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Vorbemerkungen für Fliesenarbeiten V orbemerkungen für Fliesenarbeiten
Für Angebot und Ausführung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere alle einschlägigen DIN-Vorschriften, die auf die ausgeschriebenen Leistungen anzuwenden sind und die mit diesen im Zusammenhang stehen. Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB Teil C und im Besonderen:
VOB/B DIN 1961 Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB/C DIN 18315 Allg. Technische Vertragsbedingungen fürBauleistungen (ATV)
VOB/C DIN 18299 Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 352 Fliesen- und Plattenarbeiten
DIN 18 157-1 Dünnbettverlegung
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4102: Brandverhalten v. Baustoffen und Bauteilen
DIN 18 354 Abdichtung von Innenräumen
Es gelten weiter die UVV (Unfallverhütungsvorschriften) sowie die DIN 4420 und 4421, die technischen Merkblätter des Fachverbandes Fliesen und Naturstein, Deutscher Naturwerkstein Verband, Säurefliesner-Vereinigung, Verarbeitungsvorschriften des Herstellers / Herstellerrichtlinien sowie die Technischen Merkblätter, jeweils in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung.
Richtlinien, Bestimmungen und Verordnungen von Behörden, wie Gewerbeaufsicht, Brandschutzbehörde usw., sowie Vorschriften der für das Projekt gültigen Landesbauordnung sind einzuhalten.
Allgemeine Vorbemerkungen
Alle Leistungen (insbes. die Anforderungen der EnEV) sind grundsätzlich mit Lieferung und Montage allem Zubehör, komplett, funktions- und abnahmefertig anzubieten und einschließlich aller Nebenleistungen auszuführen. Bei allen Positionen sind die angebotenen Fabrikate, Systeme Typenbezeichnungen usw. anzugeben, soweit diese dort nicht angegeben sind.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung zu Vollständigkeit, d.h. alle Lieferungen, Leistungen und Arbeitsvorgänge, die sich bei den Positionen zur Vollständigkeit der Leistung, zur Funktionsfähigkeit, zum Erreichen des Nutzungszweckes und für den abnahmefertigen Zustand der geforderten Leistung ergeben, sind einzurechnen, auch wenn einzelne Teilleistungen oder Teillieferungen nicht besonders beschrieben sind. Alle Angebotspreise verstehen sich inkl. Lohn- und Materialkosten.
Nach Auftragserteilung sind von Auftragnehmer (falls erforderlich) gewerkespezifische Verlegezeichnungen mit allen technischen Angaben, Hinweisen und Vermassung für die Ausführung zur Abstimmung in prüffähiger Ausführung dem Bauherrn vorzulegen.
Grundlage für die weiterführende Planung und Ausführung des Auftragnehmers ist die vom Auftraggeber beigestellte Vertragsplanung. Seitens des AG erfolgen keine weiteren Planungsleistungen.
Dem Auftragnehmer obliegt die Prüfung der baulichen Gegebenheiten (Baustelle, Zufahrt, Baustelleinrichtung etc.). Mängel und/oder Behinderungen, die den Bereich der Baustelle betreffen, sind der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eventuell noch zu erbringende bauseitige Nebenleistungen sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten auszuführen.
Falls es für die Ausführung eigener Leistungen erforderlich ist, Arbeitsschutzabdeckungen, Umwehrungen, Leiter- und Treppengänge und sonstige Einrichtungen zu entfernen, sind diese nach Ausführung oder Unterbrechung der Arbeiten unverzüglich gem. UVV wieder herzustellen.
Arbeitsbehinderungen, die durch eine rechtzeitige Besichtigung der Baustelle hätten vermieden werden können, werden vom AG nicht anerkannt.
Der AN hat sämtliche Anweisungen auf der Baustelle bzw. aus den schriftlichen Baustellenprotokollen des zuständugen SiGeKo`s unverzüglich Folge zu leisten. Vom SiGeKo gefordete Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.
Besondere Vorbemerkungen Fliesenarbeiten
Die Estrichflächen sind erst 28 Tage nach dem Einbau, bzw. nach dem völligen Durchtrocknen (Restfeuchtegehalt unter 2,0%) mit Bodenfliesen zu belegen. Der Bieter hat in Eigenverantwortung eine Messung zur Feststellung der Restfeuchte durchzuführen und protokollarisch nachzuweisen. Können die zugelassenen Werte nicht erreicht werden, ist in jedem Fall ein geeigneter Kleber (inkl. Eignungsnachweis) zu verwenden. Die Estrichflächen sind vom Anbieter abzunehmen.
Desweiten hat der AN zu gewährleisten, dass der Untergrund vor Einbau der Fliesen frei von Feuchtigkeit, Verschmutzung und Schimmel ist. Der Untergrund ist besonders sorgfältig zu reinigen und ggf. zu trocknen. Die Leistung ist nach Einbau mit geeigneten Maßnahmen dauerhaft gegen Schimmelbefall zu schützen.
Die dauerelastische Fugenversiegelungen im Sockel-, Naht- und Wandbereichen sind farbig auszuführen. Farbton nach Wahl des Aufgebers. Die dauerelastischen Versiegelungen sind während der Gewährleistung zu warten.
Fliesensockel sind so zu verarbeiten, daß eine fabrikmäßig hergestellte Kante der Fliesen nach oben zeigt und im Wandanschluß diese malerfertig ausgefugt sind. Die dauerlastische Versiegelung des Sockels im Anschlussbereich zu den Bekleidungen der Türzargen sowie die Versiegelung der Aufstandsflächen der Türzargen im Bereich der Bodenfliesen sind unaufgefordert herzustellen und einzurechnen.
Für jede eingebaute Fliesensorte sind pro Wohneinheit mind. 1,00 qm Fliesen dem Bauherren zur Verfügung zustellen.
Ein Verlegeplan ist vor Beginn der Arbeiten mit den Erwerbern (bei Einzelverkauf) oder der Projektleitung abzustimmen.
Die Verlegehöhe der Wandfliesen in den Badezimmern beträgt in der Regel ca. h = 1,20m (OK Installationswände/ Ablagen) und Türhoch im Duschbereich. Abweichende Verlegehöhen sind den Planunterlagen zu entnehmen und mit der Bauleitung abzustimmen.
Fußbodenfliesen sind in der Aufteilung zum Raummaß zu vermitteln.
Für die Verlegung der Fliesen im Dünnbett-Klebeverfahren sind (falls erforderlich) für Fußboden- oder Wandfliesen unterschiedliche/geeignete Kleber zu verwenden.
Schnitte an/in Fliesen sind mechanisch, sauber, frei von Abplatzungen an den Sichtflächen und ohne Funkenbildung herzustellen. Schnittflächen von Fliesen sind sinnvoll anzuordnen und wenn möglich zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass die Verarbeitung der Fliesen nicht zu Schäden an den Oberflächen/Sichtflächen führt.
In jedem Geschoss ist vom Rohbauer eine feste Meterriss-Markierung in allen Innent ür -Laibungen, in jeder Wohnung angebracht. Angegeben ist darauf die Höhe der Markierung, bezogen auf „Baunull“ (z.B. im EG: „+ 1,00“ oder im 1.OG: „+ 3,835“), nicht jedoch das Maß zum Fußboden unter der Markierung. Die Bauteile sind entsprechend der in den Ausführungsplänen angegebenen Höhe vom Meterriss aus einzumessen. Die Meterriss-Markierung ist für alle Aufmaße bindend und darf nicht verändert werden.
Sämtliche Materialien zur Herstellung der angebotenen Gesamtleistung können zentral bei nachfolgendem Lieferanten eingekauft werden. Bei der Bestellung ist dem Lieferanten dann die Projektnummer bzw. das Bauvorhaben zu nennen:
Firma CROONEN KG, Grandkuhlenweg 17, 22549 Hamburg-Lurup
Der Fliesenpreis für die zu kalkulierenden Positionen beträgt brutto/ m² = 28,- € und hat dem Manke-Standard laut eigener Ausstellung zu entsprechen, sofern im Leistungsverzeichnis keine anderslautenden Angaben gemacht werden.
Vorbemerkungen für Fliesenarbeiten
01 Natur- und Werkstein
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