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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil B und "Allgemeinetechnische Vorschriften" für Bauleistungen VOB Teil C sowie die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" werden in ihrer jeweils neuesten Fassung Bestandteil des Vertrages.
Vorschriften
DIN 4102 Brandschutz
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz
DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch nachfolgende Vorschriften definiert.
Es gelten alle einschlägigen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen DIN , EN und ISO Normen, Vorschriften und ergänzende Bestimmungen, welche sich auf die vorgesehenen Materialien, deren Verarbeitung und Einbau beziehen und in der Ausschreibung zum Tragen kommen.
Bauordnung: LBO mit Liste der Technischen Baubestimmungen Bauregelliste A, B und C BauPG - Bauproduktengesetz Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Verbindung mit der DIN 4108 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden.
Richtlinien der Hersteller, soweit sie den DIN , EN und ISO Vorschriften nicht widersprechen.
Der Auftragnehmer hat alle Vorschriften und Normen, die Verarbeitungsrichtlinien der Baustoff und Systemhersteller und andere die Vertragsleistung betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen, sowie alle nachfolgend in diesen ZTVen beschriebenen Anforderungen an die Konstruktion, an die Werkstoffe, an die Ausführung, die Verarbeitung und den Einbau.
Die Leistungen haben weiterhin den "Anerkannten Regeln der Technik" zu entsprechen sowohl in Bezug auf Material als auch auf deren Einbau unter Berücksichtigung der Nutzung und Beanspruchung.
Weiterhin sind sämtliche gesetzliche, behördliche und berufsgenossenschaftliche Verpflichtungen, Vorschriften und Verordnungen, welche zum Schutz und Erhaltung der Gesundheit, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und zur Vermeidung von Unfällen dienen, einzuhalten, umzusetzen und zu beachten. Erforderliche Maßnahmen sind zu treffen, zu regeln und zu dokumentieren.
Nachzuweisen sind auch:
die Einhaltung und Berücksichtigung sämtlicher Regelungen, Bedingungen und Vorgaben nach dem
Arbeitnehmerentsendegesetz AEntG,
der Zahlung der tariflichen und gesetzlichen Mindestlöhne,
die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, SOKA BAU, Berufsgenossenschaften u.a.
Wenn sich zwischen Angebotsabgabe und Ausführung Änderungen in den technischen Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern und DIN , EN und ISO Normen, (incl. Gelbdrucke) etc. ergeben, hat der AN den AG vor Beginn der Ausführung darüber schriftlich zu informieren und auf etwaige vertragliche Konsequenzen hinzuweisen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 ALLGEMEINER TEIL
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind:
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTV.
1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV ist der AG schriftlich darauf hinzuweisen und der Widerspruch zwischen dem Leistungsverzeichnis und den maßgeblichen Zeichnungen sowie die Ausführung mit dem AG durch den AN zu klären. Daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt.
1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf.
verlangt werden.
1.1.5
entsprechend VOB
1.1.6 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen.
1.1.7 Die in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers bzw. der Projektleitung/Architekten.
1.1.8 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
1.1.09 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden.
1.1.10 Erkennt der Bieter, dass das Leistungsverzeichnis unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so muss er eine Klärung herbeiführen bzw. mit Angebotsabgabe im Anschreiben die Leistung klarstellen.
1.1.11 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse sowie mit Prospekten, Mustern oder anderweitig darzulegen.
1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen jedoch
ohne Prüfprotokolle vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht.
1.3 Ausführung
1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, so hat er im Anschreiben oder anderweitig darauf hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
1.3.2 Der Auftragnehmer ist bei Anmeldung von Bedenken verpflichtet, auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen.
1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung: Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall ist zu beachten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und den behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern, getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren.
1.3.6. Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wieder herzustellen. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers.
1.3.7.11 Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur
Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.4 Preisinhalte
1.4.10 Oberflächenfertige Bauteile, wie Fenster, Türen, Boden und Wandbeläge etc. sind mit geeigneten Mitteln vor Beschädigung zu schützen. Das Herstellen der Schutzmaßnahmen ist eine Nebenleistung ohne gesonderte Vergütung. Verschmutzungen, Farbspuren, Spritzer u. dgl. aus den Arbeiten des Auftragnehmers sind kostenlos zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung gehen die Kosten zur Schadensbehebung zu Lasten des AN.
1.4.11 Es erfolgen regelmäßige wöchentliche Baubesprechungen und Abstimmungsgespräche auf der Baustelle. Zu diesen Terminen besteht eine Teilnahmepflicht für den AN, die teilnehmende Person muss befähigt sein, über Termine und Arbeitsabläufe auf der Baustelle Entscheidungen zu treffen.
1.4.16 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
1.4.17 Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden (schriftliche Auftragserteilung durch die örtliche Bauleitung). Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise täglich vorgelegt und vom Bauleiter des AG unterschrieben werden, nur dann ist der AN berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
Die Nachweise müssen enthalten:
Art der ausgeführten Leistung
Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
Materialverbrauch
bei Maschinen und Kfz Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
Kosten für Bedienungspersonal
Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
Vorhaltung
Reparaturkosten
indirekt zurechenbare Kosten
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.7 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Aufmaße sind baubegleitend vorzunehmen.
1.5.8 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
Allgemeine Vorbemerkungen
01 KG 440 - Starkstromanlagen
01
KG 440 - Starkstromanlagen
01.01 KG 443 - Niederspannungsschaltanlagen
01.01
KG 443 - Niederspannungsschaltanlagen
01.02 KG 444 - Niederspannungsinstallation
01.02
KG 444 - Niederspannungsinstallation
01.03 KG 445 - Beleuchtungsanlagen
01.03
KG 445 - Beleuchtungsanlagen
01.04 KG 446 - Blitzschutz und Erdungsanlagen
01.04
KG 446 - Blitzschutz und Erdungsanlagen
01.05 KG 449 - Sonstige Nebenleistungen
01.05
KG 449 - Sonstige Nebenleistungen
02 KG 450 - Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02
KG 450 - Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
02.01 KG 452 - Such- und Signalanlagen
02.01
KG 452 - Such- und Signalanlagen
02.02 KG 455 - Kabel und Leitungen
02.02
KG 455 - Kabel und Leitungen
02.03 KG 457 - Übertragungsnetz
02.03
KG 457 - Übertragungsnetz
03 KG 300 - Tiefbauarbeiten
03
KG 300 - Tiefbauarbeiten
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische
Normen umgesetzt werden, europäisch technische
Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen,
Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN EN 16907-1
Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln
DIN EN 16907-2
Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung
DIN EN 16907-3
Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten
DIN EN 16907-4
Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder
hydraulischen Bindemitteln
DIN EN 16907-5
Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung -
Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG
Bau)
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen
bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
e.V.
FGSV 516
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues
im Straßenbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 526
M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf
Bauwerke
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 535
M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen
im Erdbau des Straßenbaus
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 551
Merkblatt über Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen
mit Bindemitteln
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 559
Merkblatt über Bauweisen für technische
Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und
Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
Angaben zur Baustelle
Siehe Baubeschreibung
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen
benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer vor der Abfuhr
gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu
separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen
benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine
Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder
Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe
verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes
vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist
über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies,
Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine
Vereinbarung zu treffen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen
sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege
durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder
seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch
geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem
auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen,
dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs
entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle,
Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung
der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der
Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend
Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung
der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber
im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis
im Protokoll festzuhalten.
Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit
dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter
Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die
Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu
bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung
abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten
Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten
nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung
zu verständigen.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in
homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von
Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich
der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch
auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen
Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich
verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten
vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der
Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer
eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der
Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke
unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die
Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht
in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit
Kies genügt diesem Anspruch nicht.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer
gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so
auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau
bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden
die notwendigen zwischenzeitlichen
Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß
ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden
Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf
dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet
werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen
ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere
Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen
zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht
abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ
vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der
Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen
sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten,
dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete
Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel
an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber
vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen
Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der
Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und
Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur
Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht
zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von
Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllender Raum frei von
Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche
der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max.
zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm,
Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das
Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle
der Leitungen erreicht wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von
Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit
notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden
(Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für
Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im
Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen
des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu
sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als
zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von
Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen
rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte
aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder
Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für
Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei
Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von
Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung
Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß
abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße
Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur
in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die
Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder
seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen
angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung
aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird,
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber
zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während
der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein
fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der
Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Technische Vorbemerkungen
03.__.__.0001 Pflasterbelag aufnehmen Pflasterbelag aus Kleinsteinpflaster inkl. Unterbau aus ca. 20
cm Schottertragschicht bzw. Zementmörtel aufnehmen. Nach
Absprache mit der Bauleitung für Wiedereinbau lagern oder
entsorgen. Der Lagerort wird durch die Bauleitung zugewiesen.
Format : 9 x 10 cm
03.__.__.0001
Pflasterbelag aufnehmen
15,00
m²
03.__.__.0002 Rohrgrabenaushub, n-bindig, 3/1,2 m Bodenaushub Kabel-/Leerrohrgraben ab Geländeoberfläche,
verdrängten Boden seitlich planieren.
Überschüssiger Boden ist zu entsorgen (Deponiegebühren sind
zu inkludieren), bei Belastetem Boden erfolgt Abrechnung über
seperate Position.
Bodenverdrängung : bis 5 %
Zul. Abweichung von Sollhöhe: +/- 3 cm
Ausführung : gemäß Zeichnung Nr
Spezifische Bandbreiten für Homogenbereich
Bodengruppen DIN 18196 : 1-3
Bodenbeschreibung : nicht bindige Böden, kein Fels
Boden-Hauptbestandteile : Sand, Kies, Steine, Feinkorn
Anteil Blöcke : (bis ca. 20 %)
Steinanteil : mittel bis hoch (bis ca. 20 %)
Feinkornanteil : mittel (5 - 15 %)
Aushubtiefe : bis 1 m
Grabenbreite : 120 cm
03.__.__.0002
Rohrgrabenaushub, n-bindig, 3/1,2 m
10,00
m³
03.__.__.0003 Zulage als Handarbeit Wie Position 10.02.1 jedoch:
als Handarbeit
Die Arbeiten sind nur nach Absprache mit der örtlichen
Bauleitung zu erbringen.
03.__.__.0003
Zulage als Handarbeit
5,00
m³
03.__.__.0004 Außenmauerwerk freilegen, Handaushub Bodenaushub zur Freilegung von im Erdreich liegendem
Außenmauerwerk bis auf Unterkante Fundament einschl.
der Böschung und des Arbeitsraumes (als Hand-Aushub). Der
Arbeitsbereich ist im Bereich von 1,5m bis 2,5m Tiefe unter
45° abzuböschen.
Das Aushubmaterial ist von Bauschutt u.ä. zu reinigen
und für spätere Wiederverfüllung auf dem Gelände
zwischenzulagern.
Aushubmaterial für spätere Wiederverfüllung auf dem
Gelände zwischenlagern. Überschüssiger Boden und Bauschutt
ist zu entsorgen (Deopniegebühren sind zu inkludieren), bei
Belastetem Boden erfolgt Abrechnung über seperate Position.
Bodenverdrängung : bis 5 %
Zul. Abweichung von Sollhöhe: +/- 3 cm
Ausführung : gemäß Zeich nung Nr
Spezifische Bandbreiten für Homogenbereich
Bodengruppen DIN 18196 : 1-3
Bodenbeschreibung : nicht bindige Böden, kein Fels
Boden-Hauptbestandteile : Sand, Kies, Steine, Feinkorn
Anteil Blöcke : (bis ca. 20 %)
Steinanteil : mittel bis hoch (bis ca. 20 %)
Feinkornanteil : mittel (5 - 15 %)
Aushubtiefe : bis 2,5 m
Grabenbreite : 120 cm
03.__.__.0004
Außenmauerwerk freilegen, Handaushub
3,00
m³
03.__.__.0005 Belasteten Boden verwerten Mit Schadstoff belasteten Bodenaushub der stofflichen Verwer-
tung zuführen.
Leistung einschl. Behälterbereitstellung, Verladung, Transport,
Abdeckung staubiger Stoffe, sowie Ver wertungs- und Deponie-
gebühren.
Art des Bodens : nicht bindigböden, kein Fels
03.__.__.0005
Belasteten Boden verwerten
1,00
m³
03.__.__.0006 Grabensohle verdichten Rohrgrabensohle verdichten.
Art des Bodens: nicht bindig, kein Fels
03.__.__.0006
Grabensohle verdichten
15,00
m³
03.__.__.0007 Füllboden liefern Füllboden als Austausch für ungeeigneten und
verdrängten Bodenaushub liefern.
03.__.__.0007
Füllboden liefern
2,00
m³
03.__.__.0008 Sauberkeitsschicht herstellen Sauberkeitsschicht in Kabelgräben einbauen und verdichten,
mit zu lie fernden Stoffen, Arbeiten mit Gerät.
Tiefe Kabelgraben : 0,8 m
Zul. Abweichung von Sollhöhe: +/- 3 cm
Verdichtungsgrad DPr : mind. 0,98
Stoffart : Natursand
Körnung : 0/2
Schichtdicke : ca. 10 cm
03.__.__.0008
Sauberkeitsschicht herstellen
2,00
m³
03.__.__.0009 Rohrgraben- und Baugrubenverfüllung Rohrgraben- und Baugrubenverfüllung, mit seitlich gelagertem
Boden. Im Bereich der Rohrleitung ist steinfreies Material zu
verwenden. Verfüllung schichtweise verdichten.
Mehreinbau im Bereich der Schächte und Arbeitsräume für
Rohrleitungen ist einzurechnen.
Grabetiefe bis 1,5m
03.__.__.0009
Rohrgraben- und Baugrubenverfüllung
15,00
m³
03.__.__.0010 Liefermaterial Bettungssand Wie Position wie vor, jedoch:
Lieferma terial Bettungssand für den Bereich des Rohrleitung.
Es ist steinfreies Material zur schichtweisen Verfüllung zu
liefern.
03.__.__.0010
Liefermaterial Bettungssand
2,00
m³
03.__.__.0011 Unterbau für Pflaster herstellen Unterbau für Pflaster (befahrbar)
herstellen:
- Rohplanum +-2cm herstellen und mit geeignetem Gerät
verdichten,
- Schottertragschicht (20cm Schotter-Splitt-Sand-Gemisch, 0/32
mm) nach gültiger ZTVT-StB herstellen und verdichten
(Verdichtungsgrad DPr. > 96%, Verformungsmodul EV2
120MN/m²)
03.__.__.0011
Unterbau für Pflaster herstellen
15,00
m²
03.__.__.0012 Pflasterbelag einbauen Pflasterbelag analog dem Bestand in Kleinflächen pflastern:
Zwischengelagertes Kleinsteinpflaster fachgerecht auf 5-10 cm
Sandbett höhengerecht verlegen und einschlämmen.
Vorhandene Pflasterflächen anpflastern.
Format : 9 x 10 cm
03.__.__.0012
Pflasterbelag einbauen
15,00
m²
03.__.__.0013 Vorhandenes Mauerwerk säubern Vorhandenes Mauerwerk säubern, sodass Wanddurchführung
und anschließende Abdichtung vorgenommen werden kann.
Untergrund: Stahlbeton, inkl. WDVS
03.__.__.0013
Vorhandenes Mauerwerk säubern
3,00
m²
03.__.__.0014 Abdichtung Außenwand Die Kelleraußenwand mit einer Abdichtung gegen
nichtdrückendes Wasser versehen.
Bitumenbahn R 500 N, 2-lagig, verklebt, und einem
heißflüssigen Bitumen-Deckaufstrich aufbringen.
03.__.__.0014
Abdichtung Außenwand
3,00
m²
03.__.__.0015 Barken liefern und aufstellen Farbe: rot, weiß
Höhe : 100 cm
Länge :200 cm
Breite/Tiefe: 80 cm
Einbauhöhe: 100 cm
Gewicht: 69,8 kg
Besondere Eigenschaft 1: kompatibel mit allen genormten
Fußplatten
Besondere Eigenschaft 2: zentrales Feld zur Anbringung von
Logos oder Warnhinweisen
Ausführung: Zum Aufstellen
Material: Kunststoff
Materialbeschreibung: Kunststoff
Norm: ZTV-SA 97, Reflexionsklasse RA1, StVO,
TL-Absperrschranken
03.__.__.0015
Barken liefern und aufstellen
20,00
m
04 KG 490 - Sonstige Maßnahmen
04
KG 490 - Sonstige Maßnahmen
04.01 Werkplanung/Prüfung/Abnahme
04.01
Werkplanung/Prüfung/Abnahme
04.02 Bauliche Maßnahmen, Brandschutz
04.02
Bauliche Maßnahmen, Brandschutz
04.03 Arbeiten im Außenbereich
04.03
Arbeiten im Außenbereich
04.04 Koordination, Inbetriebsetzung, Probebetrieb
04.04
Koordination, Inbetriebsetzung, Probebetrieb
04.05 Regie
04.05
Regie