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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
13 Putz- und Stuckarbeiten
13
Putz- und Stuckarbeiten
ZTV Putz-/Stuckarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Putz-/Stuckarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18350 Putz-/Stuckarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,Bundesverband Leichtbeton e. V.,Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade,VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.DVL: Dachverband Lehm e. V.,DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. (beim Bau von Schwimmbändern)
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht vermutet. Alle Einbauteile wie Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc. sind daher sorgfältig abzudecken.
Höhenmarken dürfen zunächst nicht überputzt werden. Das nachträgliche Beiputzen der Fehlstellen von Höhenrissen nach Aufforderung durch die Bauleitung ist Leistung des AN.
Die Ausführung von Oberputzen ist ausschließlich mit rostfreiem Werkzeug zulässig.
2.2 Untergrund, Vorleistung
Sämtliche Putzuntergründe sind erforderlichenfalls vom AN zur Erhöhung der Putzhaftung zu ertüchtigen, so beispielsweise durch Spritzbewurf oder Auftragen von Haftbrücken. Ferner ist sicherzustellen, dass keine Verminderung der Putzhaftung aufgrund von eingesetzten Trennmitteln, durch nicht saugende Untergründe oder Oberflächen mit Bindemittelanreicherungen (Sinterschicht) erfolgt.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden.
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden, sind vor Beginn mit dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzusprechen und deren Vergütung zu regeln.
Sofern Bauteile vor Arbeitsausführung vom AN abgewässert bzw. abgestrahlt werden, ist sicherzustellen, dass feuchtigkeitsempfindliche bzw. stark saugende Materialien vor zu großem Nässeeintrag geschützt werden.
Sofern der AN gewässerverunreinigende Zusätze bei Nassreinigungen einsetzt, sind die Gerüstlagen so mit Folie abzudecken, dass das kontaminierte Wasser vom AN über Rinnen gesammelt und geordnet entsorgt wird.
2.3 Oberflächen
Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material wie die nebenliegenden Hauptflächen so auszuführen, dass keine Absätze oder Ansätze erkennbar sind.
Putze und Spachtelungen sind mindestens in Standardqualität (Q2) nach DIN 18550 auszuführen, DIN EN 13914 bleibt insoweit in Bezug auf die dort genannten Ausführungstoleranzen ohne Beachtung.
Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den Qualitätsstufen Q3 oder Q4 nach DIN 18550 bzw. nach Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" des Bundesverbandes der Gipsindustrie e. V. herzustellen, sind grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 einzuhalten.
Sofern später auftretende Streiflichtverhältnisse offensichtlich absehbar sind (z. B. lange, schmale Flure, Wandleuchten, Downlights in Wandnähe), erkundet der AN unaufgefordert beim AG, ob Streiflicht zu erwarten ist und welche Güte die Putzoberfläche aufweisen soll. Einen deutlichen Hinweis auf später zu erwartende Streiflichtverhältnisse geben hierbei Elektro-Wandauslässe sowie wandbündige Türen und Fenster ohne seitlichen Wandanschlag. Unterbleibt die rechtzeitige Erkundung des AN zu Streiflichtverhältnissen und Qualitäten der Putzoberfläche, gehen alle späteren Aufwendung zur Beseitigung von minderwertigen Oberflächenqualitäten zulasten des AN.
2.4 Einbauten/Einbauteile
Soweit für das Anputzen und Überputzen von Einbauteilen nichts anderes vereinbart ist, soll folgende Ausführung gelten: Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u. Ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind mit durchgehender Armierung zu überspannen und zusätzlich an der Putzoberfläche oberhalb des Materialwechsels durch Kellenschnitt zu trennen. Der Kellenschnitt ist vom AN nachträglich dauerelastisch zu verfugen.
Soweit Türen, Klappen o. ä. Einbauteile mit nicht verdeckten Befestigungsmitteln (z. B. Befestigungslaschen) in unverputztes Mauerwerk eingesetzt werden, sind die angrenzenden Wandflächen zu putzen. Dies gilt insbesondere für die Stahleckzargen, deren Befestigungslaschen zu überputzen sind, sowie für Aufzugsfahrschachttüren, deren Laibungen gleichfalls nachträglich einzuputzen sind.
Bauseitig geschlossene Durchbrüche und Schlitze sind vor Ausführung des Flächenputzes zeitlich vorgezogen zunächst mit einem Grundputz vor Ausführung des Flächenputzes zu überputzen.
In den Putz einbindende Bauteile, wie z. B. Rohrleitungen, sind vom AN vor dem Einputzen elastisch zu ummanteln, sodass keine Risse am Putz durch Bewegungen der Einbauteile entstehen können. Bei Verwendung von Zementputz oder Kalkzementputz im Zusammenhang mit der Anarbeitung von Natursteinoberflächen (z. B. Natursteinfensterbänken) ist vom AN vor Ausführung die Verträglichkeit des Steins zu Zementmörtel in Bezug auf später entstehende Verfärbungen des Steins zu prüfen.
2.5 Laibungen/Außenecken
Eckausbildungen an Laibungen und Außenecken sind stets mit verzinkten Eckschutzprofilen auszuführen. Der Putzanschluss an Fenster und Türen ist mittels elastischer Anputzprofile auszubilden.
Soweit Außentür- und Fensterelemente zum Zeitpunkt der Ausführung des Laibungsputzes noch nicht eingebaut sind, werden die Laibungen in ihrer gesamten Tiefe verputzt, um einen geeigneten Untergrund für Dampfsperrfolien und Fugendichtbänder zu schaffen.
Die Laibungen von Türöffnungen mit Stahleckzargen sind auf der Zargengegenseite mit einem verzinkten Putzeckschutzprofil zu versehen, die Laibung ist nachfolgend in gesamter Breite bis an die Stahlzarge zu putzen; der Putz soll nicht auf Dicke 0 mm auslaufen.
Aufzugsfahrschachttüren sind fahrschachtseitig einzuputzen, um einen dichten Bauwerksanschluss zu gewährleisten.
2.6 Fugen/Anschlüsse
In zu verfliesenden Bereichen mit optischen Anforderungen (Bäder- und WC-Einheiten) sind Putzlehrschienen zur Erlangung absoluter Oberflächenebenheit einzubauen.
2.7 Armierung und Putzträger
Sämtliche Materialwechsel im Untergrund, Schlitze und Durchbrüche sowie alle Ecken von Fenstern und Türen sind vor dem Überputzen mit einer Putzarmierung aus Glasfasergewebe, Maschenweite ca. 4mm zu versehen. Zu überputzende Schlitze sind unterhalb der Armierungslage vor dem Verputzen vollflächig zu füllen.
Materialien mit geringer Putzanhaftungsmöglichkeit und/oder geringer Saugfähigkeit sind vor dem Verputzen mit einem Putzträgergewebe aus Rippenstreckmetall zu überspannen und während des Verputzens zusätzlich mit Armierungsgewebe mit einem seitlichen Überstand >150mm zu überdecken.
2.8 Sanierputz
Die Ausführung von Sanierputzmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der WTA-Merkblätter unter Beachtung und Einhaltung aller darin beschriebenen Anforderungen und Prüfkriterien.
2.9 Außenputz
Vor dem Aufbringen eines Außenputzes auf porösem Ziegelmauerwerk von Kellerwänden ist eine zementgebundene elastische Dichtungsschlämme als Grundierung aufzubringen.
Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Außenputzes ist zu achten. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel. Putzsichtig verbleibende Flächen und Flächen aus durchgefärbtemPutzmaterial sind stets nur mit Material einer Charge in einem Arbeitsabschnitt ("Tagesabschnitt") herzustellen, um optische Beeinträchtigungen zu vermeiden. Arbeitsabschnitte und -unterbrechungen sind so zu planen, dass sie an Ecken liegen. Zusammenhängende Putzflächen sind stets in einem Arbeitsgang frisch-in-frisch und frei von Arbeitsansätzen herzustellen. Für den späteren Verschluss von Rüstankerlöchern sind, soweit dieser mit Putzmaterial erfolgt, Originalmaterialien aus den entsprechenden Putzmörtelchargen vom AN während der Arbeitsausführung zurückzulegen.
2.10 Sockel
Als geeigneter Untergrund von Sockelputz ist bei erdberührten Bauteilen eine wirksame Abdichtung oder ein wasserundurchlässiges Betonbauteil erforderlich. Der Sockelputz selber muss feuchtigkeitsbeständig sein, der Putzmörtelgruppe CS III oder CS IV und der Kategorie W3 der Wasseraufnahmefähigkeit nach EN 15824 entsprechen.
Der Sockelputz ist im erdberührten Bereich zusätzlich mit einer mineralischen Abdichtungsschlämme an der Oberfläche abzudichten und mit einer Schutzlage vor mechanischer Beschädigung zu schützen. Erdberührte Gebäudesockel sind gemäß DIN 18533-1, Klasse W4-E abzudichten. Der AN prüft, ob der Putzgrund für seine Arbeiten in Form einer entsprechenden Abdichtung gegeben ist.
Sind die vorstehenden Ausführungsvorgaben planerisch und/oder durch die nachfolgende Leistungsbeschreibung nicht erfüllt, meldet der AN rechtzeitig vor Beginn der Ausführung Bedenken an, um die erforderliche Art der Ausführung zu klären.
2.11 Modernisierung/Instandsetzung
Soweit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in bewohnten Räumen stattfinden, vermeidet der AN jegliche Belästigungen der Wohnungsnutzer bspw. dadurch, dass alle Materialien nur außerhalb der Wohnungen angemischt werden.
Die Baustelle ist bei Arbeitsunterbrechungen oder bei Arbeitsende in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
Der AN trifft, sofern dies notwendig ist, selbstständig Terminabsprachen zur Durchführung seiner Leistungen, wie z. B. Mängelbeseitigung oder Restarbeiten, mit den Mietern.
2.12 Bauphysik
Fensterlaibungen in schwach dämmenden Bauteilen (Betonwände, Kalksandsteinwände etc.) müssen grundsätzlich gedämmt werden. Soweit außenseitig keine oder nur eine Dämmung geringer Stärke (< 6 cm im Laibungsbereich) aufgebracht wird, soll eine zusätzliche Laibungsinnendämmung vorgesehen werden. Als Material hierfür sind Kalziumsilikatplatten zu verwenden, sofern nicht aus etwas anderes beschrieben ist. Der AN weist den AG ggf. auf die Erfordernis der zuvor beschriebenen Laibungsinnendämmung hin.
ZTV Putz-/Stuckarbeiten
13.01 Vorbereitung
13.01
Vorbereitung
13.02 Innenputz
13.02
Innenputz
13.03 Profile, Kanten, Anschlüsse, Trennschnitte
13.03
Profile, Kanten, Anschlüsse, Trennschnitte
13.04 Putzträger
13.04
Putzträger
13.05 zusätzliche Leistungen
13.05
zusätzliche Leistungen