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plan. D GmbH
Leistungsverzeichnis
Bauvorhaben: Seniorengerechtes Wohnen mit
Tagespflegeinrichtung
Schallenbacher Str. 2, 4
79595 Rümmingen
Bauherr Energiedienst AG
Fachbereich Bauen & Wohnen
Schönenbergerstr. 10
79618 Rheinfelden
Auftraggeber der Planung: Weisenburger Bau GmbH
Ludwig Erhard Allee 21
76131 Karlsruhe
Architekten: Lentz Frings Partner
Am Sonnenstück 5
79418 Schliengen
Fachplaner: plan. D GmbH
Felsberger Straße 19
34590 Wabern
Datum: 01.09.2025
plan. D GmbH
Besondere Angebots- und Vertragsbedingungen Besondere Angebots- und Vertragsbedingungen
Besondere Angebots- und Vertragsbedingungen
1. Art und Umfang der Leistung 1. Art und Umfang der Leistung
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Die Grundlagen des Angebotes bzw. des Vertrages sind gültig in der ausgeführten Reihenfolge:
a. die schriftliche Vertragsausfertigung
b. das Leistungsverzeichnis und alle anderen dem
Auftragnehmer übergebenen Angebotsgrundlagen
c. die vorliegenden "Besonderen Angebots- und
Vertragsbedingungen"
d. die VOB Teil B und C
e. das Werkvertragsrecht des BGB, sofern im
vorstehenden nicht anders geregelt.
1. Art und Umfang der Leistung
2. Vergütung und Kalkulation 2. Vergütung und Kalkulation
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Positionen a. - e. in Abschnitt 1 zur vertraglichen Leistung gehören. Dazu gehören auch Insgemeinkosten für Material- und Werkzeugtransport frei Baustelle. Frachtvorlagen und Verpackungen, Fahrtkosten, Auslösung und das Gestellen von Gerüsten(auch über3m) sowie Montageleitung und Anträge und Gebühren bei TÜV und Behörden.
In die Angebotspreise sind, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, alle Stoffe und Zubehörteile einzukalkulieren, die zur Funktion notwendig sind. Dazu zählen auch Formstahl und Befestigungen (nur in verzinkter Ausführung).
Sämtliche Rohrbefestigungen sind als schallisolierend mit Mefa-System o.glw. zu kalkulieren.
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben.
Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
Entgegen VOB Teil B, § 2.3. behalten die vertraglichen Einheitspreise auch dann Gültigkeit, wenn die ausgeführten Massen um mehr als 10 v. H. von den ausgeschriebenen abweichen. Werden durch Änderung des Bauentwurfes oder andere Umstände die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag festgelegte Leistung geändert, so ist ein neuer Preis zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen erstattet . Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Bauherrn. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten.
Die Beschaffung von Bauwasser, Baustrom, sowie die Beseitigung von Abfällen sind Nebenleistungen des Auftragsnehmers, wofür er Kosten und Verantwortung zu tragen hat. Sofern der Bauherr die Bereitstellungs- und Verbrauchskosten veranlasst und die Kosten verauslagt, ist er berechtigt, diese Aufwendungen gegen die Ansprüche des Auftragnehmers anteilig aufzurechnen.
Sämtliche Anschlussleitungen in Schlitzen sind mit Filzband zu umwickeln. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Für Wand- und Deckendurchbrüche sind Rohrhülsen oder gleichwertiges einzubauen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Kleinere Stemmarbeiten, wie zum Erstellen von Anschlussleitungen etc. oder Nachstemmen vorhandener Durchbrüche, werden nicht gesondert vergütet.
Es sind ausreichend Bezeichnungsschilder aus Resopal in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Vergütung und Kalkulation
3. Ausführungsunterlagen 3. Ausführungsunterlagen
Dem AN werden, wie nachfolgend aufgeführt, Unterlagen
entsprechend dem Erfordernis des Objektes zur entgültigen
Berechnung, Dimensionierung und konstruktiven Durcharbeitung
auf Datenträger zur Verfügung gestellt.
- Architektenzeichnungen (sind beim Architekten /
Bauherrn anzufordern)
- Grundrisszeichnungen mit eingetragenen technischen
Anlagenteilen des Gewerkes
- Anlagenschemata (soweit vorhanden).
Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungsstand des AG zum darin jeweils genannten Zeitpunkt. Vor Beginn seiner einzelnen Leistung hat sich der AN davon zu vergewissern, dass bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist; diesbezügliche Änderungen wird der AN bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend berücksichtigen. Ebenfalls ist die Schnittstellenliste mit den anderen Gewerken zu beachten.
Planinhalte, Maße, Dimensionen und Leistungsverzeichnisse sind vom Auftragnehmer zu prüfen; auf Unstimmigkeiten oder zu befürchtende Mängel und Bedenken hat er das Büro plan.D schriftlich hinzuweisen. Die Anerkennung der Auftragnehmerpläne durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer
nicht von der vollen Gewährleistung für seine Leistungen.
Die Pläne sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zu Montageplänen zu ergänzen und mit der Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters zu versehen. Bei Änderungen während der Bauphase sind diese Planungen mit einem fortlaufenden Änderungsindex zu versehen.
Mindestens 14 Tage vor Beginn der Ausführung sind dem Auftraggeber folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung vorzulegen:
a. Montagepläne 1 : 50
b. Schachbelegungspläne 1 : 20 (Grundrisse, Ansicht/Schnitte)
c. Strang- und Schaltschemen
d. Nachprüfung von Berechnungen, z.B. Kurzschluss+ Selektivität, Leistungen
e. erforderliche Schnitte z.B. bei Flurkreuzungen, Trassenquerungen, Zentralen etc.
Die Montagpläne müssen folgende Eintragungen besitzen:
Raumnummern, Steigenummern, Dimensionen, Abstandsmaße zu Bauteilen, Darstellung der Brandschotts, Kv-Werte von Ventilen Angabe der Dehnungsausgleicher, Darstellung der Brandschotts.
Der Sichtvermerk des Büros plan.D entbindet den AG nicht von der Gewährleistung für die Ausführung und Funktion der Anlage.
Sollte die Montageplanung mangelhaft sein und wiederholt zu Freigabe vorgelegt werden müssen, ist an das Büro plan.D für die wiederholte Bearbeitung eine Aufwandsentschädigung durch den AN zu entrichten.
Bei Änderung der Werkplanung des Architekten obliegt die Fortschreibung der Montagepläne dem AN. Die Koordination der Deckenspiegelpläne ist Sache des AN gemeinsam mit dem Architekten sowie den anderen Gewerken (Einbaukomponenten, Revisionsöffnungen, etc.).
Soweit erforderlich, sind die Montagepläne durch Detailpläne zu ergänzen. Die Montageunterlagen hat der Auftragnehmer mit den anderen am Bau beteiligten Firmen zu koordinieren.
Weiterhin hat der AN alle zur Erfüllung seines Vertrages erforderlich werdenden bauseitigen Leistungen dem AG oder der Bauleitung rechtzeitig bekanntzugeben und die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen termingerecht zur Verfügung zu stellen.
Revisionspläne sowie schriftliche und mündliche Bedienungsanleitungen für technische Anlagen sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zu liefern. Der genaue Inhalt dieser Unterlagen wird in der entsprechenden Grundposition des Leistungsverzeichnisses beschrieben.
Die Freigabe der Schlussrechnung erfolgt erst nach vollständiger Vorlage o.g. Unterlagen.
3. Ausführungsunterlagen
4. Ausführung 4. Ausführung
Das Einsetzen der Befestigungen und das Bohren der dazu erforderlichen Löcher - sowohl für Trassen als auch für Geräte - ist dagegen Aufgabe des AN.
Trassendurchgänge durch Wände und Decken sind entsprechend den Vorschriften des Brandschutzes zu verwenden. Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR (aktuelle Fassung) und LAR des Bundeslandes sind zu berücksichtigen.
Die Befestigung an Decken und Wänden hat mit bauartzugelassenen Metall-Spreiz-Dübeln oder gleichwertigen Vorrichtungen zu erfolgen. Das Einschießen von Bolzen ist nicht zulässig.
Für die Installation von Anlagenbauteilen oberhalb von Unterdecken mit Funktionserhalt wird auf die DIN 4102, Teil 4, Pkt. 6.5.1.3 hingewiesen. Es werden erhöhte Anforderungen an Befestigung der Anlagenbauteile gestellt. Die Kosten hierfür sind mit dem EP abgegolten.
Die Durchführung der DIN konformen Messungen von installierten Leitungen ist in jedem Falle eine mit dem Angebotspreis abgegoltene Leistung.
Die Elektrotechnischen Anlagen sind entsprechend den technischen Bestimmungen der einschlägigen Normblätter, den zugehörigen Richtlinien, den örtlichen Vorschriften und Richtlinien, den fachtechnischen Regeln und den Verlegungsanleitungen der Hersteller auszuführen. Der AN muss zur Ausführung der Anlagen eine entsprechende Konzession besitzen.
Es dürfen nur einheitliche Materialien, Einbauteile und Befestigungen verwendet werden.
Einbauteile in Zwischendecken müssen grundsätzlich zugänglich sein. Der AN ist dazu verpflichtet darauf zu achten, dass die Unterdecken in diesem Bereich leicht abnehmbar sind bzw. entsprechend große Revisionsöffnungen vorgesehen werden. Die Festlegung der Größen von Revisionsöffnungen und der Einbaulage sind zwischen dem AN und dem Architekten in Deckenspiegelplänen einzutragen.
Es sind die Bestimmungen für die Funkentstörung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen entsprechend der Norm VDE 0875 bzw. DIN EN 55011, aktuelle Fassung, zu beachten. Das Einhalten der geforderten Grenzwerte ist gegebenenfalls. nachzuweisen.
Alle Normen, Richtlinien und Vorschriften sind in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Sind DIN- oder VDI-Richtlinien im "Entwurf" vorhanden, sind diese, im Einvernehmen mit dem AG, zu berücksichtigen.
Ändern sich Normen, Richtlinien und Vorschriften nach Vertragsabschluss, so bedarf es eines schriftlichen Hinweises des AN an den AG über technische und wirtschaftliche Konsequenzen zur Entscheidung des AG über die weitere Vorgehensweise.
Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden abzuwenden. Der Auftragnehmer stellt Bauherr und das Büro plan.D ausdrücklich frei von Schadensersatzansprüchen, die in Zusammenhang mit seinen Leistungen und Lieferungen gestellt werden.
Vom Auftragnehmer ist ein Fachbauleiter nach LBO zu benennen. Er erklärt, dass dieser Beauftragte bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen in Zusammenhang mit der Baumaßnahme abzugeben, bzw. entgegenzunehmen. Ein Austausch des Fachbauleiters ist nur aus dringenden Gründen zulässig und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, Bauteile zu verwenden, die nicht den DIN-Normen entsprechen oder ohne amtliche Zulassung sind, ist die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Vom Auftraggeber werden Baubesprechungen angesetzt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu diesen Baubesprechungen den Fachbauleiter oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Reisekosten werden nicht erstattet. Die Besprechungen finden in der Regel auf der Baustelle statt.
4. Ausführung
5. Ausführungsfristen 5. Ausführungsfristen
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluß des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nicht erfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekanntgegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 12 Werktagen widerspricht.
5. Ausführungsfristen
6. Bemusterung 6. Bemusterung
Der AN hat auf Verlangen des AG oder der Bauüberwachung kostenfreie Bemusterungen durchzuführen. Dies gilt für jede LV-Position, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
Neben den angebotenen Produkten sind bis zu drei gleichwertige Alternativprodukte zu bemustern. Im Rahmen der Bemusterung sind die Kostenveränderungen, bezogen auf das gesamte Bauvorhaben, die sich durch Wahl von Alternativprodukten gegebenenfalls ergeben, durch den AN aufzuzeigen.
Bemustert werden Bauteile mit optischem gestalterischem Anspruch und technische Sonderbauteile. Die zu bemusternden Bauteile werden zwischen AG und AN in einer Liste festgelegt.
6. Bemusterung
7. Normen und Richtlinien 7. Normen und Richtlinien
Grundlage für das Angebot und die Ausführung der beschriebenen Anlagenteile sowie der Gesamtanlage sind, neben den anerkannten Regeln der Technik, unter anderem nachfolgende Vorschriften und Bestimmungen:
- VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C)
- die DIN-Vorschriften
- die VDI-Richtlinien
- die VDE-Bestimmungen, die VDEW-Empfehlungen und Richtlinien
- die VdS-Richtlinien
- die AMEV-Richtlinien (für öffentliche Bauten)
- die Landesbauordnung
- die Bedingungen und Richtlinien der Versorgungsunternehmen
- die Auflagen der Baugenehmigungsbehörden/ Baugenehmigung
- die Vorschriften der örtlichen Behörden
- die Bedingungen der Feuerwehr
- das Bundesemissionsschutzgesetz (BEmSchg)
- die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV)
- TA-Luft, TA-Lärm
- Brandschutzgutachten
- Schallschutzgutachten
- Bauschein inklusive Auflagen
- Betriebssicherheitsverordnung
- Baustellenverordnung in der derzeit gültigen Fassung.
Bei Inbetriebnahme der Anlagen oder einzelner Anlagenteile hat der Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der ausdrücklich bescheinigt wird, dass die Anlage in ihrem gesamten Umfang den gültigen Vorschriften, Normen und Richtlinien entspricht. Dabei ist jeweils die zum Inbetriebnahmezeitpunkt gültige Fassung verbindlich.
Weiterhin ist schriftlich zu erklären, dass bereits vor der Abnahme die erforderlichen und notwendigen Messungen und Überprüfungen durch den Auftragnehmer durchgeführt worden sind.
7. Normen und Richtlinien
8. Technische Bemerkungen 8. Technische Bemerkungen
.01 für die Baumaßnahme ist grundsätzlich die TNS-Netzform ab Hauptverteilung vorzusehen.
.02 Als Kabel-/Leitungsmaterial ist prinzipiell NYCWY, NYY (Steige- und Erdkabel) und NYM (allg. Verteilungsleitungen) zu verwenden.
Stegleitung darf nur in abgestimmten Ausnahmefällen verlegt werden!
.03 Die Kabel-/Leitungsverlegungen erfolgen:
a) UP/AP mit Nagelschellenbefestigung
b) bei Häufungen oder als zusätzlicher mechanischer Schutz mit offenen, auf Anreihdruckschellen verlegten Kupa-Rohren, Kabelbahnen, Kanälen, Kabelschlaufen usw. gemäß Einzelabstimmung.
c )alle für evtl. Wanddurchgänge erforderlichen Bohrungen im GK, Mauer, Beton sind in die EP´s mit einzurechnen
.04 Auf die Verwendung von passenden Schutzeinrichtungen (Rohre, Schläuche usw.), zur Vermeidung mechanischer Beschädigungen der Kabel/Leitungen bei Wand- und Deckendurchführungen, Maschinen anschlüssen usw. wird besonders hingewiesen.
.05 Bei Verwendung von Kabelbahnen und Leitungsführungskanälen sind die Belegungen vorschriftsmäßig zu begrenzen. Die Trassen müssen in jedem Falle mit Kabelhalteklammern bzw. Kabelbindern versehen sein. Es werden grundsätzlich nur systemgerecht ausgeführte Kanal- und Trassenabzweige, -übergänge und sonstige Verbindungen akzeptiert. Die Trennung von Stark- und Schwachstromleitungen
(z.B. durch Trennstege) ist zwingend einzuhalten (EMV gerechte Installation).
.06 Auf die Berücksichtigung von Zugentlastungen bei Übergängen auf bewegliche Einrichtungen sowie bei Deckenauslässen usw. in Hohl- oder Massivdecken wird besonders hingewiesen.
.07 Die Dehnungsfugen des gesamten Gebäudes sind besonders zu beachten, d.h. über Dehnungsfugen dürfen keine festen Installationen wie Kabelbahnen. Fußbodenkanäle, Leerrohre etc. verlegt werden.
Diese Materialien müssen im Bereich der Dehnungsfuge ausgespart werden. Die zu verlegenden Elt. Leitungen sind im Bereich mit einer Schlaufe/Bogen ca. 10cm zu verlegen.
.08 Wand- und Deckendurchführungen müssen bauseits mit anforderungsgerechten schrumpffreien Materialien Brand- und/oder Schallschutztechnisch abgedichtet bzw. verschlossen werden.
.09 Feuerhemmende Brandschutzverkleidung von Kabeltrassen werden entsprechender behördlicher Forderungen vorgesehen.
.10 Sämtliche Elektroanschlüsse bzw. fest angeschlossene Verbraucher sowie Schalteinrichtungen (z.B. bei Inst. Schaltern in den Gerätedosen) und Abzweigdosen (außen Gehäuseunterteil, innen bei Einbaudosen) sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen (keine Prägeklebebänder). Bei Vorhandensein verschiedener Netzarten gleicher Spannungen sind die Kennzeichnungen in den betreffenden Verteilungsbereichen grundsätzlich von außen sichtbar anzubringen.
.11 Für Stark- und Schwachstrom (Telefon-, Antennen-, EDV-, Sprechanlagendosen) Kombinationen sind grundsätzlich getrennte d.h. jeweils seperat abschraubbare Abdeckungen zu verwenden. Dies ist bereits beim setzen der Einbaudosen zu berücksichtigen!
.12 Sämtliche Einbaugeräte sind grundsätzlich mit Schraubbefestigungen
zu installieren. Für die diversen Geräteeinbaudosen für Wand-, Hohlwand-, Kanaleinbau usw ist einschließlich der Aussparungen ein Mischpreis gefordert.
.13 Kabel/Leitungsverzweigungen sind in Großraumbereichen über Rangierverteiler und in Klein- bzw. Nebenbereichen über
Einzelabzweigkästen entsprechender Schutzart mit fest eingebauten Reihen-Steckklemmen vorgesehen. In den Einheits preisen der Abzweigkästen/Verteiler sind grundsätzlich sämtliche Befestigungs.- typengerechtes Dichtungs-, Klemmen- und Leitungsführungsmaterialien einschl. Einführung, Anschluß und Rangierung sämtlich Leiter zu berücksichtigen.
.14 Bei den diversen Installationen kann grundsätzlich nicht von gleichmäßig durchzuführenden Arbeitsabläufen ausgegangen werden.
.15 Notwendige Gerüste für Elt. Installationsarbeiten, Leitungsverlegungen, Leuchtenmontage etc. sind bis zu einer Arbeitshöhe bis 5 m d.h. Gerüsthöhe ca. 4 m entprechend der Arbeiten vorzuhalten und in den EP¦s zu berücksichtigen.
.16 Sämtliche Transformatoren Zu- bzw. -Ableitungen sind fest anzuschließen, d.h. diese Leitungen werden nicht über Steckdosen o.ä. geführt.
.17 Alle Kabelleitungsenden für Beleuchtung, Telefon, etc. enden in einer
Abzweig- bzw. Gerätedose auf entsprechenden Klemmen, mit Beschriftung vom Anfangsort des Kabels, der Leitung.
Die in Verbindung mit der Errichtung und Funktion der
heizungstechnischen Anlagen erforderlichen
Elektroinstallationen dürfen nur durch ein Unternehmen mit der Konzession des zuständigen EVU ausgeführt werden (Nachweis
erforderlich, Fachunternehmerbescheinigung). Verteilungen müssen
mindestens der Schutzart IP 44 entsprechen. Die Höhen
und der äußere Aufbau der einzelnen Verteilungen sind
einheitlich festzulegen. Für die elektrische Ausrüstung (Schütze,
Regelgeräte, Schalter, Sicherungsautomaten usw.) ist
jeweils ein einheitliches Fabrikat einzusetzen. Haben Geräte
gleiche Größe, gleiche Funktionen und gleiche Nenndaten, so ist das
gleiche Fabrikat und der gleiche Typ vorzusehen. Es dürfen nur
Geräte und Material eingesetzt werden, die VDE-geprüft oder
vom VDE anerkannt sind. VDE-geprüfte Geräte müssen das
VDE-Zeichen tragen. Für ausreichende Wärmeabfuhr ist zu sorgen.
Die Selektivität der Schutzeinrichtung (Relais, Leistungsschalter, Sicherung) ist zu gewährleisten und gegebenenfalls nachzuweisen.
Messgeräte sind so anzuordnen, dass sie gut abgelesen
werden können:
Höhe max. 2000 mm mind. 1300 mm
8. Technische Bemerkungen
9. Abnahme 9. Abnahme
Die Fertigstellung ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die förmliche Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahe bis zur Beseitigung verweigert werden.
Alle vom AN gelieferten und montierten Geräte und Materialien werden durch den AG und/oder dessen Vertreter förmlich abgenommen. Die förmliche Abnahme und damit die Übernahme der Anlagen erfolgt erst nach Beseitigung aller vorher bekannten Mängel.
Der AN ist verpflichtet, für alle nach TPrüfVO abnahmepflichtigen Anlagen Sachverständigenabnahmen durchzuführen. Erst nach mängelfreier Sachverständigenabnahme findet die förmliche Abnahme statt. Eine Inbetriebnahme oder frühere Nutzung ersetzt keinesfalls die Abnahme.
Sollten Abnahmen nach TPrüfVO für abnahmepflichtige Anlagen durch den AG direkt an die Sachverständigen beauftragt, stellt der AN sicher, dass diese Abnahmen durch fachkundiges Personal unentgeltlich begleitet werden.
Die Lieferungen und Leistungen des AN gelten als abgenommen, wenn die Abnahme gemäß Verfahren der Abnahme durchgeführt wurde und dabei folgende Bedingungen erfüllt waren:
a) die Gesamtheit der vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN betriebsfertig ist, die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist;
b) die Erfüllung der Garantiewerte durch Messungen nachgewiesen ist und die Anlagen, soweit erforderlich, einreguliert sind;
c) die einwandfreie Funktion der Lieferungen und Leistungen durch den AN vorgeführt wurde und die Betriebssicherheit durch den AN gewährleistet wird.
Voraussetzung zur Abnahme
Der AN wird die Abnahmebereitschaft seiner Lieferungen und Leistungen - unter Nachweis der Voraussetzungen a) bis h) - schriftlich anzeigen und zeitlich mit dem AG und der Bauüberwachung
abstimmen. Als Nachweis der Abnahmefähigkeit müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
a) Erklärung, dass seine Lieferungen und Leistungen gemäß des Vertrages abnahmebereit sind;
b) Erklärung, dass die vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN insgesamt betriebsfertig erstellt sind;
c) Erklärung, dass für alle Anlagen der erfolgreiche Probebetrieb stattgefunden und alle Funktionsprüfungen durchgeführt wurden (Übergabe der Protokolle);
d) Erklärung, dass für alle Anlagen die bestimmungsmäßige Inbetriebnahme durchgeführt wurde, mit Beleg durch Protokolle;
e) Erklärung, dass alle notwendigen Messungen zum Nachweis der vertraglichen Leistungswerte durchgeführt und protokolliert sind, mit Vorlage der Protokolle;
f) Vorlage der vollständigen Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen und Schaltschemata etc.
g) Erklärung, dass das Bedienpersonal des AG in die bestimmungsgemäße Betriebsführung aller Anlagen eingewiesen wurde;
h) Vorlage aller notwendigen behördlichen und Sachverständigen (TÜV, VdS etc.) Abnahmen. Diese müssen erfolgreich abgeschlossen sein.
Der AN hat für alle bei der Abnahme erforderlichen Prüfungen und Messungen die erforderlichen Prüfgeräte, Materialien, Werkzeuge und entsprechendes Personal zu stellen.
Die Kosten für v.g. Unterlagen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Ohne Vorlage dieser Unterlagen besteht kein Anspruch auf Abnahme und Zahlung der Schlußrechnung. Alle Schadensfolgen durch verspätete oder unzureichende Vorlage dieser Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Verweigerung der Abnahme
Weisen die Lieferungen und Leistungen des AN zum Zeitpunkt der Abnahmebegehung in Bezug auf Vollständigkeit, Funktion oder Betriebssicherheit einen wesentlichen Mangel auf, kann der AG
die Abnahme verweigern. Auch eine Vielzahl von Mängeln kann insoweit als "wesentlicher Mangel" gewertet werden.
Muss eine Abnahme oder Messung wiederholt werden, aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, so trägt der AN die dem AG durch die Objektüberwachung dadurch entstehenden Kosten.
Wiederholte Begehungen der Objektüberwachung nach Abnahme im Rahmen der Mängelbeseitigung sind für den AN kostenpflichtig.
Einweisung von Betriebs- und Wartungspersonal
Der Auftragnehmer hat durch seine Fachingenieure dem Betriebs- und Wartungspersonal des AG die Funktion der gelieferten und installierten Anlagen zu erläutern und anhand eines besonderen Programmes die Einweisung vorzunehmen.
Das Einweisungsprogramm ist vom Auftragnehmer anzufertigen und dem Bauherrn rechtzeitig (i.d. R. 21 Kalendertage) vor Beginn der Einweisungszeit in geschriebener Form vorzulegen. Die Einweisung muss gründlich durchgeführt werden, damit das Personal in der Lage ist, selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ohne fremde Hilfe durchführen zu können.
Das Einweisungsprogramm muss folgende Punkte umfassen:
- Erklärung und Unterweisung von Funktion und Bedienung von Anlagen und Anlagenteilen
- Einweisung in zu treffende Maßnahmen bei Störungsfällen einzelner Anlagenteile und über deren Behebung
- Einweisung in die betriebsmäßig durchzuführenden Wartungs- und Kontrollmaßnahmen in allen zum Leistungsumfang gehörenden Anlagen
- Unterweisung in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften im Allgemeinen und im Hinblick auf die zu betreuenden Anlagen.
Über die durchgeführte Unterweisung, die während der Inbetriebsetzungszeit bis zum Tage der Übergabe der Anlage zu erfolgen hat, ist dem Auftraggeber eine Niederschrift zu liefern, die vom Nutznießer der Anlagen zu unterzeichnen ist.
In der Niederschrift sind alle Punkte der vorgenommenen Einarbeitung zu vermerken. Die Einarbeitung und Einweisung des Betriebspersonals muss durch einen Fachingenieur erfolgen. Die Zeitdauer richtet sich nach den Erfordernissen.
Für die Gewährleistung wird ein Zeitraum von 5 Jahren
nach BGB vereinbart. Die Frist beginnt mit der Abnahme der
Leistung.
Die förmliche Abnahme erfolgt, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart, frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme
durch den Bauherrn.
Sollte innerhalb der Gewährleistungsfrist ungenügende
Anlagenleistung durch den Auftraggeber bemängelt
werden, so sind die erforderlichen Leistungsmessungen kostenfrei
in Absprache mit dem Auftraggeber und dem Bauherrn
durchzuführen.
Die Schlussrechnung ist vierfach mit allen erforderlichen
Unterlagen z.B. Aufmaßen, Aufmaßzusammenstellungen,
Pläne usw. zur Prüfung bei dem Bauherrn einzureichen. Die
Projektnummer und Vertragsdatum, sowie erhaltene
Abschlagszahlungen sind aufzuführen. Im übrigen gilt
VOB/B §14.
9. Abnahme
10. Abrechnung 10. Abrechnung
Die Rechnungen sind zweifach einzureichen; 1 x AG (es zählt das Datum des Verkürzung der Rechnungsbearbeitungszeit)
Die Schlussrechnung ist dreifach mit allen erforderlichen Unterlagen z.B. Aufmaßen, Aufmaßzusammenstellungen, Pläne usw. zur Prüfung bei dem Bauherrn einzureichen. Die Projektnummer und Vertragsdatum, sowie erhaltene Abschlagszahlungen sind aufzuführen. Im übrigen gilt VOB/B § 14.
Stundenlohnarbeiten bedürfen eines schriftlichen Auftrages.
Diese Arbeiten sind täglich auf Nachweiszetteln in doppelter Ausführung dem Architekten oder dem Fachingenieur vorzulegen. Er erhält eine Ausfertigung. Nur Stunden, in denen wirklich gearbeitet wurde, werde anerkannt, nicht Pausen, Feiertage, Schlechtwetterzeiten usw. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben Abzüge vorbehalten. Ebenso bleibt vorbehalten die nachträgliche Prüfung, ob die nachgewiesene Leistung in Angebotspositionen enthalten und damit abgegolten ist.
10. Abrechnung
11. Sonstiges 11. Sonstiges
Die Anlieferung bei reinen Lieferungen ist dem Bauherrn bzw. der Bauleitung rechtzeitig durch den Auftragnehmer anzukündigen. Übernahmezeitpunkt und Adresse sind zu vereinbaren. Die Transportgefahr geht zu Lasten des Lieferanten.
Ausreichende Haftpflichtversicherung ist die Auftragsvoraussetzung. Deckungszusage und -summe sind für die ganze Bauzeit nachzuweisen.
Sofern der Bauherr eine Bauwesensversicherung abschließt, werden die Kosten vom Bauherrn mit 0,3 %von der Auftragnehmerforderung abgezogen.
Eine Weitergabe der beauftragten Leistung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Ausgenommen sind jedoch Teilleistungen, für die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Die Weitergabe ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Die Rechtunwirksamkeit von Vertragsteilen berührt die übrigen nicht.
11. Sonstiges
12. Allgemeine Baubeschreibung 12. Allgemeine Baubeschreibung
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von 23 Seniorengerechten Wohnungen mit Tagespflegeeinrichtung in 2
Mehrfamilienhäusern als KfW 40 Energieeffizienzhäuser mit Parkgarage auf den Flurstücken 68 und 70 in 79589 Rümmingen
Der Großteil der benötigten KFZ-Stellplätze ist in der zentral zwischen den Gebäudezeilen gelegenen Tiefgarage untergebracht. Diese ist von beiden Gebäuden aus mit dem Aufzug erreichbar. Hier befinden sich u. a. auch ein Fahrradabstellplatz.
Das vorliegende Leistungsverzeichnis besteht aus einem Los:
- LOS Wohnungen
Das LOS Wohnung beinhaltet die Kabeltrassen zu den Hauptsteigern, die Installation der allgemein Bereiche der Wohnungen, des Untergeschosses und die Beleuchtung/ Installation der Tiefgarage. Die Niederspannungshauptverteilung des gesamten Gebäudekomplexes und die Leitungen(inkl. Cat7Leitung) aller Aufzüge sind ebenfalls ausgeschrieben .
In dem LOS sind alle Zähleranlagen der Häuser inklusive der Zählerplätze für Allgemeinbereiche und die Platzvorhaltung für die Elektromobilität berücksichtigt.
In den Titeln der Fernmelde- und Informationstechnischen Anlagen werden die TK -und BK - Einspeisung und die Anbindungen der Wohnungen nach Vorgaben des Versorgers abgefragt.
12. Allgemeine Baubeschreibung
13. Anerkennung 13. Anerkennung
Mit der Unterschrift wird vereinbart bzw. festgelegt, dass die vorbeschriebenen Leistungen in den Vertragsbedingungen und in den Technischen Beschreibungen Vertragsbestandteil, und somit in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
Anerkannt:
.......................................................
........................
............................
(Datum) (Stempel und Unterschrift des Bieters)
13. Anerkennung
1 LOS Wohnungen
1
LOS Wohnungen
1.1 440 - Starkstromanlagen
1.1
440 - Starkstromanlagen
1.2 450 - Fernmelde- und Informationstechnischeanlagen
1.2
450 - Fernmelde- und Informationstechnischeanlagen
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