Beweissicherung
0244_Neubau Trinkwasserleitung Groß Sachau - Gistenbeck
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BV: Neubau TW-Leitung (HDD) Groß Sachau - Gistenbeck BV: Neubau TW-Leitung (HDD) Groß Sachau - Gistenbeck Erläuterungsbericht - Baubeschreibung Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 1.1 Auszuführende Leistungen 1.1.1 Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfangs und besondere Auflagen 1.1.1.1 Leistungsumfang Das Bauvorhaben sieht den Neubau einer Trinkwasserdruckrohrleitung (PE) zwischen den Ortslagen Groß-Sachau und Gistenbeck vor. Ziel ist die Stabilisierung des TW-Versorgungsnetzes in der Region. Das Bauvorhaben befindet sich im Süden des Landkreises Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen. Die Ortslage Groß Sachau befindet sich ca. 3 km nordöstlich des Flecken Clenze und die Ortslage Gistenbeck ca. 2 km südöstlich desselben Fleckens. Räumlich ist Groß Sachau von Gistenbeck ca. 2,5 km (Ortskern) voneinander getrennt. Kostenträger der Baumaßnahme ist der Wasserverband Wendland-Höhbeck. Eine Unterteilung in Baulose ist nicht vorgesehen. 1.1.1.2 Archäologische Baubegleitung entfällt 1.1.1.3 Besondere Auflagen zum Bauablauf 1.1.1.3.1 Zustand der Baustelle Der Bieter- bzw. Auftragnehmer hat sich über die Lage und die für ihn erkennbare Beschaffenheit des Baugrundstücks bzw. der Baustelle sowie über alle sonstigen, die Preise beeinflussenden Hindernisse und Umstände zu unterrichten. Bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbare Erschwernisse, die sich aus der Art und Lage der Baustelle oder aus sonstigen Gründen ergeben, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Mehrkosten, die aus der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten herrühren, können nicht geltend gemacht werden. Sollten sich beim Ausfüllen der Unterlagen noch weitere Fragen ergeben, wird empfohlen, sich unbedingt mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen. 1.1.1.3.2 Allgemeines Die neue TW-Leitung soll die Ortschaften Groß Sachau und Gistenbeck miteinander verbinden. Die Ortslagen Groß Sachau und Gistenbeck selbst, sind bereits an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen. Zum Schutz der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten ist der bauausführende dazu verpflichtet, die in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelten artenschutzrechtlichen Verbote zu beachten (Zugriffsverbote). Die aktuellen Informationen und Vorschriften des Landes Niedersachsen hinsichtlich der "Afrikanischen Schweinepest" sind zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. 1.1.1.3.3 Ausführung Die Bauleistungen sind behutsam und unter Berücksichtigung des Erhalts der vorhandenen vereinzelten Gehölzstrukturen durchzuführen. Flächen, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme nicht genutzt werden müssen, sind von einer Befahrung und Nutzung freizuhalten. Die endgültige Entscheidung hierüber ist mit der Bauüberwachung zu treffen. 1.1.1.3.4 Vertretung des Auftragnehmers, Baubesprechungen Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Ausführung einen zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen auf der Baustelle bevollmächtigten Vertreter. Ein Wechsel in der Vertretung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Es werden wöchentliche Baubesprechungen durchgeführt, bei denen der benannte Vertreter des Auftragnehmers anwesend sein muss. Eine genaue Festlegung des Besprechungstermins erfolgt gesondert. Die Baustelle ist nur mit einem deutschsprachigen bevollmächtigten Vertreter des AN zu besetzen. 1.1.1.3.5 Ausführungsfristen Die in den Vergabeunterlagen vom AG vorgegeben Ausführungsfristen gem. § 5 VOB/B sind verbindliche Vertragsfristen. 1.1.2 Spezielle Beschreibung des Leistungsumfanges 1.1.2.1 Leistungsumfang Baulastträger: Wasserverband Wendland-Höhbeck Leistungsumfang: Neubau Trinkwasserleitung zur Verbindung der Ortslagen Groß Sachau und Gistenbeck. TW-Druckrohrleitung DN250, da 280x25,4mm, SDR 11 (PN16) im Horizontalspülbohrverfahren (HDD) Material: PE 100-RC Geplanter Baubeginn ist in der OL Gistenbeck. Hier ist im Bestand eine TW-Leitung DN150 (PVC) einschl. Knotenpunkthydrant (KP 1) anzutreffen. Die Baumaßnahme sieht die Erneuerung des Knotenpunktes einschl. dem gepl. Rohrabgang da 280mm in nördliche Richtung bis zur Landesstraße 261 auf einer Streckenlänge von ca. 547m vor. Alternativ behält sich der AG im Zuge der Baumaßnahme in Abstimmung mit dem AN offene Grabenverlegungsabschnitte vor. Ab Station 547 ist der Verlauf der TW-Leitung südseitig der Landesstraße auf ca. 39m beabsichtigt um im Nachgang ab Stat. 586 die L 261 in nördl. Richtung zu unterqueren. Im weiteren Streckenverlauf befindet sich bei Stat. 826 der Geländehochpunkt der Gesamtbaumaßnahme. Hier ist mittels Stutzenschelle auf der TW-Hauptleitung die Installation einer Be- und Entlüftungsgarnitur [192m3/h] als KP 2 geplant. Station ca. 2.021 stellt in der OL Groß Sachau das Bauende (KP 3) dar. Hier ist der Anschluss der geplanten TW-Leitung an die bestehende TW-Leitung (DN250, AZ) einschl. Knotenpunkthydrant beabsichtigt. Gesamtlänge: ca. 2.021m TW-Druckrohrleitung Überdeckung der TW-Druckrohrleitung DN250 (da 280x25,4mm, PE 100-RC, SDR 11 (PN16): >/= 1,20m an den Knotenpunkten bzw. ca. bis 3,50m im weiteren Streckenverlauf. Bei ggf. offener Grabenverlegung ist eine Überdeckung von >/= 1,2m einzuhalten. Trassenführung: siehe Lageplan M ca. 1:2.500 - Bl. 1 (gem. Anlage) TÖB: Insbesondere im Bereich von KP 1 (OL Gistenbeck - Baubeginn) sowie KP 3 (OL Groß Sachau - Bauende) sind vermehrt Versorgungsträger wie Gas, Mittelspanung, Niederspannung, Telekom, Strom Beleuchtung, Breitband sowie SW (Stz) anzutreffen. Der entsprechende Leitungsbestand wurde anhand von Bestandsplänen der Unternehmen im genäherten Verlauf in die Lageplanunterlage übernommen. Hier sind im Vorfeld Suchschachtungen zur genauen Lageortung zu tätigen. In diesem Zusammenhang wird im Besonderen auf die querende Mittelspannungsleitung (20 kV) bei Stat. ca. 1.665 verwiesen (südl. Grundstücksgrenze landwirtschaftlicher Betrieb). 1.1.2.2 Druckrohrleitungsbau 1.1.2.2.1 Allgemeines/ 1.1.2.2.2 Trassenführung Mit der Errichtung der TW-Rohrleitung wird seitens des Wasserverbandes die Stabilisierung des Druckleitungsnetzes in der Region angestrebt. Der geplante Trassenverlauf wurde durch den Wasserverband vorgegeben und sieht im Wesentlichen den Verlauf über Privatgrund (landwirtschaftliche Nutzflächen) vor. Die entsprechenden Abstimmungen mit den Eigentümern erfolgten im Vorfeld der Baumaßnahme. Ferner wurden im Vorfeld Vermessungsarbeiten getätigt, welche eine örtl. Abgrenzung zu den öffentlichen Flächen (Verkehrswege einschl. Seitenräume) verdeutlichen sollen. Ggf. erfolgen im Zuge der Baumaßnahme Konkretisierungen des Streckenverlaufs nach Vorgabe des AG. Generell wurde der TW-Trassenverlauf so gewählt, als der tangierende Baumbestand (weitestgehend Alleebäume) nicht in Mitleidenschaft gezogen wird (s.a. Lageplan). Ab Baubeginn Stat. 0+000,00 (OL Gistenbeck) ist der Trassenverlauf östl. des Verbindungsweges zur L 261 auf einer Streckenlänge von ca. 547m in nördl. Richtung beabsichtigt. Ab Station 0+547,00 bis 0+586 ist die Trassenführung in östl. Richtung auf einer Streckenlänge von ca. 39m südlich der L 261 vorgesehen. Ab Station 0+586,00 ist die Unterquerung der Landesstraße 261 geplant. Nördlich der L 261 ist der Streckenverlauf westl. der Verbindungsstraße nach Groß Sachau in nördl. Richtung beabsichtigt. Ab Stat. 0+826,00 (Hochpunkt Be- und Entlüftung - KP 2) verläuft die TW-Trasse weiterhin westlich der Verbindungsstraße nach Groß Sachau in nord-nord-östl. Richtung bis Stat. 1+824,00. Von Stat. 1+662,00 bis 1+824,00 wird dabei die eingefriedete Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes gequert, welche im geplanten Trassenbereich vermehrt Strauch- und Baumbestand (u. a. Hochbeet) aufweist. Ab Stat. 1+824,00 bis Stat. 1+969,00 verläuft die Trasse ebenfalls westl. der Verbindungsstraße in nordöstl. Richtung. Von Stat. 1.969,00 bis Stat. 2+021,00 (Bauende - KP 3) ist der Verlauf über eingefriedeten Privatgrund (Weidefläche mit vereinzeltem Baumbestand) vorgesehen. Der Anschlusspunkt zur bestehenden TW-Leitung DN250 (AZ) befindet sich im unmittelbaren nördlichen Seitenraum der Gemeindestraße in Groß Sachau. Sämtliche anzutreffende Fahrbahnbefestigungen im tangierenden Trassenbereich sind in bituminöser Bauweise errichtet. Als Rohrmaterial ist generell PE-100 RC-Rohr vorgesehen. Die Rohrverbindungen im Streckenverlauf (HDD u. ggf. teilweise offene Grabenverlegung) sind mittels Stumpfschweißung beabsichtigt. Die ggf. offene Rohrverlegung ist in geböschter Grabenbauweise (1:1) nach DIN 4124 bzw. angelehnt an DIN EN 1610 herzustellen. Im geplanten Streckenverlauf sind zudem folgende Bauwerke mit zugeordneten Knotenpunkten (KP'?s - s. Lageplan) vorgesehen: KP 1:   Anschlussübergang auf Bestandsleitung DN150 (PVC)    Neuanschluss DN250 (da 280x25,4mm) in nördl. Richtung mit Hydrantenabzweig    (UFH 80)    Station 0+000,00 (Baubeginn OL Gistenbeck) KP 2:          Be- und Entlüftungsgarnitur (max. Entlüftungsleistung: 192 m3/h, Flansch DN80)    (Stat. ca. 0+826,00) - mit Stutzenschelle da 280/ da 90 (Geländehochpunkt) KP 3:   Anschlussübergang auf Bestandsleitung DN250 (AZ)    Neuanschluss DN250 (da 280x25,4mm) aus südl. Richtung mit Hydrantenabzweig    (UFH 80)    Station 2+021,00 (Bauende OL Groß Sachau) Die Rohrverbindungen der neuen TW-Leitung an den Knotenpunkten werden mittels E-Schweißmuffe, Vorschweißbund einschl. Losflansch hergestellt. Die Hydrant- und Schieberbereiche (KP 1 und KP 3) werden in den unbefestigten Seitenbereichen mittels Betonschalung/Verfüllung C 20/25 (Rahmenprofil) hergestellt (mit leichtem Oberflächengefälle). Die Einfassung der Be- und Entlüftungsgarnitur einschl. KOS DN80 (KP 2) erfolgt mittels Schachtring DN1200 und Betonausschalung C 20/25 (mit leichtem Oberflächengefälle). 1.1.2.3 Verkehrswegebauarbeiten 1.1.2.3.1 Aufzunehmende Befestigungen und Erdstoffe/ 1.1.2.3.2 Wiederherstellung von Oberflächen Die Knotenpunkte (KP1 - OL Gistenbeck bzw. KP 2 - Hochpunkt) werden im unbefestigten Seitenbereich der Fahrbahnen errichtet. Der herzustellende Knotenpunkt 3 in der OL Groß Sachau wird im direkten nördl. Fahrbahnseitenbereich der asphaltierten Gemeindestraße errichtet. D.h. für die Errichtung des in südl. Richtung abgehenden Hydranten und ggf. für die Herstellung von Start-/Zielgrube ist Asphaltaufbruch vonnöten. Die Wiederherstellung der Aufbruchflächen ist mittels bituminöser Tragdeckschicht (AC 16 TD) in einer Stärke von 10cm vorgesehen. Der Nachweis der Tragfähigkeit der wiederherzustellenden Asphaltbefestigung ist mittels statischem Plattendruckversuch (einschl. Gegengewicht) - auf Planum Straßen-/Wegkoffer (ca. 50cm u. GOK): >/= 45 MN/m2 bzw. - auf OK Schottertragschicht: >/= 80 MN/m2 durch den AN zu erbringen. Der Oberbodenaushub im unbefestigten Rohrtrassenbereich ist seitlich getrennt (Transportentfernung bis 400m) zu lagern und als obere Abdeckung der Rohrleitungszone im unbefestigten Bereich wiedereinzubauen. Der nichtbindige Rohrgrabenaushub für die TW-Leitungen (Start-/Zielgruben bzw. Knotenpunkte) ist zur Wiederverwendung als Rohrgrabenverfüllung (nicht Leitungszone) seitl. zu lagern (Transportentfernung bis 400m), Das Aushubmaterial ist zu Transportieren und auf dem Lagerplatz des AN zwischenzulagern. Der Aushubboden ist nach RsVminA ggf. bis Z2 einzustufen. Zur Vermeidung des Ausspülens von Schadstoffen in den Untergrund ist dabei ein Auslegen der Grundfläche mit flüssigkeitsdichter Folie vorzusehen und das Haufwerk mit Folie abzudecken. Durch den AN ist eine umweltchemische Analytik nach RsVminA Boden am Haufwerk zu veranlassen, wobei die Probenahme am Haufwerk und Untersuchung im zugelassenen Labor als Deklarationsanalyse erfolgt. Das entsprechende Probenahmepotokoll ist dem AG vorzulegen. Die Probenahme umfasst Probenahme, Untersuchung und Auswertung. Die Abrechnung der im Vorwege durchzuführenden Suchschachtungen erfolgt nach Aufmaß der tatsächlichen Aushubmenge [m3]. Für die Breite der Suchgräben, die betreten werden müssen, sind in der Regel, höchstens die Mindestmaße nach DIN 4124 und DIN EN 1610 für unverbaute bzw. verbaute Baugruben und Gräben anerkannt. Oberboden und alle angetroffenen Bodenhorizonte sind getrennt auszubauen und zu lagern. Der Wiedereinbau hat in der Reihenfolge der Entnahme zu erfolgen. Eine Vermischung ist zu vermeiden! 1.1.2.4 Bautechnische Einzelheiten zur Druckrohrverlegung 1.1.2.4.1 Allgemeines Die Leitungstrasse der TW-Leitung ist im Lageplan vorgegeben. Eine Änderung bedarf in jedem Fall der Zustimmung der örtlichen Bauüberwachung. Vor Baubeginn sind von allen Medienträgern Schachtscheine einzuholen und örtliche Einweisungen zu beantragen. Bei nicht genauer Kenntnis der Tiefenlage sind entsprechende Suchschachtungen zur Lokalisierung der vorhandenen Kabel und Leitungen erforderlich. 1.1.2.4.2 Rohrleitungen/ 1.1.2.4.3 Armaturen Die Bauarbeiten an der Trinkwasserdruckrohrleitung sind den Regeln und dem Stand der Technik entsprechend (DVGW-Regelwerk) durchzuführen. Anforderungen an die Qualitätssicherung bei Arbeiten zur Verlegung von Trinkwasserversorgungsleitungen Bewerber für den Bau von Trinkwasserversorgungsleitungen müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vor der Auftragsvergabe bereits mit der Angebotsabgabe nachweisen. Der Bieter/ AN muss nach DVGW - Arbeitsblatt GW 301 und GW 302 in der entsprechenden Gruppe zertifiziert sein, bzw. den Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation erbringen. Bieter die die geforderte Befähigung nicht nachgewiesen haben, können mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen zum Neubau der Trinkwasserversorgungsleitung nicht beauftragt werden. Für die Berücksichtigung in der weiteren Wertung sind mit dem Angebot mind. zwei erfolgreiche Referenzen für den Einbau von TW-Versorgungsleitungen (PE 100/PE 100-RC, SDR 11/17) - offene Grabenverlegung sowie Horizontalspülbohrung (HDD) - der Dimension </= DN250 vorzulegen! Durch den Bieter/ AN sind bezüglich des einzusetzenden Personals folgende Nachweise zu erbringen: Nachweis von mindestens drei fest angestellten Mitarbeitern im Rohrleitungsbau je Fachunternehmen (geschult und fachlich unterwiesen) - Der Nachweis ist seitens des Fachunternehmens z.B. durch Dokumentenvorlage zu erbringen. Die verantwortliche Fachaufsichten und auch die verantwortlichen Schweißaufsichten müssen fest und ausschließlich im Unternehmen angestellt sein, mit einer vertraglichen Mindestarbeitszeit von einem halben Vollarbeitsverhältnis. Nachweis von Schulungen und jährlichen fachlichen Unterweisungen (gemäß Kapitel 5.1 der GW 301 bzw. GW 302) - Der Nachweis ist seitens des Fachunternehmens durch entsprechende Dokumentenvorlage zu er bringen. Nachweispflicht nach GW 301 für den Werkstoff PE - Die Fachunternehmen müssen eine verantwortliche Schweißaufsicht für den Werkstoff PE benannt haben. Für den Nachweis ist ein entsprechende Dokument durch den Bieter/ AN vorzulegen. Die abschnittsweise vorgesehene, grabenlose Verlegung der Trinkwasserdruckrohrleitungen im gesteuerten Horizontal-Spülbohrverfahren (HDD - Horizontal Directional Drilling) ist entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt GW 321" Steuerbare horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen - Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung" (10/03) durchzuführen. Rohrleitungen: Die Bauarbeiten am Trinkwasserversorgungsnetz sind den Regeln und dem Stand der Technik entsprechend (DVGW-Regelwerk) auszuführen. Für die einzubauenden Rohre </= DN250 ist eine Druckbelastbarkeit in SDR-Stufe 11 vorgesehen. Die Rohrverbindungen der zum Einsatz vorgesehenen Rohre sind nach DIN 1910, Teil 3, bzw. nach DVS-Richtlinie wie folgt herzustellen: </= DN250:    - im Stumpfschweißverfahren (im gestreckten Trassenverlauf)          - Elektroschweißmuffenverfahren (im Bereich der Knotenpunkte) Die eingebauten Leitungen sind auf Dichtigkeit gem. DIN EN 805 zu prüfen (Kontraktionsverfahren gem. DIN 4279-7 bzw. DVGW-Arbeitsblatt W 400-2; abschnittsweise a'? ca. 500m), zu spülen und zu entkeimen. Darüber hinaus sind für die verlegten Rohrleitungen einwandfreie Bestandsunterlagen gem. DIN 2425, Teil 1, und DVGW-Hinweis GW 120 als analoges und digitales Planwerk zu erstellen. Für Richtungsänderungen sind in der Regel Formstücke zu verwenden. Abwinkelungen ohne Formstücke sind nur bis zu den vom Rohrhersteller bzw. den in der DIN 19533 angegebenen Biegeradien zulässig. Flanschverbindungen (Flanschanschlussmaße nach DIN EN 1092-2, PN 10) sind mit Normaldichtungen sowie Edelstahlschrauben und -muttern herzustellen. Armaturen: Der geplante Einbau von Armaturen und Formstücken ist den Knotenpunktdarstellungen im Lageplan zu entnehmen. Die Schieber und sonstigen Armaturen sind aus duktilem Gusseisen mit einem Oberflächenschutz, bestehend aus innerer und äußerer Epoxidharz-Pulverbeschichtung nach DIN 3476 zu liefern. Die Einbaugarnituren sind für eine Rohrdeckung von >/=1,20 m vorgesehen. Reinigung und Freigabe der Trinkwasserleitung: Nach Fertigstellung der Trinkwasserleitung und der erfolgten Dichtheitsprüfung sind die Leitungen mit einem vom Wasserdruck vorwärtsgetriebenen Reinigungskörper (Schaumstoff-Molch) zu reinigen, sowie gem. DVGW-Arbeitsblatt W 291 mit Wasser zu spülen und zu entkeimen. Die Leitung gilt erst dann als abgenommen, wenn das zuständige Gesundheitsamt die Keimfreiheit amtlich bestätigt. Qualifikation des AN bzw. mögliche NU: Die Rohrverlege- und Schweißarbeiten für die Druckrohrleitungen werden nur an Fachfirmen vergeben, die die erforderliche Befähigung besitzen und nachgewiesen haben. Die Befähigung gilt als nachgewiesen, wenn das Rohrleitungsbauunternehmen eine DVGW-Bescheinigung gemäß DVGW Arbeitsblatt GW 301 in der entsprechenden Gruppe, hier mindestens W3, besitzt oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Der Nachweis ist bei der Angebotsabgabe zu erbringen. 1.1.2.4.4 Einbindearbeiten Die Festlegung des Umbindetermins erfolgt in Abstimmung zwischen AG und AN. Die erforderlichen Abschieberung erfolgen ebenfalls in Abstimmung zwischen AG und AN. 1.1.2.4.5 Anforderungen an den Füllboden (offene Bauweise - KP'?s etc.) Wiederverwendung des anstehenden Bodens: Im Falle geeigneten Aushubmaterials ist dieses zur Rohrgrabenverfüllung zu verwenden. Entsprechend DIN 4124 bzw. DIN EN 1610 muss ein zur Wiederverwendung geeigneter Aushubboden den folgenden Mindestanforderungen genügen: für die Leitungszone: - verdichtungsfähiges, steinfreies Material - Größtkorn 22 mm bei Leitungen bis DN 200 - Größtkorn 40 mm bei Leitungen > DN 200 für die Verfüllzone: - verdichtungsfähiges Material - Größtkorn entsprechend der max. Dicke der Abdeckzone oder der Hälfte der Dicke der zu verdichtenden Schicht - der kleinste Wert ist maßgebend Lieferung von Füllboden Der AN hat sich von der Verdichtungsfähigkeit des angelieferten Füllbodens selbst zu überzeugen. Es darf nur gut verdichtungsfähiger Sand bzw. stark sandiger Kies, geliefert und eingebaut werden. Der für die Leitungszone bzw. die Verfüllzone (Hauptverfüllung gem. DIN 4124 bzw. DIN EN 1610) anzuliefernde Boden muss darüber hinaus den folgenden Anforderungen genügen: Leitungszone - Größtkorn 22 mm (gilt für alle DN) Verfüllzone - Größtkorn 60 mm, Schlämmkornanteil 15 % (gilt für alle DN) Rechtzeitig vor dem Einbau sind die Eignungsprüfungszeugnisse für die anzuliefernden Füllböden der örtlichen Bauüberwachung zur Genehmigung vorzulegen. 1.1.2.4.6 Verfüllen und Verdichten des Rohrgrabens Die Verfüllung und Verdichtung der Rohrgräben erfolgt nach DIN 4124 bzw. DIN EN 1610, DIN 18300, DWA-Arbeitsblatt A 139 bzw. ZTV A-StB 12. Der Verdichtungsgrad ist vom AN im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen nachzuweisen. Der Füllboden im Bereich der Leitungs- bzw. Verfüllzone ist lagenweise einzubauen und zu verdichten. Im Bereich der Rohrzwickel ist der Boden sorgfältig mit Handstampfern anzustampfen und mit leichten Verdichtungsgeräten bis zur Oberkante der Leitungszone zu verdichten. Direkt über dem Rohr sollte die mechanische Verdichtung erst ab einer Mindestüberdeckung von 30 cm erfolgen. Mittlere Verdichtungsgeräte dürfen erst ab einer Überdeckungshöhe von 1,00 m über dem Rohrscheitel verwendet werden. Ab einer Überdeckungshöhe von 3,00 m dürfen auch schwere Verdichtungsgeräte eingesetzt werden. Für den offenen Rohrleitungsbau sind nachfolgende Verdichtungsanforderungen zu berücksichtigen. Rohrgraben                  Verdichtungsgrad Rohrgrabensohle:                > 0,97 DPr Rohrleitungszone: OK Rohrleitungszone bis 0,50 m unter Planum      > 0,97 DPr 0,50 m unter Planum                > 0,98 DPr bis zum Planum                > 1,00 DPr (planum Asphaltbefestigung:                            ca. 0,5m u. GOK) 1.1.3 Seitenentnahmen Vom Auftraggeber werden keine Bodenentnahmestellen zur Verfügung gestellt. 1.1.4 Ablagerungsmöglichkeiten Vom Auftraggeber werden keine Flächen zur Ablagerung und Zwischenlagerung von Baustoffen oder anderen Materialien ausgewiesen. Baustellenlagerflächen sind entlang des Baufeldes außerhalb von Gehölzstrukturen in Abstimmung mit dem AG und den Grundstückseigentümern zu beschaffen und einzurichten. 1.1.5 Ausbaustoffe Soweit in den Positionen des LV ausgebaute Stoffe, Materialien u.ä. in Eigentum des AN zu übernehmen sind, ist das dahingehend zu verstehen, dass der AN diese Materialien gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung zuzuführen hat. 1.1.6 Abstecken der Trasse der TW-Transportleitung Die Absteckung der geplanten Trasse der Trinkwasserdruckleitung erfolgt gemäß LV durch den AN bzw. NAN n. Vorschriften des GUV. Die Sicherung der Absteckpunkte ist ebenfalls durch den AN vorgesehen (s. a. Pos. Vermessungsarbeiten (Bauvermessung) Umfang der Absteckung: (Trassenlänge </= 2.050m) 1.1.7 Bestandspläne Nach Fertigstellung der Baumaßnahme sind vom AN Bestandsunterlagen der ausgeführten Bauleistung anzufertigen. Die Bestandsunterlagen sind auf der Grundlage der Bestandsvermessung mit einem elektrooptischen Tachymeter herzustellen und in das Koordinatennetz des Festpunktfeldes des Landes Niedersachsen einzurechnen. Die Vermessungen und die Bestandszeichnungen sind von Fachbüros als Nachunternehmer durch den AN zu beauftragen. Umfang der Bestandsunterlagen: - Trinkwasserdruckrohrleitung >/= DN250 (HDD bzw. offene Grabenbauweise) - Start-/Zielgruben einschl. deren Knotenpunkte. 1.1.8 Sicherungspflicht und Haftung des Unternehmers Der AN hat sich ausreichend gegen alle vorkommenden Schäden zu versichern und für die Dauer des Vertragsverhältnisses versichert zu halten. Der AN ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag mit der Beitragsquittung für den laufenden Zeitabschnitt spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss dem Auftraggeber vorzulegen. Sämtliche Änderungen des Versicherungsvertrages, insbesondere die Kündigung und der Wechsel der Versicherungsgesellschaft, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen. Der Auftraggeber kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Eine Bescheinigung der Versicherung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung (mit Angabe der versicherten Risiken und der Versicherungssummen im Einzelfall und pro Jahr) ist auf Verlangen der Vergabestelle nachzureichen. Mindestversicherungssummen je Schadensereignis Personenschäden 2.000.000 EUR Sach- und Vermögensschäden 1.000.000 EUR Die Jahreshöchstleistung muss jeweils mindestens das Doppelte der genannten Summen betragen. Der AG schließt keinerlei Haftpflicht- oder Bauwesenversicherung für den Leistungsumfang ab. 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen 1.2.1 Allgemeines Für die Planung und die Ausführungsunterlagen ist eine Aufnahme des Grundstückskatasters erfolgt. Der Ausführungsplan ist im Maßstab 1: 2.500 (Lageplan und Knotenpunkte) erstellt. 1.2.2 Vermessungsarbeiten Die Trasse der Trinkwasserdruckrohrleitung </= DN250 wird gem. LV durch einen Beauftragten des AN abgesteckt 1.2.3 Kampfmittelberäumung Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird vom Auftraggeber keine Gewähr übernommen. Werden während der Bauarbeiten im Baubereich Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und die Bauüberwachung zu benachrichtigen. 1.2.4 Holzeinschlag entfällt 1.2.5 Zustandserfassung Vor Baubeginn ist vom AN eine Bestandsdokumentation der Zufahrten zum Baufeld bzw. der Wege am Baufeldrand in vereinfachter Form durchzuführen und zu dokumentieren. Hier sind offensichtliche Schäden an Wegebefestigungen u.ä. und der Zustand der Wegebefestigungen schriftlich festzuhalten und fotografisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in einer Mappe geordnet, Farbfotos (9 x 13 cm) mit Angabe des Aufnahmeortes versehen, in mindestens 2-facher Ausfertigung zu erstellen. Je eine Ausfertigung ist dem Auftraggeber und der Bauüberwachung zu übergeben. Alternativ ist die digitale Übergabe möglich! Die Durchführung der Bestandsaufnahmen sind dem AG 5 Tage vor beabsichtigter Ausführung schriftlich mitzuteilen, um eine Teilnahme von Vertretern des AG zu ermöglichen. Für die vorbeschriebenen Leistungen ist eine Position im LV vorgesehen. Für die OL Gistenbeck (BB) und Groß Sachau (BE) erfolgt gem. LV eine Beweissicherung! 1.3 Ausgeführte Leistungen Im Vorfeld zur Baumaßnahme wurde durch den AG eine Lokalisierung der öffentl. Grundstücksgrenzen veranlasst. 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Beeinträchtigungen durch landwirtschaftlichen Verkehr sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote In die Angebotssummen der Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind alle erforderlichen finanziellen Aufwendungen sowohl für die baulichen als auch für die vorbereitenden Leistungen zu erfassen. Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Baubedingungen und "zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen" gelten auch für Nebenangebote und Änderungsvorschläge. Alle Trassierungselemente gemäß Ausschreibungsentwurf sind verbindlich; Abweichungen sind nicht zugelassen. Die verkehrstechnischen Erfordernisse sind einzuhalten; Abweichungen sind nicht zugelassen. 2 Angaben zur Baustelle 2.1 Lage der Baustelle Die Ortslage Groß Sachau befindet sich ca. 3 km nordöstlich des Flecken Clenze und die Ortslage Gistenbeck ca. 2 km südöstlich desselben Fleckens. Räumlich ist Groß Sachau von Gistenbeck ca. 2,5 km (Ortskern) voneinander getrennt. Das Bauvorhaben befindet sich im Süden des Landkreises Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen. 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege Die OL Gistenbeck ist über einen befestigten asphaltierten Zufahrtsweg (Oberfläche beeinträchtigt, Breite ca. 2,6m) direkt von der L 261 in südl. Richtung zu erreichen. Zudem besteht ein weiterer gut asphaltierter westl. Anschluß (Gistenbecker Straße, ca. 1.275m, Breite ca. 6m) von der Landesstraße. Die OL Groß Sachau ist über eine befestigte asphaltierte Zufahrtsstraße (Breite ca. 4,50m) von der Landesstraße 261 in nördl. Richtung zu erreichen. 2.3 Zugänge, Zufahrten Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zugänglich. Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit für den verkehrssicheren Zustand aller vom Baustellenverkehr beanspruchten Straßen- und Wegeflächen, insbesondere auch außerhalb der Baustelle, zu sorgen und den Auftraggeber von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Entsprechend StVO § 32 (1) ist es verboten, die öffentlichen Straßen außerhalb der Baustelle in verkehrsgefährdender Weise zu beschmutzen. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich (ohne Aufforderung), ggf. auch laufend während der Arbeitszeit, zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Andernfalls kann der Straßenbaulastträger die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Vor dem Einfahren auf die Fahrbahn außerhalb der Baustelle ist die verschmutzte Bereifung nach Möglichkeit zu reinigen. Durch den Bieter ist grundsätzlich eigenverantwortlich zu klären, über welche Straßen die Transporte organisiert werden. 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Im Nahbereich der Baustelle besteht die Möglichkeit des Anschlusses an Leitungen folgenden Ver- und Entsorgungsunternehmen: Strom (Avacon) Vom Auftraggeber können keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt werden. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des AN. 2.5 Lager- und Arbeitsplätze Eine Flächennutzung außerhalb der Bautrasse ist im Bereich der privaten Ackerflächen (bestellte Flächen) nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung gehen mögliche Schadenersatzansprüche der Eigentümer zu Lasten des AN. Von sämtlichen in Anspruch genommenen Flächen sind vom AN dem AG am Schluss der Baumaßnahme unaufgefordert Freistellungserklärungen der Eigentümer oder Pächter vorzulegen. Arbeitsplätze liegen in öffentlichen bzw. privaten Flächen. Für die privaten Flächen wurde die Nutzung im Zuge der Baumaßnahme zwischen den Eigentümern und dem Wasserverband vereinbart. Der Lager- und Arbeitsplatz für die Baustelleneinrichtung ist mit dem AG abzustimmen und genehmigen zu lassen. 2.6 Deich- und Gewässerkreuzung keine 2.7 Baugrundverhältnisse 2.7.1 Allgemeines Für die Planung der Rohrleitungsbauarbeiten hat das Baugrundlabor Lehmann, Stendal in Zusammenarbeit mit der planum GmbH, Salzwedel im Juli 2025 ein Baugrundgutachten erstellt. Die Ergebnisse der durchgeführten Baugrunduntersuchung werden in den nachfolgenden Punkten zusammengefasst. 2.7.2 Baugrundschichtung und Beschaffenheit Baugrundverhältnisse Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse wurden im Untersuchungsgebiet insgesamt 11 Rammkernsondierungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m abgeteuft. Im Bereich der Straßenquerung (L261) wurde eine Endteufe von 5,0 m erreicht. Oberboden Die oberste Schicht ist ein Mutterboden, der sich aus humosen Fein- und Mittelsanden zusammensetzt. Er weist Schichtstärken zwischen 0,15 m bis 0,50 m auf. OH Im Anschluss treten bis zur erbohrten Endteufe von 4,00 m Sande sowie bindige und gemischtkörnige Böden auf. Die Böden stehen in unterschiedlicher Abfolge und mit variablen Mächtigkeiten an. Sie werden nachfolgend beschrieben. Sande Sie setzen sich aus Mittel-, Fein- und Grobsanden mit wechselndem Schluff- und Kiesbesatz zusammen. Vereinzelt sind humose Gemengteile vorhanden. SE, SU, OH/SU Bindige und gemischtkörnige Böden Die bindigen Böden bestehen aus Schluff mit wechselndem Sand- und Tonbesatz. UL, TM Bei den gemischtkörnigen Böden handelt es sich um stark schluffige Fein- und Mittelsande, teilweise schwach mit humosen Anteilen. SU* Die dargestellte Situation basiert auf punktförmigen Aufschlüssen. Zusammenfassung Die angetroffenen Böden sind unterhalb des Oberbodens überwiegend mitteldicht bis dicht gelagert bzw. weisen eine steife Konsistenz auf. An KRB 5 und 8 treten bis 1,10 m / 0,75 m lockere Sande auf, an den KRB 6 und 11 in Tiefenbereichen zwischen 2,10 m - 3,00 m bzw. 1,50 m - 2,50 m. Wasserverhältnisse An den Tagen der Baugrunderkundung wurde nur an KRB 1 Wasserkontakt festgestellt, und zwar in einer Tiefe von 2,65 m. Im Untergrund wurden z.T. bindige und gemischtkörnige Böden erkundet (KRB 1-4 bzw. KRB 6-7). Diese sind nur sehr gering wasserdurchlässig bzw. wasserundurchlässig. Hier kann sich, insbesondere bei einsetzenden Niederschlägen, Schichtenwasser sammeln und anstehen. Schichtenwasser (auch Stauwasser) ist auf einer wasserundurchlässigen Schicht aufgestautes oberflächennahes Wasser. Es hat keinen Kontakt zum Hauptgrundwasserleiter. Die Geländehöhe steigt entsprechend des topographischen Kartenwerkes ausgehend von Groß Sachau im Norden von ca. 29,5 m NHN auf etwa 50,0 m NHN kurz vor der L261, um dann in Richtung Gistenbeck bis zum Ende der Ausbaustrecke auf 35,0 m NHN abzufallen. Die oberflächige Entwässerung erfolgt entsprechend des Geländegefälles in nördlicher und südwestlicher Richtung. Aufgrund der angetroffenen Baugrundverhältnisse ist von nachfolgenden Bemessungswasserständen auszugehen. KRB 1-4 bzw. KRB 6-7:   GWmax >/= 0,25 m unter GOK (Schichtenwasser) KRB 8-11:      GWmax >/= 3,0 m unter GOK Nähere Angaben sind dem beil. Baugrundgutachten zu entnehmen. 2.7.3 Gründungsempfehlungen für den Rohrleitungsbau Das Bauvorhaben ist aufgrund der Baugrundschichtung in die "Geotechnische Kategorie 3" (GK 3) - HDD einzustufen. 2.7.4 Trinkwasserleitungsverlegung Für die Verlegung der Trinkwasserversorgungsleitung in offener Bauweise (Start-/Zielgruben, KP'?s) sind ggf. Bodenaustausch- bzw.  Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Für den notwendigen Bodenaustausch im Bereich von örtlich auftretenden Störungen werden nur die gem. DIN 4124 bzw. DIN EN 1610 erforderlichen lichten Mindestbaugrubenbreiten (Tabelle 1 und 2) zuzüglich des Verbaus anerkannt. Ggf. notwendige größere Mindestgrabenbreiten sind der Bauüberwachung anzuzeigen und zu begründen. Über die Notwendigkeit eines Bodenaustausches entscheidet die örtliche Bauüberwachung vor Ort. Nicht ausdrücklich angeordneter bzw. nicht gemeinsam aufgemessener Bodenaustausch kann nicht geltend gemacht werden. Der AN ist verpflichtet, die örtliche Bauüberwachung unverzüglich beim Auftreten von nicht wiederverwendbarem Boden bzw. bei erforderlicher Wasserhaltung zu informieren. Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweite (DN) des Rohrs (Tabelle 1 der DIN EN 1610) DN lichte Mindestgrabenbreite (OD + x) m          verbauter Graben       unverbauter Graben                      * > 60°    * < 60° </= 225       ODh + 0,40          ODh + 0,40 > 225 bis </= 350    ODh + 0,50          ODh + 0,50 ODh + 0,40 > 350 bis </= 700    ODh + 0,70          ODh + 0,70 ODh + 0,40 > 700 bis </= 1200    ODh + 0,85          ODh + 0,85 ODh + 0,40 > 1200          ODh + 1,00          ODh + 1,00    ODh + 0,40 Anmerkung: Bei den Angaben ODh + x entspricht x/2 dem Mindestarbeitsraum zwischen Rohr und Grabenwand oder dem Grabenverbau (Pölzung), falls vorhanden. Dabei ist: ODh der horizontale Außendurchmesser in m * der Böschungswinkel des unverbauten Grabens, gemessen gegen die Horizontale 2.7.5 Schadstoffbelastung Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhaltsstoffen anfallen. Es handelt sich um natürliche Böden, deren TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Diese Böden können nicht auf Grund ihres TOC-Gehaltes einer bestimmten Einbauklasse gemäß LAGA M 20 (Merkblatt 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) zugeordnet werden. Es ist eine fachgerechte Verwertung dieser Böden gemäß ihrer Zusammensetzung vorzusehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Deponien für Böden mit organischen Bestandteilen nicht zugelassen sind. Dies wird zum Teil durch die Begrenzung des TOC-Gehaltes definiert. Böden mit erhöhten TOC-Gehalt (Oberboden) sind als Oberboden wiederzuverwenden. Eine Deponierung ist zu vermeiden. Ungebundene Schichten (Wiederverwendbarkeit) Von den angetroffenen Böden wurden Proben entnommen und eine Mischprobe erstellt. Diese ist entsprechend der Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Boden mit < 10 % Fremdbestandteilen untersucht worden. Die baustoffcharakterisierende Probenahme erfolgte in Anlehnung an die PN 98. KRB    Tiefe [m]   Prüfberichtnr./      Ergebnis auffällige   Bemerkungen Probennr.            Werte 1-13    1,0 - 2,0   AR-25-JE-      BM-0 1)    keine Sande, Schluff 021243-01 / 125089937 1) Entsprechend der EBV sind Überschreitungen eine Materialwertes im Schütteleluat nur dann maßgeblich, wenn für diesen auch der Feststoffwert überschritten wird. Die untersuchte Probe ist der Materialklasse BM-0 zuzuordnen. Sie kann uneingeschränkt verwertet werden. Weitere Hinweise zu den möglichen Einbaubedingungen und Verwertungsmöglichkeiten sind der Anlage 2 der EBV zu entnehmen. Das Laborprotokoll ist der Anlage 6 Blatt 1-13 der Baugrunderkundung zu entnehmen. 2.8 Schutz-Bereich und -Objekt 2.8.1 Allgemeines Für den Natur- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Immissionsschutz, ggf. Gewässerschutz sowie über vermutete Bodenfunde sowie zum Schutz von militärischem Bereich gelten die entsprechenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien jeweils in der neuesten Fassung. Auf die Pflichten des AN aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und aus dem KrW-/AbfG sowie auf das Chemikaliengesetz (ChemG) wird hiermit hingewiesen. 2.8.2 Bausubstanz Der AN hat im Zuge der Bauarbeiten den Zustand der angrenzenden Bebauung zu berücksichtigen. Die Technologie der Bauausführung ist entsprechend fachlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass keine Schäden an der angrenzenden Bebauung/Gehölzstrucktur entstehen (z.B. Auswahl geeigneter Verdichtungsverfahren, Größenordnung von Aushublängen unter Berücksichtigung von Ausbautiefen und Bausubstanz). 2.8.3 Bodendenkmäler Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Niedersachsen sind alle existenten Bodendenkmale geschützt, sowohl die bekannten als auch die noch unentdeckten. Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten im betroffenen Gebiet einzustellen. Sollten bei der Umsetzung des Bauvorhabens unvermutet Bodendenkmale gefunden werden, gelten die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes DSchG § 11. Danach sind diese unverzüglich dem AG und der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Bauarbeiten sind an dieser Stelle einzustellen. Stillstandzeiten werden nur vergütet, wenn auch durch technologische Umstellungen und Änderungen im Bauablauf kein Ausweichen auf andere Arbeiten möglich ist. Findlinge mit einem Durchmesser > 2 m sind gemäß § 46 NNatG Naturdenkmale. Im Falle dass solche Findlinge aufgefunden werden, ist der Fund unverzüglich dem Umweltamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg anzuzeigen. 2.8.4 Lärmschutz Bei der Umsetzung des Bauvorhabens sind die Betriebsregelungen für Maschinen und Geräte gemäß der 32. Verordnung zur Durchführung Bundes-Immissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) speziell die §§ 7 und 8 in Wohngebieten und empfindlichen Gebieten entsprechend der Baunutzungsverordnung einzuhalten. Die Regelungen im Abschnitt 4 und dem Anhang dieser Verordnung sind zu beachten. Während der Bauausführung sind lärmdämmende und -dämpfende Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, so dass eine Lärmbelastung des Umfeldes durch den Baubetrieb soweit wie möglich vermieden wird und eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte gem. Ziffer 3 der AVV Baulärm von tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) nicht erfolgt. Als Nachtzeit gemäß Ziffer 3.1.2 der AVV Baulärm gilt die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr. 2.8.5 Trinkwasserschutzzone Die geplante Baumaßnahme befindet sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone. 2.8.6 Natur- und Landschaftsschutz und Sonstige Schutzflächen Allgemein ist zu beachten, dass alle Flächen im Kronentraufbereich zzgl. 1,50m von Bäumen, ökologisch hochwertige Biotope etc. als Lagerplatz für Baumaterialien auszuschließen sind. Ein Befahren dieser Bereiche ist grundsätzlich zu unterlassen. Baustelleneinrichtungen dürfen einen Mindestabstand von 5 m zu Bäumen nicht unterschreiten. Zur Vermeidung von Kronenschäden sind die Vorgaben der DIN 18920 (Ziff. 2.1) zu beachten. 2.8.7 Baudenkmale nicht vorhanden 2.8.8 Schutz von Gehölzen im Baubereich a) Vorhandene Bäume und Sträucher dürfen nicht beeinträchtigt, beschädigt oder beseitigt werden. b) Die Standfestigkeit der Bäume und Sträucher darf nicht gefährdet werden. Das Hauptwurzelwerk ist vollständig zu erhalten. c) Geschädigte Gehölze werden auf Kosten des Verursachers baumchirurgisch von einer Fachfirma behandelt, z.B. Rückschnitte und Wurzelbehandlungen für Wurzeln, Stämme und Äste. d) Abgängige oder beseitigte Gehölze durch unsachgemäße Bauausführung durch den AN werden auf Kosten des Verursachers ersetzt. e) Bei der Bauausführung ist neben der DIN 18920 ("Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen") insbesondere die RAS - LP 4 ("Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen") genauestens zu beachten. Baufeldfreimachung: Als vorbereitende Arbeit macht sich in Teilbereichen die Beräumung von Strauchwerk und Geäst (Totholz) im geplanten Rohrtrassenbereich erforderlich. Der Umfang der erforderlichen Arbeiten ist vorab mit dem AG (WVWH) abzustimmen. 2.9 Anlagen im Baubereich Wie bereits zum Teil unter Pkt. 2.4 beschrieben, befinden sich folgende Leitungen im Nahbereich der Baumaßnahme: Gas, MS, NS, Beleuchtung (Avacon Netz GmbH, Lüneburg) Fernmeldeleitung (Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 12, Braunschweig/Uelzen) Breitband (Breitbandgesellschaft Lüchow-Dannenberg mbH) SW (Wasserverband Wendland-Höhbeck, Lüchow) Weitere Anlagen innerhalb der Bautrasse sind nicht bekannt, können aber vorhanden sein. Der AN hat sich vor Baubeginn von den Versorgungsträgern über vorhandene Leitungen und Anlagen informieren und einweisen zu lassen. Durch die Baumaßnahme wird es zu Kreuzungen mit den vorhandenen Medienträgern kommen. Notwendige Umverlegungen von Leitungen oder Kabeln werden von den Versorgungsunternehmen in Abstimmung mit dem AN durchgeführt. Die Arbeiten sind durch den AN zu koordinieren. Bei Arbeiten in der Nähe von Kabeln oder Leitungen sind die Schutzvorschriften und Anweisungen der Eigentümer zu beachten. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit den VU (Versorgungsunternehmen) abzusprechen. Erschwernisse durch vorhandene Kabel und Leitungen werden nicht gesondert vergütet, wenn keine gesonderten Positionen im LV enthalten sind. Sie sind in die Einheitspreise einzurechnen. Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen müssen von VU anerkannt werden. Es ist Sache des AN, die Arbeiten der VU in den Bauablauf einzuplanen und für eine terminliche Abstimmung zu sorgen. Behinderungen und Verzögerungen, die sich durch die VU ergeben können, sind einzukalkulieren. Der AN haftet für sämtliche Schäden an Kabeln oder Leitungen im Baustellenbereich. 2.10 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Sperrungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind wir folgt vorgesehen: - überörtliche Umleitung Gemeindestraße Groß Sachau (ggf. über Klein Sachau) - innerörtliche Umleitung OL Gistenbheck bzw. halbseitige Fahrbahnsperrung Hinsichtlich ggf. weiterer Sperrungen ist im Vorfeld Einvernehmen mit dem AG herzustellen. Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und Krankentransporte muss jederzeit gewährleistet sein. Etwaige Behinderungen, Erschwernisse und zusätzliche Arbeiten daraus sind in die Einheitspreise einzurechnen. 3 Angaben zur Ausführung 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 3.1.1 Allgemeines Der AG überträgt die Verkehrssicherungspflicht während der Bauzeit bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschließlich aller Nebenarbeiten an den AN. Die Durchführung der Baumaßnahme erfolgt in einem Zuge. Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen der Straßengesetze (FStrG und BStrG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgebend. Die "Richtlinien BStrG für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) in der neuesten Fassung sind zu befolgen. Weiterhin sind die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV-SA 97) zu beachten. Müssen zur Durchführung der Vertragsleistungen im Straßenraum Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch genommen werden, so sind hierbei die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) Teil A, Abschn. 7 Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen Teil A, Abschn. 8 Warnbekleidung und Teil B, Abschn. 3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer zu beachten. Ggf. ist ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung beim Landkreis Lüchow-Dannenberg, Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Eine Unterbrechung der Bauarbeiten entbindet den AN nicht von der Verpflichtung, die Verkehrssicherungseinrichtungen zu unterhalten. Für die Baustellenabsicherung ist vom AN ein Verantwortlicher für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gem. dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)" zu benennen. Falls der AN nicht über diese Qualifikation verfügt, ist eine Fachsicherungsfirma einzusetzen. Für die Baustellenbeschilderung dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden, die das Güteschutzzeichen "RAL" tragen und der StVO entsprechen. Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellungen einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. 3.1.2 Verkehrssicherungspflicht, Verkehrsführung und -sicherung Die Kontrolle der Verkehrssicherungseinrichtungen gemäß ZTV-SA hat - zweimal täglich an Arbeitstagen (bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit), - einmal täglich an arbeitsfreien sowie an Sonn- und Feiertagen sowie - zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm durch die eingesetzte Fachsicherungsfirma bzw. vom benannten Verantwortlichen des AN zu erfolgen und ist zu dokumentieren. 3.1.3 Lichtsignalanlagen entfällt 3.1.4 Verkehrsraum Der Auftragnehmer darf Verkehrsraum, der nicht unmittelbar in den Baustellenbereich fällt, für die Abwicklung der Bauarbeiten nur benutzen, soweit dies vertraglich ausdrücklich festgelegt oder vorübergehend vom AG angeordnet oder genehmigt worden ist. 3.1.5 Kosten für Vorhalten und Betrieb Die Kosten für das Vorhalten ggf. Umsetzen und den Betrieb der erforderlichen Absperreinrichtungen, Verkehrssicherungsanlagen und Beschilderung der Baustelle sind in den Preis der entsprechenden Position einzurechnen. 3.2 Bauablauf Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung ist dem AG ein Bauablaufplan zu übergeben, aus dem Angaben über die zum Einsatz kommende Anzahl der Arbeitnehmer je Gewerk, Angaben zum Einsatz der geplanten Technik, einschl. evtl. Nachunternehmer, zu entnehmen sind. Ebenfalls ist der Nachweis der Kennzeichnung der Geräte nach § 3(4) Gerätesicherungsgesetz sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge dem AG einzureichen. Die Baustelleneinrichtung ist entsprechend den Forderungen der ArbStättV zu errichten. Reichen die Mindestanforderungen nicht aus, ist entsprechend zu reagieren. Bei der Erstellung des Bauablaufplanes berücksichtigt der AN die in den vorangegangenen Abschnitten aufgeführten Bedingungen. Für einen darüber hinaus gehenden abschnittsweisen Einbau wird darauf hingewiesen, dass die mehrfache An- und Abfahrt der produktionsbestimmenden Geräte nicht gesondert vergütet wird und in die Einheitspreise einzurechnen ist. Jeder AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Der AN hat Tagesberichte zu führen und sie dem Bauaufsichtsführenden des AG laufend, jedoch spätestens am folgenden Tag zu übergeben. 3.3 Wasserhaltung Bei der Herstellung der Trinkwasserdruckrohrleitungen im HDD-Verfahren (</= DN250) ist für die Errichtung von Start- und Zielgruben sowie Knotenpunkten in offener Bauweise ggf. mit Wasserhaltungsarbeiten zu rechnen. Bei der Grundwasserabsenkung dürfen keine Bodenteilchen mit abgepumpt werden. Zur Beobachtung einer sandfreien Grundwasserförderung ist in die Ableitung an geeigneter Stelle ein Sandfang ohne gesonderte Vergütung anzuordnen. Der AN ist verpflichtet, die Vorflut, in die das Grundwasser abgeleitet wird, für den Fall, dass es zu Sandablagerungen aus der Wasserhaltungsanlage kommt, unaufgefordert fachgerecht auf eigene Kosten zu reinigen und das Reinigungsgut fachgerecht zu entsorgen. Zur Ableitung des aus der Grundwasserabsenkung geförderten Wassers sind nur solche Rohrleitungen zu verwenden, die eine größtmögliche Betriebssicherheit und einen Schutz gegen Vandalismus gewährleisten. Es dürfen daher z.B. keine Schlauchleitungen verwendet werden. Die Steckverbindungen von offenliegenden KG-Leitungen (o.ä.) sind besonders zu sichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in Betrieb befindliche Wasserhaltungsanlage einschl. der Ableitungen ständig, auch außerhalb der Arbeitszeit und am Wochenende, zu überwachen und zu schützen. Alle Schäden, die durch eine unsachgemäß betriebene oder beschädigte (auch durch Vandalismus) Wasserhaltungsanlage resultieren, gehen zu Lasten des AN. Alle Leistungen für die Herstellung und Beseitigung der Vorflutleitungen sind in die Pos. "Wasserhaltungsarbeiten" einzurechnen. Die Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnisanträge zur Grundwasserabsenkung bzw. Grundwasserentnahme und zur Einleitung des Grundwassers aus den Wasserhaltungsanlagen in den Vorfluter ist alleinige Sache des AN. Die ggf. notwendigen Anträge sind vom AN zeitnah bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg einzureichen. Die Erlaubnisse sind unverzüglich nach Erhalt der örtlichen Bauüberwachung zur Kenntnis zu geben. Für die Einholung der Erlaubnisse kann keine gesonderte Vergütung geltend gemacht werden. Sie ist in die entsprechende Position einzurechnen. Die Bearbeitungsgebühren der Anträge und die Kosten der entnommenen bzw. abgeleiteten Wassermengen trägt der AN. Die Gebühren für die Grundwasserableitung werden mit der Schlussrechnung auf Nachweis durch den AG erstattet. Die Wasserhaltungsarbeiten sind so durchzuführen, dass Setzungsschäden im Bauumfeld unter allen Umständen vermieden werden. 3.4 Baubehelfe Baubehelfe sind nach Wahl des AN einzusetzen. Das Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten, Arbeitsbühnen und dgl. für die Ausführung der Arbeiten ist, soweit dafür im Leistungsverzeichnis keine besonderen Ansätze vorgesehen sind, durch die vereinbarten Preise abgegolten. Während der Baumaßnahmen sind Absturzsicherungen im Bereich im Baustellenbereich nach sicherheitstechnischen Erfordernissen vorzusehen. Die Baugruben für die Leitungsgräben sind gem. den Unfallverhütungsvorschriften herzustellen. 3.5 Stoffe und Bauteile 3.5.1 Straßen-/Wegebau 3.5.1.1 Allgemeine Anforderungen an Baustoffe Die Baustoffgüter sind auf den Zeichnungen und im Leistungstext vermerkt. Die Eignung sämtlicher Liefermaterialien ist grundsätzlich auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom AN nachzuweisen. EU-Produkte: Produkte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschl. der im Herstellungsstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau -Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit- gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache vorzulegen. Lieferungen aus Russland werden nicht befürwortet - es greift die Sanktionsverordnung der EU. Gesteinskörnungen: Das Liefermaterial darf den Zuordnungswert Z1.1 gemäß LAGA Mitteilung 20 nicht überschreiten. Dem Auftraggeber sind entweder die Nachweise einer Baustoffeingangsprüfung vorzulegen oder der Verwendungszweck ist in der Liste der güteüberwachten Gesteinskörnungen, Baustoffgemische und Böden der Zentrale der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr angegeben. Bei importierten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen tritt der Importeur an die Stelle des Herstellers. Für alle natürlichen Baustoffgemische und Gesteinskörnungen aus anderen Bundesländern, sind die im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen zu beachten. Schüttgüter Für alle vom AN zu liefernden Schüttgüter (z.B. Schottertragschichten) sind dem AG die Wiegescheine (Originale) unabhängig vom Aufmaß- und Abrechnungsmodus zu übergeben. Es ist durch den AN abzusichern, dass die Fahrzeuge vor jedem Beladen neu gewogen werden. Oberbau Die Verwendung von Recyclingstoffen für die Schottertragschicht ist ausgeschlossen. 3.5.1.2 Verwendung gebrauchter Stoffe 3.5.1.2.1 Allgemeines Sämtliche Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nicht anderes vereinbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind alle Stoffe möglichst hochwertig wiederzuverwerten. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos gemäß KrWG zu erfolgen. Bei Wiederverwertung innerhalb der Baumaßnahme ist die technische und umweltrechtliche Eignung vom AN 14 Tage vor dem Einbau nachzuweisen. Bei Verwertung von mineralischen Abfällen sind die Technischen Regeln der LAGA M 20 zu berücksichtigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die jeweilige Position mit einzurechnen. 3.5.1.2.2 Beprobung von Boden innerhalb des Baufeldes Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (bspw. Böden) innerhalb des Baugebietes ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten •? eine Begründung, wieso die Beprobung bzw. Untersuchung erforderlich ist, insbesondere ob und ggf. aus welchen Gründen Zweifel an vorherigen Untersuchungsbefunden bestehen •? einen Nachweis über die Eignung des Auftragnehmers oder eingesetzten Dritten für die Beprobung bzw. Untersuchung und •? die Angaben zu Ort und Dauer der geplanten Probenahme. Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung. Die Beprobung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen. Der Auftragnehmer führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben für Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer fertigt ein Protokoll über die Probenahme an. Die Teilproben werden versiegelt und von Aufraggeber und Auftragnehmer abgezeichnet. Eine Teilprobe erhält der Auftragnehmer zur Untersuchung. Die andere Teilprobe wird unverzüglich dem Auftraggeber als Rückstellprobe übergeben. Das Untersuchungsergebnis ist dem Auftraggeber unverzüglich und vollständig in Form eines Untersuchungsberichtes zu übergeben. Der Untersuchungsbericht muss mindestens enthalten •? die Bezeichnung der Baumaßnahme, •? den Grund der Probenahme, •? das Probenahmeprotokoll, •? eine Erklärung zum Zustand des Siegels bei der Übergabe der Teilprobe an das Labor, •? einen maßstäblichen Lageplan der Probeentnahmepunkte, •? Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen, •? die Ergebnisse der Laboruntersuchungen, •? die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse und •? eine Benennung und Unterschrift der verantwortlich handelnden Personen. Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigen- und Kontrollprüfungen. 3.6 Abfälle/Ausbaustoffe Allgemeines Auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wiederverwendung von Ausbaustoffen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) wird besonders hingewiesen. Als Ausbaustoffe sind sämtliche gewonnenen Materialien des Überbaues sowie der überschüssige Boden aus der Baumaßnahme anzusehen. Ausgebaute bzw. aufgenommene Materialien aller Art, die keine gefährlichen Stoffe enthalten und nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses in das Eigentum des AN übergehen, sind ordnungsgemäß nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu deklarieren und der Wiederverwertung zuzuführen bzw., falls eine Wiederverwertung nicht möglich ist, fachgerecht zu entsorgen. Zur Reduzierung der Staubentwicklung bei Ausbaumaßnahmen ist das Material feuchtzuhalten. Angaben zum auszubauenden Material Die ausgebauten bzw. aufgenommenen, ungebundenen Materialien mit Zuordnungswert ? Z2 sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ordnungsgemäß einer Wiederverwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Materialien, bei denen der Z2-Wert überschritten ist, die aber aufgrund der Regelungen in den Vollzugshinweisen nicht dem gefährlichen Abfall zuzuordnen sind (TOC, pH, Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat), sind zu einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zu liefern. Kalkulationsbasis für Ausbaumaterialien: Für Bodenmaterial aus Erdbauwerken ist von der Einhaltung der Grenzwerte Z1.1 Boden (LAGA 20 TR, Tabellen 1.2-2, 1.2-3 bzw. BTR RC-StB 14, Anhang A 1) auszugehen. Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Von beteiligten Entsorgungsanlagen sind vom AN aktuelle Überwachungszertifikate o.ä. abzufordern, um diese ggf. nach Aufforderung dem AG vorlegen zu können. Der AN hat gegenüber dem AG den Nachweis über den Verbleib der Materialien zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme dem AG zu übergeben. Für die Beförderung von Abfällen auf öffentlichen Straßen müssen die Fahrzeuge entsprechend § 55 KrWG gekennzeichnet sein. Hinweise zum Umgang mit Oberboden Bei der Klassifikation von Oberboden sind, neben den vegetationstechnischen Eigenschaften, die umweltrelevanten Merkmale nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beachten. Die LAGA bzw. die BTR RC-StB gelten hierfür nicht. Es handelt sich nicht um Bodenmaterial und der TOC-Wert ist dafür abfallrechtlich nicht relevant. 3.7 Winterbau Sofern es die Witterungsverhältnisse zulassen, kann mit der Maßnahme jederzeit begonnen werden. Voraussetzung ist die vorherige Anzeige beim AG! 3.8 Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmaßnahmen für die Baustelle, Baustelleneinrichtung, deren Anmeldung und Veranlassung liegen in alleiniger Verantwortung des AN. Die Baustelle ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (UVV, StVO, usw.) zu sichern. Für sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht als Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, erfolgt keine gesonderte Vergütung. 3.9 Belastungsannahmen Für die geforderten statischen Nachweise ist in der Regel, sofern keine anderen Angaben in der entsprechenden LV-Position aufgeführt sind, der SLW 60 anzusetzen. 3.10 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 3.10.1 Vermessung und Absteckung Vor Beginn der Arbeiten ist die Trasse der Trinkwassertransportleitung in den erforderlichen Abschnitten vom AN bzw. dessen Beauftragten abzustecken. Die Sicherung der abgesteckten Punkte obliegt dem AN. Die Vermessungsleistungen sind in der ZTV Verm StB 01 geregelt. Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. 3.10.2 Aufmaßverfahren Die Aufmaße sind zeichnerisch so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme erkennen lassen. Sie müssen durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und übersichtlich sein. Der Auftragnehmer hat mit der örtlichen Bauüberwachung rechtzeitig die Aufmaßtermine abzustimmen. Beim Aufmaß ist die räumliche Trennung bei unterschiedlicher Rechnungslegung zu beachten. Die Aufmaße hat der Auftragnehmer gemeinsam mit der örtlichen Bauüberwachung durchzuführen. Selbständig aufgestellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind nochmals zusammen mit dem AG aufzustellen. Das notwendige Personal sowie die Messgeräte hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu stellen. Die Abrechnung der Massen erfolgt im gewachsenen bzw. verdichteten Zustand. Mehrauskofferungstiefen und -breiten, die von der örtlichen Bauüberwachung nicht schriftlich angeordnet sind, werden nicht vergütet. Flächen, die aus betrieblichen Gründen genutzt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Originallieferscheine und Wiegekarten für die Schottertragschicht sowie für die gelieferten Erdstoffe sind der örtlichen Bauüberwachung sofort bei Einbau auszuhändigen. Das gleiche gilt für sonstige Einbaustoffe bzw. Einbauteile, sofern dies im Leistungsverzeichnis gefordert wird (z.B. Beton der Schieber- und Hydranteneinpflasterungsbereiche sowie Be- und Entlüftungsgarnitur). Als gültiges Aufmaßverfahren für die Bauabrechnung wird die REB-VB zugrunde gelegt. Detaillierte Abstimmungen sind vor Baubeginn mit der zuständigen Bauüberwachung zu führen. Grundlage bilden die ZVB/E-StB, VOB/C und die anzuwendenden DIN-Unterlagen. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer feststellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so gelten die eventuell auch unvollständigen Aufmaße des AG. Sollte die Erstellung der Aufmaße durch den AN gänzlich vernachlässigt werden, wird durch den AG ein Vermessungsbüro für die Erstellung der Aufmaße/Abrechnungsgrundlagen beauftragt. Die dabei entstehenden Kosten trägt der AN in vollem Umfang. 3.10.3 Zusatzleistungen Bei der Aufstellung von Nachtragsangeboten sind die folgenden Richtlinien nach VOB/B (gem. Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 02.06.2008 zur Einführung des VHB 2008) vom Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer zu beachten und anzuwenden: - "Richtlinien zu §§ 1 und 2 VOB/B" - "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" (aktualisierte Fassung: August 2017) - VHB-Formblätter "521 mit Excel-Tabelle, 522 (Prüfungsvermerk) und 523 (Nachtragsvereinbarung)" - jeweils Stand Ausgabe 2017 Diese Regelungen gelten auch für Nachunternehmer. Der Leitfaden und die Formblätter können auf Wunsch des AN vom AG zur Verfügung gestellt werden. 3.11 Prüfungen 3.11.1 Eignungsnachweis / Erstprüfungen 3.11.1.1 Allgemeines Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Baustoffgemische Eignungsprüfungs- und/oder Eignungsbeurteilungsnachweise sowie Zulassungsbescheide erforderlich werden, sind diese mindestens 10 Werktage vor der ersten Verwendung des Baustoffes/Baustoffgemisches dem AG mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Eignungsprüfungen / Erstprüfungen sind nach den einschlägigen Technischen Regelwerken von einer nach der RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchzuführen und vom AN dem AG zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die zeitlich befristete Gültigkeit der Eignungsprüfungen ist zu beachten. 3.11.2 Kontrollprüfungen 3.11.2.1 Allgemeines Kontrollprüfungen werden vom AG veranlasst. Der AN hat die damit möglicherweise verbundenen Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen. Die Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen kann nur bis zu 6 Wochen nach Übersendung des Prüfberichtes gefordert werden. Zusätzliche Untersuchungen des Verdichtungsgrades können nur innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Prüfberichtes verlangt werden, wenn die Strecke unter Verkehr ist. 3.11.3 Nachweis der Bodenverdichtung bei der Rohrgrabenverfüllung Anforderungen: Bei der Rohrgrabenverfüllung müssen die folgenden Verformungsmodule bzw. Bodenverdichtungsgrade gem. ZTV A-StB 12 bzw. ZTVE-StB 17 erreicht und nachgewiesen werden: Grabensohle - Verformungsmodul Ev2 40 MPa (dynamischer Plattendruckversuch) Leitungszone - Proctordichte DPr 97 % Verfüllzone - Proctordichte DPr 97 % Planum - Verformungsmodul Ev2 45 MPa (statischer Plattendruckversuch) Eigenüberwachungsprüfungen: Entsprechend ZTVE-StB 17, Pkt. 14.2.4 (Methode M3, Tabelle 9) ist der AN verpflichtet, im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen, die Verdichtung der Rohrgrabenverfüllung nachzuweisen: Die Prüfergebnisse sind der örtlichen Bauüberwachung grundsätzlich zu übergeben. Als Prüfverfahren zur Ermittlung der Verdichtungsgrößen wird der Verdichtungsgrad DPr als direktes Prüfverfahren nach DIN 18127 festgelegt. Ersatzweise kann im Bereich von Leitungsgräben die Dichtemessung durch Prüfung mit dem dynamischen Plattendruckversuch zur Ermittlung des dynamischen Verformungsmoduls Evd auf der Oberkante der verfüllten Leitungszone und der Rohrgrabenverfüllung erfolgen. Die Lage der Sondierpunkte wird vom AG in einem Prüfplan angegeben. Abweichungen davon sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig. Die Leistungen für die Eigenüberwachungsprüfungen werden nicht gesondert vergütet. Sind nach dem Prüfergebnis die im Vertrag vorgeschriebenen Anforderungen nicht erreicht worden, so hat der Auftragnehmer die Verdichtung zu wiederholen, bis die vorgeschriebenen Werte erreicht sind. Abnahmeprüfungen (Kontrollprüfung) Der Umfang der vom Auftraggeber vorzunehmenden Kontrollprüfung soll etwa 30 % des Umfanges der Eigenüberwachungsprüfungen betragen. Die Lage der Sondierpunkte wird vom AG in einem Prüfplan angegeben. Abweichungen davon sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig. Die Kontrollprüfungen sind von einem zugelassenen, unabhängigen Erdbau- bzw. Baugrundlabor im Auftrag des AN durchzuführen. Die Kosten für diese Leistungen sind in den Preisen der entsprechenden Positionen des LV einzurechnen. Der AG behält sich vor, weitergehende Kontrollprüfungen zur Überprüfung der Verdichtung der Rohrgrabenverfüllung durchführen zu lassen. Aus den daraus resultierenden evtl. entstehenden Stillstandzeiten für die weitere Bauausführung können seitens des AN keine Forderungen geltend gemacht werden. Auf die Durchführung von Kontrollprüfungen kann verzichtet werden, wenn der Auftraggeber an der Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung des Auftragnehmers teilnimmt und die ordnungsgemäße Durchführung überwacht. 4 Ausführungsunterlagen 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen - Übersichtslageplan M 1: 10.000, Bl. 01 - Lageplan, M ca. 1 : 2.500, Bl. 1 (einschl. Knotenpunkte) - Baugrundgutachten 4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Ausführungsunterlagen Bauzeitenplan Dem AG ist 12 Werktage nach Zuschlagserteilung durch den AN ein detaillierter Bauzeitenplan zu übergeben, der, zusätzlich zur terminlichen Untersetzung der Bauarbeiten, Angaben über die zum Einsatz kommende Anzahl der Arbeitnehmer je Gewerk sowie Angaben zum Einsatz der geplanten Technik enthält. Der Bauzeitenplan wird nicht gesondert vergütet. Bestandspläne Der AN hat dem AG spätestens bei der Vorlage der Schlussrechnung die im Leistungsverzeichnis geforderten Bestandsunterlagen zu übergeben. Kontroll - Nivellements Es sind alle Nachweise zu erstellen, die als Abrechnungsgrundlage dienen, wie Urgelände, Planumshöhen, Höhen der Konstruktionsschichten etc. Urkalkulation Die Urkalkulation des Angebotes ist von dem beauftragten AN der ausschreibenden Stelle im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Aus der Urkalkulation müssen folgende Werte der Preisfindung erkennbar sein: 1. Aufschlüsselung und Höhe des Kalkulationslohnes 2. Aufteilung a) Lohnkosten b) Stoffkosten c) Gerätekosten d) Sonstige Kosten e) Nachunternehmerleistungen 3. Die auf die Teilkosten zu 2. entfallenden prozentualen Zuschläge aus 3.1 Baustellengemeinkosten, soweit sie nicht durch besondere OZ im Leistungsverzeichnis erfasst sind. 3.2 Allgemeine Geschäftskosten 3.3 Wagnis und Gewinn 4. Die Urkalkulation der Nachunternehmer sind mit entsprechenden Angaben der Punkte 1 bis 3 darzulegen Die Urkalkulationen werden dem jeweiligen AG übergeben. Statische Nachweise (Rohrmaterial) entfällt Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Das Leistungsverzeichnis ist in allen Einzelheiten vollständig auszufüllen (Preise, ggf. Aufgliederung Lohn-/Materialanteil, Materialangaben, Typ-Bezeichnungen usw.). Evtl. Neben- und Skontoangebote sowie Preisnachlässe ohne Bedingung sind auf Seite 2 des Angebotsschreibens (Formblatt 213) einzutragen. Wird für einzelne Teilleistungen ein Entgelt nicht beansprucht, ist für den Einheitspreis und den Gesamtpreis 0,00 - in Worten: Nullkommanull einzusetzen! Bei Eventualpositionen ist der Gesamtpreis mit auszuweisen! Gem. VOB-Ausgabe 2019, Teil A, § 13, Absatz 1 (6) ist der vom Auftraggeber verfasste Wortlaut des LV (Langtext-Verzeichnis) als allein verbindlich anzuerkennen. Bei Widerspruch gilt der Wortlaut im Langtext-Verzeichnis. Bei der Abgabe von EDV-Ausdrucken des Leistungsverzeichnisses hat der Bieter die Bruttosummen auszuweisen. Es ist nur der Kurztext vollständig ausgefüllt einzureichen. Abrechnungseinheiten m Meter t Tonne km Kilometer h Stunde m2 Quadratmeter d Tag km2 Quadratkilometer mit Monat ha Hektar kwh Kilowattstunde l Liter St Stück m3 Kubikmeter psch pauschal kg Kilogramm Anmerkungen/Vorgaben durch den AG (Wasserverband Wendland-Höhbeck): Bauzeit:      Die Durchführung und der Abschluss der Baumaßnahme ist in 2025/2026       beabsichtigt! Für den Neubau der Trinkwasserdruckrohrleitungen </= DN250 (HDD bzw. offene Grabenbauweise) wird seitens des Auftraggebers von einer Bauzeit von ca. 2-3 Monaten ausgegangen. Für das Bauvorhaben gilt die VOB in der aktuellen Fassung und wird Vertragsbestandteil! Baubeginn Station 0+000,00, OL Gistenbeck "Ziegeleistraße" - Blickrichtung Nord - KP 1 Bauende Station ca. 2+021,00, OL Groß Sachau, Gemeindestraße - Blickrichtung Südost - KP 3 ------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------- ---------------------------- Wichtiger Hinweis zur Angebotsabgabe: Bei Positionen mit folgendem Text: "Angebotenes Fabrikat/Hersteller bzw. weitere geforderte Angaben": ------------------------------------------------------- ------------------------------------------ ist das Fabrikat einschl. Hersteller bereits bei Angebotsabgabe anzugeben und im Leistungsverzeichnis einzutragen! Gemäß VOB/A § 16 können fehlende Angaben einer vorgegebenen Frist nachgefordert werden. Lässt der Bieter die gesetzte Frist ergebnislos verstreichen, kann dies zum Wertungsausschluss führen. ------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------- ----------------------------
BV: Neubau TW-Leitung (HDD) Groß Sachau - Gistenbeck
1 Trinkwasserleitung
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Trinkwasserleitung
1.1 BE/Vorbereitung
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BE/Vorbereitung