Elektroarbeiten
WSD - Teltow
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil B und "Allgemeinetechnische Vorschriften" für Bauleistungen VOB Teil C sowie die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" werden in ihrer jeweils neuesten Fassung Bestandteil des Vertrages. Vorschriften DIN 4102 Brandschutz DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen DIN 18202 Toleranzen im Hochbau Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch nachfolgende Vorschriften definiert. Es gelten alle einschlägigen zum  Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen DIN , EN und ISO Normen, Vorschriften und ergänzende Bestimmungen, welche sich auf die vorgesehenen Materialien, deren Verarbeitung und Einbau beziehen und in der Ausschreibung zum Tragen kommen. Bauordnung: LBO mit Liste der Technischen Baubestimmungen Bauregelliste A, B und C BauPG - Bauproduktengesetz Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Verbindung mit der DIN 4108 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden. Richtlinien der Hersteller, soweit sie den DIN , EN und ISO Vorschriften nicht widersprechen. Der Auftragnehmer  hat  alle  Vorschriften und  Normen, die Verarbeitungsrichtlinien der Baustoff und Systemhersteller und andere die Vertragsleistung betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen, sowie alle nachfolgend in diesen ZTVen beschriebenen Anforderungen an die Konstruktion, an die Werkstoffe, an die Ausführung, die Verarbeitung und den Einbau. Die Leistungen haben weiterhin den "Anerkannten Regeln der Technik" zu entsprechen sowohl in Bezug auf Material als auch auf deren Einbau unter Berücksichtigung der Nutzung und Beanspruchung. Weiterhin sind sämtliche gesetzliche, behördliche und berufsgenossenschaftliche Verpflichtungen, Vorschriften und Verordnungen, welche zum Schutz und Erhaltung der Gesundheit, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und zur Vermeidung von Unfällen dienen, einzuhalten, umzusetzen und zu beachten. Erforderliche Maßnahmen sind zu treffen, zu regeln und zu dokumentieren. Nachzuweisen sind auch: die  Einhaltung  und  Berücksichtigung  sämtlicher  Regelungen,  Bedingungen  und  Vorgaben  nach  dem Arbeitnehmerentsendegesetz AEntG, der Zahlung der tariflichen und gesetzlichen Mindestlöhne, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, SOKA BAU, Berufsgenossenschaften u.a. Wenn sich zwischen Angebotsabgabe und Ausführung Änderungen in den technischen Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern und DIN , EN  und ISO Normen, (incl. Gelbdrucke) etc. ergeben, hat der AN den AG vor Beginn der Ausführung darüber schriftlich zu informieren und auf etwaige vertragliche Konsequenzen hinzuweisen. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 ALLGEMEINER TEIL 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind: ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN  ZTV. 1.1.2 Bei Widersprüchen  zu den  ZTV ist der AG schriftlich darauf hinzuweisen und  der Widerspruch zwischen dem Leistungsverzeichnis und den maßgeblichen Zeichnungen sowie die Ausführung mit dem AG durch den AN zu klären. Daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. 1.1.3  Die vom Auftragnehmer verwendeten  Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs  und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. 1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.5 entsprechend VOB 1.1.6 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. 1.1.7 Die in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers bzw. der Projektleitung/Architekten. 1.1.8 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 1.1.09 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. 1.1.10  Erkennt der Bieter, dass das Leistungsverzeichnis unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so muss er eine Klärung herbeiführen bzw. mit Angebotsabgabe im Anschreiben die Leistung klarstellen. 1.1.11 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2 Stoffe, Bauteile 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2 Wird im Leistungsverzeichnis  vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse sowie mit Prospekten, Mustern oder anderweitig darzulegen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch ohne Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, so hat er im Anschreiben oder anderweitig darauf hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 1.3.2 Der Auftragnehmer ist bei Anmeldung von Bedenken verpflichtet, auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit  Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5 Abfallbeseitigung: Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall ist zu beachten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und den behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern, getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. 1.3.6. Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wieder herzustellen. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.3.7  Baustelleneinrichtung 1.3.7.1  Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers. 1.3.7.11 Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören   unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Werden durch  Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.4  Preisinhalte 1.4.10 Oberflächenfertige Bauteile, wie Fenster, Türen, Boden  und Wandbeläge etc. sind mit geeigneten Mitteln vor Beschädigung zu schützen. Das Herstellen der Schutzmaßnahmen ist eine Nebenleistung ohne gesonderte Vergütung. Verschmutzungen, Farbspuren, Spritzer u. dgl. aus den Arbeiten des Auftragnehmers sind kostenlos zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung gehen die Kosten zur Schadensbehebung zu Lasten des AN. 1.4.11  Es erfolgen regelmäßige wöchentliche Baubesprechungen und Abstimmungsgespräche auf  der Baustelle. Zu diesen Terminen besteht eine Teilnahmepflicht  für den AN, die teilnehmende Person muss befähigt sein, über Termine und Arbeitsabläufe auf der Baustelle Entscheidungen zu treffen. 1.4.16  Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. 1.4.17  Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden (schriftliche Auftragserteilung durch die örtliche Bauleitung). Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise täglich vorgelegt und vom Bauleiter des AG unterschrieben werden, nur dann ist der AN berechtigt, diese in Rechnung zu stellen. Die Nachweise müssen enthalten: Art der ausgeführten Leistung Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte Materialverbrauch bei Maschinen  und Kfz Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie Kosten für Bedienungspersonal Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie Vorhaltung Reparaturkosten indirekt zurechenbare Kosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An  und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 1.5 Abrechnungshinweise 1.5.7 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Aufmaße sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.8 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
Allgemeine Vorbemerkungen
01 KG 440 - Starkstromanlagen
01
KG 440 - Starkstromanlagen
01.01 KG 443 - Niederspannungsschaltanlagen
01.01
KG 443 - Niederspannungsschaltanlagen
01.02 KG 444 - Niederspannungsinstallation
01.02
KG 444 - Niederspannungsinstallation
01.03 KG 445 - Beleuchtungsanlagen
01.03
KG 445 - Beleuchtungsanlagen
01.04 KG 446 - Blitzschutz und Erdungsanlagen
01.04
KG 446 - Blitzschutz und Erdungsanlagen
01.05 KG 449 - Sonstige Nebenleistungen
01.05
KG 449 - Sonstige Nebenleistungen
02 KG 450 - Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02
KG 450 - Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02.01 KG 452 - Such- und Signalanlagen
02.01
KG 452 - Such- und Signalanlagen
02.02 KG 455 - Kabel und Leitungen
02.02
KG 455 - Kabel und Leitungen
02.03 KG 457 - Übertragungsnetz
02.03
KG 457 - Übertragungsnetz
03 KG 300 - Tiefbauarbeiten
03
KG 300 - Tiefbauarbeiten
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN EN 16907-1 Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln DIN EN 16907-2 Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung DIN EN 16907-3 Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten DIN EN 16907-4 Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder hydraulischen Bindemitteln DIN EN 16907-5 Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung DIN EN ISO 22476-2 Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen BG Bau Broschüre SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) DVGW GW 315 Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. FGSV 516 Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 526 M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 535 M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 551 Merkblatt über Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV 559 Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Angaben zur Baustelle Siehe Baubeschreibung Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren. Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden. Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. Angaben zur Ausführung Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllender Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern. Verkehrssicherung Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Angaben zur Abrechnung Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Technische Vorbemerkungen
03.__.__.0001 Pflasterbelag aufnehmen Pflasterbelag aus Kleinsteinpflaster inkl. Unterbau aus ca. 20 cm Schottertragschicht bzw. Zementmörtel aufnehmen. Nach Absprache mit der Bauleitung für Wiedereinbau lagern oder entsorgen. Der Lagerort wird durch die Bauleitung zugewiesen. Format : 9 x 10 cm
03.__.__.0001
Pflasterbelag aufnehmen
15,00
03.__.__.0002 Rohrgrabenaushub, n-bindig, 3/1,2 m Bodenaushub Kabel-/Leerrohrgraben ab Geländeoberfläche, verdrängten Boden seitlich planieren. Überschüssiger Boden ist zu entsorgen (Deponiegebühren sind zu inkludieren), bei Belastetem Boden erfolgt Abrechnung über seperate Position. Bodenverdrängung : bis 5 % Zul. Abweichung von Sollhöhe: +/- 3 cm Ausführung : gemäß Zeichnung Nr Spezifische Bandbreiten für Homogenbereich Bodengruppen DIN 18196 : 1-3 Bodenbeschreibung : nicht bindige Böden, kein Fels Boden-Hauptbestandteile : Sand, Kies, Steine, Feinkorn Anteil Blöcke : (bis ca. 20 %) Steinanteil : mittel bis hoch (bis ca. 20 %) Feinkornanteil : mittel (5 - 15 %) Aushubtiefe : bis 1 m Grabenbreite : 120 cm
03.__.__.0002
Rohrgrabenaushub, n-bindig, 3/1,2 m
10,00
03.__.__.0003 Zulage als Handarbeit Wie Position 10.02.1  jedoch: als Handarbeit Die Arbeiten sind nur nach Absprache mit der örtlichen Bauleitung zu erbringen.
03.__.__.0003
Zulage als Handarbeit
5,00
03.__.__.0004 Außenmauerwerk freilegen, Handaushub Bodenaushub zur Freilegung von im Erdreich liegendem Außenmauerwerk bis auf Unterkante Fundament einschl. der Böschung und des Arbeitsraumes (als Hand-Aushub). Der Arbeitsbereich ist im Bereich von 1,5m bis 2,5m Tiefe unter 45° abzuböschen. Das Aushubmaterial ist von Bauschutt u.ä. zu reinigen und für spätere Wiederverfüllung auf dem Gelände zwischenzulagern. Aushubmaterial für spätere Wiederverfüllung auf dem Gelände zwischenlagern. Überschüssiger Boden und Bauschutt ist zu entsorgen (Deopniegebühren sind zu inkludieren), bei Belastetem Boden erfolgt Abrechnung über seperate Position. Bodenverdrängung : bis 5 % Zul. Abweichung von Sollhöhe: +/- 3 cm Ausführung : gemäß Zeich nung Nr Spezifische Bandbreiten für Homogenbereich Bodengruppen DIN 18196 : 1-3 Bodenbeschreibung : nicht bindige Böden, kein Fels Boden-Hauptbestandteile : Sand, Kies, Steine, Feinkorn Anteil Blöcke : (bis ca. 20 %) Steinanteil : mittel bis hoch (bis ca. 20 %) Feinkornanteil : mittel (5 - 15 %) Aushubtiefe : bis 2,5 m Grabenbreite : 120 cm
03.__.__.0004
Außenmauerwerk freilegen, Handaushub
3,00
03.__.__.0005 Belasteten Boden verwerten Mit Schadstoff belasteten Bodenaushub der stofflichen Verwer- tung zuführen. Leistung einschl. Behälterbereitstellung, Verladung, Transport, Abdeckung staubiger Stoffe, sowie Ver wertungs- und Deponie- gebühren. Art des Bodens : nicht bindigböden, kein Fels
03.__.__.0005
Belasteten Boden verwerten
1,00
03.__.__.0006 Grabensohle verdichten Rohrgrabensohle verdichten. Art des Bodens: nicht bindig, kein Fels
03.__.__.0006
Grabensohle verdichten
15,00
03.__.__.0007 Füllboden liefern Füllboden als Austausch für ungeeigneten und verdrängten Bodenaushub liefern.
03.__.__.0007
Füllboden liefern
2,00
03.__.__.0008 Sauberkeitsschicht herstellen Sauberkeitsschicht in Kabelgräben einbauen und verdichten, mit zu lie fernden Stoffen, Arbeiten mit Gerät. Tiefe Kabelgraben : 0,8 m Zul. Abweichung von Sollhöhe: +/- 3 cm Verdichtungsgrad DPr : mind. 0,98 Stoffart : Natursand Körnung : 0/2 Schichtdicke : ca. 10 cm
03.__.__.0008
Sauberkeitsschicht herstellen
2,00
03.__.__.0009 Rohrgraben- und Baugrubenverfüllung Rohrgraben- und Baugrubenverfüllung, mit seitlich gelagertem Boden. Im Bereich der Rohrleitung ist steinfreies Material zu verwenden. Verfüllung schichtweise verdichten. Mehreinbau im Bereich der Schächte und Arbeitsräume für Rohrleitungen ist einzurechnen. Grabetiefe bis 1,5m
03.__.__.0009
Rohrgraben- und Baugrubenverfüllung
15,00
03.__.__.0010 Liefermaterial Bettungssand Wie Position wie vor, jedoch: Lieferma terial Bettungssand für den Bereich des Rohrleitung. Es ist steinfreies Material zur schichtweisen Verfüllung zu liefern.
03.__.__.0010
Liefermaterial Bettungssand
2,00
03.__.__.0011 Unterbau für Pflaster herstellen Unterbau für Pflaster (befahrbar) herstellen: - Rohplanum +-2cm herstellen und mit geeignetem Gerät verdichten, - Schottertragschicht (20cm Schotter-Splitt-Sand-Gemisch, 0/32 mm) nach gültiger ZTVT-StB herstellen und verdichten (Verdichtungsgrad DPr. > 96%, Verformungsmodul EV2 120MN/m²)
03.__.__.0011
Unterbau für Pflaster herstellen
15,00
03.__.__.0012 Pflasterbelag einbauen Pflasterbelag analog dem Bestand in Kleinflächen pflastern: Zwischengelagertes Kleinsteinpflaster fachgerecht auf 5-10 cm Sandbett höhengerecht verlegen und einschlämmen. Vorhandene Pflasterflächen anpflastern. Format : 9 x 10 cm
03.__.__.0012
Pflasterbelag einbauen
15,00
03.__.__.0013 Vorhandenes Mauerwerk säubern Vorhandenes Mauerwerk säubern, sodass Wanddurchführung und anschließende Abdichtung vorgenommen werden kann. Untergrund: Stahlbeton, inkl. WDVS
03.__.__.0013
Vorhandenes Mauerwerk säubern
3,00
03.__.__.0014 Abdichtung Außenwand Die Kelleraußenwand mit einer Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser versehen. Bitumenbahn R 500 N, 2-lagig, verklebt, und einem heißflüssigen Bitumen-Deckaufstrich aufbringen.
03.__.__.0014
Abdichtung Außenwand
3,00
03.__.__.0015 Barken liefern und aufstellen Farbe: rot, weiß Höhe : 100 cm Länge :200 cm Breite/Tiefe: 80 cm Einbauhöhe: 100 cm Gewicht: 69,8 kg Besondere Eigenschaft 1: kompatibel mit allen genormten Fußplatten Besondere Eigenschaft 2: zentrales Feld zur Anbringung von Logos oder Warnhinweisen Ausführung: Zum Aufstellen Material: Kunststoff Materialbeschreibung: Kunststoff Norm: ZTV-SA 97, Reflexionsklasse RA1, StVO, TL-Absperrschranken
03.__.__.0015
Barken liefern und aufstellen
20,00
m
04 KG 490 - Sonstige Maßnahmen
04
KG 490 - Sonstige Maßnahmen
04.01 Werkplanung/Prüfung/Abnahme
04.01
Werkplanung/Prüfung/Abnahme
04.02 Bauliche Maßnahmen, Brandschutz
04.02
Bauliche Maßnahmen, Brandschutz
04.03 Arbeiten im Außenbereich
04.03
Arbeiten im Außenbereich
04.04 Koordination, Inbetriebsetzung, Probebetrieb
04.04
Koordination, Inbetriebsetzung, Probebetrieb
04.05 Regie
04.05
Regie