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1 Baubeschreibung Auf dem Grundstück ist ein Umbau eines ALDI - Nahversorgers
(Lebensmitteldiscounter) mit einer Verkaufsfläche von ca. 900 m2
innerhalb eines bestehenden ALDI-Markts geplant. Die Umbaumaßnahme
umfasste den Austtausch des Steildachs aus Nagelplattenbindern durch ein
Flachdach mit Brettschichtholzbindern und Trapezblecheindeckung. Im Zuge
des Umbaus werden die Lagerbereiche und Nebenräume neu organisiert und
innerhalb des bestehenden Volumens neu angeordnet. Die Außenanlagen
bleiben im Zuge des Umbaus möglichst unangetastet. Das Grundstück ist
von der Bundeststraße im Westen abschüssig Richtung Osten. Über die
gesamte Tiefe fällt das Grundstück um ca. 3,00m ab. Erschlossen wird das
Grundstück von Süden über die Straße Gewerbegebiet Fulgengrund.
Das Baugrundstück grenzt dreiseitig an Grundstücke mit vorwiegend
gewerblicher Nutzung. Lediglich auf der nördlichen Seite schließt ein
Wohngebiet an. Das Baugrundstück besteht aus dem Flurstück 254/95 und
254/96 (zusammen ca. 7.167 m2). Auf den benannten Flurstück befindet
sich ein bestehende ALDI-Markt mit abgesenkten Anlieferungsbereich und
einer Stellplatzanlage für 89 PKWs. Im Zuge der Baumaßnahme wird
lediglich das bestehende Volumen des ALDI-Markts behandelt. Der Abbruch
beschränkt sich dabei vorwiegend auf den Innenausbau und Teile der
Fassade, sowie maßgeblich das Dach. Der Kundenstellplatz wird im Bestand
weiter genutzt.
Der Bestand wird lediglich neu ausgebaut. Der Hauptkundenzugang
verbleibt an bestehender Stelle und wird lediglich durch eine neue
Türanlage und Windfang ersetzt.
Die Tragkonstruktion im Bestand, bestehend aus Einzel-,
Streifenfundamenten und Sohlplatte, Aussteifungsstützen aus Stahlbeton
und Mauwewerk wird erhalten und als Auflager für die neue
Dachkonstruktion aus Brettschichtholzbindern übernommen. Die
Außenwandkonstruktion in Höhe der Binderkonstruktion wird in
Elementbauweise aus Holzrahmenbau ausgefacht und mit Zellulosedämmung
ausgeblasen. Die Binder erhalten eine Eindeckung mittels Trapezblechen
mit aufliegender Dämmung, Dachfolie und werden als leichtgeneigte 2%
Flachdachkonstruktion erstellt. Das Gebäude wird allseitig mit einer
Wärmedämmung versehen. Die neu zu errichtende Fassade im Bereich der
Attika besteht aus einer vorgehängten Aluminiumverbundplatten im Farbton
Mittelgrau. Die Attika wird mit Aluminiumblech eingedeckt und nach oben
abgeschlossen. Die Innenwände werden im Trockenbau mittels
Ständerkonstruktion erstellt. Die Wandverkleidung erfolgt mittels
Gipskarton oder beschichteten Spanplatten. Der Fussbodenaufbau oberhalb
der Sohlplatte besteht aus einem zementösen Rüttelboden mit darin
gebetteten Feinsteizeugfliesen. Die Decke des Verkaufsraum bleibt offen
als von unten sichtbares Trapezblech. Die Bereiche der bestehenden
Lagerbereiche und die Nebenräume erhalten eine abgehängte Rasterdecke
aus beschichteten Mineralfaserplatten.
Die Heiztechnik bestehend aus einer Kälteintegralanlage nutzt die
Abwärme der Kühlwandregale oder alternativ mittels Gasbrennwerttherme um
das Gebäude über Deckenheizelemente zu beheizen. Die Anlage wird durch
auf dem Dach befindliche Photovoltaik unterstützt. Die Stromversorgung
erfolgt zusätzlich zur PV-Anlage über das öffentliche Netz und deren
Anbieter. Die Schmutzwasserentwässerung erfolgt unterhalb der Sohlplatte
bis zum Gebäudeaustritt. Von dort aus wird Sie unterhalb der
Außenanlagen bis zur südlichen Grundstücksgrenze und Übergabe an das
öffentliche Leitzungsystem im Erdreich geführt. Die Entwässerung der
Dachflächen ist aus dem Bestand zu übernehmen und anzuschließen. Die
Außenanlagen sind mit vorgeschaltetem Schlammfang an selbiges Netz
angeschlossen. Die Baumaßnahme wird in zwei Schritten volzogen. Die
Baumaßnahme wird in einer Bauphase errichtet. Vorgegebenes Ziel ist es
die Schließzeit des Verkaufs möglichst kurz zu halten.
1 Baubeschreibung
1 Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1
Punktfolgen (Freistellen) bzw. das Bieterangabenverzeichnis sind vom
Bieter auszufüllen.
Bei Abweichungen vom Leitfabrikat sollen alle notwendigen Nachweise der
Gleichwertigkeit mit dem Angebot abgegeben werden. Wird die
Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen, ist das Leitfabrikat auszuführen.
1.2
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart,
Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang
und -ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der
anerkannten Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der DIN-
Normen als beschrieben. Hierbei bedeutet Bauart: Das Herstellen durch
Zusammenfügen der Baustoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
1.3
Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung nach besonderer
Anordnung des Auftraggebers vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch
mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung
durch den Auftraggeber zu beginnen ist.
1.4
Dem Bieter wird empfohlen, sich vor der Abgabe eines Angebotes mit den
örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Die Besichtigung kann, nach
vorh. Anmeldung, im Beisein eines Vertreters des Auftraggebers erfolgen.
1.5 Lagerung von Baustoffen
Außerhalb des Gebäudes gelagerte leichte Baustoffe und Abfälle müssen
sturmsicher abgedeckt oder verankert sein.
1.6 Baustelleneinrichtung
Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung mit dem AG
abzustimmen.
1.7 Baustrom/Beleuchtung
Ein geeigneter Baustromanschluss wird vom Auftragnehmer ELEKTRO
innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche neben dem Baubereich zur
Verfügung gestellt. Eventuell erforderliche Leitungen vom
Baustromanschluss zur Arbeitsstätte sind vom AN bis zu einer Länge von
ca. 75 m einzukalkulieren. Dazu gehört auch die stolperfreie Verlegung
der Leitungen auf dem Gelände mit entsprechenden Befestigungen oder
Abdeckungen. Die Beleuchtung der Verkehrswege innerhalb und außerhalb
des Gebäudes wird durch das Gewerk Elektro sichergestellt. Für
ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung ist jedes Gewerk selbst
verantwortlich.
Die Verbrauchskosten für Baustrom sind nicht in die
Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.
1.8 Bauwasser
Ein Bauwasseranschluss wird vom Auftragnehmer SANITÄR innerhalb
der Baustelleneinrichtungsfläche eingerichtet und ist von allen AN zu
nutzen. Zapfstellen innerhalb des Gebäudes stehen nicht zur Verfügung.
Bei der Benutzung der Baustelleneinrichtung wird der Auftragnehmer zur
Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasserqualität
verpflichtet, (VDI 6023, DIN EN 1717).
Die Verbrauchskosten für Bauwasser sind nicht in die
Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.
1.9 WC-Nutzung
Ein Baustellen-WC wird über beuseits aufgestellt und
vorgehalten. WC-Anlagen sind stets in einem sauberen Zustand zu halten.
1.10 Gerüst / Hebemaschinen / Kraneinsätze
Für die Arbeiten hat der AN, soweit erforderlich, ein Gerüst, eine
Schuttrutsche und/oder Hebemaschinen zu stellen. Die hierfür
entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die
Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Geeignete Hebeeinrichtungen, zur Beschickung der Baustelle, sind von
jedem Gewerk einzukalkulieren.
1.11 Meterrisse und Schnurgerüst
Ein Höhenbezugspunkt in Baufeldnähe wird vor Beginn der Maßnahme durch
den Auftraggeber verbindlich für alle Gewerke angelegt und
gekennzeichnet. Durch das Gewerk Rohbau werden im Neubau jeweils
ein verbindlicher Meterriss angelegt.
Zusätzlich werden durch den Auftraggeber die Hauptachsen des Neubaus in
Form eines Schnurgerüstes angelegt und gekennzeichnet.
1.12 Verkehrswege
Es ist darauf zu achten, dass Flure, Fluchtwege und Treppenräume stehts
von Gegenständen, Stolperfallen und Brandlasten freigehalten werden.
1.13 Schutzausrüstung
Sofern das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich ist,
sind die Kosten in den entsprechenden Preisen einzurechnen, ebenso die
Kosten für die Arbeitserschwernis. Bei Bedarf sind Absperr- und
Kennzeichnungsmaßnahmen kostenneutral vom Auftragnehmer durchzuführen.
1.14 Rauchverbot im Gebäude
Auf der Baustelle gilt für alle Handwerker und Projektbeteiligte ein
Rauchverbot im Gebäude!
Das Rauchen ist nur außerhalb von Gebäuden, an den vorhandenen
Raucherplätzen, möglich.
1.15 Abfall/ Müll und Reinigung
Umverpackungen und Materialreste sind gegen Umherfliegen zu sichern und
zeitnah auf eigene Kosten zu entsorgen. Der Müll ist nicht auf dem
Gelände zu lagern.
Der AN hat Verunreinigungen, die durch die Arbeiten entstehen,
werktäglich zu beseitigen.
1.16 Nachunternehmer
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die
fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass
sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen
Voraussetzungen erfüllen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor der beabsichtigten
Übertragung unaufgefordert Art und Umfang der Leistungen sowie Name,
Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des
hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben sowie
das Einverständnis des AG einzuholen.
Ein Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Nachunternehmer entsteht
nicht. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen
Verpflichtungen auch für die Leistungen der von ihm beauftragten
Nachunternehmer wie für seine eigenen Leistungen.
1 Allgemeine Vorbemerkungen
2 Allgemeine Vertragsbedingungen Angebotsgrundlagen sind:
Das nachstehende Leistungsverzeichnis.
Die bauaufsichtlich genehmigten Zeichnungen und die statische Berechnung
mit den dazugehörigen Auflagen.
Die Ausführungs- und Detailzeichnungen des Architekten und des
Statikers.
Die V.O.B. neueste Ausgabe in vollem Umfange, soweit im
Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben.
Die mit der Unterschrift des Bieters bestätigte Besichtigung des
Bauortes und der vorhandenen Gegebenheiten durch den Bieter vor
Angebotsabgabe.
Vertragsbestandteile sind:
Der bei der Vergabe abzuschließende Bauwerksvertrag.
Das Angebot mit den aufgeführten Angebotsgrundlagen.
Weitere verbindliche Vereinbarungen sind:
Tariflich festgesetzte Lohnerhöhungen können in Ansatz gebracht werden,
wenn sie 12 volle Kalendermonate nach der Angebotsabgabe eintreten. Der
Auftragnehmer muß diese Veränderung im einzelnen nachweisen. Die
Veränderungen müssen, um anerkannt werden zu können, vor Eintritt der
Veränderung der Bauleitung mitgeteilt werden.
Besondere Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers werden
nicht anerkannt.
Sämtliche Bauleistungen verstehen sich einschl. Lieferung der
erforderlichen Materialien, wenn nicht ausdrücklich eine bauseitige
Lieferung vermerkt ist.
Einzelne Positionen des Angebotes können, ohne Entschädigung für den
entgangenen Gewinn, auch nach der Beauftragung gestrichen werden.
Sämtlicher Schutt und Abfall, der während der Bauzeit anfällt, ist vom
Unternehmer zu entfernen.
Festgestellte Mängel müssen in der von der Bauleitung angegebenen Zeit
behoben werden. Wird der Termin vom Unternehmer nicht eingehalten, so
werden ohne nochmalige Aufforderung die Mängel auf Kosten des
Unternehmers beseitigt.
Der Bauherr ist bei der Vergabe nicht an das billigste Angebot gebunden.
Abschlagsrechnungen müssen 1-fach eingereicht werden.
Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von 90 % der bis dahin
geleisteten Arbeit gewährt.
Schlußrechnungen müssen in 1 -facher Ausfertigung eingereicht werden.
Ab 50.000,00 wird spätestens mit der Schlussrechnung eine für 5
Jahre befristete Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der
Bruttogesamtrechnungssumme erforderlich.
Die Sicherheitssumme kann durch eine befristete Bankbürgschaft abgelöst
werden.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei Auftragsvergabe eine
Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bankbürgschaft (einer
deutschen Großbank) vom Auftragnehmer verlangt werden kann.
Unfallverhütungsvorschriften und Schutzmaßnahmen der
Berufsgenossenschaft sind genauestens zu beachten. Für die Folge von
Unfällen jeder Art ist der Auftragnehmer allein verantwortlich, außerdem
übernimmt der Auftragnehmer für seinen Aufgabenbereich die Stellung des
verantwortlichen Bauleiters gemäß § 75 der Landesbauordnung.
Eine Haftpflicht in ausreichender Höhe wird als Vertragsbedingung
vorausgesetzt.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn der
Arbeiten schriftlich vereinbart worden sind.
Für alle Arbeiten, die nicht im Angebot erfasst sind, müssen vor Beginn
der Arbeiten Nachtragsangebot eingereicht und genehmigt werden. Bei
Nichtbeachtung dieser Bedingung kann der Preis vom Architekten nach
eigenem Ermessen eingesetzt werden.
Alle Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird am Schluß der
Rechnung der Nettosumme zugerechnet.
Anmerkung:
Die Reinigung der Baustelle übernimmt der jeweilige Auftragnehmer,
sollte
die Baustelle nach 1-maliger Aufforderung durch die Bauleitung nicht
sofort gereinigt werden, wird ein Reinigungsunternehmen beauftragt, die
Kosten werden auf die beteiligten Firmen umgelegt.
Der Bauherr hat für dieses Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung
abgeschlossen.
Die Versicherungskosten werden anteilig auf die einzelnen Gewerke
umgelegt, so dass 0,30 % für die Bauwesenversicherung von der Netto-
Abrechnungssumme in Abzug gebracht werden.
Für Wasser, Abwasser u. WC-Benutzung und Stromverbrauch werden 0,20 %
der Netto-Abrechnungssumme bei Stellung der Schlussrechnung in Abzug
gebracht.
Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gelten allein die
Bestimmungen der VOB, verlängert auf 5 Jahre (61 Monate).
Es wird eine förmliche Abnahme nach Abschluß der Arbeiten vereinbart.
2 Allgemeine Vertragsbedingungen
3 Technische Vertragsbedingungen 1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE
VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.2 Die technischen Vertragsbedingungen gelten für alle Titel und
Positionen.
1.3 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im
Leistungsverzeichnis. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende
Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht
sind vom Bieter bei Abgabe seines Angebotes in schriftlicher Form
vorzubringen und zu begründen.
1.4 Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze
unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind
und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten.
Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten:
- Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände
vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn, sowie die
Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Mindestlohn Zahlung in
Deutschland.
- Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende Überstunden,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Entgelt für übliche Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z. B. Auslösung, Fahrgeld,
Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten)
- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
- Gemeinkosten der Baustelle
- allgemeine Geschäftskosten
- vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann
vergütet,wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit
Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten und namentlich genannten
Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und
Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie:
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch
bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit
Bedienungspersonal.
Materialverrechnungssätze gelten frei Baustelle unabgeladen.
1.5 Der Einheitspreis ist in EURO und netto anzugeben. Mit den
Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach
- der Leistungsbeschreibung,
- den Allgemeinen Vorbemerkungen,
- den Technischen Vorbemerkungen
- den technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem
folgende Leistungen abgegolten:
- Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe
einschließlich aller Lade- und Transportleistungen.
- Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der
nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe.
- Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören
ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
Nicht abgegolten sind:
- Kosten für das Herstellen der Baufreiheit, wenn es sich
nicht um Nebenleistungen handelt.
Das Herstellen der Baufreiheit umfasst unter anderem:
- das Bereitstellen je eines Hauptanschlusses für Wasser und
Elektroenergie auf der Baustelle entsprechend der benötigten Leistung,
jedoch ohne Verbrauchsmesseinrichtung,
- das Abstecken der Hauptachsen der Gebäude oder baulichen
Anlagen, sowie der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer
rechtsmängelfrei zur Durchführung der Bauarbeiten vom Auftraggeber
kostenlos zur Verfügung gestellt wird,
- das Schaffen notwendiger Höhenfestpunkte, oder das Festlegen
vorhandener Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der Gebäude und
baulichen Anlagen,
- das Bereitstellen von Lagerplätzen, Zufahrtsstraßen und
Anschlussgleisen im gewerbeüblichen oder vereinbarten Umfang,
- das rechtzeitige Fertigstellen der erforderlichen
Vorleistungen durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag handelnder
Dritter,
- Kosten für zusätzliche Aufbereitung bauseits
bereitgestellten Materials.
In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen:
- alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung
der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden
Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine besonderen
Leistungen darstellen.
1.6 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist
gesondert auszuweisen.
1.7 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen
den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene
Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und
Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
1.8 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig
eine Vereinbarung zu treffen.
1.9 Die Bauleistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen, wenn nichts anderes ausgeschrieben ist. Für
Toleranzen gelten DIN 18 201 und 18 202.
Werden bautechnische Regeln aufgeführt, so gilt grundsätzlich
die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern
diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt.
3 Technische Vertragsbedingungen
1 Gerüstungen
1
Gerüstungen
1.__. 1 Arbeitsgerüst, längenorientiert, Lastklasse 3, W09, bis h = 7,0 m Gerüstung längenorientiert, aufbauen, vorhalten und
abbauen Arbeitsgerüst nach baulicher Erfordernis für
alle am Bau zu erfolgenden
Fensterbauarbeiten, Fassadenarbeiten, Malerarbeiten und
Dacharbeiten; Ausführung ist nach DIN der
Gerüstordnung, den Vorschriften der
Bauberufsgenossenschaft und den geltenden
baupolizeilichen Vorschriften
zu erstellen; Gerüst mit Belagsbreite 0,60m,
wandseitiger Konsole 0,30 m und Leitern und
Bordbrettern; Gerüstung in den obersten 2,00m
freistehend; inkl. Umrüstung nach Fertigstellung Rohbau
für anschließende Fassadenarbeiten,
Zustandsfeststellungen in wöchentlichen Begehungen;
Höhe bis auf obersten Gerüstbelag bis ca. 7,00 m über
Gelände
Lastklasse 3
Breitenklasse W09
Grundvorhaltedauer: 20 KW
1.__. 1
Arbeitsgerüst, längenorientiert, Lastklasse 3, W09, bis h = 7,0 m
1,315.00
m2
1.__. 2 Arbeitsgerüst vorhalten Vorhaltung der in vorangegangenen Position beschriebene
Arbeitsgerüst über die Grundstandzeit hinaus, pro
angefangene KW
1.__. 2
Arbeitsgerüst vorhalten
O
1.00
m2Wo
1.__. 3 Treppenturm für Arbeitsgerüstung wie vorangegangene Pos., nur zugehöriger Treppenturm
Grundvorhaltedauer 20 KW
1.__. 3
Treppenturm für Arbeitsgerüstung
2.00
St
1.__. 4 Treppenturm für Arbeitsgerüst vorhalten Vorhaltung der in vorangegangenen Position beschriebene
Treppenturm für Arbeitsgerüst über die Grundstandzeit
hinaus, pro angefangene KW
1.__. 4
Treppenturm für Arbeitsgerüst vorhalten
O
1.00
StWo
1.__. 5 Öffnungen mit Gitterträger in Gerüstung erstellen b/h = 4,00 / 4,00 m Zur Überbrückungen an Öffnungen Gitterträger in
vorstehende Position einbauen, um darüber liegende
Gerüstungen abzufangen darunter eine Öffnung für
Durchgang / Durchfahrt ins Gebäude zu bilden.
1.__. 5
Öffnungen mit Gitterträger in Gerüstung erstellen b/h = 4,00 / 4,00 m
3.00
St
1.__. 6 Dachfang / Fanglage aus Netzen Ausbau der vorgenannten Pos. beschriebenen
Arbeitsgerüstes zum Dachfanggerüst mit Fanglage u.
Schutzwand nach DIN4420-1
Breite des Dachüberstands: ca. 0,30 m
Abstand Fanglage zur Traufkante: ca. 0,90 m
Schutzwand aus Netzen
ggf. erforderliche Belagverbreiterung
außenseitig wird gesondert vergütet
Grundeinsatzzeit: 20 KW
1.__. 6
Dachfang / Fanglage aus Netzen
190.00
m
1.__. 7 Dachfang vorhalten Vorhaltung der in vorangegangenen Position
beschriebenen
Dachfang über die Grundstandzeit hinaus, pro
angefangene KW
1.__. 7
Dachfang vorhalten
O
1.00
mWo
1.__. 8 Belagsverbreiterung, außenseitig, b = 30 cm Belagsverbreiterung für Arbeitsgerüst bis Breite b =
0,30m , außenseitig in der
obersten Lage,
Grundeinsatzzeit: 20 Wochen
1.__. 8
Belagsverbreiterung, außenseitig, b = 30 cm
O
1.00
m
1.__. 9 Belagsverbreiterung, außenseitig vorhalten Vorhaltung der in vorangegangenen Position
beschriebenen
Belagsverbreiterung, außenseitig über die
Grundstandzeit hinaus, pro angefangene KW
1.__. 9
Belagsverbreiterung, außenseitig vorhalten
O
1.00
mWo
1.__. 10 Seitenschutz wandseitig Seitenschutz nach DIN EN 12811-1 für Arbeitsgerüst
wandseitig,
in allen Lagen; Ausführung; zweiteilig aus Geländerholm
und Zwischenholm
Grundeinsatzzeit: 20 KW
1.__. 10
Seitenschutz wandseitig
O
1.00
m
1.__. 11 Seitenschutz wandseitig vorhalten Vorhaltung der in vorangegangenen Position
beschriebenen
Seitenschutz wandseitig über die Grundstandzeit hinaus,
pro angefangene KW
1.__. 11
Seitenschutz wandseitig vorhalten
O
1.00
mWo
1.__. 12 Gerüstbekleidung Gerüstbekleidung mit engmaschigen Netzen als
Staubschutz
Grundeinsatzzeit: 20 KW
1.__. 12
Gerüstbekleidung
O
1.00
m2
1.__. 13 Gerüstbekleidung vorhalten Vorhaltung der in vorangegangenen Position
beschriebenen
Gerüstbekleidung über die Grundstandzeit hinaus, pro
angefangene KW
1.__. 13
Gerüstbekleidung vorhalten
O
1.00
mWo
1.__. 14 Gerüstverankerung umsetzen Einmaliges Umsetzen der temporären Verankerung
1.__. 14
Gerüstverankerung umsetzen
O
1.00
St
2 Stundenlohnarbeiten
2
Stundenlohnarbeiten
2.__. 1 Vorarbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Vorarbeiter/-in
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und
Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge,
lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige
Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
2.__. 1
Vorarbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
O
1.00
h
2.__. 2 Baufacharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Baufacharbeiter/-in
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und
Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge,
lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige
Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
2.__. 2
Baufacharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
O
1.00
h
2.__. 3 Bauhelfer/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Bauhelfer/-in
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und
Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge,
lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige
Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
2.__. 3
Bauhelfer/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
O
1.00
h
2.__. 4 An- und Abfahrtspauschale pro Einsatz An- und Abfahrt für zusätzliche Einsätze, die nicht in
den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen. Pauschale inklusive An- und Abreise,
Fahrtweg, Fahrtkosten, Personalkosten und Dauer der
Fahrtzeit. Ausführung auf Anordnung des Auftraggebers
bzw. der Bauleitung zum Einzelnachweis.
2.__. 4
An- und Abfahrtspauschale pro Einsatz
O
1.00
psch
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