Fertigteile
Additiv Neubau Warenausgang Lager
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Vorbemerkung Additiv - Neubau-Warenausgang-Lager-Produktion
Vorbemerkung
Hinweistext ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN § 1 Angebot (1) Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. (2) Das Angebot mit dem Leistungsverzeichnis muss in allen Teilen vollständig und gut leserlich ausgefüllt sein. Eigenmächtige Abänderungen im Leistungsverzeichnis und unvollständige Angaben lassen das komplette Angebot ungültig werden. Dem Bieter steht es jedoch frei, Alternativangebote in Ausführung und Materialien auf einem gesonderten Dokument abzugeben. (3) Werden für die Kalkulation Pläne benötigt, so hat der Bieter die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG, diese per E-Mail in Form eines PDF Dokumentes zu erhalten. Der durch dieses Format möglicherweise nicht mehr korrekte Maßstab ist vom Bieter zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind Pläne in Papierform zu nutzen. Die Pläne, gleich in welcher Form, dürfen weder vervielfältigt, kopiert, veröffentlicht, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss der Kalkulation sind diese Daten zu löschen und körperlich vorhandenen Pläne zu vernichten. (4) Die VOB Teile B und C werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung Vertragsgrundlage. § 2 Art und Umfang der Leistung (1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Ziffern 1 - 6 VOB Teil B werden nachfolgende Bestimmungen Vertragsbestandteil, die bei Widersprüchen die Rangfolge der Geltung festlegen: 1. Auftragsschreiben 2. Protokoll der Angebotsverhandlung 3. das Leistungsverzeichnis einschl. Leistungsbeschreibung mit allen Eintragungen und den dazugehörenden Planunterlagen, einschl. evtl. zusätzlicher Technischer Vertragsbedingungen 4. Protokolle der Baubesprechungen 5. ATV DIN in der VOB Teil C 6. objektspezifische Besondere Vertragsbedingungen 7. Ausschreibungs- und Allgemeine Vertragsbedingungen 8. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (2) Stundenlohn- und außervertragliche Arbeiten dürfen ausschließlich nur nach vorheriger Anordnung des Auftraggebers oder seiner bevollmächtigten Vertreter ausgeführt werden. (3) Vergütet werden nur Stundenlohnarbeiten, welche dem Auftraggeber innerhalb von 1 (einer) Woche zur Genehmigung vorgelegt werden. Polierstunden sind stets erst nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten abzurechnen. (4) In die Einheitspreise (EP) sind die Kosten der nachfolgend aufgeführten Leistungen einzukalkulieren und werden nicht zusätzlich vergütet: 1. Vorlage der qualitätssichernden Zertifizierungen der verwendeten Produkte 2. Vorlage der bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte 3. Vorlage der Übereinstimmungserklärungen der verwendeten Produkte 4. Vorlage der Errichterbescheinigungen 5. Auslösekosten (5) Der Bieter ist für die Dauer von 30 Werktagen an sein Angebot gebunden. Der Bieter muss bei Unklarheiten über Art und Umfang der Leistungen vor der Angebotsverhandlung Rücksprache mit dem Planer halten. (6) Nachforderungen, die durch Kalkulationsfehler entstehen, bleiben unberücksichtigt. (7) Rangfolge der Ausschreibungsunterlagen bei Widersprüchen: 1. Bei Widersprüchen zwischen LV-Text und Planunterlagen hat stets der LV-Text Vorrang in der Gültigkeit. 2. Bei Widersprüchen zwischen LV-Langtext und LV- Kurztext hat stets der LV-Langtext Vorrang in der Gültigkeit § 3 Regelung zur Werkplanung Die Werkstattplanung des Auftragnehmers darf nicht in die Abmessungen der tragenden Konstruktionen aus der Ausführungsplanung eingreifen. Bauphysikalische Angaben müssen unverändert bleiben. Im Rahmen der Werkstattplanung / Montageplanerstellung können nur zu Verbindungsmitteln, Auflagen und sonstigen Details der Planung Alternativen vorgeschlagen werden. Alle Änderungen, die sich gegenüber der Ausführungsplanung des Büros igk Krabbe ergeben, sind ausdrücklich und besonders kenntlich zu machen, so dass sie zuerst ins Auge springen. Ausführungsdetails, die sich nicht ohne Weiteres aus der Ausführungsplanung ergeben, und die verschiedene Ausführungsvarianten erlauben, sind ebenfalls deutlich kenntlich zu machen. Ggf. entstehende Kosten für die nochmalige Prüfung durch den Prüfingenieur trägt der Auftragnehmer als Bestandteil der Angebotskalkulation. Der Architekt ist nicht zur Freigabe der Werkstattpläne, Ausführungspläne des Unternehmers verpflichtet. § 4 Auftragserteilung (1) Der Auftraggeber behält sich die freie Vergabe vor. Es besteht kein Rechtsanspruch des Bieters auf Berücksichtigung. (2) Mit den Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers kollidierende Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden durch Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt. (3) Der Auftragnehmer hat eine geeignete Fachkraft als Bauleiter für die beauftragten Leistungen zu benennen, welcher zur Entgegennahme von Anweisungen befugt ist. Sollte diese Fachkraft nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, so ist für die Zeiträume der Abwesenheit eine geeignete Fachkraft als Vertreter zu bestellen. (4) Der Bauleiter des Auftragnehmers und sein Stellvertreter dürfen nur nach erzieltem Einvernehmen mit dem Planungsbüro ausgewechselt werden. (5) Zur Koordinierung der Bauarbeiten wird die Bauleitung des Planungsbüros oder deren Vertreter regelmäßig Baubesprechungen durchführen. Diese werden in einem von der Bauleitung des Planungsbüros festzulegenden regelmäßigen Turnus durchgeführt und vorher rechtzeitig angekündigt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbst oder durch einen bestellten Vertreter an diesen Baubesprechungen teilzunehmen, sofern der Gegenstand der Besprechung sein Gewerk betrifft oder sein Gewerk in Abstimmung mit anderen Gewerken betroffen ist. Eine Nichtteilnahme des Auftragnehmers oder seines Vertreters an der Baubesprechung führt automatisch zur Billigung der in dieser getroffenen Vereinbarungen, niedergelegt im jeweiligen Protokoll, durch den Auftragnehmer. (6) Nachtrags- oder Änderungsaufträge, dazu gehören auch Massenfortschreibungen, werden nach Anordnung durch den Auftraggeber und schriftlicher Bestätigung Bestandteil des Gesamtauftrages. Somit gelten vorliegende Vertragsbedingungen, sowohl für den Nachtrag, als auch die Änderung des Werkerfolges in gleicher Weise. (7) Nach Auftragserteilung wird vom Auftragnehmer erwartet, dass erkennbare Massenfortschreibungen dem Auftraggeber angezeigt und diese nachfolgend als Massenfortschreibung von diesem beauftragt werden. (8) Arbeitskräfte, welche den fachlichen Anforderungen des Auftraggebers nicht entsprechen, sind auf Verlangen und Anweisung des Auftraggebers von der Baustelle zu entfernen und durch geeignetes Personal zu ersetzen. (9) Wird die Stilllegung oder auch nur kurzfristige Unterbrechung der Arbeiten auf der Baustelle notwendig und die Auslöser sind nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann dieser nur die Vergütung seiner Arbeiten bis zu den oben genannten Zeitpunkten in Rechnung stellen. (10) Es wird die Anwendung der Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) vereinbart. Bis zur Beendigung des jeweiligen Verfahrens ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ausgeschlossen. Ausgenommen sind der Arrest (§ 916 ff. ZPO), die einstweilige Verfügung (§ 935 ff ZPO) und das selbstständige Beweisverfahren (§ 485 ff. ZPO). (11) Die Angebotsverhandlung erfolgt durch den Auftraggeber selbst oder durch den Vertreter der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG. Im letztgenannten Fall im Auftrag mit Vollmacht des Auftraggebers. (12) Die Auftragserteilung erfolgt durch den Auftraggeber oder die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG im Auftrag des Auftraggebers. (13) Vertragspartner für Nachträge und etwaige weitere Aufträge wird ausschließlich der Auftraggeber selbst. (14) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; auch die Aufhebung dieser Klausel bedarf der Schriftform. Änderungen dieses Vertrages sind von beiden Parteien unter dieser selbst, unter Angabe des Datums, rechtsverbindlich und eigenhändig zu unterzeichnen. Paraphen sind nicht zugelassen. Die Unterschrift hat den Anforderungen nach BGH VII ZR 13/17 vom 19.07.2017 zu entsprechen. (15) Eine etwaige, der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG vom Auftraggeber ausgestellte Vollmacht erstreckt sich darauf, Anweisungen zu erteilen und Stundenlohnzettel als Arbeitsnachweis, vorbehaltlich der Anordnung der außervertraglichen Arbeiten durch den Auftraggeber, als Nachweis anzuerkennen, soweit diese Arbeiten zur ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich waren. (16) Das Anordnungsrecht wird für den Fall einer der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG vom Auftraggeber erteilten Vollmacht, auf der Baustelle und bei der Bauausführung, durch die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG oder deren Vertreter, ausgeübt. (17) Für den Fall, dass diese Vorbemerkungen Vertragsbestandteil des vom Auftraggeber erteilten Auftrages werden, wird Folgendes vereinbart: (18) Befinden sich der Sitz des Auftragnehmers, des Auftraggebers und die Baustelle am selben Ort, so ist dieser als Gerichtsstand des zuständigen Gerichtes vereinbart. In allen anderen Fällen gilt der Gerichtsstand des Auftraggebers als vereinbart. Zwischen den Vertragsparteien entstehende Streitigkeiten über Aufmaß, Abrechnung, Preis und Qualität des Werkes, so ist zunächst auf Verlangen der Vertragspartner ein schriftliches Gutachten durch einen von der IHK zu benennenden Sachverständigen zu erstellen. Die Tragung dieser Kosten wird nach dem Verursacherprinzip ermittelt. § 5 Ausführungs- und Gewährleistungspflichten (1) Für die Ausführungsfristen gilt neben den VOB Teilen B und C der vereinbarte Terminplan. (2) Die Gewährleistung verjährt nach den in der VOB Teil B vorgegebenen Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. (3) Alle Leistungsabschnitte, Teilleistungen oder Übergänge, bei denen durch Weiterführung der Leistungen zuvor ausgeführte Arbeiten verdeckt, verkleidet oder sonst irgendwie der Nachschau entzogen würden, sind technisch nach § 4 Absatz 10 VOB Teil B in ihrem Zustand gemeinsam mit der Bauleitung des Planungsbüros oder deren Vertreter festzustellen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen. (4) Eine Verweigerung der Zustandsfeststellung durch den Auftragnehmer führt zur Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber. Kosten, die durch diese nicht erfolgte Mitwirkung des Auftragnehmers entstehen, so zum Beispiel Bauteilöffnungen, um das Werk zu prüfen, werden dem Auftragnehmer von seiner Schlussrechnung abgezogen. Das gilt insbesondere auch für im Vorfeld angeordnete Teilabnahmen. (5) Eine Abnahme des Werkes erfolgt nach Fertigstellung. § 12 Absatz 5 Nr. 1 - 3 VOB Teil B wird hiermit ausgeschlossen. (6) Mit Abgabe des Gebotes weist der Auftragnehmer das Bestehen einer Bauhaftpflichtversicherung mit Übersendung einer Kopie der Police und dem Nachweis der Zahlung des entsprechenden Versicherungsbeitrages (Kopie der Überweisung oder Abbuchung für das jeweils aktuelle Versicherungsjahr) nach. Eine Bestätigung der Versicherung im Original über das Bestehen der Police ist gleichwertig. § 6 Ausführungsunterlagen (1) Sämtliche Baustoffe und Bauteile, welche Einfluss auf die Gestaltung des Bauwerkes haben, sind vom Auftragnehmer vor Beginn des Werkes zu bemustern. Die Verwendung der durch den Auftraggeber ausgesuchten Muster ist für den Auftragnehmer verpflichtend. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Auftraggeber und der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG streng vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, vor unbefugtem Zugriff vollumfänglich zu schützen und ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Eigenen Mitarbeitern wird der Auftragnehmer vertrauliche Informationen nur bei Bedarf offenlegen und nur, sofern diese inhaltlich entsprechend der hier bezeichneten Verpflichtung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Aufzeichnung von vertraulichen Informationen ist nur zulässig, soweit es im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlich ist. (3) Vertraulich sind sämtliche Informationen oder Dokumente, die dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber oder der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt wurden. (4) Der Auftragnehmer darf die Zusammenarbeit ohne Genehmigung des Auftraggeber nicht als Referenz gegenüber Dritten verwenden (z. B. auf einer Homepage, in Präsentationen, Geschäftsberichten, Presseerklärungen oder sonstigen Veröffentlichungen, gleich welcher Art). Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber als solcher nicht namentlich genannt, sondern lediglich umschrieben wird. § 7 Dokumentationsunterlagen Vor Freigabe der Schlussrechnung müssen die vom Auftragnehmer ohnehin geschuldeten und zusätzlich separat vertraglich vereinbarten Dokumentationsunterlagen vorliegen. Liegen die Dokumentationen nicht vor, wird keine Freigabe der Schlussrechnung durch die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG erfolgen. § 8 Aufmaß und Abrechnung (1) Sofern nicht anders vereinbart, ist vor Rechnungsstellung (auch für Abschlagszahlungen) der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG eine verbindliche Massenaufstellung mit Entwurf der Rechnung vorzulegen. Nach Prüfung der Massen erfolgt die Weitergabe der auf den Auftraggeber ausgestellten Rechnung über die Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG an den Auftraggeber zur Anweisung der Rechnung. (2) Wird spätestens 30 Tage nach erfolgter Abnahme vom Auftragnehmer keine prüffähige Schlussrechnung inklusive der erforderlichen Unterlagen gestellt, kann die Rechnungsstellung auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber anderweitig vergeben werden. (3) Für die erbrachte Leistung unter Beibringung der erforderlichen Massennachweise werden Abschlagsrechnungen bis zu 90% des Nettoauftragswertes, unter Berücksichtigung der vereinbarten Umlagen und eines Sicherheitseinbehaltes von 10%, anerkannt. Bei Versäumung von Fristen und bei vorliegenden Mängelrügen des Auftraggebers oder der Ingenieurgemeinschaft igk Krabbe GmbH & Co. KG kommt dieses Verfahren nicht zur Anwendung. (4) Für den Fall einer vom Auftragnehmer gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgt die Anweisung von Abschlägen bis zu 90% auf den fortgeschriebenen Auftragswert ohne Sicherheitseinbehalt. (5) Abschlags- (Teil)Rechnungen sind zweifach mit prüffähiger Massenaufstellung einzureichen. (6) In der Zahlung der Abschläge liegt keine stillschweigende Abnahme des Teilwerkes. (7) Die Abschlagszahlungen erfolgen als kürzestem Zeitraum monatlich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. (8) Eine Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers an Dritte ist ausgeschlossen. (9) Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat, werden anteilig 0,25% Nettoabrechnungssumme von der Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht. Die Umlage wird bereits bei den Abschlagszahlungen anteilig berechnet und von der Nettorechnungssumme abgezogen. (10) Die Kosten für die Strom- und Wasserentnahme werden dem Bauhauptunternehmer je nach Umfang mit bis zu 0,5%, den restlichen Unternehmern mit 0,25% der Nettorechnungssumme in Abzug gebracht. Die Umlage wird bereits bei den Abschlagszahlungen anteilig berechnet und abgezogen. (11) Für die Abfuhr undefinierbaren Bauschutts und die Nachreinigung, sowie Beteiligung an der Baustelleneinrichtung, wird mit 0,25% der Nettoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Die Umlage wird bereits bei den Abschlagszahlungen anteilig berechnet und von der Nettoabrechnungssumme abgezogen. (12) Sämtliche Umlagen werden im Protokoll der Angebotsverhandlung, im Auftragsfall im Auftragsbestätigungsschreiben, schriftlich bestätigt. Die Berechnung wird nach dem vereinbarten Nachlass und vor dem vereinbarten Skonto ausgeführt. (13) Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Arbeitsbereiche seines Gewerkes in ordnungsgemäßen Zustand an die Bauleitung der Planung zu übergeben. (14) 5% der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Bruttovergütungssumme behält der Auftraggeber als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen und der Gewährleistung des Auftragnehmers für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit, beginnend mit der Abnahme durch den Auftraggeber oder einer seiner bevollmächtigten Vertreter, ein. § 9 Hinweise allgemeiner Natur (1) Die Einrichtung der Baustelle erfolgt erst nach Genehmigung durch die Bauleitung der Planung. (2) Die Zufahrt zum Baugrundstück wird bauseitig sichergestellt. Sollten zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen Zufahrts- und Transportwege auf der Baustelle selbst erforderlich werden, so sind diese, soweit das Leistungsverzeichnis nicht abweichendes erwähnt, als nicht gesondert zu vergütende Nebenleistung in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die gilt im Besonderen für Gewerke wie Abbruch- und Erdbauarbeiten, die den Bauhauptarbeiten zeitlich vorgelagert sind. (3) Die Instandhaltung der im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Zufahrts-, Transport und Lagerflächen ist vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung während der Bauzeit sicherzustellen. Diese Flächen sind anderen Unternehmern einzelfallbezogen zur Nutzung freizugeben. (4) Sämtliche zur Bauausführung erforderlichen Vermessungsarbeiten werden vom Auftragnehmer des jeweiligen Gewerkes ohne gesonderte Vergütung erbracht. Anschluss- und Höhenpunkte werden auf der Baustelle von der Bauleitung der Planung angegeben. (5) Bewachung und Beleuchtung der auf der Baustelle erforderlichen Baustoffe und Geräte fallen in die Zuständigkeit des Auftragnehmers und bleiben, so nicht gesondert ausgeschrieben, unvergütet. (6) Jeder Punkt der Baustelle muss für die Bauleitung der Planung und für die Behörden zu jeder Zeit zugänglich sein. Hierzu erforderliche Bohlwege und Leitern usw. sind im Rahmen der Baustelleneinrichtung vorzuhalten. (7) Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen, sowie provisorische Geländer an Treppen und Podesten sind vom Auftragnehmer der Bauhauptarbeiten ohne gesonderte Vergütung herzustellen und für die gesamte Bauzeit vorzuhalten. Hierbei ist allerdings jeder, welcher eine Gefahr schafft, verkehrssicherungspflichtig, dies bedeutet, dass die Gefahr von der Person, welcher sie geschaffen hat, auch unverzüglich wieder beseitigt werden muss. (8) Der Auftraggeber behält sich vor, für die einheitliche Gestaltung eines Bauschildes Sorge zu tragen. An den dafür vorgesehenen Kosten kann sich der Auftragnehmer, mit einem Betrag in Höhe von 200,00 _ pro Bauschildleiste, beteiligen. Diese Festlegung erfolgt in der Angebotsverhandlung. Die Größe der Bauschildleiste entspricht ca. 20 x 400 cm. Gewerbliche Werbung und das Aufstellen von eigenen Firmenschildern auf der Baustelle ist dem Auftragnehmer untersagt. (9) Sämtlicher Bauschutt und Wertstoffreste sind kontinuierlich ohne gesonderte Vergütung von demjenigen Auftragnehmer zu entsorgen, von dessen Arbeiten die Verunreinigungen herrühren. Nach Aufforderung durch die Bauleitung der Planung sind diese Arbeiten unverzüglich durchzuführen. (10) Werden Bauschutt, Müll- und Wertstoffreste nicht unverzüglich und ordnungsgemäß entsorgt, erfolgt die Beseitigung auf Veranlassung der Bauleitung der Planung durch eine Fachfirma zu Lasten des Verursachers. (11) Nach Fertigstellen der jeweiligen Gewerke sind die Arbeitsbereiche besenrein der Bauleitung der Planung zu übergeben. (12) Sämtliche Verunreinigungen der an die Baustelle angrenzenden öffentlichen Straßen, entstanden durch Baustellenverkehr, sind unverzüglich von den Verursachern zu beseitigen. Sollte eine Zuordnung des Verursachers nicht möglich sein, gehen die anfallenden Kosten zu Lasten aller, zum Zeitpunkt der Weisung der Bauleitung der Planung auf der Baustelle befindlichen, Werkunternehmer. Eine vorherige textliche Benachrichtigung der betroffenen Firmen erfolgt. Dieser Aufwand ist nicht mit den vertraglich vereinbarten Umlagekosten abgegolten. (13) Jeder Auftragnehmer, welcher durch sein Gewerk eine potentielle Brandgefahr eröffnen könnte, hat mindestens einen funktionsfähigen und geprüften Feuerlöscher an seiner Arbeitsstelle zur Verfügung zu halten. Für die Aufsicht über diese ist der Auftragnehmer verantwortlich. (14) Die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der zuständigen Berufsgenossenschaft legt die Bauleitung der Planung in ihrem Baustellenbüro zur allgemeinen Einsichtnahme aus. (15) Soweit eine Baustellenordnung für die Baumaßnahmen erstellt wurde, wird diese Grundlage des Vertrages und ist bei Ausführung der Arbeiten zu beachten. (16) Der Auftragnehmer hat bei Unterlassen des Einbaus der ausgeschriebenen Fabrikate und Materialien mit dem Hinweis "oder gleichwertig" seinem Angebot ein Anschreiben beizufügen, in welchem die von ihm angebotenen Fabrikate und Materialien exakt benannt werden müssen. Bei einer Angebotsabgabe ohne zusätzliches Anschreiben ist der Auftragnehmer verpflichtet, genau die ausgeschriebenen Fabrikate und Materialien zu liefern, zu verarbeiten, respektive einzubauen. § 10 Termine und Fristen (1) Angebotsverhandlung: kurzfristig nach Angebotsabgabe (2) Beginn der Arbeiten: 20.11.2023 Beginn Rohbauarbeiten mit BE und Erdarbeiten 22.01.2024 Beginn Rampe 11.02.2024 Beginn Sohle Halle (3) Fertigstellung der Arbeiten: nach Terminplan (4) Der fortgeführte Bauzeitenplan wird mit seinen Einzelfristen Bestandteil dieser Vereinbarung. (5) Angemessene Einzelfristen können von der Bauleitung der Planung im Auftrag des Auftraggebers oder von diesem selbst, zu jedem notwendig erscheinenden Zeitpunkt, angeordnet werden. § 11 Datenschutz Mit Angebotsabgabe stimmt der Bieter zu, dass Namen, E- Mail Adressen und Telefonnummern für die zur Abwicklung dieser Baumaßnahme notwendigen Verteiler, Protokolle, E - Mails usw. genutzt werden dürfen. Sie willigen damit ein, dass Ihre oben genannten personenbezogenen Daten anderen an dieser Baumaßnahme Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, damit diese Baumaßnahme schnell und einfach ausgeführt werden kann. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für die vertragliche Abwicklung der Baumaßnahme erforderlich. Damit erfüllen alle an dieser Baumaßnahme Beteiligten ihre rechtliche Verpflichtung, ihren Beitrag zum erfolgreichen Gelingen dieser Baumaßnahme zu leisten. Sie haben jedoch auch das Recht, Ihre Einwilligung zu widerrufen, wenn eine Fortsetzung der Datenverarbeitung nicht mehr zumutbar erscheint oder sich maßgebliche Umstände wesentlich geändert haben. Diese Einwilligung erfolgt gemäß Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a - c in Verbindung mit Art. 7 DS-GVO. § 12 Schlussbestimmungen (1) Auf § 306 Absatz 1 und 2 BGB wird verwiesen. (2) Um die illegale Beschäftigung im Baugewerbe zu verhindern, hat der Auftragnehmer vor Auftragsvergabe dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als beglaubigte Kopie mit Dienstsiegel, Unterschrift und Sicherheitsnummer, vorzulegen. Auf Anforderung des Auftraggebers ist diese Bescheinigung im Original vorzuweisen. (3) Der Auftragnehmer sichert zu, die geltenden Bestimmungen in Bezug auf den Mindestlohn (MiLoG) vollumfänglich einzuhalten, insbesondere den geltenden Mindestlohn zu zahlen und nicht durch rechtswidrige Vereinbarungen zu unterlaufen. (4) Kettenvergaben an Subunternehmer sind untersagt. Der Auftragnehmer hat seinen Subunternehmer schriftlich bei der Bauleitung der Planung anzuzeigen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Freigabe durch den Auftraggeber. (5) Wird eine Angebotsverhandlung geführt, setzt der etwaige Auftraggeber voraus, dass der Vertreter des etwaigen Auftragnehmers ordnungsgemäß von diesem bevollmächtigt wurde. (6) Im Rahmen einer etwaigen Angebotsverhandlung erkennen die Parteien durch Ihre Unterschrift diese Allgemeinen Vertragsbedingungen an. Diese werden als Anlage zum Protokoll der Angebotsverhandlung genommen. ___________________________________, den _____._____.20_____ Ort _______________________________ _______________________________ Auftragnehmer Auftraggeber
Hinweistext
Hinweistext Allgemeine Hinweise zur Ausschreibung und Bauabwicklung: Die ADDITIV-CHEMIE LUERS GmbH, plant einen Neubau einer Versand- und Lagerhalle sowie einer Produktion mit Tanklager und Tankbefüllung auf dem Betriebsgrundstück am Brendelweg 164 in 27755 Delmenhorst. Die Zuwegung erfolgt über die ausgebaute Straße Brendelweg. Die Erstellung der Gebäude soll in 2 Bauabschnitten erfolgen: Der 1. Bauabschnitt umfasst die Bereiche Lager- und Versand sowie den Technikbereich im späteren 2. Bauabschnitt. Dieses Gebäude hat eine Gesamtfläche von ca. 1.900 m2 und wird als Stahlbeton-Fertigteil-Konstruktion im Bereich der Lager- und Versandhalle, sowie als Stahlkonstruktion im Bereich der überdachten Rampe hergestellt. Im Süd-Östlichen Bereich wird die neu zu errichtende Stahlbeton-Fertigteil-Konstruktion direkt an die bestehende Halle angebaut. Die Gründung erfolgt größtenteils über angeformte Fertigteil-Fundamentplatten sowie Streifenfumdamente. Im Gründungsbereich ist zu beachten, dass das Grundwasser gemäß DIN 4030 aufgrund des erhöhten Gehaltes an kalklösender Kohlensäure als stark betonangreifend einzustufen bzw. die Betonbauteile der Expositionsklasse XA2 zuzuordnen sind. Der 2. Bauabschnitt umfasst die Bereiche Produktion, Tanklager und Tankbefüllung. Dieses Gebäude hat eine Gesamtfläche von ca. 1.300 m2 und wird größtenteils als Stahlkonstruktion mit zwei Fertigteil- Brandwänden zwischen Tanklager und Produktion sowie in der Ecke zum bestand ausgeführt. Die Gründung erfolgt größtenteils über Einzel- und Streifenfumdamente, sowie angeformten Fundamenten an den Fertigteilstützen. Als Anlagen zum Leistungsverzeichnis sind beigefügt: Zur Kalkulation des Angebotes sind folgende Unterlagen beigefügt und zur Angebotserstellung zu berücksichtigen: LV-Unterlagen: - LV: GAEB und PDF-Format mit Deckblatt (1.Seite zur Unterschrift), Planunterlagen: - 18099_AA_200_Lageplan_500_Vorabzug-2023_07_12.pdf - 18099_AA_201_Grundriss-gesamt-EG_200_Vorabzug- 2023_07_26.pdf - 18099_AA_203_Schnitte-gesamt_200_Vorabzug- 2023_07_26.pdf - 18099_AA_204_Ansichten-gesamt_200_Vorabzug- 2023_07_12.pdf - 18099_AA_205_Grundriss-EG_100.pdf - 18099_AA_206_Schnitte_100.pdf - 18099_AA_207_Ansichten_100.pdf - 18099_AA_211_Schnitte_1_2_3_4_50_Vorabzug- 2023_09_07.pdf - 18099_AA_212_Schnitte_A_B_C_50_Vorabzug- 2023_08_16.pdf - 18099_AA_213_Schnitte_D_E_F_J_50_Vorabzug- 2023_07_26.pdf - 18099_AA_214_Dachaufsicht-gesamt_200_Vorabzug- 2023_07_12.pdf - 18099_AA_215_Dachaufsicht_100.pdf - 18099_AA_219_Schnitte_3_K_G_H_Technikfäume_Vorabzug- 2023_10_05.pdf - 18099_AA_221_Verbindung vorh. Regallager _ neu Warenausgang Achse-3_Vorabzug-2025_02_25.pdf - 18099_AA_250_Baustelleneinrichtungsplan_500_Vorabzug- 2023_05_11.pdf - 18099_AA_251_Gründung -Detail_Aufbau Bodenplatte_Vorabzug-2023_10_05.pdf - 18099_AA_252a_Bodenaushubplan.pdf Statik+Pos.-Pläne 1. Baubschnitt: - Statik_18099.pdf - Statik-N1_18099.pdf - Skizzen_Massivbau_Technikraeume.pdf - Konstruktiver_Brandschutz_18099.pdf - P-01a_Dachebene.PDF - P-02a_Zwischenebene.PDF - P-03a_Gruendung.PDF Statik+Pos.-Pläne 2. Baubschnitt: - 18099.1_Statik_additiv_chemie_gesamt.pdf - 18099.1_p01a_additiv.pdf - 18099.1_p02a_additiv.pdf - 18099.1_statiknachtrag_additiv_chemie.pdf Bodengutachten 2019+2021: - 18099_190516_geotechn_Gutachten.pdf - 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_1.pdf - 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_2.pdf - 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_3.pdf - 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_4.pdf - 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_5.pdf - 18099_190516_geotechn_Gutachten_anlage_6.pdf - 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außenanl.pdf - 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_1.pdf - 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_2.pdf - 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_3.pdf - 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_4.pdf - 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_5.pdf - 18099_190726_Geotechn._Gutachten_Außen_anlage_6.pdf - 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1.pdf - 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1_anlage_1.pdf - 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1_anlage_2.pdf - 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1_anlage_3.pdf - 18099_210806_Stellungnahme_Nr.1_anlage_4.pdf Bodengutachten_Kontamination 2025 - GW-Schichtenprofile und-Verzeichnisse RKS A bis RKS D.pdf - 250422_Stellungnahme zur Deklarationsanalyse.pdf - GW-Lageplan.pdf Brandschutzkonzept: - BSK_20hhp_008g_va.pdf - BSK_anl_2_20hhp_008g_lp_va.pdf - BSK_anl_3_20hhp_008g_eg_va.pdf - BSK_anl_3_20hhp_008g_og_va.pdf - BSK_anl_3_20hhp_008g_schnitte_va.pdf Wärmeschutznachweis: - 221111_hoer_geg_bauteilnachweis_2.ba_additiv_chemie.pdf - 190624_hoer_enev_bauteilnachweis_additiv_chemie.pdf - additiv_chemie__empfehlung_bauteile_niedrig_beheizt.pdf
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01 Rohbauarbeiten BA 1
01
Rohbauarbeiten BA 1
01.06 Beton- und Stahlbetonarbeiten
01.06
Beton- und Stahlbetonarbeiten

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