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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
LEISTUNGSVERZEICHNIS
========================================================================
Projekt-Nummer: 198
Bauvorhaben: Neubau von 3 MFH mit 25 WE und TG
Musenbergstr. 14 + 14a + 16
81929 München
Gewerk: Heizung / Sanitär / Lüftung
Bauherr: Musenberg GmbH
c/o Alluti GmbH
Schlossplatz 7
82229 Seefeld
Planer: IBH Planungsgesellschaft mbH
Brucker Str.14
82216 Maisach
Tel. 08142 / 410 50 10
info@ib-herrmann.eu
Bieter:
______________________
(Unterschrift und Stempel)
Abgabe-Ort: IBH Planungsgesellschaft mbH
info@ib-herrmann.eu
Brucker Str.14
82216 Maisach
Abgabe-Termin: 01.12.2025
Baubeginn TGA: Frühjahr 2026
Bieter: geprüft:
Angebotssumme (netto): Euro ________________ Euro_________________
Mehrwertsteuer (19 %): Euro ________________ Euro_________________
Angebotssumme (brutto): Euro ________________ Euro_________________
geprüft am:____________
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Allgemeine Technische Vorbedingungen
Als Ergänzung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (VOB/C); Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299. Alle Kosten,
die durch Leistungsdefinition dieser ZTV entstehen, sind in das Angebot einzukalkulieren.
Es gelten:
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen nach VOB/C in der zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung.
- Alle technischen Vorschriften und Normen in der
bei Abnahme jeweils aktuellen Fassung, wie z. B.
DIN-Normen, EN-Normen, VDI/VDE-Richtlinien
einschl. veröffentlichter Herstellerrichtlinien und
-vorschriften sowie die sonstigen allgemeinen aner-
kannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der
Abnahme.
- Die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz,
wie z. B. die Baustellenverordnung und die
Regelung zum Arbeitsschutz auf Baustellen, das
Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung
und die Arbeitsstättenrichtlinien, die Umfall-
verhütungsvorschriften und die Bestimmungen der
Berufsgenossenschaften, die Richtlinien und
Vorschriften der Deutschen Sachversicherer und
die Herstellerrichtlinien und -vorschriften.
- Öffentlich-rechtliche Gesetze, Verordnungen und
sonstige Vorschriften des Bundes, der Länder
und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körper-
schaften, wie z. B. das Kreislaufwirtschafts-
abfallgesetz, die Nachweisverordnung, das Ab-
fallverzeichnis, das Bundesimmissionsschutz-
gesetz und die entsprechenden Verordnungen und
Durchführungsvorschriften, die Bay BausO.
In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung und Montage erforderlichen Lieferungen,
Leistungen und Nebenleistungen enthalten sein, die nach den beigefügten Plänen, Leistungsbeschreibungen
und dem Leistungsverzeichnis erforderlich sind, selbst wenn diese in der Leistungsbeschreibung oder im
Leistungsverzeichnis nicht einzeln aufgeführt sind, jedoch zu einer fachgerechten Ausführung gehören.
Zu beachten sind die Bauordnung München und eventuelle Ergänzungen durch die örtlichen Genehmigungs-
behörden. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Auflagen aus der Baugenehmigung und den Abstimmungen
mit den Behörden, z. B. Lage ist zu beachten und einzuhalten.
Lärm oder Geruchsbelästigungen, die zu Störungen der Nachbarn führen, sind zu vermeiden. Die Arbeits-
zeiten für entsprechende Arbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen.
Verunreinigungen oder Beschädigungen der angrenzenden Bauteile sind vom AN auszuschliessen. Mögliche
Kosten, die durch notwendige Reinigungen oder Reparaturen entstehen, gehen zu Lasten des AN.
Schutzmassnahmen, wie abdecken sind in die EP's einzukalkulieren. Der AN ist während des Vertrags-
zeitraumes in vollem Umfang und allein für die Baustellensicherheit in seinem verantwortlichen
Baubereich zuständig. Dies gilt auch für Zeitspannen, in denen in dem Baubereich keine Leistungen erbracht
werden.
Baustelleneinrichtung und -betrieb:
Die Baustelleneinrichtung sowie die Logistik für die eigene Leistung ist Sache des AN und von ihm
vollständig und selbstständig zu organisieren. Die Einrichtung, Unterhalt und Betreiben der Flächen
ist Sache des AN. Die Beantragung der BE-Fläche erfolgt durch den AG. Alle weiteren im Zuge der
Baustelleneinrichtung notwendigen behördlichen Anträge und Genehmigungen sind Sache des AN.
Ebenso der fortlaufende Dialog mit den zuständigen Behörden.
Alle Transporthilfen, Geräte, Gerüste, Container oder andere Hilfsmittel, soweit nicht anders erwähnt, sind
in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Abfolge der Ausführung der beschriebenen Leistungen bleibt dem AN selbst überlassen, ist jedoch
mit der Bauleitung abzustimmen und auf den Gesamtterminplan abzustimmen.
Dem AN und den anderen Firmen werden im Gebäude WC-Bereiche zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
Diese sind ständig sauber zu halten und dem AG nach Beendigung der Arbeiten gereinigt wieder
zu übergeben.
Die dem AG entstehenden Kosten für Bauwasser und Baustrom sind vom AN an den AG zu erstatten.
Der Bieter hat dies bei der Kalkulation seines Angebotes zu beachten.
Bauwasser wird den Firmen zur Verfügung gestellt. Transport oder Leitung von Wasser ist Sache des
AN, Baustromverteiler befinden sich in jedem Geschoss. Alle weiteren Verkabelungen, Sicher-
heitsmassnahmen oder sonstige Leistungen sind Sache des AN.
Mit dem Inhalt und den Einheitspreisen des LV sind alle Kosten für Baustelleneinrichtung abgegolten. Dies
beinhaltet auch Transport, Lagerung, Gerüste im Gebäude, Sicherheit und Entsorgung Reststoffe oder
Schutt. Die Raumhöhe beträgt bis zu 3,50 m.
Sämtliche Abbruchmaterialien sowie Materialreste sind ordnungsgemäß und nach den öffentlichen
Vorschriften zu entsorgen. Die Abfälle sind in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte
Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu trennen.
Die korrekte Nutzung der Sammelstellen ist vom AN zu kontrollieren und dokumentieren. Die am Bau
Beteiligten sind vom AN bezüglich der Abfallvermeidung gezielt zu schulen.
Der AN ist verpflichtet, Stäube an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und
gefahrlos zu entsorgen. Maschinen und Geräte für eine wirksame Absaugung ist vom AN zu stellen. Die
Verbreitung von Staub auf unbelastete Arbeitsbereiche ist soweit möglich zu verhindern.
Meterrisse sind in den Fahrstuhlvorräumen seitens des AG eingemessen und markiert. Sämtliche
weitere Einmessungen sind Sache des AN. Bei Ungenauigkeit sind die Flächen aufzumessen
und die auszuführenden Höhen mit der Planung abzustimmen.
Die Arbeiten sind nach einem vorgegebenen Ablaufplan auszuführen. Dieser vereinbarte Terminplan
ist vom AN zwingend einzuhalten und einzukalkulieren.
Erbrachte Teilleistungen sind durch den AN bis zur Abnahme zu schützen.
Baureinigung:
Der AN hat die Baustelle, insbesonders die Allgemeinen Flächen täglich von anfallenden Schuttmassen
bzw. Schuttresten, Abfällen, Verunreinigungen usw. zu räumen und zu säubern. Dies gilt auch für nach-
träglich angeordnete Arbeiten. Der direkte Arbeitsbereich ist ständig sauber zu halten und täglich
zu reinigen. Der Bauschutt ist in vom AN getrennt zu entsorgen. Sonderabfälle sind durch den AN ent-
sprechend den örtlichen Bestimmungen in Abstimmung mit dem Bauherrn oder seinem Vertreter zu entsorgen.
Flächen und Gehwege im unmittelbaren Arbeitsbereich, sowie seiner Zugänge sind für die Dauer der Bauzeit
sauber zu halten, mind. 1 x wöchentlich zu säubern und der anfallende Müll ist zu beseitigen. Nach
Fertigstellung der Leistung sind sämtliche Flächen dem AG besenrein zu übergeben. Für den Fall der
AN kommt seiner Pflicht der ständigen Entsorgung von Abfall und Beseitigung von Verunreinigung
aus dem Bereich des AN trotz Mahnung durch den AG nicht nach, beauftragt der AG Dritte mit
dieser Leistung und berechnet die Aufwendungen dem AN.
Werkstoffe:
Der Einsatz von gesundheitsgefährdeten und umweltbelastenden Materialien ist untersagt. Alle ver-
wendeten Materialien sind vor Beginn der Arbeiten mit der Bauleitung abzustimmen, die Datenblätter
sind hierzu vorzulegen. Materialien ohne korrektes Datenblatt sind nicht zulässig.
Es dürfen nur Baustoffe zum Einsatz kommen, für die nach der jeweils gültigen Fassung der Bauregelliste
des DlBt und den darin vorgeschriebenen Eignungs- und Prüfverfahren ein Verwendbarkeits- und Über-
einstimmungsnachweis vorliegt.
Allgemeine Technische Vorbedingungen
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND ZUSÄTZLICHE ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND ZUSÄTZLICHE
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
1 Zusätzliche Vertragsbedingungen
1.1 Vor der Abgabe des Angebotes hat sich der Anbietende über Zufahrts-
und Lagermöglichkeiten, die Beschaffenheit der Baustelle, wenn nötig
des Baugrundes, die bestehenden Arbeitsbedingungen und alle die
Preisbildung beeinflussenden Umstände zu informieren. Irgendwelche
Nachforderungen, welche auf Unkenntnis der Verhältnisse auf der
Baustelle usw. zurückführen sind, können nicht gestellt werden.
1.2 Mehrforderungen und ohne Auftrag ausgeführte Stundenlohnarbeiten
werden nicht anerkannt. Regiezettel sind täglich zur Unterschrift
vorzulegen. Für alle nicht vorgesehenen Arbeiten sind vor der
Ausführung Angebote einzureichen und genehmigen zu lassen. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, auch das Hautangebot (die
Kalkulationsunterlagen) auf Verlangen zur Überprüfung der
Nachtragspreise vorzulegen.
1.3 Die Arbeiten sind unter Verwendung bester und bewährter Materialien
in sorgfältiger Form von beschultem Fachpersonal durchzuführen.
1.4 Alle von der Bauleitung beanstandeten Mängel sind, ebenso wie die
Folgeschäden, sofort und kostenlos zu beseitigen. Kommt der
Auftragnehmer innerhalb einer einmal gesetzten Frist der Aufforderung
auf Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber
berechtigt, die notwendigen Arbeiten zu einem den Umständen
entsprechenden Preis auf Kosten des Auftragnehmers durch eine andere
Firma ausführen zu lassen.
1.5 Der Auftraggeber behält sich vor, auf seine Kosten, die vom
Auftragnehmer ausgeführte Anlage nach ihrer Fertigstellung auf
Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen
Rechtsvorschriften, der Anordnung der Verwaltungsbehörden und der
technischen Anschlussbedingungen durch einen vom Auftraggeber
ausgewählten Prüfsachverständigen prüfen zu lassen (Abnahmeprüfung).
Die bei dieser Prüfung evtl. festgestellten Mängel sind vom
Auftragnehmer auf seine Kosten umgehend zu beseitigen. Durch eine
Nachprüfung, die zu Lasten des Auftragnehmers geht, ist die
ordnungsgemäße Beseitigung der beanstandeten Mängel nachzuweisen.
1.6 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherheit der Baustelle
erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu
ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher
Maßnahmen dem Bauherrn erwachsenden Schäden und verpflichtet sich,
den Bauherrn und dessen Überwachungsorgane von allen gegen diese etwa
erhobenen Ansprüche, die auf ungenügender Sicherheit der Baustelle
beruhen, in vollem Umfang freizustellen. Der Bauherr bewacht und
beleuchtet die Baustelle nicht. Die Baustelle, auch Geräte anderer
Firmen u. ä., betritt der Auftragnehmer auf eigene Gefahr und
Verantwortung.
1.7 Eine Mithaftung des Auftraggebers scheidet auch in den Fällen aus,
in denen ihm eine Mithaftung durch eigene Anordnung oder Maßnahmen
seiner Beauftragten an der Baustelle entstehen könnten, da der
Auftragnehmer in jedem Fall verpflichtet ist, unsachgemäße Maßnahmen
zu unterbinden und richtig zu stellen bzw. mangelnde Konstruktionen
nicht auszuführen.
1.8 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch nicht
ordnungsgemäße Ausführung oder in Zusammenhang mit der Ausführung
seiner Arbeit entstehen. Er hat seine Mitarbeiter ständig zu
überwachen.
1.9 Die Übernahme der erbrachten Leistungen durch den Bauherrn erfolgt
mit schriftlicher Bestätigung (Abnahme-Protokoll) erst nach restloser
Fertigstellung des Bauvorhabens und nach Erfüllung aller zuständigen
behördlichen Abnahmebedingungen und dgl.. Die von Seiten der
Bauherrschaft mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragten sind erst
bei der Abnahme zu einer evtl. Mängelrüge verpflichtet.
1.10 Mängelrüge schiebt die Abnahme bis zur Mängelbeseitigung hinaus.
Vorbehaltlose Abnahme schließt nicht aus, dass später bemerkte Mängel
geltend gemacht werden.
1.11 Sollten für die Einhaltung der Termine Überstunden oder andere
zusätzliche Aufwendungen (z. B. Maßnahmen für das Weiterarbeiten an
Schlechtwettertagen) erforderlich werden, können die hierdurch
entstandenen Mehrkosten nicht berechnet werden.
1.12 Die Schlussrechnung ist in gut prüfbarer Form, zweizeilig
geschrieben, auszustellen einschließlich Abnahme-Protokoll in
vierfacher Ausfertigung einzureichen. Die aufgrund der ausführten
Leistungen entstehenden Forderungen gegen den Bauherrn dürfen ohne
dessen Einverständnis weder an Dritte abgetreten werden noch
aufgerechnet werden.
1.13 Aufmass und Abrechnung erfolgen unentgeltlich durch den
Werk-Unternehmer mit vorheriger Benachrichtigung der
Überwachungsorgane des Bauherrn. Verdeckte Teile sind rechtzeitig
aufzumessen, sonst Schätzung nach billigem Ermessen der
Oberbauleitung. Die Messurkunde ist in leicht prüfbarer Form und
unentgeltlich vom Werk-Unternehmer gemäß den Angebotspositionen
aufzustellen und im Original den Rechnungen beizufügen. Der
Werk-Unternehmer hat unentgeltlich als Ausführungspläne durch
entsprechende Eintragungen zu Bestandsplänen zu vervollständigen und
leicht prüfbare Abrechnungspläne, mindestens Maßstab 1:100, zu
liefern.
1.14 Die Weitergabe von Arbeiten an Subunternehmer darf nur nach
vorheriger Zustimmung des Bauherrn erfolgen. Die Bestimmungen werden
im Einzelfall festgelegt.
2 Zusätzliche technische Vorschriften
2.1 Die Leistungsbeschreibungen unter den nachfolgend aufgeführten
Titeln sind für die Kalkulation des Bieters detailliert beschrieben.
Maßgebend für die Ausführung der nachstehend beschriebenen Arbeiten
sind jedoch die Planungsunterlagen der gesamten Planungsgruppe, die
rechtzeitig anzufordern sind, die DIN-Vorschriften, die anerkannten
Regeln der Technik und Richtlinien der Fachverbände, soweit nicht in
den einzelnen Positionen bessere Ausführungen vorgeschrieben sind.
2.2 Wasseranschluss und die Anschlüsse für elektrische Energie
(Lichtstrom) sind beim Bauunternehmer auf der Baustelle zu besorgen.
Kraftstrom ist ggf. von der Hauptverteilung vom Bauunternehmer bis
zur jeweiligen Arbeitsstelle auf seine Kosten zu führen. Alle für
den Werk-Unternehmer erforderlichen Anlagen sowie die
Verbrauchskosten gehen zu seinen Lasten und sind mit dem
Bauhauptunternehmer intern abzurechnen.
2.3 In die Einheitspreise sind einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet:
a) Lohn- und Gehaltsnebenkosten (Lohnunterlagen aller auf der Baustelle
beschäftigten Arbeiter und Angestellten, soweit sie Bauarbeiten
verrichten wie Wegegelder, Trennungsgelder, Unterkunfts- und
Übernachtungsgelder, Kosten der Heimfahrten sowie An- und Rückreise
und dergleichen.
b) Aufbau, Vorhaltung und Abbau der notwendigen Baustelleneinrichtung
einschließlich Werkzeuge und Maschinen, Lager und Arbeitsplätze,
Bauhütten und Unterkünfte sowie die Materialbeschaffung und
-beförderung auch innerhalb der Baustelle. Muster der verwendeten
Materialien sind der Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen, ggf. sind
Skizzen oder Detailpläne bestimmter Anlageteile auf Anforderung der
Bauleitung kostenlos anzufertigen und vor Beginn der Arbeiten zur
Genehmigung vorzulegen.
c) Alle Lieferungen, Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Betriebsstoffe und
Nebenleistungen.
d) Die tägliche Beseitigung aller von den Arbeiten des Werk-Unternehmers
herrührenden Verunreinigungen und des Bauschutts des
Werk-Unternehmers.
e) Evtl. notwendige Zwischengerüste und Arbeitsplattformen, auch über
zwei Meter Höhe, sind selbst zu erstellen, wobei die Vorschriften der
Unfallverhütung genauestens einzuhalten sind.
f) Maßnahmen gegen den Baulärm: Maßgebend hierfür ist die
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung (z. Zt. Vom 19.08.1970,
Bundesanzeiger 190), in der ausführliche Schallschutzvorschriften und
Abhilfemaßnahmen enthalten sind.
2.4 Unklarheiten bezüglich einer Arbeitsleistung während der Bauzeit
sind so frühzeitig mit der Bauleitung abzusprechen, dass keine
Ausführungsverzögerung eintreten kann.
2.5 Fach- und Hilfskräfte für Abladen, Lagern, Transport und Versetzen
werden bauseits nicht gestellt. Es bleibt dem Bieter anheim gestellt,
mit den am Bau tätigen Firmen darüber zu verhandeln. Das gleiche gilt
für die Mitbenutzung von Bauaufzügen.
2.6 Unverzüglich nach Auftragserteilung hat der Unternehmer dem Bauherrn
bzw. den bauüberwachenden Organen des Bauherrn einen qualifizierten
Sachbearbeiter zu benennen, welchem von Seiten des Unternehmers die
Leitung zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung
obliegt. Diese bauleitende Fachkraft darf während der Bauzeit mit
Zustimmung des Bauherrn ausgewechselt werden. Während der Ausführung
der vertragsgegenständlichen Leistung hat der Sachbearbeiter auf der
Baustelle anwesend zu sein, sofern die Durchführung der Abwicklung der
vertragsgegenständlichen Leistungen es erfordert.
Während der gesamten Erstellungszeit des Bauwerks bis zur Abnahme hat
dieser bauleitende Sachbearbeiter auf Anforderung der Oberbauleitung
für Baubesprechungen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Eine
zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht.
2.7 Vor Montagebeginn ist mit den beteiligten Installationsfirmen und
der Bauleitung die Montage in technische und organisatorischer
Hinsicht zu klären. Montage- und Befestigungsarten sind aufeinander
abzustimmen. Jeder hat sich prinzipiell an die vorgesehene
Leistungsdurchführung zu halten. Diese ist aus den Plänen ersichtlich
bzw. mit der Bauleitung festzulegen. Bei willkürlicher Montage kann die
Bauleitung Geräte und Leitungen entfernen und auf Kosten des
Auftragnehmers neu montieren.
2.8 Die Koordinierung der einzelnen Gewerke untereinander haben die
einzelnen Unternehmer selbst zu besorgen. Entstehen durch eine
mangelhafte Koordinierung Umänderungsarbeiten, so gehen diese
anteilsmäßig zu Lasten sämtlicher beteiligter Firmen. Die Aufteilung
der Kosten erfolgt nach billigem Ermessen durch die Bauleitung, der
Auftragnehmer erkennt diese Entscheidung vorbehaltlos an.
2.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach
Auftragserteilung in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen, eine
Massenprüfung und Prüfung der Anlage durchzuführen, und unverzüglich
die notwendigen Berichtigungen anzugeben.
2.10 Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Genehmigungen,
Anmeldungen, Prüfungen und Abnahmen sind durch den Auftragnehmer zu
veranlassen sowie die Besorgung erforderlicher Unterschriften. Er hat
alle hierzu erforderlichen Unterlagen zu fertigen und rechtzeitig
einzureichen, sowie das für die Abnahme erforderliche
Montagepersonal, Material und Geräte zu stellen. Die entstehenden Kosten
sind in die Einheitspreise einzurechnen, soweit sie nicht in den
Nebenleistungen erfasst sind. Anmeldungen für Versorgungszuleitungen
sind unverzüglich nach Auftragserteilung bei den zuständigen Stellen
einzureichen.
2.11 Mehrungen, die auf einer Unvollständigkeit des
Leistungsverzeichnisses beruhen und nicht innerhalb von vier Wochen
nach Auftragserteilung angezeigt werden, werden nicht vergütet.
2.12 Der Auftragnehmer wird durch die Lieferung der Zeichnungen und
Materialermittlung nicht von der Verantwortung für einwandfreie
Funktion der Gesamtanlage befreit.
2.13 Mängelrügen erfolgen seitens der Bauleitung grundsätzlich nur
einmal. Ist die Behebung nicht termingerecht oder sachlich
unzufriedenstellend vorgenommen worden, so dass Erinnerungen
notwendig werden, kann der Unternehmer für entstehende zusätzliche
Ingenieurleistungen belastet werden.
2.14 Auflagen und Vorschriften, die während der Ausführung von der
Bauaufsichtsbehörde und sonst zuständigen Stellen gemahct werden,
sind strikt einzuhalten. Die Fachbauleitung bzw. das Planungsbüro
ist davon in Kenntnis zu setzen.
2.15 Einwände und Bedenken gegen die Ausführung, Verbesserungsvorschläge
und Alternativangebote können mit dem Leistungsverzeichnis gesondert
abgegeben werden. Vertragsgrundlage bleibt das Leistungsverzeichnis.
Eine Vergütung für die neu erstellten Planunterlagen und
Berechnungen erfolgt nicht.
2.16 Werden Materialien oder Anlagenteile angeboten, die von dem
Leistungsverzeichnis abweichen und als gleichwertig bezeichnet
werden, so obliegt es in jedem Fall dem Auftragnehmer nachzuweisen,
dass die angebotenen Teile in jeder Hinsicht die gestellten
Forderungen und Qualitätsansprüche erfüllen.
2.17 Sollten bis zum Zeitpunkt der Ausführung Neuentwicklungen bzw.
technische Verbesserungen von Anlagen und Anlagenteilen bekannt
werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, davon Mitteilung zu
machen. Es werden nur Geräte, die dem letzten Stand der Technik
entsprechen, angenommen.
2.18 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle ausgeschriebenen
Materialien und darüber hinaus für alle zur einwandfreien Funktion
der Anlage erforderlichen Materialen die Lieferzeiten zur erkunden
und diejenigen Materialien, bei denen eine Lange Lieferzeit zu
erwarten ist, bei Angebotsabgabe mitzuteilen.
2.19 Alle erforderlichen Sondermaßnahmen, wie Beschaffung von andren
Bauteilen und dergleichen, die auf ein Versäumnis dieser
Verpflichtung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Unternehmers.
2.20 Die im Leistungsverzeichnis verlangten bzw. angebotenen Materialien
und Anlagenteile müssen auf Wunsch durch Muster, Prospekte und
technische Unterlagen dem Auftraggeber zur Begutachtung und
Genehmigung vorgelegt werden. Die Vorlage kann auch vor der
Auftragserteilung verlangt werden. Eine zusätzliche Vergütung hierfür
erfolgt nicht.
2.21 Alle Maßnahmen für einen erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 sind
zu beachten. Alle Wand- und Deckendurchführungen sind mit einem
mindestens 1 cm starken Dämmmaterial zu ummanteln. Alle Anlagenteile
und Kanäle sind so anzulegen oder zu isolieren, dass die Abstrahlung
eine max. Lautstärke von 35 DB (A) nicht übersteigt. Sämtliche
Wanddurchführungen von Kanälen, Rohren und Anlagenteilen etc. sind so
auszubilden, dass sie dem Schalldämm-Maß der Wand entsprechen. Der
Auftragnehmer hat sich rechtszeitig über die geforderten Schalldämmmaße
zu informieren. Sämtliche Kanäle und Anlagenteile sind an den
Befestigungen mit körperschalldämmenden Unterlagen zu versehen. Alle
Angaben über Lautstärke an Maschinen müssen der DIN45632
"Geräuschmessung an elektr. Maschinen" entsprechen. Die
letztgültigen Schallschutzmaßnahmen haben bei der Ausführung nur
Gültigkeit.
2.22 Für den Brandschutz sind alle erforderlichen Maßnahmen und die
geforderten Auflagen der zuständigen Brandversicherungskammer und
der Branddirektion zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen oder bei
Unklarheiten sind mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten die
erforderlichen Maßnahmen zu klären. Es obliegt dem Auftragnehmer in
jedem Falle, sich Gewissheit zu verschaffen, dass die Vorschriften
und Auflagen für den Brandschutz erfüllt sind.
2.23 Grundsätzlich dürfen zur Befestigung nur gebohrte Dübel verwendet
werden. Schussapparate sind nicht zugelassen. Befestigungen im
Mauerwerk dürfen nur mit Zementmörtel eingesetzt werden. Evtl.
erforderliche statistische Berechnungen gehen zu Lastens des Bieters.
Befestigungen sind in verzinkter Ausführung herzustellen. Die
gewählte Befestigungsart ist vor der Ausführung genehmigen zu lassen.
Bei Schweißarbeiten in der Nähe von Dehnfugen, Fenstern, etc. und
brennbaren Füllstoffen ist mit äußerster Sorgfalt darauf zu achten,
dass keine Beschädigungen an Anlagenteilen auftreten. Die
erforderlichen Maßnahmen sind Aufgabe des Bieters und werden nicht
gesondert vergütet.
2.24 Alle Eisenteile und Befestigungen, die nicht in verzinkter
Ausführung vorgeschrieben sind, sind mit einem korrosionsbeständigen
Oberflächenschutz zu versehen. Für Geräte, Apparate und sonstige
Anlagenteile ist die Oberflächenbehandlung einschließlich Farbton
frühzeitig mit er Bauleitung zu klären und festzulegen. Alle
Schnittkanten an Anlagenteilen sind mit Zinkfarbe zu streichen.
2.25 Für Baunebenarbeiten werden vom Bau-Hauptunternehmer keine
Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Erforderliche Baunebenarbeiten,
wie Fundamente und dgl. Sind frühzeitig vor Montagebeginn der
Bauleitung bekannt zu geben. Befestigungen, Bohrungen, Stemmarbeiten
und dgl. Sind vom Bieter selbst auszuführen. Diese Arbeiten sind in
den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses zu
berücksichtigen und einzukalkulieren.
2.26 Für die Ausführungen werden folgende Planungsunterlagen zur
Verfügung gestellt:
Ausführungszeichnungen
Anlagenschema
2.27 Für die Ausführung sind vom Auftragnehmer folgende Arbeiten
durchzuführen:
-Überprüfung und Nachrechnung der Planungsunterlagen,
-Baustellenkontrolle auf Übereinstimmung mit Planungsunterlagen und
Ausführungszeichnungen,
-Werkstatt- und erforderliche Detailzeichnungen und
Ausführungszeichnungen,
-Strom-, Verdrahtungs- und Anordnungspläne der elektrischen und
pneumatischen Regelanlagen oder Steuerungen,
-Konstruktionszeichnungen der Schaltschränke.
2.28 Vor der Abnahme sind folgende Arbeiten durchzuführen:
-Inbetriebnahme und Probebetrieb der Anlage,
-Einregulierung der technischen Geräte,
-Einregulierung der Regelanlagen und Steuerungen,
-Leistungsmessungen mit tabellarisch zusammengestellten
Messergebnissen,
-Einweisung des Bedienungspersonals.
2.29 Bei der Abnahme sind der Bauleitung bzw. der technischen
Hausverwaltung auf Wunsch folgende Unterlagen kostenfrei zu
übergeben bzw. folgende Arbeiten durchzuführen:
a)Betriebsanleitung mit Revisionsplänen,
b)Messprotokolle über die Leitungsmessungen,
c)Abnahmebericht über die Regelanlage und Steuerungen,
d)Überprüfung und Funktionskontrolle der Anlage,
e)über die Funktion der Anlage eine Beschreibung auszuhändigen,
f)über die Funktion der Anlage anhand der Beschreibung einzuweisen,
g)eine Beschreibung über die Wartung der Anlage, sowie eine
Wartungsliste, in welchen Zeitabständen einzelne Aggregate gewartet
werden müssen, aushändigen,
h)schriftliche Bestätigung, dass der Hausmeister über die Funktion der
Anlage eingewiesen worden ist. Diese Bestätigung ist vom Hausmeister
gegenzeichnen zu lassen.
i) schriftliche Bestätigung, dass die Anlage den Vorschriften
entsprechend ausgeführt worden ist.
2.30 Sollte eine Abnahme der Anlage vom TÜV erforderlich sein, so sind
die hierfür erforderlichen Unterlagen und das erforderliche
Bedienungspersonal vom Auftragnehmer zu stellen.
Muss die Abnahme wegen grober Mängel bzw. wegen fehlender Unterlagen
wiederholt werden, so hat der Auftragnehmer die Kosten für die weiteren
Abnahmen zu tragen. Sollte zusätzlich vom Auftraggeber die Erstellung
eines Schallschutzgutachtens in Auftrag gegeben werden, so sind die
darin geforderten Schalldämmmaßnahmen bei der Ausführung zu
berücksichtigen.
2.31 Alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen umfassen auch
ohne besondere Erwähnung die Lieferung von Materialien und
Hilfsmaterialien und die betriebsfertige Montage mit allen
Anschlüssen, sämtlichem Befestigungszubehör mit den erforderlichen
Dämm-Materialien.
2.32 Alle Einbauten und sonstigen Gegenstände sind betriebsfertig zu
montieren einschließlich sämtlichem Befestigungszubehör, sowie
Nebenarbeiten, Hilfswerkstoffe, die zu Erreichung des Auftragszieles
erforderlich sind, einzurechnen.
2.33 Einrichtungsgegenstände jeder Art
a)Sind gegen Verschmutzung zu schützen,
b)sind gegen Beschädigung zu schützen,
c)der Auftragnehmer hat für deren Unversehrtheit bis zur Abnahme zu
haften.
2.34 Dem Architekten sind auf Wunsch für sämtliche sichtbaren
Ausbauteile entsprechende Material- und Farbmuster vorzulegen, bei
wichtigen Einzelheiten sind Ausführungsmuster nach Angabe des
Architekten zu erstellen. Die endgültige Ausführung darf erst nach
schriftlicher Freigabe durch den Architekten erfolgen.
2.35a) Der Auftragnehmer erklärt sich ausdrücklich bereit, dass er bei
Feststellung eines Verstoßes gegen Vorschriften diesen Mangel
unverzüglich auf seine Kosten beseitigt.
b) Mit der Abgabe des Angebotes erklärt sich der Auftragnehmer mit den
Vorbemerkungen einverstanden und unterwirft sich denselben in allen Punkten.
c) Die Planungsunterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung
bei der IBH Ingenieurgesellschaft mbH, Brucker Straße 14/ 82216 Maisach OT Gernlinden
Tel.: 08142/ 410 50 - 10 eingesehen werden.
Gelesen und in allen Punkten anerkannt:
_____________________, den ___________________________
____________________________________________________
(Stempel und Unterschrift)
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND ZUSÄTZLICHE
ZTV Allgemein ZTV Allgemein
Die Leistungen / Forderungen aus dieser ZTV gelten
für alle nachfolgende ZTV's und sind in die EP's einzukalkulieren:
Wenn in den einzelnen LV-Positionen nicht anders beschrieben beinhalten die Positionen die komplette
Lieferung und Montage der Leistungen.
Es gelten sämtliche zum Zeitpunkt der Ausführung für die Gewerke gültigen einschlägigen:
- Richtlinien und Herstellervorschriften,
- DIN EN und DIN-Vorgaben und techn. Vorschriften,
- Behördlichen Auflagen und Bestimmungen
- Allgemeine technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen nach VOB, Teil C, und der neueste
Stand der Technik.
Die angegebenen Maße sind ca.-Maße und vor Ausführung zu prüfen.
ZTV Allgemein
ZTV Baustelleneinrichtung ZTV Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung des AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Baustelleneinrichtung liegt in der Verantwortung des AN.
Das Lagern loser Teile, insbesondere Dämmmaterialien oder Folien, die durch Wind oder den Sog vorbei-
fahrender Züge auf Gleise oder Oberleitungen gewirbelt oder durch Blendwirkung zu Zugverzögerun-
gen oder Ausfällen führen können, ist absolut verboten.
Das gem. Bauablauf notwendige Umsetzen der BE ist in die EP's einzukalkulieren.
Lagerflächen innerhalb der Gebäude sind nicht zugelassen. Auf der Baustelle sind keine Übernachtungen
gestattet. Die Energie-/ Wasser-Ver-und Entsorgungskosten sind direkt mit dem AN Rohbau abzurechnen.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Stundenlohnarbeiten ZTV Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet wenn:
- der Umfang der Leistungen mit der BL im voraus
festgelegt ist und
- diese Leistungen vom AG ausdrücklich beauftragt
wurden
- nachträglich eingereichte Regieberichte können
abgelehnt werden.
Die Regierechnungen sind gesondert zu stellen.
Der Verrechnungssatz umfasst sämtliche
Aufwendungen des AN zur Leistungserbringung.
ZTV Stundenlohnarbeiten
Anlagenbeschreibung - Sanitär Anlagenbeschreibung - Sanitär
Die Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser erfolgt im Trennsystem nach den Vorschriften
des Stadtentwässerungsamtes in München und entsprechend der DIN EN 12056 und DIN 1986-100.
Sämtliche Entwässerungsgegenstände oberhalb der Rückstauebene müssen an Freispiegelleitungen mit
natürlichen Gefälle angeschlossen werden. Unterhalb der Rückstauebene sind Hebeanlagen vorgesehen.
Die Fallleitungen werden jeweils als Hauptlüftung bis über Dach geführt.
Entwässerung der Untergeschosse
Da die Rückstauebene unterhalb der Bodenplatte liegt, sind keine Hebeanlagen notwendig.
Die Entwässerung der Tiefgaragenfläche im 1.UG erfolgt über Bodenrinnen in der Fahrbahn, mit Schöpfgrube.
Die Verlegung der Entwässerungsleitungen innerhalb des Gebäudes erfolgt als Vorwandinstallation und
in Schächten. Alle Leitungen sind mit Mindestgefälle nach DIN EN 12056 (DIN 1986-100) auszuführen.
Die Wanddurchführungen im UG nach außen sind als Durchführungen gegen drückendes Wasser auszuführen.
Alle Rohrbefestigungen der Schmutzwasserleitungen erfolgen mit Schalldämmeinlagen mit Akustik-
dämpfern wegen erhöhtem Schallschutz zur Vermeidung von Körperschallübertragung.
Rohrleitungsmaterial
- Fall- und Sammelleitungen, Gussrohr
- Objektanschlüsse, PP-Rohr
Regenwasser
Die der Berechnung zugrunde liegende Regenspende beträgt 355 l/s ha. Die Abflussbeiwerte sind nach der
DIN 1986-100, entsprechend der Dachaufbauten zu berücksichtigen. Das Regenwasser wird von den
Dachflächen über innenliegende Fallleitungen (gedämmt) abgeführt.
Dachentwässerung / Balkonentwässerung
Für die Dächer ist eine Freispiegelentwässerung geplant. Im Falle eines Jahrhundertregens und bei
Überschreitung der geplanten Aufstauhöhe, läuft das Regenwasser über Notüberläufe.
Allgemein
Die Wasserversorgung des Gebäudes erfolgt mit Kaltwasser aus dem städtischen Trinkwassernetz.
Über den Antrag zur Trinkwasserversorgung werden die genauen Einbindungen sowie die Leitungskapazitäten durch die SWM geklärt.
Dimensionierung Hauswasseranschluss
Die Dimensionierung des Hauswasseranschlusses wird gemäß DIN 1988 für das Gebäude im Zuge der Ausführungsplanung und Festlegung der Anzahl der Einrichtungsgegenstände ermittelt.
Der Hauswasseranschluss wird mit einem Wasserzählerschacht außerhalb des Gebäudes hergestellt. Der Wasserzähler im Hausanschlussraum ist Eigentum der Stadtwerke München (SWM) und
wird beigestellt.
Verteilleitungen
Die Verteilleitungen werden ausgehend vom Hausanschlussraum horizontal im 1.UG an der Decke
zu den Steigleitungen der einzelnen Wohnungen bzw. im Deckenbereich verlegt. Jeder Steigstrang kann am
unteren Ende abgesperrt bzw. reguliert werden.
Rohrleitungen und Armaturen
Die Trinkwasserleitungen für Kalt-, Warm-, und Zirkulationswasser sind aus nicht rostendem Stahl mit
Pressverbindungen geplant. Zur Absperrung der einzelnen vertikalen Versorgungsstränge sind Strangabsperr-
armaturen aus Rotguss einschließlich Verschraubungen mit Entleerungseinrichtungen vorgesehen. Die
Zirkulationsleitungen werden mit automatischen, thermisch geregelten, Strangregulierventilen für den
hydraulischen Abgleich ausgestattet. Die Mietereinheiten erhalten Unterputz-
Absperrventile bzw. Kugelhähne im Bereich der Küche und der Bäder.
Warmwasserversorgung
Die Warmwasserversorgung der Wohnungen erfolgt zentral über Warmwasserbereiter/Frischwasserstation.
Die Auslegung der Warmwasserbereiter erfolgte entsprechend der DIN 4708.
Dämmung
Die Dämmungen der Rohrleitungen erfolgt hinsichtlich Ihrer Dämmstärke nach der Energieeinsparverordnung
(EnEV) bzw. der DIN 1988, Teil 2, zur sicheren Verhinderung von Schwitzwasserbildung bei Kalt-
wasserleitungen und bei warmwasserführenden Leitungen zur Vermeidung von Wärmeverlusten.
Die Armaturen werden gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. DIN 1988 entsprechend
ihrer Nennweite isoliert und mit Dämmkappen im sichtbaren Bereich ummantelt.
Abwasserfallleitungen und Regenwasser-Fallleitungen über die gesamte Länge zur sicheren Verhinderung von Schwitzwasserbildung gedämmt.
Sanitäre Einrichtungsgegenstände
Alle sanitären Einrichtungsgegenstände sind vom AN verantwortlich im
Gebäude zu verteilen und zu montieren.
Installationsgerüste- und Blöcke zur Montage der Einrichtungsgegenstände werden
Installationselemente vorgesehen. In der Ausschreibung
sind alle Installationselemente für die Einrichtungen
berücksichtigt.
Montagen
Sämtliche Verbindungen der Einrichtungsgegenstände zur Wand sind mit schalldämmenden Materialien herzustellen.
Es ist mit einer beengten Montage in der Strängen zu rechnen, dies ist zu berücksichtigen und in die EP-Preise einzukalkulieren.
Alle Ventile und Einbauten sind mit Dämmung/Dämmschale und Zubehör zu kalkulieren.
Anlagenbeschreibung - Sanitär
1 Kapitel 1: Sanitär
1
Kapitel 1: Sanitär
1.1 Titel 1: Einrichtung
1.1
Titel 1: Einrichtung
1.2 Titel 2: Trinkwasser
1.2
Titel 2: Trinkwasser
1.3 Titel 3: Schmutzwasser
1.3
Titel 3: Schmutzwasser
2 Kapitel 2: Heizung
2
Kapitel 2: Heizung
2.1 Titel 1: Zentrale
2.1
Titel 1: Zentrale
2.2 Titel 2: Wohnungen
2.2
Titel 2: Wohnungen
2.3 Titel 3: Verteilung
2.3
Titel 3: Verteilung
3 Kapitel 3: Lüftung
3
Kapitel 3: Lüftung
3.1 Titel 1: Wohnraumlüftung
3.1
Titel 1: Wohnraumlüftung
3.2 Titel 2: Abluft Bad / Küche
3.2
Titel 2: Abluft Bad / Küche
3.3 Titel 3: Lüftungsleitung
3.3
Titel 3: Lüftungsleitung
4 Kapitel 4: Allgemein
4
Kapitel 4: Allgemein
4.1 Titel 1: Allgemeines
4.1
Titel 1: Allgemeines
4.2 Titel 2: Stundenlohnarbeiten
4.2
Titel 2: Stundenlohnarbeiten
4.3 Titel 3: Aussparungen
4.3
Titel 3: Aussparungen