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Unit price EUR
Net total EUR
01 Vorbemerkungen
01
Vorbemerkungen
01.01 Vorbemerkungen
01.01
Vorbemerkungen
Bietererklärung 1. Abgabeerklärung zum Angebot
Auf Grundlage nachfolgender Verdingungsunterlagen für Bauleistungen sowie der Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen bieten wir, die Firma
......................................................
dem im vorstehenden Deckblatt benannten Auftraggeber die Durchführung und Fertigstellung folgender Arbeiten für das beschriebene Bauvorhaben an:
Maler- und Lackierarbeiten Stadthaus
Der Angebotspreis beträgt in Übereinstimmung mit den
Verdingungsunterlagen:
EURO..........................................
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
In Worten:.............................................
Im Angebotspreis sind sämtliche dem Auftragnehmer entstehenden direkten und indirekten Aufwendungen inkl. kalkulativer Endzuschläge, sowie die Kosten für Veranlassung und Durchführung der Abnahmen der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen enthalten.
Falls eine Prüfung des angebotenen Preises die Unzulässigkeit des Preises ergibt,gilt als Angebotspreis der preisrechtlich zulässige Preis.
Der Bauherr behält sich die titelweise Vergabe vor.
Über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle habe ich mich / haben wir uns unterrichtet.
2. Termine und Fristen
Der vorgegebene Terminrahmen wird / wird nicht akzeptiert.
Begründung: .........................................
.........................................
Das Angebot bleibt 60Kalendertage, gerechnet ab dem geforderten Abgabetermin, gültig.
2.1 Ausführungstermine und Fristen:
Nachfolgende Rahmentermine werden für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung festgelegt:
Angestrebter Vergabetermin:48. KW 2024
Fertigungszeichnungen:--
Montagevorbereitung / Baustelleneinrichtung:
Montage- / Baustellenbeginn:lt. Terminplan
(witterungsabhängig)
Ausführungsfrist: lt. Terminplan
Fertigstellung Gewerk:lt. Terminplan
Fertigstellung aller Restarbeiten:lt. Terminplan
2.2 Vom Bieter vorgesehener Personaleinsatz:
Aufsichtspersonal Anzahl ..........
Facharbeiter Anzahl ..........
Hilfspersonal Anzahl ..........
Personaleinsatz insgesamtAnzahl ..........
2.3 Vom Bieter benötigte Ausführungszeit:
Vom Bieter benötigte Ausführungszeit Planung und Montagevorbereitung
Für die Planung und Werkstattfertigung der angebotenen
Leistungen werden insgesamt ca. .......... Stunden / Werktage im Werk benötigt.
Für die Ausführung der angebotenen Leistungen vor Ort werden insgesamt
ca. .......... Stunden / Werktage an derBaustelle benötigt.
3. Steuern, Abgaben und Beiträge
Der Bieter erklärt, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft in vollem Umfang nachgekommen ist.
4. Vergabe von Teilleistungen:
Die Vergabe von Teilleistungen ist / ist nicht vorgesehen.
Teilleistungen:......................................
......................................
Subunternehmer:......................................
......................................
5. Selbstauskunft
5.1 Unternehmensgründung:
Gründung des Unternehmens .........................
5.2 Inhaber / Geschäftsführer:
Herr / Frau ..........................................
5.3 Unternehmensform (bitte ankreuzen):
O Einzelfirma
O KG
O GmbH
O GmbH &Co. KG
O AG
O BGB-Gesellschaft
5.4 Personalstruktur / Grösse:
- Inhaber / Teilhaber / PartnerAnzahl ..........
- Büroangestellte Anzahl ..........
- Poliere Anzahl ..........
- Vorarbeiter Anzahl ..........
- Meister / ObermonteureAnzahl ..........
- Facharbeiter / MonteureAnzahl ..........
- Hilfskräfte / HilfsmonteureAnzahl ..........
- Beschäftigte insgesamtAnzahl ..........
5.5 Umsatz:
Umsatz im vergangenem Geschäftsjahr:
......................................................
5.6 Sicherheit
Haftendes Kapital:
......................................................
5.7 Referenzobjekte
Auftraggeber / Objekt:
1. ...........................................
...........................................
2. ...........................................
...........................................
3. ...........................................
...........................................
6. Fachbauleitererklärung
Für das Bauvorhaben Neubau von88 Wohneinheiten Berlin Biesdorf
Frau / Herrn:........................................
Stellvertreter:......................................
Ein Wechsel in der Person des Fachbauleiters ist dem Auftraggeber rechtzeitig und eigenverantwortlich vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Ort / Datum:........................................
Stempel / Unterschrift:...........................
7. Betriebsbeschreibung
7.1 Ich / Wir gehöre(n) zu
O HandwerkIndustrie O Handel
O Versorg. O Unternehmen
O Sonstige .......................................
7.2 Ich bin/Wir sind ein ausländisches Unternehmen aus
O EU-Staat .................
O Nationalität ..............
(Bitte intern.Kfz.Kennz.eintr.)
O anderem Staat ..............
7.3 Die Freistellungsbescheinigung wird zur
Angebotsabgabe vorgelegt.
7.4. Ich / Wir beabsichtigen (n)
O keine / O die in der beigefügten Liste
aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu
übertragen.
8. Mit der Angebotsabgabe werden anerkannt:
1. Vertragsbedingungen des Bauherrn
2. Der im Auftragsfalle gültige VOB - Vertrag
3. Das Leistungsverzeichnis einschließlich
Vorbemerkungen und Baubeschreibung sowie die
vorhandenen Zeichnungen
4. Die VOB , neueste Fassung
5. Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für den
Bauherrn kostenlos
6. Ein Strom- und Wasseranschluss ist auf der
Baustelle vorhanden, die Abgabe der Medien
erfolgt gegen Kostenerstattung
7. Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise für
. die Dauer der Bauzeit und beinhalten sowohl
sämtliche Lohnnebenkosten, evtl. Lohn- und
Materialpreiserhöhungen, als auch die für die
Ausführung notwendigen Nebenleistungen
8. Von der Schlußrechnung wird ein Brutto-Sicherheits
einbehalt für die Gewährleistungsdauer in Höhe
von 5 % einbehalten,
Dieser kann gegen Stellung einer Bürgschaft
ausgezahlt werden.
9. Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach der
VOB.
9. Berufsgenossenschaft
Ich bin / Wir sind
Mitglied der Berufsgenossenschaft
seit
unter Nr.
10 Betriebshaftpflicht
Betriebshaftpflichtversicherung bei:
Nr.: in Höhe von:
gegen Personenschäden:
gegen Sachschäden:
gegen Vermögensschäden:
11 Ergänzung
Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärungen meinem/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
Ort, Datum Stempel rechtsverbindliche Unterschrift
.......................................................
Wird das Angebotsschreiben nicht rechtsverbindlich unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben.
Bietererklärung
Baubeschreibung Beschreibung allgemein
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern.
- einem 4-geschossigen Wohnhaus " Stadthaus" mit Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss
- zwei 2-geschossigen Wohnhäusern" Langhaus 1 und 2" mit jeweils ausgebauten Dachgeschossen
- und einem sogn. Hofhaus, u-förmig, mit gleichfalls 2 Geschossen plus DG
Bauherr ist die Immobilien, Berlin-Biesdorf GmbH, Bernburgerstraße 35b in 06425 Alsleben
Umbauter Raum
Stadthaus - ca. 14.000 m3
Langhaus 1 - ca. 4.730 m3
Langhaus 2 - ca. 4.730 m3
Hofhaus - ca. 7.500 m3
Schneelastzone: 2
Windlastzone: 2
Die Zufahrt auf das Baugrundstück erfolgt über öffentliche Straßen hier Weissenhöher Strasse
Beschreibung Langhäuser und Hofhaus:
- Fundamente:Stahlbeton C 25/30 mit Frostschürze 90 cm
- Bodenplatte: Stahlbeton
- Decken: Stahlbeton
- Wandkonstruktion:
Außenwände:Leichtbeton LC 16/18
Innenwände / StützenLeichtbeton LC 16/18
teilweise Mauwerk verputzt, bzw. gespachtelt (2mm)
Gipskarton-Metallständerwände
Dachkonstruktion Holz Satteldach mit Ziegeldeckung
LxBxH: ca. 43,60 m x 13, 90 x 7,80m
Geschosse plus Dachgeschoss
Beschreibung Stadthaus
- Fundamente:Stahlbeton-Bodenplatte
- Bodenplatte: Stahlbeton
- Decken: Stahlbeton
- Wandkonstruktion:
Außenwände:EG Stahlbeton C 25/30
OG Leichtbeton 16/18
Innenwände / Stützen Leichtbeton LC 16/18
teilweise Mauwerk verputzt, bzw. gespachtelt (2mm)
Gipskarton-Metallständerwände
LxBxH: ca. 23,50m x ca. 42,90m x ca.14,00 m
Baubeschreibung
Hinweis Baustellenbetrieb Das Baufeld liegt in einem Wohn- und Gewerbegebiet.
Die Baustellenabläufe sind entsprechend zu koordinieren und eventuelle Erschwernis zu berücksichtigen.
Entsprechende Maßnahmen, Vorkehrungen, Sicherheitseinrichtungen und Rücksichtnahme auf die Nachbarn und Anwohner sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sämtliche auf dem Baugrundstück angrenzenden Parkplätze, Straßen und Grünflächen sind während der gesamten Bauzeit von Bauschmutz freizuhalten und für den Verkehr zugänglich zu halten.
Aus den Baumaßnahmen dürfen keinerlei Einschränkungen für die umliegende Bebauung resultieren. Sämtliche evtl. erforderliche Maßnahmen oder Mehraufwendungen zur Vermeidung von Einschränkungen für die umliegende Nutzung - wie z.B. der Einsatz von besonders geräuscharmen Maschinen und Bautechniken oder ständige Reinigung der angrenzenden Verkehrsflächen für die Benutzer und zur Vermeidung von Verletzungsrisiken - sind Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers und eigenverantwortlich von diesem zu erbringen. Das volle Haftungsrisiko für die Verkehrssicherungspflicht der Baustellenbereiche obliegt dem Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Bauleistung.
Sämtliche Arbeiten sind generell so auszuführen, dass die zu schützenden bzw. zu erhaltenden Bauteile und/oder Baustoffe nicht zerstört bzw. beschädigt werden. Sämtliche hiermit evtl. erforderliche Maßnahmen oder Mehraufwendungen sind Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers und eigenverantwortlich von diesem zu erbringen.
Hinweis Baustellenbetrieb
Leistungsumfang Die anzubietenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus den Maler- und Lackierarbeiten für den Bauteil Stadthaus
Hinweis Schnittstelle Trockenbau, Estricharbeiten, Putzarbeiten
Mit dem Angebot hat der Bieter technische Produktunterlagen und Referenzen über ähnliche, von ihm durchgeführte Projekte der letzten Zeit vorzulegen.
Leistungsumfang
Hinweis Besichtigung Für die bessere Kalkulation der nachfolgend beschriebenen Positionen ist es erforderlich, sich vor Ort ein eigenes Bild über die gegebenen Verhältnisse zu machen.
Eine Besichtigung des Baugebiets ist jederzeit möglich,
Fragen zum Projekt an den Projektleiter als Vertreter des Bauherrn:
Ansprechpartner:
Projekt- und Bauleitung
Oliver Krüger
o.krueger@libelle-energie.de
+49 (0) 160 668 267 3
Ausführungsplanung
ARW architektur + stadtplanung
Kai Auffermann, Dipl.-Ing. Architekt
Keithstrasse 2-4,
10787 Berlin
Tel.: ++49 (0)30 323 30 03
Mobil: 0172-785 07 42
Ansprechpartner
ARW architektur + stadtplanung
H.Duwensee
0171 5421742
Hinweis Besichtigung
Beschreibung der örtlichen Verhältnisse 1 Lager- und Arbeitsplätze
Soweit die Lager- und Arbeitsflächen auf dem Grundstück nicht ausreichen, hat der AN die fehlenden Flächen auf eigene Kosten zu beschaffen (siehe Lageplan).
Der AN muss bei Angebotsabgabe einen Baustelleneinrichtungsplan vorlegen.
2 Bodenschichten
Generell ist insbesondere auf
das Baugrund - Gutachten von Herrn Matthias Litwin Baugrund-Ingenieurbütr Litwin H24-282 vom 03.Juni 2024 zu verweisen.
3 Ablagerungsstellen
Zu Lasten des AN.
4. Ausführung der Bauleistungen
4.1 Bauablauf
Siehe Baubeschreibung
4.2 Baubehelfe
Falls Baubehelfe notwendig sind, müssen diese den geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
4.3 Winterbau
Ist ein Arbeiten auf der Baustelle aufgrund ungünstiger
Witterungseinflüsse nicht möglich, so hat der AN die Baustelle winterfest einzurichten.
4.4 Beweissicherung
Die Beweissicherung obliegt dem AN.
4.5 Aufmaßverfahren
Sämtliche sonstigen Aufmaße sind gemäß den einschlägigen Vorschriften der VOB sowie der ergänzenden Einführungsverordnungen auszuführen.
Verdeckte Bauteile oder Arbeiten, die später nicht mehr eindeutig in der Örtlichkeit kontrolliert werden können, sind so rechtzeitig gemeinsam mit der Bauleitung/dem AG aufzumessen, dass Massen und Umfang zweifelsfrei festgelegt werden können.
Die Anzeige hierfür obliegt dem AN.
Arbeiten, die im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, sind vor Durchführung dem AG oder seinem Vertreter anzumelden und schriftlich beauftragen zu lassen. Nachträgliche Forderungen werden vom AG nicht mehr anerkannt.
4.6 Prüfungen
4.6.1 Eignungsprüfung.Juni
Eignungsprüfzeugnisse sind dem AG vor
Auftragsvergabe / Baubeginn vorzulegen.
4.6.2 Kontrollprüfungen
Der AN ist verpflichtet, gemäß den technischen Vorschriften auf Weisungen des AG Kontrollprüfungen durchzuführen.
4.7 Sondierungsmaßnahmen
entfällt
5. Ausführungsunterlagen
5.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Sämtliche Planunterlagen liegen im Architekturbüro ARW zur Einsichtnahme vor.
5.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Baustelleneinrichtungsplan und der gewerkespezifische Bauzeitenplan sind dem AG vor Auftragsvergabe vorzulegen.
Bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse, sind durch den AN unaufgefordert zu beschaffen und auf Aufforderung des AG vorzulegen.
Beschreibung der örtlichen Verhältnisse
Anlagen zum Leistungsverzeichnis Lageplan 1:200
Ausschreibungsplanung 1:100 Grundrisse, Schnitte, Ansichten
Baugrund - Gutachten-Litwin
EnEV-Berechnung
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
Projektbeteiligte 1. Bauvorhaben: Neubau von 4 Wohnhäusern mit 88 Wohneinheiten
2. Auftraggeber / Nutzer:
Auftraggeber: B & G Immobilien
Berlin - Biesdorf GmbH
Bernburger Straße 35b
D-06425 Alsleben
Ansprechpartner:
Herr S. Kochalski
+49 (0) 152 041 92 286
s.kochalski@libelle-energie.de
3. Planungsbeteiligte:
Ausführungsplanung:ARW architektur + stadtplanung
Kai Auffermann, Dipl.-Ing. Architekt
Keithstrasse 2-4,
10787 Berlin
+49 (0)30 323 30 03
+49 172-785 07 42
k.auffermann@arw-architektur-stadtplanung.de
Ansprechpartner
H.Duwensee
hd@arw-architektur-stadtplanung.de
+49 171 542 17 42
TragwerksplanungH+L® Baustoff GmbH
Herr Luck
Am Lungwitzbach 1
08371 Glauchau
Tel.: 03763 5090-625
Fax: 03763 5090-61
www.hl-baustoff.com
Luck.M@hl-baustoff.de
Statik H+L® Baustoff GmbH
Herr Luck
Am Lungwitzbach 1
08371 Glauchau
Tel.: 03763 5090-625
Fax: 03763 5090-61
www.hl-baustoff.com
Luck.M@hl-baustoff.de
Elektroplanung:
HLS-Planung: PE-Projektentwicklungsgesellschaft mbH,
Thomas Jahnke
Eichborndamm 111,
13403 Berlin
+49 152 535 65 217
Erschließungsplanung:PE-Projektentwicklungsgesellschaft mbH,
Thomas Jahnke
Eichborndamm 111,
13403 Berlin
+49 152 535 65 217
Projektbeteiligte
Allgemeine Technische Vorbemerkungen Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege:
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über öffentliche Verkehrswege.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen;
eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen. Wesentliche Abweichungen sind vor Beginn der Arbeiten der örtlichen Bauleitung zu melden.
Es ist nur nach den durch die Bauleitung schriftlich übergebenen Höhenmarken zu arbeiten. Der AN hat vor Ausführungsbeginn sich diese geben zu lassen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Die Leistungen der nachfolgenden Positionen verstehen sich einschl. erforderlicher Baustelleneinrichtung, Sicherheitsmaßnahmen, Gebühren, Hebezeuge, Transporte.
Es sind zwingend kostenlos Zulassungen, Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und der einzubauenden Materialien vor Ausführung zu erbringen.
Allgemeine Technische Vorbemerkungen
Grundsätzlich Normen und Richtlinien Grundsätzlich gelten sämtliche, jeweils in der aktuellsten Ausgabe vorliegenden Normen und Richtlinien des jeweiligen Baustandortes. Diese gelten dann analog bzw. die geltenden deutschen und/oder europäischen Bestimmungen ersetzend und sind zu berücksichtigen bzw. mit einzukalkulieren.
Grundsätzlich Normen und Richtlinien
ZTV Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Baustelleneinrichtung
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
2 Vorbereitung und Planung
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die öffentlichen Leitungsämter sowie Post und Feuerwehr über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und die Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten.
Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll zu erstellen, falls dies noch nicht vorliegt.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden.
Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen.
Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN.
Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann.
Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Ansprechpartnern und deren Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen.
Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen.
Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen.
Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN oder den AG wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu sichern.
3.2 Ausführung
3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung
Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen.
Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen.
Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN.
3.2.2 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme und die BE erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm obliegen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so u. a. für Beantragungen, Gebühren, Verbräuche, Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur Schlussabnahme.
Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen entsprechend auszulegen, abzusichern und durch geeignete leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen.
Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in Leistungspositionen beschrieben.
Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind bei der Ausführung zu berücksichtigen.
Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle Trinkwasser-Hygieneproben erstellen.
3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG
Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl, ständig betriebsbereit und funktionsfertig, von der Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der Gesamtleistung zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und, soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.2.4 Brandschutz
Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung, auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu planen und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen für Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw.
3.2.5 Benachbarte Grundstücke
Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen.
3.2.6 Bauzaun
Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun als Metallgitterzaun mit Gewebebespannung zu errichten. Der Zaun muss statisch dafür ausgelegt sein, vollflächig vom AG beigestellte Blow-up-Poster aufzunehmen. Passantenschutzeinrichtungen sind in allen erforderlichen Bereichen vorzusehen. Schlupftüren und Einfahrtstore für Baustellenverkehr und Fluchtwege sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich - eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur in funktionaler, sondern auch in repräsentativer Hinsicht. Darin enthalten ist auch die sofortige Graffiti-Entfernung.
3.2.7 Bauschild
Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN aufzustellen.
3.2.8 Werbung
Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG.
Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo des AG.
3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan
Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor.
Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu unterrichten.
3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien
Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein vom AN bestätigen zu lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung.
4 Abrechnung/Rechnungslegung
Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll, steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der Bauleistungen zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet ist bzw. abgebaut wurde.
Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung nach Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und Rückbau der Baustelleneinrichtung.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Maler-/Lackiererarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Maler-/Lackiererarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere
ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten,ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten,ATV DIN 18366: Tapezierarbeitenund die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,bauforumstahl e. V.,BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,Bundesverband Korrosionsschutz e. V.,Deutsche Bauchemie e. V.,DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,ift Rosenheim GmbH,Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V.,IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der Beschichtungssysteme für die beschriebenen Untergründe,Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten,Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei der Auswahl der Beschichtungssysteme,Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme hinsichtlich der Aufbringreihenfolge,Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363,Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit, bleibender Schutz gegen Schlagregen und sonstige Bewässerung, Wasserdampf-Diffusionsanforderung und Farbechtheit,Schützen der Flächen gegen Veränderung durch Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische Dokumentation.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte desselben Herstellers und derselben Produktlinie verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Maler- und Lackierarbeiten für Bauteile und Einrichtungen werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Fassaden, Türen, Bodenbelägen usw.
Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern, Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten und eingelegten Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und nach Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im Außenbereich für vorhandene Hausnummern, Außenleuchten usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind deren Beschläge vor Ausführung der Arbeiten vollständig zu entfernen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am Herkunftsort wieder eingebaut werden.
Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen.
Flexible Dichtungen dürfen nicht mit Lösungsmitteln auf Nitrozellulosebasis in Verbindung kommen.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker Sonneneinstrahlung durchgeführt werden. Erforderlichenfalls ist in Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung durch Planen o. Ä. vorzunehmen.
Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten entstehen, sowie zum Schließen von Befestigungslöchern - diese Arbeiten werden wegen der Geringfügigkeit vom Gerüstbauer durchgeführt - hat der AN Kleinstmengen des verwendeten Materials in der Originalfarbe der Bauleitung zu überlassen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Menge 20 % eines Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg übersteigt.
Strahlmittelrückstände sind so aufzunehmen, zu sammeln und nach landesrechtlichen Bestimmungen abzufahren, dass keine schädliche Belastung der Umwelt entsteht. Zeigt sich, dass die Rückstände als gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist zur Abstimmung des weiteren Vorgehens der AG einzubeziehen.
Ein Verteilen der Strahlmittelrückstände im umliegenden Verkehrsraum, in Poren, Fugen und dergleichen sowie auf dem Gerüst ist aus diesem Grund durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu beschichten.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. A., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel beschichtet sind.
Für die Fassadenreinigung muss der Bieter in der Lage sein, kurzfristig eine Probefläche nach dem ausgeschriebenen Verfahren zu reinigen bzw. vorzubehandeln.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung
Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff enthalten.
Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen.
Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf den unbeschichteten Untergrund.
Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen.
Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei ein fließender Übergang möglich ist, für deckende Beschichtungen (als Orientierung):
helle Tönung:RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80
mittlere Tönung:RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert < 80
dunkle Tönung:RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung Streiflicht entstehen kann oder als künstliche Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen streiflichttauglich herzustellen.
Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen und nachfolgenden deckenden Lackierungen Löcher und Risse mit einem für den Untergrund geeigneten Holzkitt in passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden Anstrichen ist zuvor eine Absprache mit dem AG erforderlich. Letzteres gilt auch bei festgestellten Rissen im Außenbereich.
Schleifarbeiten auf Hölzern sind nur in Holzfaserrichtung zulässig, Farbabtrag mit Winkelschleifern, rotierenden Bürsten etc. ist unzulässig.
Furnierte Flächen dürfen vor dem Beizen nicht gewässert werden.
Sieht der AN Abbeizen durch Flammstrahlen vor, so ist eine ausdrückliche Genehmigung des AG einzuholen.
Können Gegenstände nicht in Strahlräumen gestrahlt werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden.
Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die Oberflächen nicht beschädigt und nicht poliert werden.
Für konstruktive Stahlbauten sind keine Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden.
Bei Stahlblech, Walzprofilen u. Ä. umfasst das Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den AG angewendet werden.
3.1.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers auszuführen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
Sämtliche Metallanstriche und Holzanstriche werden, soweit nicht anders beschrieben, in seidenglänzender Ausführung hergestellt.
Rohrleitungen innerhalb von Deckendurchbrüchen und später nicht mehr zugänglichen Stellen erhalten einen entsprechenden Anstrich, besonders unter dem Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes. Dies gilt auch, wenn die Leitungen mit einer Isolierung aus Armaflex o. Ä. versehen werden.
Hartmetallisolierungen erhalten einen weißen, waschfesten Anstrich.
Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte Isolierungen wie auch Folienabdeckungen von Isolierungen.
Sämtliche Schaltschränke, auch wenn sie andersfarbig serienmäßig geliefert werden, erhalten einen einheitlichen Schlussanstrich bzw. sind in einer einheitlichen Farbe, die mit dem AG abzustimmen ist, zu liefern.
3.1.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung.
3.2 Besondere Ausführung
3.2.1 Brand- und Korrosionsschutzbeschichtung
Der AN hat zusammen mit der Angebotsabgabe seine Qualifikation für Korrosionsschutzarbeiten gemäß Abschnitt 3.1 DIN EN ISO 12944-7 (KOR-Schein) vorzulegen.
Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein und darf bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so sind die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu beachten:
Die Grundbeschichtung muss den Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten die für den Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen.Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht überschreiten (einschließlich eventuell vorhandener Verzinkung).Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach DIN EN ISO 2409 ist durchzuführen.Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt sein, dass der Brandschutz auch unter höchsten Temperaturbelastungen funktionsfähig bleibt.
Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten:
Es ist Sache des AN, die erforderlichen Schichtdicken je nach Untergrund, Dicke des zu beschichtenden Bauteils, dem U/A-Verhältnis gemäß Herstellervorschrift und Zulassung zu ermitteln. Dies gilt auch für die Untergrundvorbereitung, Anzahl und Art der einzelnen Beschichtungen,U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein, damit der Ausführende weiß, welche Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen,Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen der Brandschutzbeschichtungen ist vom Hersteller durch regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen.
Beschichtete Bauteile dürfen nach der Beschichtung keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das Aufschäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall behindern. Der Mindestabstand sollte 40 mm betragen.
Vom AN ist als Nebenleistung an der beschichteten Konstruktion (ggf. mehrfach) ein Schild an auffälliger Stelle anzubringen, welches aufweist:
Zulassungsnummer und Aussteller,Ausführungsdatum,Name und Anschrift der Firma des AN,Anzahl der Schichten,Gesamtdicke der Trockenschicht,Art der Schlussbeschichtung,Datum der nächsten Prüfung,Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder Beschichtungen.
3.2.2 Renovierungsarbeiten
Leim- und Kaseinfarben sind vollständig vom Untergrund zu entfernen. Ein Überstreichen dieser Untergründe ist absolut untersagt.
Saugende, aber überstreichbare Altanstriche sind stets vor der weiteren Behandlung zu grundieren. Kreidende Untergründe sind gründlich zu reinigen; Anschleifen ist zulässig.
Schleifstaub von Holz- und Metallanstrichen ist vor Anstrichsausführung abzusaugen.
Sofern im Innenbereich auf Holzuntergründen Risse zu verspachteln sind, sind diese vor Auftragen des Grundanstriches nach ausreichender Trocknung abzuschleifen. Vor dem Verspachteln breiter Risse ist der Auftraggeber zu verständigen, um zu klären, ob eventuell darauf verzichtet wird. Im Außenbereich sind vollflächige Spachtelungen auf Holz unzulässig; vor Fleckspachteln ist Rücksprache mit dem Auftraggeber erforderlich.
Das Abbrennen von Altanstrichen bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Bauleitung.
Mögliche Einlassstellen für Regen- oder Kondenswasser - auch in Kittfalzen - sind vor der Beschichtung mit geeigneter Spachtelmasse zu schließen.
3.2.3 Tapezierarbeiten
Falls aus der Sicht des AN alte Tapeten überklebt werden können, ist der AG darauf hinzuweisen und seine Zustimmung einzuholen. Der AN haftet für die Tragfähigkeit des bauseitigen Untergrundes, wenn Bestandstapeten verbleiben.
Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das gilt entsprechend für das Überkleben elastischer Fugen.
Für die Verarbeitung der Tapeten sind die Angaben des Herstellers zu beachten; sie sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Soll danach auf Stoß geklebt werden, sind Überlappungen nicht zulässig. Stöße, Überlappungen und Doppelnahtschnitte sind unmittelbar an einspringenden Ecken anzuordnen, ein großflächiges Überkleben ist dort zu vermeiden.
Anstrichstoffe für Textilien dürfen diese nicht anlösen und sind so dünn aufzutragen, dass die Faserstrukturen bzw. -poren nicht verklebt werden.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
3.2.4 Fenster-Renovierungsanstriche
Die gesamte Ausführung erfolgt mindestens in Umfang und Qualität gemäß BFS-Merkblatt Nr. 18.
Im unteren Höhendrittel des Fensters sind alle Altanstriche außenseitig zustandsunabhängig bis auf das rohe Holz vollständig zu entfernen, der Beschichtungsaufbau ist ab dem Schutzgrund neu aufzubauen.
Vorhandene Fügefugen sind keilförmig aufzuweiten und mit Fugenfüllmasse beschichtungssystemimmanent zu verfüllen.
Alle annähernd horizontalen Holzkanten sind vom AN mit einer Schräge > 15° im Zuge der Schleifarbeiten auszuarbeiten, sodass eine zuverlässige Entwässerung gewährleistet ist.
Soweit Farbabtrag durch Schleifen erfolgt, sind lediglich Bandschleifgeräte mit Schliffrichtung in Holzfaserrichtung zulässig; nur in Eckbereichen dürfen Exzenterschleifer zum Einsatz gelangen.
Der AN prüft sämtliche Glasversiegelungen auf Ablösung, Versprödung und Funktionsfähigkeit. Nicht intakte Glasversiegelungen sind vollständig zu entfernen und mit überstreichfähiger Dichtstoffmasse zu erneuern.
3.3 Sonstiges
Soweit nicht anders beschrieben, sind sonstige kleinere Flächen nach Angabe des AG im Rahmen der schlüsselfertigen Gesamterstellung entsprechend mit einem Anstrich bzw. Anstrichsystem zu versehen.
Von angemischten Farbtönen ist dem AN je Objekt jeweils 1 Liter Orginalgebinde für Ausbesserungsarbeiten unaufgefordert zu überlassen. Von Tapeten ist mindestens eine Rolle je Muster zu übergeben.
ZTV Maler-/Lackiererarbeiten
ZTV Tapezierarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Tapezierarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere
ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten,ATV DIN 18366: Tapezierarbeitenund die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der vorgesehenen Tapetenbeläge für die beschriebenen Untergründe,Überprüfung der Tapetenbeläge hinsichtlich der Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten,Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei der Auswahl der Beschichtungssysteme,Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß ATV DIN 18363.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Der AN soll für den Belagsaufbau einschließlich Haftgrund, Kleister und dergleichen Produkte desselben Herstellers und derselben Produktlinie verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Sämtliche erforderliche Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Tapezierarbeiten für Bauteile und Einrichtungen werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Fassaden, Türen, Bodenbelägen usw.
Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern, Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten und eingelegte Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und nach Arbeitsende wieder zu montieren. Bei Arbeiten im Bestand sind diese Abdeckungen vom AN zu reinigen.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. a., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel beschichtet sind.
3.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung
Sämtliche Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind.
Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf den unbeschichteten Untergrund.
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung Streiflicht entstehen kann oder als künstliche Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen streiflichttauglich herzustellen.
3.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers auszuführen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AG.
3.4 Renovierungsarbeiten
Leim- und Kaseinfarben sind zu entfernen. Ein Überstreichen dieser Untergründe ist absolut untersagt.
Saugende, aber überstreichbare Altanstriche sind stets vor der weiteren Behandlung zu grundieren. Kreidende Untergründe sind gründlich zu reinigen; Anschleifen ist zulässig.
Schleifstaub von Holz- und Metallanstrichen ist vor Arbeitsausführung abzusaugen.
3.5 Tapezierarbeiten
Falls aus der Sicht des AN alte Tapeten überklebt werden können, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen und seine Zustimmung einzuholen. Der AN haftet für die Tragfähigkeit des bauseitigen Untergrundes, wenn Bestandstapeten verbleiben.
Unverschlossene Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das gilt entsprechend für das Überkleben elastischer Fugen.
Für die Verarbeitung der Tapeten sind die Angaben des Herstellers zu beachten; sie sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Soll danach auf Stoß geklebt werden, sind Überlappungen nicht zulässig. Stöße, Überlappungen und Doppelnahtschnitte sind unmittelbar an einspringenden Ecken anzuordnen, ein großflächiges Überkleben ist dort zu vermeiden.
Anstrichstoffe für Textilien dürfen diese nicht anlösen und sind so dünn aufzutragen, dass die Faserstrukturen bzw. -poren nicht verklebt werden.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der AG ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
3.6 Sonstiges
Von angemischten Farbtönen ist dem AN je Objekt jeweils 1 Liter Orginalgebinde für Ausbesserungsarbeiten unaufgefordert und kostenlos vom AN an den AG zu überlassen. Von Tapeten ist mindestens eine Rolle je Muster unaufgefordert und kostenlos an den AG zu übergeben.
ZTV Tapezierarbeiten
Funktionale Vorgaben Die Leistungsbeschreibung ist vom Bieter grundsätzlich in allen Punkten zu berücksichtigen. Sollten die vorgesehenen Ausführungen, Werkstoffe oder Betriebseigenschaften dem Bieter hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, neuestem Stand der Technik, Betriebssicherheit oder Funktion nicht geeignet erscheinen, so sind begründete Alternativvorschläge gesondert und besonders gekennzeichnet einzureichen.
Die angebotenen Fabrikate müssen in allen Teilen den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Sofern der Bieter keine Eintragungen vornimmt, gilt das Fabrikat der Leistungsbeschreibung als akzeptiert.
Nebenangebote / Alternativen:
Alternativvorschläge bzw. Sondervorschläge des Bieters sind erwünscht und dem Angebot gesondert hinzuzufügen, jedoch ist der Nachweis der Gleichwertigkeit und des erfolgreichen Einsatzes bei vergleichbaren Projekten zu erbringen.
Alle Abweichungen zum Hauptangebot sind ausführlich zu beschreiben und kostenmäßig der im Hauptangebot enthaltenen Lösung gegenüberzustellen.
Sämtliche aus den Vorschlägen resultierenden Folgen, wie z.B. Planungsänderungen, genehmigungsrechtliche Belange, terminliche Auswirkungen, etc. sind aufzuzeigen und gesondert auszuweisen.
Grundsätzlich sind auch bei Alternativvorschlägen folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
1. Gleichwertigkeit der Materialien insbesondere hinsichtlich Beständigkeit und physikalischer Anforderungen.
2. Keine wirtschaftlichen Nachteile bei Nutzung und Betrieb.
3. Die gestalterischen Absichten des Architekten müssen im Wesentlichen erhalten bleiben.
4. Keine Vergütungsansprüche Dritter.
5. Nachweis der Gleichwertigkeit ausgeschriebener Produkte und Produktions- Herstellungsverfahren sind vom AN mit dem Angebot vorzulegen und durch Produktblätter bzw. Prüfzeugnisse zu belegen.
Umweltschutz:
Umweltschutzbedingungen sind einzuhalten, insbesondere solche, die den Gewässerschutz, die Luftreinhaltung und den Lärmschutz betreffen.
Es sind ausschließlich amtlich zugelassene, gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe zu verwenden. Materialien mit Asbest und sonstige amtlich nachgewiesene, gesundheits- und umweltgefährdende Produkte sind ausgeschlossen.
Funktionale Vorgaben
Hinweis Leistungsinhalt des AN Die Leistungen der nachfolgenden Positionen verstehen sich einschl. aller Nebenleistungen in fix und fertiger Arbeit.
Fassadengerüste werden nach Fertigstellung Rohbau bauseits für die Ausbaugewerke gestellt. Nicht für den Rohbau.
Hinweis Leistungsinhalt des AN
Hinweise Einmessungen auf der Baustelle gehören zu den Leistungen des Unternehmers und sind in den Einheitspreisen anzubieten.
Für alle evtl. Mehr- und Minderleistungen ist der Bieter nicht berechtigt, Preisrevision vorzunehmen.
Hinweise
02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
02.01 Baustelleneinrichtung
02.01
Baustelleneinrichtung
03 Malerarbeiten
03
Malerarbeiten
03.01 Vorarbeiten
03.01
Vorarbeiten
03.02 Anstrich Decken StB Fertigteile
03.02
Anstrich Decken StB Fertigteile
03.03 Anstrich Decken Trockenbau
03.03
Anstrich Decken Trockenbau
03.04 Anstrich Wände StB Fertigteile
03.04
Anstrich Wände StB Fertigteile
03.05 Anstrich Wände Trockenbau
03.05
Anstrich Wände Trockenbau
03.06 Anstrich Treppenhäuser
03.06
Anstrich Treppenhäuser
03.07 Nacharbeiten
03.07
Nacharbeiten
04 Lackierarbeiten
04
Lackierarbeiten
04.01 Lackierung Treppengeländer und Wohnungseingangstüren
04.01
Lackierung Treppengeländer und Wohnungseingangstüren
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
05.01 Stundenlohnarbeiten
05.01
Stundenlohnarbeiten