To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Allgemeine Vorbemerungen zum Bauvorhaben BAUBESCHREIBUNG
Die Bauleistungen erfolgen an und in den
Fischhallen V und VI
Präsident-Herwig-Straße 36-64
27472 Cuxhaven
Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung sowie den Um- und Ausbau der denkmalgeschützten Fischhallen V und VI mit teilweiser Umnutzung als Beherbergungsbetrieb (Hotel).
Die Fischhallen V und VI wurden 1920-1924 errichtet und sind Teil des Alten Fischereihafen von Cuxhaven. Sie erstrecken sich als langgezogene zweigeschossige Hallen mit Satteldach über insgesamt ca. 310 m Länge parallel zum Hafenbecken und werden auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite von der Präsident-Herwig-Straße begleitet und erschlossen. Straßenseitig vorgelagert ist ein Gehweg sowie ein ca. 5 m tiefer Parkstreifen. Die Fischhalle V und VI weisen jeweils eine Länge von ca. 150 m auf und sind in der Mitte durch einen viergeschossigen Mittelbau („Turm“) miteinander verbunden, in dessen Erdgeschoss sich eine Durchfahrt befindet. Die Gebäudebreite beträgt ca. 20 m und die Firsthöhe ca. 9,77 m bzw. ca. 14,68 m im Bereich des Mittelbaus. Zum Ensemble gehört auch die nord-östlich angrenzende Fischhalle IV, wo jedoch keine Baumaßnahmen stattfinden.
Ursprünglich war den Hallen zum Kai hin eine Fischauktionshalle vorgelagert, diese wurden bei einem Brand im Jahre 1991 jedoch vollständig zerstört. Im Zuge der Baumaßnahme ist die Errichtung acht neuer Vorbauten geplant. Diese sind ca. 5,00 m vom Gebäude abgerückt, sollen aber optisch und ggf. auch konstruktiv durch eine Überdachung mit den Fischhallen verbunden werden.
Die Fischhallen gliedern sich in Abteilungen von in der Regel je 10 m Breite. Fischhalle V umfasst Abteilung 36 bis 49 und Fischhalle VI die Abteilungen 50 bis 64. Der Mittelbau gehört zur Fischhalle VI. Beide Hallen sind getrennt voneinander abzurechnen.
Die Hotelnutzung wird sich im Obergeschoss über die gesamte Fischhalle VI sowie die Abteilung 49 bis 41 der Fischhalle V erstrecken. Ergänzt wird die Hotelfläche im Erdgeschoss durch den Bereich der Abteilungen 50 bis 55 sowie Teile der Abteilung 54. Hier wird neben dem Eingangs- und Loungebereich, Küche und Restaurant sowie Technik- und Nebenräumen auch ein Fitness- und SPA-Bereich realisiert. Das Hotel umfasst ca. 145 Zimmer mit ca. 290 Betten.
Im Obergeschoss von Fischhalle V befindet sich in den Abteilungen 36 bis 40 sowie im Erdgeschoss in der Abteilung 36 die Räumlichkeiten der Wasserschutzpolizei. In Fischhalle VI sind im Erdgeschoss die Abteilung 64 bis (teilweise) 61 vermietet und als Laden sowie Fahrradverleih genutzt. Auch die Erdgeschossbereiche der Abteilungen 54 bis 55 sowie 48 bis 49 sind aktuell noch gastronomisch genutzt. Diese Nutzungen werden erst im Laufe der Baumaßnahmen umgesiedelt.
Das Dachtragwerk der Hallen ist aus Holz ausgeführt, Geschossdecken aus Stahlbeton. Die Außenwände sind aus Mauerwerk hergestellt. Straßen- und giebelseitig gibt es eine durchgängige Rotklinkerfassade. Auf der Hafenseite gibt es im Obergeschoss eine Rotklinkerfassade und im Erdgeschoss eine Putzfassade.
Straßenseitig ist die Fassade im Erdgeschoss durch zwei Segmentbögen-Öffnungen je Abteilung gleichmäßig gegliedert. Die Bögen werden durch zurückgesetzte, ca. 60 cm breite Faschen im Mauerwerk betont. Im Obergeschoss befindet sich jeweils mittig über den Segmentbögen des EG ein Brüstungsfenster sowie mittig dazwischen eine zweiflügelige bodentiefe Öffnung, die ursprünglich als Ladeluke genutzt wurde. Das Erdgeschoss hat hafenseitig durch eine nachträglich ergänzte und mittlerweile bereits oberirdisch wieder rückgebaute, vorgelagerte Flutschutzmauer wenig bzw. deutlich verkleinerte Öffnungen. Die verschlossenen Öffnungen sollen im Zuge der Baumaßnahmen wieder in ihrer ursprünglichen Größe hergestellt werden. Der Alte Fischereihafen befindet sich heute im sturmflutsicheren Gebiet. Im hafenseitigen Obergeschoss befinden sich je Abteilung vier Brüstungsfenster.
In den Hallen werden im Wesentlichen folgende hochbauliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen durchgeführt:
- Fassadensanierung (Mauerwerk inkl. Fugen, Putzfassade Hafenseite)
- Austausch/Instandsetzung Fenster und Außentüren, Wiederherstellung/Anpassung von Öffnungen in der Fassade
- Dämmung Dach (Aufsparrendämmung), Ergänzung Dachreiter und Dachflächenfenster
- Ergänzung Technikebene als Holzkonstruktion im Obergeschoss
- Ergänzung Innendämmung
- Austausch und Dämmung der Sohle
- Ergänzung Aufzugs- und Treppenanlage sowie eines großzügiger Deckendurchbruch (Luftraum) im zukünftigen Empfangs- und Restaurantbereich des Hotels
- Innenausbau, weitestgehend in Trockenbauweise
- neue Fußbodenaufbauten
- Oberflächen Wand/Boden/Decke
Beide Hallen sollen jeweils den Effizienzgebäude-Standard 70 EE erreichen.
Das Gesamtgebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Leistungsumfang Positionen
Der Bieter hat alle Angaben und Hinweise in seiner Kalkulation aufzunehmen. Zusätzlich hat sich der Bieter von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Mehrkosten, die auf Grund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Sollten Unklarheiten in Bezug auf die Ausführung und Qualitätsmerkmale bestehen, so sind diese vor, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe in schriftlicher Form festzuhalten und dem AG mitzuteilen, um eine Klärung vor Auftragserteilung zu erreichen.
Auf Leistungen, die für den Fachunternehmer erkennbar in der Leistungsbeschreibung fehlen, jedoch zur fachlich einwandfreien Herstellung gemäß dem Stand der Bautechnik erforderlich sind und üblicherweise durch das Gewerk des Auftragnehmers erbracht werden, ist vor Angebotsabgabe, ggf. durch ein Nebenangebot, hinzuweisen.
Alle in den Positionen beschriebenen Leistungen beinhalten grundsätzlich die vollständige Leistung inkl. der Lieferung von Materialien (Lieferung und Montage), wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben.
Die Leistungen sind fachgerecht und gemäß den anerkannten Regeln und dem Stand der Bautechnik sowie in sauberer handwerklicher Weise herzustellen.
Produkte, Produktangaben
Es dürfen nur bautechnisch zugelassene Produkte verwendet werden. Sollten die Bieter im Leistungsverzeichnis aufgefordert werden, dass angewandte Erzeugnis zu nennen, so ist der Hersteller ebenfalls anzugeben.
Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die genauen Bezeichnungen (Hersteller, Fabrikat, Typ und Produktname etc.) der verwendeten Materialien und Baustoffe bekannt zu geben. Wenn im Angebot abgefragt, sind die Materialien dort genau zu bezeichnen.
Ortsbegehung
Der Bieter hat sich von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Der Ort der Leistungserbringung ist zu den üblichen Öffnungszeiten zugänglich. Mehrkosten, die aufgrund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet.
Baustoffe und Bauteile
Der Nachweis der Eignung der Baustoffe ist vom AN zu erbringen. Der Nachweis der Eignung ist vor Lieferung bzw. Einbau dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung zu ergeben.
Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)
Maße am Bau
Es gelten die Maßtoleranzen der Normen DIN 18202 und DIN 18203 mit ihren Unternormen. Daher sind alle Maße für die Erbringung der eigenen Leistungen am Bau zu kontrollieren. Dieses ist in einem Aufmaß zu dokumentieren und der Bauüberwachung des AG zu übergeben.
Baustelleneinrichtung
Die Baustelle darf nur über die ausgewiesene Baustellenzufahrt angefahren werden, die angrenzenden Privatgrundstücke sind nicht zu benutzen.
Öffentliche Straßen und Gehwege dürfen weder als Materiallagerstätte noch für weitere Baustelleneinrichtungen genutzt werden und sind von Verunreinigungen freizuhalten. Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Materialien sind nur im zugewiesenen und genehmigten Bereich abzustellen.
Lagerflächen und Standflächen auf dem Grundstück sind mit dem Bauherren bzw. mit der Bauleitung abzustimmen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Die Transporte im Gebäude bzw. zu den Lagerplätzen auf dem Gelände sind in die Einheitspreise einzurechnen.
In Anspruch genommene Lager-, Verkehrs-, Aufgrabungs- und Arbeitsflächen sind unmittelbar nach Gebrauch wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Baustrom, Bauwasser
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden vom Bauherrn im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten für Baustrom und Bauwasser anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Sauberkeit der Baustelle
Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ist arbeitstäglich verpackt zu beräumen und bei Abzug mindestens jedoch wöchentlich von der Baustelle zu entfernen oder sortenrein in Container zu verbringen. Bei Nichtbeachtung der oben genannten Festlegung behält sich der Auftraggeber vor, die Beräumung ohne weitere Ankündigungen einem Dritten zu übertragen und die entstehenden Kosten an den Auftragnehmer weiterzubelasten.
Abfallcontainer werden bauseitig durch den AG gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen.
Bauabfall ist von anderen Abfällen getrennt zu halten und fachgerecht zu entsorgen. Abfälle durch Dämmmaterial (z.B. Polystyrol) sind durch geeignete Schneidverfahren (z.B. Heißdraht-Schneidegerät zu vermeiden. Dem AG sind immer alle Entsorgungsnachweise vorzulegen. Das Führen der Entsorgungsnachweise ist Bestandteil des Leistungsumfangs des AN. Es ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Lärmschutz, Erschütterung, Staubeinwirkung
Wegen der in Teilen der Hallen vorhandenen Nutzungen (Wasserschutzpolizei, Verkaufsflächen) und unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Nutzungen (u.a. Büro, Beherbergung) ist ein besonderes Augenmerk auf eine lärm-, staub- und erschütterungsarme Ausführung zu legen. Der AN ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Erschütterung, Staub etc.) hat der AN geeignete Maßnahmen gemäß den Gesetzen zum Schutz gegen Baulärm und den Verwaltungsvorschriften zu treffen.
Es sind ausschließlich Geräte und Maschinen einzusetzen, die nach der 32. BImSchV zugelassen sind. Alle Geräte müssten schallgedämpft sein und dürfen die vom Gewerbeaufsichtsamt geforderten dB(A)-Werte nicht überschreiten. Fehlende Ansaug- und Auspuffschalldämpfer sind in die Antriebsmaschine einzubauen. Entsprechende Belege sind schriftlich anzugeben. Geräte werden nur wenn nötig unter Volllast gefahren.
Die Regelungen zu den Betriebszeiten von Geräten und Maschinen in Wohngebieten ist einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen von den Betriebsregelungen, z. B. für den Einsatz von Baumaschinen in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Vorgaben zum Baustellenprozess resultierend aus der angestrebten DGNB-Zertifizierung sind ergänzend zu berücksichtigen (Siehe DGNB-Vorbemerkungen).
Brandschutz während der Bauphase
Der AN hat während der Baumaßnahme notwendige Brandschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem AG, der örtlichen Bauleitung und dem SiGeKo durchzuführen. Diese Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Für alle Lagerplätze, Bauteile und Baustelleneinrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften über den Brandschutz.
Schutz von Baustoffen und Bauteilen
Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Baustoffen und Bauteilen gegen Witterungseinflüsse, die für die termingerechte und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten notwendig werden, ist Sache des AN. Diese werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht im LV berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere für abzudichtende Flächen bei ungünstiger Witterung. Die Flächen sind ggf. zu trocknen bzw. durch Abdeckungen mit Planen, Folien, Schutzzelten oder anderen geeignet Maßnahmen trocken zu halten.
Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen, sofern nicht LV berücksichtigt.
Bauüberwachung AN
Die mit der Ausführung und Überwachung der Arbeiten beauftragten Personen des Auftragnehmers müssen berechtigt und in der Lage sein, Anordnung der Bauüberwachung des AG entgegenzunehmen und auszuführen. Ungeeignete Kräfte sind auf Verlangen von der Baustelle zu entfernen.
Ein Polier hat während der vom AN ausgeführten Arbeiten ständig vor Ort zu sein.
Baubesprechungen, Abstimmung mit der Bauüberwachung AG
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Der mit der Ausführung der Leistung bestimmte entscheidungsbefugte Vertreter des AN (Fachbauleiter und Vorarbeiter) hat teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, hat eine projekt- und fachkundige Vertretung anwesend zu sein. Andernfalls ist die Teilnahme an der Baubesprechung zwei Tage vorher durch eine schriftliche Absage mitzuteilen.
Der AN verpflichtet sich, mit der Bauüberwachung des AG Termine, Abwicklung und Details, sowie Konstruktionseichneungen und die Bauanweisung vor Arbeitsbeginn abzusprechen. Hierbei sind auch lange Lieferzeiten für Produkte (u.a. Fenster und Türen) zu berücksichtigen und rechtzeitig eigenverantwortlich zur Einhaltung der Fertigstellungstermine zu kommunizieren.
Rahmenterminplan
Dem AN wird durch den AG zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Baubeginn gem BVB ein Rahmenterminplan mit Meilensteinen übergeben. Dieser wird Vertragsbestandteil. Dieser Rahmenterminplan ist eigenverantwortlich vom AN fortzuführen und abzustimmen.
Der AN hat einen eigenen detaillierten Bauzeitenplan vor Vertragsabschluss vorzulegen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Durch den AG wird vor Bauausführung ein unabhängiger und selbstständiger Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) benannt.
Die Beauftragung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber seiner Mitarbeiter und Unterauftragnehmer. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung bzw. in Abstimmung mit der Bauleitung des AG ausgeführt werden. Anspruch auf Vergütung besteht ansonsten nicht.
Es sind Stundenzettel zu führen, in denen täglich die nach Personen aufgeschlüsselten Arbeiten vermerkt sind. Diese sind umgehend der Bauleitung zur Freizeichnung zu übergeben. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet.
Es werden nur freigezeichnete Stundenzettel anerkannt.
Bauschild/Firmenwerbung
Eine Aufstellung von einem eigenen Bauschild bzw. die Anbringung von Firmenwerbung ist nicht gestattet. Durch den Auftraggeber wird ein Bauschild aufgestellt, auf dem alle am Bau beteiligten Firmen nach Wunsch aufgeführt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an den Kosten des Bauschildes anteilig zu beteiligen.
Öffentlichkeitsarbeit
Presseveröffentlichungen etc. sind nur in Abstimmung und Genehmigung mit dem AG gestattet.
Allgemeine Vorbemerungen zum Bauvorhaben
Hinweis DGNB Das Gebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an.
Die detaillierten DGNB Anforderungen sind den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen: DGNB Vorbemerkungen“ zu entnehmen. Die Erfüllung dieser Nachhaltigkeitsanforderungen ist unter Einhaltung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Qualitäten für den Auftragnehmer (AN) verpflichtend.
Nachfolgende Themenfelder (Kurzübersicht) sind in den DGNB Vorbemerkungen enthalten:
Materialökologische Anforderungen: Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen) Ressourcenschonende Materialien: Verpflichtende Vorgaben zum nachweislichen Einsatz zertifizierter Hölzer und Naturstein, sowie Informationen zu Sekundärrohstoffen Baustellenprozess: Verpflichtende Vorgaben zu Abfall-, Lärm- und Staubarmut, sowie Boden-/Grundwasserschutz
Die hierfür zu erbringenden Nachweise und Dokumente sind zum Großteil bereits vor dem Baustart des AN an den zuständigen Auditor (siehe Kontaktdaten unten) zu übermitteln und mit diesem abzustimmen. Der hierfür anfallende Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet, ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen und mit dem Angebotspreis abgegolten.
Der DGNB-Auditor koordiniert die gesamte Zertifizierung und steht auch dem AN für Rückfragen zur Zertifizierung zur Verfügung. Bei unklaren Aufgabenstellungen oder Abweichungen von den beschriebenen Vorgaben ist umgehend der DGNB-Auditor zu verständigen.
DGNB-Auditor/Ansprechpartner:
GNAP Nachhaltigkeitsplanung GmbH
Nordenhamer Straße 3
27572 Bremerhaven
Herr Marc Bittorf
Tel. +49(0) 471 952 180-62
Fax +49(0) 471 952 180-61
Mobil +49(0) 175 196 7823
eMail marc.bittorf@gnap-mbh.de
Dem AN wird bei Auftragsvergabe (auf Wunsch auch vorab) bzw. spätestens im Rahmen des Erstkontaktes zum DGNB-Auditor eine gewerkespezifische Materialübersicht für die Nachweisführung zur Verfügung gestellt. Der AN verpflichtet sich Baumaterialien in dieser Excel-Vorlage unter Nennung des konkreten Einsatzzweckes einzutragen und zusammen mit Produkt-, Sicherheits- und Nachhaltigkeitsdatenblätter in deutscher oder englischer Sprache produktspezifisch mindestens 4 Wochen vor Einbau dem DGNB Auditor zur Prüfung vorzulegen. Allgemeine Broschüren von Herstellern ohne Markierungen der tatsächlichen Produktbezeichnung, -farbe etc. sind unzulässig.
Hinweis DGNB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Trockenbauarbeiten 1 Grundlagen
Normen und Vorschriften
Für die Leistung und Ausführung ist die VOB/C maßgebend. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, sowie alle leistungsbezogenen DIN-Normen, hier im besonderen:
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 340 Trockenbauarbeiten
sowie die Verarbeitungsvorgaben der Hersteller für die eingesetzten Produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen, etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende, bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
2 Vorleistung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung für alle Anschlüsse, Abschlüsse und Deckenkonstruktionen zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Trocknungszeiten im Hinblick auf den Bauzeitenplan, Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an Brand- und Schallschutz, rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei Erfordernis, Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, Fugen, Überprüfung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, Prüfung der AG-seitigen Planung auf Anordnung von Streiflichtquellen. Unverzüglich nach Auftragserteilung sieht der AN die TGA- und die ELT-Fachplanung sowie ggf. das BS-Konzept unaufgefordert ein. Der AN fordert von den Gewerken ELT, TGA und Innentüren unaufgefordert die Einbauleitungen für jegliche Einbauteile, Schottungen, BS-Klappen und Türelemente an, um diese im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung zu sichten und geeignete Einbausituationen als Vorleistung für die anderen Gewerke erstellen zu können. Der AN legt unaufgefordert Montagepläne vor, die - in Abstimmung auf die von den TGA-Gewerken durchzuführenden Medien und deren Einbaubedingungen aus Brandschutzanforderungen - die genaue Lage der Tragprofile der Unterkonstruktion erkennen lassen.
Sämtliche Oberwände bzw. Wandschotts oberhalb flurquerender Türen sind detailliert in ihrer Medienbelegung und Unterkonstruktionsausbildung vom AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und in Abstimmung auf die
TGA-Gewerke zu planen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter Schallschutz nach DIN 4109.
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Für die Beplankung sind, soweit nicht anders beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und einer möglichst festen Oberfläche zu verwenden. Beplankungen unter Fliesen- und Plattenbelägen sind mindestens 2-lg. auszuführen.
Mit dem AG ist Rücksprache zu halten, ob Türen im Endzustand eingebaut werden können. Der AN hat zu klären ob, bedingt durch den Bauablauf, eine Zwischenlagerung der Türblätter erforderlich ist bzw. das Anbringen von provisorischen Öffnungsbeschlägen mit anschließendem Gangbarmachen der Türen erforderlich ist.
Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit Aluminium-Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage auszuführen, soweit nicht detailliert abweichend beschrieben.
3.1.2 Produkte
Für die Konstruktion sind die Zulassungen und Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen des jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist das System zu bevorzugen, welches bei gleicher Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die anderen bauphysikalischen Anforderungen ausreichend abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor Ausführung die Zustimmung vom AG einzuholen.
In Feucht- und Kellerräumen sind mindestens feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplatten (GKBI) einzubauen. Dies gilt auch für die untere Lage bei doppellagigen Beplankungen. Geschnittene Kanten
imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren.
Der Einbau von Gips- oder Gipskartonbauplatten (Gewerbebereiche, Schwimmbad- und Sporthallenduschen etc.) - auch hydrophobierter Platten - in feuchtigkeitsgefährdeten, hochbeanspruchten Bereichen ist untersagt. Gegebenenfalls weist der AN den AG hierauf gesondert hin, wenn der AG für solche Bereiche gipshaltige Werkstoffe vorgesehen hat.
3.1.3 Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen
Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw. Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf auszuführen. Haarfugen sind zulässig.
Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von Befestigungselementen durchdrungen, sind diese ebenfalls abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem verwendeten Abdichtungssystem zu verwenden, die geeignet sind für die Verwendung zusammen mit der Flächendichtung.
Querschnittsschwächungen bzw. -veränderungen von Bauteilen (Dehnfugen, unterschnittene Sockel etc.) sind stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen auszuführen wie nebenliegende Wandflächen.
Im Übergang von verschiedenen Flächen (z. B. Dach-Wand), beim Anschluss an andere Bauteile oder
-elemente sowie bei Wandanschlüssen sind stets Trennfugen mit Abschlussprofilen zu erstellen. Diese sind anschließend dauerelastisch, abreißsicher und überstreichfähig zu verfugen.
Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken müssen ohne Beeinträchtigung möglich sein.
Plastisch verschlossene Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden.
Anschlüsse zwischen Unterkante Rohbaukonstruktion und Oberkante Wand sind entsprechend den möglichen Verformungen unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen als Gleitanschlüsse gemäß Herstellerangaben auszubilden.
Bei Rohr-/Kanaldurchführungen etc. durch Wände im unmittelbaren Bereich von Gleitanschlüssen sind mittels vierseitiger Auswechslungen die gleitenden Deckenanschlüsse um den Durchbruch herumzuführen.
3.1.4 Unterkonstruktion - allgemein
Für Nassraumbereiche mit hoher Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als Metallunterkonstruktion verzinkte und korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden.
Zargenaussteifungsprofile müssen so ausgeführt werden, dass die Bauwerksbewegungen bei größeren Deckendurchbiegungen aufgenommen werden können (z. B. durch Teleskopanschlüsse oder Anschlusswinkel mit ausreichender Federwirkung).
Die Unterkonstruktionen für demontable Systeme müssen in jeder Lage gegen seitliches Verschieben gesichert sein. Auch beim Entfernen einer ganzen Plattenreihe darf sich die Unterkonstruktion nicht verschieben. Dabei darf die Zugänglichkeit, soweit es erforderlich ist, zum Deckenhohlraum und der darin liegenden technischen Teile nicht beeinträchtigt werden. Im Bereich von Türen oder ähnlichen Teilen, durch die die Decke seitlich in horizontaler oder anderer Richtung beansprucht werden könnte, sind zusätzliche Diagonalaussteifungen einzubauen.
Wasserführende Rohrleitungen in Trockenbauschächten benötigen im Allgemeinen spezielle Unterkonstruktionen für mehrfache Befestigung über die Geschosshöhe, Befestigungen lediglich an Standard-Trockenbauprofielen sind in der Regel nicht ausreichend. Der Unternehmer meldet beim AG Bedenken an, wenn er feststellt, dass Installationstrassen zur Lastabtragung an von ihm errichteten
Trockenbaukonstruktionen befestigt werden.
3.1.5 Spachtelung, Oberflächen
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung Streiflicht entstehen kann oder künstliche Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen nach Q4 streiflichttauglich herzustellen. Die Versorgung der Streiflichtquellen während der Ausführung erfolgt durch den AN.
Ist für einen Raum Gussasphalt als Bodenaufbau vorgesehen, dürfen Spachtelarbeiten erst im Anschluss daran durchgeführt werden. Es ist zu vermeiden, dass gespachtelte Flächen mit Warmluft beaufschlagt werden.
Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung herzustellen, soweit nicht produktspezifisch eine andere Ausführung vorgesehen ist.
Plastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen.
Die Ausführung der Innenecken von Wänden, die erkennbar nur vliesarmiert und/oder gestrichen werden, erfolgt stets mit Inneneckformteilen.
Der AN erkundet unaufgefordert, welche Wandoberflächen vom Folgegewerk mit Fliesen belegt werden, und spachtelt in diesen Bereichen die Oberfläche lediglich in Qualität Q1 mit 10 cm breit verspachtelten Fugen zur späteren Aufnahme von Fliesenbelägen.
3.1.5 Beplankung
An Türen ist die Beplankung im Sturzbereich mit ausgeklinktem Anschnitt auszuführen (Beplankungsfuge verläuft nicht in einer Flucht mit der Türzarge).
Alle sichtbaren Innen- und Außenecken sind, sofern nicht anders beschrieben, mit GK-Formteilen auszuführen.
Bereiche mit hoher Feuchtebeanspruchung müssen mit feuchtigkeitsunempfindlichen, zementgebundenen Platten in allen Beplankungslagen beplankt werden. Dies betrifft insbesondere alle nicht häuslichen Nassbereiche und gewerblichen Nassbereiche. Die Stöße dieser Platten sind zu verkleben, um die Anforderungen an feuchtigkeitsunempfindliche Untergründe zu erfüllen.
3.1.6 Brandschutz
Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen Einbausituationen erstellen zu können (so beispielsweise die Einbauanleitungen von Brandschutzklappen, damit der AN die verstärkten Profile, die Laibung und den umlaufenden Spalt um die Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen kann).
Trockenbauwände mit Schall- oder Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm Wandstärke auszuführen, sofern Lichtschalter und Steckdosen in der Wand vorgesehen sind, um die erforderlichen Brand- und Schallschutzanforderungen auch im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu können.
Sind in der Planung des AG Wände mit Brand- oder Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke als 150 mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen Bedenken an.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen mit Brandbeanspruchungen sind die Elektrodosen in Gips einzubetten oder rückseitig abgekoffert oder mittels zugelassener Hohlwanddosen auszuführen. Keinesfalls sind sich gegenüberliegende Elektrodosen zulässig ohne Hinterfüllung mit Mineralwolle oder Gipsmörtel.
Durchführungen durch brand- oder schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets mit Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem Hauptbauteil im Laibungsbereich auszuführen.
Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut, so hat der AN nach Ausführung der ersten
BS-Klappe die Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur getätigten Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind weitere BS-Klappen im Trockenbau einzubauen.
Dem AN obliegt eine hohe Verantwortung durch das Verschliessen/ Verdecken von Brandschottungen. Demzufolge dard der AN Trockenbaukonstruktionen mit horizontalen Brandschottungen in Geschossdecken, unabhängig von jeglicher AG-seitiger Freigabe zum Schliessen von Schächten und Vorwänden, nur dann erfolgen, wenn die Geschossdeckendurchtritte brandschutztechnisch qualifiziert verschlossen wurden. Ist dies trotz Aufforderung an den AN, die entsprechenden Trockenbaukonstruktionen zu schliessen nicht erfolgt, so meldet der AN Bedenken beim AG gegen die Bauausführung an und stellt die diesbezüglichen Leistungen bis zur Klärung zurück.
3.1.7 Türen
Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen.
Soweit Rohrrahmentüren, auch von Drittgewerken, an oder zwischen Trockenbauwänden zum Einbau vorgesehen sind, sind die Einbauanleitungen der Türen zu beachten. In solchen Situationen sind in der Regel mindestens Quadratrohre von 50 x 50 x 4 mm mit teleskopierbaren Deckenanschlüssen vorzusehen. Sind solche Unterkonstruktionen nicht vorhanden, meldet der AN rechtzeitig vor dem Schleifen der zweiten Wandseite Bedenken gegen den Türeinbau an.
3.2 Bauphysik
Soweit außenseitig keine oder nur eine Dämmung geringer Stärke (< 6 cm im Laibungsbereich) aufgebracht wird, soll eine zusätzliche Laibungsinnendämmung vorgesehen werden. Als Material hierfür sind Kalziumsilikatplatten zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschrieben ist. Der AN weist den AG ggf. auf das Erfordernis der vorbeschriebenen Laibungsinnendämmung hin.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Trockenbauarbeiten
Hinweis zur Rechnungsstellung Durch den AG werden für die Abrechnung der beiden Bauteile Fischhalle 5 und Fischhalle 6 getrennte Kostenstellen benannt.
Auf dieser Grundlage sind für die jeweiligen Leistungen getrennte Rechnungen aufzustellen.
Auch eventuelle zusätzliche / Nachtragsleistungen sind den jeweiligen Bauteilen zuzuordnen.
Die Allgemeinkosten sind bei Rechnungsstellung mit folgenden Ansatz prozentual zu verteilen:
Fischhalle 5= 45,0 %
Fischhalle 6= 55,0 %
Eventueller Mehraufwand für die Rechnungsstellung ist mit zu kalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Hinweis zur Rechnungsstellung
01 Allgemeines
01
Allgemeines
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Hinweise zur Kalkulation
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung der
Bauleitung ausgeführt werden. Anspruch auf Vergütung
dieser Position besteht nicht.
Es sind Stundenzettel zu führen, in denen täglich die
nach Personen aufgeschlüsselten Arbeiten vermerkt sind.
Diese sind umgehend der Bauleitung zur Freizeichnung zu
übergeben. Es werden nur freigezeichnete Stundenzettel
anerkannt.
01.02
Hinweise zur Kalkulation
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung der
Bauleitung ausgeführt werden. Anspruch auf Vergütung
dieser Position besteht nicht.
Es sind Stundenzettel zu führen, in denen täglich die
nach Personen aufgeschlüsselten Arbeiten vermerkt sind.
Diese sind umgehend der Bauleitung zur Freizeichnung zu
übergeben. Es werden nur freigezeichnete Stundenzettel
anerkannt.
01.03 Material- und Produktübersicht DGNB
01.03
Material- und Produktübersicht DGNB
02 FH 5
02
FH 5
02.01 Trockenbauwände
02.01
Trockenbauwände
02.02 Abhangdecken
02.02
Abhangdecken
02.03 Freitragende Raumzellen
02.03
Freitragende Raumzellen
02.04 Vorsatzschalen
02.04
Vorsatzschalen
02.05 Zulagen
02.05
Zulagen
03 FH 6
03
FH 6
03.01 Trockenbauwände
03.01
Trockenbauwände
03.02 Abhangdecken
03.02
Abhangdecken
03.03 Freitragende Raumzellen
03.03
Freitragende Raumzellen
03.04 Vorsatzschalen
03.04
Vorsatzschalen
03.05 Zulagen
03.05
Zulagen