Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
10 Generalunternehmerleistung
10
Generalunternehmerleistung
Generalunternehmerleistung 1 HINWEISE
1.1 Die Grundlage für die Ausführung der Arbeiten sind:
- das Leistungsverzeichnis/ die Leistungsbeschreibung mit den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die Baubeschreibung
- die dazugehörenden Ausführungspläne
- die einschlägigen DIN-Vorschriften/VDE-Vorschriften
- die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
- die VOB, neuester Stand und Ergänzungen
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB Teil C), insbesondere:
DIN 18299 - Allgemeine Regelung für Bauleistungen
DIN 18330 - Mauerarbeiten
DIN 18339 - Klempnerarbeiten
DIN 18340 - Trockenbauarbeiten
DIN 18345 - Wärmedämm-Verbundsysteme
DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18355 - Tischlerarbeiten
DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18365 - Bodenbelagsarbeiten
DIN 18366 - Tapezierarbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
DIN 18384 - Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen
DIN 18451 - Gerüstarbeiten
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B)
- die Verlegepläne mit Details, vom Bieter vorzulegen
Zusätzlich gelten folgende Vorschriften:
- Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Berlin)
- Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der Bau-Berufsgenossenschaften
- die für das Bauvorhaben gültige LBO einschl. der Durchführungsverordnung
- Bestimmungen sonstiger Aufsichtsbehörden
- die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen
- Bestimmungen der Tiefbauämter
Handelt es sich um Leistungen, welche in der VOB Teil C nicht enthalten sind, so gelten die entsprechenden Normen.
1.2 In die Einheitspreise einzukalkulieren sind sämtliche Nebenarbeiten wie:
- das örtliche Aufmaß
- Materialbestellung
- Materiallieferung
- das Abladen des Materials, Transportieren zur Verwendungsstelle und das diebstahlsichere Lagern des Materials
- Stellung sämtlicher für das Verlegen und Zuschneiden erforderlicher Geräte einschl. der Betriebskosten und späteren Demontage und Abtransport.
In den Einheitspreisen sind auch evtl. Arbeitsunterbrechungen zu berücksichtigen.
Die Arbeiten sind, soweit es der Baufortschritt erfordert, in zeitlich getrennten Abschnitten durchzuführen. Der Personaleinsatz ist dem Baufortschritt anzupassen.
Alle Angebotspreise sind fertige Preise einschl. Materiallieferung, Transport zur Einbaustelle, Unratbeseitigung, die durch eigene Arbeit verursacht wurde, Schuttabfuhr und Verpackungsmaterialentsorgung.
1.3 Der Bieter hat sich über die Verlegetechnik der einzubauenden Materialien ausführlich zu informieren. Ebenso sind alle Fragen der Durchführung und Abwicklung zu klären. Nachträge auf Grund von Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden nicht anerkannt.
Im Leistungsverzeichnis dürfen vom Bieter keine Veränderungen oder Zusätze, sofern nicht ausdrücklich verlangt, gemacht werden.
Falls der Bieter für die Ausführung in konstruktiver, arbeitstechnischer oder wirtschaftlicher Hinsicht günstigere Vorschläge machen kann, sind diese in Form von Alternativvorschlägen (Nebenangebot) dem Angebot gesondert beizufügen.
1.4 Der Auftragnehmer hat zur Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen und der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen einen Fachbauleiter (Gewerkebauleiter) ohne besonderes Entgelt zu stellen. Der Oberbauleiter und die Fachbauleiter sind unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber zu benennen.
Ein Bauleiter oder der verantwortliche Meister des Fachgewerkes hat ständig vor Ort anwesend zu sein.
An den wöchentlichen Baubesprechungen hat der Fachbauleiter teilzunehmen. Der Termin der wöchentlichen Baubesprechung wird noch festgelegt.
Vom Auftragnehmer sind bis 10:00 Uhr - des dem Berichtstage folgenden Arbeitstages - Tagesberichte der örtlichen Bauüberwachung vorzulegen.
Sie sollen folgende Angaben enthalten:
Wetter, Personalstärke, Geräteeinsatz, Arbeitsfortschritt auf der Basis der Terminplanung, Arbeitsunfälle/ Ausfälle einschl. deren Ursache sowie besondere Vorkommnisse.
Neben dem Tagesbericht ist arbeitstäglich bis 10:00 Uhr eine Stärkemeldung bei der örtlichen Bauüberwachung abzugeben, in der die tatsächlich auf der Baustelle vorhandenen Arbeitskräfte des Auftragnehmers einzutragen sind.
Die vom Auftraggeber auf der Baustelle eingesetzten Personen haben die Betriebs-, Kontroll- und Ordnungsvorschriften einzuhalten. Zuwiderhandelnde können vom Auftraggeber von der Baustelle verwiesen werden. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung derartiger Anweisungen oder die erforderlich werdende Verweisung von Zuwiderhandelnden entstehen.
1.5 Es wird zusammen mit dem Auftraggeber und der örtlichen Bauleitung ein Feinablaufplan zum vertraglich vereinbarten Bauablaufplan erstellt.
1.6 Baustoffe und Baumaterialien sind so zu lagern, dass eine Gefährdung und Behinderung für die Mieter und unbeteiligte Dritte nicht entsteht.
Hinweis: In unmittelbarer Nähe befindet sich sich ein Kindertagesstätte.
Das Aufstellen von verschließbaren Containern für Materialien und Bauabfälle ist erforderlich, der Aufstellort ist mit der Bauleitung abzustimmen. Zwischenlagerungen auf dem Gelände sind nur bedingt möglich.
1.7. Nachtzeit an allen Tagen ist von 18:00 Uhr bis 07:00 Uhr (Schutz vor Baulärm).
1.8 Das Entsorgen von Abbruchgut sowie von Abfällen durch Verschnitt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich die Entsorgungsgebühren, sind in den Einheitspreisen abgegolten, auch wenn es sich um überwachungsbedürftige Abfälle handelt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mindestens einmal wöchentlich den durch seine Arbeiten anfallenden Schutt sowie Abfall- und Verpackungsmaterial von der Baustelle abzufahren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer dieser regelmäßigen Verpflichtung nicht nach, ist die Bauleitung berechtigt, die Reinigung durch andere Firmen durchführen zu lassen und die dadurch entstandenen Kosten von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abzusetzen.
Die Vorschriften des Berliner Senates über die Müllentsorgung sind einzuhalten. Die Benutzung der Mietermüllcontainer und öffentlicher Abfalleimer ist untersagt.
1.9 Die Gerüstbeläge sind arbeitstäglich zu reinigen. Dasselbe gilt für gleichwertige Zugangstechniken.
1.10 Sind bei der Durchführung von Leistungen Verschmutzungen zu erwarten, so gehören Maßnahmen zu deren Vermeidung zur Leistung des AN und bedürfen nicht einer zusätzlichen Leistungsbeschreibung. Die Leistungen sind bei den Einheitspreisen zu kalkulieren, insbesondere Staubschutzmaßnahmen.
Für Schäden in den Wohnungen, Treppenhäusern und anderen Räumen, die aus der unmittelbaren Arbeit resultieren, haftet der Bieter.
1.11 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen oder Franchising sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
1.12 Die Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung zu erstellen.
1.13 Die Aufmaße sind 1-fach in kumulativer Form und 1-fach in digitaler Form und mindestens 21 Tage vor Abnahme der Leistung und mindestens 28 Tage vor Stellung der Schlussrechnung dem Planungsbüro zur Prüfung zu übergeben.
Mindestens 14 Tage vor dem Stellen von Abschlagsrechnungen sind die Teilaufmaße dem Planungsbüro zu Prüfung zu übergeben. Nur bestätige Aufmaße sind die Grundlage für Abschlagsrechnungen.
Bei Abbrucharbeiten gelten die Aufmaßfestlegungen für die Herstellung eines Bauteiles sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist dies nicht möglich, wird als Umrechnungsfaktor für Bauschutt u.ä. 0,82 vereinbart.
Positionen, die als Zulage ausgeschrieben sind,beziehen sich auf Grundpreise anderer Leistungspositionen. Die Zulageposition stellt dar:
- die Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen Leistung
(dieselbe Einheit)
- eine im Aufmaß übermessende Leistung (oft eine andere Einheit)
1.14 Die Auswahl jeglicher Ausrüstungsteile bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Sollten während der Bauausführung entgegen der Leistungsbeschreibung andere Materialien vom Auftragnehmer für zweckmäßig gehalten werden, so ist vor Ausführung der Leistungen der Werkstoffwechsel dem Auftraggeber schriftlich zur Stellungnahme und Zustimmung vorzulegen.
1.15 Während der Ausführung des Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Ankündigung durch die Bauleitung, Stundenlohnarbeiten zu leisten. Stundenlohnarbeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
1.16 Leistungen, die der Unfallverhütung dienen, sind keine Besonderen Leistungen. Aufwendungen jener Leistungen sind Bestandteil der Einheitspreise.
Für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften ist der Auftragnehmer verantwortlich. Für Schweiß- und Brennschneidarbeiten sind über die örtliche Bauleitung beim Hauseigentümer Erlaubnis- bzw. Freigabescheine einzuholen. In jedem Falle hat bei solchen Arbeiten die Ausführungsfirma Löschmittel bzw. Schweißposten selbst beizustellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen Gefahrenstellen, insbesondere an Öffnungen usw. vor bzw. mit Beginn von Baumaßnahmen Schutzvorrichtungen (wie z.B. Absturzsicherungen, Abdeckungen usw.) so anzubringen, dass die Möglichkeit der Weiterarbeit an den Bauteilen bis zur endgültigen Fertigstellung gegeben ist. Der Auftragnehmer haftet bei Unterlassung für eingetretene Schäden.
Mit Angebotsabgabe ist vom Bieter gem. §5 ArbSchG eine Gefährdungsanalyse für die zu seinem Leistungsumfang gehörenden Leistungen und Arbeiten sowie eine Sicherungskonzeption zur Verminderung von Gefährdungen und Risiken seiner Angestellten durch die gewählten Arbeits-/ Produktionsverfahren durchzuführen. Diese ist als Dokumentation gem. §6 ArbSchG dem Angebot beizulegen.
Spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn sind, sofern für bestimmte Arbeiten erforderlich, entsprechende Sachkundenachweise gem. §7 ArbSchG für die jeweiligen für die Ausführung vorgesehenen Fachkräfte in Kopie dem AG zu übergeben.
Spätestens 4 Wochen vor Ausführungsbeginn sind die erforderlichen Montage- und/ oder Abbruchanweisungen an den AG zu übergeben.
1.17 Die vom Auftraggeber für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel schriftlich hinzuweisen. Ausführungszeichnungen (Werkplanung) sind, ehe mit den Arbeiten begonnen wird, in zweifacher Ausfertigung dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Für die Ausführung der Berechnungen und Zeichnungen sind die geltenden Regelwerke maßgebend.
1.18 Vom Auftragnehmer sind nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen, spätestens jedoch bei Gesamtabnahme, Werkplanungsunterlagen zur Verfügung zu stellen: Die genannten Werkplanungsunterlagen (Zeichnungen) sind in die Preise des Hauptangebotes einzukalkulieren.
Nach Abschluss der Arbeiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Dokumentationsakte, in welcher alle Dokumentationen, die der Bieter zu vertreten hat, enthalten sind.
Dazu gehören insbesondere:
- Qualität, Produktbezeichnung sowie das Technische Merkblatt aller eingesetzten Materialien und deren Güte
- Gewährsbescheinigungen
- Aufmaße (gegliedert)
- Stundenlohnzettel
1.19 Eingebaute Teile und fertiggestellte Bauleistungen sind vom Auftragnehmer bis zur Abnahme zu schützen. Die Haftung für abhanden gekommene Werkzeuge, Gegenstände und nicht fest verbaute Materialien wird vom Auftraggeber nicht übernommen.
1.20 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Abnahme, wenn er sämtliche Leistungen vollständig, abnahmereif und ohne wesentliche Mängel oder Beschädigungen erbracht hat sowie alle notwendigen behördlichen Abnahmen erfolgt sind.
Zur Abnahme muss der Nachweis für folgende Leistungen erbracht werden:
- Umfang der beauftragten Leistungen,
- Ausstattungs- und Qualitätsstandard der Leistungen,
- Übereinstimmung mit dem Planungswillen des Auftraggebers,
- Alle erforderlichen Nachweise sowie Prüfungen, Messungen, Abnahme von Behörden o.ä.,
- Bestands- und Werkzeichnungen usw.,
- Sonstige Unterlagen gemäß Abnahmeunterlagenverzeichnis.
ZTV
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
1.3 Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten:
- Erschwerniszulagen
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
- Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende Überstunden
Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit
- Entgelt für übliche Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten,
Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten)
- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
- Gemeinkosten der Baustelle
- allgemeine Geschäftskosten
- vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn solche Leistungen vor ihrem Beginn vereinbart werden. Die Stundennachweise sind täglich zu führen und innerhalb von drei Werktagen zur Bestätigung vorzulegen.
1.4 Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C).
1.5 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Bedarfspositionen.
1.6 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
1.7 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt ist - die Bestimmungen der DIN 18299 ff (VOB/C).
1.8 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Planers tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
2. BESONDERE HINWEISE
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der Ausschreibung, der Ausführung, dem Aufmaß und der Abrechnung liegen die VOB, neueste Fassung sowie die entsprechenden DIN-Normen zugrunde. Die verwendeten Erzeugnisse und die Werkstoffe müssen den jeweiligen Normen entsprechen. Die Merkblätter der Hersteller müssen eingehalten werden.
2.2 Kostenabgrenzung
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet.
2.3 Abfallbeseitigung
Bei der Entsorgung sind Bestimmungen der örtlichen Aufsichtsbehörden sowie die einschlägigen Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten und einzuhalten. Restmaterial ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Gleiches gilt für Verpackung, Behälter und dgl.
2.4 Verarbeitungsbedingungen
Grundsätzlich sind die Ausführungsanweisungen und/oder die Technischen Merkblätter der Herstellers genauestens zu beachten. Die Mindestverarbeitungstemperaturen der Materialien dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Bei Verklebungs- und Beschichtungsarbeiten darf die Temperatur der Außenluft, der Untergründe und der Materialien bis zur vollständigen Durchhärtung nicht unter +5 Grad Celsius liegen. Angaben zu den erforderlichen/notwendigen Feuchtegehalten sind zwingend zu beachten!
2.5 Hinweis zu dem DDR-Werkstoff Morinol
Das auf der Oberfläche und in den Bauteilfugen befindliche Morinol ist asbesthaltig. Leistungen zum Schutz von Beschäftigten des AN und unbeteiligter Dritter gehören dann zur Leistung, wenn ein Bearbeiten des Stoffes notwendig wird. Die Leistungen sind so durchzuführen, dass Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 nicht erforderlich sind. Nachtragsangebote sind wegen des Sachverhaltes ausgeschlossen.
2.6 Reinigung
Zur fix und fertigen Leistung gehört, dass die im Leistungsverzeichnis genannten Bauteile im gereinigten Zustand an den AG übergeben werden.
2.7 Standort und Bauvorhaben
Angaben zum Standort und zum Bauvorhaben sind in einer Baubeschreibung gesondert dargelegt, die neben dem LV Bestandteil der Verdingungsunterlagen und entsprechend bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen ist.
2.8 Erklärung des Bieters
Mit der Abgabe des Angebotes werden vom Bieter die allgemeinen Auftragsbedingungen, die allgemeinen Vorbemerkungen anerkannt. Der Bieter erklärt, dass er von allen Angebotsbestandteilen Kenntnis genommen hat und dass die geforderten Leistungen aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie aufgrund der ihm bekannten örtlichen Bedingungen, klar und ohne Widerspruch für ihn erkennbar sind.
Generalunternehmerleistung
10.01 Allgemeines
10.01
Allgemeines
10.10 Trockenbauarbeiten (Unterhangdecken)
10.10
Trockenbauarbeiten (Unterhangdecken)