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1 BESONDERER TEIL - Vertragsbedingungen für ALDI-Märkte Allgemeine Vertragsbedingungen zum Bauleistungsvertrag
Inhalt
1. Vertragsgrundlagen
2. Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers
3. Beauftragung Dritter
4. Vergütung
5. Abrechnung, Zahlungen, Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt
6. Gefahrtragung
7. Mängelansprüch
8. Vertragserfüllungsbürgschaft
9. Fristen und Termine
10. Vertragsstrafe
11. Geänderte bzw. zusätzliche Leistungen
12. Abnahme
13. Kündigung
14. Versicherungen
15. Abtretung von Ansprüchen/ Aufrechnung
16. Urheberrecht
17. Arbeitnehmerentsendegesetz, gesetzlicher Mindestlohn und sonstige
Arbeitsschutzbestimmungen
18. Allgemeine Bestimmungen
19. Schlussbestimmungen
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Inhalt und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers bestimmen sich nach dem Vertrag und den
in Ziff. 1.2 dieses Vertrages aufgeführten Vertragsgrundlagen. Änderungen, die aufgrund behördlicher
Forderungen notwendig werden, bedürfen der Absprache mit dem Auftraggeber und dürfen erst nach
dessen Zustimmung in die Planungs- und Ausführungsarbeiten aufgenommen werden.
1.2 Vertragsgrundlagen sind - bei Widersprüchen in der nachfolgenden Reihenfolge:
1.2.1 das Verhandlungsprotokoll
1.2.2 Baubeschreibung Stand 03/2025
1.2.3 Ausführungs-, Werk- und Detailplanung
1.2.4 Lageplan, Grundriss, Ansichten und Schnitte
1.2.5 die Planlieferverzeichnis aufgeführten Unterlagen (z.B. Pläne, Gutachten, Berechnungen,
Beweissicherungen, Fotodokumentationen, etc.)
1.2.6 Angebot des Auftragnehmers (mit Leistungsverzeichnis)
1.2.7 die übrigen Ausschreibungsunterlagen, einschließlich Baubeschreibung
1.2.8 die noch zu erteilende Baugenehmigung/ die Baugenehmigung
1.2.9 Zahlungsplan
1.2.10 Muster Bürgschaft für Mängelansprüche
1.2.11 Muster Vertragserfüllungsbürgschaft
1.2.12 Bauzeitenplan
1.2.13 Muster Abnahmeprotokoll
1.2.14 Muster Bauleiter-/Fachbauleitererklärung
1.2.15 Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Auftrag von ALDI Nord
1.2.16 für Bauleistungen: die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung (VOB – Teil B – DIN 1961 – zurzeit Ausgabe 2019)
1.2.17 das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB
1.2.18 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB - Teil C) sowie alle ein-
schlägigen DIN-Vorschriften, jeweils in der bei Abnahme gültigen Fassung. Sofern DIN-Vorschriften
nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Vorschrift; die Leistungen
sind dann nach dem bei Abnahme anerkannten Stand der Technik zu erbringen
1.2.19 alle TÜV-Vorschriften, berufsgenossenschaftliche Vorschriften, und alle Gesetze, Verordnungen und
Ortssatzungen, wenn und soweit sie das Bauvorhaben betreffen, jeweils in der bei Abnahme gültigen
Fassung
1.2.20 die Be- und Verarbeitungsvorschriften und Anwendungsvorschriften der jeweiligen Hersteller von
bei Erfüllung dieses Vertrags verwendeten Materialien, Geräten u. a.
1.2.21 Aufteilung des Pauschalfestpreises
1.2.22 Dokumentenstruktur der ALDI Immobilienverwaltung
Bei Abweichungen zwischen den Vertragsgrundlagen der vorstehenden Punkte 1.2.1 bis 1.2.4 einerseits
und der Baugenehmigung andererseits, z. B. aufgrund von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen,
hat die Baugenehmigung Vorrang.
Soweit vorstehend aufgeführte Vertragsgrundlagen bei Vertragsabschluss noch nicht vorliegen sollten,
werden sie mit ihrem Vorliegen Gegenstand des Vertrages und sind diesem beizufügen.
Soweit in der Baubeschreibung die Begriffe „Vermieter“ und „Mieterin“ verwendet werden, sind sie
für Zwecke dieses Vertrages durch „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ zu ersetzen.
Sofern in der Baubeschreibung Leistungen der Leistungsphasen 1 – 4 nach HOAI gefordert sind,
sind diese nicht durch den GU zu erbringen, es sei denn, in dem Vertrag ist ausdrücklich etwas
anderes vereinbart.
1.3 Die Geltung anderer Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibungen, insbesondere Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, ist ausgeschlossen.
1.4 Änderungen und Festlegungen der Bauausführung sind zu protokollieren und im wöchentlichen
Jour-Fix-Protokoll aufzunehmen bzw. festzuhalten. Das Protokoll wird durch den vom Auftraggeber
beauftragten Architekten, Projektsteurer/Projektleiter oder Bauleiter geführt und verteilt.
Wird diesem Protokoll nicht unverzüglich nach Zugang, spätestens bis zum nächsten Jour-Fix
widersprochen, gilt es als anerkannt.
2. Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers
2.1 Der Leistungsumfang des Auftragnehmers, der durch den in Ziff. 5. vereinbarten Pauschalfestpreis
abgegolten wird, bemisst sich nach den Vereinbarungen dieses Vertrages, insbesondere den
Vertragsgrundlagen gemäß Ziff. 2., sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen samt
behördlicher Auflagen sowie sonstiger einschlägiger Vorschriften, wie sie an den Bau des Bauvorhabens
gestellt werden. Danach schuldet der Auftragnehmer eigenverantwortlich die schlüssel- und bezugsfertige
Erstellung und Übergabe des Vertragsgegenstandes gem. den Vertragsgrundlagen, einschl. der Planung,
sofern diese zum Vertragsbestandteil des GU zählt. Schlüssel- und bezugsfertig im Sinne des Vertrages bedeutet,
dass die komplette funktionstüchtige, voll zweckbestimmte und vertragsgemäße Benutzbarkeit ohne
Durchführung weiterer Arbeiten – gleich welcher Art – gegeben sein muss. Bauleistungen, die nicht
ausdrücklich beschrieben sind, sind in einer den sonstigen Leistungen entsprechenden Qualität zu erbringen.
2.2. Der Auftragnehmer beseitigt und entsorgt, sofern vorhanden, alle auf dem in Ziff. 1.1. genannten Grundstück
bestehenden baulichen Anlagen und errichtet das genannte Bauvorhaben schlüsselfertig entsprechend
diesem Vertrag und den in Ziff. 2. genannten Vertragsgrundlagen einschließlich aller Nebenarbeiten,
die für die schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens und die beabsichtigte Nutzung als erforderlich sind,
auch wenn sie in diesem Vertrag und seinen Grundlagen nicht erwähnt sind.
2.3 Diese Leistungen des Auftragnehmers, die mit dem Pauschalfestpreis abgegolten sind, umfassen insbesondere:
a) die Stellung des verantwortlichen Bauleiters, selbst wenn dies nach der am Ort des Bauvorhabens
gültigen Landesbauordnung nicht erforderlich ist; der Auftragnehmer benennt ihn schriftlich vor Beginn der
Arbeiten für das gesamte Bauvorhaben gemäß der Anlage Bauleiter-/ Fachbauleitererklärung – Anlage 10
b) die gesamten Bauleistungen und Baunebenleistungen einschließlich Bepflanzung der Außenanlagen
und der Gebäudeabsteckung; das Einrichten, Vorhalten und Unterhalten sowie Entfernen der
Baustelleneinrichtungen, einschl. aller Nebenkosten der Baudurchführung, insbesondere Bauwasser,
Gas und Baustrom für die Büro- und Mannschaftscontainer des Auftragnehmers sowie seiner
beauftragten Nachunternehmer; die Kosten für Gerüste jeglicher Art und Höhe, sowie Kosten
für Geräte und Sicherheitsmaßnahmen
c) Erstellung und Anschluss aller Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der Anschlusskosten/
Anschlussgebühren auch für die Führung bis zur Grundstücksgrenze mit Ausnahme der Kanalanschlussbeiträge;
Hierzu gehören insbesondere die für die Herstellung der Ver- und Entsorgungsanschlüsse
notwendigen Tiefbauleistungen in Abstimmung mit den Medienträgern, die für den Betrieb des
Bauvorhabens erforderlich sind, und zwar wie folgt:
- Strom, Telekommunikation, Erdgas/Fernwärme und Wasser ab Grundstücksgrenze
- Abwasser ab Übergabeschacht an das öffentliche Kanalsystem einschließlich Anschluss.
Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern, sofern möglich.
Alle notwendigen Gründungsarbeiten, einschließlich Bodenaustausch im erforderlichen Umfang und in
Abstimmung mit Bodengutachtern, Statik und Planung;
d) die Baureifmachung des Grundstücks und die Herbeiführung der behördlichen Genehmigungen, Abnahmen
und der sonstigen behördlichen, berufsgenossenschaftlichen oder anderen Prüfungen und Bescheini-
gungen einschließlich etwaiger, vom Auftragnehmer veranlasster Tekturen sowie die Mitwirkung bei allen
notwendigen behördlichen Anträgen, um den auflagenfreien Rohbau- und Schlussabnahmeschein zu erhalten;
e) die Erstellung der Außenanlage, einschließlich Bodenaustausch im erforderlichen Umfang und in Abstimmung
mit Bodengutachtern, Statik und Planung unter Beachtung aller Auflagen;
f) die innere und äußere Erschließung, die zwischen Baubeginn und Abnahme notwendig und gefordert
ist bzw. wird;
g) Lieferung und betriebsfähiger Einbau aller von der örtlichen Berufsfeuerwehr geforderten Einrichtungen
an und innerhalb des Baukörpers (z. B. Schlauchanschlüsse, Wandhydranten und Feuerlöscher);
h) sämtliche Lohn- und sonstige Nebenkosten;
i) die arbeitstägliche Führung eines schriftlichen Bautagebuches und zwar unter Beachtung der ggf.
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften;
j) die gesonderte Verwahrung sämtlicher Rechnungen und Zahlungsbelege, die im Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben anfallen;
k) Vorkehrungen (Beweissicherungen vor Baubeginn) gegen Beschädigungen fremden Eigentums und zur
Vermeidung unerlaubter Eingriffe in fremde Rechte sowie die Freistellung des Auftraggebers von
entsprechenden Ansprüchen Dritter; die Baustelle ist während der gesamten Bauzeit ausreichend, mindestens
mit einem Bauzaun gegen unbefugtes Betreten durch Dritte abzusichern;
l) Baubeschilderung gemäß der Bauvorschriften und der Baugenehmigung sowie in Abstimmung mit dem
Auftraggeber;
m) regelmäßige Beseitigung von Bauschutt, Abfall und Unrat sowie Räumung und Reinigung der Baustelle
und des Bauvorhabens vor der Abnahme;
n) Abschlussvermessung einschließlich Einmessung des Gebäudes, sowie Veranlassung der Eintragung
in das Liegenschaftskataster; die Gebühren für die Eintragung trägt der Auftraggeber;
o) regelmäßige schriftliche Information des Bauherrn über den Baufortschritt;
p) Übergabe der Bedienungsunterlagen und -vorschriften für Betrieb, Unterhaltung und Wartung aller
technischen Anlagen und sonstigen wartungsbedürftigen Teile des Bauvorhabens einschließlich
evtl. Wartungsangeboten und Garantieunterlagen des Herstellers (gem. Vorgaben des AG in Anlage);
q) die bis zu zweimaliger qualifizierter Einweisung des Personals des Betreibers in die technischen Anlagen
einschließlich schriftlicher Protokolle über die Einweisung;
r) Herausgabe aller behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und anderen Genehmigungs- und
Abnahmeunterlagen, Prüfzeugnisse u. Ä. im Original;
s) Liste aller vom Auftragnehmer beauftragten Dritten, insbesondere Subunternehmer und Sonderfachleute
unter Angabe des jeweils vergebenen Gewerks einschließlich einer mit Ausnahme der vereinbarten
Vergütung vollständigen Kopie des jeweils geschlossenen Vertrages;
t) Fertigung und Herausgabe von Revisionsplänen und –unterlagen über den letztgültigen Stand der
Architektenpläne sowie der Ausführungspläne aller Gewerke einschließlich der Einweisungsprotokolle in
elektronischer Form nach den Vorgaben des Auftraggebers;
u) Übergabe aller sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen, Bescheinigungen u. Ä. in
Papier- und elektronischer Form nach den Vorgaben des Auftraggebers, die zur vorgesehenen Nutzung des
Gebäudes erforderlich sind.
Alle vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag in schriftlicher und elektronischer Form geschuldeten
Unterlagen (Pläne, Bedienungsunterlagen, Wartungsangebote, Garantieunterlagen der Hersteller etc.) sind
übersichtlich in einem oder mehreren mit Inhaltsverzeichnis versehenen Ordner(n) zusammenzustellen und
spätestens bis zur Abnahme zu übergeben.
2.4 Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne,
Zeichnungen und sonstigen Unterlagen auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und bei der Überprüfung feststellbare Unstimmigkeiten oder Unvollständigkeiten dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.5 Sofern gemäß der ALDI Baubeschreibung Wahlmöglichkeiten bestehen, wird der Auftragnehmer zur
Abstimmung der gewünschten Auswahl rechtzeitig vor der Ausführung eine Bemusterung mit
dem Auftraggeber durchführen. Sofern die Baubeschreibung dies zulässt, können auch
andere als dort genannte Systeme und Fabrikate gewählt werden, wenn diese insbesondere architektonisch,
konstruktiv, qualitativ und wirtschaftlich gleichwertig sind und dem Auftraggeber vor Ausführung umfassend
beschrieben und erläutert worden sind und die Zustimmung des AG gefunden haben. Anstelle der in der
Baubeschreibung aufgeführten Leistungen können andere erbracht werden, wenn diese gleichwertig sind und
aufgrund zwingender behördlicher Auflagen oder aus einem anderen, wichtigen Grund erfolgen und vorher
mit dem Auftraggeber abgestimmt sind.
2.6 Die örtlichen Verhältnisse der Nachbargrundstücke und des Baugrundstücks einschließlich dessen Zu-
standes sind dem Auftragnehmer bekannt und bei Vertragsschluss von ihm berücksichtigt.
2.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle vorhandenen von dem Bauvorhaben betroffenen Ver- und
Entsorgungsleitungen zu sichern und ggf. zu verlegen. Er wird vor Baubeginn insbesondere durch
Einsichtnahme in entsprechende Pläne Vorhandensein und Lage solcher Ver- und Entsorgungsleitungen klären.
2.8 Der Auftragnehmer hat rechtzeitig sämtliche Anträge bei den Ver- und Entsorgern auf Anschluss des
Grundstücks an die erforderlichen Medienträger zu stellen und – soweit erforderlich - diese dem
Auftraggeber zur Unterschrift vorzulegen.
2.9 Muss der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung Nachbargrundstücke in Anspruch nehmen,
ist es Sache und Risiko des Auftragnehmers, die hierfür erforderlichen Genehmigungen zu erwirken und
die etwaigen Kosten zu tragen. Hierzu gehören die Schaffung und Erhaltung von notwendigen Zufahrten
auf das o.g. Grundstück, ständige Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von öffentlichen
Gehsteigen und Straßenflächen während der Bauzeit.
2.10 Der Auftragnehmer ist zum Abbruch aller bestehenden Gebäude einschließlich Abtransport und
Entsorgung des Bauschutts gemäß allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
Die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Auftraggeber auf Anforderung durch Vorlage von
Entsorgungsnachweisen nachzuweisen.
2.11 Der Auftragnehmer hat eine gründliche und vollständige Schlussreinigung der Baustelle auf seine Kosten
zu veranlassen. Insbesondere sind Fenster und Verglasungen nass zu reinigen sowie der Zementschleier auf
allen Fliesen vollständig zu entfernen. Die Pflegeanleitungen der Hersteller sind dabei unbedingt zu
beachten. Die Reinigung der Fenster und Verglasungen darf ausschließlich nur von nachweislich
qualifizierten Glasreinigern erfolgen.
2.12 Soweit der Baugrund durch Bohrungen vom Auftraggeber aufgeschlossen wurde, ist das vom Auftraggeber
veranlasste Baugrundgutachten als Anlage beigefügt und Vertragsbestandteil. Erfahrungsgemäß muss
jedoch damit gerechnet werden, dass die Bodenschichten und Bodenarten sowie deren Konsistenz zwischen
den einzelnen Bohrstellen wechseln können und andere Bodenarten angetroffen werden.
Demgemäß kann der Auftraggeber keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom
Baugrundgutachter entnommenen und ausgewerteten Bodenproben übernehmen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe seines Angebots über den Baugrund und die Grundwasserverhältnisse
informiert.
Der Auftragnehmer hat auch die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und der Verhütung
von Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, sowie die Vorschriften nach VDE,
TÜV, VDI, der Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen sowie die einschlägigen baupolizeilichen und
feuerpolizeilichen Vorschriften) einzuhalten.
Alle Leistungen sind mit schadstofffreien Baumaterialien auszuführen.[
2.13 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen, die dem Bauherrn gemäß
der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.06.1998 in der jeweils
gültigen Fassung obliegen.
2.14 Auf Verlangen gewährt der Auftragnehmer dem Vertreter des Auftraggebers schon während der Bauzeit
Einblick in die Unterlagen gemäß vorstehender Regelungen (insbesondere Ziff. 3.3. t), in die Berechnungen
und Planungsunterlagen der Fachingenieure und Subunternehmer sowie in Ausschreibungstexte der Gewerke
und fertigt – sofern dies von dem Vertreter des Auftraggebers gewünscht wird – für diese Kopien an.
Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich eine Kopie bzw.
Durchschrift zu übergeben.
2.15 Mit Fertigstellung des Bauvorhabens ist das Bautagebuch zusammen mit einer vollständigen
Baudokumentation in elektronischer Form nach den Vorgaben des Auftraggebers den Revisionsunterlagen
beizulegen. Wichtige Ereignisse und Bautenstände sind mit Fotos zu dokumentieren und dem Bautagebuch
beizufügen.
2.16 Folgende Dokumentationen sind vom Auftragnehmer zu veranlassen und dem Auftraggeber zur Verfügung
zu stellen, soweit sie nicht schon unter Ziff. 3.3. fallen:
- Voranmeldung des BV bei der zuständigen Behörde
- sichtbarer Aushang der Voranmeldung auf der Baustelle
- Unterlagen für spätere Arbeiten am BV (mit Revisionsunterlagen)
- Feuerwehrplan.
2.17 Bestehen zwischen den Vertragsparteien während der Bauzeit Meinungsverschiedenheiten darüber, welche
Bauleistungen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung und Lieferung der nach diesem Vertrag
geschuldeten Leistungen zu erbringen sind, so ist zu diesen Punkten ein vom Auftraggeber und
Auftragnehmer gemeinsam zu bestimmender, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als
Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien einzuschalten. Der Auftragnehmer ist
wegen der Meinungsverschiedenheit nicht berechtigt, den Bau einzustellen, er hat nach Weisung des
Auftraggebers mit der Bauausführung fortzufahren.
Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch eine der beiden Parteien
auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, so wird dieser auf Antrag einer der beiden Parteien von der
Industrie- und Handelskammer für beide Seiten verbindlich bestimmt. Die nach den Feststellungen des
Gutachters unterliegende Partei trägt die entstehenden Honorarkosten des Gutachtens, bei teilweisem
Unterliegen bestimmt sich die Aufteilung der Honorarkosten nach dem Umfang des Obliegens und Unterliegens.
Die Feststellungen des Sachverständigen sind für beide Parteien verbindlich.
3. Beauftragung Dritte
3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bekanntermaßen qualifizierte und besonders geeignete Dritte,
insbesondere Neben- oder Subunternehmer, Architekten und Ingenieure zu beauftragen.
Eine Weitervergabe des Gesamtauftrages an einen Subgeneralunternehmer ist jedoch ausgeschlossen.
Ein Verstoß hiergegen stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber
gemäß Ziff. 13.2. dar.
3.2 Der Auftragnehmer hat in den Verträgen mit seinen Nachunternehmern sicherzustellen, dass diese
nur mit seiner Zustimmung Sub-Nachunternehmer beauftragen. Der Auftragnehmer darf die Zustimmung
nur dann erteilen, wenn der Auftraggeber der Weitervergabe der Leistungen ihm gegenüber zustimmt.
Die Zustimmung kann nur aus sachlichem Grund verweigert werden.
3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet dabei mitzuwirken, dass nach Aufforderung durch den
Auftraggeber Sub-Nachunternehmer, die ohne Zustimmung des Auftraggebers tätig sind, die Baustelle
verlassen. Stellt der Auftraggeber fest, dass Sub-Nachunternehmer auf der Baustelle tätig sind,
kann er vom Auftragnehmer Einsicht in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dessen
Nachunternehmern verlangen. Fehlt in diesen Verträgen das Verbot der Weitergabe an einen
Sub-Nachunternehmer, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00, maximal 5 % des auf die vergebenen
Leistungen entfallenden Werklohnanteils verwirkt, auf die Ziffer 10.2. und 10.3. dieses Vertrages Anwendung
findet.
3.4 Soweit der Auftragnehmer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig ist, hat er den beigefügten
Verhaltenskodex für Geschäftspartner von ALDI Nord einzuhalten. Soweit der Auftragnehmer – auch wenn er
selbst kein Unternehmer ist – im Zuge der Vertragsdurchführung Aufträge an Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB erteilt, hat er die Einhaltung des Verhaltenskodex an die beauftragten Unternehmer weiterzugeben.
Auch wenn und soweit der Auftragnehmer nicht als Unternehmer tätig ist, hat er jedenfalls die Ziffern 1, 5, 7
sowie 7 bis 9 des Verhaltenskodex einzuhalten.
3.5 Auch im Fall der Beauftragung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer die Einhaltung
sämtlicher Verkehrssicherungspflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen und insoweit den
Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen.
3.6 Der Auftragnehmer wird Dritte für die Fälle des § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B verpflichten, die mit ihm geschlossenen
Verträge ggf. auch mit dem Auftraggeber fortzusetzen und wird in diesem Falle dem Auftraggeber alle zur
Fortsetzung der Verträge erforderlichen Auskünfte, Unterlagen u. Ä. auf Verlangen zur Verfügung stellen.
3.7 Der Auftragnehmer hat mit den von ihm beauftragten Dritten mindestens seiner eigenen Mängelhaftung
nach diesem Vertrag entsprechende Vereinbarungen zu treffen und die Zulässigkeit der Abtretung der
Mängelansprüche an den Auftraggeber zu vereinbaren.
4. Vergütung
4.1 Für alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erhält der Auftragnehmer als Pauschalfestpreis
eine Vergütung in Höhe von ............... € netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Der Pauschalfestpreis versteht sich für die Erbringung aller nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen;
darunter fallen insbesondere alle Kosten für Materialien, Geräte, Löhne, Lohnnebenkosten, Gebühren,
Prüfkosten, Baustelleneinrichtung, , Entsorgung von Abfall und Bauschutt – auch soweit gesondert zu entsorgen
– usw. , auch soweit in diesem Vertrag oder den Vertragsgrundlagen nicht im Einzelnen aufgeführt.
Nachforderungen sind auch für den Fall außergewöhnlicher Steigerungen von Material- oder Lohnkosten
ausgeschlossen. Ziff. 11. bleibt unberührt. Die Kosten zur Versorgung der Baustelle mit Strom, Wasser und Gas
während der Bauzeit werden vom Auftragnehmer getragen.
Nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind, sodass diese Kosten der Auftraggeber zu tragen hat:
- Gebühren der Baugenehmigung und der amtlichen Vermessung der Grundstücksgrenzen,
- Gebühren für erforderliche behördliche Abnahmen.
Sollten jedoch aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, behördliche Nachabnahmen erforderlich
werden, so sind sämtliche hieraus entstehen-den Kosten einschl. Gebühren durch den Auftragnehmer zu tragen.
4.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich der vereinbarte Pauschalfestpreis entsprechend der Anlage 12
(Aufteilung des Pauschalfestpreises) auf die dort genannten vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen
verteilt. Diese Aufteilung der Vergütung hat ausschließlich abrechnungstechnische und buchhalterische
Gründe und lässt den pauschalen Charakter der vereinbarten Vergütung unberührt.
4.3 Der Pauschalfestpreis ist über die gesamte vertragliche Laufzeit garantiert, darüber hinaus auch dann,
wenn Verzögerungen nicht auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
5. Abrechnung, Zahlungen, Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt
5.1 Abschlagszahlungen auf den in Ziff. 5. dieses Vertrages vereinbarten Pauschalfestpreis erfolgen gemäß
§ 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/B nach dem diesem Vertrag als Anlage 5 beigefügten Zahlungsplan gemäß
Baufortschritt auf der Grundlage prüffähiger, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßer und zum
Vorsteuerabzug berechtigender Abschlagsrechnungen. Vorauszahlungen sind nicht vereinbart.
5.2 Zahlungen werden erst fällig, wenn dem Auftraggeber die gemäß Ziff. 9. geschuldete Vertragserfüllungs-
bürgschaft und die Freistellungbescheinigung nach §48b EStG und die Versicherungsnachweise gemäß
Ziff. 15.1. vorliegen.
5.3 Bei Zahlungen innerhalb von 16 Kalendertagen nach Eingang einer prüfbaren, umsatzsteuerrechtlich
ordnungsgemäßer und zum Vorsteuerabzug berechtigender Abschlagsrechnung beim Auftraggeber oder bei
Zahlung der Schlussrechnung binnen der sich aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ergebenden Frist wird jeweils Skonto
in Höhe von ..........% gewährt.
5.4 Die Schlusszahlung erfolgt gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B nach Zugang einer prüffähigen,
umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßer und zum Vorsteuerabzug berechtigender und den
nachfolgenden Anforderungen entsprechenden Schlussrechnung.
In der Schlussrechnung müssen insbesondere alle zuvor erteilten Abschlagsrechnungen nebst darauf
geleisteten Zahlungen im Einzelnen aufgeführt sein. Die Schlussrechnung muss ferner die geschuldete
Gesamtvergütung entsprechend der Anlage 12 (Aufteilung des Pauschalfestpreises) auf die dort
genannten Einzelleistungen aufschlüsseln.
Solange eine Rechnung nicht prüfbar und umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäß bzw. prüfbar ist, tritt die
Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein. Gleiches gilt für den Beginn der Skontofrist.
In Abgrenzungsfragen geht das Umsatzsteuerrecht der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vor.
Die Anforderungen an die Rechnungsstellung ergeben sich aus den steuerrechtlich vorgeschriebenen
Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuerrecht.
5.5 Für die Dauer von 5 Jahren nach Abnahme des Bauvorhabens gemäß Ziff. 12. wird für die Erfüllung der nach
der Abnahme gemäß Ziff. 12. entstehenden Mängelansprüche des Auftraggebers (mit Ausnahme von nicht
erledigten Ansprüchen nach § 4 Ziff. 7 VOB/B und Ansprüchen für bei Abnahme vorbehaltener Mängel)
sowie für die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung etwaiger Überzahlungen eine
unverzinsliche Sicherheit von 5% der Brutto-Abrechnungssumme wie nach Wahl des Auftragnehmers
folgt geleistet:
• Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank oder einer Versicherung
mit jeweils allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem als Anlage 6
beigefügten Muster nach Abnahme; in der Bürgschaft wird auf die Einreden gemäß §§ 770, 771
und 772 BGB verzichtet. In der Bürgschaft darf eine Hinterlegungsbefugnis nicht vorbehalten sein.
Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen frühestens binnen 3 Monaten nach Verjährung der gesicherten
Ansprüche verjähren. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
• Einbehalt von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme durch den Auftraggeber nach Abnahme.
Die Regelung des § 17 Nr. 6 VOB/B findet keine Anwendung.
In Abweichung von § 17 Nr. 8 VOB/B wird vereinbart, dass die nicht verwertete Sicherheit erst nach Ablauf
der 5-jährigen Gewährleistungsfrist oder Gewährleistungsfristen gem. Ziffer 8.3 zurückzugewähren ist.
Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind,
darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
5.6 Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wird der Auftraggeber 15 % vom Bruttowert sämtlicher
zu leistender Zahlungen einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen (Bauabzugsteuer),
soweit der Auftragnehmer ihm keine zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung
gem. § 48b EStG nachweist. Für jeden Einzelfall eines Einbehaltes hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine Kostenpauschale in Höhe von netto 200,-- € zu zahlen, die von den jeweiligen
Zahlungen in Abzug gebracht wird.
6. Gefahrtragung
Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.
7. Mängelansprüche
7.1 Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber – auch für von ihm beauftragte
Erfüllungsgehilfen wie etwaige Neben- oder Subunternehmer, Architekten und Sonderfachleute und
andere am Bauvorhaben Beteiligte – die volle Mängelhaftung, und zwar, soweit anwendbar nach VOB/B,
im Übrigen, insbesondere für Planungsleistungen, nach §§ 631 ff. BGB.
Die Einhaltung von Material- und Qualitätsangaben in der Baubeschreibung (Anlage 2) wird vom
Auftragnehmer garantiert. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben/Mustern nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten, angemessenen Frist von der
Baustelle zu entfernen. Geschieht dies nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt und
für seine Rechnung veräußert werden.
7.2 Zu den Mängelbeseitigungskosten gehören ebenfalls Kosten, die dem Auftraggeber zur Feststellung berechtigter
Mängel entstehen. Dies gilt insbesondere für die Hinzuziehung fachkundiger Dritter oder für Arbeiten,
die für eine Begutachtung des Sachverhaltes notwendig werden.
7.3 Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt für sämtliche nach diesem Vertrag zu erbringenden
Leistungen 5 Jahre, jedoch für die Dichtigkeit des Daches, der Fassade und der unterirdischen Bauteile 10 Jahre
sowie für alle Verschleißteile (alle drehenden und beweglichen Teile) 2 Jahre. Für Teile von maschinellen
und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen beträgt die Verjährungsfrist in Abweichung zu § 13 Nr. 4
Abs. 2 VOB/B ebenfalls 5 Jahre, sofern ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen wird,
sonst 2 Jahre. Für Leuchtmittel gelten 3 Jahre Gewährleistungsanspruch, für LED 25.000 Std. Leuchtdauer.
Wenn und soweit der Auftragnehmer mit Dritten längere als die soeben genannten Verjährungsfristen vereinbart,
bietet er dem Auftraggeber die Abtretung dieser weitergehenden Ansprüche hiermit unwiderruflich und
unbefristet an; der Auftraggeber kann dieses Angebot erst nach Ablauf der in diesem Vertrag jeweils vereinbarten
Frist für die Verjährung der Mängelansprüche annehmen.
Der Lauf der Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit dem Datum der Abnahme gemäß Ziff. 12.
7.4 Der Auftragnehmer hat jede Mängelbeseitigung schriftlich anzuzeigen. Nach Abnahme einer Mängel-
beseitigungsleistung beginnen für diese Leistungen – abweichend von der Regelfrist gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B –
die in Ziff. 7.3. genannten Verjährungsfristen.
7.5 Der Auftragnehmer macht dem Auftraggeber hiermit das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf
Abtretung sämtlicher im Rahmen der Durchführung des Gesamtbauvorhabens ihm erwachsenden
Mängelansprüche gegen Dritte. Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Auftragnehmer insgesamt oder hinsichtlich einzelner Dritter annehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die den abgetretenen Mängelansprüchen zu Grunde liegenden
vertraglichen Unterlagen in dem zu deren Durchsetzung erforderlichen Umfang herauszugeben und dem
Auftraggeber Auskunft zu erteilen.
Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers nach den vorstehenden Bestimmungen bleibt im Falle der
Abtretung von Mängelansprüchen gegen Dritte unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber kann dieser jedoch verlangen, dass die abgetretenen Mängelansprüche gegen Dritte
an ihn rückabgetreten werden.
8. Vertragserfüllungsbürgschaft
8.1 Beträgt der Auftragswert mehr als 250.000,00 Euro (netto), erbringt der Auftragnehmer auf seine Kosten zur
Absicherung der, insbesondere rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung aller seiner sich aus diesem Vertrag
bis zur Abnahme nach Ziff. 12. ergebenden Verpflichtungen, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft
einer Bank oder Versicherung mit jeweils allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe
von 10% der Brutto-Auftragssumme also in Höhe von ....................€ gemäß dem als Anlage 7 beigefügten Muster.
8.2 In der Bürgschaft wird auf die Einreden gemäß §§ 770, 771 und 772 BGB verzichtet. In der Bürgschaft darf
eine Hinterlegungsbefugnis nicht vorbehalten sein. Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen frühestens binnen
3 Monaten nach Verjährung der gesicherten Ansprüche verjähren.
8.3 Die Bürgschaftsurkunde ist dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu übergeben und
nach der formellen Abnahme des Bauvorhabens gemäß Ziff. 13. gegen Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft
an den Auftragnehmer zurückzugeben, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt keine gemäß Ziff. 8.1.
gesicherten Ansprüche mehr bestehen. Werden bei Abnahme Mängel festgestellt, so wird die Bürgschaft
binnen der genannten Frist nur unter Abzug eines Betrages freigegeben, der dem 2-fachen der Höhe des zur
Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Aufwandes (Netto) entspricht. Die vollständige Freigabe und
Rückgabe der Bürgschaft erfolgt erst nach Beseitigung aller bei Abnahme festgestellten Mängel.
8.4 Erbringt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht nach Ziff. 9.3. binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss,
kann der Auftraggeber die Sicherheitsleistung in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme, also in Höhe von
.................... €, von den Abschlagszahlungen nach Ziff. 6.1 einbehalten, bis die vorgenannte Summe erreicht ist
Mit diesem Sicherheitseinbehalt erlischt das Recht des Auftraggebers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach
Ziff. 8.1. zu verlangen. Legt der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Ziff. 8.1. nach dem
Einbehalt der Sicherheitsleistung in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme, von den Abschlagszahlungen
nach Ziff. 5.1. vor, zahlt der Auftraggeber die einbehaltene Sicherung an den Auftragnehmer aus.
9. Fristen und Termine
9.1 Der Auftragnehmer beginnt mit den Bauarbeiten spätestens am .............................. (Vertragsfrist).
9.2 Der Auftragnehmer wird das Bauvorhaben spätestens am .............................. bezugsfertig übergeben (Vertragsfrist).
Das Bauvorhaben ist dann bezugsfertig, wenn es bis auf geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten fertiggestellt
ist, die die Tauglichkeit für den vom Auftraggeber verfolgten Gebrauchszweck allenfalls unerheblich
beeinträchtigen. Zur Bezugsfertigkeit gehört auch die volle Benutzbarkeit der Nebenräume und der
ußenanlagen einschließlich der Pkw-Stellplätze. Die Bezugsfertigkeit wird auf Verlangen des Auftragnehmers
oder Auftraggebers gemeinsam festgestellt und protokolliert.
9.3 Die Ausführung erfolgt gemäß dem als Anlage 8 beigefügten Bauzeitenplan. Die in dem Bauzeitenplan
geregelten Fristen und Termine einschließlich der Zwischen- und Endtermine sowie Zwischen- und
Endfristen sind Vertragsfristen. Sie können nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem von ihm
beauftragten Architektur-/Planungsbüro geändert oder aktualisiert werden.
9.4 Der Auftragnehmer ist im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, die Baumaßnahme zu betreiben und so
zu fördern, dass die sich aus dem Bauzeitenplan ergebenden Termine für Beginn und Fertigstellung der Ar-
beiten auf alle Fälle eingehalten werden. Kann der nach dem Terminplan vereinbarte Baubeginntermin nicht
eingehalten werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat, so hat er ohne weiteres und unver-
züglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen. Der
Beginn der Bauausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
9.5 Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der vereinbarten Termine dergestalt, dass der Auftragnehmer
bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungtermins ohne Mahnung durch den Auftraggeber gemäß
§ 286 Abs. 2 BGB in Verzug gerät.
1. Baubeginn: siehe Ziffer 10.1
2. Fertigstellung Rohbau einschließlich Dachdeckung, Fenster und Verglasung:
3. Gesamtfertigstellung einschl. Stellplätzen + Außenanlagen bis spätestens: siehe Ziffer 9.2
9.6 Als Fertigstellung gilt die Abnahme durch den Auftraggeber nach Ziff. 12.1., es sei denn, der Auftraggeber
würde die Abnahme unberechtigter Weise ablehnen.
9.7 Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nachteilige Auswirkungen ergeben,
hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuld-
haft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
9.8 Beim Auftreten von nennenswerten Störungen im Bauablauf ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen
modifizierten Bauzeitenplan zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen sowie von diesem
genehmigen zu lassen.
10. Vertragsstrafe
10.1 Im Falle des Verzugs mit der Einhaltung des Fertigstellungstermins gemäß Ziff. 9.2. hat der Auftragnehmer
an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Pauschalfestpreises pro Arbeitstag,
um den der Fertigstellungstermin überschritten wird, zu zahlen.
10.2 Für die Überschreitung von Zwischenterminen hat der AN für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe
in Höhe von 0,2 % des Netto-Pauschalfestpreises der bis zu dem jeweiligen Zwischentermin fertig zu
stellenden Leistungen zu zahlen. Die für die Überschreitung von Zwischenterminen angefallenen Vertragsstrafen
werden auf die Vertragsstrafe für den Gesamtfertigstellungstermin angerechnet.
10.3 Die Vertragsstrafe wird auf 5 % des Netto-Pauschalfestpreises begrenzt. Bei einer Änderung des
Netto-Pauschalfestpreises oder wenn die endgültige Vergütung den Netto-Pauschalfestpreis aufgrund von
geänderten oder zusätzlichen Leistungen überschreitet oder unterschreitet, beziehen sich die vorstehenden
Prozentsätze auf die nach der Änderung endgültig zu entrichtende Vergütung.
10.4 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
10.5 Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich die Geltendmachung der
Vertragsstrafe bei der Abnahme vorzubehalten. Er muss die Vertragsstrafe jedoch spätestens bis zur Schluss-
zahlung geltend machen.
11. Geänderte bzw. zusätzliche Leistungen
11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftraggebers
auszuführen. Für die Vergütung solcher Leistungen gelten § 2 Ziff. 5. und 6. VOB/B. Ein etwaiger Streit über
Grund oder Höhe von Mehrvergütungsansprüchen ist im Zusammenhang mit der Schlussrechnung zu
klären und berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Einstellung der Leistungen.
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber sowohl bei Anordnung geänderter Leistungen als auch
zusätzlicher Leistungen einen daraus resultierenden Vergütungsanspruch ankündigen und dessen
Zustimmung einholen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
Auftraggeber und Auftragnehmer streben Einvernehmen über die Änderung und die zu leistende
Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Mehr- oder
Mindervergütung kann der Auftraggeber die Ausführung der Änderung anordnen. Die 30-Tages-Frist
des § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB wird abbedungen. Eine Anordnung soll grundsätzlich erst nach Ablauf
von 15 Tagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, erfolgen.
Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des AG vor Ablauf von 15 Tagen in folgenden Fällen
zu befolgen:
a. wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass eine Einigung über die
auszuführenden Leistungen und deren Vergütung zustande gekommen oder endgültig
gescheitert ist
b. bei Gefahr in Verzug
c. das Interesse des AG an der vorherigen Vereinbarung einer Verfügung nicht eindeutig überwiegt oder
d. wenn eine Bagatelländerung vorliegt, die nur einem unwesentlichen Teil der beauftragten
Gesamtleistung entspricht und deren Auswirkungen auf die vertragliche Vergütung
anhand der Preisermittlungsgrundlagen unschwer festzustellen ist
12. Abnahme
12.1 Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erfolgt förmlich unter Benutzung des diesem
Vertrag als Anlage 9 beigefügten Abnahmeprotokolls in Gegenwart je eines Vertreters des Auftraggebers
und des Auftragnehmers sowie – auf Verlangen einer Partei – eines unabhängigen Bausachverständigen.
Im Falle der Mitwirkung eines unabhängigen Bausachverständigen gehen die dadurch entstehenden
Mehrkosten zu Lasten der Partei, die die Hinzuziehung verlangt; verlangen beide die Hinzuziehung, werden
die Kosten hälftig geteilt.
Im Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, sind alle festgestellten Mängel
und evtl. noch erforderliche Restarbeiten sowie die hierfür vereinbarten Termine festzuhalten.
12.2 Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftrag-
geber binnen 24 Werktagen durchzuführen.
12.3 Zur Abnahme von Elektroinstallationen sind die Anforderungen des VDE zu berücksichtigen und ein
Schlussbericht des verantwortlichen (Fach-) Bauleiters dem Auftraggeber vorzulegen. Außerdem
hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mängelfreie Abnahmeberichte und Bescheinigungen
eines unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen für die elektrischen Anlagen gem. Baubeschrei-
bung zu übergeben, für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen und die Blitzschutzanlage jedoch
nur, soweit diese behördlich gefordert wurden.
12.4 § 12 Ziff. 5. VOB/B ist nicht anwendbar. Die förmliche Abnahme wird in keinem Fall durch vorherige Teil-
abnahmen, die Schlusszahlung, die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung oder dadurch
ersetzt, dass der Auftraggeber die Leistung oder Teile davon in Benutzung nimmt.
Auch die Rohbauabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt nicht die Abnahme zwischen den Parteien.
Jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, die beanstandungsfreie Rohbauabnahme durch die Bauaufsichts-
behörde zu veranlassen und dem Auftraggeber nachzuweisen.
12.5 Die Fertigstellung von Teilen der Leistung im Sinne von § 4 Nr. 10 VOB/B ist dem Auftraggeber unverzüg-
lich schriftlich anzuzeigen, damit der Auftraggeber von seinem Recht gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B Gebrauch
machen kann. Nach dieser Vorschrift durchgeführte Prüfungen und Feststellungen haben nicht den Cha-
rakter von Teilabnahmen.
12.6 Die notwendigen behördlichen Abnahmen (Bewehrungsabnahmen, Rohbauabnahme, Gebrauchsabnahme)
und die Absprachen mit den Behörden (Gewerbeaufsicht, Veterinär- und Umweltamt, Feuerwehr etc.)
sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich so rechtzeitig zu veranlassen und terminlich zu koordinieren,
dass dem Auftraggeber und seinen Bevollmächtigten eine Teilnahme grundsätzlich möglich ist.
Der Auftragnehmer hat die Schlussabnahme der Baugenehmigungsbehörde ferner so rechtzeitig zu beantragen,
dass bis zur Abnahme durch den Auftraggeber die behördliche Abnahme stattgefunden hat.
Wird dies schuldhaft unterlassen und führt die verspätete Antragsstellung dazu, dass bis zur Abnahme durch
den Auftraggeber keine behördliche Abnahme erfolgte, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern.
Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die mängelfreie Schlussabnahme der Baugenehmigungs-
behörde bis zur Abnahme nicht nachweist.
12.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis zum Abnahmetermin selbst oder durch seine
Subunternehmer zu bescheinigen, dass bei der Bauausführung alle einschlägigen Regelungen eingehalten
wurden. Außerdem hat er bis zu diesem Zeitpunkt eine Bestätigung des Prüfstatikers vorzulegen, dass die
Ausführung des Tragwerks mit den statischen Berechnungen übereinstimmt.
13. Kündigung
13.1 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
13.2 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B oder in den Fällen der §§ 4 Nr. 7
und 5 Nr. 4 VOB/B, so ist der Auftraggeber berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 10 % der Ver-
gütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu verlangen; der Auftraggeber darf die
Vergütung für die erbrachten Leistungen insoweit kürzen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftrag-
geber bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, auch wegen einer Verzögerung der
Realisierung des Bauvorhabens und des Mehraufwands für die Fertigstellung des Bauvorhabens durch
andere Unternehmen, vorbehalten.
13.3 Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund kann der Auftragnehmer
eine Vergütung nur für die bis dahin erbrachten nachweisbaren Lieferungen und Leistungen verlangen,
soweit sie für das Bauvorhaben bereits Verwendung gefunden haben.
14. Versicherungen
14.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, noch vor Baubeginn für die Dauer der Bauzeit den Abschluss oder das
Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Rechnung nachzuweisen, mit folgenden
Deckungen im Einzelfall:
VST-Stand-Alone
- Personenschäden: € 3,0 Mio.,
- Sach- und Vermögensschäden: € 3,0 Mio.,
14.1.2 Eine Bauleistungsversicherung wird durch den Auftraggeber abgeschlossen und pauschal mit 0,3% der
Brutto-Abrechnungssumme dem Auftragnehmer in Abzug gebracht.
14.2 Die Haftung des Auftragnehmers für von diesen Versicherungen nicht erfasste Schäden bleibt unberührt.
14.3 Im Hinblick auf die vorstehend genannte Versicherung beschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis
zum Baubeginn eine schriftliche Erklärung des Versicherers, in der sich der Versicherer gegenüber dem
Auftraggeber verpflichtet, ihn rechtzeitig zu informieren, wenn der Versicherungsschutz infolge
Zahlungsverzugs oder aus sonstigen Gründen entfällt oder wenn der Versicherungsschutz aus
anderen Gründen aufgehoben wird.
15. Abtretung von Ansprüchen/Aufrechnung
15.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit Zustimmung
des Auftraggebers zulässig; ausgenommen sind Sicherungsabtretungen an die Hausbank des Auftragneh-
mers.
16. Urheberrecht
16.1 Der Auftraggeber hat, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages gleich aus welchem
Grund, das Recht, die durch den Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Dritte erstellten Pläne und
Unterlagen auch ohne Mitwirkung des Auftragnehmers oder Dritter zu nutzen, zu verwerten und zu ändern.
Dies gilt auch für das Bauwerk selbst; das Recht zur Änderung besteht jedoch nur, wenn und soweit das
Bauwerk dadurch nicht im Sinne von § 14 UrhG entstellt wird. Die vorgenannten Befugnisse kann der
Auftraggeber jeweils auch durch Dritte ausüben lassen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Dritten,
insbesondere Architekten und Ingenieuren, abzuschließen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen
durch Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen nachzuweisen.
17. Allgemeine Bestimmungen
17.1 Der Auftragnehmer übernimmt für alle von ihm zu erbringenden Leistungen und für das Baugrundstück
einschließlich angrenzender Straßen, Wege und Plätze bis zur Abnahme die Verkehrssicherungspflicht und
stellt den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
17.2 Werbung gleich welcher Art ist auf dem Baugrundstück außerhalb des aufzustellenden Bauschildes nur nach
vorheriger, freier Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Dasselbe gilt für jede Verwendung des
Bauvorhabens als Referenzobjekt durch den Auftragnehmer oder seine Subunternehmer.
17.3 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass Bewertungen der von ihm erbrachten Leistungen
erstellt und bei Bedarf an andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe ALDI Nord weitergegeben werden.
Dies kann auch Leistungen von Subunternehmern betreffen. Hierauf hat der Auftragnehmer seine
Subunternehmer vor der Beauftragung hinzuweisen.
17.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben
bekanntwerdenden Umstände Stillschweigen zu wahren und sie Dritten nur insoweit zu offenbaren,
als dies für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich ist.
18. Compliance beim Auftragnehmer
18.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm angebotenen Preise und sonstigen Konditionen
ohne Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweise zustande gekommen
sind bzw. noch kommen. Sollte von einem Gericht oder einer Kartellbehörde rechtskräftig festgestellt
werden, dass der Auftragnehmer diesem Verbot zuwider gehandelt hat oder an einer solchen
Verhaltensweise beteiligt war, ist er verpflichtet, ALDI pauschalierten Schadenersatz in Höhe von
5 % der Vergütung im betroffenen Leistungszeitraum nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen, es sei denn,
der Auftragnehmer weist ALDI einen geringeren Schaden (bzw. den Nichteintritt eines Schadens)
oder ALDI weist einen höheren Schaden nach. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ersatzansprüche von
ALDI bleiben unberührt. Der Auftragnehmer wird ALDI alle für die Prüfung des Bestehens von
Ansprüchen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
18.2 Der Auftragnehmer bestätigt, dass seine geschäftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit den für ihn
geltenden rechtlichen, insbesondere gesetzlichen Vorschriften sowie den mit dem Auftraggeber
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen steht. Der Auftragnehmer bestätigt ferner, dass er
in seinem Unternehmen ausreichende organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung
der in vorstehendem Satz beschriebenen Anforderungen jederzeit sicherzustellen.
18.3 Es ist dem Auftragnehmer strikt untersagt, einem Mitarbeiter des Auftraggebers oder einem
durch den Auftraggeber Beauftragten einen Vorteil für diesen oder für einen Dritten als Gegenleistung
dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewährleisten, dass er den Auftragnehmer oder einen
anderen Dritten bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise bevorzugt,
oder einen Vorteil für diesen oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen
oder zu gewähren, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornimmt
oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt.
Handelt der Auftragnehmer diesem Verbot zuwider, kann der Auftraggeber diesen Vertrag mit
sofortiger Wirkung kündigen.
18.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass er in seinem Geschäftsbereich angemessene organisatorische
Maßnahmen getroffen hat, um ihm obliegende menschenrechtliche und umweltbezogene
Sorgfaltspflichten jederzeit zu erfüllen. Hat der Auftragnehmer den begründeten Verdacht,
dass in seinem Geschäftsbereich gegen eine der vorgenannten Pflichten verstoßen wird, muss er sich
an die Compliance-Abteilung von ALDI wenden. Die Kontaktdaten und weitere Informationen sind auf
der ALDI-Website zu finden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des ALDI Nord
Business Partner Code of Conduct sowie zur Weitergabe dieser Verpflichtungen entlang seiner Lieferkette
(jeweils mit Weitergabeverpflichtung).
18.5 Der Aufraggeber (oder ein von ihm beauftragter Wirtschaftsprüfer) kann im Zusammenhang
mit diesem Vertrag und, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, während eines Zeitraums
von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Untersuchungen beim
Auftragnehmer durchführen, um die Einhaltung der menschenrechtlichen und umwelt-
bezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überprüfen.
18.6 Ein schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers oder eines seiner Nachunternehmer gegen die
vorgenannten Verpflichtungen stellt nach übereinstimmender Auffassung der Parteien einen
wesentlichen Verstoß gegen den Vertrag dar, der den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung
des Vertrags und zur Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer
berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags und
zur Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung berechtigt, wenn der Auftragnehmer,
einer seiner Mitarbeiter oder einer seiner Nachunternehmer in eine vom Auftraggeber zu
beachtende Sanktionsliste aufgenommen wird. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
bleiben hiervon unberührt.
19. Energieeffizienz
19.1 Im gesamten Bereich der Ausführung von Leistungen im Bereich Immobilien, insbesondere bei
der Beschaffung, bei Planungs-; Bau-, Instandhaltungs- und Reparaturleistungen, Verwendung
von technischem Equipment, Stoffen und Materialien, hat der Auftragnehmer die Energie- und
Ressourceneffizienz und die Lebenszykluskosten nach der ISO 50001 zu berücksichtigten.
19.2 Der Lieferant/der Dienstleister wird zudem darauf hingewiesen, dass die ALDI Einkauf SE & Co. KG,
die ALDI Nord Deutschland Stiftung & Co. KG (sowie deren Tochtergesellschaften) und die
Markus Kaffee GmbH & Co. KG ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt haben.
Eines der Ziele ist die kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz und Energieverbrauch. [
19.3 Produkte und Dienstleistungen sollten so konzipiert sein, dass sie zu einem möglichst geringen
Energieverbrauch beitragen. Hierbei sollten Lieferanten Best Practices und neueste Technologien
berücksichtigen. Sollten energieeffizientere („sparsamere“) Alternativen zu den angebotenen
Dienstleistungen und/oder Produkten bestehen, bitten wir um die selbstständige, optionale Erweiterung
des Angebots um diese Varianten als Eventualposition oder Aufschlag auf den angebotenen
Pauschalfestpreis. Eine Berechtigung zur Abweichung von der Baubeschreibung erwächst daraus nicht.
Dem Auftraggeber bleibt die Entscheidung überlassen, ob und inwieweit sie verfolgt werden sollen.
19.4 Der Lieferant muss die anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten und die sich daraus
ergebenden Pflichten beachten.
19.5 Eine Zertifizierung nach der DIN ISO 50001 oder einem vergleichbaren anerkannten
Management-System ist im Sinne der wirtschaftlichen Vorteile und einer nachhaltigen
Geschäftsbeziehung in Erwägung zu ziehen.
19.6 Sollten für eventuelle Auftragsarbeiten Energie benötigt werden, so ist mit dieser stets
sorgsam umzugehen. Fahrlässige Energieverschwendung ist grundsätzlich zu vermeiden.
20. Schlussbestimmungen
21.1 Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil.
21.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des als Anlage 11 beigefügten Verhaltenskodex
für Geschäftspartner von ALDI Nord.
21.3 Änderungen des Bauvertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis ist seinerseits nur
schriftlich abdingbar. Die Schriftform kann durch die einfache elektronische Signatur nach § 127 Abs. 3
BGB als vereinbarte Form ersetzt werden.
Dies gilt ausdrücklich nicht für Kündigungen; diese bedürfen der Schriftform.
21.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen davon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis
möglichst gleich- oder nahe kommende zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken im Vertrag.
21.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist Essen.
21.6 Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn er vom Auftragnehmer und von zwei Zeichnungsberechtigten der
Vertreterin des Auftraggebers unterschrieben und ein gegengezeichnetes Exemplar der
erstunterzeichnenden Partei übergeben wurde. Die erstunterzeichnende Partei hält sich an ihr Angebot
auf Abschluss dieses Vertrages vier Wochen lang gebunden. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme
genügt die Unterzeichnung innerhalb der Frist, auch wenn die Annahmeerklärung der anderen Partei erst
nach Ablauf der Frist zugeht.
1 BESONDERER TEIL - Vertragsbedingungen für ALDI-Märkte
2 SOZIALSTANDARDS Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung
von Bau-, Werk- und Dienstleistungen im Auftrag von ALDI NORD
Stand 2025
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die nachstehend formulierten
Sozial- und Umweltstandards eingehalten werden.
Diese Regelungen gelten für den Auftragnehmer wie auch für etwaige eingesetzte Nachunternehmer
oder sonstige vom Auftragnehmer beauftragte Dritte. Soweit nach anderen Vereinbarungen über den
Auftragsgegenstand oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften höhere Anforderungen gelten,
insbesondere für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen, haben diese höheren
Anforderungen Vorrang vor diesem Verhaltenskodex.
1. EINRICHTUNG VON MECHANISMEN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN
In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen müssen Geschäftspartner entsprechend dem Umfang
und der Art ihrer Geschäftstätigkeit sowie den identifizierten wesentlichen Risiken angemessene
menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten erfüllen.
Dies umfasst die Einführung aller erforderlichen Managementsysteme, Richtlinien und Verfahren,
um etwaige negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt wirksam zu verhindern,
abzumildern und zu beenden, und zwar in Übereinstimmung mit etablierten Sorgfaltspflichten-Standards
und geltenden Gesetzen. Von Geschäftspartnern wird verlangt, dass sie auf Anforderung die für
die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von ALDI in Bezug auf die Risikoanalyse, Überwachung, Prävention
und Behebung wesentlicher Risiken notwendigen Informationen bereitstellen und – soweit erforderlich
– unterstützend mitwirken.
Die Geschäftspartner sind verpflichtet, bestätigte oder mutmaßliche Verstöße in der ALDI Lieferkette
proaktiv zu untersuchen und an ALDI zu melden, ebenso wie jegliche Vorwürfe oder Anfragen von
Medien, Nichtregierungsorganisationen, Regierungen und anderen relevanten Dritten zu mutmaßlichen
Verstößen.
2. EINHALTUNG VON GESETZEN
Alle Geschäftspartner müssen sämtliche geltende Gesetze in den Ländern und Regionen, in denen sie
tätig sind, sowie alle vertraglichen Anforderungen von ALDI (insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeit
und unternehmerische Verantwortung) einhalten. Wo geltende Gesetze und/oder ALDIs Anforderungen
einen anderen Schutzstandard vorgeben als anwendbare internationale Standards, wie zum Beispiel
geltende Verträge der Vereinten Nationen (UN) und Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO), müssen Geschäftspartner die Prinzipien einhalten, die den potenziell betroffenen Rechteinhabern, wie Arbeitnehmenden und Gemeinden, sowie der Umwelt den höchsten Schutz bieten, soweit dies
nach geltendem Recht zulässig ist
3. KEINE GESETZESWIDRIGE BESCHÄFTIGUNG
Die Arbeit von Beschäftigten in den ALDI Lieferketten muss auf Grundlage eines rechtsverbindlichen
Arbeitsverhältnisses gemäß den am Arbeitsort geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.
Die Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten aus dem regulären Arbeitsverhältnis dürfen nicht durch
den Einsatz von Subunternehmern oder Heimarbeit (unabhängig von der Ausgestaltung des konkreten Rechtsverhältnisses) umgangen werden. Beim Einsatz von Heimarbeitenden und externen Auftragnehmern sorgt der Geschäftspartner dafür, dass diesen Arbeitnehmenden Vergütungsstandards und Arbeitsbedingungen gewährt werden, die mindestens den für direkte Arbeitnehmende geltenden Mindeststandards am Arbeitsort entsprechen.
Alle Arbeitnehmenden – unabhängig von der Ausgestaltung des konkreten Rechtsverhältnisses –
müssen in vollem Umfang über alle relevanten Informationen zu ihren Rechten, Pflichten und Beschäftigungsbedingungen verfügen und ihre Zustimmung in Kenntnis der vorgenannten Informationen
geben, bevor das Arbeitsverhältnis verbindlich wird. Erforderlichenfalls sind alle schriftlichen Unterlagen
in eine Sprache zu übersetzen und/oder zu erläutern, die Arbeitnehmende – auch Arbeitsmigranten verstehen.
4. VEREINIGUNGSFREIHEIT UND KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN
Die Rechte der Arbeitnehmenden auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen im Einklang
mit dem am Arbeitsort geltenden Recht müssen geachtet werden. Zu den Rechten der Arbeitnehmenden gehört das Recht, Vertreter und Vertreterinnen zu wählen und/oder Gewerkschaften ihrer Wahl zu
gründen und beizutreten sowie Tarifverhandlungen zu führen. Diskriminierende Praktiken oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Arbeitnehmende aufgrund ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft werden nicht
toleriert. Wo das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt
ist, darf die Entwicklung paralleler Formen für unabhängige und freie Vereinigungen und Verhandlungen im Einklang mit dem geltenden Recht nicht behindert werden.
5. KEINE TOLERANZ VON BELÄSTIGUNG UND KÖRPERLICHER BESTRAFUNG
Körperliche, verbale, sexuelle oder psychologische Belästigung, Mobbing, Missbrauch oder Drohungen
werden in ALDI Lieferketten nicht toleriert. Die Geschäftspartner müssen Richtlinien und Verfahren zur
Verhinderung, Untersuchung und Beseitigung jeglicher Form von Belästigung einführen, die im Rahmen
und im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit auftreten können.
Körperliche Bestrafung ist nicht erlaubt. Alle Disziplinarverfahren müssen den geltenden Gesetzen
und Normen entsprechen, schriftlich festgelegt und den Arbeitnehmenden in klarer und verständlicher Form erläutert werden. Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass in den ALDI Lieferketten
weder Strafandrohungen noch körperliche Züchtigung, psychische oder physische Nötigung, verbaler
Missbrauch oder andere Formen der Beherrschung oder Unterdrückung vorkommen.
6. KEINE TOLERANZ VON DISKRIMINIERUNG
Jegliche Form von Diskriminierung aufgrund von Merkmalen wie, aber nicht beschränkt auf, soziale
Herkunft und Status, biologisches Geschlecht und Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, ethnische
oder nationale Herkunft, Hautfarbe, genetische Merkmale, Sprache, Behinderung, Alter, Religion oder
Weltanschauung, Rechtsstatus, politische Meinung, Ehe und Lebenspartnerschaft, Schwangerschaft und
Elternzeit wird nicht toleriert. Die Bedingungen für Einstellung, Entlohnung, Zugang zu Fortbildung, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand sowie der Zugang zu allen Rechten und Schutzmaßnahmen,
die den Arbeitnehmenden gewährt werden, müssen auf dem Grundsatz der Chancengleichheit beruhen.
7. EINHALTUNG DER MINDESTLOHNVORSCHRIFTEN
Löhne müssen mindestens dem Mindestlohn entsprechen, der in den geltenden Gesetzen und Vorschriften des Arbeitsortes festgelegt ist. Arbeitnehmende, auf deren Arbeitsverhältnis verbindlich ein Tarifvertrag Anwendung findet, müssen mindestens die dort festgehaltenen Löhne erhalten.
Löhne sind pünktlich, regelmäßig und vollständig in gesetzlicher Währung zu zahlen. Die Höhe der
Löhne muss den Fähigkeiten und der Ausbildung der Arbeitnehmenden entsprechen und auf der Grundlage der regulären Arbeitszeit berechnet werden. Überstunden müssen mit den am Arbeitsort gesetzlich
vorgeschriebenen Zuschlägen vergütet werden.
8. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ
Die Geschäftspartner müssen klare Standards und Verfahren in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit
am Arbeitsplatz festlegen und einhalten. Die Arbeitgebenden müssen die Stabilität und Sicherheit von
Arbeitsmitteln und Gebäuden sowie den Schutz der Arbeitnehmenden vor allen vorhersehbaren Notfällen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Normen gewährleisten. Dazu gehören persönliche
Schutzausrüstungen, angemessen ausgestattete Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie Maßnahmen zur
Vermeidung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, auch durch überlange Arbeitszeiten und
unzureichende Ruhepausen.
Gesetzliche sowie anwendbare tarifvertragliche Bestimmungen zu Arbeits- und Pausenzeiten sowie zu
gesetzlichen Feiertagen am Ort der Beschäftigung sind einzuhalten.
Die Arbeitnehmenden müssen angemessen geschult werden und Anweisungen für den Umgang mit
ihrer Ausrüstung erhalten, und sie müssen über alle geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften informiert werden. Der freie Zugang zu sauberem Trinkwasser und sauberen sanitären Anlagen am
Arbeitsplatz muss gewährleistet sein. Wo der Arbeitgebende Unterkünfte zur Verfügung stellt, müssen
diese den Grundbedürfnissen der Arbeitnehmenden entsprechen sowie sauber und sicher sein.
9. KEINE TOLERANZ VON KINDERARBEIT
Kinderarbeit im Sinne der Konventionen der ILO und der Vereinten Nationen und/oder nach nationalem
Recht wird in den Geschäftsbereichen und Lieferketten von ALDI nicht geduldet.
Dazu gehören die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (d. h. Arbeit von Personen unter 18 Jahren, die
allen Formen der Zwangsarbeit oder der modernen Sklaverei, der sexuellen Ausbeutung oder illegalen Aktivitäten ausgesetzt sind) sowie die Arbeit von Kindern, die unter dem Mindestbeschäftigungsalter nach dem am Arbeitsplatz geltenden Recht oder unter 15 Jahren beschäftigt werden (sofern nicht
die von der ILO anerkannten Ausnahmen gelten). Die Geschäftspartner müssen sich an den jeweils
strengsten Standard halten.
Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass jugendliche Arbeitnehmende, die das Mindestbeschäftigungsalter überschritten haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, nicht nachts arbeiten und vor Arbeitsbedingungen geschützt werden, die ihrer Gesundheit, Sicherheit, Moral und Entwicklung abträglich sind. Jugendliche Arbeitnehmende dürfen nicht allein aufgrund ihres Alters von der Beschäftigung
ausgeschlossen werden.
10. KEINE TOLERANZ VON ZWANGSARBEIT
Der Begriff "Zwangsarbeit" umfasst jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter
Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt
hat. Jede Form von Leibeigenschaft, Sklaverei, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Menschenhandel
oder unfreiwilliger Arbeit – einschließlich staatlich verordneter Zwangsarbeit – wird in den ALDI Lieferketten nicht toleriert.
Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass alle Arbeitnehmenden das Recht haben, frei entscheiden zu dürfen, ob sie die Beschäftigung ausüben, ohne Täuschung oder Androhung von Strafen. Die
Arbeitnehmenden dürfen nicht gezwungen werden, Überstunden zu leisten, die über die am Arbeitsort
geltenden Rechtsvorschriften hinausgehen, und müssen sich außerhalb der Arbeitszeit und während
des vertraglich und gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubs frei bewegen können.
Der Arbeitgebende darf das Geld der Arbeitnehmenden (einschließlich geschuldeter Löhne oder
Sozialleistungen) oder Gegenstände wie Ausweispapiere nicht einbehalten.
Arbeit darf nicht auf der Grundlage von Schulden verlangt werden. Die Geschäftspartner müssen sich
an das „Employer Pays Principle“ halten, d. h., die Arbeitnehmenden dürfen für ihre Beschäftigung
nicht in Form von Einstellungsgebühren und damit verbundenen Kosten (gemäß der Definition der ILO)
bezahlen, und alle Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Einstellung müssen vom
Arbeitgeber getragen werden. Miete oder andere Kosten für den täglichen Lebensunterhalt, die der
Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmenden in Rechnung stellt, dürfen höchstens den örtlichen Marktpreisen und den dort geltenden Gesetzen entsprechen.
11. ANERKENNUNG DER RECHTE INDIGENER VÖLKER UND GEMEINSCHAFTEN
Die Rechte indigener Völker und Gemeinschaften, einschließlich der Landrechte der betroffenen
Gemeinschaften, müssen anerkannt werden. Die Geschäftspartner müssen alle geltenden rechtlichen
Standards und internationalen Normen in Bezug auf das Verbot von unrechtmäßiger oder unzulässiger
Räumung und/oder Erwerb, Erschließung oder sonstiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern
einhalten.
12. EINSATZ VON PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSKRÄFTEN
Die Geschäftspartner müssen die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass
private oder öffentliche Sicherheitskräfte, die zum Schutz der Projekte des Geschäftspartners
eingesetzt werden, das geltende Recht und die internationalen Grundsätze einhalten. Folter, grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Verletzung von Leib und Leben sind auszuschlie-
ßen. Die Sicherheitskräfte dürfen das am Arbeitsort geltende Recht der Arbeitnehmenden auf Vereinigungsfreiheit nicht einschränken.
13. VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT
Die Geschäftspartner müssen sicherstellen, dass ihre Tätigkeiten und Lieferketten die Rechte von
Menschen, Gemeinschaften und Ökosystemen nicht durch Umweltschäden und -verschmutzung
verletzen. Dazu gehören unter anderem: Wasserverschmutzung, übermäßiger Wasserverbrauch,
illegale Wasserbeschaffung, Luftverschmutzung, schädliche Lärmemissionen, illegale Abholzung
und Umwandlung von Wäldern, schädliche Bodenveränderungen und die Zerstörung lebenswichtiger
Ökosysteme, die die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung der Gesundheit, die Produktion von
Nahrungsmitteln oder den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen erheblich beeinträchtigen.
14. UMGANG MIT GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND SCHADSTOFFEN
Verfahren und Standards für die Abfallwirtschaft, der Umgang mit und die Entsorgung von Chemikalien,
einschließlich des angemessenen Einsatzes von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln wie Pestiziden
und anderen gefährlichen Stoffen, Emissionen und Abwasserbehandlung müssen den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Alle geltenden lokalen, nationalen und internationalen Umweltvorschriften
und -standards sind einzuhalten und die Geschäftspartner müssen sich an die entsprechenden Bestimmungen der Nachhaltigkeitsanforderungen von ALDI halten. ALDI verlangt von seinen Geschäftspartnern insbesondere die Einhaltung der folgenden internationalen Grundsätze:
Verbot der Herstellung, Verwendung und/oder Entsorgung von Quecksilber und quecksilberhaltigen
Produkten in einer Weise, die dem Minamata-Übereinkommen über Quecksilber zuwiderläuft
Verbot der Herstellung und/oder Verwendung von Stoffen und der nicht umweltgerechten
Bewirtschaftung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe (POPs) enthalten, in einer
Weise, die dem Stockholmer Übereinkommen zuwiderläuft
Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle in einer Weise, die dem Basler Übereinkommen
zuwiderläuft
15. KEINE TOLERANZ VON KORRUPTION UND UNETHISCHEN GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Jegliche Form von Korruption, Erpressung, Veruntreuung oder Bestechung, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf das Versprechen, Anbieten, Gewähren oder Annehmen unzulässiger finanzieller oder
sonstiger Anreize, wird nicht toleriert. Genaue Aufzeichnungen und Informationen über die Aktivitäten,
die Struktur und die Leistung der Geschäftspartner müssen in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und den branchenüblichen Praktiken geführt und auf unsere Anforderung offengelegt werden.
Die Geschäftspartner dürfen keine Situationen zulassen, die vernünftigerweise als ethisch unkorrekt
und/oder als Interessenkonflikt empfunden werden könnten. Alle potenziellen Interessenkonflikte sowie
jegliches Fehlverhalten oder jegliche Compliance-Verstöße, die sich auf das Vertragsverhältnis mit ALDI
auswirken können, müssen ALDI unverzüglich offengelegt werden.
16. MELDUNG VON FEHLVERHALTEN
Wenn ein betroffener Stakeholder, eine zivilgesellschaftliche Organisation oder sonstige Personen einen
möglichen Verstoß gegen geltende Gesetze oder Vorschriften und/oder den ALDI Nord Verhaltenskodex
für Geschäftspartner und/oder unethisches Verhalten vermuten, können sie ihre Bedenken über das
zentrale Hinweisgebersystem an ALDI melden (www.bkms-system.com/aldi-nord) – dies ist auch anonym möglich. Das zentrale Hinweisgebersystem von ALDI bietet die Möglichkeit, Beschwerden über
Fehlverhalten, Compliance-Verstöße sowie Menschenrechts- und Umweltverstöße einzureichen, die
durch eine Handlung von ALDI oder von ALDIs direkten und indirekten Geschäftspartnern verursacht
wurden, dazu beigetragen haben oder in direktem Zusammenhang mit einer solchen stehen. ALDI
verbietet Vergeltungsmaßnahmen gegen jede Person, die in gutem Glauben Bedenken meldet.
17. PARTNERSCHAFTLICHER ANSATZ
Um unsere direkten Geschäftspartner bei der Minderung identifizierter Risiken in der Lieferkette zu
unterstützen, bieten wir einen offenen Dialog an. Geschäftspartner können sich jederzeit an ihren
zuständigen ALDI Ansprechpartner wenden.
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Ort, Datum Ort, Datum
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Auftraggeber Auftragnehmer
2 SOZIALSTANDARDS
01 Ausschreibung Generalunternehmer
01
Ausschreibung Generalunternehmer
Hinweise zum Projekt Projekt: Umbau und Erweiterung des ALDI Marktes in
Gieboldehausen, Ludwig-Erhard-Str. 2
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das vorgenannte Bauvorhaben bitten wir Sie um ein Angebot für den Teil-Abbruch des Bestandsmarktes und über eine schlüsselfertige Herstellung eines ALDI–Marktes gem. der angefügten Leistungsverzeichnisse, inkl. Verkaufsraumerweiterung, Backraum, Pfandraum, inkl. Parkplatzanpassung und Freiflächenanlagen.
Die Lieferung der Kühlzellen (TK-Zelle / NK-Zelle) erfolgt bauseits.
Alle Baudienstleistungen sind bis zur Erwirkung der mangelfreien Abnahme, gemäß der nachfolgend aufgeführten Unterlagen, einschl. aller erforderlichen Nebenleistungen zum Pauschalfestpreis anzubieten.
Der Festpreis gilt für die vorgegebene Bauzeit. Das Angebot gilt nur in Verbindung mit der „Angebotstitel- Übersicht“ und ist auf Grundlage aller in den angefügten Leistungsverzeichnissen enthaltenen Positionen zu ermitteln.
Alle erforderlichen Abnahmen und Bescheinigungen, sowie die Erstellung der Revisionsunterlagen sind Bestandteil der zu erbringenden Leistung durch den Generalunternehmer.
Grundlagen des Angebots des genannten Bauvorhabens in Gieboldehausen sind in nachfolgender Reihenfolge aufgeführt:
1. ALDI-Baubeschreibung Stand 03.2025 (im Folgenden „ALDI BBS“)
2. Bauantrag vom 01.06.2026, mit allen Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweisen
Die Baugenehmigung liegt noch nicht vor und ist aktuell noch nicht in den Unterlagen enthalten, wird bei Eingang jedoch mit zum Vertragsbestandteil.
Die nachfolgend gelisteten Bauantrags-Pläne sind Vertragsbestanteil.
02_Abstandsflächen_20260817_V2
02_Lageplan Entwässerung_20260817_V1
03_Lageplan_20260817_V2
03_Ansichten_20260326_V1
03_Grundriss_20260915_V3
03_Schnitt A-A_20260326_V1
3. Tragwerkplanung Statik aufgestellt durch:
Hartmann PartGmbB Beratende Ingenieure, Rosenstraße 7a, 32676 Lügde
3.1. Wärmeschutznachweis
Diekmann Architekten + Ingenieurgesellschaft mbH, Auf der Tappenau 8, 32469 Petershagen
3.2 Brandschutzkonzept aufgestellt durch:
Neumann Krex & Partner GmbH, Enster Straße 5, 59872 Meschede
3.3 Baugrundgutachten aufgestellt durch:
OWS Ingenieurgeologen GmbH & Co. KG, Zum Wasserwerk 15, 48268 Greven
3.4 Entwässerung aufgestellt durch:
Diekmann Architekten + Ingenieurgesellschaft mbH, Auf der Tappenau 8, 32469 Petershagen
3.5 Schallschutzgutachten aufgestellt durch:
WENKER & GIESING Akustik und Immisionsschutz GmbH, Bahnhofstraße 102, 48683 Ahaus
3.6 Ausführungsplanung erstell durch:
Diekmann Architekten + Ingenieurgesellschaft mbH, Auf der Tappenau 8, 32469 Petershagen
3.7 Schadstoffkataster aufgestellt durch:
OWS Ingenieurgeologen GmbH & Co. KG, Zum Wasserwerk 15, 48268 Greven
4. ALDI Sozialstandards
Allgemeine Hinweise:
Es handelt sich um den Teil-Abriss eines vorhandenen ALDI-Marktes und anschließendem Neuaufbau gem. Plangrundlagen inkl. Parkplatz- und Außenanlagen mit Rodungs- und Erdarbeiten. Es wird vorausgesetzt, dass der Anbieter die Örtlichkeit als weitere Grundlage der Kalkulation in Augenschein nimmt. Nachforderungen bzw. Nachträge, die aufgrund von Unkenntnis der Örtlichkeit entstehen, werden grundsätzlich nicht anerkannt.
Die angefügten Leistungsverezichnisse sind lediglich als Hilfestellung für die Kalkulation des Auftragnehmers
zu verstehen. Sollten darin enthaltene Positionen fehlerhaft oder unvollständig sein, so hat der Auftragnehmer diese
Leistungen für seine Kalkulation zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Generell ist der Umfang der Leistungen eigenständig
durch den Auftragnehmer zu ermitteln und das Angebot auf der Grundlage dessen zu kalkulieren.
1. Baustelleneinrichtung
Generell sind alle gefährdeten Bereiche mit einem Bauzaun zu sichern. An einigen Stellen ist eine Bauzaun Werbung, der Fa. ALDI, anzubringen.
Das gesamte Gelände ist für die Erstellung der Außenanlagen und das Umbauvorhaben lt. anliegendem Plan vorzubereiten.
Die Baugrundflächen sind nach Vorgaben des Baugrundgutachtens aufzufüllen und entsprechend vorzubereiten.
Stellung der Wasch- und Bautoiletten (Sanitärcontainer) zur Nutzung aller am Bau Beteiligten, einschließlich der erforderlichen Reinigung und Unterhaltung für die gesamte Bauzeit. Baustellen-Beleuchtung, soweit dies durch den Arbeitseinsatz und die Witterung erforderlich wird.
Enthalten sind auch sämtliche für die auszuführenden Leistungen erforderlichen Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Arbeitsbühnen, Fassaden- und Dachfanggerüst, Sicherheitsfangnetze, Absturzsicherungen, Geräte,
Transportmittel, Kran, Maschinen, Verbau-, Abfangkonstruktionen und dergleichen.
Reinigen und Aufräumen der Baustelle und Schuttabfuhr während der ganzen Bauzeit,
inkl. aller erforderlichen Container und Kippgebühren inkl. Wiegenoten.
Bauwasser und Baustrom.
Eine Wasserhaltung falls erforderlich entsprechend der Baugrunduntersuchung ist mit einzukalkulieren. Ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle entsprechend den
Unfallverhütungsvorschriften und der Baustellenverordnung, sowie der BG-Richtlinien.
2. Versorger und Genehmigungen
Sämtliche für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen sind
vom Unternehmer selbstständig einzuholen.
Kabel- und Leistungspläne sind bei den zuständigen Versorgungsunternehmen
eigenverantwortlich einzuholen. Für Beschädigungen an Versorgungsleitungen haftet
der Auftragnehmer.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordination ist Leistung des Auftragnehmers.
Bestandsanschlüsse sind falls notwendig wieder aufzunehmen. Die neuzuerrichtenden Leitungstrassen sind Leistung des Auftragnehmers bzw. durch den Auftragnehmer an die zuständigen Versorger zu vergeben.
3. Baumschutz, Genehmigungen, Parkplatzflächen
Der zu erhaltende Baumbestand ist mit einem Anprallschutz vor Beschädigungen
ausreichend zu schützen. Verunreinigungen von Parkplatzflächen sind auf eigene Kosten zu beseitigen.
4. Abbruch, Rückbauarbeiten
Bei der Baumaßnahme handelt es sich um den Teilrückbau des bestehenden ALDI-Marktes.
Die Maßnahme findet als Rückbau statt, nicht als Abbruch, deshalb muss mit äußerster
Sorgfalt zurückgebaut werden und die angrenzenden Flächen geschützt werden.
Insbesondere Ringbalken und angrenzende Mauerwerke sind mittels Trennschnitt von den
abzubrechenden Flächen zu trennen.
Die Medienfreiheit ist in Abstimmung mit den Versorgern herzustellen.
Innerhalb des Bestandsgebäudes sind die Kühlanlagen bereits zurückgebaut und verbliebene Leitungen medienfrei.
Grundleitungen, die wieder benötigt werden, sind entsprechend zu schützen.
Ein Entsorgungskonzept ist Teil der Angebotsleistung.
Das bestehende Gebäude ist gem. des Leistungsverzeichnisses für die Abbrucharbeiten fachgerecht zurückzubauen und zu entsorgen, inkl. Entsorgungskosten.
Die Außenanlagen und Pflasterflächen sind soweit zurückzubauen, dass die neu geplante Parkplatzanlage entsprechend der Planung umgesetzt werden kann.
Detaillierte Beschreibungen der zu erbingenden Leistung für die Abbruch und Rückbauarbeiten sind den angefügten Leistungsverzeichnissen zu entnehmen.
Zur Angebotsabgabe ist eine örtliche Inaugenscheinnahme mit Büro Diekmann Architekten + Ingenuergesellschaft mbH
zwingend erforderlich und zu vereinbaren.
5. Baugrund, Gründung, Enthalten sind alle Arbeiten, die für eine fachgerechte Gründung lt. Statik erforderlich werden.
Vor Vorbereitung der Baugrundflächen im Rahmen der Baustelleneinrichtung erfolgt ein Bodenaustausch bzw. Baugrundverbesserung sofern dieses durch das Baugrundgutachten
gefordert ist.
Auch alle anderweitigen Forderungen aus dem Baugrundgutachten sind Leistung des Auftragnehmers. Nachweise aus Lastplattendruckversuchen o.ä. sind dem Auftraggeber vorzulegen.
6. Entwässerung, Versorgungsleitungen
Komplette Erschließung des Neubaus sowie Neuanbindung von Ver- und
Entsorgungsleitungen einschl. der erforderlichen Kontrollschächte und Anschlüsse des
Bauvorhabens an das bestehende Netz auf dem Grundstück sind im Auftrag durch den Auftragnehmer zu erstellen,
die anfallenden Kosten werden durch den Auftraggeber
getragen (Telefon, Strom, Wasser, Gas, etc.)
Die Entwässerung ist lt. genehmigten Entwässerungskonzept herzurichten und umzusetzen.
7. Entwässerungsplanung:
Der erweiterte ALDI-Markt wird an die vorhandene Entwässerung angeschlossen. Die in
den vorstehenden Unterlagen enthaltenen Hinweise, Angaben, Auflagen und
Bestimmungen müssen vom Anbieter beachtet, geprüft und vollständig erfüllt werden,
sowie die daraus resultierenden Kosten müssen im Angebot enthalten sein.
8. Schallschutz, Brandschutz:
Alle Anforderungen gem. Lärmschutzgutachten und Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung sind entsprechend umzusetzen und Leistung des Auftragnehmers.
Alle Anforderungen gem. Brandschutzkonzept und Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung sind vollständig umzusetzen und Leistung des Auftragnehmers. Brandschutzordnung Teil A und Teil B sind ebenfalls Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers.
9. Außenanlagen, Parkplatzflächen, Einfahrtsbereich, Werbepylon
Die vorhandenen Außenanlagen bleiben in ihrer Grundstruktur im Bestand erhalten und sind
entsprechend während der Baumaßnahme zu schützen.
Die Lichtmasten bleiben im Bestand erhalten und sind an die neue Anordnung der Parkplätze anzupassen. (siehe Außenanlagenplan).
Die Beleuchtung im Bereich der Rampe ist lt. ALDI BBS zu erstellen.
Für die Errichtung von Ladesäulen sind Flächen gem. der Musterbeschreibung ALDI vorzusehen.
Der Bauherr stellt die Leuchtenaufsätze bauseits zur Verfügung. Der Einbau erfolgt über den Auftragnehmer.
Die Parkplatzfläche wird entsprechend ALDI BBS mit den vorgegebenen Stellplatzgrößen ausgeführt,
sodass die vorhandenen Einstellplätze ummmarkiert werden müssen. Des Weiteren sind Bereiche mit Unebenheiten
bzw. Fehlstellen im Pflasterbelag (u.a. im Bereich der Zufahrt / neben der Anlieferrampe) aufzunehmen und
neu zu verlegen, sodass eine ebene, dem Gefälle des Architektenplans entsprechende Oberfläche des
Pflasterbelags hergestellt wird.
Das Pflaster der Parkplatzflächen und Fahrwege ist im Bestand zu erhalten und bei Bedarf durch neues Pflaster
des gleichen Formats auszutauschen / zu ergänzen. Die Markierung der Stellplätze erfolgt mit anthrazit
durchgefärbten Betonsteinen.
Pflanzinseln bzw. deren Anpassung sind gem. Architektenplan umzusetzen.
Welche Bäume zu pflanzen sind ist vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen bzw. gem. örtlicher Satzung
umzustzen.
Das Bauschild wird durch den Auftragnehmer am vorhandenen Bauzaun montiert.
Die Bauschildlieferung erfolgt über den Auftraggeber sofern ein Bauschild gewünscht ist.
Der vorhandene Werbepylon bleibt im Bestand erhalten und ist vor Beschädigungen während der Baumaßnahme zu schützen.
Das Gelände ist derart herzurichten, dass der ordnungsmäßigen Ausführung der Baumaßnahme
gemäß Planungsunterlagen sowie der Umsetzung der Außenanlagengestaltung nichts im Wege steht.
Die angrenzenden öffentlichen und nichtöffentlichen Flächen, wie z.B. Geh- und
Radwege, Straßen usw. dürfen nicht beschädigt werden. Eventuelle Beschädigungen
sind auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Eine entsprechende Dokumentation ist vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu führen und mit den Eigentümern der Flächen abzustimmen. Der Auftragnehmer übernimmt alle hieraus entstehenden Kosten.
10. Baukonstruktion KG 300
Die neu zu erstellenden Außenwände des Marktes werden als Kalksandsteinmauerwerk mit Dämmung hergestellt. Die Vorsatzschale außen besteht gem. ALDI BBS, Anlage DE.3.04, aus einer vertikal angeordneten Unterkonstruktion aus Aluminium in der Farbe RAL 9017, auf der ein vollflächig perforiertes Aluminiumtrapezblech (Fabrikat BEMO, Profiltyp TRP 35-207), t = 1,00mm, Profilhöhe
35mm, horizontal gespannt und in der Farbe RAL 9007 (Graualuminium) mit
Graffitischutz beschichtet, montiert wird.
Wärmedämmung der Außenwände mit Mineralwolle, 10cm, WLG 035, mit schwarzem Glasvlies kaschiert.
Maßgeblich sind die entsprechenden Berechnungen gemäß Statik und Wärmeschutznachweis.
Alle Innenwandflächen sind bis zur Unterkante Trapezblech mit Spanplatte in RAL 7016 zu verkleiden. Entsprechende Hutprofile mit Abdeckleisten an den Stößen sind einzukalkulieren.
In Bereichen der neu zu erstellenden Bodenplatte ist eine Wärmedämmung 8cm dick, WLG 035, druckfest, entsprechend der Statik und der Wärmeschutzberechnung gemäß gültigem GEG als
5,00 m Randdämmstreifen umlaufend zu verarbeiten.
Die Fundamente und die Bodenplatte sind nach den Boden- und Gründungsgutachten
sowie der Statik auszuführen. Für die Bodenplatte ist eine Verkehrslast von 8 kN/m²
anzusetzen. Für das Aufstellen des Geldschrankes ist eine Zusatzlast von 2,1 t auf
0,67 m² einzuplanen.
Die Dachkonstruktion wird als Holz Konstruktion bestehend aus Brettschichtholz-Bauteilen (Fischbauchbindern) und Holzrahmenbauwänden ausgeführt.
Mit der Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten ist die Firma Pohlen-Dach oder
Wierig GmbH zu beauftragen. Es wird die Möglichkeit hergestellt, dass eine PV-Anlage
nachträglich errichtet werden kann.
Dämmung auf Trapezblechen 16cm, Polystyrolhartschaum WLG 035, Druckfestigkeit min. 100 kPa inkl.
unterliegender Dampfsperre, Aufbau entsprechend vertraglich gültiger ALDI BBS.
Die Stöße der Trapezbleche sind abzudichten gem. Herstellervorschrift.
Sind gem. Brandschutzkonzept Trennwände in F Qualitäten gefordert werden diese bis unmittelbar unter das Trapezblech geführt.
Das Brandschutzkonzept ist in Gänze umzustzen. Sämtliche Umsetzungen sind mit der Ausführungsplanung abzugleichen und bei Abweichungen muss umgehend darauf hingewiesen werden.
Oberlichter, die zur Entrauchung herangezogen werden, werden über mechanische
Antriebe geöffnet (siehe auch KG 400).
Fenster-, Schaufenster- und Ein-/Ausgangsanlagen gemäß ALDI BBS liefern und
montieren. Ausstattungsmerkmale und Größen gemäß Anlage 4.2 der Baubeschreibung.
Bodentiefe Schaufensteranlagen in Pfosten-Riegel-Konstruktion ohne horizontale
Aussteifung. Die Leichtmetallkonstruktion besteht aus thermisch getrennter und
wärmegedämmter Konstruktion, kunststoffbeschichtet (Farbe anthrazitgrau- RAL 7016)
mit Isolierverglasung unter Verwendung von Verbundsicherheitsglas.
Grundsätzlich ist der Fliesenboden im ALDI-Markt im Rüttelverfahren gemäß ALDI
BBS auszuführen. Bodenbelag im Format 20x40x1,5 cm nach DIN EN 14411; Gruppe
B Ia, Farbe Grau, Kanten konisch, Rutschhemmung R9, im Halbverband verlegt. Volle
Belastbarkeit für Hubwagen mit 40 N/mm² Bodenpressung ist zu gewährleisten.
Verfugung: PCI-Aquafug, Art.-Nr. PCI 1028 oder gleichwertig.
Im Bereich der vorhandenen Stahlbetonsohle ist eine Wärmedämmung aus extrudierten
Polystyrol-Hartschaumplatten, 6cm dick, Druckfestigkeit > 300 kPa, WLG 040, unterhalb des
Rüttelbodens zu verlegen.
Wandbekleidungen im Bereich der Trennwand zum Leergutlager Marke AGROB BUCHTAL,
Typ Magma, 1. Sorte, Nennmaß = 15x30 cm.
Notausgänge als einflüglige, doppelwandige Stahlblechtüren mit dreiseitiger
umlaufender Stahleckzarge.
Die Fensterlaibungen der Schaufenster und Oberlichter inkl. Fensterbänke werden mit
kunststoffbeschichteten Spanplatten in anthrazitgrau RAL 7016 mit Perlstruktur, d = 12mm,
verkleidet (wie Wandverkleidung im Verkaufsraum).
In den Nebenräumen wird die abgehängte Decke als Rasterdecke nichtbrennbar nach DIN 4102, Typ ROCKWOOL Rockfon, Abmessungen 62,5 x 62,5 cm, gem. BBS erstellt. Der Verkaufsraum sowie der Lagerbereich ist ohne abgehängte Deckenkonstruktion auszuführen.
Die Installationszonen für Medienleitungen, Verkauf u. Nebenräume +3,60m ab OKFF, Lagerbereich +4,20m ab OKFF, sind gem. BBS einzu. Aussparungen für notwendige Dachdurchführungen sind in der Dachkonstruktion vorzusehen. Die Lage der Tiefkühl-/Normalkühlzelle wird vom Auftraggeber bestimmt. Dabei ist eine Bodenabsenkung für die Tiefkühlzelle von 16 cm auszuführen.
11. Technische Anlagen KG 400
Rettungswegebeschilderung mit Scheibenpiktogrammen nach DIN 4844 und BGV A8
(entspr. Baugenehmigung),
Fabrikat: Multi-RAK Karnassitis & Radouniklis OHG
Universitätstr. 36a, 44789 Bochum
Telefon +49 (0) 234 / 9489411
e-Mail: info@multi-rak.de
Die gesamte Beleuchtung - Gebäude und Freiflächenanlage - ist lt. ALDI BBS mit ALDI
abzustimmen, rechtzeitig und vor Ausführung der Arbeiten.
Die Beleuchtung wird von Aldi zur Verfügung gestellt.
Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108 (entspr. Baugenehmigung)
Die Entrauchung der Lagerräume wird über die Oberlichter (gem. BSK) erfolgen.
Die Entrauchung der Verkaufsräume erfolgt über RWA Kuppeln, siehe Anlage Brandschutzkonzept.
Der AN ist zuständig für die Fachplanung und Fachbauleitung der Heizungs-, Sanitär-,
Elektro-, BMA-, Zuleitung EMA-, RWA- und Dachentwässerungsanlage sowie
Blitzschutzanlage und Grundleitungen.
Netzwerkkabel werden vom Serverschrank im Verkaufsstellenleiterbüro zu den
Kassentischen verlegt.
Die Beheizung des Gesamtobjektes erfolgt über ein Verbund-Gewerbekälte- und
Klimasystem. Auslegung der Anlagen durch den Auftragnehmer.
Zur Sicherung der gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.6 einzuhaltenden CO2 –
Konzentration von 1000ppm und zur Einhaltung der Anforderungen aus der EnEV ist
eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung, Größe nach individuellen
Planungskonzept des ALDI-Marktes, zu liefern und montieren.
Bezüglich der Beleuchtung sind die Anforderungen der ALDI-BBS zu erfüllen. Darüber
hinaus sind folgende Leistungen zu erbringen:
Die Parkplatzbeleuchtungskörper, Einzel- und Doppelleuchten der Marke Phillips Typ
Clearway BGP 303LED98 RAL 9006, werden bauseits gestellt und sind durch den Auftragnehmer aufzustellen und installieren.
Die Lieferung und Montage der Einbruchmeldeanlage erfolgt durch eine direkt vom Auftraggeber beauftragte
seperate Firma und ist nicht im Leistungsumfang des Bieters enthalten. Lediglich die Koordinierung der Firma
für die Einbruchmeldeanlage ist Leistung des Auftragnehmers und entsprechend einzukalkulieren.
12. Bauablauf, Bauzeitenplan
Der Bauzeitenplan ist eigenständig durch den Auftragnehmer zu erstellen und gleichzeitig mit Einreichung des
Angebots abzugeben. Für die gesamte Ausführung wird vom Auftraggeber eine Bauzeit von 21 Wochen vorgegeben.
Der Bauzeitenplan muss die Ausführungsfristen der Gewerke, sowie alle Abnahmetermine beinhalten.
Baubeginn geplant: 14.04.2027
13. Sicherheit und Abnahmen
Der SiGe-Koordinator wird durch den Auftraggeber beauftragt und ist nicht Leistung des Auftragnehmers.
Generell liegen notwendige Beweissicherungen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Trinkwasserprobe durch ein akkreditiertes Labor inkl. Analysebericht.
Abnahme der gesamten Haustechnik durch einen öffentlich anerkannten Sachverständigen.
14. ALDI-Sozialstandards
Die ALDI-Sozialstandards sind vertragsbestandteil und gemäß der Vorbemerkungen zu berücksichtigen.
15. Bürgschaften
Mängelansprüche werden durch einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Brutto Abrechnungssumme
für die Dauer des Gewährleistungszeitraumes gesichert.
Die Sicherheitsleistung wird gegen Vorlage einer Bankbürgschaft entsprechend freigegeben.
Beträgt der Auftragswert mehr als 250.000,00 €, ist der AN verpflichtet, dem AG eine Vertragserfüllungsbürgschaft
in Höhe von 10% der Auftragssumme zu stellen, entsprechend den Festlegungen des Bürgschaftsformulars ALDI.
16. Kündigung:
Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor,
wenn der Auftragnehmer die Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs.1 EstG bis zum Beginn der Arbeiten
nicht vorgelegt hat oder eine bereits vorgelegte widerrufen ist. Dem Auftraggeber stehen in diesem Falle
neben dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegen
den Auftragnehmer zu, insbesondere wegen einer durch die Kündigung verursachter Verzögerung bei der
Realisierung des Bauvorhabens.
17. Sonstiges
Der Unternehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren.
Das Angebot wird bei der Vergabe nur berücksichtigt, wenn der Bieter eine für die Bauzeit gültige
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes gemäß § 48b Abs. 1 EstG vorgelegt hat.
Zahlungsplan wird im Rahmen des Vertragsabschlusses aufgestellt.
Das Angebot ist als Pauschalfestpreis-Angebot mit einzelnen Titeln gem. nachstehender Liste abzugeben.
Des Weiteren ist die in den Anlagen beigefügte EP-Liste auszufüllen und mit dem Angebot abzugeben.
Die angefügten Leistungsverezichnisse sind dabei lediglich als Hilfestellung für die Kalkulation des Auftragnehmers
zu verstehen. Sollten darin enthaltene Positionen fehlerhaft oder unvollständig sein, so hat der Auftragnehmer diese
Leistungen für seine Kalkulation zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Generell ist der Umfang der Leistungen eigenständig
durch den Auftragnehmer zu ermitteln und das Angebot auf der Grundlage dessen zu kalkulieren.
Die vorgegebene Bauzeit ist dabei zu berücksichtigen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Diekmann Architekten + Ingenieurgesellschaft mbH, Auf der Tappenau 8,
32469 Petershagen gerne zur Verfügung.
Änderungen im Textteil des des GU-Vertrages sind mit Angebotsabgabe einzureichen.
Angebotsabgabe bis: 06.11.2026
Hinweise zum Projekt
02 Angebotstitelübersicht
02
Angebotstitelübersicht
02.01 KG 200 Abbrucharbeiten
02.01
KG 200 Abbrucharbeiten
02.02 KG 300 Rohbau Gebäude
02.02
KG 300 Rohbau Gebäude
02.03 KG 300 Ausbau
02.03
KG 300 Ausbau
02.04 KG 400 Technische Anlagen
02.04
KG 400 Technische Anlagen
02.05 KG 500 Außenanlagen
02.05
KG 500 Außenanlagen
02.06 Weitere Leistungen
02.06
Weitere Leistungen
HINWEIS: Die vorstehenden Hinweise und Bedingungen werden ausdrücklich anerkannt und werden bei Auftragserteilung zum Vertragsbestandteil.
HINWEIS: