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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
Vorbemerkung Additiv - Neubau-Warenausgang-Lager-Produktion
Vorbemerkung
Hinweistext ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
§ 1 Angebot
(1) Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den
Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.
(2) Das Angebot mit dem Leistungsverzeichnis muss in
allen Teilen vollständig und gut leserlich ausgefüllt
sein. Eigenmächtige Abänderungen im
Leistungsverzeichnis und unvollständige Angaben lassen
das komplette Angebot ungültig werden. Dem Bieter steht
es jedoch frei, Alternativangebote in Ausführung und
Materialien auf einem gesonderten Dokument abzugeben.
(3) Werden für die Kalkulation Pläne benötigt, so hat
der Bieter die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG, diese
per E-Mail in Form eines PDF Dokumentes zu erhalten.
Der durch dieses Format möglicherweise nicht mehr
korrekte Maßstab ist vom Bieter zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls sind Pläne in Papierform zu nutzen. Die
Pläne, gleich in welcher Form, dürfen weder
vervielfältigt, kopiert, veröffentlicht, noch Dritten
zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss der
Kalkulation sind diese Daten zu löschen und körperlich
vorhandenen Pläne zu vernichten.
(4) Die VOB Teile B und C werden in ihrer jeweils
aktuellen Fassung Vertragsgrundlage.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Ziffern 1 - 6 VOB Teil
B werden nachfolgende Bestimmungen Vertragsbestandteil,
die bei Widersprüchen die Rangfolge der Geltung
festlegen:
1. Auftragsschreiben
2. Protokoll der Angebotsverhandlung
3. das Leistungsverzeichnis einschl.
Leistungsbeschreibung mit allen Eintragungen
und den dazugehörenden Planunterlagen, einschl.
evtl. zusätzlicher
Technischer Vertragsbedingungen
4. Protokolle der Baubesprechungen
5. ATV DIN in der VOB Teil C
6. objektspezifische Besondere Vertragsbedingungen
7. Ausschreibungs- und Allgemeine Vertragsbedingungen
8. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen
(2) Stundenlohn- und außervertragliche Arbeiten dürfen
ausschließlich nur nach vorheriger Anordnung des
Auftraggebers oder seiner bevollmächtigten Vertreter
ausgeführt werden.
(3) Vergütet werden nur Stundenlohnarbeiten, welche dem
Auftraggeber innerhalb von
1 (einer) Woche zur Genehmigung vorgelegt werden.
Polierstunden sind stets erst nach Abschluss der
vertraglich vereinbarten Arbeiten abzurechnen.
(4) In die Einheitspreise (EP) sind die Kosten der
nachfolgend aufgeführten Leistungen einzukalkulieren
und werden nicht zusätzlich vergütet:
1. Vorlage der qualitätssichernden Zertifizierungen
der verwendeten Produkte
2. Vorlage der bauaufsichtlichen Zulassungen der
verwendeten Produkte
3. Vorlage der Übereinstimmungserklärungen der
verwendeten Produkte
4. Vorlage der Errichterbescheinigungen
5. Auslösekosten
(5) Der Bieter ist für die Dauer von 30 Werktagen an
sein Angebot gebunden. Der Bieter muss bei Unklarheiten
über Art und Umfang der Leistungen vor der
Angebotsverhandlung Rücksprache mit dem Planer halten.
(6) Nachforderungen, die durch Kalkulationsfehler
entstehen, bleiben unberücksichtigt.
(7) Rangfolge der Ausschreibungsunterlagen bei
Widersprüchen:
1. Bei Widersprüchen zwischen LV-Text und
Planunterlagen hat stets der
LV-Text Vorrang in der Gültigkeit.
2. Bei Widersprüchen zwischen LV-Langtext und LV-
Kurztext hat stets der
LV-Langtext Vorrang in der Gültigkeit
§ 3 Regelung zur Werkplanung
Die Werkstattplanung des Auftragnehmers darf nicht in
die Abmessungen der tragenden Konstruktionen aus der
Ausführungsplanung eingreifen. Bauphysikalische Angaben
müssen unverändert bleiben. Im Rahmen der
Werkstattplanung / Montageplanerstellung können nur zu
Verbindungsmitteln, Auflagen und sonstigen Details der
Planung Alternativen vorgeschlagen werden. Alle
Änderungen, die sich gegenüber der Ausführungsplanung
des Büros igk Krabbe ergeben, sind ausdrücklich und
besonders kenntlich zu machen, so dass sie zuerst ins
Auge springen. Ausführungsdetails, die sich nicht ohne
Weiteres aus der Ausführungsplanung ergeben, und die
verschiedene Ausführungsvarianten erlauben, sind
ebenfalls deutlich kenntlich zu machen. Ggf.
entstehende Kosten für die nochmalige Prüfung durch den
Prüfingenieur trägt der Auftragnehmer als Bestandteil
der Angebotskalkulation. Der Architekt ist nicht zur
Freigabe der Werkstattpläne, Ausführungspläne des
Unternehmers verpflichtet.
§ 4 Auftragserteilung
(1) Der Auftraggeber behält sich die freie Vergabe vor.
Es besteht kein Rechtsanspruch des Bieters auf
Berücksichtigung.
(2) Mit den Allgemeinen Geschäfts- und
Zahlungsbedingungen des Auftraggebers kollidierende
Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des
Auftragnehmers werden durch Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches ersetzt.
(3) Der Auftragnehmer hat eine geeignete Fachkraft als
Bauleiter für die beauftragten Leistungen zu benennen,
welcher zur Entgegennahme von Anweisungen befugt ist.
Sollte diese Fachkraft nicht ständig auf der Baustelle
anwesend sein, so ist für die Zeiträume der Abwesenheit
eine geeignete Fachkraft als Vertreter zu bestellen.
(4) Der Bauleiter des Auftragnehmers und sein
Stellvertreter dürfen nur nach erzieltem Einvernehmen
mit dem Planungsbüro ausgewechselt werden.
(5) Zur Koordinierung der Bauarbeiten wird die
Bauleitung des Planungsbüros oder deren Vertreter
regelmäßig Baubesprechungen durchführen. Diese werden
in einem von der Bauleitung des Planungsbüros
festzulegenden regelmäßigen Turnus durchgeführt und
vorher rechtzeitig angekündigt. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, selbst oder durch einen bestellten
Vertreter an diesen Baubesprechungen teilzunehmen,
sofern der Gegenstand der Besprechung sein Gewerk
betrifft oder sein Gewerk in Abstimmung mit anderen
Gewerken betroffen ist. Eine Nichtteilnahme des
Auftragnehmers oder seines Vertreters an der
Baubesprechung führt automatisch zur Billigung der in
dieser getroffenen Vereinbarungen, niedergelegt im
jeweiligen Protokoll, durch den Auftragnehmer.
(6) Nachtrags- oder Änderungsaufträge, dazu gehören
auch Massenfortschreibungen, werden nach Anordnung
durch den Auftraggeber und schriftlicher Bestätigung
Bestandteil des Gesamtauftrages. Somit gelten
vorliegende Vertragsbedingungen, sowohl für den
Nachtrag, als auch die Änderung des Werkerfolges in
gleicher Weise.
(7) Nach Auftragserteilung wird vom Auftragnehmer
erwartet, dass erkennbare Massenfortschreibungen dem
Auftraggeber angezeigt und diese nachfolgend als
Massenfortschreibung von diesem beauftragt werden.
(8) Arbeitskräfte, welche den fachlichen Anforderungen
des Auftraggebers nicht entsprechen, sind auf Verlangen
und Anweisung des Auftraggebers von der Baustelle zu
entfernen und durch geeignetes Personal zu ersetzen.
(9) Wird die Stilllegung oder auch nur kurzfristige
Unterbrechung der Arbeiten auf der Baustelle notwendig
und die Auslöser sind nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten, so kann dieser nur die Vergütung seiner
Arbeiten bis zu den oben genannten Zeitpunkten in
Rechnung stellen.
(10) Es wird die Anwendung der Streitlösungsordnung für
das Bauwesen (SL Bau) vereinbart. Bis zur Beendigung
des jeweiligen Verfahrens ist die Anrufung eines
ordentlichen Gerichtes ausgeschlossen. Ausgenommen sind
der Arrest (§ 916 ff. ZPO), die einstweilige Verfügung
(§ 935 ff ZPO) und das selbstständige Beweisverfahren
(§ 485 ff. ZPO).
(11) Die Angebotsverhandlung erfolgt durch den
Auftraggeber selbst oder durch den Vertreter der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG. Im
letztgenannten Fall im Auftrag mit Vollmacht des
Auftraggebers.
(12) Die Auftragserteilung erfolgt durch den
Auftraggeber oder die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe
GmbH & Co. KG im Auftrag des Auftraggebers.
(13) Vertragspartner für Nachträge und etwaige weitere
Aufträge wird ausschließlich der Auftraggeber selbst.
(14) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform; auch die Aufhebung dieser Klausel bedarf
der Schriftform. Änderungen dieses Vertrages sind von
beiden Parteien unter dieser selbst, unter Angabe des
Datums, rechtsverbindlich und eigenhändig zu
unterzeichnen. Paraphen sind nicht zugelassen. Die
Unterschrift hat den Anforderungen nach BGH VII ZR
13/17 vom 19.07.2017 zu entsprechen.
(15) Eine etwaige, der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe
GmbH & Co. KG vom Auftraggeber ausgestellte Vollmacht
erstreckt sich darauf, Anweisungen zu erteilen und
Stundenlohnzettel als Arbeitsnachweis, vorbehaltlich
der Anordnung der außervertraglichen Arbeiten durch den
Auftraggeber, als Nachweis anzuerkennen, soweit diese
Arbeiten zur ordnungsgemäßen Ausführung der
Bauleistungen erforderlich waren.
(16) Das Anordnungsrecht wird für den Fall einer der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG vom
Auftraggeber erteilten Vollmacht, auf der Baustelle und
bei der Bauausführung, durch die Ingenieurgemeinschaft
igk Krabbe GmbH & Co. KG oder deren Vertreter,
ausgeübt.
(17) Für den Fall, dass diese Vorbemerkungen
Vertragsbestandteil des vom Auftraggeber erteilten
Auftrages werden, wird Folgendes vereinbart:
(18) Befinden sich der Sitz des Auftragnehmers, des
Auftraggebers und die Baustelle am selben Ort, so ist
dieser als Gerichtsstand des zuständigen Gerichtes
vereinbart. In allen anderen Fällen gilt der
Gerichtsstand des Auftraggebers als vereinbart.
Zwischen den Vertragsparteien entstehende
Streitigkeiten über Aufmaß, Abrechnung, Preis und
Qualität des Werkes, so ist zunächst auf Verlangen der
Vertragspartner ein schriftliches Gutachten durch einen
von der IHK zu benennenden Sachverständigen zu
erstellen. Die Tragung dieser Kosten wird nach dem
Verursacherprinzip ermittelt.
§ 5 Ausführungs- und Gewährleistungspflichten
(1) Für die Ausführungsfristen gilt neben den VOB
Teilen B und C der vereinbarte Terminplan.
(2) Die Gewährleistung verjährt nach den in der VOB
Teil B vorgegebenen Fristen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
(3) Alle Leistungsabschnitte, Teilleistungen oder
Übergänge, bei denen durch Weiterführung der Leistungen
zuvor ausgeführte Arbeiten verdeckt, verkleidet oder
sonst irgendwie der Nachschau entzogen würden, sind
technisch nach § 4 Absatz 10 VOB Teil B in ihrem
Zustand gemeinsam mit der Bauleitung des Planungsbüros
oder deren Vertreter festzustellen. Das Ergebnis ist
schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien
rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(4) Eine Verweigerung der Zustandsfeststellung durch
den Auftragnehmer führt zur Verweigerung der Abnahme
durch den Auftraggeber. Kosten, die durch diese nicht
erfolgte Mitwirkung des Auftragnehmers entstehen, so
zum Beispiel Bauteilöffnungen, um das Werk zu prüfen,
werden dem Auftragnehmer von seiner Schlussrechnung
abgezogen. Das gilt insbesondere auch für im Vorfeld
angeordnete Teilabnahmen.
(5) Eine Abnahme des Werkes erfolgt nach
Fertigstellung. § 12 Absatz 5 Nr. 1 - 3 VOB Teil B
wird hiermit ausgeschlossen.
(6) Mit Abgabe des Gebotes weist der Auftragnehmer das
Bestehen einer Bauhaftpflichtversicherung mit
Übersendung einer Kopie der Police und dem Nachweis der
Zahlung des entsprechenden Versicherungsbeitrages
(Kopie der Überweisung oder Abbuchung für das jeweils
aktuelle Versicherungsjahr) nach. Eine Bestätigung der
Versicherung im Original über das Bestehen der Police
ist gleichwertig.
§ 6 Ausführungsunterlagen
(1) Sämtliche Baustoffe und Bauteile, welche Einfluss
auf die Gestaltung des Bauwerkes haben, sind vom
Auftragnehmer vor Beginn des Werkes zu bemustern. Die
Verwendung der durch den Auftraggeber ausgesuchten
Muster ist für den Auftragnehmer verpflichtend.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche
Informationen des Auftraggeber und der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG streng
vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten
nicht offenzulegen, vor unbefugtem Zugriff
vollumfänglich zu schützen und ausschließlich im Rahmen
der Zusammenarbeit zu verwenden. Eigenen Mitarbeitern
wird der Auftragnehmer vertrauliche Informationen nur
bei Bedarf offenlegen und nur, sofern diese inhaltlich
entsprechend der hier bezeichneten Verpflichtung zur
Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Aufzeichnung
von vertraulichen Informationen ist nur zulässig,
soweit es im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlich
ist.
(3) Vertraulich sind sämtliche Informationen oder
Dokumente, die dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber
oder der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG
im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt wurden.
(4) Der Auftragnehmer darf die Zusammenarbeit ohne
Genehmigung des Auftraggeber nicht als Referenz
gegenüber Dritten verwenden (z. B. auf einer Homepage,
in Präsentationen, Geschäftsberichten,
Presseerklärungen oder sonstigen Veröffentlichungen,
gleich welcher Art). Dies gilt auch dann, wenn der
Auftraggeber als solcher nicht namentlich genannt,
sondern lediglich umschrieben wird.
§ 7 Dokumentationsunterlagen
Vor Freigabe der Schlussrechnung müssen die vom
Auftragnehmer ohnehin geschuldeten und zusätzlich
separat vertraglich vereinbarten
Dokumentationsunterlagen vorliegen. Liegen die
Dokumentationen nicht vor, wird keine Freigabe der
Schlussrechnung durch die Ingenieurgemeinschaft igk
Krabbe GmbH & Co. KG erfolgen.
§ 8 Aufmaß und Abrechnung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist vor
Rechnungsstellung (auch für Abschlagszahlungen) der
Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG eine
verbindliche Massenaufstellung mit Entwurf der Rechnung
vorzulegen. Nach Prüfung der Massen erfolgt die
Weitergabe der auf den Auftraggeber ausgestellten
Rechnung über die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH
& Co. KG an den Auftraggeber zur Anweisung der
Rechnung.
(2) Wird spätestens 30 Tage nach erfolgter Abnahme vom
Auftragnehmer keine prüffähige Schlussrechnung
inklusive der erforderlichen Unterlagen gestellt, kann
die Rechnungsstellung auf Kosten des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber anderweitig vergeben werden.
(3) Für die erbrachte Leistung unter Beibringung der
erforderlichen Massennachweise werden
Abschlagsrechnungen bis zu 90% des Nettoauftragswertes,
unter Berücksichtigung der vereinbarten Umlagen und
eines Sicherheitseinbehaltes von 10%, anerkannt. Bei
Versäumung von Fristen und bei vorliegenden Mängelrügen
des Auftraggebers oder der Ingenieurgemeinschaft igk
Krabbe GmbH & Co. KG kommt dieses Verfahren nicht zur
Anwendung.
(4) Für den Fall einer vom Auftragnehmer gestellten
Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgt die Anweisung von
Abschlägen bis zu 90% auf den fortgeschriebenen
Auftragswert ohne Sicherheitseinbehalt.
(5) Abschlags- (Teil)Rechnungen sind zweifach mit
prüffähiger Massenaufstellung einzureichen.
(6) In der Zahlung der Abschläge liegt keine
stillschweigende Abnahme des Teilwerkes.
(7) Die Abschlagszahlungen erfolgen als kürzestem
Zeitraum monatlich, soweit nichts Abweichendes
vereinbart wurde.
(8) Eine Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers
an Dritte ist ausgeschlossen.
(9) Für den Fall, dass der Auftraggeber eine
Bauwesenversicherung abgeschlossen hat, werden anteilig
0,25% Nettoabrechnungssumme von der
Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht. Die Umlage
wird bereits bei den Abschlagszahlungen anteilig
berechnet und von der Nettorechnungssumme abgezogen.
(10) Die Kosten für die Strom- und Wasserentnahme
werden dem Bauhauptunternehmer je nach Umfang mit bis
zu 0,5%, den restlichen Unternehmern mit 0,25% der
Nettorechnungssumme in Abzug gebracht. Die Umlage wird
bereits bei den Abschlagszahlungen anteilig berechnet
und abgezogen.
(11) Für die Abfuhr undefinierbaren Bauschutts und die
Nachreinigung, sowie Beteiligung an der
Baustelleneinrichtung, wird mit 0,25% der
Nettoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Die
Umlage wird bereits bei den Abschlagszahlungen anteilig
berechnet und von der Nettoabrechnungssumme abgezogen.
(12) Sämtliche Umlagen werden im Protokoll der
Angebotsverhandlung, im Auftragsfall im
Auftragsbestätigungsschreiben, schriftlich bestätigt.
Die Berechnung wird nach dem vereinbarten Nachlass und
vor dem vereinbarten Skonto ausgeführt.
(13) Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer
die Arbeitsbereiche seines Gewerkes in ordnungsgemäßen
Zustand an die Bauleitung der Planung zu übergeben.
(14) 5% der sich aus der Schlussrechnung ergebenden
Bruttovergütungssumme behält der Auftraggeber als
Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der
Leistungen und der Gewährleistung des Auftragnehmers
für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit,
beginnend mit der Abnahme durch den Auftraggeber oder
einer seiner bevollmächtigten Vertreter, ein.
§ 9 Hinweise allgemeiner Natur
(1) Die Einrichtung der Baustelle erfolgt erst nach
Genehmigung durch die Bauleitung der Planung.
(2) Die Zufahrt zum Baugrundstück wird bauseitig
sichergestellt. Sollten zur Durchführung der
ausgeschriebenen Leistungen Zufahrts- und Transportwege
auf der Baustelle selbst erforderlich werden, so sind
diese, soweit das Leistungsverzeichnis nicht
abweichendes erwähnt, als nicht gesondert zu vergütende
Nebenleistung in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren. Die gilt im Besonderen für Gewerke
wie Abbruch- und Erdbauarbeiten, die den
Bauhauptarbeiten zeitlich vorgelagert sind.
(3) Die Instandhaltung der im Leistungsverzeichnis
ausgeschriebenen Zufahrts-, Transport und Lagerflächen
ist vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung während
der Bauzeit sicherzustellen. Diese Flächen sind anderen
Unternehmern einzelfallbezogen zur Nutzung freizugeben.
(4) Sämtliche zur Bauausführung erforderlichen
Vermessungsarbeiten werden vom Auftragnehmer des
jeweiligen Gewerkes ohne gesonderte Vergütung erbracht.
Anschluss- und Höhenpunkte werden auf der Baustelle von
der Bauleitung der Planung angegeben.
(5) Bewachung und Beleuchtung der auf der Baustelle
erforderlichen Baustoffe und Geräte fallen in die
Zuständigkeit des Auftragnehmers und bleiben, so nicht
gesondert ausgeschrieben, unvergütet.
(6) Jeder Punkt der Baustelle muss für die Bauleitung
der Planung und für die Behörden zu jeder Zeit
zugänglich sein. Hierzu erforderliche Bohlwege und
Leitern usw. sind im Rahmen der Baustelleneinrichtung
vorzuhalten.
(7) Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen, sowie
provisorische Geländer an Treppen und Podesten sind vom
Auftragnehmer der Bauhauptarbeiten ohne gesonderte
Vergütung herzustellen und für die gesamte Bauzeit
vorzuhalten. Hierbei ist allerdings jeder, welcher eine
Gefahr schafft, verkehrssicherungspflichtig, dies
bedeutet, dass die Gefahr von der Person, welcher sie
geschaffen hat, auch unverzüglich wieder beseitigt
werden muss.
(8) Der Auftraggeber behält sich vor, für die
einheitliche Gestaltung eines Bauschildes Sorge zu
tragen. An den dafür vorgesehenen Kosten kann sich der
Auftragnehmer, mit einem Betrag in Höhe von 200,00 _
pro Bauschildleiste, beteiligen. Diese Festlegung
erfolgt in der Angebotsverhandlung. Die Größe der
Bauschildleiste entspricht ca. 20 x 400 cm. Gewerbliche
Werbung und das Aufstellen von eigenen Firmenschildern
auf der Baustelle ist dem Auftragnehmer untersagt.
(9) Sämtlicher Bauschutt und Wertstoffreste sind
kontinuierlich ohne gesonderte Vergütung von demjenigen
Auftragnehmer zu entsorgen, von dessen Arbeiten die
Verunreinigungen herrühren. Nach Aufforderung durch die
Bauleitung der Planung sind diese Arbeiten unverzüglich
durchzuführen.
(10) Werden Bauschutt, Müll- und Wertstoffreste nicht
unverzüglich und ordnungsgemäß entsorgt, erfolgt die
Beseitigung auf Veranlassung der Bauleitung der Planung
durch eine Fachfirma zu Lasten des Verursachers.
(11) Nach Fertigstellen der jeweiligen Gewerke sind die
Arbeitsbereiche besenrein der Bauleitung der Planung zu
übergeben.
(12) Sämtliche Verunreinigungen der an die Baustelle
angrenzenden öffentlichen Straßen, entstanden durch
Baustellenverkehr, sind unverzüglich von den
Verursachern zu beseitigen. Sollte eine Zuordnung des
Verursachers nicht möglich sein, gehen die anfallenden
Kosten zu Lasten aller, zum Zeitpunkt der Weisung der
Bauleitung der Planung auf der Baustelle befindlichen,
Werkunternehmer. Eine vorherige textliche
Benachrichtigung der betroffenen Firmen erfolgt. Dieser
Aufwand ist nicht mit den vertraglich vereinbarten
Umlagekosten abgegolten.
(13) Jeder Auftragnehmer, welcher durch sein Gewerk
eine potentielle Brandgefahr eröffnen könnte, hat
mindestens einen funktionsfähigen und geprüften
Feuerlöscher an seiner Arbeitsstelle zur Verfügung zu
halten. Für die Aufsicht über diese ist der
Auftragnehmer verantwortlich.
(14) Die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
der zuständigen Berufsgenossenschaft legt die
Bauleitung der Planung in ihrem Baustellenbüro zur
allgemeinen Einsichtnahme aus.
(15) Soweit eine Baustellenordnung für die Baumaßnahmen
erstellt wurde, wird diese Grundlage des Vertrages und
ist bei Ausführung der Arbeiten zu beachten.
(16) Der Auftragnehmer hat bei Unterlassen des Einbaus
der ausgeschriebenen Fabrikate und Materialien mit dem
Hinweis "oder gleichwertig" seinem Angebot ein
Anschreiben beizufügen, in welchem die von ihm
angebotenen Fabrikate und Materialien exakt benannt
werden müssen. Bei einer Angebotsabgabe ohne
zusätzliches Anschreiben ist der Auftragnehmer
verpflichtet, genau die ausgeschriebenen Fabrikate und
Materialien zu liefern, zu verarbeiten, respektive
einzubauen.
§ 10 Termine und Fristen
(1) Angebotsverhandlung: kurzfristig nach
Angebotsabgabe
(2) Beginn der Arbeiten: 20.11.2023 Beginn
Rohbauarbeiten mit BE
und Erdarbeiten
22.01.2024 Beginn Rampe
11.02.2024 Beginn Sohle Halle
(3) Fertigstellung der Arbeiten: nach Terminplan
(4) Der fortgeführte Bauzeitenplan wird mit seinen
Einzelfristen Bestandteil dieser Vereinbarung.
(5) Angemessene Einzelfristen können von der Bauleitung
der Planung im Auftrag des Auftraggebers oder von
diesem selbst, zu jedem notwendig erscheinenden
Zeitpunkt, angeordnet werden.
§ 11 Datenschutz
Mit Angebotsabgabe stimmt der Bieter zu, dass Namen, E-
Mail Adressen und Telefonnummern für die zur Abwicklung
dieser Baumaßnahme notwendigen Verteiler, Protokolle, E
-
Mails usw. genutzt werden dürfen.
Sie willigen damit ein, dass Ihre oben genannten
personenbezogenen Daten anderen an dieser Baumaßnahme
Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, damit diese
Baumaßnahme schnell und einfach ausgeführt werden kann.
Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für die vertragliche
Abwicklung der Baumaßnahme erforderlich. Damit erfüllen
alle an dieser Baumaßnahme Beteiligten ihre rechtliche
Verpflichtung, ihren Beitrag zum erfolgreichen Gelingen
dieser Baumaßnahme zu leisten. Sie haben jedoch auch
das Recht, Ihre Einwilligung zu widerrufen, wenn eine
Fortsetzung der Datenverarbeitung nicht mehr zumutbar
erscheint oder sich maßgebliche Umstände wesentlich
geändert haben.
Diese Einwilligung erfolgt gemäß Art. 6 Absatz 1
Buchstabe a - c in Verbindung mit Art. 7 DS-GVO.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Auf § 306 Absatz 1 und 2 BGB wird verwiesen.
(2) Um die illegale Beschäftigung im Baugewerbe zu
verhindern, hat der Auftragnehmer vor Auftragsvergabe
dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des
Finanzamtes zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als
beglaubigte Kopie mit Dienstsiegel, Unterschrift und
Sicherheitsnummer, vorzulegen. Auf Anforderung des
Auftraggebers ist diese Bescheinigung im Original
vorzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer sichert zu, die geltenden
Bestimmungen in Bezug auf den Mindestlohn (MiLoG)
vollumfänglich einzuhalten, insbesondere den geltenden
Mindestlohn zu zahlen und nicht durch rechtswidrige
Vereinbarungen zu unterlaufen.
(4) Kettenvergaben an Subunternehmer sind untersagt.
Der Auftragnehmer hat seinen Subunternehmer schriftlich
bei der Bauleitung der Planung anzuzeigen. Ausnahmen
bedürfen der ausdrücklichen Freigabe durch den
Auftraggeber.
(5) Wird eine Angebotsverhandlung geführt, setzt der
etwaige Auftraggeber voraus, dass der Vertreter des
etwaigen Auftragnehmers ordnungsgemäß von diesem
bevollmächtigt wurde.
(6) Im Rahmen einer etwaigen Angebotsverhandlung
erkennen die Parteien durch Ihre Unterschrift diese
Allgemeinen Vertragsbedingungen an. Diese werden als
Anlage zum Protokoll der Angebotsverhandlung genommen.
___________________________________, den
_____._____.20_____
Ort
_______________________________
_______________________________
Auftragnehmer
Auftraggeber
Hinweistext
Hinweistext Allgemeine Hinweise zur Ausschreibung und
Bauabwicklung:
Die ADDITIV-CHEMIE LUERS GmbH, plant einen Neubau einer
Versand- und Lagerhalle sowie einer Produktion mit
Tanklager und Tankbefüllung auf dem Betriebsgrundstück
am Brendelweg 164 in 27755 Delmenhorst.
Die Zuwegung erfolgt über die ausgebaute Straße
Brendelweg.
Die Erstellung der Gebäude soll in 2 Bauabschnitten
erfolgen:
Der 1. Bauabschnitt umfasst die Bereiche Lager- und
Versand sowie den Technikbereich im späteren 2.
Bauabschnitt.
Dieses Gebäude hat eine Gesamtfläche von ca. 1.900 m2
und wird als Stahlbeton-Fertigteil-Konstruktion im
Bereich der Lager- und Versandhalle, sowie als
Stahlkonstruktion im Bereich der überdachten Rampe
hergestellt.
Im Süd-Östlichen Bereich wird die neu zu errichtende
Stahlbeton-Fertigteil-Konstruktion direkt an die
bestehende Halle angebaut.
Die Gründung erfolgt größtenteils über angeformte
Fertigteil-Fundamentplatten sowie Streifenfumdamente.
Im Gründungsbereich ist zu beachten, dass das
Grundwasser gemäß DIN 4030 aufgrund des erhöhten
Gehaltes an kalklösender Kohlensäure als stark
betonangreifend einzustufen bzw. die Betonbauteile der
Expositionsklasse XA2 zuzuordnen sind.
Der 2. Bauabschnitt umfasst die Bereiche Produktion,
Tanklager und Tankbefüllung.
Dieses Gebäude hat eine Gesamtfläche von ca. 1.300 m2
und wird größtenteils als Stahlkonstruktion mit zwei
Fertigteil- Brandwänden zwischen Tanklager und
Produktion sowie in der Ecke zum bestand ausgeführt.
Die Gründung erfolgt größtenteils über Einzel- und
Streifenfumdamente, sowie angeformten Fundamenten an
den Fertigteilstützen.
Als Anlagen zum Leistungsverzeichnis sind beigefügt:
Zur Kalkulation des Angebotes sind folgende Unterlagen
beigefügt und zur
Angebotserstellung zu berücksichtigen:
LV-Unterlagen:
- LV: GAEB und PDF-Format mit Deckblatt
(1.Seite zur Unterschrift),
Planunterlagen:
- 18099_AA_200_Lageplan_500_Vorabzug-2023_07_12.pdf
- 18099_AA_201_Grundriss-gesamt-EG_200_Vorabzug-
2023_07_26.pdf
- 18099_AA_203_Schnitte-gesamt_200_Vorabzug-
2023_07_26.pdf
- 18099_AA_204_Ansichten-gesamt_200_Vorabzug-
2023_07_12.pdf
- 18099_AA_205_Grundriss-EG_100.pdf
- 18099_AA_206_Schnitte_100.pdf
- 18099_AA_207_Ansichten_100.pdf
- 18099_AA_211_Schnitte_1_2_3_4_50_Vorabzug-
2023_09_07.pdf
- 18099_AA_212_Schnitte_A_B_C_50_Vorabzug-
2023_08_16.pdf
- 18099_AA_213_Schnitte_D_E_F_J_50_Vorabzug-
2023_07_26.pdf
- 18099_AA_214_Dachaufsicht-gesamt_200_Vorabzug-
2023_07_12.pdf
- 18099_AA_215_Dachaufsicht_100.pdf
- 18099_AA_219_Schnitte_3_K_G_H_Technikfäume_Vorabzug-
2023_10_05.pdf
- 18099_AA_221_Verbindung vorh. Regallager _ neu
Warenausgang Achse-3_Vorabzug-2025_02_25.pdf
- 18099_AA_250_Baustelleneinrichtungsplan_500_Vorabzug-
2023_05_11.pdf
- 18099_AA_251_Gründung -Detail_Aufbau
Bodenplatte_Vorabzug-2023_10_05.pdf
- 18099_AA_252a_Bodenaushubplan.pdf
Statik+Pos.-Pläne 1. Baubschnitt:
- Statik_18099.pdf
- Statik-N1_18099.pdf
- Skizzen_Massivbau_Technikraeume.pdf
- Konstruktiver_Brandschutz_18099.pdf
- P-01a_Dachebene.PDF
- P-02a_Zwischenebene.PDF
- P-03a_Gruendung.PDF
Statik+Pos.-Pläne 2. Baubschnitt:
- 18099.1_Statik_additiv_chemie_gesamt.pdf
- 18099.1_p01a_additiv.pdf
- 18099.1_p02a_additiv.pdf
- 18099.1_statiknachtrag_additiv_chemie.pdf
Bodengutachten 2019+2021:
- 18099_190516_geotechn_Gutachten.pdf
- 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_1.pdf
- 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_2.pdf
- 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_3.pdf
- 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_4.pdf
- 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_5.pdf
- 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_6.pdf
- 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außenanl.pdf
- 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_1.pdf
- 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_2.pdf
- 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_3.pdf
- 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_4.pdf
- 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_5.pdf
- 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_6.pdf
- 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1.pdf
- 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1_anlage_1.pdf
- 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1_anlage_2.pdf
- 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1_anlage_3.pdf
- 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1_anlage_4.pdf
Bodengutachten_Kontamination 2025
- GW-Schichtenprofile und-Verzeichnisse RKS A bis RKS
D.pdf
- 250422_Stellungnahme zur Deklarationsanalyse.pdf
- GW-Lageplan.pdf
Brandschutzkonzept:
- BSK_20hhp_008g_va.pdf
- BSK_anl_2_20hhp_008g_lp_va.pdf
- BSK_anl_3_20hhp_008g_eg_va.pdf
- BSK_anl_3_20hhp_008g_og_va.pdf
- BSK_anl_3_20hhp_008g_schnitte_va.pdf
Wärmeschutznachweis:
-
221111_hoer_geg_bauteilnachweis_2.ba_additiv_chemie.pdf
- 190624_hoer_enev_bauteilnachweis_additiv_chemie.pdf
-
additiv_chemie__empfehlung_bauteile_niedrig_beheizt.pdf
Hinweistext
01 Rohbauarbeiten BA 1
01
Rohbauarbeiten BA 1
01.06 Beton- und Stahlbetonarbeiten
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