Wartung von Sicherheitsbeleuchtung
RV-Ausschreibungen für Regelleistungen
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1.    GESETZE, VERORDNUNGEN, NORMEN Die Ausführung von Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten hat unter Berücksichtigung von Vorschriften und anerkannten 'Regeln der Technik' zu erfolgen. Es gelten generell in der jeweils gültigen Fassung: "    Z-VOB/B Zusätzliche Vorbedingung für die Ausführung von Bauleistung "    DIN 1961 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B; Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen "    Richtlinien, Verordnungen und technische Regeln, aus denen Wartungsverpflichtungen resultieren: "    DIN 4844-1 (06/2012) Erkennungsweiten und farb- und photometrische Anforderungen "    DIN ISO 3864-1 (06/2012) Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen (ISO 3864-1:2011) "    ASR A1.3 (02/2013) Technische Regel für Arbeitsstätten: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung "    DIN EN ISO 7010 (07/2020) Registrierte Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011) "    DIN EN 1838 (11/2019) Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung "    DIN EN IEC 62485-2 "Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterien und Batterieanlagen "    DIN EN 50171 "Zentrale Stromversorgungssysteme" "    DIN VDE V 0108-100-1 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen - Teil 100-1 "    DIN EN 50172 / DIN VDE V 0108-100-1 "    ASR A2.3 (03/2022) Technische Regel für Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (Stand: GMBI 2022) "    ASR A3.4 (04/2011) Technische Regel für Arbeitsstätten: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (Stand: GMBI 2022) "    ASR V3 (07/2017) Gefährdungsbeurteilung - Individuelle Betrachtung eines Gebäudes "    ASR A1.7, der Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften, der AutSchR, sowie der PrüfVO der Bundesländer. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen "    Der AN hat sämtliche Regelwerke aus dem Bereich Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beachten. Dies gilt insbesondere für die geltenden Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV), Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) und das Abfall- und Kreislaufwirtschaftsgesetz (AbfG/KrWG). "    Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er für die bei der Wartung beteiligten Mitarbeiter das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umgesetzt hat. - Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er die bei der Wartung beteiligten Mitarbeiter gemäß § 7 der BGV A1 'Allgemeine Vorschriften' unterwiesen hat. "    Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er nur zugelassene und geprüfte Geräte und Einrichtungen während der Wartung einsetzt. Weiterhin sind Vertragsbestandteil die dem dargestellten Vertragszweck dienenden und unterstützenden gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie Normen, Richtlinien und verbindliche Herstellerspezifikationen (nachfolgend zusammen "Regelwerke") in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung. Der AN hat sie zu identifizieren und anzuwenden. 2. GRUNDLAGEN Dieses Leistungsverzeichnis beschreibt Prüf-/Wartungsarbeiten von Notbeleuchtungen gemäß aller zutreffenden Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie den jeweiligen Herstellervorgaben. Der Umfang der Wartung orientiert sich an den oben aufgeführten Vorschriften und Normen. Folgende übergeordneten Leistungen sind zu kalkulieren o Inspektionen > Tätigkeiten beschränken sich auf die Feststellung des IST-Zustandes o Wartungen > Tätigkeiten zur Erhaltung des SOLL-Zustandes Zu den Wiederherstellungsmaßnahmen zählt die: o Instandsetzung > Tätigkeit zur Wiederherstellung des SOLL-Zustandes 3.    WARTUNGSUMFANG Prüfung/Wartung von Notbeleuchtungen (monatliche Wiederholungsprüfung) "    Überprüfung von jeder Meldelampe und jedem Meldegerät "    Umschalten auf die Ersatzstromquelle (Simulation Netzausfall), Prüfung jeder Leuchte. 4.    Sichtprüfung -    Überprüfen der Sicherheitsbeleuchtung auf offensichtliche optisch erkennbare Mängel -    Überprüfen des Sicherheitsstromkreis -    Überprüfen auf thermische oder mechanische Einflüsse (Wind, Gewalt, Vibration) Darüber hinaus werden die in der Prüfung festgestellten Abweichungen zu den aktuellen Normen (Notbeleuchtungen) als Mängelhinweise im Prüfprotokoll festgehalten. Damit erhält der Eigentümer bzw. Betreiber wichtige Hinweise, welche zusätzlichen Maßnahmen sinnvoll sind, um den bestmöglichen Schutz nach heutigem Kenntnisstand zu erreichen. Handelt es sich bei den überprüften Gebäuden um solche mit "Nachrüstpflicht", so gelten alle Abweichungen zur aktuellen Normen (Notbeleuchtungen) als Mängel, die behoben werden müssen. Grundsätzlich sollen alle Notbeleuchtungen der LEG Monatlich geprüft werden. Sollte dies aufgrund von Witterungs- oder Umgebungsbedingungen oder anderer Schutzklasseeinschätzungen zu Abweichungen kommen, ist der Auftraggeber darüber zu informieren. 5.    WARTUNGSARBEITEN / REPARATURARBEITEN / STÖRUNGSBESEITIGUNG Der AN ist verpflichtet die Durchführung der Wartung / Instandsetzung bei den LEG Objektbetreuern anzumelden und terminlich abzustimmen, um Zugang zu erhalten. Für den überwiegenden Teil der Objekte erhält der AN bundesweit einen Zentralschlüssel, der für die Haustüranlagen und Technikräume den Zugang sicherstellt. Der AN hat alle Wartungs- und Instandhaltungsleistungen EDV technisch in Excel zu dokumentieren und diese Aufzeichnung nach Abschluss des Wartungsjahres dem Auftraggeber in Listenform digital auszuhändigen. In der Anlage zum LV ist ein Wartungsvertrag beigefügt. Dieser ist Bestandteil des LVs und der Beauftragung und muss zusammen mit dem Angebot abgegeben werden. Darin enthalten sind die Vertragsmodalitäten. Im Auftragsfalle wird dieser Vertragsbestandteil. Der AN kann die Wartungstermine innerhalb des Ausführungszeitraumes bei der Erstwartung (1. monatlich) für jedes Objekt frei wählen. Der Ausführungszeitraum ist von der Bestellung bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Die Rechnungsstellung der Wartung hat jeweils bis zum 30.11. zu erfolgen. Der AN hat bei der Rechnungsstellung Wartungsleistung und Instandsetzungsleistung zu trennen. Für jede Leistungsart (Wartung / Instandsetzung) hat der AN eine separate Rechnung zu stellen. In die Einheitspreise für die Wartung sind alle erforderlichen Verbrauchs- und Hilfsstoffe sowie Materialien, die wiederkehrend bei jeder Wartung erforderlich sind, einzukalkulieren. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle für die Wartung notwendigen Verschleiß- und Ersatzteile, die bei jeder Wartung fällig sind, bei der Wartung zur Verfügung stehen. Instandsetzungsleistungen (Leistungen, die nicht regelmäßig bei jeder Wartung anfallen) sind bis zu einem Kostenrahmen von brutto 250 EUR je Gebäude (Gebäude = 1 x Hausnummer) sofort auszuführen und der Auftraggeber ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt durch eine gesonderte nachgelagerte Beauftragung und separate Bestellung. Bei Instandsetzungsleistungen, die den vorgegebenen Kostenrahmen von 250 EUR überschreiten, ist unverzüglich ein Angebot zu erstellen und an den Auftraggeber zu übermitteln. Diese Leistungen sind erst nach gesonderter Beauftragung auszuführen. Störungsmeldung Im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zwischen AN und AG wird bei den überwiegenden Störungsmeldungen an Notbeleuchtungen der Wartungsvertragspartner mit einem Kleinreparaturauftrag (zusätzlich zur Wartung) zur Instandsetzung bei Bedarf beauftragt. Der AN verpflichtet sich nach Auftragserteilung/Meldung zur Störungsbeseitigung innerhalb von 48h die Anlage vor Ort zu prüfen und evtl., weitere Schritte zur Instandsetzung einzuleiten, sofern die Anlage nicht wieder sofort bei der Erstprüfung repariert werden konnte. Eine Störungsbeseitigung im Zuge der Inspektion und Wartung wird vorausgesetzt. 5. RECHNUNGSLEGUNG Die Rechnungen sind auf den AG auszustellen. Um eine einwandfreie Zuordnung zu ermöglichen, sind die im Hause LEG üblichen Ordnungskriterien anzugeben. Eine entsprechende Rechnungslegung hat getrennt nach Aufträgen unter Angabe der Bestell-Nr. zu erfolgen. Jeder Rechnung ist beizufügen: - Eine Liste der jeweiligen abgerechneten Anlagen (Aufträge) mit Angabe der Einzelpreise - Die sortierten Wartungsprotokolle in einfacher Ausführung - Im Protokoll sind insbesondere Fabrikat und Typ einzutragen. 6.    Kündigung Das Intervall, momentan festgelegt mit 12 Begehungen jährlich, bzw. einer Begehung monatlich, kann bei Bedarf durch den AG verändert werden. Im Falle einer Veränderung des Begehungsintervalls passt sich die Vergütung entsprechend an. Sollte durch den AG, ein elektronische Überwachungseinheit an den Anlagen verbaut werden, so ist die physische Begehung nicht mehr nötig. Einzelkündigungen erfolgen durch den AG mittels Austauschliste, mit entsprechend ausreichendem Vorlauf.
1.    GESETZE, VERORDNUNGEN, NORMEN
01 Wartung Sicherheitsbeleuchtung
01
Wartung Sicherheitsbeleuchtung
01.01 Wartungsarbeiten
01.01
Wartungsarbeiten