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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. GESETZE, VERORDNUNGEN, NORMEN
Die Ausführung von Wartungsarbeiten und
Instandsetzungsarbeiten hat unter Berücksichtigung von
Vorschriften und anerkannten 'Regeln der Technik' zu
erfolgen. Es gelten generell in der jeweils gültigen
Fassung:
" Z-VOB/B Zusätzliche Vorbedingung für die
Ausführung von Bauleistung
" DIN 1961 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen;
Teil B; Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen
" Richtlinien, Verordnungen und technische Regeln,
aus denen Wartungsverpflichtungen resultieren:
" DIN 4844-1 (06/2012) Erkennungsweiten und farb-
und photometrische Anforderungen
" DIN ISO 3864-1 (06/2012) Gestaltungsgrundlagen für
Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen (ISO
3864-1:2011)
" ASR A1.3 (02/2013) Technische Regel für
Arbeitsstätten: Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung
" DIN EN ISO 7010 (07/2020) Registrierte
Sicherheitszeichen (ISO 7010:2011)
" DIN EN 1838 (11/2019) Angewandte Lichttechnik -
Notbeleuchtung
" DIN EN IEC 62485-2 "Sicherheitsanforderungen an
Sekundär-Batterien und Batterieanlagen
" DIN EN 50171 "Zentrale Stromversorgungssysteme"
" DIN VDE V 0108-100-1
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen - Teil 100-1
" DIN EN 50172 / DIN VDE V 0108-100-1
" ASR A2.3 (03/2022) Technische Regel für
Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und
Rettungsplan (Stand: GMBI 2022)
" ASR A3.4 (04/2011) Technische Regel für
Arbeitsstätten: Sicherheitsbeleuchtung, optische
Sicherheitsleitsysteme (Stand: GMBI 2022)
" ASR V3 (07/2017) Gefährdungsbeurteilung -
Individuelle Betrachtung eines Gebäudes
" ASR A1.7, der Arbeits- und
Unfallverhütungsvorschriften, der AutSchR, sowie der
PrüfVO der Bundesländer.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen
" Der AN hat sämtliche Regelwerke aus dem Bereich
Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beachten.
Dies gilt insbesondere für die geltenden
Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV),
Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) und das Abfall-
und
Kreislaufwirtschaftsgesetz (AbfG/KrWG).
" Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er für
die bei der Wartung beteiligten Mitarbeiter das
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umgesetzt hat. - Der AN
hat den Nachweis zu erbringen, dass er die bei der
Wartung beteiligten Mitarbeiter gemäß § 7 der BGV
A1 'Allgemeine Vorschriften' unterwiesen hat.
" Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass er nur
zugelassene und geprüfte Geräte und Einrichtungen
während der Wartung einsetzt.
Weiterhin sind Vertragsbestandteil die dem
dargestellten Vertragszweck dienenden und
unterstützenden gesetzlichen Vorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen
Bestimmungen sowie Normen, Richtlinien und verbindliche
Herstellerspezifikationen
(nachfolgend zusammen "Regelwerke") in ihrer zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung. Der
AN hat sie zu identifizieren und anzuwenden.
2. GRUNDLAGEN
Dieses Leistungsverzeichnis beschreibt
Prüf-/Wartungsarbeiten von Notbeleuchtungen gemäß aller
zutreffenden Vorschriften in ihrer jeweils gültigen
Fassung, sowie den jeweiligen Herstellervorgaben.
Der Umfang der Wartung orientiert sich an den oben
aufgeführten Vorschriften und Normen.
Folgende übergeordneten Leistungen sind zu kalkulieren
o Inspektionen > Tätigkeiten beschränken sich auf die
Feststellung des IST-Zustandes
o Wartungen > Tätigkeiten zur Erhaltung des
SOLL-Zustandes
Zu den Wiederherstellungsmaßnahmen zählt die:
o Instandsetzung > Tätigkeit zur Wiederherstellung des
SOLL-Zustandes
3. WARTUNGSUMFANG
Prüfung/Wartung von Notbeleuchtungen (monatliche
Wiederholungsprüfung)
" Überprüfung von jeder Meldelampe und jedem
Meldegerät
" Umschalten auf die Ersatzstromquelle (Simulation
Netzausfall), Prüfung jeder Leuchte.
4. Sichtprüfung
- Überprüfen der Sicherheitsbeleuchtung auf
offensichtliche optisch erkennbare Mängel
- Überprüfen des Sicherheitsstromkreis
- Überprüfen auf thermische oder mechanische
Einflüsse (Wind, Gewalt, Vibration)
Darüber hinaus werden die in der Prüfung festgestellten
Abweichungen zu den aktuellen Normen
(Notbeleuchtungen) als Mängelhinweise im Prüfprotokoll
festgehalten. Damit erhält der Eigentümer bzw.
Betreiber wichtige Hinweise, welche zusätzlichen
Maßnahmen
sinnvoll sind, um den bestmöglichen Schutz nach
heutigem Kenntnisstand zu erreichen.
Handelt es sich bei den überprüften Gebäuden um solche
mit "Nachrüstpflicht", so gelten alle Abweichungen zur
aktuellen Normen (Notbeleuchtungen) als Mängel, die
behoben werden müssen.
Grundsätzlich sollen alle Notbeleuchtungen der LEG
Monatlich geprüft werden. Sollte dies aufgrund von
Witterungs- oder Umgebungsbedingungen oder anderer
Schutzklasseeinschätzungen zu Abweichungen kommen, ist
der Auftraggeber darüber zu informieren.
5. WARTUNGSARBEITEN / REPARATURARBEITEN /
STÖRUNGSBESEITIGUNG
Der AN ist verpflichtet die Durchführung der Wartung /
Instandsetzung bei den LEG Objektbetreuern anzumelden
und terminlich abzustimmen, um Zugang zu erhalten. Für
den überwiegenden Teil der Objekte erhält der AN
bundesweit einen Zentralschlüssel, der für
die Haustüranlagen und Technikräume den Zugang
sicherstellt.
Der AN hat alle Wartungs- und Instandhaltungsleistungen
EDV technisch in Excel zu dokumentieren und diese
Aufzeichnung nach Abschluss des Wartungsjahres dem
Auftraggeber in Listenform digital auszuhändigen.
In der Anlage zum LV ist ein Wartungsvertrag beigefügt.
Dieser ist Bestandteil des LVs und der Beauftragung
und muss zusammen mit dem Angebot abgegeben werden.
Darin enthalten sind die Vertragsmodalitäten. Im
Auftragsfalle wird dieser Vertragsbestandteil.
Der AN kann die Wartungstermine innerhalb des
Ausführungszeitraumes bei der
Erstwartung (1. monatlich) für jedes Objekt frei
wählen. Der Ausführungszeitraum ist von der Bestellung
bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Die
Rechnungsstellung der Wartung hat jeweils bis zum
30.11. zu erfolgen.
Der AN hat bei der Rechnungsstellung Wartungsleistung
und Instandsetzungsleistung zu trennen. Für jede
Leistungsart
(Wartung / Instandsetzung) hat der AN eine separate
Rechnung zu
stellen.
In die Einheitspreise für die Wartung sind alle
erforderlichen Verbrauchs- und Hilfsstoffe sowie
Materialien, die wiederkehrend bei jeder Wartung
erforderlich sind, einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle für die
Wartung notwendigen Verschleiß- und
Ersatzteile, die bei jeder Wartung fällig sind, bei der
Wartung zur Verfügung stehen.
Instandsetzungsleistungen (Leistungen, die nicht
regelmäßig bei jeder Wartung anfallen) sind bis zu
einem Kostenrahmen von brutto 250 EUR je Gebäude
(Gebäude = 1 x Hausnummer) sofort auszuführen und der
Auftraggeber ist davon in Kenntnis zu
setzen. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt durch
eine gesonderte nachgelagerte Beauftragung und separate
Bestellung.
Bei Instandsetzungsleistungen, die den vorgegebenen
Kostenrahmen von 250 EUR überschreiten, ist
unverzüglich ein Angebot zu erstellen und an den
Auftraggeber zu übermitteln. Diese Leistungen sind erst
nach gesonderter Beauftragung auszuführen.
Störungsmeldung
Im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zwischen AN und AG
wird bei den überwiegenden Störungsmeldungen an
Notbeleuchtungen der Wartungsvertragspartner mit einem
Kleinreparaturauftrag (zusätzlich zur Wartung) zur
Instandsetzung bei Bedarf beauftragt. Der AN
verpflichtet sich nach Auftragserteilung/Meldung zur
Störungsbeseitigung innerhalb von 48h die Anlage vor
Ort zu prüfen und evtl., weitere Schritte zur
Instandsetzung einzuleiten, sofern die Anlage nicht
wieder sofort
bei der Erstprüfung repariert werden konnte.
Eine Störungsbeseitigung im Zuge der Inspektion und
Wartung wird vorausgesetzt.
5. RECHNUNGSLEGUNG
Die Rechnungen sind auf den AG auszustellen. Um eine
einwandfreie Zuordnung zu ermöglichen, sind die im
Hause LEG üblichen Ordnungskriterien anzugeben. Eine
entsprechende Rechnungslegung hat getrennt nach
Aufträgen unter Angabe der Bestell-Nr. zu erfolgen.
Jeder Rechnung ist beizufügen:
- Eine Liste der jeweiligen abgerechneten Anlagen
(Aufträge) mit Angabe der Einzelpreise
- Die sortierten Wartungsprotokolle in einfacher
Ausführung
- Im Protokoll sind insbesondere Fabrikat und Typ
einzutragen.
6. Kündigung
Das Intervall, momentan festgelegt mit 12 Begehungen
jährlich, bzw. einer Begehung monatlich, kann bei
Bedarf durch den AG verändert werden. Im Falle einer
Veränderung des Begehungsintervalls passt sich die
Vergütung entsprechend an.
Sollte durch den AG, ein elektronische
Überwachungseinheit an den Anlagen verbaut werden, so
ist die physische Begehung nicht mehr nötig.
Einzelkündigungen erfolgen durch den AG mittels
Austauschliste, mit entsprechend ausreichendem Vorlauf.
1. GESETZE, VERORDNUNGEN, NORMEN
01 Wartung Sicherheitsbeleuchtung
01
Wartung Sicherheitsbeleuchtung
01.01 Wartungsarbeiten
01.01
Wartungsarbeiten