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BV: Neubau TW-Leitung (HDD) Groß Sachau - Gistenbeck BV: Neubau TW-Leitung (HDD) Groß Sachau - Gistenbeck
Erläuterungsbericht - Baubeschreibung
Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfangs und
besondere Auflagen
1.1.1.1 Leistungsumfang
Das Bauvorhaben sieht den Neubau einer
Trinkwasserdruckrohrleitung (PE) zwischen den
Ortslagen Groß-Sachau und Gistenbeck vor. Ziel ist die
Stabilisierung des TW-Versorgungsnetzes in der Region.
Das Bauvorhaben befindet sich im Süden des Landkreises
Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen.
Die Ortslage Groß Sachau befindet sich ca. 3 km
nordöstlich des Flecken Clenze und die Ortslage
Gistenbeck ca. 2 km südöstlich desselben Fleckens.
Räumlich ist Groß Sachau von Gistenbeck ca. 2,5 km
(Ortskern) voneinander getrennt.
Kostenträger der Baumaßnahme ist der Wasserverband
Wendland-Höhbeck.
Eine Unterteilung in Baulose ist nicht vorgesehen.
1.1.1.2 Archäologische Baubegleitung
entfällt
1.1.1.3 Besondere Auflagen zum Bauablauf
1.1.1.3.1 Zustand der Baustelle
Der Bieter- bzw. Auftragnehmer hat sich über die Lage
und die für ihn erkennbare Beschaffenheit des
Baugrundstücks bzw. der Baustelle sowie über alle
sonstigen, die Preise beeinflussenden Hindernisse
und Umstände zu unterrichten. Bereits zum Zeitpunkt
der Angebotsabgabe erkennbare Erschwernisse,
die sich aus der Art und Lage der Baustelle oder aus
sonstigen Gründen ergeben, sind mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten. Mehrkosten, die aus der
Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten herrühren,
können nicht geltend gemacht werden. Sollten sich beim
Ausfüllen der Unterlagen noch weitere Fragen ergeben,
wird empfohlen, sich unbedingt mit der ausschreibenden
Stelle in Verbindung zu setzen.
1.1.1.3.2 Allgemeines
Die neue TW-Leitung soll die Ortschaften Groß Sachau
und Gistenbeck miteinander verbinden.
Die Ortslagen Groß Sachau und Gistenbeck selbst, sind
bereits an die zentrale Trinkwasserversorgung
angeschlossen.
Zum Schutz der besonders geschützten Tier- und
Pflanzenarten ist der bauausführende dazu verpflichtet,
die in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelten
artenschutzrechtlichen Verbote zu beachten
(Zugriffsverbote).
Die aktuellen Informationen und Vorschriften des
Landes Niedersachsen hinsichtlich der "Afrikanischen
Schweinepest" sind zu berücksichtigen bzw.
einzuhalten.
1.1.1.3.3 Ausführung
Die Bauleistungen sind behutsam und unter
Berücksichtigung des Erhalts der vorhandenen
vereinzelten Gehölzstrukturen durchzuführen.
Flächen, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme nicht
genutzt werden müssen, sind von einer Befahrung und
Nutzung freizuhalten. Die endgültige Entscheidung
hierüber ist mit der Bauüberwachung zu treffen.
1.1.1.3.4 Vertretung des Auftragnehmers,
Baubesprechungen
Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Ausführung
einen zur Entgegennahme und Abgabe von
Erklärungen auf der Baustelle bevollmächtigten
Vertreter. Ein Wechsel in der Vertretung wird dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Es werden wöchentliche Baubesprechungen durchgeführt,
bei denen der benannte Vertreter des Auftragnehmers
anwesend sein muss. Eine genaue Festlegung des
Besprechungstermins erfolgt gesondert.
Die Baustelle ist nur mit einem deutschsprachigen
bevollmächtigten Vertreter des AN zu besetzen.
1.1.1.3.5 Ausführungsfristen
Die in den Vergabeunterlagen vom AG vorgegeben
Ausführungsfristen gem. § 5 VOB/B sind verbindliche
Vertragsfristen.
1.1.2 Spezielle Beschreibung des Leistungsumfanges
1.1.2.1 Leistungsumfang
Baulastträger: Wasserverband Wendland-Höhbeck
Leistungsumfang: Neubau Trinkwasserleitung zur
Verbindung der Ortslagen Groß Sachau und Gistenbeck.
TW-Druckrohrleitung DN250, da 280x25,4mm, SDR 11
(PN16) im Horizontalspülbohrverfahren (HDD)
Material: PE 100-RC
Geplanter Baubeginn ist in der OL Gistenbeck. Hier ist
im Bestand eine TW-Leitung DN150 (PVC) einschl.
Knotenpunkthydrant (KP 1) anzutreffen. Die Baumaßnahme
sieht die Erneuerung des Knotenpunktes einschl. dem
gepl. Rohrabgang da 280mm in nördliche Richtung bis
zur Landesstraße 261 auf einer Streckenlänge von ca.
547m vor.
Alternativ behält sich der AG im Zuge der Baumaßnahme
in Abstimmung mit dem AN offene
Grabenverlegungsabschnitte vor.
Ab Station 547 ist der Verlauf der TW-Leitung
südseitig der Landesstraße auf ca. 39m beabsichtigt um
im Nachgang ab Stat. 586 die L 261 in nördl. Richtung
zu unterqueren. Im weiteren Streckenverlauf befindet
sich bei Stat. 826 der Geländehochpunkt der
Gesamtbaumaßnahme. Hier ist mittels Stutzenschelle auf
der TW-Hauptleitung die Installation einer Be- und
Entlüftungsgarnitur [192m3/h] als KP 2 geplant.
Station ca. 2.021 stellt in der OL Groß Sachau das
Bauende (KP 3) dar. Hier ist der Anschluss der
geplanten TW-Leitung an die bestehende TW-Leitung
(DN250, AZ) einschl. Knotenpunkthydrant beabsichtigt.
Gesamtlänge: ca. 2.021m TW-Druckrohrleitung
Überdeckung der TW-Druckrohrleitung DN250 (da
280x25,4mm, PE 100-RC, SDR 11 (PN16):
>/= 1,20m an den Knotenpunkten bzw. ca. bis 3,50m im
weiteren Streckenverlauf.
Bei ggf. offener Grabenverlegung ist eine Überdeckung
von >/= 1,2m einzuhalten.
Trassenführung: siehe Lageplan M ca. 1:2.500 - Bl. 1
(gem. Anlage)
TÖB:
Insbesondere im Bereich von KP 1 (OL Gistenbeck -
Baubeginn) sowie KP 3 (OL Groß Sachau - Bauende) sind
vermehrt Versorgungsträger wie Gas, Mittelspanung,
Niederspannung, Telekom, Strom Beleuchtung, Breitband
sowie SW (Stz) anzutreffen. Der entsprechende
Leitungsbestand wurde anhand von Bestandsplänen der
Unternehmen im genäherten Verlauf in die
Lageplanunterlage übernommen.
Hier sind im Vorfeld Suchschachtungen zur genauen
Lageortung zu tätigen. In diesem Zusammenhang wird im
Besonderen auf die querende Mittelspannungsleitung (20
kV) bei Stat. ca. 1.665 verwiesen (südl.
Grundstücksgrenze landwirtschaftlicher Betrieb).
1.1.2.2 Druckrohrleitungsbau
1.1.2.2.1 Allgemeines/
1.1.2.2.2 Trassenführung
Mit der Errichtung der TW-Rohrleitung wird seitens des
Wasserverbandes die Stabilisierung des
Druckleitungsnetzes in der Region angestrebt.
Der geplante Trassenverlauf wurde durch den
Wasserverband vorgegeben und sieht im Wesentlichen den
Verlauf über Privatgrund (landwirtschaftliche
Nutzflächen) vor. Die entsprechenden Abstimmungen mit
den Eigentümern erfolgten im Vorfeld der Baumaßnahme.
Ferner wurden im Vorfeld Vermessungsarbeiten getätigt,
welche eine örtl. Abgrenzung zu den öffentlichen
Flächen (Verkehrswege einschl. Seitenräume)
verdeutlichen sollen. Ggf. erfolgen im Zuge der
Baumaßnahme Konkretisierungen des Streckenverlaufs
nach Vorgabe des AG. Generell wurde der
TW-Trassenverlauf so gewählt, als der tangierende
Baumbestand (weitestgehend Alleebäume) nicht in
Mitleidenschaft gezogen wird (s.a. Lageplan).
Ab Baubeginn Stat. 0+000,00 (OL Gistenbeck) ist der
Trassenverlauf östl. des Verbindungsweges zur L 261
auf einer Streckenlänge von ca. 547m in nördl.
Richtung beabsichtigt.
Ab Station 0+547,00 bis 0+586 ist die Trassenführung
in östl. Richtung auf einer Streckenlänge von ca. 39m
südlich der L 261 vorgesehen.
Ab Station 0+586,00 ist die Unterquerung der
Landesstraße 261 geplant.
Nördlich der L 261 ist der Streckenverlauf westl. der
Verbindungsstraße nach Groß Sachau in nördl. Richtung
beabsichtigt.
Ab Stat. 0+826,00 (Hochpunkt Be- und Entlüftung - KP
2) verläuft die TW-Trasse weiterhin westlich der
Verbindungsstraße nach Groß Sachau in nord-nord-östl.
Richtung bis Stat. 1+824,00.
Von Stat. 1+662,00 bis 1+824,00 wird dabei die
eingefriedete Fläche eines landwirtschaftlichen
Betriebes gequert, welche im geplanten Trassenbereich
vermehrt Strauch- und Baumbestand (u. a. Hochbeet)
aufweist.
Ab Stat. 1+824,00 bis Stat. 1+969,00 verläuft die
Trasse ebenfalls westl. der Verbindungsstraße in
nordöstl. Richtung.
Von Stat. 1.969,00 bis Stat. 2+021,00 (Bauende - KP 3)
ist der Verlauf über eingefriedeten Privatgrund
(Weidefläche mit vereinzeltem Baumbestand) vorgesehen.
Der Anschlusspunkt zur bestehenden TW-Leitung DN250
(AZ) befindet sich im unmittelbaren nördlichen
Seitenraum der Gemeindestraße in Groß Sachau.
Sämtliche anzutreffende Fahrbahnbefestigungen im
tangierenden Trassenbereich sind in bituminöser
Bauweise errichtet.
Als Rohrmaterial ist generell PE-100 RC-Rohr
vorgesehen. Die Rohrverbindungen im Streckenverlauf
(HDD u. ggf. teilweise offene Grabenverlegung) sind
mittels Stumpfschweißung beabsichtigt.
Die ggf. offene Rohrverlegung ist in geböschter
Grabenbauweise (1:1) nach DIN 4124 bzw. angelehnt an
DIN EN 1610 herzustellen.
Im geplanten Streckenverlauf sind zudem folgende
Bauwerke mit zugeordneten Knotenpunkten
(KP'?s - s. Lageplan) vorgesehen:
KP 1: Anschlussübergang auf Bestandsleitung DN150
(PVC)
Neuanschluss DN250 (da 280x25,4mm) in nördl.
Richtung mit Hydrantenabzweig
(UFH 80)
Station 0+000,00 (Baubeginn OL Gistenbeck)
KP 2: Be- und Entlüftungsgarnitur (max.
Entlüftungsleistung: 192 m3/h, Flansch DN80)
(Stat. ca. 0+826,00) - mit Stutzenschelle da 280/
da 90 (Geländehochpunkt)
KP 3: Anschlussübergang auf Bestandsleitung DN250
(AZ)
Neuanschluss DN250 (da 280x25,4mm) aus südl.
Richtung mit Hydrantenabzweig
(UFH 80)
Station 2+021,00 (Bauende OL Groß Sachau)
Die Rohrverbindungen der neuen TW-Leitung an den
Knotenpunkten werden mittels E-Schweißmuffe,
Vorschweißbund einschl. Losflansch hergestellt.
Die Hydrant- und Schieberbereiche (KP 1 und KP 3)
werden in den unbefestigten Seitenbereichen mittels
Betonschalung/Verfüllung C 20/25 (Rahmenprofil)
hergestellt (mit leichtem Oberflächengefälle).
Die Einfassung der Be- und Entlüftungsgarnitur
einschl. KOS DN80 (KP 2) erfolgt mittels Schachtring
DN1200 und Betonausschalung C 20/25 (mit leichtem
Oberflächengefälle).
1.1.2.3 Verkehrswegebauarbeiten
1.1.2.3.1 Aufzunehmende Befestigungen und Erdstoffe/
1.1.2.3.2 Wiederherstellung von Oberflächen
Die Knotenpunkte (KP1 - OL Gistenbeck bzw. KP 2 -
Hochpunkt) werden im unbefestigten Seitenbereich der
Fahrbahnen errichtet.
Der herzustellende Knotenpunkt 3 in der OL Groß Sachau
wird im direkten nördl. Fahrbahnseitenbereich der
asphaltierten Gemeindestraße errichtet. D.h. für die
Errichtung des in südl. Richtung abgehenden Hydranten
und ggf. für die Herstellung von Start-/Zielgrube ist
Asphaltaufbruch vonnöten.
Die Wiederherstellung der Aufbruchflächen ist mittels
bituminöser Tragdeckschicht (AC 16 TD) in einer Stärke
von 10cm vorgesehen.
Der Nachweis der Tragfähigkeit der
wiederherzustellenden Asphaltbefestigung ist mittels
statischem Plattendruckversuch (einschl. Gegengewicht)
- auf Planum Straßen-/Wegkoffer (ca. 50cm u. GOK): >/=
45 MN/m2
bzw.
- auf OK Schottertragschicht: >/= 80 MN/m2
durch den AN zu erbringen.
Der Oberbodenaushub im unbefestigten
Rohrtrassenbereich ist seitlich getrennt
(Transportentfernung bis 400m) zu lagern und als obere
Abdeckung der Rohrleitungszone im unbefestigten
Bereich wiedereinzubauen.
Der nichtbindige Rohrgrabenaushub für die TW-Leitungen
(Start-/Zielgruben bzw. Knotenpunkte) ist zur
Wiederverwendung als Rohrgrabenverfüllung (nicht
Leitungszone) seitl. zu lagern (Transportentfernung
bis 400m),
Das Aushubmaterial ist zu Transportieren und auf dem
Lagerplatz des AN zwischenzulagern.
Der Aushubboden ist nach RsVminA ggf. bis Z2
einzustufen.
Zur Vermeidung des Ausspülens von Schadstoffen in den
Untergrund ist dabei ein Auslegen der Grundfläche mit
flüssigkeitsdichter Folie vorzusehen und das Haufwerk
mit Folie abzudecken.
Durch den AN ist eine umweltchemische Analytik nach
RsVminA Boden am Haufwerk zu veranlassen, wobei die
Probenahme am Haufwerk und Untersuchung im
zugelassenen Labor als
Deklarationsanalyse erfolgt. Das entsprechende
Probenahmepotokoll ist dem AG vorzulegen. Die
Probenahme umfasst Probenahme, Untersuchung und
Auswertung.
Die Abrechnung der im Vorwege durchzuführenden
Suchschachtungen erfolgt nach Aufmaß der tatsächlichen
Aushubmenge [m3]. Für die Breite der Suchgräben, die
betreten werden müssen, sind in der Regel, höchstens
die Mindestmaße nach DIN 4124 und DIN EN 1610 für
unverbaute bzw. verbaute Baugruben und Gräben
anerkannt.
Oberboden und alle angetroffenen Bodenhorizonte sind
getrennt auszubauen und zu lagern.
Der Wiedereinbau hat in der Reihenfolge der Entnahme
zu erfolgen.
Eine Vermischung ist zu vermeiden!
1.1.2.4 Bautechnische Einzelheiten zur
Druckrohrverlegung
1.1.2.4.1 Allgemeines
Die Leitungstrasse der TW-Leitung ist im Lageplan
vorgegeben. Eine Änderung bedarf in jedem Fall der
Zustimmung der örtlichen Bauüberwachung.
Vor Baubeginn sind von allen Medienträgern
Schachtscheine einzuholen und örtliche Einweisungen
zu beantragen. Bei nicht genauer Kenntnis der
Tiefenlage sind entsprechende Suchschachtungen
zur Lokalisierung der vorhandenen Kabel und Leitungen
erforderlich.
1.1.2.4.2 Rohrleitungen/
1.1.2.4.3 Armaturen
Die Bauarbeiten an der Trinkwasserdruckrohrleitung
sind den Regeln und dem Stand der Technik entsprechend
(DVGW-Regelwerk) durchzuführen.
Anforderungen an die Qualitätssicherung bei Arbeiten
zur Verlegung von Trinkwasserversorgungsleitungen
Bewerber für den Bau von
Trinkwasserversorgungsleitungen müssen die
erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit vor der Auftragsvergabe bereits mit
der Angebotsabgabe nachweisen. Der Bieter/ AN muss
nach DVGW - Arbeitsblatt GW 301 und GW 302 in der
entsprechenden Gruppe zertifiziert sein, bzw. den
Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation erbringen.
Bieter die die geforderte Befähigung nicht
nachgewiesen haben, können mit der Ausführung der
ausgeschriebenen Leistungen zum Neubau der
Trinkwasserversorgungsleitung nicht beauftragt werden.
Für die Berücksichtigung in der weiteren Wertung sind
mit dem Angebot mind. zwei erfolgreiche Referenzen für
den Einbau von TW-Versorgungsleitungen (PE 100/PE
100-RC, SDR 11/17) - offene Grabenverlegung sowie
Horizontalspülbohrung (HDD) - der Dimension </= DN250
vorzulegen!
Durch den Bieter/ AN sind bezüglich des einzusetzenden
Personals folgende Nachweise zu erbringen:
Nachweis von mindestens drei fest angestellten
Mitarbeitern im Rohrleitungsbau je Fachunternehmen
(geschult und fachlich unterwiesen) - Der Nachweis ist
seitens des Fachunternehmens z.B. durch
Dokumentenvorlage zu erbringen. Die verantwortliche
Fachaufsichten und auch die verantwortlichen
Schweißaufsichten müssen fest und ausschließlich im
Unternehmen angestellt sein, mit einer vertraglichen
Mindestarbeitszeit von einem halben
Vollarbeitsverhältnis.
Nachweis von Schulungen und jährlichen fachlichen
Unterweisungen (gemäß Kapitel 5.1 der GW 301 bzw. GW
302) - Der Nachweis ist seitens des Fachunternehmens
durch entsprechende Dokumentenvorlage zu er bringen.
Nachweispflicht nach GW 301 für den Werkstoff PE - Die
Fachunternehmen müssen eine verantwortliche
Schweißaufsicht für den Werkstoff PE benannt haben.
Für den Nachweis ist ein entsprechende Dokument durch
den Bieter/ AN vorzulegen.
Die abschnittsweise vorgesehene, grabenlose Verlegung
der Trinkwasserdruckrohrleitungen im gesteuerten
Horizontal-Spülbohrverfahren (HDD - Horizontal
Directional Drilling) ist entsprechend dem
DVGW-Arbeitsblatt GW 321" Steuerbare horizontale
Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen -
Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung" (10/03)
durchzuführen.
Rohrleitungen:
Die Bauarbeiten am Trinkwasserversorgungsnetz sind den
Regeln und dem Stand der Technik entsprechend
(DVGW-Regelwerk) auszuführen. Für die einzubauenden
Rohre </= DN250 ist eine Druckbelastbarkeit in
SDR-Stufe 11 vorgesehen. Die Rohrverbindungen der zum
Einsatz vorgesehenen Rohre sind nach DIN 1910, Teil 3,
bzw. nach DVS-Richtlinie wie folgt herzustellen:
</= DN250: - im Stumpfschweißverfahren (im
gestreckten Trassenverlauf)
- Elektroschweißmuffenverfahren (im Bereich
der Knotenpunkte)
Die eingebauten Leitungen sind auf Dichtigkeit gem.
DIN EN 805 zu prüfen (Kontraktionsverfahren gem. DIN
4279-7 bzw. DVGW-Arbeitsblatt W 400-2; abschnittsweise
a'? ca. 500m), zu spülen und zu entkeimen. Darüber
hinaus sind für die verlegten Rohrleitungen
einwandfreie Bestandsunterlagen gem. DIN 2425, Teil 1,
und DVGW-Hinweis GW 120 als analoges und digitales
Planwerk zu erstellen.
Für Richtungsänderungen sind in der Regel Formstücke
zu verwenden. Abwinkelungen ohne Formstücke sind nur
bis zu den vom Rohrhersteller bzw. den in der DIN
19533 angegebenen Biegeradien zulässig.
Flanschverbindungen (Flanschanschlussmaße nach DIN EN
1092-2, PN 10) sind mit Normaldichtungen sowie
Edelstahlschrauben und -muttern herzustellen.
Armaturen:
Der geplante Einbau von Armaturen und Formstücken ist
den Knotenpunktdarstellungen im Lageplan zu entnehmen.
Die Schieber und sonstigen Armaturen sind aus duktilem
Gusseisen mit einem Oberflächenschutz, bestehend aus
innerer und äußerer Epoxidharz-Pulverbeschichtung nach
DIN 3476 zu liefern. Die Einbaugarnituren sind für
eine Rohrdeckung von >/=1,20 m vorgesehen.
Reinigung und Freigabe der Trinkwasserleitung:
Nach Fertigstellung der Trinkwasserleitung und der
erfolgten Dichtheitsprüfung sind die Leitungen mit
einem vom Wasserdruck vorwärtsgetriebenen
Reinigungskörper (Schaumstoff-Molch) zu reinigen,
sowie gem. DVGW-Arbeitsblatt W 291 mit Wasser zu
spülen und zu entkeimen. Die Leitung gilt erst dann
als abgenommen, wenn das zuständige Gesundheitsamt die
Keimfreiheit amtlich bestätigt.
Qualifikation des AN bzw. mögliche NU:
Die Rohrverlege- und Schweißarbeiten für die
Druckrohrleitungen werden nur an Fachfirmen vergeben,
die die erforderliche Befähigung besitzen und
nachgewiesen haben. Die Befähigung gilt als
nachgewiesen, wenn das Rohrleitungsbauunternehmen eine
DVGW-Bescheinigung gemäß DVGW Arbeitsblatt GW 301 in
der entsprechenden Gruppe, hier mindestens W3, besitzt
oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
Der Nachweis ist bei der Angebotsabgabe zu erbringen.
1.1.2.4.4 Einbindearbeiten
Die Festlegung des Umbindetermins erfolgt in
Abstimmung zwischen AG und AN. Die erforderlichen
Abschieberung erfolgen ebenfalls in Abstimmung
zwischen AG und AN.
1.1.2.4.5 Anforderungen an den Füllboden (offene
Bauweise - KP'?s etc.)
Wiederverwendung des anstehenden Bodens:
Im Falle geeigneten Aushubmaterials ist dieses zur
Rohrgrabenverfüllung zu verwenden. Entsprechend DIN
4124 bzw. DIN EN 1610 muss ein zur Wiederverwendung
geeigneter Aushubboden den folgenden
Mindestanforderungen genügen:
für die Leitungszone: - verdichtungsfähiges,
steinfreies Material
- Größtkorn 22 mm bei Leitungen bis DN 200
- Größtkorn 40 mm bei Leitungen > DN 200
für die Verfüllzone: - verdichtungsfähiges Material
- Größtkorn entsprechend der max. Dicke der Abdeckzone
oder der Hälfte der Dicke der zu verdichtenden Schicht
- der kleinste Wert ist maßgebend
Lieferung von Füllboden
Der AN hat sich von der Verdichtungsfähigkeit des
angelieferten Füllbodens selbst zu überzeugen.
Es darf nur gut verdichtungsfähiger Sand bzw. stark
sandiger Kies, geliefert und eingebaut werden.
Der für die Leitungszone bzw. die Verfüllzone
(Hauptverfüllung gem. DIN 4124 bzw. DIN EN 1610)
anzuliefernde Boden muss darüber hinaus den folgenden
Anforderungen genügen:
Leitungszone - Größtkorn 22 mm (gilt für alle DN)
Verfüllzone - Größtkorn 60 mm, Schlämmkornanteil 15 %
(gilt für alle DN)
Rechtzeitig vor dem Einbau sind die
Eignungsprüfungszeugnisse für die anzuliefernden
Füllböden der
örtlichen Bauüberwachung zur Genehmigung vorzulegen.
1.1.2.4.6 Verfüllen und Verdichten des Rohrgrabens
Die Verfüllung und Verdichtung der Rohrgräben erfolgt
nach DIN 4124 bzw. DIN EN 1610, DIN 18300,
DWA-Arbeitsblatt A 139 bzw. ZTV A-StB 12. Der
Verdichtungsgrad ist vom AN im Rahmen der
Eigenüberwachungsprüfungen nachzuweisen.
Der Füllboden im Bereich der Leitungs- bzw.
Verfüllzone ist lagenweise einzubauen und zu
verdichten.
Im Bereich der Rohrzwickel ist der Boden sorgfältig
mit Handstampfern anzustampfen und mit leichten
Verdichtungsgeräten bis zur Oberkante der Leitungszone
zu verdichten. Direkt über dem Rohr sollte die
mechanische Verdichtung erst ab einer
Mindestüberdeckung von 30 cm erfolgen.
Mittlere Verdichtungsgeräte dürfen erst ab einer
Überdeckungshöhe von 1,00 m über dem Rohrscheitel
verwendet werden. Ab einer Überdeckungshöhe von 3,00 m
dürfen auch schwere Verdichtungsgeräte
eingesetzt werden.
Für den offenen Rohrleitungsbau sind nachfolgende
Verdichtungsanforderungen zu berücksichtigen.
Rohrgraben Verdichtungsgrad
Rohrgrabensohle: > 0,97 DPr
Rohrleitungszone:
OK Rohrleitungszone bis 0,50 m unter Planum >
0,97 DPr
0,50 m unter Planum > 0,98 DPr
bis zum Planum > 1,00 DPr
(planum Asphaltbefestigung:
ca. 0,5m u. GOK)
1.1.3 Seitenentnahmen
Vom Auftraggeber werden keine Bodenentnahmestellen zur
Verfügung gestellt.
1.1.4 Ablagerungsmöglichkeiten
Vom Auftraggeber werden keine Flächen zur Ablagerung
und Zwischenlagerung von Baustoffen oder
anderen Materialien ausgewiesen.
Baustellenlagerflächen sind entlang des Baufeldes
außerhalb von Gehölzstrukturen in Abstimmung mit dem
AG und den Grundstückseigentümern zu beschaffen und
einzurichten.
1.1.5 Ausbaustoffe
Soweit in den Positionen des LV ausgebaute Stoffe,
Materialien u.ä. in Eigentum des AN zu übernehmen
sind, ist das dahingehend zu verstehen, dass der AN
diese Materialien gemäß Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einer ordnungsgemäßen
Wiederverwendung zuzuführen hat.
1.1.6 Abstecken der Trasse der TW-Transportleitung
Die Absteckung der geplanten Trasse der
Trinkwasserdruckleitung erfolgt gemäß LV durch den
AN bzw. NAN n. Vorschriften des GUV.
Die Sicherung der Absteckpunkte ist ebenfalls durch
den AN vorgesehen (s. a. Pos. Vermessungsarbeiten
(Bauvermessung)
Umfang der Absteckung:
(Trassenlänge </= 2.050m)
1.1.7 Bestandspläne
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme sind vom AN
Bestandsunterlagen der ausgeführten Bauleistung
anzufertigen.
Die Bestandsunterlagen sind auf der Grundlage der
Bestandsvermessung mit einem elektrooptischen
Tachymeter herzustellen und in das Koordinatennetz des
Festpunktfeldes des Landes Niedersachsen einzurechnen.
Die Vermessungen und die Bestandszeichnungen sind von
Fachbüros als Nachunternehmer durch den AN zu
beauftragen.
Umfang der Bestandsunterlagen: -
Trinkwasserdruckrohrleitung >/= DN250 (HDD bzw. offene
Grabenbauweise) - Start-/Zielgruben einschl. deren
Knotenpunkte.
1.1.8 Sicherungspflicht und Haftung des Unternehmers
Der AN hat sich ausreichend gegen alle vorkommenden
Schäden zu versichern und für die Dauer des
Vertragsverhältnisses versichert zu halten. Der AN ist
verpflichtet, den Versicherungsvertrag mit der
Beitragsquittung für den laufenden Zeitabschnitt
spätestens innerhalb eines Monats nach
Vertragsabschluss dem Auftraggeber vorzulegen.
Sämtliche Änderungen des Versicherungsvertrages,
insbesondere die Kündigung und der Wechsel der
Versicherungsgesellschaft, sind dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei
Arbeitsgemeinschaften muss sich der
Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied
erstrecken.
Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des
Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen.
Der Auftraggeber kann jede Zahlung vom Nachweis des
Fortbestehens des Versicherungsschutzes
abhängig machen.
Eine Bescheinigung der Versicherung über das Bestehen
einer Betriebshaftpflichtversicherung (mit Angabe der
versicherten Risiken und der Versicherungssummen im
Einzelfall und pro Jahr) ist auf Verlangen der
Vergabestelle nachzureichen.
Mindestversicherungssummen je Schadensereignis
Personenschäden 2.000.000 EUR
Sach- und Vermögensschäden 1.000.000 EUR
Die Jahreshöchstleistung muss jeweils mindestens das
Doppelte der genannten Summen betragen.
Der AG schließt keinerlei Haftpflicht- oder
Bauwesenversicherung für den Leistungsumfang ab.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen
1.2.1 Allgemeines
Für die Planung und die Ausführungsunterlagen ist eine
Aufnahme des Grundstückskatasters erfolgt.
Der Ausführungsplan ist im Maßstab 1: 2.500 (Lageplan
und Knotenpunkte) erstellt.
1.2.2 Vermessungsarbeiten
Die Trasse der Trinkwasserdruckrohrleitung </= DN250
wird gem. LV durch einen Beauftragten des AN abgesteckt
1.2.3 Kampfmittelberäumung
Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird vom
Auftraggeber keine Gewähr übernommen.
Werden während der Bauarbeiten im Baubereich
Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der
Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist
abzusperren und die Bauüberwachung zu benachrichtigen.
1.2.4 Holzeinschlag
entfällt
1.2.5 Zustandserfassung
Vor Baubeginn ist vom AN eine Bestandsdokumentation
der Zufahrten zum Baufeld bzw. der Wege am Baufeldrand
in vereinfachter Form durchzuführen und zu
dokumentieren. Hier sind offensichtliche Schäden an
Wegebefestigungen u.ä. und der Zustand der
Wegebefestigungen schriftlich festzuhalten und
fotografisch zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist in einer Mappe geordnet,
Farbfotos (9 x 13 cm) mit Angabe des Aufnahmeortes
versehen, in mindestens 2-facher Ausfertigung zu
erstellen. Je eine Ausfertigung ist dem Auftraggeber
und der Bauüberwachung zu übergeben. Alternativ ist
die digitale Übergabe möglich!
Die Durchführung der Bestandsaufnahmen sind dem AG 5
Tage vor beabsichtigter Ausführung schriftlich
mitzuteilen, um eine Teilnahme von Vertretern des AG
zu ermöglichen.
Für die vorbeschriebenen Leistungen ist eine Position
im LV vorgesehen.
Für die OL Gistenbeck (BB) und Groß Sachau (BE)
erfolgt gem. LV eine Beweissicherung!
1.3 Ausgeführte Leistungen
Im Vorfeld zur Baumaßnahme wurde durch den AG eine
Lokalisierung der öffentl. Grundstücksgrenzen
veranlasst.
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Beeinträchtigungen durch landwirtschaftlichen Verkehr
sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert
vergütet.
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
In die Angebotssummen der Nebenangebote und
Änderungsvorschläge sind alle erforderlichen
finanziellen Aufwendungen sowohl für die baulichen als
auch für die vorbereitenden Leistungen zu erfassen.
Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten
Baubedingungen und "zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen" gelten auch für Nebenangebote und
Änderungsvorschläge.
Alle Trassierungselemente gemäß Ausschreibungsentwurf
sind verbindlich; Abweichungen sind nicht
zugelassen.
Die verkehrstechnischen Erfordernisse sind
einzuhalten; Abweichungen sind nicht zugelassen.
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Ortslage Groß Sachau befindet sich ca. 3 km
nordöstlich des Flecken Clenze und die Ortslage
Gistenbeck ca. 2 km südöstlich desselben Fleckens.
Räumlich ist Groß Sachau von Gistenbeck ca. 2,5 km
(Ortskern) voneinander getrennt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Süden des Landkreises
Lüchow-Dannenberg in Niedersachsen.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die OL Gistenbeck ist über einen befestigten
asphaltierten Zufahrtsweg (Oberfläche beeinträchtigt,
Breite ca. 2,6m) direkt von der L 261 in südl.
Richtung zu erreichen. Zudem besteht ein weiterer gut
asphaltierter westl. Anschluß (Gistenbecker Straße,
ca. 1.275m, Breite ca. 6m) von der Landesstraße.
Die OL Groß Sachau ist über eine befestigte
asphaltierte Zufahrtsstraße (Breite ca. 4,50m) von der
Landesstraße 261 in nördl. Richtung zu erreichen.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zugänglich.
Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit für
den verkehrssicheren Zustand aller vom
Baustellenverkehr beanspruchten Straßen- und
Wegeflächen, insbesondere auch außerhalb der
Baustelle, zu sorgen und den Auftraggeber von allen
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Entsprechend StVO § 32 (1) ist es verboten, die
öffentlichen Straßen außerhalb der Baustelle in
verkehrsgefährdender Weise zu beschmutzen. Der für
solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat
sie unverzüglich (ohne Aufforderung), ggf. auch
laufend während der Arbeitszeit, zu beseitigen und sie
bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Andernfalls
kann der Straßenbaulastträger die Verunreinigung auf
Kosten des Verursachers beseitigen.
Vor dem Einfahren auf die Fahrbahn außerhalb der
Baustelle ist die verschmutzte Bereifung nach
Möglichkeit zu reinigen.
Durch den Bieter ist grundsätzlich eigenverantwortlich
zu klären, über welche Straßen die Transporte
organisiert werden.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und
Entsorgungsleitungen
Im Nahbereich der Baustelle besteht die Möglichkeit
des Anschlusses an Leitungen folgenden Ver- und
Entsorgungsunternehmen:
Strom (Avacon)
Vom Auftraggeber können keine Anschlussmöglichkeiten
an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung
gestellt werden. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle
ist Sache des AN.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Eine Flächennutzung außerhalb der Bautrasse ist im
Bereich der privaten Ackerflächen (bestellte Flächen)
nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung gehen mögliche
Schadenersatzansprüche der Eigentümer zu Lasten des AN.
Von sämtlichen in Anspruch genommenen Flächen sind vom
AN dem AG am Schluss der Baumaßnahme unaufgefordert
Freistellungserklärungen der Eigentümer oder Pächter
vorzulegen.
Arbeitsplätze liegen in öffentlichen bzw. privaten
Flächen. Für die privaten Flächen wurde die Nutzung im
Zuge der Baumaßnahme zwischen den Eigentümern und dem
Wasserverband vereinbart.
Der Lager- und Arbeitsplatz für die
Baustelleneinrichtung ist mit dem AG abzustimmen und
genehmigen zu lassen.
2.6 Deich- und Gewässerkreuzung
keine
2.7 Baugrundverhältnisse
2.7.1 Allgemeines
Für die Planung der Rohrleitungsbauarbeiten hat das
Baugrundlabor Lehmann, Stendal in Zusammenarbeit mit
der planum GmbH, Salzwedel im Juli 2025 ein
Baugrundgutachten erstellt.
Die Ergebnisse der durchgeführten Baugrunduntersuchung
werden in den nachfolgenden Punkten zusammengefasst.
2.7.2 Baugrundschichtung und Beschaffenheit
Baugrundverhältnisse
Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse wurden im
Untersuchungsgebiet insgesamt 11
Rammkernsondierungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m
abgeteuft. Im Bereich der Straßenquerung
(L261) wurde eine Endteufe von 5,0 m erreicht.
Oberboden
Die oberste Schicht ist ein Mutterboden, der sich aus
humosen Fein- und Mittelsanden
zusammensetzt. Er weist Schichtstärken zwischen 0,15 m
bis 0,50 m auf.
OH
Im Anschluss treten bis zur erbohrten Endteufe von
4,00 m Sande sowie bindige und
gemischtkörnige Böden auf. Die Böden stehen in
unterschiedlicher Abfolge und mit variablen
Mächtigkeiten an. Sie werden nachfolgend beschrieben.
Sande
Sie setzen sich aus Mittel-, Fein- und Grobsanden mit
wechselndem Schluff- und Kiesbesatz
zusammen. Vereinzelt sind humose Gemengteile vorhanden.
SE, SU, OH/SU
Bindige und gemischtkörnige Böden
Die bindigen Böden bestehen aus Schluff mit
wechselndem Sand- und Tonbesatz.
UL, TM
Bei den gemischtkörnigen Böden handelt es sich um
stark schluffige Fein- und Mittelsande,
teilweise schwach mit humosen Anteilen.
SU*
Die dargestellte Situation basiert auf punktförmigen
Aufschlüssen.
Zusammenfassung
Die angetroffenen Böden sind unterhalb des Oberbodens
überwiegend mitteldicht bis dicht gelagert bzw. weisen
eine steife Konsistenz auf. An KRB 5 und 8 treten bis
1,10 m / 0,75 m lockere Sande auf, an den KRB 6 und 11
in Tiefenbereichen zwischen 2,10 m - 3,00 m bzw. 1,50
m - 2,50 m.
Wasserverhältnisse
An den Tagen der Baugrunderkundung wurde nur an KRB 1
Wasserkontakt festgestellt, und zwar
in einer Tiefe von 2,65 m.
Im Untergrund wurden z.T. bindige und gemischtkörnige
Böden erkundet (KRB 1-4 bzw. KRB 6-7). Diese sind nur
sehr gering wasserdurchlässig bzw.
wasserundurchlässig. Hier kann sich, insbesondere bei
einsetzenden Niederschlägen, Schichtenwasser sammeln
und anstehen.
Schichtenwasser (auch Stauwasser) ist auf einer
wasserundurchlässigen Schicht aufgestautes
oberflächennahes Wasser. Es hat keinen Kontakt zum
Hauptgrundwasserleiter.
Die Geländehöhe steigt entsprechend des
topographischen Kartenwerkes ausgehend von Groß
Sachau im Norden von ca. 29,5 m NHN auf etwa 50,0 m
NHN kurz vor der L261, um dann in
Richtung Gistenbeck bis zum Ende der Ausbaustrecke auf
35,0 m NHN abzufallen.
Die oberflächige Entwässerung erfolgt entsprechend des
Geländegefälles in nördlicher und
südwestlicher Richtung.
Aufgrund der angetroffenen Baugrundverhältnisse ist
von nachfolgenden Bemessungswasserständen auszugehen.
KRB 1-4 bzw. KRB 6-7: GWmax >/= 0,25 m unter GOK
(Schichtenwasser)
KRB 8-11: GWmax >/= 3,0 m unter GOK
Nähere Angaben sind dem beil. Baugrundgutachten zu
entnehmen.
2.7.3 Gründungsempfehlungen für den Rohrleitungsbau
Das Bauvorhaben ist aufgrund der Baugrundschichtung in
die "Geotechnische Kategorie 3" (GK 3) - HDD
einzustufen.
2.7.4 Trinkwasserleitungsverlegung
Für die Verlegung der Trinkwasserversorgungsleitung in
offener Bauweise (Start-/Zielgruben, KP'?s) sind ggf.
Bodenaustausch- bzw. Wasserhaltungsmaßnahmen
erforderlich.
Für den notwendigen Bodenaustausch im Bereich von
örtlich auftretenden Störungen werden nur die
gem. DIN 4124 bzw. DIN EN 1610 erforderlichen lichten
Mindestbaugrubenbreiten (Tabelle 1 und 2) zuzüglich
des Verbaus anerkannt. Ggf. notwendige größere
Mindestgrabenbreiten sind der Bauüberwachung
anzuzeigen und zu begründen. Über die Notwendigkeit
eines Bodenaustausches entscheidet die örtliche
Bauüberwachung vor Ort. Nicht ausdrücklich
angeordneter bzw. nicht gemeinsam aufgemessener
Bodenaustausch kann nicht geltend gemacht werden. Der
AN ist verpflichtet, die örtliche Bauüberwachung
unverzüglich beim Auftreten von nicht
wiederverwendbarem Boden bzw. bei erforderlicher
Wasserhaltung zu informieren.
Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweite
(DN) des Rohrs (Tabelle 1 der DIN EN 1610)
DN lichte Mindestgrabenbreite (OD + x) m
verbauter Graben unverbauter Graben
* > 60° * < 60°
</= 225 ODh + 0,40 ODh + 0,40
> 225 bis </= 350 ODh + 0,50 ODh + 0,50
ODh + 0,40
> 350 bis </= 700 ODh + 0,70 ODh + 0,70
ODh + 0,40
> 700 bis </= 1200 ODh + 0,85 ODh + 0,85
ODh + 0,40
> 1200 ODh + 1,00 ODh + 1,00 ODh
+ 0,40
Anmerkung: Bei den Angaben ODh + x entspricht x/2 dem
Mindestarbeitsraum zwischen Rohr und
Grabenwand oder dem Grabenverbau (Pölzung), falls
vorhanden.
Dabei ist:
ODh der horizontale Außendurchmesser in m
* der Böschungswinkel des unverbauten Grabens,
gemessen gegen die Horizontale
2.7.5 Schadstoffbelastung
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme
natürliche Böden mit organischen Inhaltsstoffen
anfallen. Es handelt sich um natürliche Böden, deren
TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.:
total organic carbon) naturgemäß erhöht ist.
Diese Böden können nicht auf Grund ihres TOC-Gehaltes
einer bestimmten Einbauklasse gemäß LAGA M 20
(Merkblatt 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)
zugeordnet werden. Es ist eine fachgerechte Verwertung
dieser Böden gemäß ihrer Zusammensetzung vorzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Deponien
für Böden mit organischen Bestandteilen nicht
zugelassen sind. Dies wird zum Teil durch die
Begrenzung des TOC-Gehaltes definiert.
Böden mit erhöhten TOC-Gehalt (Oberboden) sind als
Oberboden wiederzuverwenden.
Eine Deponierung ist zu vermeiden.
Ungebundene Schichten (Wiederverwendbarkeit)
Von den angetroffenen Böden wurden Proben entnommen
und eine Mischprobe erstellt. Diese ist
entsprechend der Regelungen der
Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Boden mit < 10 %
Fremdbestandteilen untersucht worden. Die
baustoffcharakterisierende Probenahme erfolgte in
Anlehnung an die PN 98.
KRB Tiefe [m] Prüfberichtnr./ Ergebnis
auffällige Bemerkungen
Probennr. Werte
1-13 1,0 - 2,0 AR-25-JE- BM-0 1) keine
Sande, Schluff
021243-01 /
125089937
1) Entsprechend der EBV sind Überschreitungen eine
Materialwertes im Schütteleluat nur dann
maßgeblich, wenn für diesen auch der Feststoffwert
überschritten wird.
Die untersuchte Probe ist der Materialklasse BM-0
zuzuordnen. Sie kann uneingeschränkt verwertet werden.
Weitere Hinweise zu den möglichen Einbaubedingungen
und Verwertungsmöglichkeiten sind der Anlage 2 der EBV
zu entnehmen.
Das Laborprotokoll ist der Anlage 6 Blatt 1-13 der
Baugrunderkundung zu entnehmen.
2.8 Schutz-Bereich und -Objekt
2.8.1 Allgemeines
Für den Natur- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz,
Immissionsschutz, ggf. Gewässerschutz sowie über
vermutete Bodenfunde sowie zum Schutz von
militärischem Bereich gelten die entsprechenden
Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien
jeweils in der neuesten Fassung.
Auf die Pflichten des AN aus der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) und aus dem KrW-/AbfG sowie auf das
Chemikaliengesetz (ChemG) wird hiermit hingewiesen.
2.8.2 Bausubstanz
Der AN hat im Zuge der Bauarbeiten den Zustand der
angrenzenden Bebauung zu berücksichtigen.
Die Technologie der Bauausführung ist entsprechend
fachlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass keine
Schäden an der angrenzenden Bebauung/Gehölzstrucktur
entstehen (z.B. Auswahl geeigneter
Verdichtungsverfahren, Größenordnung von Aushublängen
unter Berücksichtigung von Ausbautiefen und
Bausubstanz).
2.8.3 Bodendenkmäler
Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Niedersachsen
sind alle existenten Bodendenkmale geschützt, sowohl
die bekannten als auch die noch unentdeckten. Bei
Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die
Arbeiten im betroffenen Gebiet einzustellen.
Sollten bei der Umsetzung des Bauvorhabens unvermutet
Bodendenkmale gefunden werden, gelten
die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes DSchG § 11.
Danach sind diese unverzüglich dem AG und der Unteren
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
Die Bauarbeiten sind an dieser Stelle einzustellen.
Stillstandzeiten werden nur vergütet, wenn auch durch
technologische Umstellungen und Änderungen im
Bauablauf kein Ausweichen auf andere Arbeiten möglich
ist.
Findlinge mit einem Durchmesser > 2 m sind gemäß § 46
NNatG Naturdenkmale. Im Falle dass solche Findlinge
aufgefunden werden, ist der Fund unverzüglich dem
Umweltamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg anzuzeigen.
2.8.4 Lärmschutz
Bei der Umsetzung des Bauvorhabens sind die
Betriebsregelungen für Maschinen und Geräte gemäß
der 32. Verordnung zur Durchführung
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) speziell
die §§ 7 und 8 in Wohngebieten und empfindlichen
Gebieten entsprechend der Baunutzungsverordnung
einzuhalten. Die Regelungen im Abschnitt 4 und dem
Anhang dieser Verordnung sind zu beachten.
Während der Bauausführung sind lärmdämmende und
-dämpfende Maßnahmen nach dem Stand der
Technik zu treffen, so dass eine Lärmbelastung des
Umfeldes durch den Baubetrieb soweit wie
möglich vermieden wird und eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte gem. Ziffer 3 der AVV Baulärm von
tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) nicht erfolgt. Als
Nachtzeit gemäß Ziffer 3.1.2 der AVV Baulärm gilt die
Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr.
2.8.5 Trinkwasserschutzzone
Die geplante Baumaßnahme befindet sich nicht in einer
Trinkwasserschutzzone.
2.8.6 Natur- und Landschaftsschutz und Sonstige
Schutzflächen
Allgemein ist zu beachten, dass alle Flächen im
Kronentraufbereich zzgl. 1,50m von Bäumen, ökologisch
hochwertige Biotope etc. als Lagerplatz für
Baumaterialien auszuschließen sind.
Ein Befahren dieser Bereiche ist grundsätzlich zu
unterlassen.
Baustelleneinrichtungen dürfen einen Mindestabstand
von 5 m zu Bäumen nicht unterschreiten.
Zur Vermeidung von Kronenschäden sind die Vorgaben der
DIN 18920 (Ziff. 2.1) zu beachten.
2.8.7 Baudenkmale
nicht vorhanden
2.8.8 Schutz von Gehölzen im Baubereich
a) Vorhandene Bäume und Sträucher dürfen nicht
beeinträchtigt, beschädigt oder beseitigt werden.
b) Die Standfestigkeit der Bäume und Sträucher darf
nicht gefährdet werden.
Das Hauptwurzelwerk ist vollständig zu erhalten.
c) Geschädigte Gehölze werden auf Kosten des
Verursachers baumchirurgisch von einer Fachfirma
behandelt, z.B. Rückschnitte und Wurzelbehandlungen
für Wurzeln, Stämme und Äste.
d) Abgängige oder beseitigte Gehölze durch
unsachgemäße Bauausführung durch den AN werden auf
Kosten des Verursachers ersetzt.
e) Bei der Bauausführung ist neben der DIN 18920
("Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen") insbesondere die
RAS - LP 4 ("Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen")
genauestens zu beachten.
Baufeldfreimachung:
Als vorbereitende Arbeit macht sich in Teilbereichen
die Beräumung von Strauchwerk und Geäst (Totholz) im
geplanten Rohrtrassenbereich erforderlich. Der Umfang
der erforderlichen Arbeiten ist vorab mit dem AG
(WVWH) abzustimmen.
2.9 Anlagen im Baubereich
Wie bereits zum Teil unter Pkt. 2.4 beschrieben,
befinden sich folgende Leitungen im Nahbereich der
Baumaßnahme:
Gas, MS, NS, Beleuchtung (Avacon Netz GmbH, Lüneburg)
Fernmeldeleitung (Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI
12, Braunschweig/Uelzen)
Breitband (Breitbandgesellschaft Lüchow-Dannenberg mbH)
SW (Wasserverband Wendland-Höhbeck, Lüchow)
Weitere Anlagen innerhalb der Bautrasse sind nicht
bekannt, können aber vorhanden sein.
Der AN hat sich vor Baubeginn von den
Versorgungsträgern über vorhandene Leitungen und
Anlagen
informieren und einweisen zu lassen.
Durch die Baumaßnahme wird es zu Kreuzungen mit den
vorhandenen Medienträgern kommen. Notwendige
Umverlegungen von Leitungen oder Kabeln werden von den
Versorgungsunternehmen in Abstimmung mit dem AN
durchgeführt. Die Arbeiten sind durch den AN zu
koordinieren.
Bei Arbeiten in der Nähe von Kabeln oder Leitungen
sind die Schutzvorschriften und Anweisungen der
Eigentümer zu beachten. Erforderliche
Sicherungsmaßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit
den VU (Versorgungsunternehmen) abzusprechen.
Erschwernisse durch vorhandene Kabel und Leitungen
werden nicht gesondert vergütet, wenn keine
gesonderten Positionen im LV enthalten sind. Sie sind
in die Einheitspreise einzurechnen.
Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen müssen von VU
anerkannt werden. Es ist Sache des AN, die Arbeiten
der VU in den Bauablauf einzuplanen und für eine
terminliche Abstimmung zu sorgen.
Behinderungen und Verzögerungen, die sich durch die VU
ergeben können, sind einzukalkulieren.
Der AN haftet für sämtliche Schäden an Kabeln oder
Leitungen im Baustellenbereich.
2.10 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Sperrungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind wir
folgt vorgesehen:
- überörtliche Umleitung Gemeindestraße Groß Sachau
(ggf. über Klein Sachau)
- innerörtliche Umleitung OL Gistenbheck bzw.
halbseitige Fahrbahnsperrung
Hinsichtlich ggf. weiterer Sperrungen ist im Vorfeld
Einvernehmen mit dem AG herzustellen.
Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und
Krankentransporte muss jederzeit gewährleistet sein.
Etwaige Behinderungen, Erschwernisse und zusätzliche
Arbeiten daraus sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeines
Der AG überträgt die Verkehrssicherungspflicht während
der Bauzeit bis zur vertragsgerechten und
vollständigen Erfüllung des Bauvertrages
einschließlich aller Nebenarbeiten an den AN.
Die Durchführung der Baumaßnahme erfolgt in einem
Zuge.
Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen und Wegen sind die Bestimmungen der
Straßengesetze (FStrG und BStrG) und der
Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgebend.
Die "Richtlinien BStrG für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) in der neuesten
Fassung sind zu befolgen.
Weiterhin sind die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen (ZTV-SA 97) zu beachten.
Müssen zur Durchführung der Vertragsleistungen im
Straßenraum Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in
Anspruch genommen werden, so sind hierbei die
"Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen" (RSA) Teil A, Abschn. 7
Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und
Sicherungsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen
Teil A, Abschn. 8 Warnbekleidung und Teil B, Abschn. 3
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer zu beachten.
Ggf. ist ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
beim Landkreis Lüchow-Dannenberg,
Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Eine Unterbrechung der Bauarbeiten entbindet den AN
nicht von der Verpflichtung, die
Verkehrssicherungseinrichtungen zu unterhalten.
Für die Baustellenabsicherung ist vom AN ein
Verantwortlicher für die Sicherungsarbeiten an
Arbeitsstellen gem. dem "Merkblatt über
Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur
Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS
1999)" zu benennen. Falls der AN nicht über diese
Qualifikation verfügt, ist eine Fachsicherungsfirma
einzusetzen.
Für die Baustellenbeschilderung dürfen nur
Verkehrszeichen verwendet werden, die das
Güteschutzzeichen "RAL" tragen und der StVO
entsprechen.
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige
Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen.
Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber
vor. Bei Feststellungen einer Überschreitung
des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen
erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen
Behörde.
3.1.2 Verkehrssicherungspflicht, Verkehrsführung und
-sicherung
Die Kontrolle der Verkehrssicherungseinrichtungen
gemäß ZTV-SA hat
- zweimal täglich an Arbeitstagen (bei Tagesanbruch
und nach Eintritt der Dunkelheit),
- einmal täglich an arbeitsfreien sowie an Sonn- und
Feiertagen sowie
- zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder
Sturm
durch die eingesetzte Fachsicherungsfirma bzw. vom
benannten Verantwortlichen des AN zu erfolgen
und ist zu dokumentieren.
3.1.3 Lichtsignalanlagen
entfällt
3.1.4 Verkehrsraum
Der Auftragnehmer darf Verkehrsraum, der nicht
unmittelbar in den Baustellenbereich fällt, für die
Abwicklung der Bauarbeiten nur benutzen, soweit dies
vertraglich ausdrücklich festgelegt oder vorübergehend
vom AG angeordnet oder genehmigt worden ist.
3.1.5 Kosten für Vorhalten und Betrieb
Die Kosten für das Vorhalten ggf. Umsetzen und den
Betrieb der erforderlichen Absperreinrichtungen,
Verkehrssicherungsanlagen und Beschilderung der
Baustelle sind in den Preis der
entsprechenden Position einzurechnen.
3.2 Bauablauf
Spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung ist dem
AG ein Bauablaufplan zu übergeben, aus
dem Angaben über die zum Einsatz kommende Anzahl der
Arbeitnehmer je Gewerk, Angaben zum Einsatz der
geplanten Technik, einschl. evtl. Nachunternehmer, zu
entnehmen sind. Ebenfalls ist der Nachweis der
Kennzeichnung der Geräte nach § 3(4)
Gerätesicherungsgesetz sowie Kennzeichnung der
Fahrzeuge dem AG einzureichen.
Die Baustelleneinrichtung ist entsprechend den
Forderungen der ArbStättV zu errichten. Reichen die
Mindestanforderungen nicht aus, ist entsprechend zu
reagieren.
Bei der Erstellung des Bauablaufplanes berücksichtigt
der AN die in den vorangegangenen Abschnitten
aufgeführten Bedingungen.
Für einen darüber hinaus gehenden abschnittsweisen
Einbau wird darauf hingewiesen, dass die mehrfache An-
und Abfahrt der produktionsbestimmenden Geräte nicht
gesondert vergütet wird und in die Einheitspreise
einzurechnen ist.
Jeder AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet,
Listen über die auf den Baustellen täglich
beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und
sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der
Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden
können.
Der AN hat Tagesberichte zu führen und sie dem
Bauaufsichtsführenden des AG laufend, jedoch
spätestens am folgenden Tag zu übergeben.
3.3 Wasserhaltung
Bei der Herstellung der Trinkwasserdruckrohrleitungen
im HDD-Verfahren (</= DN250) ist für die Errichtung
von Start- und Zielgruben sowie Knotenpunkten in
offener Bauweise ggf. mit Wasserhaltungsarbeiten zu
rechnen.
Bei der Grundwasserabsenkung dürfen keine
Bodenteilchen mit abgepumpt werden. Zur Beobachtung
einer sandfreien Grundwasserförderung ist in die
Ableitung an geeigneter Stelle ein Sandfang ohne
gesonderte Vergütung anzuordnen.
Der AN ist verpflichtet, die Vorflut, in die das
Grundwasser abgeleitet wird, für den Fall,
dass es zu Sandablagerungen aus der
Wasserhaltungsanlage kommt, unaufgefordert fachgerecht
auf
eigene Kosten zu reinigen und das Reinigungsgut
fachgerecht zu entsorgen.
Zur Ableitung des aus der Grundwasserabsenkung
geförderten Wassers sind nur solche Rohrleitungen zu
verwenden, die eine größtmögliche Betriebssicherheit
und einen Schutz gegen Vandalismus gewährleisten.
Es dürfen daher z.B. keine Schlauchleitungen verwendet
werden. Die Steckverbindungen von
offenliegenden KG-Leitungen (o.ä.) sind besonders zu
sichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die
in Betrieb befindliche Wasserhaltungsanlage einschl.
der Ableitungen ständig, auch außerhalb der
Arbeitszeit und am Wochenende, zu überwachen und zu
schützen. Alle Schäden, die durch eine unsachgemäß
betriebene oder beschädigte (auch durch Vandalismus)
Wasserhaltungsanlage resultieren, gehen zu Lasten des
AN.
Alle Leistungen für die Herstellung und Beseitigung
der Vorflutleitungen sind in die Pos.
"Wasserhaltungsarbeiten" einzurechnen.
Die Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnisanträge
zur Grundwasserabsenkung bzw. Grundwasserentnahme und
zur Einleitung des Grundwassers aus den
Wasserhaltungsanlagen in den Vorfluter ist alleinige
Sache des AN. Die ggf. notwendigen Anträge sind vom AN
zeitnah bei der
zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises
Lüchow-Dannenberg einzureichen.
Die Erlaubnisse sind unverzüglich nach Erhalt der
örtlichen Bauüberwachung zur Kenntnis zu geben.
Für die Einholung der Erlaubnisse kann keine
gesonderte Vergütung geltend gemacht werden. Sie ist
in die entsprechende Position einzurechnen. Die
Bearbeitungsgebühren der Anträge und die Kosten der
entnommenen bzw. abgeleiteten Wassermengen trägt der
AN. Die Gebühren für die Grundwasserableitung werden
mit der Schlussrechnung auf Nachweis durch den AG
erstattet.
Die Wasserhaltungsarbeiten sind so durchzuführen, dass
Setzungsschäden im Bauumfeld unter allen Umständen
vermieden werden.
3.4 Baubehelfe
Baubehelfe sind nach Wahl des AN einzusetzen.
Das Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten,
Arbeitsbühnen und dgl. für die Ausführung der Arbeiten
ist, soweit dafür im Leistungsverzeichnis keine
besonderen Ansätze vorgesehen sind, durch die
vereinbarten Preise abgegolten.
Während der Baumaßnahmen sind Absturzsicherungen im
Bereich im Baustellenbereich nach
sicherheitstechnischen Erfordernissen vorzusehen.
Die Baugruben für die Leitungsgräben sind gem. den
Unfallverhütungsvorschriften herzustellen.
3.5 Stoffe und Bauteile
3.5.1 Straßen-/Wegebau
3.5.1.1 Allgemeine Anforderungen an Baustoffe
Die Baustoffgüter sind auf den Zeichnungen und im
Leistungstext vermerkt.
Die Eignung sämtlicher Liefermaterialien ist
grundsätzlich auch im Hinblick auf die
umwelttechnischen Aspekte vom AN nachzuweisen.
EU-Produkte:
Produkte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, die den technischen Vertragsbedingungen
nicht entsprechen, werden einschl. der im
Herstellungsstaat durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit
ihnen das geforderte Schutzniveau -Sicherheit,
Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit- gleichermaßen
dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter
bzw. AN die Unterlagen über Prüfung und Überwachung
der Produkte dem AG in deutscher Sprache vorzulegen.
Lieferungen aus Russland werden nicht befürwortet - es
greift die Sanktionsverordnung der EU.
Gesteinskörnungen:
Das Liefermaterial darf den Zuordnungswert Z1.1 gemäß
LAGA Mitteilung 20 nicht überschreiten.
Dem Auftraggeber sind entweder die Nachweise einer
Baustoffeingangsprüfung vorzulegen oder der
Verwendungszweck ist in der Liste der güteüberwachten
Gesteinskörnungen, Baustoffgemische und
Böden der Zentrale der Niedersächsischen Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr angegeben.
Bei importierten Gesteinskörnungen und
Baustoffgemischen tritt der Importeur an die Stelle
des Herstellers.
Für alle natürlichen Baustoffgemische und
Gesteinskörnungen aus anderen Bundesländern, sind die
im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen zu
beachten.
Schüttgüter
Für alle vom AN zu liefernden Schüttgüter (z.B.
Schottertragschichten) sind dem AG die Wiegescheine
(Originale) unabhängig vom Aufmaß- und
Abrechnungsmodus zu übergeben. Es ist durch den AN
abzusichern, dass die Fahrzeuge vor jedem Beladen neu
gewogen werden.
Oberbau
Die Verwendung von Recyclingstoffen für die
Schottertragschicht ist ausgeschlossen.
3.5.1.2 Verwendung gebrauchter Stoffe
3.5.1.2.1 Allgemeines
Sämtliche Ausbaustoffe sind, sofern in den
Leistungspositionen nicht anderes vereinbart ist,
einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach
Wahl des AN zuzuführen. Soweit technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar sind alle Stoffe möglichst
hochwertig wiederzuverwerten. Die Verwertung hat
ordnungsgemäß und schadlos gemäß KrWG zu erfolgen.
Bei Wiederverwertung innerhalb der Baumaßnahme ist die
technische und umweltrechtliche Eignung
vom AN 14 Tage vor dem Einbau nachzuweisen.
Bei Verwertung von mineralischen Abfällen sind die
Technischen Regeln der LAGA M 20 zu berücksichtigen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die
Entsorgungskosten in die jeweilige Position mit
einzurechnen.
3.5.1.2.2 Beprobung von Boden innerhalb des Baufeldes
Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen
Materialien (bspw. Böden)
innerhalb des Baugebietes ist nur mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung ist
schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten
•? eine Begründung, wieso die Beprobung bzw.
Untersuchung erforderlich ist, insbesondere ob und
ggf. aus welchen Gründen Zweifel an vorherigen
Untersuchungsbefunden bestehen
•? einen Nachweis über die Eignung des Auftragnehmers
oder eingesetzten Dritten für die Beprobung
bzw. Untersuchung und
•? die Angaben zu Ort und Dauer der geplanten
Probenahme.
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen
Termin für die Beprobung. Die Beprobung ist nur
in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser
nicht durch Erklärung in Textform auf eine
Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich
vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundiges
Unternehmen hinzuzuziehen.
Der Auftragnehmer führt die Entnahme der Probe durch
und teilt diese in zwei Teilproben für Auftraggeber
und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer fertigt ein
Protokoll über die Probenahme an.
Die Teilproben werden versiegelt und von Aufraggeber
und Auftragnehmer abgezeichnet. Eine Teilprobe erhält
der Auftragnehmer zur Untersuchung. Die andere
Teilprobe wird unverzüglich dem Auftraggeber als
Rückstellprobe übergeben.
Das Untersuchungsergebnis ist dem Auftraggeber
unverzüglich und vollständig in Form eines
Untersuchungsberichtes
zu übergeben. Der Untersuchungsbericht muss mindestens
enthalten
•? die Bezeichnung der Baumaßnahme,
•? den Grund der Probenahme,
•? das Probenahmeprotokoll,
•? eine Erklärung zum Zustand des Siegels bei der
Übergabe der Teilprobe an das Labor,
•? einen maßstäblichen Lageplan der
Probeentnahmepunkte,
•? Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen,
•? die Ergebnisse der Laboruntersuchungen,
•? die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse und
•? eine Benennung und Unterschrift der verantwortlich
handelnden Personen.
Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigen- und
Kontrollprüfungen.
3.6 Abfälle/Ausbaustoffe
Allgemeines
Auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Wiederverwendung von Ausbaustoffen nach dem
Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) wird besonders
hingewiesen. Als Ausbaustoffe sind sämtliche
gewonnenen Materialien des Überbaues sowie der
überschüssige Boden aus der Baumaßnahme anzusehen.
Ausgebaute bzw. aufgenommene Materialien aller Art,
die keine gefährlichen Stoffe enthalten und nach den
Positionen des Leistungsverzeichnisses in das Eigentum
des AN übergehen, sind ordnungsgemäß nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu
deklarieren und der Wiederverwertung zuzuführen bzw.,
falls eine Wiederverwertung nicht möglich ist,
fachgerecht zu entsorgen.
Zur Reduzierung der Staubentwicklung bei
Ausbaumaßnahmen ist das Material feuchtzuhalten.
Angaben zum auszubauenden Material
Die ausgebauten bzw. aufgenommenen, ungebundenen
Materialien mit Zuordnungswert ? Z2 sind, sofern in
den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist,
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
ordnungsgemäß einer Wiederverwertung nach Wahl des AN
zuzuführen.
Materialien, bei denen der Z2-Wert überschritten ist,
die aber aufgrund der Regelungen in den
Vollzugshinweisen nicht dem gefährlichen Abfall
zuzuordnen sind (TOC, pH, Leitfähigkeit, Chlorid,
Sulfat), sind zu einer dafür zugelassenen
Entsorgungsanlage zu liefern.
Kalkulationsbasis für Ausbaumaterialien:
Für Bodenmaterial aus Erdbauwerken ist von der
Einhaltung der Grenzwerte Z1.1 Boden (LAGA 20 TR,
Tabellen 1.2-2, 1.2-3 bzw. BTR RC-StB 14, Anhang A 1)
auszugehen.
Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher
Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und
werden nicht gesondert vergütet.
Von beteiligten Entsorgungsanlagen sind vom AN
aktuelle Überwachungszertifikate o.ä. abzufordern,
um diese ggf. nach Aufforderung dem AG vorlegen zu
können.
Der AN hat gegenüber dem AG den Nachweis über den
Verbleib der Materialien zu führen und diese
Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme
dem AG zu übergeben.
Für die Beförderung von Abfällen auf öffentlichen
Straßen müssen die Fahrzeuge entsprechend § 55
KrWG gekennzeichnet sein.
Hinweise zum Umgang mit Oberboden
Bei der Klassifikation von Oberboden sind, neben den
vegetationstechnischen Eigenschaften, die
umweltrelevanten Merkmale nach
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und
Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV)
zu beachten. Die LAGA bzw. die BTR RC-StB gelten
hierfür nicht.
Es handelt sich nicht um Bodenmaterial und der
TOC-Wert ist dafür abfallrechtlich nicht relevant.
3.7 Winterbau
Sofern es die Witterungsverhältnisse zulassen, kann
mit der Maßnahme jederzeit begonnen werden.
Voraussetzung ist die vorherige Anzeige beim AG!
3.8 Sicherungsmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen für die Baustelle,
Baustelleneinrichtung, deren Anmeldung und Veranlassung
liegen in alleiniger Verantwortung des AN.
Die Baustelle ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
(UVV, StVO, usw.) zu sichern. Für sämtliche Schutz-
und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht als
Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind,
erfolgt keine gesonderte Vergütung.
3.9 Belastungsannahmen
Für die geforderten statischen Nachweise ist in der
Regel, sofern keine anderen Angaben
in der entsprechenden LV-Position aufgeführt sind, der
SLW 60 anzusetzen.
3.10 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.10.1 Vermessung und Absteckung
Vor Beginn der Arbeiten ist die Trasse der
Trinkwassertransportleitung in den erforderlichen
Abschnitten vom AN bzw. dessen Beauftragten
abzustecken. Die Sicherung der abgesteckten Punkte
obliegt dem AN.
Die Vermessungsleistungen sind in der ZTV Verm StB 01
geregelt. Die vom AN auszuführenden
Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten
Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines
Vermessungsingenieurs durchzuführen.
3.10.2 Aufmaßverfahren
Die Aufmaße sind zeichnerisch so darzustellen, dass
sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme erkennen lassen.
Sie müssen durch Orts- und Stationsangaben eindeutig
und übersichtlich sein.
Der Auftragnehmer hat mit der örtlichen Bauüberwachung
rechtzeitig die Aufmaßtermine abzustimmen.
Beim Aufmaß ist die räumliche Trennung bei
unterschiedlicher Rechnungslegung zu beachten.
Die Aufmaße hat der Auftragnehmer gemeinsam mit der
örtlichen Bauüberwachung durchzuführen.
Selbständig aufgestellte Aufmaße werden nicht
anerkannt und sind nochmals zusammen mit
dem AG aufzustellen. Das notwendige Personal sowie die
Messgeräte hat der Auftragnehmer ohne
besondere Vergütung zu stellen.
Die Abrechnung der Massen erfolgt im gewachsenen bzw.
verdichteten Zustand. Mehrauskofferungstiefen und
-breiten, die von der örtlichen Bauüberwachung nicht
schriftlich angeordnet sind, werden nicht vergütet.
Flächen, die aus betrieblichen Gründen genutzt werden,
hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten in
den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Die Originallieferscheine und Wiegekarten für die
Schottertragschicht sowie für die gelieferten
Erdstoffe sind der örtlichen Bauüberwachung sofort bei
Einbau auszuhändigen. Das gleiche gilt für sonstige
Einbaustoffe bzw. Einbauteile, sofern dies im
Leistungsverzeichnis gefordert wird (z.B. Beton der
Schieber- und Hydranteneinpflasterungsbereiche sowie
Be- und Entlüftungsgarnitur).
Als gültiges Aufmaßverfahren für die Bauabrechnung
wird die REB-VB zugrunde gelegt. Detaillierte
Abstimmungen sind vor Baubeginn mit der zuständigen
Bauüberwachung zu führen. Grundlage bilden die
ZVB/E-StB, VOB/C und die anzuwendenden DIN-Unterlagen.
Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame
Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht
mehr oder nur schwer feststellbar sind, oder beteiligt
er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so
gelten die eventuell auch unvollständigen Aufmaße des
AG. Sollte die Erstellung der Aufmaße durch den AN
gänzlich vernachlässigt werden, wird durch den AG ein
Vermessungsbüro für die Erstellung der
Aufmaße/Abrechnungsgrundlagen beauftragt. Die dabei
entstehenden Kosten trägt der AN in vollem Umfang.
3.10.3 Zusatzleistungen
Bei der Aufstellung von Nachtragsangeboten sind die
folgenden Richtlinien nach VOB/B (gem. Erlass
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 02.06.2008 zur Einführung des
VHB 2008) vom Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer zu
beachten und anzuwenden:
- "Richtlinien zu §§ 1 und 2 VOB/B"
- "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen"
(aktualisierte Fassung: August 2017)
- VHB-Formblätter "521 mit Excel-Tabelle, 522
(Prüfungsvermerk) und 523 (Nachtragsvereinbarung)"
- jeweils Stand Ausgabe 2017
Diese Regelungen gelten auch für Nachunternehmer. Der
Leitfaden und die Formblätter können auf
Wunsch des AN vom AG zur Verfügung gestellt werden.
3.11 Prüfungen
3.11.1 Eignungsnachweis / Erstprüfungen
3.11.1.1 Allgemeines
Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe
und Baustoffgemische Eignungsprüfungs- und/oder
Eignungsbeurteilungsnachweise sowie
Zulassungsbescheide erforderlich werden, sind diese
mindestens 10 Werktage vor der ersten Verwendung des
Baustoffes/Baustoffgemisches dem AG mit
allen erforderlichen Anlagen einzureichen. Die Kosten
hierfür trägt der AN.
Eignungsprüfungen / Erstprüfungen sind nach den
einschlägigen Technischen Regelwerken von einer
nach der RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchzuführen
und vom AN dem AG zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Die zeitlich befristete Gültigkeit der
Eignungsprüfungen ist zu beachten.
3.11.2 Kontrollprüfungen
3.11.2.1 Allgemeines
Kontrollprüfungen werden vom AG veranlasst. Der AN hat
die damit möglicherweise verbundenen Verzögerungen des
Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen.
Die Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen kann
nur bis zu 6 Wochen nach Übersendung des
Prüfberichtes gefordert werden. Zusätzliche
Untersuchungen des Verdichtungsgrades können nur
innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Prüfberichtes
verlangt werden, wenn die Strecke unter Verkehr ist.
3.11.3 Nachweis der Bodenverdichtung bei der
Rohrgrabenverfüllung
Anforderungen:
Bei der Rohrgrabenverfüllung müssen die folgenden
Verformungsmodule bzw. Bodenverdichtungsgrade
gem. ZTV A-StB 12 bzw. ZTVE-StB 17 erreicht und
nachgewiesen werden:
Grabensohle - Verformungsmodul Ev2 40 MPa
(dynamischer Plattendruckversuch)
Leitungszone - Proctordichte DPr 97 %
Verfüllzone - Proctordichte DPr 97 %
Planum - Verformungsmodul Ev2 45 MPa
(statischer Plattendruckversuch)
Eigenüberwachungsprüfungen:
Entsprechend ZTVE-StB 17, Pkt. 14.2.4 (Methode M3,
Tabelle 9) ist der AN verpflichtet, im Rahmen
der Eigenüberwachungsprüfungen, die Verdichtung der
Rohrgrabenverfüllung nachzuweisen:
Die Prüfergebnisse sind der örtlichen Bauüberwachung
grundsätzlich zu übergeben.
Als Prüfverfahren zur Ermittlung der
Verdichtungsgrößen wird der Verdichtungsgrad DPr als
direktes
Prüfverfahren nach DIN 18127 festgelegt.
Ersatzweise kann im Bereich von Leitungsgräben die
Dichtemessung durch Prüfung mit dem dynamischen
Plattendruckversuch zur Ermittlung des dynamischen
Verformungsmoduls Evd auf der Oberkante der verfüllten
Leitungszone und der Rohrgrabenverfüllung erfolgen.
Die Lage der Sondierpunkte wird vom AG in einem
Prüfplan angegeben. Abweichungen davon sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig. Die
Leistungen für die Eigenüberwachungsprüfungen werden
nicht gesondert vergütet.
Sind nach dem Prüfergebnis die im Vertrag
vorgeschriebenen Anforderungen nicht erreicht worden,
so hat der Auftragnehmer die Verdichtung zu
wiederholen, bis die vorgeschriebenen Werte erreicht
sind.
Abnahmeprüfungen (Kontrollprüfung)
Der Umfang der vom Auftraggeber vorzunehmenden
Kontrollprüfung soll etwa 30 % des Umfanges der
Eigenüberwachungsprüfungen betragen. Die Lage der
Sondierpunkte wird vom AG in einem Prüfplan angegeben.
Abweichungen davon sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des AG zulässig.
Die Kontrollprüfungen sind von einem zugelassenen,
unabhängigen Erdbau- bzw. Baugrundlabor im
Auftrag des AN durchzuführen. Die Kosten für diese
Leistungen sind in den Preisen der entsprechenden
Positionen des LV einzurechnen.
Der AG behält sich vor, weitergehende
Kontrollprüfungen zur Überprüfung der Verdichtung der
Rohrgrabenverfüllung durchführen zu lassen. Aus den
daraus resultierenden evtl. entstehenden
Stillstandzeiten für die weitere Bauausführung können
seitens des AN keine Forderungen geltend gemacht
werden.
Auf die Durchführung von Kontrollprüfungen kann
verzichtet werden, wenn der Auftraggeber an der
Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung des
Auftragnehmers teilnimmt und die ordnungsgemäße
Durchführung überwacht.
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte
Ausführungsunterlagen
- Übersichtslageplan M 1: 10.000, Bl. 01
- Lageplan, M ca. 1 : 2.500, Bl. 1 (einschl.
Knotenpunkte)
- Baugrundgutachten
4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende
Ausführungsunterlagen
Bauzeitenplan
Dem AG ist 12 Werktage nach Zuschlagserteilung durch
den AN ein detaillierter Bauzeitenplan zu übergeben,
der, zusätzlich zur terminlichen Untersetzung der
Bauarbeiten, Angaben über die zum Einsatz kommende
Anzahl der Arbeitnehmer je Gewerk sowie Angaben zum
Einsatz der geplanten Technik enthält. Der
Bauzeitenplan wird nicht gesondert vergütet.
Bestandspläne
Der AN hat dem AG spätestens bei der Vorlage der
Schlussrechnung die im Leistungsverzeichnis
geforderten Bestandsunterlagen zu übergeben.
Kontroll - Nivellements
Es sind alle Nachweise zu erstellen, die als
Abrechnungsgrundlage dienen, wie Urgelände,
Planumshöhen, Höhen der Konstruktionsschichten etc.
Urkalkulation
Die Urkalkulation des Angebotes ist von dem
beauftragten AN der ausschreibenden Stelle im
verschlossenen Umschlag zu übergeben.
Aus der Urkalkulation müssen folgende Werte der
Preisfindung erkennbar sein:
1. Aufschlüsselung und Höhe des Kalkulationslohnes
2. Aufteilung
a) Lohnkosten
b) Stoffkosten
c) Gerätekosten
d) Sonstige Kosten
e) Nachunternehmerleistungen
3. Die auf die Teilkosten zu 2. entfallenden
prozentualen Zuschläge aus
3.1 Baustellengemeinkosten, soweit sie nicht durch
besondere OZ im Leistungsverzeichnis erfasst
sind.
3.2 Allgemeine Geschäftskosten
3.3 Wagnis und Gewinn
4. Die Urkalkulation der Nachunternehmer sind mit
entsprechenden Angaben der Punkte 1 bis 3
darzulegen
Die Urkalkulationen werden dem jeweiligen AG übergeben.
Statische Nachweise (Rohrmaterial) entfällt
Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis ist in allen Einzelheiten
vollständig auszufüllen (Preise, ggf.
Aufgliederung Lohn-/Materialanteil, Materialangaben,
Typ-Bezeichnungen usw.). Evtl.
Neben- und Skontoangebote sowie Preisnachlässe ohne
Bedingung sind auf Seite 2 des
Angebotsschreibens (Formblatt 213) einzutragen.
Wird für einzelne Teilleistungen ein Entgelt nicht
beansprucht, ist für den Einheitspreis
und den Gesamtpreis 0,00 - in Worten: Nullkommanull
einzusetzen!
Bei Eventualpositionen ist der Gesamtpreis mit
auszuweisen!
Gem. VOB-Ausgabe 2019, Teil A, § 13, Absatz 1 (6) ist
der vom Auftraggeber verfasste
Wortlaut des LV (Langtext-Verzeichnis) als allein
verbindlich anzuerkennen. Bei Widerspruch
gilt der Wortlaut im Langtext-Verzeichnis.
Bei der Abgabe von EDV-Ausdrucken des
Leistungsverzeichnisses hat der Bieter die
Bruttosummen auszuweisen.
Es ist nur der Kurztext vollständig ausgefüllt
einzureichen.
Abrechnungseinheiten
m Meter t Tonne
km Kilometer h Stunde
m2 Quadratmeter d Tag
km2 Quadratkilometer mit Monat
ha Hektar kwh Kilowattstunde
l Liter St Stück
m3 Kubikmeter psch pauschal
kg Kilogramm
Anmerkungen/Vorgaben durch den AG (Wasserverband
Wendland-Höhbeck):
Bauzeit: Die Durchführung und der Abschluss der
Baumaßnahme ist in 2025/2026
beabsichtigt!
Für den Neubau der Trinkwasserdruckrohrleitungen </=
DN250 (HDD bzw. offene Grabenbauweise) wird seitens
des Auftraggebers von einer Bauzeit von ca. 2-3
Monaten ausgegangen.
Für das Bauvorhaben gilt die VOB in der aktuellen
Fassung und wird Vertragsbestandteil!
Baubeginn Station 0+000,00, OL Gistenbeck
"Ziegeleistraße" - Blickrichtung Nord - KP 1
Bauende Station ca. 2+021,00, OL Groß Sachau,
Gemeindestraße - Blickrichtung Südost - KP 3
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Wichtiger Hinweis zur Angebotsabgabe:
Bei Positionen mit folgendem Text:
"Angebotenes Fabrikat/Hersteller bzw. weitere
geforderte Angaben":
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ist das Fabrikat einschl. Hersteller bereits bei
Angebotsabgabe anzugeben und im Leistungsverzeichnis
einzutragen!
Gemäß VOB/A § 16 können fehlende Angaben einer
vorgegebenen Frist nachgefordert werden.
Lässt der Bieter die gesetzte Frist ergebnislos
verstreichen, kann dies zum Wertungsausschluss führen.
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BV: Neubau TW-Leitung (HDD) Groß Sachau - Gistenbeck
1 Trinkwasserleitung
1
Trinkwasserleitung
1.1 BE/Vorbereitung
1.1
BE/Vorbereitung