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Net total EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Der Bauherr, die ALDI- Grundstücksgesellschaft BK-1 BV 7365 Magdeburg, beabsichtigt die Erweiterung eines Einzelhandelsmarktes mit innenräumlichen Umbaumaßnahmen.
Die vorliegende Baubeschreibung regelt die Errichtung, Ausführung und Qualität des Gebäudes. Alle nicht explizit geregelten Ausführungen sind entweder in diesem Leistungsverzeichnis beschrieben oder müssen mit dem ausführenden Unternehmen (AN) abgestimmt werden.
Der Umbau sieht vor, das derzeit vorh. Lager zur erweiterten Verkaufsfläche auszubauen.
Die geplante Verkaufsfläche verändert sich dann auf ca. 1.050 m².
Bei den gewählten oder ausgeführten Konstruktionen ist zu gewährleisten, dass sämtliche Bestimmungen und Normen sowie die Vorgaben der Baugenehmigung eingehalten werden. Es dürfen nur zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden.
Die Ausführungsbeschreibungen und Hinweise im nachfolgenden Teil der Vorbemerkungen sind Bestandsteil
der Einheitspreise / des Angebotes und werden nicht gesondert vergütet.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sich der Auftragsnehmer(AN) vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse und die ausgeschriebenen Arbeiten eigenverantwortlich zu informieren hat.
Spätere Ansprüche, die aus Unkenntnis resultieren, werden nicht anerkannt.
Vor Beginn der Arbeiten sind die notwendigen Maße und baulichen Voraussetzungen vom AN eigenverantwortlich vor Ort zu prüfen und auf Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen zu prüfen.
Die Preise beinhalten auch die Vermessungsleistungen, soweit sie der AN zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat.
Die Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistungen sind die Ausführungspläne des AG.
Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit seiner Baustelle, Tauglichkeit und
Betriebssicherheit eigener und mitzubringender Geräte, Gerüste und sonstiger Baustelleneinrichtungen, sowie die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen.
Auf der Baustelle lagert das Material bis zur Übergabe der Anlage bzw. Schlussabnahme der Arbeiten auf
alleinige Verantwortung des Auftragsnehmer.
Grundlage für die Ausführung, Baustoffe und Abrechnung bilden:
Das Auftragsschreiben
Das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen
Das Angebot des Auftragnehmers
Zeichnungsunterlagen gemäß Auftragsschreiben (Die Bauausführung darf nur nach Plänen erfolgen, die zur Bauausführung freigegeben sind. Alle übergebenen Unterlagen sind noch nicht freigegeben und haben den Status "Vorabzug")
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Die Regeln der VOB ( neueste Fassung)
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik
Die Verarbeitungsregeln der Materialhersteller und Lieferanten
Der Bieter hat sich an Ort und Stelle über die Möglichkeiten der Baustelleneinrichtung zu unterrichten. Vor Einrichten der Baustelle ist der Arbeitsablauf mit der Bauleitung zu koordinieren und ein vollständiger Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Eventuelle zusätzliche Leistungen für das Reinigen und Wiederherstellen von Bauflächen in den ursprünglichen Zustand sowie der Abtransport und die Entsorgung des anfallenden Bauschuttes werden nicht gesondert vergütet.
Die Preise beinhalten die Herstellung der kompletten Leistung. Dieses umfasst auch die Lieferung aller Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und Lagern auf der Baustelle, Transporte, Vorbereitungs- und Nebenarbeiten.
Der Bieter hat geforderte Angaben (u. a. zu Produkten und Systemen) im Leistungsverzeichnis zu ergänzen.
Es sind jeweils nur systemabhängige Produkte eines Herstellers anzubieten.
Der Eignungsnachweis der angebotenen Produkte, auch im Zusammenspiel mit den weiteren angebotenen Materialien, ist auf Verlangen des Auftraggebers vor Auftragsvergabe zu erbringen.
Alle Positionen der Leistungsbeschreibung umfassen das Liefern der dazugehörigen Stoffe, einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle sowie erforderliche Zwischen- und Höhentransporte bis zur Verwendungsstelle.
Mit Angebotsabgabe sichert der AN die Lieferbarkeit der ausgeschriebenen Materialien unter Berücksichtigung des Bauzeitenplanes zu.
Sämtliche Angebotspreise verstehen sich, soweit es im LV nicht ausdrücklich anders angegeben ist, einschließlich Lieferung und gebrauchsfertigem Einbau aller Materialien und Zubehörteilen, sowie Vorhaltung und Lagerung von Materialhilfsstoffen, Hebezeuge und Werkzeugen.
Die Stundenlohnzettel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ausführung der Arbeiten der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Nicht unterschriebene Stundenlohnzettel werden nicht vergütet.
Die Angebotspreise sind für die gesamte Ausführungszeit Festpreise. Lohn- und Materialpreiserhöhungen
haben keinen Einfluss auf die Einheitspreise und Preisgestaltung.
Bauleistungen, die in Art und Umfang über die im Auftragsschreiben festgelegten Summen hinausgehen, bedürfen einer zusätzlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber.
Die Baustelle ist unaufgefordert wöchentlich von Schutt und Abfall zu befreien. Unterlässt der Auftragnehmer dies, steht es dem Auftraggeber zu, die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Drittfirma reinigen zu lassen.
Der Auf- und Abbau, sowie die Vorhaltung aller zusätzlich notwendigen Arbeits- und Schutzgerüste während der Bauzeit ist in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
Zur Kalkulation können die Planunterlagen beim Planungs- und Ingenieurbüro SL Architekten Ingenieure , mit vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Mit der Leistungsfertigstellung sind die Dokumentationsunterlagen nach Gliederung des AG´s zu übergeben.
Die Konstruktion sowie die technische Ausführung muß den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Arbeiten über Bauart, Bauteil, Baustoffe und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und der Ablauf bis zur fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der DIN-Normen als beschrieben.
Hierbei bedeutet Bauart: das Herstellen durch Zusammenfügen der Baustoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt nach den tatsächlichen, örtlich gemeinsam mit der Bauleitung gemessenen Leistungen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zur Koordination und Abstimmung mit den weiteren am Bau Beteiligten hat der Auftragnehmer an Projektgesprächen vor Ort nach Terminvorgabe durch den Bauherren / Bauleitung, min. 1 x pro Woche teilzunehmen
Für die Schlussrechnung sind Bestandspläne mit prüffähigen Massenberechnungen bei der Bauleitung einzureichen.
Luft-, Tritt- und Körperschalldämmung
Der Schallschutz muss nach den anerkannten Regeln der Technik und den gültigen Vorschriften für Verkaufsstätten ausgeführt werden. Der Bauphysiker wird eine entsprechende Planung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden einschlägigen Vorschriften erstellen und mit dem AN und dem AG abstimmen.
Wärmeschutz
Die Bestimmungen aus der Baugenehmigung und dem EnEV-Nachweis sind einzuhalten. Sollten aus der Baugenehmigung keine Vorgaben bezüglich des Wärmeschutzes resultieren, sind die Richtlinien aus der derzeit gültigen EnEV einzuhalten
Brandschutz
Die Auflagen des Brandschutzkonzeptes sowie Auflagen aus der Baugenehmigung sind einzuhalten.
Sämtliche Bestimmungen und Auflagen der Behörden und der DIN 4102 sind einzuhalten. Installationen sind bei Branddurchführungen gegen Feuer abzuschotten, die Durchführungen sind am Ort zu kennzeichnen, Material und Bauart sind gegenüber der Betreiberin durch Prüfzeugnisse nachzuweisen. Es ist die sachgemäße Ausführung der Brandschutzmaßnahmen und sicherheitstechnischen Maßnahmen durch die Vorlage von Bestätigungen des verantwortlichen Sachverständigen nachzuweisen.
Das Gebäude ist an alle öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen (Gas, Wasser, Abwasser, Regenwasser und Strom) sowie Telekommunikationsanlagen voll funktionsfähig anzuschließen.
Dimensionierung gemäß Angaben Fachplaner bzw. BBS.
Die Erschließungswege müssen den Mindestanforderungen an einen vorbeugenden Brandschutz nach den Vorschriften der Landesbauordnungen entsprechen.
Die Detailgestaltung erfolgt nach dem Farb-, Material- u. Beleuchtungskonzept der Baubeschreibung ALDI.
Bei sämtlichen eingeführten Normen, Vorschriften, Berechnungen usw. muss immer die zum Zeitpunkt der Übernahme gültige Fassung eingehalten werden.
Allgemeine Vorbemerkungen
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.__.0001 Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle Einrichten, Vorhalten, Unterhalten, Anpassen an den Baufortschritt sowie vollständiges Räumen der Baustelle für sämtliche in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen.
Zur Baustelleneinrichtung gehören sämtliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Hebezeuge, Betriebsmittel, Lagerflächen, Container, Transport- und Hilfsmittel sowie alle sonstigen Einrichtungen, die für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen erforderlich sind. Diese sind auf die Baustelle anzuliefern, betriebsfertig aufzustellen, während der gesamten Bauzeit vorzuhalten, erforderlichenfalls umzusetzen und nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu entfernen.
In die Baustelleneinrichtung sind sämtliche für die Ausführung erforderlichen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzukalkulieren. Hierzu gehören insbesondere:
- Arbeits-, Schutz- und Montagegerüste,
- Absturzsicherungen,
- Seitenschutz und Geländer,
- Fangnetze,
- Absperrungen,
- Schutzdächer,
- Staubschutzmaßnahmen,
- Beleuchtung sowie sonstige erforderliche Schutz- und Sicherungseinrichtungen.
Erforderliche Einrichtungen zur Sammlung, Trennung, Lagerung und Entsorgung der im Rahmen der eigenen Leistungen anfallenden Abfälle sind bereitzustellen und während der gesamten Bauzeit vorzuhalten.
Zur Vorhaltung gehören sämtliche Kosten für Unterhaltung, Wartung, Reinigung sowie erforderliche Instandsetzungen der Baustelleneinrichtung einschließlich der Reinigung und Sauberhaltung der benutzten Zufahrten, Verkehrsflächen und Gehwege, soweit die Verschmutzungen durch den Auftragnehmer verursacht werden.
Eigenes Restmaterial, Verpackungen, Verschnitt, Abbruchreste, Schutt sowie sonstige im Rahmen der eigenen Leistungen anfallende Abfälle sind regelmäßig und auf Kosten des Auftragnehmers von der Baustelle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Auftragnehmer führt sämtliche Baustelleneinrichtungsarbeiten eigenverantwortlich aus. Er hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen, die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die Baustellenverordnung sowie die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo), der zuständigen Behörden sowie der Berufsgenossenschaft sind im Rahmen der gesetzlichen und vertraglich geschuldeten Leistungen unverzüglich umzusetzen. Die hierfür erforderlichen, vorhersehbaren Maßnahmen sind in die Kalkulation einzubeziehen.
Dem Auftragnehmer wird der vorhandene Parkplatz als Fläche für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung zur Verfügung gestellt. Die gesamte Baustellenlogistik einschließlich An- und Abtransport hat ausschließlich über die vorhandene Zufahrt zu erfolgen.
Die öffentliche Verkehrsfläche, die Grundstückszufahrt, der Parkplatz sowie angrenzende Grundstücke und Einrichtungen sind während der gesamten Bauzeit gegen Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen. Verursachte Verschmutzungen oder Beschädigungen sind unverzüglich und auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
Ein Baustellen-WC wird vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung einer mobilen Toilette, Unterhaltung, Reinigung sowie Entsorgung der Sanitäranlagen für das Personal des Auftragnehmers sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
Die Vergütung der Baustelleneinrichtung erfolgt entsprechend den Besonderen Vertragsbedingungen bzw. dem Baufortschritt anteilig über den Leistungszeitraum. Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen für Einrichtung, Vorhaltung, Unterhaltung, Anpassung und Räumung der Baustelle abgegolten.
01.__.0001
Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle
L
1.00
psch
01.__.0002 Örtliche Besichtigung und Prüfung Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten, die Zugänglichkeit, die Arbeitsbedingungen sowie den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen zu informieren. Hierzu gehört insbesondere die Besichtigung der Baustelle, soweit diese vom Auftraggeber ermöglicht wird.
Mit der Angebotsabgabe bestätigt der Auftragnehmer, dass er sich über die für die Kalkulation erkennbaren örtlichen Verhältnisse informiert und diese bei seiner Preisermittlung berücksichtigt hat.
Nachträgliche Mehrvergütungsansprüche aufgrund von Umständen, die bei sorgfältiger Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und einer zumutbaren Besichtigung der Baustelle erkennbar gewesen wären, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche aufgrund von Umständen, die für den Auftragnehmer auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar waren oder deren Risiko nach den Vertragsunterlagen vom Auftraggeber zu tragen ist.
Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche für die Ausführung erforderlichen Maße, Höhen, Achsen, Anschlüsse sowie die baulichen Voraussetzungen eigenverantwortlich vor Ort zu prüfen und mit den Ausführungsunterlagen abzugleichen.
Abweichungen, Unstimmigkeiten oder erkennbare Planungsfehler sind dem Auftraggeber vor Ausführung der betroffenen Arbeiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführung darf insoweit erst nach Klärung begonnen werden.
Alle Kosten für die Besichtigung, die örtliche Bestandsaufnahme, das Aufmaß sowie die erforderlichen Prüfungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
01.__.0002
Örtliche Besichtigung und Prüfung
L
1.00
psch
02 Abbruch/Rückbau
02
Abbruch/Rückbau
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Hinweise : Gesetzliche und behördliche Vorschriften :
Vom AN sind die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. Es wird besonders hingewiesen auf :
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art -, den Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten
(TV-Abbrucharbeiten), herausgegeben vom Deutschen Abbruchverband e.V. (DA).
Für die Ausführung sind zusätzlich folgende Normen und Regeln zu beachten:
DIN 18007 - Abbrucharbeiten - Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche
TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS 521 - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter
Mineralwolle (2008)
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGR 163 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen
BGI 664 - Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
BGI 665 - Abbrucharbeiten
BGI 699 - Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (VBG 46) mit Kommentar
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Maßnahmen zum Schutz von Grundstücken, Gebäuden
Gebäude, Grundstücke und Anlagen jeder Art, die durch die Bauarbeiten berührt oder gefährdet werden können, müssen vom AN vor Baubeginn genau auf ihre Sicherheit und Beschaffenheit untersucht werden. Erforderlichenfalls sind bei vorhandenen Schäden an Bauwerken Gipsmarken anzubringen und Risse fotografisch festzuhalten. Jede Möglichkeit einer Gefährdung hat der AN dem AG sofort schriftlich mitzuteilen und besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Unterläßt der AN das sofortige Anzeigen der erkennbaren Schäden, so ist er für alle Nachteile, die dem AG entstehen, haftbar. Zum Schutze der Gebäude und Grundstücke sowie Anlagen hat der AN Vorsichtsmaßnahmen ohne besondere Vergütung zu treffen.
Die das gesetzliche Maß übersteigenden Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem AG zu vereinbaren und werden in diesem Fall besonders vergütet.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass der AN während der Bauzeit alle entsprechenden Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen trifft, um Verunreinigungen des Untergrundes durch Eindringen von Schadstoffen und somit eine Beeinträchtigung der wasserführenden Schichten auszuschließen.
Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsleitungen
Der AN hat vor Auftragsbeginn bei dem AG hinsichtlich vorhandener Versorgungsleitungen in Eigenverantwortung Erkundigungen einzuholen und sich entsprechende Bestandspläne aushändigen zu lassen.
Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle durch den AN
Die zur Sicherung der Baustelle erforderliche Absperrung, Beschilderung und Beleuchtung ist allein Sache des AN. Die Kosten für die Vorhaltung, Unterhaltung, Inbetriebnahme, laufende Kontrolle und spätere Beseitigung der Sicherheitsvorkehrungen werden mit den Einheitspreisen der entsprechenden Position der Leistungsbeschreibung abgegolten.
Der AG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verbesserungen an Sicherheitsvorkehrungen zu fordern, ohne dass dem AN ein Anspruch auf besondere Vergütung entsteht. Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG oder Dritten aus der Nichtbeachtung der Bestimmungen entstehen.
Der AN erklärt, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) des AG, sofern vorhanden, als Bestandteil des Bauvertrages anerkennt und diesen inhaltlich in seinen Verkehrssicherungsmaßnahmen und Baustellenabsicherung umsetzt.
Der AN haftet für die Verkehrssicherheit auf der Baustelle in alleiniger Verantwortung und stellt den AG und die Bauleitung aus jeder Haftung frei.
Der AN hat eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und nachzuweisen. Die Haftpflichtversicherung hat alle Schäden und Gefahren uneingeschränkt abzudecken.
Baustoffprüfung
Der AN hat in Abstimmung mit dem AG alle erforderlichen Baustoffprüfungen durchführen zu lassen. Die Vergütung ist in die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
Verwertung gewonnener Materialien und Abfallbeseitigung
Der AN ist verpflichtet Schutt- und Abfallstoffe nur auf einer zugelassenen, geordneten und genehmigten Deponie abzulagern, wobei der Grundsatz einer Wiederverwendung grundsätzlich vorrangig zu prüfen ist.
Der AN hat eine ordnungsgemäße Trennung der gewonnenen oder anfallenden Materialien und Abfälle an der Baustelle durchzuführen und für einen getrennten Transport zur entsprechenden Deponie und dort für eine ordnungsgemäße Ablagerung zu sorgen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten.
Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen ist nicht gestattet.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
Allgemeine Angaben zur Auführung
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträgereinzuholen. Der Auftragnehmer hat die Lage dieser Hindernisse entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu
beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien.
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie
alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich
der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen.
Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen.
Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
Die Wahl technischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren.
Beim Abbruch von Mineralwolledämmstoffen sind Stäube zu vermeiden.
Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um tragende Konstruktionen handelt, ist der Bauleiter des Auftraggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu verständigen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muss bei
Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein.
Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. In Absprache mit der Bauleitung sind daher die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und
Ausbaugewerke zu beachten.
Fertiggestellte Bereiche sind dem Nachfolgegewerk "besenrein" zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Verkehrssicherung
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind,müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Nach Beendigung der Arbeiten werden die fertigen Bereiche schlussgereinigt übergeben.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Hinweise :
02.01 Vorbereitende Arbeiten
02.01
Vorbereitende Arbeiten
02.02 Abbruch/Demontage
02.02
Abbruch/Demontage
03 Trockenbau
03
Trockenbau
Allgemeine Vorbemerkungen Bei allen Wandbekleidungen oder sonstigen Befestigungen auf den Innenseiten der
Gebäudeaußenwände, ist zwingend darauf zu achten, dass die verwendeten
Befestigungsmittel, insbesondere Verschraubungen, so gewählt werden, dass die
Dampfsperre nicht beschädigt wird.
Innenwände zwischen den Innenstützen, die durch Regale, Kühlwandregale
oder sonstige Einbauten gem. Einrichtungsplan verdeckt sind, werden von
+1,60 m ab OKFF bis +5,21 m über OKFF (bis UK Dach) mit einer Unterkonstruktion für die Aufnahme einer Wandbekleidung ausgestattet und mit weißen
(RAL 9016), kunststoffbeschichteten, 12 mm starken Spanplatten mit
Perlstruktur bis OK-Ringanker (+3,28 m OKFF) versehen gem.
Die Fensterlaibungen der Schaufenster und Oberlichter inkl. Fensterbänke
werden mit kunstoffbeschichteten Spanplatten in weiß (RAL 9016) mit
Perlstruktur, d = 12 mm, verkleidet.
Sämtliche auf der Wand sichtbar geführten Rohrleitungen, die nicht durch
Kühlwandregale verdeckt werden, (Kältetechnik, Vakuum-Leitungen usw.) werden mit kunststoffbeschichteten Spanplatten in weiß (RAL 9016) mit Perlstruktur, d = 12 mm verkleidet.
Die Wandbereiche oberhalb von 3280 mm ab OKFF bis zur Unterkante
Trapezblech, werden mit Trockenbau auf die Unterkonstruktion (vertikale Lattung 50 mm x 30 mm, Achsabstand max. 650 mm) aufgeschraubt.
Allgemeine Vorbemerkungen
03.01 Wände
03.01
Wände
03.02 Verkleidung
03.02
Verkleidung
03.03 Decken
03.03
Decken