Brandschutzschiebetore
Aichele Crailsheim
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LV-Bau Besondere Bedingungen für Nachunternehmer der Fa. Franz Traub GmbH & Co KG Nachstehende Bedingungen sind im Auftragsfalle Bestandteil des Vertrages I.  Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von   Bauleistungen VOB, Teil A - DIN 1960, neueste   Fassung II.  Allgemeine Vertragsbestimmungen für die   Ausführung von Bauleistungen, VOB, Teil B - DIN   1961, neueste Fassung III.   Allgemeine technische Vorschriften der   Bauleistungen VOB, Teil C IV.  Zusätzliche technische Vorschriften V.  Leistungsverzeichnis mit den beigelegten bzw. bei   der Bauleitung aufliegenden Zeichnungen und   sonstigen erwähnten Unterlagen VI.  Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und   Verhütung von Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften   der Berufsgenossenschaft) 1. Allgemeines 1.1 Die Angebotsausarbeitung ist für den Bauherrn   Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Unter den   Begriff "Ausarbeitung" fällt auch das Anfertigen von   Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger   Unterlagen, soweit sie zur Erklärung des Angebotes   erforderlich sind oder wünschenswert erscheinen. Der Bieter ist 20 Wochen nach Abgabe an sein   Angebot gebunden.   Ungültig wird das Angebot, wenn   - Änderungen in den Vertragsbedingungen oder im     Leistungsverzeichnis vorgenommen werden,   - Positionen nicht oder nur teilweise angeboten     wurden; es sei denn, dass nach in sich sachlich     oder örtlich selbständigen Losen angeboten wurde   - durch Radierung oder Streichung die     Einheitspreise geändert wurden, ohne dass dafür     eine eindeutige Erklärung zugleich mit dem Angebot     abgegeben wurde.   - Alternativ-Angebote zur Leistungsbeschreibung sind     dem Angebot gesondert als Anlage beizufügen. 1.2 Die Beauftragung erfolgt schriftlich durch den   Auftraggeber nach den Allgemeinen   Vertragsbedingungen für die Ausführung von   Bauleistungen DIN 1961 (letzte Fassung), der VOB,   Teil B; jedoch behält sich der AG das Recht der   Auswahl unter den Bietern - ggf. ohne Rücksicht auf   die Höhe der Angebotssumme - vor.   Unzulässig sind gemäß den gesetzlichen   Bestimmungen wettbewerbsbeschränkte Absprachen.   Der AG ist berechtigt, nach Bekanntwerden von   wettbewerbsbeschränkenden Absprachen - auch   nach erteilter Bestellung - unter Anwendung der   gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag   zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.   Verhandlungen über Zusammenschlüsse von Bietern   (Arbeitsgemeinschaft und dergl.) dürfen vor dem   Eröffnungstermin nur mit vorheriger Zustimmung des   AG geführt werden. Der AG behält sich vor,   Angebote von solchen Bietergemeinschaften   auszuschließen, die ohne seine Zustimmung gebildet   wurden. 1.3 Der Auftraggeber bzw die Bauherrschaft hat für das   Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung unter   Ausschluß des Glasbruchrisikos nach den   Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen,   nach der jeder an der Ausführung beteiligte   Handwerker und Unternehmer mit versichert ist. Der anteilige Versicherungsbetrag wird in Höhe von   5%o von der anerkannten Netto-   Schlußrechnungssumme einbehalten.   Als Selbstbeteiligung des Bieters an jedem Schaden   wird ein Betrag von netto EUR 256,00 vereinbart. Da dem AN durch diesen Versicherungsschutz ein   erheblicher Teil seines Ausführungswagnisses   abgenommen ist, hat er seinen Wagniszuschlag bei   der Kalkulation entsprechend zu bemessen. 1.4 Bestehen nach Ansicht des AN bei der Auslegung   des Angebotstextes mehrere Möglichkeiten bzw.   erscheint dieser unklar, so hat er vor Abgabe des   Angebotes eine Klärung herbeizuführen. Dasselbe   gilt auch für sämtliche technischen Unterlagen. Nach   Vertragsabschluß gilt die Art der Auslegung, welche   vom AG berücksichtigt war. 1.5 Eine Kündigung des Hauptvertrages durch den   Bauherrn berechtigt den Auftraggeber zu einer   entsprechenden Kündigung des Nachunternehmer-   vertrages. Die bis dahin durch den Auftragnehmer   erbrachten Leistungen werden zu den   Vertragspreisen abgerechnet. Sonstige Ansprüche   des Auftragnehmers entfallen. 1.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit eigenen   Forderungen aus Aufträgen, Verträgen oder   sonstigen Geschäftsverbindungen gegen   Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.   Dies gilt auch für Forderungen, die für die Franz   Traub GmbH & Co. KG, die Franz Traub GmbH und   die Traub GmbH & Co. KG, gegen den   Auftragnehmer bestehen. Das Recht zur   Aufrechnung durch den Auftragnehmer ist   ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist vom   Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig   festgestellt. 1.7 Gerichtsstand ist ausschließlich Aalen, sofern der   Auftragnehmer Kaufmann ist. 1.8Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform 1.9 Der Auftraggeber behält sich die Wahl unter den   Unternehmern sowie die Vergabe in einzelnen Losen   vor. 1.10 Vor Auftragserteilung werden verbindliche Termine   vereinbart. Werden die Termine nicht eingehalten, ist   der AN ohne schriftliche Mitteilung in Verzug. Der   Auftraggeber kann im Falle des Verzugs die Arbeiten   für Rechnung der AN durch Dritte fertigstellen lassen   und wegen verspäteter Fertigstellung Schadenersatz   verlangen. Davon unabhängig ist der Auftraggeber   berechtigt, für jeden Arbeitstag der Überschreitung   eine Verzugsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme,   limitiert auf 5 %, vom Guthaben des Unternehmers   einzubehalten. 2. Leistungsumfang 2.1 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen   sind überschlägig ermittelt. 2.2 Außer den nach VOB, Teil C, und im   Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Leistungen   und Nebenleistungen gehören zum Leistungsumfang: a)   Lieferung aller benötigten Baustoffe und   Bauteile (auch Verpackung) einschl. abladen, lagern   und befördern auf der Baustelle, soweit nicht   ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist   b)  Vorhaltung, An- und Abtransport, Hebezeug,   Arbeitsbühnen, Auf- und Abbau aller nach Art und   Umfang der Arbeiten erforderl. Geräte, Maschinen,   Gerüste (auch über 2,00 m Höhe), Mannschafts- und   Materialbaracken und aller sonstigen Einrichtungen,   die für die ordnungsgemäße Durchführung der in   Auftrag gegebenen Leistungen notwendig sind,   sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist c)  ausreichende Beleuchtung der Arbeitsstellen   und Arbeitsbereiche d)  Reinigung aller benützten Räume, Straßen   und Wege von den im Zuge der Bauarbeiten   entstandenen Verunreinigungen, ohne besondere   Aufforderung   e)  Sicherung von Aussparungen, Gerüsten,   offenen Abstürzen, EL - Kabeln usw., entsprechend   den gesetzlichen und technischen Vorschriften,   untersteht der alleinigen Verantwortung des AN.   f) Sämtlicher von den Arbeiten des   Auftragnehmers herrührender oder durch diese   Arbeiten entstehender Schutt ist auf seine Kosten   laufend, mindestens einmal wöchentlich, von der   Baustelle zu entfernen. Kommt der Auftragnehmer   der Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, sind wir   berechtigt, die Schutträumung auf seine Kosten   durchzuführen oder durchführen zu lassen. g)  Herstellen der kompletten Objekt-   dokumentation in 3 facher Ausfertigung sowie auf CD 3. Ausführung 3.1 Hat der AN Bedenken irgendwelcher Art gegen die   vorgesehene Art der Ausführung, bauseits gelieferte   Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer   Unternehmen, so daß er die Verantwortung für die übertragene Arbeit nicht übernehmen kann, hat er   dies nicht nur dem AG sofort schriftlich unter Angabe   der Gründe mitzuteilen, sondern er muß die in Frage   kommende Arbeit sofort einstellen, bis eine Einigung über die Weiterführung, unter Verantwortung des   AN, erzielt wird. In jedem Fall haftet der AN für seine   Leistungen und Lieferungen allein. Zu spät erfolgte   Reklamation berechtigt nicht zur   Terminüberschreitung. 3.2 Auf Verlangen der Bauleitung ist der AN verpflichtet,   Auskünfte über die vorgesehene Baustellen-   einrichtung und den Einsatz von   Maschinen und Geräten zu geben und hierfür   schriftliche oder zeichnerische Unterlagen   vorzulegen. Falls die Umlagerung von Baustoffen   sowie das Umsetzen von Buden oder Geräten aus   zwingenden Gründen erforderlich werden sollte, kann   der AN keine Ansprüche auf Erstattung der hierfür   entstehenden Kosten stellen. Evtl.   Sonderbestimmungen der Bauherrschaft sind   genauestens zu beachten und sind Vertrags-   bestandteil. Die Unterbringung von Arbeitskräften ist   auf dem Baugelände außerhalb der Arbeitszeit nicht   gestattet. 3.3 Vor Beginn der Arbeiten sind die zeichnerischen   Unterlagen zu prüfen. Unstimmigkeiten sind der   Bauleitung umgehend mitzuteilen und mit dieser zu   klären.   Die genauen Maße sind vom Auftragnehmer   alleinverantwortlich am Bau zu nehmen. Der   Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner   Ausführung von dem Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten   ohne Gefahr durch nachträglich auftretende Schäden   und Mängel einbringen bzw. ausführen kann. Etwaige   Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich   geltend zu machen. Nachträgliche Einwendungen   kann nicht stattgegeben werden. 3.4 Auf Verlangen der Bauleitung sind von bestimmten   Materialien oder Lieferungen vor Beginn der Arbeiten   Proben oder Muster zur Begutachtung vorzulegen,   die Materialprüfzeugnisse einzureichen und die   Bezugsquellen nachzuweisen. 3.5 Der AN ist verpflichtet, werktäglich der Bauleitung   Tagesberichte vom Vortage zu geben, aus denen   Wetterlage, Belegschaftsstärke, Ausfallzeiten und   Leistungen ersichtlich sind. 3.6 Ist der Unternehmer oder dessen Vertreter nicht in   der Lage oder weigert sich, angezeigte   Ausführungsmängel, die im Zuge von Nachfolge-   arbeiten festgestellt wurden, im Rahmen einer   reibunglosen und termingerechten Bauausführung zu   beseitigen, so können diese auf Anordnung der   Bauleitung und zu Lasten des Unternehmers behoben   werden. Falls die Dringlichkeit oder technische   Gründe es erfordern, kann die Beseitigung dieser   Schäden auch in Abwesenheit des AN zu seinen   Lasten erfolgen. 3.7 Sämtliche Ausführungspläne müssen vom   Auftraggeber eingesehen und freigegeben sein (3-   fach vorlegen). Pläne ohne Freigabe vermerk werden   von der Bauleitung weder angenommen noch   weitergegeben. Ausführung nach nicht genehmigten   Plänen ist nicht gestattet. 3.8 Wird der AN aus einem von ihm nicht zu   vertretenden Grund an der Durchführung seiner   Arbeiten gehindert, so hat er sämtliche Materialien,   Geräte usw. auf seine Kosten und Gefahr für die   Dauer der Behinderung zu lagern. 3.9 Falls Beweissicherung erforderlich ist, hat sie der AN   rechtzeitig und auf seine Kosten durchführen zu   lassen. Dies gilt auch für  §8 VOB, Teil B, sowie   grundsätzlich für Genehmigungen. 3.10Alle Rückfragen sind ausschließlich mit der Firma   Traub bzw. deren Projektleiter zu klären. Um   Missverständnisse zu vermeiden, ist der direkte   Kontakt zum Bauherrn nicht gestattet. Sollte der   Firma Traub aus Nichtbeachtung dieser Bedingung   irgendwelche Kosten entstehen, werden wir diese in   vollem Umfang an Sie weiterleiten 3.11Die Arbeiten müssen in mehreren Abschnitten   ausgeführt werden. Irgendwelche Mehrkosten   entstehen der Firma Traub dadurch nicht. Gleiches   gilt auch für die Verschiebung von vereinbarten   Terminen hinsichtlich Baubeginn, Zwischenterminen   und Ausführungsterminen. 3.12Bei evtl. durch Baufortschritt bedingten oder   sonstigen Arbeitsunterbrechungen sind die weiteren   Arbeiten spätestens 2 Tage nach Aufforderung durch   den Auftraggeber weiterzuführen. 3.13Der Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des   Auftraggebers berechtigt, übernommene Leistungen   ganz oder teilweise durch Sub- oder   Nachunternehmer ausführen zu lassen. Auf jeden   Fall müssen vor Auftragserteilung die einzusetzenden   Firmen benannt und die notwendigen   Genehmigungen hierfür eingeholt werden.   Der Auftraggeber und die Bauleitung sind berechtigt,   ohne Nennung von Gründen Sub- oder Nach-   unternehmer auszuschließen.   Der Auftragnehmer hat bei Weitergabe von   Leistungen an Sub- oder Nachunternehmer die   gleichen Bedingungen zu Grunde zu legen, die ihm   selbst durch den Vertrag obliegen. 3.14 Sämtlicher Bauschutt ist tadellos zu entfernen und   nach beendeter Arbeit auf einen vom Unternehmer   zu stellenden Auffüllplatz, ohne besondere   Entschädigung, abzufahren. Unternehmen, die dieser   Aufforderung nicht nachkommen, können auf   Anordnung der Bauleitung die Kosten für die   Durchführung in Abzug gebracht werden. 4. Taglohnarbeiten 4.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf schriftliche   Auftragserteilung ausgeführt werden. Auch bei im   Leistungsverzeichnis vorgesehenen Taglohnstunden   muß in jedem Falle vor Ausführung der Arbeiten die   ausdrückliche Genehmigung der Bauleitung eingeholt   werden. Die Bauleitung kann bei Taglohnarbeiten den   Einsatz von Arbeitskräften mit der der Arbeit   entsprechenden Ausbildung verlangen.   Die Taglohnzettel sind täglich bei der Bauleitung   vorzulegen. Die im Teil B, § 15.3 der VOB   vorgesehene Regelung, wonach eingereichte   Taglohnzettel nach sechs Werktagen automatisch als   anerkannt gelten, ist ungültig.   Die vereinbarten Stundenlohnsätze sind stets   Verrechnungssätze und beinhalten alle erforderlichen   Zuschläge, auch für evtl. Auslösung, Reisen und Übernachtung. Ferner ist mit dem Verrechnungssatz   auch die notwendige Aufsicht sowie eventuell   erforderliche An und Abfahrten abgegolten. 4.2 Stillschweigen seitens AG oder dessen Beauftragten   auf Nachtragsangebote, Vorschläge, Forderungen   und Nachweise des AN gilt in keinem Falle als   Zustimmung. 5. Haftung 5.1 Der Auftragnehmer haftet nach den Bestimmungen   der § 4 und § 10 der VOB, Teil B, für alle bei seinen   Arbeiten entstehenden Schäden, jedoch hat der   Abschnitt 2 des § 10, DIN 1961, keine Gültigkeit. In   Abänderung des § 10, Teil B, der VOB stellt der AN   den AG bzw. Beauftragten, soweit gesetzlich   zulässig, von allen Schadenersatzansprüchen Dritter,   welche sich aus der Durchführung der Bauarbeiten   oder der Beschaffenheit des Bauwerks ergeben   könnten, frei. 5.2 Danach ist der AN auch dafür verantwortlich, daß   sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft   und die Anordnungen der Baupolizei, Verkehrspolizei   oder anderer weisungsbefugter Behörden genau   eingehalten und alle notwendigen Maßnahmen zum   Schutze von Personen und Sachen getroffen   werden. 5.3 Der Auftragnehmer kann sich nicht durch Berufung   auf Weisungen der Bauleitung von seiner Haftung   befreien. 5.4 Auf Verlangen der Auftraggebers oder der Bauleitung   ist der AN verpflichtet, den Nachweis zu führen, daß   er gegen alle evtl. vorkommenden Unfälle und   Schäden in angemessener Höhe versichert ist und   seinen Verpflichtungen gegenüber der Berufs-   genossenschaft und der Krankenkasse   nachgekommen ist. 5.5 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des   Auftraggebers umgehend den Nachweis über das   Bestehen einer Betriebshaftpflicht-Versicherung zu   erbringen. Darin muß u.a. die Versicherungs-   gesellschaft sowie die Versicherungsnummer   enthalten sein. 6. Abnahme 6.1 Es wird nach § 12, Abs. 4, der VOB, Teil B,   förmliche Schlußabnahme verlangt. Sie ist vom AN   schriftlich zu beantragen. Bei Leistungen, für welche   die Ausarbeitung von Bestandsplänen gefordert wird,   kann die Schlußabnahme erst nach Vorliegen   derselben verlangt werden. Wird hierdurch die   Abnahme verzögert, so ist der AG berechtigt, die   erbrachten Leistungen in Benutzung zu nehmen und   zwar unbeschadet der weiteren Gewährleistungs-   pflicht des Auftragnehmers. 6.2 Teilabnahme von Leistungen oder Teile von   Leistungen, die durch den Baufortschritt einer   späteren Kontrolle entzogen werden, müssen nach   Vereinbarung mit der Bauleitung ebenfalls förmlich   durchgeführt werden. 6.3 Entgegen den Bestimmungen der VOB gilt eine   Leistung auch dann nicht als abgenommen, wenn der   Bauherr diese Leistung oder einen Teil derselben in   Benutzung hat. 6.4 Es werden nur restlos fertiggestellte und nicht noch   mit Mängeln behaftete Arbeiten abgenommen. 6.5 Voraussetzung für die Abnahme ist die Übergabe der   vollständigen Dokumentationsunterlagen 7. Gewährleistung 7.1 Die Gewährleistung beginnt nach  mängelfreier Übergabe und förmlicher Abnahme, sofern nicht   ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.   Die Dauer der Gewährleistung beträgt 5 Jahre und   6 Monate. 7.2 Innerhalb der Gewährleistungsfrist und während der   Bauzeit muß der Nachunternehmer auf seine Kosten   nicht nur aufgetretene Mängel beseitigen, sondern   auch für sämtliche Schäden und Kosten aufkommen,   die durch diese Mängel oder durch deren Behebung   entstanden sind. 8. Vergütung 8.1 Die Preise verstehen sich als absolute Einzel-   Pauschal- Festpreise und bleiben bis zur   Fertigstellung des Werks unverändert. Mehr- oder   Minderleistungen auch über 10% hinaus berechtigen   nicht zur Änderung der Einzelpreise. 8.2 Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden - wenn   nichts besonderes erwähnt ist - nicht vergütet. 8.3 In den Einzelpreisen sind alle erforderlichen   Nebenarbeiten enthalten. 8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer   eine Aufgliederung der Einheitspreise zu verlangen.   Die Aufgliederung ist dann umgehend vorzulegen. 8.5 Eine evtl. verspätete Zahlung gibt dem AN kein   Kündigungs- oder Rücktrittsrecht. 8.6 Sämtliche Rechnungen sind kumuliert und an die Fa.   Franz Traub GmbH & Co. KG zu stellen.   Abschlagszahlungen erfolgen nach Vorlage   sämtlicher erforderlicher Unterlagen, vereinbarten   Zahlungsplan oder nach Baufortschritt  in Höhe von   90% der erbrachten Leistung. Schlußzahlungen erfolgen nach mängelfreier Übergabe, vollständiger Objektdokumentation und   förmlicher Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas   anderes schriftlich vereinbart ist in Höhe von 95%   der geprüften Schlußrechnungssumme.   5% der geprüften Schlußrechnungssumme werden   bis zum Ende der Gewährleistung als Sicherheit   einbehalten. Diese können gegen Vorlage durch   Bürgschaft gemäß dem beiliegenden Bürgschaftstext   abgelöst werden. Die Sicherheitsleistung bzw. die   Bürgschaft verbleibt für die Dauer der vereinbarten   Gewährleistungszeit beim Auftraggeber. Sie ist   frühestens zurückzugeben nach Ablauf der   vereinbarten Gewährleistungszeit, soweit alle durch   den Sicherheitseinbehalt bzw. die Bürgschaft   gesicherten und geltend gemachten Ansprüche des   Auftraggebers erfüllt sind. Der Gegenwert für die   Gewährleitungsbürgschaft kann frühestens 1 Monat   nach Vorliegen der vertraglich vereinbarten   Gewährleistungsbürgschaft ausbezahlt werden 8.7 Erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen, so ist   das Aufmaß, bei Leistungen, die bei Weiterführung   der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, von den   Vertragspartnern gemeinsam zu nehmen. 8.8 Für Baustrom- und Bauwasser-Entnahme werden   0,6 % der Rechnungsendsumme in Abzug gebracht,   sofern nichts anderes vereinbart wird. 8.9 Sollten während der Ausführung der Arbeiten weitere   Leistungen, welche nicht im bisherigen   Leistungsumfang enthalten sind, anfallen, müssen   diese vor Ausführung mit dem Auftraggeber   vereinbart werden. Unterläßt dies der Auftragnehmer,   hat er nachträglich keinen Anspruch auf Vergütung.   Die Vergügtung erfolgt nach dem vereinbarten Preis   abzüglich Nachlaß.
LV-Bau
Versicherungsangaben Versicherungsangaben Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber, der Bauherrschaft oder Dritten gegenüber bei den Bauarbeiten entstehen. Dies  gilt auch bei  Beschädigungen von Straßen, Gehwegen, Nachbar-gebäuden  und Grundstücken. Der Auftragnehmer haftet voll für die ihm obliegenden  Leistungen.  Sie haben  den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, welches ordnungsgemäß angemeldet und versichert ist. Der Auftragnehmer erklärt hiermit, daß sämtliche Sozialabgaben und Steuern von den Arbeitnehmern einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche auf den Auftraggeber zukommenden Strafen usw. zu übernehmen. Der Auftragnehmer hat folgende Haftpflicht-Versicherungen: a)  für Personenschäden   mit EUR __________________________   bei ___________________-Versicherung   Versicherungs-Nr. __________________ b)  für sonstige Schäden   mit EUR __________________________   bei   _______________-Versicherung   Versicherungs-Nr.___________________ c)  Berufshaftpflicht- Versicherung   __________________________________   __________________________________ Vorstehende Versicherungen sind auf Verlangen nachzuweisen. Ich / Wir werde(n) beim Finanzamt __________________ unter Steuernummer _______________________geführt.
Versicherungsangaben
Mindestlohn Absicherung der Bedingungen im Mindestlohntarifvertrag: - Eine Auftragserteilung ohne unterschriebene Erklärung/Bestätigung kann nicht erfolgen. - Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung des Leistungsvertrags zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz - MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung und zahlt seinen Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes, derzeit 12,82 Euro brutto pro Stunde. Der Auftragnehmer versichert ferner, daß er die im Baugewerbe bestehenden Melde- und Beitragspflichten einhält. Der Auftragnehmer gewährleistet für den Fall der genehmigten Beschäftigung von Subunternehmern deren Einhaltung der o.g. Verpflichtungen. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Entziehung des Auftrages). Nach der Entziehung des Auftrages ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, die Ansprüche auf Ersatz eines etwa weitergehenden Schadens bleiben bestehen. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer ferner verpflichtet, unabhängig vom entstandenen Schaden, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € pro Werktag und betroffenen Arbeitnehmer bzw. lt. vertraglichen Vereinbarungen zu bezahlen. Desweiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche auf den Auftraggeber zukommenden Strafen zu übernehmen. Datum:  ______________  Auftragnehmer:  __________________
Mindestlohn
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