtigkeit seiner Ausführung mittels einer zerstörungsfreien Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfanstalt nachzuweisen.
A.3.3 Toleranzen
Für die einzelnen Bauteile gelten, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, die zulässigen Maßabweichungen (Toleranzen) der Norm DIN 18201, DIN 18202 und DIN 18203-3 in der jeweils neusten Ausgabe.
A.3.4 Anfahrten
Bauunterbrechungen sowie Stillstandzeiten werden nicht besonders vergütet.
Mehrmaliges Anfahren der Baustelle ist in die Einheitspreise mit einzurechnen.
A. BAUSTELLE, AUSFÜHRUNG, AUSSCHREIBUNG
Vorbemerkungen Maler 2. Vertragsbestandteile
Folgende Unterlagen gelten – soweit vorhanden – in nachstehender Reihenfolge als Vertragsbestandteile:
Schriftlicher Bauvertrag
Besonderen Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV), insbesondere:
DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen
DIN 18366 Tapezierarbeiten (falls zutreffend)
Technische Regelwerke und Fachinformationen der Hersteller
Pläne, Detailzeichnungen, Raumbücher, Ausführungslisten
Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnis inkl. Vorbemerkungen
Protokolle und schriftliche Vereinbarungen
Ergänzungen, Änderungen oder Abweichungen sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers (AG) zulässig.
3. Leistungsumfang
Zum Leistungsumfang gehören alle Haupt- und Nebenleistungen, die für eine vollständige, gebrauchsfertige und mängelfreie Erstellung der Maler- und Lackierarbeiten erforderlich sind.
Hierzu zählen unter anderem:
Bereitstellung sämtlicher Materialien, Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel
Abdeck- und Schutzmaßnahmen für angrenzende Bauteile, Fenster, Türen, Böden, Möbel, Einbauten usw.
Entfernen alter, loser oder schadhaft haftender Beschichtungen
Reinigung, Ausbesserung und Egalisierung der Untergründe
Spachteln, Schleifen, Glätten, Grundieren entsprechend den Untergrunderfordernissen
Ausführung dekorativer Beschichtungen, Lackierungen, Anstriche und Sondertechniken
Lieferung von Farben und Produkten in ausreichend dimensionierten Mengen
Musterflächen zur Festlegung von Farbtönen und Oberflächenqualitäten
Wiederherstellung beschädigter Bereiche, die während der Arbeiten entstehen
Entsorgung von Verpackungen, Materialresten und Baustellenabfällen nach geltendem Recht
Endreinigung der Arbeitsbereiche
Nicht ausdrücklich im LV genannte, jedoch technisch notwendige Leistungen gelten als mit angeboten.
4. Untergrundprüfung und Haftungsabgrenzung
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN sämtliche Untergründe gemäß VOB/C und den technischen Merkblättern der Hersteller zu prüfen, insbesondere hinsichtlich:
Tragfähigkeit
Feuchtegehalt
Staub- und Schmutzfreiheit
Glätte und Ebenheit
Temperatur und Raumklima
Vorhandener Altbeschichtungen
Beschädigungen und Risse
Korrosionsschutz bei Metallflächen
Saugfähigkeit absorbierender Untergründe
Festgestellte Mängel oder Abweichungen sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ohne Meldung gilt der Untergrund als geeignet; daraus resultierende Schäden sind vom AN zu tragen.
5. Materialien und Qualitätsanforderungen
Es sind ausschließlich hochwertige, emissionsarme und umweltverträgliche Materialien zu verwenden, die den einschlägigen Normen entsprechen.
Farbmaterialien müssen folgende Kriterien erfüllen:
hohe Deckkraft
wasch- bzw. scheuerbeständig je nach Nutzung
widerstandsfähig gegen mechanische Belastungen
Herstellerprodukte mit Merkblatt-Freigabe
keine Verdünnung entgegen Herstellerangaben
gleichmäßige Oberflächenoptik
Sonderfarben oder Farbtöne sind anhand von Mustern vor Ausführung vom AG freizugeben.
6. Ausführungsbedingungen
Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass:
keine Schäden an anderen Gewerken entstehen
die Nutzung angrenzender Räume nicht beeinträchtigt wird
Bauteile staubfrei und geschützt bleiben
alle Schutzmaßnahmen (Abdeckfolien, Klebebänder, Planen etc.) fachgerecht angebracht werden
Gerüste und Arbeitsbühnen sicher aufgestellt sind
Arbeitsräume während der Trocknung ausreichend be- und entlüftet werden
Der AN hat alle geltenden UVV (Unfallverhütungsvorschriften) zu beachten.
7. Baustellenkoordination
Der AN hat sich mit anderen Gewerken abzustimmen und Arbeiten so zu terminieren, dass keine gegenseitigen Behinderungen entstehen.
Die Abstimmung erfolgt über die Bauleitung.
Sämtliche Verzögerungen oder Behinderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8. Maße, Mengen, Aufmaße
Alle im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße und Mengen sind prüffähig.
Der AN hat diese vor Angebotsabgabe zu kontrollieren. Offensichtliche Unstimmigkeiten sind dem AG mitzuteilen.
Abgerechnet werden die nach Ausführung gemessenen Leistungen gemäß VOB/C und den Regeln der Mengenermittlung.
9. Arbeits- und Oberflächenqualitäten
Je nach Raum und Nutzung sind folgende Oberflächenqualitäten herzustellen:
Q2: Standardflächen
Q3: erhöhte optische Anforderungen
Q4: hochwertige, glatte Oberflächen
Abweichungen sind im Leistungsverzeichnis oder in Plänen definiert oder müssen vor Ausführung abgestimmt werden.
10. Dokumentation und Nachweise
Der AN hat folgende Unterlagen bereitzustellen:
Sicherheitsdatenblätter
Hersteller-Materialdaten
Freigaben und Farbmuster
Nachweis der fachgerechten Entsorgung
Wartungs- und Pflegehinweise (falls erforderlich)
11. Reinigung, Schutz und Fertigstellung
Nach Abschluss der Arbeiten sind:
sämtliche Abdeckungen zu entfernen
Verschmutzungen an Boden, Glas, Metall und Bauteilen vollständig zu beseitigen
Schutzmaßnahmen zurückzubauen
Räume besenrein zu übergeben
Beschädigte Bauteile sind auf Kosten des AN instand zu setzen.
12. Gewährleistung
Die Gewährleistung erfolgt gemäß:
VOB/B, sofern Vertragsbestandteil
alternativ nach BGB
Der AN haftet für alle Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten und aus unsachgemäßer Ausführung, mangelhafter Vorbereitung oder unzureichender Materialwahl resultieren.
Vorbemerkungen Maler
01 Spachtelarbeiten
01
Spachtelarbeiten
01.01 Wände / Stützen
01.01
Wände / Stützen
01.02 Leibungen / Stürze
01.02
Leibungen / Stürze
01.03 Decken / Unterzüge
01.03
Decken / Unterzüge
01.04 Treppenläufe und /-Wangen
01.04
Treppenläufe und /-Wangen
02 Tapezierarbeiten
02
Tapezierarbeiten
02.01 Wände / Stützen
02.01
Wände / Stützen
02.02 Leibungen / Stürze
02.02
Leibungen / Stürze
02.03 Decken
02.03
Decken
03 Beschichtungen im Innenbereich
03
Beschichtungen im Innenbereich
03.01 Wände
03.01
Wände
03.02 Leibungen / Stürze
03.02
Leibungen / Stürze
03.03 Decken
03.03
Decken
03.04 Treppenläufe und /-Wangen
03.04
Treppenläufe und /-Wangen
04 Lackierarbeiten
04
Lackierarbeiten
04.01 Lackierung Türen und Zargen
04.01
Lackierung Türen und Zargen
04.02 Lackierung Geländer und Handläufe
04.02
Lackierung Geländer und Handläufe
04.03 Lackierung Profilstahl, Rohre, Einbauteile
04.03
Lackierung Profilstahl, Rohre, Einbauteile
05 Zulagen / Fugen
05
Zulagen / Fugen
05.01 Zulagen
05.01
Zulagen
05.02 Fugen
05.02
Fugen
06 Bodenbeschichtungen
06
Bodenbeschichtungen
06.01 Staubbindender Anstrich
06.01
Staubbindender Anstrich