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Net total EUR
01 Bauabschnitt ALDI
01
Bauabschnitt ALDI
HINWEISE ZUR BAUSTELLE
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau
einer ALDI - Filiale
Die Planunterlagen Grundrisse, Schnitte, Ansichten zur
Maßnahme liegen im Anhang zu diesem
Leistungsverzeichnis im PDF - Format bei. Auf Wunsch
kann auch ein DXF- oder DWG - Format zur Verfügung
gestellt werden.
Die Zeichnungsunterlagen der Ausführungsplanung werden
im Auftragsfall per Mail als PDF zur Verfüg gestellt.
Alle erforderlichen Planausdrucke zur Verwendung für
Materialbestellung, Abrechnung und zur örtlichen
Ausführung sind durch den Bieter - /- Auftragnehmer
sodann selbst auszudrucken, sodass die hierfür
anfallenden Kosten in die Einheitspreise dieses
Angebotes mit einzukalkulieren sind.
Bauseits wird ein Strom- und Bauwasseranschluß, sowie
Toiletten zur Verfügung gestellt, hierfür wird jeder
Unternehmer mit 0,35 % - Umlage bezogen auf die
jeweilige Brutto - Abrechnungssumme an den Kosten
beteiligt, sodass diese Kosten entsprechend in den
anzubietenden Einheitspreisen diese
Leistungsverzeichnisses mit einzukalkulieren sind.
Desweiteren muss das geplante Bauvorhaben in kürzester
Zeit errichtet und fertiggestellt werden, sodass bei
der Kalkulation zu berücksichtigen ist, dass auch der
Samstag von 08.00 - min. 14.00 Uhr als Arbeitstag
einzukalkulieren ist.
Darüber hinaus sind Brückentage auch Arbeitstage,
genauso wie es keinerlei Unterbrechungen bzw.
Verzögerungen in Folge von Ferien geben darf.
Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, daß er
die Baustelle besichtigt hat und alle Einflüsse, die
sich aus der Lage der Baustelle ergeben, in seiner
Kalkulation berücksichtigt hat.
Im Falle der Auftragserteilung wird ein durch den vom
Bauherrn - / - Auftraggeber beauftragten
SiGe-Koordinator erstellter Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan überreicht, der zum erweiterten
Vertragsbestandteil gehört.
Flächen für die Lagerung von Baustoffen, Geräten und
Einrichtungen können nur in einem begrenzten Umfang
zur Verfügung gestellt werden.
Die Festlegung kann nur gemeinsam mit der Bauleitung
und dem SiGe-Koordinator erfolgen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück kann nur über die
"Mauerstraße" erfolgen.
Ausführungs- und Auftragsbedingungen:
A. Alle Festlegungen in diesem Leistungsverzeichnis
gehen den
Bedingungen der VOB (unter A.3. und A.4.) vor und
werden zum
Bestandteil des abzuschließenden Bauvertrags.
A.1. die umseitigen "Besonderen Vertragsbedingungen"
des Leistungsver-
zeichnisses
A.2. die "Zusätzlichen Technischen Vorschriften" des
Leistungsverzeichnisses
A.3. die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" für die
Ausführung von Bau-
leistungen VOB/B, DIN 1961 in der bei
Angebotsabgabe gültigen Fassung
A.4. die "Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen" für Bauleistungen
VOB Teil C: neueste Fassung
A.5. die beim Architekten vorliegenden Pläne, sowie
vorgelegte Material-
und Ausführungsmuster sowie Ortsbesichtigung
bestehender
Filialen
A.6. die einschlägigen DIN-Vorschriften - neueste
Fassung - für die zu
liefernden und zu verarbeitenden Stoffe und deren
Zulässigkeit
nach den jeweiligen Erfordernissen
A.7. die einschlägigen VDE-Vorschriften und
Ausführungsregeln.
A.8. Gewährleistung: 5 Jahre nach BGB
Weiterhin zu beachten und einzuhalten sind:
B: Koordination - Sicherheit am Bau,
Unfallverhütungsvorschriften,
Bauarbeiterschutzbedingungen, Gerüstordnung,
Vorschriften
der Aufsichtsbehörden, baurechtliche Bestimmungen,
Feuer-,
Gewerbe-, Verkehrs- und
Gesundheitspolizeiverordnungen,
örtliche Vorschriften, Vorschriften des Bau- und
Nachbar-
rechts, technische Bedingungen der Strom-, Gas- und
Wasser-
lieferwerke, sowie des Telegrafenbauamts
Das Angebot muss vo-llständig ausgefüllt und an den
entspre-
chenden Stellen unterschrieben sein. Unvollständige
Angebote,
als auch nicht unterschriebene, können bei der
Auftragsvergabe
nicht berücksichtigt werden.
Der Anbieter haftet für die Vollständigkeit der
jeweils angebotenen
Leistung.
A.1. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN:
1. Zuschlagsfrist
Der Bauherr behält sich vor, innerhalb einer
Zuschlagsfrist von 24 Werktagen (gerechnet ab
Angebotsabgabetermin bzw. bei verspäteter Abgabe
gerechnet ab Angebotseingang) den Auftrag nach freiem
Ermessen zu vergeben. Bis zum Ablauf dieser Frist
bleibt der Bieter an ein Angebot gebunden. Werden
Verhandlungen über eine Beauftragung eingeleitet, so
ist diese Frist für die Dauer der Verhandlungen
gehemmt. Schadenersatzansprüche wegen Versagen des
Zuschlags können nicht gestellt werden. Für die
Bearbeitung des Angebots mit allen notwendigen und
verlangten Unterlagen wird keine Entschädigung
gewährt. Vor Beginn der Ausführung ist ein Bauvertrag
zwischen Bauherr und Auftragnehmer abzuschließen.
2. Nachtragsangebote:
Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die von der
Leistungsbeschreibung abweichen oder nicht darin
aufgeführt sind, so ist rechtzeitig vor Ausführung ein
Nachtragsangebot einzureichen, der Einheitspreis zu
vereinbaren und die schriftliche Zustimmung zur
Ausführungsart und zum Preis vom Auftraggeber
einzuholen.
3. Ausführungsfristen:
Im Bauvertrag werden die vorgesehenen
Ausführungsfristen vereinbart. Bei der Behinderung
infolge von Witterungseinflüssen, Streik und höherer
Gewalt behält sich der Bauherr vor, während der
Bauzeit ekinen Terminplan (Bauzeitenplan) für
überschaubare Zeiträume mit verbindlichen Fristen
(Vertragsfristen) unter Berücksichtigung dieser
Umstände festzulegen und zu vereinbaren. Diese
hindernden Umstände geben dem Auftragnehmer keine
Berechtigung zur Berechnung von Mehrkosten und
Verweigerung der Vertragserfüllung, soweit sich der
Bauherr nicht mit der Annahme der Leistung des
Auftragnehmers bereits bei Eintritt der Behinderung in
Verzug befand. Ist für den Beginn der Ausführung keine
Frist vereinbart, so ist der Auftragnehmer gehalten,
sich über den voraussichtlichen Beginn zu informieren.
Er ist verpflichtet, 2 Wochen nach Aufforderung zu
beginnen und seine Leistungen ohne schuldhaftes
Verhalten zügig und vollständig auszuführen.
4. Ausführung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig vor
Arbeitsbeginn die Angebotsunterlagen,
Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf
seine zu leistende Garantie selbstverantwortlich zu
überprüfen. Die Maße sind an Ort und Stelle zu nehmen.
Evtl. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungt muss
der Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich anzeigen,
und er hat im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die
Voraussetzungen zu schaffen, die es ihm ermöglichen,
die volle Verantwortung für seine Leistungen zu
übernehmen.
5. Vergütung:
Alle Einheitspreise verstehen sich für komplette
Leistungen einschl. Lieferung der Werkstoffe und
sämtlilcher Nebenleistungen, die zur sach- und
fachgerechten Durchführung erforderlich sind. In der
Kalkulation sind sämtliche preisbeeinflussenden
Umstände (auch soweit nicht besonders aufgeführt) zu
erfassen: Unter anderem sind einzukalkulieren die
Kosten für: Einrichtung und Unterhaltung von
Kraftstrom, Bauwasser, Treibstoffe, Arbeits- und
Schutzgerüste soweit erforderlich und nicht besonders
aufgeführt, Verschnitt, Versicherungen, Fahrgelder,
Entfernungs- und Erschwerniszulagen, Ortszulagen,
Auslösungen, Fracht- und Beifuhrkosten sowie
Einrichtungen für den Transport und den Transport bis
zur Verwendungsstelle, Zufahrten, Lagerstellen,
Arbeitsplätze, Plätze für Unterkunftsbaracken,
Sicherungen von ober- und unterirdischen Leitungen,
Entgelte für Benützung von Einrichtungen,
Straßenplätzen, Gehwegen, Straßenzufahrten und
Nachbargrundstücken. Die anzubietenden Leistungen
stellen in jedem Fall Bauleistungen dar, ob mit oder
ohne Lieferung von Stoffen bzw. nur Lieferung von
Stoffen, Bauteilen, Einrichtungen jeder Art bzw.
Lieferung und Montage maschineller Einrichtungen. Bei
Abweichung der ausgeführten Mengen von dem vertraglich
vorgesehenen Leistungsumfangt gilt § 2 Ziff, 3 der
VOB-DIN 1961-. Bei Beauftragung zu einem Pauschalpreis
ist der Auftragnehmer verpflichtet, den
Leistungsumfang und die Ausführung lt.
Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung der im
LV'Z aufgeführten Vorschriften und Bedingungen
selbstverantwortlich zu überprüfen. Nachforderungen
können nicht gestellt werden. Ein Aufmaß wird nicht
vorgenommen. Vergütungen bei Mehr- oder
Minderleistungen für veränderte Bauausführung auf
Verlangen des Auftraggebers werden aufgrund der
Einheitspreise im LVZ ermittelt.
6. Preisänderung:
Die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind einschl.
Stoff und Lohn Festpreise und gelten für die gesamte
Bauzeit bis zur Beendigung der vertraglichen
Leistungen. Gleitklauseln sind nur gültig, falls sie
im Bauvertrag vereinbart sind. In diesem Fall ist die
Lohn- bzw. Materialpreiserhöhung binnen einer Woche
schriftlich anzuzeigen, sonst sind die Ansprüche
verwirkt.
7. Stundenlohnarbeiten:
dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung
ausgeführt werden. Ferner ist Voraussetzung, dass die
Stundensätze (tariflicher Lohn zuzüglich
preisrechtlich erlaubtem Unternehmerzuschlag für
Tagelohnarbeiten) bei Angebotsabgabe angegeben wurden
(siehe besondere Technische Vertragsbedingungen).
Aufsichts-, Bauführer- und Meisterstunden werden nicht
anerkannt. Die Anerkennung der Bauleitung versteht
sich lediglich als Bestätigung der erbrachten
Leistung. Die Kostenermittlung bleibt stets der
Prüfung vorbehalten. Rapporte sind innerhalb von drei
Tagen der Bauleitung zur Unterzeichnung vorzulegen.
Nachtrräglich eingereichte oder nicht unterschriebene
Rapporte werden nicht anerkannt. Nicht bezahlt werden
Wegegelder, Fern- und Nahauslösungen,
Überstundenzuschläge, Transportkosten sowie Zuschläge
für Stoffe.
8. Rechnung, Zahlung und Einbehalte:
Auf Anforderung erhält der Auftragnehmer
Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils
vertragsmäßig und frei von Mängeln erbrachten
Teilleistungen. Unter Teilleistungen sind nicht zu
verstehen alle noch nicht fest eingebauten
Materialien, Stoffe, Geräte, Bauteile und maschinelle
Einrichtungen. Es müssen leicht prüfbare Unterlagen in
doppelter Fertigung vorgelegt werden. Die
Teilzahlungen erfolgen vom Auftraggeber innerhalb von
14 Tagen nach Eingang der geprüften Unterlagen. Die
Schlussrechnung (mit allen prüfbaren Unterlagen,
Ausmaßbelegen und Revisionszeichnungen, je 2-fach)
muss nach vollständigerr Fertigstellung der Leistungen
innerhalb von 6 Wochen vorgelegt werden; sie wird bis
zur förmlichen Abnahme wie eine
Abschlagszahlungsanforderung behandelt. Die 90 %ige
Auszahlung des geprüften Rechnungsbetrages erfolgt
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beim Auftraggeber.
Sind die Leistungen mit Mängeln behaftet oder
unvollsträndig oder wurden die Baufristen nicht
eingehalten, so kann der Auftraggeber weitere
Einbehalte vornehmen. Die Bezahlung der restlichen 10
% erfolgt bei gegebener Vertragserfüllung, nachdem
sich bei der Abnahme keine Mängel ergeben haben bzw.
deren Behebung vorgenommen ist. Für
Sicherheitseinbehalt des Auftragfgebers bis zur
Vertragserfüllung kann der Auftragnehmer keine Zinsen
und Spesen berechnen. Wird eine geprüfte Rechnung vom
Auftraggeber beanstandet, so entsteht dadurch für den
Auftragnehmer kein Regressanspruch gegenüber dem
Architekten. Wird die Schlussrechnung nicht
fristgerecht eingereicht, so kann das
Rechnungsergebnis nach billigem Ermessen durch den
Architekten auf Kosten des Auftragnehmers festgestellt
werden.
9. Zwischenabnahme:
Für Teil- oder Gesamtleistungen, bei denen eine
Überprüfung bei der geforderten Abnahme nach
Bezugsfertigstellung nicht mehr möglich ist, wird eine
Zwischenabnahme auf Verlangen des Auftragnehmers
durchgeführt bzw. kann die Bauleitung darauf bestehen,
so z.B. auch Abnahmen der Fachingenieure. Maßgebend
sind jedoch die getroffenen Festlegungen im
Zusammenhang mit der Abnahme (nach 10.) und es bleiben
alle Bestimmungen des LVZ unberührt, wobei eine
Inbetriebnahme oder Benutzung nicht gleichbedeutend
ist wie Abnahme.
10. Abnahme:
Eine förmliche Abnahme durch den Architekten, die
innerhalb von vier Wochen nach Bezugsfertigstellung
durchzuführen ist, wird vereinbart. Der Abnahmetermin
wird vom Auftraggeber festgelegt, und es wird ein
Abnahmeprotokoll angefertigt, das beim Vorhandensein
von Mängeln dem Auftragnehmer in Form einer Mängelrüge
zugeht. Er ist verpflichtet, innerhalb einer
4-wöchigen Nachbesserungsfrist seine Leistungen
vertragsgemäß herzustellen (sind
Nachbesserungsarbeiten witterungsabhängig, so können
andere Fristen vereinbart werden). Die Nachbesserung
innerhalb dieser Frist wird der Auftraggeber gesondert
anmahnen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung
nicht fristgerecht nach, so hat der Auftraggeber ohne
weitere Benachrichtigung unbeschadet seiner
gesetzlichen Rechte, das Recht, die Behebung der
Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch einen
anderen Unternehmer beheben zu lassen.
11. Gewährleistung:
Die Gewährleistung beginnt nach eerfolgter
mängelfreier Abnahme. Sollten sich während der
Gewährleistungsfrist von fünf Jahren am Bauwerk oder
an Teilen desselben Beanstandungen ergeben, so beginnt
die Verjährungsfrist für diese Mängel am Tage der
wiederholten Abnahme von neuem wiederum fünf Jahre.
12. Haftung:
Der Auftragnehmer haftet für die sich aus der
Erfüllung seiner Leistungen ergebenden
Verbindlichkeitedn, sowohl dem Auftraggeber, dem
Architekten als auch Dritten gegenüber. Er stellt den
Architekten frei von eventuellen
Schadensersatzforderungen - im Falle eines groben
Verschuldens des Architekten entsprechend der eigenen
Mitverursachung -, die an diesen aufgrund von
Leistungsmängeln des Auftragnehmers erhoben werden
könnten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine
ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Sofern er nicht nachweist, dass der eingetretene
Schaden nicht durch ihn verursacht wurde, trägt er die
Haftung und Gefahr für Diebstahl, Feuer, Verluste oder
Beschädigung, für die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften, auch bei Benutzung
seiner Geräte, Gerüste usw. durch Dritte, sowie für
Schäden durch Wind, Schnee, Eis, Frost, Grundwasser,
Tagwasser, Einsturz, Rutschungen, Schmutz, Bruch,
nicht ausreichende Abschrankungen und Sprießungen.
Ebenso für Schäden an Versorgungsleitungen,
öffentlichen Flächen, Wegen, Straßen und
Nachbargrundstücken. Der Auftragnehmer haftet auch für
die Fehler und Schäden, die durch ungenügende Kenntnis
eines Baustoffes entstehen. Er haftet für Fehler und
deren Behebung bei Bauausführung sowie mittelbar für
die Kosten Dritter, die bei Nachbesserung anfallen und
für die Folgeschäden. Die Anerkennung von
Unternehmerplänen durch den Architekten stellt den
Auftragnehmer nicht frei von der Haftung betreffend
Massen, Konstruktion u nd Maße; ferner wird die
Gewährleistungspflicht dadurch nicht beeinflusst. Um
Vorlage bzw. Nachweis der Versicherung wird vor
Auftragsvergabe gebeten.
13. Versicherung:
Versicherungsschutz seitens der Bauherrschaft (z.B.
Bauwesenversicherung etc.) besteht nicht.
14. Sicherheitsleistungen
werden verlangt gemäß § 17 VOB Teil B, in Höhe von 5 %
der Bruttowerklohnsumme, ggf. per Bürgschaft eines
anerkannten deutschen Bankinstituts mit dem Zusatz
"auf erste schriftliche Anforderung" als
Gewährleistungsbürgschaft. Keine
Versicherungsbürgschaft : siehe auch 27. Bürgschaften.
15. Forderungsabtretungen auf Auftragsweitervergaben
durch den Auftragnehmer sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers möglich.
16. Vertragsstrafe:
Der Auftraggeber ist befugt, für den Fall des
Leistungsverzugs angemessene Vertragsstrafen
festzusetzen. Einzelheiten hierüber werden in den
Bauvertrag aufgenommen.
17- Kündigung:
Es gilt § 8 und 9 DIN 1961 VOB.
18. Streitigkeiten:
Im Falle von Streitigkeiten soll eine
außergerichtliche Einigung im üblichen
Schiedsgerichtsverfahren versucht werden. Die Kosten
für Sachverständige hat bei erwiesener Schuld der
Unternehmer zu tragen.
19. Vertretung der Vertragsparteien:
Vertreter des Bauherrn ist der Architekt. Er nimmt das
Hausrecht an der Baustelle wahr. Anfragen, Angebote,
Schriftstücke, Rechnungen sind an ihn zu richten.
Absprachen zwischen Bauherrn und Auftragnehmer sind
ihm umgehend schriftlich mitzuteilen. Vertreter des
Auftragnehmers ist sein Bauführer oder Polier.
20. Sonderwünsche:
Bei Kaufeigenheimen und Eigentumswohnungen ist für die
Ausführung die Baubeschreibung (Normalausführung)
maßgebend. Bei Sonderwünschen der Käufer, die vom
Bauherrn zur Ausführung freigegeben sind, muss der
Auftragnehmer mit dem Käufer einen Vertrag über
Durchführung und Kosten abschließen und direkt ohne
Inanspruchnahme des Bauherrn abrechnen.
21. Muster:
Auf Verlangen sind Muster unentgeltlich vorzulegen,
bei denen es sich in jedem Fall um gütegesicherte
Baustoffe handeln muss. Der Auftragnehmer darf nur
Baustoffe und Verfahren anwenden, für die eine
ordnungsgemäße Zulassung vorliegt.
22. Bauschild:
Der Auftragnehmer hat sich, sofern ein solches
aufgestellt wird, an den Kosten eines gemeinsamen
Bauschildes zu beteiligen.
23. Baustellenreinigung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach jeweils
erbrachter Teil- bzw. abgeschlossener Gesamtleistung,
die Baustelle ohne Berechnung besonderer Kosten zu
säubern, d.h., der bei Ausführung seiner Leistungen
angefallene Schutt (Abfälle und Verpackungsmaterial)
ist zu sammeln und abzufahren, ferner sind durch
ausfahrende Fahrzeuge verunreinigte Gehwege, Straßen
und Zufahrten sofort zu reinigen. Die Baustelle ist
stets in gut aufgeräumtem Zustand zu halten. Bei
Nichteinhaltung dieser Bestimmungen trotz angemessener
Nachfristsetzung erfolgt die Säuberung ohne weitere
Aufforderung auf Kosten des Auftragnehmers. Einer
Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn im Interesse
des Baufortschritts die Säuberung unverzüglilch
erfolgen muss.
24. Anerkenntnis:
Mit Unterzeichnung des Leistungsverzeichnisses werden
alle Festlegungen anerkannt. Änderungen der Angebots-
und Auftragsbedingungen und in der
Leistungsbeschreibung sind unzulässig. Etwaige
Änderungsvorschläge, Nebenangebote, Einreden und
Einschränkungen auch betr. der besonderen
Vertragsbedingungen müssen auf besonderer Anlage
gemacht werden, die dann zusammen mit dem LVZ
einzureichen ist, unter Angabe (siehe bes. Anlagen
unter der Unterschrift) auf dem Titelblatt des LVZ.
Sogenannte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie
Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers bleiben
unberücksichtigt, sofern sie den Bedingungen des
Leistungsverzeichnisses widersprechen.
25. Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand gilt der Ort des Bauvorhabens,
sofern nichts besonderes vereinbart wird.
26. Bürgschaften:
Vertragserfüllungsbürgschaften werden nicht verlangt.
Die Gewährleistungsbürgschaft wird in Höhe von 5 % der
Bruttowerklohnsumme erwartet, und zwar als
Bankbürgschaft einer deutschen Großbank. (Keine
Versicherungsbürgschaft) siehe auch 14.
Sicherheitsleistungen!
27. Sicherheit am Bau:
Einhaltung der "Sicherheit am Bau" gem. der Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung)
28. Freistellungsbescheinigung:
Der Unternehmer hat die Pflicht, eine Kopie der
aktuellen Freistellungsbescheinigung seines
zuständigen Finanzamtes zum Steuerabzug bei
Bauleistungen gemäß § 48b, Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergwesetzes (EStG) mit dem Angebot
einzureichen.
29. Schutz des Grundwassers:
Die Lagerung von Öl, Benzin, Fett sowie anderen
wassergefährdenden Stoffen ist nur auf einem zentralen
Sammelplatz gestattet. Er ist nach den einschlägigen
Vorschriften mit einer rissfreien Sohle bzw. dichten
Wanne zu versehen. Abzulassendes Öl u.ä. ist in
dichten Behältern aufzufangen, auf dem Sammelplatz
zwischenzulagern und abzufahren.
A 2 - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Gewerke: DIN 18335 Stahlbauarbeiten
DIN 18357 Beschlagsarbeiten
DIN 18360 Metallbauarbeiten
DIN 18361 Verglasungsarbeiten
DIN 18363 Anstricharbeiten
DIN 18364 Oberflächenschutzarbeiten
DIN 4102 Feuerschutz
1. Die Einheitspreise verstehen sich für die
Lieferung und Verarbeitung
aller notwendigen Materialien und
Befestigungsmittel, einschl. erfor-
derlicher Schweiß-, Bohr-, Stemm- und
Vergussarbeiten, Transport,
Grundanstriche und der Kosten für Löhne und Geräte.
2. Ausführungs- und Gütebestimmungen: DIN 18335
Stahlbauarbeiten;
Beschlagsarbeiten, DIN 18360 Metallbauarbeiten: DIN
18361 Vergla-
sungsarbeiten; DIN 18363 Anstricharbeiten; DIN
18364 Oberflächen-
schutzarbeiten; DIN 4102 Feuerschutz;
Montagerichtlinien der Zu-
lieferfirmen. Sämtliche Stahlteile sind mit
Rostschutzfarbe zu versehen.
Schweiß- und Verbindungsstellen sowie beschädigte
Anstriche sind
nach dem Einbau nachzustreichen. Der Rostanstrich
ist wie folgt
auszuführen:
Untergrund gründlich entrosten, Walzhaut und Zunder
entfernen, Ent-
fetten mit Nitroverdünnung, Grundanstrich
allseitig, z.B. mit SICOVIA-
Bleimennige60/40 der Fa. Sikkens Lackfabriken GmbH,
Postfach 1126,
3008 Garbsen/Hannover, Verkaufsbüro Stuttgart,
Siemensstr. 20,
Tel. 0711-814074, Stahltüren und Rahmen sind vor
Ausführung der
Glattstrichböden einzubauen. Umwehrungen müssen vor
Ausführung
der Belags-, Putz- und Anstricharbeiten montiert
werden. Die Arbeiten
sind im Einvernehmen mit den am Bau beteiligten
Firmen durchzu-
führen. Füllungen aus Drahtglas oder Asbestzement
sind erst nach
dem Schlussanstrich an den Stahlteilen einzubauen.
Umwehrungen
müssen entsprechend den statischen Erfordernissen
verankert werden.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen an
Bauteilen und
Einrichtungen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen
zu treffen. Der
Auftragnehmer haftet für alle entstandenen Schäden.
Umsichtig
vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk,
Kunststein,
Isolierungen, Verglasungen, Eternitverkleidungen
usw.
3. Kennzeichnung der Feuerschutztüren:
Feuerschutztüren und
-klappen, Schlösser, Federbänder und Türschließer
müssen
Herstellerkennzeichen und Zulassung tragen bzw.
nach DIN
gekennzeichnet sein.
4. Schlüssel, versehen mit Bezeichnungsschildern,
sind der Bau-
leitung zu übergeben. Ferner sind die Bommerbänder
der
Stahltüren und Klappen nach Abschluss deer
Bauarbeiten
nachzuspannen.
5. Aufmaß: Soweit Umwehrungen, Geländer, Rahmen und
Füllungen nicht nach Stück oder m fertiger
Konstruktion in
einer besonderen Pos. abgerechnet werden, erfolgt
die Vergütung
der verarbeitenden Stahlprofile nach
Einzelquerschnitt und m
bzw. Eternit, Drahtglas usw. nach Stück. Verschnitt
wird nicht
gesondert vergütet.
6. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der
Auftragnehmer
die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h.
Leistungen und Neben-
leistungen, die sich bei den Pos. zwangsläufig
ergeben, sind einzu-
kalkulieren, auch wenn sie im LVZ nicht
ausdrücklich erwähnt sind.
7. Verrechnungssätze für Nachweisaerbeiten, einschl.
Gemeinkosten-
zuschlag (ohne MWSt.)
Facharbeiter:
..........................................._/Std.
Hilfsarbeiter:
............................................_/Std.
8. Mehr- oder Mindermassen, die bei der Abrechnung
bekannt werden,
beeinflussen den Einheitspreis nicht (§ 2 VOB/B,
Abs. 3, 1-3).
9. Der § 2 VOB/B, Abs. 8, 1-2 ist besonders zu
beachten.
10. Die anzuwendenden einschlägigen
Sicherheitsbestimmungen in
Bezug auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen
"Sicherheit am Bau" (Baustellenverordnung) in der
derzeit gültigen
Fassung sind besonders zu beachten und vor allen
Dingen Folge zu
leisten.
Seitens Ihrer Firma einzusetzender
Sicherheitskoordinator:
.......................................................
..................................................
Seitens Ihrer Firma einzusetzender Bauleiter:
.......................................................
..................................................
Die angebotenen Fabrikate sind in jedem Fall zu nennen.
Anerkannt:
_________________________________________
Ort, Datum
_________________________________________
rechtsverbindliche Unterschrift, Stempel
HINWEISE ZUR BAUSTELLE
Neubauten ALDI SÜD Filialen
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit
den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen.
Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und
Nachweise (z.B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen
oder Brandschutz- konzepten) maßgebend für die
jeweilige Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem
Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des
Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu
legen.
Neubauten ALDI SÜD Filialen
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen
für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB
A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung
anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste,
Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu
sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der
Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung,
einschl. 1 m3 nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG,
gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12.,
täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen
auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert
werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der
genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung
unverzügl. zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht
befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die
Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen
- § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der
vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das
übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen
hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit
den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. B.
Fertigtreppen, Stahlbau-details, Pläne für Verbau,
Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung
in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die
Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die
Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen,
Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen,
Schlechtwetterzulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten
usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen
technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind
so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und
Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine
ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse
hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf
gesonderte Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der
gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person
auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation
mit dem AG und den nicht deutschsprachigen
Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser
Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit
angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG
berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN
heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften
vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind
unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der
Protokolle ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten
durch den AN beschädigte oder entfernte Grenzzeichen
gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden
Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner
Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und
Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von
Seiten der Bauleitung wird die Haftung des
Unternehmers nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den
Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu
erfolgen.
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen
1. Präambel
Die Parteien gehen vertragliche Beziehungen betreffend
eines Bauvorhabens ein. Sie sind sich darüber bewusst,
dass die Zusammenarbeit auf dem Bau besonderer
Kooperation bedarf.
Sie verpflichten sich vor diesem Hintergrund, bei
Auseinandersetzungen zunächst ernsthaft eine
konstruktive Lösung zu suchen. Nachstehende Regelungen
gehen den Regelungen der VOB/B vor.
2.§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer hat sich im einzelnen ggf. vor
Ort uber die Verhältnisse des Bauvorhabens zu
erkundigen.
Der Auftragnehmer hat die ihm fur die Ausführung
der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und
sonstigen, diesem Vertrag zugrunde liegenden
Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Widerspruchslosigkeit
und
Vollständigkeit insb. in technischer Hinsicht zu
uberprufen. Festgestellte Unstimmigkeiten sowie
Bedenken
gegen die vorgeschriebenen Baustoffe und
-materialien sind dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich
anzuzeigen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm
übertragenen Bauleistungen nach Masgabe der diesem
Vertrag
zugrunde liegenden Unterlagen, Bestimmungen und
Vereinbarungen zu erbringen. Von dem Auftrag werden
sämtliche Leistungen einschlieslich aller
Vorarbeiten erfasst, die erforderlich sind, die
übertragenen Bauleist-
ungen funktionsfähig so zu erstellen, dass sie zu
den Zwecken, wie sie sich aus den dem Vertrag zugrunde
liegenden Unterlagen und Vereinbarungen ergeben,
uneingeschrankt und dauerhaft genutzt werden konnen.
(ENNormen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien)
(Herstellerrichtlinien und -vorschriften)
3. Die Bauleistungen haben den zum Zeitpunkt der
Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der
Technik und Baukunst, der gewerblichen
Verkehrssitte sowie allen sonstigen einschlagigen
gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften, Bestimmungen und
Auflagen zu entsprechen, die DIN sind als
Mindeststandard zu
verstehen; die fur den Bau und Betrieb von Anlagen
bestehenden Vorschriften, Normen und Empfehlungen
sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat alle nach
gesetzlichen, polizeilichen, Arbeitsschutz- und
Unfallver-
hütungsvorschriften, Richtlinien und Vorschriften
der Sachversicherer gebotenen Masnahmen bezüglich der
von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen oder
zu veranlassen.
4. Zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers
gehort u. a. auch:
1. Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten sowie
Entfernen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk
einschlieslich der Ver- und
Entsorgungsanschlüsse, soweit nicht ausdrücklich in
diesem Vertrag
anders geregelt.
2. Die Beantragung und Herbeiführung aller für
die übertragenen, Bauleistungen speziell erforderlichen
Genehmigungen und Abnahmen einschlieslich
hierfür erforderlicher Kosten.
3. Die Durchführung notwendiger
Materialprüfverfahren, Versuchsläufe und
Inbetriebsetzungen
einschlieslich hierfür erforderlicher Kosten.
4. Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor
Witterungseinflüssen, Diebstahl und sonstigen Gefahren
sowie die Beseitigung von Schnee und Eis.
5. Die Einhaltung aller
Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle sowie
sämtlicher Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungs-
und sonstigen Vorschriften auf dem Baugrund-
stück und - soweit für die Ausführung der beauftragten
Leistung erforderlich - darüber hinaus.
6. Die Entsorgung und Säuberung der Baustelle
während der Bauzeit von selbst verursachtem Abfall
und Baumüll auf eigenen Kosten.
7. Die Räumung und Säuberung der Baustelle
bezüglich ihrer Inanspruchnahme fur die übertragenen
Bauleistungen in einem ordnungsgemäßen Zustand
nach Fertigstellung aller Leistungen.
8. Fur die Unterbringung und den Transport von
Arbeitskräften und Baustoffen hat der Auftragnehmer
zusorgen.
9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im
Hinblick auf die vom ihm für das BV eingesetzten
Mitarbeiter
sämtliche arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen,
sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu
beachten.
10. Der Auftragnehmer darf nur solche
Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig,
leistungsfähig und
zuverlässig sind und dies auf Aufforderung hin
umgehend nachzuweisen; § 4 Nr. 8 VOB/B bleibt
unberührt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu
tragen, dass auch etwaige von ihm beauftragte
Nachunternehmer die Verpflichtungen gem. obiger
Zif. 5. erfüllen. Der Auftragnehmer gestattet dem
Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten,
Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um
festzustellen, ob obenstehende Verpflichtungen
vom Auftragnehmer eingehalten wurden, soweit dies
nicht berechtigten Interessen des Auftragnehmers
widerspricht.
Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die
sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer
ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B), wenn
die eingesetzten Nachunternehmer nicht
fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder
der
Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf
Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der
gesetzten Frist nachweist.
3.§ 2 Ausführung
1. Der Auftragnehmer hat die Baudurchführung bzgl.
seiner Leistungen mit dem Auftraggeber und den übrigen
Baubeteiligten und soweit erforderlich mit allen
behördlichen Stellen rechtzeitig abzustimmen. Der
Baustellen-
einrichtungsplatz ist rechtzeitig abzustimmen. Alle
behördlichen Abnahmen sind vom Auftragnehmer
rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen; der
Auftraggeber ist rechtzeitig zu benachrichtigen.
Eigene Bauschilder sind nur nach Genehmigung des
Auftraggebers zulässig.
2. Der Auftragnehmer hat unverzüglich für die Dauer
der Bauausführung einen geeigneten, verantwortlichen
und
vertretungsberechtigten Bauführer zu benennen. Der
Auftragnehmer bzw. sein Bauführer haben an den jeden-
falls wöchentlich, bei Bedarf auch ofters
stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
3. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der
vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen
nach
Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan zu
erstellen.
Nach Genehmigung durch den Auftraggeber wird der
Detailterminplan zum Vertragsgegenstand.
Der Detailterminplan ist entsprechend dem
tatsächlichen Bauablauf gegebenenfalls fortzuschreiben.
4. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden
Bautagesberichte müssen alle füur die
Vertragsausführung und
Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie
beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art
der auf der
Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und
Umfang der eingesetzten Grossgeräte, Beginn und Ende
von
Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen,
Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Grunde,
Unfälle,
behördliche Anordnungen und sonstige besondere
Vorkommnisse sowie besondere Anordnungen des Auftag-
gebers oder Architekten. Die Bautagesberichte sind
jeweils am folgenden Tag dem Auftraggeber zu über-
reichen. Der Auftragnehmer hat einen
Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen.
5. Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch
die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung
entzogen werden, ist gemeinsam von Auftraggeber und
Auftragnehmer festzustellen.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig
zu benachrichtigen.
4.§ 3 Leistungsänderung, Mehrleistungen, Beschleunigung
1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung
verlängt oder werden durch Änderungen des Bauentwurfs
oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers,
auch Anordnungen allein zeitlicher Natur, die
Grundlagen
des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert, so hat der Auftragnehmer einen
hieraus
etwaig entstehenden Anspruch vor Beginn der
Arbeiten schriftlich anzukundigen. Der Auftragnehmer
hat
möglichst vor Ausführung ein schriftliches
Nachtragsangebot zu erstellen und dem Auftraggeber zu
übergeben.
Das Nachtragsangebot hat auch Ausführungen zu einer
eventuellen Veränderung des Fertigstellungstermins
oder sonstiger Vertragsfristen zu enthalten.
2. Die Abrechnung etwaiger Nachtragsansprüche
erfolgt auf der Kalkulationsgrundlage (Urkalkulation),
die dem
Angebot zugrundegelegen hat. Auf die Auftragssumme
gewährte Nachlässe werden auch bei der Verein-
barung der Nachtragsvergütung gewährt, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom
Auftragnehmer die Beschleunigung seiner Arbeiten durch
zumutbare
Masnahmen (z.B. Überstunden, Sonderschichten) zu
verlangen. Der Auftragnehmer hat im Falle der
Beschleunigungsanordnung Anspruch auf Erstattung
ihm zusÄtzlich entstehender Kosten.
Er hat solche Kosten mÖglichst vor AusfÜhrung der
Beschleunigungsmasnahmen beim Auftraggeber
schriftlich anzumelden.
5.§ 4 Haftung
1. Werden Dritte infolge der Leistungen oder
pflichtwidrigen Unterlassungen des Auftragnehmers
geschadigt, so
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen
Ansprüchen der Dritten freizustellen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6.§ 5 Aufrechnung /Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des
Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist nur
zulässig, wenn
diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht
bestritten werden oder rechtskraftig festgestellt sind.
2. Die Abtretung einer Forderung gleich welchen
Inhalts bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne
die
erforderliche Zustimmung erfolgter Abtretungen sind
unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur
verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine
Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungs-
beziehung die Interessen des Vertragspartners in
der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
7.§ 6 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B)
1. Stellung der Sicherheit die fur Mängelansprüche
zu leistende Sicherheit beträgt 5 v.H. der
Auftragssumme
einschlieslich erteilter Nachträge.
2. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete
Sicherheit für Mängelansprüche richtet sich nach
§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
8.§ 7 Gewährleistungsfrist
1. Es wird eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren
vereinbart.
2. Der AN hat eine Gewährleistungssicherheit gem. §
17 VOB/B zu erbringen i. H. v. 5 % der Bruttoabrech-
nungssumme fur die volle Zeit der Gewährleistung.
9.§ 8 Vertragsstrafen
1. Vertragsstrafe bei Verzug mit der Fertigstellung
ist vereinbart mit 1,5 Tausendstel der
Nettoabrechnungs-
summe pro Werktag, max. jedoch 5 % der
Nettoauftragssumme. Auf § 11 VOB/B wird verwiesen.
Die Vertrags strafe kann bis zur Schlusszahlung
vorbehalten werden.
10.§ 9 Zahlungen
1. Zahlungen durch den AG erfolgen:
1. auf Abschlagsrechnungen mit einem Einbehalt
von 10 % innerhalb von 21 Arbeitstagen gemäß
vereinbartem Zahlungsplan oder nach prüfbarer
Abschlagszahlung.
2. Zahlungen der restlichen 10 % der
Bruttoabrechnungssumme unter den Voraussetzungen des
7.2.
3. Schliest der AG eine Bauwesenversicherung ab,
bei welcher der AN mitversichert ist, so tragt der AN
als Anteil an der Versicherungsprämie einen
Betrag i.H.v. 0,3 % seiner Nettoabrechnungssumme von
dieser; die Versicherungsprämie legt der
Auftraggeber auf Wunsch offen.
4. Der AN erhält Strom und Wasser zur Verfugung
gestellt und beteiligt sich an den Kosten prozentual
mit 0,35 % der Nettoabrechnungssumme, falls im
Bauvertrag nicht anders vereinbart.
11.§ 10 Abnahme
1. Es wird eine formelle Abnahme gem. § 12 VOB/B
vereinbart; § 12 Nr. 5 VOB/B wird ausgeschlossen.
12.§ 11 Gefahrtragung
1. Die Gefahrentragung richtet sich
ausschlieslich nach § 644 BGB.
13.§ 12 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im
übrigen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die
unwirksame durch eine wirksame Bestimmung,
die dem wirtschaftlich Gewollten am nachsten
kommt.
2. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht
getroffen worden.
Aus Beweisgründen ist fur Vertragsänderungen und
Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu
wählen.
Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis
selbst.
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftraggeber
1. Präambel
Die vorhandenen Fahr- und Parkplatzflächen stehen dem
Auftragnehmer ausschließlich zum Parken der Firmen-
fahrzeuge zur verfügung.
Das Lagern bzw. Zwischenlagern von Baustoffen gleich
welcher Art, wird auf diesen Flächen nicht gestattet,
sondern hat auschließlich auf den übrigen Flächen des
Baugrundstückes in Abstimmung mit der Bauleitung zu
erfolgen.
Die im Wärmeschutznachweis ermittelten
Dämmstoffstärken gelten für Dämmstoffe mit der
allgemeinen bauauf- sichtlichen Zulassung durch das
DIBt. Sie müssen mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein!
Evtl. Genehmigungen bzw. Anzeigen bei öffentlichen
Behörden sind rechtzeitig bei den Zuständigen
anzumelden.
Die Entsorgungsgebühren sind in den Einheitspreise zu
berücksichtigen.
Alle Arbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen.
Die vorhandenen Fahr- und Parkplatzflächen stehen dem
01.1 Schaufenster
01.1
Schaufenster
01.2 Automatik Schiebetüranlagen
01.2
Automatik Schiebetüranlagen
01.3 Fenster-Fenstertüren
01.3
Fenster-Fenstertüren
01.4 Stahltüren
01.4
Stahltüren
01.5 Holztüren
01.5
Holztüren
01.6 Schlosserarbeiten
01.6
Schlosserarbeiten