Abbruch- und Rohbauarbeiten
AFH Fischhallen V und VI
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Allgemeine Vorbemerkungen zum Bauvorhaben BAUBESCHREIBUNG Die Bauleistungen erfolgen an und in den Fischhallen V und VI Präsident-Herwig-Straße 36-64 27472 Cuxhaven Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung sowie den Um- und Ausbau der denkmalgeschützten Fischhallen V und VI mit teilweiser Umnutzung als Beherbergungsbetrieb (Hotel). Die Fischhallen V und VI wurden 1920-1924 errichtet und sind Teil des Alten Fischereihafen von Cuxhaven. Sie erstrecken sich als langgezogene zweigeschossige Hallen mit Satteldach über insgesamt ca. 310 m Länge parallel zum Hafenbecken und werden auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite von der Präsident-Herwig-Straße begleitet und erschlossen. Straßenseitig vorgelagert ist ein Gehweg sowie ein ca. 5 m tiefer Parkstreifen. Die Fischhalle V und VI weisen jeweils eine Länge von ca. 150 m auf und sind in der Mitte durch einen viergeschossigen Mittelbau („Turm“) miteinander verbunden, in dessen Erdgeschoss sich eine Durchfahrt befindet. Die Gebäudebreite beträgt ca. 20 m und die Firsthöhe ca. 9,77 m bzw. ca. 14,68 m im Bereich des Mittelbaus. Zum Ensemble gehört auch die nord-östlich angrenzende Fischhalle IV, wo jedoch keine Baumaßnahmen stattfinden. Ursprünglich war den Hallen zum Kai hin eine Fischauktionshalle vorgelagert, diese wurden bei einem Brand im Jahre 1991 jedoch vollständig zerstört. Im Zuge der Baumaßnahme ist die Errichtung acht neuer Vorbauten geplant. Diese sind ca. 5,00 m vom Gebäude abgerückt, sollen aber optisch und ggf. auch konstruktiv durch eine Überdachung mit den Fischhallen verbunden werden. Die Fischhallen gliedern sich in Abteilungen von in der Regel je 10 m Breite. Fischhalle V umfasst Abteilung 36 bis 49 und Fischhalle VI die Abteilungen 50 bis 64. Der Mittelbau gehört zur Fischhalle VI. Beide Hallen sind getrennt voneinander abzurechnen. Die Hotelnutzung wird sich im Obergeschoss über die gesamte Fischhalle VI sowie die Abteilung 49 bis 41 der Fischhalle V erstrecken. Ergänzt wird die Hotelfläche im Erdgeschoss durch den Bereich der Abteilungen 50 bis 55 sowie Teile der Abteilung 54. Hier wird neben dem Eingangs- und Loungebereich, Küche und Restaurant sowie Technik- und Nebenräumen auch ein Fitness- und SPA-Bereich realisiert. Das Hotel umfasst ca. 145 Zimmer mit ca. 290 Betten. Im Obergeschoss von Fischhalle V befindet sich in den Abteilungen 36 bis 40 sowie im Erdgeschoss in der Abteilung 36 die Räumlichkeiten der Wasserschutzpolizei. In Fischhalle VI sind im Erdgeschoss die Abteilung 64 bis (teilweise) 61 vermietet und als Laden sowie Fahrradverleih genutzt. Auch die Erdgeschossbereiche der Abteilungen 54 bis 55 sowie 48 bis 49 sind aktuell noch gastronomisch genutzt. Diese Nutzungen werden erst im Laufe der Baumaßnahmen umgesiedelt. Das Dachtragwerk der Hallen ist aus Holz ausgeführt, Geschossdecken aus Stahlbeton. Die Außenwände sind aus Mauerwerk hergestellt. Straßen- und giebelseitig gibt es eine durchgängige Rotklinkerfassade. Auf der Hafenseite gibt es im Obergeschoss eine Rotklinkerfassade und im Erdgeschoss eine Putzfassade. Straßenseitig ist die Fassade im Erdgeschoss durch zwei Segmentbögen-Öffnungen je Abteilung gleichmäßig gegliedert. Die Bögen werden durch zurückgesetzte, ca. 60 cm breite Faschen im Mauerwerk betont. Im Obergeschoss befindet sich jeweils mittig über den Segmentbögen des EG ein Brüstungsfenster sowie mittig dazwischen eine zweiflügelige bodentiefe Öffnung, die ursprünglich als Ladeluke genutzt wurde. Das Erdgeschoss hat hafenseitig durch eine nachträglich ergänzte und mittlerweile bereits oberirdisch wieder rückgebaute, vorgelagerte Flutschutzmauer wenig bzw. deutlich verkleinerte Öffnungen. Die verschlossenen Öffnungen sollen im Zuge der Baumaßnahmen wieder in ihrer ursprünglichen Größe hergestellt werden. Der Alte Fischereihafen befindet sich heute im sturmflutsicheren Gebiet. Im hafenseitigen Obergeschoss befinden sich je Abteilung vier Brüstungsfenster. In den Hallen werden im Wesentlichen folgende hochbauliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen durchgeführt: - Fassadensanierung (Mauerwerk inkl. Fugen, Putzfassade Hafenseite) - Austausch/Instandsetzung Fenster und Außentüren, Wiederherstellung/Anpassung von Öffnungen in der Fassade - Dämmung Dach (Aufsparrendämmung), Ergänzung Dachreiter und Dachflächenfenster - Ergänzung Technikebene als Holzkonstruktion im Obergeschoss - Ergänzung Innendämmung - Austausch und Dämmung der Sohle - Ergänzung Aufzugs- und Treppenanlage sowie eines großzügiger Deckendurchbruch (Luftraum) im zukünftigen Empfangs- und Restaurantbereich des Hotels - Innenausbau, weitestgehend in Trockenbauweise - neue Fußbodenaufbauten - Oberflächen Wand/Boden/Decke Beide Hallen sollen jeweils den Effizienzgebäude-Standard 70 EE erreichen. Das Gesamtgebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Leistungsumfang Positionen Der Bieter hat alle Angaben und Hinweise in seiner Kalkulation aufzunehmen. Zusätzlich hat sich der Bieter von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Mehrkosten, die auf Grund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet. Sollten Unklarheiten in Bezug auf die Ausführung und Qualitätsmerkmale bestehen, so sind diese vor, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe in schriftlicher Form festzuhalten und dem AG mitzuteilen, um eine Klärung vor Auftragserteilung zu erreichen. Auf Leistungen, die für den Fachunternehmer erkennbar in der Leistungsbeschreibung fehlen, jedoch zur fachlich einwandfreien Herstellung gemäß dem Stand der Bautechnik erforderlich sind und üblicherweise durch das Gewerk des Auftragnehmers erbracht werden, ist vor Angebotsabgabe, ggf. durch ein Nebenangebot, hinzuweisen. Alle in den Positionen beschriebenen Leistungen beinhalten grundsätzlich die vollständige Leistung inkl. der Lieferung von Materialien (Lieferung und Montage), wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben. Die Leistungen sind fachgerecht und gemäß den anerkannten Regeln und dem Stand der Bautechnik sowie in sauberer handwerklicher Weise herzustellen. Produkte, Produktangaben Es dürfen nur bautechnisch zugelassene Produkte verwendet werden. Sollten die Bieter im Leistungsverzeichnis aufgefordert werden, dass angewandte Erzeugnis zu nennen, so ist der Hersteller ebenfalls anzugeben. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die genauen Bezeichnungen (Hersteller, Fabrikat, Typ und Produktname etc.) der verwendeten Materialien und Baustoffe bekannt zu geben. Wenn im Angebot abgefragt, sind die Materialien dort genau zu bezeichnen. Ortsbegehung Der Bieter hat sich von der Örtlichkeit zu überzeugen und sachkundig zu machen. Der Ort der Leistungserbringung ist zu den üblichen Öffnungszeiten zugänglich. Mehrkosten, die aufgrund der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nach Angebotsabgabe angemeldet werden, werden nicht vergütet. Baustoffe und Bauteile Der Nachweis der Eignung der Baustoffe ist vom AN zu erbringen. Der Nachweis der Eignung ist vor Lieferung bzw. Einbau dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung zu ergeben. Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen) Maße am Bau Es gelten die Maßtoleranzen der Normen DIN 18202 und DIN 18203 mit ihren Unternormen. Daher sind alle Maße für die Erbringung der eigenen Leistungen am Bau zu kontrollieren. Dieses ist in einem Aufmaß zu dokumentieren und der Bauüberwachung des AG zu übergeben. Baustelleneinrichtung Die Baustelle darf nur über die ausgewiesene Baustellenzufahrt angefahren werden, die angrenzenden Privatgrundstücke sind nicht zu benutzen. Öffentliche Straßen und Gehwege dürfen weder als Materiallagerstätte noch für weitere Baustelleneinrichtungen genutzt werden und sind von Verunreinigungen freizuhalten. Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Materialien sind nur im zugewiesenen und genehmigten Bereich abzustellen. Lagerflächen und Standflächen auf dem Grundstück sind mit dem Bauherren bzw. mit der Bauleitung abzustimmen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Die Transporte im Gebäude bzw. zu den Lagerplätzen auf dem Gelände sind in die Einheitspreise einzurechnen. In Anspruch genommene Lager-, Verkehrs-, Aufgrabungs- und Arbeitsflächen sind unmittelbar nach Gebrauch wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Baustrom, Bauwasser Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden vom Bauherrn im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten für Baustrom und Bauwasser anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen. Sauberkeit der Baustelle Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ist arbeitstäglich verpackt zu beräumen und bei Abzug mindestens jedoch wöchentlich von der Baustelle zu entfernen oder sortenrein in Container zu verbringen. Bei Nichtbeachtung der oben genannten Festlegung behält sich der Auftraggeber vor, die Beräumung ohne weitere Ankündigungen einem Dritten zu übertragen und die entstehenden Kosten an den Auftragnehmer weiterzubelasten. Abfallcontainer werden bauseitig durch den AG gestellt. Der AN ist verpflichtet, sich an den Kosten anteilig zu beteiligen. Diese werden spätestens bei der Schlussrechnung abgezogen. Bauabfall ist von anderen Abfällen getrennt zu halten und fachgerecht zu entsorgen. Abfälle durch Dämmmaterial (z.B. Polystyrol) sind durch geeignete Schneidverfahren (z.B. Heißdraht-Schneidegerät zu vermeiden. Dem AG sind immer alle Entsorgungsnachweise vorzulegen. Das Führen der Entsorgungsnachweise ist Bestandteil des Leistungsumfangs des AN. Es ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Lärmschutz, Erschütterung, Staubeinwirkung Wegen der in Teilen der Hallen vorhandenen Nutzungen (Wasserschutzpolizei, Verkaufsflächen) und unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Nutzungen (u.a. Büro, Beherbergung) ist ein besonderes Augenmerk auf eine lärm-, staub- und erschütterungsarme Ausführung zu legen. Der AN ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Erschütterung, Staub etc.) hat der AN geeignete Maßnahmen gemäß den Gesetzen zum Schutz gegen Baulärm und den Verwaltungsvorschriften zu treffen. Es sind ausschließlich Geräte und Maschinen einzusetzen, die nach der 32. BImSchV zugelassen sind. Alle Geräte müssten schallgedämpft sein und dürfen die vom Gewerbeaufsichtsamt geforderten dB(A)-Werte nicht überschreiten. Fehlende Ansaug- und Auspuffschalldämpfer sind in die Antriebsmaschine einzubauen. Entsprechende Belege sind schriftlich anzugeben. Geräte werden nur wenn nötig unter Volllast gefahren. Die Regelungen zu den Betriebszeiten von Geräten und Maschinen in Wohngebieten ist einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen von den Betriebsregelungen, z. B. für den Einsatz von Baumaschinen in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Vorgaben zum Baustellenprozess resultierend aus der angestrebten DGNB-Zertifizierung sind ergänzend zu berücksichtigen (Siehe DGNB-Vorbemerkungen). Brandschutz während der Bauphase Der AN hat während der Baumaßnahme notwendige Brandschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem AG, der örtlichen Bauleitung und dem SiGeKo durchzuführen. Diese Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Für alle Lagerplätze, Bauteile und Baustelleneinrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften über den Brandschutz. Schutz von Baustoffen und Bauteilen Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Baustoffen und Bauteilen gegen Witterungseinflüsse, die für die termingerechte und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten notwendig werden, ist Sache des AN. Diese werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht im LV berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für abzudichtende Flächen bei ungünstiger Witterung. Die Flächen sind ggf. zu trocknen bzw. durch Abdeckungen mit Planen, Folien, Schutzzelten oder anderen geeignet Maßnahmen trocken zu halten. Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen, sofern nicht LV berücksichtigt. Bauüberwachung AN Die mit der Ausführung und Überwachung der Arbeiten beauftragten Personen des Auftragnehmers müssen berechtigt und in der Lage sein, Anordnung der Bauüberwachung des AG entgegenzunehmen und auszuführen. Ungeeignete Kräfte sind auf Verlangen von der Baustelle zu entfernen. Ein Polier hat während der vom AN ausgeführten Arbeiten ständig vor Ort zu sein. Baubesprechungen, Abstimmung mit der Bauüberwachung AG Baubesprechungen finden wöchentlichstatt. Der mit der Ausführung der Leistung bestimmte entscheidungsbefugte Vertreter des AN (Fachbauleiter und Vorarbeiter) hat teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, hat eine projekt- und fachkundige Vertretung anwesend zu sein. Andernfalls ist die Teilnahme an der Baubesprechung zwei Tage vorher durch eine schriftliche Absage mitzuteilen. Der AN verpflichtet sich, mit der Bauüberwachung des AG Termine, Abwicklung und Details, sowie Konstruktionseichneungen und die Bauanweisung vor Arbeitsbeginn abzusprechen. Hierbei sind auch lange Lieferzeiten für Produkte (u.a. Fenster und Türen) zu berücksichtigen und rechtzeitig eigenverantwortlich zur Einhaltung der Fertigstellungstermine zu kommunizieren. Rahmenterminplan Dem AN wird durch den AG zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Baubeginn gem BVB ein Rahmenterminplan mit Meilensteinen übergeben. Dieser wird Vertragsbestandteil. Dieser Rahmenterminplan ist eigenverantwortlich vom AN fortzuführen und abzustimmen. Der AN hat einen eigenen detaillierten Bauzeitenplan vor Vertragsabschluss vorzulegen. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Durch den AG wird vor Bauausführung ein unabhängiger und selbstständiger Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) benannt. Die Beauftragung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung und Aufsichtspflicht gegenüber seiner Mitarbeiter und Unterauftragnehmer. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung bzw. in Abstimmung mit der Bauleitung des AG ausgeführt werden. Anspruch auf Vergütung besteht ansonsten nicht. Es sind Stundenzettel zu führen, in denen täglich die nach Personen aufgeschlüsselten Arbeiten vermerkt sind. Diese sind umgehend der Bauleitung zur Freizeichnung zu übergeben. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet. Es werden nur freigezeichnete Stundenzettel anerkannt. Bauschild/Firmenwerbung Eine Aufstellung von einem eigenen Bauschild bzw. die Anbringung von Firmenwerbung ist nicht gestattet. Durch den Auftraggeber wird ein Bauschild aufgestellt, auf dem alle am Bau beteiligten Firmen nach Wunsch aufgeführt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an den Kosten des Bauschildes anteilig zu beteiligen. Öffentlichkeitsarbeit Presseveröffentlichungen etc. sind nur in Abstimmung und Genehmigung mit dem AG gestattet.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Bauvorhaben
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Abbrucharbeiten- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Abbrucharbeiten - Normen und Vorschriften Für die Leistung und Ausführung ist die VOB/C maßgebend. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, sowie alle leistungsbezogenen DIN-Normen, hier im Besonderen: DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten sowie die zusätzlich geltende Richtlinien und Vorschriften [Landesbauordnung (LBO), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), etc.], die Verarbeitungsvorgaben der Hersteller für die eingesetzten Produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen, etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende, bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Ausführung / Kalkulation Alle notwendigen Abstandsflächen für den Abbruch sind einzuhalten. Der AN hat vor Beginn der Abbrucharbeiten seine gewählte Abbruchtechnologie einschl. terminlichen Ablauf, Sicherungsmaßnahmen, Baubehelfe und dergleichen mit dem AG bzw. der örtlichen Bauleitung abzustimmen und genehmigen zu lassen Die Abbruch- und Demontagearbeiten verstehen sich einschl. Zerlegung / Zerkleinerung, Laden von Unrat und Schuttmassen bzw. der demontierten Materialien und Entsorgung in bauseitig gestellte Abfallcontainer. Die für die Abbruch- und Demontagearbeiten erforderlichen Gerüste (z.B. Trag-, Arbeitsgerüste, etc.) Hilfsgeräte und Sicherungsmaßnahmen einschl. Antransport, Aufstellung, Vorhaltung, Unterhaltung, Abbau und Abtransport sind, soweit diese nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst, sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer eigenverantwortlich über den Verlauf von Leitungen, Kabeln, Rohren usw. von Ver- und Entsorgungsanlagen (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umverlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer bei den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu beantragen. Hieraus entstehende Stillstandskosten sind durch den AN mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Medienfreischaltung innerhalb des Gebäudes wird bauseits zur Verfügung gestellt, die Hausanschlussleitungen bleiben jedoch in Betrieb und sind zu schützen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt und erschütterungsarm durchzuführen. Das statische Gesamtgefüge darf hierbei zu keiner Zeit so beeinträchtigt werden, dass ein unkontrollierter Zusammenbruch ausgelöst wird. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem AN überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten bzw. Personen, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. z.B. durch Befeuchten, Abdecken mit Planen etc. Diese Maßnahmen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht soweit, dass durch die Abbrucharbeiten geschaffene Gefahrenquellen Dritte nicht gefährden können. Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ist arbeitstäglich verpackt zu beräumen und bei Abzug, mindestens jedoch wöchentlich in die bauseitig gestellten Container zu verbringen. Bei Nichtbeachtung der o. g. Festlegung behält sich der Auftraggeber vor die Beräumung und Entsorgung ohne weitere Ankündigung einem Dritten zu übertragen und die entstehenden Kosten an den Auftragnehmer weiterzubelasten. Bei Demontagearbeiten ist grundsätzlich die TRGS-521 Stand 2008 zu berücksichtigen, u.a. zerstörungsfreier Ausbau, Absaugen der Faserstäube, Feuchtreinigung, staubdichtes verpacken. Es werden ausschließlich Demontagearbeiten nach vorausgehender Anweisung durchgeführt. Abrechnung erfolgt ausschließlich nach skizzenhaftem Aufmaß, aufgestellt nach den Positionen des LVs, sofern nicht anders angegeben. Aus statischen Gründen sind größere Haufenwerke von Material und Bauschutt zu vermeiden.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Abbrucharbeiten-
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Betonarbeiten- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Betonarbeiten - Normen und Vorschriften Für die Leistung und Ausführung ist die VOB/C maßgebend. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, sowie alle leistungsbezogenen DIN-Normen, hier im besonderen: DIN 18299       Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18331       Betonarbeiten DIN EN 206      Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität DIN 1045-2      Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2: Beton sowie die zusätzlich geltende Richtlinien und Vorschriften [Landesbauordnung (LBO), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), etc.], die Verarbeitungsvorgaben der Hersteller für die eingesetzten Produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen, etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende, bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Ausführung / Kalkulation Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Ausführung der Beton- und Stahlbetonarbeiten die einzelnen Betonierabschnitte festzulegen und die Planung dem AG vorzulegen. Grundsätzlich sind Arbeitsfugen möglichst zu vermeiden. Arbeitsfugen sind dann so auszubilden, dass alle dort auftretenden Beanspruchungen aufgenommen werden können und ein ausreichender Verbund der Betonschichten sichergestellt ist. Vor Beginn der Schalungs- und Betonierarbeiten sind alle Maße und Angaben zu den Plänen zu überprüfen und ggf. festgestellte Unstimmigkeiten umgehend mit der Bauüberwachung des AG zu klären. Sämtliche Bewehrungen sind rechtzeitig vor dem Betonieren auf Veranlassung des AN durch den AG bzw. seine Beauftragten abnehmen zu lassen. Betonzusatzmittel dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG verwendet werden. Sie müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Die erforderlichen Eignungsprüfungs- und Güterbestimmungen sind vom AN ohne besondere Aufforderung gem. DIN durchzuführen und protokollarisch in dreifacher Ausfertigung dem AG vorzulegen. Es ist eine neutrale Güteüberwachung für alle Betonarbeiten durchzuführen. Die Aufwendungen hierfür sind mit zu kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Probewürfel der einzelnen Betonabschnitte sind im Beisein der Bauüberwachung des AG herzustellen. Bei unzureichenden Ergebnissen kann der AG zu Lasten des AN Bohrprismen entnehmen und prüfen lassen. Falls keine anderen Angaben erfolgen, ist die Betongüteklasse gem. statischen Erfordernissen zu erstellen. In den Positionen zur Bewehrung sind auf Grundlage der Statik alle für die Bewehrung des Bauwerkes notwendigen Bewehrungen mit zu kalkulieren, dies beinhaltet auch alle notwendigen Anschlussbewehrungen. Notwendige zwischenzeitliche bzw. provisorische Stützungen oder Hilfskonstruktionen und provisorische Absturzsicherungen (Brüstung, Deckenöffnungen für Aufzug, Durchbrüche etc.) sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Alle Betonoberkanten und -ecken sind mit Dreikantsleisten zu brechen, wenn nicht gesondert vereinbart bzw. ausgeschrieben. Schalungsstöße sind gegen austretenden Zementleim abzudichten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist nur in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Die Löcher der Schalungsabstandshalter sind nach dem Ausschalen zu schließen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffende Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Für Bauteile gleicher Art muss eine gleichartige und formartige jeweils glatte neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach der Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten. Arbeits- und Dehnfugen sind mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorzusehen. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Technologisch bedingte Arbeitsfugen sind verzahnt auszubilden. Der Aufwand für das Abstellen von durch dem AN festgelegten Arbeits- und Betonierabschnitten ist durch diesen mit zu kalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Es sind geeignete Abstandshalter für Bewehrung etc. zu berücksichtigen, diese sind, wenn aus Stahl, in den Positionen Bewehrung mit zu kalkulieren, bei anderen auszuführenden Materialien in den entsprechenden Ortbetonpositionen zu berücksichtigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Betonarbeiten-
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Mauerarbeiten- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Mauerarbeiten - Normen und Vorschriften Für die Leistung und Ausführung ist die VOB/C maßgebend. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, sowie alle leistungsbezogenen DIN-Normen, hier im besonderen: DIN 18299 Teil CAllgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 330Mauerarbeiten DIN 1053Mauerwerk, Berechnung und Ausführung sowie die zusätzlich geltende Richtlinien und Vorschriften [Landesbauordnung (LBO), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), etc.], die Verarbeitungsvorgaben der Hersteller für die eingesetzten Produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen, etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende, bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Ausführung / Kalkulation Rohdichteklassen der Mauerwerkswände und Mörtelgruppen sind entsprechend der statisch konstruktiven Erfordernisse und des Brandschutzes auszuführen. Eckausbildungen, (kraftschlüssige) Verzahnungen und Wandenden sind in den Mauerwerkspositionen, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert erfaßt, den Plänen zur Ausschreibung zu entnehmen, Aufwendungen hierfür sind in den Leistungspositionen mit zu kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Mauerarbeiten (KS und Porenbeton) zum Schließen von Haustechnik Öffnungen und Durchbrüchen sind, in Abstimmung mit den TGA-Gewerken ggf. in mehreren Abschnitten auszuführen. Diese Leistungen sind in die Leistungsposition mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozeß abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor der Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Ausführungshinweise Sofern in den Leistungs-Positionen die Vorgänge"Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unterZugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen als beschrieben. Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel- und Steingüten, sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind gleichzeitig im Verband hochzuführen. Die Verankerung nichttragender Innenwände und leichter Trennwände mit tragendem und aussteifendem Mauerwerk muss außerdem nach den Ausführungsrichtlinien der DIN 4103 erfolgen. Alternativ sind vertikale stumpfstöße Wand auf Wand mit bauaufsichtlicher Zulassung gestattet.Das Vermauern von verschiedenen Ziegelarten, z.B.Tonziegel /Kalksandsteinziegel, in einem Mauerwerksteil ist absolut untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist das entsprechende Mauerwerk aufKosten des Auftragnehmers abzureißen und entsprechendder technischen Bestimmungen wieder aufzubauen. Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN 1053. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Außenfugensatt und hohlraumfrei auszuführen. Dem Mörtel dürfen keine Frostschutzmittel und Auftausalze zugegeben werden. Zusatzmittel wie Dichtungsstoffe, Haftanschlußverbesserer usw. dürfen nur nach den Empfehlungen der Hersteller dem Mörtel beigemengt werden soweit garantiert wird, daß dies zu keinem Mangel an Mörtel oder Mauerwerk oder bei nachfolgenden Beschichtungen führt. Mörtelfreie bauaufsichtlich zugelassene Steinstumpfstöße sind zugelassen soweit mindestens eine Wandseite einen Nassputz erhält.Bei Frost darf Mauerwerk nur unter besonderen Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Auf gefrorenem Mauerwerk darf nicht weitergemauert werden. Frisches Mauerwerk ist vor Frost zu schützen. Mauerwerk, das durch Frost beschädigt ist, ist vor dem Weiterbau abzutragen. Hinterlüftungen, Feuchtigkeitssperren, Anordnung offener Stoßfugen sind nach den Hersteller-/Verarbeitungsrichtlinien bzw. gemäß DIN 1053, Teil 1 herzustellen. Das Aufstellen und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten im Gebäudeinneren, die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers. Die entsprechenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Im Bereich Mauerarbeiten sind die Anschlussanker für die Befestigung von Mauerwerk an Stahlbetonstützen etc. enthalten. Im Bereich Beton- und Stahlbetonarbeiten sind die dazugehörigen Ankerschienen enthalten. Wenn in den Positionen des Leistungsverzeichnisses der Passus: "befestigen mit " enthalten ist, dann ist diese Leistung mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Bei der Ausführung der Mauerstürze ist zu beachten, dass die Stürze mind. 11,5 cm in einem Mörtelbett (mind. MG II) satt auf dem Mauerwerk aufliegen. Die Mauerstürze sind vor dem Aufmauern der Druckzone zu säubern und vorzunässen. Bei größeren Stützweiten im Abstand von höchstens 1,0 m ist eine Montageunterstützung vorzusehen, die erst wieder entfernt werden darf, wenn die Druckzone eine ausreichende Festigkeit erreicht hat. Im Bereich der Druckzone sind die Lager- und Stoßfugen immer vollfugig zu vermörteln. Schneidearbeiten oder passende Formatauswahl der Wände an Brüstungen, Stürzen und Aussparungen etc., einbinden des Bauteiles zur Höhenanpassung, sind in den Einheitspreis einzurechnen. Der statische Nachweis für Zwischenbauzustände des Mauerwerkes ist Sache des Auftragnehmers.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Mauerarbeiten-
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Stahlbauarbeiten- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Stahlbauarbeiten - Für die Leistung und Ausführung ist die VOB/C maßgebend. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, sowie alle leistungsbezogenen DIN-Normen, hier im besonderen: DIN 18299Allg. Regelungen für Bauarbeiten der Art DIN 18 335Stahlbauarbeiten sowie die die Verarbeitungsvorgaben der Hersteller für die eingesetzten Produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen, etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende, bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Eingeschlossen in den Leistungsumfang des AN sind die Erfüllungen aller öffentlich-rechtlicher Normen, Unfallverhütungsvorschriften. Ausführung / Kalkulation Erforderliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Genehmigungen usw. sind vor Beginn der Arbeiten zu veranlassen und dem AG vorzulegen. Der Einbau aller sichtbar bleibenden Materialien darf nur nach vorheriger Bemusterung und Genehmigung durch die Bauüberwachung des AG erfolgen. Alle Maße für die Fertigung sind vom Unternehmer auf der Baustelle zu nehmen und eigenverantwortlich vor der Herstellung zu prüfen. Der AN verpflichtet sich, für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem AG zu beseitigen. Für die Verträglichkeit der Werkstoffe untereinander trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung. Beim Zusammenbau verschiedener Materialien muss an den Berührungsstellen durch geeignete Zwischenlagen eine Kontaktkorrosion ausgeschaltet werden. Verbindungselemente wie Schrauben, Bolzen usw. müssen korrosionsgeschützt sein. In Verbindung mit Aluminium müssen sie aus nicht rostendem Stahl bestehen. Werkstoffe und Bauteile, die der Überwachungsverordnung bzw. einem Prüfzeichen unterliegen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus Werken stammen, die überwacht werden. Der Nachweis der Überwachung muß rechtzeitig vor Fertigung erbracht werden. Er kann nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung im Einzelfall ersetzt werden. Der Nachweis der Überwachung kann durch Kennzeichnen der Werkstoffe und Bauteile mit einem Überwachungszeichen oder durch Vorlage des Überwachungsvertrages, abgeschlossen zwischen dem Hersteller und einer anerkannten Überwachungsgemeinschaft oder einer anerkannten Prüfstelle, erbracht werden. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung des Instituts für Bautechnik. Um die Passgenauigkeit bei der Montage vor Ort zu gewährleisten, sind örtlich Aufmaße zu nehmen, etwaige Bohrlöcher entsprechend anzureißen, vorzubohren und anschließend auf die Größe des erforderlichen Bohrloches aufzureiben bzw. zu bohren. Schweißnähte, die vor Ort an korrosionsgeschützten Stahlteilen ausgeführt werden, sind vor Ort mit einem neuen Korrosionsschutz zu versehen. Dieser wird nicht gesondert vergütet. Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B1, B2 bzw. B3 nach DIN 4 102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Bei Schleif-, Schweiß- und Brennarbeiten nach erfolgter Konservierung ist darauf zu achten, dass die glühenden Schleifspäne usw. nicht gegen die vorhandenen Beschichtungen spritzen und sich dort (z. T. fast unsichtbar) einbrennen. Durch Abdecken sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahme wird nicht gesondert vergütet.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Stahlbauarbeiten-
Hinweis DGNB Das Gebäude strebt nach dem Bewertungssystem der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. eine Zertifizierung an. Die detaillierten DGNB Anforderungen sind den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen: DGNB Vorbemerkungen“ zu entnehmen. Die Erfüllung dieser Nachhaltigkeitsanforderungen ist unter Einhaltung der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Qualitäten für den Auftragnehmer (AN) verpflichtend. Nachfolgende Themenfelder (Kurzübersicht) sind in den DGNB Vorbemerkungen enthalten: Materialökologische Anforderungen: Materialien und Produkte dürfen erst nach vorheriger Freigabe durch den DGNB-Auditor eingebaut werden. Einhaltung der materialökologischen Anforderungen verpflichtend (Siehe DGNB-Vorbemerkungen)Ressourcenschonende Materialien: Verpflichtende Vorgaben zum nachweislichen Einsatz zertifizierter Hölzer und Naturstein, sowie Informationen zu SekundärrohstoffenBaustellenprozess: Verpflichtende Vorgaben zu Abfall-, Lärm- und Staubarmut, sowie Boden-/Grundwasserschutz Die hierfür zu erbringenden Nachweise und Dokumente sind zum Großteil bereits vor dem Baustart des AN an den zuständigen Auditor (siehe Kontaktdaten unten) zu übermitteln und mit diesem abzustimmen. Der hierfür anfallende Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet, ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen und mit dem Angebotspreis abgegolten. Der DGNB-Auditor koordiniert die gesamte Zertifizierung und steht auch dem AN für Rückfragen zur Zertifizierung zur Verfügung. Bei unklaren Aufgabenstellungen oder Abweichungen von den beschriebenen Vorgaben ist umgehend der DGNB-Auditor zu verständigen. DGNB-Auditor/Ansprechpartner: GNAP Nachhaltigkeitsplanung GmbH Nordenhamer Straße 3 27572 Bremerhaven Herr Marc Bittorf Tel.+49(0) 471 952 180-62 Fax+49(0) 471 952 180-61 Mobil+49(0) 175 196 7823 eMailmarc.bittorf@gnap-mbh.de Herr Wolfgang Meyer (Materialprüfung) Tel.+49(0) 471 952 180-64 Fax+49(0) 471 952 180-61 Mobil+49(0) 178 286 01 58 eMailwolfgang.meyer@gnap-mbh.de Dem AN wird bei Auftragsvergabe (auf Wunsch auch vorab) bzw. spätestens im Rahmen des Erstkontaktes zum DGNB-Auditor eine gewerkespezifische Materialübersicht für die Nachweisführung zur Verfügung gestellt. Der AN verpflichtet sich Baumaterialien in dieser Excel-Vorlage unter Nennung des konkreten Einsatzzweckes einzutragen und zusammen mit Produkt-, Sicherheits- und Nachhaltigkeitsdatenblätter in deutscher oder englischer Sprache produktspezifisch mindestens 4 Wochen vor Einbau dem DGNB Auditor zur Prüfung vorzulegen. Allgemeine Broschüren von Herstellern ohne Markierungen der tatsächlichen Produktbezeichnung, -farbe etc. sind unzulässig.
Hinweis DGNB
Hinweis zur Rechnungsstellung Durch den AG werden für die Abrechnung der beiden Bauteile Fischhalle 5 und Fischhalle 6 getrennte Kostenstellen benannt. Auf dieser Grundlage sind für die jeweiligen Leistungen getrennte Rechnungen aufzustellen. Auch eventuelle zusätzliche / Nachtragsleistungen sind den jeweiligen Bauteilen zuzuordnen. Die Allgemeinkosten sind bei Rechnungsstellung mit folgenden Ansatz prozentual zu verteilen: Fischhalle 5= 45,0 % Fischhalle 6= 55,0 % Eventueller Mehraufwand für die Rechnungsstellung ist mit zu kalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Hinweis zur Rechnungsstellung
1 Allgemeines
1
Allgemeines
1.01 Baustelleneinrichtung
1.01
Baustelleneinrichtung
1.02 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
1.03 Material- und Produktübersicht DGNB
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Material- und Produktübersicht DGNB
1.04 Bemusterung
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Bemusterung
2 Fischhalle 5
2
Fischhalle 5
2.01 Abbrucharbeiten EG
2.01
Abbrucharbeiten EG
2.02 Öffnungen Außenwand
2.02
Öffnungen Außenwand
2.03 Öffnungen Innenwand
2.03
Öffnungen Innenwand
2.04 Durchbrüche/Kernbohrungen Haustechnik
2.04
Durchbrüche/Kernbohrungen Haustechnik
2.05 Betonarbeiten
2.05
Betonarbeiten
2.06 Mauerarbeiten
2.06
Mauerarbeiten
3 Fischhalle 6
3
Fischhalle 6
3.01 Abbrucharbeiten EG
3.01
Abbrucharbeiten EG
3.02 Öffnungen Außenwand
3.02
Öffnungen Außenwand
3.03 Öffnungen Innenwand
3.03
Öffnungen Innenwand
3.04 Durchbrüche/Kernbohrungen Haustechnik
3.04
Durchbrüche/Kernbohrungen Haustechnik
3.05 Große Durchbrüche Decke
3.05
Große Durchbrüche Decke
3.06 Stahlträger
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Stahlträger
3.07 Betonarbeiten, Schalung, Bewehrung
3.07
Betonarbeiten, Schalung, Bewehrung
3.08 Mauerarbeiten
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Mauerarbeiten

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