Neubau einer Lärmschutzwand
ALDI_Wolfsburg-Wendschott_Alte Schulstraße_Abriss/Neubau
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1.1 Maßgebend für die Lieferungen und Ausführungen der Leistungen sind die ATV in der VOB Teil C und die weiteren einschlägigen DIN-Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung. Die Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerfirmen sind ebenfalls einzuhalten. 1.2 Der zu schließende Bauvertrag ist ein Einheitspreisvertrag auf Grundlage der im folgenden beigefügten Pläne, Gutachten und Statik sowie der folgenden Leistungsbeschreibung. 1.3 Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die ausgeschriebenen Leistungen genauestens zu unterrichten. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Bedenken gegen die im LV vorgesehene Ausführungsart sind bei Angebotsabgabe schriftlich geltend zu machen. 1.4 Der Bieter übernimmt für die von ihm angebotene Ausführung die uneingeschränkte Haftung für die fertige Gesamtleistung sowie für die Einhaltung der geforderten technischen Werte und Anforderungen. 1.5 Die Einheitspreise umfassen die Lieferung und Montage aller für die Bauleistungen notwendigen Materialien, Hilfsstoffe und Zusätze, einschließlich Gestellung, Vorhaltung und Wiederentfernung aller zur Ausführung erforderlichen Geräte, Maschinen, Transportmittel und Betriebsstoffe. 1.6 Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten von der Beschaffenheit des Untergrundes zu überzeugen. Die angetroffenen Bodenflächen sind auf ihre Eignung für die auszuführenden Leistungen hin zu prüfen. Festgestellte erhebliche Mängel, die eine ordnungsgemäße Ausführung in Frage stellen, sind der Bauleitung so frühzeitig anzuzeigen, dass eine Abstellung vor Beginn der Arbeiten möglich ist. Spätere Einwendungen des Auftragnehmers über eine ungenügende Orientierung werden nicht anerkannt. Es ist Sache des Auftragnehmers, sich mit der Bauleitung über den rechtzeitigen Arbeitsbeginn abzustimmen. Die Bauleitung ist hiervon unverzüglich zu informieren. 1.7 Bauseits verlegte Installationen sind gegen Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. 1.8 Es sind bis zur Abnahme geeignete Schutzmaßnahmen gegen vorzeitiges Betreten fertiggestellter Flächen sowie gegen das Verschmutzen und Beschädigen eigener Leistungen und Leistungen der Fremdgewerke vorzusehen. Nach Beendigung der Arbeiten sind sämtliche Bauteile sorgfältig zu säubern und von Zementschleier zu reinigen. Schutzmaßnahmen sind abzubauen und abzufahren. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen miteinzukalkulieren. 1.9 Die abschnittsweise Ausführung auch in Klein-, Kleinstflächen, erschwerte Ausführung von Restarbeiten und nachträglichen Anarbeiten und dergl. werden nicht gesondert vergütet und sind somit miteinzukalkulieren. 1.10 Materialien dürfen nicht in die Abflussleitungen des Gebäudes oder in die öffentlichen Sielleitungen geschüttet werden ( z. B. bei Reinigung von Arbeitsgeräten ). Alle von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührenden Verunreinigungen, Rückstände und Reste sind nach den örtlichen Bestimmungen und den Emissions- und Wasserschutzvorschriften zu entsorgen. 1.11 Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Beachtung bau-, verkehrs- und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften. Der Bauherr bestellt gemäß der neuen Baustellenverordnung vom 10.06.98 einen Sicherheits-, und Gesundheitskoordinator, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist. 1.12 Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse genauestens zu informieren. Nach Abgabe werden keinerlei Ansprüche auf Preiserhöhungen aufgrund ungenauer Kenntnis der geforderten Leistungen, der örtlichen Verhältnisse bzw. aus missverständlicher Auffassung der Beschreibung usw. berücksichtigt. 1.13 Die Fläche für die gemeinsame Baustelleneinrichtung und Lagerfläche auf dem Grundstück ist begrenzt. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden werden vom Verursacher beseitigt. Die Baustelle und die mitgenutzten Flächen werden besenrein verlassen. 1.14 Der Auftragnehmer hat die Angaben des LVs mit den Gegebenheiten des Bauwerks, den Ausführungsplänen, der Statik, der Wärmeschutzberechnung sowie dem Brand- und Lärmschutzgutachten zu vergleichen. Massenangaben sind zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind mit dem Architekten zu klären. Sämtliche im Leistungsverzeichnis aufgeführte Positionen verstehen sich, auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, in fertiger Arbeit einschl. Lohn-, Materialkosten, Lieferung, Montage und Nebenarbeiten sowie anfallende Gebühren. Die Leistungen werden komplett funktionsfertig und betriebsbereit bzw. fix und fertig (als Grundlage für das Nachfolgegewerk) übergeben, einschließlich aller erforderlichen Vor- und Nacharbeiten. Die Anschlüsse der beschriebenen Bauteile (aus allen Titeln) untereinander sind in den Positionen zu berücksichtigen. Der Einheitspreis enthält die vollständige Bauleistung,d.h.: Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei der Herstellung zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben sind. 1.15 Bedenken gegen die Ausführung von Vorleistungen anderer AN sind vor Beginn weiterer Arbeiten sofort schriftlich mitzuteilen. Etwaige Änderungen in der Ausführung, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sein sollten, sind nur nach Genehmigung des Architekten zulässig. Der AN ist verpflichtet, Einwände bei der Bauleitung schriftlich vorzutragen, falls es sich aus dem Baufortschritt ergibt. 1.16 Für zusätzlich erforderliche Bauleistungen hat der AN ein Nachtragsangebot abzugeben. Die zusätzlichen Leistungen dürfen erst nach Anerkennung der Preise durch den AG ausgeführt werden. Eventuell anfallende Stundenlohnarbeiten sind täglich zu rapportieren und erfolgen nur nach ausdrücklichen Angaben der Bauleitung. Sollte ein Rapportieren auf der Baustelle nicht möglich sein, so sind die Stundenzettel umgehend per Mail an die Bauleitung zu senden. 1.17 Überwachung 1. Der AN benachrichtigt den Prüfingenieur oder die Bauaufsichtsbehörde und das Architekturbüro eigenverantwortlich vor dem Betonieren. Bei unerwartet auftretenden Baugrundverhältnissen ist das Architekturbüro umgehend zu informieren. 2. Der AN haftet in vollem Umfang für die Standfestigkeit seiner Konstruktion. 3. Der AN benennt einen verantwortlichen Techniker, der für die Überwachung und Abnahme der Leistungen seitens des ANs verantwortlich ist. 4. Bei Schweißarbeiten muss der Nachweis zur Befähigung erbracht werden. 5. Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen den Güteschutzbestimmungen unterliegen. dies gilt auch für Leistungen, die hinzutreten, die nicht im LV beschrieben sind. Nach Aufforderung ist ein Gütenachweis zu erbringen. 6. Alle Abnahmen für Bauteile sind bei den zuständigen Stellen rechtzeitig zu beantragen und die entsprechenden Bescheinigungen der Bauleitung zu übergeben. 1.18 Haftung 1.Der Auftragnehmer haftet für alle sich aus der Erfüllung seiner Leistungen ergebenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber, Architekten und Dritten. Der Auftragnehmer trägt die Haftung für Feuer, Diebstahl, Verluste oder Beschädigungen sowie für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Bei Unfällen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stellt dieser die Bauleitung und die Bauherrschaft frei von Verantwortung und Ansprüchen. 2.Der Auftragnehmer muss Mitglied der Berufsgenossenschaft und in einer Haftpflichtversicherung sein, die mindestens die Vertragssumme deckt. 1.19 Baustelleneinrichtung 1. Alle, für die Abwicklung der Gewerke, erforderlichen Baustelleneinrichtungen sind solange wie erforderlich vorzuhalten. Wird die Bauzeit aus Gründen verzögert, die der AN nicht zu vertreten hat, oder die Baustelle stillgelegt, wird eine Vereinbarung über verlängerte Vorhaltung getroffen. 2. Zufahrtswege, Straßen und der Baustellenbereich sind täglich in sauberem Zustand zu halten. Die Straßeneinläufe sind vor Verschmutzungen für die Dauer der Bauzeit zu schützen. Anfallende Schuttmassen und Abfälle sind laufend von den verursachenden Gewerken selbst zu beseitigen und abzufahren. Sie dürfen weder gestapelt noch verfüllt werden. Sollte dem nicht nachgekommen werden, werden die Kosten für die Beseitigung den Unternehmen von der Gesamtrechnungssumme abgezogen. 3. Soweit benachbarte oder öffentliche Flächen für die Baustelleneinrichtung in Anspruch genommen werden, trägt der AN alle eventuell hieraus entstehenden Reparaturkosten, die durch die Bauarbeiten erforderlich wurden. 4. Es sind alle behördlichen Vorschriften, die einschlägig in Frage kommen, einzuhalten. 5. Die Beleuchtung der Baustelle ist bei Bedarf ohne Mehrkosten zu erstellen und instand zu halten. 6. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wird hingewiesen, der AN haftet allein für alle Sicherheitsmaßnahmen während der Bauzeit. Vorgaben aus SigePlan und vom Koordinator sind zu berücksichtigen. Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Die Kennzeichnung und Absperrung der Baustelle ist nach den einschlägigen Bestimmungen vorzunehmen. Von unmittelbaren und mittelbaren Schäden aus der Unterlassung solcher Maßnahmen stellt der AN den AG frei. Der AN ist für die Zeit seiner Beschäftigung auf der Baustelle im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen für die Überwachung der Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen für seinen Aufgabenbereich allein verantwortlich. 7. Die Leitungen und Kanäle hat der AN vorsichtig zu behandeln, damit keine Störungen und Gefahren eintreten können. Dafür hat er sich vorab über die Lagen zu erkundigen. 8.Zufahrten zur Baustelle sind freizuhalten. 1.20 Bei Abweichungen zwischen LV, Zeichnung und sonstigen Unterlagen ist die Entscheidung des Architekten so rechtzeitig einzuholen, dass keine Terminverzögerungen entstehen. Initiative und Haftung liegen beim AN. 1.21 Der AG behält sich vor, einzelne Positionen aus dem LV herauszunehmen, ohne dass dies eine Auswirkung auf die EP - Preise hat. Der Bieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er sich mit der Planung vertraut gemacht hat, dass Unklarheiten bei der Kalkulation nicht bestanden haben, so dass hieraus keine Forderungen seitens des Bieters entstehen können. 1.22 Gerüste 1. Sämtliche, für die Ausrüstung der Gesamtleistungen, erforderlichen Gerüste, Sicherungen und Netze, gleich welcher Art, sind durch die Preise abgegolten, einschl. Um- und Abbau. Sie müssen den behördlichen Vorschriften entsprechen und vom AN in vorschriftsmäßigem Zustand gehalten werden. 2. Das gleiche gilt für die vom AN, dem Baufortschritt entsprechend, durchzuführenden Schutzgeländer an Treppen, Wand- und Schachtöffnungen und Brüstungen. 3. Die für die Gewerke erforderlichen Gerüste sind so auszulegen und vorzuhalten, dass die nachfolgenden Gewerke, Zimmerarbeiten, Sprenglerarbeiten, Dachdeckungsarbeiten, sie als Arbeits- und Fanggerüst benutzen können. 1.23 Gewährleistung 1.Die Gewährleistungsdauer für Bauleistungen ist grundsätzlich mit 5 Jahren zu vereinbaren jedoch für die Dichtigkeit des Daches, der Fassade und der unterirdischen Bauteile 10 Jahre sowie für alle Verschleißteile (alle drehenden und beweglichen Teile) 6 Monate. Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen beträgt die Gewährleistungsdauer ebenfalls 5 Jahre, sofern ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen wird, sonst 2 Jahre 2. Für beseitigte Mängel beginnt eine neue Gewährleistungsfrist vom Tage der endgültigen Beseitigung an. Der AN ist zur Wiederholung erfolgloser oder unzureichender Nachbesserungen verpflichtet, wenn dies der AG vor Ablauf der Frist verlangt. 3. Ab einer Gesamtrechnungssumme von mehr als 2.500_ brutto werden für die Laufzeit der Gewährleistung 5% von der Gesamtrechnungssumme als Sicherheit einbehalten. Der Sicherheitseinbehalt muss für die Zeitdauer der Gewährleistung (5 Jahre) zur Verfügung gestellt werden. Dieser Einbehalt kann entgegen VOB/B § 17 nur durch Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft entsprechend dem beigefügten Muster freigegeben werden. 1.24 Abrechnung 1. Die Mengenermittlung für die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und Ausführungszeichnung. Alle für die Abrechnung geltenden Zahlen sind in den Abrechnungszeichnungen  einzutragen soweit solche gefordert werden. Die Zahlen und Maßketten der Abrechnungszeichnungen müssen mit denen der Massenberechnung übereinstimmen. 2. Aufmaße von Arbeiten, die später nicht mehr geprüft werden können, sind rechtzeitig durch den AN örtlich in Form von Aufmaßen und Aufmaß-Skizzen festzuhalten. Die Aufmaße und Aufmaß-Skizzen sind der Bauleitung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Bauleitung noch die Möglichkeit der Prüfung gemeinsam mit dem Aufsteller hat. 3.Teilrechnungen werden nur bis zur Höhe von 90% der erbrachten Leistungen anerkannt 1.25 Nach Abgabe eines Angebotes für die beschriebenen Leistungen wird der Bauvertrag nach den Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der BGBGrundstücksgesellschaft Herten geschlossen. 1.26 Erklärung Der unterzeichnende Bieter bestätigt durch seine rechtsverbindliche Unterschrift, dass er bei der Kalkulation sämtliche Kostenfaktoren, welche durch die vorstehenden Punkte entstehen, erfasst hat und dass er Dritten gegenüber keine Mitteilung über die Aufforderung zur Angebotsabgabe vor Ablauf der Angebotsfrist gegeben hat und Preisabsprachen mit anderen Wettbewerbsteilnehmern nicht stattgefunden haben. ....................................... Der Unternehmer: rechtsverbindliche Unterschrift / Stempel
1.1
01 Baustelleneinrichtung und Rückbau
01
Baustelleneinrichtung und Rückbau
01.__. 1 Baustelleneinrichtung für eigene Leistungen mit - erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Betriebs-, Versatz- und Hilfsmitteln und Schutzvorrichtungen - Sozialeinrichtung mit Erste-Hilfe-Koffer, Feuerlöscher - Herrichten der erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze einschließlich Beleuchtung und Sicherung - Material-Vorhaltekosten - das tägliche Entfernen von Abbruchmaterial, Schutt und Verunreinigungen, auch der öffentlichen Verkehrsflächen - Verkehrssicherungseinrichtung einschließlich Leistung zur Verkehrssicherung - Forderungen des Amtes für öffentliche Ordnung, der Berufsgenossenschaften, Behörden, Amtsstellen und Körperschaften einschliesslich der damit zusammenhängenden Kosten und Gebühren, sind zu beachten. bereitstellen, einrichten,unterhalten, zurückbauen und abfahren.
01.__. 1
Baustelleneinrichtung
1.00
psch
01.__. 2 Toilettenkabine nach Vorschrift der Arbeitsstättenverodnung §6 aufstellen, für die gesamte Bauzeit vorhalten, unterhalten einschließlich Entleeren, Austauschen, Reinigen etc. und wieder abfahren. Grundstandzeit: 3 Wochen
01.__. 2
Toilettenkabine
1.00
St
01.__. 3 Verlängerungswoche Toilettenkabine
01.__. 3
Verlängerungswoche Toilettenkabine
O
1.00
StWo
01.__. 4 Boden lösen und seitlich lagern Boden und Mutterboden des bestehenden Walls lösen, zur Freimachung des Arbeitsraumes aufnehmen, und mit dem Material den bestehenden Wall ergänzend modellieren.
01.__. 4
Boden lösen und seitlich lagern
20.00
01.__. 5 Gehwegplatten aufnehmen und seitlich lagern Betongehwegplatten mit 50 x 50 cm aufnehmen und seitlich lagern.
01.__. 5
Gehwegplatten aufnehmen und seitlich lagern
20.00
01.__. 6 Tiefborde abbrechen Tiefborde mit 8/25/100 cm einschließlich Unterbau abbrechen, laden und fachgerecht entsorgen.
01.__. 6
Tiefborde abbrechen
20.00
m
01.__. 7 Perimeterdämmung entfernen Dämm- und Dränplatte aus Polysterol PS-Exttruderschaum mit einer Stärke von 12 cm vom Bestandsfundament entfernen.
01.__. 7
Perimeterdämmung entfernen
1.00
01.__. 9 Gitterstabmattenzaun demontieren und entsorgen Gitterstabmattenzaun mit einer Höhe von ca. 2,00 m, einschließlich Fundamentierungen und Trennschnitt eines Elementes demontieren und entsorgen.
01.__. 9
Gitterstabmattenzaun demontieren und entsorgen
10.00
m
01.__. 10 Gitterstabmattenzaun demontieren und seitlich lagern Gitterstabmattenzaun mit einer Höhe von ca. 2,00 m, einschließlich Fundamentierungen und Trennschnitt eines Elementes bis zum Torpfosten demontieren und seitlich lagern
01.__. 10
Gitterstabmattenzaun demontieren und seitlich lagern
5.00
m
02 Lärmschutzwand mit 3,00 m über Gelände
02
Lärmschutzwand mit 3,00 m über Gelände
02.__. 1 Dämm- und Dränplatte liefern als Dämm- und Dränplatte aus aus Polyurethan-Hartschaum (PUR) mit WLG 025 in einer Stärke von 2 cm liefern und zwischen dem Bestandsfundament und dem neuen Fundament der Lärmschutzwand montieren.
02.__. 1
Dämm- und Dränplatte liefern
1.00
02.__. 2 Einzelfundamente 503 nach Statik Position 503 aus Stahlbeton C 25/30 B500SA b/l/h = 120/200/80 cm einschließlich Erdarbeiten, Erdschalung und Ausbildung des glatten Bechers zur Aufnahme der Stahlstützen herstellen. Material des Erdaushubs kann ebenfalls zur Ergänzung des bestehenden Wall modelliert werden. OK Fundamente = 0,40 m unter Gelände
02.__. 2
Einzelfundamente 503
3.00
St
02.__. 3 Einzelfundament 504 wie in Vorposition beschrieben, jedoch mit b/l/h = 120/140/80 cm herstellen.
02.__. 3
Einzelfundament 504
1.00
St
02.__. 4 Kragstütze HEA 160 nach Statik Position 502 als Stahlstütze S235, feuerverzinkt mit einer Länge von 3,95 m liefern und mit einer Einspanntiefe von 55 cm in den Becher der Fundamente der beiden Vorpositionen montieren. Die Position schließt den kraftschlüssigen Verguss des Bechers ein.
02.__. 4
Kragstütze HEA 160
4.00
St
02.__. 5 Holzbohlenausfachung nach Statik Position 501 mit b/h = 10/06 cm in NH C24, NKL 3, Lärche mit Nut und Feder mit einem Flächengewichte von mindestens 15 kg/m² liefern und als "fugenlose" Ausfachung zwischen den Stahlstützen horizontal verlegen, mit Füllhölzer in den Stützen befestigen und mit Kompriband die Kontaktstellen zu den Stützen und den Borden schützen.
02.__. 5
Holzbohlenausfachung
27.00
02.__. 6 Attikaabdeckung aus Aluminium in RAL 7016 (Anthrazitgrau), mit einer Abwicklung von ca. 200 mm, 4-fach gekantet fertigen, liefern und mit dehnfähigen Bordprofilen mit eingebautem Dehnungskeder und Anti- Dröhnband mit 1% Gefälle als oberer Abschluss der Holzschalung montieren. Kosten für Passschnitte, Dehnungsfugen, Überdeckungen, Verschnitte sowie aller erforderlichen Befestigungsmittel, Stoßverbindungen und notwendiger Ausgleichsmaßnahmen sind mit einzukalkulieren.
02.__. 6
Attikaabdeckung
9.00
m
02.__. 7 Bewehrungsstahl nach Stahllisten Rundstahl, und U-Körbe liefern, schneiden, flechten und nach Schal- und Bewehrungspläne der Statik in die vorherigen Positionen einbauen. Die Abrechnung erfolgt über vorzulegende Lieferscheine. Massenangabe = Schätzung
02.__. 7
Bewehrungsstahl
1.00
t
02.__. 8 Schuttcontainer Schuttcontainer mit 7m³ für Bauschutt liefern, befülle, abfahren und entsorgen.
02.__. 8
Schuttcontainer
1.00
St
03 Wiederherstellung Außenanlagen
03
Wiederherstellung Außenanlagen
03.__. 1 Tiefbord liefern und setzen mit 8/25/100 cm einschließlich Vorsatzbeton liefern und auf 20 cm starker Betonsohle und Rückenstütze aus Beton C 12/15 höhen- und fluchtgerecht engfugig versetzen.
03.__. 1
Tiefbord liefern und setzen
20.00
m
03.__. 2 Trag- und Frostschutzschicht frostfrei und verdichtungsfähiges Material wie z. B. Grobkies 16/32 mm gewaschen und feinkornfrei liefern und mit einer Stärke von ca. 15 cm  als Tragschicht für die Betongehwegplatten einbauen und verdichten.
03.__. 2
Trag- und Frostschutzschicht
3.00
03.__. 3 Bettung liefern und einbauen Z0-Splittgemisch 0/8 mm liefern und in einer Stärke von ca. 4 cm plan,- und profilgerecht als Bettung für die Betongehwegplatten einbauen.
03.__. 3
Bettung liefern und einbauen
0.80
03.__. 4 Hochbordstein liefern und setzen mit 15/30/100 cm einschließlich Vorsatzbeton liefern und auf 20 cm starker Betonsohle und Rückenstütze aus Beton C 12/15 höhen- und fluchtgerecht mit OK = 2 cm über Pflaster fugenlos als Auflager für die Holzbohlenausfachung der Lärmschutzwand versetzen.
03.__. 4
Hochbordstein liefern und setzen
9.00
m
03.__. 5 Gehwegplatten liefern und verlegen mit 50 x 50 cm in verkehrsgrau liefern und nach "Merkblatt für Flächenbefestigungen" als Gehweg und Technikfläche verlegen und Fugen mit Natursand einschlämmen.
03.__. 5
Gehwegplatten liefern und verlegen
20.00
03.__. 6 Gehwegplatten verlegen seitlich gelagerte Betongehwegplatten mit 50 x 50 cm aufnehmen, verlegen und Fugen mit Natursand einschlämmen.
03.__. 6
Gehwegplatten verlegen
20.00
03.__. 7 Gitterstabmattenzaun montieren seitlich gelagerten Gitterstabmattenzaun vom Torpfosten bis zur Lärmschutzwand, einschließlich Fundamentierungen, Kürzung des Zaunelementes und Montage eines abschließenden Pfosten an der Lärmschutzwand montieren.
03.__. 7
Gitterstabmattenzaun montieren
5.00
m
03.__. 8 Stundenlohnarbeiten Facharbeiter als Mittellohn Für erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
03.__. 8
Stundenlohnarbeiten Facharbeiter als Mittellohn
20.00
h