To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
1. LLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Einleitung
Das Klinikum Crailsheim hat trotz seiner für die Region hohen Bedeutung bislang nur eine bodengebunden Hubschrauberlandestelle, die nicht den Anforderungen des § 6 des Luftverkehrsgesetzes entspricht.
Um zukunftssicher zu sein und dem Versorgungsauftrag vollumfänglich abzusichern ist ein den aktuellen Richtlinien und Vorschriften entsprechender Hubschrauber-Landeplatz für die Klinik sehr bedeutend.
Im Rahmen einer Standortuntersuchung durch einen Luftfahrtsachverständigen wurden verschiedene Stellen für bodengebundene und erhöhte, auf einem bestehenden Gebäude platzierte Landestellen untersucht. Keine dieser Landestellen auf und um den Bestand ist luftfahrtrechtlich, funktional und technisch umsetzbar.
Die einzige Position, die alle Kriterien erfüllt, ist die Errichtung eines Landeplatzes auf dem derzeit im Bau befindlichen Erweiterungsbau östlich des bestehenden Klinikums.
Vorteilhaft ist hier neben der luftfahrt- und technischen Umsetzbarkeit die kurzwegige Verbindung über den neuen Aufzug an die Notaufnahme und Ambulanzbereiche.
Dieser Standort wurde daher den weiteren Planungen zugrunde gelegt.
Rahmenbedingungen
Der Erweiterungsbau Ost schließt im Osten an den Bestand an und soll Ende 2025 in Betrieb genommen werden. Derzeit finden dort die Ausbauarbeiten statt. Das Gebäude hat einen zentralen Erschließungskern mit Treppenhaus und Aufzügen, der auf die Dachfläche führt . Der Erschließungskern ist bis zur Ebene 5.OG bereits errichtet worden. Hier bindet der auf der Dachfläche aufgeständerte Verbindungssteg zur Landeplattform an.
Die zusätzlichen Lasten eines aufgeständerten Landeplatzes wurden bereits in der Planung des Erweiterungsbaus statisch berücksichtigt.
Das zentrale Treppenhaus kann als Baustellenzugang für die Erstellung des Landeplatzes genutzt werden. Der bis zur Ebene 5.OG führende Aufzug kann als Baustellenaufzug zur Verfügung gestellt werden.
Die Höhe der Landeplattform ist durch den Luftfahrtsachverständigen definiert worden. Dabei ist die Hindernisfreiheit der Ein- und Ausflugsektoren die bestimmende Größe.
Der ie Plattform mit ca. 30 m Durchmesser überkragt den Erweiterungsbau im Süden, Osten und Westen. Die Plattform ist über einen aufgeständerten Stahlsteg an den Aufzugskern angebunden. Im Kern befindet sich neben der Technik und den Aufzügen auch der Beobachterraum.
Unterhalb des Landeplatzes ist im 4.OG eine Zentrale zur Unterbringung der für den Landeplatz notwendigen technischen Anlagen gebaut worden. Die Auflagerpunkte der Stahlkonstruktion befinden sich auf der Attika der Technikzentrale. Die Anschluss- Stahlbauteile wurden bereits eingebaut.
Die Plattform wird über eine frei sichtbare Stahlkonstruktion auf dieser Technikzentrale abgesetzt. Der zweite Rettungsweg von der Plattform wird über eine gegenüberliegende Stahltreppe sichergestellt.
Der Löschwasserrückhaltetank wird an der Ostseite des Erweiterungsbaus im Erdreich eingebaut.
1. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1. LLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
2. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDING 2. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
- ALLGEMEIN -
Diese ZTV gelten übergreifend für alle Titel des gesamten Leistungsverzeichnisses. Sie werden ggf. durch die ZTV der Fachlose spezifiziert.
2.1 ALLGEMEINE HINWEISE
2.1.1 Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass die Leistung nicht erschöpfend beschrieben ist, so hat er dieses sofort und vor Angebotsabgabe dem AG schriftlich mitzuteilen.
2.1.2 Die angegebenen Abmessungen im LV beziehen sich grundsätzlich auf Rohbaumaße, Richtmaße, Rastermaße bzw. Elementmaße.
2.1.3 Sämtliche Maßangaben sind Circamaße und vom AN vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich an Ort und Stelle zu prüfen.
Bei Unstimmigkeiten ist umgehend die AG-Bauleitung zu informieren. Andernfalls haftet der AN für die aus der Unterlassung ggf. entstehenden Folgen.
2.1.4 Alle in den Positionen aufgeführten Mengenangaben verstehen sich als Angabe der Gesamtmenge. Bei der Ausführung ist von mehreren Teil- und Einzelmengen in verschiedenen Abschnitten des Baukörpers auszugehen.
2.1.5 Sofern in den Positionen nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle angebotenen Materialien und Arbeiten als komplette und gebrauchsfertige Leistung, d. h. inkl. aller erforderlichen Nebenarbeiten und Werkstoffen, dem Vorhalten von Geräten, Gerüsten nicht höher als 2 m und sonstiger Hilfsmittel.
2.1.6 Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen.
2.1.7 Die Ausführung der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach den Hersteller- und Verarbeitungsrichtlinien der verwendeten Produkte und Materialien. Die daraus ggf. resultierenden Aufwendungen für die gebrauchsfertige Leistung sind in die EP einzurechnen.
2.1.8 Bei Systemaufbauten dürfen nur Stoffe eines Herstellers verwendet werden.
2.1.9 Die Bauleitung hat das Recht, ihr von der vereinbarten Beschaffenheit abweichende Baustoffe zurückzuweisen und/oder Materialprüfungen durch die zuständige Prüfstelle zu verlangen.
Alle diesbezüglichen Prüfkosten gehen zu Lasten des Unternehmers. Die Ergebnisse sind für beide bindend, entbinden den AN jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Standsicherheit.
2.1.10 In Innenräumen dürfen nach der Inbetriebnahme keine physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Luft- und Materialzustände auftreten, die gesundheitsschädlich sind.
2.1.11 Von den verwendeten Baustoffen dürfen keine Emissionen ausgehen, die nach dem Einbau in den Innenräumen zu unzulässigen Konzentrationen führen.
Maßgebend für die Begrenzung solcher Konzentrationen sind die nach der aktuellen Gefahrstoffverordnung /GefStoffV) definierte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW).
Der Bieter akzeptiert diese Anforderungen und gewährleistet, dass die von ihm angebotenen Produkte die geforderten Werte als vereinbarte Beschaffenheit besitzen und die Grenzwerte nicht überschritten werden.
2.1.12 Die Leistung des AN steht in direktem Zusammenhang mit anderen Gewerken.
Der AN hat seinen Montageablauf mit diesen Gewerken und den Haustechnikgewerken zu koordinieren. Nach Einbau von etwaig erforderlichen Unterkonstruktionen muss anderen Gewerken die Gelegenheit gegeben werden, etwaige erforderliche Leistungen auszuführen.
2.1.13 Das Einrichten von Aufenthalts- oder Lagerräumen auf dem Gelände darf nur mit Zustimmung der Bauleitung des AG erfolgen.
Die Anlagen sind mit Hinweisschildern zu versehen, die den Firmennamen, die Firmenanschrift und Telefonnummer sowie den Namen und die Mobilfunknummer des zuständigen Firmenbauleiters enthalten.
Im Zuge der Bauarbeiten kann es erforderlich werden, dass ein anderer Lager- und Aufenthaltsraum zugewiesen wird.
Die Aufwendungen hierfür werden nicht vergütet. Behinderungen für sonstige Bauleistungen dürfen dadurch nicht entstehen.
Zu den verschlossenen Räumen sind der Bauleitung des AG beschriftete Schlüssel mit Firmenname und Mobilfunknummer des zuständigen Firmenbauleiters zu übergeben.
2.1.14 Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich, und seine Mitarbeiter in den auf der Baustelle bei der Bauleitung ausliegenden SIGE-Plan (Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan) einweisen zu lassen und vor Arbeitsaufnahme etwaige Gefährdungsanalysen seiner Leistungen an den Koordinator schriftlich (mindestens 2 Wochen vorher) bekanntzugeben.
Der AN hat sich die Einweisung in den SiGe-Plan bestätigen zu lassen.
2.1.15 Der Auftragnehmer hat die Baustelle so einzurichten und zu betreiben, dass entsprechend dem Regeln der Technik nur geräuscharme Baumaschinen verwendet und diese nach lärmschutztechnischen Gesichtspunkten eingesetzt werden.
Er ist verpflichtet, ständig auf seine Arbeitnehmer und Nachunternehmer einzuwirken, dass nicht mehr Baulärm erzeugt wird, als nach Lage der Situation erforderlich ist.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich aus der Nichteinhaltung d. Lärmschutzvorschriften ergeben.
2.1.16 Vor Materialbestellung und/bzw. Anfertigung u. Herstellung seiner Leistungen hat der AN vor Ort ein eigenverantwortliches Aufmaß zu nehmen und dieses in Bezug auf Abweichungen mit den Planvorgaben zu prüfen.
Bei Abweichungen, welche die Toleranzen der DIN 18202 überschreiten oder welche die Planvorgaben über- oder unterschreiten, ist umgehend die Bauleitung des AG zu informieren.
Fordert der AG, dass die Leistungen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmass unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die Fertigungsmaße mit dem AG zu vereinbaren.
2.1.17 Dem AN werden die erforderlichen Planunterlagen vom Bauherrn bzw. Planer generell nur digital als pdf-Datei übergeben. Der Aufwand für die entsprechende Verteilung der Arbeitspläne ist in den Angebotspreis zu kalkulieren.
2.1.18 Alle Rückbaumaßnahmen sind erst auf besondere Anweisung der Bauleitung des AG bzw. mit deren Rücksprache vorzunehmen.
2.1.19 Es findet eine förmliche Abnahme der Gesamtleistung statt. Zwischenabnahmen sind nicht vorgesehen. § 4 Abs.10 VOB/B und §12 Abs. 2 VOB/B bleiben unberührt.
2.1.20 Teilweise werden im LV folgende übliche bauspezifische
Abkürzungen benutzt:
Als Beispiel:
GK - Gipskarton
MWK - Mauerwerk
STB - Stahlbeton
2.1.21 Der AN ist verpflichtet, die Güteeigenschaften der Stoffe und Bauteile sowie der eigenen Leistung sorgfältig zu prüfen, ob die vertraglichen Anforderungen erfüllt wurden.
Der AN hat die Güteeigenschaften der einzubauenden Stoffe durch Vorlegen von Prüfzeugnissen und Verwendungsnachweisen mit zugehörigen Übereinstimmungserklärungen nachzuweisen. Die Nachweise sind dem AG sortiert und geheftet zu übergeben. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet.
2.1.22 Für alle zur Verwendung kommenden Baustoffe u. Böden sind dem AG auf Verlangen u. vor der Anlieferung Proben vorzulegen und Gütenachweise beizubringen. Alle gestalterisch relevanten, sichtbaren Bauteile sind dem AG zur Bemusterung und Freigabe vorzulegen. Der AG kann verlangen, dass eine Bemusterung vor Ort erfolgt, wenn dies zur Beurteilung wichtig ist.
2.1.23 Die dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Pläne werden Bestandteil des Bauvertrages.
2.2 NEBENLEISTUNGEN
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gelten in Ergänzung der jeweils für die ausführenden Arbeiten gültigen DIN-Vorschriften die folgenden Leistungen als mit den EP abgegolten:
2.2.1 Die Kosten der für die Durchführung der gesamten eigenen Arbeiten notwendigen Lager und Arbeitsplätze sowie Unterkünfte und Materiallager.
2.2.2 Die Aufwendungen für etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen und Abnahmen von Baustelleneinrichtungen des AN.
2.2.3 Der geprüfte statische Nachweis für die Lastabtragung, Montagezustände und sonstige statische Gegebenheiten, der im Zusammenhang mit den vom AN eingesetzten Geräten, Hilfsmittel und Personal steht, soweit dieses nach Abstimmung mit dem Statiker erforderlich ist.
2.2.4 Der Bieter/AN hat sämtliche erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen in die EP einzurechnen, soweit diese nicht aufgrund von DIN Vorschriften als besondere Leistungen zusätzlich abgerechnet werden können. Insbesondere sind die folgenden Leistungen zu berücksichtigen, sofern sie nicht als gesonderte Positionen beschrieben sind:
- Erforderliche Logistik inkl. Transport u. Geräte wie z.B. Mobilkran etc. sowie Belieferung der Baustelle, Entladen und der Verteilung zum jeweiligen Einbauort.
- Vermessungstechnische Arbeiten für die eigenen Leistungen von vorhandenen und anschließenden Bauteilen, sofern nicht in gesonderten Positionen aufgeführt sind.
- Fachgerechte Montage inkl. der erforderlichen Montagematerialien, Montagehilfsmittel wie Werk- und Hebezeuge, sowie Gerüststellungen.
2.2.5 Die Arbeitsbereiche sind ständig sauber zu halten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Ausführung seiner Leistungen anfallenden Bauschuttmengen und brennbaren Abfälle täglich bzw. nach Aufforderung der Bauleitung des AG einzusammeln.
Kommt ein AN der Schuttbeseitigung, trotz einmaliger Aufforderung der AG-Bauleitung nicht nach, so ist der AG berechtigt, auch ohne weitere Aufforderungen die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des AN durch Dritte durchführen zu lassen.
2.3 HINWEISE ZUR KALKULATION
2.3.1 Feuerwehrzufahrten, sowie alle Zufahrten für Rettungswagen und die Ver- und Entsorgung der Haupteinrichtung sind zu jeder Zeit freizuhalten.
2.3.2 Seitens des AN ist auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation in einem geschlossenem und ggf. versiegeltem Umschlag an den AG zu übergeben. Die Öffnung wird nur anlässlich etwaiger Nachtragsverhandlungen vorgenommen. Der AG wird den AN zu dem Öffnungstermin einladen.
Erscheint der AN zum Termin nicht, ist der AG auch zur alleinigen Einsicht in die Urkalkulation berechtigt.
2.4 NORMEN UND RICHTLINIEN
Es gelten alle einschlägigen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen und Richtlinien, die anerkannten Regeln der Technik, sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die für die vorgesehenen Konstruktionen, deren Materialien u. ihrer Verarbeitung und Montage anwendbar sind.
Insbesondere wird auf folgende Vorschriften hingewiesen (ohne Rangfolge):
Eurocode 1 - EinwirkungenDIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und BauteilenDIN 4420 - Arbeits- und SchutzgerüsteDIN 4426 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und VerkehrswegeDIN 18202 - Toleranzen im Hochbau - Bauwerk DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder ArtDIN EN 13501 - Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem BrandverhaltenDIN EN 12811 - Temporäre Konstruktionen für Bauwerke
Aktuelle VOBAktuelle LandesbauordnungAnforderungen der BaugenehmigungBaustellenverordnungAnforderungen für die Zustimmung im Einzelfall für SonderkonstruktionenArbeitsstättenverordnung und -richtlinienSicherheitsvorschriften der BGUVV - UnfallverhütungsvorschriftenAEB - AbfallentsorgungsbestimmungenVorschriften der zuständigen Ver- und EntsorgungsträgerVorschriften des VDEVorschriften des VDSAktuelle Baurregelliste des deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT), BerlinWHG - Wasserhaushaltgesetz (Anforderung an das Einleiten von Abwasser)Merkblätter und Empfehlungen der gewerkeeigenen Verbände.Herstellervorschriften der verwendeten Produkte
2. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
2. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDING
3. ZTV BESCHICHTUNGSARBEITEN 3. ZTV BESCHICHTUNGSARBEITEN
3.1 GRUNDLAGEN
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere
ATV DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten,ATV DIN 18353: Estricharbeiten,ATV DIN 18363: Maler- und Lackiererarbeitenund die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V.,Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,Deutsche Bauchemie e. V.,DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
3.2. ALLGEMEINE HINWEISE
3.2.1 Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante Fußbodenhö-
hen (OKFF) nicht eingehalten werden können, so ist dies umgehend und vor der weiteren Ausführung der Bauleitung des AG mitzuteilen.
3.2.2 Soweit nicht anders beschrieben, sind alle Oberflächen
planeben, exakt fluchtgerecht und endbehandelt als ge- brauchsfertige Leistung herzustellen.
3.2.3 Dem AG ist eine ausführliche Wartungs- und Pflegeanlei- tung für alle ausgeführten Bodenbeläge und deren System komponenten zu übergeben.
Insbesondere sind geeignete Reinigungs- und Pflegemittel zu nennen u. ungeeignete Reinigungsmittel auszuschlies- sen.
3.3. NEBENLEISTUNGEN
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gelten in Ergänzung der jeweils für die ausführenden Arbeiten gültigen DIN-Vorschriften die folgenden Leistun- gen als mit den EP abgegolten:
3.3.1 Das eigenverantwortliche Übertragen der bauseitigen
Meterrisse (min. 1 x je Geschoss) zu den jeweiligen Ein-
bauorten.
3.4. AUSFÜHRUNG UND ABRECHNUNG
3.4.1 Beschichtungsarbeiten sind nach DIN 18363 auszuführen und abzurechnen.
Durch den Unternehmer ist der Montageplan zu erstellen mit Angaben zu:
- Größe der Buchstaben und deren Vermessung
- Lage und Größen der Kennzeichnungen
- Abmessung Lage der Rot/Weiß Trennung am Plattformrand
- Randanschlüsse zu aufgehenden Bauteilen und Einbauten in der Platte 3. ZTV BESCHICHTUNGSARBEITEN
3. ZTV BESCHICHTUNGSARBEITEN
4. HINWEISE BAUSTELLENLOGISTIK 4. HINWEISE BAUSTELLENLOGISTIK
4.1 Parallele Baumaßnahmen:
4.1.1. Auf dem Gelände werden parallel weitere Baumaßnahmen ausgeführt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse müssen alle Lieferfahrzeuge umgehend entladen und unmittelbar nach dem Entladevorgang wieder vom Gelände gefahren werden. Die Koordination der Material- und Werkzeuglieferungen obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer (AN).
4.1.2 Materiallieferungen sind stets an die eigene Adresse zu richten. Eine Haftung für angelieferte Materialien wird weder vom Bauherrn noch von der Bauleitung des AG übernommen.
4.1.3 Die Zufahrt- und Ausfahrtregeln für das Gelände erfolgen vor Beginn der Ausführung. Die Zufahrt mit Privat-Pkw und Firmenfahrzeugen ist erlaubt. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden ohne weitere Ankündigung zu Lasten des AN kostenpflichtig umgesetzt.
4.1.4 Im Bereich der gesperrten Flächen und der BE ist das Parken untersagt.
4.2 Rettungswege - Verkehrswege:
4.2.1 Notwendige Sperrungen von Versorgungs- und Rettungswegen für spezielle Transport- und Montagearbeiten sind nur nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung möglich.
4.2.2 Innerhalb der Gebäude sind die Verkehrswege, insbesondere die Flucht- und Rettungswege ständig freizuhalten.
4.2.3 Der Einsatz von Kränen darf nur in Abstimmung mit der Bauleitung erfolgen.
4.3 Baustellenhinweise:
4.3.1 Jeder Auftragnehmer hat den Bereich seiner Baustelleneinrichtung in sauberem Zustand zu halten. Die Flächen sind, falls erforderlich, täglich zu reinigen.
4.3.2 Der Baustellenzugang kann nur von außen über einen Bauaufzug erfolgen, der bauseits gestellt wird.
Der Zugang zur Baustelle ist nur auf den vorgeschriebenen Wegen zulässig.
4.3.3 Die Nutzung von Patienten- oder Besucher-WC's ist allen am Bau Beteiligte grundsätzlich untersagt. Zuwider handelnde Personen werden von der Baustelle verwiesen.
4.3.4 Bei der Ausführung sämtlicher Arbeiten ist eine besondere Rücksichtnahme auf den laufenden Krankenhausbetrieb zu nehmen. Insbesondere betrifft dies lärmintensive und staubverursachende Arbeiten.
4.4 BESONDERE BAUSTELLENSITUATION IM KLINIKBEREICH
4.4.1 Die nachfolgenden Punkte werden nicht gesondert vergütet. Sie sind bei der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen.
4.4.2 Die Ausführung der Leistungen erfolgt bei laufendem Be- trieb der angrenzenden medizinischen Bereiche/Gebäude.
Zur Sicherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit hat die Bauausführung mit einem Höchstmaß an Sorgfalt und Umsicht zu erfolgen.
4.4.3 Bei der Ausführung der Leistungen ist durch geeignete Arbeitsweisen und Arbeitsabläufe sicherzustellen, dass die vorhandene Bausubstanz geschont wird und sich die Beeinträchtigung des Krankenhausbetriebes auf ein erforderliches Minimum beschränkt.
4.4.4 Arbeitsplätze sind täglich zu reinigen.
4.4.5 Die Arbeitsabläufe sind so zu organisieren und durchzuführen, dass Rettungs- und Fluchtwege jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen und in Treppenhäusern sowie Eingangsbereichen keine Baumaterialien, Werkzeuge etc. gelagert werden.
4.4.6 Baustelleneinrichtungsflächen stehen nur im begrenzten Umfang zur Verfügung.
4.4.7 Das Anliefern von Materialien ist sukzessive mit dem Bauablauf zu disponieren, eine Lagerung von Materialien im Gebäude und in der Baustelleneinrichtungsfläche ist nur begrenzt und in Abstimmung mit der Bauleitung möglich.4. HINWEISE BAUSTELLENLOGISTIK
4. HINWEISE BAUSTELLENLOGISTIK
1 BAUSTELLENEINRICHTUNG
1
BAUSTELLENEINRICHTUNG
Baustelleneinrichtung BaustelleneinrichtungBaustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung
1.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG auf- und abbauen BAUSTELLENEINRICHTUNG auf- und abbauen
Baustelleneinrichtung aufbauen und für sämtliche im LV beschriebenen Leistungen und Materialien für die gesamte Bauzeit des AN vorhalten, nach Beendigung der Arbeiten des AN in Abstimmung mit der Bauleitung des AG wieder abbauen und räumen, einschließlich aller vorhandenen Materialien und Hilfsmittel.
Zur Baustelleneinrichtung gehören:
- Geräte (unter anderem Kugelstrahlgerät, Markierungsgerät)
- Hilfsmittel
- Mobilkräne (Mehrfacheinsätze)
- Montagehilfen
etc.
Vorgenannte Bestandteile der Baustelleneinrichtung sowie deren Vorhaltungsdauer sind vom AN nach eigenem Ermessen zu erbringen.
Die Kosten sind in den Einheitspreis dieser Position mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Hinweis: Der Materialtransport kann grundsätzlich nur über eine Mobilkranstellung erfolgen.
BAUSTELLENEINRICHTUNG auf- und abbauen
1.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG auf- und abbauen
L
1.00
psch
2
2
2.14 UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Weißes Kreuz UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Weißes Kreuz
Aufbringen einer farbigen, licht- und UV-stabilen 2-komponentigen Polyurethanversiegelung zur Markierung der Landefläche "weißes Kreuz", 2-lagig. Ausführung nach Vorgabe der Bauleitung.
Gesamtfläche Kreuz : 45 m²
Streifenbreite Kreuz : jeweils 3,00 m
Streifenlänge Kreuz : jeweils 9,00 m
Farbton : Verkehrsweiß/RAL 9016
Ausführung : retroreflektierend
UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Weißes Kreuz
2.14
UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Weißes Kreuz
1.00
St
2.15 UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNGSTREIFEN für Landefläche - Weiß UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNGSTREIFEN für Landefläche - Weiß
Aufbringen einer farbigen, licht- und UV-stabilen 2-komponentigen Polyurethanversiegelung für die umlaufende Markierung der Landefläche, 2-lagig. Ausführung nach Vorgabe der Bauleitung.
Streifenbreite : 50 cm
Farbton : Verkehrsweiß/RAL 9016
Ausführung : retroreflektierend
UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNGSTREIFEN für Landefläche - Weiß
2.15
UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNGSTREIFEN für Landefläche - Weiß
85.00
m
2.16 UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Rotes H UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Rotes H
Aufbringen einer farbigen, licht- und UV-stabilen 2-komponentigen Polyurethanversiegelung zur Markierung der Landefläche "rotes H", 2-lagig. Ausführung nach Vorgabe der Bauleitung.
Abmessung : 1,80 m x 3,00 m
Streifenbreite : 0,40 m
Farbton : Verkehrsrot, RAL-Farbton 3020
Ausführung : retroreflektierend
UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Rotes H
2.16
UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Rotes H
1.00
St
2.17 UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Überrollschutz - Weiß/Orange UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Überrollschutz - Weiß/Orange
Aufbringen einer farbigen, licht- und UV-stabilen 2-komponentigen Polyurethanversiegelung zur Markierung des "Überrollschutzes", umlaufend oberseitig auf der Randaufkantung in 2-lagiger Ausführung, nach Vorgabe der Bauleitung.
Breite Randaufkantung : 20 cm
Farbton : Verkehrsweiß/RAL 9016 im Wechsel mit
Verkehrsorange/RAL 2009
Ausführung : retroreflektierend
UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Überrollschutz - Weiß/Orange
2.17
UV-BESTÄNDIGE PU-HARZ-MARKIERUNG - Überrollschutz - Weiß/Orange
95.00
m
4 STUNDENLOHNARBEITEN
4
STUNDENLOHNARBEITEN
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
1. Die an diesem Objekt anfallenden Stundenlohnarbeiten werden zum einheitlichen Tagelohnsatz für alle Bereiche dieses Angebotes, sowie für alle Einsatzorte, inkl. aller Nebenkosten vereinbart.
2. Stunden für Aufsichtspersonal (Bauführer, Polier, Hilfspolier) werden nicht vergütet.
3. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besondere und schriftliche Anweisung der Bauleitung des AG ausgeführt werden.
4. Die Stundensätze gelten für tarifliche Arbeitszeiten.
Zuschläge für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit richten sich nach den jeweiligen Tarifverträgen.
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
4.01 STUNDENLOHNSATZ - Baufacharbeiter STUNDENLOHNSATZ - Baufacharbeiter
für Zeitlohnarbeiten nach besonderer Beauftragung gemäß Vorbemerkungen für:
Baufacharbeiter
STUNDENLOHNSATZ - Baufacharbeiter
4.01
STUNDENLOHNSATZ - Baufacharbeiter
10.00
h
4.02 STUNDENLOHNSATZ - Bauhelfer STUNDENLOHNSATZ - Bauhelfer
für Zeitlohnarbeiten nach besonderer Beauftragung gemäß Vorbemerkungen für:
Bauhelfer
Werden keine Bauhelfer beschäftigt, ist der Facharbeiterlohn anzubieten.
STUNDENLOHNSATZ - Bauhelfer
4.02
STUNDENLOHNSATZ - Bauhelfer
10.00
h
Your bid details
Your documents
Drag and drop files or folders to this area to upload.