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01 Sanitäranlagen
01
Sanitäranlagen
Technische Vorbemerkungen Sanitär Für die Ausführung gelten folgende Bedingungen:
Die angebotenen Teile müssen die Ansprüche für einen wirtschaftlichen Betrieb mit angemessenen Wartungsintervallen und einer üblichen Lebensdauer erfüllen. Im Zweifelsfall hat der Bieter/ Auftragnehmer die voran geführte Forderung nachzuweisen.
Bei der konstruktiven Bestimmung von Anlagenteilen, die der Wartung unterliegen, ist bei der Anfertigung und der Montage sicherzustellen, dass die betreffenden Teile ohne besondere Maßnahmen zugänglich sind und im Reparaturfall gleichfalls aus- bzw. eingebaut werden können.
Bei gleichen Anlagenteilen sind gleiche Fabrikate zu wählen.
Der geforderte Mindestfließdruck an jeder Armatur ist durch ein Berechnungsprotokoll auszuweisen. Die Einregulierung der Zirkulationsanlage ist durch Berechnung und Einstellprotokoll zu dokumentieren. Anlagenteile wie Pumpen, Armaturen etc. sind auf die durch Berechnung ermittelte Wirtschaftlichkeit festzulegen.
Alle Angaben der Nebengewerke, die für die Koordination und für Anschlussarbeiten durch den Auftragnehmer erforderlich sind, wie Leistungen, Anschlusswerte, Druckverluste und Betriebsweise der Wärmetauscher, Gefäße, Stellorgane usw., sind termingerecht vom Auftragnehmer anzufordern.
Der Auftragnehmer hat im Sinne der VOB TEIL C, PKT. 3.1.3 vor Beginn der Montagearbeiten, alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und gestellten Anweisungen, im Bezug auf seine Gewährleistung zu überprüfen, so dass diese uneingeschränkt vom Auftragnehmer übernommen werden können. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich auch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen und der zur Ausführung kommenden Einrichtungssituation. Der Auftragnehmer hat von ihm für notwendig gehaltene, vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag nicht erstellte Unterlagen, Berechnungen, Zeichnungen etc. selbst zu fertigen. In jedem Fall hat er die endgültige Bemessung und Dimensionierung in Eigenverantwortung durchzuführen.
ROHRLEITUNGSBEFESTIGUNGEN
Grundsätzlich dürfen nur zugelassene und baumustergeprüfte Metalldübel eingesetzt werden. Ein statischer Nachweis für Befestigungskonstruktionen im Zusammenhang mit dem Baukörper ist auf Verlangen der Bauüberwachung beizubringen. Die Verwendung von Lochbändern als Einzelbefestigung ist nicht zulässig, statt dessen sind Gewindestangen mindestens M 8 zu benutzen. Es wird die Benutzung eines kompletten Befestigungssystems mit nachgewiesener Eignung in Hinsicht auf Festigkeit und Schallschutz verbindlich vorgeschrieben.
An Stahlkonstruktionen darf nicht zu Befestigungszwecken angeschweißt oder angeschraubt werden, hier sind Klammern zu verwenden. Gasbetonteile dürfen zur Anbringung von Befestigungen nur herangezogen werden, wenn dies von der Bauüberwachung ausdrücklich zugelassen wird. An Blechwänden oder -decken (Sandwichkonstruktionen, Trapezblechen) ist das nachträgliche Anbringen von Befestigungen durch Bohren oder Schweißen nicht zulässig.
Abwasserleitungen sind in jedem zweiten Geschoss zusätzlich durch formschlüssige Sicherungen gegen Abrutschen zu schützen (Fallrohrstütze, Bundbüchse). Dabei sind Fallrohrstützen bei Gussrohren im Untergeschoss und mindestens in jedem 5. Geschoss, sowie bei PE-Rohren in jedem 2. Geschoss einzusetzen. Zur Aufnahme von Reaktionskräften sind an Umlenkpunkten von Rohrleitungen entsprechend bemessene Widerlager vorzusehen, die ihrerseits an ausreichend tragfähigen Bauteilen zu befestigen sind.
Die Dehnungsrichtung, insbesondere von Kupfer- und Kunststoffleitungen, ist durch Anordnung von Fest- und Gleitlagern vorzugeben. Der verfügbare Raum, zur Aufnahme der Dehnungsstrecke, muss mindestens die doppelte Länge der rechnerisch ermittelten Dehnung besitzen. Seitliche Anschlüsse sind zur Aufnahme der Längendrehung der Hauptleitung als ausreichend langer Biegeschenkel ohne seitlich begrenzende Befestigung auszuführen. Ist dies nicht möglich, so ist an der Stelle ein Festpunkt anzuordnen und die Längenausdehnung anderweitig aufzunehmen. Wärmedämmungen von Anlagenteilen dürfen durch Dehnungsvorgänge nicht zusammengedrückt oder beschädigt werden.
Die einschlägigen Fachnormen und -vorschriften sind einzuhalten.
Ergänzend zu DIN 18 381 einschl. aller darin genannter Richtlinien gelten:
DIN 4708 (Zentrale Warmwassererwärmungsanlagen)
DIN 18 012 (Hausanschlussräume)
Technische Anschlussbedingungen der Versorgungsunternehmen
Die Körperschalldämmung störkrafterzeugender Anlagenteile hat so zu erfolgen, dass die Forderungen der DIN 4109 eingehalten werden.
Bei der Auslegung der Anlagenteile sind in jedem Fall die schalltechnischen Anforderungen der jeweiligen Nutzungsbereiche zu berücksichtigen. In Abstimmung mit Nebengewerken stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Summenpegel der Geräuschimmission die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
Die Auflagen und Forderungen der Baugenehmigung (Bauschein) sind zu erfüllen.
Im Übrigen gelten die Normen, die darüber hinaus in den Auftragsunterlagen aufgeführt bzw. auf Grund genereller Regelungen jeweils anzuwenden sind.
Die Durchführung von Antragsverfahren, für die eine Konzession/ Zulassung erforderlich ist, ist die Sache des Auftragnehmers. Sie hat vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
Die Anlagen werden in den Hauptpotenzialausgleich nach VDE 0190/0100, Teil 410, Ziffer 6.1.2 einbezogen. Das Anschließen und alle Vorleistungen- z. B. das Unterlegen von Zahnscheiben bei Schraubverbindungen, das Überbrücken von flexiblen Stutzen und anderen isolierenden Teilen- sind Nebenleistungen des Auftragnehmers. Vom Ersteller des Hauptpotenzialausgleichs wird eine Potenzialausgleichsschiene gesetzt.
ABNAHMEN
Bei der Abnahmeprüfung hat der Auftragnehmer den Nachweis für die vertragsgerechte Erfüllung seiner Leistungen und Lieferungen zu erbringen. Für die Abnahmeprüfung ist das erforderliche Fach- und Hilfspersonal mit den notwendigen Geräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln bereitzuhalten.
Eine Abnahmeprüfung ist Voraussetzung für die Abnahme nach DIN 1961 § 12 (VOB TEIL B) und besteht aus:
Vollständigkeitsprüfung
Funktionsprüfung, wobei die Funktionen vom Auftragnehmer vorzuführen sind.
Funktionsmessungen, sofern sie lt. separater LV-Position besonders vereinbart sind. (Funktionsmessungen, die im Rahmen der Einregulierung der Anlage erforderlich sind, bedürfen keiner besonderen Vereinbarung)
Der Auftragnehmer prüft und bestätigt die Vollständigkeit seiner Lieferungen und Leistungen und die seiner Subunternehmer. Er überzeugt sich, dass die Regel-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß arbeiten.
Die vom Auftragnehmer zu liefernden Wartungs- und Bestandsunterlagen sind vollständig zu übergeben einschl. Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals, Bestand und Revisionspläne sind gemäß Vereinbarung in Papier- und in Dateiform zu liefern.
MITZULIEFERNDE UNTERLAGEN
Ergänzend zu ZTV Teil 1 für Betriebstechnische Anlagen gehören dazu ferner:
- Strang- und Funktionsschemen der Sanitäranlagen,
in denen alle besonderen funktionellen
Einbauten DIN-gerecht eingetragen und
deren Bedeutung erläutert sind
- Protokolle über durchgeführte Leistungsmessungen
- Protokolle über durchgeführte Dichtheitsproben und
Leitungsspülungen
- Zusätzlich Wartungs- und Bestandsunterlagen als
Kurztext für Aushang in Zentralen als Aushang in
ungeschweißter lichtechter Ausführung zur
Befestigung an der Wand.
- Bedienungsanleitungen
Unabhängig vom Werkstoff ist die Erstbefüllung der Rohrnetzes und der Anlagenteile mit Wasser nur mit dem vom Wasserversorgungsunternehmen gelieferten Trinkwasser oder Trinkwasser nach DIN 2000 vorzunehmen. Dabei sind vorgesehene Filteranlagen betriebsfertig mit Filtereinsätzen auszustatten, so dass eine Mindestfiltrationsfeinheit von 50 µ gegeben ist.
Die Füllgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass keine Abtragungen von Inkrustationen in den Leitungen des WVU erfolgen. Etwa vorhandene Filterumgehungsleitungen sind zu schließen. Vorstehendes gilt auch für Netzfüllungen, die nicht nur zur Dichtheitsprüfung erfolgen oder zur Sicherstellung von Bauwasserversorgung/ Löschwasserversorgung.
WAND- UND DECKENDURCHFÜHRUNGEN
Wand- und Deckendurchführungen sind körperschallentkoppelt und dicht herzustellen.
So weit an zu durchdringende Wände und Decken brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, darf die brandschutztechnische Schutzfunktion des Bauteils nicht gemindert werden.
DICHTHEITSPROBEN
Dichtheitsproben sind auch in Teilabschnitten durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind unaufgefordert spätestens bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen bzw. zu beenden, ab dem die Zugänglichkeit der Anlagenteile nicht mehr gegeben ist. Die Forderung nach Dichtheitsproben gilt grundsätzlich auch für drucklose Leitungen (Abwasser).
Dichtheitsprobe sind trocken mit ölfreier Druckluft oder Inertgasen durchzuführen.
Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist rechtzeitig zu informieren, so dass er an den Dichtheitsproben teilnehmen kann.
BEZEICHNUNGEN/BESCHILDERUNGEN
Für Bezeichnungen und Beschilderungen gelten die Normen DIN 2403 und 825. Jedes Gerät muss mit einem fest angebrachtem Fabrikats- und Typenschild versehen werden. Bei allen auswechselbaren Teilen sowie an Steckverbindungen sind Bezeichnungen anzubringen. Die Beschriftung der Ableitungen und Einbauteile müssen mit den in den Bestands- und Revisionsunterlagen enthaltenen Bezeichnungen identisch sein.
LEITUNGSSPÜLUNGEN
Vor Inbetriebnahme der Versorgungsleitungen muss das gesamte Rohrnetz einer gründlichen Innenreinigung unterzogen werden. Die Inbetriebnahme von Trinkwasseranlagen hat erst unmittelbar vor der Übergabe der Anlage an den Nutzer in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
Die Fließgeschwindigkeiten sind annähernd gleich groß oder größer einzustellen, wie sie der Dimensionierung der Rohrleitung zu Grunde lagen oder üblicherweise zu Grunde gelegt werden; mind. 0,5 m/s.
Rohre für gasförmige Medien sind mit trockener, ölfreier Druckluft oder Stickstoff auszublasen.
Während der Reinigung anfallender Schmutz ist zu beseitigen, ebenso das Reinigungsmedium.
Bei verdichteten Druckgasen ist auf die unterschiedlichen Druckstufen der Rohrnetze und der Gasbehälter zu achten. Eine Vorrichtung zur Reduzierung des Flaschendruckes ist unbedingt erforderlich. Nach der Reinigung ist das Reinigungsmedium gefahrlos aus dem Rohrnetz durch das Versorgungsmedium zu verdrängen, so dass an allen Zapfstellen das Versorgungsmedium in reiner Form ansteht. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
Strahlregler (Perlatoren) an Entnahmestellen sind erst nach der Leitungsspülung zu montieren bzw. zu reinigen. Weitergehende Reinigungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme von Chemikalien (z. B. zusätzliche Entfettung mit Lösungsmitteln, Desinfektionsmaßnahmen usw.) sind als Einzelpositionen ausgeschrieben (falls erforderlich). Solche Maßnahmen sind, ebenso wie die Entfernung der Reinigungsmittel, mit der Bauüberwachung abzustimmen. In der Regel sind die verbrauchten Reinigungsmittel als Sondermüll zu behandeln.
BEHÖRDLICHE ABNAHMEN
Müssen die Anlagen oder Teile davon einer gesetzlich oder berufsgenossenschaftlich vorgeschriebenen Abnahme unterzogen werden, so muss diese Prüfung vom Auftragnehmer veranlasst werden. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist.
BEMUSTERUNG
Die gemäß Abstimmung zwischen Auftraggeber, Architekt, Bauleitung und Auftragnehmer erforderlichen Anlagenelemente sind zu liefern und für die Bemusterung vorzubereiten.
ABRECHNUNG
Der Auftragnehmer wird seinen Abrechnungen jeweils das betreffende geprüfte Aufmaß des maßgebenden Installationsgewerkes unmittelbar zu Grunde legen. Die Aufmaßblätter sind nach Abrechnungsposition (LV) und Aufmaßbereich in räumlicher, sachlicher und funktioneller Zuordnung zu gliedern. Das Aufmaß ist mit Aufmaßzeichnungen und- unterlagen zu dokumentieren und zu erläutern. Die Aufmaßzeichnungen und -unterlagen müssen mit denen der Wartungs- und Bestandsunterlagen übereinstimmen. Es sind Daten im AutoCAD dwg-Format einzureichen.
MONTAGEPLANUNG
Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Montageunterlagen umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Insbesondere sind Anschlusswerte der Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation und Angaben zur Bemessung der elektrischen Kabel und Leitungsanlagen im Gebäude sowie alle sonstigen Angaben, die Nebengewerke benötigen, kurzfristig bereitzustellen.
Die Anlagen sind in die Werkpläne des Architekten einzutragen. Diese Pläne sind durch Detailpläne zu ergänzen. In den Montageplänen sind alle Anlagenteile auszuführen und zu bezeichnen. Hierzu gehören z. B. auch Leitungen der regel- und elektrotechnische Einrichtungen, die Lage von Reglern, Stellgliedern, Fernthermometern, Motoren etc. Für betriebstechnische Anlagen und MSR-Bezeichnungen gilt für alle Bezeichnungsfälle gleicher Wortlaut. Ebenfalls gehören hierzu die Höhenangaben der Leitungen, bezogen auf Unter- bzw. Oberkante des unisolierten Rohres entsprechend der endgültigen Koordination mit den Nebengewerken. Zu den Montageunterlagen gehören auch Fließ-, Strang- und Schaltschemata sowie Abwicklungen der Grund- und Außenentwässerungsleitungen, in die alle Leistungsdaten einzutragen sind.
Durch regelmäßige Aktualisierung der Montagepläne ist deren Informationsgehalt dem Entwicklungsstand des Bauvorhabens so anzupassen, dass die Pläne dem derzeitigen bzw. geplanten Bauzustand und zum Ende der Maßnahme dem gültigen Bauzustand entsprechen.
Mindestens wird für die zeichnerische Darstellung der Maßstab 1:50 gewählt, Zentralen, Schächte und Installationsschwerpunkte im Maßstab 1:20, erforderliche Details in geeigneter Darstellungsweise (Isometrie, Explosionszeichnung, Schnitt, Ansicht usw.)
Auf Verlangen wird der Auftragnehmer bestimmte Anlagenteile auch in Wandabwicklungspläne eintragen.
Nachstehende aufgeführte Unterlagen sind in 3facher Ausfertigung dem Auftraggeber bzw. dessen Fachbauleitung vorzulegen:
- Grundrisspläne sowie Dachaufsichten auf Stand der
für die Montageplanung letztgültigen Architektenpläne
- Detailzeichnungen
- Schnitte
Die Montagepläne und Unterlagen sind zu ergänzen mit:
Anlagenbezeichnungen mit Leistungsdaten
Auflistung von Geräten und Armaturen mit Typen- und Größenangaben, Temperaturen und Drücken
Motordaten
Messgeräteanordnungen
Montage-/ Koordinationshinweise (evtl. Skizze)
Leitungen, nach Durchflussmedien unterschieden
Symbolliste (Legende)
Höhenangaben mit eindeutigem, durchgängigem Bezug (+ 0,00 oder NN- Höhen)
Nennweiten/ Dimensionen
Inspektionsöffnungen in Wänden oder Decken
Ausbaumaße für Demontage/ Wartung
Werkstoffe, Werkstoffwechsel
Größe und Lage der Fundamente sowie Aggregatedaten wie Gewichte und Störfrequenzen
Montageöffnungen und deren Abmessungen und Lage
Angaben für das Gewerk MSR/GLT
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagepläne sind. Er hat während der Montage seine Pläne unaufgefordert und fortlaufend dem Stand der tatsächlichen Ausführung anzupassen. Die Montage ist ausschließlich anhand frei gegebener Montagezeichnungen durchzuführen.
Vom Auftragnehmer sind in regelmäßigen Zeitabständen dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragter Detailterminpläne und wöchentliche Arbeitsvorbereitungspläne über die anstehenden Arbeiten vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat im Sinne der VOB TEIL C, PKT. 3.1.3 vor Beginn der Montagearbeiten, alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und gestellten Anweisungen, im Bezug auf seine Gewährleistung zu überprüfen, so dass diese uneingeschränkt vom Auftragnehmer übernommen werden können. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich auch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen und der zur Ausführung kommenden Einrichtungssituation. Der Auftragnehmer hat von ihm für notwendig gehaltene, vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag nicht erstellte Unterlagen, Berechnungen, Zeichnungen etc. selbst zu fertigen. In jedem Fall hat er die endgültige Bemessung und Dimensionierung in Eigenverantwortung durchzuführen.
AUFBAU DER REVISIONSUNTERLAGEN
A. Ordnerrücken
- Bauvorhaben
- Bauherr/ Auftraggeber
- ausführende Firma
- Gewerk/ ausgeführte Leistungen
- Ausführungszeitraum
- Beginn/ Ende Gewährleistung
B. Deckblatt
- Firma mit Kontaktdaten (Telefonnummer etc.)
- Dokumentationsunterlagen
- Bauvorhaben
- Gewerk/ ausgeführte Leistungen
- Ausführungszeitraum
- Beginn/ Ende Gewährleistung
C. Inhaltsverzeichnis
1. Anlagenbeschreibung mit Angabe der Einstellwerte
(Temperaturen, Zeiten etc.)
2. Fachunternehmererklärung/
Gewährleistungsbescheinigungen
3. Angaben zum Störungs-/ Notsienst, Wartungsvertrag
oder Wartungsangebot für relevante Anlagenteile
und Komponenten
4. Protokoll Dichtheitsprüfungen, Kamerabefahrung,
Plattendruckversuche, SV- Abnahmen, Abnahme,
Trinkwasserprobe etc.
5. Herstellerbescheinigung
6. Fabrikatsliste
6.a technische Datenblätter
6.b. Herstellerunterlagen
6.c. Bedienungsanleitungen
7. Einweisungsprotokoll
8. Revisionszeichnungen
9. Datenträger mit kompletter Unterlage
10. eventuelle elektrische Übersichtspläne
Diese Struktur ist bei der Dokumentation einzuhalten.
SONSTIGES
Vorgeschriebene und anzubietende Materialien sind unter Beachtung der Richtlinien des Herstellerwerks einzubauen.
Alle Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, müssen mit den Vorgaben der UBA-Positivliste für den Bereich Trinkwasser übereinstimmen.
Auf Wunsch des AG sind kostenlos Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien zu erbringen.
Die in der Beschreibung genannten Werkstoffe gelten als Qualitätsbeispiel.
Hat der AN Bedenken irgendwelcher Art gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitsweisen, Fabrikate, Ausführungsarten hinsichtlich Material, Art, Technik, Sicherheit oder Schutzvorkehrungen, so sind diese mit Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung anzumelden.
Unterlässt er dies, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgesehenen müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom AG eingeholt werden.
Alle Anlagenteile müssen lotrecht eingebaut werden, alle Richtungsänderungen sind winkelgerecht auszuführen.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Technische Vorbemerkungen Sanitär
01.01 Entwässerungsleitungen SW mit Zubehör
01.01
Entwässerungsleitungen SW mit Zubehör
01.02 Rohrleitungen mit Zubehör (Sanitär)
01.02
Rohrleitungen mit Zubehör (Sanitär)
01.03 Armaturen und Zubehör
01.03
Armaturen und Zubehör
01.04 Einrichtungsgegenstände mit Zubehör
01.04
Einrichtungsgegenstände mit Zubehör
01.05 sonstige Leistungen
01.05
sonstige Leistungen
01.06 Nachweisarbeiten
01.06
Nachweisarbeiten
02 Heizungsanlage
02
Heizungsanlage
Technische Vorbemerkungen Heizung Für die Ausführung gelten folgende Bedingungen:
BEMUSTERUNG
Die, gemäß Abstimmung zwischen Auftraggeber, Architekt, Bauleitung und Auftragnehmer, erforderlichen Anlagenelemente sind zu liefern und für die Bemusterung vorzubereiten.
ROHRLEITUNGSBEFESTIGUNGEN
Grundsätzlich dürfen nur zugelassene und baumustergeprüfte Metalldübel eingesetzt werden. Ein statischer Nachweis für Befestigungskonstruktionen im Zusammenhang mit dem Baukörper ist auf Verlangen der Bauüberwachung beizubringen. Die Verwendung von Lochbändern als Einzelbefestigung ist nicht zulässig, statt dessen sind Gewindestangen mindestens M 8 zu benutzen. Es wird die Benutzung eines kompletten Befestigungssystems mit nachgewiesener Eignung in Hinsicht auf Festigkeit und Schallschutz verbindlich vorgeschrieben.
An bauseitigen Stahlkonstruktionen darf nicht zu Befestigungszwecken angeschweißt oder angeschraubt werden, hier sind Klammern zu verwenden. Gasbetonteile dürfen zur Anbringung von Befestigungen nur herangezogen werden, wenn dies von der Bauüberwachung ausdrücklich zugelassen wird. An Blechwänden oder -decken (Sandwichkonstruktionen, Trapezblechen) ist das nachträgliche Anbringen von Befestigungen durch Bohren oder Schweißen nicht zulässig.
Die einschlägigen Fachnormen und -vorschriften sind einzuhalten.
Ergänzend zu DIN 18 380 einschl. aller darin genannter Richtlinien gelten:
Meteorologische Daten, DIN 4710
Heizzentralen VDI 2050
Feuerungsverordnung
Technische Anschlussbedingungen der
Versorgungsunternehmen
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm), bei Anlagen, die nach § 4 des Immissions- schutzgesetzes genehmigungspflichtig sind.
Die Körperschalldämmung störkrafterzeugender Anlagenteile hat so zu erfolgen, dass die Forderungen der DIN 4109 eingehalten werden.
Die zulässigen Grenzwerte der Immission von Arbeitslärm in der Nachbarschaft beziehen sich auf den Summenpegel der technischen Einrichtungen aller Gewerke.
Die Auflagen und Forderungen der Baugenehmigung (Bauschein) sind zu erfüllen.
Bei der Auslegung der Anlagenteile sind in jedem Fall die schalltechnischen Anforderungen der jeweiligen Nutzungsbereiche zu berücksichtigen. In Abstimmung mit den Nebengewerken stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Summenpegel der Geräuschimmission die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
Die Anlagen werden in den Hauptpotentialausgleich nach VDE 0100, Teil 410, Ziffer 6.1.2 einbezogen. Das Anschließen und alle Vorleistungen- z. B. das Unterlegen von Zahnscheiben bei Schraubverbindungen, das Überbrücken von flexiblen Stutzen und anderen isolierenden Teilen sind Nebenleistungen des Auftragnehmers. Vom Ersteller des Hauptpotentialausgleichs wird eine Potentialausgleichsschiene gesetzt.
GENEHMIGUNGEN
Erstellen und Beschaffen von Unterlagen für behördliche oder gleichwertige Genehmigungs- und Abnahmeverfahren ist Sache des Auftragnehmers soweit diese nicht bereits durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten erfolgt ist. Anlagenteile, die durch das Gewerbeaufsichtsamt, den TÜV oder anderen Institutionen abnahme- oder überwachungspflichtig sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich dem Auftraggeber angezeigt.
Bei Wärmeerzeugungsanlagen mit Brennwerttechnik ist dem Abwasserentsorgungsunternehmen die Einleitung anzuzeigen und notwendige Neutralisationsmaßnahmen abzustimmen.
DICHTHEITSPROBEN
Dichtheitsproben sind auch in Teilabschnitten durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind unaufgefordert spätestens bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen und zu beenden, ab dem die Zugänglichkeit zu den Anlagenteilen nicht mehr gegeben ist.
Eine Druckprobe ist einschließlich der Betriebsstoffe durchzuführen.
Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist rechtzeitig zu informieren, so dass er an den Dichtheitsproben teilnehmen kann.
ABNAHMEN
Sämtliche Einstellungen an der installierten Anlage, die die geforderten Funktionen und Leistungen gewährleisten, sind zu protokollieren und dem Auftraggeber in prüffähiger Form vorzulegen.
Bei der Abnahmeprüfung hat der Auftragnehmer den Nachweis für die vertragsgerechte Erfüllung seiner Leistungen und Lieferungen zu erbringen.
Der Auftragnehmer prüft und bestätigt die Vollständigkeit seiner Lieferungen und Leistungen und die seiner Subunternehmer. Er überzeugt sich, dass die Regel-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß arbeiten.
Eine Abnahmeprüfung ist Voraussetzung für die Abnahme nach DIN 1961 § 12 (VOB TEIL B) und besteht aus:
-Funktionsprüfung (DIN 18 380), wobei die Funktionen vom Auftragnehmer vorzuführen sind. Über die Einregulierung der Anlage und den hydraulischen Abgleich sind Protokolle anzufertigen, nach denen eine stichprobenartige Prüfung erfolgt.
-Funktionsmessungen, sofern sie lt. separater LV-Position vereinbart sind. (Funktionsmessungen, die im Rahmen der Einregulierung der Anlage erforderlich sind, bedürfen keiner besonderen Vereinbarung)
Für die Abnahmeprüfung ist das erforderliche Fach- und Hilfspersonal mit den notwendigen Geräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln bereitzuhalten.
Der Auftragnehmer hat alle Einregulierungen, Messungen und Abnahmen verantwortlich, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Gewerken MSR/GLT, zu leiten.
MONTAGEPLANUNG
Bei der konstruktiven Bestimmung von Anlagenteilen, die der Wartung unterliegen, ist bei der Anfertigung und der Montage sicherzustellen, dass die betreffenden Teile ohne besondere Maßnahmen zugänglich sind und im Reparaturfall gleichfalls aus- bzw. eingebaut werden können.
Die für die ordnungsgemäße Erstellung der Anlage erforderlichen Montagepläne bzw. -unterlagen sind vom Auftragnehmer zu liefern. Die Unterlagen müssen projektgebunden gekennzeichnet und verantwortlich unterschrieben sein.
Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Montageunterlagen umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Berechnungen sind in prüffähiger Form auszuarbeiten und vorzulegen. Insbesondere Angaben für Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen und Angaben zur Bemessung der elektrischen Kabel und Leitungsanlagen im Gebäude sowie alle sonstigen Angaben, die die Nebengewerke benötigen, sind kurzfristig bereitzustellen.
Die Anlagen sind in die Werkpläne des Architekten einzutragen. Diese Pläne sind durch Detailpläne zu ergänzen. In den Montageplänen sind alle Anlagenteile darzustellen und zu bezeichnen. Hierzu gehören z. B. auch regel- und elektrotechnische Einrichtungen, die Lage von Reglern, Stellgliedern, Fernthermometern, Motoren etc. Für betriebstechnische Anlagen und MSR-Bezeichnungen gilt für alle Bezeichnungsfälle gleicher Wortlaut. Zu den Montageplänen gehören auch Fließ-, Strang- und Schaltschemata, in die die Leistungsdaten einzutragen sind.
Durch regelmäßige Aktualisierung der Montagepläne ist deren Informationsgehalt dem Entwicklungsstand des Bauvorhabens so anzupassen, dass die Pläne dem derzeitigen bzw. geplanten Bauzustand und zum Ende der Maßnahme dem gültigen Bauzustand entsprechen.
Mindestens wird für die zeichnerische Darstellung der Maßstab 1:50 gewählt, Zentralen, Schächte und Installationsschwerpunkte im Maßstab 1:20, erforderliche Details in geeigneter Darstellungsweise (Isometrie, Explosionszeichnung, Schnitt, Ansicht usw.)
Nachstehende aufgeführte Unterlagen sind in 3facher Ausfertigung dem Auftraggeber bzw. dessen Fachbauleitung vorzulegen:
- Grundrisspläne sowie Dachaufsichten auf Stand der für
die Montageplanung letztgültigen Architektenpläne
- Detailzeichnungen
- Schnitte
Die Montagepläne und Unterlagen sind zu ergänzen mit:
- Anlagenbezeichnungen mit Leistungsdaten
- Auflistung von Geräten und Armaturen mit Typen- und
Größenangaben, Temperaturen und Drücken
- Motordaten
- Messgeräteanordnungen Montage-/
Koordinationshinweise (evtl. Skizze)
- Leitungen, nach Durchflussmedien unterschieden
Symbolliste (Legende) Höhenangaben mit eindeutigem,
durchgängigem Bezug (+ 0,00 oder NN- Höhen)
- Nennweiten/ Dimensionen
- Inspektionsöffnungen in Wänden oder Decken
- Ausbaumaße für Demontage/ Wartung
- Werkstoffe, Werkstoffwechsel
- Größe und Lage der Fundamente sowie Aggregatdaten
wie Gewichte und Störfrequenzen
- Montageöffnungen und deren Abmessungen und Lage
- Angaben für das Gewerk MSR/GLT
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagepläne sind. Er hat während der Montage seine Pläne unaufgefordert und fortlaufend dem Stand der tatsächlichen Ausführung anzupassen. Die Montage ist ausschließlich anhand frei gegebener Montagezeichnungen durchzuführen.
Vom Auftragnehmer sind in regelmäßigen Zeitabständen dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragter Detailterminpläne und wöchentliche Arbeitsvorbereitungspläne über die anstehenden Arbeiten vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat im Sinne der VOB TEIL C, PKT. 3.1.3 vor Beginn der Montagearbeiten, alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und gestellten Anweisungen, im Bezug auf seine Gewährleistung zu überprüfen, so dass diese uneingeschränkt vom Auftragnehmer übernommen werden kann. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich auch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen und der zur Ausführung kommenden Einrichtungssituation. Der Auftragnehmer hat von ihm für notwendig gehaltene, vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag nicht erstellte Unterlagen, Berechnungen, Zeichnungen etc. selbst zu fertigen. In jedem Fall hat er die endgültige Bemessung und Dimensionierung in Eigenverantwortung durchzuführen.
AUFBAU DER REVISIONSUNTERLAGEN
A. Ordnerrücken
- Bauvorhaben
- Bauherr/ Auftraggeber
- ausführende Firma
- Gewerk/ ausgeführte Leistungen
- Ausführungszeitraum
- Beginn/ Ende Gewährleistung
B. Deckblatt
- Firma mit Kontaktdaten (Telefonnummer etc.)
- Dokumentationsunterlagen
- Bauvorhaben
- Gewerk/ ausgeführte Leistungen
- Ausführungszeitraum
- Beginn/ Ende Gewährleistung
C. Inhaltsverzeichnis
1. Anlagenbeschreibung mit Angabe der Einstellwerte
(Temperaturen, Zeiten etc.)
2. Fachunternehmererklärung/
Gewährleistungsbescheinigungen
3. Angaben zum Störungs-/ Notsienst, Wartungsvertrag
oder Wartungsangebot für relevante Anlagenteile
und Komponenten
4. Protokoll Dichtheitsprüfungen, Kamerabefahrung,
Plattendruckversuche, SV- Abnahmen, Abnahme,
Trinkwasserprobe etc.
5. Herstellerbescheinigung
6. Fabrikatsliste
6.a technische Datenblätter
6.b. Herstellerunterlagen
6.c. Bedienungsanleitungen
7. Einweisungsprotokoll
8. Revisionszeichnungen
9. Datenträger mit kompletter Unterlage
10. eventuelle elektrische Übersichtspläne
Diese Struktur ist bei der Dokumentation einzuhalten.
MITZULIEFERNDE UNTERLAGEN
Ergänzend zu ZTV Teil 1 für Betriebstechnische Anlagen gehören dazu ferner:
-Funktionsschemata der wärmetechnischen Anlagen, in denen alle besonderen funktionellen Einbauten DIN-symbolisch eingetragen und deren Bedeutung erläutert sind,
-Diagramme und Kennlinienfelder aller Förderaggregate (z. B. Pumpen, Ventilatoren) mit eingetragenem Betriebspunkt,
-Protokolle über durchgeführte Leistungs- und Qualitätsmessungen, Messungen der Abgaswerte.
Zusätzlich Wartungs- und Bestandsunterlagen als Kurztext für Aushang in Zentralen als Aushang in ungeschweißter lichtechter Ausführung zur Befestigung an der Wand.
Die vom Auftragnehmer zu liefernden Wartungs- und Bestandsunterlagen sind vollständig zu übergeben, einschließlich Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals. Bestands- und Revisionspläne sind gemäß Vereinbarung in Papier- und in Dateiform zu liefern.
BEHÖRDLICHE ABNAHMEN
Müssen die Anlagen oder Teile davon einer gesetzlich oder berufsgenossenschaftlich vorgeschriebenen Abnahme unterzogen werden, so muss diese Prüfung vom Auftragnehmer veranlasst werden. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist.
WAND- UND DECKENDURCHFÜHRUNGEN
Wand- und Deckendurchführungen sind körperschallentkoppelt und dicht herzustellen.
So weit an zu durchdringende Wände und Decken brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, darf die brandschutztechnische Schutzfunktion des Bauteils nicht gemindert werden.
BEZEICHNUNGEN/BESCHILDERUNGEN
Für Bezeichnungen und Beschilderungen gelten die Normen DIN 2403 und 825. Jedes Gerät muss mit einem fest angebrachtem Fabrikats- und Typenschild versehen werden. Bei allen auswechselbaren Teilen sowie an Steckverbindungen sind Bezeichnungen anzubringen.
Die Beschriftung der Ableitungen und Einbauteile müssen mit den in den Bestands- und Revisionsunterlagen enthaltenen Bezeichnungen identisch sein.
ABRECHNUNG
Der Auftragnehmer wird seinen Abrechnungen jeweils das betreffende geprüfte Aufmaß des maßgebenden Installationsgewerkes unmittelbar zu Grunde legen. Die Aufmaßblätter sind nach Abrechnungsposition (LV) und Aufmaßbereich in räumlicher, sachlicher und funktioneller Zuordnung zu gliedern. Das Aufmaß ist mit Aufmaßzeichnungen und- unterlagen zu dokumentieren und zu erläutern. Die Aufmaßzeichnungen und -unterlagen müssen mit denen der Wartungs- und Bestandsunterlagen übereinstimmen. Sie sind in AutoCad dwg-Dateiformat einzureichen.
SONSTIGES
Vorgeschriebene und anzubietende Materialien sind unter Beachtung der Richtlinien des Herstellerwerks einzubauen.
Auf Wunsch des Auftraggebers sind kostenlos Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien zu erbringen.
Hat der Auftragnehmer Bedenken irgendwelcher Art gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitsweisen, Fabrikate, Ausführungsarten hinsichtlich Material, Art, Technik, Sicherheit oder Schutzvorkehrungen, so sind diese mit Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung anzumelden.
Unterlässt er dies, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgesehenen müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom Auftraggeber eingeholt werden.
Alle Anlagenteile müssen lotrecht eingebaut werden, alle Richtungsänderungen sind winkelgerecht auszuführen.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Technische Vorbemerkungen Heizung
02.01 Rohrleitungen mit Zubehör (Heizung)
02.01
Rohrleitungen mit Zubehör (Heizung)
02.02 Heizflächen mit Zubehör
02.02
Heizflächen mit Zubehör
02.03 Separate Luftheizgeräte Umluft Kampmann
02.03
Separate Luftheizgeräte Umluft Kampmann
02.04 sonstige Leistungen
02.04
sonstige Leistungen
02.05 Nachweisarbeiten
02.05
Nachweisarbeiten
03 Lüftungstechnik
03
Lüftungstechnik
Technische Vorbemerkungen Raumlufttechnik Technische Vorbemerkungen Raumlufttechnik
Der Auftragnehmer benennt den Bauleiter im Sinne der Landesbauordnung namentlich und gibt gleichzeitig eine Bestätigung ab, dass dieser die entsprechende Qualifikation und eine langjährige Erfahrung besitzt.
Der Bauleiter ist vom Auftragnehmer mit den erforderlichen kaufmännischen Vollmachten auszurüsten, damit bei den Baubesprechungen verbindliche Aussagen getroffen werden können. Ein Austausch des Bauleiters darf nur mit der Zustimmung der Auftraggeber erfolgen.
Die ständige Anwesenheit des Bauleiters ist zu gewährleisten, wenn der Auftraggeber dies für erforderlich hält. Die Benennung einer verantwortlichen Aufsichtsperson hat vom Auftragnehmer bei der Auftragsannahme zu erfolgen.
Während des Baus vorgenommene Änderungen am Baukörper oder an der Anlage, die nach Übergabe der Zeichnungsunterlagen eintreten, hat der Auftragnehmer die Zeichnungen selbst zu berichtigen und für die Durchführung der geplanten Änderung das Einverständnis des Auftraggebers bzw. seines Beauftragten einzuholen.
Sind behördliche Anmeldungen und Genehmigungen erforderlich, so hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Berechnungen und Unterlagen kostenlos herzustellen und sämtliche Eingaben an die Behörden rechtzeitig vorzunehmen. Amtliche Prüfungen und Abnahmen sind rechtzeitig zu beantragen und die Abnahmetermine der Bauleitung sofort mitzuteilen.
Hierüber gefertigte Abnahmeprotokolle sind der Bauleitung zu übergeben.
BEFESTIGUNG
Grundsätzlich dürfen nur zugelassene und baumustergeprüfte Metalldübel eingesetzt werden. Ein statischer Nachweis für Befestigungskonstruktionen im Zusammenhang mit dem Baukörper ist auf Verlangen der Bauüberwachung beizubringen. Die Verwendung von Lochbändern als Einzelbefestigung ist nicht zulässig, statt dessen sind Gewindestangen mindestens M 8 zu benutzen. Schussapparate sind nicht zugelassen.
An bauseitigen Stahlkonstruktionen darf nicht zu Befestigungszwecken angeschweißt oder angeschraubt werden, hier sind Klammern zu verwenden.
Bei der Auslegung der Anlagenteile sind in jedem Fall die schalltechnischen Anforderungen der jeweiligen Nutzungsbereiche zu berücksichtigen. In Abstimmung mit Nebengewerken stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Summenpegel der Geräuschimmission die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
BRANDSCHUTZ
Für den Brandschutz sind alle erforderlichen Maßnahmen und die geforderten Auflagen der zuständigen Brandbehörde bzw. des Bezirksschornsteinfeger zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen sind mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten die erforderlichen Maßnahmen zu klären.
WAND- UND DECKENDURCHFÜHRNGEN
Wand- und Deckendurchführungen sind körperschallentkoppelt und dicht herzustellen.
So weit an zu durchdringende Wände und Decken brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, darf die Schutzfunktion des Bauteils nicht gemindert werden.
OBERFLÄCHENBEHANDLUNGEN
Alle zu Einbau kommenden Stahlteile müssen mit einem dauerhaften Korrosionsschutz von allen Seiten (Verzinkung o. Grundanstrich nach DIN 18364) versehen sein.
BAUNEBENARBEITEN
Erforderliche Baunebenarbeiten, wie Fundamente und dergl. sind frühzeitig vor Montagebeginn der Bauleitung bekanntzugeben.
Koordinierung mit anderen Firmen
Soweit die ausführenden Arbeiten mit den Leistungen anderer Firmen in Berührung kommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Arbeiten zu koordinieren unter Hinzuziehung der Fachbauleitung, dass der reibungslose Ablauf und die Einheitlichkeit der Gesamtfunktion gewährleistet ist.
AUFMAß UND ABRECHNUNG
Der Auftragnehmer wird seinen Abrechnungen jeweils das betreffende geprüfte Aufmaß des maßgebenden Installationsgewerkes unmittelbar zu Grunde legen. Die Aufmaßblätter sind nach Abrechnungsposition (LV) und Aufmaßbereich in räumlicher, sachlicher und funktioneller Zuordnung zu gliedern. Das Aufmaß ist mit Aufmaßzeichnungen und- unterlagen zu dokumentieren und zu erläutern. Die Aufmaßzeichnungen und -unterlagen müssen mit denen der Wartungs- und Bestandsunterlagen übereinstimmen.
VORLAGE VON MUSTERN
Die gemäß Abstimmung zwischen Auftraggeber, Architekt, Bauleitung und Auftragnehmer erforderlichen Anlagenelemente sind kostenfrei zu liefern und für die Bemusterung vorzubereiten. Bei Geräten und Apparaten sind Konstruktionszeichnungen mit genauen techn. Angaben und Bilder vorzulegen.
PROBEBETRIEB
Der Probebetrieb sowie das sorgfältige Einregulieren der Anlage hat in Gegenwart eines Fachingenieurs der Bauleitung zu erfolgen. Der Probebetrieb sowie die eventuelle Inbetriebnahme einzelner Anlagenteile gelten nicht als Abnahme. Die entsprechenden Termine sind mit der Bauleitung festzulegen.
ABNAHMEN
Folgende Arbeiten sind rechtzeitig vor der Abnahme durchzuführen:
Inbetriebnahme der Anlage und Probebetrieb, Funktionskontrolle und Einregulierung aller Anlagenteile, Regelanlagen und Steuerungen.
Sämtliche Messungen sind in Protokollen nachzuweisen.
Teilabnahme:
Werden Anlagenteile vor der eigentlichen Abnahme auf Antrag des Auftraggebers in Betrieb genommen, so ist eine förmliche Teilabnahme durchzuführen. Über die Teilabnahme ist ein Protokoll zu erstellen, in dem die Unterhaltspflicht und die Gewährleistung der entsprechenden Anlagenteile festgelegt wird. Durch die Teilabnahme wird die Abnahme in keiner Weise eingeschränkt.
Wiederholung der Abnahme:
Muss die Abnahme wegen großer Mängel bzw. wegen fehlender Unterlagen wiederholt erden, so hat der Auftragnehmer die Kosten für die weiteren Abnahmen zu tragen.
MÄNGELBESEITIGUNG
Die Beseitigung etwaiger Schäden und Mängel oder Ersatzleistungen wird bei der Abnahme festgelegt. Durch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung wird der Lauf der Verjährung so lange unterbrochen, bis die beanstandeten Mängel beseitigt sind.
BESCHRIFTUNG UND KENNZEICHNUNG
Sämtliche zum Einbau gelangende Schalt- und Steuergeräte sowie Anlagenteile werden dauerhaft beschriftet bzw. beschildert, so dass eine ordnungsgemäße Wartung und Bedienung der Anlagen und Geräte ohne hinzuziehen von weiteren Unterlagen möglich ist.
Sicherheitsschaltungen und Frostschutzeinrichtungen erhalten eine besondere farbliche und dauerhafte Kennzeichnung. Es sind weiße Resopalschilder mit schwarzer gravierter Schrift zu verwenden.
Alle Zentralen und Unterstationen erhalten ein Anlagenschema, in dem alle Funktionen, Schaltungen, Regelungen, Sollwerte und technische Daten enthalten sind. Dieses Schema ist farbig auf Holz aufzuziehen und mit einer transparenten Acrylglasabdeckung zu versehen.
INBETRIEBNAHME
Werden Anlagen oder Anlagenteile in Betrieb genommen, so ist vorher die Bauleitung zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Schutzvorrichtungen zu erbringen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme die Kontrolle der anderen Gewerke, die zur Erbringung seiner Leistung notwendig sind, vorzunehmen.
SCHALT- UND REGELANLAGE
Der Auftragnehmer hat ein Regelschema zu erstellen mit der Verwendung der Sinnbilder der DIN 19227 und DIN EN 12792. Die Einheitlichkeit der verwendeten Fabrikate muss gewährleistet sein.
Die Kennzeichnugsschilder dürfen nur auf den kenntlich zumachenden Teilen befestigt werden.
Jeder Schaltschrank ist innen mit einer Zeichnungstasche zu versehen. In der Zeichnungstasche sind die Stromlaufpläne, Kabelpläne, Bedienungs- und Wartungsanleitung enthalten.
SCHWEIß- UND BRENNARBEITEN
Bei Schweiß und Brennarbeiten hat der Ausführende sich zu vergewissern, dass durch Hitzeeinwirkung und Schweißperlen keine Teile in Brand gesetzt werden.
Feuerlöschmittel sind bereitzuhalten. Bei vergleichenden Arbeiten in feuergefährdeten Anlagenteilen ist die Feuerwehr vor Ausführung der Arbeiten beratend hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls wird sie die Gestellung eines besonderen Brandschutzes veranlassen.
LEISTUNGSGRENZE HEIZUNG LÜFTUNG ELEKTRO
Für verschiedene Gewerke sind elektrische Installationen auszuführen. Für die Ausführung werden
dem Gewerk Elektro 2-fach zur Verfügung gestellt:
Grundrisspläne mit der Angabe aller anzuschließenden Geräte, Klemmen bzw. Anschlusspläne.
Kabellisten mit Kabelbezeichnung, Querschnitt und Aderzahl.
Das Verlegen der Zuleitungen erfolgt bauseits, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist.
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören das Einführen und Anschließen sämtlicher Kabel zwischen Geräten, Motoren soweit sie im nachfolgenden Leistungsverzeichnis enthalten sind.
Nach Abschluss aller Arbeiten ist eine gemeinsame Abnahme bzw. Inbetriebnahme durchzuführen.
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört die Einjustierung und Einstellung auf die gewünschten Sollwerte, Einstellung der Schaltuhren für alle Anlagen sowie die Einweisung des Bedienpersonals.
Die Technischen Vorbemerkungen sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses bzw. der Leistungsbeschreibung.
Die darin enthaltenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
MONTAGEPLANUNG
Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Montageunterlagen umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Insbesondere sind Angaben zur Bemessung der elektrischen Kabel und Leitungsanlagen, sowie alle sonstigen Angaben, die Nebengewerke benötigen, kurzfristig bereitzustellen.
Die Anlagen sind in die Werkpläne des Architekten einzutragen. Diese Pläne sind durch Detailpläne zu ergänzen. In den Montageplänen sind alle Anlagenteile auszuführen und zu bezeichnen. Hierzu gehören z. B. auch Leitungen der regel- und elektrotechnische Einrichtungen, die Lage von Reglern, Stellgliedern, Fernthermometern, Motoren etc. Für betriebstechnische Anlagen und MSR-Bezeichnungen gilt für alle Bezeichnungsfälle gleicher Wortlaut. Ebenfalls gehören hierzu die Höhenangaben der Leitungen, bezogen auf Unter- bzw. Oberkante des unisolierten Rohres entsprechend der endgültigen Koordination mit den Nebengewerken. Zu den Montageunterlagen gehören auch Fließ-, Strang- und Schaltschemata, in die alle Leistungsdaten einzutragen sind.
Durch regelmäßige Aktualisierung der Montagepläne ist deren Informationsgehalt dem Entwicklungsstand des Bauvorhabens so anzupassen, dass die Pläne dem derzeitigen bzw. geplanten Bauzustand und zum Ende der Maßnahme dem gültigen Bauzustand entsprechen.
Mindestens wird für die zeichnerische Darstellung der Maßstab 1:50 gewählt, Zentralen, Schächte und Installationsschwerpunkte im Maßstab 1:20, erforderliche Details in geeigneter Darstellungsweise (Isometrie, Explosionszeichnung, Schnitt, Ansicht usw.)
Auf Verlangen wird der Auftragnehmer bestimmte Anlagenteile auch in Wandabwicklungspläne eintragen.
Nachstehende aufgeführte Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung dem Auftraggeber bzw. dessen Fachbauleitung vorzulegen:
- Grundrisspläne sowie Dachaufsichten auf Stand der
für die Montageplanung letztgültigen Architektenpläne
- Detailzeichnungen
- Schnitte
Die Montagepläne und Unterlagen sind zu ergänzen mit:
Anlagenbezeichnungen mit Leistungsdaten
Auflistung von Geräten und Armaturen mit Typen- und Größenangaben, Temperaturen und Drücken
Motordaten
Messgeräteanordnungen
Montage-/ Koordinationshinweise (evtl. Skizze)
Leitungen, nach Durchflussmedien unterschieden
Symbolliste (Legende)
Höhenangaben mit eindeutigem, durchgängigem Bezug (+ 0,00 oder NN- Höhen)
Nennweiten/ Dimensionen
Inspektionsöffnungen in Wänden oder Decken
Ausbaumaße für Demontage/ Wartung
Werkstoffe, Werkstoffwechsel
Größe und Lage der Fundamente sowie Aggregatedaten wie Gewichte und Störfrequenzen
Montageöffnungen und deren Abmessungen und Lage
Angaben für das Gewerk MSR/GLT
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagepläne sind. Er hat während der Montage seine Pläne unaufgefordert und fortlaufend dem Stand der tatsächlichen Ausführung anzupassen. Die Montage ist ausschließlich anhand frei gegebener Montagezeichnungen durchzuführen.
Vom Auftragnehmer sind in regelmäßigen Zeitabständen dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragter Detailterminpläne und wöchentliche Arbeitsvorbereitungspläne über die anstehenden Arbeiten vorzulegen.
REVISIONSUNTERLAGEN
Nachstehend aufgeführte Unterlagen wie Anweisungen, Listen und Beschreibungen werden zu einem Technischen Handbuch mit allen Bestandsunterlagen zusammengestellt.
Bedienungsanweisung Mit ausführlicher Beschreibung der Betätigungs- und Bedienorgane sowie der Ortsbestimmung der selben.
Anzeige-, Steuer- und Regelgeräte, Sicherheitseinrichtungen, Betriebsunterbrechungen und Betriebsarten.
Wartungsanweisung Mit ausführlicher Beschreibung der Wartung der Anlagen sowie der Schmier und Dichtungssysteme, Benennung der erforderlichen Spezialwerkzeuge und der Nebengeräte, Erstellung einer Fehlersuchtabelle, Kennzeichnung der Eigenschaften von Ölen und sonstigen Betriebsmitteln.
Hinweis auf die behördliche Überwachungspflicht.
Ersatzteilaufstellung Hier werden alle dem Verschleiß oder dem Bruch unterliegende Anlagenteile tabellarisch erfasst.
Leistungslisten Tabellarische Aufstellung aller Messungen mit Vergleichsangaben der Forderungen des Leistungs- verzeichnisses, Soll Ist Werten, z.B. Drehzahl, Wirkstrom, Nennstrom, Auslöseeinrichtung usw..
Anlagenbeschreibung Ausführliche Funktionsbeschreibung der Anlage mit Ortsbestimmung, Benennung der Betriebswerte sowie Beschreibung sonstiger Anlagenmerkmale.
Zeichnungen Zeichnerische Darstellung der Anlagen entsprechend Montageplanung.
Die Revisionsunterlagen haben in jeder Hinsicht den tatsächlich zum Einbau gelangten Anlagensystemen zu entsprechen und sind in Bezug zum Baukörper zu vermaßen. Luftkanäle sind mit Abmessungen zu versehen und mit Volumenströmen zu kennzeichnen.
Geräte und Aggregate sind mit Typ und Hersteller zu bezeichnen, ggf. zu positionieren.
Die techn. Kennzeichnung hat neben der gebräuchlichen Beschriftung mit Daten des internationalen Einheitssystems in Klammern eingesetzt, zu erfolgen.
Es sind sämtliche wichtigen technischen Daten, Sollwerte, Druckdifferenzen, Temperaturen etc. einzutragen.
AUFBAU DER REVISIONSUNTERLAGEN
A. Ordnerrücken
- Bauvorhaben
- Bauherr/ Auftraggeber
- ausführende Firma
- Gewerk/ ausgeführte Leistungen
- Ausführungszeitraum
- Beginn/ Ende Gewährleistung
B. Deckblatt
- Firma mit Kontaktdaten (Telefonnummer etc.)
- Dokumentationsunterlagen
- Bauvorhaben
- Gewerk/ ausgeführte Leistungen
- Ausführungszeitraum
- Beginn/ Ende Gewährleistung
C. Inhaltsverzeichnis
1. Anlagenbeschreibung mit Angabe der Einstellwerte
(Temperaturen, Zeiten etc.)
2. Fachunternehmererklärung/
Gewährleistungsbescheinigungen
3. Angaben zum Störungs-/ Notsienst, Wartungsvertrag
oder Wartungsangebot für relevante Anlagenteile
und Komponenten
4. Protokoll Dichtheitsprüfungen, Kamerabefahrung,
Plattendruckversuche, SV- Abnahmen, Abnahme,
Trinkwasserprobe etc.
5. Herstellerbescheinigung
6. Fabrikatsliste
6.a technische Datenblätter
6.b. Herstellerunterlagen
6.c. Bedienungsanleitungen
7. Einweisungsprotokoll
8. Revisionszeichnungen
9. Datenträger mit kompletter Unterlage
10. eventuelle elektrische Übersichtspläne
Diese Struktur ist bei der Dokumentation einzuhalten.
SONSTIGES
Für gleichartige Anlagenteile, wie z.B. Motoren, Pumpen, Regelgeräte, Steuerteile und Schaltgeräte sind einheitliche Fabrikate und Bauarten anzubieten.
Absperrorgane, Entleerungsventile und dergl. sind so einzubauen, dass diese leicht bedienbar sind und keine Beschädigungen der Wärmedämmung , der Pumpen usw. durch leckende Stopfbuchsen entstehen können.
Auf Wunsch des Auftraggebers sind kostenlos Nachweise bzw. Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und Materialien zu erbringen.
Hat der Auftragnehmer Bedenken irgendwelcher Art gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitsweisen, Fabrikate, Ausführungsarten hinsichtlich Material, Art, Technik, Sicherheit oder Schutzvorkehrungen, so sind diese mit Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung anzumelden.
Unterlässt er dies, hat der Auftragnehmer die folgenden Konsequenzen oder eventuell daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den vorgesehenen müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom Auftraggeber eingeholt werden.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Technische Vorbemerkungen Raumlufttechnik
03.01 Lüftungkanäle mit Zubehör
03.01
Lüftungkanäle mit Zubehör
03.02 Abluftanlage Backraum und Aktenraum
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Abluftanlage Backraum und Aktenraum
03.03 sonstige Leistungen
03.03
sonstige Leistungen
03.04 Nachweisarbeiten
03.04
Nachweisarbeiten